Datum: 17.06.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | uvs/5/1/15 |
Dämmer Tor Carré - Änderungsantrag zum genehmigten Neubau eines Büro- und Geschäftshauses - Bauabschnitt 02 - auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6493/110, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße 15 - 19, durch die Firma Hörnig Bahnhof-Nord EINS KG, Aschaffenburg, BV-Nummer 20140113
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2 | uvs/5/2/15 |
Neubau eines Büro- und Wohnhauses mit 5 Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße in Aschaffenburg, durch Herrn xxx, Aschaffenburg, BV-Nummer 20150083
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3 | uvs/5/3/15 |
Bauvoranfrage zum Neubau von zwei Gewerbegebäuden mit Einzelhandel- und Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6493/114 und /38, Gemarkung Aschaffenburg, Bert-Brecht-Straße / Ecke Nordring, durch die Hörning Bahnhof-Nord Eins KG, Aschaffenburg, BV-Nummer 20150125
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4 | uvs/5/4/15 |
Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
- Veranstaltung KommZ 2015
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5 | uvs/5/5/15 |
Afrika-Karibik-Festival
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1. / uvs/5/1/15. Dämmer Tor Carré - Änderungsantrag zum genehmigten Neubau eines Büro- und Geschäftshauses - Bauabschnitt 02 - auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6493/110, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße 15 - 19, durch die Firma Hörnig Bahnhof-Nord EINS KG, Aschaffenburg, BV-Nummer 20140113
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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17.06.2015
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ö
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Beschließend
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1 | uvs/5/1/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Änderungsbauantrag, eingegangen am 26.03.2015, beantragt der Eigentümer eine bauaufsichtliche Änderungsgenehmigung zum genehmigten Neubau eines Büro- und Geschäftshauses auf einem noch zu bildenden Baugrundstück in Aschaffenburg.
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich im Wesentlichen um die Verlagerung des bisherigen Aldi-Marktes an der Lange Straße in den Neubau. Durch diese Verlagerung wird die Einzelhandelsfläche für Lebensmittel erhöht und in die Fassade an der Lange Straße die Andienungszone des Discountermarktes eingebaut. Durch die Verlagerung des Discounter-Marktes entsteht städtebaulich eine wünschenswerte Situation, da der Altstandort an der Lange Straße überwiegend für Wohnungsbau und gegebenenfalls für Gewerbefläche im Erdgeschoss genutzt werden kann.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 24.09.2014 dem Neubau des Bauvorhabens mit der Erteilung von Befreiungen von Auflagen bereits zugestimmt. Auf die Beschlussfassung und die vorgelegten Unterlagen in dieser Sitzung wird nachfolgend aufgebaut.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 15.04.2015 wird den Änderungen planungsrechtlich zugestimmt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben des Änderungsantrages unter der Voraussetzung, dass die Auflagen der nach Artikel 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Änderungsbaugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Änderungsgenehmigung zur Änderung eines genehmigten Bauvorhabens Büro- und Geschäftshaus – Dämmer Tor Carré Bauabschnitt 02 auf einem noch zu bildenden Baugrundstück entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Artikel 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [x]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [x]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
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2. / uvs/5/2/15. Neubau eines Büro- und Wohnhauses mit 5 Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Lange Straße in Aschaffenburg, durch Herrn xxx, Aschaffenburg, BV-Nummer 20150083
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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17.06.2015
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ö
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Beschließend
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2 | uvs/5/2/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 01.04.2015, beantragt der Eigentümer die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Büro- und Wohnhauses mit 5 Wohnungen auf dem Baugrundstück an der Lange Straße in Aschaffenburg.
Das Bauvorhaben liegt auf einem bisher als Parkplatz für einen Getränkemarkt genutzten Baugrundstück direkt gegenüber der Einmündung der Heinrich-Böll-Straße in die Lange Straße. Der Parkplatz wird nicht mehr für Zwecke des Marktes benötigt, da er teilweise zurückgebaut wird. Das Gebäude besteht aus 3 Geschossen und einem zurückgesetzten Penthouse-Geschoss und ist damit rechtlich viergeschossig. Erdgeschoss und 1. Obergeschoss werden als Büroflächen genutzt. Die gewerbliche Nutzfläche beträgt 400m2. Im 2. Obergeschoss und im Penthouse entstehen insgesamt 5 Wohnungen. Die Wohnfläche der Wohnungen beträgt zwischen 71 und 99 m2. Zu dem östlich benachbarten Grundstück liegt eine Abstandsflächenübernahme vor.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist somit nach § 34 BauGB, zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem eines „Mischgebietes“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Beurteilung der Umgebung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung erteilt wird.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung zum Neubau eines Büro- und Wohnhauses mit 5 Wohnungen auf einem Baugrundstück entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Vorrausetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen, der nach Art. 65 BayBO zu beteiligen Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [x]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [x]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[x]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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3. / uvs/5/3/15. Bauvoranfrage zum Neubau von zwei Gewerbegebäuden mit Einzelhandel- und Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6493/114 und /38, Gemarkung Aschaffenburg, Bert-Brecht-Straße / Ecke Nordring, durch die Hörning Bahnhof-Nord Eins KG, Aschaffenburg, BV-Nummer 20150125
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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17.06.2015
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ö
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Beschließend
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3 | uvs/5/3/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.05.2015 beantragt der Bauherr einen Bauvorbescheid zum geplanten Neubau von zwei Gewerbegebäuden mit Einzelhandel und Büroflächen in Aschaffenburg.
Das Bauvorhaben umfasst den ehemaligen Park-an-Ride-Parkplatz an der Lange Straße zwischen Bert-Brecht-Straße an der Glattbacher Überfahrt für den vor kurzem durch Bebauungsplan eine neue Nutzung als Gewerbefläche festgelegt wurde. Errichtet werden soll auf der östlichen Grundstücksfläche ein eingeschossiger Gebäudekörper mit 35 m Breite und 32 m Tiefe. Für einen Schuhmarkt und einen Textilmarkt mit jeweils 500 m2 Verkaufsfläche und 560 m2 Bruttogrundfläche. Im westlichen Grundstücksteil entsteht ein Baukörper, der an der Bert-Brecht-Straße 3-geschossig ausgebildet ist und sich entlang dem Nordring 1-geschossig fortsetzt. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes sind zwei Marktflächen vorgesehen, deren Sortimente noch nicht festgelegt sind. Die Flächen betragen eine Verkaufsfläche von jeweils 400 m2 und eine Bruttogrundfläche von 450 m2 beziehungsweise 550 m2 in den beiden Obergeschossen sind Büronutzungen mit jeweils 300 m2 Fläche vorgesehen. Entlang der Zufahrt von der Bert-Brecht-Straße und zwischen den Gebäuden ist eine Stellplatzanlage mit 72 Stellplätzen vorgesehen. Das Baugrundstück umfasst auch ein Grundstück auf dem entsprechend dem Bebauungsplan als ökologische Ausgleichsfläche ein Mauereidechsenlebensraum hergestellt werden soll.
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Kann einer Bebauung des Grundstückes mit zwei Baukörpern mit den in der Zeichnung dargestellten Längen und Höhen zugestimmt werden?
2. Kann im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Plan 18/19 einer Erhöhung der Sortimentsflächen Textilien und Schuhe auf jeweils 500 m2 Verkaufsfläche, als Verlagerung aus dem Gebiet des B-Plan 18/14 zugestimmt werden?
Sortimentsbegrenzung in B-Plan 18/19
- 100 m2 Textilien
- 100 m2 Schuhe
Keine Sortimentsbegrenzung in B-Plan 18/14 für Schuhe und Textilien
3. Ist die Schließung der Baulücke zwischen den Gebäuden mit einer Gabionen/Holzwandkonstruktion mit 3 m Höhe als Sichtschutz zum Nordring zulässig.
4. Kann der Nachweis der nötigen Stellplätze für die oberen Bürogeschosse im Parkhaus 1. und 2. Parkebene erfolgen? Hier besteht ein Überhang an nachgewiesenen Parkplätzen zur Anzahl der nach Stellplatzsatzung nachzuweisenden Stellplätze.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes am 26.05.2015 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/19 für das Gebiet „Südlich Lange Straße – Ost“ in Kraft seit 01.11.2014. Der für das Baugrundstück ein „Sondergebiet Einzelhandel und Gewerbe nach § 11 Abs. 2 BauNVO“ festsetzt. Die Festsetzung des Bebauungsplanes verknüpft die zulässigen Sortimentsflächen mit dem Bebauungsplan Nr. 18/14 für das Plangebiet Bahnhof Nord und diesen Bebauungsplan und setzt hierfür den Geltungsbereich dieser beiden Bebauungspläne gemeinsame Obergrenzen fest. Auf dem östlichen Teilen des Baugrundstücks setzt der Bebauungsplan eine ökologische Ausgleichsfläche mit der Zweckbestimmung „Mauereidechsenlebensraum“ entsprechend der artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros Fabian vom 15.11.2013 fest. Gleichermaßen setzt der Bebauungsplan einen Zeitenplan fest, der die besonderen Bedürfnisse der geschützten Arten berücksichtigt. Das Bauvorhaben entspricht im Wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist seiner Art nach dort zulässig.
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der Planungsrechtlichten Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Kann einer Bebauung des Grundstückes mit zwei Baukörpern mit den in der Zeichnung dargestellten Längen und Höhen zugestimmt werden?
Die Fragestellung ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO unzulässig, soweit es sich nicht um eine Einzelfrage des Bauvorhabens handelt. Eine Antwort wird deshalb nur zu der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben.
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der baulichen Höhe und der Bauweise zulässig. Das Bauvorhaben überschreitet entlang des Nordrings um 0 bis 3 Meter die festgesetzte Baulinie und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/19 und erstreckt sich somit auf den Bebauungsplan 18/11 „Bahnparallele“, der auf dieser Fläche die Festsetzung „private Grünfläche“ enthält. Es wird deshalb eine Befreiung von der Festsetzung private Grünfläche für einen spitzzulaufenden Geländestreifen von 0 bis 3 Metern entlang der Südseite des gesamten Bauvorhabens erteilt.
2. Kann im Rahmen einer Befreiung von Festsetzungen des B-Plan 18/19 einer Erhöhung der Sortimentsflächen Textilien und Schuhe auf jeweils 500m2 Verkaufsfläche als Verlagerung aus dem Gebiet des B-Plan 18/14 zugestimmt werden?
Da es sich bei diesem Bauvorhaben um die Verlagerung von im Bebauungsplan Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/14 möglichen Verkaufsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/19 handelt, kann die Erweiterung dieser Verkaufsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/19 unter der Bedingung zugelassen werden, dass der notarielle städtebauliche Vertrag vom 24.06.2008 / 16.10.2014 entsprechend angepasst wird.
3. Ist die Schließung der Baulücke zwischen den Gebäuden mit einer Gabionen/Holzwandkonstruktion mit 3m Höhe als Sichtschutz zum Nordring zulässig?
Der neue Bebauungsplan 18/19 hat die planungsrechtliche Absicht, die im ursprünglichen Bebauungsplan 18/11 für die Bahnparallele enthaltene Schallschutzwand durch Gewerbegebäude zu ersetzen. Deshalb ist das Gebäude direkt am Nordring hinsichtlich seiner Funktion als Schallschutzwand so zu bemessen und auszuführen, dass es der ursprünglich geplanten Schallschutzwand des Bebauungsplanes 18/11 „Bahnparallele“ entspricht. Der Bauherr ist deshalb verpflichtet, die Gebäude bis zum April 2017 – vor Inbetriebnahme der Bahnparallele – zu erstellen. Das Gleiche gilt für die Schließung der Baulücke zwischen den Gebäuden mit einer Gabionenholzwandkonstruktion. Spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung muss ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, der die Verpflichtung zur Herstellung der Gebäude und der Wandkonstruktion zwischen den Gebäuden bis zu dem genannten Zeitpunkt festlegt. Im Baugenehmigungsverfahren ist gutachterlich nachzuweisen, dass die Gebäude und die Wandkonstruktion die vorgesehene Begrenzung der Lärmwerte erfüllen.
4. Kann der Nachweis der nötigen Stellplätze für die oberen Bürogeschosse im Parkhaus 1. und 2. Parkebene erfolgen?
Der Nachweis der nötigen Stellplätze für die oberen Bürogeschosse kann im Parkhaus 2. Parkebene unter der Auflage zugelassen werden, dass diese Stellplätze zu Gunsten des Bauvorhabens dinglich gesichert werden und im Baugenehmigungsverfahren ein Gesamtstellplatznachweis vorgelegt wird.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorlagenvorschlag gebeten.
.Beschluss:
I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von zwei Gewerbegebäuden mit Einzelhandel- und Büroflächen wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Kann einer Bebauung des Grundstückes mit zwei Baukörpern mit den in der Zeichnung dargestellten Längen und Höhen zugestimmt werden?
Die Fragestellung ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO unzulässig, soweit es sich nicht um eine Einzelfrage des Bauvorhabens handelt. Eine Antwort wird deshalb nur zu der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben.
Das Bauvorhaben ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der baulichen Höhe und der Bauweise zulässig. Das Bauvorhaben überschreitet entlang des Nordrings um 0 bis 3 Meter die festgesetzte Baulinie und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/19 und erstreckt sich somit auf den Bebauungsplan 18/11 „Bahnparallele“, der auf dieser Fläche die Festsetzung „private Grünfläche“ enthält. Es wird deshalb eine Befreiung von der Festsetzung private Grünfläche für einen spitzzulaufenden Geländestreifen von 0 bis 3 Metern entlang der Südseite des gesamten Bauvorhabens erteilt.
2. Kann im Rahmen einer Befreiung von Festsetzungen des B-Plan 18/19 einer Erhöhung der Sortimentsflächen Textilien und Schuhe auf jeweils 500 m2 Verkaufsfläche als Verlagerung aus dem Gebiet des B-Plan 18/14 zugestimmt werden?
Da es sich bei diesem Bauvorhaben um die Verlagerung von im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/14 möglichen Verkaufsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/19 handelt, kann die Erweiterung dieser Verkaufsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18/19 unter der Bedingung zugelassen werden, dass der notarielle städtebauliche Vertrag vom 24.06.2008 / 16.10.2014 entsprechend angepasst wird.
3. Ist die Schließung der Baulücke zwischen den Gebäuden mit einer Gabionen/Holzwandkonstruktion mit 3
m Höhe als Sichtschutz zum Nordring zulässig?
Der neue Bebauungsplan 18/19 hat die planungsrechtliche Absicht, die im ursprünglichen Bebauungsplan 18/11 für die Bahnparallele enthaltene Schallschutzwand durch Gewerbegebäude zu ersetzen. Deshalb ist das Gebäude direkt am Nordring hinsichtlich seiner Funktion als Schallschutzwand so zu bemessen und auszuführen, dass es der ursprünglich geplanten Schallschutzwand des Bebauungsplanes 18/11 „Bahnparallele“ entspricht. Der Bauherr ist deshalb verpflichtet, die Gebäude bis zum April 2017 – vor Inbetriebnahme der Bahnparallele – zu erstellen. Das Gleiche gilt für die Schließung der Baulücke zwischen den Gebäuden mit einer Gabionenholzwandkonstruktion. Spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung muss ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, der die Verpflichtung zur Herstellung der Gebäude und der Wandkonstruktion zwischen den Gebäuden bis zu dem genannten Zeitpunkt festlegt. Im Baugenehmigungsverfahren ist gutachterlich nachzuweisen, dass die Gebäude und die Wandkonstruktion die vorgesehene Begrenzung der Lärmwerte erfüllen.
4. Kann der Nachweis der nötigen Stellplätze für die oberen Bürogeschosse im Parkhaus 1. und 2. Parkebene erfolgen?
Der Nachweis der nötigen Stellplätze für die oberen Bürogeschosse kann im Parkhaus 2. Parkebene unter der Auflage zugelassen werden, dass diese Stellplätze zu Gunsten des Bauvorhabens dinglich gesichert werden und im Baugenehmigungsverfahren ein Gesamtstellplatznachweis vorgelegt wird.
Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [x]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [x]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / uvs/5/4/15. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
- Veranstaltung KommZ 2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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17.06.2015
|
ö
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Beschließend
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4 | uvs/5/4/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Formantrag vom 19.05.2015 beantragte der Freundeskreis für Kultur e. V. die Erlaubnis zur Veranstaltung des Parkfest KOMMZ in der Zeit von Freitag den 07.08.2015 bis Sonntag den 09.08.2015.
Zeiten der öffentlichen Veranstaltung: 07.08.2015 von 15:00 Uhr bis 10.08.2015 05:00 Uhr
Musikdarbietung: Freitag 15:00 bis 00:30 Uhr
Samstag 10:00 bis 00:30 Uhr
Sonntag 10:00 bis 23:00 Uhr
an allen Tagen ab Programmende Jam-Sessions ohne elektrisch verstärkte Instrumente bis 03:00 Uhr unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen
Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch den Veranstalter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Die durchgehende Veranstaltung ist seit Jahren charakteristisch für den Ablauf des Festes.
Die Musik im kleinen Stil (Jam-Sessions) im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Auflagen bis nachts 3 Uhr wird seit vielen Jahre erteilt und führte zu keinerlei Beschwerden. Auf die Einhaltung der gesetzlich geschützten Nachtruhe wird durch Auflagen geachtet.
Die gesetzliche Sperrzeit wird beachtet.
Die Gäste übernachten auf dem Gelände.
Der Aufbau beginnt ab dem 2. August. Der Abbau erfolgt bis zum 14. August.
Die Veranstaltung wird seit Jahren durch die Veranstaltergruppe durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und der Polizei ist vorbildlich.
Es wird vorgeschlagen, die Veranstaltung wie bisher unter den üblichen Auflagen zu genehmigen.
.Beschluss:
1. Der Durchführung des 41. Nilkheimer Parkfestes KOMMZ vom 07.08.2015 bis 09.08.2015 wird zugestimmt.
2. Beim KOMMZ 2015 wird auf einen Auflagenvorbehalt verzichtet, in dem geregelt ist, dass bei den Jam-Sessions (nach Programmende) auf elektrisch verstärkte Instrumente zu verzichten sei.
3. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X]
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nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
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|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [X]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / uvs/5/5/15. Afrika-Karibik-Festival
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
17.06.2015
|
ö
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Beschließend
|
5 | uvs/5/5/15 |
.Beschluss:
Nach Sachvortrag spricht sich der Umwelt- und Verwaltungssenat dafür aus, dass am ersten Tag des Afrika-Karibik-Festes 2015
(Donnerstag) das Musikende erst um 23.15 Uhr festgesetzt werden soll.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.09.2015 11:02 Uhr