Datum: 23.09.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | uvs/7/1/15 |
Neubau eines Kinderspielplatzes auf einer Teilfläche der Fl.-Nrn. 4795/8 und 4797/1 an der Kneippstraße/Röderweg durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr. 20150214
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2 | uvs/7/2/15 |
Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltungs- und Büroanbau auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxx und xxx an der Ebersbacher Straße und Feldchenstraße, Gemarkung Schweinheim durch die Büttner Verwaltungs- und Grundstücks GmbH & Co. KG, Mönchberg,
BV-Nr. xxx
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3 | uvs/7/3/15 |
Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (15 WE) auf dem Baugrundstück xxx, Gemarkung xxx, an der xxx durch MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH
BVNr. 20150169
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4 | uvs/7/4/15 |
Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx , Gemarkung xxx, an der xxx, durch MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH, Aschaffenburg
BVNr. 20150171
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5 | uvs/7/5/15 |
Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 23 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie weiteren Garagen im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schoberstraße/Ecke Medicusstraße durch die Firma Trautmann GmbH & Co. KG Bauunternehmung, Sulzbach.
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6 | uvs/7/6/15 |
Bauvoranfrage zum Neubau der Hauptverwaltung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung xxx, Werkstraße 2, durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
BVNr. 20150216
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1. / uvs/7/1/15. Neubau eines Kinderspielplatzes auf einer Teilfläche der Fl.-Nrn. 4795/8 und 4797/1 an der Kneippstraße/Röderweg durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr. 20150214
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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23.09.2015
|
ö
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Beschließend
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1 | uvs/7/1/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 16.07.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24. Juli 2015, beantragt die Stadt Aschaffenburg, Garten- und Friedhofsamt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einer Teilfläche der Fl.Nrn. 4795/8 und 4797/1 an der Kneippstraße/Ecke Röderweg in Aschaffenburg. Der Kinderspielplatz soll als Ersatz für den Spielplatz am Röderweg, Fl.nr. 4794/2, der zum 31.12.2015 aufgelöst wird, auf einer Teilfläche der Fl.Nrn. 4795/8 und 4797/1 entstehen.
Der neue Spielplatz ist ca. 585 qm groß. Eingefasst wird er von einer vorhandenen Pflanzfläche mit Baumbestand sowie einem neuen Stabgitterzaun mit einer Höhe von 80 cm, der die Spielfläche zum vorhandenen Parkplatz abgrenzt. Der Zugang erfolgt über 2 Öffnungen im Zaun entlang des Röderweges. Die Bestandspflanzfläche wird saniert. Entlang der Mauer des Nachbarn, angrenzend an die Pflanzfläche wird außerdem ein Stabgitterzaun mit einer Höhe von 1,63 m aufgestellt.
Auf der Spielplatzfläche werden 3 Bäume (Robinia pseudoacacia) gefällt, weil diese direkt auf der Gasleitung bzw. Wasserleitung stehen. Ein Kirschbaum wird versetzt.
Auf dem Spielplatz soll ein Sandspielbereich mit einem Spieltisch und einem Spielhaus entstehen. Neben der Sandspielfläche ist ein Klettergerät mit Rutsche geplant, ähnlichem Spielgerät auf dem jetzigen Spielplatz des Röderweges. Die Kleeblattwippe vom Bestandsspielplatz wird wieder eingebaut. Außerdem soll es eine hohe Doppelschaukel (3 m) geben. Als Sitzmöglichkeit werden entlang der Spielfläche 3 Bänke aufgestellt.
Die entlang dem Röderweg vorhandenen Senkrechtparkplätze werden von dieser Baumaßnahme nicht beeinträchtigt.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um zustimmende Kenntnisnahme vom geplanten neuen Spielplatz gebeten.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einer Teilfläche der Fl.-Nrn. 4795/8 und 4797/1 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / uvs/7/2/15. Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltungs- und Büroanbau auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxx und xxx an der Ebersbacher Straße und Feldchenstraße, Gemarkung Schweinheim durch die Büttner Verwaltungs- und Grundstücks GmbH & Co. KG, Mönchberg,
BV-Nr. xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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23.09.2015
|
ö
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Beschließend
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2 | uvs/7/2/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 22.05.2015, eingegangen am 18.06.2015 und Tekturplan vom 05.08.2015, eingegangen am 11.08.2015 beantragt die Büttner Verwaltungs- und Grundstücks GmbH & Co. KG den Neubau einer Produktionshalle sowie ein Verwaltungs- und Bürogebäude auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxx und xxx an der Ebersbacher Straße und Feldchenstraße – Ebersbacher Str. 89, in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein dreigeschossiges Verwaltungs- und Bürogebäude mit einer erdgeschossigen Produktionshalle mit einer Bruttogrundfläche von 814 m².
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5/26 „Gewerbegebiet Ebersbacher Straße“. Der Bebauungsplan setzt die Gebietsart „Gewerbegebiet“ fest.
Nach der Stellplatzberechnung entsprechend der städtischen Stellplatzsatzung sind für das Vorhaben 20 Stellplätze erforderlich, die nach den Plänen zum Bauantrag auf dem Baugrundstück hergestellt werden.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Büttner Verwaltungs- und Grundstücks GmbH & Co. KG, Mönchberg, zum Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltungs- und Büroräumen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn
. 4700/61 und 4700/64 an der Ebersbacher Straße und Feldchenstraße – Ebersbacher Straße 89 – in Aschaffenburg, wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. / uvs/7/3/15. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (15 WE) auf dem Baugrundstück xxx, Gemarkung xxx, an der xxx durch MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH
BVNr. 20150169
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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23.09.2015
|
ö
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Beschließend
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3 | uvs/7/3/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 12.05.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.06.2015, beantragt die Firma MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 15 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der xxx in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einem zusätzlichen einseitig zurückgesetzten Penthouse als Staffelgeschoss. Das Vorhaben hat insgesamt 15 Wohnungen mit einer Größe zwischen 60 und 108 m². Der gesamte Baukörper hat eine Länge von 49,12 m und eine Breite von 12 m und erreicht eine Höhe von 10,92 m.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 31.07.2015 liegt das Bauvorhaben im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. xxx, der für das Baugrundstück die Gebietsart „reines Wohngebiet“ festsetzt, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und
-stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Der Erteilung der Baugenehmigung an die MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH, Aschaffenburg, zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 15 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der xxx,
entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4. / uvs/7/4/15. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (17 WE) auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx , Gemarkung xxx, an der xxx, durch MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH, Aschaffenburg
BVNr. 20150171
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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23.09.2015
|
ö
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Beschließend
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4 | uvs/7/4/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 12.05.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.06.2015, beantragt die Firma MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der xxx in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einem zusätzlichen einseitig zurückgesetzten Penthouse als Staffelgeschoss. Das Vorhaben hat insgesamt 17 Wohnungen mit einer Größe zwischen 60 und 124 m². Der gesamte Baukörper hat eine Länge von 56,75 m und eine Breite von 12,40 m und erreicht eine Höhe von 10,03 bis 10,83 m.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 07.08.2015 liegt das Bauvorhaben im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. xxx, der für das Baugrundstück die Gebietsart „reines Wohngebiet“ festsetzt, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Der Erteilung der Baugenehmigung an die MIB Modern Village Projektentwicklung GmbH, Aschaffenburg, zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der xxx, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden, zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. / uvs/7/5/15. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 23 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie weiteren Garagen im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schoberstraße/Ecke Medicusstraße durch die Firma Trautmann GmbH & Co. KG Bauunternehmung, Sulzbach.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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23.09.2015
|
ö
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Beschließend
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5 | uvs/7/5/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 15.06.2015, beantragt die Trautmann GmbH & Co. KG Bauunternehmung, Sulzbach, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 23 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen sowie einer weiteren Garage mit 12 Stellplätzen im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 5974/1, Gemarkung Aschaffenburg, an der Ecke Schoberstraße/Medicusstraße.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Eckbebauung eines bisher untergenutzten Grundstückes an der Ecke Schoberstraße/Medicusstraße. Die dort bestehende Gaststätte wird abgebrochen. Das Grundstück wurde ergänzt durch den Verkauf einer städtischen Fläche an der Schoberstraße. Das Bauvorhaben enthält keine der damals durch den Kaufvertrag ausgeschlossenen Nutzungen. Das Eckhaus hat sowohl entlang der Schoberstraße, als auch entlang der Medicusstraße 4 Geschosse mit einem ausgebauten Dachgeschoss als Satteldach, das kein Vollgeschoss ist. An der Medicusstraße befindet sich die Einfahrt in die Tiefgarage; die Fassade ist von der Straße ca. 6 m zurück gesetzt und überwiegend begrünt. An der Schoberstraße rückt das Gebäude bis zur Straßenflucht vor. Dort befindet sich die Einfahrt zu den erdgeschossigen Garagen. Die Größe der 23 Wohnungen variiert zwischen 42 und 96 m².
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.07.2015 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/7 für das Gebiet zwischen Würzburger Straße und Medicusstraße. Als Gebietsart ist Mischgebiet festsetzt, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma Trautmann GmbH & Co. KG Bauunternehmung, Sulzbach, zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 23 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 17 Stellplätzen sowie einer weiteren Garage mit 12 Stellplätzen im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Ecke Schoberstraße/Medicusstraße, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO
zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [X]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / uvs/7/6/15. Bauvoranfrage zum Neubau der Hauptverwaltung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung xxx, Werkstraße 2, durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
BVNr. 20150216
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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23.09.2015
|
ö
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Beschließend
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6 | uvs/7/6/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen vom 07.07.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.07.2015, beantragt die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH einen Bauvorbescheid zum geplanten Neubau der Hauptverwaltung in der Werkstraße 2, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg. Die Frage-stellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Ist das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
2. Ist die geplante Verlegung der Hauptzufahrt an die Südbahnhofstraße gemäß vorliegender Plandarstellung genehmigungsfähig?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.08.2015 liegt das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt.
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Ist das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
Das geplante Bauvorhaben ist gemäß § 34 BauGB i. V. mit § 6 BauNVO nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig.
2. Ist die geplante Verlegung der Hauptzufahrt an die Südbahnhofstraße gemäß vorliegender Plandarstellung genehmigungsfähig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist die verkehrliche Haupterschließung über die Südbahnhofstraße zulässig und möglich.
Hinweis:
Die voraussichtlich entfallenden Bäume sind möglichst auf der Grünfläche an der Südbahnhofstraße zu ersetzen.
Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorlagenvorschlag gebeten.
.Beschluss:
I.
Die Bauvoranfrage zum Neubau der Hauptverwaltung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Werkstraße 2, durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH wird wie folgt beantwortet:
1. Ist das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
Das geplante Bauvorhaben ist gemäß § 34 BauGB i. V. m.
§ 6 BauNVO nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig.
2. Ist die geplante Verlegung der Hauptzufahrt an die Südbahnhofstraße gemäß vorliegender Plandarstellung genehmigungsfähig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist die verkehrliche Haupterschließung über die Südbahnhofstraße zulässig und möglich.
Hinweis:
Die voraussichtlich entfallenden Bäume sind möglichst auf der Grünfläche an der Südbahnhofstraße zu ersetzen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.11.2015 09:56 Uhr