Datum: 24.09.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / ws/5/1/15. Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen von Januar bis einschließlich Juli 2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
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ö
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Beschließend
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1 | ws/5/1/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vgl. Anlage
.Beschluss:
I. Die Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg – kommunale Dienstleistungen in der Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.07.2015 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / ws/5/2/15. Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung
b) Bilanzsumme und Jahresgewinn
c) Verwendung des Jahresgewinnes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
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ö
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Vorberatend
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2 | ws/5/2/15 |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.10.2015
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ö
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Beschließend
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1 | pl/12/1/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung
Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2013 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 13.01.2014 die WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt bestellt. Die Prüfung wurde in den Verwaltungsräumen der Werke in den Monaten Februar sowie in den Monaten April bis Juli 2014 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaft-lichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.
Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der WIBERA AG, Frankfurt vom 03.07.2014. Der Bericht wurde in der Werksenatssitzung am 17.07.2014 zur Kenntnis gegeben und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.
An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art. 106 Abs. 3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungs-prüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2013 wurde unter dem Datum vom 06.03.2015 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durch-geführt wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 13.04.2015. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 06.03.2015 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.
Es wird gebeten, den Bericht der WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, Frankfurt, vom 03.07.2014 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 06.03.2015 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 13.04.2015 zur Kenntnis zu nehmen.
b) Bilanzsumme und Jahresgewinn
c) Verwendung des Jahresgewinnes
Der Jahresabschluss 2013 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgs-übersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2013 aufgestellt und über dem Oberbürgermeister dem Werksenat am 17.07.2014 und dem Stadtrat (Plenum) 25.07.2014 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinnes 2013.
Die nach § 25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.
Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2013 beträgt 102.676.281,42 €. Es wurde ein Gewinn von 709.696,15 € erwirtschaftet.
Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:
Zuführung an den Haushalt der Stadt 709.696,15 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse 618.496,65 €
Abzuführende Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag 91.199,50 €
Der Jahresbericht mit Jahresabschluss, Anhang und Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht wurden bereits in der Stadtratssitzung vom 25.07.2014 zur Kenntnis gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt verwiesen.
Die Stadtwerke bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013.
.Beschluss:
I. . Der Bericht der WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, vom 03.07.2014 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 06.03.2015 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2013 (01.01.2013 – 31.12.2013) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
Der nach der Abschussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2013 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.
Bei einer Bilanzsumme von 102.676.281,42 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 709.696,15 €.
Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:
Abführung an den Haushalt der Stadt: 709.696,15 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse 618.496,65 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag 91.199,50 €
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / ws/5/3/15. Bericht zum Omnibusbetriebskostenvergleich (OBKV) 2014
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
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ö
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Beschließend
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3 | ws/5/3/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Omnibus-Betriebskostenvergleich soll den teilnehmenden Verkehrsunternehmen die Möglichkeit geben, durch den Vergleich von Kosten, Erlösen und Leistungen ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
In der Sitzung des Werksenates vom 23.09.2004 wurde eine Auswertung des Omnibusbetriebs-kostenvergleiches (OBKV) der Jahre 1997 bis 2003 vorgestellt und eine jährliche Berichterstattung in Folge angekündigt. Entsprechend wird über die jeweiligen Ergebnisse jährlich berichtet.
Nachfolgend die zehn Teilnehmer des OBKV 2014 mit zusammen 548 Bussen und 72,5 Mio. beförderten Fahrgästen:
? Lindau
? Bayreuth
? Coburg
? Garmisch-Partenkirchen
? Passau
? Schweinfurt
? Würzburg
? Aschaffenburg
? Landshut
? Erlangen
Im Betrachtungszeitraum von 2005 bis 2014 hat sich der Kostendeckungsgrad der Stadtwerke Aschaffenburg/Verkehrsbetrieb von 60,6 Prozent im Jahr 2005 auf 68,5 Prozent im Jahr 2014 mit am besten im Vergleich dieser Unternehmen entwickelt.
Im Jahr 2004 lag der Kostendeckungsgrad in Aschaffenburg erstmals über dem Durchschnitt aller am OBKV beteiligten Unternehmen.
Diese Entwicklung konnte in den folgenden Jahren weiter fortgeführt bzw. stabil gehalten werden.
2014 konnte das gute Ergebnis des vergangenen Jahres bestätigt werden. Der durchschnittliche Kostendeckungsgrad aller Unternehmen liegt, nach einem Sondereffekt im Jahr 2013, nun bei 47,10 Prozent. Wegen einer lückenhaften Datenmeldung eines Unternehmens ist dieser Wert aber nur bedingt aussagekräftig.
Die Gesamterlöse des Verkehrsbetriebes sind von 5,531 Mio. € im Jahr 2005 auf 7,071 Mio. € im Jahr 2014 um rund 27,8 Prozent gestiegen, obwohl im gleichen Zeitraum Zuschüsse im Bereich der Kooperationsförderung ersatzlos gestrichen wurden.
Im Zeitraum von 2005 bis 2014 haben sich die gesamten Aufwendungen um ca. 13,07 Prozent, von 9,129 Mio. € auf 10.322 Mio. €, erhöht.
Selbst die gestiegenen Kosten für den Personaleinsatz, die Betriebsmittel, die Versicherungen, wie auch die enormen Investitionen (ROB, DFI, Busbeschleunigung, neue Busse usw.), die über die Abschreibungen das Ergebnis belasten, konnten durch kontinuierliche Optimierungen kompensiert und somit auf einem annähernd gleichen Niveau gehalten werden.
Aufwand
Der jährliche Gesamtaufwand untergliedert sich im Wesentlichen in die Bereiche Fahrdienst-leistungen, Betriebsmittel, Umlagen, Kapitalkosten und Sonstige. Mit rund 50 Prozent ist der Fahrdienst (Personalkosten) erwartungsgemäß am kostenintensivsten, gefolgt von den Betriebsmitteln sowie den Kapitalkosten.
Erlöse
Die Umsatzerlöse stammen in erster Linie aus den Fahrgeldeinnahmen und werden durch die Vermietung von Reklameflächen und den sonstigen Umsatzerlösen (z.B. Werkstattleistungen) komplettiert.
Konstant hohe Fahrgastzahlen sowie eine kontinuierliche, angemessene Erhöhung der Fahrscheintarife stabilisieren hierbei die Beförderungserlöse.
Unterdeckung
Der Zuschussbedarf konnte von 4,576 Mio. € im Jahr 2002 auf 2,660 Mio. € im Jahr 2014 gesenkt werden. Das entspricht einer Veränderung von ca. 1,9 Mio. Euro oder 42 Prozent. .
Dennoch darf das über die Jahre hinweg konstante, im Vergleich mit den anderen Verkehrs-unternehmen, gute Ergebnis nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass es sich beim Verkehrsbetrieb der Stadtwerke um einen defizitären Betrieb handelt. Das jährliche zu erwartende Defizit von ca. 3 Mio. € kann nur über weitere kontinuierliche Verbesserungen gehalten werden und setzt zwingend eine jährliche Anpassung der Beförderungstarife voraus. Ohne diese Anpassung würde das Defizit rasch ansteigen, oder aber die Qualität der erbrachten Leistung würde deutlich absinken.
Insgesamt muss berücksichtigt werden, dass der Vergleich ausschließlich zwischen kommunalen Verkehrsunternehmen erfolgt ist und damit kein Vergleich mit dem sogenannten bestpraktizieren-den Verkehrsunternehmen (Best Practice) darstellt. Ein direkter Vergleich innerhalb der zehn Verkehrsunternehmen ist nur bedingt aussagekräftig, da die Strukturen und Aufgaben sowie die Einbindung in die Verkehrsverbünde sehr unterschiedlich ausgeprägt sind.
So erbringt der Verkehrsbetrieb in Aschaffenburg, im Gegensatz zu den meisten anderen Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen im Linienverkehr nahezu vollständig mit eigenem Personal und eigenen Bussen. Die Fremdvergabequote (Verkehrsleistungen, die nicht durch den Verkehrsbetrieb bzw. die SVG erbracht werden) beträgt bei den Stadtwerken Aschaffenburg nur 0,2 Prozent!
Erkennbar ist jedoch bei allen Unternehmen der gestiegene Kostendruck in Verbindung mit rückläufigen Schülerzahlen. Der Rückgang der Schülerzahlen ist allerdings nicht so stark ausgeprägt, dass hierdurch Spitzenlasten abgebaut und somit Einsparungen realisiert werden können.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zum Omnibusbetriebskostenvergleich des Jahres 2014 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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4. / ws/5/4/15. Fahrplanänderungen 2015/2016;
Bericht der Stadtwerke über die künftige Ausgestaltung der AST- und Nachtverkehre
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
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ö
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Beschließend
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4 | ws/5/4/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Ausgangslage
Um das Angebot des städtischen Busverkehres versuchsweise zu attraktiveren, wurde das bis dahin bestehende AST-Fahrtangebot ab 15.12.2013, auf den Linien der Stadtwerke Aschaffenburg an Freitagen und Samstagen für zwei Jahre durch ein Nachtbusangebot ersetzt. Ziel war es die bekannten Unzulänglichkeiten des in diesem Zeitraum verkehrenden AST zu umgehen, aber auch, durch die Einführung eines neuen Angebotes, bisher nicht erreichte Kundengruppen anzusprechen.
Vor Einführung des Nachtbusangebotes stellte sich der Nachtverkehr an Freitag und Samstag wie folgt dar:
AST 22:00 – 02:00 Uhr 30 Minuten-Takt.
Nach Einführung der Nachtbusangebote wurde der Nachtverkehr an Freitag und Samstag wie folgt organisiert:
Nachtbusse 22:00 – 0:30 Uhr 60 Minuten-Takt
(Linie 6: 30 Minuten-Takt)
(Ringlinie 7/21: 120 Minuten-Takt)
AST 01:00 – 02:00 Uhr 30 Minuten-Takt
Durch diese Ausweitung in den Nachtstunden fallen rund 80.000 Fahrplankilometer jährlich zusätzlich an, was zu einer Mehrbelastung von rund 210 T€ führt. Davon können eingesparte AST Kosten in der Höhe von 50 T€ in Abzug gebracht werden, so dass die tatsächliche Mehrbelastung bei rund
160 T€ pro Jahr liegt.
Für das Kalenderjahr 2014 konnten Mehreinnahmen aus den Nachtbusverkehren von nur 30.000 € realisiert werden, was ca. 37,5 Cent pro Fahrplankilometer entspricht.
Im Vergleich mit den aus den übrigen Linienverkehren generierten Einnahmen von ca. 2,50 €/Fahrplankilometer wird die anzurechnende Erlössituation der Nachtbusverkehre mehr als deutlich.
Am 04.12.2014 berichteten die Stadtwerke über die Auslastung der Nachtbusse an Freitagen und Samstagen im Werksenat und bereits hier war diesbezüglich ein Handlungsbedarf zu erkennen und die Stadtwerke wurden beauftragt, Alternativen zu entwickeln. Die vorgestellten Fahrgastzahlen im Nachtbusverkehr, welche in 2013 auf einem erwartungsgemäß niedrigen Niveau begannen, haben sich, trotz massiver Bewerbung des Angebotes, nach nunmehr fast zwei Jahren nicht weiterentwickelt.
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Auswertung Nachtbusverkehr
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Linie
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Durchschnittliche Belegung je Fahrt
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1 Obernau - Sulzbach
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9 Fahrgäste
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2 Strietwald
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2 Fahrgäste
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3 Leider-Stockstadt
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7 Fahrgäste
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4 Schweinheim
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8 Fahrgäste
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5 Dörrmorsbach
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7 Fahrgäste
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6 Nilkheim
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3 Fahrgäste
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7/21 Goldbach-Unterafferbach
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5 Fahrgäste
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8/9 Damm-Glattbach
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3 Fahrgäste
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10 Schweinheim Steubenstraße
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4 Fahrgäste
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11 Strietwald Industrie
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2 Fahrgäste
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14 Mainaschaff
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6 Fahrgäste
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15 Schweinheim Steubenstraße
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3 Fahrgäste
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16 Haibach-Grünmorsbach
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8 Fahrgäste
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Gesamt
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5 Fahrgäste
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Die durchschnittliche Besetzung je Fahrt liegt bei 5 Fahrgästen, wodurch der Bus nur zu 7,5% ausgelastet wird.
Dieses Niveau liegt deutlich unter den anzustrebenden 20% (16 Personen), ab denen sich der Einsatz eines Busses wirtschaftlich darstellen lässt.
Ein mit nur 5 Personen besetzter Bus verbraucht pro Fahrgast ca. 7,6 Liter/100Km Kraftstoff, während ein PKW mit einer Besetzung von nur 2 Fahrgästen bereits bei ca. 3 Litern auf 100 Km liegt. Um ein ähnliches Niveau zu erreichen müsste der Bus mit mindestens 13 Fahrgästen belegt sein.
Eine automatisierte Disposition der AST-Fahrten ist in der Lage den durchschnittlichen Besetzungsgrad weiter zu erhöhen, die Anzahl der Fahrten auf das Notwendige zu reduzieren, wodurch sich der ökologische Vorteil des AST gegenüber dem schwach ausgelasteten Bus weiter verstärkt.
Die Stagnation bei den Fahrgastzahlen wie auch der Beschluss des Werksenates vom 04.12.2014, haben die Stadtwerke veranlasst Alternativen zum Nachtbusangebot zu prüfen. Getragen von den Wünschen der Fahrgäste nach einer flexiblen, zuverlässigen und sicheren Beförderung, möglichst bis vor die Haustüre, haben die Stadtwerke Optionen wie z.B. den Einsatz von Kleinfahrzeugen, die Zusammenführung von einzelnen Linien zu Sammellinien, Rufsysteme usw. genauer betrachtet.
Linienverkehre mit Bussen oder Taxen sind an einen festen Linienweg gebunden und verkehren nach den genehmigten Fahrplanzeiten, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrgastnachfrage. So entstehen auch dann erhebliche Kosten, selbst wenn keine Fahrgäste befördert werden. Dieser konzeptionelle Nachteil trifft auch auf etwaige Sammellinien zu. Bei der durchgeführten Analyse aller Strecken konnte keine sinnvolle Verknüpfung einzelner Linien zu Sammellinien, mit entsprechendem Fahrgastpotenzial, ausgemacht werden.
Darüber hinaus ist eine attraktive Verknüpfung der einzelnen Linien über den ROB hinweg, unter Berücksichtigung einer angemessenen Umsteige/Wartezeit, nur mit erheblichem Aufwand möglich. Eine Auswertung der in Anspruch genommenen Fahrtbeziehungen zeigt, dass rund 43% aller Fahrgäste eine Verknüpfung zwischen den Stadtteilen wünscht. Diese sehr unterschiedlichen Fahrtwünsche können mit dem Bus nicht in der Flexibilität des AST angeboten werden.
Auch die von den Fahrgästen oft gewünschte, sichere Beförderung bis vor die Haustüre ist im Linienverkehr nicht realisierbar. Hier sind insbesondere die Personengruppen der Jugendlichen und Frauen zu nennen.
Anruf-Sammeltaxis, die den liniengebundenen Betrieb zu bestimmten Zeiten (Schwachverkehrszeiten) ersetzen, stellen eine besonders attraktive Form der Kooperation dar, weil sie die taxieigenen Vorteile der flächenhaften Bedienung, sowie eines dichten Fahrplanangebotes optimal nutzen und von den Verkehrsunternehmen nur dann eingesetzt und bezahlt werden müssen, wenn auch wirklich eine Nachfrage vorliegt; hierin liegt auch der wirtschaftliche und ökologische Vorteil gegenüber dem Linienbus und dem Linientaxi.
Das bisherige AST erfüllte diese Aspekte für den Kunden nicht ausreichend, daher wurde, wie im Werksenat am 16.07.2015 beschlossen, der AST-Vertrag gekündigt und soll wie nachfolgend dargestellt, modifiziert fortgesetzt werden.
Aus Sicht des Kunden kommen weitere, wichtige Aspekte hinzu. Ein besonderer Wert wird auf die Zuverlässigkeit, Transparenz, Sicherheit sowie Bezahlbarkeit gelegt.
Mobilität und Komfort
? Flexibilität und Mobilität der Bevölkerung
? Beibehaltung des Haustür-Services
? Mobilität und Integration behinderter Mitbürger
? Mobile Bestellmöglichkeiten für mobile Bürger
Wirtschaftlichkeit
? über vollautomatisches Routing
? durch Mehrfachbelegung
? über Standardisierung der Abläufe (Auftragsannahme bis Rechnungsstellung)
Ökologische Effizienz
? gut besetzte kleine Fahrzeuge
? Reduzierung der Fahrten auf den tatsächlichen Bedarf
? Minimierung der Fahrten durch Routing und Einsatz von 8-Sitzern
? Reduzierung der CO2-Emissionen
Transparenz
? Jede Fahrstrecke wird mit GPS-Koordinaten protokolliert
? Genaue Berechnung der Fahrtrouten
? Keine Durchführung fiktiver Fahrten
Sicherheit in der Durchführung
? Jeder Fahrauftrag wird im System erfasst und kann nicht vergessen werden
? SMS Bestätigung mit Fahrzeugnummer und genauer Ankunftszeit für den Besteller
? Verfolgung der Anfahrt über Karte in Echtzeit für Smartphone- und Internetbesteller
Moderne Bestellmöglichkeiten
? Klassische Bestellung über Telefon
? Anruferkennung mit automatischer Annahme für Stammkunden
? Bestellung über Internet
? Bestellmöglichkeit über eine App
Bargeldlose Zahlungsmittel
? Akzeptanz von EC-Karten
? Akzeptanz aller gängigen Kreditkarten
? Verkauf spezieller Prepaid Karten
? Möglichkeit zur Rechnungsstellung für registrierte Abo-Kunden
Zukunftsorientierte Abwicklung
? Kombination von Monatskarte und Zahlkarte
? Möglichkeit für ein neues Tarifangebot „Abo AST Plus“ mit pauschalisiertem Komfortzuschlag
Die AST-Fahrten werden durchgängig und einprägsam in einem 30 Minuten-Takt angeboten.
Lediglich die Anfangs- und Endzeiten variieren an einzelnen Betriebstagen.
Fahrten aus der Stadt Aschaffenburg:
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Einstieg an
...
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Fahrziele zum Ausstieg
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Montag bis Donnerstag
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Freitag und Samstag
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Sonn- und Feiertag
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allen Bushaltestellen in Aschaffenburg
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Aschaffenburg
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22:00
22:30
23:00
23:30
00:00
00:30
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22:00
22:30
23:00
23:30
00:00
00:30
01:00
01:30
02:00
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07:30
08:30
09:30
10:30 11:30
21:30
22:00
22:30
23:00
23:30
00:30
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Die Rückfahrten aus den Landkreisgemeinden finden im Versatz von 15 Minuten statt
(z.B. 22:45 Uhr).
Mit der oben dargestellten Auswertungen der Fahrgastzahlen aus den Nachtbusverkehren an Freitagen und Samstagen, sowie den im Werksenat am 16.07.2015 vorgestellten Verbesserungen in der Abwicklung des AST, sehen die Stadtwerke, insbesondere unter ökologischen sowie Angebots- und Kostengesichtspunkten keine Alternative zum AST.
Das zusätzliche Nachtbusangebot an Eventtagen (z.B. Museumsnacht, Stadtfest usw.) bleibt unverändert erhalten.
Die Stadtwerke bitten daher um zustimmende Kenntnisnahme dieses Berichtes.
Des Weiteren bitten die Stadtwerke um Zustimmung zum Beschluss, das Nachtbusangebot an Freitagen und Samstagen durch ein neu gestaltetes AST- Angebot, bei Beibehaltung der bisherigen Bedienungszeiten, zu ersetzen.
.Beschluss: 1
Dem Antrag der KI vom 24.09.2015 in Anlage 4 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16
Abstimmungsbemerkung:
Damit ist der Antrag abgelehnt.
.Beschluss: 2
Der Bericht der Stadtwerke über die zum Fahrplanwechsel im Dezember 2015 geplanten Änderungen wird zur Kenntnis genommen.
Das Nachtbusangebot an Freitagen und Samstagen wird aufgrund des Berichtes der Stadtwerke und den Erfahrungen aus den Nachtbusverkehren durch ein modifiziertes AST-Angebot ersetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
5. / ws/5/5/15. Anpassung VAB-Tarif zum 01.01.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
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ö
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Beschließend
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5 | ws/5/5/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.01.2016 um 2,28 %. Die Abstimmung mit den VAB-Partnerunternehmen sowie der Regierung von Unterfranken bezüglich dieses Tarifvorschlages ist bereits erfolgt. Seitens der Regierung von Unterfranken wurde die Höhe der Tarifanpassung in Bezug auf Marktfähigkeit, Tarifgerechtigkeit und Auskömmlichkeit geprüft und die Zustimmung in Aussicht gestellt.
A. Grundlagen der Tarifanpassung
A.1 Kostenentwicklung allgemein
Die Notwendigkeit einer Tarifanpassung ergibt sich vorwiegend aus den allgemeinen Kosten-steigerungen im Bereich der Personalkosten. Die Kosten für Treibstoffe und Material haben sich hingegen nur unwesentlich verändert.
Die Mehrkosten für das Personal aus den erfolgten Tarif- bzw. Prämienabschlüssen bewegen sich in einer Größenordnung von etwa 3,8 %. Hieraus sind etwa 210.000 € an Mehrkosten zu erwarten.
A.2 Demographische Entwicklungen
Nicht spurlos gehen mittlerweile die demographischen Entwicklungen an den Nahverkehrsunter-nehmen vorbei. Rückgänge der Schülerzahlen bewirken in diesem Kundensegment zunächst geringere Einnahmen. Leistungskürzungen zur Kompensation sind dabei weitgehend nicht möglich, da die verschiedenen Schulverkehre auch für eine geringere Zahl von Schülern aufrechterhalten werden müssen. Ganz im Gegenteil, durch die Zusammenlegung einzelner Jahrgangsstufen unterschiedlicher Schulen, werden sogar zusätzliche Fahrten notwendig. Folglich sind die VAB-Partnerunternehmen auf diese Tarifwirkung von 2,28 % zwingend angewiesen, um weiter in der Region ein attraktives Nahverkehrsangebot bereitstellen zu können.
Im VAB-Vertrag § 11 Nr. 4 ist definiert, dass die Zustimmung zum Tarif ein wesentliches Kriterium für den Fortbestand der VAB ist. Werden Tarifanpassungen mit den entsprechend kalkulierten Mehreinnahmen abgelehnt, so endet der VAB-Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens sechs Monate vom Tag der ersten Beratung des Tarifes.
A.3 Tarifwirkung im Allgemeinen
Gesamtwirkung
Die Gesamtwirkung der Tarifanhebung liegt bei 2,28 % gerechnet am Verkaufsmengengerüst, wobei die Anhebungen nach Verkaufszahlen gewichtet werden.
Die Mehreinnahmen dieser Reform werden für die Stadtwerke anteilig etwa 131.000 € betragen. Die Stadtwerke gehen daher davon aus, dass selbst mit dieser Tarifmaßnahme die zu erwartenden Mehrkosten und der sich bemerkbar machende demographische Effekt, nicht abgedeckt werden können. Die Gesamtwirkung der Tarifanhebung wurde so gewählt, dass diese noch marktverträglich ist und beim Kunden nicht auf eine generelle Ablehnung stößt.
B. Einzelne Tarifmaßnahmen
Die althergebrachten Berechnungswege der Fahrkarten werden weitestgehend nicht verändert und orientieren sich an den Vorgaben der Regierung von Unterfranken. In den Anlagen sind die entsprechenden Preisänderungen dargestellt.
Im vorliegenden Tarifvorschlag ist eine Gewichtung enthalten. Zeitkarten, insbesondere die GrüneNeun-Zeitkarten, werden geringfügig stärker angehoben.
C. Änderung der Beförderungsbedingungen
Es sind folgende Änderungen in den Beförderungsbedingungen vorgesehen:
Mitnahmen von Mobilitätshilfen (E-Scooter)
Aufgrund entsprechender Gerichtsurteile und Gutachten, welche die Gefährdung durch E-Scooter darstellen, müssen diese von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies bedeutet nicht den Ausschluss des Inhabers eines E-Scooters. Vielmehr wäre in diesen Fällen die Verwendung einer anderen Mobilitätshilfe eine Alternative.
§ 12 Beförderung von Sachen
(…)
(4) Insbesondere folgende Hilfs- und Transportmittel sind von der Beförderung ausgeschlossen:
1. E-Scooter, einsitzig
2. Elektromobil, zweisitzig (Freizeit-Scooter)
3. Sedgeways (Freizeitnutzung)
Weitere Änderungen der Beförderungsbedingungen haben nur redaktionellen Charakter. Auf eine Darstellung derselben wird an dieser Stelle verzichtet.
D. Änderung der Tarifbestimmungen
Preisstufen
Die Preisstufe 1 wird differenziert in eine Preisstufe 11 und in die Preisstufe 1. Ziel ist es eine auf das Stadtgebiet beschränkte Gültigkeit einzelner Tarifarten im Tarifblatt verständlich darzustellen. Im Weiteren öffnet dies für die Zukunft Handlungsspielräume um die Tarifentwicklung zwischen der regionalen Preisstufe 1 und der in einem deutlich größeren räumlichen Bereich gültigen Preisstufe 11 zu differenzieren.
0.2 Preisstufen
Die Fahrpreise ergeben sich aus der Anzahl der Waben oder der Tarifgebiete, die der Fahrgast befährt. Das Stadtgebiet Aschaffenburg ist in fünf Waben eingeteilt. Neben der Kernstadt Aschaffenburg sind dies die Stadtteile Leider-Industriegebiet, Nilkheim-Industriegebiet, Obernau und Gailbach. Fahrkarten mit Angabe des Tarifpunkts 9111 Aschaffenburg gelten auch in allen Aschaffenburger Stadtteilen.
Preisstufe 11 = Stadtgebiet Aschaffenburg (inklusive aller Stadtteile)
Preisstufe 1 = 1 Wabe = Lokalverkehr innerhalb einer Wabe
Kurzstrecke
Im Stadtgebiet Aschaffenburg wird ein Kurzstreckentarif, gültig ab 09:00 Uhr eingeführt. Ziel dieser Tarifmaßnahme ist es, neue Kunden zu gewinnen, die den ÖPNV nur für kurze Entfernungen nutzen möchten. Die Einführung wird zunächst auf ein Jahr begrenzt.
Mit der Einführung der Kurzstrecke muss auch die Kontrolldichte erhöht werden, da ein Missbrauch nicht auszuschließen ist. Aufgrund des hohen Fahrgastaufkommens in der Zeit bis 09:00 Uhr sind Kontrollen kaum durchführbar, weswegen die Kurzstrecke auf die Zeit nach 09:00 Uhr beschränkt ist.
1.5 Kurzstrecke Aschaffenburg
Diese Fahrkarte gilt nach der Einstiegshaltestelle bis zur drittnächsten Haltestelle auf derselben Buslinie im Stadtgebiet Aschaffenburg (Preisstufe 11). Ein Umsteigen ist nicht möglich. Gültig ab 09:00 Uhr.
Tageskarten
Bisher waren Tageskarten nominell personenbezogen. Nachdem dies in der Praxis kaum kontrollierbar ist, wird die Übertragbarkeit eingeräumt. Dies wird in anderen Verbünden und Tarifgemeinschaften (z.B. RMV) ebenso geregelt.
2. Tageskarten
Tageskarten werden in allen Preisstufen ausgegeben. Diese gelten an dem aufgedruckten Betriebstag für beliebig viele Fahrten in der auf dem Fahrschein angegebenen Fahrtstrecke bzw. Tarifgebiet. Die Tageskarte ist übertragbar. Es werden folgende Tageskarten ausgegeben: (…)
Dreitageskarte
Als zusätzliches Tarifangebot wird eine Dreitageskarte in der VAB eingeführt. Damit reagiert die VAB auf vielfachen Kundenwunsch. Der Preisfaktor wurde auf das 2,5fache der jeweiligen Tageskarte Erwachsene festgelegt.
Dieses Tarifangebot eröffnet damit gerade für die Wochenendsituation (Fr-Sa-So) Handlungsoptionen. Für den typischen Städtetourist wäre dies ein attraktives und einfach zu handhabendes Angebot (keine Zeiteinschränkung etc.).
3.3 Dreitageskarte
Die Dreitageskarte gilt für eine Person und ist übertragbar.
Einführung Anerkennungsregelung für Monats- und Jahreskarten im AST-Verkehr
Für Monats- und Jahreskarteninhaber wird mit Abschnitt 6.2. eine Anerkennungsregelung geschaffen, nach der diese einen vergünstigten Tarif im AST haben können. Ziel ist es den ÖPNV Abo-Kunden nicht mit dem vollen AST-Komfortzuschlag zu belasten, sondern die Bindung des Kunden an den ÖPNV zu honorieren.
6 AST
6.1 Anruf-Sammeltaxi Komfortzuschlag
Für die Fahrt im Anruf-Sammel-Taxi gelten die AST-Fahrpreise gemäß dem gültigen Tarifblatt für jeden angemeldeten Fahrgast. Es werden keine Ermäßigungen gewährt. Im Komfortzuschlag ist der Einzelfahrschein enthalten.
6.2 Anruf-Sammeltaxi Komfortzuschlag Monats- und Jahreskarteninhaber
Für Inhaber von Monatskarten gemäß 4.1 bis 4.3 und Jahreskarten gemäß 5.1 bis 5.6 gilt der ermäßigte Komfortzuschlag im AST. Gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Freifahrtberechtigung, Inhaber von Jahreskarten des RMV-VAB-Übergangstarifes und der Bahncard 100.
Neuordnung Seniorentarife AboAktiv, Pilotprojekt der VAB mit Förderung durch die Regierung
Das bestehende AboAktiv wird künftig von einem AboAktiv Basic und ein AboAktiv Premium abgelöst. Zusätzlich wird eine Partnerkarte für Kunden des AboAktiv Premium eingeführt.
Hintergrund:
- Eine Bezuschussung des Seniorentarifes „AboAktiv“ wurde seitens der Regierung bewilligt.
- Der Zuschuss wird für eine Pilotphase von max. zwei Jahren gewährt.
- Für jedes Ticket AboAktiv Premium werden € 10.- von der Regierung bezuschusst.
Neue Struktur Seniorenangebote „Basic“ und „Premium“
1. AboAktiv Basic 33,- €
- ab dem vollendeten 63. Lebensjahr erhältlich
- gültig ab 9:00 Uhr
- im gesamten Netz der VAB
- jährlich kündbar
- keine Mitnahmeregelung
2. AboAktiv Premium
- bisherige AboAktiv-Kunden werden ab 01.01.2016 automatisch übergeleitet und zahlen anstelle von 34,50 € nur noch 33.- € (Regulärer Preis 43,- €, abzüglich 10,- € Zuschuss).
- ab dem vollendeten 63. Lebensjahr erhältlich
- ohne zeitliche Einschränkung
- im gesamten Netz der VAB
- monatlich kündbar
- Partnerkarte für 20,- € erhältlich
- Mitnahmeregelung
3. AboAktiv Premium Partnerkarte
- Siehe AboAktiv Premium
- abgesenkter Preis
Bei 1.300 Bestandskunden plus ca. 500 zu erwartende neue Kunden, d.h. bei 1.800 Kunden (VAB gesamt) zeichnet sich mit dieser Vorgabe folgender Subventionsbedarf ab:
Zuschuss
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Pro Ticket und Monat
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Bei 1.800 Kunden jährliche Subvention
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2016
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10 €
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216.000 €
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2017
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10 €
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216.000 €
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Marketing
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50.000 €
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Summe
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482.000 €
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Nachfolgend die Regelungen in den Tarifbestimmungen und Besonderen Bedingungen für das Abonnement.
Tarifbestimmungen
5.4. AboAktiv
Diese Jahreskarten gelten für Fahrgäste ab dem vollendeten 63. Lebensjahr im gesamten VAB-Netz und sind nicht übertragbar. Es besteht keine Mitnahmeregelung. Der Nachweis der Berechtigung ist vom Antragsteller zu erbringen.
Bestandskunden AboAktiv werden zum 01.01.2016 automatisch in das AboAktiv Premium übergeleitet.
5.4.1 AboAktiv Basic
Diese Jahreskarte gilt Montag – Freitag ab 09.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig im gesamten VAB-Netz.
5.4.2 AboAktiv Premium
Diese Jahreskarte gilt ohne zeitliche Einschränkung.
5.4.3 AboAktiv Premium Partnerkarte
Diese Jahreskarte gilt ohne zeitliche Einschränkung. An eingetragene Lebenspartner/Ehepartner von Inhabern eines AboAktiv Premium (Hauptkarte) wird maximal eine Partnerkarte mit gleichem Laufzeitende ausgegeben. Voraussetzungen sind:
Der Nachweis eines gemeinsamen Haushaltes/Hauptwohnsitzes und die Abbuchung des Preises für die Partnerkarte erfolgt von demselben Konto wie bei der Hauptkarte. Der Besteller ist für beide Karten identisch. Das 63. Lebensjahr ist vollendet. Der Nachweis der Berechtigung ist vom Antragsteller zu erbringen.
Anlage 1: Tarifblatt zum 01.01.2016
Diese Tabelle stellt den zum 01.01.2016 geplanten Tarif dar.
Anlage 2: Sonstige Gebühren
Es entfällt gemäß der Änderung der Kündigungsregelungen bei Jahreskarten die entsprechende Nachgebühr.
Anlage 3: Änderung in Euro
In dieser Übersicht sind die absoluten Betragsänderungen zum derzeit gültigen Tarifblatt dargestellt.
Anlage 4: Tarif 14.12.2014 – Aktuelles Tarifblatt
Zum Vergleich liegt das aktuelle Tarifblatt bei.
.Beschluss: 1
Stadtrat Thomas Giegerich beantragt den AST-Tarif für Kinder und Jugendliche auf 2,-- € festzulegen und zusätzlich für Zeitkarteninhaber (Kinder und Jugendliche) auf 1,50 € festzulegen.
Dem Antrag wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 4, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung:
Damit ist der Antrag abgelehnt.
.Beschluss: 2
Der Antrag der KI in Anlage 5 wird zur Kenntnis genommen. Der Vorsitzende legt jeden der vier dort
genannten Punkte getrennt zur Abstimmung vor. Bei der Abstimmung über die jeweiligen Antragsziffern werden folgende Abstimmungsergebnisse erzielt:
Abstimmung zu Ziffer 1 Ja-Stimmen 1 / Nein-Stimmen 15 (16 anwesende stimmberechtigte Mitglieder). Der Antrag ist damit abgelehnt.
Abstimmung zu Ziffer 2: Ja-Stimmen 1 / Nein-Stimmen 15 (16 anwesende stimmberechtigte Mitglieder). Der Antrag ist damit abgelehnt.
Abstimmung zu Ziffer 3: Ja-Stimmen 4 / Nein-Stimmen 12 (16 anwesende stimmberechtigte Mitglieder). Der Antrag ist damit abgelehnt.
Abstimmung zu Ziffer 4: Ja-Stimmen 1 / Nein-Stimmen 15 (16 anwesende stimmberechtigte Mitglieder). Der Antrag ist damit abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag in Anlage 5 ist damit insgesamt abgelehnt.
.Beschluss: 3
I. Der für den Stadtbusverkehr gemäß Stadtratsbeschluss vom 16.09.2014 seit 14.12.2014 gültige Tarif der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) wird gemäß der Anlage 6 mit Wirkung zum 01.01.2016 geändert.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
6. / ws/5/6/15. Klärschlammentsorgung - weiteres Vorgehen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
|
ö
|
Beschließend
|
6 | ws/5/6/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nachdem die Kriterien der Klärschlammverordnung für eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms aus der Kläranlage Aschaffenburg seit Januar 2015 nicht mehr sicher eingehalten werden können, wird dieser Abfall derzeit einer thermischen Verwertung zugeführt.
Das im Markt festgestellte Preisniveau für diese Entsorgung bestätigt, dass die angestrebte Trocknung des Klärschlamms nicht nur ökologische, sondern auch deutliche ökonomische Vorteile hat. Im Januar beschloss der Werksenat daher, den Auftrag für die Planung einer Klärschlamm-trocknungsanlage an die pbo Ingenieurgesellschaft mbH aus Aachen zu vergeben.
Die umfangreiche Grundlagenermittlung konnte inzwischen abgeschlossen werden. Im Rahmen der Vorplanung wurden zahlreiche Verfahren im praktischen Betrieb und hinsichtlich der Leistungsdaten näher beleuchtet.
Dabei kristallisierten sich die beiden Verfahren
- Hallentrocknung durch Warmluft-Einspeisung, ggf. mit solarer Unterstützung
- Bandtrocknung
als in der Praxis erprobt und unter den gegebenen Rahmenbedingungen als wirtschaftlichste Varianten heraus.
Bei verschiedenen Versuchen zur Klärschlammtrocknung mit dem vorhandenen Bandtrockner für die Spänetrocknung konnten die technischen Schwierigkeiten, die in der sogenannten Leimphase des Klärschlamms entstehen, nicht vollständig beherrscht werden. Eine Weitertrocknung von auf ca. 50 % vorgetrocknetem Klärschlamm ist zwar technisch möglich, stellt sich wirtschaftlich jedoch nachteilig dar.
Während sich die Hallentrocknung mit einem hohen Flächenbedarf dadurch auszeichnet, dass der Trocknungsprozess auch bei stark schwankenden Wärmemengen problemlos abläuft, benötigt die Bandtrocknung bei verhältnismäßig geringem Platzbedarf eine kontinuierliche Wärmezufuhr.
Aufgrund der zusätzlich vorgesehenen Wärmeversorgung der Oberstadt durch das Biomasseheizkraftwerk steht in extremen Kälteperioden kurzzeitig für die Klärschlammtrocknung keine oder kaum Überschusswärme zur Verfügung. Während die Hallentrocknung auch ohne Wärmezufuhr ohne Probleme verlangsamt weiterläuft, ist dies für die Bandtrocknung nicht möglich und führt durch die Verklebung des Klärschlamms zu erheblichen Problemen.
Aufgrund der konkreten örtlichen Möglichkeiten (Flexible Nutzung der Überschusswärme des Biomasseheizkraftwerks, teilweise Nutzung vorhandener Gebäude) und der weiteren Entsorgungsmöglichkeiten stellt sich die Hallentrocknung in der Kostenschätzung als deutlich günstiger dar:
Hallentrocknung: 39,80 €/t
Bandtrocknung: 56,00 €/t
Aktuell entstehen den Stadtwerken für jede Tonne Klärschlamm rund 65,00 € Entsorgungskosten.
Daher wird vorgeschlagen, für die weitere Planung die Variante einer Hallentrocknung für die Ausschreibung und Genehmigung vorzusehen. Das Genehmigungsverfahren soll mit dem Bieter durchgeführt werden, der sich im Vergabeverfahren als der wirtschaftlichste Anbieter erweist.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Werkleitung zum Planungsstand einer Klärschlammtrocknungsanlage wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Für die weitere Planung, die Ausschreibung und das Genehmigungsverfahren wird eine Hallentrocknung vorgesehen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
7. / ws/5/7/15. Vorbereitung der Direktvergabe - Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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5. Sitzung des Werksenates
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24.09.2015
|
ö
|
Beschließend
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7 | ws/5/7/15 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Ausgangslage
Am 03. Dezember 2009 trat die neue Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personen-verkehrsdienste auf der Schiene und Straße in Kraft. Die Verordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für öffentliche Ausgleichsleistungen im ÖPNV in Ausnahme vom EG-Beihilfe-verbot sowie die Gewährung von ausschließlichen Rechten für die Linienbedienung in Ausnahme vom Modell des freien Vergabewettbewerbs.
In der Sitzung des Plenums am 13.07.2009 wurde der Beschluss zur formellen Betrauung des eigenen Verkehrsunternehmens, zur Erbringung der Verkehrsdienstleistungen rechtsverbindlich beschlossen. Diese Betrauung vor der Geltung der VO 1370, die auf der Grundlage der Recht-sprechung Altmark-Trans wirksam vorgenommen wurde, endet zum 31.12.2018. Die zwischen-zeitlich beantragten und auch erteilten Liniengenehmigungen sind ebenfalls auf die Dauer der Bestandsbetrauung ausgerichtet und enden zum 31.12.2018.
Ausgleichsleistungen
Über den Nahverkehrsplan definiert der Aufgabenträger die ausreichende Verkehrsbedienung und gibt somit indirekt vor, ob Verkehre eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich zu erbringen sind. Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Aschaffenburg, als Aufgabenträger, wird festgelegt, dass der Aufgabenträger durch eine öffentliche Finanzierung aktiv die Einhaltung der von ihm definierten Standards absichern möchte. Im Regelfall können die dadurch entstehenden, spezifischen Mehr-kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nur noch im Rahmen eines öffentlichen Dienst-leistungsauftrags (ÖDLA), oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Anwendung von Höchsttarifen ausgeglichen bzw. gewährt werden.
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beziehen sich auf Ausgleichszahlungen die gewährt werden, als solche Verpflichtungen, die der Unternehmer im eigenen kaufmännischen Interesse nicht übernehmen würde.
Rolle des Aufgabenträgers
Die Einflussnahme des Aufgabenträgers auf die Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personenverkehrs wurde durch das PBefG gestärkt. Der Aufgabenträger definiert eine ausreichende Verkehrsbedienung und legt diese im Nahverkehrsplan fest. Sind diese definierten Verkehre nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen, so muss neben der Ausgestaltungsverantwortung im Nahverkehrsplan auch die Finanzierungsbereitschaft treten. Diese Bereitschaft dokumentiert der Aufgabenträger über eine europaweite Vorabbekanntmachung.
Hat der Aufgabenträger geplant die gemeinwirtschaftlichen Verkehre zu vergeben (auch Direktvergabe an interne Betreiber), so muss er nach § 8a Abs. 2 PBefG frühestens 27 Monate vorher eine Vorabbekanntmachung veröffentlichen. Diese muss die mit dem öffentlichen Dienst-leistungsauftrag (ÖDLA) verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sowie zur Vergabe als Gesamtleistung (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie) enthalten. Die Angaben können auch durch einen Verweis auf die Festlegungen im Nahverkehrsplan erfolgen. Der ÖPNV-Aufgabenträger hat über den ÖDLA die Möglichkeit ein ausschließliches Recht zu gewähren. Dieses ausschließliche Recht ist aber nicht mit der Liniengenehmigung gleichzusetzen. Hier hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, den ÖPNV-Aufgabenträger und die zuständige Genehmigungsbehörde (Regierung) vorgesehen.
Antragsfristen im neuen PBefG
Das neue PBefG sieht für die Vergabe von Verkehrsleistungen ein zweiphasiges Verfahren vor. In der ersten Phase hat eine Vorabbekanntmachung zu erfolgen und in der zweiten Phase die eigentliche Vergabe der Verkehrsleistungen. Der Vorabbekanntmachung kommt dabei für die Beantragung von Linienverkehrsgenehmigungen eine besondere Bedeutung zu. Denn nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Vorabbekanntmachung kann ein eigenwirtschaftlicher Antrag einen gemeinwirtschaftlichen Antrag verdrängen. Nach Ablauf dieser Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge grundsätzlich unzulässig und die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre möglich. Die ursprünglich nur in Art. 7 Abs. 2 VO 1370 vorgesehene Vorabbekanntmachung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen (§ 8a Abs. 2 PBefG). Diese hat aber spätestens ein Jahr vor der Einleitung der Vergabe zu erfolgen. Folglich liegt der früheste Zeitpunkt der Vorab-bekanntmachung 27 Monate vor Betriebsbeginn und spätestens ein Jahr vor Einleitung des Vergabeverfahrens (ÖDLA, Direktvergabe). Im konkreten Fall müssen aber auch die Linien-genehmigungen zum 31.12.2018 neu beantragt werden. Der Genehmigungsantrag ist zusammen mit dem ÖDLA sechs Monate vor Ablauf der Konzession der zuständigen Behörde (Regierung) vorzulegen. Dadurch muss die Vorabbekanntmachung nicht spätestens ein Jahr, sondern 18 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Zeitplanung
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDLA)
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist in der Verordnung 1370 der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen und der zuständigen Behörde (Aufgabenträger).
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370
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Gestaltung
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Auftrag im Sinne des § 99 GWB
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Dienstleistungskonzession
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Verwaltungsakt
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Sonst. Rechtsverhältnisse
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Beispiel
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Brutto Verkehrsvertrag
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Bestimmte Netto- Verkehrsverträge (umstritten)
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Zuwendungsbescheid (umstritten)
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In-House-Geschäft, Betrauung eines Eigenbetriebes
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Folge
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Vergabe nach GWB, VgV, VOL/A
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Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 VO 1370
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Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 VO 1370
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Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 VO 1370
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Landeslinien und größere Bündel an Dritte
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Vergabe an Dritte
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Vergabe an das eigene Verkehrsunternehmen
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Er regelt die Rechte und Pflichten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, der Gewährung eines ausschließlichen Rechtes, sowie den Ausgleichsleistungen.
Nach Art. 4 der VO 1370 sind im ÖDLA vor allem folgende Inhalte zu regeln:
? Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
? Definition des geographischen Geltungsbereiches
? Parameter der Ausgleichsberechnung
? Art und Umfang des gewährten ausschließlichen Rechts
? Durchführungsvorschriften bzgl. Einnahmen-/Kostenaufteilung, die mit der Erbringung der Dienstleitung in Zusammenhang stehen
? Selbsterbringungsquote
? Trennungsrechnung
? Laufzeitbeschränkung (max. 10 Jahre)
? Überkompensationsregelung
? Anreizregelung
Nach Herstellung der Direktvergabefähigkeit, besteht die Möglichkeit der Direktvergabe an das kommunale Unternehmen, als internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 und somit die Sicherstellung einer beihilfe- und vergabekonformen Finanzierung des Verkehrsunternehmens durch den Aufgabenträger, die Sicherung des Konzessionsbestandes, sowie der Erhalt der steuerlichen Querverbundgestaltung.
Was sind die nächsten Schritte…
? Prüfung und Herstellung der Direktvergabevoraussetzungen
? Festlegung der „ausreichenden Verkehrsbedienung“ als qualitative und quantitative Grundlage für die Vorabveröffentlichung, durch den Aufgabenträger
? Herbeiführen der politischen Grundsatzentscheidung über die Absicht einer Direktvergabe durch den Aufgabenträger an den internen Betreiber
? Veröffentlichung im EU-Amtsblatt frühestens 27 Monate vor der Direktvergabe (Oktober 2016)
.Beschluss:
I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur Vorbereitung der Direktvergabe der Personenverkehrsleistungen an das eigene Unternehmen, sowie die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.12.2015 09:53 Uhr