Datum: 06.10.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/9/1/15 Verkehrsuntersuchung Knoten Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße
2pvs/9/2/15 Sanierung der Dalbergstraße; - Bericht der Verwaltung über die Bürgerversammlung vom 25.09.2015
3pvs/9/3/15 Altlastensituation Standortübungsplatz; - Bericht - Luftbildauswertung KVF 4 - Untersuchung Fließgewässer Hügelsbach
4pvs/9/4/15 Hochwasserüberrechnung des Gewässersystems Kühruhgraben / Hechelsgraben; - Bericht der Verwaltung
5pvs/9/5/15 Anordnung der Ersatzpflanzung von Bäumen auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Brombeergraben"; Antrag auf Befreiung von Standort, Größe und Baumart für die Ersatzpflanzung anstelle der Ersatzpflanzung entsprechend des Bebauungsplanes.
6pvs/9/6/15 Heinsestraße: Verbesserung der Querungssituation auf Höhe Bavaria Passage und ELISA Seniorenstift
7pvs/9/7/15 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31); - Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates (PVS) vom 12.01.2010 - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
8pvs/9/8/15 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32); - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
9pvs/9/9/15 SPNr. PVS/9/9/15

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1. / pvs/9/1/15. Verkehrsuntersuchung Knoten Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 1pvs/9/1/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangslage
Der Stadtrat und die Stadtverwaltung sehen Handlungsbedarf für eine verkehrsplanerische Überprüfung der Verkehrssicherheit in der Schweinheimer Straße und der Hildenbrandstraße. Im Rahmen eines Ortstermines mit dem Planungs- und Verkehrssenates 2014 wurde gebeten eine gutachterliche Überprüfung vorzunehmen. Der zu betrachtende Streckenabschnitt im Stadtteil Schweinheim liegt zwischen den Knotenpunkten Schweinheimer Straße/ Bergstraße/ Schneebergstraße und dem Knotenpunkt Hildenbrandstraße/ Gutwerkstraße. In der Schweinheimer Straße und in den umliegenden Straßen besteht streckenbezogen eine Tempo 30-Regelung. Der Straßenverlauf Schweinheimer Straße – Hildenbrandstraße ist als abknickende Vorfahrtsstraße ausgebildet und in diesem Bereich nur ungesichert zu überqueren. Durch den Kurvenverlauf der Straße, gestaltet sich vor allem aus Richtung Hildenbrandstraße die Querungssituation im und hinter dem Kurvenbereich (Richtung stadteinwärts) sehr unübersichtlich. Besonderes Augenmerk gilt dem Fußgängerverkehr, insbesondere der Querungsbeziehungen und etwaiger erforderlicher Querungshilfen sowie der Infrastruktur des ÖPNV. Im Untersuchungsbereich befinden sich zwei Haltestellen der städtischen Buslinien 4 und 10.
Neben Wohnbebauung ist eine Bankfiliale, ein Nahversorgungsmarkt und die Pestalozzischule ansässig, was zeitweise ein hohes Fußgängeraufkommen (u. a. Schüler Pestalozzischule) in Richtung Bushaltestelle zur Auswirkung hat.
Die Schweinheimer Straße unterliegt topographiebedingt einem stadtauswärts ansteigenden Gefälle und ist am Knotenpunkt Schweinheimer Straße/ Matthäusstraße in Richtung des Stadtteilzentrums Schweinheim stark abfallend.
Ein Angebot für den Radverkehr besteht stadtauswärts in Form eines Schutzstreifens. Der Schutzstreifen endet nach der Einmündung Schweinheimer Straße/Hildenbrandstraße.
Die derzeit bestehenden Querungsanlagen vor der Einmündung Schweinheimer Straße/ Schneebergstraße sowie im Kurvenbereich Hildenbrandstraße/ Gutwerkstraße sind ca. knapp 130- bzw. 90 m entfernt.
In der Hildenbrandstraße wird stadtauswärts halbseitig auf dem Gehweg geparkt.
Zielsetzung der verkehrsplanerischen Untersuchung ist die Überprüfung, ob eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger geschaffen werden kann. Darüber hinaus sollte einer Angebotsverbesserung der Radverkehrsanlagen und einem möglichen barrierefreien Ausbau der Busrandhaltestellen „Schweinheimer Höhe“ Aufmerksamkeit gelten.






Verkehrsplanerische Untersuchung
Die Stadtverwaltung hat das Planungsbüro von Mörner zur verkehrsplanerischen Überprüfung der Gesamtsituation beauftragt. Die verkehrliche Untersuchung wurde im Herbst 2014 begonnen und im Sommer 2015 abgeschlossen. Nach der Projekteröffnung mit der Abstimmung der Randbedingungen und dem Festlegen des Projektablaufes gliedert sich die Bearbeitung in 2 Phasen.

Phase 1
Um keine Lösungen auszuschließen und die Planung als ganzheitlichen Prozess zu betrachten, war die 1. Phase von Planungsfreiheit und Verzicht von Denkverboten geprägt. Unter diesen Aspekten wurden 2 Varianten vorgestellt, die Einrichtung eines Kreisverkehres und ein Umbau des Einmündungsbereiches (siehe Gutachten, Bild 5 und Bild 6).
Die Kreisverkehrsanlage wurde in Form eines Minikreisverkehres geplant. Die Mittelinsel bewirkt die Ablenkung für den Kfz-Verkehr, kann aber von Lkw und Bussen überfahren werden. Bei dieser Variante wäre der Einbau von Mittelinseln in den Kreisverkehrszufahrten möglich. Bei einer Minikreisverkehrsanlage entfällt die derzeitige Zufahrt entlang der Geschäfte. Ein barrierefreier Ausbau der Querungsanlagen wäre möglich. Die 2. Variante zeigt einen Umbau des Einmündungsbereiches im südlichen Zufahrtsbereich der Schweinheimer Straße. Wie beim Einbau eines Minikreisverkehres ist die Schließung der Zufahrtsstraße aufgrund der Knotenpunktgeometrie entlang des Geschäftsbesatzes unumgänglich.
Die Stellplätze vor dem Lebensmittelmarkt entfallen bei beiden Varianten. Durch den Entfall der Stellplätze, schlechte Sichtbeziehungen für querende Fußgänger und des hohen baulichen Aufwandes wurden diese Varianten nicht weiter vertieft.

Phase 2
In Phase 2 lag der Focus auf kurzfristig umsetzbare und weniger aufwendige Varianten. Gleichzeitig wurde ein möglicher Umbau der Haltestellenanlagen und die Verbesserung des Radverkehrsangebotes berücksichtigt.
In Phase 2 wurden Art und Lage möglicher Querungsanlagen untersucht.
Die verkehrsplanerischen Untersuchungen ergaben, dass eine Querungsanlage aufgrund von Fahrbahnbreite, Fahrbahngradiente und vor allem aufgrund unzureichender Sichtbeziehungen lediglich auf Höhe Hausnr. 1 der Hildenbrandstraße möglich ist (siehe Gutachten, Varianten B und D). Andere mögliche Querungsstellen wurden vom Gutachter und der Stadtverwaltung rechnerisch und vor Ort überprüft und sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar, da ungenügende Sichtbeziehungen vorliegen.
Als mögliche Querungsanlage hat der Gutachter zwei Varianten zur Abstimmung vorgestellt, - den Einbau einer Mittelinsel (siehe Variante B) und die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (siehe Variante D).
In Variante B wurde eine bauliche Mittelinsel im Kurvenbereich überprüft. Aufgrund ungenügender Sichtbeziehungen zwischen wartenden Fußgängern auf der geplanten Aufstellfläche und dem Kfz-Verkehr wurde der Innenradius der Kurve um ca. 1,50 m vorgezogen. Die südliche Bordführung muss der Befahrbarkeit angepasst werden. Der Bau einer südlichen Aufstellfläche ist nicht möglich, da die Querungshilfe auf die Zufahrtsstraße führt. Die rechnerische Prüfung der Sichtbeziehungen wies die in den Regelwerken als Mindestmaß geforderte Sichtweite von 30 m theoretisch aus. Die Sichtverhältnisse wurden aber vor Ort vom Gutachter, der Stadtverwaltung sowie der Polizei überprüft und wiesen unzulängliche Sichtbeziehungen auf. Gerade im Hinblick von querenden Schulkindern und mobilitätseingeschränkten Personen müssen ausreichend dimensionierte Sichtbeziehungen vorliegen. Dies ist bei vorliegender Planung nicht gegeben. Darüber hinaus wären ein barrierefreier Ausbau und das Erhalten aller Fahrbeziehungen (Linksabbieger Schweinheimer Straße) für dort zwingend verkehrende LKW´s (z. B. Müllwagen) nicht möglich. Der Lkw-Verkehr würde sich auf die umliegenden Straßen verteilen.
Variante B wird vom Gutachter nicht empfohlen und kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertreten werden.
Als zweite Variante wurde die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Variante D) überprüft. In dieser Variante wird die Innenkurve ebenfalls in die Fahrbahn vorgezogen. Die Lage der südlichen Bordführung bleibt erhalten. Ein barrierefreier Ausbau für beide Straßenseiten ist vorgesehen, indem die Querungsanlage auf die derzeitige Grünfläche zwischen Schweinheimer Straße und Zufahrtsstraße führt. Der Höhenunterschied soll mittels einer Rampenanlage kompensiert werden.
Bei dieser Planung liegen ebenfalls minimale Sichtbeziehungen vor. Die Sollvorschrift für Fahrbahnbreiten beim Einsatz von Fußgängerüberwegen wird um ca. 25 Prozentpunkte überzogen. Ein zu breiter Fußgängerüberweg stellt beim Queren ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar und kann gerade hinsichtlich des dort verkehrenden Schülerverkehres nicht vertreten werden.
Variante D erfüllt weder die Kriterien der Verkehrssicherheit noch die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben zu deren Anwendung die Stadtverwaltung verpflichtet ist.
Variante D wird vom Gutachter wie bereits Variante B nicht empfohlen.
Als weitere potentielle Lösungsmöglichkeiten wurden von der Stadtverwaltung eine Fußgängerschutzanlage und eine Vollsignalisierung überprüft.
Bei Installation einer Fußgängerschutzanlage sind zwei Fußgängerquerungen erforderlich. Eine Fußgängerfurt führt über die Schweinheimer Straße im Kurvenbereich, die andere Fußgängerfurt liegt in der derzeitigen Wegeverbindung des südlichen Astes der Schweinheimer Straße. Im südlichen Ast der Schweinheimer Straße können auf der Aufstellfläche für den Kfz-Verkehr maximal zwei Fahrzeuge halten. Dies führt gerade in der morgendlichen Spitzenstunde zu Verkehrsbehinderungen.
Der Vorteil dieser Variante liegt in der gesicherten und geregelten Querungsmöglichkeit für Fußgänger. Dem gegenüber stehen Fahrzeitverzögerungen im Busbetrieb zweier innerstädtischen Linien, ein unregelmäßiger Verkehrsablauf und vergleichsweise hohe Bau- und Unterhaltskosten. Der bauliche Ablauf gestaltet sich zeitlich und baulich als umfangreich, da zusätzlich zu den erforderlichen Tiefbauarbeiten mit Leitungsverlegungen zu rechnen ist.
Die Installation einer Fußgängerschutzanlage wird aufgrund voranstehender Ausführungen seitens der Stadtverwaltung nicht empfohlen.
Bei einer Vollsignalisierung würde der gesamte Kurvenbereich als Fußgängerfurt ausgebildet. Dem geht ein Umbau der Bordanlagen über die Länge des gesamten Kurvenverlaufes einher und ein Einbau von Zwischensignalen die das städtebauliche Erscheinungsbild markant verändern. Der Verkehrsablauf wird nicht zuletzt hinsichtlich der vor- bzw. nachgeschalteten Fußgängerüberwege behindert und ist von ständigen An- und Abfahrvorgängen geprägt. Das führt zu Störungen des Busbetriebes und zu hohen Emissionen für die Anlieger. Die Grundstückszu- bzw. ausfahrten sind durch wartende Kfz in der Rot-und Gelb-Phase zugestellt. Des Weiteren ist mit einer Verlagerung des Kfz-Verkehres in die umliegenden Straßen aufgrund mangelnder Akzeptanz zu rechnen.
Die Vollsignalisierung wird aufgrund voranstehender Ausführungen seitens der Stadtverwaltung nicht empfohlen.

Beschreibung der geplanten Maßnahme
Das wesentliche Ergebnis der verkehrsplanerischen Überprüfung ist, dass im Hinblick der Verkehrssicherheit für querende Fußgänger keine Verbesserung mittels einer Querungsanlage umsetzbar ist, die den Regelwerken entspricht und die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben einhält.
Um in sinnvollen Wegebeziehungen Querungsanlagen einrichten zu können, sind aufwendige Umbaumaßnahmen erforderlich, deren Kostendimension bei einem hohen sechsstelligen Betrag liegt und den Knotenpunkt optisch markant verändert. Aber auch hierbei sind Kompromisse unumgänglich, wie z. B. der Entfall der Stellplätze und Zufahrt vor dem Markt.
Daher wurde zur Erhöhung der Fußgängersicherheit eine Variante entworfen die die Achtsamkeit der Kfz-Führer gegenüber dem Fußgängerverkehr erhöht und durch optische Kontraste, Beschilderung und Piktogrammdarstellungen die Fahrzeugführer zum Herabsetzen der Geschwindigkeit animiert.
Bei vorliegender Planung der Stadtverwaltung wird der gesamte Kurvenbereich mit Farbasphalt überzogen. Am jeweiligen Beginn der Farbasphaltdeckschicht wird ein Piktogramm auf die Fahrbahn aufgebracht. Wenige Meter zuvor wird mittels Beschilderung „Kinder“ (VZ 136-10, VZ 136-20) die die verkehrliche Situation verdeutlicht.
Der Gutachter hatte zusätzlich die Aufgabe die Möglichkeiten des barrierefreien Haltestellenausbaues zu überprüfen. Ein grundsätzliches Problem stellen hierbei die Grundstücksein- und ausfahrten sowie die überwiegend schmalen Gehwegbreiten dar. Im Gutachten wurden zwei Varianten vorgestellt und bewertet (siehe Gutachten). Nach Überprüfung der Varianten wird Variante 2 vom Gutachter empfohlen.
In Variante 2 des Planungsbüros verbleiben beide Haltestellensteige in der Schweinheimer Straße (siehe Gutachten Bild 3). Die stadteinwärts gelegene Haltestelle verbleibt am heutigen Standort, der bestehende Fahrgastunterstand bleibt erhalten. In entgegengesetzter Richtung schlägt der Gutachter aufgrund der bestehenden Grundstücksein- bzw. ausfahrten ein Vorverlegen von ca. 35m stadteinwärts vor. Hierdurch könnte die Haltestelle barrierefrei ausgebaut werden. Da die Haltestelle überwiegend eine Aussteigerhaltestelle darstellt wird auf einen Fahrgastunterstand verzichtet.
Die Stadtverwaltung empfiehlt die Umsetzung des beschriebenen barrierefreien Ausbaues.
Ein weiteres Augenmerk galt den bestehenden Radverkehrsanlagen. Aufgrund der verkehrsplanerischen Untersuchungen wird eine Verlängerung des bergauf bestehenden Schutzstreifens in der Hildenbrandstraße empfohlen.
Die betrieblichen Vorgaben für den Einsatz von Schneeräumfahrzeugen im Fahrbahnbereich wurden beachtet.

.Beschluss:

I.
1. Die Verkehrsuntersuchung zum Knoten Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße des Büros von Mörner, Darmstadt, wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Mitglieder des Planungs- und Verkehrssenates erneut zu einem Ortsermin zu laden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, weitere Lösungsansätze, wie z. B. die Errichtung einer Anforderungsampel für Fußgänger oder einer Mittelinsel, mit dem Büro von Mörner zu entwickeln und zeichnerisch darzustellen und den Senatsmitgliedern erneut zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pvs/9/2/15. Sanierung der Dalbergstraße; - Bericht der Verwaltung über die Bürgerversammlung vom 25.09.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 2pvs/9/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 25. September 2015 fand in der Stadthalle eine Bürgerversammlung zum Kanal- und Leitungsbau in der Dalbergstraße statt. Der Stadtrat hatte bereits in seiner Sitzung am 13.07.2015 einen entsprechenden Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst. Die Stadtverwaltung wird im Planungs- und Verkehrssenat die Präsentationen der Fachämter und Dienststellen aus der Bürgerversammlung wiedergeben. Hierbei werden insbesondere die Themen Bauablauf und Verkehrsführung behandelt.

Am 01.10.2015 fand ein Informationsgespräch mit der DalbergInitiative (DI) im Rathaus statt, bei dem ein Positionspapier der DI über den Ablauf der Testphase und die künftige Verkehrsführung an die Stadtverwaltung übergeben wurde.

Hinweis:
Für die Andienung des Theaters (über den Karlsplatz) und der Baustellen in der Pfaffengasse ist zu gewährleisten, dass bei einer möglichen Einbahnstraßenregelung in der Dalbergstraße auch große Lkw und Lastzüge aus der Pfaffengasse nach links in die Dalbergstraße (Richtung Wermbachstraße) einbiegen können. Hierzu findet am Montag, 05.10.2015, ein Fahrversuch statt.

.Beschluss: 1

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die Bürgerversammlung zum Kanal- und Leitungsbau in der Dalbergstraße vom 25. September 2015 in der Stadthalle wird zur Kenntnis genommen.

2. Das Positionspapier der DalbergInitiative (DI) wird zur Kenntnis genommen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Dalbergstraße in einer Testphase von der Suicardusstraße in Richtung Wermbachstraße durchgängig als Einbahnstraße mit versetztem Parken auszuweisen und mit Erhebungen der Verkehrsmengen zu begleiten. Beginn und Dauer der Testphase sind noch festzulegen, wobei ausdrücklicher politischer Wunsch ist, dass die Dauer dieser Testphase mind. drei Monate unter Einbeziehung der Dauer des Weihnachtsmarktes betragen muss. Dabei ist der Ablauf der Sondierungen für die Erkundung der Bodendenkmäler einzubeziehen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog teilt mit, dass über die weiteren Anregungen und Fragen in der nächsten Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates im November berichtet wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pvs/9/3/15. Altlastensituation Standortübungsplatz; - Bericht - Luftbildauswertung KVF 4 - Untersuchung Fließgewässer Hügelsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 3pvs/9/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anlass

Im Stadtrat, Planungs- und Verkehrssenat, wurden in der Sitzung vom 02.12.2014 die Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen der Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) 2, 3, 4 und 5 des ehemaligen Standortübungsplatzes vorgestellt und ausführlich die weitere Vorgehensweise diskutiert. Folgende Vorgehensweise wurde durch den Stadtrat beschlossen.
Die Verwaltung wurde beauftragt
-        die Förderungsmöglichkeiten von Sanierungsmaßnahmen bei Altablagerungen zu recherchieren.
Die Verwaltung forderte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben umgehend auf,
-        an der KVF 3 „Ochsenwiesensee“ zwei weitere Grundwassermessstellen (GWMS) im Abstrombereich einzurichten,
-        an der KVF 4 „ Almhütte“ die Bodenuntersuchung nachzuverdichten und eine GWMS im Abstrombereich herzustellen,
-        die nächsten notwendigen Sanierungsuntersuchungen zu beauftragen und die Machbarkeits- und Variantenstudien zur Sanierung der KVF 5 „Ölsee südlich Almhütte“ zu vergeben,
-        sowie einen Zeitplan für die geplanten Maßnahmen vorzulegen.

Förderungsmöglichkeiten von Sanierungsmaßnahmen bei Altablagerungen
Die Internet-Recherche sowie die Rückfrage in der Kämmerei und bei der Regierung von Unterfranken ergaben folgende Ergebnisse:
1.        Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern (GAB mbH)
Die GAB unterstützt Landkreise und kreisfreie Gemeinden bei der Finanzierung der Sanierung gewerblicher und industrieller Altlasten.
Für die Altablagerungen am Standortübungsplatz ist dieses Förderungsmodell nicht anwendbar.
2.        Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) können Landkreise und kreisfreie Gemeinden ergänzende Finanzzuweisungen für bodenrechtliche Anordnungen mit Ersatzvornahme erhalten. Es können Kosten erstattet werden, die eine Eigenbeteiligung der Kommunen von 2 € pro Einwohner und Jahr übersteigen.
Die anstehenden Maßnahmen müssen dem Umweltministerium gemeldet werden und in die Liste der fachlich vordringlichen Maßnahmen aufgenommen sein.
Für die Altablagerungen am Standortübungsplatz liegt keine entsprechende bodenschutzrechtliche Anordnung mit Ersatzvornahme vor. Somit kann diese Fördermöglichkeit nicht angewendet werden.
3.        Unterstützungsfond
Der Unterstützungsfond entlastet finanziell kreisangehörige Gemeinden bei der Erkundung und Sanierung ihrer ehemaligen Hausmülldeponien.
Für die Stadt Aschaffenburg als kreisfreie Gemeinde ist diese Fördermöglichkeit nicht zutreffend.
4.        EU-Förderung von kommunalen Flächenrecyclings- und Altlastensanierungsprojekten
Der Europäische Fond für regionale Entwicklung (EFRE) bietet im bayerischen „Operationellen Programm“ (OP) mit dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Entwicklung“ Bayern 2014 -2020 die Möglichkeit Flächenrecyclingmaßnahmen zu fördern. Hierfür stehen in Bayern von 2014-2020 EFRE-Mittel in Höhe von insgesamt 6 Mio. € zur Verfügung.
Der Schwerpunkt der EFRE-Förderung liegt in der Verbesserung der  „Regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und ist für die Altablagerungen im Gebiet der Stadt Aschaffenburg nicht anwendbar.

Fazit:
Die Anregung des Stadtrates die Fördermöglichkeiten von Sanierungsmaßnahmen zu recherchieren wurde abgearbeitet. Abschließend ist festzuhalten, dass nach den derzeitigen rechtlichen Vorgaben keine Fördermöglichkeiten für die Sanierung der Altablagerungen am Standortübungsplatz vorliegen.

Zusätzliche Untersuchungen auf der Grundlage der Besprechung vom 25.02.2015
In der Besprechung vom 25.02.2015 wurden die Anregungen des Stadtrates der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Sparte Bundesforst vorgestellt. Vor dem Hintergrund dieser Anregungen hat das qualifizierte Gutachterbüro GIBS aus Nürnberg die Untersuchungen und die Ergebnisse der einzelnen KVF´s vorgestellt.
Darüber hinaus bot die BImA-Bundesforst durch die übergeordnete Leitdirektion Hannover an, durch eine neue Luftbildauswertung die bestehenden Luftbildauswertungen aus den Jahren 2002 und 2012 zu überprüfen. Damit sollte die Repräsentanz der bestehenden Grundwassermessstellen der KVF 3, 4 und 5 überprüft und gegebenenfalls neu bewertet werden.
Die Luftbildauswertung wurde durch das Gutachterbüro GIBS im Kontext der festlegten Besprechungsergebnissen bewertet. Die Ergebnisse werden im Zusammenhang der KVF detailliert vorgestellt.

Grundwassermonitoring der KVF 2 vom Mai 2015
Es wurden erneute Grundwasserbeprobungen an den bestehenden Grundwassermessstellen auf einen reduzierten Parameterumfang (LHKW, Barium, BaP, Arsen und Chlorbenzol) durchgeführt, um eine bessere Repräsentanz der Schadstoffbelastung zu erhalten.
Ebenso wurde eine erneute Beprobung des Fließgewässers „Hügelsbach“ durchgeführt um die bereits in der Vergangenheit (2009) durchgeführte analytische Untersuchung zu verifizieren.
Die oben aufgeführten Maßnahmen wurden gegenüber den Untersuchungsprogrammen der KVF 3,4 und 5 vorgezogen.
Ergebnisse des Grundwassermonitoring 2015 der KVF 2
Das 3. Grundwassermonitoring der 5 Grundwassermessstellen (GWMS) wurde im Mai 2015 durchgeführt und auf die relevanten Feldparameter (pH-Wert, LF, O2-Gehalt), LHKW, Barium, Benzo(a)pyren und PAK untersucht.
Die 5 GWMS wiesen keine Stufe-2-Wertüberschreitungen auf, jedoch eine einheitliche, sehr leichte Beaufschlagung des Parametes LHKW deutlich unterhalb der Prüfwertes.
Drei der 5 GWMS zeigten bei allen drei Beprobungen keine Stufe-1-Wertüberschreitungen. An zwei GWMS wurden Stufe-1-Wertüberschreitung für Benz(a)pyren und PAK festgestellt. 
Die festgestellten GW-Belastungen an Barium und Chlorphenol aus 2014 konnten in den jeweiligen GWMS nicht mehr nachgewiesen werden.
Aus den gemessen GW-Belastungen, die über den Prüfwerten lagen, ergeben sich nur geringfügige Grundwasserfrachten, sodass nur ein geringes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser abzuleiten ist.
Der Gutachter sieht keinen weiteren Handlungsbedarf und empfiehlt, dass bei einer Nutzungsänderung eine Neubewertung erfolgen muss.
Das Wasserwirtschaftsamt hat zum Gutachten aus fachlicher Sicht Stellung genommen und bewertet die emittierenden Grundwasserschadstofffrachten als geringfügig. Es kommt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und der bestehenden Nutzung keine weiteren Maßnahmen an der KVF 2 erforderlich sind.

   
Darstellung 1 und 2: Altlastenerkundung LTA Aschaffenburg “Grundwassermonitoring KVF 2“  2014 und 2015, Quelle Staatliches Hochbauamt Würzburg,


Analysenergebnisse des Fließgewässers Hügelsbach
Im Zusammenhang mit der Grundwasseruntersuchung der KVF 2 wurde im Mai 2015 das Fließgewässer „Hügelsbach“ auf die kontaminationsverdächtigen Schadstoffe untersucht. 
Der Parameterumfang der Gewässeruntersuchung des Hügelsbaches wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg festgelegt und durchgeführt.
Die Probenahmen erfolgten an der Quelle und nach dem Durchlass der betonierten Zufahrtsstraße ins Offenland des Naturschutzgebietes.
Die spezifischen Parameter der Altlastenverdachtsflächen (Benz(a)pyren und PAK) der Grundwassermessstellen wurden nicht nachgewiesen. Somit ist für das Fließgewässer und für die im Abstrom gelegenen Fischteiche eine Gefährdung auszuschließen.






Anregungen des Stadtrates mit dem Ziel die weiteren Altlastenuntersuchungen auf dem ehem. Standortübungsplatz zu forcieren
Errichtung von zwei weiteren Grundwassermessstellen (GWMS) im Abstrombereich der KVF 3 „Ochsenwiesensee“
Für die KVF 3 wurden die Ausdehnungsgrenzen des ehem. Steinbruchs durch eine multitemporale Luftbildauswertung überprüft. Hier liegen leichte Verschiebungen gegenüber den Auswertungen von 2002 und 2012 vor. Die Verschiebung ist von geringer Bedeutung, zumal durch die aufgeschlossenen Felsböschungen die äußere Form deutlich wiedererkennbar ist. Die festgelegte Positionierung der Messstellen konnten somit bestätigt werden.
Der Gutachter schlägt vor, zwei zusätzliche Grundwassermessstellen (GWM) herzustellen und an allen GWMs Pumpversuche durchzuführen, um die Schadstofffrachten zu ermitteln und zu verifizieren. GWM 3/3 wird südlich und parallel zum Deponiekörper hergestellt. GWM 3/4  soll deutlich im Abstrom des Deponiekörpers errichten werden, um Hinweise für eine mögliche Schadstofffahne zu ermitteln. Innerhalb des Deponiekörpers sollen zusätzlich 2 Schürfgruben zu 2 Pegeln ausgebaut und beprobt werden, um die maximalen Schadstoffgehalte repräsentativ  zu ermitteln.
Die Errichtung zweier Grundwassermessstellen und die Beprobung sind aus naturschutzrechtlichen Gründen erst nach Ende der Brutzeit im Herbst 2015 möglich.
Darstellung 3: Altlastenerkundung LTA Aschaffenburg „Geplante Maßnahmen KVF 3 und GWMS“
Quelle: Staatliches Hochbauamt Würzburg/ GIBS Geologen
Ergebnisse der Luftbildauswertungen der KVF 4 „Almhütte“ und KVF 5 „Ölsee südlich Almhütte
Für die KVF 4 wurde eine neue multitemporale Luftbildauswertung und ein digitales Geländemodell erstellt, mit dem Ziel, die aus der historischen Betrachtung nicht ausreichende abgrenzte Ablagerung zu überprüfen damit die Heterogenität der Auffüllung und die damit verbundenen Fragen der Repräsentativität der Erkundungsuntersuchungen geklärt werden.
Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass die aktuelle Flächendarstellung (rote Umgrenzung) der KVF 4 von der bisherigen Form stark abweicht und der südliche Teilbereich der Ablagerung repräsentativ untersucht wurde. Für den nördlichen Teilbereich liegen dadurch Untersuchungsdefizite vor.
Auch für die KVF 5 wurden der Ablagerungsbereich und die Ausdehnungsgrenzen des alten Steinbruchs durch eine multitemporale Luftbildauswertung überprüft. Hier liegen jedoch nur geringe Abweichungen vor, die hinsichtlich der Positionierung der Messstellen keine größere Rolle spielen.

Darstellung 3: Altlastenerkundung LTA Aschaffenburg „Neue Grenzen der Altablagerung und GWMS, KVF 4 und 5“, Quelle: Staatliches Bauamt Würzburg / GIBS Geologen
Nachverdichtung der Bodenuntersuchung und Errichtung einer Grundwassermessstelle an der KVF 4:“Almhütte“
Aus der Luftbildauswertung hat sich  für den nördlichen Teilbereich der KVF 4 ein Untersuchungs-defizit ergeben. Um das Defizit zu schließen schlägt der Gutachter vor, die Ablagerung im Norden mit zwei weiteren Bodenuntersuchungen (Baggerschürfe) zu erschließen und zusätzlich eine Grundwassermessstelle GWM 4/3 im Süden zu errichten.
Darstellung 4: Altlastenerkundung LTA Aschaffenburg „Geplante Maßnahmen KVF 4 und 5“, Quelle: Staatliches Bauamt Würzburg / GIBS Geologen

Beauftragung der notwendigen Sanierungsuntersuchungen und Vergabe der Machbarkeits- und Variantenstudien zur Sanierung der KVF 5 „Ölsee südlich Almhütte“
In der Besprechung von 25.02.2015 wurde einvernehmlich festgestellt, dass für die KVF 5 weiterer Handlungsbedarf besteht, der in Form einer Sanierungsuntersuchung realisiert werden soll. Hierfür ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen.
Im ersten Schritt sollen für die Sanierungsuntersuchung drei zusätzliche Grundwassermessstellen in Abstrom errichtet werden und in diesen und zwei weiteren Bestandsmessstellen ein 7-tägiger Immissionspumpversuch durchgeführt werden.
Im zweiten Schritt soll eine Variante- und Machbarkeitsstudie erstellt werden. Die Empfehlung einer konkreten Maßnahme zur Sanierung, Sicherung oder Überwachung der KVF kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung und nach Würdigung der Ergebnisse einer noch zu erstellenden Machbarkeitsstudie erfolgen. Der Ausgang dieser Sanierungs-untersuchungen mit Machbarkeitsstudie ist derzeit noch ergebnisoffen.
Zeitplan der geplanten Maßnahmen 2015
Die Herstellung der neu geplanten Grundwassermessstellen (GWMS) kann aus naturschutz-rechtlichen Gründen erst nach der Vogelbrutzeit im Oktober 2015 erfolgen. Die Beprobung der GMWS findet aus technischen Gründen im Dezember 2015 statt. Der gemeinsamer Endbericht für Altablagerungen KVF 3, 4 und 5 ist für Anfang 2016 angesetzt. In der Anlage 1 ist der Terminplan für die weitere Altlastenerkundung auf dem Standortübungsplatz „Am Stockholz“ (LTA-Schweinheim) detailliert dargestellt.
Zusammenfassung:
Die Anregungen des Stadtrates zur Forcierung der weiteren Altlasterkundung

-        an der KVF 3 „Ochsenwiesensee“ zwei weitere Grundwassermessstellen (GWMS) im Abstrombereich einzurichten,
-        an der KVF 4 „ Almhütte“ die Bodenuntersuchung nachzuverdichten und eine GWMS im Abstrombereich herzustellen,
-        die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Sanierung der KVF 5 „Ölsee südlich Almhütte“ in Hinblick auf die Machbarkeits- und Variantenstudien zu beauftragen,
-        und einen Zeitplan für die geplanten Maßnahmen vorzulegen

wurden durch die BImA umgesetzt und an das Büro GIBS aus Nürnberg vergeben. Die geplanten Untersuchungsmaßnahmen werden im Oktober 2015 nach der Vogelbrutzeit ausgeführt.
An der KVF 2 sind auf Grund der geringen Schadstofffrachten und der bestehenden Nutzung keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Die Verwaltung wird nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse erneut berichten. Die Berichterstattung wird voraussichtlich am Ende des 1. Quartals 2016 erfolgen, da die Erstellung des endgültigen Abschlußberichtes mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Altlastensituation auf dem ehemaligen Standortübungsplatz „Am Stockholz“ mit den Ergebnissen zu
-        Rechtlichen Recherche der finanziellen Förderung durch Dritte,
-        Fließgewässeruntersuchung des Hügelsbaches
-        Festlegung des Maßnahmenkonzeptes und der Zeithorizonte
zur Kenntnis.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Untersuchungsschritte auf der Grundlage der Ergebnisse der Luftbildauswertung zu beauftragen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [x]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. / pvs/9/4/15. Hochwasserüberrechnung des Gewässersystems Kühruhgraben / Hechelsgraben; - Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 4pvs/9/4/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.         Sachstand und Anlass

Für das Gewässersystem Kühruhgraben / Hechelsgraben gibt es eine historische Hochwasserberechnung von 1983, die als Basis für die Festlegung des rechtlich verbindlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes diente. Diese Berechnung weist allerdings eine Reihe von Mängeln auf, die nachfolgend kurz aufgelistet werden:

a)        Der Hechelsgraben (eigentlich der deutlich größere der beiden Quellbäche) wurde nicht detailliert vermessen und untersucht, es wurde lediglich eine Zuflussmenge errechnet und diese dann am Zusammenfluss der beiden Quellarme als Zulauf angesetzt. Das wirkliche Abflussgeschehen lässt sich so natürlich nicht darstellen.

b)        Der Hechelsgraben ist ab der Wendelbergstraße verrohrt (DN 800). Diese Verrohrung führt entlang der Wendelbergstraße, quert einen Parkplatz an der Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee und führt dann am Rande der Berliner Allee zum Gelände des Städtischen Kinderheimes und der Comeniusschule. Dieses Gelände wird mit der Verrohrung gequert, der Graben verläuft dann im Gartenbereich der Comeniusschule wieder offen in einem künstlich gestalteten Bett. Eine Überprüfung ob diese Verrohrung vom Durchmesser her den Anforderungen entspricht fand nicht statt. Es ist zu vermuten dass im HQ 100 Fall die Verrohrung zu klein ist und das Gewässer ausufert. Der natürliche Wasserabfluss (gem. der vorhandenen Geländemodellierung) führt über die Berliner Allee und durch das Gelände des Kinderheimes bzw. der Comeniusschule auf der ursprünglichen Bachtrasse.


c)        Die Sportanlage TVA ist in den Plänen von 1983 nicht enthalten, vielleicht existierte sie damals noch nicht oder nicht in der heutigen Form und Größe. Gleiches gilt teilweise für das Kinderheim und die Comeniusschule.

d)        Für die angeführte Verrohrung des Hechelsgraben existiert nach den Unterlagen des TBA weder eine Berechnung (des erforderlichen Querschnittes) noch eine wasserrechtliche Genehmigung.

e)        Weiter westlich quert der Kühruhgraben die Kneippstraße in einer ca. 20 Meter langen Verrohrung (DN 800). Auch für diese Verrohrung gibt es weder eine Berechnung noch eine Genehmigung. Der Straßendamm wurde in unbekannter Art und Weise errichtet, die Anforderungen an ein Dammbauwerk, das im HQ 100 Fall mehrere Meter hoch eingestaut wird erfüllt er sicherlich nicht.

f)        Am westlichen Ende der Fläche der bestehenden TVA-Halle beginnt eine erneute Verrohrung, zunächst mit einem Durchmesser DN 800, der sich im weiteren Verlauf auf DN 700 reduziert. Das 1983 an dieser Stelle berechnete HQ 100 beträgt ca. 9,0 m³/s, die vorhandene Verrohrung fasst maximal 1,0 – 1,5 m³/s. Auch diese Verrohrung wurde ohne Überrechnung und Genehmigung in ihrer derzeitigen Form errichtet, sie ist aber vermutlich historisch begründet (Bau der Bahnlinie)

Grundsätzlich krankt die Überrechnung von 1983 an der Tatsache, dass zwar Abflüsse berechnet wurden (wobei diese vom Tiefbauamt als zu hoch eingeschätzt werden, das angefragte Ingenieurbüro sieht dies genauso), aber keinerlei Lösungen angeboten werden. Richtigerweise wird angeführt dass die beiden Verrohrungen an der Kneippstraße und der TVA-Halle über keine vorgelagerten Grobrechenanlagen (zum Schutz vor Verklausung) verfügen und somit, da das Gewässer jeweils oberhalb der Verrohrungen durch naturbelassene Bereiche verläuft, extrem schnell mit Ästen und Treibgut zugesetzt werden, was den möglichen Abfluss auf null reduziert. Es wird ebenfalls richtigerweise ausgeführt, dass sowohl an der Kneippstraße wie auch an der TVA-Halle mit massiven Überflutungen zu rechnen ist. In den Berechnungskarten sind diese mit Pfeilen dargestellt. Eine Aussage was überflutet wird und was für Konsequenzen dies hat fehlt. Es lassen sich aber folgende Szenarien denken:

I)        Überflutung des Hechelsgraben (in der vorliegenden Berechnung, wie bereits erwähnt, nicht enthalten: Beeinträchtigung der Sportanlage TVA an der Wendelbergstraße, der Bebauung an der Berliner Allee und am Bessenbacher Weg (im Bereich der Kreuzung dieser beiden Straßen), Überflutungen auf dem Gelände des Kinderheimes und der Comeniusschule.

II)        Ausuferung an der Kneippstraße: Beeinträchtigung der Bebauung entlang der westlichen Cranachstraße, Überflutung der Tennisanlage TVA.

III)        Ausuferung am westlichen Ende der TVA-Halle: Beeinträchtigung der Bebauung an der Kochstraße bis hin zur Schießhausbrücke, Überflutung des Schulgeländes der Grünewaldschule, Überflutung der Ringstraße im Bereich Schießhausbrücke bis zum Tiefpunkt am Lichthof Goldbacher Straße.

Besonders die zu erwartenden Überflutungen im Bereich der beiden genannten Schulen sind problematisch und bedürfen einer kurzfristigen Lösung.

Das Grundproblem des Gewässersystems Kühruhgraben ist natürlich, dass das Gewässer zum einen direkt in Richtung Innenstadt läuft (wo sowieso keine Rückhaltemöglichkeiten bestehen), zum zweiten aber durch den Bau der Bahnlinie (und der Ringstraße) hier eine deutliche Zäsur erfolgte.
Diese beiden Bauwerke werden mit einem Düker DN 600 gequert, ein Hochwasser kann hier nicht durchschlagen. Die Innenstadt ist also geschützt (gleiches gilt im Übrigen für die Röderbachleitung).

Man hat auch im Bereich der alten Bahntrasse östlich der Ringstraße gewisse Rückhaltemöglichkeiten geschaffen (ein System von mit einander verbundenen Erdbecken, das entlang der Deutschen Straße bis zur Österreicher Straße reicht (und vor einigen Jahren nach starken Regenereignissen auch bis dorthin teilweise gefüllt war). Allerdings ist nicht bekannt wie groß hier das potentielle Rückhaltevolumen ist (es wurde nie auf gemessen). Das Wasser  kann hier auch nicht mehr abfließen, es versickert oder verdunstet. Das Hauptproblem ist aber der Zulauf zu diesem System, die bereits erwähnte Verrohrung DN 800 / DN 700. Sie ist zum einen deutlich zu klein dimensioniert, zum anderen ist die Verklausungsgefahr sehr hoch.
Eine weitere, künstlich geschaffene Rückhaltefläche ist, sicherlich unbeabsichtigt, die Trasse der Ringstraße. Das Wasser würde dort zum Tiefpunkt am Lichthof Goldbacher Straße fließen, dort sitzt im Tiefpunkt ein großes Pumpwerk, das die Überflutung dann nach und nach wegpumpen würde (leider gelangt das an und für sich saubere Regenwasser dann ins Mischwassernetz), was aber durchaus bei einem HQ 100 mehrere Stunden dauern wird. Die Ringstraße wäre in diesem Lichthof dann eine gewisse Zeit nicht benutzbar.

Als Fazit ist festzuhalten dass das System Kühruhgraben dringend in Gänze überrechnet werden muss. Nach der Vermessung des kompletten Einzuggebietes (wobei man die Außenbereiche und z. B. auch die Flächen auf Haibacher Gemarkung über topographische Karten erfassen wird), insbesondere auch der vorhandenen Überflutungsmulden, würde eine Überrechnung mit den heute üblichen Modellen erfolgen. Im Anschluss müssten dann Lösungsmöglichkeiten (wie Einbau von Rückhaltesperren im Verlauf des Gewässers, Aufdimensionierung der Verrohrungen, Objektschutz an Gebäuden etc.) erarbeitet und diskutiert werden. Danach folgt die Umsetzungsphase der Maßnahmen.



2.        Projektbeschreibung:

Sichtung der vorhandenen Unterlagen, Vermessung des in 1) genannten Gebietes.
Mit den vorhandenen und gewonnen Daten Überrechnung des Gewässersystems (Grunddaten dazu vom Landesamt für Umwelt). Diskussion der Berechnungsergebnisse mit den Fachbehörden (Tiefbauamt, Untere Wasserbehörde, Wasserwirtschaftsamt).
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, Abstimmung dieser in den genannten Gremien und zusätzlich mit weiteren Betroffenen (städtische Ämter, Private). Ausarbeitung eines Konzeptes und Berechnung der zu erwartenden Kosten. Vorstellung des Projektes im Stadtrat (und hier wahrscheinlich notwendig auch bei den Betroffenen Bürgern). Umsetzung des beschlossenen Konzeptes.

3.        Kosten:

Der Verwaltung liegt ein Angebot der Ingenieurbüros Unger Ingenieure, Darmstadt und BGS, Darmstadt (in Bietergemeinschaft) zur Neuberechnung des Gewässersystems in Höhe von ca. 20.000.- € vor. Dieses Angebot beinhaltet nicht die erforderliche Vermessung des Einzugsgebietes, die Kosten hierfür werden mit ca. 10.000.- € abgeschätzt. Das Angebot beinhaltet auch nicht die erforderliche Hochwasserfreilegung für das Gewässersystem, ein entsprechendes Planungsangebot kann erst nach Vorlage der Überrechnungsergebnisse vorgelegt werden.

4.        Finanzierung

Für das Projekt sind bislang keine Haushaltsmittel eingestellt. Die Verwaltung schlägt vor in einem ersten Schritt die entsprechenden Haushaltsmittel (30.000.- € für Vermessung und Überrechnung) im Nachtragshaushalt 2015 bereit zu stellen. Weitere Planungsmittel müssen dann im HH 2016 bereitgestellt werden. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für die Folgejahre geplant.


Bildanlagen

Lageplan Gesamteinzugsgebiet Kühruhgraben / Hechelsgraben (aus Projekt 1983)
Lageplan Hochwasserüberrechnung Kühruhgraben (Projekt 1983)
Foto: Einlass Verrohrung Hechelsgraben an der Wendelbergstraße
Foto: Verrohrung Kneippstraße (Auslass)
Foto: Verrohrung TVA-Halle (Einlass)
Foto: Auslass Muldenspeichersystem
Foto: Muldensystem Höhe Kronberggymnasium

.Beschluss:

I.
1. Dem Vorschlag der Verwaltung die Hochwasserberechnung des Gewässersystems Kühruhgraben / Hechelsgraben von 1983 zu überrechnen wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Vermessungsarbeiten und Berechnungen durchführen zu lassen und die Ergebnisse mit Lösungsvorschlägen zur Hochwasserfreilegung des genannten Gewässersystems dem Stadtrat erneut vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. / pvs/9/5/15. Anordnung der Ersatzpflanzung von Bäumen auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Brombeergraben"; Antrag auf Befreiung von Standort, Größe und Baumart für die Ersatzpflanzung anstelle der Ersatzpflanzung entsprechend des Bebauungsplanes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 5pvs/9/5/15

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 7 d. ö. S. "Anordnung der Ersatzpflanzung von Bäumen auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Brombeergraben"; Antrag auf Befreiung von Standort, Größe und Baumart für die Ersatzpflanzung anstelle der Ersatzpflanzung entsprechend des Bebauungsplanes." abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / pvs/9/6/15. Heinsestraße: Verbesserung der Querungssituation auf Höhe Bavaria Passage und ELISA Seniorenstift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 6pvs/9/6/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangslage
Die fußläufige Verbindung der Bavaria Passage ist im Verkehrsraum der Heinsestraße nicht wahrnehmbar. Die Fahrbahn in der Heinsestraße dominiert optisch den Straßenraum. Durch die parkenden Autos im Seitenbereich gestaltet sich vor allem die Querungssituation für Fußgänger als sehr unübersichtlich und unsicher.

Zielsetzung der vorgesehenen Maßnahme ist die Querungsmöglichkeit auf Höhe der Bavaria Passage bzw. des Ärztehauses zu verbessern sowie eine sichere und umwegfreie Anbindung den mobilitätseingeschränkten Anwohnern des Seniorenstifts ELISA an die Innenstadt zu gewährleisten.

In der Heinsestraße dominiert die Fahrbahn den Verkehrsraum. Dem dadurch entstehenden tristen Erscheinungsbild und der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Seitenflächen soll durch geeignete Maßnahmen wie z. B. durch Straßenmobiliar oder Bepflanzung entgegen gewirkt werden.

Bestand
Derzeit besteht für den Fußgängerverkehr in der Heinsestraße und in der Wegeverbindung der Bavaria Passage keine Querungsanlage mit Aufstellflächen im Seitenbereich. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Akzeptanz der fußläufigen Verbindungsfunktion der Bavaria Passage ist der Einbau von vorgezogenen seitlichen Aufstellfläche in Form einer Querungsanlage gerade für ältere Verkehrsteilnehmer, Kinder und mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer dringend zu empfehlen. Die Aufstellfläche bietet gerade für die aufgeführten Zielgruppen Schutz beim Überqueren der Straße und trägt damit in erheblichem Maße zur Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehres bei.

Beschreibung der geplanten Maßnahme
Den Planungen liegen die Vorgaben der aktuell gültigen Richtlinien, Straßenverkehrsordnung (StVO) und DIN Normen zugrunde.
In der fußläufigen Verbindungsachse der Bavaria Passage wird die Querungssituation durch den Einbau zweier Fertigbetonteile verbessert (siehe Lageplan). Der zu querende Fahrbahnquerschnitt wird durch die Maßnahme schmaler, womit auch eine Geschwindigkeitsdämpfung erreicht wird. Darüber hinaus nimmt der motorisierte Verkehrsteilnehmer durch den vorgezogenen Fußgängeraufstellbereich und die s-förmige Schmalstrichmarkierung die Querungsstelle besser wahr.
Die bestehende Bordführung und die Entwässerungsanlagen bleiben aufgrund des Einsatzes von Fertigbauteilen unverändert.
Zusätzlich wird auf der gegenüberliegenden Gehwegseite der Verkehrsraum gestalterisch aufgewertet. Durch eine Baumneupflanzung in einem neu angelegten Pflanzbeet sowie einer Kultursäule und der Neuordnung von Fahrradständern soll das triste Erscheinungsbild und die soziale Brauchbarkeit verbessert werden.
Die betrieblichen Vorgaben für den Einsatz von Schneeräumfahrzeugen auf der Fahrbahn und den Seitenflächen sind eingehalten.
Die geplante Baumaßnahme wurde mit dem Gartenbauamt, dem Tiefbauamt, der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei abgestimmt.
Die Maßnahme ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Fußgängersicherheit. Die Verwaltung empfiehlt die Baumaßnahme zeitnah umzusetzen.
Kostenträger der Baumaßnahme ist die Stadtverwaltung Aschaffenburg. Als Kostendimension wurden ca. 25 000 € veranschlagt. Näheres zur Kostenschätzung wird bis zur Sitzung bekannt gegeben. Die Realisierung der beschriebenen Maßnahme soll im Jahre 2016 erfolgen.
Die Heinsestraße liegt im Sanierungsgebiet Bahnhofsviertel. Die Verwaltung wird daher Fördermittel aus der Städtebauförderung beantragen.

.Beschluss: 1

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner zum Bau der vorgeschlagenen Querungsanlage in Form einer Aufpflasterung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.
1. Dem Bau einer seitlichen Querungsanlage in Form zweier Fertigteile sowie einer Baumneupflanzung und dem Aufstellen einer Kultursäule zur Verbesserung der Fußgängerquerung und der Gestaltung zwischen den Passagen wird zugestimmt.

2. Die Stadtverwaltung wird mit der Ausführungsplanung beauftragt. Die Realisierung soll 2016 erfolgen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. / pvs/9/7/15. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31); - Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates (PVS) vom 12.01.2010 - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Vorberatend 7pvs/9/7/15
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 2pl/14/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Planungsanlass:
Infolge eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2009 (BayVGH vom 29.05.2009, Az. 1 N 06.2824) haben in der Stadt Aschaffenburg sieben übergeleitete Baulinienpläne (von insgesamt 49) ihre Gültigkeit verloren und finden seitdem bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben keine Anwendung mehr.
Mit der Unwirksamkeit dieser sieben übergeleiteten Baulinienpläne und möglichen Konsequenzen für die Bauleitplanung befasste sich der Stadtrat im Planungs- und Verkehrssenat am 20.09.2011 sowie im Plenum am 07.11.2011.
Im Ergebnis beauftragte der Stadtrat das Stadtplanungsamt mit der Prüfung, ob für die Gebiete der unwirksam gewordenen Baulinienpläne die Aufstellung von Bebauungsplänen notwendig ist.
Die Überprüfungsergebnisse sowie die daraus resultierenden Empfehlungen des Stadtplanungsamtes wurden in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 06.03.2012 behandelt. Letztlich fasste der Stadtrat den Beschluss, dass sukzessive für vier der betroffenen Gebiete Bebauungspläne aufgestellt werden sollen. Dabei handelte es sich um folgende Bereiche (nummerische Abfolge gemäß Priorität):
1) Im Gebiet zwischen Bergstraße, Schweinheimer Straße, Leidersbacher Gässchen und Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49)
2) Im Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44)
3) Im Gebiet zwischen Schweinheimer Straße, Rhönstraße, Sälzerweg und Haidbergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37)
4) Im Gebiet zwischen Würzburger Straße, Herrleinstraße, Cornelienstraße und Alexandrastraße (ehemals Baulinienplan Nr. 3)
Ein erstes einzuleitendes Bebauungsplanverfahren unter dem Titel „Schweinheimer Höh“ (Nr. 06/14) sah auf Vorschlag der Verwaltung in zwei Varianten die Überplanung von Teilflächen beidseits der Schweinheimer Straße zwischen Taunusstraße, Rhönstraße, Bergstraße und Hildenbrandstraße vor. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans stand stark im Zusammenhang mit der Diskussion über bodenrechtliche Spannungen, die ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Schweinheimer Straße xx ausgelöst hatte. Unter Würdigung der Ergebnisse eines Bürgergesprächs vom 21.03.2013 lehnte der Stadtrat in der Sitzung des Plenums am 13.05.2013 schließlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet mehrheitlich ab.
Für das oben unter 2) benannte Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44) steht somit die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr zur Debatte.
Jetzt sollen zwei Bebauungsplanverfahren parallel eingeleitet werden für zwei Gebiete im Stadtteil Schweinheim, und zwar für ein Areal nördlich der Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49) sowie für ein Areal um die Schneebergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37).

Zu 1:
Der vorgeschlagene Geltungsbereich für den einfachen Bebauungsplan Nr. 5/31 „Schneebergstraße“ überdeckt auch das Teilgebiet zwischen Böhmerwaldstraße, Odenwaldstraße, Fußweg und Schneebergstraße. Für dieses Teilgebiet existiert bereits ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 12.01.2010 zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieses Bebauungsplanverfahren war situativ aufgrund eines umstrittenen Bauvorhabens in der Böhmerwaldstraße angestoßen worden, wurde aber nicht weiter geführt und ist nun aufgrund der vollständigen Überdeckung des Geltungsbereichs durch den neuen Aufstellungsbeschluss obsolet. Der Beschluss des PVS vom 12.01.2010 soll daher aufgehoben werden.

Zu 2:
Städtebauliche Merkmale des Plangebiets:
Das Gebiet um die „Schneebergstraße“ ist praktisch durchgängig wohnbaulich genutzt und mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern überwiegend aus der Epoche ab den 1950er Jahren bebaut. Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise straßenbegleitend aufgereiht, meistens weisen sie einen Abstand zur Straße auf; im westlichen Plangebietsteil gibt es z.B. an der Schweinheimer Straße, der Schneebergstraße oder der Haidbergstraße auch einige Häuser, die unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie stehen. Die Wohnbebauung erreicht Bautiefen von bis zu 35m. An einigen Stellen im Gebiet findet sich bei entsprechend verfügbaren Grundstückstiefen auch eine Bebauung in „zweiter Reihe“ vor (z.B. Haidbergstraße xx), die aber noch innerhalb der genannten Bautiefe von max. 35m liegt und zudem aufgrund der moderaten Gebäudevolumen gebietsverträglich ist.
Im Inneren der einzelnen Quartiere bzw. „Baublocks“ sind gärtnerisch genutzte, begrünte Zonen erhalten geblieben, was mit der vorherrschenden „offenen Blockrandstruktur“ und den großzügigen Grundstücksverhältnissen zusammenhängt (nur einige Grundstücke sind kleiner als 500qm, viele Grundstücke sind größer als 700qm, etliche größer als 1000qm). Diese zusammenhängend gärtnerisch genutzten Flächen sind frei von Hauptgebäuden und nur untergeordnet mit Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Freizeitanlagen) oder Garagen durchsetzt.
Entscheidend für das insgesamt homogene städtebauliche Erscheinungsbild sind neben der Bebauungsstruktur hauptsächlich das Volumen der bestehenden Baukörper und die Dachlandschaft: Die allermeisten Wohnhäuser im Plangebiet verfügen über zwei Vollgeschosse (Erdgeschoss, erstes Obergeschoss) und ein mehr oder weniger stark ausgebautes Dachgeschoss. Bei hängigem Gelände weisen viele Gebäude jeweils talseitig ein Untergeschoss auf und treten hier optisch dreigeschossig in Erscheinung; in aller Regel sind die Untergeschosse keine Vollgeschosse im bauplanungsrechtlichen Sinn.
An der Schweinheimer Straße findet sich eine Reihe von Gebäuden mit drei Vollgeschossen; insbesondere an der Einmündung der Schneebergstraße vermittelt die Abfolge dreigeschossiger Baukörper einen stärker verdichteten Eindruck.
In Korrespondenz mit der Geschosszahl bzw. Höhe ist die jeweilige Grundfläche eines Gebäudes entscheidend für das Volumen und letztlich für eine eventuelle Störung des städtebaulichen Gefüges. Hier kann festgestellt werden, dass insgesamt trotz einer gewissen Bandbreite eine stabile Situation mit überwiegend verträglichen Baumassen vorzufinden ist. Südlich der Schneebergstraße bleiben fast alle Gebäude unter einer Gebäudegrundfläche von 250qm zurück, nördlich der Schneebergstraße unter 300qm. Dieser bauliche Rahmen wird nur auf wenigen Grundstücken überschritten (z.B. Odenwaldstraße xx, Haidbergstraße xx).
Als Dachform dominiert das geneigte Dach, häufig mit Dachneigungen um 30°, teils auch steiler. Am häufigsten kommt das Satteldach vor, es gibt aber auch zahlreiche Walm-, Krüppelwalm-, Mansard- oder Zeltdächer sowie einige Flachdächer. Viele geneigte Dächer sind mit unterschiedlichsten Dachaufbauten versehen; die Firstrichtungen sind uneinheitlich, sie variieren abhängig von der gewählten Gebäudestellung sehr stark.
Eine Abkehr vom „traditionellen Steildach“ und eine Ausnahme in der Dachlandschaft der Umgebungsbebauung bewirkt der mit einem Staffelgeschoss versehene Neubau in der Odenwaldstraße 40: Diese Bauform spiegelt einen aktuellen Trend im Wohnungsbau und in der Wohnungsnachfrage wider und setzt sich baugestalterisch von den bisher im Gebiet vorherrschenden Architekturen ab. Dieser Bruch im Ortsbild bewegt sich – je nach Sichtweise - im Spannungsfeld zwischen zukunftsorientierter baulicher Entwicklung des Ortsteils und individueller Negierung eines städtebaulichen Zusammenhangs.

Aktuelle planungsrechtliche Grundlage:
Seit Wegfall des Baulinienplans Nr. 37 existiert für das Gebiet kein Bebauungsplan, planungsrechtlich zählt es zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 Baugesetzbuch.
Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gemäß § 34 BauGB dem sogenannten „Einfügungsgebot“ – sie müssen sich also „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Insgesamt ist die Situation als stabil einzuschätzen und planungsrechtlich über die Beurteilungskriterien des § 34 BauGB beherrschbar, allerdings kann im Falle von Neubauprojekten jederzeit der Fall eintreten, dass unterschiedliche Auffassungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit aufeinander prallen, die ggf. nachbarliche oder bodenrechtliche Spannungen hervorrufen. Nicht immer können die begrenzt interpretations- und auslegungsbedürftigen Beurteilungsmaßstäbe des § 34 BauGB rechtliche Unsicherheiten auf Seiten eines Bauwerbers und der Nachbarschaft ausräumen und somit Interessenskonflikte zwischen allen Beteiligten verhindern.

Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans:
Wie bereits festgestellt ist das Plangebiet in seiner baulichen Struktur und Ausprägung hinreichend stabil und planungsrechtlich beherrschbar. Gleichwohl erscheint es hilfreich, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben. Hierfür eignet sich das Instrument des „einfachen Bebauungsplans“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB, der lediglich selektive Festsetzungen trifft und sich auf wenige, unbedingt notwendige Vorgaben beschränkt.
Für das Plangebiet „Schneebergstraße“ bedeutet dies, den vorhandenen, gebietsprägenden Bestand zu sichern und ihm auch einen Entwicklungsspielraum zu ermöglichen, gleichzeitig aber mögliche Auswüchse zu verhindern. Entscheidende Kriterien sind hier die maximal zulässige Grundfläche und die Höhe eines Gebäudes (letzteres bestimmt über die Zahl der Vollgeschosse und die Wandhöhe), die Platzierung des Hauses bzw. die Freihaltung von bisher nicht überbauten Zonen, die Bauweise und die Dachlandschaft.
Die Art der baulichen Nutzung, die genaue Platzierung von Nebenanlagen, baugestalterische Vorschriften oder grünordnerische Einzelheiten bedürfen im Plangebiet „Schneebergstraße“ keiner gesonderten Regelung. Der einfache Bebauungsplan regelt nur das, worauf es im Gebiet elementar ankommt, nicht mehr. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Hier ist auch zu erwähnen, dass aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) ungeeignet sind, das Entstehen unverträglich großer, voluminöser Gebäude zu verhindern. In gewachsenen Gebieten mit ungleichen Grundstücksverhältnissen zielführend ist vielmehr die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und / oder der Bauhöhe. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines unzulässigen übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden können, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Der Schritt der „frühzeitigen Beteiligung“, z.B. mit Bürgeranhörung, soll aber trotzdem vorgenommen werden.

Durch Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die infolge der Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf die Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder bauplanungsrechtlich bedingte erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.

Wesentliche Planungsziele des einfachen Bebauungsplans:
- Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und (weitgehend) freigehaltenen, gärtnerisch genutzten und begrünten Innenzonen
- Festsetzung von Baufenstern unter Berücksichtigung der im Bestand vorherrschenden Baufluchten und Bautiefen
- Eröffnung moderater Entwicklungsspielräume unter Beachtung der am Bestand orientierten Obergrenzen der Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und Vollgeschosse
- Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO
- Erhalt großer, standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb der Baufenster)

Zu 3:
Der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. 05/31 „Schneebergstraße“ folgt den genannten Planungszielen. Durch Ausweisung von eng am Bestand orientierten Baufenstern, festgesetzt durch Baugrenzen, werden Bautiefen zwischen 20m und 35m (Abstand der hinteren Baugrenze zur Erschließungsstraße) eröffnet. Innerhalb dieser Bautiefen können Hauptgebäude platziert werden. Mit Ausnahme des nordöstlichen Gebietsabschnitts werden innenliegende Freiflächen von den Baufenstern ausgenommen und als „nicht überbaubare Flächen“ festgesetzt. In diesen dürfen keine Hauptgebäude errichtet werden, allenfalls Nebenanlagen. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen sind große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 30cm dauerhaft zu erhalten oder bei Abgängigkeit (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) zu ersetzen.
Hauptgebäude, die im Gebietsteil nördlich der Schneebergstraße errichtet (oder erweitert) werden, dürfen eine Gebäudegrundfläche von höchstens 300qm erreichen. Südlich der Schneebergstraße darf diese maximale Gebäudegrundfläche 250qm betragen.
Praktisch im gesamten Plangebiet sind II Vollgeschosse zulässig, zusätzlich können das Dachgeschoss und ggf. ein Untergeschoss an der Hangseite ausgebaut werden, wobei die maximal zulässigen Wandhöhen bis zur Traufe bergseitig höchstens 7,50m über Geländeniveau und talseitig höchstens 9m über Geländeniveau betragen dürfen. In Anlehnung an vorhandenen Bestand sind entlang der Schweinheimer Straße im Abschnitt zwischen Odenwald- und Schneebergstraße drei Vollgeschosse bei Wandhöhen bis zur Traufe von bergseitig höchstens 8,50m und talseitig höchstens 10m möglich.
Eine aufgelockerte Bebauung wird durch Festsetzung einer „offenen Bauweise“ gesichert. Fast im gesamten Plangebiet ist im Rahmen der offenen Bauweise die Errichtung von (freistehenden) Einzelhäusern oder von (einseitig grenzständigen) Doppelhäusern zulässig. Im nordwestlichen Gebietsteil an der Schweinheimer Straße sind alle Gebäudetypen der offenen Bauweise möglich, also auch Hausgruppen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 50m.
Dachformen sollen nicht festgelegt werden – zulässig sind Dächer mit Neigungen bis maximal 45°. Der aktuelle Planentwurf sieht die Errichtung von Staffelgeschossen an Stelle von typischen (ausgebauten) Dachgeschossen nicht vor – sofern sich im Planungs- und Diskussionsprozess herausstellt, dass diese Möglichkeit der städtebaulichen Entwicklung ergriffen werden soll, kann eine entsprechende Ergänzung im Planentwurf vorgenommen werden.
Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung sind anzuwenden. Das unterstützt den Erhalt einer aufgelockerten Bebauungsstruktur und sichert die natürliche Belichtung und Belüftung.
Schließlich werden die vorhandenen Erschließungsstraßen sowie der Fußweg zwischen Odenwald- und Haidbergstraße als Verkehrsflächen festgesetzt.

Zu 4:
Die nächsten Verfahrensschritte sind die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Auch wenn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs.2 BauGB auf diesen Verfahrensschritt verzichtet werden könnte, wird insbesondere hinsichtlich der Einbindung der Bürgerschaft die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung“ (Unterrichtung und Erörterung) empfohlen.
Der Billigung des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen dreiwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch eine öffentliche Bürgeranhörung durchgeführt werden.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme gebeten.

.Beschluss:

I.
1. Der Beschluss des Stadtrates (PVS) vom 12.01.2010 zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Östlich Böhmerwaldstraße“ zwischen Böhmerwaldstraße, Odenwaldstraße, Fußweg und Schneebergstraße (Nr. 5/31) wird aufgehoben.

2. Die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) wird beschlossen.

Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Herr Stadtrat Werner Elsässer bekräftigt für die CSU-Stadtratsfraktion, dass heute nur eine Zustimmung zur geplanten öffentlichen Bürgeranhörung für den Bebauungsplan „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) erfolgt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. / pvs/9/8/15. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32); - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Vorberatend 8pvs/9/8/15
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 3pl/14/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Planungsanlass:
Infolge eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2009 (BayVGH vom 29.05.2009, Az. 1 N 06.2824) haben in der Stadt Aschaffenburg sieben übergeleitete Baulinienpläne (von insgesamt 49) ihre Gültigkeit verloren und finden seitdem bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben keine Anwendung mehr.
Mit der Unwirksamkeit dieser sieben übergeleiteten Baulinienpläne und möglichen Konsequenzen für die Bauleitplanung befasste sich der Stadtrat im Planungs- und Verkehrssenat am 20.09.2011 sowie im Plenum am 07.11.2011.
Im Ergebnis beauftragte der Stadtrat das Stadtplanungsamt mit der Prüfung, ob für die Gebiete der unwirksam gewordenen Baulinienpläne die Aufstellung von Bebauungsplänen notwendig ist.
Die Überprüfungsergebnisse sowie die daraus resultierenden Empfehlungen des Stadtplanungsamtes wurden in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 06.03.2012 behandelt. Letztlich fasste der Stadtrat den Beschluss, dass sukzessive für vier der betroffenen Gebiete Bebauungspläne aufgestellt werden sollen. Dabei handelte es sich um folgende Bereiche (nummerische Abfolge gemäß Priorität):
1) Im Gebiet zwischen Bergstraße, Schweinheimer Straße, Leidersbacher Gässchen und Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49)
2) Im Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44)
3) Im Gebiet zwischen Schweinheimer Straße, Rhönstraße, Sälzerweg und Haidbergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37)
4) Im Gebiet zwischen Würzburger Straße, Herrleinstraße, Cornelienstraße und Alexandrastraße (ehemals Baulinienplan Nr. 3)
Ein erstes einzuleitendes Bebauungsplanverfahren unter dem Titel „Schweinheimer Höh“ (Nr. 06/14) sah auf Vorschlag der Verwaltung in zwei Varianten die Überplanung von Teilflächen beidseits der Schweinheimer Straße zwischen Taunusstraße, Rhönstraße, Bergstraße und Hildenbrandstraße vor. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans stand stark im Zusammenhang mit der Diskussion über bodenrechtliche Spannungen, die ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Schweinheimer Straße xx ausgelöst hatte. Unter Würdigung der Ergebnisse eines Bürgergesprächs vom 21.03.2013 lehnte der Stadtrat in der Sitzung des Plenums am 13.05.2013 schließlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet mehrheitlich ab.
Für das oben unter 2) benannte Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44) steht somit die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr zur Debatte.
Jetzt sollen zwei Bebauungsplanverfahren parallel eingeleitet werden für zwei Gebiete im Stadtteil Schweinheim, und zwar für ein Areal nördlich der Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49) sowie für ein Areal um die Schneebergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37).

Zu 1:
Der vorgeschlagene Geltungsbereich für den einfachen Bebauungsplan Nr. 5/31 „Schneebergstraße“ überdeckt auch das Teilgebiet zwischen Böhmerwaldstraße, Odenwaldstraße, Fußweg und Schneebergstraße. Für dieses Teilgebiet existiert bereits ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 12.01.2010 zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieses Bebauungsplanverfahren war situativ aufgrund eines umstrittenen Bauvorhabens in der Böhmerwaldstraße angestoßen worden, wurde aber nicht weiter geführt und ist nun aufgrund der vollständigen Überdeckung des Geltungsbereichs durch den neuen Aufstellungsbeschluss obsolet. Der Beschluss des PVS vom 12.01.2010 soll daher aufgehoben werden.

Zu 2:
Städtebauliche Merkmale des Plangebiets:
Das Gebiet um die „Schneebergstraße“ ist praktisch durchgängig wohnbaulich genutzt und mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern überwiegend aus der Epoche ab den 1950er Jahren bebaut. Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise straßenbegleitend aufgereiht, meistens weisen sie einen Abstand zur Straße auf; im westlichen Plangebietsteil gibt es z.B. an der Schweinheimer Straße, der Schneebergstraße oder der Haidbergstraße auch einige Häuser, die unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie stehen. Die Wohnbebauung erreicht Bautiefen von bis zu 35m. An einigen Stellen im Gebiet findet sich bei entsprechend verfügbaren Grundstückstiefen auch eine Bebauung in „zweiter Reihe“ vor (z.B. Haidbergstraße xx), die aber noch innerhalb der genannten Bautiefe von max. 35m liegt und zudem aufgrund der moderaten Gebäudevolumen gebietsverträglich ist.
Im Inneren der einzelnen Quartiere bzw. „Baublocks“ sind gärtnerisch genutzte, begrünte Zonen erhalten geblieben, was mit der vorherrschenden „offenen Blockrandstruktur“ und den großzügigen Grundstücksverhältnissen zusammenhängt (nur einige Grundstücke sind kleiner als 500qm, viele Grundstücke sind größer als 700qm, etliche größer als 1000qm). Diese zusammenhängend gärtnerisch genutzten Flächen sind frei von Hauptgebäuden und nur untergeordnet mit Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Freizeitanlagen) oder Garagen durchsetzt.
Entscheidend für das insgesamt homogene städtebauliche Erscheinungsbild sind neben der Bebauungsstruktur hauptsächlich das Volumen der bestehenden Baukörper und die Dachlandschaft: Die allermeisten Wohnhäuser im Plangebiet verfügen über zwei Vollgeschosse (Erdgeschoss, erstes Obergeschoss) und ein mehr oder weniger stark ausgebautes Dachgeschoss. Bei hängigem Gelände weisen viele Gebäude jeweils talseitig ein Untergeschoss auf und treten hier optisch dreigeschossig in Erscheinung; in aller Regel sind die Untergeschosse keine Vollgeschosse im bauplanungsrechtlichen Sinn.
An der Schweinheimer Straße findet sich eine Reihe von Gebäuden mit drei Vollgeschossen; insbesondere an der Einmündung der Schneebergstraße vermittelt die Abfolge dreigeschossiger Baukörper einen stärker verdichteten Eindruck.
In Korrespondenz mit der Geschosszahl bzw. Höhe ist die jeweilige Grundfläche eines Gebäudes entscheidend für das Volumen und letztlich für eine eventuelle Störung des städtebaulichen Gefüges. Hier kann festgestellt werden, dass insgesamt trotz einer gewissen Bandbreite eine stabile Situation mit überwiegend verträglichen Baumassen vorzufinden ist. Südlich der Schneebergstraße bleiben fast alle Gebäude unter einer Gebäudegrundfläche von 250qm zurück, nördlich der Schneebergstraße unter 300qm. Dieser bauliche Rahmen wird nur auf wenigen Grundstücken überschritten (z.B. Odenwaldstraße xx, Haidbergstraße xx).
Als Dachform dominiert das geneigte Dach, häufig mit Dachneigungen um 30°, teils auch steiler. Am häufigsten kommt das Satteldach vor, es gibt aber auch zahlreiche Walm-, Krüppelwalm-, Mansard- oder Zeltdächer sowie einige Flachdächer. Viele geneigte Dächer sind mit unterschiedlichsten Dachaufbauten versehen; die Firstrichtungen sind uneinheitlich, sie variieren abhängig von der gewählten Gebäudestellung sehr stark.
Eine Abkehr vom „traditionellen Steildach“ und eine Ausnahme in der Dachlandschaft der Umgebungsbebauung bewirkt der mit einem Staffelgeschoss versehene Neubau in der Odenwaldstraße xx: Diese Bauform spiegelt einen aktuellen Trend im Wohnungsbau und in der Wohnungsnachfrage wider und setzt sich baugestalterisch von den bisher im Gebiet vorherrschenden Architekturen ab. Dieser Bruch im Ortsbild bewegt sich – je nach Sichtweise - im Spannungsfeld zwischen zukunftsorientierter baulicher Entwicklung des Ortsteils und individueller Negierung eines städtebaulichen Zusammenhangs.

Aktuelle planungsrechtliche Grundlage:
Seit Wegfall des Baulinienplans Nr. 37 existiert für das Gebiet kein Bebauungsplan, planungsrechtlich zählt es zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 Baugesetzbuch.
Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gemäß § 34 BauGB dem sogenannten „Einfügungsgebot“ – sie müssen sich also „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Insgesamt ist die Situation als stabil einzuschätzen und planungsrechtlich über die Beurteilungskriterien des § 34 BauGB beherrschbar, allerdings kann im Falle von Neubauprojekten jederzeit der Fall eintreten, dass unterschiedliche Auffassungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit aufeinander prallen, die ggf. nachbarliche oder bodenrechtliche Spannungen hervorrufen. Nicht immer können die begrenzt interpretations- und auslegungsbedürftigen Beurteilungsmaßstäbe des § 34 BauGB rechtliche Unsicherheiten auf Seiten eines Bauwerbers und der Nachbarschaft ausräumen und somit Interessenskonflikte zwischen allen Beteiligten verhindern.
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans:
Wie bereits festgestellt ist das Plangebiet in seiner baulichen Struktur und Ausprägung hinreichend stabil und planungsrechtlich beherrschbar. Gleichwohl erscheint es hilfreich, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben. Hierfür eignet sich das Instrument des „einfachen Bebauungsplans“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB, der lediglich selektive Festsetzungen trifft und sich auf wenige, unbedingt notwendige Vorgaben beschränkt.
Für das Plangebiet „Schneebergstraße“ bedeutet dies, den vorhandenen, gebietsprägenden Bestand zu sichern und ihm auch einen Entwicklungsspielraum zu ermöglichen, gleichzeitig aber mögliche Auswüchse zu verhindern. Entscheidende Kriterien sind hier die maximal zulässige Grundfläche und die Höhe eines Gebäudes (letzteres bestimmt über die Zahl der Vollgeschosse und die Wandhöhe), die Platzierung des Hauses bzw. die Freihaltung von bisher nicht überbauten Zonen, die Bauweise und die Dachlandschaft.
Die Art der baulichen Nutzung, die genaue Platzierung von Nebenanlagen, baugestalterische Vorschriften oder grünordnerische Einzelheiten bedürfen im Plangebiet „Schneebergstraße“ keiner gesonderten Regelung. Der einfache Bebauungsplan regelt nur das, worauf es im Gebiet elementar ankommt, nicht mehr. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Hier ist auch zu erwähnen, dass aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) ungeeignet sind, das Entstehen unverträglich großer, voluminöser Gebäude zu verhindern. In gewachsenen Gebieten mit ungleichen Grundstücksverhältnissen zielführend ist vielmehr die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und / oder der Bauhöhe. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines unzulässigen übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden können, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Der Schritt der „frühzeitigen Beteiligung“, z.B. mit Bürgeranhörung, soll aber trotzdem vorgenommen werden.

Durch Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die infolge der Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf die Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder bauplanungsrechtlich bedingte erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.
Wesentliche Planungsziele des einfachen Bebauungsplans:
- Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und (weitgehend) freigehaltenen, gärtnerisch genutzten und begrünten Innenzonen
- Festsetzung von Baufenstern unter Berücksichtigung der im Bestand vorherrschenden Baufluchten und Bautiefen
- Eröffnung moderater Entwicklungsspielräume unter Beachtung der am Bestand orientierten Obergrenzen der Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und Vollgeschosse
- Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO
- Erhalt großer, standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb der Baufenster)

Zu 3:
Der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. 05/31 „Schneebergstraße“ folgt den genannten Planungszielen. Durch Ausweisung von eng am Bestand orientierten Baufenstern, festgesetzt durch Baugrenzen, werden Bautiefen zwischen 20m und 35m (Abstand der hinteren Baugrenze zur Erschließungsstraße) eröffnet. Innerhalb dieser Bautiefen können Hauptgebäude platziert werden. Mit Ausnahme des nordöstlichen Gebietsabschnitts werden innenliegende Freiflächen von den Baufenstern ausgenommen und als „nicht überbaubare Flächen“ festgesetzt. In diesen dürfen keine Hauptgebäude errichtet werden, allenfalls Nebenanlagen. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen sind große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 30cm dauerhaft zu erhalten oder bei Abgängigkeit (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) zu ersetzen.
Hauptgebäude, die im Gebietsteil nördlich der Schneebergstraße errichtet (oder erweitert) werden, dürfen eine Gebäudegrundfläche von höchstens 300qm erreichen. Südlich der Schneebergstraße darf diese maximale Gebäudegrundfläche 250qm betragen.
Praktisch im gesamten Plangebiet sind II Vollgeschosse zulässig, zusätzlich können das Dachgeschoss und ggf. ein Untergeschoss an der Hangseite ausgebaut werden, wobei die maximal zulässigen Wandhöhen bis zur Traufe bergseitig höchstens 7,50m über Geländeniveau und talseitig höchstens 9m über Geländeniveau betragen dürfen. In Anlehnung an vorhandenen Bestand sind entlang der Schweinheimer Straße im Abschnitt zwischen Odenwald- und Schneebergstraße drei Vollgeschosse bei Wandhöhen bis zur Traufe von bergseitig höchstens 8,50m und talseitig höchstens 10m möglich.
Eine aufgelockerte Bebauung wird durch Festsetzung einer „offenen Bauweise“ gesichert. Fast im gesamten Plangebiet ist im Rahmen der offenen Bauweise die Errichtung von (freistehenden) Einzelhäusern oder von (einseitig grenzständigen) Doppelhäusern zulässig. Im nordwestlichen Gebietsteil an der Schweinheimer Straße sind alle Gebäudetypen der offenen Bauweise möglich, also auch Hausgruppen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 50m.
Dachformen sollen nicht festgelegt werden – zulässig sind Dächer mit Neigungen bis maximal 45°. Der aktuelle Planentwurf sieht die Errichtung von Staffelgeschossen an Stelle von typischen (ausgebauten) Dachgeschossen nicht vor – sofern sich im Planungs- und Diskussionsprozess herausstellt, dass diese Möglichkeit der städtebaulichen Entwicklung ergriffen werden soll, kann eine entsprechende Ergänzung im Planentwurf vorgenommen werden.
Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung sind anzuwenden. Das unterstützt den Erhalt einer aufgelockerten Bebauungsstruktur und sichert die natürliche Belichtung und Belüftung.
Schließlich werden die vorhandenen Erschließungsstraßen sowie der Fußweg zwischen Odenwald- und Haidbergstraße als Verkehrsflächen festgesetzt.

Zu 4:
Die nächsten Verfahrensschritte sind die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Auch wenn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs.2 BauGB auf diesen Verfahrensschritt verzichtet werden könnte, wird insbesondere hinsichtlich der Einbindung der Bürgerschaft die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung“ (Unterrichtung und Erörterung) empfohlen.
Der Billigung des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen dreiwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch eine öffentliche Bürgeranhörung durchgeführt werden.

Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme gebeten.

.Beschluss:

1. Die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird beschlossen.

Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Herr Stadtrat Werner Elsässer bekräftigt für die CSU-Stadtratsfraktion, dass heute nur eine Zustimmung zur geplanten öffentlichen Bürgeranhörung für den Bebauungsplan „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) erfolgt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. / pvs/9/9/15. SPNr. PVS/9/9/15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Beschließend 9pvs/9/9/15

.Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 der heutigen Tagesordnung auch noch einmal dem Plenum zur Bestätigung vorgelegt werden müssen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.12.2015 09:50 Uhr