Datum: 18.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/9/1/15 Baumpflanzungen und Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2015/2016
2uvs/9/2/15 Klärwerk; - Bericht zur Schlammentwässerung
3uvs/9/3/15 Neubau einer Produktionshalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Ruhlandstraße xx, durch die Johann Fischer Präzisionswerk GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.
4uvs/9/4/15 Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Carportanlagen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Johannesberger Straße 40, durch die Bauherrengemeinschaft xxx/xxx, Aschaffenburg
5uvs/9/5/15 Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten und von 3 Reihenhäusern mit 3 Wohneinheiten (insgesamt 9 Wohneinheiten) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx, durch die Bauherrengemeinschaft xxx, Mömlingen
6uvs/9/6/15 Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Obernau, Maintalstraße xx und xx durch Frau xxx, Aschaffenburg
7uvs/9/7/15 Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 42 WE und überdachtem Stellplatzhof auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xxx, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.
8uvs/9/8/15 Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße x, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.
9uvs/9/9/15 Zirkusveranstaltungen mit Wildtieren auf städtischen Flächen; - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.09.2015
10uvs/9/10/15 Neue SPNr.

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1. / uvs/9/1/15. Baumpflanzungen und Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2015/2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 1uvs/9/1/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.

Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.

Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung durchgeführt.

1.        Baumfällungen

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2015/2016 insgesamt
76 Bäume (siehe Anlage 1 – 5) zu fällen, davon:

19 Stck mit einem Stammdurchmesser von   20 –   39 cm
42 Stck mit einem Stammdurchmesser von   40 –   59 cm
  6 Stck mit einem Stammdurchmesser von   60 –   79 cm
  5 Stck mit einem Stammdurchmesser von   80 –   99 cm
  3 Stck mit einem Stammdurchmesser von 100 – 119 cm
  1 Stck mit einem Stammdurchmesser von 120 -  160 cm


1.1.        Schadbilder der zu fällenden Bäume:
       
       41 Bäume sind absterbend oder abgestorben
       35 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
            schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
            Bäume weichen.

2.        Baumpflanzungen
       
2.1        Frühjahr 2015

Pflanzungen von insgesamt 20 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25) bei
folgenden Maßnahmen:
   8  Bäume verschiedener Art          Stadtgebiet
12  Bäume verschiedener Art                Grünbrücke


2.2        Herbst 2015

Pflanzungen von insgesamt 144 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
24 Boulevardeichen und Zelkoven        Spessartgärten
14 Bäume verschiedener Art        Altstadtfriedhof
16 Bäume verschiedener Art                Waldfriedhof
            18 Zierkirschen                                     Am Obstkeller
            72 Bäume        Stadtgebiet

Im Jahr 2015 werden insgesamt 164 Solitärbäume gepflanzt und 76 Bäume gefällt.

.Beschluss:

1. Der Bericht des Garten- und Friedhofsamtes über die Baumpflanzungen und Baumfällungen
2015/2016 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Der Bericht des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz über die geplanten notwendigen Fällungen von vier Eichen in der Deutschen Straße aufgrund akutem Pilzbefall und die geplanten Ersatzpflanzungen wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/9/2/15. Klärwerk; - Bericht zur Schlammentwässerung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 2uvs/9/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Schlammentwässerung und Entsorgung stellt mit über 500.000 € den größten Kostenfaktor in der Abwasserbehandlung dar. Umso genauer wird der Markt auf Neuerungen, die zu einer Kosten­senkung beitragen können, beobachtet.

Im Frühjahr dieses Jahres wurde eine solche Neuerung durch das Consulting-Büro GoetzPartners aus München vorgestellt. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, das von der französischen Firma Orége entwickelt worden ist und in Frankreich und Großbritannien schon länger mit Erfolg eingesetzt wird. Dieses Verfahren soll nun in Deutschland eingeführt werden.
Firma Orége ist auf dem Markt vor allem in den Geschäftsbereichen Öl-Gas, Chemie, Nahrungs­mittel und Getränke sowie im kommunalen Bereich tätig und will mit diesem Verfahren einen um 3 – 5% höherer Entwässerungsgrad erzielen.
Aufgrund der vorgefundenen örtlichen Bedingungen (2 Nacheindicker und 2 Kammerfilterpressen, die getrennt voneinander betrieben werden können) hat die Firma Orége angefragt, ob eine kosten­lose Teststellung in Aschaffenburg möglich ist. Als weiterer Teststellungsort ist Ingolstadt vorgesehen.
Im Zeitraum Juni bis Ende Oktober wurde die Teststellung mit unterschiedlichen Aufbauten auf dem Klärwerk betrieben.

Verfahrensbeschreibung bestehende Schlammentwässerung
Der ausgefaulte Schlamm wird in den Nacheindickern zwischengespeichert und mit Exzenter­schnecken- und Hochdruckpumpen unter Polymerzugabe über unsere Kammerfilterpressen unter Druck mit bis zu 16 bar entwässert. Bei diesem Entwässerungsverfahren werden derzeit ca. 13,5 kg Polymer pro Tonne Klärschlammtrockenrückstand (TR) zugesetzt und ein Entwässerungsgrad von ~ 26 % erreicht.

Verfahrensbeschreibung Test Orége
Das von Firma Orége eingesetzte Verfahren, SLG genannt, wird zwischen dem Nacheindicker und dem Entwässerungsaggregat geschaltet. Im SLG wird dem Schlamm-Wassergemisch Luft unter Druck (bis zu 2,5 bar) zugesetzt. Mit diesem Lufteintrag wird die Schlammstruktur zunächst zerstört, so dass sich das in der Schlammflocke enthaltene Wasser besser vom Schlamm trennen kann (soweit die Theorie von Orége). Nach dieser Vorbehandlung wird unter Zugabe von Polymer die Entwässerung durch­ge­führt. Die Entwässerung erfolgt in der Teststellung nicht über unsere Kammerfilterpressen sondern über eine Zentrifuge, die von Firma Hiller im Auftrag von Orége zur Verfügung gestellt worden ist.

Testergebnisse
Die Versuche mit dem SLG von Orége zeigen folgende Ergebnisse:
Zentrifuge ohne SLG
Zentrifuge mit SLG
Polyverbrauch (kg/t TR)
TR (%)
Polyverbrauch (kg/t TR)
TR (%)
9,6
27,7
nicht versucht
8,7
27,2
8,5
28,8
7,7
25,4
7,4
28,1
6,6
24,4
6,8
26,0
Der Vergleich zwischen dem Einsatz einer Zentrifuge mit SLG und einer Zentrifuge ohne SLG zeigt Einsparungen beim Polymer und bei der Ent­sor­gung.
Dem gegenüber stehen Investitionskosten im 6stelligen Bereich (genauer Betrag ist nicht be­kannt) sowie Betriebskosten, vor allem für Strom (ca. 60.000 kWh/a), so dass sich die Wirtschaft­lichkeit im Moment nicht darstellen lässt.

Die Teststellung der Firma Orége hat auch gezeigt, dass eine Erneuerung unserer Ent­wässer­ungs­aggregate dringend notwendig ist.
Derzeit setzen wir zur Entwässerung des ausgefaulten Schlamms 2 Kammerfilterpressen, Bau­jahr 1990, ein. Bedingt durch Verschleiß erfordern diese Kam­mer­filterpressen einen immer höher werdenden Unterhaltsaufwand. In den letzten Jahren wurden Unterhaltskosten von über 20.000 €/a notwendig um den Betrieb weiter zu gewährleisten.

So unterliegen die Filtertücher mittlerweile einem höheren Verschleiß und sind spätestens im kom­men­den Jahr zu erneuern. Die Trogkettenförderer müssen in immer kürzeren Abständen re­pa­riert und Trogketten ersetzt werden. Ursache hierfür sind die vom Hersteller aus Kosten­grün­den eingesetzten Materialien. Damit einhergehen schlechter werdende Ent­wässerungs­grade, die auf die verschlissene Exzenterschnecken- und Hochdruckpumpen zurück zu führen sind und höhere Entsorgungskosten zur Folge haben.

Der Personalaufwand in der Schlammentwässerung ist mit 3 Personen sehr hoch. Dies ist da­durch begründet, dass während des Entleervorgangs, der ca. 30 Minuten pro Presse und Charge dauert, ein Mitarbeiter an der Kammerfilterpresse gebunden ist, um den an den Filter­tüchern kle­ben­den entwässerten Schlamm zu lösen und ein Mitarbeiter den in Container gesammelten Schlamm zum Schlammlagerplatz (ca. 200 m) fahren muss.

Während der Versuchsphase mit dem SLG der Firma Orége hatten wir die Möglichkeit die Zentri­fuge ohne SLG zu betreiben. Wir haben auf diesem Wege Ergebnisse für den Betrieb mit Zentri­fugen anstelle von Kammerfilterpressen erhalten.

Ergebnisse:
Zentrifuge
Kammerfilterpresse
Polyverbrauch (kg/t TR)
TR (%)
Polyverbrauch (kg/t TR)
TR (%)
9,6
27,7
13,5
26
8,7
27,2


7,7
25,4


6,6
24,4




Wie der Vergleich zwischen Kammerfilterpresse und Zentrifuge zeigt, können wir mit dem Einsatz von Zentrifugen erhebliche Mengen an Polymer einsparen und zugleich den Entwässerungsgrad erhöhen und damit die Entsorgungskosten reduzieren.


Umsetzung der Testergebnisse für den künftigen Betrieb und Investitionen
Aufgrund der vielversprechenden Ergebnisse, die mit der Entwässerung durch Zentrifugen erzielt werden können, wollen wir in den kommenden beiden Jahren die Kammerfilterpressen durch Zentri­fugen ersetzen. Damit wird ein 24 Std.-Betrieb möglich.
Dies ermöglicht zugleich einen ver­besser­ten Betrieb einer Filtrat­wasserbehandlung, die nun für 2019 geplant ist.

Umfang der geplanten Maßnahmen:
- Ersetzen beider Kammerfilterpressen durch Zentrifugen
- Ersetzen der Trogkettenförderer durch Schneckenförderer
- Bau eines Stapelraums (3 Alternativen) für den entwässerten Schlamm
       - Lagerplatz
       - Schlammsilo
       - Großcontainer

Die Kostenschätzung geht von ~900.000 €, verteilt auf 2 Jahre aus.

Die Erneuerung der Kammerfilterpressen war bisher in der mittelfristigen Finanzplanung für 2018/2019 mit insgesamt 800.000 € vorgesehen. Die eigentlich für 2016 geplante Filtratwasser­behandlung und in 2017 geplante Erneuerung eines BHKWs werden auf die Folgejahre verschoben.

Folgekosten
Mit dem Wechsel von Kammerfilterpressen auf Zentrifugen sind folgende jährliche Kosten­min­der­ungen zu erwarten:

Einsparung von Polymer
statt 13,5 kg/t TR werden 9,6 kg/ t TR verbraucht
Einsparung pro kg/a ~ 4.000 €                                        15.000,- €/a

Einsparung Entsorgungskosten
Verbesserung des Entwässerungsgrades von 26% auf 27,7%
Einsparung ~ 500 t/a Entsorgungskosten                                30.000,- €/a

Einsparung Personal
Mit der Umstellung auf Zentrifugen wird ein 24 Std.-Betrieb möglich. Damit entfällt der Personal­aufwand für die Entleerung der Kammerfilterpressen und den Transport bis zum Schlamm­lager­platz auf dem Klärwerk. Die Zahl der Mitarbeiter in der Schlammentwässerung kann damit von 3 auf 2 Personen reduziert werden.

Um Zustimmung zum Beschlussvorschlag wird gebeten.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung zu den Versuchen der Firma Orege und zur Schlammentwässerung wird zur Kenntnis genommen. Der Umsetzung der vorgestellten Erneuerungsmaßnahmen wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Die Kosten werden im Haushalt 2016 und 2017 veranschlagt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. / uvs/9/3/15. Neubau einer Produktionshalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Ruhlandstraße xx, durch die Johann Fischer Präzisionswerk GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 3uvs/9/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 14.04., 16.06. und 29.09.2015 beantragt die Firma Johann Fischer Präzisionswerk GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, den Neubau einer Produktionshalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider in Aschaffenburg.

Bei dem Baugrundstück handelt es sich um einen Anbau an das bestehende Präzisionswerk. In der Halle werden Präzisionsmessmittel endbearbeitet, zusammengefügt und zum Versand vorbereitet. Die Produktionshalle hat eine Länge von ca. 55,50 m, eine Breite von 18,50 m und ist eingeschossig bei einer maximalen Höhe von 9,50 m.

Nach einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 28.05./01.06.2015 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 zu beurteilen. Da die Umgebung sowohl mit großflächigem Gewerbe, als auch kleinteiligen Einfamilienhäusern bebaut ist, wird das Baugrundstück bauplanungsrechtlich als „Gemengelage“ bewertet, in das sich das Bauvorhaben einfügt.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma Johann Fischer Präzisionswerk GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, zum Neubau einer Produktionshalle auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, Ruhlandstraße xx in Aschaffenburg wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. / uvs/9/4/15. Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Carportanlagen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Johannesberger Straße 40, durch die Bauherrengemeinschaft xxx/xxx, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 4uvs/9/4/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 26.08.2015, beantragt die Bauherrengemeinschaft xxx/xxx, Aschaffenburg, den Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten und 2 Carportanlagen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Johannesberger Straße 40 in Aschaffenburg.

Durch das Bauvorhaben wird ein Grundstück, das von der Johannesberger Straße durchgehend bis zur Kahlgrundstraße reicht, neu bebaut. Das bisherige kleinere Bestandsgebäude Johannesberger Straße 40 wird abgebrochen. Neu entstehen soll ein Mehrfamilienwohnhaus mit 2 Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss mit Satteldach und 45 Grad Dachneigung, das kein Vollgeschoss ist. Es entstehen insgesamt 8 Wohnungen zwischen 47,26 m² Wohnfläche und 75,61 m² Wohnfläche. Die Stellplätze werden in 2 Vierfach-Carportanlagen errichtet, die mit getrennter Zufahrt jeweils von der Johannesberger Straße und von der Kahlgrundstraße aus angefahren werden können.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Baulinienplanes Nr. 27 aus dem Jahr 1958 für das Gebiet zwischen Kahlweg und Johannesberger Straße nördlich der Aschaffstraße. Die Vorgaben dieses qualifizierten Baulinienplanes im Wesentlichen werden eingehalten, so dass das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Bauherrengemeinschaft xxx/xxx, Aschaffenburg, zum Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Carportanlagen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Johannesberger Straße 40 in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. / uvs/9/5/15. Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten und von 3 Reihenhäusern mit 3 Wohneinheiten (insgesamt 9 Wohneinheiten) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx, durch die Bauherrengemeinschaft xxx, Mömlingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 5uvs/9/5/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.09.2015, beantragt die Bauherrengemeinschaft xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten und von 3 Reihenhäusern mit 3 Wohneinheiten, das sind insgesamt 9 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx in Aschaffenburg.

Für die Grundstücke des Bauvorhabens wurde nach Behandlung im Umwelt- und Verwaltungssenat am 15.02.2012 der Vorbescheid vom 20.04.2012 erlassen, der unter der Bedingung der Erschließung über das Grundstück Fl.-Nr. 961/2 eine rückwärtige Wohnhausbebauung grundsätzlich zulässt. Bei dem Bauantrag handelt es sich jetzt um ein anderes Bauvorhaben. Hinsichtlich der Entscheidung der Zulassung von Wohnen im rückwärtigen Bereich wurde durch den Vorbescheid aber bereits eine positive Entscheidung getroffen.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Bebauung einer bisherigen Baulücke des Anwesens Zobelstraße 19 sowie von 2 weiteren Baugrundstücken im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks. Auf einem dieser Grundstücke steht bisher ein zuletzt als Lager- und Bürogebäude genutztes Anwesen, auf dem weiteren Grundstück nur ein kleineres Nebengebäudes. Diese beiden Gebäude im rückwärtigen Bereich werden abgebrochen. Das dann frei werdende Gesamtgrundstück wird entlang der Zobelstraße durch ein dreigeschossiges Gebäude mit einem zusätzlichen Dachgeschossausbau als Vollgeschoss und 35 Grad geneigtem Satteldach mit 4 Wohnungen bebaut. In der Tiefe des Grundstückes entstehen anstelle der gewerblichen Nutzung und des Nebengebäudes 3 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit und ein Doppelhaus mit ebenfalls je einer Wohneinheit. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück den jeweiligen Häusern zugeordnet. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Abbruch des bestehenden Rückgebäudes und der Neubau von freistehenden Doppel- bzw. Reihenhäusern eine Verbesserung des Ortsbildes; die neu errichteten Gebäude sind von ihrer Kubatur her eine moderate Innenverdichtung.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 27.10./02.09.2015 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Bauherrengemeinschaft xxx, Mömlingen, zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses (2 Wohneinheiten) und von 3 Reihenhäusern (3 Wohneinheiten), das sind insgesamt 9 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Damm, Zobelstraße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.


II. Angaben zu den Kosten:                                                                        

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. / uvs/9/6/15. Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Obernau, Maintalstraße xx und xx durch Frau xxx, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 6uvs/9/6/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen, eingegangen am 22.01.2015, beantragt Frau xxx, Aschaffenburg, einen Bauvorbescheid zum geplanten Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xx und xx, Gemarkung Obernau, Maintalstraße xx und xx in Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben, gelegen neben dem Ortsfriedhof Obernau, umfasst ein derzeit unbebautes Grundstück direkt neben dem Friedhof und ein weiteres bereits bebautes Grundstück daran anschließend. Es ist beabsichtigt, dieses bestehende Haus abzubrechen und auf beiden Grundstücken an der Maintalstraße ein Mehrfamilienhaus mit 2 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss zu bebauen. In ca. 30 m Tiefe von der Straße entfernt ist weiter ein ebenfalls zweigeschossiges Doppelhaus mit 2 Wohneinheiten und 2 Doppelgaragen geplant. Zwischen den beiden Baukörpern entsteht eine Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen.

Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1)        Ist eine zweireihige Bebauung wie in den Plänen dargestellt möglich?
2)        Kann die Zufahrt an der dargestellten Grenze erfolgen?
3)        Können die Stellplätze wie dargestellt errichtet werden?
4)        Ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig?
5)        Ist eine Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig?
6)        Darf das Dachgeschoss im Vorderhaus ein Vollgeschoss sein?
7)        Können die Balkone wie in den Plänen dargestellt angeordnet werden?
8)        Kann entlang der Grundstücksgrenze zu 730/1 eine Mauer hergestellt werden? Wie hoch dürfte dies im Höchstfall sein?
9)        Darf die Dachneigung im Vorderhaus bis 45° betragen?
10)        Sind Gauben und Quergiebel zulässig bei beiden Gebäuderiegeln?
11)        Darf das Dachgeschoss im Rückgebäude ebenfalls ein Vollgeschoss werden?
12)        Darf die Dachneigung im Rückgebäude bis 40° betragen?

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 18.02.2015 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist.

Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:

1)        Ist eine zweireihige Bebauung wie in den Plänen dargestellt möglich?
Nach der planungsrechtlichen Beurteilung ist die zweireihige Bebauung entsprechend den eingereichten Plänen auf dem Baugrundstück grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten. Der Baukörper des Vorderhauses ist an die Nachbarbebauung anzupassen.

2)        Kann die Zufahrt an der dargestellten Grenze erfolgen?
Die Zufahrt mit einer Tiefe von ca. 30 m entlang der Friedhofsmauer ist grundsätzlich in der nach der Stellplatzsatzung zulässigen Gesamtbreite von 3,50 m zulässig. Begrünungsmaßnahmen sind im Freiflächenplan des Baugenehmigungsverfahrens vorzusehen.

3)        Können die Stellplätze wie dargestellt errichtet werden?
Die rechtlichen Anforderungen an die Zufahrten und Lage der Stellplätze sind durch die Planung grundsätzlich erfüllt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baumscheibe notwendiger Laubbäume mindestens 6 m² umfassen muss. Bei der Errichtung von barrierefrei erreichbaren Wohnungen ist mindestens ein Stellplatz für Behinderte in der Breite von 3,50 m vorzusehen. Die Notwendigkeit der Grünflächen und des Spielplatzes erfordert eine entsprechend angepasste Planung.

4)        Ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig?
Eine Grundflächenzahl von 0,4 als Obergrenze ist zulässig. Maßgebend ist die geplante jeweilige Gebäudegrundfläche.

5)        Ist eine Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig?
Eine Geschoßflächenzahl von 0,8 als Obergrenze ist zulässig. Die planungsrechtlich zulässigen Gebäudehöhen von max. 6,20 m von Oberkante Gelände bis Oberkante Dachhaut, gemessen in der Gebäudemitte, ist einzuhalten.

6)        Darf das Dachgeschoss im Vorderhaus ein Vollgeschoss sein?
Das Dachgeschoss des Vorderhauses darf nur dann ein Vollgeschoss sein, wenn es sich durch den deckungsgleichen Anbau des Grenzbestandes auf dem Nachbargrundstück ergibt.

7)        Können die Balkone wie in den Plänen dargestellt angeordnet werden?
Aus planungsrechtlicher Sicht können die Balkone entsprechend der Planung angeordnet werden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist für die nicht mehr untergeordneten Balkone der Mindestabstand von 3 m zur Grenze einzuhalten. Die Beantragung einer Abweichung im Baugenehmigungsverfahren ist möglich.

8)        Kann entlang der Grundstücksgrenze zu xxx eine Mauer hergestellt werden? Wie hoch dürfte dies im Höchstfall sein?
Nach der planungsrechtlichen Prüfung ist die Erstellung einer Grenzmauer bis zu 2 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xx möglich.

9)        Darf die Dachneigung im Vorderhaus bis 45° betragen?
Die Dachneigung des Vorderhauses ist an den Grenzbestand auf dem Nachbargrundstück anzupassen.

10)        Sind Gauben und Quergiebel zulässig bei beiden Gebäuderiegeln?
Die Dachgauben und Quergiebel dürfen nur ausgeführt werden, wenn sich darüber hinaus durch diesen Sachverhalt allein kein Vollgeschoss ergibt.

11)        Darf das Dachgeschoss im Rückgebäude ebenfalls ein Vollgeschoss werden?
Das Dachgeschoss des Rückgebäudes darf kein Vollgeschoss werden.

12)        Darf die Dachneigung im Rückgebäude bis 40° betragen?
Eine Dachneigung von bis zu 40° ist zulässig, wenn dadurch kein Vollgeschoss entsteht.

Die weiteren planungsrechtlichen bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.

.Beschluss:

I. Wortlaut des gewünschten Beschlusses und haushaltsmäßige Deckung:

Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Obernau, Maintalstraße xx und xx, durch Frau xxx, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

1)        Ist eine zweireihige Bebauung wie in den Plänen dargestellt möglich?
Nach der planungsrechtlichen Beurteilung ist die zweireihige Bebauung entsprechend den eingereichten Plänen auf dem Baugrundstück grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten. Der Baukörper des Vorderhauses ist an die Nachbarbebauung anzupassen.

2)        Kann die Zufahrt an der dargestellten Grenze erfolgen?
Die Zufahrt mit einer Tiefe von ca. 30 m entlang der Friedhofsmauer ist grundsätzlich in der nach der Stellplatzsatzung zulässigen Gesamtbreite von 3,50 m zulässig. Begrünungsmaßnahmen sind im Freiflächenplan des Baugenehmigungsverfahrens vorzusehen.

3)        Können die Stellplätze wie dargestellt errichtet werden?
Die rechtlichen Anforderungen an die Zufahrten und Lage der Stellplätze sind durch die Planung grundsätzlich erfüllt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baumscheibe notwendiger Laubbäume mindestens 6 m² umfassen muss. Bei der Errichtung von barrierefrei erreichbaren Wohnungen ist mindestens ein Stellplatz für Behinderte in der Breite von 3,50 m vorzusehen. Die Notwendigkeit der Grünflächen und des Spielplatzes erfordert eine entsprechend angepasste Planung.

4)        Ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig?
Eine Grundflächenzahl von 0,4 als Obergrenze ist zulässig. Maßgebend ist die geplante jeweilige Gebäudegrundfläche.

5)        Ist eine Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig?
Eine Geschoßflächenzahl von 0,8 als Obergrenze ist zulässig. Die planungsrechtlich zulässigen Gebäudehöhen von max. 6,20 m von Oberkante Gelände bis Oberkante Dachhaut, gemessen in der Gebäudemitte, ist einzuhalten.

6)        Darf das Dachgeschoss im Vorderhaus ein Vollgeschoss sein?
Das Dachgeschoss des Vorderhauses darf nur dann ein Vollgeschoss sein, wenn es sich durch den deckungsgleichen Anbau des Grenzbestandes auf dem Nachbargrundstück ergibt.

7)        Können die Balkone wie in den Plänen dargestellt angeordnet werden?
Aus planungsrechtlicher Sicht können die Balkone entsprechend der Planung angeordnet werden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist für die nicht mehr untergeordneten Balkone der Mindestabstand von 3 m zur Grenze einzuhalten. Die Beantragung einer Abweichung im Baugenehmigungsverfahren ist möglich.

8)        Kann entlang der Grundstücksgrenze zu xxx eine Mauer hergestellt werden? Wie hoch dürfte dies im Höchstfall sein?
Nach der planungsrechtlichen Prüfung ist die Erstellung einer Grenzmauer bis zu 2 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx möglich.

9)        Darf die Dachneigung im Vorderhaus bis 45° betragen?
Die Dachneigung des Vorderhauses ist an den Grenzbestand auf dem Nachbargrundstück anzupassen.

10)        Sind Gauben und Quergiebel zulässig bei beiden Gebäuderiegeln?
Die Dachgauben und Quergiebel dürfen nur ausgeführt werden, wenn sich darüber hinaus durch diesen Sachverhalt allein kein Vollgeschoss ergibt.

11)        Darf das Dachgeschoss im Rückgebäude ebenfalls ein Vollgeschoss werden?
Das Dachgeschoss des Rückgebäudes darf kein Vollgeschoss werden.

12)        Darf die Dachneigung im Rückgebäude bis 40° betragen?
Eine Dachneigung von bis zu 40° ist zulässig, wenn dadurch kein Vollgeschoss entsteht.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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7. / uvs/9/7/15. Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 42 WE und überdachtem Stellplatzhof auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xxx, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 7uvs/9/7/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 42 WE und einem überdachten Stellplatzhof auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xx in Aschaffenburg, durch die Firma May Bauträger GmbH und Co. KG, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Sind folgende Befreiungen vom Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Platanenallee, Fabrikstraße, Breslauer Straße und Ernsthofstraße (2/12) genehmigungsfähig?
a)        Ist eine Befreiung für eine Überschreitung der Baulinie im Bereich der Einmündung Breslauer Straße genehmigungsfähig?

Eine Befreiung für die Überschreitung der Baulinie im Bereich der Einmündung Breslauer Straße anstelle bisher festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche ist möglich.

b)        Ist eine Befreiung für eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze an der Platanenallee (bis zu 1,5 m) und Breslauer Straße (0,75 m) genehmigungsfähig?

Eine Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze entlang der Breslauer Straße um ca. 0,75 m ist möglich.
Eine Überschreitung des rückwärtigen Baufensters an der Platanenallee ist ohne Wahrung der Abstandsflächen nicht genehmigungsfähig.

c)        Ist eine Befreiung für eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze durch die begrünte Abdeckung der Stellplätze analog zu den genehmigten Bauvorhaben Breslauer Straße x, x, x und x genehmigungsfähig?
f)        Ist eine Überschreitung der GRZ aufgrund der ebenerdigen Stellplätze analog zu den genehmigten Bauvorhaben Breslauer Straße x, x, x und x genehmigungsfähig?

Eine Befreiung von der maximal zulässigen Gesamtversiegelung von GRZ 0,8 kann nur unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden.

-        Wasserwirtschaftliche Stellungnahme, dass der Boden aufgrund der vorhandenen Belastungen mit umweltgefährdenden Stoffen versiegelt werden muss.

-        Nachweis der Entwässerungsmöglichkeit bei stärkerer Versiegelung.

-        Intensivbegrünung auf dem Garagengeschoss mit Mindesterdüberdeckung von 40 cm und vollflächiger Intensivbegrünung (außer den Terrassen) als Mindestausgleich für die Bodenversiegelung.

Das Garagengeschoss überschreitet die hintere Baugrenze um ca. 11 m. Beim Erfüllen der Voraussetzungen für eine Gesamtversiegelung entsprechend den vorherigen Bedingungen kann auch für die Überschreitung der hofseitigen Baugrenze durch ein Garagengeschoss eine Befreiung erteilt werden.

d)        Ist eine Befreiung zur Geschossigkeit im Bereich der Ecke Breslauer Straße/Platanenallee VI + Dachgeschoss statt IV genehmigungsfähig?
e)        Ist eine Befreiung zur Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) genehmigungsfähig?

Als zulässig erachtet, wird eine Bebauung, bei der das 5. Obergeschoss herausgenommen wird, so dass sich eine durchgehende 6-geschossige Bebauung ergibt. Dies bedeutet, dass einer Befreiung vom Bebauungsplan für die Überschreitung einer festgesetzten 5-geschossigen Bebauung an der Platanenallee um 1 Geschoss sowie im Eckbereich zur Verbindung der Bebauung Breslauer Straße eine Befreiung für 3 Geschosse sowie in einem geringen Teilbereich der sich daran anschließenden zulässigen 4-geschossigen Bebauung um 1 Geschoss zugelassen werden kann.

Bei der Herausnahme des geplanten 5. Obergeschosses wird eine Grundflächenzahl (GFZ) von 2,37 erreicht, die nur noch geringfügig über eine gemittelte Festsetzung des Bebauungsplanes von 2,26 liegt. Für die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl um 0,11 wird eine Befreiung in Aussicht gestellt.

g)        Ist eine Befreiung für einen Teil der Erdgeschossfläche an der Platanenallee mit Wohn- statt Gewerbenutzung bei einer um 0,9 m angehobenen Sockelzone genehmigungsfähig?

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung sind an der Platanenallee im Erdgeschoss gewerbliche-, Handels- oder Dienstleistungsnutzungen vorzusehen. Auch im Zusammenhang mit den bereits zu Gunsten der Wohnbebauung zugestandenen Befreiungen ist es städtebaulich in einem festgesetzten Mischgebiet nicht vertretbar, den Anteil der Gewerbenutzung noch weiter zurückzunehmen. Der Bauvorbescheid sieht eine alternative Nutzung von Flächen im 1. Obergeschoss für Büro vor. Diese alternativ vorgesehene Büroebene konnte, zu Gunsten von Wohnungen im 1. Obergeschoss, im Erdgeschoss untergebracht werden.

2.        Sind folgende Abweichungen von den Vorschriften des Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) genehmigungsfähig?

a)        Ist eine Abweichung von der über die Straßenmitte der Platanenallee hinaus auf die öffentliche Grünfläche des Parks entfallende Abstandsfläche genehmigungsfähig?

Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Straßenverlaufes wird für die Überschreitung der Abstandsfläche über die Straßenmitte der Platanenallee bis auf die öffentliche Grünfläche des Schöntals eine Abweichung für eine bis zu 6-geschossige Bebauung in Aussicht gestellt.

b)        Wird eine Abweichung für die Überschreitung der Abstandsfläche über die Straßenmitte der Breslauer Straße hinaus auf das Tankstellengrundstück Fl.-Nr. xxx bei vorliegender Zustimmung der Nachbarn erteilt?

Es wird eine Befreiung von den über der Straßenmitte der Breslauer Straße liegenden Abstandsflächen für eine 6-geschossige Bebauung in Aussicht gestellt.

3.        Ist folgende Abweichung von § 2 gemäß § 4 von den Vorschriften der Garagen, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg vom 06.06.2014 genehmigungsfähig?
Ablöse von 6 Stellplätzen für die Gastronomie

Eine Ablösung von bis zu 6 Stellplätzen der insgesamt 10 benötigten Stellplätzen für die Gastronomie ist möglich.

4.        Kann das Grundstück Fl.-Nr. xxx erworben werden?

Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein kleines Grundstück an der Ecke Platanenallee/Breslauer Straße, für das im Bebauungsplan öffentliche Gehwegfläche vorgesehen ist. Die Frage nach dem Erwerb von Grundstücken ist baurechtsfremd und im Rahmen einer Bauvoranfrage unzulässig. Aus planungsrechtlicher Sicht kann ein Verkauf nur insoweit erfolgen, als die Gehwegtiefe entlang des übrigen Straßenverlaufs der Breslauer Straße nicht unterschritten wird. Diese Mindesttiefe kann auch nicht mit Freischankflächen belegt werden. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Straßenverkehrsfläche“ kann für den außerhalb der Mindesttiefe befindlichen Teilbereich des Grundstücks in Aussicht gestellt werden.

Die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.

.Beschluss: 1

Dem Geschäftsordnungsantrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich zur Vertagung des TOP Nr. 8 „Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 42 WE und überdachtem Stellplatzhof auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 3845, 3846/3 und 3847/2, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee 5 - 9, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, BV-Nr. 20150262“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung:
Der Geschäftsordnungsantrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 42 WE und einem überdachten Stellplatzhof auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xx in Aschaffenburg, durch die Firma May Bauträger GmbH und Co. KG, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Sind folgende Befreiungen vom Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Platanenallee, Fabrikstraße, Breslauer Straße und Ernsthofstraße (2/12) genehmigungsfähig?
a)        Ist eine Befreiung für eine Überschreitung der Baulinie im Bereich der Einmündung Breslauer Straße genehmigungsfähig?

Eine Befreiung für die Überschreitung der Baulinie im Bereich der Einmündung Breslauer Straße anstelle bisher festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche ist möglich.

b)        Ist eine Befreiung für eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze an der Platanenallee (bis zu 1,5 m) und Breslauer Straße (0,75 m) genehmigungsfähig?

Eine Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze entlang der Breslauer Straße um ca. 0,75 m ist möglich.
Eine Überschreitung des rückwärtigen Baufensters an der Platanenallee ist ohne Wahrung der Abstandsflächen nicht genehmigungsfähig.

c)        Ist eine Befreiung für eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze durch die begrünte Abdeckung der Stellplätze analog zu den genehmigten Bauvorhaben Breslauer Straße x, x, x und x genehmigungsfähig?
f)        Ist eine Überschreitung der GRZ aufgrund der ebenerdigen Stellplätze analog zu den genehmigten Bauvorhaben Breslauer Straße x, x, x und x genehmigungsfähig?

Eine Befreiung von der maximal zulässigen Gesamtversiegelung von GRZ 0,8 kann nur unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden.

-        Wasserwirtschaftliche Stellungnahme, dass der Boden aufgrund der vorhandenen Belastungen mit umweltgefährdenden Stoffen versiegelt werden muss.

-        Nachweis der Entwässerungsmöglichkeit bei stärkerer Versiegelung.

-        Intensivbegrünung auf dem Garagengeschoss mit Mindesterdüberdeckung von 40 cm und vollflächiger Intensivbegrünung (außer den Terrassen) als Mindestausgleich für die Bodenversiegelung.

Das Garagengeschoss überschreitet die hintere Baugrenze um ca. 11 m. Beim Erfüllen der Voraussetzungen für eine Gesamtversiegelung entsprechend den vorherigen Bedingungen kann auch für die Überschreitung der hofseitigen Baugrenze durch ein Garagengeschoss eine Befreiung erteilt werden.

d)        Ist eine Befreiung zur Geschossigkeit im Bereich der Ecke Breslauer Straße/Platanenallee VI + Dachgeschoss statt IV genehmigungsfähig?
e)        Ist eine Befreiung zur Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) genehmigungsfähig?

Als zulässig erachtet, wird eine Bebauung, bei der das 5. Obergeschoss herausgenommen wird, so dass sich eine durchgehende 6-geschossige Bebauung ergibt. Dies bedeutet, dass einer Befreiung vom Bebauungsplan für die Überschreitung einer festgesetzten 5-geschossigen Bebauung an der Platanenallee um 1 Geschoss sowie im Eckbereich zur Verbindung der Bebauung Breslauer Straße eine Befreiung für 3 Geschosse sowie in einem geringen Teilbereich der sich daran anschließenden zulässigen 4-geschossigen Bebauung um 1 Geschoss zugelassen werden kann.

Bei der Herausnahme des geplanten 5. Obergeschosses wird eine Grundflächenzahl (GFZ) von 2,37 erreicht, die nur noch geringfügig über eine gemittelte Festsetzung des Bebauungsplanes von 2,26 liegt. Für die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl um 0,11 wird eine Befreiung in Aussicht gestellt.

g)        Ist eine Befreiung für einen Teil der Erdgeschossfläche an der Platanenallee mit Wohn- statt Gewerbenutzung bei einer um 0,9 m angehobenen Sockelzone genehmigungsfähig?

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung sind an der Platanenallee im Erdgeschoss gewerbliche, Handels- oder Dienstleistungsnutzungen vorzusehen. Auch im Zusammenhang mit den bereits zu Gunsten der Wohnbebauung zugestandenen Befreiungen ist es städtebaulich in einem festgesetzten Mischgebiet nicht vertretbar, den Anteil der Gewerbenutzung noch weiter zurückzunehmen. Der Bauvorbescheid sieht eine alternative Nutzung von Flächen im 1. Obergeschoss für Büro vor. Diese alternativ vorgesehene Büroebene konnte, zu Gunsten von Wohnungen im 1. Obergeschoss, im Erdgeschoss untergebracht werden.

2.        Sind folgende Abweichungen von den Vorschriften des Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) genehmigungsfähig?

a)        Ist eine Abweichung von der über die Straßenmitte der Platanenallee hinaus auf die öffentliche Grünfläche des Parks entfallende Abstandsfläche genehmigungsfähig?

Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Straßenverlaufes wird für die Überschreitung der Abstandsfläche über die Straßenmitte der Platanenallee bis auf die öffentliche Grünfläche des Schöntals eine Abweichung für eine bis zu 6-geschossige Bebauung in Aussicht gestellt.

b)        Wird eine Abweichung für die Überschreitung der Abstandsfläche über die Straßenmitte der Breslauer Straße hinaus auf das Tankstellengrundstück Fl.-Nr. 3839/14 bei vorliegender Zustimmung der Nachbarn erteilt?

Es wird eine Befreiung von den über der Straßenmitte der Breslauer Straße liegenden Abstandsflächen für eine 6-geschossige Bebauung in Aussicht gestellt.

3.        Ist folgende Abweichung von § 2 gemäß § 4 von den Vorschriften der Garagen, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg vom 06.06.2014 genehmigungsfähig?
Ablöse von 6 Stellplätzen für die Gastronomie

Eine Ablösung von bis zu 6 Stellplätzen der insgesamt 10 benötigten Stellplätzen für die Gastronomie ist möglich.

4.        Kann das Grundstück Fl.-Nr. xxx erworben werden?

Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein kleines Grundstück an der Ecke Platanen- allee/Breslauer Straße, für das im Bebauungsplan öffentliche Gehwegfläche vorgesehen ist. Die Frage nach dem Erwerb von Grundstücken ist baurechtsfremd und im Rahmen einer Bauvoranfrage unzulässig. Aus planungsrechtlicher Sicht kann ein Verkauf nur insoweit erfolgen, als die Gehwegtiefe entlang des übrigen Straßenverlaufs der Breslauer Straße nicht unterschritten wird. Diese Mindesttiefe kann auch nicht mit Freischankflächen belegt werden. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Straßenverkehrsfläche“ kann für den außerhalb der Mindesttiefe befindlichen Teilbereich des Grundstücks in Aussicht gestellt werden.

II. Angaben zu den Kosten

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 2

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8. / uvs/9/8/15. Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Parkdeck auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße x, durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 8uvs/9/8/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE und Parkdeck auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße x in Aschaffenburg durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Ist die geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ca. 1,00 m genehmigungsfähig (In Anlehnung an die Bebauung Breslauer Str. xx)?
Es ist eine Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze entlang der Breslauer Straße um ca. 1 m möglich.

2.        Ist die Überschreitung der hinteren Baugrenze durch die begrünte Abdeckung der Stellplätze (analog zur Bebauung Breslauer Str. xx) genehmigungsfähig?
8.        Darf die GRZ II, analog zur Breslauer Str. 5-7, von 0,6 + 50 % max. 0,8 (geplant 1,007) überschritten werden?
Eine Befreiung von der maximal zulässigen Gesamtversiegelung von GRZ 0,8 kann nur unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden.

-        Wasserwirtschaftliche Stellungnahme, dass der Boden aufgrund der vorhandenen Belastungen mit umweltgefährdenden Stoffen versiegelt werden muss.

-        Nachweis der Entwässerungsmöglichkeit bei stärkerer Versiegelung.

-        Intensivbegrünung auf dem Garagengeschoss mit Mindesterdüberdeckung von 40 cm und vollflächiger Intensivbegrünung (außer den Terrassen) als Mindestausgleich für die Bodenversiegelung.

Das Garagengeschoss überschreitet die hintere Baugrenze um ca. 10 m. Beim Erfüllen der Voraussetzungen für eine Gesamtversiegelung entsprechend den vorherigen Bedingungen kann auch für die Überschreitung der hofseitigen Baugrenze durch ein Garagengeschoss eine Befreiung erteilt werden.

3.        Ist die Überschreitung der Baugrenze im 4. Obergeschoss in Teilbereichen zur Erreichung des städtebaulichen Zieles der Vermittlung zwischen geplanter Bebauung entlang der Platanenallee und der Breslauer Str. bis auf Höhe der Baulinie, die auf der Grenze entlang der Breslauer Str. liegt genehmigungsfähig?
Bei einer Verringerung der Bebauung an der Platanenallee um 1 Geschoss (vgl. das Bauvorhaben BV-Nr. xxx in der heutigen Sitzung) sowie beim Entfallen des 4. Obergeschosses für das Bauvorhaben des vorliegenden Bauvorbescheides (siehe Antwort zu Fragen 4 und 7) schließt das geplante Staffelgeschoss mit dem entsprechenden Rücksprung an die um 1 Geschoss höhere Bebauung an der Platanenallee an. Eine Vermittlung ist dann aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich.

4.        Ist die geplante Geschossigkeit von V + Staffelgeschoss des Baukörpers aus städtebaulichen Gründen als vermittelnder Baukörper zwischen der geplanten Bebauung entlang der Platanenallee und der Bebauung Breslauer Str. xxx genehmigungsfähig?
7.        Darf, um das städtebauliche Ziel der Vermittlung zwischen der geplanten Bebauung an der Platanenallee und der Bebauung an der Breslauer Straße zu erreichen, die im B-Plan festgelegte GFZ (2,63 statt 2,0) überschritten werden?
Aus planungsrechtlicher Sicht wird einer Befreiung von den festgesetzten maximal 5 Vollgeschossen durch ein weiteres Vollgeschoss nicht zugestimmt. Dies bedeutet, dass das Bauvorhaben nur durch Herausnahme des 4. Obergeschosses zulässig ist.

Einer Überschreitung der Geschossflächenzahl um ca. 0,7 auf ca. 2,7 kann bei Herausnahme des 4. Obergeschosses zugestimmt werden.

Hinweis: Nach dem Bebauungsplan sind Wohnungen nur ab dem 1. Obergeschoss zulässig. Da der Bauvorbescheid diese Fragestellung nicht enthält, muss über die Zulässigkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entschieden werden.

5.        Darf die vordere Abstandsfläche über die Straßenmitte der Breslauer Str. auf das Tankstellengrundstück fallen, wenn der Nachbar zustimmt?
Es wird eine Befreiung von den über der Straßenmitte der Breslauer Straße liegenden Abstandsflächen für eine 5-geschossige Bebauung in Aussicht gestellt.

6.        Darf die hintere Abstandsfläche auf das Flurstück Fl.-Nr. xxx fallen, wenn der Nachbar zustimmt?
Die rückwärtige Abstandsfläche kann auf das Flurstück Nr. xxx fallen, wenn der Nachbar die Abstandsflächen übernimmt.

Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienwohn-hauses mit 14 WE und Parkdeck auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Breslauer Straße x in Aschaffenburg durch die Firma May Bauträger GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Ist die geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ca. 1,00 m genehmigungsfähig (In Anlehnung an die Bebauung Breslauer Str. xx)?
Es ist eine Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze entlang der Breslauer Straße um ca. 1 m möglich.

2.        Ist die Überschreitung der hinteren Baugrenze durch die begrünte Abdeckung der Stellplätze (analog zur Bebauung Breslauer Str. xx) genehmigungsfähig?
8.        Darf die GRZ II, analog zur Breslauer Str. xx, von 0,6 + 50 % max. 0,8 (geplant 1,007) überschritten werden?
Eine Befreiung von der maximal zulässigen Gesamtversiegelung von GRZ 0,8 kann nur unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden.

-        Wasserwirtschaftliche Stellungnahme, dass der Boden aufgrund der vorhandenen Belastungen mit umweltgefährdenden Stoffen versiegelt werden muss.

-        Nachweis der Entwässerungsmöglichkeit bei stärkerer Versiegelung.

-        Intensivbegrünung auf dem Garagengeschoss mit Mindesterdüberdeckung von 40 cm und vollflächiger Intensivbegrünung (außer den Terrassen) als Mindestausgleich für die Bodenversiegelung.

Das Garagengeschoss überschreitet die hintere Baugrenze um ca. 10 m. Beim Erfüllen der Voraussetzungen für eine Gesamtversiegelung entsprechend den vorherigen Bedingungen kann auch für die Überschreitung der hofseitigen Baugrenze durch ein Garagengeschoss eine Befreiung erteilt werden.

3.        Ist die Überschreitung der Baugrenze im 4. Obergeschoss in Teilbereichen zur Erreichung des städtebaulichen Zieles der Vermittlung zwischen geplanter Bebauung entlang der Platanenallee und der Breslauer Str. bis auf Höhe der Baulinie, die auf der Grenze entlang der Breslauer Str. liegt genehmigungsfähig?
Bei einer Verringerung der Bebauung an der Platanenallee um 1 Geschoss (vgl. das Bauvorhaben BV-Nr. xxx in der heutigen Sitzung) sowie beim Entfallen des 4. Obergeschosses für das Bauvorhaben des vorliegenden Bauvorbescheides (siehe Antwort zu Fragen 4 und 7) schließt das geplante Staffelgeschoss mit dem entsprechenden Rücksprung an die um 1 Geschoss höhere Bebauung an der Platanenallee an. Eine Vermittlung ist dann aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich.

4.        Ist die geplante Geschossigkeit von V + Staffelgeschoss des Baukörpers aus städtebaulichen Gründen als vermittelnder Baukörper zwischen der geplanten Bebauung entlang der Platanenallee und der Bebauung Breslauer Str. xxx genehmigungsfähig?
7.        Darf, um das städtebauliche Ziel der Vermittlung zwischen der geplanten Bebauung an der Platanenallee und der Bebauung an der Breslauer Straße zu erreichen, die im B-Plan festgelegte GFZ (2,63 statt 2,0) überschritten werden?
Aus planungsrechtlicher Sicht wird einer Befreiung von den festgesetzten maximal 5 Vollgeschossen durch ein weiteres Vollgeschoss nicht zugestimmt. Dies bedeutet, dass das Bauvorhaben nur durch Herausnahme des 4. Obergeschosses zulässig ist.

Einer Überschreitung der Geschossflächenzahl um ca. 0,7 auf ca. 2,7 kann bei Herausnahme des 4. Obergeschosses zugestimmt werden.

Hinweis: Nach dem Bebauungsplan sind Wohnungen nur ab dem 1. Obergeschoss zulässig. Da der Bauvorbescheid diese Fragestellung nicht enthält, muss über die Zulässigkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entschieden werden.

5.        Darf die vordere Abstandsfläche über die Straßenmitte der Breslauer Str. auf das Tankstellengrundstück fallen, wenn der Nachbar zustimmt?
Es wird eine Befreiung von den über der Straßenmitte der Breslauer Straße liegenden Abstandsflächen für eine 5-geschossige Bebauung in Aussicht gestellt.

6.        Darf die hintere Abstandsfläche auf das Flurstück -Nr. xxx fallen, wenn der Nachbar zustimmt?
Die rückwärtige Abstandsfläche kann auf das Flurstück Nr. xxx fallen, wenn der Nachbar die Abstandsflächen übernimmt.

Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 1

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9. / uvs/9/9/15. Zirkusveranstaltungen mit Wildtieren auf städtischen Flächen; - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.09.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 9uvs/9/9/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A.        Anlass
Durch die GRÜNE Stadtratsfraktion Aschaffenburg  wurde mit Schreiben vom 15.09.2015 folgendes beantragt:
„Die Stadt Aschaffenburg sowie ihre Beteiligungsgesellschaften schließen im Hinblick auf städtische Flächen, die u.a. der Durchführung von Zirkusveranstaltungen gewidmet sind, künftig mit Zirkusunternehmen und vergleichbaren Einrichtungen nur noch Nutzungsverträge ab, wenn die Unternehmen sich vertraglich verpflichten, Wildtiere der folgenden Arten weder mitzuführen noch zur Schau zu stellen: Affen, Elefanten, Großbären, Tiger, Löwen, Giraffen, Nashörner, Flusspferde, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine und Wölfe. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen, die vor dem (einzusetzen: Datum des Beschlusses) bereits einen Antrag auf Abschluss eines Nutzungsvertrages für einen bestimmten Veranstaltungszeitraum gestellt haben. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, künftig bei der Vergabe der städtischen Flächen entsprechend zu verfahren.“
Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg vom 10.07.2015 verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das Antragsschreiben und die diesem beigefügte Stellungnahme verwiesen. Außerdem wurde im Antragsschreiben darauf hingewiesen, dass von dem Ausschluss Städte wie z.B. München, Darmstadt, Potsdam oder Chemnitz in der Praxis erfolgreich Gebrauch machen.

B.        Rechtslage
1.        Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses am Volksfestplatz
Die Stadt Aschaffenburg lässt Zirkusse ausschließlich auf dem Volksfestplatz zu. Andere Flächen werden nicht zur Verfügung gestellt.
Der Volksfestplatz ist eine aufgrund langjähriger Übung konkludent gewidmete öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO, bei deren Benutzung zwischen dem Anspruch auf Zugang zu unterscheiden ist, der sich regelmäßig nach öffentlichem Recht beurteilt, und den Modalitäten der Benutzung, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die gem. § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden müsste (BVerwG, B. v. 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris Rn 4 m.w.N.; BayVGH, B. v. 10. Oktober 2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn 37). Bei der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung handelt sich um einen Verwaltungsakt.
Da ein kommunalrechtlicher Zulassungsanspruch nach Art. 21 GO nicht besteht, ist Grundlage für einen Zulassungsanspruch zum Volksfestplatz die Widmung des auch ortsfremden Nutzern offen stehenden Volksfestplatzes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV folgenden Gleichbehandlungsanspruch. Die Gemeinden sind danach verpflichtet, im Rahmen der Kapazität alle grundsätzlich Zugangsberechtigten (Art. 21 Abs. 5 GO) gleich zu behandeln, wenn sie ihre Einrichtungen für bestimmte Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Der Zulassungs-anspruch besteht im Rahmen der Widmung, die den Umfang der Benutzung in personeller und sachlicher Hinsicht regelt. In der Vergangenheit hatte die Stadt den Volksfestplatz unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität für zwei Großzirkusse pro Jahr zugänglich gemacht und ihn damit konkludent in diesem Umfang unter anderem diesem Zweck gewidmet.
2.        Zulässigkeit der Widmungsbeschränkung für Zirkusse ohne Wildtiere
In der Rechtsprechung umstritten ist zurzeit, ob ein Zulassungsauschluss für Zirkusse mit Wildtieren willkürlich ist und damit einen Eingriff in die verfassungsmäßig geschützten Rechte der Berufs- und Kunstfreiheit oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darstellt.
a)        VG Chemnitz (Beschluss vom 30.07.2008 – Az. 1 L 206/08 – rechtskräftig)
Mit diesem Beschluss wurde der Beschluss des Stadtrates Chemitz vom 24.10.2007 über ein Wildtierverbot in Zirkussen auf städtischen Flächen aufgehoben.
In dem Beschluss wird festgestellt, dass das Tierschutzgesetz gerade kein Verbot der Haltung bzw. des Zur-Schau-Stellens bestimmter Tierarten in Zirkussen vorsehe. Eine formell gesetzliche Ermächtigung für die einschränkende Benutzungsregelung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Chemnitz existiere nicht. Vielmehr gelte für das Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkusbetrieben gemäß § 11 TierSchG ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für die im Stadtratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 24.10.2007 ebenfalls aufgeführten Elefantenbullen und Giraffen ergäbe sich ein Vorschlag zum Verzicht dieser Tierarten im Zirkus lediglich aus dem Differenzprotokoll II der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz und der Bundestierärztekammer. Bei diesem Differenzprotokoll handele es sich um eine ergänzende Stellungnahme der an der Ausarbeitung der Zirkusleitlinien beteiligten Interessengruppen, in denen diese ihre von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung zum Ausdruck gebracht haben. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde führe nicht dazu, dass Grundrechtseingriffe ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig wären. Eine an den Sinn und Zweck der Selbstverwaltung anknüpfende Ausnahme komme allenfalls für den Fall in Betracht, wenn es sich nicht um Vorgänge mit einem nur je örtlichen Bezug, sondern mit einen spezifisch örtlichen Bezug handelt, der also gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasse. Dieser Fall sei hier jedoch offensichtlich nicht gegeben. Das Problem der Zur-Schau-Stellung von Wildtieren in Zirkusveranstaltungen stelle sich in gleicher Weise auch in anderen Gemeinden des Landes. Es läge auf der Hand, dass der Stadtratsbeschluss der Stadt Chemnitz die an ein formelles Gesetz zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Die Antragsgegnerin könne sich ihrer Grundrechtsbindung auch nicht durch eine Flucht in das Privatrecht entledigen und habe diese somit auch bei einer Aufnahme der den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses entsprechenden Klausel in die jeweiligen Pachtverträge zu beachten.
b)        VG Darmstadt (Beschluss vom 19.02.2013 – Az. 3 L 89/13.DA – rechtskräftig)
Mit diesem Beschluss wurde der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.10.2012 über ein Wildtierverbot in Zirkussen auf städtischen Flächen aufgehoben.
Das Gericht führt in dem Beschluss aus, dass eine Gemeinde mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und auftreten zu lassen, in die Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens eingreife. Eine solche Einschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung sei derzeit nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, sei auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben. Eine in die Berufsausübung eingreifende Regelung sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a.a.O.). An solchen Rechtsgrundlagen fehle es vorliegend jedoch. Schließlich sei auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff. Durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Darunter seien solche Aufgaben zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben. Damit sind Angelegenheiten gemeint, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen. Zwar fördern die Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HGO in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Bürger, die Gemeinde und ihre Organe, haben aber kein allgemeinpolitisches Mandat (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. -, BVerfGE 79, 127 = NVwZ 1989, 347; Schmidt-Aßmann/Röhl in Schmidt-Aßmann/Schoch, BesVerwR, 14. Aufl., 1. Kap., Rdnr. 15; VG Darmstadt, Urt. v. 05.02.2013 - 3 K 1190/12.DA -). Zudem bestehe die der Gemeinde obliegende Neutralitätspflicht nicht nur im politischen Raum, sondern sie erstrecke sich auch auf den weltanschaulichen und moralischen Bereich. Das vorrangige Rechtsstaatsprinzip gestatte deshalb keine Ausgestaltung der allgemeinen gemeindlichen Satzungsautonomie derart, dass Grundrechtseingriffe ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig wären. Eine an den Sinn und Zweck der Selbstverwaltung anknüpfende Ausnahme komme allenfalls für den Fall in Betracht, dass es sich nicht um Vorgänge mit einem nur je örtlichen Bezug, sondern mit einem spezifisch örtlichen Bezug handelt, der also gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst (Bay. VGH, Urt. v. 22.01.1992 - 20 N 91.2850 u.a. -, NVwZ 1992, 1004). Das sei hier offensichtlich nicht der Fall; das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen stellt sich landesweit den Gebietskörperschaften.
c)        VG München (Urteil vom 6.8.2014 – Az. M 7 K 13.2449 – nicht rechtskräftig)
Mit diesem Urteil wurde im Ergebnis der Beschluss des Stadtrates Erding 25.6.2013 bestätigt, wonach ab dem Jahr 2013 maximal zwei mobile Zirkusbetreiber zuzulassen sind, die über einen einwandfreien Leumund verfügten und keine Großwildtiere (Elefanten, Löwen, Bären, Tiger) mit sich führten.
Das Gericht führt aus, dass sich die Beschränkung auf Zirkusbetriebe mit einem bestimmten Angebot und eines bestimmten Zuschnitts im Rahmen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums halte (vgl. BayVGH, B. v. 12. Juli 2012 - 4 CE 10.1535 - juris Rn 11). Es sei nicht sachfremd oder willkürlich, wenn sich die Beklagte am Publikumsinteresse oder den Wünschen und Bedürfnissen ihrer Bevölkerung bzw. der Besucher des Volksfestplatzes orientiere (vgl. OVG Berlin, U. v. 8. Juni 1978 - III B 50.77 - juris Rn 24 zur Subventionierung eines Privattheaters; BayVGH, B. v. 12. Juli 2012 - 4 CE 10.1535 - juris Rn 11 zur Anzahl von Geschäften derselben Kategorie auf einem Volksfest), unabhängig davon, ob diese auf weltanschaulichen Gründen oder Zeitgeistströmungen oder schlicht der gesellschaftlichen Hinwendung zu artistischen Darbietungen anderer Art beruhe. Abgesehen davon war die ablehnende Haltung der Bevölkerung nicht der einzige Grund für die Widmungsänderung, sondern ausweislich der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 25. Juni 2013 auch negative Erfahrungen der Beklagten mit anderen Zirkusbetrieben, die Großwildtiere mit sich geführt haben. Es stelle einen sachlichen Grund dar, wenn die Beklagte die Häufung von Problemen innerhalb eines bestimmten Segments von Bewerbern (z.B. Zirkusse mit Großwildtieren), die ihr regelmäßig einen erhöhten Verwaltungsaufwand abfordern, zum Anlass nimmt, generell von der Zulassung solcher Betriebe abzusehen. Andernfalls wäre sie zur Vermeidung derartiger Probleme gezwungen, Zirkusunternehmen jeglicher Art von der Nutzung ihres Volksfestplatzes auszuschließen. Auch der Zweck eines Volksfestplatzes gebiete nicht zwingend, dort Zirkusbetrieben jeder Art Gastspiele zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der fehlenden Verpflichtung, überhaupt einen für Zirkusgastspiele geeigneten kommunalen Platz zu unterhalten, ist es auch nicht unverhältnismäßig, Zirkusse vom Zuschnitt des klägerischen Betriebes generell von der Nutzung auszuschließen. Der Kläger sei nicht daran gehindert, so wie ein anderer Zirkus im Frühjahr 2012, dem gegenüber die Stadt Erding die Überlassung des Volksfestplatzes ebenfalls verweigert hatte, für seine Gastspiele private Flächen anzumieten.
Die Stadt Erding hat auf Nachfrage der Verwaltung erklärt, dass gegen das Urteil ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig ist, über den noch nicht entschieden ist.

3.        Fazit
Festzuhalten ist somit, dass Rechtssicherheit in der Frage, ob die beantragte Beschränkung rechtlich zulässig ist oder nicht nach wie vor nicht besteht und mehrheitlich die Beschränkung als unzulässig erachtet wird.
Die Stadtverwaltung Bonn (Drucksache Nr. 1512587ST2 vom 08.10.2015) hat dem Stadtrat empfohlen, bei der Aufhebung des Wildtierverbotsbeschlusses zu bleiben, weil sie nach wie vor davon ausgeht, dass entsprechende Beschlüsse durch die Bezirksregierung beanstandet würden.
Der hessische Städte und Gemeindebund hat mit Schreiben vom 02.12.2012 mitgeteilt, dass er zu dem Ergebnis kommt, dass ein Wildtierverbot wegen der Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 rechtliche Bedenken ausgesetzt ist und für entsprechende Eingriffe eine klare gesetzliche Regelung notwendig
Die Stadt Marburg hat in einem Schreiben vom 05.12.2012 mitgeteilt, dass nicht mehr an dem Magistratsbeschluss festgehalten wird, der das Mitführen und Auftreten von bestimmten Wildtierarten in Marburg untersagt.

C.        Aktuelle Vergabepraxis
1.        Vergabekriterien
Die Stadt Aschaffenburg lässt auf dem Volksfestplatz nur Großzirkusse und auch da nur maximal zwei pro Jahr zu. Durch diese Vorgabe versucht man besonders attraktive Zirkusse anzuziehen und der Bevölkerung demzufolge auch ein besonderes Angebot zu bieten. Außerdem umgeht man die Problematik, dass sich in anderen Städten gezeigt hat, dass kleine Zirkusse häufig problembehaftet sind. Großzirkus in diesem Sinn sind i.d.R. Zirkusbetriebe mit folgenden Merkmalen:
- 4 Masten mit Zusatzmasten
- 1500 - 4000 Sitzplätze
- Ovalzelt, Manegendurchmesser ca. 13 m, angegliedertes Restaurationszelt,  Toilettenwagen
- eigene Programmnummern und Festangestellte (Fahrer, Beleuchter, Techniker usw.).

Beispiele:
-        Großzirkusse mit Tieren:
Zirkus Krone (derzeit größter reisender Tierzirkus), Charles Knie, Circus Probst, Deutscher Nationalcircus Carl Busch, Circus Voyage
-        Großzirkus ohne Wildtiere (nur wenige Haustiere im Programm):
Circus Roncalli reist mit Blauer (Original) und Roter Einheit (erstmalig 2014 in Aschaffenburg)
-        Großzirkus ohne Tiere:
FLIC FLAC reist mit 2 Zeltformaten: Rundzelt mit ca. 1440 Sitzplätzen oder Ovalzelt: 8-Masten, Gesamtlänge ca.100 m, Breite ca. 60 m.
Die Zirkusunternehmen werden in einem mindestens 2-Jahres-Rhythmus, besser 3-Jahres-Rhythmus, engagiert. Es gehen jährlich ca. 10 – 20 Bewerbungen von Zirkussen ein. Darunter sind auch Kleinunternehmen und über Agenturen zusammengestellte Themenzirkusse, z.B. Afrika, Weihnachtszirkusse, chinesische Zirkusse etc.

2.        Vergabeverfahren
Sobald die Bewerbung eines Zirkusunternehmens eingeht, wird diesem ein Fragebogen (Anlage) zugesandt. Nach Rücklauf dieses Fragebogens werden Erkundigungen (Referenzen) bei Städten bezüglich ihren Erfahrungswerten eingeholt. Auch die Meinung von Herrn xxx als städtischem „Zirkusbeauftragten“ wird abgefragt. Im 3. Quartal eines jeden Jahres erfolgt ein Abgleich unserer Unterlagen mit den gesammelten Informationen des Deutschen Städtetages bezüglich der in Frage kommenden Unternehmen. Zeitgleich erfolgt eine amtsinterne Beurteilung der Zirkusse, die bereits in Aschaffenburg gastiert haben. Sobald ein Zirkusunternehmen in die engere Wahl für ein Gastspiel in Aschaffenburg kommt, wird, wie im Fragebogen gefordert, vom Zirkus-Unternehmen die Vorlage von Kopien der Tierbestandsbücher und CITES-Bescheinigung verlangt.
Anschließend erfolgt die Auswahl der Unternehmen auch unter Berücksichtigung des Angebotswechsels.

3.        Kontrolle vor Ort
Neben der Reisegewerbekarte und der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung wird für das Zur-Schau-Stellen von Tieren eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz benötigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d TierSchG). Gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Gemäß § 16 Abs. 1 a TierSchG ist jeder Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes anzuzeigen.
Die Zirkusse werden bei Gastspielen in der Stadt durch das Veterinäramt und das Ordnungsamt auf die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Verpflichtungen kontrolliert. Für die Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben werden die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 26.10.2005 sowie speziell für Reptilien die Anforderungen aus dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 herangezogen.
In der Regel werden keine oder nur geringe Verstöße festgestellt und dies wird durch Eintrag in die Tierbestandsbücher dokumentiert. Die Behörden des nächsten Gastspielortes werden somit informiert, ob Mängel in der Tierhaltung vorgefunden wurden. In keinem Fall wurden Feststellungen getroffen, die zum Widerruf einer Erlaubnis geführt hätten. Es wird auch darauf geachtet, dass Auflagen zur Tierhaltung aus vorherigen Kontrollen eingehalten werden.

D.        Beschlussvorschlag
Die Verwaltung empfiehlt den Antrag abzulehnen, weil
- ein Wildtierverbot in Zirkussen nach wie vor erhebliche rechtliche Risiken hat und daher Schadensersatzforderungen nach sich ziehen könnte,
- ein Wildtierverbot ein Gastspiel der meisten attraktiven Zirkusse in Aschaffenburg ausschließen würde,
- ein sehr großer Teil der Bevölkerung nach wie vor Wert auf Zirkusveranstaltungen mit Wildtieren legt und
- die Qualität der ausgewählten Unternehmen und die Kontrolldichte durch das städtische Ordnungsamt und das Veterinäramt die Gewähr für die Einhaltung hoher Tierschutzstandards bieten.

.Beschluss:

I. Der Antrag der GRÜNE- Stadtratsfraktion Aschaffenburg, dass die Stadt Aschaffenburg sowie ihre Beteiligungsgesellschaften im Hinblick auf städtische Flächen, die u.a. der Durchführung von Zirkusveranstaltungen gewidmet sind, künftig mit Zirkusunternehmen und vergleichbaren Einrichtungen nur noch Nutzungsverträge abschließen, wenn die Unternehmen sich vertraglich verpflichten, Wildtiere der folgenden Arten weder mitzuführen noch zur Schau zu stellen: Affen, Elefanten, Großbären, Tiger, Löwen, Giraffen, Nashörner, Flusspferde, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine und Wölfe wird abgelehnt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 2

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10. / uvs/9/10/15. Neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.11.2015 ö Beschließend 10uvs/9/10/15

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung über die geplanten Baumfällungen auf dem Grundstück der Gentil-Villa, Würzburger Str., wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung teilt insbesondere mit, dass keine naturschutz-, artenschutz- oder baurechtliche Belange diesen Baumfällungen entgegen-stehen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2016 11:34 Uhr