Datum: 16.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/14/1/15 Neue SPNr. PL/14/1/15
2pl/14/2/15 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) - Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates (PVS) vom 12.01.2010 - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
3pl/14/3/15 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
4pl/14/4/15 Aufstellung von 6 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Fasanerie und Kühruhgraben; - Antrag der Stadträte der KI, UBV und ÖDP vom 12.12.2014
5pl/14/5/15 Neuerlass der Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Aschaffenburg (Marktsatzung)
6pl/14/6/15 Wochenmarktverlegungen 2015; - Zusatztermin anlässlich des diesjährigen Weihnachtsmarktes
7pl/14/7/15 Verein KirchnerHaus e. V. Aschaffenburg; - Befristung Mietkostenübernahme - Antrag vom 19.10.2015 zur Überprüfung des Beschlusses des Haupt- und Finanzsenates vom 19.10.2015
8pl/14/8/15 Unterbringung von Flüchtlingen in der Erbighalle; - Finanzbericht

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1. / pl/14/1/15. Neue SPNr. PL/14/1/15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 1pl/14/1/15

.Beschluss:

1.        Zu Beginn der Sitzung gibt Oberbürgermeister Klaus Herzog bekannt, dass Dr. Willi Reiland im Kreise seiner Familie am 14.11.2015 verstorben ist. Der Stadtrat und die Zuschauer erheben sich für eine Schweigeminute. Zudem verliest Oberbürgermeister Klaus Herzog einen Brief, den er auf Grund der Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 an die Partnerstadt St.-Germain verschickt hat.

2.        Oberbürgermeister Klaus Herzog gibt bekannt, dass folgende Tagesordnungspunkte vertagt werden:
„TOP 3 öffentlich (6 Bebauungspläne) “;
„TOP 4 öffentlich (Marktsatzung)“
„TOP 4 nichtöffentlich (Kippenburg)“
„TOP 7 nichtöffentlich (Beteiligungsmanagement)“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/14/2/15. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) - Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates (PVS) vom 12.01.2010 - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Vorberatend 7pvs/9/7/15
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 2pl/14/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Planungsanlass:
Infolge eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2009 (BayVGH vom 29.05.2009, Az. 1 N 06.2824) haben in der Stadt Aschaffenburg sieben übergeleitete Baulinienpläne (von insgesamt 49) ihre Gültigkeit verloren und finden seitdem bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben keine Anwendung mehr.
Mit der Unwirksamkeit dieser sieben übergeleiteten Baulinienpläne und möglichen Konsequenzen für die Bauleitplanung befasste sich der Stadtrat im Planungs- und Verkehrssenat am 20.09.2011 sowie im Plenum am 07.11.2011.
Im Ergebnis beauftragte der Stadtrat das Stadtplanungsamt mit der Prüfung, ob für die Gebiete der unwirksam gewordenen Baulinienpläne die Aufstellung von Bebauungsplänen notwendig ist.
Die Überprüfungsergebnisse sowie die daraus resultierenden Empfehlungen des Stadtplanungsamtes wurden in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 06.03.2012 behandelt. Letztlich fasste der Stadtrat den Beschluss, dass sukzessive für vier der betroffenen Gebiete Bebauungspläne aufgestellt werden sollen. Dabei handelte es sich um folgende Bereiche (nummerische Abfolge gemäß Priorität):
1) Im Gebiet zwischen Bergstraße, Schweinheimer Straße, Leidersbacher Gässchen und Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49)
2) Im Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44)
3) Im Gebiet zwischen Schweinheimer Straße, Rhönstraße, Sälzerweg und Haidbergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37)
4) Im Gebiet zwischen Würzburger Straße, Herrleinstraße, Cornelienstraße und Alexandrastraße (ehemals Baulinienplan Nr. 3)
Ein erstes einzuleitendes Bebauungsplanverfahren unter dem Titel „Schweinheimer Höh“ (Nr. 06/14) sah auf Vorschlag der Verwaltung in zwei Varianten die Überplanung von Teilflächen beidseits der Schweinheimer Straße zwischen Taunusstraße, Rhönstraße, Bergstraße und Hildenbrandstraße vor. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans stand stark im Zusammenhang mit der Diskussion über bodenrechtliche Spannungen, die ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Schweinheimer Straße xx ausgelöst hatte. Unter Würdigung der Ergebnisse eines Bürgergesprächs vom 21.03.2013 lehnte der Stadtrat in der Sitzung des Plenums am 13.05.2013 schließlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet mehrheitlich ab.
Für das oben unter 2) benannte Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44) steht somit die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr zur Debatte.
Jetzt sollen zwei Bebauungsplanverfahren parallel eingeleitet werden für zwei Gebiete im Stadtteil Schweinheim, und zwar für ein Areal nördlich der Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49) sowie für ein Areal um die Schneebergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37).

Zu 1:
Der vorgeschlagene Geltungsbereich für den einfachen Bebauungsplan Nr. 5/31 „Schneebergstraße“ überdeckt auch das Teilgebiet zwischen Böhmerwaldstraße, Odenwaldstraße, Fußweg und Schneebergstraße. Für dieses Teilgebiet existiert bereits ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 12.01.2010 zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieses Bebauungsplanverfahren war situativ aufgrund eines umstrittenen Bauvorhabens in der Böhmerwaldstraße angestoßen worden, wurde aber nicht weiter geführt und ist nun aufgrund der vollständigen Überdeckung des Geltungsbereichs durch den neuen Aufstellungsbeschluss obsolet. Der Beschluss des PVS vom 12.01.2010 soll daher aufgehoben werden.

Zu 2:
Städtebauliche Merkmale des Plangebiets:
Das Gebiet um die „Schneebergstraße“ ist praktisch durchgängig wohnbaulich genutzt und mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern überwiegend aus der Epoche ab den 1950er Jahren bebaut. Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise straßenbegleitend aufgereiht, meistens weisen sie einen Abstand zur Straße auf; im westlichen Plangebietsteil gibt es z.B. an der Schweinheimer Straße, der Schneebergstraße oder der Haidbergstraße auch einige Häuser, die unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie stehen. Die Wohnbebauung erreicht Bautiefen von bis zu 35m. An einigen Stellen im Gebiet findet sich bei entsprechend verfügbaren Grundstückstiefen auch eine Bebauung in „zweiter Reihe“ vor (z.B. Haidbergstraße xx), die aber noch innerhalb der genannten Bautiefe von max. 35m liegt und zudem aufgrund der moderaten Gebäudevolumen gebietsverträglich ist.
Im Inneren der einzelnen Quartiere bzw. „Baublocks“ sind gärtnerisch genutzte, begrünte Zonen erhalten geblieben, was mit der vorherrschenden „offenen Blockrandstruktur“ und den großzügigen Grundstücksverhältnissen zusammenhängt (nur einige Grundstücke sind kleiner als 500qm, viele Grundstücke sind größer als 700qm, etliche größer als 1000qm). Diese zusammenhängend gärtnerisch genutzten Flächen sind frei von Hauptgebäuden und nur untergeordnet mit Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Freizeitanlagen) oder Garagen durchsetzt.
Entscheidend für das insgesamt homogene städtebauliche Erscheinungsbild sind neben der Bebauungsstruktur hauptsächlich das Volumen der bestehenden Baukörper und die Dachlandschaft: Die allermeisten Wohnhäuser im Plangebiet verfügen über zwei Vollgeschosse (Erdgeschoss, erstes Obergeschoss) und ein mehr oder weniger stark ausgebautes Dachgeschoss. Bei hängigem Gelände weisen viele Gebäude jeweils talseitig ein Untergeschoss auf und treten hier optisch dreigeschossig in Erscheinung; in aller Regel sind die Untergeschosse keine Vollgeschosse im bauplanungsrechtlichen Sinn.
An der Schweinheimer Straße findet sich eine Reihe von Gebäuden mit drei Vollgeschossen; insbesondere an der Einmündung der Schneebergstraße vermittelt die Abfolge dreigeschossiger Baukörper einen stärker verdichteten Eindruck.
In Korrespondenz mit der Geschosszahl bzw. Höhe ist die jeweilige Grundfläche eines Gebäudes entscheidend für das Volumen und letztlich für eine eventuelle Störung des städtebaulichen Gefüges. Hier kann festgestellt werden, dass insgesamt trotz einer gewissen Bandbreite eine stabile Situation mit überwiegend verträglichen Baumassen vorzufinden ist. Südlich der Schneebergstraße bleiben fast alle Gebäude unter einer Gebäudegrundfläche von 250qm zurück, nördlich der Schneebergstraße unter 300qm. Dieser bauliche Rahmen wird nur auf wenigen Grundstücken überschritten (z.B. Odenwaldstraße xx, Haidbergstraße xx).
Als Dachform dominiert das geneigte Dach, häufig mit Dachneigungen um 30°, teils auch steiler. Am häufigsten kommt das Satteldach vor, es gibt aber auch zahlreiche Walm-, Krüppelwalm-, Mansard- oder Zeltdächer sowie einige Flachdächer. Viele geneigte Dächer sind mit unterschiedlichsten Dachaufbauten versehen; die Firstrichtungen sind uneinheitlich, sie variieren abhängig von der gewählten Gebäudestellung sehr stark.
Eine Abkehr vom „traditionellen Steildach“ und eine Ausnahme in der Dachlandschaft der Umgebungsbebauung bewirkt der mit einem Staffelgeschoss versehene Neubau in der Odenwaldstraße 40: Diese Bauform spiegelt einen aktuellen Trend im Wohnungsbau und in der Wohnungsnachfrage wider und setzt sich baugestalterisch von den bisher im Gebiet vorherrschenden Architekturen ab. Dieser Bruch im Ortsbild bewegt sich – je nach Sichtweise - im Spannungsfeld zwischen zukunftsorientierter baulicher Entwicklung des Ortsteils und individueller Negierung eines städtebaulichen Zusammenhangs.

Aktuelle planungsrechtliche Grundlage:
Seit Wegfall des Baulinienplans Nr. 37 existiert für das Gebiet kein Bebauungsplan, planungsrechtlich zählt es zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 Baugesetzbuch.
Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gemäß § 34 BauGB dem sogenannten „Einfügungsgebot“ – sie müssen sich also „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Insgesamt ist die Situation als stabil einzuschätzen und planungsrechtlich über die Beurteilungskriterien des § 34 BauGB beherrschbar, allerdings kann im Falle von Neubauprojekten jederzeit der Fall eintreten, dass unterschiedliche Auffassungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit aufeinander prallen, die ggf. nachbarliche oder bodenrechtliche Spannungen hervorrufen. Nicht immer können die begrenzt interpretations- und auslegungsbedürftigen Beurteilungsmaßstäbe des § 34 BauGB rechtliche Unsicherheiten auf Seiten eines Bauwerbers und der Nachbarschaft ausräumen und somit Interessenskonflikte zwischen allen Beteiligten verhindern.

Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans:
Wie bereits festgestellt ist das Plangebiet in seiner baulichen Struktur und Ausprägung hinreichend stabil und planungsrechtlich beherrschbar. Gleichwohl erscheint es hilfreich, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben. Hierfür eignet sich das Instrument des „einfachen Bebauungsplans“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB, der lediglich selektive Festsetzungen trifft und sich auf wenige, unbedingt notwendige Vorgaben beschränkt.
Für das Plangebiet „Schneebergstraße“ bedeutet dies, den vorhandenen, gebietsprägenden Bestand zu sichern und ihm auch einen Entwicklungsspielraum zu ermöglichen, gleichzeitig aber mögliche Auswüchse zu verhindern. Entscheidende Kriterien sind hier die maximal zulässige Grundfläche und die Höhe eines Gebäudes (letzteres bestimmt über die Zahl der Vollgeschosse und die Wandhöhe), die Platzierung des Hauses bzw. die Freihaltung von bisher nicht überbauten Zonen, die Bauweise und die Dachlandschaft.
Die Art der baulichen Nutzung, die genaue Platzierung von Nebenanlagen, baugestalterische Vorschriften oder grünordnerische Einzelheiten bedürfen im Plangebiet „Schneebergstraße“ keiner gesonderten Regelung. Der einfache Bebauungsplan regelt nur das, worauf es im Gebiet elementar ankommt, nicht mehr. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Hier ist auch zu erwähnen, dass aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) ungeeignet sind, das Entstehen unverträglich großer, voluminöser Gebäude zu verhindern. In gewachsenen Gebieten mit ungleichen Grundstücksverhältnissen zielführend ist vielmehr die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und / oder der Bauhöhe. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines unzulässigen übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden können, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Der Schritt der „frühzeitigen Beteiligung“, z.B. mit Bürgeranhörung, soll aber trotzdem vorgenommen werden.

Durch Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die infolge der Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf die Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder bauplanungsrechtlich bedingte erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.

Wesentliche Planungsziele des einfachen Bebauungsplans:
- Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und (weitgehend) freigehaltenen, gärtnerisch genutzten und begrünten Innenzonen
- Festsetzung von Baufenstern unter Berücksichtigung der im Bestand vorherrschenden Baufluchten und Bautiefen
- Eröffnung moderater Entwicklungsspielräume unter Beachtung der am Bestand orientierten Obergrenzen der Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und Vollgeschosse
- Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO
- Erhalt großer, standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb der Baufenster)

Zu 3:
Der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. 05/31 „Schneebergstraße“ folgt den genannten Planungszielen. Durch Ausweisung von eng am Bestand orientierten Baufenstern, festgesetzt durch Baugrenzen, werden Bautiefen zwischen 20m und 35m (Abstand der hinteren Baugrenze zur Erschließungsstraße) eröffnet. Innerhalb dieser Bautiefen können Hauptgebäude platziert werden. Mit Ausnahme des nordöstlichen Gebietsabschnitts werden innenliegende Freiflächen von den Baufenstern ausgenommen und als „nicht überbaubare Flächen“ festgesetzt. In diesen dürfen keine Hauptgebäude errichtet werden, allenfalls Nebenanlagen. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen sind große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 30cm dauerhaft zu erhalten oder bei Abgängigkeit (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) zu ersetzen.
Hauptgebäude, die im Gebietsteil nördlich der Schneebergstraße errichtet (oder erweitert) werden, dürfen eine Gebäudegrundfläche von höchstens 300qm erreichen. Südlich der Schneebergstraße darf diese maximale Gebäudegrundfläche 250qm betragen.
Praktisch im gesamten Plangebiet sind II Vollgeschosse zulässig, zusätzlich können das Dachgeschoss und ggf. ein Untergeschoss an der Hangseite ausgebaut werden, wobei die maximal zulässigen Wandhöhen bis zur Traufe bergseitig höchstens 7,50m über Geländeniveau und talseitig höchstens 9m über Geländeniveau betragen dürfen. In Anlehnung an vorhandenen Bestand sind entlang der Schweinheimer Straße im Abschnitt zwischen Odenwald- und Schneebergstraße drei Vollgeschosse bei Wandhöhen bis zur Traufe von bergseitig höchstens 8,50m und talseitig höchstens 10m möglich.
Eine aufgelockerte Bebauung wird durch Festsetzung einer „offenen Bauweise“ gesichert. Fast im gesamten Plangebiet ist im Rahmen der offenen Bauweise die Errichtung von (freistehenden) Einzelhäusern oder von (einseitig grenzständigen) Doppelhäusern zulässig. Im nordwestlichen Gebietsteil an der Schweinheimer Straße sind alle Gebäudetypen der offenen Bauweise möglich, also auch Hausgruppen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 50m.
Dachformen sollen nicht festgelegt werden – zulässig sind Dächer mit Neigungen bis maximal 45°. Der aktuelle Planentwurf sieht die Errichtung von Staffelgeschossen an Stelle von typischen (ausgebauten) Dachgeschossen nicht vor – sofern sich im Planungs- und Diskussionsprozess herausstellt, dass diese Möglichkeit der städtebaulichen Entwicklung ergriffen werden soll, kann eine entsprechende Ergänzung im Planentwurf vorgenommen werden.
Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung sind anzuwenden. Das unterstützt den Erhalt einer aufgelockerten Bebauungsstruktur und sichert die natürliche Belichtung und Belüftung.
Schließlich werden die vorhandenen Erschließungsstraßen sowie der Fußweg zwischen Odenwald- und Haidbergstraße als Verkehrsflächen festgesetzt.

Zu 4:
Die nächsten Verfahrensschritte sind die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Auch wenn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs.2 BauGB auf diesen Verfahrensschritt verzichtet werden könnte, wird insbesondere hinsichtlich der Einbindung der Bürgerschaft die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung“ (Unterrichtung und Erörterung) empfohlen.
Der Billigung des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen dreiwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch eine öffentliche Bürgeranhörung durchgeführt werden.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme gebeten.

.Beschluss:

I.
1. Der Beschluss des Stadtrates (PVS) vom 12.01.2010 zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Östlich Böhmerwaldstraße“ zwischen Böhmerwaldstraße, Odenwaldstraße, Fußweg und Schneebergstraße (Nr. 5/31) wird aufgehoben.

2. Die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) wird beschlossen.

Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

3. Der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen  Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) vom 21.09.2015 wird gebilligt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist folgendes Verfahren anzuwenden:


Zunächst ist eine öffentliche Bürgeranhörung durchzuführen. Zudem ist der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans für die Dauer von drei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird erst durchgeführt, wenn der Stadtrat über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten hat und die Fortführung des Verfahrens beschließt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 22, Dagegen: 18

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3. / pl/14/3/15. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 06.10.2015 ö Vorberatend 8pvs/9/8/15
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 3pl/14/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung zum Planungsanlass:
Infolge eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2009 (BayVGH vom 29.05.2009, Az. 1 N 06.2824) haben in der Stadt Aschaffenburg sieben übergeleitete Baulinienpläne (von insgesamt 49) ihre Gültigkeit verloren und finden seitdem bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben keine Anwendung mehr.
Mit der Unwirksamkeit dieser sieben übergeleiteten Baulinienpläne und möglichen Konsequenzen für die Bauleitplanung befasste sich der Stadtrat im Planungs- und Verkehrssenat am 20.09.2011 sowie im Plenum am 07.11.2011.
Im Ergebnis beauftragte der Stadtrat das Stadtplanungsamt mit der Prüfung, ob für die Gebiete der unwirksam gewordenen Baulinienpläne die Aufstellung von Bebauungsplänen notwendig ist.
Die Überprüfungsergebnisse sowie die daraus resultierenden Empfehlungen des Stadtplanungsamtes wurden in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 06.03.2012 behandelt. Letztlich fasste der Stadtrat den Beschluss, dass sukzessive für vier der betroffenen Gebiete Bebauungspläne aufgestellt werden sollen. Dabei handelte es sich um folgende Bereiche (nummerische Abfolge gemäß Priorität):
1) Im Gebiet zwischen Bergstraße, Schweinheimer Straße, Leidersbacher Gässchen und Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49)
2) Im Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44)
3) Im Gebiet zwischen Schweinheimer Straße, Rhönstraße, Sälzerweg und Haidbergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37)
4) Im Gebiet zwischen Würzburger Straße, Herrleinstraße, Cornelienstraße und Alexandrastraße (ehemals Baulinienplan Nr. 3)
Ein erstes einzuleitendes Bebauungsplanverfahren unter dem Titel „Schweinheimer Höh“ (Nr. 06/14) sah auf Vorschlag der Verwaltung in zwei Varianten die Überplanung von Teilflächen beidseits der Schweinheimer Straße zwischen Taunusstraße, Rhönstraße, Bergstraße und Hildenbrandstraße vor. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans stand stark im Zusammenhang mit der Diskussion über bodenrechtliche Spannungen, die ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Schweinheimer Straße xx ausgelöst hatte. Unter Würdigung der Ergebnisse eines Bürgergesprächs vom 21.03.2013 lehnte der Stadtrat in der Sitzung des Plenums am 13.05.2013 schließlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet mehrheitlich ab.
Für das oben unter 2) benannte Gebiet zwischen Verlängerung der Blütenstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Heymannstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 44) steht somit die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr zur Debatte.
Jetzt sollen zwei Bebauungsplanverfahren parallel eingeleitet werden für zwei Gebiete im Stadtteil Schweinheim, und zwar für ein Areal nördlich der Seebornstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 49) sowie für ein Areal um die Schneebergstraße (ehemals Baulinienplan Nr. 37).

Zu 1:
Der vorgeschlagene Geltungsbereich für den einfachen Bebauungsplan Nr. 5/31 „Schneebergstraße“ überdeckt auch das Teilgebiet zwischen Böhmerwaldstraße, Odenwaldstraße, Fußweg und Schneebergstraße. Für dieses Teilgebiet existiert bereits ein Beschluss des Planungs- und Verkehrssenats vom 12.01.2010 zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieses Bebauungsplanverfahren war situativ aufgrund eines umstrittenen Bauvorhabens in der Böhmerwaldstraße angestoßen worden, wurde aber nicht weiter geführt und ist nun aufgrund der vollständigen Überdeckung des Geltungsbereichs durch den neuen Aufstellungsbeschluss obsolet. Der Beschluss des PVS vom 12.01.2010 soll daher aufgehoben werden.

Zu 2:
Städtebauliche Merkmale des Plangebiets:
Das Gebiet um die „Schneebergstraße“ ist praktisch durchgängig wohnbaulich genutzt und mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern überwiegend aus der Epoche ab den 1950er Jahren bebaut. Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise straßenbegleitend aufgereiht, meistens weisen sie einen Abstand zur Straße auf; im westlichen Plangebietsteil gibt es z.B. an der Schweinheimer Straße, der Schneebergstraße oder der Haidbergstraße auch einige Häuser, die unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie stehen. Die Wohnbebauung erreicht Bautiefen von bis zu 35m. An einigen Stellen im Gebiet findet sich bei entsprechend verfügbaren Grundstückstiefen auch eine Bebauung in „zweiter Reihe“ vor (z.B. Haidbergstraße xx), die aber noch innerhalb der genannten Bautiefe von max. 35m liegt und zudem aufgrund der moderaten Gebäudevolumen gebietsverträglich ist.
Im Inneren der einzelnen Quartiere bzw. „Baublocks“ sind gärtnerisch genutzte, begrünte Zonen erhalten geblieben, was mit der vorherrschenden „offenen Blockrandstruktur“ und den großzügigen Grundstücksverhältnissen zusammenhängt (nur einige Grundstücke sind kleiner als 500qm, viele Grundstücke sind größer als 700qm, etliche größer als 1000qm). Diese zusammenhängend gärtnerisch genutzten Flächen sind frei von Hauptgebäuden und nur untergeordnet mit Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Freizeitanlagen) oder Garagen durchsetzt.
Entscheidend für das insgesamt homogene städtebauliche Erscheinungsbild sind neben der Bebauungsstruktur hauptsächlich das Volumen der bestehenden Baukörper und die Dachlandschaft: Die allermeisten Wohnhäuser im Plangebiet verfügen über zwei Vollgeschosse (Erdgeschoss, erstes Obergeschoss) und ein mehr oder weniger stark ausgebautes Dachgeschoss. Bei hängigem Gelände weisen viele Gebäude jeweils talseitig ein Untergeschoss auf und treten hier optisch dreigeschossig in Erscheinung; in aller Regel sind die Untergeschosse keine Vollgeschosse im bauplanungsrechtlichen Sinn.
An der Schweinheimer Straße findet sich eine Reihe von Gebäuden mit drei Vollgeschossen; insbesondere an der Einmündung der Schneebergstraße vermittelt die Abfolge dreigeschossiger Baukörper einen stärker verdichteten Eindruck.
In Korrespondenz mit der Geschosszahl bzw. Höhe ist die jeweilige Grundfläche eines Gebäudes entscheidend für das Volumen und letztlich für eine eventuelle Störung des städtebaulichen Gefüges. Hier kann festgestellt werden, dass insgesamt trotz einer gewissen Bandbreite eine stabile Situation mit überwiegend verträglichen Baumassen vorzufinden ist. Südlich der Schneebergstraße bleiben fast alle Gebäude unter einer Gebäudegrundfläche von 250qm zurück, nördlich der Schneebergstraße unter 300qm. Dieser bauliche Rahmen wird nur auf wenigen Grundstücken überschritten (z.B. Odenwaldstraße xx, Haidbergstraße xx).
Als Dachform dominiert das geneigte Dach, häufig mit Dachneigungen um 30°, teils auch steiler. Am häufigsten kommt das Satteldach vor, es gibt aber auch zahlreiche Walm-, Krüppelwalm-, Mansard- oder Zeltdächer sowie einige Flachdächer. Viele geneigte Dächer sind mit unterschiedlichsten Dachaufbauten versehen; die Firstrichtungen sind uneinheitlich, sie variieren abhängig von der gewählten Gebäudestellung sehr stark.
Eine Abkehr vom „traditionellen Steildach“ und eine Ausnahme in der Dachlandschaft der Umgebungsbebauung bewirkt der mit einem Staffelgeschoss versehene Neubau in der Odenwaldstraße xx: Diese Bauform spiegelt einen aktuellen Trend im Wohnungsbau und in der Wohnungsnachfrage wider und setzt sich baugestalterisch von den bisher im Gebiet vorherrschenden Architekturen ab. Dieser Bruch im Ortsbild bewegt sich – je nach Sichtweise - im Spannungsfeld zwischen zukunftsorientierter baulicher Entwicklung des Ortsteils und individueller Negierung eines städtebaulichen Zusammenhangs.

Aktuelle planungsrechtliche Grundlage:
Seit Wegfall des Baulinienplans Nr. 37 existiert für das Gebiet kein Bebauungsplan, planungsrechtlich zählt es zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne des § 34 Baugesetzbuch.
Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gemäß § 34 BauGB dem sogenannten „Einfügungsgebot“ – sie müssen sich also „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Insgesamt ist die Situation als stabil einzuschätzen und planungsrechtlich über die Beurteilungskriterien des § 34 BauGB beherrschbar, allerdings kann im Falle von Neubauprojekten jederzeit der Fall eintreten, dass unterschiedliche Auffassungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit aufeinander prallen, die ggf. nachbarliche oder bodenrechtliche Spannungen hervorrufen. Nicht immer können die begrenzt interpretations- und auslegungsbedürftigen Beurteilungsmaßstäbe des § 34 BauGB rechtliche Unsicherheiten auf Seiten eines Bauwerbers und der Nachbarschaft ausräumen und somit Interessenskonflikte zwischen allen Beteiligten verhindern.
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans:
Wie bereits festgestellt ist das Plangebiet in seiner baulichen Struktur und Ausprägung hinreichend stabil und planungsrechtlich beherrschbar. Gleichwohl erscheint es hilfreich, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben. Hierfür eignet sich das Instrument des „einfachen Bebauungsplans“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB, der lediglich selektive Festsetzungen trifft und sich auf wenige, unbedingt notwendige Vorgaben beschränkt.
Für das Plangebiet „Schneebergstraße“ bedeutet dies, den vorhandenen, gebietsprägenden Bestand zu sichern und ihm auch einen Entwicklungsspielraum zu ermöglichen, gleichzeitig aber mögliche Auswüchse zu verhindern. Entscheidende Kriterien sind hier die maximal zulässige Grundfläche und die Höhe eines Gebäudes (letzteres bestimmt über die Zahl der Vollgeschosse und die Wandhöhe), die Platzierung des Hauses bzw. die Freihaltung von bisher nicht überbauten Zonen, die Bauweise und die Dachlandschaft.
Die Art der baulichen Nutzung, die genaue Platzierung von Nebenanlagen, baugestalterische Vorschriften oder grünordnerische Einzelheiten bedürfen im Plangebiet „Schneebergstraße“ keiner gesonderten Regelung. Der einfache Bebauungsplan regelt nur das, worauf es im Gebiet elementar ankommt, nicht mehr. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Hier ist auch zu erwähnen, dass aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) ungeeignet sind, das Entstehen unverträglich großer, voluminöser Gebäude zu verhindern. In gewachsenen Gebieten mit ungleichen Grundstücksverhältnissen zielführend ist vielmehr die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und / oder der Bauhöhe. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines unzulässigen übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden können, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Der Schritt der „frühzeitigen Beteiligung“, z.B. mit Bürgeranhörung, soll aber trotzdem vorgenommen werden.

Durch Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die infolge der Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf die Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder bauplanungsrechtlich bedingte erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.
Wesentliche Planungsziele des einfachen Bebauungsplans:
- Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und (weitgehend) freigehaltenen, gärtnerisch genutzten und begrünten Innenzonen
- Festsetzung von Baufenstern unter Berücksichtigung der im Bestand vorherrschenden Baufluchten und Bautiefen
- Eröffnung moderater Entwicklungsspielräume unter Beachtung der am Bestand orientierten Obergrenzen der Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und Vollgeschosse
- Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO
- Erhalt großer, standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb der Baufenster)

Zu 3:
Der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. 05/31 „Schneebergstraße“ folgt den genannten Planungszielen. Durch Ausweisung von eng am Bestand orientierten Baufenstern, festgesetzt durch Baugrenzen, werden Bautiefen zwischen 20m und 35m (Abstand der hinteren Baugrenze zur Erschließungsstraße) eröffnet. Innerhalb dieser Bautiefen können Hauptgebäude platziert werden. Mit Ausnahme des nordöstlichen Gebietsabschnitts werden innenliegende Freiflächen von den Baufenstern ausgenommen und als „nicht überbaubare Flächen“ festgesetzt. In diesen dürfen keine Hauptgebäude errichtet werden, allenfalls Nebenanlagen. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen sind große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 30cm dauerhaft zu erhalten oder bei Abgängigkeit (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) zu ersetzen.
Hauptgebäude, die im Gebietsteil nördlich der Schneebergstraße errichtet (oder erweitert) werden, dürfen eine Gebäudegrundfläche von höchstens 300qm erreichen. Südlich der Schneebergstraße darf diese maximale Gebäudegrundfläche 250qm betragen.
Praktisch im gesamten Plangebiet sind II Vollgeschosse zulässig, zusätzlich können das Dachgeschoss und ggf. ein Untergeschoss an der Hangseite ausgebaut werden, wobei die maximal zulässigen Wandhöhen bis zur Traufe bergseitig höchstens 7,50m über Geländeniveau und talseitig höchstens 9m über Geländeniveau betragen dürfen. In Anlehnung an vorhandenen Bestand sind entlang der Schweinheimer Straße im Abschnitt zwischen Odenwald- und Schneebergstraße drei Vollgeschosse bei Wandhöhen bis zur Traufe von bergseitig höchstens 8,50m und talseitig höchstens 10m möglich.
Eine aufgelockerte Bebauung wird durch Festsetzung einer „offenen Bauweise“ gesichert. Fast im gesamten Plangebiet ist im Rahmen der offenen Bauweise die Errichtung von (freistehenden) Einzelhäusern oder von (einseitig grenzständigen) Doppelhäusern zulässig. Im nordwestlichen Gebietsteil an der Schweinheimer Straße sind alle Gebäudetypen der offenen Bauweise möglich, also auch Hausgruppen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 50m.
Dachformen sollen nicht festgelegt werden – zulässig sind Dächer mit Neigungen bis maximal 45°. Der aktuelle Planentwurf sieht die Errichtung von Staffelgeschossen an Stelle von typischen (ausgebauten) Dachgeschossen nicht vor – sofern sich im Planungs- und Diskussionsprozess herausstellt, dass diese Möglichkeit der städtebaulichen Entwicklung ergriffen werden soll, kann eine entsprechende Ergänzung im Planentwurf vorgenommen werden.
Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung sind anzuwenden. Das unterstützt den Erhalt einer aufgelockerten Bebauungsstruktur und sichert die natürliche Belichtung und Belüftung.
Schließlich werden die vorhandenen Erschließungsstraßen sowie der Fußweg zwischen Odenwald- und Haidbergstraße als Verkehrsflächen festgesetzt.

Zu 4:
Die nächsten Verfahrensschritte sind die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Auch wenn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs.2 BauGB auf diesen Verfahrensschritt verzichtet werden könnte, wird insbesondere hinsichtlich der Einbindung der Bürgerschaft die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung“ (Unterrichtung und Erörterung) empfohlen.
Der Billigung des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen dreiwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch eine öffentliche Bürgeranhörung durchgeführt werden.

Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme gebeten.

.Beschluss:

I.
1. Die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird beschlossen.

Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

2. Der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) vom 21.09.2015 wird gebilligt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Zunächst ist eine öffentliche Bürgeranhörung durchzuführen. Zudem ist der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans für die Dauer von drei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass während dieser Frist Äußerungen zur dargelegten Planung vorgebracht werden können.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird erst durchgeführt, wenn der Stadtrat über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten hat und die Fortführung des Verfahrens beschließt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 22, Dagegen: 18

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4. / pl/14/4/15. Aufstellung von 6 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Fasanerie und Kühruhgraben; - Antrag der Stadträte der KI, UBV und ÖDP vom 12.12.2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 4pl/14/4/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:
Im Planungs- und Verkehrssenat am 10.02.2015 wurde die Aufstellung von 6 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsberg vorberaten. Im Ergebnis wurde die Verwaltung beauftragt, eine Bearbeitungspriorität vorzuschlagen und bis zum Stadtratsplenum Planungsziele für die ersten 3 Prioritäten vorzulegen. Dies ist in der Beschlussvorlage enthalten.
Der CSU-Ortsverband Ost ist in Form einer schriftlichen Befragung vom März 2015 sowie einer Podiumsdiskussion (unter Beteiligung des Stadtentwicklungsreferenten) mit Anwohnern im Bereich des „Godelsberg“ in den Meinungsaustausch zur Aufstellung von Bebauungsplänen getreten. Auf der Inhalt dieser Beschlussvorlage hatte dies keinen Einfluss.
Zu 1:
Für den Bereich des Godelsberg zwischen Fasanerie und Kühruhgraben bestehen aktuell vier rechtskräftige Bebauungspläne sowie drei rechtskräftige, übergeleitete Baulinienpläne.
Die Bebauungspläne sind qualifizierte Bebauungspläne im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB, die die Bebaubarkeit der Grundstücke umfassend regeln. Die drei bestehenden Baulinienpläne regeln durch Baugrenzen und Baulinien lediglich die Baufluchten, die nicht überschritten werden dürfen bzw. an die anzubauen ist.
In den letzten Jahren gab es im gesamten westlichen Godelsberg immer wieder Bauanträge, die in der Nachbarschaft zu größeren Diskussionen führten, weil große Grundstücke verkauft wurden und auf diesen Grundstücken Mehrfamilienhäuser entstanden. Baurechtlich war dies problemlos möglich, da das Gebiet insgesamt sehr heterogen strukturiert ist.
Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, freistehende Gebäude, Doppelhäuser und Hausgruppen, Häuser mit tiefen Vorgärten und solche mit geringen Vorgartentiefen bilden eine große Bandbreite. Diese Vielfalt zeigt sich auch im Erscheinungsbild des Gebiets. Sie ist ein Abbild der architektonischen Gestaltungsvorlieben der letzten 100 Jahre. Gründerzeitliche Bauten mit historisierenden Gestaltungselementen, bescheidene, unspektakuläre Bauten der 50iger Jahre und ausgeprägte Villenarchitektur stehen nebeneinander. Dies erschwert regelmäßig die Meinungsbildung und Diskussion über das Einfügen, weil sich die baurechtlichen Tatbestände häufig sehr geschickt hinter gestalterischen Attributen verstecken.
Nachdem für die Grundstücke im Gebiet auch in den nächsten Jahren immer wieder Neubauvorhaben zu erwarten sind, die größere Diskussionen mit der jeweiligen Nachbarschaft auslösen können und bauplanungsrechtlich umstritten sein mögen, empfiehlt die Verwaltung, wie bereits für andere Gebiete im Stadtgebiet durch Bebauungspläne hinreichend klare und verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Dabei ist der bestehende heterogene Rahmen der bestehenden Bebauung zu berücksichtigen.
Zu 2+3:
Um die Bearbeitung der Bauleitplanung übersichtlich und in einem angemessenen Zeitrahmen abzuschließen, wird vorgeschlagen, für das Gebiet insgesamt sechs Bebauungspläne aufzustellen, die sich in ihrer Abgrenzung an der bestehenden Siedlungsstruktur und ihren Besonderheiten sowie am jeweiligen Planungs- und Regelungsbedarf orientieren.
Für jedes Teilgebiet sind unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und in Abhängigkeit von den verschiedenen Interessenslagen zwei bis drei Jahre Arbeitszeit anzusetzen. Abgesehen von den Aufstellungsbeschlüssen für alle sechs Teilgebiete schlägt die Verwaltung folgende Prioritätensetzung vor:

Erste Priorität:
Aufstellung von Bebauungsplänen für die beiden Teilgebiete „Südlich Bismarckallee – West“ und „Südlich Bismarckallee – Ost“:
- Das Gebiet „Südlich Bismarckallee – West“ weist noch mehrere Baulücken und auch einige große Grundstücke auf, deren Erst- oder Neubebauung zu nachbarschaftlichen Kontroversen führen könnte. Dies ist insbesondere beachtlich, weil es in diesem Teilgebiet entlang der Moltkestraße Geschosswohnungsbau mit drei Geschossen plus ausgebautem Dach gibt und zudem bereits Ansätze einer nur bedingt verträglichen Hinterlandbebauung in zweiter Reihe (Steinstraße 16b) vorliegen.
Außerdem gilt in diesem Teilgebiet entlang der Moltkestraße noch der inhaltlich zwar überholte, aber rechtskräftige „Baulinienplan (Nr.35) für die neue Ringstraße zwischen Bismarckallee und Würzburger Straße“ aus dem Jahr 1949, der u.a. für die Moltkestraße einen Straßenkörper mit einem Querschnitt von 20m zwecks Ertüchtigung zur Ringstraße festsetzt. Dieser Baulinienplan wird mit Aufstellung eines neuen Bebauungsplans abgelöst.
Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Unterbindung der Möglichkeit einer Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ in weiten Teilen des Gebiets (z.B. im Abschnitt westlich der Tannstraße)
- Neuordnung der überbaubaren Flächen entlang der Moltkestraße
- Im Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“, das hinsichtlich der baulichen Dichte bisher einigermaßen homogen bebaut ist, gibt es noch größere Baulücken bzw. gering ausgenutzte, ausgedehnte Areale (z.B. an Gneisenaustraße, Schwarzenbergstraße und im nördlichen Abschnitt der Yorckstraße), auf denen theoretisch sehr große Baukörper untergebracht werden könnten. Zudem sind die Baugrundstücke östlich der Kirchnerstraße teilweise sehr tief, was Bauinteressenten zu einem weiten Abrücken geplanter Baukörper (evtl. in zweiter Reihe) von der Erschließungsstraße mit entsprechenden Eingriffen in den natürlichen, teils bewaldeten Hang verleiten könnte. Schließlich befinden sich am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land bewaldete Außenbereichsgrundstücke, für die eine abschließende baurechtliche Klärung sinnvoll ist.
Mit Aufstellung eines neuen Bebauungsplans wird der aktuell für größere Teile dieses Gebiets geltende Baulinienplan Nr. 43 für den Bereich zwischen Bismarckallee, Yorckstraße und Godelsberg aus dem Jahr 1955 funktionslos.
Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Unterbindung der Möglichkeit einer Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ im Gebietsabschnitt zwischen Gneisenau- und Arndtstraße
- Eindeutige Abgrenzung des Baugebiets zum Außenbereich und Begrenzung der überbaubaren Flächen (Baufenster) östlich der Kirchnerstraße
- Klärung des Umgangs mit den Gehölzflächen am nordöstlichen Ende der Straße Lug ins Land

Die Bebauungspläne der „ersten Priorität“ sollen 2016 inhaltlich begonnen und möglichst bis 2018 abgeschlossen werden.
Zweite Priorität:
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet „Südlich Ludwigsallee – Mitte“:
- In diesem Gebietsabschnitt gibt es zwei Baulücken am Bohlenweg, von denen insbesondere das Grundstück des „Naturheilvereins“ (Fl.Nr. 4596) aufgrund seiner Größe von über 4000qm aus dem Rahmen fällt und im Falle einer baulichen Verwertung zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen führen könnte. Theoretisch wäre eine große, tief in das Grundstück hineinreichende Wohnanlage möglich, die dem Charakter der ortstypischen Bebauung nicht mehr entspräche. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Erschließung dieses Geländes, weil die Altdorfer Straße in ihrem Verlauf durch das Areal des Naturheilvereins optisch unterbrochen wird und somit sowohl von Westen als auch von Osten stumpf endet – die Grundstücksfläche für das Durchbinden der Altdorfer Straße ist allerdings bereits im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.
Weiterhin für dieses Gebiet beachtlich sind teils stark differierende Grundstücksgrößen sowie ein Gebäudeleerstand auf großem Grundstück in der Riemenschneiderstraße.
Folgende Planungsziele werden für dieses Gebiet formuliert:
- Verhinderung übermäßiger Gebäudevolumen durch Festsetzung von Obergrenzen der zulässigen Gebäudegrundfläche und der Zahl der Vollgeschosse
- Sicherung des genehmigten baulichen Bestands
- Freihaltung der bisher nicht überbauten „Blockinnenbereiche“ eines Straßengevierts, Unterbindung der Möglichkeit einer Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“
Der Bebauungsplan der „zweiten Priorität“ soll im Jahr 2017 inhaltlich begonnen werden.
Dritte Priorität:
Aufstellung von Bebauungsplänen für die drei Teilgebiete „Südlich Bismarckallee – Mitte“,
„Südlich Ludwigsallee – Mitte“ und „Südlich Ludwigsallee – West“:
- Auch in diesen Gebietsabschnitten können bauliche Entwicklungen eintreten, die im Einzelfall zu Spannungen führen. Allerdings gibt es hier wenige(r) aus dem Rahmen fallende Konstellationen, weshalb die baurechtliche Situation mit dem Instrumentarium des „Einfügungsgebots“ des § 34 Baugesetzbuch bis auf Weiteres gut beherrschbar ist.
Perspektivisch sollen die Bebauungspläne der „dritten Priorität“ ab 2018 inhaltlich bearbeitet werden.
Zu 4:
Planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht am Godelsberg vornehmlich in Bezug auf die absolute Größe und das Gesamtvolumen der Baukörper sowie hinsichtlich der Bebauungstiefe bzw. der Möglichkeit einer „Hinterlandbebauung“ in zweiter (oder dritter) Reihe.
Aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen sind die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer Geschossflächenzahl (GFZ) zur Erreichung des städtebaulichen Ziels ungeeignet, da sie als Relationswert gerade dazu führen, dass auf großen Grundstücken unverträglich große, voluminöse Gebäude mit ggf. vielen Wohneinheiten entstehen können. In Gebieten mit sehr ungleichen Grundstücksverhältnissen ist die Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche zielführend, flankiert durch eine Obergrenze der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Das hat zur Folge, dass z.B. in einer sehr breiten Baulücke an Stelle eines übergroßen Baukörpers zwei kleinere Gebäude errichtet werden müssen, die sich besser in die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung im Ortsteil einpassen.
Weiterhin sind in den Bebauungsplänen durch Festsetzung von Baugrenzen die überbaubaren Flächen zu definieren. Damit kann die Freihaltung innenliegender Flächen gesichert und die Platzierung der Baukörper gesteuert werden.
Weitere Regelungen wie z.B. die Festsetzung von Verkehrsflächen oder gestalterische Vorgaben zur Dachlandschaft sind am Godelsberg aufgrund der vorhandenen Strukturen verzichtbar. Aus diesem Grund reichen sogenannte „einfache Bebauungspläne“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB für die Erreichung der Planungsziele aus. Aufgrund ihrer „Schlankheit“ durch wenige Festsetzungen sind einfache Bebauungspläne den betroffenen Grundstückseigentümern und Bewohnern leichter erklär- und vermittelbar. Sie vermeiden unnötige Überregulierungen und verringern den Verfahrens- und Kostenaufwand.
Bebauungspläne, die (u.a.) sich innerhalb bestehender, bebauter Ortsteile bewegen und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern“, können nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Der Schritt der „frühzeitigen Beteiligung“, z.B. mit Bürgeranhörung, wird vorgenommen.
Durch Aufstellung von einfachen Bebauungsplänen mit Verzicht auf die Festsetzung einer GFZ erübrigt sich auch die Frage nach Kosten, die durch Aufstellung des Bebauungsplans zusätzlich auf die Grundstückseigentümer zukommen könnten: Da durch den Bebauungsplan das zulässige Maß der baulichen Nutzung (in Form der zulässigen Geschossfläche) im Vergleich zum geltenden Planungsrecht nach § 34 BauGB nicht erhöht wird und auch keine neuen Erschließungsanlagen (Straßen) geplant sind, fallen weder erhöhte Entwässerungsbeiträge noch neue Erschließungsbeiträge an.
Zu 5:
Wird ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, liegen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor. Für das Gebiet des Godelsberg ist vom Gebrauch dieses Instruments dringend abzuraten: Der allergrößte Teil der sich im Gebiet abbildenden Neubauvorhaben ist unproblematisch und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein – solche Bauvorhaben werden durch eine Veränderungssperre unnötig behindert.
Abgesehen davon ermächtigt der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 BauGB dazu, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen. Für mögliche „Problemfälle“ reicht dieses Instrument aus. Sollte die gesamte bauliche Entwicklung im Gebiet wider Erwarten eine unerwünschte Richtung einnehmen, ist der Erlass einer Veränderungssperre auch zu einem späteren Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren möglich.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 3 d. ö. S. "Aufstellung von 6 Bebauungsplänen für den Bereich des Godelsbergs zwischen Fasanerie und Kühruhgraben;
- Antrag der Stadträte der KI, UBV und ÖDP vom 12.12.2014" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / pl/14/5/15. Neuerlass der Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Aschaffenburg (Marktsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 5pl/14/5/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Marktsatzung musste überarbeitet  werden, nachdem die derzeit geltende Fassung aus dem Jahr 2001 datiert und mittlerweile unzutreffende  Veranstaltungsorte enthält. Darüber hinaus sind anstelle des Ordnungsamtes die Kongress- und Touristikbetriebe Veranstalter der Märkte. Die Satzung war weiterhin an die derzeit geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung anzupassen.

Am 8.10.2015 fand mit den Vertretern der Markt- und Messebeschicker, den Vertretern der Stadtratsfraktionen der CSU und der UBV, der ÖDP, der KI, den Kongress- und Touristikbetrieben sowie dem Ordnungsamt eine gemeinsame Besprechung über die endgültige Fassung der Marksatzung statt. Zwischenzeitlich eingegangene Änderungsvorschläge wurden diskutiert und soweit zweckmäßig übernommen.

Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige Satzung aufzuheben und in der beiliegenden Form neu zu erlassen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 4 d. ö. S. "Neuerlass der Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Aschaffenburg (Marktsatzung)
" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / pl/14/6/15. Wochenmarktverlegungen 2015; - Zusatztermin anlässlich des diesjährigen Weihnachtsmarktes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 6pl/14/6/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Stadthallensenates vom 18. November 2014 wurde der Verlegung von acht Wochenmarktterminen im Rahmen des Weihnachtsmarktes 2015 zugestimmt.
Der Weihnachtsmarkt 2015 endet satzungsgemäß am Dienstag, 22. Dezember. Die Abbautätigkeiten werden unmittelbar nach dem Veranstaltungsende, 21 Uhr, beginnen und infolge der vielfältigen und zeitintensiven Tätigkeiten (Hüttenabbau, Abbau der Elektro-, Wasserversorgung und Dekoration, Reinigungsarbeiten) erst am darauffolgenden Mittwoch, 23. Dezember, um die Mittagszeit enden.
Den Abbau des Weihnachtsmarktes soweit zu beschleunigen, dass dieser bis Mittwoch, 23. Dezember, 3 Uhr, abgeschlossen ist und der Wochenmarkt auf dem Schlossplatz stattfinden kann, wie von Vertretern des Wochenmarktes gefordert, ist aus organisatorischen Gründen nicht realisierbar. So sehen es beide örtlichen Schaustellerverbände. Die Verwaltung teilt diese Meinung.
Die Hauptargumente: Mehr als die Hälfte der 65 Weihnachtsmarktteilnehmer haben keine mobilen Verkaufseinrichtungen, sondern bauen die Stände Stück für Stück ab, nachdem sie ihre Waren zeitaufwändig verpackt haben. Der Zeitbedarf liegt hier bei bis zu acht Stunden. Der Abbau der beiden Pyramiden erfordert Kranarbeiten, die mindestens acht bis zehn Stunden Arbeitszeit beanspruchen. Mit dem Abbau der Elektro- und Wasserinfrastruktur kann erst zeitversetzt  ca. drei Stunden nach dem Weihnachtsmarktende begonnen werden, da sowohl für das Ausräumen als auch für die Demontage der Hütten Energie vorgehalten werden muss. Für die Demontage der Energieinfrastruktur sind ca. acht Stunden Arbeitszeit anzusetzen.
Vor diesem Hintergrund wird es notwendig, aufgrund der kalendarischen Situation einen weiteren 9. Wochenmarkttag am Mittwoch, 23. Dezember, auf den Ausweichplatz zwischen Schloss und Marstallplatz zu verlegen.
In der Vergangenheit wurde der letzte Wochenmarkttag vor Weihnachten bei ähnlicher Konstellation auf den 24. Dezember 2015 vorverlegt, damit dieser auf dem Schlossplatz stattfinden kann. Das lehnen die Wochenmarktvertreter für 2015 ab.
Zur Verbesserung der Situation der Wochenmarkthändler wird die Verwaltung einen Teil der Schlossplatzdreiecksfläche unterhalb der Kunsthalle Jesuitenkirche während der Weihnachtsmarktdauer für Wochenmarkthändler frei halten, damit dort drei bis vier Stände Platz finden können. Diese zusätzliche Fläche wird der Wochenmarkt an allen Verlegungsterminen im November und Dezember mitnutzen können.

Veranstaltungszeit
Veranstaltung
Verlegungstage
Verlegungstermine
26.11. - 22.12.2015
Weihnachtsmarkt 
9 Markttage
Mi        25.11.2015
Sa        28.11.2015
Mi        02.12.2015
Sa        05.12.2015
Mi        09.12.2015
Sa        12.12.2015
Mi        16.12.2015
Sa        19.12.2015
Mi         23.12.2015
2015
Verlegungen in Summe
17 Markttage


.Beschluss:

I. Der Verlegung des Wochenmarktes um einen weiteren 9. Termin anlässlich des Weihnachtsmarktes 2015 wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / pl/14/7/15. Verein KirchnerHaus e. V. Aschaffenburg; - Befristung Mietkostenübernahme - Antrag vom 19.10.2015 zur Überprüfung des Beschlusses des Haupt- und Finanzsenates vom 19.10.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 7pl/14/7/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Nachprüfungsantrag vom 19.10.2015:

Der Haupt- und Finanzsenat lehnte mit Beschluss vom 19.10.2015 eine Verlängerung der am 13.07.2015 beschlossenen Mietkostenübernahme für die Räumlichkeiten des KirchnerHAUS Vereins Aschaffenburg e. V. bis zum 31.12.2024 ab.

Am gleichen Tag reichten noch 13 Mitglieder des Stadtrates einen schriftlichen Nachprüfungs-antrag gem. Art. 32 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) ein.

Nach Art. 32 Abs. 3 GO i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 GeschO erledigen die Senate (beschließende Ausschüsse) die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Stadtrates, soweit nicht der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 GeschO muss dieser Antrag entweder während der Sitzung zur Niederschrift gegeben werden oder schriftlich spätestens am 7. Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister eingehen.

Wird die Nachprüfung des o. g. Senatsbeschlusses wirksam beantragt, so erlangt der Senatsbeschluss keine Wirksamkeit, d. h. er ist automatisch gegenstandslos und die Angelegenheit wird vielmehr –gleichgültig ob der Stadtrat den Senatsbeschluss bestätigt oder aufhebt- durch Stadtratsbeschluss erledigt (Prandl/Zimmermann/Büchner Art. 32 GO Nr. 17). Die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit geht also ohne weiteres auf den Stadtrat (Plenum) über (Widtmann/Grasser, Art. 32 Rn. 35; Hölzl/Hien/Huber, Art. 32 Anm. II 2).

Im vorliegenden Fall wird festgestellt dass der vorliegende Nachprüfungs- bzw. Rückholantrag wirksam gestellt wurde, da der Antrag von 13 Stadtratsmitglieder frist- und formgerecht durch eigenhändige Unterschrift gestellt wurde.

Der ablehnende Beschluss des Haupt- und Finanzsenates vom 19.10.2015 ist deshalb gegenstandslos bzw. unwirksam. Der Antrag des KircherHAUS e. V. zur Verlängerung des Mietkostenzuschusses muss daher erneut dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt werden.

2. Dauer Mietkostenzuschuss KirchnerHaus Verein Aschaffenburg:

Der Verein KirchnerHaus e. V. hat zum 01.01.2014 die EG Räume des Kirchnergeburtshauses angemietet.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzsenats vom 13.07.2015 wurde die Übernahme der Gesamtmiete für die Räumlichkeiten des KirchnerHaus Vereins für die Dauer von fünf Jahren in Höhe von 1.100.- € pro Monat (13.200.- € pro Jahr) bis zum 31.12.2020 beschlossen (vgl. Anlage).
Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass eine erneute Beratung für den Fall erfolgt, dass staatliche Förderungen auf dem Spiel stünden.
Dies ist nun der Fall, da die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen eine Mindestdauer für eine notwendige kommunale Unterstützung des Vereins von zehn Jahren voraussetzt (Auskunft D. Kley, Gebietsreferent der Landesstelle v. 25.09.2015). In Frage steht derzeit ein Zuschuss an den Verein i. H. v. 17.000 € durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen. Weitere Unterstützungen könnten folgen. Der Verein beantragte daher am 14.09.2015 die Entfristung des Zuschusses.
Für staatliche Förderungen ist ein dauerhaftes, gesichertes Mietverhältnis Grundvoraussetzung.
Die Übernahme der Mietkosten des Vereins für die Dauer von insgesamt 10 Jahren wird als sinnvoll erachtet und empfohlen.

.Beschluss:

I. Das Plenum stimmt einer Verlängerung der Mietkostübernahme (Beschluss HFS vom 13.07.2015) bis zum 31.12.2024 zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja
nein
Es entstehen Folgekosten
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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8. / pl/14/8/15. Unterbringung von Flüchtlingen in der Erbighalle; - Finanzbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.11.2015 ö Beschließend 8pl/14/8/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg wurde mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 24.08.2015 aufgefordert, den Notfallplan für die Unterbringung von Flüchtlingen zu aktivieren und eine Unterkunft für 200 Personen bereit zu stellen. Die Notfallunterkunft wurde in der Erbighalle am Steinweg 25 eingerichtet und am 07.09.2015 mit 201 Flüchtlingen belegt.

Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen wird als Anlage dieser Beschlussfassung beigefügt.

Der Bericht erfolgt mit tagesaktuellen Zahlen am 16.11.2015 im Plenum.

.Beschluss:

I.        Die dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 GO von Oberbürgermeister Klaus Herzog vom 07.09.2015 über
- die Erteilung des Auftrages an die Firma Häuser GmbH für die Gemeinschaftsverpflegung von 200 Asylsuchenden in der Erbighalle mit einer Summe von 16.875,-- €/Woche, zzgl. MwSt, zuzüglich Servicekräfte und Verbrauchsartikel,
- die Erteilung des Auftrages für die Bereitstellung von Bürocontainern mit einer Summe von 8.617,-- €/Monat,
- die Erteilung des Auftrages für die Bewachungsaufgaben an der Erbighalle an die Firma Windischmann&Anders mit einer Summe von 77.074,32 €/Monat,
- die Erteilung des Auftrages für Reinigungsarbeiten in der Erbighalle an die Firma Gebäudemanagement Dietz mit einer Summe von 11.317,50 €/Monat
wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [  x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2016 14:52 Uhr