Datum: 09.12.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/10/1/15 Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, an der Ecke Bavariastraße xx/Blütenstraße xx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg.
2uvs/10/2/15 Erweiterung eines Autohauses durch einen Anbau auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xx, durch die Aliye und Nejla Kalkan GbR, Aschaffenburg.
3uvs/10/3/15 Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung eines Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xx / Ecke Rhönstraße / Josef-Dinges-Straße, durch die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg
4uvs/10/4/15 Veröffentlichung von Suchkreisen zu neuen Mobilfunkstandorten im Internet
5uvs/10/5/15 Änderungen an Mobilfunkstandorten
6uvs/10/6/15 Afrika-Karibik-Festival 2016; 19. "one race ... human!"
7uvs/10/7/15 UVS/10/7/15

zum Seitenanfang

1. / uvs/10/1/15. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, an der Ecke Bavariastraße xx/Blütenstraße xx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 1uvs/10/1/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück, XXX Gemarkung Schweinheim an der Ecke XXX, Aschaffenburg, wird wie folgt beantwortet:

Für die Bindungswirkung des Bauvorbescheides ist ausschließlich der Wortlaut der Frage und der Wortlaut der entsprechenden Antwort maßgebend; die Erläuterungen und Begründungen der Fragen in den Schriftsätzen bleiben rechtlich unbeachtlich.

Frage 1 vom 15.04.2015:
a)        Ist diese neue Wohnanlage in der geplanten Bauweise, Form und Nutzung zulässig?
Die Frage ist in einem Bauvorbescheid in ihrer Gesamtheit unzulässig, weil sie keine Einzelfragen stellt (Art. 71 Satz 1 BayBO). Beinhaltende planungsrechtliche Sachverhalte werden wie folgt beantwortet:
Das geplante Wohnhaus ist im festgesetzten „reinen Wohngebiet“ allgemein zulässig.
Das Bauvorhaben erreicht ein straßenseitiges Außenmaß von mehr als 60 m und entspricht deshalb nicht mehr der festgesetzten offenen Bauweise. Eine Befreiung von der Festsetzung zur offenen Bauweise kann erteilt werden, wenn die Vorgaben der zweiten Tektur vom 12.10.2015 hinsichtlich der Geschossigkeit XXX, im Eckbereich sowie XXXX eingehalten werden.

b)        Kann der vom Baulinienplan geforderte Mindest-Abstand von 3.50 m für den Bauwich auch mit nur 3 m gemäß aktueller BayBO Art. 6 – unter Einhaltung der errechneten Wandhöhe – grundsätzlich „abweichend“ hiervon mit einer Befreiung zugelassen werden?
Von den im Baulinienplan festgesetzten Mindestgebäudeabständen von 7 m und Mindestgrenzabständen von 3,50 m kann befreit werden, wenn die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung eingehalten werden, eine Abwägung der nachbarlichen Belange vorgenommen wurde und das nachbarliche Einvernehmen vorliegt.

Frage 2 vom 15.04.2015:
Ist diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze in diesem Eckbereich wie im Plan dargestellt zulässig?
Eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenze im Eckbereich Bavaria-/Blütenstraße durch Gebäudeteile kann straßenseitig bis zu einem Maß von 1m zugelassen werden, so dass ein Abstand zur Straßenbegrenzungslinie der XXX von mindestens 4 m verbleibt.
Hinweis: Die in dem Lageplan eingetragene Baugrenze ist nicht korrekt aus dem Baulinienplan übernommen und ist im Baugenehmigungsverfahren zu korrigieren.

Frage 3 vom 15.04.2015:
a)        Ersetzt durch Frage 1 vom 27.07.2015
Kann das Satteldach für die Flügelbauten mit einer Dachneigung von 30° und einem Trempel bis zu 25 CM Höhe ausgeführt werden?
Eine Dachneigung von 30 Grad ist planungsrechtlich zulässig soweit das Dachgeschoss kein Vollgeschoss wird. Eine Trempelhöhe ist im Baulinienplan nicht festgesetzt. – Unabhängig von der geplanten Trempelhöhe darf das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein.

b)        Ist auch für die Flügelbauten eine Satteldach-Dachneigung mit 38° abweichend vom o.g. Baulinienplan alternativ möglich?
Eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von maximal 35 Grad um 3 Grad auf bis zu 38 Grad kann in Aussicht gestellt werden, sofern das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.

c)        Kann der „Kopfbau“ auch mit einem giebelständigen Baukörper und Satteldach mit bis zu 38° DN zur Ecksituation ausgebildet werden?
Die Firstrichtung ist im Baulinienplan nicht vorgegeben, ein giebelständiger Baukörper in der Ecksituation ist deshalb zulässig.

d)        Kann statt der Satteldachform für das DG auch ein Penthouse – mit zurückgesetztem Baukörper – erfolgen?
Ein Penthouse ist als 3. Vollgeschoss planungsrechtlich nicht zulässig. Eine Befreiung für ein 3. Vollgeschoss kann nur für den Kopfbau im Eckbereich bis zu der in den Planunterlagen berechneten Bruttogeschossfläche von 249,48 m² und einer dann erreichten Geschossflächenzahl von 0,96 in Aussicht gestellt werden.

Frage 4 vom 15.04.2015, ersetzt durch Frage 2 vom 27.07.2015:
a)        Kann die Wohnanlage mit einem Vollgeschoss jeweils für das EG und 1. OG jeweils für die beiden abgewinkelten „Flügelbauten“ ausgeführt werden? Und können die ausgebauten Dachgeschosse als Nicht-Vollgeschosse ausgeführt werden?
Nach dem Baulinienplan sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Die ausgebauten Dachgeschosse können deshalb nur als „Nicht-Vollgeschosse“ hergestellt werden.

b)        Kann für den „Kopfbau“ weiterhin im Eckbereich jeweils ein Vollgeschoss für das EG, 1. OG, 2. OG ausgeführt werden?
Siehe Antwort zu Frage 3 d) vom 15.04.2015

Frage 5 vom 15.04.2015, ersetzt durch Frage 3 vom 27.07.2015:
a)        Ist eine GRZ mit 0,41 (ohne Tiefgaragen-Ansatz) und eine GFZ mit jetzt 0,98 realisierbar?
Im Baulinienplan ist keine Grundflächenzahl festgesetzt. Insofern ist bei Beachtung der anderen Festsetzungen eine Grundflächenzahl von 0,41 für den oberirdischen Baukörper möglich. Die Tiefgarage ist grundsätzlich in die Grundflächenzahl einzurechnen. Diese kann dann aber unter Beachtung der festgesetzten überbaubaren Flächen auch größer als 0,41 sein.

Bei Einhaltung der bisher vorgelegten Pläne kann eine Befreiung für eine Geschossflächenzahl von bis zu 0,96 in Aussicht gestellt werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Unter- und Kellergeschosse entsprechend der Festsetzung des Baulinienplanes soweit sie mehr als die Hälfte ihrer Höhe aus dem Erdreich ragen als Vollgeschosse in die Geschossflächenzahl einzurechnen sind.

b)        Kann eine Bebauung des Gesamtgrundstücks mit dieser Tiefgarage gemäß eingereichter Planung erfolgen?
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen sind Tiefgaragen planungsrechtlich zulässig. Überschreitungen der inneren Baugrenzen durch die Tiefgarage können durch Befreiungen vom Baulinienplan unter der Bedingung zugelassen werden, dass sich die Tiefgarage in den betroffenen Bereichen vollständig unterhalb der Geländeoberfläche befindet und mit einer mindestens 50 cm starken vegetationsfähigen Substratschicht überdeckt und intensiv begrünt werden.
Die nach den Plänen der Änderung vom 12.10.2015 vorgesehene teilweise Öffnung der Tiefgarage im Gartenbereich befindet sich nahezu vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen. Es musste deshalb von einer Begrünung dieser Flächen ausgegangen werden. Die geplante Öffnung der Tiefgarage, die eine Intensivbegrünung nicht zulässt, muss entfallen. Die Befreiungen für die Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Baugrenzen wird deshalb nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass das nachbarliche Einvernehmen für die verkleinerte Öffnung der Tiefgarage außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen hergestellt ist oder die Öffnung entfällt.

Nach § 47 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung müssen Stellplätze in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Zu dieser geeigneten Beschaffenheit gehört auch die separate Anfahrbarkeit jedes einzelnen Stellplatzes. Gefangene Stellplätze sind in der Regel nicht als notwendige Stellplätze geeignet. Ausnahmen können nach der Literatur und Rechtsprechung nur nach Prüfung des Einzelfalles bei Einfamilienhäusern zugelassen werden. Aufgrund der in Tiefgaragen im Regelfall herrschenden engen Raumverhältnisse kann mangels der Beschaffenheit nach Art. 47 Abs. 1 BayBO eine Anordnung notwendiger Stellplätze hintereinander nicht in Frage kommen. Die Anordnung der Stellplätze in der Tiefgarage ist deshalb nur mit der separaten Anfahrbarkeit jedes einzelnen Stellplatzes möglich.

Frage 6 vom 15.04.2015:
Sind die 28 Stellplätze u. a. hiervon 6 STP für die geplante barrierefreie Wohnungsanzahl als STP-Nachweis in der projektierten Tiefgarage ausreichen?
Die Zahl der Stellplätze und die Art der Ausführung ergibt sich aus der städtischen Stellplatzsatzung und der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung.

Frage 7 vom 15.04.2015:
Kann die Tiefgaragenzu-/abfahrt an der Bavariastraße ausgeführt werden?
Eine Tiefgaragenzufahrt an der Bavariastraße ist möglich.

Frage 8 vom 15.04.2015:
Ist dieser Spielplatz für den erforderlichen Nachweis ausreichen?
Nach Art. 7 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung ist für dieses Gebäude ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Für die Größe ist im Regelfall der Wert von 1,5 m² je 25 m² Wohnfläche anzusetzen, mindestens aber 60 m². Die Geräteausstattung ergibt sich aus der entsprechenden DIN-Vorschrift (DIN 18034).

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

.Beschluss:

I.
Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück, XXX  Gemarkung Schweinheim XXXX, wird wie folgt beantwortet:

Für die Bindungswirkung des Bauvorbescheides ist ausschließlich der Wortlaut der Frage und der Wortlaut der entsprechenden Antwort maßgebend; die Erläuterungen und Begründungen der Fragen in den Schriftsätzen bleiben rechtlich unbeachtlich.

Frage 1 vom 15.04.2015:
a)        Ist diese neue Wohnanlage in der geplanten Bauweise, Form und Nutzung zulässig?
Die Frage ist in einem Bauvorbescheid in ihrer Gesamtheit unzulässig, weil sie keine Einzelfragen stellt (Art. 71 Satz 1 BayBO). Beinhaltende planungsrechtliche Sachverhalte werden wie folgt beantwortet:
Das geplante Wohnhaus ist im festgesetzten „reinen Wohngebiet“ allgemein zulässig.
Das Bauvorhaben erreicht ein straßenseitiges Außenmaß von mehr als 60 m und entspricht deshalb nicht mehr der festgesetzten offenen Bauweise. Eine Befreiung von der Festsetzung zur offenen Bauweise kann erteilt werden, wenn die Vorgaben der zweiten Tektur vom 12.10.2015 hinsichtlich der Geschossigkeit XXXX eingehalten werden.

b)        Kann der vom Baulinienplan geforderte Mindest-Abstand von 3.50 m für den Bauwich auch mit nur 3 m gemäß aktueller BayBO Art. 6 – unter Einhaltung der errechneten Wandhöhe – grundsätzlich „abweichend“ hiervon mit einer Befreiung zugelassen werden?
Von den im Baulinienplan festgesetzten Mindestgebäudeabständen von 7 m und Mindestgrenz-abständen von 3,50 m kann befreit werden, wenn die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung eingehalten werden, eine Abwägung der nachbarlichen Belange vorgenommen wurde und das nachbarliche Einvernehmen vorliegt.

Frage 2 vom 15.04.2015:
Ist diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze in diesem Eckbereich wie im Plan dargestellt zulässig?
Eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenze im Eckbereich XXXX durch Gebäudeteile kann straßenseitig bis zu einem Maß von 1 m zugelassen werden, so dass ein Abstand zur Straßenbegrenzungslinie XXXX von mindestens 4 m verbleibt.
Hinweis: Die in dem Lageplan eingetragene Baugrenze ist nicht korrekt aus dem Baulinienplan übernommen und ist im Baugenehmigungsverfahren zu korrigieren.

Frage 3 vom 15.04.2015:
a)        Ersetzt durch Frage 1 vom 27.07.2015
Kann das Satteldach für die Flügelbauten mit einer Dachneigung von 30° und einem Trempel bis zu 25 cm Höhe ausgeführt werden?
Eine Dachneigung von 30 Grad ist planungsrechtlich zulässig soweit das Dachgeschoss kein Vollgeschoss wird. Eine Trempelhöhe ist im Baulinienplan nicht festgesetzt. – Unabhängig von der geplanten Trempelhöhe darf das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein.

b)        Ist auch für die Flügelbauten eine Satteldach-Dachneigung mit 38° abweichend vom o.g. Baulinienplan alternativ möglich?
Eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von maximal 35 Grad um 3 Grad auf bis zu 38 Grad kann in Aussicht gestellt werden, sofern das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.

c)        Kann der „Kopfbau“ auch mit einem giebelständigen Baukörper und Satteldach mit bis zu 38° DN zur Ecksituation ausgebildet werden?
Die Firstrichtung ist im Baulinienplan nicht vorgegeben, ein giebelständiger Baukörper in der Ecksituation ist deshalb zulässig.

d)        Kann statt der Satteldachform für das DG auch ein Penthouse – mit zurückgesetztem Baukörper – erfolgen?
Ein Penthouse ist als 3. Vollgeschoss planungsrechtlich nicht zulässig. Eine Befreiung für ein 3. Vollgeschoss kann nur für den Kopfbau im Eckbereich bis zu der in den Planunterlagen berechneten Bruttogeschossfläche von 249,48 m² und einer dann erreichten Geschossflächenzahl von 0,96 in Aussicht gestellt werden.

Frage 4 vom 15.04.2015, ersetzt durch Frage 2 vom 27.07.2015:
a)        Kann die Wohnanlage mit einem Vollgeschoss jeweils für das EG und 1. OG jeweils für die beiden abgewinkelten „Flügelbauten“ ausgeführt werden? Und können die ausgebauten Dachgeschosse als Nicht-Vollgeschosse ausgeführt werden?
Nach dem Baulinienplan sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Die ausgebauten Dachgeschosse können deshalb nur als „Nicht-Vollgeschosse“ hergestellt werden.

b)        Kann für den „Kopfbau“ weiterhin im Eckbereich jeweils ein Vollgeschoss für das EG, 1. OG, 2. OG ausgeführt werden?
Siehe Antwort zu Frage 3 d) vom 15.04.2015

Frage 5 vom 15.04.2015, ersetzt durch Frage 3 vom 27.07.2015:
a)        Ist eine GRZ mit 0,41 (ohne Tiefgaragen-Ansatz) und eine GFZ mit jetzt 0,98 realisierbar?
Im Baulinienplan ist keine Grundflächenzahl festgesetzt. Insofern ist bei Beachtung der anderen Festsetzungen eine Grundflächenzahl von 0,41 für den oberirdischen Baukörper möglich. Die Tiefgarage ist grundsätzlich in die Grundflächenzahl einzurechnen. Diese kann dann aber unter Beachtung der festgesetzten überbaubaren Flächen auch größer als 0,41 sein.

Bei Einhaltung der bisher vorgelegten Pläne kann eine Befreiung für eine Geschossflächenzahl von bis zu 0,96 in Aussicht gestellt werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Unter- und Kellergeschosse entsprechend der Festsetzung des Baulinienplanes soweit sie mehr als die Hälfte ihrer Höhe aus dem Erdreich ragen als Vollgeschosse in die Geschossflächenzahl einzurechnen sind.

b)        Kann eine Bebauung des Gesamtgrundstücks mit dieser Tiefgarage gemäß eingereichter Planung erfolgen?
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen sind Tiefgaragen planungsrechtlich zulässig. Überschreitungen der inneren Baugrenzen durch die Tiefgarage können durch Befreiungen vom Baulinienplan unter der Bedingung zugelassen werden, dass sich die Tiefgarage in den betroffenen Bereichen vollständig unterhalb der Geländeoberfläche befindet und mit einer mindestens 50 cm starken vegetationsfähigen Substratschicht überdeckt und intensiv begrünt werden.
Die nach den Plänen der Änderung vom 12.10.2015 vorgesehene teilweise Öffnung der Tiefgarage im Gartenbereich befindet sich nahezu vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen. Es musste deshalb von einer Begrünung dieser Flächen ausgegangen werden. Die geplante Öffnung der Tiefgarage, die eine Intensivbegrünung nicht zulässt, muss entfallen. Die Befreiungen für die Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Baugrenzen wird deshalb nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass das nachbarliche Einvernehmen für die verkleinerte Öffnung der Tiefgarage außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen hergestellt ist oder die Öffnung entfällt.

Nach Art. 47 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung müssen Stellplätze in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Zu dieser geeigneten Beschaffenheit gehört auch die separate Anfahrbarkeit jedes einzelnen Stellplatzes. Gefangene Stellplätze sind in der Regel nicht als notwendige Stellplätze geeignet. Ausnahmen können nach der Literatur und Rechtsprechung nur nach Prüfung des Einzelfalles bei Einfamilienhäusern zugelassen werden. Aufgrund der in Tiefgaragen im Regelfall herrschenden engen Raumverhältnisse kann mangels der Beschaffenheit nach Art. 47 Abs. 1 BayBO eine Anordnung notwendiger Stellplätze hintereinander nicht in Frage kommen. Die Anordnung der Stellplätze in der Tiefgarage ist deshalb nur mit der separaten Anfahrbarkeit jedes einzelnen Stellplatzes möglich.

Frage 6 vom 15.04.2015:
Sind die 28 Stellplätze u. a. hiervon 6 STP für die geplante barrierefreie Wohnungsanzahl als STP-Nachweis in der projektierten Tiefgarage ausreichend?
Die Zahl der Stellplätze und die Art der Ausführung ergibt sich aus der städtischen Stellplatzsatzung und der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung.

Frage 7 vom 15.04.2015:
Kann die Tiefgaragenzu-/abfahrt an der Bavariastraße ausgeführt werden?
Eine Tiefgaragenzufahrt an der Bavariastraße ist möglich.

Frage 8 vom 15.04.2015:
Ist dieser Spielplatz für den erforderlichen Nachweis ausreichend ?
Nach Art. 7 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung ist für dieses Gebäude ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Für die Größe ist im Regelfall der Wert von 1,5 m² je 25 m² Wohnfläche anzusetzen, mindestens aber 60 m². Die Geräteausstattung ergibt sich aus der entsprechenden DIN-Vorschrift (DIN 18034).

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

II. Angaben zu den Kosten:
                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. / uvs/10/2/15. Erweiterung eines Autohauses durch einen Anbau auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xx, durch die Aliye und Nejla Kalkan GbR, Aschaffenburg.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 2uvs/10/2/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 09.07. und 21.10.2015, beantragt die Aliye und Nejla Kalkan GbR, Aschaffenburg, die Erweiterung eines Autohauses durch einen Anbau auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xx in Aschaffenburg.

Durch das Bauvorhaben wird die bisher bestehende Eckbebauung des Autohauses in der Würzburger Straße xx durch einen Anbau bis an die nordwestliche Grundstücksgrenze erweitert. In dem eingeschossigen Anbau entsteht ein sogenannter Showroom mit Direktannahmestelle, Prüfstelle und eine Terrasse/Galerie in einem Zwischengeschoss. Der Anbau hat eine Nutzfläche von ca. 710 m².

Nach den planungsrechtlichen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes vom 15.09.2015 und 26.10.2015 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/3a für das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Berliner Allee, Sälzer Weg und Rhönstraße und setzt für das Baugrundstück die Gebietsart „Gewerbegebiet“ fest. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Nutzungsart nach dort zulässig. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück die geschlossene Bauweise fest (Baukörper über 50 m). Der Anbau wird wohl auf die Grundstücksgrenze gesetzt, erhält aber zum Grundstück der Waschstraße hin Fensteröffnungen, ein Anbau an diese Wand ist nicht beabsichtigt. Eine notwendige Abstandsflächenübernahme auf dem Nachbargrundstück liegt vor. Damit ist ein Anbau an das Gebäude nicht mehr möglich und es liegt eine offene Bauweise vor. Aufgrund des insgesamt gut proportionierten Baukörpers wird eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „geschlossene Bauweise“ zugunsten dieser rechtlich gesehenen offenen Bauweise vorgeschlagen.

Durch eine weitere Auflage ist der Bestand der vorhandenen Bäume entlang der Würzburger Straße während der Bauarbeiten durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Aufgrund des vorgelegten Gesamtstellplatznachweises für das gesamte Grundstück sind für alle Nutzungen insgesamt 21 Stellplätze erforderlich, die auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Aliye und Nejla Kalkan GbR Aschaffenburg zur Erweiterung eines Autohauses durch einen Anbau auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. / uvs/10/3/15. Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung eines Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xx / Ecke Rhönstraße / Josef-Dinges-Straße, durch die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 3uvs/10/3/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 20.11.2015, beantragt die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau von 3 Gebäuden und die Aufstockung eines Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx / Ecke Rhönstraße / Josef-Dinges-Straße in Aschaffenburg.

Wegen der völligen Verschiedenheit der 4 Gebäude wird nachfolgend auf jedes Gebäude einzeln eingegangen:

Gebäude 1:
Das Gebäude 1 besteht aus einem Untergeschoss mit einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen in 5 bis 6 m Abstand zur Josef-Dinges-Straße mit einer eigenen Zu- und Abfahrt. Das Untergeschoss ragt wegen des hängigen Geländes an der Josef-Dinges-Straße ca. 2 m aus dem Erdreich. Die 3 eingezeichneten Bäume sind nunmehr auf einer Grünfläche entlang der Josef-Dinges-Straße positioniert. Planungsrechtlich ist das Gebäude 1 nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung als Stellplätze für gewerbliche Zwecke oder als Nebenanlage für notwendige Stellplätze zulässig. Nach Angaben des Antragstellers ist dieses Gebäude zu einer späteren Aufstockung vorgesehen.

Gebäude 2:
Bei dem Gebäude 2 handelt es sich um ein vollständig gewerblich genutztes Gebäude. Im Bereich zur Würzburger Straße ist eine Gastronomie mit rund 215 m² Freischankfläche vorgesehen. Im Unterschied zum Bauvorbescheid weist das Gebäude 2 im Bauantrag, nunmehr 4 statt vorher 3 Geschosse auf. Die Grundfläche von ca. 900 m² mit 4 Geschossen und einer baulichen Höhe von 15,25 m über Gelände fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wird nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung als gewerbliche Nutzung planungsrechtlich zur Genehmigung vorgeschlagen.

Gebäude 3:
Das Gebäude 3 weist ein Boardinghouse im Erdgeschoss und an den Giebelseiten im 1. Obergeschoss ein Boardinghouse mit 17 Appartements für eine gewerbliche Nutzung sowie auf der überwiegenden Fläche des 1. Obergeschosses sowie auf den 3 weiteren Geschossen eine Wohnnutzung mit insgesamt 56 Wohneinheiten auf.
Im Ergebnis fügt sich der einer Ausnahme zugängliche Anteil an Wohnnutzung unter Abwägung der immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigenden Verkehrsbelastung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist deshalb planungsrechtlich zulässig.

Gebäude 4:
Das betrifft die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung (Lebensmitteleinzelhandel mit 738 m² Bruttogrundfläche und ca. 688 m² Verkaufsfläche) ist das geplante Gebäude durch den Bauvorbescheid gedeckt.

Durch die veränderte Planung ist nun eine architektonisch gegliederte Fassadengestaltung mit Fensteröffnungen direkt an der Grundstücksgrenze der Rhönstraße sowie ein gestalteter und überdachter Eingangsbereich vorgesehen. Die Gestaltung der Fassade zur Rhönstraße führt entsprechend den Planungszielen des Stadtrates nunmehr zu einer städtebaulich ansprechenderen Fassade.

Die planungsrechtliche Bewertung des Stadtplanungsamtes kommt deshalb nunmehr zu der Auffassung, dass sich die Gesamtbaumaßnahme einschließlich der Nebenflächen nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird TOP 3 „Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung eines Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. 5500, 5500/5 5500/28, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 170 / Ecke Rhönstraße / Josef-Dinges-Straße, durch die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20150329, abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. / uvs/10/4/15. Veröffentlichung von Suchkreisen zu neuen Mobilfunkstandorten im Internet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 4uvs/10/4/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit dem 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Die Veränderungen an den Standorten werden durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.
Der Arbeitskreis Mobilfunk vom 08.07.2015 mit seinen politischen Vertretern der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Parteien bzw. Gruppierungen hat sich nach deren Rücksprache in den jeweiligen Fraktionen positiv für eine Veröffentlichung von Suchkreisen zu Neustandorten im Internet ausgesprochen.
Die Grundlage für die Veröffentlichung von Suchkreisen findet sich in der freiwilligen Vereinbarung im Rahmen des Umweltpaktes Bayern II zwischen den in Bayern tätigen Mobilfunkbetreibern, dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag und dem bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen mit dem Ziel der Umweltschonung und Akzeptanzverbesserung (Mobilfunkpakt II) vom 27.11.2002. Dort heißt es in Ziffer 1.2.1.:
„1.2.1 Information durch Mobilfunkbetreiber
Der jeweilige Netzbetreiber informiert die Kommune über die Rahmenbedingungen des Angebots der Zusammenarbeit und den Ansprechpartner auf Seiten der Netzbetreiber. Die Kommune wird über die Absicht des geplanten Vorhabens mit Angabe des Suchgebietes und evtl. konkreter Standorte informiert. Dies ist mit dem datenschutzrechtlichen Hinweis versehen, dass Planungsdaten für die Mobilfunkbetreiber wettbewerbssensible Daten sind und dabei eine Verwendung gegenüber Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des betroffenen Unternehmens möglich ist. Mögliche konkrete Standorte (aus planerischer Sicht) werden der Kommune vor Abschluss eines Mietvertrages mitgeteilt.“
Eine Veröffentlichung im Internet in dieser Form ist deshalb nur mit Zustimmung des jeweiligen Mobilfunkbetreibers möglich.
Gegen die Veröffentlichung der von den Mobilfunkbetreibern zur Verfügung gestellten Angaben spricht der Datenschutz, sowohl in Form personenbezogener Daten als auch in Form der als Betriebsgeheimnis anvertrauten Unterlagen.
Um diesen Belangen Rechnung zu tragen, dürfen die Suchkreise nur ohne personenbezogene Daten (wie z.B. eindeutige Adressen) oder Betriebsgeheimnisse öffentlich bekannt gegeben werden.
Nach der Zustimmung des Stadtrates zur Internetveröffentlichung nimmt das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Kontakt zu jedem Mobilfunkbetreiber auf und versucht eine Darstellungsform für die Veröffentlichung der Mobilfunkneustandorte zu finden und umzusetzen.

.Beschluss:

I.
Wie vom Arbeitskreis Mobilfunk empfohlen, wird die Verwaltung beauftragt, Suchkreise zu neuen Mobilfunkstandorten im Internet für die Stadt Aschaffenburg zu veröffentlichen. Dies ist mit den Mobilfunkbetreibern abzustimmen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. / uvs/10/5/15. Änderungen an Mobilfunkstandorten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 5uvs/10/5/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den ersten vier aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen vom Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Nach der Umsetzung der Veränderungen an den jeweiligen Standorten werden diese dann durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.
Bei dem Neustandort handelt es sich um eine Sendeeinrichtung, die auf einem privaten Gebäude im Mischgebiet errichtet werden soll. Bei einer Trägerhöhe von unter 10 Meter besteht keine Baugenehmigungspflicht.


Standort
Änderung
Standortbeschei-nigung vorhanden


ja
nein
Cornelienstraße XX

XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.
    
X
                
Magnolienweg XX
XXXXX beabsichtigt hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche UMTS und LTE zu installieren.

X

Großostheimerstraße XX
XXXXX hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich UMTS und LTE zu  installieren.

X



Giebfriedweg
XXXXX plant an diesem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich GSM und LTE zu installieren.

X


Obernauerstraße XX
XXXXX plant an diesem Neustandort eine Mobilfunksendeeinrichtung als Dachstandort zu installieren.


X

.Beschluss:

I.
Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen sowie die Bekanntgabe an    einem privaten Neustandort werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. / uvs/10/6/15. Afrika-Karibik-Festival 2016; 19. "one race ... human!"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 6uvs/10/6/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 beantragte die Firma AB Event & Marketing GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Mike Jones - die Erlaubnis zur Veranstaltung des 19. Afrika-Karibik-Festivals von Donnerstag, 11.08.2016 bis einschließlich Montag,15.08.2016.
Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende überregional bekannte Großveranstaltung über mehrere Tage. Ein Teil der Besucher übernachtet auf Zeltflächen, die hierfür von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

Zeiten der öffentlichen Veranstaltung:

Donnerstag, 11.8.      von 16:00 bis 01:00 Uhr
Freitag,         12.8.      von  12:00 bis 01:00 Uhr
Samstag,      13.8.      von  10:00  bis 01.00 Uhr
Sonntag,      14.8.      von   10:00 bis 00:00 Uhr
Feiertag,      15.8.      von   10:00 bis 00.00 Uhr.


Musikdarbietungen:        

Donnerstag, 11.8.      bis 22:00 Uhr
Freitag,         12.8.      bis 00:00 Uhr
Samstag,      13.8.      bis 00.00 Uhr
Sonntag,      14.8.      bis 00:00 Uhr
Feiertag,      15.8.      bis 22.00 Uhr.

Am 12., 13. und 14.8. finden jeweils von 00:00 Uhr bis 01:00 Uhr Musikdarbietungen ausschließlich auf der Nebenbühne statt.

Die Musikdarbietungen beginnen nach den Angaben des Veranstalters meist am Nachmittag.

Ein genaues Programm liegt dazu noch nicht vor.

Der Schluss der Musikdarbietungen entspricht denen der Vorjahre. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird durch eine Fachfirma überwacht.
Im Vergleich zum Jahr 2015 verlängert sich das Afrika-Karibik-Festival im nächsten Jahr um einen Tag. Dies ist immer dann der Fall, wenn der auf den Sonntag folgende Tag der Feiertag Maria Himmelfahrt ist (zuletzt im Jahr 2011).
Der Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch ca. 20 verschiedene Anbieter. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird überwacht.
Der Zeltplatz Nilkheimer Flugfeld wird durch den Veranstalter wiederum verstärkt beworben.
Durch den Erlass einer Zeltplatzordnung durch den Veranstalter und entsprechende Ausrichtung der Zeltfläche wird dafür gesorgt, dass Störungen der Anwohner so gering wie möglich gehalten werden. Der Zeltplatz und die Einhaltung der Zeltplatzordnung werden auch nachts durch Sicherheitskräfte überwacht.
Der Zeltplatz am Schwimmbad bleibt weiterhin in der bewährten verkleinerten Form bestehen. Durch die entstandenen Freiflächen ist die ungehinderte Nutzung des überregionalen Radweges deutlich verbessert worden.
Für die Veranstaltung wird ein Sicherheitsdienst nach Auflage des Ordnungsamts eingesetzt.  Der Veranstalter erstellt wie in jedem Jahr in Abstimmung mit den beteiligten Behörden ein  Sicherheitskonzept.
Die Veranstaltung kann wie in den Vorjahren unter den üblichen Auflagen und verkehrsrechtlichen Anordnungen genehmigt werden.

.Beschluss:

Der Durchführung des 19. Afrika-Karibik-Festivals “one race....human!”  in der Zeit von Donnerstag, 11.08.2016 bis einschließlich  Montag (Feiertag Mariä Himmelfahrt), 15.08.2016, auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz, wird zugestimmt.

Die Veranstaltung wird unter den üblichen Auflagen genehmigt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. / uvs/10/7/15. UVS/10/7/15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 09.12.2015 ö Beschließend 7uvs/10/7/15

.Beschluss:

Der mündliche Bericht zum Antrag von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 01.12.2015 zum Stand des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens der Firma DS Smith, Weichertstraße, Aschaffenburg, wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2016 11:33 Uhr