Datum: 15.03.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:11 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/3/1/16 Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring; - Vorstellung der Planung mit Ergänzungen zu den Fragestellungen aus dem PVS am 16.02.2016
2pvs/3/2/16 Barrierefreier Umbau von Bushaltestellen und Fußgängerüberwegen 2016; - Vorstellung der Entwurfsplanung
3pvs/3/3/16 Dalberg-Gymnasium; - Einrichtung einer zeitlich begrenzten Hol- und Bringzone
4pvs/3/4/16 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8), im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich); - Änderungsbeschluss
5pvs/3/5/16 Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich); - Satzungsbeschluss
6pvs/3/6/16 Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS); - Satzungsbeschluss - Anträge der Stadtratsfraktion der Grünen vom 17.09.2015 und der Stadträte der KI vom 17.01.2016
7pvs/3/7/16 Nutzungsänderung des Anwesens Wermbachstr. 30 als Verwaltungsgebäude; - Vorstellung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung
8pvs/3/8/16 Anordnung der Ersatzpflanzung von Bäumen auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Brombeergraben"; Antrag auf Befreiung von Standort, Größe und Baumart für die Ersatzpflanzung anstelle der Ersatzpflanzungen entsprechend des Bebauungsplanes
9pvs/3/9/16 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 20.01.2016 wegen "Renovierung Leiderer Bürgerhaus" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 02.02.2016

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1. / pvs/3/1/16. Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring; - Vorstellung der Planung mit Ergänzungen zu den Fragestellungen aus dem PVS am 16.02.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Beschließend 1pvs/3/1/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Bereits beim Bau der Glattbacher Überfahrt wurde der Knotenpunkt auf die Planung der Bahnparallele abgestimmt. Bis zur Verkehrswirksamkeit der Bahnparallele wurden die beiden Linksabbiegespuren nicht in Betrieb genommen. Dieser Raum wurde zunächst dem Radverkehr/ Fußgängerverkehr in Form von beidseitigen Radfahrstreifen und einer Querungshilfe zugeschlagen.

Die ursprüngliche Planung für die Bahnparallele (Bebauungsplan) sah jedoch keine gesonderte Radverkehrsführung vor und bezog auch den weiteren Verlauf der Ostanbindung bis zur ehemaligen Stengerstraße nicht mit ein, sondern endete an der Anbindung zur bestehenden Einmündung Auhofstraße / Glattbacher Überfahrt. Die Knotenpunktausbildung wurde im Zuge der Planung zur Glattbacher Überfahrt festgelegt und umgesetzt.

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 16.02.2016 wurde die Vorplanung zur Umgestaltung des Knotenpunktes Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring durch die Verwaltung und das beauftragte Ingenieurbüro umfassend vorgestellt.
Hierzu haben sich im Gremium verschiedene Fragestellungen ergeben, die nun nochmals betrachtet wurden.

2. Projektbeschreibung

Verkehrsmodell/Verkehrsbelastungen:

Nach Fertigstellung der Ringstraße wurde das Verkehrsmodell für Aschaffenburg auf Basis von Haushaltsbefragungen und Verkehrszählungen aktualisiert. Dieses Verkehrsmodell liegt der vorgelegten Planung zu Grunde. Im Verkehrsmodell für die Ausführung der Bahnparallele sind zudem verschiedene zukünftig in Betracht gezogene Anpassungen im Straßennetz (Begrenzung Schillerstraße, Ergänzung Siedlungsbestand Bahnhof Nord, etc.) berücksichtig worden.

Bei allen Berechnungen (Leistungsfähigkeit/Simulation) stellen diese Verkehrsbelastungen die Grundlage dar. Auch bei der Betrachtung der Leistungsfähigkeit der Kreuzung im Vergleich zum Kreisverkehr sind die gleichen Verkehrsbelastungen der einzelnen Verkehrsströme in die einzelnen Berechnungsschritte eingeflossen. Es wurde also bei beiden Kreuzungsformen mit den aktuellen und gleichen Verkehrsbelastungen gearbeitet.

Folgendes Belastungsbild stellt sich auf dieser Grundlage ein:

?        Ast Glattbacher Überfahrt                DTV ca. 12.500 Kfz/24h
?        Ast Bahnparallele                                DTV ca. 16.700 Kfz/24h
?        Ast Glattbacher Straße                        DTV ca.   6.900 Kfz/24h
?        Ast Auhofstraße                                DTV ca. 18.570 Kfz/24h

Die berechneten Verkehrsdaten zeigen, dass dieser Knotenpunkt in der Zukunft sehr stark belastet sein wird.

Auf Grundlage dieser Grundgeometrie wurde eine Verkehrssimulation erstellt, um die Leistungs-fähigkeit der Bahnparallele zu überprüfen. Im Rahmen dieser Simulation wurden alle Knoten von Bauende in der Hanauer Straße bis zum Anschluss an den Ring untersucht. Ergebnis dieser Prüfung war, dass alle Knotenpunkte eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.

Die Lichtsignalanlagen entlang der Bahnparallele werden zwischen der Heinrich-Böll-Straße und dem Anschluss an den Stadtring untereinander koordiniert. Die Abbiegeströme werden bzgl. der Fußgängerquerungen bedingt verträglich geführt. Der Fahrweg für die Linkseinbieger von der Glattbacher Überfahrt in die Bahnparallele und die Linkseinbieger von der Glattbacher Straße in die Auhofstraße wird im Knotenpunktbereich markierungstechnisch verbessert.

Fahrgeometrische Ausbildung der Kreuzung:

Im Bestand sind auf Grund der schiefwinkligen Knotenpunktgeometrie für das Linksabbiegen aus der Langestraße in die Auhofstraße und aus der Glattbacher Überfahrt in den Nordring Defizite vorhanden. Diese Fahrbeziehungen wurden für den Planfall an Hand von Schleppkurven (Sattelzug) für das gleichzeitige Linksabbiegen eingehend überprüft.

Obwohl dieser Begegnungsfall an dieser Kreuzung eine eher untergeordnete Rolle spielt, da für diese Fahrbeziehungen wie im Bestand ein geringer LKW Anteil am Gesamtfahrzeugaufkommen an dieser Kreuzung zu erwarten ist (der vorrangige Begegnungsfall bleibt wie im Bestand der Begegnungsfall PKW/PKW) stellt die neue Planung einer lichtsignalgeregelten Kreuzungsanlage gleichzeitige konfliktfreie Abbiegevorgänge sicher.


In der weiteren Planung ist ergänzend und unterstützend für die Abbiegevorgänge eine zusätzliche Markierung zur Führung der Linksabbieger vorgesehen, welche die Linksabbiegevorgänge zusätzlich unterstützen.

Im Radverkehrskonzept für Aschaffenburg ist die Relation Glattbacher Überfahrt – Glattbacher Straße eine Hauptverbindung 1. Ordnung, in die mit der Anbindung der Auhofstraße eine Hauptverbindung 2. Ordnung anbindet. Die entsprechenden  Maßnahmen zur richtliniengetreuen Umsetzung der Radverkehrsanlagen im Bereich dieses Knotenpunktes sind somit wesentlicher Bestandteil der Planung.

Im Detail wird in der Knotenpunktzufahrt Glattbacher Überfahrt der bestehende schmale Schutzstreifen für den Radverkehr auf das Regelmaß verbreitert. Zur Erhöhung der Sicherheit wird die Haltelinie für den Radverkehr im Kreuzungsbereich vorgezogen. Der Schutzstreifen im Knoten wird als Furt fortgeführt und durch Rotmarkierung hervorgehoben. Der Einmündungsbereich muss aufgeweitet werden, um den geplanten Querschnitt auszubilden. Die bestehenden Bäume werden versetzt oder als Ersatzpflanzung in den Seitenraum integriert. Die nördliche Aufweitung erfolgt in Richtung der vorhandenen Bebauung.

Für den untergeordneten, linksabbiegenden Verkehr in der Einmündung der Lange Straße wird ein Aufstellbereich vorgesehen. Der Aufstellbereich der Radfahrer im Ast der Lange Straße wurde entsprechend den Hinweisen aus dem Stadtrat angepasst und erweitert. Die Radverkehrsführung erfolgt auf Schutzstreifen, die bis zur Querungshilfe im Bereich der Einmündung der Glattbacher Straße neu abmarkiert werden. Die signalisierte Fußgängerfurt wird weiter in Richtung Kreuzung verlegt und barrierefrei ausgebaut.

Der Querschnitt der Auhofstraße wird durchgehend dreistreifig ausgebildet, um ausreichend lange Aufstellflächen für die erforderlichen Linksabbiegespuren zum Ring bzw. zur Glattbacher Überfahrt zu erhalten. Die Führung des Radverkehrs erfolgt auf Schutzstreifen in Regelbreite. Der Gehweg auf der Nord-West-Seite wird überwiegend belassen. Die Verbreiterung des Gesamtquerschnittes erfolgt nach Süd-Osten hin. Die signalisierte Fußgängerfurt einschließlich der Querungshilfe wird an den geänderten Querschnitt angepasst und barrierefrei ausgebaut.

An der Grundgeometrie der Knotenpunktzufahrt der Bahnparallele sind keine Änderungen vorgesehen. Der einseitig vorhandene Gehweg bleibt bestehen und wird nur im Bereich der Fußgängerquerung barrierefrei nachgerüstet. Auf der Bahnparallele sind keine Radwege vorgesehen. Die Ziele Hauptbahnhof / Dämmer Tor sind für den Radverkehr über die Glattbacher Straße / Lange Straße verkehrssicher zu erreichen.

Die Zufahrt zum Knoten aus der Bahnparallele kommend wird dahingehend verkehrstechnisch optimiert, dass auf den Linksabbieger in Richtung Glattbacher Straße im Sinne der Leistungs-fähigkeit dieses Knotenpunktes verzichtet wird. Der Zielverkehr in dieses Quartier kann problemlos über die Bert-Brecht-Straße abgewickelt werden. Die aktualisierten Verkehrszahlen weisen für diese Verkehrsbeziehung nur eine geringe Nachfrage auf.

Optimierung Knotenpunktgeometrie:

Die Lage des westlichen Straßenastes des Nordrings war für die Erstellung des Bebauungsplans durch den Zwangspunkt einer vorhandenen Bodenbelastung (altes Tanklager) und Belangen der DB mitbestimmt. Trassierungstechnisch wurde nun nochmals ein in etwa rechtwinkliger Anschluss des westlichen Astes des Nordrings überprüft. Es ergeben sich nur geringfügige fahrgeometrische Verbesserungen. Diese Abschwenkung von der bestehenden Bebauung hin zur Bahnanlage hat folgende Nachteile:

o        Umfangreichen Eingriff in die bestehende Altlastenfläche, Fläche muss abgedichtet werden
o        Abstimmungsprozess für Genehmigung mit Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg erforderlich
o        kostenintensiv da zusätzliche Abdichtung des Straßendamms wie im Bestand erforderlich
o        Abweichung vom rechtsverbindlichen B-Plan

Aus diesem Grund wird empfohlen die bestehende Straßenführung beizubehalten.

Alternativer Kreisverkehr:

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 16.02.2016 wurde als Alternative zur Kreuzung ein Kreisverkehr vorgestellt. Der vorgestellte Kreisverkehr ist im Gesamtsystem nicht leistungsfähig. Nach einer intensiven Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs wurde auf Basis dieser Berechnungsergebnisse eine planerische Optimierung des Kreisverkehrs erarbeitet.

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit zwei Bypässe (Auhofstraße - Langestraße und Glattbacher Überfahrt - Auhofstraße) notwendig sind. Auf dem Straßenast Langestraße ergeben sich aber trotzdem sehr hohe Wartezeiten, die einer Qualitätseinstufe E nach dem „Handbuch zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS) entsprechen. Zur Verdeutlichung der Sachlage wird im PVS eine Verkehrssimulation dargestellt.

Nach dem HBS wird dieser Verkehrszustand vereinfacht folgendermaßen beschrieben. „Die Wartezeiten sind für die Verkehrsteilnehmer lang und streuen erheblich. Die Grenze der Funktionsfähigkeit wird erreicht“. Aufgrund dessen wurde für diesen Zustand davon ausgegangen, dass sich Verkehre in das benachbarte Netz verlagern werden (z.B. Bert-Brecht-Straße) und damit eine Entlastung dieses Straßenastes einhergeht.

Es wurde für die weitere Bemessung davon ausgegangen, dass der Kreisverkehr in der oben beschriebenen Form für sich alleine betrachtet ohne Beeinflussung durch die Nachbarknotenpunkte (Bert-Brecht-Straße, Auhofstraße / Ringstraße) in der Mindestqualitätsstufe D leistungsfähig ist. Aufgrund der relativ hohen Verkehrsbelastungen müssen die Radfahrer mit den Fußgängern getrennt von der Straßenanlage geführt werden. Dies ist in dem vorliegenden Entwurf umgesetzt.

Beim Queren des Nordrings durch Fußgänger/Radfahrer an den ungesicherten Querungshilfen in unmittelbarerer Nähe der Kreisfahrbahn können sich Konflikte ergeben, da in den Spitzenstunden morgens und abends hohe Fußgängerströme(Schüler) auf einen hohen Kraftfahrzeugverkehr treffen.

Als Folge aus der Grundgeometrie und aus der Führungsform ergeben sich für Fußgänger und Radfahrer deutlich längere Umwege. Die Querungshilfen am Straßenast Lange Straße, Auhofstraße und am nördlichen Bypass werden durch den Radverkehr in Zweirichtungsverkehr befahren. Zusätzlich kreuzen die Fußgänger mehrfach den Radweg im Bereich dieser Querungen. Es besteht die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass gerade Radfahrer aus den o.g. Gründen die gesicherte Führung nicht annehmen und trotz des erhöhten Risikos auf die Kreisfahrbahn ausweichen.

Zurzeit wird die Simulation des Verkehrsablaufes auf dem Nordring mit Kreisverkehr mit Bypässen unter Berücksichtigung der benachbarten Einmündungen (Heinrich-Böll-Straße / Nordring, Bert-Brecht-Straße / Nordring und Kreuzung Auhofstraße / Ringstraße) untersucht.

Die Ergebnisse zur Leistungsfähigkeit auf Grundlage der Simulation liegen zurzeit noch nicht vor, werden aber in der Planungs- und Verkehrssenatssitzung dezidiert erläutert.

Unabhängig davon sprechen noch folgende weitere Gründe gegen den Bau eines Kreisverkehrsplatzes:

• Die Relation Bahnparallele – Auhofstraße ist Bestandteil des Stadtrings, so dass dieser Verkehrsrelation Vorrang zu geben ist, um die Wirksamkeit des Rings zu gewährleisten. Dies ist nur mit einer LSA möglich, da bei einem KVP keinerlei Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten bestehen.

• keine gesicherte Fußgänger- und Radfahrerführung möglich
• größerer Platzbedarf
• wesentlich höhere Baukosten (mit den erforderlichen Bypässen mindestens 1 Mio EUR)

3. Kosten

Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen gemäß Kostenschätzung ca. 550.000 € (brutto). In den maßnahmenbedingten Baukosten in Höhe von ca. 450.000 € (brutto) sind in der Kostenschätzung auch die Baunebenkosten sowie ein pauschaler Ansatz für das Bodenrisiko, der im Rahmen der Entwurfsplanung erfasst und weiter zu präzisieren ist, enthalten.

Darüber hinaus sind noch Maßnahmen des Straßenunterhaltes zu berücksichtigen, die auf ca. 100.000 € (brutto) geschätzt werden. Diese Unterhaltsmaßnahmen sind sinnvollerweise im Zuge des Umbaus vor Inbetriebnahme der Bahnparallele durchzuführen, um nicht wenige Jahre nach Verkehrswirksamkeit bereits Unterhaltungsmaßnahmen unter Verkehr durchführen zu müssen.

Bei den genannten Kosten handelt sich um Kosten nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen sowie Planungstiefgang fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Entwicklung der Kosten von der späteren Kostenberechnung noch abweichen kann.

Die Entwurfsplanung mit entsprechender Kostenberechnung wird dem Plenum in einer der nächsten Sitzungen im Rahmen des Bau- und Finanzierungsbeschlusses vorgelegt. 

4. Finanzierung

Das Projekt ist im Haushalt 2016 mit 450.000 € angemeldet. Die Finanzierung teilt sich auf die Haushaltsstellen 1.6330.9510 (Bahnparallele Damm, Straßenbau 1. BA) und 0.6300.5131 (Straßenunterhalt) für die über die unmittelbaren vorhabenbedingten Kosten hinausgehenden Sanierungsanteile im Straßenraum auf. Auf beiden Haushaltsstellen stehen nach derzeitigem Verfahrensstand Mittel in ausreichender Höhe zur Durchführung der Maßnahme zur Verfügung.

Darüber hinaus wird die Verwaltung eine Förderung bei der Bewilligungsbehörde anzeigen. Der erste Bauabschnitt der Bahnparallelen wurde mit 69 % bezuschusst. Der Zuschuss wird voraussichtlich als Einnahme in den Haushalt 2017 eingepflegt.




5. Zeitplan

- Entwurfsplanung und Zuwendungsantrag:        März 2016

- Bau- und Finanzierungsbeschluss:        April 2016

- baufachliche Stellungnahme Staatl. Bauamt Aschaffenburg:        April-Mai 2016

- Zuwendungsbescheid        bis August 2016

- (bei Bedarf Antrag auf vorzeitige Baufreigabe)

- Baubeginn:        Oktober 2016

- Verkehrsfreigabe:

.Beschluss:

I.
1) Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Planung zum Umbau des Knotenpunktes Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring in eine lichtsignalgeregelte Kreuzungsanlage zustimmend zur Kenntnis.
2) Die Verwaltung wird beauftragt, die Förderung nach GVFG bei der Regierung von Unterfranken zur Erweiterung des Förderabschnittes der Bahnparallele 1. BA einzureichen.
3) Die Verwaltung wird aufgefordert, die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung im Plenum als Bau- und Finanzierungsbeschluss erneut vorstellen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

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2. / pvs/3/2/16. Barrierefreier Umbau von Bushaltestellen und Fußgängerüberwegen 2016; - Vorstellung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Beschließend 2pvs/3/2/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Im Planungs- und Verkehrssenat am 17.11.2015 wurde die Vorplanung der im Jahr 2016 zu ertüchtigenden Fußgängerüberwege vorgestellt. Die Verwaltung hat dem Umbau von vier Fußgängerüberwegen zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Maßnahmen im Jahr 2016 umzusetzen. Im Einzelnen sind dies:

Nr. 306 Fabrikstraße (Innenstadt) –Umbau in 2016 geplant
Nr. 308 Fabrikstraße (Innenstadt) – Umbau in 2016 geplant
Nr. 307 Ernsthofstraße (Innenstadt) - Abbau zugunsten einer Querungshilfe mit Fahrradschleuse
Nr. 102 Daimlerstraße (Damm-Gewerbegebiet Strietwald)- Abbau zugunsten einer Querungshilfe in Verlängerung des Radweges an der Aschaff.

Im gleichen PVS am 17.11.2015 wurde die Verwaltung mit dem Umbau der Doppelbushaltestelle „Erthalstraße stadtauswärts“ für das Jahr 2016 beauftragt.


2. Projektbeschreibung

Nr. 306: Fabrikstraße (Innenstadt) Nähe Ostzugang Citygalerie vor der Kreuzung Ernsthofstraße

Der derzeitige FGÜ wird um etwa 10 m weiter nach Norden in Laufrichtung der Passanten der Ernsthofstraße verlegt. Es wurde beobachtet, dass dort die allermeisten Fußgänger die Fahrbahn der Fabrikstraße queren. Der jetzige FGÜ liegt zu weit außerhalb der Laufrichtung und wird nicht angenommen.

Bau eines geteilten Übergangs mit taktilen Elementen für Blinde und Sehbehinderte sowie Rollstuhlfahrer (Rollatoren) und einer verbesserten Beleuchtung. Da Peitschenmasten aufgrund der schmalen Gehwege nicht ausgeführt werden können, kommt hier eine Zusatzbeleuchtung ohne Verkehrsleitzeichen zum Einsatz (Vergleichbar mit dem FGÜ in der Mittelstraße in Damm).

Wegen der breiten Fahrbahn im Bereich der neuen Querung wird die Fahrbahn einseitig auf 6,50  m eingeengt, um die Querung zu verkürzen. Die Vorgaben der EFA (Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen) und der R-FGÜ (Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen) wurden hiermit berücksichtigt. Der Übergang wird mit einer Breite von 4,60  m etwas breiter als der bestehende Übergang. Die Breite des Übergangs ergibt sich aus den Abstandsvorgaben der DIN 32984 für Fußgängerüberwege mit differenzierter Bordhöhe.

Die Fahrbahn wird im gesamten Kreuzungsbereich abgefräst und mit einer neuen Deckschicht versehen, da die Fahrbahnoberfläche teilweise in einem schlechten Zustand ist. Durch notwendige Kabelgräben der neuen Beleuchtungseinrichtungen müssen die Gehwege etwas weitreichender aufgebrochen werden als die Breite der Übergänge.

Nr. 308: Fabrikstraße (Innenstadt) hinter der Kreuzung zur Ernsthofstraße

Der Fußgängerüberweg wird zu einem geteilten Übergang sowohl für Blinde als auch für Rollstuhlfahrer / Rollatoren, mit taktilen Elementen für Blinde und Sehbehinderte sowie einer verbesserten Beleuchtung umgebaut. Der FGÜ bleibt in seiner ursprünglichen Lage bestehen.

Auch hier wird die komplette Fahrbahn abgefräst und die Markierung des Fußgängerüberweges neu aufgebracht. Auch dieser Fußgängerübergang wird mit einer Breite von 4,60 m etwas breiter ausgebaut bedingt durch Vorgaben der DIN 32984 für Fußgängerüberwege mit differenzierter Bordhöhe. Die Beleuchtung wird wie bei dem benachbarten FGÜ mit einer Zusatzbeleuchtung direkt am Übergang verbessert.
Folgende FGÜ werden in alternative Querungsanlagen umgebaut:

Nr. 307: Ernsthofstraße (vor der Kreuzung Fabrikstraße; Innenstadt)

Bereits im Jahr 2004 gab es schriftliche Beschwerden aus der Bevölkerung, dass ein Radfahrer, der in der Fabrikstraße nordostwärts fährt und nach rechts in die Ernsthofstraße einbiegt, jeweils gegenläufig zur Einbahnstraßenführung, Gefahr läuft, mit Kraftfahrzeugen zu kollidieren, die von der Ernsthofstraße nach links in die Fabrikstraße einbiegen und ihm auf dem gleichen kleinen Kreisbogen entgegenkommen. Erhöht wird das Risiko dadurch, dass der Autofahrer sein Augenmerk nach rechts auf den für ihn vorfahrtsberechtigten Verkehr richtet.

Um zu verhindern, dass der Kraftfahrer beim Linksabbiegen in die Fabrikstraße auf die linke Seite der Ernsthofstraße fährt und mit einbiegenden Radfahrern kollidiert, wird eine Fahrradschleuse mit einer 2,00 m tiefen und 3,00 m breiten Querungsinsel (eine breitere und tiefere Querungsinsel ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich) eingebaut, die die aus der Ernsthofstraße ausbiegenden Kraftfahrzeuge zwingt, die rechte Fahrbahnhälfte zu befahren. Gleichzeitig kann der in die Ernsthofstraße einbiegende Fahrradfahrer im Schutze der Querungsinsel einfahren. Da der Radfahrer nicht in der Kurve zum Halten gezwungen werden soll, ist es für die Sicherheit des Radfahrers unabdingbar, dass der FGÜ abgebaut wird. Die Querungshilfe ermöglicht den querenden Fußgängern, die Fabrikstraße sicher zu queren, da sie sich jeweils nur noch in einer Richtung orientieren müssen und zudem die Fahrbahn nicht in einem Zug queren müssen.

Nr. 102: Daimlerstraße (Stadtteil Damm-Gewerbegebiet Strietwald)

Der Fußgängerüberweg (FGÜ) „Daimlerstraße“ befindet sich im Stadtteil Strietwald zwischen dem Kreisverkehrsplatz (KV) Link- / Daimlerstraße und der Einmündung Benzstraße, sowie kurz hinter der Aschaffbrücke in Richtung Strietwald. Da die Daimlerstraße ins Gewerbegebiet Strietwald führt, wird der FGÜ von einem nicht unerheblichen Teil von Schwerverkehr passiert. Die Fahrbahn ist hier mit 10,50 m entsprechend breit ausgebaut.

Auf der Seite des Kreisverkehrsplatzes führen beidseitig Radstreifen auf der Fahrbahn bis zum Fußgängerüberweg. Hinter dem FGÜ sind im weiteren Verlauf der Daimlerstraße keine Rad-streifen markiert. Ein großer Teil der Radfahrer, die aus Richtung KV kommen, biegt in den Geh- und Radweg entlang der Aschaff, der unmittelbar an der Querungsstelle beginnt, ein bzw. aus. Die Ausbieger müssen dabei den Fußgängerüberweg queren. Der Geh- und Radweg entlang der Aschaff endet bzw. beginnt hier.

Der FGÜ ist am 07.05.2015 im Arbeitskreis Verkehr als Tagesordnungspunkt behandelt worden, da ein Bürger die Breite des FGÜ und die fehlende Sicherheit bei der Querung bemängelt hatte. Der Arbeitskreis hat sich für den Einbau einer Querungshilfe bei gleichzeitiger Entfernung der FGÜ-Markierung ausgesprochen. Die Begründung ist, dass zum einen die Radfahrer des Aschaffradweges bei freier Fahrbahn ohne abzusteigen die Querung benutzen können. Zum anderen wird die Sicherheit auch für die Fußgänger erhöht, da die Fußgänger zwar keinen Vorrang mehr besitzen, aber nach Absicherung nach einer Seite die Fahrbahn sicher queren können.

Die 3,00 tiefe und 4,00 m breite Mittelinsel bietet zudem unsicheren Fußgängern und Radfahrern die Möglichkeit, die Fahrbahn nicht komplett queren zu müssen. Die Querungshilfe wird durch eine durchgehende Schmalstrichmarkierung gesichert und so für Autofahrer besser erkennbar gemacht. Im Bereich der privaten Parkplatzzufahrt wird sie unterbrochen, so dass der Parkplatz aus beiden Richtungen befahren werden kann. Die Umwandlung der Radstreifen in einen Schutzstreifen vor der Engstelle ist ERA konform.

Beleuchtung: Derzeit steht eine technische Leuchte an der Querungsstelle am Beginn des Geh-und Radweg entlang der Aschaff. Diese ist für die Ausleuchtung der Querungshilfe ausreichend.



Nr. 205: Stadtbadstraße im Stadtteil Leider (Schulzentrum) / Am Ende der Rampe von der Ebertbrücke

Zu diesem Fußgängerüberweg gibt es einen Antrag von Herrn Stadtrat Klein vom 12.08.2015.
Der bestehende Fußgängerüberweg ist Teil des Schulweges zum Schulzentrum Leider und sehr schlecht ausgeleuchtet. Der Fußgängerüberweg wird zu einem Fußgängerübergang mit differenzierter Bordhöhe nach der DIN 32984 ausgebaut. Dies beinhaltet auch den Einbau von taktilen Elementen für Blinde und Sehbehinderte auf beiden Seiten und auf der Mittelinsel sowie einer verbesserten Beleuchtung. Hier kommen beidseitig Peitschenmasten mit spezieller FGÜ Beleuchtung zum Einsatz (vergleiche Lange Straße; Platanenallee; Kolpingstraße).

Die Furt auf der Mittelinsel wird um 1,00 m verbreitert um die Abstandsflächen nach der DIN zwischen den differenzierten Bordhöhen einhalten zu können. Die Lage der Rippenplatten auf der Mittelinsel ist mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband abgesprochen. In Verlängerung zu diesen ergibt sich die Lage der Rippenplatten auf den Gehwegen. Die komplette Fahrbahn in diesem Bereich wird abgefräst und mit einer neuen Deckschicht versehen. Die Markierung für den Übergang wird erneuert. Die Markierung ist 4,70 m breit, die Furt in der Inselmitte hat eine Breite von 5,00 m.

Um die Beleuchtung vor Ort zu installieren, sind umfangreiche Gräben entlang des westlichen Gehweges und über die Stadtbadstraße zu den vorhandenen Kabelanlagen notwendig.


Umbau der Doppelbushaltestelle „Erthalstraße“ in der Weißenburger Straße

Die Haltestelle „Erthalstraße“ in der Weißenburger Straße befindet sich derzeitig als hintereinander geschaltete Doppelhaltestelle im Bereich der Parkbuchten. Sie fungiert als reine Aussteige-haltestelle für fast alle Buslinien, die den ROB anfahren. Die Busse halten jedoch jetzt schon auf der Fahrbahn, da sie die Haltestelle aufgrund der Geometrie und den oftmals zugeparkten Haltestreifen nicht anfahren können.

Die Fahrgäste steigen somit an einem Rundbord aus, queren den Haltestreifen/ Parkstreifen um den Gehweg zu erreichen. Selbst wenn der Bus den Haltestreifen befahren könnte, kann er nur an einem normalen Hochbord halten, der mit 12 cm Auftritt für aussteigende Rollstuhlfahrer zu niedrig ist. Taktile Elemente sind keine vorhanden. Aufgrund von zahlreichen Grundstückszufahrten ist die Realisierung eines 18 cm Bordes an der derzeitigen Lage nicht möglich.

Die Doppelhaltestelle wird in Richtung Kleberstraße verschoben. Dabei soll jeweils eine Haltestelle vor und nach der Einmündung Kleberstraße gebaut werden. Die erste Haltestelle wird eine Länge von 16 m, die zweite Haltestelle von 14 m aufweisen. Der Bus kann zukünftig gerade, d.h. ohne Verschwenkung an das 18 cm hohe Bussonderbord heranfahren. Beide Haltestellen werden in Höhe der 1.Tür mit taktilen Elementen für Blinde und Sehbehinderte versehen, die nach der DIN 32984 ausgerichtet sind. Wie gewohnt wird die Aufstellfläche der Buskunden mit oberflächenveredeltem Pflaster versehen.

Damit der Bus an der zweiten Haltestelle stehen kann, müssen zwei Pfeile auf der Fahrbahn demarkiert werden. Die beiden Schachtabdeckungen auf der Fahrbahn im Bereich der Bushaltestellen werden durch einwalzbare Abdeckungen ersetzt. Der Straßenablauf im Bereich der Sonderborde der zweiten Haltestelle wird durch ein Entwässerungssonderteil ersetzt, das speziell für den 18 cm Sonderbord entwickelt wurde und gut befahrbar ist.

Da die Haltestellen reine Austiegshaltestellen sind, wird vom Einbau eines Wartehäuschens abgesehen. Auch eine digitale Fahrplaninformation ist seitens der Verkehrsbetriebe nicht vorgesehen.

Aufgrund der Verschiebung der Haltestellen fallen fünf Kurzzeit-/ Anwohnerparkplätze weg. Der dortige Parkscheinautomat muss abgebaut werden. Es ist jedoch geplant, im Bereich der derzeitigen Haltestellen nach dem Umbau Anwohnerparken vorzusehen. Auch im anschließenden Bereich der Parkbuchten bis zur Einmündung Duccastraße soll in Abstimmung mit den Fachämtern Bewohnerparken angeordnet werden.

Die Beleuchtung der Weißenburger Straße befindet sich auf der anderen Fahrbahnseite (offenes Schöntal) und ist ausreichend. Da die Bushaltestelle verlegt wird, muss die Software für die Busbeschleunigung in den betroffenen Stadtbussen und an den betroffenen Lichtsignalanlagen angepasst werden.


3 .Kosten

Daimlerstraße Querungshilfe:

Inselköpfe          5.250 Euro
Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung          2.500 Euro
Baunebenkosten (Bodengutachten etc.)          1.000 Euro
Baukosten          6.000 Euro
Gesamtkosten          14.750 Euro

FGÜ Fabrikstraße und Querungshilfe Ernsthofstraße

Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung        12.500 Euro
Inselköpfe          5.250 Euro
Beleuchtung (ohne Tiefbau)        10.250 Euro
Baunebenkosten (Bodengutachten etc.)          4.250 Euro
Baukosten        58.000 Euro
Gesamtkosten          90.250 Euro


FGÜ Stadtbadstraße

Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung          8.500 Euro
Beleuchtung (ohne Tiefbau)          8.500 Euro
Baunebenkosten (Bodengutachten etc.)          2.000 Euro
Baukosten        31.500 Euro
Gesamtkosten        50.500 Euro

Gesamtkosten FGÜ        155.500 Euro

Doppelbushaltestelle „Erthalstraße“ in der Weißenburger Straße

Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung        14.250 Euro
Anpassung Verkehrstechnik LSA        30.000 Euro
Bussonderteile (Entwässerungselement; Sonderborde)        20.500 Euro
Baunebenkosten (Bodengutachten etc.)          4.250 Euro
Baukosten        92.500 Euro
Gesamtkosten        161.500 Euro

Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten vom derzeitigen Kostenstand abweichen können.

.Beschluss: 1

I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Entwurfsplanung zur Ertüchtigung zweier Fußgängerüberwege Nr. 306 und Nr. 308: Fabrikstraße (Innenstadt) zustimmend zur Kenntnis (in Anlage 1).

2. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Entwurfsplanung für den Umbau von 2 Fußgängerüberwegen zu einer Fahrradschleuse bzw. alternativen Übergänge mit Querungshilfe Nr. 307: Ernsthofstraße (vor der Kreuzung Fabrikstraße; Innenstadt) und Nr. 102: Daimlerstraße (Stadtteil Damm-Gewerbegebiet Strietwald) in Höhe der Aschaff zustimmend zur Kenntnis (in Anlage 1).

3. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Entwurfsplanung Umbau der Doppelbushaltestelle „Erthalstraße stadtauswärts“ zustimmend zur Kenntnis (in Anlage 1).

4. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Entwurfsplanung des Umbaus Nr. 205: Stadtbadstraße im Stadtteil Leider (Schulzentrum) / Am Ende der Rampe von der Ebertbrücke zustimmend zur Kenntnis (in Anlage 1).

5. Die Verwaltung wird aufgefordert für die vorgestellten Maßnahmen im nächsten Haupt- und Finanzsenat einen Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Auf Nachfrage aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates teilt die Verwaltung mit, dass der vorgeschlagene Umbau der Kreuzung Stadtbadstraße / Rampe zur Ebertbrücke als Kreisverkehr noch einmal dargestellt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pvs/3/3/16. Dalberg-Gymnasium; - Einrichtung einer zeitlich begrenzten Hol- und Bringzone

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Beschließend 3pvs/3/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu Schulbeginn verursachen Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, Verkehrssituationen mit erhöhten Sicherheitsrisiken. Meist werden die Kinder bis unmittelbar vor den Schuleingang gefahren, um sie dort aussteigen zu lassen. Beim Dalberg-Gymnasium kommt erschwerend hinzu, dass die Abfahrt oft durch Rangieren des Fahrzeugs eingeleitet wird, da die Grünewaldstraße hin zum Wittelsbacherring eine Stichstraße ist. Zu eben derselben Zeit erreicht die überwiegende Zahl der Schüler zu Fuß oder mit dem Fahrrad ihren Schulstandort und setzt sich dabei der Gefahr unkoordinierter Bewegungsabläufe von Fahrzeugen aus.

Bild 1: Übersichtsplan Grünewaldviertel und Dalberg-Gymnasium

Bild 2: Lage der Hol- und Bringzone

Der Elternbeirat des Dalberg-Gymnasiums schlägt daher die Einrichtung einer Hol- und Bringzone in der Lindenallee vor. Zwei Parkplätze vor der Hausnummer 18, die bislang werktags von 8-20 Uhr als Mischparkplätze ausgewiesen sind, sollen ein zusätzliches Zeitfenster von 7-14 Uhr für ein eingeschränktes Haltverbot bekommen (s. Bild 3).

Bild 3: Beschilderungsvorschlag Hol- und Bringzone


Im Vorfeld hatte sich ein Bewohner der Lindenallee gegen die Einrichtung der Hol- und Bringzone vor der Hausnummer 18 ausgesprochen und dafür den Platz vor dem Gentilhaus vorgeschlagen. Dieser Standort ist jedoch wesentlich weiter von der Schule entfernt, sodass die Akzeptanz eher gering wäre.

.Beschluss:

Zur Gewährleistung des motorisierten Bring- und Holverkehrs im Schülerverkehr am Dalberg-Gymnasium wird der Einrichtung einer Hol- und Bringzone in der Lindenallee zugestimmt (A nlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / pvs/3/4/16. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8), im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich); - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 4pvs/3/4/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 6pl/4/6/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anlass, Sachstand und Kurzchronologie
Der Bebauungsplan 13/08 wurde im Jahr 1976 aufgestellt und umfasst das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse. Er sollte damals die einzig verbliebene unbebaute Fläche im Stadtteil Leider entlang des Mains überplanen und die Voraussetzungen für eine Bebauung dieser Fläche schaffen. Städtebauliches Ziel war die Fortsetzung der bereits vorhandenen Wohnbebauung entlang des Mains.
Durch die Aufgabe der Produktionsflächen der Gärtnerei xxx und den seitens des Eigentümers vorgesehenen Verkauf des ca. 6.300 m² großen Grundstücks setzten im Jahr 2014 Bebauungsüberlegungen für dieses Grundstück seitens mehrerer Investoren ein. Der geltende Bebauungsplan stand dem aber teilweise entgegen - die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechen zum Teil nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Entwicklungszielen, zum Teil sind sie auch praktisch nicht mehr umsetzbar. Zu nennen ist hier z.B. die in einem Teilbereich festgesetzte zwingend 4-geschossige Zeilenbebauung sowie die im Plan vorgesehene Durchquerung mit einer öffentlichen Erschließungsstraße, die so nicht mehr umsetzbar bzw. gewünscht ist. Durch den Erhalt eines denkmalgeschützten Hauses in der Ruhlandstraße 40 wurde auch der Verlauf der von der Ruhlandstraße abzweigenden Stichstraße anders geführt, als ursprünglich im B-Plan vorgesehen, und die Grundstücke dementsprechend angepasst.
Im Juni 2014 trat die „xxx“ aus Nürnberg an das Stadtplanungsamt mit einem Bebauungsvorschlag für das Gelände der Gärtnerei xxx heran, der 14 Reihenhäuser und zwei Geschosswohnungsbauten mit insgesamt 46 Wohnungen vorsah. Am 30. Juli 2014 wurde dieses Konzept in einer vom Investor organisierten Informationsveranstaltung den unmittelbaren Anwohnern vorgestellt. Die von Seiten der Bürgerschaft vorgebrachte Kritik veranlasste die „xxx“ letztlich dazu, von dem Projekt Abstand zu nehmen.
Im Oktober 2014 wurde dann ein Bebauungsvorschlag von der „xxx“ der Stadtverwaltung vorgestellt. Dieser Entwurf sah insgesamt ca. 40 Wohnungen in sechs dreigeschossigen Wohngebäuden vor. Fünf der Baukörper waren als „Stadtvillen“ und einer als größerer „Winkelbau“ geplant. Auf Basis dieses Vorschlags erfolgte am 28. Januar 2015 ein von der Stadtverwaltung initiiertes Bürgergespräch, zu dem 76 Bürgerinnen und Bürger erschienen. In diesem Bürgergespräch erfolgte zwar eine grundsätzliche Zustimmung zu dem Projekt, allerdings wurden noch wesentliche Kritikpunkte bzgl. der verkehrlichen Situation (Zufahrtssituation, Stellplätze) und der Dichte vorgebracht. Im Juni 2015 erfolgte die Einreichung des Bauantrages durch die Firma xxx, die den Bebauungsvorschlag nochmals im Sinne einer geringeren Dichte nachgebessert hatte: Der ursprünglich geplante „Winkelbau“ wurde zu Gunsten zweier „Stadtvillen“ aufgelöst, die Zahl der geplanten Wohneinheiten verringerte sich dadurch auf insgesamt 35 (sieben „Stadtvillen“ mit je 5 WE).
Die Bauantragsunterlagen waren allerdings nicht von allen betroffenen Nachbarn unterschrieben worden, eine vollumfängliche Zustimmung seitens der Nachbarschaft lag also nicht vor.
Aus Sicht der Stadtverwaltung bedingt die Realisierbarkeit des gesamten Projekts aufgrund der erheblichen Abweichungen vom Bebauungsplan den Konsens mit allen Nachbarn. Da durch die geplante Über- bzw. Unterbauung (Tiefgarage) von Teilen der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sowie durch die erheblichen Überschreitungen der Baugrenzen die Grundzüge der Planung und auch nachbarliche Interessen berührt sind, sind Befreiungen vom Bebauungsplan in diesem Umfang vom Baugesetzbuch nicht vorgesehen und aus Sicht der Stadtverwaltung überhaupt nur dann denkbar, wenn die Bauantragsunterlagen von allen betroffenen Nachbarn unterschrieben werden.
Die darauffolgenden Gespräche mit den betroffenen Nachbarn ergaben zwar eine Annäherung, konnten aber nicht alle Anwohner zu einer Unterschrift bewegen. Inzwischen hat der Bauherr daher den „alten“ Bauantrag (BV.Nr. 20150136) mit 35 Wohnungen in sieben Häusern zurück gezogen und einen neuen Bauantrag (BV.Nr. 20150350) vorgelegt, der aktuell nur auf eine Teilrealisierung des Gesamtkonzepts (sieben Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 35 Wohneinheiten und Tiefgarage) abzielt: Gegenstand dieses Bauantrags ist nämlich die Bebauung lediglich des nördlichen Drittels des ehemaligen Gärtnereigeländes in Form der Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten und Tiefgarage mit Erschließung über die Brunnengasse. Aus Sicht der Stadtverwaltung kann dieses Bauvorhaben genehmigt werden, sofern auch im Interesse der Nachbarschaft sichergestellt ist, dass die geplante Bebauung Teil eines in sich stimmigen Gesamtkonzepts bleibt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 den Beschluss zur Erteilung der Baugenehmigung nicht gefasst und die Beschlussvorlage vertagt.
Zur Gewährleistung eines städtebaulich sinnvollen und in sich stimmigen Gesamtkonzepts, zur Vermeidung neuer bodenrechtlicher Spannungen und zwecks rechtssicherer Abwägung vorhandener Interessenskonflikte ist ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren erforderlich.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08
Mit der Änderung des B-Plans 13/08 soll das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße städtebaulich neu geordnet werden. Der Plan umfasst damit Teile des ehemaligen Gärtnereigeländes  mit den Zufahrten zur Brunnengasse und Ruhlandstraße; auch die südlich anschließende Bebauung wurde sinnvollerweise noch in den Planumgriff aufgenommen. Zu Gunsten der Bestandsgrundstücke und -bebauung sind hier z.B. die veränderte Führung und Breite der von der Ruhlandstraße abzweigenden öffentlichen Stichstraße aufzunehmen sowie Baugrenzen so zu erweitern, dass sie den vorhandenen Gebäudebestand sichern.
Das nördliche Drittel des Gärtnereigeländes sowie die unmittelbar angrenzenden Grundstücke an der Brunnengasse, für die keine Notwendigkeit einer Bebauungsplanänderung besteht, werden aus dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ausgeklammert.
Planungsziele
Die Bebauungsplan-Änderung dient in erster Linie der Neuordnung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem südlichen Abschnitt der ehemaligen Gärtnerei xxx. Es soll Planungsrecht geschaffen werden für eine aufgelockerte, maximal dreigeschossige Wohnbebauung mit mittlerer baulicher Dichte (GFZ ca. 1,0) bei möglichst geringer Flächenversiegelung (GRZ ca. 0,4 – ohne Tiefgaragen) nach dem Muster des von der Firma „xxx“ bisher verfolgten Gesamtkonzepts.
Städtebaulich charakteristisch für das Plangebiet ist auch die historische Umfassungsmauer, die zu einem der drei großen Gutshöfe in Leider gehörte. Sie dient dem Gebiet der ehemaligen Gärtnerei als äußerer Rahmen und soll soweit als möglich erhalten werden.
In der Bebauungsplanänderung soll eine Abkehr von dem zum Main hin ausgerichteten, großvolumigen Zeilenbau erfolgen. Der ruhende Verkehr für Geschosswohnungsbau soll in Tiefgaragen untergebracht werden, um genügend Grünflächen zur Verfügung zu stellen. Die bisher festgesetzte gestaffelte Geschossigkeit (bis zu IV + Dach) soll durch eine gleichmäßigere, mittlere Geschossigkeit (voraussichtlich max. III) ersetzt werden. Die bisher geplante öffentliche Erschließungsstraße durch das Plangebiet wird nicht mehr in der im Bebauungsplan festgesetzten Form benötigt.
Im Verfahren der Bebauungsplanänderung können u.a. die verkehrlichen Belange – vor allem auch der gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan geänderte Verlauf des öffentlichen Erschließungsstichs an der Ruhlandstraße – nochmals untersucht und geklärt werden. Die von der Straße zurückgesetzten Baugrenzen an der Ruhlandstraße sollen zugunsten der Baugrundstücke und zwecks planungsrechtlicher Sicherung des baulichen Bestands an die Straßenbegrenzungslinie verlegt werden. Damit wird die Zielsetzung und Vorgabe des bisher geltenden, „alten“ Bebauungsplans zur Verbreiterung von Straßen durch Gebäudeabbruch (z.B. Abbruch des denkmalgeschützten Hauses Ruhlandstraße 40) korrigiert.
Wasserrecht und Entwässerung
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Main. Nördlich des Plangebiets erfolgten im letzten Jahrhundert Aufschüttungen als Schutz gegen Hochwasser. In den festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets HQ 100 wird der tieferliegende Bereich um die Brunnengasse noch als ein bei Hochwasser überfluteter Polder geführt, was auch Zwangspunkte für die Entwässerung (Schmutz- und Regenwasser) setzt. Zwar ist dies nach aktuelleren Berechnungen des Wasserwirtschaftsamtes so nicht mehr zutreffend, die tatsächliche Überschwemmungsausdehnung im Hochwasserfall ist aber noch nicht abschließend bekannt. Im Bebauungsplan-Änderungsverfahren sind daher auch Belange des Hochwasserschutzes und der Grundstücksentwässerung zu beachten.
Verfahrensfortgang
Mit der Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens wird die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanänderungs-Entwurf für das Plangebiet zu fertigen. Dieser ist dem Stadtrat dann zur Billigung vorzulegen, damit die weiteren Verfahrensschritte (z.B. Bürger- und Behördenbeteiligung) anschließen können. Da es sich bei vorliegender Bebauungsplanänderung um sogenannte „Maßnahmen der Innenentwicklung“ handelt, kann das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen.

.Beschluss:

1. Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.03.2016 auf Vertagung der Tagesordnungspunkte Nr. 4 und Nr. 5 wird zur Kenntnis genommen.

2. Der mündliche Bericht der Verwaltung über den Sachverhalt zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/08), im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) wird zur Kenntnis genommen.

3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Herr Oberbürgermeister Herzog den Tagesordnungspunkt Nr. 4 und Nr. 5 der heutigen Sitzung und auch den morgen im Umwelt- und Verwaltungssenat zu entscheidenden Bauantrag der Firma Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, BV-Nr. 20150350, gemeinsam auf die Tagesordnung des nächsten Plenums setzen wird.

4. Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates wird deshalb und aufgrund des unter Ziffer 1 erwähnten Vertagungsantrages eine Entscheidung über Tagesordnungspunkt Nr. 4 abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / pvs/3/5/16. Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich); - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 5pvs/3/5/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 7pl/4/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Dem Stadtrat wurde vorgeschlagen den Bebauungsplan Nr. 13/8 im Bereich „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern. Hinsichtlich der Planungsziele wird auf diese Beschlussvorlage verwiesen.

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird der Erlass einer Veränderungssperre vorgeschlagen. Dadurch können Bauvorhaben verhindert werden, die den voraussichtlichen Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplanes entgegenstehen. Sollten Sie mit dessen Zielen übereinstimmen, kann eine Genehmigung erfolgen.

Die Veränderungssperre kann zunächst nur für die Dauer von 2 Jahren erlassen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), eine zweimalige Verlängerung um jeweils 1 Jahr ist möglich. Wird dieser Zeitraum von 4 Jahren überschritten, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Würde eine Veränderungssperre nicht erlassen, bestünde für die Stadtverwaltung die Möglichkeit, auf Grundlage des § 15 BauGB die Entscheidung über Bauvorhaben zurückzustellen. Eine Veränderungssperre könnte anschließend dennoch erlassen werden. Dies hätte zur Folge, dass die 4-Jahres-Frist erst mit der Zurückstellung des Bauvorhabens beginnen würde. Die Stadt hätte somit einen längeren Zeitraum zur Verfügung, die Bauleitplanung abzuschließen.

.Beschluss:

1. Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.03.2016 auf Vertagung der Tagesordnungspunkte Nr. 4 und Nr. 5 wird zur Kenntnis genommen.

2. Der mündliche Bericht der Verwaltung über den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich).
wird zur Kenntnis genommen.

3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Herr Oberbürgermeister Herzog den Tagesordnungspunkt Nr. 4 und Nr. 5 der heutigen Sitzung und auch den morgen im Umwelt- und Verwaltungssenat zu entscheidenden Bauantrag der Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, BV-Nr. 20150350, gemeinsam auf die Tagesordnung des nächsten Plenums setzen wird.

4. Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates wird deshalb und aufgrund des unter Ziffer 1 erwähnten Vertagungsantrages eine Entscheidung über Tagesordnungspunkt Nr. 5 abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / pvs/3/6/16. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS); - Satzungsbeschluss - Anträge der Stadtratsfraktion der Grünen vom 17.09.2015 und der Stadträte der KI vom 17.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 6pvs/3/6/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 5pl/4/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge eine Dienstanweisung aus dem Jahr 1973 maßgeblich.

Erstmals wurde für das Stadtgebiet die Errichtung, Lage und Ausstattung von Abstellplätzen für Fahrräder geregelt. Aschaffenburg hatte damit eine Vorreiterrolle in Bayern übernommen. Für Wohnungen bis zu 130 m² Wohnfläche war 1 Abstellplatz, für größere Wohnungen waren 2 Abstellplätze herzustellen. Bei der Errichtung von 1- und 2-Familienhäusern wurde auf den Abstellplatznachweis verzichtet.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 13.07.2009 wurde die Satzung in wesentlichen Teilen geändert. Diese Änderung trat am 25.07.2009 in Kraft. Dabei wurden auch die Anforderungen für Fahrrad-Abstellplätze geändert. Seitdem gilt folgender Schlüssel:
- bis 100 m² Wohnfläche                        1 Abstellplatz
- über 100 m² bis 150 m² Wohnfläche        2 Abstellplätze
- über 150 m² Wohnfläche                        3 Abstellplätze

Mit Schreiben vom 17.09.2015 (Eingang 18.01.2016) haben die Stadtratsfraktion der Grünen und vom 17.01.2016 die Stadträte der KI eine Änderung der Stellplatzsatzung hinsichtlich der Regelungen für Fahrradabstellplätze beantragt. Angeregt wird u. a. Folgendes:

- Abstellplätze im Freien sollen als Nachweis nicht ausreichen, vielmehr sollen umschlossene, absperrbare Räume bereitgestellt werden.

- Die Satzung enthält bereits die Regelung, dass die Fahrradabstellplätze ein „diebstahlsicheres“ Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen sollen. Angeregt wird, zusätzlich die Anforderung „einfaches Anschließen“ aufzunehmen.

- In die Anlage 1 („Richtzahlenliste“) soll ein neuer Schlüssel hinsichtlich der Zahl der herzustellenden Abstellplätze aufgenommen werden. Statt der Abstufung nach 3 Wohnungsgrößenklassen soll der Bedarf direkt proportional zur Wohnungsgröße auf der Basis von 1 Abstellplatz pro 40 m² Wohnfläche ermittelt werden.

Die Stadtverwaltung hat den Vorschlag, die Satzung zu novellieren, aufgegriffen. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

§ 8 - Lage der Fahrradabstellplätze:

Gemäß den Anträgen wird vorgeschlagen, die Abstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner nur noch in abgeschlossenen, überdachten Räumen zuzulassen. Dabei sollen die Bauherren die Wahlfreiheit haben, eigene Nebengebäude in Freibereichen zu errichten, oder aber andere Räume im Hauptgebäude zur Verfügung zu stellen. Weiterhin gilt - wie bisher -die Vorschrift, dass diese, sofern sie nicht ebenerdig untergebracht werden, über Rampen oder Treppen mit Rampen gut erreichbar sein müssen.

Ausgenommen werden von dieser Regelung sollen die Abstellplätze für Besucher der jeweiligen Anlage. Hier besteht das Bedürfnis, ein Fahrrad ohne großen Aufwand abstellen zu können. Würden auch diese Abstellplätze in abschließbaren Räumen untergebracht, entstünden zu große Hindernisse bei der Nutzung des Fahrrades. Die Streichung des Halbsatzes 2 in Absatz 4 Satz 2 und die Neufassung in Satz 4 ist redaktioneller Art und dient der Rechtsklarheit.

Bislang waren 10 % der Abstellplätze für Besucher vorgesehen. Es erscheint sinnvoll, diesen Anteil zu erhöhen, um Besuchern Abstellplätze in ausreichender Anzahl anbieten zu können. Hierbei ist zu bedenken, dass auch Bewohnerinnen und Bewohner solche Abstellplätze gerne nutzen, um bei kurzen Anwesenheitszeiten in ihrer Wohnung das Fahrrad ohne großen Aufwand sicher abzustellen.

§ 9 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellpätze:

Die Regelung der Mindestgröße eines Fahrradabstellplatze (1,80 m * 0,70 m = 1,26 m²) bleibt bestehen. Mittlerweile gibt es aber technische Systeme, die es erlauben, auf kleiner Fläche eine große Zahl von Fahrrädern sicher unterzubringen. Es handelt sich z. B. um Einrichtungen mit Seilzugsystemen, klappbaren Rampen oder Karusselle zum Einhängen der Fahrräder. Eine hydraulische Unterstützung kann die Handhabung vereinfachen. Im Hinblick auf den Flächenbedarf bei Errichtung normaler Abstellplätze soll den Bauherren die Möglichkeit eröffnet werden, solche flächensparenden Lösungen umsetzen zu können.

Der Vorschlag, dass die Fahrradabstellplätze neben einem „diebstahlsicheren“ auch ein „einfaches“ Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen sollen, wird aufgegriffen.

§ 14 - Ordnungswidrigkeiten

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wird an den neuen Inhalt der Satzung angepasst.

Anlage 1 - Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf:

Die herzustellende Anzahl der Fahrrad-Abstellplätze ergibt sich aus der Richtzahlenliste in Anlage 1 zur Satzung. Den Anträgen liegt ein neuer Schlüssel zu Grunde, wonach pro 40 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz zu errichten ist.

Zur Verdeutlichung der dann nachzuweisenden Abstellplätze hat die Verwaltung auf Grundlage zweier Bauvorhaben (1-mal frei finanzierter Wohnungsbau, 1-mal geförderter Wohnungsbau) beispielhaft gerechnet, in welcher Anzahl Abstellplätze auf Basis der bisherigen Regelung und des Antrags herzustellen wären. Zusätzlich wird auch dargestellt, wie sich ein Berechnungsschlüssel auswirken würde, nach welchem pro 50 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz zu errichten wäre. Die Beispielrechnung liegt in Anlage bei.

Die Grundidee, auf einen Schlüssel zu verzichten, der sich an starren Wohnungsgrößenklassen orientiert, wird im Rahmen der Neuregelung aufgegriffen. Die Berechnung auf Basis der Wohnungsgröße unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche führt zu einer gerechteren und bedarfsangepassten Bedarfsermittlung. Eine Benachteiligung kleinerer Wohnungen wird so vermieden. Dies verhindert eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnungsbaus, wo gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsbau die Wohnungsgrößen in der Regel kleiner sind.

Bei einer Neuregelung ist aber auch der zusätzliche Flächenbedarf zu bedenken. Bei einer Grundfläche von 1,26 m² pro Abstellplatz führt eine Erhöhung der Zahl der Abstellplätze auch zu einem deutlichen erhöhten Platzbedarf. In den Berechnungsbeispielen ist die erforderliche Fläche ausgewiesen. Zu bedenken ist aber, dass es sich hier rein um die Abstellflächen handelt, die Zuwegungen sind hierin noch nicht enthalten. Es ergibt sich folgender zusätzlicher Flächenbedarf:

Flächenbedarf - Steigerung in %
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF

sozialer Wohnungsbau
64,3
33,3

frei finanzierter Wohnungsbau
87,5
50,0


Auf Grund der erforderlichen Flächen ist davon auszugehen, dass eine Unterbringung in Kellerräumen kaum in vollem Umfang möglich ist. In diesen Fällen ist es erforderlich, ein zusätzliches Nebengebäude zu errichten. Die hierfür benötigte Fläche wird zusätzlich versiegelt und ist als Grünbereich nicht mehr verfügbar. Damit einher geht eine Erhöhung der Grundflächenzahl in nicht geringem Umfang, da ein solches Nebengebäude nur erdgeschossig errichtet werden kann, und somit im Verhältnis zur Nutzfläche relativ viel Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird.

Bei der Beurteilung, welche Berechnungsbasis der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs künftig zu Grunde gelegt werden soll, ist auch ein Blick auf den sich ergebenden durchschnittlichen Bestand pro Wohneinheit interessant. Es errechnet sich für die beiliegenden Beispiele folgendes Ergebnis:

durchschnittliche Zahl der Abstellplätze
pro Wohneinheit
heutige Regelung
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF
sozialer Wohnungsbau
1,14
1,86
1,51
frei finanzierter Wohnungsbau
1,33
2,50
2,00

Es ergibt sich somit gegenüber der heutigen Regelung folgende prozentuale Steigerung:

Zahl der Abstellplätze pro WE -Steigerung in %
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF

sozialer Wohnungsbau
63,2
32,5

frei finanzierter Wohnungsbau
88,0
50,4


Aus diesen Berechnungsbeispielen ergibt sich, dass bei einer Anwendung der Regelung, pro 50 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz herzustellen, pro Wohnung mindestens 1,5 Abstellplätze zur Verfügung stehen. Bei größeren Wohnungen erhöht sich diese Zahl auf 2 Abstellplätze pro Wohneinheit.

Unter Abwägung der Aspekte
- Schaffung einer ausreichenden Zahl von gut zugänglichen, sichern Fahrradabstellplätzen und
- Förderung des Radverkehrs
einerseits, aber auch
- einer möglichst geringen Versiegelung der Freiflächen durch Nebengebäude und
- des kostensparenden Bauens
andererseits, wird vorgeschlagen, die Richtzahlenliste so zu ändern, dass generell - unabhängig von einer Förderung des Bauvorhabens im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus - pro 50 m² Wohnfläche 1 Fahrrad-Abstellplatz herzustellen ist.

Die Regelung, wonach für 1- und 2-Familienhäuser kein Nachweis verlangt wird, soll bestehen bleiben. Dies entspricht der üblichen Praxis anderer Städte. Eine Änderung dieser Regelung erübrigt sich, da hier in der Regel ausreichend große Garagen oder Kellerräume zur Verfügung stehen, in denen die Fahrräder einfach und sicher untergebracht werden können.

.Beschluss:

I.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) (Anlage 3).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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7. / pvs/3/7/16. Nutzungsänderung des Anwesens Wermbachstr. 30 als Verwaltungsgebäude; - Vorstellung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Beschließend 7pvs/3/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bereits seit Anfang 2015 wurde die Notwendigkeit und der Bedarf für zusätzliches Personal – insbesondere aufgrund der sich stark ausgeweiteten Flüchtlingssituation – erkannt.

Ist – Situation – Personalanstieg / Bedarfsanalyse

Aus dieser Situation wurden insgesamt 28,9 zusätzliche Stellen gem. Stellenplanänderung
im Nachtragshaushalt 2015 für die Aufgabenerledigung – fast ausschließlich in der Flüchtlingsproblematik (vgl. Präsentation vom 05.10.2015/Plenum) – geschaffen.
Darüber hinaus sind bereits vorhandene Raumengpässe im Rathausgebäude zu verzeichnen, die aufgrund anstehender Sanierungen (Brandschutz, Haustechnik, Fluchtwege, etc.) zunehmen werden.

Daraus abgeleitet ist ein zusätzlicher Raumbedarf von ca. 15 – 17 Räumen, bzw. ca. 30 Arbeitsplätzen erforderlich. Dieser Bedarf konnte nach erster Planung für das Gebäude Wermbachstraße 30 nachgewiesen werden.

Auf der Grundlage der Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses am 05.10.2015 und des Plenums am 19.10.2015 wurde die weiterführende Grundlagenermittlung und Planung zur Umnutzung der bisherigen Gewerberäume in ein komplettes Verwaltungsgebäude durchgeführt. Das Gebäude in der Wermbachstraße 30 wurde bisher als Ausstellungs-, Verkaufs-  und Produktionsgebäude genutzt.
Die am 19.01.2016 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellte Planung, einschl. Kosten wurde dahingehend mit der Auflage abgesetzt, die Kosten nochmals umfassend hinsichtlich des Leistungsumfangs, wie auch der Notwendigkeit zu überprüfen.
Die überarbeitete Kostenaufstellung vom 21.01.2016 in Höhe von nunmehr 530.000,- € war gleichzeitig Grundlage für den am 15.02.2016 mehrheitlich beschlossenen Haushaltsansatz 2016.

Planentwurf / Sollplanung

Der Planentwurf berücksichtigt die Umnutzung in Verwaltungsräume für das EG,
1. OG und 2. OG.  Das Kellergeschoss ist gemäß Pachtvertrag in Lagerräume für den Pächter und Verpächter zu trennen.
Das DG bleibt unberücksichtigt und wird lediglich mit allen Versorgungszuleitungen vorinstalliert. Hier besteht jedoch die Option für eine weitere Verwaltungsnutzung.
Nach Verabschiedung des Haushalts 2016 fanden nochmals intensive Abstimmungen mit dem künftigen Nutzer, dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt statt, um die nutzerspezifischen Anforderungen bezüglich des Raumprogramms, den organisatorischen, wie auch den Kundenanforderungen zu berücksichtigen.
Daraus ergeben sich zusätzliche Vorgaben im Bereich des Untergeschosses durch das städtische Fundbüro, indem erhöhte Sicherheitsanforderungen getroffen werden müssen.
Im EG sind insgesamt acht Arbeitsplätze, ein Besprechungsraum, ein Behinderten-WC, ein Personal WC, ein Technikraum, sowie ein Eingangsfoyer geplant.
Im 1. OG sind 13 Arbeitsplätze, je ein Damen und Herren-WC, eine Teeküche und ein Technikraum vorgesehen.
Im 2. OG sind zehn Arbeitsplätze, ein Putzmittelraum, ein Personalraum, eine Teeküche und ein Technikraum geplant.
Die vorhandenen Raumkapazitäten lassen somit eine Arbeitsplatzausweitung für bis zu 31 Arbeitsplätze zu.
Um eine weitgehende Barrierefreiheit sicherzustellen, ist die Ertüchtigung des vorhandenen Lastenaufzugs erforderlich. Nach nochmaliger Prüfung und Rücksprache mit TÜV und Brandschutzbeauftragten ist eine zusätzliche Ertüchtigung der vorhandenen zweiflügligen Aufzugtüren mit zusätzlichen Brandschutzanforderungen erforderlich. Eine exakte Stellungnahme bezüglich der Ausführung steht noch aus.
Ein zusätzlicher Kostenansatz zur Umrüstung der inneren, wie äußeren Aufzugtüren in Höhe von ca. 30.000,- € ist in der Kostenermittlung nicht enthalten und wird im Bedarfsfall aus der bestehenden Haushaltsstelle – Brandschutz an Schulen und öffentlichen Gebäuden – ohne Haushaltserhöhung veranlasst.
Nach bereits eingereichtem Bauantrag fand mittlerweile eine Komplettabstimmung mit
-        der verlagerten Abteilung, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt,
-        dem Bauordnungsamt,
-        dem Amt für zentrale Dienste, (EDV, etc.),
-        dem Brandschutzbeauftragten,
-        dem Personalrat,
-        der Behindertenbeauftragten
statt, sodass nun alle Vorgaben in die Kostenberechnung eingeflossen sind.
Nachfolgende Kostenaufstellung bildet die Grundlage zur Kostenberechnung vom 29.02.2016:

Kostenberechnung


300        Bauwerk – Baukonstruktion




UG


       10.056 €

EG


     108.660 €

1.OG


       78.183 €

2.OG


       80.533 €

DG


               -   €

Allgemeine Arbeiten

       37.999 €





315.431
400        Bauwerk Technische Anlagen
Sanitär


       34.000 €

Heizung


       33.000 €

Elektro


     100.000 €

Aufzug


       30.000 €

Feuerlöscher

            856 €





197.856
500        Aussenanlagen
Außenanlagen

          4.000 €






600        Ausstattung
Ausstattung


          1.428 €







700        Baunebenkosten, Fachplaner
Nebenkosten

       12.096 €






Gesamtkosten; Kostengruppen 100 – 700


     530.811 €


.Beschluss:

I.
1. Der Ausführungsplanung des Gebäudes Wermbachstraße 30 zur Umnutzung und Schaffung von Verwaltungsräumen für bis zu 30 Arbeitsplätzen wird auf der Grundlage der Planung vom 29.02.2016 zugestimmt.

2. Den Gesamtkosten in Höhe von 530.000,- € (gemäß Haushaltsansatz 2016), zzgl. Kostenanteil für brandschutztechnische Auflagen für die Aufzugsanlage, etc. in Höhe von 30.000,- € (ebenfalls im Haushalt 2016 enthalten) wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [X   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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8. / pvs/3/8/16. Anordnung der Ersatzpflanzung von Bäumen auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Brombeergraben"; Antrag auf Befreiung von Standort, Größe und Baumart für die Ersatzpflanzung anstelle der Ersatzpflanzungen entsprechend des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Beschließend 8pvs/3/8/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf einem Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brombeergraben“ in Aschaffenburg-Obernau wurden am 26.01.2008 entgegen der Festsetzung im Bebauungsplan „zu erhaltende Bäume“ mehrere Bäume gefällt. Mit Beschluss des Planungs- und Verkehrssenates vom 08.04.2008, SPNr. PVS/4/6/08 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Ersatzpflanzung anzuordnen.

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 13.01.2015 wurde ein ausführlicher Sachstandsbericht gegeben, wonach das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 08.10.2014 festgestellt hat, dass die Stadt Aschaffenburg berechtigt ist, aus der Festsetzung des Bebauungsplanes „zu erhaltende Bäume“ eine Ersatzpflanzung verbunden mit Maßnahmen der Fertigstellung und Entwicklungspflege zu fordern. Das Verfahren wurde allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof München zurück verwiesen. Dieser muss Art und Umfang des angeordneten Ersatzes darauf überprüfen, ob die Stadt Aschaffenburg beim Erlass der Anordnung der Ersatzpflanzung den Grundsatz der Angemessenheit der auferlegten Pflichten beachtet hat.

Dieses Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof München anhängig. Die Eigentümergemeinschaft hat dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof signalisiert, dass sie nunmehr bereit wäre, eine Ersatzpflanzung durchzuführen jedoch mit abgeänderten Standorten. Bei einer Vorsprache in der Verwaltung wurde der Eigentümergemeinschaft anheim gestellt, Ihre Vorstellungen von Art und Umfang der Ersatzpflanzung vorzulegen. Daraufhin ging am 03.07.2015 in der Form eines Bauantrages einer Miteigentümerin ein Vorschlag der Ersatzpflanzung ein. Rechtlich gesehen ist dies ein eigenständiger Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da ein Bauantrag über eine Baumpflanzung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Nachfolgend wird deshalb folgendes gegenüber gestellt:

1.        Aufmaß, Baumart und Stammstärke der gefällten Bäume
1. Eiche Stammdurchmesser 105 cm
2. Eiche Stammdurchmesser 70 cm
3. Eiche Stammdurchmesser 35 cm
4. Wildkirsche Stammdurchmesser 70 cm
5. Wildkirsche Stammdurchmesser 55 cm


Der Standort der gefällten Bäume ergibt sich aus einer Übereinanderlegung des Bebauungsplanes und des Aufmaßes der gefällten Bäume durch das Stadtplanungsamt, Vermessungsabteilung.
Die weiter beseitigten kleineren Bäume und Sträucher, deren Erhaltung der Bebauungsplan ebenfalls fordert, wurden nicht zur Ersatzpflanzung angeordnet, da diese noch im Rahmen einer Baugenehmigung ergänzt werden können.

2.        Geforderte Ersatzpflanzung nach der Anlage zum Bescheid der Stadt Aschaffenburg, Bauordnungsamt, vom 24.06.2008:
Aufstellung der zu pflanzenden Bäume

Standort
Anzahl
Bezeichnung und Größe
1
1 Bulevard-Eiche
Quercus Palustris
Solitärbaum, 6 x verpflanzt,
Stammumfang 40-45 cm
Gesamthöhe 700-900 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
2
1 Vogelkirsche
Prunus avium (Wildform)
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 30-35 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
3
1 Schmalkroniger Spitzahornbaum
Acer platanoides „Emerald Queen“
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 30-35 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Kronenbreite 200-300 cm
4
1 Winterlinde
Tilia cordata, „Grennspire“
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 35-40 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Gesamtbreite 200-300 cm
5
1 Esskastanie
Castanea sativa
Solitärbaum, 5 x verpflanzt,
Stammumfang 25-30 cm
Gesamthöhe 500-700 cm
Gesamtbreite 200-300 cm

Der Vorschlag der Ersatzpflanzung erfolgte nach einer Stellungnahme des Gartenamtes zur Frage, welche einer Naturalherstellung möglichst nahe kommenden Großbäume lieferbar sind und durch eine Fachfirma mit Erfolg gepflanzt werden können. Die untere Naturschutzbehörde hat ebenfalls eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Die Forderung einer Ersatzpflanzung wurde dem Grundsatz nach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Gartenamt hält weiter eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege über einen Zeitraum von 3 Jahren für notwendig, die auch vom Bauordnungsamt beauflagt wurde. Die Forderung der Fertigstellung- und Entwicklungspflege wurde ebenfalls dem Grundsatz nach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Mit Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes schlägt eine Miteigentümerin folgendes vor:

Bepflanzungsplan

Auf dem Grundstück sind 5 hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Die Artenzusammensetzung aus Eiche, Vogelkirsche, Winterlinde, Spitzahorn und Esskastanie lehnt sich dabei an den früheren Bestand an bzw. entspricht dem Bescheid vom 24.06.2008. Die neuen Bäume sollen weitgehend im Bereich der gefällten Bäume angepflanzt werden, insbesondere die Eiche an der Stichstraße im Südosten. Um einen ausreichend großen Abstand zu einem möglichen Gebäude zu gewährleisten, sind die Baumstandorte im Vergleich zum früheren Bestand um ca. 2,50 m vom Baufenster abgerückt.

Nachfolgend eine Aufstellung der vorgesehenen Anpflanzungen.

Bescheid vom 24.06.2008                                                Planung Ersatzpflanzung

Acer platanoides                                                        Acer platanoides
„Emerald Queen“                                                        „Emerald Queen“
(Spitzahorn)                                                                (Spitzahorn)
Solitär, 5xv, StU 30-35,                                                Solitär, 4xv, StU 25-30
h 500-700 cm, b 200-300 cm                                                h 400-500 cm, b 150-200 cm

Castanea sativa                                                        Castanea sativa
(Esskastanie)                                                                (Esskastanie)
Solitär, 5xv, StU 25-30                                                Solitär, 5xv, StU 25-30,
h 500-700 cm, b 200-300 cm                                                h 500-700 cm, b 200-300 cm

Prunus avium                                                                Prunus avium
(Vogelkirsche)                                                                (Vogelkirsche)
Solitär, 5xv, StU 30-35,                                                Solitär, 4xv, StU 25-30
h 500-700 cm, b 200-300                                                h 400-500 cm, b 150-200 cm

Quercus palustris                                                        Quercus palustris
(Boulevard-Eiche)                                                        (Boulevard-Eiche)
Solitär, 6xv, StU 40-45                                                Solitär, 5xv, StU 30-35
h 700-900 cm, b 200-300 cm                                                h 700-900 cm, b 200-300 cm

Tilia cordata „Greenspire“                                                Tilia cordata „Greenspire“
(Winterlinden)                                                                (Winterlinden)
Solitär, 5xv, StU 35-40                                                Solitär, 4xv, StU 25-30
h 500-700 cm, b 200-300 cm                                                h 400-500 cm, b 150-200 cm

Es werden 4 – 5 x verpflanzte Bäume mit einem vergleichsweise großen Stammumfang von 25 - 30 cm angepflanzt, bei der Eiche sind es 30 – 35 cm. Dies entspricht weitgehend o.g. Bescheid.

Auf die darin in 2 Fällen genannten Bäume > 35 cm wird allerdings verzichtet, weil diese aufgrund 5 – 6 maliger Verpflanzung etwa doppelt so teuer sind wie die kleinere Klassifikation, ohne das eine deutliche Größensteigerung erkennbar ist (Stammdurchmesser ca. 14 cm gegenüber 12 cm). Auch die Baumhöhen sind vergleichbar. Außerdem erhöht sich mit zunehmender Größe das Anwachsrisiko bei zunächst geringerem Zuwachs.

Der Zweck und das gewünschte Erscheinungsbild der Ersatzpflanzung kann mit diesen Bäumen ebenso erreicht werden, zumal sich der anfänglich teils bestehende (geringe) Größenunterschied in der Regel nach nur wenigen Jahren ausgleicht.

Dieser Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde dem Stadtplanungsamt, der Unteren Naturschutzbehörde und dem Gartenamt zur Stellungnahme zugeleitet. Seitens des Stadtplanungsamtes wurde festgestellt, dass die als Ersatzpflanzung vorgesehenen Bäume aus stadtplanerischer Sicht sowohl hinsichtlich ihres Standortes, ihrer Größe (Stammumfang) als auch hinsichtlich ihrer Art geeignet sind. Die städtebauliche Funktion des gemäß Bebauungsplanes festgesetzten Grüns zu erfüllen und somit Ersatz im Sinne der im Bebauungsplan verankerten Erhaltungsgebote zu leisten. Aus städtebaulicher Sicht ist es vertretbar, dass die Standorte der Ersatzbäume nicht exakt den Standorten der unrechtmäßig gefällten Bäume entsprechen. Von daher kann eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt werden.

Die Untere Naturschutzbehörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2016 unter anderem mit, dass die derzeit vorgesehenen Baumarten der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 11.08.2015 entsprechend und das Bedenken gegen die Verwendung der Baumarten nicht bestehen.

Das Garten- und Friedhofsamt teilte in seiner Stellungnahme vom 03.03.2016 mit, dass die Qualität der Baumarten aus der Sicht des Garten- und Friedhofsamtes sinnvoll seien. Die Baumarten wie Spitzahorn, Esskastanie, Vogelkirsche, Boulevard-Eiche und Winterlinde seien für den Standort geeignet.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Annahme des Vorschlags der Eigentümergemeinschaft dies im Gerichtsverfahren als Annahme eines Vergleichsvorschlags zu bewerten ist mit der Folge, dass die Stadt Aschaffenburg in nichtunerheblichem Umfang die Kosten der vier Gerichtsverfahren mitzutragen hätte, weshalb vorgeschlagen wird, dass dem Vergleichsvorschlag zugestimmt werden soll unter der Verwahrung gegen die Kosten, was bedeutet, dass die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu Lasten der Antragsteller gehen.

Beim Nachbargrundstück Fl.-Nr. 10200/7 besteht die gleich Problematik hinsichtlich der vorhandenen im Bebauungsplan festgesetzten Bäume, weshalb die Verwaltung beauftragt werden sollte, in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall zu verfahren.

.Beschluss:

Der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „zu erhaltene Bäume einer Grundstückseigentümerin“, eingegangen am 03.07.2015, hinsichtlich des Standortes der Größe und der Baumart einer Ersatzpflanzung wird unter Verwahrung gegen die Kosten des Rechtsstreits zugestimmt.

Im Falle eines Antrages aus dem ähnlich gelagerten Nachbargrundstück wird die Verwaltung beauftragt, in gleicher Weise eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu verwahren.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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9. / pvs/3/9/16. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 20.01.2016 wegen "Renovierung Leiderer Bürgerhaus" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 02.02.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Beschließend 9pvs/3/9/16

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 20.01.2016 wegen "Renovierung Leiderer Bürgerhaus" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 02.02.2016 (Anlage 4 ) werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2016 14:22 Uhr