Datum: 11.04.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:10 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/4/1/16 Überprüfung der Dauergenehmigung für verkaufsoffene Sonntage ab 2016; - Antrag der Kommunalen Initiative vom 03.03.2016
2pl/4/2/16 PL/4/2/16
3pl/4/3/16 Kundgebung am Ostersonntag 2016 "Gemeinsam gegen den Terror" in Aschaffenburg; - Bericht zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.03.2016 - Erlass einer Resolution
4pl/4/4/16 Vorstellung des Sozialplans der Stadt Aschaffenburg
5pl/4/5/16 Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Satzungsbeschluss - Anträge der Stadtratsfraktion der Grünen vom 17.09.2015 und der Stadträte der KI vom 17.01.2016
6pl/4/6/16 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Änderungsbeschluss
7pl/4/7/16 Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Satzungsbeschluss
8pl/4/8/16 Neubau von drei Mehrfamilienhäusern (jeweils 5 WE) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. ..., Gemarkung Leider, An der Brunnengasse durch Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, BV-Nr. xxxx
9pl/4/9/16 Personalangelegenheit; Wahl des Stellvertreters des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Aschaffenburg - Bestätigung der Person
10pl/4/10/16 Bericht über die aktuelle Entwicklung des Platzangebots und der Nachfrage in den Aschaffenburger Kindertagesstätten
11pl/4/11/16 Bericht über die Situation öffentlicher Toiletten in Aschaffenburg; Antrag des Stadtrates Manfred Chris, MdL a.D. vom 19.03.2016

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1. / pl/4/1/16. Überprüfung der Dauergenehmigung für verkaufsoffene Sonntage ab 2016; - Antrag der Kommunalen Initiative vom 03.03.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 1pl/4/1/16

.Beschluss:

Dem Absetzungsantrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 08.04.2016 (Anlage 1) zu TOP 7 d. ö. S. wird zugestimmt.

TOP 7 d. ö. S. „Überprüfung der Dauergenehmigung für verkaufsoffene Sonntage ab 2016;
- Antrag der Kommunalen Initiative vom 03.03.2016“ wird daher abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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2. / pl/4/2/16. PL/4/2/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 2pl/4/2/16

.Beschluss:

Herr Stadtrat xxx regt an, dass zur nächsten Plenarsitzung eine Resolution zum Thema „Mottgers-Spange“ eingeholt wird. Die Verwaltung sagt dies zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/4/3/16. Kundgebung am Ostersonntag 2016 "Gemeinsam gegen den Terror" in Aschaffenburg; - Bericht zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.03.2016 - Erlass einer Resolution

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 3pl/4/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht.


Hinweis:
Die Resolution ist in der Endfassung noch nicht abgestimmt. Diese wird aber rechtzeitig vor der Sitzung noch per E-Mail in den Umlauf gebracht.

.Beschluss:

I. Vom mündlichen Bericht des Ordnungsamts zum Ablauf der Kundgebung am Ostersonntag 2016 "Gemeinsam gegen den Terror" in Aschaffenburg wird Kenntnis genommen.
II. Die gemeinsame Resolution (Anlage 2 ) wird beschlossen.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0

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4. / pl/4/4/16. Vorstellung des Sozialplans der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 4pl/4/4/16

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 2 d. ö. S. "Vorstellung des Sozialplans der Stadt Aschaffenburg" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / pl/4/5/16. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Satzungsbeschluss - Anträge der Stadtratsfraktion der Grünen vom 17.09.2015 und der Stadträte der KI vom 17.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 6pvs/3/6/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 5pl/4/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge eine Dienstanweisung aus dem Jahr 1973 maßgeblich.

Erstmals wurde für das Stadtgebiet die Errichtung, Lage und Ausstattung von Abstellplätzen für Fahrräder geregelt. Aschaffenburg hatte damit eine Vorreiterrolle in Bayern übernommen. Für Wohnungen bis zu 130 m² Wohnfläche war 1 Abstellplatz, für größere Wohnungen waren 2 Abstellplätze herzustellen. Bei der Errichtung von 1- und 2-Familienhäusern wurde auf den Abstellplatznachweis verzichtet.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 13.07.2009 wurde die Satzung in wesentlichen Teilen geändert. Diese Änderung trat am 25.07.2009 in Kraft. Dabei wurden auch die Anforderungen für Fahrrad-Abstellplätze geändert. Seitdem gilt folgender Schlüssel:
- bis 100 m² Wohnfläche                        1 Abstellplatz
- über 100 m² bis 150 m² Wohnfläche        2 Abstellplätze
- über 150 m² Wohnfläche                        3 Abstellplätze

Mit Schreiben vom 17.09.2015 (Eingang 18.01.2016) haben die Stadtratsfraktion der Grünen und vom 17.01.2016 die Stadträte der KI eine Änderung der Stellplatzsatzung hinsichtlich der Regelungen für Fahrradabstellplätze beantragt. Angeregt wird u. a. Folgendes:

- Abstellplätze im Freien sollen als Nachweis nicht ausreichen, vielmehr sollen umschlossene, absperrbare Räume bereitgestellt werden.

- Die Satzung enthält bereits die Regelung, dass die Fahrradabstellplätze ein „diebstahlsicheres“ Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen sollen. Angeregt wird, zusätzlich die Anforderung „einfaches Anschließen“ aufzunehmen.

- In die Anlage 1 („Richtzahlenliste“) soll ein neuer Schlüssel hinsichtlich der Zahl der herzustellenden Abstellplätze aufgenommen werden. Statt der Abstufung nach 3 Wohnungsgrößenklassen soll der Bedarf direkt proportional zur Wohnungsgröße auf der Basis von 1 Abstellplatz pro 40 m² Wohnfläche ermittelt werden.

Die Stadtverwaltung hat den Vorschlag, die Satzung zu novellieren, aufgegriffen. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

§ 8 - Lage der Fahrradabstellplätze:

Gemäß den Anträgen wird vorgeschlagen, die Abstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner nur noch in abgeschlossenen, überdachten Räumen zuzulassen. Dabei sollen die Bauherren die Wahlfreiheit haben, eigene Nebengebäude in Freibereichen zu errichten, oder aber andere Räume im Hauptgebäude zur Verfügung zu stellen. Weiterhin gilt - wie bisher -die Vorschrift, dass diese, sofern sie nicht ebenerdig untergebracht werden, über Rampen oder Treppen mit Rampen gut erreichbar sein müssen.

Ausgenommen werden von dieser Regelung sollen die Abstellplätze für Besucher der jeweiligen Anlage. Hier besteht das Bedürfnis, ein Fahrrad ohne großen Aufwand abstellen zu können. Würden auch diese Abstellplätze in abschließbaren Räumen untergebracht, entstünden zu große Hindernisse bei der Nutzung des Fahrrades. Die Streichung des Halbsatzes 2 in Absatz 4 Satz 2 und die Neufassung in Satz 4 ist redaktioneller Art und dient der Rechtsklarheit.

Bislang waren 10 % der Abstellplätze für Besucher vorgesehen. Es erscheint sinnvoll, diesen Anteil zu erhöhen, um Besuchern Abstellplätze in ausreichender Anzahl anbieten zu können. Hierbei ist zu bedenken, dass auch Bewohnerinnen und Bewohner solche Abstellplätze gerne nutzen, um bei kurzen Anwesenheitszeiten in ihrer Wohnung das Fahrrad ohne großen Aufwand sicher abzustellen.

§ 9 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellpätze:

Die Regelung der Mindestgröße eines Fahrradabstellplatze (1,80 m * 0,70 m = 1,26 m²) bleibt bestehen. Mittlerweile gibt es aber technische Systeme, die es erlauben, auf kleiner Fläche eine große Zahl von Fahrrädern sicher unterzubringen. Es handelt sich z. B. um Einrichtungen mit Seilzugsystemen, klappbaren Rampen oder Karusselle zum Einhängen der Fahrräder. Eine hydraulische Unterstützung kann die Handhabung vereinfachen. Im Hinblick auf den Flächenbedarf bei Errichtung normaler Abstellplätze soll den Bauherren die Möglichkeit eröffnet werden, solche flächensparenden Lösungen umsetzen zu können.

Der Vorschlag, dass die Fahrradabstellplätze neben einem „diebstahlsicheren“ auch ein „einfaches“ Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen sollen, wird aufgegriffen.

§ 14 - Ordnungswidrigkeiten

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wird an den neuen Inhalt der Satzung angepasst.

Anlage 1 - Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf:

Die herzustellende Anzahl der Fahrrad-Abstellplätze ergibt sich aus der Richtzahlenliste in Anlage 1 zur Satzung. Den Anträgen liegt ein neuer Schlüssel zu Grunde, wonach pro 40 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz zu errichten ist.

Zur Verdeutlichung der dann nachzuweisenden Abstellplätze hat die Verwaltung auf Grundlage zweier Bauvorhaben (1-mal frei finanzierter Wohnungsbau, 1-mal geförderter Wohnungsbau) beispielhaft gerechnet, in welcher Anzahl Abstellplätze auf Basis der bisherigen Regelung und des Antrags herzustellen wären. Zusätzlich wird auch dargestellt, wie sich ein Berechnungsschlüssel auswirken würde, nach welchem pro 50 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz zu errichten wäre. Die Beispielrechnung liegt in Anlage bei.

Die Grundidee, auf einen Schlüssel zu verzichten, der sich an starren Wohnungsgrößenklassen orientiert, wird im Rahmen der Neuregelung aufgegriffen. Die Berechnung auf Basis der Wohnungsgröße unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche führt zu einer gerechteren und bedarfsangepassten Bedarfsermittlung. Eine Benachteiligung kleinerer Wohnungen wird so vermieden. Dies verhindert eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnungsbaus, wo gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsbau die Wohnungsgrößen in der Regel kleiner sind.

Bei einer Neuregelung ist aber auch der zusätzliche Flächenbedarf zu bedenken. Bei einer Grundfläche von 1,26 m² pro Abstellplatz führt eine Erhöhung der Zahl der Abstellplätze auch zu einem deutlichen erhöhten Platzbedarf. In den Berechnungsbeispielen ist die erforderliche Fläche ausgewiesen. Zu bedenken ist aber, dass es sich hier rein um die Abstellflächen handelt, die Zuwegungen sind hierin noch nicht enthalten. Es ergibt sich folgender zusätzlicher Flächenbedarf:

Flächenbedarf - Steigerung in %
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF

sozialer Wohnungsbau
64,3
33,3

frei finanzierter Wohnungsbau
87,5
50,0


Auf Grund der erforderlichen Flächen ist davon auszugehen, dass eine Unterbringung in Kellerräumen kaum in vollem Umfang möglich ist. In diesen Fällen ist es erforderlich, ein zusätzliches Nebengebäude zu errichten. Die hierfür benötigte Fläche wird zusätzlich versiegelt und ist als Grünbereich nicht mehr verfügbar. Damit einher geht eine Erhöhung der Grundflächenzahl in nicht geringem Umfang, da ein solches Nebengebäude nur erdgeschossig errichtet werden kann, und somit im Verhältnis zur Nutzfläche relativ viel Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird.

Bei der Beurteilung, welche Berechnungsbasis der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs künftig zu Grunde gelegt werden soll, ist auch ein Blick auf den sich ergebenden durchschnittlichen Bestand pro Wohneinheit interessant. Es errechnet sich für die beiliegenden Beispiele folgendes Ergebnis:

durchschnittliche Zahl der Abstellplätze
pro Wohneinheit
heutige Regelung
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF
sozialer Wohnungsbau
1,14
1,86
1,51
frei finanzierter Wohnungsbau
1,33
2,50
2,00

Es ergibt sich somit gegenüber der heutigen Regelung folgende prozentuale Steigerung:

Zahl der Abstellplätze pro WE -Steigerung in %
1 Ab/40 m² WF
1 Ab/50 m² WF

sozialer Wohnungsbau
63,2
32,5

frei finanzierter Wohnungsbau
88,0
50,4


Aus diesen Berechnungsbeispielen ergibt sich, dass bei einer Anwendung der Regelung, pro 50 m² Wohnfläche 1 Abstellplatz herzustellen, pro Wohnung mindestens 1,5 Abstellplätze zur Verfügung stehen. Bei größeren Wohnungen erhöht sich diese Zahl auf 2 Abstellplätze pro Wohneinheit.

Unter Abwägung der Aspekte
- Schaffung einer ausreichenden Zahl von gut zugänglichen, sichern Fahrradabstellplätzen und
- Förderung des Radverkehrs
einerseits, aber auch
- einer möglichst geringen Versiegelung der Freiflächen durch Nebengebäude und
- des kostensparenden Bauens
andererseits, wird vorgeschlagen, die Richtzahlenliste so zu ändern, dass generell - unabhängig von einer Förderung des Bauvorhabens im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus - pro 50 m² Wohnfläche 1 Fahrrad-Abstellplatz herzustellen ist.

Die Regelung, wonach für 1- und 2-Familienhäuser kein Nachweis verlangt wird, soll bestehen bleiben. Dies entspricht der üblichen Praxis anderer Städte. Eine Änderung dieser Regelung erübrigt sich, da hier in der Regel ausreichend große Garagen oder Kellerräume zur Verfügung stehen, in denen die Fahrräder einfach und sicher untergebracht werden können.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) (Anlage 3).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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6. / pl/4/6/16. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 4pvs/3/4/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 6pl/4/6/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anlass, Sachstand und Kurzchronologie
Der Bebauungsplan 13/08 wurde im Jahr 1976 aufgestellt und umfasst das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse. Er sollte damals die einzig verbliebene unbebaute Fläche im Stadtteil Leider entlang des Mains überplanen und die Voraussetzungen für eine Bebauung dieser Fläche schaffen. Städtebauliches Ziel war die Fortsetzung der bereits vorhandenen Wohnbebauung entlang des Mains.
Durch die Aufgabe der Produktionsflächen der Gärtnerei xxx und den seitens des Eigentümers vorgesehenen Verkauf des ca. 6.300 m² großen Grundstücks setzten im Jahr 2014 Bebauungsüberlegungen für dieses Grundstück seitens mehrerer Investoren ein. Der geltende Bebauungsplan stand dem aber teilweise entgegen - die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechen zum Teil nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Entwicklungszielen, zum Teil sind sie auch praktisch nicht mehr umsetzbar. Zu nennen ist hier z.B. die in einem Teilbereich festgesetzte zwingend 4-geschossige Zeilenbebauung sowie die im Plan vorgesehene Durchquerung mit einer öffentlichen Erschließungsstraße, die so nicht mehr umsetzbar bzw. gewünscht ist. Durch den Erhalt eines denkmalgeschützten Hauses in der Ruhlandstraße 40 wurde auch der Verlauf der von der Ruhlandstraße abzweigenden Stichstraße anders geführt, als ursprünglich im B-Plan vorgesehen, und die Grundstücke dementsprechend angepasst.
Im Juni 2014 trat die „xxx“ aus Nürnberg an das Stadtplanungsamt mit einem Bebauungsvorschlag für das Gelände der Gärtnerei xxx heran, der 14 Reihenhäuser und zwei Geschosswohnungsbauten mit insgesamt 46 Wohnungen vorsah. Am 30. Juli 2014 wurde dieses Konzept in einer vom Investor organisierten Informationsveranstaltung den unmittelbaren Anwohnern vorgestellt. Die von Seiten der Bürgerschaft vorgebrachte Kritik veranlasste die „xxx“ letztlich dazu, von dem Projekt Abstand zu nehmen.
Im Oktober 2014 wurde dann ein Bebauungsvorschlag von der „xxx“ der Stadtverwaltung vorgestellt. Dieser Entwurf sah insgesamt ca. 40 Wohnungen in sechs dreigeschossigen Wohngebäuden vor. Fünf der Baukörper waren als „Stadtvillen“ und einer als größerer „Winkelbau“ geplant. Auf Basis dieses Vorschlags erfolgte am 28. Januar 2015 ein von der Stadtverwaltung initiiertes Bürgergespräch, zu dem 76 Bürgerinnen und Bürger erschienen. In diesem Bürgergespräch erfolgte zwar eine grundsätzliche Zustimmung zu dem Projekt, allerdings wurden noch wesentliche Kritikpunkte bzgl. der verkehrlichen Situation (Zufahrtssituation, Stellplätze) und der Dichte vorgebracht. Im Juni 2015 erfolgte die Einreichung des Bauantrages durch die Firma xxx, die den Bebauungsvorschlag nochmals im Sinne einer geringeren Dichte nachgebessert hatte: Der ursprünglich geplante „Winkelbau“ wurde zu Gunsten zweier „Stadtvillen“ aufgelöst, die Zahl der geplanten Wohneinheiten verringerte sich dadurch auf insgesamt 35 (sieben „Stadtvillen“ mit je 5 WE).
Die Bauantragsunterlagen waren allerdings nicht von allen betroffenen Nachbarn unterschrieben worden, eine vollumfängliche Zustimmung seitens der Nachbarschaft lag also nicht vor.
Aus Sicht der Stadtverwaltung bedingt die Realisierbarkeit des gesamten Projekts aufgrund der erheblichen Abweichungen vom Bebauungsplan den Konsens mit allen Nachbarn. Da durch die geplante Über- bzw. Unterbauung (Tiefgarage) von Teilen der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sowie durch die erheblichen Überschreitungen der Baugrenzen die Grundzüge der Planung und auch nachbarliche Interessen berührt sind, sind Befreiungen vom Bebauungsplan in diesem Umfang vom Baugesetzbuch nicht vorgesehen und aus Sicht der Stadtverwaltung überhaupt nur dann denkbar, wenn die Bauantragsunterlagen von allen betroffenen Nachbarn unterschrieben werden.
Die darauffolgenden Gespräche mit den betroffenen Nachbarn ergaben zwar eine Annäherung, konnten aber nicht alle Anwohner zu einer Unterschrift bewegen. Inzwischen hat der Bauherr daher den „alten“ Bauantrag (BV.Nr. 20150136) mit 35 Wohnungen in sieben Häusern zurück gezogen und einen neuen Bauantrag (BV.Nr. 20150350) vorgelegt, der aktuell nur auf eine Teilrealisierung des Gesamtkonzepts (sieben Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 35 Wohneinheiten und Tiefgarage) abzielt: Gegenstand dieses Bauantrags ist nämlich die Bebauung lediglich des nördlichen Drittels des ehemaligen Gärtnereigeländes in Form der Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten und Tiefgarage mit Erschließung über die Brunnengasse. Aus Sicht der Stadtverwaltung kann dieses Bauvorhaben genehmigt werden, sofern auch im Interesse der Nachbarschaft sichergestellt ist, dass die geplante Bebauung Teil eines in sich stimmigen Gesamtkonzepts bleibt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 den Beschluss zur Erteilung der Baugenehmigung nicht gefasst und die Beschlussvorlage vertagt.
Zur Gewährleistung eines städtebaulich sinnvollen und in sich stimmigen Gesamtkonzepts, zur Vermeidung neuer bodenrechtlicher Spannungen und zwecks rechtssicherer Abwägung vorhandener Interessenskonflikte ist ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren erforderlich.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08
Mit der Änderung des B-Plans 13/08 soll das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße städtebaulich neu geordnet werden. Der Plan umfasst damit Teile des ehemaligen Gärtnereigeländes  mit den Zufahrten zur Brunnengasse und Ruhlandstraße; auch die südlich anschließende Bebauung wurde sinnvollerweise noch in den Planumgriff aufgenommen. Zu Gunsten der Bestandsgrundstücke und -bebauung sind hier z.B. die veränderte Führung und Breite der von der Ruhlandstraße abzweigenden öffentlichen Stichstraße aufzunehmen sowie Baugrenzen so zu erweitern, dass sie den vorhandenen Gebäudebestand sichern.
Das nördliche Drittel des Gärtnereigeländes sowie die unmittelbar angrenzenden Grundstücke an der Brunnengasse, für die keine Notwendigkeit einer Bebauungsplanänderung besteht, werden aus dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ausgeklammert.
Planungsziele
Die Bebauungsplan-Änderung dient in erster Linie der Neuordnung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem südlichen Abschnitt der ehemaligen Gärtnerei xxx. Es soll Planungsrecht geschaffen werden für eine aufgelockerte, maximal dreigeschossige Wohnbebauung mit mittlerer baulicher Dichte (GFZ ca. 1,0) bei möglichst geringer Flächenversiegelung (GRZ ca. 0,4 – ohne Tiefgaragen) nach dem Muster des von der Firma „xxx“ bisher verfolgten Gesamtkonzepts.
Städtebaulich charakteristisch für das Plangebiet ist auch die historische Umfassungsmauer, die zu einem der drei großen Gutshöfe in Leider gehörte. Sie dient dem Gebiet der ehemaligen Gärtnerei als äußerer Rahmen und soll soweit als möglich erhalten werden.
In der Bebauungsplanänderung soll eine Abkehr von dem zum Main hin ausgerichteten, großvolumigen Zeilenbau erfolgen. Der ruhende Verkehr für Geschosswohnungsbau soll in Tiefgaragen untergebracht werden, um genügend Grünflächen zur Verfügung zu stellen. Die bisher festgesetzte gestaffelte Geschossigkeit (bis zu IV + Dach) soll durch eine gleichmäßigere, mittlere Geschossigkeit (voraussichtlich max. III) ersetzt werden. Die bisher geplante öffentliche Erschließungsstraße durch das Plangebiet wird nicht mehr in der im Bebauungsplan festgesetzten Form benötigt.
Im Verfahren der Bebauungsplanänderung können u.a. die verkehrlichen Belange – vor allem auch der gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan geänderte Verlauf des öffentlichen Erschließungsstichs an der Ruhlandstraße – nochmals untersucht und geklärt werden. Die von der Straße zurückgesetzten Baugrenzen an der Ruhlandstraße sollen zugunsten der Baugrundstücke und zwecks planungsrechtlicher Sicherung des baulichen Bestands an die Straßenbegrenzungslinie verlegt werden. Damit wird die Zielsetzung und Vorgabe des bisher geltenden, „alten“ Bebauungsplans zur Verbreiterung von Straßen durch Gebäudeabbruch (z.B. Abbruch des denkmalgeschützten Hauses Ruhlandstraße 40) korrigiert.
Wasserrecht und Entwässerung
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Main. Nördlich des Plangebiets erfolgten im letzten Jahrhundert Aufschüttungen als Schutz gegen Hochwasser. In den festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets HQ 100 wird der tieferliegende Bereich um die Brunnengasse noch als ein bei Hochwasser überfluteter Polder geführt, was auch Zwangspunkte für die Entwässerung (Schmutz- und Regenwasser) setzt. Zwar ist dies nach aktuelleren Berechnungen des Wasserwirtschaftsamtes so nicht mehr zutreffend, die tatsächliche Überschwemmungsausdehnung im Hochwasserfall ist aber noch nicht abschließend bekannt. Im Bebauungsplan-Änderungsverfahren sind daher auch Belange des Hochwasserschutzes und der Grundstücksentwässerung zu beachten.
Verfahrensfortgang
Mit der Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens wird die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanänderungs-Entwurf für das Plangebiet zu fertigen. Dieser ist dem Stadtrat dann zur Billigung vorzulegen, damit die weiteren Verfahrensschritte (z.B. Bürger- und Behördenbeteiligung) anschließen können. Da es sich bei vorliegender Bebauungsplanänderung um sogenannte „Maßnahmen der Innenentwicklung“ handelt, kann das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen.

.Beschluss:

Die Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.- Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/08) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) wird beschlossen.

Die Vorschriften des § 13a BauGB über das beschleunigte Verfahren finden Anwendung.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 2

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7. / pl/4/7/16. Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.03.2016 ö Vorberatend 5pvs/3/5/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 7pl/4/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Dem Stadtrat wurde vorgeschlagen den Bebauungsplan Nr. 13/8 im Bereich „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern. Hinsichtlich der Planungsziele wird auf diese Beschlussvorlage verwiesen.

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird der Erlass einer Veränderungssperre vorgeschlagen. Dadurch können Bauvorhaben verhindert werden, die den voraussichtlichen Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplanes entgegenstehen. Sollten Sie mit dessen Zielen übereinstimmen, kann eine Genehmigung erfolgen.

Die Veränderungssperre kann zunächst nur für die Dauer von 2 Jahren erlassen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), eine zweimalige Verlängerung um jeweils 1 Jahr ist möglich. Wird dieser Zeitraum von 4 Jahren überschritten, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Würde eine Veränderungssperre nicht erlassen, bestünde für die Stadtverwaltung die Möglichkeit, auf Grundlage des § 15 BauGB die Entscheidung über Bauvorhaben zurückzustellen. Eine Veränderungssperre könnte anschließend dennoch erlassen werden. Dies hätte zur Folge, dass die 4-Jahres-Frist erst mit der Zurückstellung des Bauvorhabens beginnen würde. Die Stadt hätte somit einen längeren Zeitraum zur Verfügung, die Bauleitplanung abzuschließen.

.Beschluss:

I.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt auf Grund §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2.414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1.722) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 10

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8. / pl/4/8/16. Neubau von drei Mehrfamilienhäusern (jeweils 5 WE) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. ..., Gemarkung Leider, An der Brunnengasse durch Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, BV-Nr. xxxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 8pl/4/8/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Diese Beschlussvorlage wurde bereits dem Umwelt- und Verwaltungssenat in der Sitzung am 17.02.2016 vorgelegt. Bedingt durch einen Absetzungsantrag wurde diese Beschlussvorlage abgesetzt weil seitens der Politik noch Beratungsbedarf besteht. Trotz des Hinweises des Oberbürgermeisters umgehend eventuell noch bestehende Einwendungen vorzutragen, sind solche bis zum 26.02.2016 bei der Verwaltung nicht eingegangen, weshalb die gleiche Beschlussvorlage erneut vorgelegt wird.

Mit Bauantrag vom 09.12.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.12.2015, beantragt die Fa. Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 24 Stellplätzen auf einer Teilfläche des Baugrundstücks, Fl.-Nr. xx, Gemarkung Leider, An der Brunnengasse.

Das Grundstück Fl.-Nr. xx hat eine Gesamtgröße von 6.249 m². Aus diesem Grundstück soll bis Baubeginn im nördlichen Bereich der Fl.-Nr. xx ein neues Baugrundstück mit einer Größe von 2.614 m² gebildet werden.

Die Größe der geplanten 15 Wohnungen beträgt zwischen ca. 96 und ca. 140 m², wovon 6 Wohnungen eine Größe von weniger als 100 m² haben.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 18.01.2016 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13/08 „Ruhlandstraße“. Als Gebietsart ist „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt, so dass das Bauvorhaben seiner Art nach dort zulässig ist. Dem Bauvorhaben wurde mit den nachfolgenden Maßgaben planungsrechtlich zugestimmt:

1.
Im nordöstlichen Teil des Baugrundstücks sind Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen. Von dieser Festsetzung wird eine Befreiung derart erteilt, dass in diesem Bereich eines der drei Wohnhäuser errichtet werden darf, weil die erforderlichen Stellplätze nicht mehr oberirdisch, sondern in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.

2.
Die festgesetzte GRZ wird durch die Inanspruchnahme der Flächen für Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen zum Wohnungsbau um ca. 293 m² und die GFZ um ca. 967 m² überschritten. Die Überschreitung der GRZ und GFZ resultiert daraus, dass bei der Berechnung der GFZ und GRZ von einem Baugrundstück von 1.375 m² ausgegangen wurde, weil bei der Berechnung ohne die Flächen für die Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen und einem Teil der künftig wegfallenden geplanten Straßenverkehrsfläche ausgegangen wurde. Bei Berechnung der zulässigen GFZ und GRZ auf Grundlage des noch zu bildenden Baugrundstücks mit 2.614 m² wird anstelle der nach Bebauungsplan zulässigen GRZ von 0,4 eine GRZ von 0,32 und anstelle der zulässigen GFZ von 0,8 eine GRZ von 0,79 erreicht. Unter Berücksichtigung des zu bildenden Gesamtgrundstücks wird die GFZ und GRZ eingehalten.

3.
Der Bebauungsplan setzt zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit 30 Grad Satteldach fest. Geplant sind drei Baukörper mit jeweils zwei Vollgeschossen und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss mit einem Walmdach mit 12 Grad Dachneigung. Das äußere Bild der Gebäude entspricht somit im Wesentlichen den im Bebauungsplan festgesetzten Baukörpern (zwei Vollgeschosse und Dachgeschoss mit 30 Grad Dachneigung)

4.
Im Norden des Bebauungsplanes ist eine Baulinie festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, müssen die Gebäude direkt an der Baulinie errichtet werden. Die geplanten Gebäude rücken im Norden von dieser Baulinie um ca. 4 – 6 m nach Süden ab. Das mittlere Gebäude überschreitet außerdem im Osten die Baugrenze um ca. 4,50 m. Das östliche Gebäude (das dritte Gebäude) steht überwiegend außerhalb der Baugrenze auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen. Im Süden wird die Baugrenze durch die Wohnhäuser nicht überschritten.

Die erforderlichen Stellplätze inkl. dreier behindertengerechter Stellplätze werden ebenso wie die Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage nachgewiesen. Von den erforderlichen Fahrradabstellplätzen sind mindestens 10 % oberirdisch (§ 8 Abs. 4 Garagenstellplatz- und Abstellplatzsatzung) nachzuweisen. Dies bedeutet, dass vor jedem Wohnhaus mindestens ein Fahrradabstellplatz im Bereich des Hauseinganges nachzuweisen ist.

In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Freund Bauunternehmung GmbH, Großwallstadt, zum Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 5 WE auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xx (Teilfläche), Gemarkung Leider, An der Brunnengasse, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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9. / pl/4/9/16. Personalangelegenheit; Wahl des Stellvertreters des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Aschaffenburg - Bestätigung der Person

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 5. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 11.04.2016 ö Vorberatend 1hfs/5/12/16
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 9pl/4/9/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aschaffenburg am 18.03.2016 wurde xxx zum Stellvertreter des Kommandanten gewählt. Nach Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Abs. 4 BayFwG ist der Gewählte durch die Gemeinde zu bestätigen.

Nach Art. 21 Abs. 2 BayFwG führt der Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in einer kreisfreien Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor.

.Beschluss:

I. Der von der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschaffenburg in der Dienstversammlung am 18.03.2016 zum Stellvertreter des Kommandanten gewählte xxxx, wohnhaft Aschaffenburg, wird gemäß Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) bestätigt.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 BayFwG führt der Stellvertreter des Kommandanten die Bezeichnung Stadtbrandinspektor.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen zusätzliche Kosten:
ja [  ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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10. / pl/4/10/16. Bericht über die aktuelle Entwicklung des Platzangebots und der Nachfrage in den Aschaffenburger Kindertagesstätten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 10pl/4/10/16

.Beschluss:

Eine nachträglichen Aufnahme von TOP Nr. 9: „Bericht über die aktuelle Entwicklung des Platzangebots und der Nachfrage in den Aschaffenburger Kindertagesstätten“ in die öffentliche Tagesordnung der heutigen Sitzung des Plenums erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. / pl/4/11/16. Bericht über die Situation öffentlicher Toiletten in Aschaffenburg; Antrag des Stadtrates Manfred Chris, MdL a.D. vom 19.03.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 11.04.2016 ö Beschließend 11pl/4/11/16

.Beschluss:

Der Bericht über die Situation öffentlicher Toiletten in Aschaffenburg aufgrund des Antrages des Stadtrates Manfr ed Christ, MdL a.D., vom 19.03.2016 wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2016 18:57 Uhr