Datum: 12.04.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:17 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / pvs/4/1/16. PVS/4/1/16
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/4/1/16 |
.Beschluss:
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.04.2016 auf Vertagung des Tagesordnungspunktes Nr. 9 „Einrichtung einer Stelle eines Radverkehrsbeauftragten“ wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
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2. / pvs/4/2/16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Klinikums (FNP 1987/31);
- Bericht über das Genehmigungsverfahren
- Anerkennung der Auflagen des Genehmigungsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/4/2/16 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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4 | pl/5/4/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum
Um die wohnortnahe Versorgung der Einwohner der Stadt und des Landkreises Aschaffenburg zu verbessern, plant der Bezirk Unterfranken die Errichtung von 2 Stationen mit je 25 Betten zur stationären Versorgung von psychisch Erkrankten.
Da das Bauvorhaben direkt am nordöstlichen Rand des Klinikumgeländes, aber großenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 23/1 „Klinikum“ durchgeführt werden soll und da die für den Bau der Psychiatrischen Klinik vorgesehene Fläche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 lediglich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt ist, hat der Bezirk Unterfranken zur schnellstmöglichen Realisierung dieses interkommunalen Bauvorhabens um dessen planungsrechtliche Absicherung gebeten.
Der vorgesehene Standort der Psychiatrischen Klinik ist bereits im laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 als Sonderbaufläche vorgesehen. 2013 wurde hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Hinsichtlich der vorgesehenen Darstellung des Grundstücks der zu errichtenden Psychiatrischen Klinik als Sonderbaufläche Klinikum anstatt als Fläche für die Landwirtschaft wurden keine unmittelbar darauf bezogenen Bedenken oder Einwendungen vorgebracht. Da die Neuaufstellung des FNP 2030 noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 zur alsbaldigen planungsrechtlichen Absicherung der Errichtung der geplanten Psychiatrischen Klinik beschlossen, den FNP 1987 in einem vorauslaufenden Verfahren zu ändern.
Hierfür hat die Verwaltung einen Entwurf vom 27.02.2015 zur Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) gefertigt sowie eine Begründung mit Umweltbericht. Mit diesen Unterlagen wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und gem. § 3 Abs. 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt und am 19.10.2015 der Feststellungsbeschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 beantragte die Stadt Aschaffenburg die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (1987/31). Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 enthält folgende Auflagen zum Artenschutz, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächennutzungsplanänderung und ein möglicherweise daraus entwickelter Bebauungsplan bzw. eine möglicherweise nachfolgende Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen:
Auflage 2.1:
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist verbindlich festzusetzen, dass rechtzeitig vor Baubeginn in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen ist. Falls Zauneidechsen vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Falle ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Auflage 2.2.
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist die Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Kapitel 3.1 und 3.2, formulierten Maßnahme verbindlich festzusetzen.
Die Maßnahme V9 und V 14 sind dabei wie folgt anzupassen:
V9: Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V14: Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
Infolge dieser Auflagen müssen in einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. eine nachfolgende Satzung folgende Festsetzungen sinngemäß durch entsprechend eindeutig ausformulierte Texte aufgenommen werden:
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Rechtzeitig vor Baubeginn ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen. Falls die-se vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Maßnahmen zur Vermeidung
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen. Die Vorkehrungen zur Vermeidung sind, soweit sie für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich werden durchzuführen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
V1: Baufeldeinrichtung: Klare Abgrenzung des Baufeldes, Beeinträchtigungen außerhalb des Baufeldes durch Befahren, Materialablagerungen, Verschmutzungen, etc. sind zu unterlassen.
V2: Wiederherstellen von Gehölzen (mit autochthonen Arten) als Leitstruktur für Fledermäuse unter Berücksichtigung einer südexponierten Ausrichtung.
V3: Ausweisen von 5 Bäumen mit Stammdurchmessern in Brusthöhe von über 30 cm als Quartierbäume, die aus der Nutzung und Pflege herausgenommen und markiert werden.
V4: fachgerechtes Anbringen von 5 Fledermauskästen im Wald / am Waldrand sowie Einbau von 5 künstlichen Quartieren / Kästen in das neue Gebäude. Gegebenenfalls ist ein Fledermaus-Spezialist zu Rate zu ziehen.
V5: Verzicht auf Nachtbaustellen oder Abschirmung von nächtlichem Streulicht gegenüber dem Umfeld in Richtung Wald und Streuobstwiese.
V6: Baustellen- / Straßen- / Wegebeleuchtung ausschließlich mit insektenfreundlichen Lampen, wie z.B. Natrium-Niederdruckdampflampen mit Abschirmung von nächtlichem Streulicht durch geeignete Lichtführung.
V7: Extensivierung der gesamten (Rest-)Mähwiese (Streifenmahd, geringe Mahdfrequenz) zur Optimierung der Insektenproduktivität.
V8: Extensivierung einer dem Baufeld flächenäquivalenten Wiese im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Streuobstwiese als Ersatz für Beeinträchtigungen der Qualität und Quantität des Jagdhabitats.
V9: Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 3,4 und 6): Fällung von (potenziellen) Quartierbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Fledermaus-Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle ausschließlich im Oktober. Aufhängen von je 2 Fledermauskästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum. Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V10: Ökologische Baubegleitung zur Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen von der Planung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen.
V11: Baufeldräumung: Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel mit Abschieben des Oberbodens mit Entfernung der restlichen Vegetation und Streuauflage) ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar.
V12: Sicherung vorhandener Restlebensräume der Zauneidechse durch Erhaltung breiter Säume entlang der Gehölze.
V13: Vermeidung der Beschattung des südlichen Waldrandes und Saumes durch Gebäude oder alternativ Einrichtung eines neuen südexponierten Gehölzstreifens und Saumes gleicher Ausrichtung
V14: Errichtung eines Reptilienzauns um das Baufeld nach dem Reusenprinzip zur Verhinderung des Einwanderns von Zauneidechsen ins Baufeld ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar. Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
V15: Rodung von Gehölzen (ohne dauerhafte Lebensstätten von Vögeln oder Fledermäusen!) zwischen Anfang Oktober und Ende Februar.
V16: Vogelfreundliches Bauen: Durchsicht, Spiegelungen (z.B. Bäume oder Sträucher direkt vor Glasfronten), Attraktionen sind zu vermeiden. Weitere Informationen und Broschüren bei den Vogelwarten, Vogelschutzverbänden und der Ökologischen Baubegleitung.
V17: (in Anlehnung an V9): Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 1 bis 6): Fällung von (potenziellen) Höhlenbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Aufhängen von je 2 Nistkästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind soweit sie für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sind durchzuführen, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände muss unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen erfolgen:
Zauneidechse:
C1: Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt / Schaffung eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im Lebensraum (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C2: Gesicherte Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasigkrautigen Flächen und verbuschten Bereichen / Gehölzen (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C3: Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Lesesteinhaufen, Trockenmauern, südexponierten Stein-Sand-Schüttungen, Häckselhaufen mit Reisigabdeckung am Waldrand, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C4: Unter anderem in Zusammenhang mit V2 (Gehölzwiederherstellung): Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume!) zur Vernetzung bestehender geeigneter Habitatstrukturen. Das bedeutet, es ist möglichst eine Gehölzwiederherstellung in Anbindung an bestehende Hecken und Gehölze anzustreben. (vgl. http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/126720)
Nach Anerkennung dieser Auflagen und Vorkehrungen kann die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtswirksam werden.
Die Verwaltung wird die mit Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 der Stadt Aschaffenburg auferlegten Vorkehrungen in Form der Festsetzungen V1 bis V 17 und C1 bis C4 in die vorgesehene Abrundungssatzung einarbeiten. Der geänderte Satzungstext macht eine öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes zur Abrundungssatzung und eine erneute Beteiligung der Behörden erforderlich.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum wird zur Kenntnis genommen.
Die im Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 (Anlage 1) enthaltenen Auflagen Nrn. 2.1 und 2.2 werden anerkannt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3. / pvs/4/3/16. Aufstellung einer Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich Klinikum;
- Zustimmungsbeschluss
- Anordnung der erneuten öffentlichen Auslegung
- Anordnung der erneuten Beteiligung der Behörden und der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
|
ö
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Beschließend
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3 | pvs/4/3/16 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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5 | pl/5/5/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum
Um die wohnortnahe Versorgung der Einwohner der Stadt und des Landkreises Aschaffenburg zu verbessern, plant der Bezirk Unterfranken die Errichtung von 2 Stationen mit je 25 Betten zur stationären Versorgung von psychisch Erkrankten.
Da das Bauvorhaben direkt am nordöstlichen Rand des Klinikumgeländes, aber großenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 23/1 „Klinikum“ durchgeführt werden soll und da die für den Bau der Psychiatrischen Klinik vorgesehene Fläche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 lediglich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt ist, hat der Bezirk Unterfranken zur schnellstmöglichen Realisierung dieses interkommunalen Bauvorhabens um dessen planungsrechtliche Absicherung gebeten.
Der vorgesehene Standort der Psychiatrischen Klinik ist bereits im laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 als Sonderbaufläche vorgesehen. 2013 wurde hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Hinsichtlich der vorgesehenen Darstellung des Grundstücks der zu errichtenden Psychiatrischen Klinik als Sonderbaufläche Klinikum anstatt als Fläche für die Landwirtschaft wurden keine unmittelbar darauf bezogenen Bedenken oder Einwendungen vorgebracht. Da die Neuaufstellung des FNP 2030 noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 zur alsbaldigen planungsrechtlichen Absicherung der Errichtung der geplanten Psychiatrischen Klinik beschlossen, den FNP 1987 in einem vorauslaufenden Verfahren zu ändern.
Hierfür hat die Verwaltung einen Entwurf vom 27.02.2015 zur Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) gefertigt sowie eine Begründung mit Umweltbericht. Mit diesen Unterlagen wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und gem. § 3 Abs. 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt und am 19.10.2015 der Feststellungsbeschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 beantragte die Stadt Aschaffenburg die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (1987/31). Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 enthält folgende Auflagen zum Artenschutz, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächennutzungsplanänderung und ein möglicherweise daraus entwickelter Bebauungsplan bzw. eine möglicherweise nachfolgende Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen:
Auflage 2.1:
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist verbindlich festzusetzen, dass rechtzeitig vor Baubeginn in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen ist. Falls Zauneidechsen vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Falle ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Auflage 2.2.
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist die Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Kapitel 3.1 und 3.2, formulierten Maßnahme verbindlich festzusetzen
Die Maßnahme V9 und V14 sind dabei wie folgt anzupassen:
V9: Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte
Oktober erfolgen.
V14: Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
Infolge dieser Auflage müssen in einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. eine nachfolgende Satzung folgende Festsetzungen durch Text aufgenommen werden:
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Rechtzeitig vor Baubeginn ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen. Falls die-se vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, soweit diese für das jeweilige Bauverhalten erforderlich sind, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
V1: Baufeldeinrichtung: Klare Abgrenzung des Baufeldes, Beeinträchtigungen außerhalb des Baufeldes durch Befahren, Materialablagerungen, Verschmutzungen, etc. sind zu unterlassen.
V2: Wiederherstellen von Gehölzen (mit autochthonen Arten) als Leitstruktur für Fledermäuse unter Berücksichtigung einer südexponierten Ausrichtung.
V3: Ausweisen von 5 Bäumen mit Stammdurchmessern in Brusthöhe von über 30 cm als Quartierbäume, die aus der Nutzung und Pflege herausgenommen und markiert werden.
V4: fachgerechtes Anbringen von 5 Fledermauskästen im Wald / am Waldrand sowie Einbau von 5 künstlichen Quartieren / Kästen in das neue Gebäude. Gegebenenfalls ist ein Fledermaus-Spezialist zu Rate zu ziehen.
V5: Verzicht auf Nachtbaustellen oder Abschirmung von nächtlichem Streulicht gegenüber dem Umfeld in Richtung Wald und Streuobstwiese.
V6: Baustellen- / Straßen- / Wegebeleuchtung ausschließlich mit insektenfreundlichen Lampen, wie z.B. Natrium-Niederdruckdampflampen mit Abschirmung von nächtlichem Streulicht durch geeignete Lichtführung.
V7: Extensivierung der gesamten (Rest-)Mähwiese (Streifenmahd, geringe Mahdfrequenz) zur Optimierung der Insektenproduktivität.
V8: Extensivierung einer dem Baufeld flächenäquivalenten Wiese im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Streuobstwiese als Ersatz für Beeinträchtigungen der Qualität und Quantität des Jagdhabitats.
V9: Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 3,4 und 6): Fällung von (potenziellen) Quartierbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Fledermaus-Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle ausschließlich im Oktober.
Aufhängen von je 2 Fledermauskästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum. Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V10: Ökologische Baubegleitung zur Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen von der Planung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen.
V11: Baufeldräumung: Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel mit Abschieben des Oberbodens mit Entfernung der restlichen Vegetation und Streuauflage) ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar.
V12: Sicherung vorhandener Restlebensräume der Zauneidechse durch Erhaltung breiter Säume entlang der Gehölze.
V13: Vermeidung der Beschattung des südlichen Waldrandes und Saumes durch Gebäude oder alternativ Einrichtung eines neuen südexponierten Gehölzstreifens und Saumes gleicher Ausrichtung.
V14: Errichtung eines Reptilienzauns um das Baufeld nach dem Reusenprinzip zur Verhinderung des Einwanderns von Zauneidechsen ins Baufeld ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar. Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
V15: Rodung von Gehölzen (ohne dauerhafte Lebensstätten von Vögeln oder Fledermäusen!) zwischen Anfang Oktober und Ende Februar.
V16: Vogelfreundliches Bauen: Durchsicht, Spiegelungen (z.B. Bäume oder Sträucher direkt vor Glasfronten), Attraktionen sind zu vermeiden. Weitere Informationen und Broschüren bei den Vogelwarten, Vogelschutzverbänden und der Ökologischen Baubegleitung.
V17: (in Anlehnung an V9): Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 1 bis 6): Fällung von (potenziellen) Höhlenbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Aufhängen von je 2 Nistkästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind durchzuführen soweit diese für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sind, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände muss unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen erfolgen:
Zauneidechse:
C1: Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt / Schaffung eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im Lebensraum (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C2: Gesicherte Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasigkrautigen Flächen und verbuschten Bereichen / Gehölzen (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C3: Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Lesesteinhaufen, Trockenmauern, südexponierten Stein-Sand-Schüttungen, Häckselhaufen mit Reisigabdeckung am Waldrand, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C4: Unter anderem in Zusammenhang mit V2 (Gehölzwiederherstellung): Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume!) zur Vernetzung bestehender geeigneter Habitatstrukturen. Das bedeutet, es ist möglichst eine Gehölzwiederherstellung in Anbindung an bestehende Hecken und Gehölze anzustreben. (vgl. http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/126720)
Nach Anerkennung dieser Auflagen und Vorkehrungen kann die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtswirksam werden.
Die Verwaltung wird die mit Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 der Stadt Aschaffenburg auferlegten Vorkehrungen in Form der Festsetzungen V1 bis V 17 und C1 bis C4 in die vorgesehene Abrundungssatzung einarbeiten. Der geänderte Satzungstext macht eine öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes zur Abrundungssatzung und eine erneute Beteiligung der Behörden erforderlich.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 14.02.2016 über das Verfahren zur Aufstellung einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum wird zur Kenntnis genommen.
2. Aus den im Bericht der Verwaltung vom 14.02.2016 über das Verfahren zur Aufstellung einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum genannten Gründen wird beschlossen, den Entwurf vom 19.10.2015 zu einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum (Anlage 2) um eine Reihe textlicher Festsetzungen zum Artenschutz zu ergänzen, den Entwurf erneut gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, erneut gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. / pvs/4/4/16. Verlagerung von Einzelhandelsnutzungen vom neuen Standort des Aldi-Discount-Marktes auf dem Bahnhof Nord-Areal auf Teilflächen des Grundstücks Fl.-Nr. 6493/114 am Nordring sowie Regelungen bezüglich der Errichtung von Lärmschutzanlagen;
- Zustimmung zur Änderung der 2. Ergänzung sowie 3. Ergänzung des städtebaulichen Vertrages vom 24.06.2008
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
|
ö
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Beschließend
|
4 | pvs/4/4/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Fa. Hörnig Wohn- und Industriebaugesellschaft mbH besteht im Zusammenhang mit der Entwicklung des sogenannten „Bahnhof-Nord“-Areals ein notarieller städtebaulicher Vertrag, der bereits mit Datum vom 24.06.2008 sowie mit zwei vertraglichen Ergänzungen vom 05.04.2011 und vom 06.10.2014 abgeschlossen wurde.
Infolge der vom Stadtrat bereits durch Beschluss erfolgter Zustimmung zur Verlagerung von Einzelhandelsnutzungen auf dem „Bahnhof-Nord“-Areal ist nun eine neuerliche Vertragsänderung und –ergänzung notwendig.
Bei den betreffenden Einzelhandelsverlagerungen handelt es sich um den Wechsel des Aldi-Discountmarktes von seinem bisherigen Standort nördlich der Lange Straße in neue Räumlichkeiten auf dem Bahnhof-Nord-Areal sowie um die dadurch bedingte Umschichtung der bereits im „Bahnhof-Nord“-Areal genehmigten Verkaufsflächen von je 500qm für die Sortimente Oberbekleidung und Schuhe auf eine weiter östlich gelegene Fläche an der Ecke „Bert-Brecht-Straße“ / „Nordring“ incl. der moderaten Erhöhung der Verkaufsfläche von 500qm auf 850qm für das Sortiment Oberbekleidung.
Die benannten Einzelhandelsverlagerungen wurden in den Sitzungen des Umwelt- und Verwaltungssenats am 24.09.2014, 17.06.2015 und am 16.03.2016 behandelt und durch Beschluss gebilligt:
- UVS 24.09.2014: Genehmigung zum Neubau eines Büro- und Geschäftshauses, u.a. mit je 500qm Verkaufsfläche für die Sortimente Schuhe und Oberbekleidung
- UVS 17.06.2015: Änderungsgenehmigung Büro- und Geschäftshaus einschließlich Standortverlagerung Aldi
- UVS 17.06.2015: Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau von zwei Gewerbegebäuden mit Einzelhandels- und Büroflächen einschließlich jeweils ca. 500 m² Verkaufsfläche für die Sortimente Schuhe und Oberbekleidung an der Ecke „Bert-Brecht-Straße“ / „Nordring“
- UVS 16.03.2016: Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau von zwei Gewerbegebäuden mit Einzelhandels- und Büroflächen einschließlich der moderaten Erhöhung der im UVS am 17.06.2015 bereits beschlossenen Verkaufsfläche von 500qm auf 850qm für das Sortiment Oberbekleidung an der Ecke „Bert-Brecht-Straße“ / „Nordring“.
Die neuerliche Änderung und Ergänzung des notariellen städtebaulichen Vertrags vollzieht diese bereits vom Stadtrat beschlossenen Entwicklungen also lediglich nach und passt Vertragsinhalt und Wortlaut an die aktuellen Gegebenheiten an.
Ergänzt wird in diesem Zusammenhang eine Regelung zur Sicherstellung des Schallschutzes gemäß der Vorgaben aus dem Bebauungsplan Nr. 18/11 „Bahnparallele Damm“ seitens der Fa. Hörnig Wohn- und Industriebaugesellschaft mbH.
Näheres ist dem Entwurf zur „Änderung der 2. Ergänzung sowie 3. Ergänzung des städtebaulichen Vertrages vom 24.06.2008“ zu entnehmen.
Der Änderungsentwurf ist zwischen dem Stadtplanungsamt Aschaffenburg und der Fa. Hörnig Wohn- und Industriebaugesellschaft mbH inhaltlich abgestimmt. Die Verwaltung empfiehlt, der Vertragsänderung und –ergänzung zuzustimmen.
.Beschluss:
I.
Dem Abschluss der Änderung der 2. Ergänzung sowie 3. Ergänzung des städtebaulichen Vertrages vom 24.06.2008 (Anlage 3) zur Verlagerung von Einzelhandelsnutzungen vom neuen Standort des Aldi-Discount-Marktes auf dem Bahnhof Nord-Areal auf Teilflächen des Grundstücks Fl.-
Nr. 6493/114 am Nordring sowie den getroffenen Regelungen bezüglich der Errichtung von Lärmschutzanlagen wird zugestimmt
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / pvs/4/5/16. Kanalbau Danziger Straße, Friedhof- und Zobelstraße;
- Vorstellung der Vorplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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5 | pvs/4/5/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Die Verwaltung hat in regelmäßigen Abständen dem Stadtrat über die Ergebnisse der Kanal-TV-Befahrungen in den einzelnen Stadtteilen berichtet. Die Auswertungen in der Innenstadt und im Stadtteil Damm haben dringenden Handlungsbedarf an den Kanälen in der Danziger Straße, in der Friedhof- und Zobelstraße ergeben. Die Zustandsklasse 0 ergibt sich aus Oberflächenschäden, Hindernissen und Einstürzen.
2. Projektbeschreibung
Die vorhandenen Kanäle werden durch neue Kanäle ersetzt. Die Umbaulängen betragen in der Zobelstraße ca. 45 m, in der Friedhofstraße ca. 85 m und in der Danziger Straße ca. 100 m.
Im Zuge der Erneuerung wird der Durchmesser in der Zobelstraße und in der Danziger Straße auf den empfohlenen Mindestdurchmesser von DN 300 für Mischwasserkanäle vergrößert. Das Eiprofil in der Friedhofstraße wird durch ein Kreisprofil DN 500, das einen größeren Abfluss zulässt, ersetzt. Die neuen Querschnitte entsprechen den hydraulischen Anforderungen.
Die Haltungen in der Zobelstraße und Danziger Straße werden in Steinzeug gebaut. In der Friedhofstraße werden Stahlbetonrohre verlegt. Teilweise werden die Anschlussleitungen der Straßenabläufe und die Straßenabläufe selbst erneuert. Die Hausanschlüsse werden nur auf Antrag der Grundstückseigentümer und Beauftragung durch diese erneuert.
3 .Kosten
Kostenschätzung:
Vorhaben
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Kosten, brutto [€]
|
Zobelstraße
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100.000
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Friedhofstraße
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140.000
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Danziger Straße
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300.000
|
|
|
Summe
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540.000
|
Erforderliche Ingenieurkosten für notwendige Gutachten (Baunebenkosten) sind in den Kosten bereits enthalten.
Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index- und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten vom derzeitigen Kostenstand abweichen können.
4. Finanzierung und Umsetzung
Das Projekt wird über die Haushaltsstelle 1.7100.9510 Kanalsanierung finanziert. Auf dieser Haushaltsstelle stehen Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung.
5. Empfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung wird nach dem Beschluss der Vorplanung die Entwurfs- und Ausführungsplanung in die Wege leiten, um die Maßnahmen ausschreiben und noch in diesem Jahr umsetzen zu können. Die einzelnen Verfahrensschritte werden jeweils durch Vorstellungen im Stadtrat begleitet.
.Beschluss:
I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Sanierung der Kanäle in der Danziger Str., in der Friedhof- und Zobelstr. in offener Bauweise zu.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsplanung im Planungs- und Verkehrssenat vorzustellen und im Haupt- und Finanzsenat einen Bau-
und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / pvs/4/6/16. Stützmauer Obernauer Str. 5-9;
- Bericht der Verwaltung über die straßenverkehrsrechtlichen Beschränkungen
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
12.04.2016
|
ö
|
Beschließend
|
6 | pvs/4/6/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Im Jahr 2012 hat die Verwaltung aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Fahrbahn (Netzrisse und Ausbrüche) vor den Anwesen Obernauer Straße 5 - 9 (zwischen Fischerhohle und Werkstraße) das Ingenieurbüro Ullrich mit einem Sichtgutachten für die Standfestigkeit der unteren und oberen Stützmauer beauftragt. Der Gutachter hat damals testiert, dass die Böschung in einem stabilen Zustand sei. Die sichtbaren Risse seien für eine unbewehrte Stützkonstruktion nicht überraschend. An der Rissausbildung sei zu erkennen, dass in letzter Zeit keine weiteren Verformungen stattgefunden hätten.
Bezüglich der Treppe und des Gehweg lautete das Ergebnis des Büros, dass sich die einzelnen Stufen gegeneinander verschoben hätten und unterschiedliche Höhen besäßen. Die Verkehrs-sicherheit sei hier nicht mehr gewährleistet, aus statischer Sicht bestünden allerdings keine Bedenken.
Die obere Böschungskante, die an die Obernauer Straße 5 - 9 anschließt, wird durch den Fahrverkehr statisch direkt und stark beansprucht. Die Verformungen im Asphaltbelag und die Ausbrüche zeigen, dass diese Lasten nicht schadenfrei aufgenommen werden können. Das Büro Ullrich befand daher die obere Böschungskante in einem statisch nicht sicheren Zustand.
Als Sofortmaßnahmen wurde daraufhin die kleinere Treppe für den Fußgängerverkehr und die Obernauer Straße für LKW gesperrt, um den Druck auf die Böschung zu verringern. Die Entsorgungsbetriebe lassen seither durch ihr Personal die Müllgefäße an die Fischerhohle transportieren, so dass das Müllfahrzeug nicht in die Obernauer Straße hineinfahren muss.
Der Verwaltung liegt seit dem 02.02.2016 ein Antrag von Anliegern der Anwesen Obernauer Str. 5 - 9 und Fischerhohle 1 vor, mit dem Ziel die Nutzung des Bereichs zwischen Werkstraße und Fischerhole nur Anliegern zu gestatten.
2.Projektbeschreibung
Im Jahr 2015 hat die Verwaltung im Rahmen des Monitorings weitere Untersuchungen veranlasst. Das Büro Hock Ingenieure wurde mit dem weitergehenden statischen Nachweis der bestehenden Stützmauern beauftragt. Im Vorfeld wurde ein Bodengutachten durch die Firma GUMM erstellt. Der städtische Bauhof hat im Februar diesen Jahres Bohrkerne der Mauer gezogen. Bei den Bohr-kernen der Mauer waren bereits deutliche Defizite in der baulichen Substanz und der Dimensionierung ersichtlich. Insbesondere weisen die Mauern die heute erforderliche Tiefe nicht auf und das Material ist nicht kraftschlüssig verbunden.
Die Untersuchungen des Ingenieurbüros Hock zeigen, dass die rechnerisch geforderten Sicherheiten der (unteren) Mauer und Böschung nicht erfüllt werden. Eine Ertüchtigung oder ein Neubau ist unumgänglich. Da eine konkrete Gefahrensituation nachweislich vorliegt, schlägt das Büro vor, als vorläufige Sicherungsmaßnahmen auf gesamter Wandlänge den Gehweg vor der Stützmauer abzusperren (=Gehweg Fischerhohle).
Das Büro empfiehlt als weitere Sofortmaßnahme die Straße oberhalb der Böschung für den Verkehr zu sperren, da ein Abrutschen der Böschung nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Bereich der Obernauer Straße 5- 9 befinden sich einige Garagenzufahrten. Die Verwaltung hat als Sofortmaßnahme den motorisierten Durchgangsverkehr der Obernauer Straße mittels zweier Sperrungen unterbunden. Die Obernauer Straße wurde in diesem Bereich von beiden Seiten als Sackgasse ausgewiesen.
Eine Andienung der privaten Grundstücke ist weiterhin möglich. Zusätzlich wird eine durchgehende Längsmarkierung in einem Abstand von ca. 1,00 m entlang der Böschungskante das Befahren der äußeren Fahrbahn verhindern und die Böschungskante schützen. Der Gehweg entlang der Mauer der Fischerhohle wurde für den Fußgängerverkehr gesperrt und das absolute Halteverbot bis zur Einmündung der Obernauer Straße vorgezogen. Alle durch diese Maßnahmen bedingten erforderlichen Eingriffe in den öffentlichen Straßenraum wurden mit Polizei und Straßenverkehrsbehörde einvernehmlich vorabgestimmt.
3.Ausblick
Zusätzlich zu den erforderlichen Sofortmaßnahmen ist im Hinblick auf den baulichen und statischen Zustand der Mauer und der Böschung ein Neubau unumgänglich. Die Verwaltung wird die Maßnahme der Böschungssicherung für den Haushalt 2017 vorschlagen. Im Haushalt 2016 sind bereits 50.000 Euro für Planungsleistungen eingestellt. Diese sollen nach dem zustimmenden Stadtratsbeschluss kurzfristig beauftragt werden. Die Verwaltung wird begleitend die Ergebnisse der einzelnen Verfahrensschritte mit den einzelnen Kostenstadien dezidiert im Stadtrat vorstellen.
.Beschluss:
I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Umfeld der Stützmauer vor den Anwesen Obernauer Str. 5 – 9 durchgeführt (Anlage 4).
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen zum Neubau der Böschungssicherung fortzuführen und dem Stadtrat mit Vorliegen der Vorplanung erneut zu berichten.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / pvs/4/7/16. Arbeitskreis Fahrradforum;
- Geschäftsordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
12.04.2016
|
ö
|
Beschließend
|
7 | pvs/4/7/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Anlass/ Hintergrund:
Mit Fertigstellung des Radverkehrskonzeptes beendete der Arbeitskreis Radverkehr seine beratende Tätigkeit bei der Erarbeitung des Konzeptes.
Eine Empfehlung, die im Radverkehrskonzept formuliert wurde, war, den Arbeitskreis als Koordinations- und Kooperationsgremium zur Begleitung der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes als dauerhafte Institution einzurichten.
Im September 2015 tagte daher der erste Arbeitskreis Fahrradforum in seiner konstituierenden Sitzung, in der die Geschäftsordnung zur Vorlage im Stadtrat beschlossen wurde.
Aufgaben und Organisation des Fahrradforums:
Das Fahrradforum soll die Umsetzung des Radverkehrskonzeptes kontinuierlich begleiten und wurde durch die 1. Sitzung als dauerhafter Arbeitskreis in der Stadt Aschaffenburg vom Oberbürgermeister eingesetzt.
Die Geschäftsordnung legt die grundlegende Struktur und Arbeitsweise des Fahrradforums fest.
Das Fahrradforum wird im Regelfall zweimal im Jahr tagen. Hauptaufgabe wird sein, den Stadtrat in allen den Radverkehr betreffenden Angelegenheiten und Fragen zu beraten. Planungen und Untersuchungen zu Maßnahmen des Radverkehrs, die umfassende Auswirkungen auf die Stadt haben, werden in dem Fahrradforum vorgestellt und besprochen werden.
Das Fahrradforum setzt sich zusammen aus Vertretern der Politik, der Verwaltung, der Polizei sowie aus Vertretern von Organisationen und Verbänden (z.B. ADFC, VCD), die einen Bezug zur rad-verkehrlichen Gestaltung der Stadt haben (siehe hierzu §3 der Geschäftsordnung).
Die nächste Sitzung soll am 29.04.2016 stattfinden.
Das Protokoll der ersten Sitzung geht dem Planungs- und Verkehrssenat als Anlage zu.
.Beschluss: 1
1. Die Verwaltung stellt den Entwurf der Geschäftsordnung des Arbeitskreises Fahrradforum (Anlage 5) vor.
2. Während der Diskussion werden aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates eine Reihe von Änderungsanträgen zum Entwurf der Geschäftsordnung gestellt, über die wie folgt abgestimmt wird:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
2.1 Dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion auf Änderung
2.1.1 der Zusammensetzung des Fahrradforums in § 3 Abs. 1 Buchstabe d) der Geschäftsordnung des Fahrradforums in der Form, dass die beiden größten Stadtratsfraktionen je zwei Vertreter/Vertreterinnen entsenden dürfen, wird zugestimmt.
Anwesend: 16
Beschlussfassung:
Mehrheitlich angenommen.
2.1.2 von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Fahrradforums in folgende Fassung:
„(1) Das Fahrradforum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beschlussfähigen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Stimmenthaltung ist möglich.“
Anwesend: 16
Beschlussfassung:
Mehrheitlich angenommen.
2.1.3 von § 5 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Fahrradforums in folgende Fassung:
„(7) Jedes der in § 3 genannten Mitglieder des Fahrradforums ist berechtigt, bis 2 Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin weitere Themen benennen zu können, die in die Tagesordnung dieser Sitzung nach Abstimmung im Forum aufgenommen werden können.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 3
2.2 Dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion auf Änderung
2.2.1 von § 3 Buchstabe f) der Geschäftsordnung des Fahrradforums, wonach auch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH als Mitglied aufgenommen werden soll, wird zugestimmt.
Anwesend: 16
Beschlussfassung:
Mehrheitlich angenommen.
2.2.2. von § 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Fahrradforums, wonach das Wort „kann“ in Satz 2 des § 2 gegen das Wort „soll“ ersetzt wird, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 4
2.3 Dem Antrag der Kommunalen Initiative
2.3.1 wonach in § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Fahrradforums nach Satz 1 ein neuer Satz mit dem Text „Die vom Forum als grundlegend erachtete Empfehlungen werden dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.“ eingefügt wird, wird zugestimmt.
Anwesend: 15
Beschlussfassung:
Mehrheitlich angenommen.
2.3
.2. wonach in § 3 und § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Fahrradforums eine Unterscheidung der Mitglieder in beratende und beschließende Mitglieder formuliert werden soll, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 5
3.
3.1 Der Stadtrat beschließt die Geschäftsordnung des Arbeitskreises Fahrradforum in geänderter Form.
3. 2 Er stimmt damit der Einrichtung des Arbeitskreises Fahrradforum als dauerhaftes Gremium zu, welches den Stadtrat in allen den Radverkehr betreffenden Angelegenheiten und Fragen beratend zur Seite steht.
Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
8. / pvs/4/8/16. Umsetzung Radverkehrskonzept;
- Maßnahmenprogramm 2016-2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
12.04.2016
|
ö
|
Beschließend
|
8 | pvs/4/8/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Anlass/ Hintergrund:
Am 21.04.2015 wurde vom Planungs- und Verkehrssenat das Radverkehrskonzept beschlossen. Mit dem Beschluss wurde der Empfehlung aus dem Arbeitskreis Radverkehr nachgekommen, das Radverkehrskonzept als sektorale Fachplanung zur Förderung des Radverkehrs umzusetzen. Dabei soll das Radverkehrskonzept in das Gesamtverkehrskonzept für das Stadtgebiet innerhalb der Ringstraße eingebettet werden.
Um die Vielzahl von Maßnahmenvorschlägen aus dem Radverkehrskonzept vor dem Hintergrund eines Gesamtverkehrskonzeptes zielgerichtet angehen zu können, wurde die Verwaltung beauftragt, eine Prioritätenliste für die nächsten 10 Jahre aufzustellen.
Aufgabenstellung:
Im Radverkehrskonzept wurden anhand einer Mängelanalyse verschiedene Handlungsfelder und Maßnahmen aufgezeigt, die in einem Maßnahmenkatalog zusammengestellt wurden.
Insgesamt umfasst der Katalog 370 Maßnahmen im gesamten Stadtgebiet, die von kleineren, punktuellen Eingriffen (wie Bordabsenkung oder Beschilderungsergänzungen) bis hin zu großen Umbaumaßnahmen von Kreisverkehren oder Radwegeneubau gehen.
Diese Maßnahmen wurden im Radverkehrskonzept anhand der vorzutreffenden Mängel bereits in zwei Prioritätskategorien eingeteilt.
- Priorität 1 = Hoher Problemdruck aufgrund stark eingeschränkter Nutzbarkeit
- Priorität 2 = Problemgrad geringerer Ausprägung
In Prioritätsstufe 1 wurde weiter unterschieden in Sicherheitsmängel (1a) und Funktionsmängel (1b).
Die Maßnahmen, welche nur einen kleinen Eingriff und geringen Umbauaufwand bedeuten, werden seitdem kontinuierlich gemäß den Prioritätsstufen abgearbeitet. Bereits realisierte Maßnahmen sind u. a. eine Fahrradschleuse in der Medicusstraße, Info-Tafeln am Main-Radweg, die Planung einer Querungshilfe in der Alois-Alzheimer Allee (Umsetzung 2016),und diverse Bordabsenkungen z. B. in dem Mörswiesenweg, der Südbahnhofstraße oder der Clemensstraße. Unter die umgesetzten Kleinmaßnahmen fallen auch Neumarkierungen in Kreuzungsbereichen (z.B. Müllerstraße/ Ottostraße) und Markierungen in Seitenbereichen wie z. B. die Markierung eines Sicherheitstrennstreifens entlang der Schillerstraße und Erneuerung von Rotmarkierungen (z.B. Obernauer Str/Adenauerbrücke).
Nun geht es darum, auch die größeren Umbaumaßnahmen in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen. Unter größeren Umbaumaßnahmen werden Maßnahmen verstanden, die einen umfangreichen Eingriff in die vorhandene Verkehrsinfrastruktur nach sich ziehen sowie damit verbunden eine weiterführende, detaillierte Planung und einen erheblichen Kostenaufwand erfordern.
Bei der Festlegung der Umsetzungsreihenfolge müssen folgende Randbedingungen berücksichtigt werden:
- Sinnvolle Abarbeitung der Radverkehrsmaßnahmen nach fachlichen und verkehrsplanerischen Gesichtspunkten, um nach und nach ein einheitliches, zusammenhängendes Radwegenetz zu erhalten.
- Umsetzung weiterer notwendiger (Tief-)Baumaßnahmen im Stadtgebiet, welche die Radverkehrsmaßnahmen tangieren (z.B. Kanalsanierung, Sanierung Straßenbelag, Straßenum-/Neubau).
- Verfügbarkeit finanzieller Mittel, zum einen für die Radverkehrsmaßnahme selbst, zum anderen für weitere (Tief-)Baumaßnahmen, die im Zuge der Radverkehrsmaßnahme auch für andere Verkehrsteilnehmer oder für eine stadtgestalterisch sinnvolle Integration der Maßnahme anfallen.
Die Schwerpunkte in der Maßnahmenumsetzung sollen nach dem Radverkehrskonzept die Innenstadterschließung, sowie die Radialverbindungen von den Stadtteilen in die Innenstadt sein.
Maßnahmenprogramm 2016 – 2025
Nach diesen Randbedingungen hat die Verwaltung 27 größere Projekte aus der Prioritätsstufe 1 ausgewählt und nach fachlichen Gesichtspunkten in eine Rangfolge gebracht. (siehe Anlagen: Übersichtskarte und Tabelle Maßnahmenprogramm 2016-2025). Diese Projekte ergänzen die bereits vorhandene Radwegestruktur zu einem Gesamtnetz.
Dazu wurden die Maßnahmen in fünf Prioritätsklassen (A – E) eingeteilt. Eine Prioritätsklasse soll einen Umsetzungszeitraum von ca. 2 – 3 Jahren umfassen. Dadurch bleibt eine gewisse Flexibilität in der Umsetzung der Maßnahmen je nach finanziellen Möglichkeiten erhalten.
Auf Grundlage der heutigen Planungsansätze aus dem Radverkehrskonzept lassen sich noch keine Kostenansätze aufstellen. Bei der Erarbeitung des Maßnahmenprogramms 2016 - 2025 wurde sich am bisherigen Haushaltsansatz von einer jährlichen Haushaltsstelle für Radverkehr von 300.000€ (Haushalt 2016: Haushaltsstelle 1.6340.9500 - Gemeindestraße -040- Radwegenetz-Tiefbaumaßnahmen) orientiert. Dies bietet der Verwaltung Planungssicherheit und ermöglicht die Umsetzung der Maßnahmen in den kommenden Jahren.
Nach einer genauen Kostenschätzung der einzelnen Maßnahmen, die gemäß der Prioritätsklassen im Laufe der Jahre detailliert geplant und berechnet werden, hat der Stadtrat zu entscheiden, weitere zur Realisierung notwendigen finanziellen Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr bereitzustellen.
Demnach kann sich der Umsetzungszeitraum je nach zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln jedoch deutlich verlängern (mehr als 10 Jahre). Je nach Maßnahme können und sollen verschiedene Fördergelder des Bundes und Landes beantragt werden, um die Umsetzung voranzubringen.
Für die Jahre 2017 und 2018 sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Beschilderungskonzept für die Routen, die im Radverkehrskonzept als Hauptverbindungen im Stadtgebiet festgelegt wurden
- Ausbildung der Brentanoachse (Mattstraße) zur Fahrradstraße als Radiale Verbindung von Schweinheim zur Innenstadt
- Erste Maßnahmen zur Ertüchtigung des Inneren Rings (Alexandrastraße, untere Würzburger Straße)
- Lückenschluss im Radweg nach Obernau
- Radwegeoptimierung in der Schillerstraße
- Ergänzungen von Radabstellanlagen in der Innenstadt
- Ausweisung weiterer Fahrradstraßen im Stadtgebiet (Deutsche Str.)
Als weiteres Projekt in der Radverkehrsförderung für die kommenden Jahre steht zusätzlich die Zertifizierung der Stadt in der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK) an.
In der AGFK haben sich im Jahr 2012 bayerische Kommunen zusammengeschlossen, um den Radverkehr in Bayern gemeinsam zu fördern und den Radverkehrsanteil zu erhöhen. Die AGFK Bayern stärkt ihre Mitglieder in den vier Säulen der Radverkehrsförderung: Öffentlichkeitsarbeit, Information, Service und Infrastruktur und stellt neben einem guten kommunalen Austausch zu Radverkehrsthemen auch immer wieder neuste Entwicklungen und fachspezifische Informationen in verschiedenen Facharbeitskreisen und Arbeitsmaterialien zur Verfügung.
Zurzeit sind rund 45 Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) in der AGFK vertreten. Aschaffenburg zählte 2012 zu den Gründungsmitgliedern. Um auch in Zukunft der AGFK anzugehören, ist es jedoch notwendig, bestimmte Kriterien für eine „Fahrradfreundliche Kommune“ zu erfüllen und sich für diesen Titel von einer Bewertungskommission zertifizieren zu lassen.
Im Herbst 2015 fand für die Zertifizierung eine Vorbereisung durch eine Bewertungskommission der AGFK statt. In der Gesamtbetrachtung kam die Bewertungskommission zu der Einschätzung, dass die Stadt Aschaffenburg in Sachen Radverkehrsförderung auf einem guten Weg ist. Dennoch wurden einige Punkte herausgestellt, bei denen bis zur Hauptbereisung in den nächsten Jahren noch nachgebessert werden muss. Die Hauptbereisung muss innerhalb von vier Jahren nach der Vorbereisung erfolgen. Im Rahmen der Hauptbereisung wird durch die Bewertungskommission abschließend festgestellt, ob die Kommune den Aufnahmekriterien der AGFK Bayern gerecht wird.
Die meisten Handlungspunkte überschneiden sich mit Maßnahmen aus dem Radverkehrskonzept. Darunter fallen organisatorische Aufgaben, wie Verbesserung des Winterdienstes auf Radverkehrsanlagen, Optimierung der Stellplatzsatzung (bereits in Umsetzung), Einrichtung eines Radverkehrsbeauftragten oder ein deutlicheres Ziel in der Erhöhung des Radverkehrsanteils im Modal Split zu beschließen. Nach AGFK ist mindestens eine Steigerung von 5% bis zum Jahr 2020 anzustreben (Vom PVS beschlossen wurde eine Steigerung von 3%). Aber auch bauliche Veränderungen wie bessere Beschilderung werden erwünscht sowie insgesamt verstärkt Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Das Protokoll der Vorbereisung geht dem Planungs- und Verkehrssenat als Anlage zu.
Vorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt die im Maßnahmenprogramm 2016-2025 genannten Radverkehrsmaßnahmen nach der Priorisierung in den kommenden Jahren abzuarbeiten.
Die Umsetzung jeder Einzelmaßnahme ist abhängig von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und wird vom Stadtrat maßnahmenbezogen beschlossen.
Die Vorplanung, Entwurfsplanung und Priorisierung der Maßnahmen erfolgt auf Grundlage der Haushaltsstelle 1.6340.9500 - Gemeindestraße -040- Radwegenetz-Tiefbaumaßnahmen, in der p.A. 300.000€ Radverkehrsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Die Finanzierung der Radverkehrsmaßnahmen erfolgt über diese Haushaltsstelle.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Kriterienkatalog der AGFK abzuarbeiten und dementsprechend die Hauptbereisung für eine Zertifizierung zur Fahrradfreundlichen Kommune zu terminieren.
Mit den genannten Maßnahmen zur Radverkehrsförderung wird angestrebt, den Radverkehrsanteil im Modal Split von derzeit 12% auf 17% im Jahr 2020 anzuheben.
.Beschluss: 1
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf Erhöhung der jährlich im Haushalt auf der Haushaltsstelle 1.6340.9500 zu bereitstellenden Finanzmittel in Höhe von „mind. 300.000.-- € bis max. 1.200.000.-- €“ wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 3, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
I.
1. Der Stadtrat nimmt das Maßnahmenprogramm 2016 – 2025 (Anlage 6) zur Umsetzung des Radverkehrskonzeptes zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Maßnahmen gemäß der Priorisierung auszuarbeiten. Als nächster Schritt sind die Einzelmaßnahmen der Prioritätsstufe A mit Kostenschätzungen zu detaillieren und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
3. Die Finanzierung der Radverkehrsmaßnahmen aus dem Radverkehrskonzept soll über die Haushaltsstelle 1.6340.9500 - Gemeindestraße -040- Radwegenetz-Tiefbaumaßnahmen, in der p.A. 300.000.-- € zur Verfügung stehen, erfolgen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Kriterienkatalog der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK) abzuarbeiten und dementsprechend die Hauptbereisung für eine Zertifizierung zur Fahrradfreundlichen Kommune zu terminieren.
5. Mit den genannten Maßnahmen zur Radverkehrsförderung wird angestrebt, den Radverkehrsanteil im Modal Split von derzeit 12% auf 17% im Jahr 2020 anzuheben.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [x]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [x]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / pvs/4/9/16. Umsetzung des Radverkehrskonzepts;
- Ausbildung der Brentanoachse zu einer Fahrradstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
12.04.2016
|
ö
|
Beschließend
|
9 | pvs/4/9/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Fahrradstraßen sind Straßen, deren Fahrbahn vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung gestellt werden: Die gesamte Fahrbahn wird damit i. d. R. in beiden Fahrtrichtungen zum Radweg. Dies kann dort erfolgen, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Fahrradstraßen unterstützen die Fahrradnutzung, da der Radverkehr hier bevorrechtigt und erwünscht ist.
Fahrradstraßen werden mit den Verkehrszeichen aus Bild 1 ausgeschildert.
Bild 1: Verkehrszeichen zur Kennzeichnung einer Fahrradstraße
Damit im Zuge von Fahrradstraßen liegende Grundstückszufahrten auch weiterhin erreichbar bleiben, ist es i. d. R. erforderlich, Kraftfahrzeugverkehr zuzulassen. Kraftfahrzeuge dürfen die Fahrradstraße dann mit mäßiger Geschwindigkeit befahren.
Bild 2 zeigt die Aspekte, die sich mit einer Fahrradstraße ändern bzw. gleich bleiben.
DAS BLEIBT GLEICH
|
DAS ÄNDERT SICH
|
- Alle Anwohner dürfen wie bisher die Straßen mit dem Auto befahren.
- Auch der Lieferverkehr bleibt zugelassen.
- Die Parkflächen bleiben i. d. R. unverändert.
- Die Einbahnstraßenregelungen bleiben unverändert – Radfahrer dürfen weiterhin in beiden Richtungen fahren.
- Gehwege sind weiterhin den Fußgängern vorbehalten
|
- Radfahrer dürfen nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
- Das Tempo bestimmt der Radfahrer: Als Autofahrer müssen Sie auf den Radverkehr besonderer Rücksicht nehmen. Auch ohne Radfahrer gilt: nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren (25 – 30 km/h).
- Radverkehr kann Vorfahrt an den Kreuzungen erhalten
|
Bild 2: Fahrradstraße – Was bleibt gleich, was ändert sich?
Für Aschaffenburg wurden im Radverkehrskonzept unter Kapitel 6.2.3 folgende Straßen nebst Netzhierarchie für Fahrradstraßen vorgeschlagen:
- Deutsche Straße (1. Ordnung),
- Mattstraße (=Brentanoachse, 1. Ordnung),
- Boppstraße (1. Ordnung) und
- Cornelienstraße (1. Ordnung).
Die Brentanoachse ist bereits heute eine vom Radverkehr verstärkt genutzte Achse zwischen der Innenstadt und Aschaffenburg-Ost bzw. Schweinheim. Die mäßige Steigung und verkehrsarmen Straßen machen diese Route attraktiv im Vergleich zur Schweinheimer- oder Würzburger Straße. Gleichwohl sieht die Verwaltung noch viel Radverkehrspotenzial im Einzugsgebiet dieser Route. Daher soll die Brentanoachse als erste zur Fahrradstraße werden. Zudem liegen die Brentano- sowie die Maria-Ward-Schule direkt an der Brentanoachse.
Bild 3 zeigt einen Überblick über den insgesamt 1,38 km langen Routenverlauf von der Schweinheimer Straße bis zur Hockstraße.
Bild 3: Routenverlauf der Brentanoachse
Die Kennzeichnungen 1-6 beschreiben die Punkte, an denen Änderungen mittels Umbau oder Markierung vorgenommen und die im Folgenden erläutert werden:
Punkt 1: Kreisverkehr Alexandrastraße
Für die Betrachtung der Fahrradstraße endet die Brentanoachse an der Schweinheimer Straße. Da die Fortführung über die Lamprechtstraße zum Main sehr attraktiv ist, gewinnt die Herstellung dieses Anschlusses an Bedeutung. Es wird daher die Verkehrsinsel in Mittellage der Schweinheimer Straße aufgebrochen und eine Radverkehrsfurt zum beidseitigen Queren hergestellt. Der untere, an die Schweinheimer Straße grenzende Bereich der Brentanostraße wird zur Fahrradstraße. Heute ist er als Fußgängerzone ausgeschildert.
Punkt 2: Brentanostraße / Willigisstraße
Ausschilderung Fahrradstraße und Markierung eines Fahrradpiktogramms im Kreuzungsbereich.
Punkt 3: Brentanostraße / Stadelmannstraße
Ausschilderung Fahrradstraße und Markierung eines Fahrradpiktogramms im Kreuzungsbereich.
Punkt 4: Brentanoplatz / Herrleinstraße
Fahrbahneinengung im Kreuzungsbereich zur Geschwindigkeitsdämpfung und besserer Sichtverhältnisse. Nebenbei wird dadurch das Parken besser geordnet. Markierung eines Fahrradpiktogramms im Kreuzungsbereich. Anlage einer Fahrradschleuse beim Einfahren gegen die Einbahnstraßenrichtung.
Punkt 5: Wilhelm-Hoegner-Anlage / Mattstraße
Vorfahrtsregelung für die Mattstraße gegenüber dem ringstraßenbegleitenden Geh- und Radweg. Die Notwendigkeit einer klaren Vorfahrtsregelung zwei kreuzender Geh- und Radwege liegt vor allem in den schlechten Sichtverhältnissen begründet, die durch den Bewuchs an den Wegrändern vorliegen. Eine weitere Gefahr stellt an dieser Stelle der Bordstein zwischen Gehweg und Fahrbahn der Mattstraße kurz vor der Einfahrt in die Wilhelm-Hoegner-Anlage dar, der im spitzen Winkel angefahren wird und leicht zu Stürzen führen kann. Eine vollständige Absenkung z. B. kann den Gefahrenpunkt entschärfen und soll zusammen mit der Fahrradstraße berücksichtigt werden.
Punkt 6: Mattstraße / Spessartstraße
An dieser Kreuzung wurde am 9.7.2015 eine Verkehrszählung durchgeführt, um Erkenntnisse über das Verhältnis der Kfz- und Fahrradanteile zu erlangen. Das Ergebnis ist in Bild 4 dargestellt und zeigt, dass die Mattstraße im westlichen Teil bereits einen Radverkehrsanteil von 40 % besitzt. Der östliche Teil war durch die Baustellen in den Spessartgärten eh für den Kfz-Verkehr weitgehend gesperrt, sodass sich hier der Radverkehrsanteil sogar auf 84 % beläuft. Somit sind die Anforderungen erfüllt, die die Richtlinien an eine Fahrradstraße stellen.
Bild 4: Ergebnis der Verkehrszählung vom 9.7.2015
Im weiteren Verlauf der Matt- und Schoberstraße sind nur noch Beschilderungsmaßnahmen erforderlich. Im Kurvenbereich der Schoberstraße endet die Fahrradstraße. Die Brentanoachse wird dann als gemeinsamer Geh- und Radweg bis zur Hockstraße fortgeführt.
Die Gesamtkosten für Umbauten, Markierung und Beschilderung belaufen sich nach Schätzung des Stadtplanungsamt auf ca. 35.000 €.
Das Projekt wurde mit den zuständigen Stellen der Polizei besprochen. In einer ausführlichen Stellungnahme wird es seitens der Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit befürwortet.
Zur Beratung im Planungs- und Verkehrssenat am 12.04.2016 findet zuvor ein Ortstermin statt.
Das Projekt Fahrradstraße Brentanoachse wird dem Fahrradforum am 29.04.2016 zur Beratung vorgelegt.
.Beschluss:
I.
1. Der Ausbildung der Brentanoachse zwischen Schweinheimer Straße und Hockstraße zu einer Fahrradstraße wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung im Fahrradforum beraten zu lassen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [x]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [x]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung:
Herr Stadtrat Manfred Christ merkt zu seiner Gegenstimme an, dass durch die Einrichtung der Fahrradstraße bei den Radfahrern der Eindruck entstehen kann, dass ihnen beim Befahren dieser Strecke eine Sicherheit gewährleistet wird, die aber tatsächlich nicht durchgängig vorhanden ist.
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10. / pvs/4/10/16. Einrichtung der Stelle eines Radverkehrsbeauftragten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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10 | pvs/4/10/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Förderung des Radverkehrs ist ein wichtiges Ziel der städtischen Verkehrspolitik. Der Verkehrsentwicklungsplan (VEP) hat bereits 2002 zum Ausdruck gebracht, die Verkehrsarten des Umweltverbundes zu stärken. Mit dem Radverkehrskonzept liegt ein schlüssiges Gesamtkonzept für die Radverkehrsförderung in der Stadt Aschaffenburg vor. Die Radverkehrsförderung ist dabei ganzheitlich zu sehen. Neben einer gut ausgebauten Infrastruktur gehören hierzu die Aufgabenbereiche Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit und Service.
Die organisatorische Zuständigkeit dieser Aufgabenbereiche ist dem Stadtentwicklungsreferat/Stadtplanungsamt zugeordnet. Die operative Umsetzung der Infrastrukturmaßnahmen erfolgt über das Baureferat/Tiefbauamt. Darüber hinaus sind weitere Ämter mit dem Radverkehr befasst insbesondere das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt. Die Radverkehrsförderung ist damit eine Querschnittsaufgabe der Stadtverwaltung.
Um diese Querschnittsaufgabe effizient und zielgerichtet auszuführen bedarf es in der Stadtverwaltung eines Radverkehrsbeauftragten. Der/die Radverkehrsbeauftragte nimmt bei der Radverkehrsförderung eine Schlüsselposition ein. Die Position ist Schnittstelle und Ansprechpartner/in für Verwaltung und Bürger in allen Fragen des Radverkehrs. Das vom Stadtrat beschlossene Radverkehrskonzept empfiehlt zur Koordination sämtlicher Radverkehrsthemen sowie zur fachlichen Begleitung einen Radverkehrsbeauftragten zu verankern. Auch die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen in Bayern, bei der die Stadt Aschaffenburg, seit vielen Jahren Mitglied ist, empfahl im Rahmen der sogenannten Vorbereisung zur anstehenden Zertifizierung der Stadt Aschaffenburg als fahrradfreundliche Kommune im Oktober letzten Jahres, die Funktion des Radverkehrsbeauftragten einzurichten.
Die Verwaltung greift diese Empfehlungen auf und schlägt vor zum 1.1.2017 die Stelle des/r Radverkehrsbeauftrage zu besetzten. Die Stelle soll dem Stadtentwicklungsreferat/Stadtplanungsamt zugeordnet werden. Sie kann im Rahmen einer Umorganisation aus dem vorhandenen Stellenplan besetzt werden. Zum Jahresende scheidet ein Mitarbeiter altersbedingt aus. Mit der anstehenden Wiederbesetzung dieser Stelle ist es möglich eine Änderung in den Arbeitsabläufen im Stadtplanungsamt zu vollziehen.
.Beschluss:
I.
Der Planungs- und Verkehrssenat beschließt den Fahrradverkehr durch die Funktion eines Städtischen Radverkehrsbeauftragten zu stärken. Dies erfolgt durch Umorganisation der Arbeit im Stadtplanungsamt im Rahmen des bestehenden Stellenplans. Diese Umorganisation soll zum 01.01.2017 vollzogen werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1
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11. / pvs/4/11/16. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 10.12.2015 wegen "Schulwegsicherheit vor der Dalbergschule in Damm" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.02.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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11 | pvs/4/11/16 |
.Beschluss:
Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 10.12.2015 wegen "Schulwegsicherheit vor der Dalbergschule in Damm" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 25.02.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 7
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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12. / pvs/4/12/16. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel vom 06.12.2015 wegen "Motorradparkplatz Ernsthofstraße - City-Galerie" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.02.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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12 | pvs/4/12/16 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel vom 06.12.2015 wegen "Motorradparkplatz E
rnsthofstraße - City-Galerie" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 22.02.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 8).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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13. / pvs/4/13/16. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 10.03.2016 wegen "Bericht über die Barrierefreiheit an Schulen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.03.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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13 | pvs/4/13/16 |
.Beschluss:
Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 10.03.2016 wegen "Bericht über die Barrierefreiheit an Schulen" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.03.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 9
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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14. / pvs/4/14/16. PVS/4/14/16
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
|
ö
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Beschließend
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14 | pvs/4/14/16 |
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung zum Eilantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.04.2016 wegen „Schleichverkehr auf der Dalbergstraße – Zahlen herausfiltern – Messung durchführen!“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Bericht der Verwaltung zur Anfrage von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.04.2016 wegen „Anfrage
zum Umbau der Nordseite der Dalbergstraße“ wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.09.2016 14:32 Uhr