Datum: 13.04.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:53 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/4/1/16 UVS/4/1/16
2uvs/4/2/16 Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße durch Herrn xxx, Aschaffenburg
3uvs/4/3/16 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (28 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx an der Beckerstraße, Gemarkung Aschaffenburg, durch Stadtbau Aschaffenburg GmbH
4uvs/4/4/16 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 30 1- und 2-Zimmerwohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, an der Reigersbergstraße, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH
5uvs/4/5/16 Bauvoranfrage zum Neubau eines Übergangswohnheimes für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx (Teilfläche), an der Schweinheimer Straße durch Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Unterfranken, Würzburg
6uvs/4/6/16 Neubau einer Parkpalette auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf 2, durch Krankenhauszweckverband Aschaffenburg
7uvs/4/7/16 Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals Hauptstraße xx im denkmalgeschützten Ensemble "Hauptstraße Obernau" und Erstellung einer 2 m hohen Einfriedigungsmauer
8uvs/4/8/16 Kippenburg-Gelände – Darstellung der Genehmigungssituation und Information über landschaftsplanerische Zielsetzungen; - Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.10.2015 und von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.11.2015
9uvs/4/9/16 Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - Unten am Fluss am 21.05.2016
10uvs/4/10/16 Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - Dalbergstraßenfest vom 29.07.-31.07.2016
11uvs/4/11/16 Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - Mitsubishi Night am 26.08.2016
12uvs/4/12/16 Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - StaplerCup vom 15.-17.09.2016

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1. / uvs/4/1/16. UVS/4/1/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 1uvs/4/1/16

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung über die aufsichtliche Prüfung des Beschlusses des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 20.01.2016 wegen „Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau von drei Gebäuden, zur Aufstockung eines Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 5500 der Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Str. 170, durch die Fa. Prime Park GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Beschluss nicht beanstandet werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/4/2/16. Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße durch Herrn xxx, Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 2uvs/4/2/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 04.11.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01.02.2016, beantragt Herr xxx, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Grundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine mit Trapezblech verkleidete Halle. Die Lagerhalle soll auf einer 2.650 m² großen Fläche errichtet werden. Sie hat eine Breite von 16,66 m, eine Länge von 35,27 m und eine Höhe von 7,80 m.

Am Bauort wird bereits seit Jahren ein Teil der für den Betrieb erforderlichen Geräte und Fahrzeuge gelagert. Der Bauort befindet sich gegenüber des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes (Wohnhaus, Stallungen, Lagerhalle). Bei Vorgesprächen mit dem Bauherrn, dem Planer und der unteren Naturschutzbehörde wurde diskutiert, ob die Halle nicht besser an die Nordseite des bereits bestehenden Gebäudes errichtet werden kann, da diese sich an dieser Stelle besser in das Landschaftsbild einfügen würde.

Diese Option musste jedoch verworfen werden, da diese Flächen nicht im Eigentum des Bauherrn sind und auch keine Aussicht auf Erwerb besteht. Der landwirtschaftliche Betrieb xxx arbeitet im Vollerwerbsbetrieb und bewirtschaftet insgesamt eine Fläche von 160 Hektar. Es handelt sich dabei um Ackerfläche und unter anderem um artenreiche (Heu-) Wiesen innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten. Der Betrieb trägt somit zur Erhaltung der Biodiversität bei.

Die untere Naturschutzbehörde wurde im Verfahren beteiligt und hat unter Auflagen dem Bauantrag zugstimmt. Die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde fließen in die Baugenehmigung ein.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 09.02.2016 befindet sich das Vorhaben im Außenbereich. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Erschließung des Baugrundstücks ist ausreichend gesichert. Die erforderlichen 6 Pkw-Stellplätze werden auf der Hoffläche der geplanten Halle nachgewiesen.

In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der Baugenehmigung an Herrn xxx, xxx, 63743 Aschaffenburg, zum Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Obernau, an der Schubertstraße entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. / uvs/4/3/16. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (28 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx an der Beckerstraße, Gemarkung Aschaffenburg, durch Stadtbau Aschaffenburg GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 3uvs/4/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 16.12.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.12.2015, bean­tragt die Stadtbau Aschaffenburg GmbH die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (28 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Beckerstraße zwischen Hartmannstraße und Butzbachweg.

Das geplante Gebäude hat eine Länge von 59 m an der Beckerstraße und 14 m an der Hartmann­straße. Die Gebäudetiefe beträgt 14 m. Das Gebäude ist dreigeschossig mit einem ausgebauten Dachgeschoss. Es entstehen insgesamt 25 Wohnungen mit einer Größe zwischen 55 m² und 92 m² und 3 Wohnungen mit ca. 101 m².

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 01.03.2016 liegt das Bauvorhaben im Gel­tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 03/26 „nördlich Beckerstraße“, welcher die Gebietsart „all­gemeines Wohngebiet“ festsetzt, so dass das Vorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.

Hinweis: Alle Wohnungen sind barrierefrei durch Aufzug zu erreichen.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der Baugenehmigung an die Stadtbau Aschaffenburg GmbH zum Neubau eines Wohnhauses (28 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx an der Beckerstraße, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, entsprechend den bauaufsichtlich ge­prüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. / uvs/4/4/16. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 30 1- und 2-Zimmerwohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, an der Reigersbergstraße, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 4uvs/4/4/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 15.12.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.12.2015, beantragt die Stadtbau Aschaffenburg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 30 1- und 2-Zimmerwohnungen mit oberirdisch nachgewiesenen Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg. Das geplante Bauvorhaben grenzt an die Reigersbergstraße an. Das Gebäude hat eine Länge von 51,7 m und eine Tiefe zwischen 12 und 16 m. Es entstehen 14 1-Zimmerwohnungen und 16 2-Zimmerwohnungen.

Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.03.2016 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 04/6A „Nordwestlich Spessartstraße“, welcher als Gebietsart „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt, so dass das Vorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist.

Das Gebäude liegt vollständig außerhalb des Baufensters vor dem Gebäude Reigersbergstraße 11 und 13. Eine Errichtung des Gebäudes im Baufenster wäre unter Wahrung wohnverträglicher und sicherheitsrelevanter Abstände nicht möglich. An der Nachverdichtung auf dem Grundstück besteht allerdings ein großes öffentliches Interesse, weil dadurch preiswerter Wohnraum geschaffen werden kann. Die Abstandsflächen des geplanten Gebäudes überlagern sich mit den Abstandsflächen der Wohnhäuser Reigersbergstraße 9, 11 und 13 auf insgesamt 73 m². Das Gebäude wird in geschlossener Bauweise errichtet, da es länger ist als 50 m. Das Dachgeschoss wird nicht mit einem Satteldach, sondern mit einem Staffelgeschoss mit Flachdach errichtet. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme wird einer Befreiung von diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt, weil die Grundzüge der Planung insgesamt nicht erheblich berührt werden.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörde und –stellen sind zu beachten.

Hinweis: Sämtliche Wohnungen sind durch einen Aufzug barrierefrei erreichbar.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der Baugenehmigung an die Stadtbau GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 30 1- und 2-Zimmerwohnungen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, an der Reigersbergstraße, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Stadtbau Aschaffenburg GmbH, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. / uvs/4/5/16. Bauvoranfrage zum Neubau eines Übergangswohnheimes für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx (Teilfläche), an der Schweinheimer Straße durch Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Unterfranken, Würzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 5uvs/4/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 04.03.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.03.2016, beantragt die Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Unterfranken, einen Bauvorbescheid zum geplanten Neubau eines Übergangswohnheimes für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx an der Schweinheimer Straße, Gemarkung Aschaffenburg.

Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1.        Darf auf den Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. xxx + xxx (MI Mischgebiet n. B-Plan) ein Gebäude als Übergangswohnheim mit Werkstatt für Arbeitstherapie errichtet werden?
2.        Wird einer Überschreitung des im B-Plan festgelegten Baufensters um gesamt ca. 220 m² zugestimmt?
-        Das Gebäude (Werkstatt) entlang der Grenze überschreitet um ca. 140 m² das Baufenster.
-        Die Gebäude entlang der Grenze (zum Nebengebäude Sportplatz) für AWO-Aktiv Außenlager und Garagen überschreiten gesamt um ca. 40 m² + 40 m² = 80 m² das Baufenster.
Wird dieser Überschreitung um gesamt ca. 220 m² zugestimmt?
3.        Darf das Werkstattgebäude (teilweise außerhalb des Baufensters), unter Einhaltung der Abstandsflächen, ggf. auch 2-geschlossig errichtet werden?
4.        Wird einer Überschreitung des im B-Plan festgelegten Geltungsbereichs (MI) entlang Grenze zum Sportplatz um ca. 2,60 m² durch die Werkstatt für Arbeitstherapie zugestimmt?
5. Darf die Terrasse im EG und dürfen die darüber liegenden Balkone im 1. + 2. OG außerhalb der Baugrenze liegen?
6. Darf die Nottreppe außerhalb der Baugrenze liegen?

Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:

1.        Darf auf den Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. xxx + xxx (MI Mischgebiet n. B-Plan) ein Gebäude als Übergangswohnheim mit Werkstatt für Arbeitstherapie errichtet werden?
Ein Gebäude als Übergangswohnheim mit Werkstatt für Arbeitstherapie kann nur genehmigt werden, wenn das Wohnen in Verbindung mit der Werkstattnutzung steht. Außerdem müssen auf Balkonen und der Terrasse die Schallgrenzwerte der 16.BImSchV eingehalten werden. Die Einhaltung der Schallgrenzwerte ist durch eine schalltechnische Berechnung im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

2.        Wird einer Überschreitung des im B-Plan festgelegten Baufensters um gesamt ca. 220 m² zugestimmt?
-        Das Gebäude (Werkstatt) entlang der Grenze überschreitet um ca. 140 m² das Baufenster.
-        Die Gebäude entlang der Grenze (zum Nebengebäude Sportplatz) für AWO-Aktiv Außenlager und Garagen überschreiten gesamt um ca. 40 m² + 40 m² = 80 m² das Baufenster.
Wird dieser Überschreitung um gesamt ca. 220 m² zugestimmt?
Der Überschreitung des Baufensters wird zugestimmt, soweit die südliche und die östliche Baugrenze in dem Umfang wie im Plan dargestellt überschritten werden. Eine entsprechende Abstandsflächenübernahme auf das Grundstück Fl.-Nr. xxx ist im Grundbuch einzutragen und mit dem Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Vor Baubeginn ist außerdem ein Baugrundstück, wie dieses in der Grundrissübersicht mit Außenanlagen dargestellt ist, zu bilden.

3.        Darf das Werkstattgebäude (teilweise außerhalb des Baufensters), unter Einhaltung der Abstandsflächen, ggf. auch 2-geschlossig errichtet werden?
Das Werkstattgebäude darf unter Einhaltung der Abstandsflächen auch zweigeschossig errichtet werden.

4.        Wird einer Überschreitung des im Bebauungsplan festgelegten Geltungsbereichs (MI) entlang Grenze zum Sportplatz um ca. 2,60 m² durch die Werkstatt für Arbeitstherapie zugestimmt?
Einer Überschreitung des im Bebauungsplan festgelegten Geltungsbereichs entlang der Grenze zum Sportplatz um ca. 2,60 m durch die Werkstatt für Arbeitstherapie wird zugestimmt.

5.        Darf die Terrasse im EG und dürfen die darüber liegenden Balkone im 1. + 2. OG außerhalb der Baugrenze liegen?
Einer Überschreitung der westlichen Baugrenze durch die dargestellte Terrasse und die dargestellten Balkone wird nur unter der Bedingung zugestimmt, dass ein entsprechender geprüfter Nachweis der Einhaltung der Lärmgrenzwerte für das angewandte GE-Gebiet vorgelegt wird. Einer Überschreitung der Baugrenze wird unter dieser Maßgabe zugestimmt.

6. Darf die Nottreppe außerhalb der Baugrenze liegen?
Die Nottreppe darf auch außerhalb der Baugrenze liegen.

Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.

.Beschluss:

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau eines Übergangswohnheimes für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt und Arbeitstherapie auf den Baugrundstücken, Fl.-Nrn. xxx und xxx (Teilfläche), Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Straße xx durch die Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Unterfranken, wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.        Darf auf den Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. xxx + xxx (MI Mischgebiet n. B-Plan) ein Gebäude als Übergangswohnheim mit Werkstatt für Arbeitstherapie errichtet werden?
Ein Gebäude als Übergangswohnheim mit Werkstatt für Arbeitstherapie kann nur genehmigt werden, wenn das Wohnen in Verbindung mit der Werkstattnutzung steht. Außerdem müssen auf Balkonen und der Terrasse die Schallgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Die Einhaltung der Schallgrenzwerte ist durch eine schalltechnische Berechnung im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

2.        Wird einer Überschreitung des im B-Plan festgelegten Baufensters um gesamt ca. 220 m² zugestimmt?
-        Das Gebäude (Werkstatt) entlang der Grenze überschreitet um ca. 140 m² das Baufenster.
-        Die Gebäude entlang der Grenze (zum Nebengebäude Sportplatz) für AWO-Aktiv Außenlager und Garagen überschreiten gesamt um ca. 40 m² + 40 m² = 80 m² das Baufenster.
Wird dieser Überschreitung um gesamt ca. 220 m² zugestimmt?
Der Überschreitung des Baufensters wird zugestimmt, soweit die südliche und die östliche Baugrenze in dem Umfang wie im Plan dargestellt überschritten werden. Eine entsprechende Abstandsflächenübernahme auf das Grundstück Fl.-Nr. xxx ist im Grundbuch einzutragen und mit dem Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Vor Baubeginn ist außerdem ein Baugrundstück, wie dieses in der Grundrissübersicht mit Außenanlagen dargestellt ist, zu bilden.

3.        Darf das Werkstattgebäude (teilweise außerhalb des Baufensters), unter Einhaltung der Abstandsflächen, ggf. auch 2-geschossig errichtet werden?
Das Werkstattgebäude darf unter Einhaltung der Abstandsflächen auch zweigeschossig errichtet werden.

4.        Wird einer Überschreitung des im Bebauungsplan festgelegten Geltungsbereichs (MI) entlang Grenze zum Sportplatz um ca. 2,60 m² durch die Werkstatt für Arbeitstherapie zugestimmt?
Einer Überschreitung des im Bebauungsplan festgelegten Geltungsbereichs entlang der Grenze zum Sportplatz um ca. 2,60 m2 durch die Werkstatt für Arbeitstherapie wird zugestimmt.

5.        Darf die Terrasse im EG und dürfen die darüber liegenden Balkone im 1. + 2. OG außerhalb der Baugrenze liegen?
Einer Überschreitung der westlichen Baugrenze durch die dargestellte Terrasse und die dargestellten Balkone wird nur unter der Bedingung zugestimmt, dass ein entsprechender geprüfter Nachweis der Einhaltung der Lärmgrenzwerte für das angewandte GE-Gebiet vorgelegt wird. Einer Überschreitung der Baugrenze wird unter dieser Maßgabe zugestimmt.

6.        Darf die Nottreppe außerhalb der Baugrenze liegen?
Die Nottreppe darf auch außerhalb der Baugrenze liegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. / uvs/4/6/16. Neubau einer Parkpalette auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf 2, durch Krankenhauszweckverband Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 6uvs/4/6/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 22.02.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.03.2016, beantragt der Krankenhauszweckverband Aschaffenburg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Parkpalette auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf 2. Das Bauvorhaben besteht aus 2 zusätzlichen Parkebenen auf einem bestehenden Parkplatz.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 03.03.2016 sieht der rechtsverbindliche Bebauungsplan „private Parkplätze“ vor. Über diesen privaten Parkplätzen soll nunmehr eine Parkpalette mit 2 Ebenen, Ebene 1 102 Stellplätze und Ebene 2 104 Stellplätze, errichtet werden. Während die Ebene 1 gleich errichtet werden soll, ist die Ebene 2 als mögliche Erweiterungsfläche vorgesehen.

Durch die Parkpalette müssen zwangsläufig auch Grünflächen und Bäume beseitigt werden, die an geeigneter Stelle zu ersetzen sind.

In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der Baugenehmigung an den Krankenhauszweckverband Aschaffenburg zum Neubau einer Parkpalette (206 Stellplätze) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf 2, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. / uvs/4/7/16. Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals Hauptstraße xx im denkmalgeschützten Ensemble "Hauptstraße Obernau" und Erstellung einer 2 m hohen Einfriedigungsmauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 7uvs/4/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag vom 16.03.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.03.2016, beantragen die xxx, als Eigentümer die Erlaubnis zum Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals, welches sich zusätzlich im denkmalgeschützten Ensemble „Hauptstraße Obernau“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Obernau, Hauptstraße xx und xx in Aschaffenburg Obernau befindet.

Das Haus ist als Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg eingetragen. Der Abbruch bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz der Erlaubnis. Die Vorlage an den Umwelt- und Verwaltungssenat ist erforderlich, da die Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 16 c der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg diesem zugewiesen ist.

Der Abbruch wirkt sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus. Das Erscheinungsbild wird entscheidend geprägt durch die aneinander gereihten Hofanlagen mit den giebelständigen Wohnhäusern in halboffener Bauweise entlang der Hauptstraße. Das baufällige Einzeldenkmal ist ein solches Wohnhaus in Fachwerkkonstruktion. Es handelt sich um ein einfaches unterkellertes, verputztes Fachwerkhaus mit sehr geringen Geschosshöhen, die den heutigen Wohnbedürfnissen nicht mehr gerecht wird.

In einem mit dem Abbruchantrag vorgelegten Gutachten des Büros xxx, Ingenieurbüro für das Bauwesen, vom 01.03.2016 zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit des Hauses wird ausgeführt, dass derzeit noch keine einzelnen Gebäudeteile eingestürzt sind, dass allerdings die sichtbaren Verformungen und Rissbildungen darauf hinweisen, dass unmittelbar bevorstehende Zerstörungen möglich sind. Die Längswand im 1. Obergeschoss sowie die Traufausbildung in beiden Längswänden sind bereits erkennbar stark nach außen verschoben, denn die notwendigen Queraussteifungen des Bauwerks sind nicht mehr gegeben.

Um diese Mängel zu beheben, wäre eine nahezu vollständige Erneuerung oder Verstärkung aller Bauglieder notwendig. Trotz aller Ertüchtigungs- und Sanierungsmaßnahmen wäre das Bauwerk auch weiterhin nicht nutzbar, da die vorhandenen Lichten Raumhöhen weitgehend unter 2 m liegen.

Auch von einer reinen Bestandssicherung ohne weitere Nutzung rät das Gutachten dringend ab.
Bezüglich der straßenseitigen Unterkellerung wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass die vorhandene gemauerte Kellerwand dann nicht mehr standsicher ist, wenn die Holzbalkendecke über dem Untergeschoss nicht mehr die Horizontalaussteifung gewährleisten kann. Somit ist dann auch der öffentliche Straßen- und Gehwegbereich gefährdet. Im Übrigen würde der Zerstörungsprozess sich nahezu unverändert fortsetzen, da insbesondere solche Gebäude, sofern sie ungenutzt, unbeheizt und nicht ständig gewartet werden, besonders gefährdet sind.

Nachdem die Instandsetzung gemäß Gutachten nur mit einem enormen Kostenaufwand möglich wäre und damit kein Nutzwert für den Eigentümer verbunden ist, werden die Sicherungsmaßnahmen als nicht zumutbar erachtet. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde zu dem Vorgang gehört. Das Ergebnis liegt aber im Zeitpunkt der Beschlusserstellung noch nicht vor. In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats am 13.04.2016 wird noch mündlich zur Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege berichtet.

Das vorliegende Gutachten zeigt dass es den Eigentümern nicht zumutbar ist, das Einzeldenkmal Hauptstraße xx – xx aufgrund seines derzeitigen Gesamtzustands zu erhalten und die Abrisserlaubnis zu erteilen ist.

Das Gebäude steht außerdem im Ensemble Hauptstraße Obernau. Die Abbrucherlaubnis soll mit der Auflage innerhalb von 3 Jahren in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde eine in Kubatur und Erscheinungsbild dem Ensemble angepassten und denkmalrechtlich notwendigen Ersatzbau zu erstellen. Sofern die Eigentümer finanziell zu diesem Ersatzbau nicht in der Lage sind, räumen sie der Stadt Aschaffenburg ein Ankaufsrecht für eine nach Größe und Lage noch zu bestimmende Fläche ein mit dem Ziel, möglicherweise für einen anderen Investor eine Neubebauung sicherzustellen.

Für die Übergangszeit errichten die Grundstückseigentümer entlang der Hauptstraße eine 2 m hohe Mauer um auch den bestehenden Torbogen des Nachbargrundstücks statisch abzufangen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern ein Ankaufsrecht über eine Teilfläche der Fl.-Nr. xx zu vereinbaren, um durch eine Neubebauung das Ensemble Hauptstraße Obernau auf Dauer zu erhalten.

.Beschluss:

I. Aufgrund des Abbruchantrages der Eigentümer xxx vom 16.03.2016 wird dem Abbruch des baufälligen Einzeldenkmals Hauptstraße xx im denkmalgeschützten Ensemble „Hauptstraße Obernau“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Obernau, Hauptstraße xx und xx nach Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetztes zugestimmt mit der Auflage innerhalb von 3 Jahren in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde eine in Kubatur und Erscheinungsbild dem Ensemble angepassten und denkmalrechtlich verträglichen Ersatzbau zu erstellen. Sofern die Eigentümer finanziell zu diesem Ersatzbau nicht in der Lage sind, räumen sie der Stadt Aschaffenburg ein Ankaufsrecht für eine nach Größe und Lage noch zu bestimmende Fläche ein mit dem Ziel eine Neubebauung sicherzustellen.

Für die Übergangszeit errichten die Grundstückseigentümer entlang der Hauptstraße eine 2 m hohe Mauer um damit auch den bestehenden Torbogen des Nachbargrundstücks statisch abzufangen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern ein Ankaufsrecht über eine Teilfläche der
Fl.-Nr. xx zu vereinbaren, um durch eine Neubebauung das Ensemble Hauptstraße Obernau auf Dauer zu erhalten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. / uvs/4/8/16. Kippenburg-Gelände – Darstellung der Genehmigungssituation und Information über landschaftsplanerische Zielsetzungen; - Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.10.2015 und von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.11.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 8uvs/4/8/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Anlass:

In der Stadtratssitzung vom 19.10.2015 war beabsichtigt, den bestehenden Pachtvertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Verein Stadtgarde Aschaffenburg 1953 e. V. durch den Stadtrat verlängern zu lassen.

Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat in diesem Zusammenhang am 16.10.2015 den Antrag gestellt, dass die Stadtverwaltung einen Bericht „zu den landschaftsplanerischen Zielen der Stadt am Godelsberg und zu den erfolgten Erhaltungsmaßnahmen, Sanierungen und baulichen „Entwicklung“ an der städtischen Liegenschaft Kippenburg aus Sicht der Denkmalschutzbehörde in den vergangenen Jahren“ gibt.

Mit Schreiben vom 13.11.2015 hat Stadtrat Büttner beantragt, die Verlängerung des Pachtverhältnisses „an die Wiederherstellung des Denkmals im Sinne des Denkmalschutzes zu binden und den freien Zugang für die Bürger zu diesem Denkmal zu sichern“.

2.        Bauliche Entwicklung des Kippenburg-Geländes unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten:

Die Kippenburg ist in der aktuellen Landesdenkmalliste unter der Nummer D-6-61-000-163 erfasst (Anlage 1).

Die denkmalschutzrechtliche sowie die baurechtliche Situation ist in der beiliegenden Stellungnahme des Bauordnungsamtes (Anlage 2) dargelegt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Akte der Liegenschaftsverwaltung ein Vermerk über eine Ortsbesichtigung vom 25.10.1984 befindet, in der die Stadtgarde ihre Absicht vorgestellt hat, die Türme der Kippenburg wieder hochzumauern. der damalige Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde (Bauaufsichtsamt) hat keine Bedenken gegen die beabsichtigten Renovierungsarbeiten der Kippenburg angemeldet. Zur Bedingung wurde lediglich gemacht, dass der Stadt vor Baubeginn Pläne und Statik zur Zustimmung vorgelegt werden. Entsprechende Pläne vom 30.03.1985 befinden sich in der Bauakte mit dem handschriftlichen Vermerk vom 04.04.1985 (zur Kenntnis genommen; Zustimmung). Eine förmliche Baugenehmigung ist insoweit nicht erteilt worden.

3.        Landschaftsplanerische Ziele der Stadt am Godelsberg:

Die landschaftsplanerische Situation ist in der beiliegenden Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (Anlage 3) dargelegt.


Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung wie vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Dem Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, dass der vorhandene Zaun um das Gelände der Kippenburg gegen eine Hecke ersetzt werden soll, wobei ein unmittelbarer Schutz der Wirtschaftsgebäude der Stadt-Garde Aschaffenburg 1953 e. V. zulässig sein soll, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 3, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Von einem Rückbau der „Aufstockung“ der „Kippenburgruine“ wird bis zu einer erforderlichen Generalsanierung der Kippenburg abgesehen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 1

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9. / uvs/4/9/16. Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - Unten am Fluss am 21.05.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 9uvs/4/9/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Veranstaltung Unten am Fluss hat sich aus dem Projekt Mainufer entwickelt und wurde in den vergangenen Jahren in Zusammenarbeit mit dem Amt für soziale Leistungen, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Herrn xxx durchgeführt. Bei dem Bereich Perth- Inch handelt es sich nicht um eine Veranstaltungsfläche. Grundsätzlich soll die Fläche daher nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Historie der Veranstaltung und unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Veranstalter um einen Verein handelt, kann die Fläche nach Ansicht der Verwaltung ausnahmsweise genutzt werden.
Es handelt sich um eine „Umsonst und Draußen“ Veranstaltung am Mainufer, von 12 bis 22 Uhr mit elektronische Lounge- und Tanzmusik. Veranstalter ist die Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V.  Das Angebot richtet sich an Familien und vorwiegend junge Leute. Geplant sind neben dem Musikpavillon auch diverse Aktionsflächen z. B. Hüpfburg.
Seitens des Veranstalters wird mit  insgesamt etwa 2.500 Personen gerechnet; maximal etwa 1.500 Personen zeitgleich.
Die Veranstaltung und das Veranstaltungsgelände sind wetteranfällig, so dass der Veranstalter die Option benötigt, die Veranstaltung witterungsbedingt auf den folgenden Samstag zu verlegen. Das Volksfest ist hiervon nicht betroffen.
Für die Veranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, die gaststättenrechtliche Versorgung erfolgt nicht allein über den Verein. Zum Antrag wurden verschiedene Ämter, Behörden und Stellen beteiligt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung bestehen nicht, insbesondere, da diese um 22:00 Uhr endet.

Im Vorjahr gab es Lärmbeschwerden. Nach Ausschöpfung der 18. Tage für seltene Ereignisse (11 Tage Volksfest, 5 Tage Afrika-Karibik-Festival, 2 Tage Stadtfest) sind für diese Veranstaltung die normalen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Über Auflage ist die Einhaltung der Werte zu überwachen und zu protokollieren. Im Vergleich zum Vorjahr wird es auch nur noch eine Veranstaltung dieser Art geben.

Für die Genehmigung der Veranstaltung werden kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben.

.Beschluss:

I.
1. Der Durchführung der Veranstaltung „Unten am Fluss“ am 21.05.2016 auf den Mainwiesen Perth Inch wird zugestimmt.

2. Soweit der Termin witterungsbedingt nicht möglich ist, wird einem Ersatztermin zugestimmt. (Alternativ: 11.06., 18.06 oder 25.06.2016)

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. / uvs/4/10/16. Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - Dalbergstraßenfest vom 29.07.-31.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 10uvs/4/10/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu I:
Wegen des Umbaus der Dalbergstraße kann das jährliche Dalbergstraßenfest nicht wie in den Vorjahren im Bereich der Dalbergstraße stattfinden. Durch die Veranstalter wurde daher beantragt für die Dauer der Sperrung alternativ im Bereich des Perth Inch stattfinden zu lassen. Bei dem Bereich Perth- Inch handelt es sich nicht um eine Veranstaltungsfläche. Grundsätzlich soll die Fläche daher nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf den Wegfall des eigentlichen Veranstaltungsortes und die erforderliche Nähe zum bisherigen Veranstaltungsort kann die Fläche nach Ansicht der Verwaltung ausnahmsweise genutzt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Umbaumaßnahmen zu Einnahmeverlusten der Gastwirte in der Dalbergstraße führen. Im Hinblick auf das Wetterrisiko, erhöhten Aufbauwand ist es aus Sicht der Verwaltung daher gerechtfertigt einer Ausweitung der Veranstaltung auf 3 Tage zuzustimmen. Als Teilnehmer werden ausschließlich die in der Dalbergstraßen ansässigen Gastronomen bzw. die bisherigen Teilnehmer des Dalbergstraßenfestes zugelassen.

Es muss zudem berücksichtigt werden, dass im Hinblick auf den Umbau des Radweges am Main nicht der Perth Inch gesamt, sondern nur der Teil zwischen Parkplatz Suicardusstraße und Toilettenanlage genutzt wird, auf dem nach Planung nur 44 Biertischgarnituren gestellt werden können. Geplant ist eine kleine Bühne, Ausrichtung Main.

Zu 2:
Für das Jahr 2016 wurde die Veranstaltung wie folgt beantragt:

       29.07.2016        17:00 Uhr bis 01:00 Uhr Musik bis 23:00 Uhr
       30.07.2016        12:00 Uhr bis 01:00 Uhr Musik bis 23:00 Uhr
       31.07.2016        11:00 Uhr bis 22:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr

Seitens des Immissionsschutzes wird die Verlegung und Musikzeitenerweiterung kritisch gesehen. Eine Verlängerung der Musikzeit nach 22 Uhr wird mit hoher Wahrscheinlichkeit, aufgrund der bereits ausgeschöpften Anzahl der seltenen Ereignisse, nicht möglich sein. Hinsichtlich einer Musikdarbietung bis 22 Uhr muss der Antragsteller eine Beschreibung der Art und Dauer der Musik vorlegen. Auch hier wird die Einhaltung der "normalen Immissionsrichtwerte" schwierig sein.

Nach Einschätzung der  Polizei wird die Ausweitung auf drei Festtage zu einer erheblich höheren Lärmbelastung durch den Festbetrieb für die angrenzenden Anwohner führen. Diese Lärmbelastung wird sich durch eine Verlängerung der Musikzeiten noch weiter erhöhen.

Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass durch die Ausweitung und Verlängerung der Veranstaltungszeiten in die Nachtzeit mit einer damit zusammenhängenden nicht zuletzt alkoholbedingten erhöhten Gefahr von Sicherheitsstörungen kommen kann.

Es wird daher im Hinblick auf die Sonderregelung im Bereich Außengastronomie vorgeschlagen die Veranstaltung am Freitag und Samstag um 23 Uhr enden zu lassen und das Musikende jeweils auf 22:00 Uhr festzulegen, so dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Immissionsschutz eingehalten werden. 

Aus Sicht der Verwaltung ist daher  folgende Begrenzung angebracht:

29.07.2016        17:00 Uhr bis 23:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr
       30.07.2016        12:00 Uhr bis 23:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr
       31.07.2016        11:00 Uhr bis 22:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr

Erweiterungen der Zeiten in Bezug eines früheren Beginns sind zugelassen.

Für die anfallenden Verwaltungskosten werden Kosten erhoben.

.Beschluss:

I.
1. Dem Antrag das jährliche Dalbergstraßenfest, für die Dauer der Sperrung der Dalbergstraße, an drei Tagen ausnahmsweise im Bereich Perth Inch durchzuführen, wird zugestimmt.

2. Abweichend vom Antrag werden die Betriebszeiten wie folgt festgelegt:

Freitag, 29.07.2016,                17:00 Uhr bis 23:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr
       Samstag, 30.07.2016,         12:00 Uhr bis 23:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr
       Sonntag, 31.07.2016,                11:00 Uhr bis 22:00 Uhr Musik bis 22:00 Uhr

II.        Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. / uvs/4/11/16. Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - Mitsubishi Night am 26.08.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 11uvs/4/11/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Funkhaus Aschaffenburg GmbH & Co. Studiobetriebs KG beantragte mit Formantrag vom 03.03.2016 für Freitag den 26. August in der Zeit von 18 bis 23 Uhr die Musikveranstaltung Mitsubishi Night in Aschaffenburg unterhalb des Schlosses auf dem Parkplatz Suicardus-Straße durchzuführen. Geplant ist ein Konzert mit den „Aschaffenburg Allstars“ bekannte Aschaffenburger Sänger und Sängerinnen.

Unter Berücksichtigung der nach der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI zulässigen 18 seltenen Ereignisse verbleibt nach Abzug von Volksfest  (11 Tage), One race human…! (5 Tage), Stadtfest (2 Tage) kein Tag mehr für seltene Ereignisse. Es sind daher die gewöhnlichen Immissionsrichtwerte einzuhalten.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Funkhauses Aschaffenburg auf Durchführung der Konzertveranstaltung Mitsubishi Night mit den Aschaffenburger Allstars am Freitag vor dem Stadtfest, 26.08.2016, wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 1

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12. / uvs/4/12/16. Veranstaltung von Vergnügungen nach Art. 19 LStVG; - StaplerCup vom 15.-17.09.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.04.2016 ö Beschließend 12uvs/4/12/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 22.03.2016 erfolgte eine Informationsveranstaltung zu der alle Bürgermeister, die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates, Vertreter der übrigen Stadtratsparteien,  Vertreter der Stadtverwaltung, der Schlösser- und Seenverwaltung und des Einzelhandels geladen wurden. Wie durch die Fa. Linde dargelegt ist der Volksfestplatz als Veranstaltungsfläche ungeeignet. Es fehlt an den erforderlichen logistischen Gegebenheiten, da für den StaplerCup und das Rahmenprogramm die Stadthalle mit Ihren Einrichtungen benötigt wird. Die Errichtung entsprechenden Gebäude auf dem Volksfestplatz würde zu Mehrkosten von über 300.000 € führen. Der Volksfestplatz würde für mehrere Wochen als Parkplatz nicht genutzt werden können. Es wäre auch dort erforderlich den Platz großflächig zur asphaltieren. Dem Einzelhandel würden die Besucher fehlen, die vom Schlossplatz aus kurz die Innenstadt besuchen.
Die Veranstaltung soll grundsätzlich in gleichem Rahmen wie in den Vorjahren stattfinden. Im Vergleich zum Vorjahr entfällt die Weltmeisterschaft.
Der StaplerCup findet wie immer auf dem Schlossplatz statt, die interne Drivers-Party (nicht öffentliche Veranstaltung) am Freitag, 16.09.2016 im Festzelt an der Suicardusstraße mit Musikdarbietung von 19:00 Uhr bis 22:45 Uhr.
Am Donnerstag, 15.09.2016, findet in der Zeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr die „Schlossplatzparty“ mit Musik statt.
Die Veranstaltung soll wie im Vorjahr am Samstag um 23:00 Uhr mit einem Life-Konzert enden.
Die Sperrung Luitpoldstraße erfolgt wie in den Vorjahren bis Sonntag 12:00 Uhr.
Für die Gesamtveranstaltung benötigt die Fa. Linde voraussichtlich folgende Flächen:
Schlossplatz:
von Mittwoch den 07.09.2016, nach dem Wochenmarkt bis Dienstag den 20.09.2016, 18:00 Uhr, somit wie in den Vorjahren 3 Marktverlegungen (Sa. 10.09, Mi. 14.09 , Sa. 17.09). Während der Dauer des Wochenmarktes sind die Bewohnerparkplätze nicht nutzbar.
.        
Die Rampe von und zur Wiese zwischen Stadtbibliothek und Schloss ist als Zugang für bewegungseingeschränkte Personen und für Personen mit Kinderwagen freizuhalten.

Parkplatz Suicardusstraße:
von Montag den 12.09.2016 ab 08:00 Uhr bis Montag den 19.09.2016 8:00 Uhr für die interne Veranstaltung.  Somit erfolgt während dieser Zeit ein Wegfall der dortigen Parkplätze für Anwohner, Marktbesucher und Pendler.

Luitpoldstraße:
Sperrung zwischen Landingstraße und Treibgasse von Mittwoch den 14.09.2016, 19:00 Uhr bis Sonntag den 18.09.2016, 12:00 Uhr.
Es handelt sich um eine etablierte Veranstaltung die bereits zum 11. Mal in Aschaffenburg durchgeführt wird und eine große Besuchermenge und Teilnehmermenge nach Aschaffenburg zieht.

Die Verwaltung schlägt vor, die Veranstaltung antragsgemäß zu genehmigen.

.Beschluss: 1

Dem Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, dass der StaplerCup 2016 nicht auf dem Schlossplatz, sondern auf dem Volksfestplatz stattfinden soll, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.

1. Der Durchführung des StaplerCup 2016 in der Zeit vom 15.09.2016 bis 17.09.2016 auf dem
Schlossplatz mit temporärem, wiederverwertbarem Asphaltbelag und der internen
Firmenveranstaltung auf dem Parkplatz Suicardusstraße wird zugestimmt. Die Veranstaltung wird unter den üblichen Auflagen genehmigt.

2. Dem Antrag der Firma Linde auf Nutzung der Luitpoldstraße zwischen Landingstraße und Treibgasse für den StaplerCup mit Verlegung der Bushaltestellen wird unter Beachtung der Forderung der Feuerwehr zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 3

Datenstand vom 29.09.2016 14:34 Uhr