Datum: 09.05.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / pl/5/1/16. SPNr. PL/5/1/16
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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1 | pl/5/1/16 |
.Beschluss:
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 09.05.2016 auf „Vertagung der Beschlussfassung der Ziffer II der Resolution zu TOP 17 d.ö.S.“ (Anlage 1) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
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2. / pl/5/2/16. Fußball-Europameisterschaft in Frankreich vom 10.06. bis 10.07.2016;
- Situationseinschätzung der Polizei zu den spontanen Feiern auf dem Kreisverkehr Goldbacher Str./Heinsestraße/Platanenallee
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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2 | pl/5/2/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Zeitraum vom 10.6. bis 10.7.2016 findet in Frankreich die Fußball-Europameisterschaft statt. Die Erfahrungen bei vergleichbaren Ereignissen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass insbesondere nach Spielen der deutschen Mannschaft sich tausende von Fußballfans am Kreisel Platanenallee/Goldbacher Straße (sog. Feierkreisel) und den angrenzenden Nebenstraßen treffen und diese Straßen zum Teil über mehrere Stunden blockieren. Damit sind zentrale Anfahrtsstrecken insbesondere zur City-Galerie für Sicherheitskräfte wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst unterbrochen und im Einsatzfall nur mit erheblichen Zeitverlusten wieder frei zu machen. Außerdem sind die Feieraktivitäten in der Regel in erheblichem Umfang mit Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ordnungsstörungen) verbunden.
Die Polizei Aschaffenburg beabsichtigt während der Fußball Europameisterschaft die Zufahrtsmöglichkeiten zur City-Galerie und Umgebung durch lageangepasste Straßensperrungen möglichst weitgehend sicherzustellen und durch zusätzliche Einsatzmaßnahmen Sicherheitsstörungen zu minimieren.
Die Stadt Aschaffenburg begrüßt dies und unterstützt die Bemühungen der Polizei zur Verbesserung der Sicherheitslage rund um die City-Galerie durch nachfolgende Beschlüsse:
? Die Begehbarkeit des sogenannten „Feierkreisels“ wird während der Europameisterschaft durch geeignete bauliche Maßnahmen seitens der Stadt unterbunden.
? Die Straßenflächen der Goldbacher Straße zwischen dem sogenannten „Feierkreisel“ und dem Herstallturm können von der Polizei bei Bedarf gesperrt und feiernden Personen als Aufenthaltsbereich zugewiesen werden.
? Die Stadt stellt in der Umgebung des vorbenannten Aufenthaltsbereichs an geeigneter Stelle eine mobile Toiletteneinrichtung auf, die zumindest an den Tagen der Fußballspiele mit zu erwartenden Feierlichkeiten in Betrieb gehalten wird um Verschmutzungen zu reduzieren.
? Die Stadt wird zusammen mit der Polizei die vorgesehenen Maßnahmen vor Beginn der Europameisterschaft in geeigneter Weise gegenüber der Öffentlichkeit kommunizieren.
.Beschluss:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Zeitraums der Fußball-Europameisterschaft vom 10.06.2016 bis 10.07.2016 wird folgenden Maßnahmen zugestimmt:
a) Die Begehbarkeit des sogenannten „Feierkreisels“ wird während der Europameisterschaft durch geeignete bauliche Maßnahmen seitens der Stadt unterbunden.
b) Die Straßenflächen der Goldbacher Straße zwischen dem sogenannten „Feierkreisel“ und dem Herstallturm können von der Polizei bei Bedarf gesperrt und feiernden Personen als Aufenthaltsbereich zugewiesen werden.
c) Die Stadt stellt in der Umgebung des vorbenannten Aufenthaltsbereichs an geeigneter Stelle eine mobile Toiletteneinrichtung auf, die zumindest an den Tagen der Fußballspiele mit zu erwartenden Feierlichkeiten in Betrieb gehalten wird um Verschmutzungen zu reduzieren.
d) Die Stadt wird zusammen mit der Polizei die vorgesehenen Maßnahmen vor Beginn der Europameisterschaft in geeigneter Weise gegenüber der Öffentlichkeit kommunizieren.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 4
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3. / pl/5/3/16. Erneuter Einstieg in das Bayerische Hochgeschwindigkeits-Breitband-Förderprogramm im Gewerbegebiet Obernau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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3 | pl/5/3/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Freistaat Bayern fördert mit dem Hochgeschwindigkeitsbreitband-Förderprogramm den schrittweisen Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Downstream (Geschwindigkeit aus dem Internet zum Teilnehmer) und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten (Geschwindigkeit vom Teilnehmer in das Internet) als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung in den Gebieten, in denen diese Netze nicht vorhanden sind und in denen sie in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden (sog. „weiße NGA-Flecken“).Bayern will bis 2018 ein flächendeckendes Hochgeschwindigkeitsnetz schaffen und das modernste Breitband zum Standard machen.
Die Stadt Aschaffenburg hat im Rahmen des aktuell laufenden Förderprogramms zum Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen eine erneute Markterkundung ausgeführt, um einen Überblick über weitere unterversorgte Gebiete im Stadtgebiet zu erhalten. Die erste Markterkundung hatte zum Ergebnis, dass die Deutsche Telekom im Stadtteil Obernau (Wohngebiet) einen Eigenausbau ohne Fördermittel bis Ende des Jahres umsetzt. Die Stadt Aschaffenburg hat die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten im Download und Upload anhand öffentlich zugänglicher Quellen erfasst und ein vorläufiges Ausbaugebiet festgelegt, in denen Bedarf für den Ausbau eines Netzes der nächsten Generation (NGA-Netze) besteht. Bevor Fördermittel eingesetzt werden können, hat die Stadt Aschaffenburg gemäß der Breitbandrichtlinie zu ermitteln, ob private Investoren einen eigenwirtschaftlichen flächendeckenden Ausbau eines NGA-Netzes im vorläufigen Ausbaugebiet vorsehen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kann die Stadt ein Auswahlverfahren zur Bestimmung eines dann geförderten Anbieters durchführen.
Durch die erneute Markterkundung wurde ersichtlich, dass das Gewerbegebiet Obernau-Bollenwald weiterhin als unterversorgt gilt (siehe Anlage 1). In der ersten Förderung 2012 konnte durch den Aufbau eines Funkmastes einer Erhöhung der Breitbandversorgung bis zu 20Mbit im Download hergestellt werden, was zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verbesserung darstellte.
In Zeiten der Digitalisierung, der Menge an Datentransfer und der Ausweitung der internationalen Geschäftstätigkeiten der Unternehmen wachsen die Ansprüche der Firmen an die Breitbandversorgung am Standort. Die aktuelle Förderung des Freistaats Bayern berücksichtigt diese Anforderungen und setzte die Versorgungsgeschwindigkeit auf mindestens 50 Mbit, im Gegensatz zu der damaligen Versorgung von bis zu 20 Mbit, die dem Anspruch an eine schnelle Internetverbindung heutzutage nicht ausreichend gerecht wird. Nach Rückmeldungen von Unternehmen am Standort (z.B. Elb Schliff, Schodo GmbH) benötigen die Firmen eine höhere und sicherere Bandbreite, als diejenige, die derzeit mit der Funklösung der damaligen HEAG / HSE Medianet (jetzt ENTEGA GmbH) erzielt werden kann.
Weitere Gewerbegebiete in Aschaffenburg konnten teilweise z.B. durch einen VDSL-Eigenausbau der Telekom an schnelleres Internet angeschlossen werden (siehe Anlage).
Für die Stadt Aschaffenburg beläuft sich die Förderquote auf 60%. Der niedrigste Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro. Der höchste Förderhöchstbetrag beträgt 950.000 Euro. Dazwischen sind die Förderhöchstbeträge in Stufen von 10.000 Euro gestaffelt. Fördersatz und Förderhöchstbetrag wirken wie folgt zusammen: Die Gemeinde gleicht dem im Auswahlverfahren ermittelten Netzbetreiber dessen prognostizierte Wirtschaftlichkeitslücke zu 100 % aus und erhält hierfür eine staatliche Förderung in Höhe des jeweiligen Fördersatzes. Der Förderhöchstbetrag ist der Betrag, den eine Kommune maximal erhalten kann. Jede Kommune kann ihren Förderhöchstbetrag durch ein oder mehrere Ausbauprojekte während der Laufzeit des Programms voll ausschöpfen. Die Ausbaumaßnahme unterliegt einer Bagatellgrenze von 25.000€. In dem Fall, dass der komplette Ausbau unter 25.000€ kostet, verpflichtet sich die Kommune zur Übernahme der Kosten ohne Förderung seitens der Regierung. Oberhalb der genannten Bagatellgrenze greift die Förderung von 60%. Die Höchstfördersumme für die Stadt Aschaffenburg beläuft sich auf 510.000€ (60%) gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministerium vom 18. Juli 2014. Beispiel: Die Außbaumaßnahme des Netzbetreibers kostet 850.000€, der Freistaat würde die Höchstfördersumme von 510.000€ (60%) zahlen. Die Höchstsumme der Investitionskosten würde sich für die Stadt Aschaffenburg also auf 340.000€ (40%) belaufen.
Weiteres Vorgehen:
Veröffentlichung Ergebnis Markterkundung
? Die Stadt Aschaffenburg veröffentlicht das Ergebnis der Markterkundung
Veröffentlichung Bekanntmachung Auswahlverfahren
? Die Stadt Aschaffenburg veröffentlicht die Bekanntmachung zum Auswahlverfahren, macht hier u.a. Angaben zu den Mindestvorgaben für das zu versorgende Erschließungsgebiet.
? Bieter müssen mit Angebotsabgabe bestätigen, dass sie ihre Daten über eventuell bereits vorhandene Infrastrukturen im Erschließungsgebiet der BNetzA übermittelt haben.
? Bei nur ein oder zwei Bietern im Auswahlverfahren: Stadt Aschaffenburg beauftragt Breitbandzentrum mit einer Plausibilisierung der Wirtschaftlichkeitslücke.
? Der Stadtrat trifft Entscheidung über die Investition und die Ausführung der Maßnahme.
Veröffentlichung Ergebnis Auswahlverfahren
? Die Stadt Aschaffenburg veröffentlicht die vorgesehene Auswahlentscheidung; damit steht das endgültige Erschließungsgebiet fest.
Verfahren bei Bezirksregierung
? Die Stadt Aschaffenburg stellt bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung den Förderantrag.
? Bezirksregierung erlässt – nach Prüfung der Unterlagen – den Zuwendungsbescheid.
Kooperationsvertrag mit Netzbetreiber
? Die Stadt Aschaffenburg schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber den Kooperationsvertrag.
? Zuvor gibt die Stadt Aschaffenburg der BNetzA (Bundesnetzagentur) Gelegenheit zum Entwurf des Kooperationsvertrages Stellung zu nehmen. Sofern sie einen mit der BNetzA abgestimmten Musterkooperationsvertrag verwendet, entfällt die Pflicht zur Vorlage bei der BNetzA.
Veröffentlichung Fördersteckbrief
? Die Stadt Aschaffenburg stellt die geplante Infrastruktur in einem Fördersteckbrief dar. Hierfür stellt das Bayerische Breitbandzentrum ein Online-Formular bereit.
Veröffentlichung abschließende Projektbeschreibung
? Die Stadt Aschaffenburg dokumentiert die errichtete Infrastruktur in einer abschließenden Projektbeschreibung
? Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung sind für 10 Jahre auf dem zentralen Onlineportal zu veröffentlichen.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg legt das Erschließungsgebiet „Obernau - Gewerbegebiet Bollenwald“ wie im Lageplan in Anlage
2 dargestellt durch Beschluss des Stadtrats fest und beauftragt die Verwaltung mit dem Einstieg in das Bayerische Förderprogramm zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
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4. / pl/5/4/16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Klinikums (FNP 1987/31);
- Bericht über das Genehmigungsverfahren
- Anerkennung der Auflagen des Genehmigungsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/4/2/16 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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4 | pl/5/4/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum
Um die wohnortnahe Versorgung der Einwohner der Stadt und des Landkreises Aschaffenburg zu verbessern, plant der Bezirk Unterfranken die Errichtung von 2 Stationen mit je 25 Betten zur stationären Versorgung von psychisch Erkrankten.
Da das Bauvorhaben direkt am nordöstlichen Rand des Klinikumgeländes, aber großenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 23/1 „Klinikum“ durchgeführt werden soll und da die für den Bau der Psychiatrischen Klinik vorgesehene Fläche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 lediglich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt ist, hat der Bezirk Unterfranken zur schnellstmöglichen Realisierung dieses interkommunalen Bauvorhabens um dessen planungsrechtliche Absicherung gebeten.
Der vorgesehene Standort der Psychiatrischen Klinik ist bereits im laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 als Sonderbaufläche vorgesehen. 2013 wurde hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Hinsichtlich der vorgesehenen Darstellung des Grundstücks der zu errichtenden Psychiatrischen Klinik als Sonderbaufläche Klinikum anstatt als Fläche für die Landwirtschaft wurden keine unmittelbar darauf bezogenen Bedenken oder Einwendungen vorgebracht. Da die Neuaufstellung des FNP 2030 noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 zur alsbaldigen planungsrechtlichen Absicherung der Errichtung der geplanten Psychiatrischen Klinik beschlossen, den FNP 1987 in einem vorauslaufenden Verfahren zu ändern.
Hierfür hat die Verwaltung einen Entwurf vom 27.02.2015 zur Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) gefertigt sowie eine Begründung mit Umweltbericht. Mit diesen Unterlagen wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und gem. § 3 Abs. 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt und am 19.10.2015 der Feststellungsbeschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 beantragte die Stadt Aschaffenburg die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (1987/31). Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 enthält folgende Auflagen zum Artenschutz, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächennutzungsplanänderung und ein möglicherweise daraus entwickelter Bebauungsplan bzw. eine möglicherweise nachfolgende Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen:
Auflage 2.1:
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist verbindlich festzusetzen, dass rechtzeitig vor Baubeginn in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen ist. Falls Zauneidechsen vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Falle ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Auflage 2.2.
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist die Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Kapitel 3.1 und 3.2, formulierten Maßnahme verbindlich festzusetzen.
Die Maßnahme V9 und V 14 sind dabei wie folgt anzupassen:
V9: Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V14: Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
Infolge dieser Auflagen müssen in einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. eine nachfolgende Satzung folgende Festsetzungen sinngemäß durch entsprechend eindeutig ausformulierte Texte aufgenommen werden:
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Rechtzeitig vor Baubeginn ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen. Falls die-se vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Maßnahmen zur Vermeidung
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen. Die Vorkehrungen zur Vermeidung sind, soweit sie für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich werden durchzuführen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
V1: Baufeldeinrichtung: Klare Abgrenzung des Baufeldes, Beeinträchtigungen außerhalb des Baufeldes durch Befahren, Materialablagerungen, Verschmutzungen, etc. sind zu unterlassen.
V2: Wiederherstellen von Gehölzen (mit autochthonen Arten) als Leitstruktur für Fledermäuse unter Berücksichtigung einer südexponierten Ausrichtung.
V3: Ausweisen von 5 Bäumen mit Stammdurchmessern in Brusthöhe von über 30 cm als Quartierbäume, die aus der Nutzung und Pflege herausgenommen und markiert werden.
V4: fachgerechtes Anbringen von 5 Fledermauskästen im Wald / am Waldrand sowie Einbau von 5 künstlichen Quartieren / Kästen in das neue Gebäude. Gegebenenfalls ist ein Fledermaus-Spezialist zu Rate zu ziehen.
V5: Verzicht auf Nachtbaustellen oder Abschirmung von nächtlichem Streulicht gegenüber dem Umfeld in Richtung Wald und Streuobstwiese.
V6: Baustellen- / Straßen- / Wegebeleuchtung ausschließlich mit insektenfreundlichen Lampen, wie z.B. Natrium-Niederdruckdampflampen mit Abschirmung von nächtlichem Streulicht durch geeignete Lichtführung.
V7: Extensivierung der gesamten (Rest-)Mähwiese (Streifenmahd, geringe Mahdfrequenz) zur Optimierung der Insektenproduktivität.
V8: Extensivierung einer dem Baufeld flächenäquivalenten Wiese im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Streuobstwiese als Ersatz für Beeinträchtigungen der Qualität und Quantität des Jagdhabitats.
V9: Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 3,4 und 6): Fällung von (potenziellen) Quartierbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Fledermaus-Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle ausschließlich im Oktober. Aufhängen von je 2 Fledermauskästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum. Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V10: Ökologische Baubegleitung zur Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen von der Planung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen.
V11: Baufeldräumung: Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel mit Abschieben des Oberbodens mit Entfernung der restlichen Vegetation und Streuauflage) ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar.
V12: Sicherung vorhandener Restlebensräume der Zauneidechse durch Erhaltung breiter Säume entlang der Gehölze.
V13: Vermeidung der Beschattung des südlichen Waldrandes und Saumes durch Gebäude oder alternativ Einrichtung eines neuen südexponierten Gehölzstreifens und Saumes gleicher Ausrichtung
V14: Errichtung eines Reptilienzauns um das Baufeld nach dem Reusenprinzip zur Verhinderung des Einwanderns von Zauneidechsen ins Baufeld ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar. Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
V15: Rodung von Gehölzen (ohne dauerhafte Lebensstätten von Vögeln oder Fledermäusen!) zwischen Anfang Oktober und Ende Februar.
V16: Vogelfreundliches Bauen: Durchsicht, Spiegelungen (z.B. Bäume oder Sträucher direkt vor Glasfronten), Attraktionen sind zu vermeiden. Weitere Informationen und Broschüren bei den Vogelwarten, Vogelschutzverbänden und der Ökologischen Baubegleitung.
V17: (in Anlehnung an V9): Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 1 bis 6): Fällung von (potenziellen) Höhlenbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Aufhängen von je 2 Nistkästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind soweit sie für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sind durchzuführen, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände muss unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen erfolgen:
Zauneidechse:
C1: Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt / Schaffung eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im Lebensraum (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C2: Gesicherte Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasigkrautigen Flächen und verbuschten Bereichen / Gehölzen (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C3: Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Lesesteinhaufen, Trockenmauern, südexponierten Stein-Sand-Schüttungen, Häckselhaufen mit Reisigabdeckung am Waldrand, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C4: Unter anderem in Zusammenhang mit V2 (Gehölzwiederherstellung): Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume!) zur Vernetzung bestehender geeigneter Habitatstrukturen. Das bedeutet, es ist möglichst eine Gehölzwiederherstellung in Anbindung an bestehende Hecken und Gehölze anzustreben. (vgl. http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/126720)
Nach Anerkennung dieser Auflagen und Vorkehrungen kann die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtswirksam werden.
Die Verwaltung wird die mit Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 der Stadt Aschaffenburg auferlegten Vorkehrungen in Form der Festsetzungen V1 bis V 17 und C1 bis C4 in die vorgesehene Abrundungssatzung einarbeiten. Der geänderte Satzungstext macht eine öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes zur Abrundungssatzung und eine erneute Beteiligung der Behörden erforderlich.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum wird zur Kenntnis genommen.
Die im Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 (Anlage 3) enthaltenen Auflagen Nrn. 2.1 und 2.2 werden anerkannt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / pl/5/5/16. Aufstellung einer Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich Klinikum
- Zustimmungsbeschluss
- Anordnung der erneuten öffentlichen Auslegung
- Anordnung der erneuten Beteiligung der Behörden und der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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12.04.2016
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ö
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Beschließend
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3 | pvs/4/3/16 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
|
ö
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Beschließend
|
5 | pl/5/5/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bericht der Verwaltung zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1987/31 im Bereich Klinikum
Um die wohnortnahe Versorgung der Einwohner der Stadt und des Landkreises Aschaffenburg zu verbessern, plant der Bezirk Unterfranken die Errichtung von 2 Stationen mit je 25 Betten zur stationären Versorgung von psychisch Erkrankten.
Da das Bauvorhaben direkt am nordöstlichen Rand des Klinikumgeländes, aber großenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 23/1 „Klinikum“ durchgeführt werden soll und da die für den Bau der Psychiatrischen Klinik vorgesehene Fläche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 lediglich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt ist, hat der Bezirk Unterfranken zur schnellstmöglichen Realisierung dieses interkommunalen Bauvorhabens um dessen planungsrechtliche Absicherung gebeten.
Der vorgesehene Standort der Psychiatrischen Klinik ist bereits im laufenden Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 als Sonderbaufläche vorgesehen. 2013 wurde hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Hinsichtlich der vorgesehenen Darstellung des Grundstücks der zu errichtenden Psychiatrischen Klinik als Sonderbaufläche Klinikum anstatt als Fläche für die Landwirtschaft wurden keine unmittelbar darauf bezogenen Bedenken oder Einwendungen vorgebracht. Da die Neuaufstellung des FNP 2030 noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 zur alsbaldigen planungsrechtlichen Absicherung der Errichtung der geplanten Psychiatrischen Klinik beschlossen, den FNP 1987 in einem vorauslaufenden Verfahren zu ändern.
Hierfür hat die Verwaltung einen Entwurf vom 27.02.2015 zur Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) gefertigt sowie eine Begründung mit Umweltbericht. Mit diesen Unterlagen wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und gem. § 3 Abs. 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt und am 19.10.2015 der Feststellungsbeschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 beantragte die Stadt Aschaffenburg die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (1987/31). Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 enthält folgende Auflagen zum Artenschutz, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächennutzungsplanänderung und ein möglicherweise daraus entwickelter Bebauungsplan bzw. eine möglicherweise nachfolgende Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen:
Auflage 2.1:
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist verbindlich festzusetzen, dass rechtzeitig vor Baubeginn in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen ist. Falls Zauneidechsen vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Falle ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Auflage 2.2.
In einem nachfolgenden Bebauungsplan bzw. einer nachfolgenden Satzung ist die Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Kapitel 3.1 und 3.2, formulierten Maßnahme verbindlich festzusetzen
Die Maßnahme V9 und V14 sind dabei wie folgt anzupassen:
V9: Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte
Oktober erfolgen.
V14: Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
Infolge dieser Auflage müssen in einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. eine nachfolgende Satzung folgende Festsetzungen durch Text aufgenommen werden:
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Rechtzeitig vor Baubeginn ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde das Baugelände auf das Vorkommen von Zauneidechsen zu überprüfen. Falls die-se vorkommen, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob durch die Baumaßnahme artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, soweit diese für das jeweilige Bauverhalten erforderlich sind, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
V1: Baufeldeinrichtung: Klare Abgrenzung des Baufeldes, Beeinträchtigungen außerhalb des Baufeldes durch Befahren, Materialablagerungen, Verschmutzungen, etc. sind zu unterlassen.
V2: Wiederherstellen von Gehölzen (mit autochthonen Arten) als Leitstruktur für Fledermäuse unter Berücksichtigung einer südexponierten Ausrichtung.
V3: Ausweisen von 5 Bäumen mit Stammdurchmessern in Brusthöhe von über 30 cm als Quartierbäume, die aus der Nutzung und Pflege herausgenommen und markiert werden.
V4: fachgerechtes Anbringen von 5 Fledermauskästen im Wald / am Waldrand sowie Einbau von 5 künstlichen Quartieren / Kästen in das neue Gebäude. Gegebenenfalls ist ein Fledermaus-Spezialist zu Rate zu ziehen.
V5: Verzicht auf Nachtbaustellen oder Abschirmung von nächtlichem Streulicht gegenüber dem Umfeld in Richtung Wald und Streuobstwiese.
V6: Baustellen- / Straßen- / Wegebeleuchtung ausschließlich mit insektenfreundlichen Lampen, wie z.B. Natrium-Niederdruckdampflampen mit Abschirmung von nächtlichem Streulicht durch geeignete Lichtführung.
V7: Extensivierung der gesamten (Rest-)Mähwiese (Streifenmahd, geringe Mahdfrequenz) zur Optimierung der Insektenproduktivität.
V8: Extensivierung einer dem Baufeld flächenäquivalenten Wiese im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Streuobstwiese als Ersatz für Beeinträchtigungen der Qualität und Quantität des Jagdhabitats.
V9: Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 3,4 und 6): Fällung von (potenziellen) Quartierbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Fledermaus-Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle ausschließlich im Oktober.
Aufhängen von je 2 Fledermauskästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum. Die Rodung von „Fledermausbäumen“ darf nur in der Zeit zwischen Mitte September und Mitte Oktober erfolgen.
V10: Ökologische Baubegleitung zur Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen von der Planung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen.
V11: Baufeldräumung: Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel mit Abschieben des Oberbodens mit Entfernung der restlichen Vegetation und Streuauflage) ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar.
V12: Sicherung vorhandener Restlebensräume der Zauneidechse durch Erhaltung breiter Säume entlang der Gehölze.
V13: Vermeidung der Beschattung des südlichen Waldrandes und Saumes durch Gebäude oder alternativ Einrichtung eines neuen südexponierten Gehölzstreifens und Saumes gleicher Ausrichtung.
V14: Errichtung eines Reptilienzauns um das Baufeld nach dem Reusenprinzip zur Verhinderung des Einwanderns von Zauneidechsen ins Baufeld ab Mitte November bis spätestens Mitte Februar. Der „Reptilienzaun“ muss während der gesamten Baumaßnahme beibehalten werden.
V15: Rodung von Gehölzen (ohne dauerhafte Lebensstätten von Vögeln oder Fledermäusen!) zwischen Anfang Oktober und Ende Februar.
V16: Vogelfreundliches Bauen: Durchsicht, Spiegelungen (z.B. Bäume oder Sträucher direkt vor Glasfronten), Attraktionen sind zu vermeiden. Weitere Informationen und Broschüren bei den Vogelwarten, Vogelschutzverbänden und der Ökologischen Baubegleitung.
V17: (in Anlehnung an V9): Im Falle der Betroffenheit von Höhlenbäumen (Bäume 1 bis 6): Fällung von (potenziellen) Höhlenbäumen oder Verschließen von Baumquartieren (ggf. nach dem Reusenprinzip) durch einen Spezialisten nach erneuter, aktueller Kontrolle zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Aufhängen von je 2 Nistkästen für jeden verloren gehenden Höhlenbaum.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind durchzuführen soweit diese für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sind, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände muss unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen erfolgen:
Zauneidechse:
C1: Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt / Schaffung eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im Lebensraum (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C2: Gesicherte Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasigkrautigen Flächen und verbuschten Bereichen / Gehölzen (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C3: Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Lesesteinhaufen, Trockenmauern, südexponierten Stein-Sand-Schüttungen, Häckselhaufen mit Reisigabdeckung am Waldrand, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere (Ende Nov. bis Anfang Feb.)
C4: Unter anderem in Zusammenhang mit V2 (Gehölzwiederherstellung): Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume!) zur Vernetzung bestehender geeigneter Habitatstrukturen. Das bedeutet, es ist möglichst eine Gehölzwiederherstellung in Anbindung an bestehende Hecken und Gehölze anzustreben. (vgl. http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/126720)
Nach Anerkennung dieser Auflagen und Vorkehrungen kann die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Klinikum (FNP 1987/31) ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtswirksam werden.
Die Verwaltung wird die mit Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.03.2016 der Stadt Aschaffenburg auferlegten Vorkehrungen in Form der Festsetzungen V1 bis V 17 und C1 bis C4 in die vorgesehene Abrundungssatzung einarbeiten. Der geänderte Satzungstext macht eine öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes zur Abrundungssatzung und eine erneute Beteiligung der Behörden erforderlich.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 14.02.2016 über das Verfahren zur Aufstellung einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum wird zur Kenntnis genommen.
2. Aus den im Bericht der Verwaltung vom 14.02.2016 über das Verfahren zur Aufstellung einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum genannten Gründen wird beschlossen, den Entwurf vom 19.10.2015 zu einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum (Anlage 4
) um eine Reihe textlicher Festsetzungen zum Artenschutz zu ergänzen, den Entwurf erneut gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, erneut gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / pl/5/6/16. Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd;
hier: Bestellung von zwei Mitgliedern in die Verbandsversammlung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
|
ö
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Beschließend
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6 | pl/5/6/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In den vorhergehenden Wahlzeiten des Stadtrates und zuletzt mit Beschluss des Plenums vom 05.05.2014 waren die Bediensteten, Herr xxx und Herr xxx, als Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Stadt Aschaffenburg in die Verbandsversammlung für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd gewählt worden.
Am 10. November 2016 findet eine Neukonstituierung der Verbandsgremien des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd statt, da diese sich nach der Hessischen Wahlperiode richtet.
Die Stadt Aschaffenburg wurde deshalb gebeten, erneut einen Vertreter sowie einen Stellvertreter nach § 5 der Verbandssatzung zu wählen.
Nach § 5 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd entsendet die Stadt Aschaffenburg einen Vertreter und ein stellvertretendes Mitglied in die Verbandsversammlung. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Entsendung durch Wahl (nach Hessischer Gemeindeordnung).
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunaler Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 03.07.1978 findet auf diesen Zweckverband Hessisches Landesrecht Anwendung. Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sind die Vertreter für die Verbandsversammlung von ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit zu wählen.
Die Verwaltung empfiehlt die erfahrenen Verwaltungsmitarbeiter erneut als Verbandsrat und stellvertretender Verbandsrat in die Verbandsversammlung für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd per Beschluss in offener Abstimmung für die Restdauer der Wahlperiode des Stadtrates zu wählen.
.Beschluss:
I. In die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd werden als Vertreter der Stadt Aschaffenburg nach Hessischer Gemeindeordnung durch Handaufheben für die restliche Wahlzeit des Stadtrates Herr xxx, Finanz-, Sicherheits- und Ordnungsreferent und als dessen Stellvertreter Herr xxx, Leiter der Stadtkämmerei, gewählt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
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7. / pl/5/7/16. Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg;
a) Bilanzsumme und Jahresverlust
b) Behandlung des Jahresverlustes
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadthallensenat
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1. Sitzung des Stadthallensenates
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25.04.2016
|
ö
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Beschließend
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2 | shs/1/2/16 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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7 | pl/5/7/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg sind ein Eigenbetrieb der Stadt
Aschaffenburg.
Nach § 25 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresabschluss 2014 vom Stadthallensenat vorberatend festzustellen und dem Stadtrat (Plenum) zur Feststellung vorzulegen.
Der Feststellung hat vorauszugehen:
Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss
Die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2014 erfolgte durch die Firma Schüllermann & Partner AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dreieich am 22.05.2015, die örtliche Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit Bericht vom 30.09.2015 sowie Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 23.11.2015. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wurde in der Sitzung vom 21.07.2015 bereits ausführlich erläutert.
Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014.
.Beschluss:
I. Nach der Abschlussprüfung durch die Firma Schüllermann & Partner AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dreieich, und der örtlichen Rechnungsprüfung wird der testierte Jahresabschluss 2014 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg in der geprüften Fassung festgestellt.
a) Bei einer Bilanzsumme von € 875.940,57
(Vorjahr: € 1.069.136,92) beträgt der Jahresverlust € 1.175.644,40 (Vorjahr: € 1.048.542,35).
b) Der noch nicht ausgeglichene Jahresverlust aus dem Jahr 2013 in Höhe von insgesamt € 1.048.542,35, der auf das Wirtschaftsjahr 2014 vorgetragen wurde, wird durch Verlustzuweisung der Stadt Aschaffenburg ausgeglichen.
Der Verlust des Jahres 2014 in Höhe von € 1.175.644,40 wird auf das nächste Wirtschaftsjahr (2015) vorgetragen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
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8. / pl/5/8/16. Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2014 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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8 | pl/5/8/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Art. 94 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Form des Privatrechts zu erstellen. Aufgrund dieser kommunalrechtlichen Bestimmungen wurde der Beteiligungsbericht für das Jahr 2014 erstellt.
Der vorliegende Beteiligungsbericht hat die Aufgabe, einen generellen Überblick über die städtischen Unternehmen zu geben, insbesondere über ihre Entwicklung in der jährlichen Fortschreibung. Dabei werden die Unternehmen mit ihrem spezifischen Unternehmenszweck beschrieben und wichtige ökonomische Daten abgebildet. Der Beteiligungsbericht enthält insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse und die Besetzung der Organe der Gesellschaften. Darüber hinaus werden auch die Zweckverbände, an denen die Stadt Aschaffenburg beteiligt ist mit aufgenommen.
Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
Der Beteiligungsbericht liegt den Unterlagen separat bei.
.Beschluss:
Der Beteiligungsbericht 2014 (Anlage 5
) gemäß Art. 94 Absatz 3 GO wird zur Kenntnis genommen
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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9. / pl/5/9/16. Berufung von Mitgliedern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05.04.2005, (GVBl S. 88) zuletzt geändert durch § 1 ÄndVO vom 30.09.2014 (GVBl S. 411)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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9 | pl/5/9/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihm nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV). Der Gutachterausschuss besteht aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachtern und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 192 Abs. 4 BauGB, § 9 BayGaV).
1.
Gemäß § 2 Abs. 1, 2 BayGaV besteht der Gutachterausschuss aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende muss Bediensteter bei der kreisfreien Stadt sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.
Die Amtszeit des Vorsitzenden, x, läuft am 27.05.2016 ab, und wird bis zum Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 26.05.2020, verlängert.
2.
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Gutachters und Ersatzvorsitzenden x
sowie des ehrenamtlichen Gutachters und stellvertretenden Vorsitzenden
x
laufen jeweils zum 02.06.2016 ab und werden auf die Dauer von weiteren vier Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 BayGaV).
Gemäß § 3 Abs. 4 BayGaV ist für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, die gemäß § 2 Abs. 2 BayGaV Bedienstete der Stadt sein müssen, von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4, Art. 20 u 21 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen sind, ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Vorsitzender zu berufen.
Hierzu sowie als ehrenamtlicher Gutachter wird weiterhin Herr x berufen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind für den Vorsitzenden mindestens zwei Stellvertreter zu berufen.
Hierzu sowie als ehrenamtlicher Gutachter wird weiterhin Herr x berufen.
(Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist x.)
.Beschluss:
I.
1.
Als Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird gemäß §§ 2 und 3 BayGaV weiterhin bis zum Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 26.05.2020
X
berufen.
2.
Als ehrenamtliche Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg werden gemäß § 3 Abs. 1, 3 BayGaV für weitere 4 Jahre berufen:
1. x
2. x
x wird weiterhin gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 BayGaV als Ersatzvorsitzender i. S. d. § 3 Abs. 4 BayGaV bestellt.
Herr x wird weiterhin gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV als stellvertretender Vorsitzender bestellt.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / pl/5/10/16. Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS)
- Erlass einer neuen Satzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
|
ö
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Beschließend
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10 | pl/5/10/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Eine Rechtspflicht zur Übernahme der überarbeiteten Mustersatzung und somit eine Anpassung der bisherigen Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) der Stadt Aschaffenburg besteht nicht. Jedoch geben die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Vollzug Anlass zu dieser umfassenden Überarbeitung und Erlass einer neuen Satzung.
Die für die Änderungen maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit Ausfertigungsdatum 31. Juli 2009 und das Bayerische Wassergesetz (BayWG), in Kraft getreten am 01. März 2010.
Des Weiteren ist eine Anpassung der EWS der Stadt Aschaffenburg zwingend notwendig, da mit amtlicher Bekanntmachung am 25. Mai 2012 bereits eine Änderung der Beitrags- und Gebühren-satzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Aschaffenburg erfolgte. Die dadurch entstandenen Widersprüche beider Satzungen sind durch die Änderung der bisherigen Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Aschaffenburg zu beheben.
.Beschluss:
I.
Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund des neuen Musters für die gemeindliche Entwässerungssatzung in Bayern, bekanntgemacht durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren am 6. März 2012, eine neue Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) der Stadt Aschaffenburg (Anlage 6)
.
Diese ersetzt die bisherige EWS der Stadt Aschaffenburg vom 9. Mai 1997, amtlich bekannt-gemacht am 30. Mai 1997 und geändert durch Änderungssatzung vom 14. Juli 2003, amtlich bekanntgemacht am 25. Juli 2003.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. / pl/5/11/16. Unterricht und Betreuung für Flüchtlingskinder in Aschaffenburg;
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.02.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
|
ö
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Beschließend
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11 | pl/5/11/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In ihrem Antrag vom 18.02.2016 bat die SPD-Stadtratsfraktion um verschiedene Informationen bezüglich der aktuellen schulischen Situation von Flüchtlingskindern. Die Angaben wurden ursprünglich zum Stand 01.02.2016 erbeten. Aufgrund des bis vor wenigen Wochen sehr starken Zustroms von Flüchtlingen und damit auch von Flüchtlingskindern sind seither Veränderungen eingetreten, so dass hier der aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage Eingang findet. Im einzelnen nimmt die Verwaltung zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
1. „Wie viele Flüchtlingskinder werden derzeit in Aschaffenburg unterrichtet? Bitte getrennt nach Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Realschulen.“
Derzeit werden 77 Flüchtlingskinder in Grundschulen, 114 in Mittelschulen, 7 Kinder an der Ruth-Weiss-Realschule sowie 4 an Gymnasien (je 2 am Kronberg- bzw. Karl-Theodor-v.-Dalberg-Gymnasium) unterrichtet. Zum Schuljahr 2016/17 wird an der Ruth-Weiss-Realschule eine sog. „SPRINT-Klasse“ zur Förderung realschulgeeigneter Flüchtlingskinder eingerichtet.
2. „Wie viele Übergangsklassen gibt es in den Grund- und Mittelschulen, wo wurden sie eingerichtet, mit welcher Begründung?“
Im Grundschulbereich wurden zunächst 2 Übergangsklassen an der Kolpingschule eingerichtet, die derzeit von 35 SchülerInnen besucht werden. Die Schule liegt aus allen Stadtteilen zentral erreichbar in der Nähe des Hauptbahnhofes und hatte bereits in früheren Jahren schon Übergangsklassen geführt, verfügt somit über ein Lehrerkollegium mit einschlägiger Erfahrung. Mittlerweile wurde eine weiter Übergangsklasse an der Schillerschule mit derzeit 15 SchülerInnen eingerichtet, da viele Flüchtlingsfamilien in Damm leben.
Im Mittelschulbereich sind 5 Übergangsklassen an der Pestalozzi-Mittelschule mit insgesamt 82 SchülerInnen eingerichtet; auch hier verfügt das Lehrerkollegium schon über mehrjährige Erfahrung mit diesen Klassen. Eine weitere Übergangsklasse mit aktuell 18 SchülerInnen wurde an der Schönbergschule eingerichtet, da -siehe Grundschule- viele Flüchtlingsfamilien in Damm bzw. der Innenstadt leben.
3. „Wie viele Berufsintegrationsklassen wurden gebildet, an welchen Berufsschulen?“
An der Staatlichen Berufsschule I sind 2 Klassen des Berufsintegrationsjahrs (BIJ) eingerichtet, die derzeit von zusammen 23 SchülerInnen besucht werden. Hinzu kommen 6 Vorklassen zum Berufsintegrationsjahr (BIJ/V) mit aktuell 101 SchülerInnen sowie 2 zum Schulhalbjahr eingerichtete Vorklassen (BIJ/V-H) mit zusammen 39 SchülerInnen. An der Staatlichen Berufsschule III starteten zum Schulhalbjahr 2 weitere Klassen mit 44 SchüerInnen, an der Beruflichen Oberschule 1 weitere Vorklasse (BIJ/V-H) mit 23 SchülerInnen.
4. „Wurden Klassen für Flüchtlingskinder oder jugendliche Flüchtlinge beantragt, die aber nicht gebildet wurden? Welches sind die Gründe dafür?“
Alle für Flüchtlingskinder bzw. jugendliche Flüchtlinge beantragten Klassen wurden gebildet.
5. „Reichen die Schulräume aus? In welchen Stadtteilen gibt es noch frei Schulräume?“
Die Schulräume sind derzeit knapp ausreichend; für eine Übergangsklasse der Pestalozzi-Mittelschule ist noch bis zum Ende des Schuljahres ein Raum im Pfarrheim St. Gertrud in Schweinheim angemietet. Freie Schulräume sind aktuell lediglich an der Erthalschule in Leider vorhanden (frühere Räume Teilhauptschule).
6. „Stehen ausreichend Ganztagsangebote (Hausaufgabenbetreuung, Mittagessen, Freizeitgestaltung, Ganztagsklassen) zur Verfügung?“
Für alle unter Nr. 1 Flüchtlingskinder an Grund-, Mittel- und Realschulen sowie an den Gymnasien besteht die Möglichkeit, an den Ganztagsangeboten ihrer jeweiligen Schule teilzunehmen, wovon jedoch derzeit nicht alle Gebrauch machen.
7. „Wie wird die Einstufung in / der Übergang auf Regelklassen geregelt? Wer trifft die Entscheidungen?“
Die SchulleiterInnen entscheiden über die Einstufung junger Flüchtlinge in Übergangs- bzw. Regelklassen der verschiedenen Jahrgangsstufen.
8. „Wie sind die vorhandenen Lehrkräfte auf die neuen Aufgaben vorbeitet, wie die neu eingestellten Lehrkräfte?“
Sowohl bereits über längere Zeit an den Schulen mit Flüchtlingskindern beschäftigte Lehrkräfte als auch neu eingestellte LehrerInnen nutzen derzeit zur Vorbereitung auf ihre neuen Aufgben die vom Freistaat Bayern hierzu angebotenen Fortbildungsmaßnahmen.
9. „Wurde das sozialpädagogische Angebot ausgeweitet, nach welchen Konzepten arbeiten Lehrkräfte und Betreuer zusammen?“
Das sozialpädagogische Angebot an den Grund- und Mittelschulen wurde im Zusammenhang mit der Beschulung von Flüchtlingen nicht ausgeweitet, allerdings ist an der Kolping- und Schönbergschule sowie an der Pestalozzi-Mittelschule ohnehin bereits Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) eingerichtet. Die Zusammenarbeit dort richtet sich nach den bereits vor Einrichtung bzw. Ausweitung der Übergangsklassen installierten Konzepten. An den Realschulen und Gymnasien sind junge Flüchtlinge bislang nur in geringer Zahl vertreten. Die Konzeption der Berufsintegrationsklassen (BIJ, BIJ/V und BIJ/V-H) sieht zwingend eine begleitende sozialpädagogische Betreuung vor; für die insgesamt 11 Klassen an der Staatlichen Berufsschule I und der Beruflichen Oberschule (s. Nr. 3) sind derzeit 2 Vollzeit-Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte eingerichtet. Die beiden Klassen an der Staatlichen Berufsschule III, für die der Landkreis Aschaffenburg zuständiger Sachaufwandsträger ist, werden von einer beim Landkreis angestellten Fachkraft mit dem Umfang einer halben Stelle sozialpädagogisch betreut.
10. „Gibt es zielgruppengerechtes Material für Bildung und Betreuung?“
Für die Bildung und Betreuung von Flüchtlingskindern bzw. jugendlichen Flüchtlingen steht mittlerweile umfangreiches Material zur Verfügung, das an den meisten betroffenen Schulen auch intensiv genutzt wird. Teilweise entwickeln Lehrkräfte auch selbst individuelle Materialien.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zum Stand der Beschulung und Betreuung von Flüchtlingskindern wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / pl/5/12/16. Schulwegsicherheit in Aschaffenburg verbessern;
- Antrag der SPD Stadtratsfraktion Aschaffenburg vom 22.12.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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12 | pl/5/12/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 beantragte die SPD Stadtratsfraktion Aschaffenburg die Abgabe eines Berichts zur Schulwegsicherheit in Aschaffenburg. Konkret wurden dazu 6 Fragen gestellt.
Die Beantwortung dieser Fragen erfolgte aufgrund einer Stellungnahme der Polizeiinspektion Aschaffenburg.
Frage 1:
In welchen Zeitabständen werden die vorhandenen Schulwegpläne aktualisiert? Gibt es überall noch Markierungen für Grundschüler auf den Gehsteigen und an Überwegen?
Die Erstellung und Aktualisierung von Schulwegplänen liegt im Aufgabenbereich der Schulleitungen und ihren gewählten Elternbeiräten. Bei der Festlegung von neuen Schulwegplänen bzw. bei erforderlichen Ergänzungen wirken die Verkehrserzieher der Polizei, soweit gewünscht, in beratender Funktion mit.
Markierungen von Schulwegen in Form von Fußabdrücken werden nur dort vorgenommen, wo diese als sinnvolle Ergänzung zur Sicherheit der Schüler(innen) angesehen werden. So zum Beispiel im Bereich der Grünewald-Schule im Bereich des Bessenbacher Wegs und der Kochstraße, außerdem im Bereich der Kolpingschule in der Kolpingstraße.
Frage 2:
Wie werden neue Entwicklungen berücksichtigt, z. B. neue Baugebiete z. B. Gäßpfad, Schweinheim, Rosenseegebiet etc.)?
Auftretende Gefahrenstellen werden zeitnah, meist durch Festlegung eines entsprechenden Ortstermins, erörtert und sinnvolle Sicherungsmaßnahmen festgelegt.
Zur Verbesserung des Schulwegs der Kinder aus dem Neubaugebiet Gäßpfad wurde im Einmündungsbereich Seebornstraße/ Liebezeitstraße durch die Anordnung einer Fahrradeinfahrtsspur entgegen der Einbahnstraßenrichtung durch das somit entstehende Halteverbot für Fahrzeuge die Sichtbeziehung für querende Kinder verbessert. Außerdem wurde an gleicher Stelle im Bereich des Treppenaufganges zur Sonnenstraße ein Umlaufbügel installiert, damit die Kinder nicht ungesichert auf die Straße einlaufen.
Im Bereich „Rosenseegebiet“ wurde zum Queren der Rhönstraße ein zusätzlicher Fußgängerüberweg Höhe Alois-Grimm-Str. angelegt.
Vor der Grünewald-Schule wurde ein Schulweghelferdienst in Form von Elternlotsen eingerichtet, die für ein sicheres Queren der Schulkinder Sorge tragen. Die Ausbildung und Betreuung aller in Aschaffenburg eingesetzten Schulwegdienste werden durch die Verkehrserzieher der Polizei, Frau Schmidt und Frau Hört, vorgenommen.
Aktuell verrichten Schülerlotsen vor der Pestalozzi-Schule, vor der Hefner-Alteneck-Schule und vor der Dalberg-Schule ihren Dienst. Erwachsenenschulwegdienste sind vor der Kolping-Schule und seit diesem Schuljahr vor der Grünewaldschule aktiv.
Frage 3:
In welcher Weise erfolgt die Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei?
Die Verkehrserzieher stehen in regelmäßigem Kontakt mit den Schulen. Die Organisation von Schulwegdiensten wird von den Schulen geregelt. Die Ausbildung und Betreuung der ehrenamtlichen Helfer wird von den Verkehrserziehern vorgenommen. Zu Schulbeginn werden die Schulwege im unmittelbaren Bereich der Schulen regelmäßig mit Wechsel der Standorte von den Verkehrserzieher der Polizei überwacht.
Frage 4:
Wie und wann werden die Eltern der Schulanfänger in Kenntnis gesetzt?
Die Information der Eltern liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Schulleitungen.
Bei Informationsveranstaltungen an Schulen werden Eltern rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres über schulische Belange sowie über Inhalte zur Verkehrssicherheit in Bezug auf den Schulweg in Kenntnis gesetzt. Auf Wunsch nimmt die Polizei an den Info-Veranstaltungen teil und berät die Eltern in Sachen Schulwegsicherheit.
Frage 5:
Wie werden die kritischen Stellen, also etwa Überwege, Ampeln, Engstellen, Bushaltestellen kontrolliert? Ist an den Schulen überall Tempo 30 vorgeschrieben?
Bei gemeldeten kritischen Stellen an den Schulen werden zeitnah durch Verwaltung und Polizei die angezeigten Gefahrenstellen oder Verkehrsstörungen analysiert und versucht, diese zu beseitigen. U. a. wurden die Fußgängerüberwege an den Schulen Pestalozzi-Schule und Schiller-Schule neu, den aktuellen Richtlinien entsprechend, gestaltet und dabei die Sichtbarkeit durch stärkere Beleuchtung dieser Einrichtungen verbessert.
Alle städtische Schulen liegen im Bereich einer „Zone 30“, teilweise sogar in einem verkehrsberuhigten Bereich (Mozart-Schule Obernau).
Frage 6:
Sind zusätzliche Mittel erforderlich, damit vorgeschlagene Schulwege sicher gestaltet werden können?
Die Antwort auf diese Frage ist abhängig vom Umfang geplanter Maßnahmen zur Schulwegsicherung. Die Mittel werden bedarfsgerecht aus bestehenden Haushaltsstellen (z.B. Straßenunterhalt) bereitgestellt.
Im Falle von sicherheitsgefährdenden Zuständen ist ein Handeln der Verwaltung erforderlich.
Dies soll am Beispiel der Umgestaltung der Bushaltestellen und des Fußgängerüberwegs (FGÜ) in der Seidelstraße verdeutlicht werden:
Am 17.12.2013 kam es am dortigen FGÜ zu einem Schulwegunfall, bei dem ein 7jähriges Schulkind leicht verletzt wurde. Die Haltestellen wurden daraufhin so angeordnet, dass sie in Fahrtrichtung jeweils vor dem FGÜ liegen. Damit wird verhindert, dass die Sicht auf querungswillige Fußgänger durch haltende Busse verdeckt wird. Der FGÜ liegt zwischen den Haltestellen, so dass beim Halten eines Gelenkbusses dieser grundsätzlich freigehalten wird. Zusätzlich wurden begrünte Mittelinseln eingerichtet.
.Beschluss:
I. Vom Bericht des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts zur Schulwegsicherheit in Aschaffenburg wird Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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13. / pl/5/13/16. Vermietung städtischer Räumlichkeiten an radikale oder rechtsextremistische Organisationen und Vermietung von Räumen der Stadthalle am Schloss an die AfD;
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 30.03.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
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ö
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Beschließend
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13 | pl/5/13/16 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 11 d. ö. S.
"Vermietung städtischer Räumlichkeiten an radikale oder rechtsextremistische Organisationen und Vermietung von Räumen der Stadthalle am Schloss an die AfD;
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 30.03.2016" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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14. / pl/5/14/16. Umstrukturierung der Filialen der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau in Aschaffenburg;
- Antrag der KI vom 27.12.2015
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.01.2016
- fraktionsübergreifender Antrag vom 04.02.2016
- Antrag von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 05.02.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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09.05.2016
|
ö
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Beschließend
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14 | pl/5/14/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
A. Allgemeines
Im Rahmen eines Pressegespräches am 21.12.2015 hat der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau bekannt gegeben, dass die Sparkasse 10 ihrer bislang 60 Filialen bis Mitte 2018 schließen will. Es wurde damals mitgeteilt, dass in Aschaffenburg die Filiale im Landratsamt Aschaffenburg im April 2016 aufgegeben werden soll. Bis Mitte 2018 sollen die Filialen in der Altholstraße 1, in der Schweinheimer Straße 22a, in der Schwindstraße 1 (Würzburger Straße) und im Röderweg 29 geschlossen werden. Stattdessen soll eine neu Filiale an der Ecke Würzburger Straße/Rhönstraße eröffnet und die Filiale Schweinheimer Straße 98 (Schweinheimer Höhe) „weiterentwickelt“ werden.
In der Folgezeit wurden nachfolgende Anträge zu diesem Themenkomplex von Parteien und Gruppierungen, die im Stadtrat vertreten sind gestellt:
1. KI-Antrag vom 27.12.2015
Mit Schreiben vom 27.12.2015 hat die KI 2 Hauptanträge mit mehreren Unteranträgen gestellt. Nach dem 1. Hauptantrag soll der Sparkassenvorstand aufgefordert werden, zu fünf Fragen über die Thematik der Filialschließungen Stellung zu nehmen. Nach dem 2. Hauptantrag soll der Verwaltungsrat der Sparkasse aufgefordert werden, gegenüber dem Sparkassenvorstand darauf zu drängen, die vorhandenen Filialstrukturen zu erhalten.
Soweit im 2. Hauptantrag verlangt wird, zu prüfen, wie ein Ensembleschutz für das Sparkassengebäude auf der Schweinheimer Höhe gewährleistet werden kann, dürfte es sich hierbei wohl nicht um einen Antrag an den Verwaltungsrat der Sparkasse sondern richtigerweise um einen Antrag an die Verwaltung der Stadt handeln.
Über diese Anträge ist bislang noch nicht förmlich beraten und abgestimmt worden.
2. CSU-Antrag vom 11.1.2016
Mit diesem Antrag hat die CSU-Fraktion den Oberbürgermeister aufgefordert, über die geplanten Filialänderungen zu berichten und hierzu Stellung zu nehmen. Mit Mail vom 26.2.2016 hat die CSU-Fraktion beantragt, dass dieser Antrag in der Sitzung des Plenums vom 29.2.2016 als Nachtrag mit aufgenommen wird. Diesem Antrag wurde entsprochen. Der Oberbürgermeister hat in der Sitzung vom 29.2.2016 das entsprechende Statement abgegeben.
3. Fraktionsübergreifenden Antrag vom 4.2.2016
Mit Ziffer 2 des Antrages vom 04.02.2016 beantragten daher die Stadträte Johannes Büttner (KI), Dr. Lothar Blatt (UBV), Theo Bubenzer (SPD), Martina Fehlner (SPD), Willi Hart (UBV), Leonie Kapperer (SPD), Moritz Mütze (GRÜNE), Thomas Mütze (GRÜNE) und Bernhard Schmitt (ÖDP) die Einberufung einer Bürgerversammlung, die die geplanten Maßnahmen zum Thema hat und zu der der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau eingeladen werden soll. In der Sitzung vom 29.2.2016 hat der Oberbürgermeister angekündigt, dass eine entsprechende Bürgerversammlung stattfinden soll. Diese fand am 20.4.2016 statt.
Über Ziffer 1 des Antrages (Missbilligung der Filialschließung in der Ortsmitte von Schweinheim und Abriss der Filiale auf der Schweinheimer Höhe) vom 6.2.2016 ist bislang noch nicht förmlich beraten und abgestimmt worden.
4. Antrag von Stadtrat Walter Roth (SPD) vom 5.2.2016
Mit Mail vom 5.2.2016 hat Stadtrat Roth beantragt, dass in Schweinheim eine Bürgerversammlung zum Thema „Sparkasse, Versorgung, Infrastruktur“ stattfindet, zu der der Vorstand der Sparkasse eingeladen werden soll. In der Sitzung vom 29.2.2016 hat der Oberbürgermeister angekündigt, dass eine entsprechende Bürgerversammlung stattfinden soll. Diese fand am 20.4.2016 statt.
Noch nicht behandelt worden sind also die KI-Anträge vom 27.12.2015 und Ziffer 1 des fraktionsübergreifenden Antrages vom 4.2.2016.
Am 7.4.2016 hat die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau mitgeteilt, dass die Geschäftsstelle in der Altholstraße bestehen bleibt und stattdessen die Geschäftsstelle in der Schweinheimer Straße 98 (Schweinheimer Höhe) in eine SB-Geschäftsstelle umgewandelt wird (vgl. Main-Echo vom 8.4.2016). Die Kunden der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau in Schweinheim wurden in einem persönlichen Anschreiben informiert.
B. Befassungskompetenz des Stadtrates
1. Sparkassenangelegenheiten
Im Zusammenhang mit der beantragten Beschlussfassung über die Gewinnabführung der Sparkasse wurde bereits in der Beschlussvorlage für die Sitzung zum 22.9.2014 auf Folgendes hingewiesen:
„ … Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. …“
Der Text der Beschlussvorlage war damals im Vorfeld mit der Regierung von Unterfranken vorgelegt worden mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung von der Regierung geteilt wird. Dies hat die Regierung bestätigt. Die Regierung hat auch bestätigt, dass es keinen Unterschied macht, ob in einem Stadtratsbeschluss eine „Beauftragung“ gegenüber Verwaltungsräten erfolgt oder ob lediglich eine „Empfehlung“ abgegeben wird.
Gleichwohl ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Befassung des Stadtrates mit Fragen der Filialstruktur der örtlichen Sparkasse möglich ist. Nach § 1 SparkO haben Sparkassen u. a. den Auftrag, „für ihren Geschäftsbezirk … die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, … mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen (§ 1 S. 2 SparkO). Der BayVerfGH hat im Urteil vom 23.9.1985 – Vf. 8-VII-82 – im Zusammenhang mit Regelungen zur Filialstruktur von Sparkassen Folgendes ausgeführt:
„Die Bayerische Verfassung erwähnt zwar weder in Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 2 BV noch in anderen Vorschriften die Errichtung und den Betrieb von Sparkassen bei der Aufzählung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Das schließt aber die Annahme nicht aus, das Sparkassenwesen zu den Angelegenheiten der Gemeinden zu rechnen, die sie im Rahmen der Gesetze in Selbstverwaltung wahrnehmen dürfen. Das Sparkassenrecht hebt sich allerdings vom allgemeinen Kommunalrecht durch seine nicht unerhebliche Eigenständigkeit ab. Die Sparkassen sind selbständige juristische Personen mit eigenen Organen. Die Gemeindeordnung bestimmt in Art.89 Abs.3 Satz 2 ausdrücklich, daß es hinsichtlich des öffentlichen Sparkassenwesens bei den besonderen Vorschriften verbleibe. Diese Vorschrift grenzt einmal das öffentliche Sparkassenwesen vom Verbot der Errichtung von Bankunternehmen in Art.89 Abs.3 Satz 1 GO ab; zum anderen bewirkt sie auch, daß sich die Betätigung der Gemeinden im Sparkassenwesen ausschließlich nach den besonderen sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu richten hat und daß die kommunalrechtlichen Vorschriften im 4. Abschnitt der Gemeindeordnung auch nicht ergänzend heranzuziehen sind (VGH n.F. 34, 31; Widtmann, Bayer. Gemeindeordnung, 4.Aufl., Art.89, Exkurs über das Sparkassenrecht, Anm.1). Gleichwohl handelt es sich unter dem Blickwinkel von Art.11 Abs.2 BV auch bei sparkassenrechtlichen Regelungen um Gesetze, die Inhalt und Umfang des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts bestimmen. Trotz einer gewissen Verselbständigung des Sparkassenrechts geht es um eine Betätigung der Gemeinden, wenn sie als Gewährträger Sparkassen errichten und betreiben (VGH n.F. 26, 177/ 180).“
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen trotz der Verselbständigung des Sparkassenrechts grundsätzlich zum gemeindlichen Aufgabenkreis und damit zur Daseinsvorsorge gehören. Im Grundsatz ist daher die Situation vergleichbar zu der bei der Diskussion im Stadtrat um den Standort von Poststationen oder Lebensmittelläden. Die Beratung über die Auswirkungen der Schließung einer Bankfiliale auf die örtliche Versorgungsstruktur gehört daher zur Befassungskompetenz des Stadtrates.
C. Inhaltliche Behandlung der Stadtratsanträge
I. Schließung der Sparkassenfiliale im Zentrum von Schweinheim
Am 7.4.2016 hat die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau mitgeteilt, dass die Filiale im Zentrum von Schweinheim (Altholstraße 1) erhalten bleibt. Ziffer 1 des fraktionsübergreifenden Antrags vom 4.2.2016 und die Anträge der KI vom 27.12.2015 haben sich damit erledigt, soweit diese die Schließung dieser Filiale betrafen.
II. Schließung der Sparkassenfiliale auf der Schweinheimer Höhe
Am 7.4.2016 hat die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau mitgeteilt, dass anstelle der Filiale im Zentrum von Schweinheim (Altholstraße 1) die Filiale auf der Schweinheimer Höhe (Schweinheimer Straße 98) geschlossen und in eine SB-Geschäftsstelle umgewandelt werden soll.
III. Abriss des „Sparkassengebäudes“ Schweinheimer Straße 98
In Ziffer 1 des fraktionsübergreifenden Antrages vom 4.2.2016 wird gefordert, den geplanten Abriss des Gebäudes, in dem sich die Sparkassenfiliale, ein Lebensmittelladen und eine Bäckerei befinden, zu missbilligen.
In der Bürgerversammlung vom 20.4.2016 hat die Sparkasse hierzu ausgeführt, dass die Entscheidung, sich vom Objekt Schweinheimer Höhe zu trennen, bereits gefallen sei. Die Sparkasse wies darauf hin, dass auf Grund eines Bausachverständigengutachtens feststehe, dass eine Investition in den Bestand nicht wirtschaftlich darstellbar sei. Das Objekt sei früher ein Kinosaal gewesen und verfüge daher über hohe Decken. Umbauten im Grundriss seien nur eingeschränkt denkbar. Über die die Entscheidung zur Veräußerung seien keine weiteren Entscheidungen gefallen. Insbesondere sind noch keine konkreten Veräußerungsverhandlungen geführt worden. Letztendlich entscheidet über die Frage des Abrisses und der Weiternutzung des Gebäudes für Lebensmittelzwecke der zukünftige Erwerber. Die Sparkasse werde sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Erhalt der Nahversorgung einsetzen.
IV. Anträge der KI vom 27.12.2015
Die KI hat zunächst in einem ersten Antrag beantragt, dass der Vorstand der Sparkasse vor dem Stadtrat bestimmten Fragen Stellung nimmt. Die Fragen wurden dem Sparkassenvorstand zugeleitet. Im Rahmen der Bürgerversammlung am 20.4.2016 hat er zu diesen Fragen weitgehend Stellung genommen. Mangels konkreter Bauabsichten am Standort Schweinheimer Straße 98 gibt es auch keine Abstimmungsgespräche mit Stadtrat oder Stadtplanung.
Im zweiten Antrag vom 27.12.2015 beantragt die KI, dass der Stadtrat die Verwaltungsratsmitglieder und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse auffordert, dem Sparkassenvorstand den Abbruch des Gebäudes Schweinheimer Straße 98 und die Schließung vorhandener Filialen im Stadtgebiet zu untersagen. Der Sparkassenvorstand hat in der Bürgerversammlung dargelegt, dass die flächendeckende Versorgung mit Bankdienstleistungen durch die Sparkasse auch nach den geplanten Filialschließungen gewährleistet bleibt. Für Personen, deren Mobilität eingeschränkt ist, bietet die Sparkasse neben den üblichen Onlineangeboten Beratungsleistungen in deren Privaträumen und sogar einmal im Monat einen Bargeldbringservice nach Vereinbarung an.
.Beschluss: 1
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
2. Der Stadtrat appelliert an die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau darauf zu achten, dass bei einer Veräußerung des Anwesens Schweinheimer Straße 98 eine SB-Geschäftsstelle der Sparkasse geschaffen wird und eine Nutzung des Objektes für Zwecke der Lebensmittelversorgung des Ortsteils Schweinheim möglichst gewahrt wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
.Beschluss: 3
3. Der Sparkassenvorstand hat in der Bürgerversammlung vom 20.04.2016 zu den von der KI aufgeworfenen Fragen weitgehend Stellung genommen. Der Antrag 1 der KI vom 27.12.2015 (Anlage 7) auf zusätzliche Stellungnahme durch den Sparkassenvorstand oder den Verwaltungsratsvorsitzenden vor dem Stadtrat wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1
.Beschluss: 4
4. Der Antrag 2 der KI vom 27.12.2015 (Anlage 7) wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 2
.Beschluss: 5
5. Der Stadtrat appelliert an die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, dass die fünf zur Schließung vorgesehenen Filialen zwar verkleinert, aber in der Nähe erhalten werden (auch als SB-Stelle).
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
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15. / pl/5/15/16. Städtepartnerschaft Miskolc;
Antrag der Kommunalen Initiative vom 20.12.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
09.05.2016
|
ö
|
Beschließend
|
15 | pl/5/15/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Städtepartnerschaft zwischen Aschaffenburg und Miskolc wurde 1996 vertraglich besiegelt und wird seitdem regelmäßig durch offizielle Besuche gepflegt.
Miskolc liegt im Nordosten von Ungarn und ist mit knapp 170.000 Einwohnern die viertgrößte Stadt Ungarns. Es ist vor allem die Lage am Fuß des Bükk-Gebirges, welche die Stadt so attraktiv macht. Das berühmte Thermalbad Tapolca wird in einem natürlichen Höhlensystem im karstigen Fels betrieben und ist mit seinem mineralhaltigen Wasser und der kristallklaren Luft ein in Europa einmaliges Naturwunder. Kulturelle Besonderheiten sind das Nationaltheater mit dem jährlich stattfindenden Opernfestival sowie die Burg Diósgyör mit den sommerlichen Burgspielen.
Gut 80 Austauschaktivitäten während der vergangenen 20 Jahre, zwischen Schulen, Vereinen, Jugendgruppen Chören, Musikgruppen, den Feuerwehren, der Stadtwerke Aschaffenburg und der Miskolc Holding, den Partnerschaftsvereinen und offiziellen Delegationen, haben Verbindungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern beider Städte geschaffen, die sich günstig auf den europäischen Gedanken und ein friedvolles Zusammenleben unserer Völker auswirken können.
Im Jahr 2016 besteht die Städtepartnerschaft 20 Jahre.
Der Dialog zwischen den Bürgerinnen und Bürgern Aschaffenburgs und Miscolks soll fortgeführt werden. Der deutsche Botschafter nimmt an der Veranstaltung in Miskolc teil. Die Vertreter der Stadt Aschaffenburg werden die Situation der Sinti- und Romafamilien in Miskolc thematisieren.
.Beschluss:
I.
1. Der Antrag der Kommunalen Initiative (Anlage 8
) wird zur Kenntnis genommen.
2. Das 20-jährige Bestehen der Städtepartnerschaft mit Miskolc wird im Mai 2016 in Miskolc begangen. Der Oberbürgermeister wird an der Veranstaltung in Miskolc teilnehmen und vom deutschen Botschafter begleitet.
3. Weitere Teilnehmer anlässlich dieser Fahrt sind der Schulleiter der Berufsschule III, die Schulleiterin der Hefner-Alteneck-Schule, die Vorsitzende des ungarischen Freundeskreises, Herr Stadtrat Werner Elsässer und ein Musikerduo der Musikschule.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [X]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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16. / pl/5/16/16. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.02.2016 wegen "Unterstützung der „Allianz für Weltoffenheit, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaat - gegen Intoleranz, Menschenfeindlichkeit und Gewalt“ und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 21.03.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
09.05.2016
|
ö
|
Beschließend
|
16 | pl/5/16/16 |
.Beschluss:
Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.02.2016 wegen "Unterstützung der „Allianz für Weltoffenheit, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaat - gegen Intoleranz, Menschenfeindlichkeit und Gewalt“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 21.03.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 9
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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17. / pl/5/17/16. Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.09.2015 wegen "Installation einer Vorlesefunktion für die Homepage" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
09.05.2016
|
ö
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Beschließend
|
17 | pl/5/17/16 |
.Beschluss:
Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.09.2015 wegen "Installation einer Vorlesefunktion für die Homepage" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 22.09.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 10
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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18. / pl/5/18/16. Stellungnahme zum Bundesverkehrswegeplan 2030 - Ausbau der B 26 von dem Knoten B 469 bis Knoten Hafen West / Waldfriedhof;
- Resolution des Stadtrates
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 12.04.2016
- Antrag der Kommunalen Initiative vom 23.04.2016
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
09.05.2016
|
ö
|
Beschließend
|
18 | pl/5/18/16 |
.Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 11 beigefügte Resolution.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.09.2016 14:38 Uhr