Datum: 06.06.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:01 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/6/1/16 Vorstellung des Sozialplans der Stadt Aschaffenburg
2pl/6/2/16 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss; Bestellung von Herrn Christoph Schlämmer als Nachfolger des bisherigen Stellvertreters von Frau Ursula Krah-Will
3pl/6/3/16 Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
4pl/6/4/16 Vermietung städtischer Räumlichkeiten an radikale oder rechtsextremistische Organisationen und Vermietung von Räumen der Stadthalle am Schloss an die AfD; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 30.03.2016
5pl/6/5/16 PL/6/5/16

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1. / pl/6/1/16. Vorstellung des Sozialplans der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.06.2016 ö Beschließend 1pl/6/1/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Dem Sozialplan der Stadt Aschaffenburg 2015 ist zuletzt der Sozialbericht 2009 vorausgegangen. Die Umbenennung im Titel macht den mittlerweile verstärkten Fokus auf planerische Prozesse im sozialen Sektor deutlich.
Im Vergleich zum letzten Papier werden im Sozialplan 2015 außerdem keine sozialen Gruppen mehr beschrieben, sondern vielmehr notwendige Handlungsfelder aufgedeckt, die es verstärkt zu bearbeiten gilt, um benachteiligten Bevölkerungsgruppen bessere Lebensbedingungen zu sichern.

Der Sozialplan enthält
- rechtliche Rahmenbedingungen zu Sozialleistungen,
- die Aufgaben und Leistungen des Amtes für soziale Leistungen
mit seinen drei Sachgebieten,
- die Evaluation alter Handlungsempfehlungen aus 2009,
- die Aufstellung neuer Handlungsempfehlungen für die Sozialplanung der nächsten Jahre,
- die Darstellung weiterer sozial relevanter Planungsprozesse der Stadtverwaltung,
- Strukturmerkmale der Arbeitslosigkeit in Aschaffenburg,
- ein Städtevergleich zu statistischen Daten mit anderen bayerischen Städten,
und die kleinräumige Verteilung von Sozialdaten im Stadtgebiet.

Der Sozialplan ist in Abstimmung der Statistik, Sozial- und Jugendhilfeplanung im Büro des Oberbürgermeisters und des Amtsleiters sowie den Sachgebietsleitern und Mitarbeitern aus den drei Sachgebieten „Sozialhilfe/Wohngeld“, „Sonstige Soziale Leistungen“ und „Asylbewerberbetreuung“ im Amt für soziale Leistungen entstanden. Zusätzlich wurden in einer Expertenrunde unter anderem mit dem Jugendamtsleiter sowie mehreren Vertretern aus sozialen Einrichtungen und den genannten Dienststellen grundsätzliche Bedarfe in der Stadt besprochen.

Zentral im Sozialplan sind nun die aktuellen Handlungsempfehlungen, bestehend aus den (in Teilen) noch nicht umgesetzten Empfehlungen aus 2009 und neu formulierten Maßnahmen, die es künftig umzusetzen gilt.
Der Sozialplan liegt den Sitzungsunterlagen bei und wird mit seinen Maßnahmenvorschlägen in der Sitzung im Rahmen einer Kurzpräsentation vorgestellt.

Mit Schreiben vom 11.04.2016 nahm die SPD-Stadtratsfraktion Stellung zum Sozialplan. Die darin aufgworfenen Fragen wurden in der beigefügten Anlage zu dieser Beschlussvorlage beantwortet.

Hinweis:
Der 65 Seiten umfassende Sozialplan wurde zuletzt am 01.04.2016 mit der Zustellung der Sitzungsunterlagen für die Sitzung des Plenums am 11.04.2016 in Papierform ausgeliefert. Der Plan liegt in Papierform den Unterlagen daher nun nicht mehr bei.
Der Plan kann jedoch im Ratsinformationssystem oder in der Verwaltungsbibliothek eingesehen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass ein Exemplar in der Verwaltung unter der Rufnummer 330 1380 angefordert wird.

.Beschluss:

I.

1. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion vom 11.04.2016 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Der Bericht zum Sozialplan der Stadt Aschaffenburg 2015 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/6/2/16. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss; Bestellung von Herrn Christoph Schlämmer als Nachfolger des bisherigen Stellvertreters von Frau Ursula Krah-Will

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.06.2016 ö Beschließend 2pl/6/2/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der bisherige Vertreter von Frau xx, Herr xxx, ist laut Mitteilung des Bischöflichen Stadtdekanats Aschaffenburg bereits seit längerem nicht mehr in der Jugendhilfe tätig. Herr xxx hat daher darum gebeten, aus diesem Amt entlassen zu werden. Seine Nachfolge soll auf Vorschlag des bischöflichen Stadtdekanats Aschaffenburg Herr xxx übernehmen, Leiter der Jugendbildungseinrichtung „Katakombe“ im Martinushaus Aschaffenburg.

.Beschluss:

Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu :
Herr Christoph Schlämmer, Leiter der Jugendbildungseinrichtung „Katakombe“, wird Nachfolger des bisherigen Stellvertreters von Frau Ursula Krah-Will.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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3. / pl/6/3/16. Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.06.2016 ö Beschließend 3pl/6/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Bereits beim Bau der Glattbacher Überfahrt wurde der Knotenpunkt auf die Planung der Bahnparallele abgestimmt. Bis zur Verkehrswirksamkeit der Bahnparallele wurden die beiden Linksabbiegespuren nicht in Betrieb genommen. Dieser Raum wurde zunächst dem Radverkehr/ Fußgängerverkehr in Form von beidseitigen Radfahrstreifen und einer Querungshilfe zugeschlagen.

Die ursprüngliche Planung für die Bahnparallele (Bebauungsplan) sah jedoch keine gesonderte Radverkehrsführung vor und bezog auch den weiteren Verlauf der Ostanbindung bis zur ehemaligen Stengerstraße nicht mit ein, sondern endete an der Anbindung zur bestehenden Einmündung Auhofstraße / Glattbacher Überfahrt.

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 15.03.2016 wurde die Vorplanung zur Umgestaltung des Knotenpunktes Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring durch die Verwaltung und das beauftragte Ingenieurbüro umfassend vorgestellt. Der Stadtrat hat in dieser Sitzung die Ausbildung des Knotenpunktes als lichtsignalgeregelte Kreuzung beschlossen.


2. Projektbeschreibung

Verkehrsmodell/Verkehrsbelastungen:

Nach Fertigstellung der Ringstraße wurde das Verkehrsmodell für Aschaffenburg auf Basis von Haushaltsbefragungen und Verkehrszählungen aktualisiert. Dieses Verkehrsmodell liegt der vorgelegten Planung zu Grunde. Im Verkehrsmodell für die Ausführung der Bahnparallele sind zudem verschiedene zukünftig in Betracht gezogene Anpassungen im Straßennetz (Begrenzung Schillerstraße, Ergänzung Siedlungsbestand Bahnhof Nord, etc.) berücksichtigt worden.

Bei allen Berechnungen (Leistungsfähigkeit/Simulation) stellen diese Verkehrsbelastungen die Grundlage dar. Auch bei der Betrachtung der Leistungsfähigkeit der Kreuzung im Vergleich zum Kreisverkehr sind die gleichen Verkehrsbelastungen der einzelnen Verkehrsströme in die einzelnen Berechnungsschritte eingeflossen. Es wurde also bei beiden Kreuzungsformen mit den aktuellen und gleichen Verkehrsbelastungen gearbeitet.

Folgendes Belastungsbild stellt sich auf dieser Grundlage ein:

?        Ast Glattbacher Überfahrt                DTV ca. 12.500 Kfz/24h
?        Ast Bahnparallele                                DTV ca. 16.700 Kfz/24h
?        Ast Glattbacher Straße                        DTV ca.   6.900 Kfz/24h
?        Ast Auhofstraße                                DTV ca. 18.570 Kfz/24h

Die berechneten Verkehrsdaten zeigen, dass dieser Knotenpunkt in der Zukunft sehr stark belastet sein wird.

Auf Grundlage dieser Grundgeometrie wurde eine Verkehrssimulation erstellt, um die Leistungs-fähigkeit der Bahnparallele zu überprüfen. Im Rahmen dieser Simulation wurden alle Knoten von Bauende in der Hanauer Straße bis zum Anschluss an den Ring untersucht. Ergebnis dieser Prüfung war, dass alle Knotenpunkte eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.

Die Lichtsignalanlagen entlang der Bahnparallele werden zwischen der Heinrich-Böll-Straße und dem Anschluss an den Stadtring untereinander koordiniert. Die Abbiegeströme werden bzgl. der Fußgängerquerungen bedingt verträglich geführt. Der Fahrweg für die Linkseinbieger von der Glattbacher Überfahrt in die Bahnparallele und die Linkseinbieger von der Glattbacher Straße in die Auhofstraße wird im Knotenpunktbereich markierungstechnisch verbessert.

Fahrgeometrische Ausbildung der Kreuzung:

Im Bestand sind auf Grund der schiefwinkligen Knotenpunktgeometrie für das Linksabbiegen aus der Lange Straße in die Auhofstraße und aus der Glattbacher Überfahrt in den Nordring Defizite vorhanden. Diese Fahrbeziehungen wurden für den Planfall an Hand von Schleppkurven (Sattelzug) für das gleichzeitige Linksabbiegen eingehend überprüft.

Obwohl dieser Begegnungsfall an dieser Kreuzung eine eher untergeordnete Rolle spielt, da für diese Fahrbeziehungen wie im Bestand ein geringer LKW-Anteil am Gesamtfahrzeugaufkommen an dieser Kreuzung zu erwarten ist (der vorrangige Begegnungsfall bleibt wie im Bestand der Begegnungsfall PKW/PKW) stellt die neue Planung einer lichtsignalgeregelten Kreuzungsanlage gleichzeitige konfliktfreie Abbiegevorgänge sicher.


In der weiteren Planung ist ergänzend und unterstützend für die Abbiegevorgänge eine zusätzliche Markierung zur Führung der Linksabbieger vorgesehen, welche die Linksabbiegevorgänge zusätzlich unterstützen.

Im Radverkehrskonzept für Aschaffenburg ist die Relation Glattbacher Überfahrt – Glattbacher Straße eine Hauptverbindung 1. Ordnung, in die mit der Anbindung der Auhofstraße eine Hauptverbindung 2. Ordnung anbindet. Die entsprechenden Maßnahmen zur richtliniengetreuen Umsetzung der Radverkehrsanlagen im Bereich dieses Knotenpunktes sind somit wesentlicher Bestandteil der Planung.

Im Detail wird in der Knotenpunktzufahrt Glattbacher Überfahrt der bestehende schmale Schutz-streifen für den Radverkehr auf das Regelmaß verbreitert. Zur Erhöhung der Sicherheit wird die Haltelinie für den Radverkehr im Kreuzungsbereich vorgezogen. Der Schutzstreifen im Knoten wird als Furt fortgeführt und durch Rotmarkierung hervorgehoben. Der Einmündungsbereich muss aufgeweitet werden, um den geplanten Querschnitt auszubilden. Die bestehenden Bäume werden versetzt oder als Ersatzpflanzung in den Seitenraum integriert. Die nördliche Aufweitung erfolgt in Richtung der vorhandenen Bebauung.

Für den untergeordneten, linksabbiegenden Verkehr in der Einmündung der Lange Straße wird ein Aufstellbereich vorgesehen. Der Aufstellbereich der Radfahrer im Ast der Lange Straße wurde entsprechend den Hinweisen aus dem Stadtrat angepasst und erweitert. Die Radverkehrsführung erfolgt auf Schutzstreifen, die bis zur Querungshilfe im Bereich der Einmündung der Glattbacher Straße neu abmarkiert werden. Die signalisierte Fußgängerfurt wird weiter in Richtung Kreuzung verlegt und barrierefrei ausgebaut.

Der Querschnitt der Auhofstraße wird durchgehend dreistreifig ausgebildet, um ausreichend lange Aufstellflächen für die erforderlichen Linksabbiegespuren zum Ring bzw. zur Glattbacher Überfahrt zu erhalten. Die Führung des Radverkehrs erfolgt auf Schutzstreifen in Regelbreite. Der Gehweg auf der Nord-West-Seite wird überwiegend belassen. Die Verbreiterung des Gesamtquerschnittes erfolgt nach Süd-Osten hin. Die signalisierte Fußgängerfurt einschließlich der Querungshilfe wird an den geänderten Querschnitt angepasst und barrierefrei ausgebaut.

An der Grundgeometrie der Knotenpunktzufahrt der Bahnparallele sind keine Änderungen vorgesehen. Der einseitig vorhandene Gehweg bleibt bestehen und wird nur im Bereich der Fußgängerquerung barrierefrei nachgerüstet. Auf der Bahnparallele sind keine Radwege vorgesehen. Die Ziele Hauptbahnhof / Dämmer Tor sind für den Radverkehr über die Glattbacher Straße / Lange Straße verkehrssicher zu erreichen.

Die Zufahrt zum Knoten aus der Bahnparallele kommend wird dahingehend verkehrstechnisch optimiert, dass auf den Linksabbieger in Richtung Glattbacher Straße im Sinne der Leistungs-fähigkeit dieses Knotenpunktes verzichtet wird. Der Zielverkehr in dieses Quartier kann problemlos über die Bert-Brecht-Straße abgewickelt werden. Die aktualisierten Verkehrszahlen weisen für diese Verkehrsbeziehung nur eine geringe Nachfrage auf.


3. Kosten

Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen gemäß der vom Ingenieurbüro Obermeyer durch-geführten Kostenberechnung ca. 693.000 € (brutto). In den maßnahmenbedingten Baukosten in Höhe von ca. 537.000 € (brutto) sind auch die Baunebenkosten sowie ein detaillierterer Ansatz für das Bodenmanagement enthalten Der erforderliche Grunderwerb beträgt 40.000,00 €. Dieser war in der Vorplanung nicht enthalten und konnte erst in der weitergehenden Detaillierung im Rahmen der Entwurfsplanung erfasst werden.

Darüber hinaus sind noch Maßnahmen des Straßenunterhaltes zu berücksichtigen, die auf ca. 116.000 € (brutto) geschätzt werden. Diese Unterhaltsmaßnahmen sind sinnvollerweise im Zuge des Umbaus vor Inbetriebnahme der Bahnparallele durchzuführen, um nicht wenige Jahre nach Verkehrswirksamkeit bereits Unterhaltungsmaßnahmen unter Verkehr durchführen zu müssen.

Die vorgenannten Kosten weisen eine Kostensteigerung gegenüber der in der Kostenschätzung genannten Summen auf. Diese Mehrkosten gründen sich insbesondere auf: Baunebenkosten (z.B. vom Stadtrat geforderte zusätzliche Variantenuntersuchungen und Verkehrssimulationen), erhöhter Aufwand des Bodenmanagements im Bereich des Dammes, Intensivere Begrünung der Böschungen usw.


Übersicht Kostenfortschreibung


Kostenberechnung
Kostenschätzung
Vorhabensbedingte Baukosten
537.000 €
450.000 €
Grunderwerb
40.000 €




Unterhalt
116.000 €
100.000 €
Summe
693.000 €
550.000 €

Bei den genannten Kosten handelt sich um Kosten nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen sowie Planungstiefgang fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Entwicklung der Kosten von der jetzigen Kostenberechnung noch abweichen kann.


4. Finanzierung

Das Projekt ist im Haushalt 2016 mit 450.000 € angemeldet. Die Finanzierung teilt sich auf die Haushaltsstellen 1.6330.9510 (Bahnparallele Damm, Straßenbau 1. BA) und 0.6300.5131 (Straßenunterhalt) für die über die unmittelbaren vorhabenbedingten Kosten hinausgehenden Sanierungsanteile im Straßenraum auf. Die Mehrkosten für den Straßenbau müssen beim Nachtragshaushalt angemeldet werden. Für den Straßenunterhalt  stehen nach derzeitigem Verfahrensstand Mittel in ausreichender Höhe zur Durchführung der Maßnahme zur Verfügung. Von den vorhabenbedingten Kosten in Höhe von 577.000,00 € sind ca. 423.000,00 € förderfähig. Dies ergibt bei einer Förderung von 69 % (analog BA1) ein Zuschuss in Höhe von ca. 290.000,00 €.
Darüber hinaus wird die Verwaltung eine Förderung bei der Bewilligungsbehörde anzeigen. Der erste Bauabschnitt der Bahnparallelen wurde mit 69 % bezuschusst. Der Zuschuss wird voraussichtlich als Einnahme in den Haushalt 2017 eingepflegt.


5. Zeitplan

- Entwurfsplanung und Zuwendungsantrag:        Mai 2016

- Bau- und Finanzierungsbeschluss:        Juni 2016

- baufachliche Stellungnahme Staatl. Bauamt Aschaffenburg:        Juni 2016

- Zuwendungsbescheid        bis August 2016

- (bei Bedarf Antrag auf vorzeitige Baufreigabe)

- Baubeginn:        Oktober 2016

- Verkehrsfreigabe:        Mai 2017

.Beschluss:

I.
1.        Das Plenum nimmt die vorgestellte Planung zum Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring zustimmend zur Kenntnis (Anlage 3).

2.        Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss für den Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt / Auhofstraße / Nordring mit berechneten Gesamtkosten in Höhe von 693.000 EUR brutto.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten um die Maßnahme fristgerecht bis zur Verkehrsfreigabe der Bahnparallele (voraussichtlich im Mai 2017) umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung:
Herr Stadtrat Manfred Christ stimmt dieser Lösung zusammen mit seiner Fraktion zu, obwohl er nicht davon überzeugt ist. Die Gegenstimmen stammen von den Stadträten Johannes Büttner und Bernhard Schmitt.

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4. / pl/6/4/16. Vermietung städtischer Räumlichkeiten an radikale oder rechtsextremistische Organisationen und Vermietung von Räumen der Stadthalle am Schloss an die AfD; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 30.03.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.06.2016 ö Beschließend 4pl/6/4/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 30.3.2016 hat Stadtrat Büttner die Anträge gestellt, dass
1. städtische Räume nicht an rassistische, völkisch-nationalistische oder rechtsextremistische Organisationen vermietet werden. Das betrifft u.a. die NPD, die Republikaner aber auch die AfD.
2. Die Vermietung von Räumen der Stadthalle an die AfD am 4. April 2016 wird wieder rückgängig gemacht.
Ziffer 1 dieses Antrages kann aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden. Stellvertretend für viele weitere Urteile wird auf die nachfolgende Rechtsprechung verwiesen

VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2016 - 10 K 803/16:
Betraf AfD
„Ein Überlassungsanspruch folgt aber aus § 5 PartG i. V. m. § 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - juris Rdnr. 11 m. w. N.). Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, dass die geplante Vortragsveranstaltung vom Normzweck des § 5 PartG umfasst ist, es sich mithin um eine Parteiveranstaltung handelt, welche die Antragstellerin in Ausübung ihres aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung - noch dazu im Vorfeld der nahen Landtagswahl - durchführt.“

VG Augsburg, Beschluss vom 10.02.2016 - Au 7 S 16.189
Betraf AfD
„Das Rathausgebäude mit dem ..., den ... und dem ... wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben (siehe Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt ...“ vom 17. Dezember 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008). Im Rahmen dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... x bei deren Neujahrsempfang 2013 den w Oberbürgermeister von Nürnberg, C, y bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere y-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin D und den Stuttgarter Oberbürgermeister E eingeladen, und die ... z hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten F und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister G eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.
Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der w-Stadträte A und B mit der Einladung der Antragstellerin (Parteivorsitzende der w) als Festrednerin im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit. Oder anders ausgedrückt, die Absicht der Antragstellerin, als Festrednerin am Neujahrsempfang der w-Stadträte am 12. Februar 2016 (oder ähnlichen künftigen Veranstaltungen) im Rathaus teilzunehmen, entspricht dem bisher üblichen und von der Antragsgegnerin genehmigten Benutzungszweck.“


OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 A 187/12
Betraf NPD
„Seinerzeit hatte sich die Beklagte nicht auf einen polizeilichen Notstand berufen, sondern an einem Beschluss ihres Stadtrats orientiert, die Nutzung der Halle für „extremistische Zwecke“ nicht zu erlauben. Dass diese Begründung angesichts der Stellung des Klägers als politische Partei keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Überlassungsantrags bildete, braucht hier nicht vertieft zu werden, ergibt sich im Übrigen aus dem zu diesem Vorgang ergangenen Beschluss des 3. Senats.“

VGH München, Beschluss vom 04.01.2012 - 4 CE 11.3002
Betraf NPD
„Wie es im Ansatzpunkt selbst erkannt hat, darf bei der Vergabe von Räumen durch Kommunen keine Differenzierung nach den politischen Vorstellungen einer Partei erfolgen (vgl. BVerfG vom 7.3.2007 BVerfGK 10, 363). Insbesondere kann einer bislang nicht verbotenen Partei nicht entgegengehalten werden, sie verfolge verfassungsfeindliche Ziele (Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 RdNr. 34). Dieses aus dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG folgende strikte Differenzierungsverbot gilt nicht nur für allgemein gewidmete Veranstaltungsräume, sondern in gleicher Weise für die (vom Sachaufwandsträger zugelassene) Nutzung von Schulgebäuden außerhalb des Schulbetriebs durch Externe.
Dem steht auch nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 BaySchFG entgegen, wonach über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke „unter Wahrung der schulischen Belange“ zu entscheiden ist. Schulische Belange im Sinne dieser Vorschrift sind nur berührt, wenn der Schulbetrieb durch Art, Umfang oder Zeitpunkt der schulfremden Nutzung in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden kann, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass die Räumlichkeiten oder Einrichtungsgegenstände der Schule nicht mehr im erforderlichen Umfang für Unterrichtszwecke zur Verfügung stehen. Allein aus den politischen Zielen oder weltanschaulichen Vorstellungen derjenigen, die schulfremde Veranstaltungen durchführen wollen, kann sich dagegen noch keine Beeinträchtigung des Schulbetriebs ergeben, da mit der Überlassung von Räumen außerhalb der Unterrichtszeiten nicht die Möglichkeit eröffnet wird, auf Schüler oder Lehrkräfte in ihrem schulischen Umfeld unmittelbar einzuwirken. Die Nutzung von Teilen des Schulgebäudes durch eine in Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich eingestufte Partei kann demzufolge auch nicht zu einer Gefährdung des - an der Werteordnung der Verfassung ausgerichteten (Art. 131 BV; Art. 1, 2 BayEUG) - schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags führen. Es kann vielmehr zur „Erziehung im Geiste der Demokratie“ (Art. 131 Abs. 3 BV) gehören, den Schülerinnen und Schülern über die Einübung demokratischer Verhaltensweisen hinaus auch die Erkenntnis zu vermitteln, dass extremistische und verfassungsfeindliche Parteien, solange sie nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten sind und soweit sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen, nach geltendem Verfassungsrecht die gleichen Zugangs- und Teilhaberechte wie andere Parteien haben und daher nur im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung bekämpft werden können. Veranstaltungen solcher Parteien in Schulräumen an unterrichtsfreien Tagen können bei grundgesetzkonformem Verständnis auch nicht als Störung des für die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags unabdingbaren Schulfriedens (hierzu BVerwG vom 30.11.2011 Az. 6 C 20.10 RdNr. 42 m. w. N.) angesehen werden, so dass dem Zulassungsbegehren des Antragstellers auch dieser Einwand nicht entgegengehalten werden kann.“

VGH München, Beschluss vom 17.02.2011 - 4 CE 11.287
Betraf NPD
„Eine gemeindliche Einrichtung wird grundsätzlich durch einen speziellen Widmungsakt der öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt. Erfolgt diese Widmung - wie vorliegend - nicht durch förmlichen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, so wird der Widmungszweck durch die Vergabepraxis bestimmt, worauf sich der Antragsteller im vorliegenden Fall mit Erfolg berufen kann. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit dem Bau des Kulturzentrums ursprünglich einen gesellschaftlichen und kulturellen Mittelpunkt schaffen wollte, der vor allem für Theater, Konzerte, Bälle, Vereins- und Betriebsfeste, Familienfeiern sowie Tagungen, Ausstellungen und die Nutzung durch örtliche Musikvereine zur Verfügung stehen sollte, hat sie die Räume des Kulturzentrums zumindest am 23. Juli 2010 auch für die Durchführung des Bezirksparteitages der CSU-X4. vermietet. Damit hat sie die (konkludente) Widmung der öffentlichen Einrichtung erweitert und den Kreis der Nutzungsberechtigten entsprechend ausgedehnt, so dass grundsätzlich auch der Antragsteller die Räume für die Durchführung eines Bezirksparteitages der NPD-X4. beanspruchen konnte (vgl. BayVGH vom 21.2.2008 Az. 4 AE 08.282 m. w. N.). Dass die Vergabe der Räume an die CSU-X4. nach Angaben der Antragsgegnerin eine „einmalige Ausnahme“ gewesen sein soll, steht dem nicht entgegen, da die Antragsgegnerin dies in keiner Weise nach außen zu erkennen gegeben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass parteipolitische Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter seit der damaligen Veranstaltung grundsätzlich zugelassen sein sollten.

Der Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass er die Auskunft der Antragsgegnerin über freie Termine zunächst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt hat. Zwar mag der Ärger der Antragsgegnerin wegen dieser anfänglichen Täuschung über den Zweck der Nachfrage verständlich sein. Andererseits begründet es nicht von vornherein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Vertragspartner. Dieser sieht sich vielmehr deshalb zu derartigen Täuschungsmanövern genötigt, weil seine Anfragen nach freien Terminen häufig mit dem unzutreffenden Hinweis auf eine bereits bestehende Kapazitätsauslastung abgelehnt würden. Sollte die Antragsgegnerin ein Risiko hinsichtlich der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus dem Verhalten des Antragstellers ableiten, ist sie befugt, vom Antragsteller vor der Veranstaltung eine Sicherheitsleistung zu verlangen; eine Nutzungsversagung rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers am 5. November 2010 jedoch nicht.“

OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.11.2010 - 4 M 221/10

„Die Antragsgegnerin kann eine Widmungsbeschränkung zulässigerweise auch nicht daran knüpfen, dass bei den bislang durchgeführten Veranstaltungen die jeweilige Partei über einen Ortsverband im Gebiet der Antragsgegnerin verfügte und dies bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist. Diese Differenzierung in der Behandlung der Parteien ist mit der in § 5 PartG getroffenen Regelung nicht vereinbar. Danach sollen für den Fall, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleich behandelt werden. Mit der Einschränkung, das „Bürgerhaus“ nur im Gemeindegebiet „ortsansässigen“ Parteien zu überlassen, werden Parteien, die im Gebiet der Antragsgegnerin noch keinen Ortsverband gegründet haben, benachteiligt. Das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ stellt im Zusammenhang mit der Überlassung der hier in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Parteien dar (VG C-Stadt, Beschl. v. 31.03.2009 - 2 L 38.09 -, zit. nach juris).“

VGH Mannheim, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 S 2333/93
Betraf Republikaner
„Im vorliegenden Verfahren trägt die Ag. vor, sie sei berechtigt, “eine Häufung bzw. Konzentrierung überregional beachteter Großveranstaltungen einer politischen Partei in der Badner Halle zu verhindern. Denn es bestünde sonst die Gefahr, daß sie mit dieser Partei und deren Zielen identifiziert wird, nachdem sie ihr bevorzugt ihre Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt. Einem solchen Eindruck braucht sie sich nicht auszusetzen." Eine derartige Befugnis der Ag. besteht nicht; die Gemeinden sind vielmehr grundsätzlich verpflichtet, den Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien (§ 5 PartG) zu respektieren. Als nicht verbotene Partei stehen “Die Republikaner” unter dem Schutz des Art. 21 GG und haben damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (vgl. BVerfGE 40, 287 (293) = NJW 1976, 38). Sie haben auch die Pflicht, mindestens alle zwei Jahre einen Parteitag durchzuführen (§ 9I 3 PartG). An der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten darf eine Partei grundsätzlich nicht gehindert werden (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, NJW 1990, 134; VGH Mannheim, NJW 1990, 136), so daß - wenn die gemeindliche Einrichtung grundsätzlich den Parteien zur Verfügung gestellt wird - sie auch den “Republikanern” zur Verfügung zu stellen ist, unabhängig davon, welchen Eindruck die Gemeinde in der Öffentlichkeit befürchtet.“
Antrag 2 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Aus den vorbenannten Gründen hätte ihm auch nicht stattgegeben werden können.

.Beschluss: 1

1.        Der Bericht des Finanz- und Ordnungsreferenten zur Rechtslage bei der Vermietung städtischer Räume wird zur Kenntnis genommen.

2.        Herr Stadtrat Johannes Büttner zieht daraufhin seinen Antrag vom 30.03.2016 zurück.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Stadtrat beschließt die Resolution in Anlage 4.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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5. / pl/6/5/16. PL/6/5/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.06.2016 ö Beschließend 5pl/6/5/16

.Beschluss:

Der Bericht von Herrn 3. Bürgermeister Jürgen Herzing zum Stand der Planungen und Vorbereitungen zur Fußball-Europameisterschaft, insbesondere zum Umgang mit dem sog. „Feierkreisel“ wird zur Kenntnis genommen. Details dazu werden in einer Presseerklärung bekannt gegeben.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2016 08:59 Uhr