Datum: 21.06.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:11 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / pvs/7/1/16. Aufstellung des Flächennutzungsplans 2030;
- Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bericht über die frühzeitige Behördenbeteiligung und die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände
- Billigung des Entwurfes
- Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit
- Anordnung der Beteiligung der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.06.2016
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/7/1/16 |
.Beschluss:
1. Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 1 d. ö. S. "Aufstellung des Flächennutzungsplans 2030;
- Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Bericht über die frühzeitige
Behördenbeteiligung und die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände
- Billigung des Entwurfes
- Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit
- Anordnung der Beteiligung der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände" aufgrund des Antrages der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.06.2016 (Anlage 1) abgesetzt.
2. Die Verwaltung sagt die Durchführung einer Sondersitzung des Planungs- und Verkehrssenates noch im Juli 2016 zu diesem Tagesordnungspunkt zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / pvs/7/2/16. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gemarkung Damm (einschließlich);
- Änderungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.06.2016
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/7/2/16 |
Stadtrat (Plenum)
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8. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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18.07.2016
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ö
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Beschließend
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10 | pl/8/10/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Planungsanlass und -zweck:
Auf den Grundstücken Horchstraße 116 – 120 am westlichen Rand des Stadtteils Damm befindet sich das SB-Warenhaus „real“. Das Gebäude weist inzwischen einen hohen Sanierungsbedarf auf, weshalb der Betreiber einen Abbruch des bestehenden Marktes und den ersatzweisen Neubau eines SB-Warenhauses beabsichtigt.
Mit dem Neubau des SB-Warenhauses strebt der Betreiber eine Verbesserung des Warenangebots und der Warenpräsentation sowie der Verkaufs- und Betriebsabläufe an. Durch die Einbeziehung angrenzender Flächen im Westen und Osten wird hierbei eine Vergrößerung des Gebäudes, der Verkaufsfläche (bisher ca. 5.000qm, neu ca. 6.100qm) und auch des Pkw-Stellplatzangebotes möglich; das bestehende Parkdeck soll erhalten werden. Im Zuge des Neubaus des SB-Warenhauses soll auch die verkehrliche Erschließung für KFZ, ÖPNV (Haltestelle) + Fahrräder deutlich verbessert werden.
Bei einem Abbruch des Bestands erlischt der Bestandsschutz für die bisher ausgeübte Einzelhandelsnutzung. Da der mit Datum vom 08.04.1989 rechtskräftige Bebauungsplan 15/1, in dessen Geltungsbereich das SB-Warenhaus „real“ liegt, als Nutzungsart „Gewerbegebiet“ unter Ausschluss der Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben festsetzt, wäre der Neubau des SB-Warenhauses auf dieser Grundlage planungsrechtlich nicht zulässig. Dafür bedarf es der Änderung des Bebauungsplans und der Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 Abs.3 Nr.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb.
Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung:
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung grenzt im Norden an die Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt und im Westen an das Gewerbegrundstück Fl.Nr. 1783; im Süden begrenzen die Horchstraße und im Osten die Zufahrt zu der Bahnüberquerung sowie die westliche Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1578/6 das Gebiet.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 1744/2, 1751/1, 1760/1, 1760/2, 1760/3, 1760/4, 1760/6, 1760/7, 1768/1, 1773 und 1775 sowie eine Teilfläche der „Wilhelmstraße“ Fl.Nr. 1752/1.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 2,30 ha.
Städtebauliche Situation:
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Stadtrand Aschaffenburgs, nahe der Gemarkungsgrenze zu Mainaschaff. Die unmittelbare Umgebung ist dominiert von gewerblicher Nutzung und insbesondere von Anlagen des Eisenbahn- und Straßenverkehrs. Insbesondere die nördlich angrenzenden Gleisanlagen sowie die südlich benachbarte Bundesstraße 8 haben stark trennende Funktion und führen zu einer gewissen „Verinselung“ des Plangebiets. Auf dem östlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. 1703 befindet sich das Anwesen Horchstraße 110 mit einem Wohnhaus (genehmigt im Jahr 1921).
Verkehrlich erschlossen ist das Plangebiet durch die Horchstraße, die im Osten von der B 8 abzweigt und im Westen in die Linkstraße mündet. In nordöstlicher Richtung gibt es über die Bahnquerung hinweg eine weitere Anbindung an die Linkstraße bzw. die Wilhelmstraße.
Das Plangebiet wird bereits nahezu vollständig baulich genutzt und ist weitgehend durch die baulichen Anlagen des bestehenden SB-Warenhauses einschließlich der Parkplatz- und Betriebsflächen versiegelt. Abgesehen von den Straßenverkehrsflächen werden die verbleibenden Grundstücksteile im Gebiet gewerblich genutzt (als Lagerflächen für Baugeräte).
Aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zu den im Norden verlaufenden Gleisanlagen der Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt und der Bundesstraße B 8 im Süden ist das Plangebiet erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
Planungsrechtliche Ausgangssituation:
Raumordnerische Vorgaben:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 01.09.2013 ist die Stadt
Aschaffenburg als Oberzentrum eingestuft. Gemäß Ziel B IV 2.4.2 des Regionalplanes Bayerischer Untermain (RP1) soll das Oberzentrum Aschaffenburg mit seinen integrierten Geschäftszentren als traditioneller Schwerpunkt des Handels gesichert und weiter ausgebaut werden. Dabei soll insbesondere auch auf die Verbesserung des Warenangebotes zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs hingewirkt werden.
Nach den landesplanerischen Stellungnahmen der Regierung von Unterfranken vom 26.09.2011 und 15.01.2014 entspricht das Vorhaben mit der Modernisierung bzw. dem Neubau des SB-Marktes den Zielen des Regionalplanes. Auch die Zielsetzungen des LEP sind erfüllt, da das vorliegende Einzelhandelsgroßprojekt im Oberzentrum ausgewiesen wird, der Standort sich in städtebaulich integrierter Ortsrandlage befindet und die Abschöpfungsquote für die geplanten Sortimente im zulässigen Bereich liegt.
Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg:
Im Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg vom April 2010 ist das „SB-Warenhaus real“ (u.a.) als mit neutral bewertetem Wohngebietsbezug aufgeführt und hat untergeordnete Nahversorgungsfunktion für Teile des Strietwalds und Damms.
Derzeit geltender Bebauungsplan und Flächennutzungsplan:
Für den Planungsbereich gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15/1 für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg – Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße aus dem Jahr 1989. Für das Plangebiet ist in diesem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. Die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben (Verkauf an Endverbraucher) ist nicht zulässig.
Die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels löst also einen Planungsbedarf aus und erfordert die Aufstellung (bzw. Änderung) eines Bebauungsplanes zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Würdigung und Abwägung öffentlicher und privater Belange.
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aschaffenburg stellt den gesamten Bereich des Plangebietes als „Gewerbliche Baufläche“ dar. Ein neuer Bebauungsplan mit Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel wäre nicht im Sinne des § 8 Abs.2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bei einem „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann der Bebauungsplan jedoch auch aufgestellt (oder geändert) werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird und der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird (§ 13a Abs.2 Nr.2 BauGB). Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall erfüllt.
Im Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes 2030 ist das Plangebiet als Sonderbaufläche dargestellt.
Umweltverträglichkeitsprüfung / Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP):
Gemäß § 13a Abs.1 BauGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das geplante Vorhaben (großflächiger Einzelhandel) eine „allgemeine Vorprüfung“ des Einzelfalls erforderlich. In dieser werden die zu erwartenden Umweltfolgen dargelegt und geklärt, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach aktuellem Stand kann festgestellt werden, dass das Vorhaben voraussichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird. Noch nicht abschließend geklärt ist dies für den Artenschutz, weshalb derzeit eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durch einen beauftragten Sachverständigen erarbeitet wird. Die Ergebnisse des Gutachtens, das bis Ende Juli 2016 vorliegen soll, werden in die Bebauungsplanänderung einfließen.
Zentrale Planungsziele der Bebauungsplanänderung:
Für das Plangebiet soll ein „Sonstiges Sondergebiet“ (SO) für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Dieses Sondergebiet wird bestimmt sein für die Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (SB-Warenhaus) mit einer Verkaufsfläche bis zu 6.100 m² für ein breites und tiefes Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln sowie Ge- und Verbrauchsgütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs incl. einer Konzessionärszone (Bereich des SB-Warenhauses, in denen andere Unternehmen ihren Standort haben, geplant sind bisher die Sortimente Backwaren, Feinkost, Toto-Lotto, Friseur). Die Verkaufsfläche beinhaltet überwiegend nahversorgungsrelevante und nicht-innenstadtrelevante Sortimente und soll künftig komplett auf einer Ebene erfolgen.
Als weitere Nutzungen sind die erforderlichen Stellplätze einschließlich deren Zufahrten Bestandteil der Planung. Die Nutzbarkeit einer Teilfläche durch eine Tankstelle an der Horchstraße soll im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.
Das Erschließungskonzept sieht im Zusammenhang mit dem Neubau des SB-Warenhauses eine Verlegung und Bündelung der heute vorhandenen, mehreren Zu- und Ausfahrten an der Horchstraße vor. Daher kann die Anbindung für Fahrradfahrer und Bus komfortabler und verkehrssicherer gestaltet werden. Die Erschließung der Stellplatzflächen für den Kundenverkehr und die Zufahrt für den LKW-Anlieferverkehr sollen nach Osten verlegt werden. Die Lage der Ein- und Ausfahrt der Tankstelle bleibt unverändert an der Horchstraße.
Infolge der veränderten Erschließung des Kundenparkplatzes soll die Bushaltestelle nach Osten in die Höhe des Haupteinganges verlegt werden und barrierefrei gestaltet werden.
Verfahrensfortgang
Mit der Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens wird die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanänderungs-Entwurf für das Plangebiet zu fertigen (bzw. fertigen zu lassen). Dieser ist dem Stadtrat dann zur Billigung vorzulegen, damit die weiteren Verfahrensschritte (z.B. Bürger- und Behördenbeteiligung) anschließen können. Da es sich bei vorliegender Bebauungsplanänderung um sogenannte „Maßnahmen der Innenentwicklung“ handelt, kann und soll das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen.
.Beschluss:
I.
1. Die Änderung des Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gemarkung Damm (einschließlich), wird beschlossen.
2. Die Änderung des Bebauungsplanes (Nr. 15/1) ist als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren zu behandeln.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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3. / pvs/7/3/16. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31);
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
- weiteres Vorgehen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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21.06.2016
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ö
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Beschließend
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3 | pvs/7/3/16 |
Stadtrat (Plenum)
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5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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03.04.2017
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ö
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Beschließend
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6 | pl/5/6/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
zu 1: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 16.11.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung zu veranstalten und zudem die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) nach § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen.
Folglich fand am 22.02.2016 eine Bürgeranhörung in der Turnhalle der Pestalozzi-Grundschule statt, an der ca. 95 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter auch 12 Stadträtinnen und Stadträte. Das Protokoll dieser Bürgeranhörung liegt der Beschlussvorlage in der Anlage bei.
Parallel wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Rathaus der Stadt Aschaffenburg im Zeitraum vom 15.02. bis 07.03.2016 durchgeführt.
Die Bürgeranhörung ließ unter den Anwesenden Bürgerinnen und Bürgern keine eindeutige Tendenz pro oder contra Bebauungsplanung erkennen: Neben ablehnenden Meinungsäußerungen, da ein Bebauungsplan unnötig sei, die Bebauung durch private Grundstückseigentümer nur behindere und Festsetzungen zum Baumerhalt bevormundend oder gar kontraproduktiv seien, gab es auch Befürworter eines Bebauungsplans, die Vorgaben zum Baumerhalt begrüßten und sogar eine stärkere Beschränkung zulässiger Gebäudegrundflächen wünschten.
Während der Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans „Schneebergstraße“ sind fünf schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur Erörterung der Planung eingegangen.
- Ein Schreiben, in Form eines „Tagebuch-Eintrags“ übersandt, enthält keine inhaltlichen Anregungen zur Bebauungsplanung, sondern beklagt Stil und Ablauf der Bürgeranhörung.
- Zwei Stellungnahmen wenden sich gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Begründung, dass der Bebauungsplan mit der Ausweisung innerer, nicht überbaubarer Grundstücksflächen (hier im Plangebietsteil zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße und Schneebergstraße) für die betroffenen Grundstückseigentümer eine bauliche Nutzung größerer Grundstücksteile verbiete und somit eine gravierende Wertminderung bedeute. Auch wird beklagt, dass der Bebauungsplan aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksverhältnisse eine erhebliche Benachteiligung und Ungleichbehandlung darstelle.
- In einer Stellungnahme wird der Bebauungsplan hinsichtlich der Ziele zur Erhaltung von Grünstreifen und Baumbestand sowie des Ausschlusses einer verdichteten Bebauung ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird in dem Schreiben auch bemängelt, dass in der Bürgeranhörung nicht alle Wortmeldungen ermöglicht worden seien, dass viele Um- und Neubauten aus der Vergangenheit den Planungszielen nicht entsprächen und trotzdem genehmigt oder toleriert worden seien und dass im Bebauungsplan eine Lösung der Verkehrssituation (angeblich fehlender Parkraum und starker Durchgangsverkehr) fehle. Wert wird auch darauf gelegt, dass durch einen Bebauungsplan keine höheren Kosten auf die Anlieger zukommen dürfen.
- In einem Schreiben, das von 18 Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtteil Schweinheim unterzeichnet wurde, wird eine Verringerung der im Bebauungsplanvorentwurf enthaltenen „maximalen Grundfläche von Hauptgebäuden“ angeregt, und zwar im Plangebietsteil nördlich der Schneebergstraße maximal 230qm (statt 300qm) und südlich der Schneebergstraße maximal 180qm (statt 250qm).
Zu 2: Fortführung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens
Aus Sicht der Stadtverwaltung wird die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) empfohlen. Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist kein eindeutiges Mehrheitsvotum „pro“ oder „contra“ erkennbar. Deutlich wird allerdings, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft weit auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sehen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern sind die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Aus stadtplanerischer Sicht bleibt es daher bei der Einschätzung, die bereits für den Verfahrensbeginn als Begründung diente, dass es trotz der im Plangebiet hinreichend stabilen baulichen Struktur und Ausprägung aufgrund der teils gegensätzlichen Interessenslagen hilfreich ist, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben und somit für ein höheres Maß an Planungssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Ein „einfacher Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB erscheint in vorliegendem Fall als das geeignetste Instrument. Da sich dieser einfache Bebauungsplan innerhalb eines bestehenden, bebauten Ortsteils bewegt und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert“, kann er nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Zu 3: Nächster Verfahrensschritt
Der nächste Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für den einfachen Bebauungsplan ist die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Dieser Beteiligungsschritt kann und soll auf Basis des bereits mit Stadtratsbeschluss vom 16.11.2015 gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans (Entwurfsdatum: 21.09.2015) durchgeführt werden.
Erst danach wird durch das Stadtplanungsamt eine Entwurfsüberarbeitung unter Abwägung der Erkenntnisse und inhaltlichen Anregungen aus Bürgeranhörung, frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen. Der dann überarbeitete Entwurf wird dem Stadtrat zur Diskussion und Beschlussfassung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB vorgelegt.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31). Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, als nächsten Verfahrensschritt die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 durchzuführen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9, Dagegen: 8
zum Seitenanfang
4. / pvs/7/4/16. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32);
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
- weiteres Vorgehen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
21.06.2016
|
ö
|
Beschließend
|
4 | pvs/7/4/16 |
Stadtrat (Plenum)
|
5. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
03.04.2017
|
ö
|
Beschließend
|
5 | pl/5/5/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
zu 1: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 16.11.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung zu veranstalten und zudem die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) nach § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen.
Folglich fand am 07.03.2016 eine Bürgeranhörung in der Turnhalle der Pestalozzi-Grundschule statt, an der ca. 55 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter auch 5 Stadträtinnen und Stadträte. Das Protokoll dieser Bürgeranhörung liegt der Beschlussvorlage in der Anlage bei.
Parallel wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Rathaus der Stadt Aschaffenburg im Zeitraum vom 29.02. bis 21.03.2016 durchgeführt.
Die Bürgeranhörung ließ unter den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern keine eindeutige Tendenz pro oder contra Bebauungsplanung erkennen: Darauf deutet u.a. das Ergebnis einer Abstimmung hin, die am Ende der Veranstaltung per Handzeichen vorgenommen wurde und bereits zu Beginn der Bürgeranhörung aus den Reihen der Anwesenden nachdrücklich eingefordert worden war. Von 28 betroffenen Eigentümern aus dem Plangebiet (nicht nachprüfbar, nicht repräsentativ), die sich an der Abstimmung beteiligten, votierten 15 für die Aufstellung eines Bebauungsplans und 13 sprachen sich gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans aus.
Auch in der vorherigen inhaltlichen Diskussion der planerischen Überlegungen war das Meinungsbild in der Bürgerschaft nicht eindeutig: Neben ablehnenden Meinungsäußerungen, da ein Bebauungsplan unnötig sei, Bauträger die vorgegebenen Regelungen ohnehin aushebelten und Festsetzungen zum Baumerhalt nur dazu führten, dass vorsorglich Bäume gefällt werden, gab es auch Wortbeiträge, in denen die Vorteile eines Bebauungsplans für eine Vermeidung von Konflikten und die Verhinderung zu großer Bebauungen betont wurden.
Während der Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans „Nördlich Seebornstraße“ sind drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur Erörterung der Planung eingegangen.
- Eine Stellungnahme enthält die Anregung für eine veränderte Führung von Baugrenzen zwecks „gerechterer“ Zuordnung nicht überbaubarer Flächen. In dieser Stellungnahme wird dafür plädiert, im Plangebiet keine sogenannten „Staffelgeschosse“ zuzulassen und auch Pultdächer auszuschließen. - In einer weiteren Stellungnahme wird gewünscht, die Baufenster südlich der Sonnenstraße zu vergrößern.
- In einem Schreiben, das von 18 Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtteil Schweinheim unterzeichnet wurde, wird eine Verringerung der im Bebauungsplanvorentwurf enthaltenen „maximalen Grundfläche von Hauptgebäuden“ angeregt, und zwar im Plangebietsteil nördlich der Sonnenstraße (Abschnitt zwischen Tulpenstraße und Treppenanlage) maximal 200qm (statt 250qm) und im übrigen Gebiet maximal 150qm (statt 200qm).
Zu 2: Fortführung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens
Aus Sicht der Stadtverwaltung wird die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) empfohlen. Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist kein eindeutiges Mehrheitsvotum „pro“ oder „contra“ erkennbar. Deutlich wird allerdings, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft weit auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sehen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern sind die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Aus stadtplanerischer Sicht bleibt es daher bei der Einschätzung, die bereits für den Verfahrensbeginn als Begründung diente, dass es trotz der im Plangebiet hinreichend stabilen baulichen Struktur und Ausprägung aufgrund der teils gegensätzlichen Interessenslagen hilfreich ist, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben und somit für ein höheres Maß an Planungssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Ein „einfacher Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB erscheint in vorliegendem Fall als das geeignetste Instrument. Da sich dieser einfache Bebauungsplan innerhalb eines bestehenden, bebauten Ortsteils bewegt und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert“, kann er nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Zu 3: Nächster Verfahrensschritt
Der nächste Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für den einfachen Bebauungsplan ist die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Dieser Beteiligungsschritt kann und soll auf Basis des bereits mit Stadtratsbeschluss vom 16.11.2015 gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans (Entwurfsdatum: 21.09.2015) durchgeführt werden.
Erst danach wird durch das Stadtplanungsamt eine Entwurfsüberarbeitung unter Abwägung der Erkenntnisse und inhaltlichen Anregungen aus Bürgeranhörung, frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen. Der dann überarbeitete Entwurf wird dem Stadtrat zur Diskussion und Beschlussfassung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB vorgelegt.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs.
3 BauGB für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32). Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, als nächsten Verfahrensschritt die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 durchzuführen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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Nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9, Dagegen: 8
Datenstand vom 04.10.2016 08:48 Uhr