Datum: 19.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / pvs/9/1/16. Neubau Schleuse Obernau – Barrierefreier Ausbau des neuen Wehrsteges;
- Planung
- Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.03.2015 und der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.05.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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19.07.2016
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/9/1/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates vom 08.07.2015 wurde beschlossen, dass der Wehrsteg am Neubau der Schleuse Obernau barrierefrei gestaltet werden soll. Auf dieser Grundlage wurde durch den Haupt- und Finanzsenat am 16.11.2015 die vorab ausverhandelte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Wasserstraßen-Neubauamt (WNA), der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Niedernberg beschlossen, die eine konkrete ingenieurtechnische Planung unter Kostentragung der Gemeinden durch das WNA veranlasst. In gleicher Sitzung wurde die weitere Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Niedernberg über die Aufteilung der Planungskosten beschlossen.
Gemäß dieser Vereinbarungen hat das WNA das Ingenieurbüro Schömigplan Ingenieurgesellschaft mbH, Kleinostheim mit den Planungsleistungen beauftragt. Die Planung liegt nun in Varianten vor.
Bei der Aufgabenstellung war zu berücksichtigen, dass für eine barrierefreie Nutzung des Wehrsteges an drei Stellen deutliche Höhenunterschiede zu überwinden sind. Die Höhenunterschiede an der linken Mainseite – Niedernberg ca. 4,44 m und an der rechten Mainseite – Obernau ca. 4,72 m. Der dritte Höhenunterschied im Bereich des Betriebsgebäudes und der Bootsschleuse beträgt ca. 2,08 m.
Insofern war es notwendig verschiedene bauliche Lösungen zu untersuchen wie die Rampen uferseitig in Lage und Verlauf angeordnet werden können und welche Lösungsmöglichkeiten für den Höhensprung auf dem Wehrsteg selbst bestehen. Mit geprüft wurde auch ob eine Aufzugslösung in Betracht kommt.
Die Wasserstraßenverwaltung hat in Abstimmung mit den Kommunen eine Vorzugsvariante definiert, die eine vollständige Barrierefreiheit gewährleistet.
Sie besteht aus folgenden Elementen:
Auf Niedernberger Seite wird eine Kombination von Rampe (40 m) und Steg (26m) vorgeschlagen, die an das bestehende Wegenetz angebunden wird (Variante 3).
Das eigentliche rund 166 m lange Wehrfeld wird mit einer schwach geneigten Rampe überbrückt (Variante V5). Die Rampenneigung beträgt 1,7 %. Damit entfällt grundsätzlich die Überwindung eines Höhensprungs im Bereich der Bootschleuse. Die schwache Neigung des Wehrsteges ist visuell kaum wahrnehmbar.
Auf Obernauer Seite wird eine Rampen/Steg –Lösung empfohlen (Variante V4). Nach einer kurzen Rampe von 25 m am Schleusenweg setzt ein Steg mit einer Serpentine an um nach zwei rund 28 m langen Teilstücken wieder rechtwinklig auf den Wehrsteg zu treffen. Um die vorhandene Zufahrt zu den Mainwiesen weiter gewährleisten zu können, muss eine Abfahrtsrampe am Ende der Mainblickstraße geschaffen werden. Mit der Entwicklungslänge von rund 115 m wird eine vollständige Barrierefreiheit hergestellt.
Die nutzbare Breite des neuen barrierefreien Wehrsteges beträgt 2,50 m. Als Belag wird analog zum heutigen Wehrsteg ein Gitterrost vorgeschlagen. Der Wehrsteg wird beleuchtet und erhält einen Handlauf für Rollstuhlfahrer und einen Radabweiser.
Die Alternative Aufzug wurde für die Obernauer Seite detailliert geprüft. Die bautechnisch „schlanke Lösung“ wird in Einvernehmen insbesondere aber aus Kostengründen und wegen des hohen Unterhaltungsaufwandes nicht zur Realisierung empfohlen.
Die favorisierte Lösung mit den o.g. beschrieben Einzelelementen beläuft sich nach der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Schömigplan auf rund 770.000,- Euro (netto) zzgl. Planungskosten. Dieser Betrag liegt damit rund 35.000 Euro über dem Kostenansatz, der im Rahmen erster Studien von WNA ermittelt wurde und in der Beschussvorlage der Planungs- und Verkehrssenatssitzung vom 14.07.2105 genannt wurde.
Nach Billigung der Vorzugsvariante wird die Verwaltung in Abstimmung mit der Gemeinde Niedernberg das WNA bitten diese technische Lösung in die Planfeststellung einzustellen. Das WNA wird voraussichtlich ab August dieses Jahres die Planfeststellungsunterlagen fertigstellen.
Erst nach erfolgter Planfeststellung sind weitere Vereinbarungen über die Umsetzung der Planung (Bau- und Finanzierungsvereinbarung) und die Nutzung (Nutzungsvertrag) zu schließen. Noch offen ist der Bauablauf des Schleusenneubaus und damit der erforderlich werdenden Provisorien zur Aufrechterhaltung der Wegeverbindung. Hierüber muss zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
.Beschluss:
I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht über die Planung zum Ausbau des barrierefreien Wehrsteges durch das Planungsbüro Schömigplan und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zur Kenntnis (Anlage 1).
2. Die Vorzugsvariante bestehend aus den Untervarianten Niedernberg V3 (Steg und Rampe) Obernau V 4 (Steg und Rampe) und Wehrfeldüberbrückung V 5 (Neigung im Mittel 1,7 %) mit zusätzlichen Anforderungen durch die DIN 18040 (Handläufe, Radabweiser etc.) wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorzugsvariante in das Planfeststellungverfahren Neubau Schleuse Obernau einzubringen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [x]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [x]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [x]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[x]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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2. / pvs/9/2/16. Diagonalsperre Goldbacher Straße;
- Stellungnahme Staatliches Bauamt Aschaffenburg und Polizeiinspektion
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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19.07.2016
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/9/2/16 |
.Beschluss: 1
Dem Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner zur Streichung von Satz 2 der Ziffer 2 des Beschlussvorschlags und dem Auftrag an die Verwaltung zur Errichtung eines provisorischen Kreisverkehrs anstelle der Ziffer 3 des Beschlussvorschlags wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
I.
1. Die Stellungnahmen vom Staatlichen Bauamt Aschaffenburg und der Polizeiinspektion Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
2. Der Umbau des Knotens Goldbacher Straße/Elsässer Straße/Bayernstraße zu einem Kreisverkehrsplatz wird befürwortet. Planung und Realisierung erfolgen in Abhängigkeit zur Brückenerneuerung Goldbacher Viadukt und dem neuen Haltpunkt Aschaffenburg- Ost. Die Verwaltung wird beauftragt,
diese Vorgabe in die Planungen von DB-Netz und Bayerischer Eisenbahngesellschaft frühzeitig einzubringen.
3. Als Sofortmaßnahme erfolgt ein Teilabbau der Diagonalsperre (Anlage 2) mit der Öffnung der weiteren Fahrbeziehungen
- Goldbacher Straße (aus Richtung Innenstadt) – Elsässer Straße und Gegenrichtung
- Bayernstraße – Goldbacher Straße
Die Verwaltung wird beauftragt, den Teilabbau der Diagonalsperre in den Sommerferien umzusetzen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [x]
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nein […]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [x]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
|
nein [x]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 4
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3. / pvs/9/3/16. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich);
- Billigungsbeschluss
- Anordnung der öffentlichen Auslegung
- Anordnung der Behördenbeteiligung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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19.07.2016
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ö
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Beschließend
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3 | pvs/9/3/16 |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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29.07.2016
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ö
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Beschließend
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15 | pl/9/15/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung zum Anlass und zum Sachstand
In der Sitzung am 11.04.2016 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern. In gleicher Sitzung wurde für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung eine „Veränderungssperre“ nach § 14 ff. BauGB erlassen.
Die Änderung des seit 1976 rechtskräftigen Bebauungsplans 13/08 im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) ist insbesondere notwendig, um nach erfolgter Aufgabe der Produktionsflächen der Gärtnerei xxx die städtebauliche Ordnung und Entwicklung für eine zukünftige bauliche Nutzung zu gewährleisten - die Festsetzungen des bisher geltenden Bebauungsplans entsprechen zum Teil nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Entwicklungszielen, zum Teil sind sie auch praktisch nicht mehr umsetzbar. Zu nennen ist hier z.B. die bisher in einem Teilbereich festgesetzte zwingend viergeschossige Zeilenbebauung sowie die im Bebauungsplan vorgesehene Gebietsdurchquerung mit einer öffentlichen Erschließungsstraße, die so nicht mehr umsetzbar ist und auch nicht mehr zwingend benötigt wird.
Durch den Erhalt eines denkmalgeschützten Hauses in der xxx wurde auch der Verlauf der von der Ruhlandstraße abzweigenden Stichstraße anders geführt, als ursprünglich im Bebauungsplan vorgesehen, die angrenzenden Grundstücke wurden dementsprechend angepasst und stimmen infolge der veränderten Standorte ebenfalls nicht mit den Vorgaben des Bebauungsplans überein.
Nach zweijährigen Bemühungen verschiedener Investoren, ein städtebaulich angemessenes, genehmigungsfähiges und realisierbares Bebauungskonzept für das ehemalige Gärtnereigelände zu entwickeln, musste letztlich konstatiert werden, dass aufgrund der zwangsläufig erheblichen Abweichungen vom bisher geltenden Bebauungsplan bei gleichzeitig fehlendem vollständigem nachbarlichen Einvernehmen nur durch ein Bebauungsplanänderungsverfahren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erlangt werden kann.
Planungsziele der Bebauungsplanänderung
Mit der Änderung des Bebauungsplans 13/08 wird das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße städtebaulich neu geordnet. Der Änderungsbereich umfasst Teile des ehemaligen Gärtnereigeländes sowie die südlich und westlich anschließende Bebauung einschließlich Straßenverkehrsflächen der Brunnengasse und der Ruhlandstraße.
Zu Gunsten der Bestandsgrundstücke und -bebauung sind z.B. die veränderte Führung und Breite der von der Ruhlandstraße abzweigenden öffentlichen Stichstraße aufzunehmen sowie Baugrenzen so zu erweitern, dass sie den vorhandenen Gebäudebestand sichern und angemessenen Entwicklungsspielraum ermöglichen.
Basis des städtebaulichen Entwurfs für eine Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes ist das Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers xxx. Dieses Bebauungskonzept wurde im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Erlangung eines vollumfänglichen Einvernehmens mit den Anwohnern ausgearbeitet, mit der Bürgerschaft bereits ausführlich erörtert und soll aus stadtplanerischer Sicht grundsätzlich als eine städtebaulich sinnvolle, der Ortslage angemessene und auch realisierbare Konzeption weiterverfolgt werden. Ein außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung liegender Teilabschnitt des Bebauungskonzepts, bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und insgesamt 15 Wohnungen, ist bereits mit Bescheid vom xxx genehmigt worden.
Die Abstimmung sonstiger fachlicher Aspekte, die Abwägung evtl. verbliebener widerstreitender Interessenslagen und letztlich die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die zukünftige bauliche Entwicklung des Gebiets ist nun Aufgabe des Bebauungsplanänderungsverfahrens.
Wesentliche Inhalte des Bebauungsplanänderungsentwurfs
Die Bebauungsplanänderungsentwurf trifft zum Einen Regelungen zur Sicherung des baulichen Bestands bei gleichzeitiger Anpassung der Festsetzungen im Bebauungsplan an eine veränderte städtebauliche Situation, zum Anderen hat er die Neuordnung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem südlichen Abschnitt der ehemaligen Gärtnerei xxx zum Inhalt.
Es sollen Teilbaugebiete als „Allgemeine Wohngebiete“ ausgewiesen werden, für die einheitlich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt wird; erdüberdeckte und intensiv begrünte Tiefgaragen müssen nicht in die Grundflächenzahl eingerechnet werden.
Das Maß der baulichen Nutzung unterscheidet sich bei gleicher Dichte nur durch die Zahl der Vollgeschosse: Im Teilbaugebiet WA 1 sind zwei Vollgeschosse zulässig, im Teilbaugebiet WA 2 drei Vollgeschosse, wobei im Falle der Errichtung eines „Staffelgeschosses“ als drittes Vollgeschoss dieses in seiner möglichen Ausdehnung beschränkt wird. Flankiert werden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im WA 2 durch die Vorgabe maximaler Gebäudehöhen (Wandhöhen, Firsthöhen, Oberkanten).
Für beide Teilbaugebiete WA 1 und WA 2 wird eine Begrenzung der zulässigen Zahl der Wohnungen je Wohngebäude (maximal 5 Wo.) vorgegeben. Dächer dürfen jeweils eine Neigung bis höchstens 45° aufweisen, Gebäude sind in „offener Bauweise“ zu errichten, die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung wird angeordnet.
Hinsichtlich der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen unterscheiden sich die Teilbaugebiete: Im WA 1 wurde der großzügige Baufensterzuschnitt des bisher geltenden Bebauungsplans grundsätzlich übernommen und punktuell vergrößert, z.B. um die Bestandsbebauung entlang der Ruhlandstraße in die überbaubaren Flächen zu integrieren - im Unterschied zum bisher geltenden Bebauungsplan werden z.B. die von der Straße zurückgesetzten Baugrenzen an der Ruhlandstraße zugunsten der Baugrundstücke und zwecks planungsrechtlicher Sicherung des baulichen Bestands an die Straßenbegrenzungslinie verlegt. Damit wird die Zielsetzung und Vorgabe des bisher geltenden Bebauungsplans zur Verbreiterung von Straßen durch Gebäudeabbruch (z.B. Abbruch des denkmalgeschützten Hauses Ruhlandstraße 40) korrigiert.
Im Teilbaugebiet WA 2 wird kein blocküberspannendes Baufenster festgesetzt, sondern es werden vier einzelne Bauflächen vorgegeben, wodurch eine zusammenhängende Blockbebauung ausgeschlossen wird.
Weiterhin werden im Bebauungsplan ergänzende Regelungen zu den Standorten von Stellplätzen, Carports, Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen sowie zur Pflanzung von Bäumen (Pflanzgebot für einen standortgerechten Laubbaum je 600qm Grundstücksfläche) getroffen.
In nachrichtlicher Übernahme werden im Bebauungsplan einzelne Baudenkmäler, ein Bodendenkmal sowie die (noch) so festgesetzte Grenze des Überschwemmungsgebiets (HQ 100, Polderfläche) des Mains gekennzeichnet. Zu Letztgenanntem wird darauf hingewiesen, dass nach aktuellen Berechnungen des Wasserwirtschaftsamtes im Zuge der Neufestsetzungen der Überschwemmungsgebiete des Mains und der Aschaff das Plangebiet nicht mehr im Überschwemmungsgebiet HQ 100 bzw. in einer Polderfläche liegt und somit auch eine Ausweisung von Bauland möglich ist. Weiteres ist ggf. im Bebauungsplanänderungsverfahren zu klären.
Beide Teilbaugebiete werden über die Straßenverkehrsflächen der Brunnengasse und der Ruhlandstraße erschlossen, wobei die innere Erschließung von WA 2 ausschließlich über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert werden soll – die im bisher geltenden Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche ist für diesen Gebietsteil verzichtbar und entfällt.
Im Auftrag des Stadtplanungsamtes wurde durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich) eine gutachterliche Untersuchung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der von der Ruhlandstraße sowie von der Brunnengasse abzweigenden Stichstraßen vorgenommen. Das Gutachten hat zum Ergebnis, dass die vorhandenen Erschließungsstraßen eine mögliche Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes mit insgesamt 35 Wohnungen ohne den Verlust der verkehrlichen Leistungsfähigkeit aufnehmen können. Mit dem Bau der Wohnhäuser wird sich der Verkehr in den Spitzenstunden zwar erhöhen, er bleibt jedoch auf einem geringen Niveau. Die Engstelle in der Stichstraße der Ruhlandstraße führt zu keinen verkehrlichen Problemen sondern spiegelt den verkehrsberuhigten Charakter eines Wohnweges wider. Um den Verkehrsfluss zu gewährleisten und Rettungswege offen zu halten, wäre dieser Straßenraum bereits heute von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.
Im Bebauungsplan sind folglich die bestehenden Straßen in ihren bisherigen Querschnitten festgesetzt. Verbreiterungen der Straßen, die zu Lasten der anliegenden Grundstücke gehen müssten, sind verkehrsplanerisch aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen nicht notwendig.
Etwaige straßenverkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Parkverbote, Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs - Verkehrszeichen 325) gehören nicht zum Regelungsumfang eines Bebauungsplans - sie sind erforderlichenfalls in einem gesonderten Rechtsverfahren durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen.
Verfahrensfortgang
Die gemäß Beschlussvorschlag anstehenden Verfahrensschritte sind die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.2 BauGB.
Vorliegende Bebauungsplanänderung beschränkt sich auf sogenannte „Maßnahmen der Innenentwicklung“, daher kommt das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB zur Anwendung. Von der „frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 [BauGB] kann im beschleunigten Verfahren abgesehen werden“ (Rechtsgrundlage hierfür vgl. § 13a Abs.2 und § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB).
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen.
.Beschluss: 1
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, dass im Bebauungsplan die Zufahrt zur Tiefgarage für die vier neuen Wohnhäuser über die Brunnengasse festgesetzt wird, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 16
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, dass Teile der Mauer als erhaltenswert in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
.Beschluss: 3
I.
1. Dem Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 04.07.2016 für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) mit Begründungsentwurf vom 04.07.2016 wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen.
Die Vorschriften des § 13a BauGB über das beschleunigte Verfahren finden Anwendung.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / pvs/9/4/16. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.06.2016 wegen "Pestalozzi-Mittelschule - Mängel in den Toilettenanlagen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 21.06.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
19.07.2016
|
ö
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Beschließend
|
4 | pvs/9/4/16 |
.Beschluss:
Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.06.2016 wegen "Pestalozzi-Mittelschule - Mängel in den Toilettenanlagen" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 21.06.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. / pvs/9/5/16. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 25.05.2016 wegen "baulicher Zustand Kindergarten St. Martin" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
19.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
5 | pvs/9/5/16 |
.Beschluss:
Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 25.05.2016 wegen "baulicher Zustand Kindergarten St. Martin" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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6. / pvs/9/6/16. Dalbergstraße - Bekanntgabe der aktuellen Verkehrszahlen;
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 12.05.2016
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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19.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
6 | pvs/9/6/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Tiefbauamt hat am 14. - 16. Juni 2016 ergänzende Verkehrserhebungen in der Dalbergstraße und den angrenzenden Straßenzügen durchgeführt.
Die Verwaltung berichtet über die Ergebnisse.
.Beschluss:
I.
Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur ergänzenden Verkehrserhebung in der Dalbergstraße und angrenzenden Straßen zur Kenntnis (Anlage 5).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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7. / pvs/9/7/16. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet Schweinheimer Straße / Matthäusstraße;
- Antrag des Stadtrates Johannes Büttner vom 24.02.2016
- Verkehrsuntersuchung Knoten Schweinheimer Straße/Hildenbrandstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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19.07.2016
|
ö
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Beschließend
|
7 | pvs/9/7/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1:
Mit Datum vom 24.02.2016 beantragt Stadtrat Johannes Büttner (Kommunale Initiative) die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet Schweinheimer Straße / Matthäusstraße, da aufgrund geplanter Baumaßnahmen in diesem Gebiet „die bauliche Nutzung und Veränderung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Gestaltung zu regeln“ sei.
Bei dem Gebiet handelt es sich um Flächen im Stadtteil Schweinheim nordwestlich der Einmündung der Matthäus- in die Schweinheimer Straße; südlich gegenüber befindet sich das Gelände der Pestalozzischule. Zum vorgeschlagenen Geltungsbereich zählen insgesamt lediglich acht (Teil-) Grundstücke aus der Gemarkung Schweinheim, nämlich die Flurstücksnummern
- x: Matthäusstraße x + x,
- x: Matthäusstraße x / Schweinheimer Straße x,
- x (tlw.): Schweinheimer Straße x,
- x: Schweinheimer Straße x,
- x: Schweinheimer Straße x,
- x: Garten der Schweinheimer Straße x,
- x (tlw.): Verkehrsfläche der Matthäusstraße,
- x (tlw.): Verkehrsfläche der Schweinheimer Straße.
Abgesehen von den im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen handelt es sich um Privatgrundstücke.
Das Gebiet ist vollständig baulich genutzt. In den am Blockrand errichteten Gebäuden, die überwiegend drei Vollgeschosse aufweisen, befinden sich Einzelhandel, Büros und (insgesamt überwiegend) Wohnungen.
Der Einzelhandel (Supermarkt, Bäckereifiliale) und die Büronutzungen (Finanzdienstleistungen einer Sparkassenfiliale) mit ihrer Nahversorgungsfunktion für den Stadtteil konzentrieren sich auf den Gebäudekomplex des ehemaligen „Regina“-Kinos an der Ecke Matthäus- / Schweinheimer Straße: Dieser Baukörper hebt sich neben seiner Funktion auch bezüglich seiner Baumasse, seiner absoluten Höhe, der Größe seiner Grundfläche und seiner äußeren Gestalt von der Umgebungsbebauung ab. Städtebaulich nimmt dieser Gebäudekomplex hinsichtlich seiner Funktion und Größe eine Sonderstellung ein. Die Gebäudezeile Schweinheimer Straße 94 bis 98 erreicht eine Gesamtlänge von knapp 60m und entspricht damit planungsrechtlich bereits der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs.2 BauNVO).
Das Grundstück des ehemaligen „Regina“-Kinos ist in seiner Fläche im Bestand maximal ausgenutzt und bietet – außer evtl. durch stärkeren Dachausbau oder Teilaufstockung – praktisch keine baulichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr. Bereits jetzt sitzt das Gebäude auf drei Grundstücksgrenzen, die verbleibenden Abstände zu Nachbargrundstücken an der Matthäusstraße und im „Innenhof“ sind sehr gering.
Bauplanungsrechtlich ist das Gebiet als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil („nicht überplanter Innenbereich“ im Sinne des § 34 BauGB) einzustufen, der den Charakter eines „Allgemeinen Wohngebiets“ aufweist. Im Falle von geplanten Nutzungsänderungen oder Neubauten sind Vorhaben dann zulässig, wenn sie sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen“. An Nutzungsarten sind im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zulässig Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; ausnahmsweise können auch zugelassen werden Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
Die nördlich an das Gebiet angrenzenden Flächen im Quartier zwischen Matthäusstraße, Schweinheimer Straße und Bergstraße sind mit den qualifizierten Bebauungsplänen Nr. 05/07 (2. Änderung) und 05/07a überplant. Diese beiden Bebauungspläne treffen Festsetzungen für Allgemeine bzw. Reine Wohngebiete mit Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise und bis zu zwei bzw. drei (an der Bergstraße) Vollgeschossen.
Aus stadtplanerischer Sicht besteht für die bisher nicht überplanten Flächen an der Ecke Matthäusstraße / Schweinheimer Straße kein Planungsbedarf zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB ist dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der gemessen am vorhandenen Bestand begrenzten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken reicht das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zur planungsrechtlichen und städtebaulichen Steuerung völlig aus. Maximal zulässige Gebäudegrundflächen und –höhen, Geschossigkeiten, Baugrenzen und Baulinien, eventuelle Grenzbebauungen etc. sind hinreichend aus der Eigenart der näheren Umgebung bestimmbar. Auch für den Fall einer zukünftigen Nutzungsänderung oder Neubebauung des Anwesens Matthäusstraße x / Schweinheimer Straße x sind diese Vorgaben des „Einfügungsgebots“ anzuwenden.
Mit dem Nutzungsartenkatalog des § 4 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete (siehe oben) sind die für das Gebiet verträglichen und auch gewünschten Nutzungen ebenfalls umrissen; auch ein Bebauungsplan könnte bei Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ oder evtl. auch eines „Mischgebiets“ nicht erzwingen, sondern nur ermöglichen, dass am Standort eine Lebensmittelnahversorgung oder eine Bankfiliale erhalten bzw. neu errichtet werden.
Im Ergebnis wird aus Sicht der Stadtverwaltung empfohlen, zu beschließen, dass für das Gebiet Schweinheimer Straße / Matthäusstraße zwischen Schweinheimer Straße, Matthäusstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke FlstNr. x, x, Gem. Aschaffenburg, westlicher Grenze des Grundstücks FlstNr. x, Gem. Aschaffenburg, und deren Verlängerung sowie südlicher Grenze des Grundstücks FlstNr. x, Gem. Aschaffenburg, kein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Zu 2:
Für den Bereich Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße wurde die Verwaltung beauftragt, eine Verkehrsuntersuchung zur Verkehrssicherheit durchzuführen. Zielsetzung der Untersuchung war die Überprüfung, ob eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger geschaffen werden kann, da v.a. der Kreuzungsbereich durch die nahegelegene Schule, den Geschäftsbereich mit Nahversorger und Bankfiliale und der Bushaltestelle Schweinheimer Höhe von Fußgängern zeitweise stark frequentiert ist.
Mit der Untersuchung wurde das Planungsbüro von Mörner aus Darmstadt beauftragt. Die Ergebnisse wurden am 06.10.15 dem Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt.
Die Verkehrsuntersuchungen umfassten verschiedene Varianten, die kleinere und größere Umbaumaßnahmen am Knotenpunkt mit deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gegenüberstellten.
Das wesentliche Ergebnis der verkehrsplanerischen Überprüfung war, dass im Hinblick der Verkehrssicherheit für querende Fußgänger keine Verbesserung mittels einer Querungsanlage umsetzbar ist, die den Regelwerken entspricht und die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben einhält.
Um in sinnvollen Wegebeziehungen Querungsanlagen einrichten zu können, sind aufwändige Umbaumaßnahmen erforderlich, deren Kostendimension bei einem hohen sechsstelligen Betrag liegt und den Knotenpunkt optisch markant verändert. Aber auch hierbei sind Kompromisse unumgänglich, wie z. B. der Entfall der Stellplätze und der Zufahrt vor dem Markt.
Der Vorschlag der Verwaltung, über optische Maßnahmen (Markierung, Beschilderung, Piktogrammdarstellung) die Aufmerksamkeit der Autofahrer gegenüber Fußgängern zu erhöhen und damit zu animieren, die Geschwindigkeit herabzusetzen, wurde vom Stadtrat abgelehnt.
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung, weitere Lösungsansätze zu entwickeln. Wie bereits beschrieben sind hierfür jedoch aufwändige Umbaumaßnahmen und Eingriffe in den gesamten Knotenpunkt inklusive Eingangsbereich mit Parkplatzzone vor dem Supermarkt erforderlich.
In Abhängigkeit von den zukünftigen Entwicklungen auf dem Grundstück FlstNr. x (Gebäudekomplexes des ehemaligen „Regina“-Kinos u.a. mit Sparkassenfiliale und Lebensmittelnahversorgung) ist auch in diesem Zusammenhang eine Neuordnung des gesamten Verkehrs- und Geschäftsbereichs anzunehmen. Sollte an dieser Stelle ein Neubau entstehen, ist davon auszugehen, dass auch der Eingangsbereich mit den Parkplätzen umgestaltet wird. Dies würde auch Auswirkungen auf die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches mit Querungsanlagen haben.
Aus diesem Grund ist eine intensive Planungen zu dem Knotenpunkt sowie kurzfristige, aber kostenintensive Maßnahmen zurzeit nicht zu empfehlen, da sich die Rahmenbedingungen möglicherweise grundlegend ändern werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung, für die weiteren Untersuchungen zum Knotenpunkt Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße die Entwicklungen im Bereich Schweinheimer Straße / Matthäusstraße abzuwarten, bis ersichtlich ist, wie es mit der Nutzung auf dem Grundstück FlstNr. x, Gem. Aschaffenburg, weitergeht (Gebäudekomplex der Sparkasse).
.Beschluss:
I.
1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, für das Gebiet Schweinheimer Straße / Matthäusstraße zwischen Schweinheimer Straße, Matthäusstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. --, Gemarkung Aschaffenburg, westlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. ---, Gemarkung Aschaffenburg, und deren Verlängerung sowie südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. --, Gemarkung Aschaffenburg, keinen Bebauungsplan aufzustellen.
2. Der Stadtrat beschließt für die weitere Verkehrsuntersuchung am Knoten Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße die Entwicklungen im Bereich Schweinheimer Straße / Matthäusstraße abzuwarten, bis ersichtlich ist, wie es mit der Nutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. --
, Gemarkung Aschaffenburg, weitergeht (Gebäudekomplex der Sparkasse).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1
Datenstand vom 04.10.2016 08:48 Uhr