Datum: 20.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | uvs/7/1/16 |
Bericht über den Zustand der Gewässer im Stadtgebiet
- Vorstellung des aktualisierten Berichtes
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2 | uvs/7/2/16 |
Klärwerk: Erneuerung der Technik in der Schlammentwässerung
- Vorstellung der Varianten
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3 | uvs/7/3/16 |
Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohneinheiten mit Parkgarage und Doppelparkern im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, durch M & C GmbH, Aschaffenburg
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4 | uvs/7/4/16 |
Bauvoranfrage zu einem zusätzlichen Staffelgeschoss auf dem Gebäude 2, Wintergarten im Erdgeschoss und Besucherstellplätze vor dem Gebäude 2, auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx an der Würzburger Straße, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg
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5 | uvs/7/5/16 |
Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit stationärem Wohnen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx (Teilfläche) und xxx (Teilfläche), Gemarkung Aschaffenburg, an der Straße Zum Schreibersgraben durch die kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts Dominikus-Ringeisen-Werk, Ursberg.
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6 | uvs/7/6/16 |
Neubau einer Wohnanlage mit 104 Wohneinheiten, einem Laden und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bardroffstraße, Südbahnhofstraße und Pestalozzistraße durch Asitz-Projektgesellschaft mbH & Co. KG
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7 | uvs/7/7/16 |
Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshausneubau (40 WE) mit Tiefgarage (40 Stellplätze) sowie Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 2.000 m² Verkaufsfläche und 109 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, an der Schillerstraße durch die Firma RD-Invest GmbH, Aschaffenburg
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8 | uvs/7/8/16 |
Neubau von 4 Wohnhäusern auf dem Baugrundstück. Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, an der Seebornstraße durch Luise und Walter Baumann, Aschaffenburg
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9 | uvs/7/9/16 |
Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, an der Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg
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10 | uvs/7/10/16 |
Taxitarifordnung - Antrag der Fa. Metropolis GmbH auf Erhöhung
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11 | uvs/7/11/16 |
Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 01.12.2015 wegen "Neubau Haidstraße - Gehsteigbreite uvm." und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 09.06.2016
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12 | uvs/7/12/16 |
Darmstädter Straße - Nachpflanzung der Lücken in der historischen Pappelallee und Antrag auf Unterschutzstellung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz;
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.02.2013
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zum Seitenanfang
1. / uvs/7/1/16. Bericht über den Zustand der Gewässer im Stadtgebiet
- Vorstellung des aktualisierten Berichtes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
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ö
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Beschließend
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1 | uvs/7/1/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1) Sachstand und Anlass
Das Tiefbauamt, vertreten durch den Gewässerschutzbeauftragten, hat im Dezember 2010 einen ersten Bericht zum Zustand der kleinen Fließgewässer im Stadt Gebiet von Aschaffenburg gegeben. In den vergangenen fünfeinhalb Jahren hat an diesen Gewässern eine Reihe von Veränderungen stattgefunden, die nun in einen erneuten Bericht dargestellt und bewertet werden. Der Vortrag fußt dabei grundsätzlich auf den Ausführungen des Erstberichtes.
2) Projektbeschreibung
A) Realisierte Veränderungen
Veränderungen gegenüber 2010 haben sich in folgenden Bereichen ergeben:
a) Einleitungen in Gewässer (Regenrückhaltebecken und Regenüberläufe)
b) Anordnung von Gebieten mit Entwässerung im Trennsystem, Abkopplung von Teilflächen aus der Mischkanalisation
c) Entfernen von Bachverrohrungen
d) Umgestaltung bzw. Renaturierung von Teichanlagen an Fließgewässern
e) Ufergrundstücke, Zugängigkeit der Gewässer
f) Überrechnung von Hochwasserereignissen, Ausweisung von Überschwemmungsgebieten
g) Sonstiges
B) Weiterhin vorhandene Probleme
Trotz aller Bemühungen der Verantwortlichen sind nach wie vor einige Problembereiche ungelöst. Diese sind nachfolgend in Kürze dargestellt. Wo Lösungsmöglichkeiten erkennbar sind, werden diese benannt.
a) Steinbachtal
b) Sandstummelgraben
c) Strittelsbach
d) Fahrbachtal
e) Aschaffaltarm
f) Kühruhgraben
g) Röderbachleitung, Fasaneriesee
h) Kühruhgraben
i) Gailbach
j) Hensbach
k) Dörnbach
l) Herbigsbach
m) Welzbach
Der Punkt 2) wird mit einer Power-Point-Präsentation dargestellt und erläutert.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung über den Zustand der Fließgewässer in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / uvs/7/2/16. Klärwerk: Erneuerung der Technik in der Schlammentwässerung
- Vorstellung der Varianten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
|
ö
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Beschließend
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2 | uvs/7/2/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Am 18.11.2015 wurden notwendige Maßnahmen zur Erneuerung der Entwässerungstechnik in der Schlammentwässerung vorgestellt. Zur Umsetzung dieser Maßnahme wurde das Ingenieurbüro Steinle, Weyarn, mit Beschluss des HFS vom 29.02.2016 mit der Entwurfsplanung beauftragt.
Das Ingenieurbüro hat die Vorentwurfsplanung vorgelegt, die im Folgenden vorgestellt wird.
Ausgehend von der Ist-Situation, die sehr personalintensiv ist, wurde das Ingenieurbüro beauftragt, Varianten auszuarbeiten, die einen ständigen Transport innerhalb der Kläranlage überflüssig machen und diese mit der bestehenden Praxis zu vergleichen.
Das Ingenieurbüro hat dazu zunächst 4 Varianten ausgearbeitet und diese miteinander verglichen.
Alle Varianten gehen davon aus, dass die bestehenden Kammerfilterpressen und Trogkettenförderer durch Zentrifugen, Schneckenförderer bzw. Dickstoffpumpen ersetzt werden. Die Zwischenlagerung unterscheidet sich je nach Variante.
Variante 1
sieht vor, die bestehende Containerlösung mit Abtransport zum Schlammlagerplatz bei zu behalten. Dies ist die personalintensivste Variante. Mit dieser Variante ist ein 24 Std.-Betrieb nicht möglich. Zwei große Zentrifugen sind notwendig, um den anfallenden Schlamm zu entwässern.
Variante 2
sieht anstelle der bisherigen Containerlösung (Muldencontainer) Großraumcontainer vor, die auf einem neu zu errichtenden Platz mit Dach aufgestellt werden. Auch bei dieser Variante ist ein 24 Std.-Betrieb nicht möglich. Mit Großcontainern wird zusätzlich eine Abhängigkeit von einem Transporteur geschaffen.
In Variante 3
wird anstelle der Großcontainer das Entwässerungsgut auf dem Platz gelagert und muss für den Transport mit Hilfe eines Radladers auf 40t-Lkw verladen werden. Mit dieser Variante ist ein 24 Std.-Betrieb möglich. Die Durchsatzleistung der Zentrifugen ist erheblich kleiner. Hier wird allerdings zusätzlich ein Radlader zum Verladen des entwässerten Schlamms erforderlich.
In Variante 4
wird für die Zwischenlagerung ein Silo benötigt, das mit Dickstoffpumpen befüllt wird. Die Verladung auf Lkw erfolgt automatisiert. Mit dieser Variante ist ein 24 Std.-Betrieb möglich. Die Durchsatzleistung der Zentrifugen ist auch hier erheblich kleiner als bei den Varianten 1 und 2. In dieser Variante war zunächst eine Notausschleusung bei Ausfall der Dickstoffpumpe vorgesehen.
Kostenvergleich:
Diese 4 Varianten wurden in einem Kostenvergleich miteinander verglichen.
Beim Investitionskostenvergleich sind die Varianten 2 und 4 die teuersten Varianten, während Variante 1 die kostengünstigste Variante darstellt.
Um eine Aussage für die Gesamtkosten zu erhalten, wurden über 30 Jahre die Betriebskosten mit in die Berechnung aufgenommen. Dabei schlägt der Personaleinsatz gerade bei den Varianten 1 und 3 stark zu Buche.
Bei den Betriebskosten wurden vor allem die Personal- und Stromkosten berücksichtigt, die über 30 Jahre gerechnet den Barwert der Betriebskosten darstellen.
Mit diesen Betriebskosten ergeben sich die Barwerte für einen Zeitraum von 30 Jahren in dem oben dargestellten Kostenvergleich.
Auf der Fachmesse IFAT wurden mit namhaften deutschen Zentrifugenherstellern (Firma Hiller und Flottweg) Gespräche geführt. Dabei wurde auch das Thema Service angesprochen. Von Seiten der Zentrifugenhersteller wird ein 48h Service angeboten mit der die Reparatur bzw. Ersatzstellung bei Ausfall garantiert wird.
Aufgrund dieses Services wurde die Notwendigkeit von 2 Zentrifugen in Frage gestellt und die Varianten 3 und 4 mit jeweils einer Zentrifuge in den Vergleich aufgenommen.
Mit dem Einsatz von einer statt zwei Zentrifugen stellen sich die Varianten 3a und 4a als die kostengünstigsten Varianten dar, wobei die Variante 3a bezüglich der Investitionssumme die kostengünstigste Variante ist.
Für die Entwurfsplanung soll nun die Variante 3a weiter verfolgt werden. Die Planung wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Um Zustimmung wird gebeten.
.Beschluss:
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Variante 4a weiter zu verfolgen (Anlage 1)
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. / uvs/7/3/16. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohneinheiten mit Parkgarage und Doppelparkern im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, durch M & C GmbH, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
|
ö
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Beschließend
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3 | uvs/7/3/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 09.05.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 25.05.2016 und 20.06.2016, beantragt die M & C Wohnen GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Pestalozzistraße/Ecke Schweinheimer Straße.
Das Bauvorhaben liegt auf einem bisher als Gebrauchtwagenausstellungsplatz und vormaliger Tankstelle genutzten Grundstück an der Pestalozzistraße/Ecke Schweinheimer Straße. Das Gebäude besteht aus 4 Geschossen und einem Staffelgeschoss und ist damit rechtlich 5-geschossig. Das Erdgeschoss wird als Arztpraxis und Parkgarage mit Doppelparkern genutzt. Die gewerbliche Nutzung beträgt 177,91 m². Ab dem 1. Obergeschoss und dem Staffelgeschoss entstehen insgesamt 14 Wohnungen. Die Wohnfläche der Wohnungen beträgt zwischen 85 und 131 m².
Der erforderliche Kinderspielplatz (Wohnfläche 1.337 m² : 25 x 1,5 = 80 m²) und wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist somit nach § 34 zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem eines „Mischgebietes“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Beurteilung der Umgebung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung erteilt wurde.
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedürfen die zur Schweinheimer Straße orientierten Aufenthaltsräume aufgrund der Verkehrslärmeinwirkungen eines passiven Schallschutzes nach DIN 4109 ein entsprechender gutachterlicher Nachweis (Lärmschutzgutachten durch anerkannten Gutachter) ist zu führen und dem Bauordnungsamt vorzulegen.
Für das Bauvorhaben ist die neue Stellplatzsatzung anzuwenden, die ab dem 16.04.2016 in Kraft getreten ist. Für 12 Wohnungen bis 100 m² ist jeweils ein Stellplatz nachzuweisen, somit 12 Stellplätze. Für 2 Wohnungen über 100 m², aber unter 150 m² sind jeweils 2, somit insgesamt 4 Stellplätze nachzuweisen. Für die Arztpraxis sind 6 Stellplätze nachzuweisen. Somit ergibt sich für das Bauvorhaben ein Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen. In der Parkgarage im Erdgeschoss des Gebäudes können trotz Doppelparker nur 20 Stellplätze nachgewiesen werden, so dass 2 Stellplätze für die gewerbliche Nutzung abzulösen sind. Die Ablösung wird befürwortet, da die erforderlichen Stellplätze an der Schweinheimer Straße nachgewiesen werden.
An Fahrradabstellplätzen ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Für die gewerbliche Nutzung ist je 45 m² ein Stellplatz nachzuweisen. Daraus ergibt sich folgende Anzahl von Fahrradabstellplätzen (1.337 m² Wohnfläche : 50 = 27 Fahrradabstellplätze, 177,91 m² gewerbliche Nutzung : 45 = 4 Fahrradabstellplätze), insgesamt 31 erforderliche Fahrradabstellplätze. Hiervon werden 17 Fahrradabstellplätze in der Parkgarage nachgewiesen. 12 Fahrradabstellplätze werden im Bereich des Hauseinganges nachgewiesen, 2 weitere Fahrradabstellplätze werden mittels Grüneintrag an der Schweinheimer Straße auf Privatflächen gefordert.
Die Fl.-Nrn. xxx und xxx sind vor Baubeginn zu einem Grundstück zu verschmelzen oder zu vereinigen. Der Nachweis hierüber ist bis Baubeginn dem Bauordnungsamt nachzuweisen.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und
–stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma M & C Wohnen GmbH, Aschaffenburg, zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Pestalozzistraße/Ecke Schweinheimer Straße,
entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4. / uvs/7/4/16. Bauvoranfrage zu einem zusätzlichen Staffelgeschoss auf dem Gebäude 2, Wintergarten im Erdgeschoss und Besucherstellplätze vor dem Gebäude 2, auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx an der Würzburger Straße, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
|
ö
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Beschließend
|
4 | uvs/7/4/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen vom 02.06.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 06.06.2016, beantragt die Prime Park GmbH, Aschaffenburg, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines zusätzlichen Staffelgeschosses auf dem Gebäude 2 (Gebäude an der Würzburger Straße), Wintergartenanbau im Erdgeschoss und Errichtung von zusätzlich 5 Besucherstellplätzen im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Würzburger Straße.
Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde der Prime Park GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau von 3 Gebäuden und Aufstockung des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 170 erteilt. Mit einem Antrag vom 02.06.2016 wurde zu diesem Vorhaben ein Antrag auf einen weiteren Vorbescheid eingereicht mit folgender Fragestellung:
1. Ist ein zusätzliches Staffelgeschoss in den dargestellten Abmessungen genehmigungsfähig?
2. Ist im Erdgeschoss an der Nutzungseinheit 2 ein Wintergartenanbau in den dargestellten Abmessungen genehmigungsfähig?
3. Ist die Anordnung weiterer Besucherparkplätze vor Gebäude 2 genehmigungsfähig?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16.06.2016 liegt das Bauvorhaben nicht innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, weshalb sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „GE“ der Baunutzungsverordnung und ist im Gebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Ist ein zusätzliches Staffelgeschoss in den dargestellten Abmessungen genehmigungsfähig?
Ein zusätzliches Staffelgeschoss in den dargestellten Abmessungen ist unter der Bedingung genehmigungsfähig, dass die Dachflächen des Staffeldachgeschosses begrünt und vor dem Staffeldachgeschoss ein umlaufender Grünstreifen von mindestens 2 m erreicht wird.
2. Ist im Erdgeschoss an der Nutzungseinheit 2 ein Wintergartenanbau in den dargestellten Abmessungen genehmigungsfähig?
Dem in den Planunterlagen dargestellten erdgeschossigen Wintergartenanbau wird zugestimmt mit der Bedingung, dass die Dachflächen des Staffeldachgeschosses begrünt und vor dem Staffeldachgeschoss ein umlaufender Grünstreifen von mindestens 2 m erreicht wird.
Hinweis:
Über den Freiflächenplan wurde bereits im Baugenehmigungsverfahren entschieden. Der Baumbestand wird durch den geplanten Wintergarten nicht reduziert.
3. Ist die Anordnung weiterer Besucherparkplätze vor Gebäude 2 genehmigungsfähig?
Den in den Planzeichnungen dargestellten 5 zusätzlichen Besucherstellplätzen wird zugestimmt unter der Bedingung, dass die Dachflächen des Staffeldachgeschosses begrünt und vor dem Staffeldachgeschoss ein umlaufender Grünstreifen von mindestens 2 m erreicht wird.
Hinweis:
Durch den Wintergarten sind voraussichtlich 5 Stellplätze und für das Staffelgeschoss ca. 10 zusätzliche Stellplätze somit insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Der genaue Stellplatzbedarf kann erst berechnet werden, wenn eine genaue Grundrissplanung vorliegt. Diese Stellplätze sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen bzw. abzulösen.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlichen-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorlagenvorschlag gebeten.
.Beschluss:
I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines zusätzlichen Staffelgeschosses auf dem Gebäude 2, Wintergarten im Erdgeschoss und Besucherstellplätze vor dem Gebäude 2, auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Würzburger Straße durch die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Ist ein zusätzliches Staffelgeschoss in den dargestellten Abmessungen genehmigungsfähig?
Ein zusätzliches Staffelgeschoss in den dargestellten Abmessungen ist unter der Bedingung genehmigungsfähig, dass die Dachflächen des Staffeldachgeschosses begrünt und vor dem Staffeldachgeschoss ein umlaufender Grünstreifen von mindestens 2 m erreicht wird.
2. Ist im Erdgeschoss an der Nutzungseinheit 2 ein Wintergartenanbau in den dargestellten Abmessungen genehmigungsfähig?
Dem in den Planunterlagen dargestellten erdgeschossigen Wintergartenanbau wird zugestimmt mit der Bedingung, dass die Dachflächen des Staffeldachgeschosses begrünt und vor dem Staffeldachgeschoss ein umlaufender Grünstreifen von mindestens 2 m erreicht wird.
3. Ist die Anordnung weiterer Besucherparkplätze vor Gebäude 2 genehmigungsfähig?
Den in den Planzeichnungen dargestellten 5 zusätzlichen Besucherstellplätzen wird zugestimmt unter der Bedingung, dass die Dachflächen des Staffeldachgeschosses begrünt und vor dem Staffeldachgeschoss ein umlaufender Grünstreifen von mindestens 2 m erreicht wird.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2
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5. / uvs/7/5/16. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit stationärem Wohnen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx (Teilfläche) und xxx (Teilfläche), Gemarkung Aschaffenburg, an der Straße Zum Schreibersgraben durch die kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts Dominikus-Ringeisen-Werk, Ursberg.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
5 | uvs/7/5/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 29.04.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 10.05.2016, beantragt die kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts Dominikus-Ringeisen-Werk, Ursberg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit stationärem Wohnen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx (Teilfläche) und xxx (Teilfläche), Gemarkung Aschaffenburg, an der Straße Zum Schreibersgraben in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude mit Anlagen für soziale Zwecke, Gewerbe und Wohnen als 3-geschossiges Haus mit einem Dachgeschoss. Die „Wohnnutzung“ und Gewerbenutzung erfolgt in den Vollgeschossen. Im Dachgeschoss sind Lager- und Abstellräume sowie Technikräume untergebracht. Das geplante Gebäude gliedert sich in 2 Blöcke und zwar in ein „Wohn“- und Geschäftshaus und im 2. Gebäudeteil in stationäres Wohnen für Menschen mit Autismusstörung. Beide Gebäude sind mit einem gemeinsamen Treppenhaus verbunden. Im Gebäudeteil „Wohn“- und Geschäftshaus sind insgesamt 5 Wohneinheiten untergebracht und zwar 3 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 50 m² und 2 Wohnungen mit einer Wohnfläche über 50 m². Die Nutzfläche für Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume beträgt 180 m². Durch den Einbau eines Aufzuges ist das Gesamtbauvorhaben barrierefrei.
Im Gebäude für stationäres Wohnen sind insgesamt 19 Einbettzimmer mit Bad untergebracht. Des Weiteren befinden sich auf jeder Etage die erforderlichen Neben- und Abstell- und Aufenthaltsräume. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 18.05.2016 liegt das Bauvorhaben im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 4/6a „Nordwestlich Spessartstraße“, der für das Baugrundstück die Gebietsart Mischgebiet festsetzt, so dass das Vorhaben seiner Art nach dort zulässig ist. Von den Bestimmungen der Garagen- und Stellplatzsatzung ist aber eine Abweichung derart erforderlich, dass eine Grundstückszufahrt von mehr als 3,50 m Breite hergestellt werden darf, weil die Stellplätze zwischen Straße und Gebäude senkrecht errichtet werden sollen.
Auf dem Grundstück entstehen insgesamt 5 Wohnungen mit einer Wohnfläche von 288 m². Der erforderliche Kinderspielplatz (Wohnfläche 288 m² : 25 x 1,5 = 17,27 m²) von mindestens 60 m² wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Die Stellplätze berechnen sich nach der Stellplatzsatzung, die ab 16.04.2016 gilt.
Für 5 Wohneinheiten bis zu einer Wohnfläche von über 50 m² aber unter 100 m² ist jeweils 1 Stellplatz nachzuweisen. Dies ergibt 5 Stellplätze. Die für die Wohnnutzung insgesamt erforderlichen 5 Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Bei einer Wohnfläche von 288 m² sind insgesamt 7 Fahrradabstellplätze. Diese werden an den Eingängen nachgewiesen.
Für das Gebäude für Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen (hier Menschen mit Autismusstörungen) werden nach der Stellplatzsatzung je 15 Betten ein Stellplatz gefordert, mindestens jedoch 3. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. An Fahrradabstellplätzen sind je 15 Betten ein Fahrradabstellplatz, mindestens jedoch 3 nachzuweisen. Diese werden in der Nähe des Einganges nachgewiesen werden.
Für den Gebäudetrakt mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen ist je 30 m² Nutzfläche ein Pkw-Stellplatz nachzuweisen. Bei 180,64 m² ergibt dies 6 Pkw-Stellplätze. Je 45 m² Nutzfläche ist ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Dies ergibt 4 Fahrradabstellplätze, die ebenfalls auf dem Baugrundstück in der Nähe der Hauseingänge nachgewiesen werden.
Pkw-Abstellplätze
Wohnen
|
3 WE < 50 m²
|
1 Stellpl.
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= 3 Stellpl.
|
|
2 WE > 50 < 100 m²
|
1 Stellpl.
|
= 2 Stellpl.
|
Verw./Praxis
|
180 m²/30
|
|
= 6 Stellpl.
|
betreutes Wohnen
|
je 15 Betten
|
1 Stellpl. mind. 3 Stellpl.
|
= 3 Stellpl.
|
Gesamt
|
|
|
14 Stellpl.
|
Fahrradabstellplätze
Wohnen
|
3 WE < 50 m²
|
|
= 3 Stellpl.
|
|
2 WE > 50 m²
|
|
= 4 Stellpl.
|
Verw./Praxis
|
180 m²/45
|
|
= 4 Stellpl.
|
betreutes Wohnen
|
je 15 Betten
|
1 Stellpl. mind. 3 Stellpl.
|
= 3 Stellpl.
|
Gesamt
|
|
|
14 Stellpl.
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Je 4 Pkw-Abstellplätze wird ein Laubbaum nachgewiesen.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, Dominikus-Ringeisen-Werk, zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit stationärem Wohnen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx (Teilfläche) und xxx (Teilfläche), Gemarkung Aschaffenburg, an der Straße Zum Schreibersgraben, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zuge
stimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / uvs/7/6/16. Neubau einer Wohnanlage mit 104 Wohneinheiten, einem Laden und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bardroffstraße, Südbahnhofstraße und Pestalozzistraße durch Asitz-Projektgesellschaft mbH & Co. KG
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
6 | uvs/7/6/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 14.03.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.05.2016, beantragt die Asitz-Projektgesellschaft mbH & Co. KG, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 104 Wohneinheiten, einem Laden und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bardroffstraße, Südbahnhofstraße und Pestalozzistraße.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 22.06.2016 liegt das Bauvorhaben nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Bewertung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung vorgeschlagen wird.
Die nähere Umgebungsbebauung nördlich der Südbahnhofstraße ist ansatzweise geprägt durch teils geschlossene, teils offene Blockrandbebauung, wobei vereinzelt bauliche Nutzungen auch in die innenliegenden Flächen der Quartiere eingestreut sind. Nach Westen hin löst sich diese ansatzweise geschlossene Struktur zwar zunehmend auf. Beidseits der Pestalozzistraße und auch auf dem Nachbargrundstück (Pestalozzistraße xx-xx, Bardroffstraße xx und xx) ist die Blockrandbebauung jedoch sehr klar vorgezeichnet. Auf der gegenüberliegenden Südseite der Südbahnhofstraße befinden sich vorwiegend Einzelhandels- und auch gewerbliche Nutzungen, die aufgrund ihrer gänzlich andersartigen Strukturierung keine prägende Wirkung für die Bebauung nördlich der Südbahnhofstraße entfalten.
Vorliegendes Bauvorhaben enthält die geplante Errichtung einer Wohnanlage mit 104 Wohnungen, einem Laden und einer Tiefgarage mit 92 Pkw-Stellplätzen. Zum Baugrundstück zählen auch 2 städtische (Teil-) Grundstücke, die bisher als Parkplatz sowie als Straßenverkehrsfläche genutzt werden. Diese Flächen sollen an den Bauherren verkauft werden. Die Verhandlungen dazu sind beschlussreif vorbereitet.
Durch Aufzüge ist das Vorhaben vollständig barrierefrei.
Die Wohnanlage ist als Blockrandbebauung geplant und weist zur Südbahnhofstraße 5 Vollgeschosse (IV + Staffelgeschoss) zur Pestalozzistraße 4 Vollgeschosse (III + Staffelgeschoss) und zur Bardroffstraße 3 bis 5 Vollgeschosse (inklusive Staffelgeschoss) auf. Die Ecke Pestalozzistraße/Südbahnhofstraße soll mit einer baulichen Überhöhung (7 Vollgeschosse = VI + Staffelgeschoss) architektonisch betont werden. Alle Gebäude sind mit einem Flachdach versehen. Ein Überbauungsgrad von etwa 25 % durch die Hauptbaukörper liegt problemlos im Rahmen der Umgebungsbebauung. Allerdings sind in diesem Wert die Unterbauung des Geländes durch die Tiefgarage sowie die oberirdischen Nebenanlagen nicht enthalten, denn infolge der vorhandenen Bodenbelastung (Altlast) soll das Baugrundstück nahezu vollständig versiegelt werden, wobei die nicht überbauten Teile der Tiefgarage intensiv begrünt werden. Der Gesamtüberbauungsanteil mit Tiefgarage und Nebenanlagen beträgt 95 %. Es wird deshalb die Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen, dass die nicht überbauten sowie die nicht für Nebenanlagen genutzten Teile der Tiefgaragendecke mit einer Erdüberdeckung von mindestens 65 cm zu versehen und gemäß Freiflächenplan zu begrünen und zu bepflanzen sind.
Der neu geplante Baukörper bleibt zur Pestalozzi- und zur Bardroffstraße im Rahmen der vorhandenen Höhen. Zur Südbahnhofstraße werden die typischen Bauhöhen mit dem „Riegel“ hinsichtlich seiner Wandhöhe überschritten. Die Oberkante des Penthouses entspricht in etwa der Firsthöhe des Nachbarhauses Bardroffstraße xx. Der 7-geschossige „Turm“ an der Ecke Südbahnhofstraße/Pestalozzistraße überschreitet, die vorhandenen Höhen der Umgebungsbebauung. Aufgrund seines Standortes gegenüber der öffentlichen Grünfläche und den damit verbundenen Abständen zur Bestandsbebauung ist diese Höhenüberschreitung allerdings städtebaulich vertretbar und löst keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Der geplante Gebäudekomplex selbst zählt aufgrund seiner Gesamtlänge zur „geschlossenen Bauweise“ wahrt aber Abstand zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken. Aufgrund der geplanten Veränderungen der Grundstücksverhältnisse und der Verkehrsflächen an der Südbahnhofstraße ist eine durch ein geeignetes Fachbüro zu erstellende Straßenplanung noch vorzulegen. Vertragliche Regelungen zum Umbau und zur Kostenübernahme sind im Zusammenhang mit dem Verkauf der städtischen Grundstücksfläche zu treffen. Hinsichtlich der Pkw-Abstellplätze und Fahrradabstellplätze findet die neue Stellplatzsatzung Anwendung, welche ab dem 16.04.2016 anzuwenden ist.
Von den Bestimmungen der Garagen- und Stellplatzsatzung ist aber eine Abweichung derart erforderlich, dass eine Grundstückszufahrt von mehr als 3,50 m Breite hergestellt werden darf, weil die Stellplätze zwischen Straße und Gebäude senkrecht errichtet werden sollen.
Im vorliegenden Fall sind für 98 Wohneinheiten bis zu 100 m² Wohnfläche jeweils ein Stellplatz, somit 98 Stellplätze nachzuweisen. Für 6 Wohneinheiten mit Wohnflächen zwischen 100 und 150 m² sind jeweils 2 Stellplätze nachzuweisen, was 12 Pkw-Abstellplätze ergibt. Für den Laden mit einer Verkaufsfläche von 120 m² (120 : 40 m² = 3) 3 Stellplätze. Insgesamt sind bei diesem Vorhaben 113 Stellplätze nachzuweisen. Nachgewiesen werden jedoch 114. Von diesen 114 Stellplätzen werden 92 in der Tiefgarage und 22 oberirdisch nachgewiesen. Von diesen oberirdischen Pkw-Stellplätzen sind 2 behindertengerechte Stellplätze vorgesehen.
Für den Laden sind je 120 m² Verkaufsfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Der Laden hat eine Verkaufsfläche von 108 m². Dies ergibt einen Fahrradabstellplatz, mindestens sind jedoch 3 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Nachgewiesen werden für das Vorhaben 140 Fahrradabstellplätze (137 für die Wohnungen und 3 für den Laden). Von den nachzuweisenden 199 Fahrradabstellplätzen werden 16 in der Tiefgarage in der Nähe der Tiefgaragenzufahrt nachgewiesen. Die weiteren Stellplätze werden in der Nähe der Hauseingänge sowie im Innenhof nachgewiesen.
Die Berechnung der Fahrradabstellplätze ergibt, dass 199 Abstellplätze nachzuweisen sind. Im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung wird gefordert, dass die zusätzlichen 15 Fahrradabstellplätze im Bereich der Hauszugänge, zusätzlich 10 in der Tiefgarage und weitere 15 Fahrradabstellplätze seitlich der Feuerwehrzufahrt nachgewiesen werden. Dies ergibt folgenden Bedarf an Fahrradabstellplätzen:
Wohnungen
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Anzahl
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Fahrradabstellplätze
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kleiner 50 m²
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16
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16
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kleiner 100 m²
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84
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168
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größer 100 m²
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4
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12
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Gesamt
|
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199
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Der Bedarf an Fahrradabstellplätzen von erforderlichen 199 Fahrradabstellungen wird um 15 Fahrradabstellplätzen unterschritten (erforderlich 199, nachgewiesen 184). Bei einer Wohnanlage mit 104 Wohnungen sollte auf den Nachweis der noch fehlenden 15 Fahrradabstellplätze verzichtet werden.
Die geplante Spielplatzfläche im Innenhof ist aufgrund der Anzahl der geplanten Wohnungen größenmäßig nur als Kleinkinderspielplatz ausreichend. Für den flächenmäßigen Fehlbedarf kann aus stadtplanerischer Sicht der benachbarte öffentliche Spielplatz/Bolzplatz westlich der Pestalozzistraße herangezogen werden. Mit dem Gartenamt ist eine zu leistende Ausgleichszahlung zwecks Aufwertung/Mehrausstattung dieses Spielplatzes zu vereinbaren.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss: 1
1. Die mündliche Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.07.2016 (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.
2. Aus der Mitte des Umwelt- und Verwaltungssenates wird gefordert, dass in unmittelbarer Nähe ein Alternativstandort für die auf dem Baugrundstück aufgestellten Altglascontainer geschaffen wird. Die Verwaltung signalisiert, dass dieser Forderung nachgegangen wird.
3. Nach der Diskussion stellt Herr Stadtrat Johannes Büttner folgende Anträge, über die sofort abgestimmt wird:
3.1 Eine Entscheidung über die vorliegende Bauvoranfrage soll heute nicht getroffen werden, es soll zunächst mit dem Antragssteller nachverhandelt werden.
Anwesend: 17
Beschlussfassung:
Mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
3.2 Das 7. Geschoss (Staffelgeschoss) wird nicht genehmigt.
Anwesend: 17
Beschlussfassung:
Ja-Stimmen: 1
Nein-Stimmen: 16
Der Antrag ist damit abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma Asitz-Projektgesellschaft mbH & Co. KG, Aschaffenburg, zum Neubau einer Wohnanlage mit 104 Wohneinheiten, einem Laden und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Bardroffstraße, Südbahnhofstraße und Pestalozzistraße,
entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2
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7. / uvs/7/7/16. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshausneubau (40 WE) mit Tiefgarage (40 Stellplätze) sowie Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 2.000 m² Verkaufsfläche und 109 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, an der Schillerstraße durch die Firma RD-Invest GmbH, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
7 | uvs/7/7/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Planunterlagen vom 15.12.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.01.2016, beantragt die RD-Invest GmbH, Aschaffenburg, einen Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (40 WE) mit Tiefgarage (40 Stellplätze) sowie Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 2.000 m² Verkaufsfläche und 109 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße xxx.
Das Bauvorhaben umfasst das ehemalige Betriebsgelände der Gärtnerei Löwer und grenzt an die Schillerstraße, Mühlstraße und Stollstraße an. Auf dem Baugrundstück ist die Errichtung eines drei- bis viergeschossigen Gebäudes mit einem Lebensmittelvollsortimenter mit Getränkemarkt und Backshop im Erdgeschoss und in den Obergeschossen ca. 40 barrierefrei gestaltete Wohnungen (von 40 m² bis 100 m²) geplant. Die Wohnbereiche sind in den 2 Obergeschossen nach Süden und Westen zur Stollstraße sowie in den 3 Obergeschossen nach Norden zur Schillerstraße geplant; die Stellplätze sind in der Tiefgarage von der Stollstraße aus erschlossen. Die Haupterschließung des Marktes sowie des Anliegerverkehrs soll über eine Ein- und Ausfahrt von der Schillerstraße inklusive einer neuen Linksabbiegespur erfolgen. Eine zusätzliche Ausfahrt ist an der Mühlstraße durch Abbruch des vorhandenen Gebäudes Mühlstraße 19 geplant.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 17/1 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Friedhofstraße und Wilhelmstraße. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet unter anderem fest: „Mischgebiet“ MI, GRZ 0,4, GFZ 1,0, max. III Vollgeschosse, geschlossene Bauweise SD max. 30 Grad DN, Dachaufbauten unzulässig, Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, Einfriedungen außerhalb Sichtwinkel maximal 1,30 m etc. Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 30 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO 1968.
Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:
1. Ist der Bau von ca. 40 Wohnungen zwischen 40 m² und 100 m² Wohnfläche in den Obergeschossen im Plangebiet genehmigungsfähig?
2. Kann einer Nutzung mit 1.950 m² Verkaufsfläche inklusive Vorkassenzone und ergänzenden Verkaufsläden für einen Lebensmittel-Vollsortimentshandel im Erdgeschoss zugestimmt werden?
3. Ist die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Fl.-Nr. xxx zulässig?
4. Kann einer Linksabbiegespur von der östlichen Schillerstraße her kommend, auf den Kundenparkplatz, zugestimmt werden?
5. Kann einer viergeschossigen Bebauung in der Schillerstraße zugestimmt werden?
6. Das Bauwerk soll eine Dachbegrünung erhalten und z. B. mit Solarthermie oder Photovoltaik auf den höher gelegen Dächern ausgestattet werden. Kann von der Maßgabe des Bebauungsplanes bezüglich der Ausbildung eines 30° Satteldaches befreit und ein geneigtes Dach mit ca. 2° Neigung genehmigt werden?
7. Ist eine Ausfahrtsstraße unter Ausschluss des Lieferverkehrs vom Kundenparkplatz auf die Mühlstraße genehmigungsfähig?
8. Sind die neun Parkplätze auf der Ausfahrt zur Mühlstraße zulässig?
9. Ist die südliche Grenzmauer zum Schutze der Nachbarschaft vor Schallimmissionen des Parkplatzes mit einer Höhe von ca. 3 m genehmigungsfähig?
10. Der derzeitige Bebauungsplan sieht im Plangebiet eine geschlossene Bebauung (g) vor. Da zur Südseite in den Obergeschossen Wohnungen entstehen sollen, rückt die Bebauung um 3,25 m bis 5,48 m von der Grenze ab. Ist dies genehmigungsfähig?
11. Ist es zulässig, die behördlich geforderten Stellplätze für die Wohnungen in den Obergeschossen von der Stollstraße in die Tiefgarage, beziehungsweise fünf Parkplätze davor zu erschließen?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 24.02.2016 liegt das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 17/1 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Friedhofstraße und der Wilhelmstraße. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet u.a. fest: „Mischgebiet“ MI, GRZ 0,4, GFZ 1,0, max. III Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, SD max. 30° DN, Dachaufbauten unzulässig, Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, Einfriedungen außerhalb Sichtwinkel max. 1,30 m, etc.
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Ist der Bau von ca. 40 Wohnungen zwischen 40 m² und 100 m² Wohnfläche in den Obergeschossen im Plangebiet genehmigungsfähig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Bau der 40 Wohnungen nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) im Baugebiet MI gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig.
Auflagen:
1. Aufgrund der stark befahrenen Schillerstraße und der teilweise zur Schillerstraße orientierten Wohnungen ist ein Schallschutzgutachten zum Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
2. Gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO ist bei der Errichtung von mehr als 3 WE auf dem Baugrundstück ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen (Wohnfläche : 25 x 1,5, mindestens aber 60 m²). Der erforderliche Kinderspielplatz ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
2. Kann einer Nutzung mit 1.950 m² Verkaufsfläche inklusive Vorkassenzone und ergänzenden Verkaufsläden für einen Lebensmittel-Vollsortimentshandel im Erdgeschoss zugestimmt werden?
Die Einzelhandelsbetriebe dienen der wohnungsnahen Versorgung im nördlichen Stadtgebiet ohne damit die gewachsene Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen oder die wohnungsnahen Versorgungsstrukturen wesentlich zu beeinträchtigen. Das Vorhaben dient nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung und ist folglich im Mischgebiet planungsrechtlich zulässig.
3. Ist die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Fl.-Nr. xxx zulässig?
Die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Grundstück, Fl.-Nr. xxx (Schillerstraße xxx), ist aufgrund der geschlossenen Bauweise planungsrechtlich zulässig.
4. Kann einer Linksabbiegespur von der östlichen Schillerstraße her kommend, auf den Kundenparkplatz, zugestimmt werden?
Einer neuen Linksabbiegerspur von der östlichen Schillerstraße her kommend auf den Kundenparkplatz kann nicht zugestimmt werden.
5. Kann einer viergeschossigen Bebauung in der Schillerstraße zugestimmt werden?
Einer 4-geschossigen Bebauung an der Schillerstraße kann unter Befreiung von der maximalen Geschossigkeit (III VG) zugestimmt werden.
6. Das Bauwerk soll eine Dachbegrünung erhalten und z. B. mit Solarthermie oder Photovoltaik auf den höher gelegen Dächern ausgestattet werden. Kann von der Maßgabe des Bebauungsplanes bezüglich der Ausbildung eines 30° Satteldaches befreit und ein geneigtes Dach mit ca. 2° Neigung genehmigt werden?
Einer Befreiung von der Dachform und Neigung wird zugestimmt.
7. Ist eine Ausfahrtsstraße unter Ausschluss des Lieferverkehrs vom Kundenparkplatz auf die Mühlstraße genehmigungsfähig?
Eine Ausfahrt unter Ausschluss des Lieferverkehrs vom Kundenparkplatz auf die Mühlstraße ist genehmigungsfähig.
8. Sind die neun Parkplätze auf der Ausfahrt zur Mühlstraße zulässig?
Die Anordnung von 9 Parkplätzen an der Ausfahrt zur Mühlstraße ist nicht genehmigungsfähig.
9. Ist die südliche Grenzmauer zum Schutze der Nachbarschaft vor Schallimmissionen des Parkplatzes mit einer Höhe von ca. 3 m genehmigungsfähig?
Eine Befreiung von der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Einfriedung wird unter der Auflage erteilt, dass die Mauer in ihrer Höhenentwicklung so ausgeführt wird, dass sie dem noch vorzulegenden Schallschutzgutachten entspricht und die durch die Mauer betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.
10. Der derzeitige Bebauungsplan sieht im Plangebiet eine geschlossene Bebauung (g) vor. Da zur Südseite in den Obergeschossen Wohnungen entstehen sollen, rückt die Bebauung um 3,25 m bis 5,48 m von der Grenze ab. Ist dies genehmigungsfähig?
Einer Befreiung von der Bauweise „geschlossene Bauweise“ kann unter der Bedingung zustimmt werden, dass die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden.
11. Ist es zulässig, die behördlich geforderten Stellplätze für die Wohnungen in den Obergeschossen von der Stollstraße in die Tiefgarage, beziehungsweise fünf Parkplätze davor zu erschließen?
Die Erschließung der Stellplätze für die Wohnungen von der Stollstraße in die Tiefgarage und die 5 Stellplätze davor sind zulässig.
Hinweis zu Fahrradabstellplätzen:
Im KG ist ein Fahrradkeller vorgesehen. Aufgrund §8 Abs.2+4GaStAbS sind auch Fahrradabstellplätze oberirdisch anzuordnen.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.
.Beschluss: 1
Nach dem Sachvortrag ergeben sich aus der Mitte des Umwelt- und Verwaltungssenates zusätzliche Fragen und Forderungen (wie z. B. Erhöhung der Anzahl der geplanten Wohnungen, Änderung der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nach Umgestaltung der Schillerstraße, Herstellung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, Auflagen für einen Kinderspielplatz und Fahrradabstellplätze usw.). Die Verwaltung teilt daraufhin mit, dass alle heute diskutierten Fragen und Anregungen in weiteren Gesprächen mit der Antragsstellerin vorgetragen werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (40 WE) mit Tiefgarage (40 Stellplätze) sowie Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 2.000 m² Verkaufsfläche und 109 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße xxx durch die RD-Invest GmbH, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Ist der Bau von ca. 40 Wohnungen zwischen 40 m² und 100 m² Wohnfläche in den Obergeschossen im Plangebiet genehmigungsfähig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Bau der 40 Wohnungen nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) im Baugebiet MI gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig.
Auflagen:
1. Aufgrund der stark befahrenen Schillerstraße und der teilweise zur Schillerstraße orientierten Wohnungen ist ein Schallschutzgutachten zum Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
2. Gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO ist bei der Errichtung von mehr als 3 WE auf dem Baugrundstück ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen (Wohnfläche: 25 x 1,5, mindestens aber 60 m²). Der erforderliche Kinderspielplatz ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
2. Kann einer Nutzung mit 1.950 m² Verkaufsfläche inklusive Vorkassenzone und ergänzenden Verkaufsläden für einen Lebensmittel-Vollsortimentshandel im Erdgeschoss zugestimmt werden?
Die Einzelhandelsbetriebe dienen der wohnungsnahen Versorgung im nördlichen Stadtgebiet ohne damit die gewachsene Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen oder die wohnungsnahen Versorgungsstrukturen wesentlich zu beeinträchtigen. Das Vorhaben dient nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung und ist folglich im Mischgebiet planungsrechtlich zulässig.
3. Ist die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Grundstück
Fl.-Nr. xxx zulässig?
Die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Grundstück, Fl.-Nr. xxx (Schillerstraße xxx), ist aufgrund der geschlossenen Bauweise planungsrechtlich zulässig.
4. Kann einer Linksabbiegespur von der östlichen Schillerstraße her kommend, auf den Kundenparkplatz, zugestimmt werden?
Einer neuen Linksabbiegerspur von der östlichen Schillerstraße her kommend auf den Kundenparkplatz kann nicht zugestimmt werden.
5. Kann einer viergeschossigen Bebauung in der Schillerstraße zugestimmt werden?
Einer 4-geschossigen Bebauung an der Schillerstraße kann unter Befreiung von der maximalen Geschossigkeit (III VG) zugestimmt werden.
6. Das Bauwerk soll eine Dachbegrünung erhalten und z. B. mit Solarthermie oder Photovoltaik auf den höher gelegen Dächern ausgestattet werden. Kann von der Maßgabe des Bebauungsplanes bezüglich der Ausbildung eines 30° Satteldaches befreit und ein geneigtes Dach mit ca. 2° Neigung genehmigt werden?
Einer Befreiung von der Dachform und Neigung wird zugestimmt.
7. Ist eine Ausfahrtsstraße unter Ausschluss des Lieferverkehrs vom Kundenparkplatz auf die Mühlstraße genehmigungsfähig?
Eine Ausfahrt unter Ausschluss des Lieferverkehrs vom Kundenparkplatz auf die Mühlstraße ist genehmigungsfähig.
8. Sind die neun Parkplätze auf der Ausfahrt zur Mühlstraße zulässig?
Die Anordnung von 9 Parkplätzen an der Ausfahrt zur Mühlstraße ist nicht genehmigungsfähig.
9. Ist die südliche Grenzmauer zum Schutze der Nachbarschaft vor Schallimmissionen des Parkplatzes mit einer Höhe von ca. 3 m genehmigungsfähig?
Eine Befreiung von der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Einfriedung wird unter der Auflage erteilt, dass die Mauer in ihrer Höhenentwicklung so ausgeführt wird, dass sie dem noch vorzulegenden Schallschutzgutachten entspricht und die durch die Mauer betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.
10. Der derzeitige Bebauungsplan sieht im Plangebiet eine geschlossene Bebauung (g) vor. Da zur Südseite in den Obergeschossen Wohnungen entstehen sollen, rückt die Bebauung um 3,25 m bis 5,48 m von der Grenze ab. Ist dies genehmigungsfähig?
Einer Befreiung von der Bauweise „geschlossene Bauweise“ kann unter der Bedingung zustimmt werden, dass die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden.
11. Ist es zulässig, die behördlich geforderten Stellplätze für die Wohnungen in den Obergeschossen von der Stollstraße in die Tiefgarage, beziehungsweise fünf Parkplätze davor zu erschließen?
Die Erschließung der Stellplätze für die Wohnungen von der Stollstraße in die Tiefgarage und die 5 Stellplätze davor sind zulässig.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2
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8. / uvs/7/8/16. Neubau von 4 Wohnhäusern auf dem Baugrundstück. Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, an der Seebornstraße durch Luise und Walter Baumann, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
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ö
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Beschließend
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8 | uvs/7/8/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 20.03.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 05.04.2016, beantragen die Eheleute xxx, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von 4 Wohnhäusern auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, an der Seebornstraße in Aschaffenburg. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung von 4 zweigeschossigen Wohnhäusern am Rand der Ortslage.
Zielsetzungen des Flächennutzungsplans (FNP) und von Fachplanungen:
Der Flächennutzungsplan sowie die Fachplanungen Landschaftsplan und Tälerkonzept haben im planerischen „Innenbereich“ nach § 34 BauGB keine Verbindlichkeit. Sie verdeutlichen aber, dass die geplante Bebauung in eine sensible landschaftliche Situation eingreift.
- FNP: Sowohl der geltende FNP als auch der in Aufstellung befindliche neue FNP (Entwurf) stellen für das Hinterland südlich der Seebornstraße und damit den vorliegenden Bauantrag „Grünfläche“ dar.
- Landschaftsplan: Der Landschaftsplan als Fachbeitrag zur Neuaufstellung des FNP gibt für das Hinterland südlich der Seebornstraße und damit für den vorliegenden Bauantrag im Zusammenhang mit dem Bachtal des Hensbachs als Zielsetzung „Grünfläche, Grünachse mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Ressourcenschutz, Biotoppflege vordringlich“, aus.
- Talraumkonzept Hensbach: Im betreffenden Abschnitt aufgrund der Lage im faktischen Überschwemmungsgebiet beachtlich ist das Ziel „private Hausgärten mit gewässertypischer Vegetation und Retentionsflächen zum Hochwasserschutz“.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 06.05.2016 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Lage kann wegen des Bestandswohnhauses noch als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ nach § 34 BauGB eingeschätzt werden. Der Ortsteil im Abschnitt südlich der Seebornstraße weist den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets auf.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO: Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 34 Abs.1 BauGB).
Zu beachten bleibt hierbei, dass Teilflächen des „Plangebiets“ gemäß Neuberechnung aus dem Jahr 2014 im HQ100- Überschwemmungsbereich des Hensbachs liegen – das Gelände gilt somit als im sogenannten „faktischen Überschwemmungsgebiet“ liegend. Eine förmliche Festsetzung oder vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets liegt allerdings noch nicht vor.
Bei Überplanungen eines Grundstücks im faktischen Überschwemmungsgebiet muss in die Abwägung zur Baugenehmigung mit einbezogen werden, ob aus Gründen des Hochwasserschutzes Teile des Grundstücks von Nutzungen frei zu halten sind, welche den schadlosen Hochwasserabfluss oder die dafür erforderliche Wasserrückhaltung ansonsten behindern würden. Die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde liegt als vorläufige Stellungnahme vor. Sie verlangte eine Plausibilitätsprüfung der neuen Hochwasserlinie. Diese wird das Wasserwirtschaftsamt vornehmen.
Nach der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sind keine kartierten Biotopflächen betroffen. Es wird aber durch die Errichtung von 4 Wohnhäusern in eine sensible landschaftliche Situation eingegriffen. Aus Gründen des Landschafsbildes im Übergangsbereich zwischen Bebauung und freier Landschaft (hier: Teilraum des Hensbaches) ist es besonders wichtig auf eine ausreichende Eingrünung mit standortgerechten und einheimischen Pflanzen zu achten. Reine Ziergärten in diesem Bereich entsprechen nicht den Zielen und Maßnahmen der genannten Pläne und Konzepte. Der vorliegende Freiflächenplan genügt diesen Anforderungen nicht und muss daher überarbeitet werden. Neben der richtigen Gehölzartenauswahl sollte insbesondere auf die Lage der Gärten im Überschwemmungsbereich geachtet werden. Die geplante Baufläche befindet sich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Eingriffsregelung der §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz finden deshalb keine Anwendung (Art. 18 Abs. 2 BNatSchG).
Die Untere Naturschutzbehörde hat dem Bauvorhaben zugestimmt. Aufgrund der landschaftlich sensiblen Lage im Talraum des Hensbaches sind aber folgende Auflagen in die Baugenehmigung mit aufzunehmen:
1. Die Gärten sind naturnah zu gestalten. Insbesondere im Übergangsbereich zum Hensbach dürfen nur standortgerechte und einheimische Pflanzen verwendet werden. Der Freiflächenplan ist mit der genauen Lage der Bäume und Sträucher und den entsprechenden Gehölzarten zu ergänzen.
2. Die artenschutzrechtlichen Verbote des §§ 44 BNatSchG sind zu beachten.
Bei einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bestimmt sich der maßgebende bauliche Rahmen der näheren Umgebung unabhängig von Grundstücksgrößen und relativen Maßzahlen wie GFZ und GRZ, die kein Beurteilungskriterium für das „Einfügungsgebot“ sind:
- Die Gebäudegrundfläche erreicht ein Maß bis ca. 230 m² (Bezugsfall: Seebornstraße 36, Seebornstraße 40).
- Die bauliche Höhenentwicklung wird bestimmt von Gebäuden mit II Vollgeschossen plus Dach (Dach auch als Vollgeschoss möglich), evtl. zuzüglich einem talseits aus dem Hang tretenden Untergeschoss (je nach Hangsituation, keine Vollgeschosse).
Im Hinterland „in zweiter Reihe“ gibt es ein- und zweigeschossige Häuser mit Flach-, Walm- oder Satteldach.
- Die entlang der Seebornstraße errichteten Gebäude „in erster Reihe“ stehen im betreffenden Gebietsabschnitt meist unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie, es gibt aber auch einige Gebäude mit Abstand zur Straße zwischen 4 m bis 15 m (z.B. die Häuser Seebornstraße 60, 62, 64, 66).
- Nicht untypisch für die Ortslage ist der Bestand an Hauptgebäuden auch „in zweiter Reihe“ mit jeweiliger Privaterschließung über das Vorderanwesen. Eine fiktive hintere Baugrenze wird definiert durch die südliche Gebäudekante (Giebelwand) der Seebornstraße 36a. Daraus ergibt sich eine maximale Bautiefe von 45m, gemessen ab Straßenbegrenzungslinie der Seebornstraße. Das Bestandsgebäude Seebornstraße 46a weist die gleiche Bautiefe auf, die Gebäude Seebornstraße 40a + 42a befinden sich ebenfalls innerhalb dieses „Baufensters“ (maximale Bautiefen von 37 m).
- Vorherrschend ist eine „offene Bauweise“ aus Einzel- und Doppelhäusern, die Hausgruppe Seebornstraße 34-42 weist aufgrund der Gesamtlänge von über 60m eine „geschlossene Bauweise“ auf. In den Fällen der Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ handelt es sich ausschließlich um freistehende Einzelhäuser in offener Bauweise unter Wahrung entsprechender Abstände.
Planungsrechtliche Beurteilung:
- Die geplante Art der baulichen Nutzung – Wohnen (4 Wohnhäuser mit insgesamt 7 WE) – fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
- Die Gebäudegrundflächen der einzelnen Häuser bewegen sich zwischen 150 m² und 328 m² und fügen sich hinsichtlich ihrer Größe in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Wohnhaus mit 328 m² Grundfläche handelt es sich um ein Wohnhaus mit 2 Zugängen die in Eigentumswohnungen (WEG) aufgeteilt werden. Bauliche Höhe: Die geplanten Häuser haben jeweils zwei Vollgeschosse (EG + OG) sowie ein Flachdach und fügen sich somit in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
- Die maximale Bautiefe erreicht ein Maß von 55 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, wodurch der vorgegebene Rahmen überschritten wird. Die im Sinne eines „Einfügens“ prägende Bautiefe von 45m wird einzig durch „Haus 4“ eingehalten, die anderen 3 Häuser überschreiten die zulässige Bautiefe um bis zu 10 m. Die Häuser 1, 2 und 3 fügen sich daher hinsichtlich der Bautiefe nur ein, wenn man den Gesamtzusammenhang der bestehenden Bebauung zwischen Seebornstraße und Hensbach würdigt. Dieser Gesamtzusammenhang ist sehr heterogen und bildet keine klardefinierte Ortsrandlinie. Das geplante Bauvorhaben entwickelt diesen heterogenen Ortsrand organisch weiter, so dass der Anspruch des Einfügens erfüllt ist.
- Die Bauweise in Form von Einzelhäusern fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Sonstiges und Hinweise:
1. Hochwasserschutz: In Abstimmung mit Unterer Wasserbehörde ist zu klären, ob und welche baulichen Anlagen auf dem Grundstück errichtet werden können. Aktuell ist davon auszugehen, dass zwecks Freihaltung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs die geplanten Hausgärten weder mit Zäunen quer zur Fließrichtung noch mit baulichen Anlagen (Gartenhäuschen o.ä.) ausgestattet werden dürfen. Die Terrasse von Haus 2 ragt unzulässigerweise in die HQ-100-Fläche hinein
Auflage:
Die Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde ist zu beachten (voraussichtlich Verbot von baulichen Anlagen im Ü-Gebiet quer zur Fließrichtung).
2. Gesicherte Erschließung: Eine gesicherte verkehrliche Erschließung erfordert die Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke mit gemeinsamer privatrechtlicher Anbindung an die Seebornstraße.
Bedingung:
Die Grundstücke sind zu verschmelzen oder zu vereinigen.
Hinweis: Die Einleitung des Regenwassers in den Hensbach erfordert eine eigene wasserrechtliche Genehmigung. Der Antrag hierzu ist bereits gestellt und die Genehmigung in Aussicht gestellt
3. Naturschutz:
Auflagen:
- Die Gärten sind naturnah zu gestalten. Insbesondere im Übergangsbereich zum Hensbach dürfen nur standortgerechte und einheimische Pflanzen verwendet werden. Der Freiflächenplan ist mit der genauen Lage der Bäume und Sträucher und den entsprechenden Gehölzarten zu ergänzen.
- Die artenschutzrechtlichen Verbote des §§ 44 BNatSchG sind zu beachten.
Unmittelbar betroffene Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt. Allerdings verändert dieses Bauvorhaben den bisherigen „Bebauungsrahmen“, so dass zukünftig auch auf weiteren Grundstücken tiefer ins Gelände gebaut werden kann.
Unter der Bedingung der Erfüllung aller o.g. Auflagen kann im Sinne des § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO das Bauvorhaben zugelassen werden.
Die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen Pkw-Abstellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Für die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Fahrradabstellplätze ist der Stellplatznachweis noch vorzulegen.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss: 1
Die mündliche Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 13.07.2016 (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
I.
Der Erteilung der Baugenehmigung an die Eheleute xxx zum Neubau von 4 Wohnhäusern auf dem Baugrundstück, Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, an der Seebornstraße entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
9. / uvs/7/9/16. Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, an der Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
9 | uvs/7/9/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau von 2 Einfamilienhäusern und jeweils 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, wird folgende Beantwortung erteilt:
1. Ist die Erschließung für das gegenständliche Vorhaben gesichert?
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Steinbacher Straße. Das Grundstück liegt an der Steinbacher Straße. Auf der Westseite der Steinbacher Straße befindet sich derzeit kein Gehweg. Die geplanten Stellplätze ragen teilweise in den öffentlichen Bereich. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein städtisches Grundstück, das im Zuge eines Grundstückstauschs mit der Fl.-Nr. xxx an den Bauherrn getauscht werden soll; daher soll eine Teilfläche des Grundstücks zur Steinbacher Straße nicht getauscht werden. Hinsichtlich der noch benötigten Fläche zum Bau des noch zu bauenden Gehweges ist dies im Rahmen des Tauschvertrages mit dem Tiefbauamt abzuklären. Die geplanten vorderen Stellplätze müssen derart zurückgesetzt werden, dass genügend Abstand zur Steinbacher Straße besteht. Die Fahrzeuge müssen komplett auf privatem Grund stehen und die Garagen- und Stellplatzverordnung einhalten. Bei Einhaltung dieser Auflagen ist die Verkehrserschließung gesichert.
Die Löschwasserversorgung ist, bei einem Löschwasserbedarf von 96 m³/h, über den bestehenden Hydranten im Kreuzungsbereich Lohmühlstr./Steinbacher Str. sowie Hydrant im Kreuzungsbereich Steinbacher Str./Reischbergweg, gemäß den Vorgaben des Arbeitsblatts W405 gewährleistet.
Hinweis: für die Versorgung der geplanten Wohnhäuser mit Wasser-, Strom- und ggf. Gas wird darauf hingewiesen, dass in das geplante Rückgebäude keine eigenen Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse verlegt werden. Hierzu hätte der Eigentümer geeignete Übergabepunkte, nach Vorgabe der AVG an der Grundstücksgrenze, zu schaffen und müsste ab den Übergabepunkten Privatleitungen verlegen. Alle zur Erstellung der Übergabepunkte sowie zur Erstellung der Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse anfallenden Kosten wären von den Eigentümern zu tragen.
2. Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstigen Vorhaben im „Einzelfall“ zugelassen werden. Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Option einer baulichen Entwicklung der Flächen Reischberg vorgesehen und deswegen die Entwicklung auch einer zukünftigen Erschließung der Grundstücke offen zu halten.
Gegen die Voranfrage wurden Nachbareinwendungen erhoben.
Zwischenzeitlich haben sich diese Nachbarn privatrechtlich geeinigt, so dass sich die Nachbareinwendungen erübrigt haben und einer Bebauung in zweiter Reihe zugestimmt werden kann.
Entsprechende Unterlagen wurden am 18.07.2016 vorgelegt.
Die geplanten Einfamilienhäuser an der Steinbacher Straße können gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden.
Die untere Naturschutzbehörde hat der Voranfrage unter den Auflagen zugestimmt, dass die untere Naturschutzbehörde ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bilanzierung von Eingriffs-/Ausgleichsberechnung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorzulegen ist.
Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird zur Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheids entsprechend der Beschlussvorlage gebeten.
.Beschluss:
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau von 2 Einfamilienhäusern mit jeweils 2 Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, an der Steinbacher Straße in Aschaffenburg durch xx und xx xx, Aschaffenburg, wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Ist die Erschließung für das gegenständliche Vorhaben gesichert?
Die Erschließung des Grundstücks ist mit Auflagen gesichert.
2. Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Die geplanten zwei Einfamilienhäuser an der Steinbacher Straße können gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
10. / uvs/7/10/16. Taxitarifordnung - Antrag der Fa. Metropolis GmbH auf Erhöhung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
10 | uvs/7/10/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I. Rückblick:
Die letzte Taxitariferhöhung im Pflichtfahrgebiet Aschaffenburg (Stadt und Landkreis) wurde 2012 durchgeführt. Dabei hatte die Taxi-Funk Aschaffenburg GmbH auch im Namen der Aschaffenburger Taxi-Vereinigung e.V. sowie die überwiegende Mehrheit der Taxifahrer die Tariferhöhung unterstützt. Insofern erfolgte die Tariferhöhung einvernehmlich in Abstimmung mit allen Beteiligten. Die wesentlichen Änderungen waren die Erhöhung des einheitlichen Kilometerfahrpreises von 1,50 €/km auf 1,70 €/km, sowie die Erhöhung des Mindestfahrpreises von 3,00 € auf 3,70 €.
II. Antrag:
1. Antrag der Firma Metropolis
Mit Schreiben vom 28.01.2015 beantragte die Metropolis GmbH Aschaffenburg als Vertreter der beiden Taxiunternehmen Cab Company Taxi-GmbH und Pronto-Taxi GmbH eine Anpassung des zurzeit gültigen Taxitarifs der Stadt Aschaffenburg. Die beiden Unternehmen betreiben 17 von 81 zugelassenen Taxen in Aschaffenburg.
Der Antrag wurde dahingehend begründet, dass auf Grund der Betriebspflicht die Taxiunternehmen zur Aufrechterhaltung eines geregelten Verkehrsbetriebs verpflichtet sind, dies aber auf Grund der Neuregelungen des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015 nicht mehr wirtschaftlich umsetzbar sei. Eine Gewährleistung der Grundversorgung ohne Anpassung des Taxitarifes sei nicht möglich, eine Abwanderung von angestellten Fahrern in die Selbständigkeit sei die Konsequenz daraus. Viele Unternehmen müssten in Konsequenz daraus illegale Entlohnungsmodelle einführen, um dem Kostendruck zu begegnen. Eine Aufrechterhaltung des Betriebes unter den bisherigen Voraussetzungen unter Einhaltung der Gesetze sei nicht möglich. Daraus ergäbe sich eine Verschlechterung der angebotenen Dienstleistungsqualität.
Der Antrag wurde weiterhin damit begründet, dass eine allgemeine Preiserhöhung in anderen Tarifgebieten um 20 bis 25% stattgefunden habe.
Das Unternehmen beantragte daher die Tarife wie folgt zu erhöhen:
Erhöhung des Grundpreises von derzeit 3,20 € auf 3,90 €.
Anhebung des Kilometerpreises von 1,70 € auf 2,10 €. Das ergibt einen Fahrpreis von 0,10 € pro angefangener Wegstrecke von 47,2 m gegenüber den bisherigen 58,82 m
Die Wartezeit soll vom derzeitigen Stundenpreis von 36, -- € auf 45,-- € je Stunde angehoben werden (8 Sekunden Wartezeit für 10 Cent).
Anhebung des Wabenpreises von derzeit 5,-- € auf 6,-- €.
Insgesamt ist eine Erhöhung des Tarifs von ca. 21 % angestrebt.
2. Besprechung mit den Vertretern der Antragstellerin
Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurde der Antragstellerin die Rücknahme auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen nahegelegt. In einem persönlichen Gespräch mit den Vertretern der Antragstellerin im Beisein der IHK und Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog, dem Leiter des Ordnungsreferates der Stadt Aschaffenburg sowie Vertretern des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes am 22.012.2015 wurden die einzelnen Argumente für die Ablehnung dargelegt und ausgetauscht.
Es wurde von der Antragstellerin eine Offenlegung der Berechnungsgrundlage des gültigen Taxitarifs gefordert sowie die Gewährleistung einer rechtssicheren und rechtskonformen Berechnung. Die Befürworter und Gegner einer Tariferhöhung sollten dazu ihre Kennzahlen zur Berechnung eines Tarifs vorbringen und unter Einbeziehung der IHK solle eine seriöse und rechtssichere Kalkulation erstellt werden. Dazu wurde vorgeschlagen einen externen Gutachter heranzuziehen. Den Vertretern der Antragstellerin wurde verdeutlicht, dass die überwiegende Mehrheit der Taxifahrer im Pflichtfahrgebiet den Tarif als auskömmlich einstuft. Weiterhin bestehe Einsparungspotenzial im „Nichtpersonalsektor“. Derzeit bestünden keine Anzeichen dahingehend, dass der Taximarkt gestört sei, so dass eine Tariferhöhung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Den Vertretern der Antragstellerin wurde jedoch zugesichert in einem Schreiben die Rechtsposition der Stadt Aschaffenburg darzustellen.
III. Rechtliche Würdigung:
1. Rechtliche Grundlagen
Nach dem Personenbeförderungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen ist. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, festzustellen, ob sie mit den Erlösen nach dem bisherigen bzw. angestrebten Tarif in der Lage sind, ihr Gewerbe mit Gewinn ausüben zu können (§ 39 Abs. 2 PBefG). Die Tarife müssen in ihrer Höhe mindestens so gestaltet sein, dass sie zu einem kostendeckenden Betrieb ausreichen.
Darüber hinaus sind die Belange des öffentlichen Verkehrsinteresses und des Gemeinwohls zu berücksichtigen.
Da die Behörden nicht selbst im Taxigewerbe unternehmerisch tätig sind, müssen sie die zu ihrer Entscheidung notwendigen Informationen bei Fachstellen einholen (§ 14 Abs. 2 und 4 PBefG). Dies sind:
a) die örtliche Industrie- und Handelskammer
b) die Fachverbände des Verkehrsgewerbes
c) ggf. weitere Stellen.
Soweit ersichtlich hat zuletzt das OVG Berlin-Brandenburg sich im Urteil vom 29.4.2014 – OVG 1 A 5.12 - mit der rechtlichen Rahmenbedingungen der Festsetzung von Beförderungstarifen im Taxigewerbe auseinandergesetzt. Die zentrale Passage zu den Bewertungsmaßstäben lautet wie folgt (Hervorhebung durch die Stadt):
„Nach § 51 Absatz 3 PBefG in Verbindung mit den Bewertungsmaßstäben des § 39 Absatz 2 PBefG müssen Beförderungsentgelte im Taxenverkehr grundsätzlich so festgesetzt werden, dass sie zumindest kostendeckend sind. Die vom Gesetz im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Beförderer gebietet darüber hinaus die Veranschlagung von angemessenen Gewinnspannen und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen, deren Höhe unter Berücksichtigung herkömmlicher einschlägiger und repräsentativer Erfahrungswerte anzusetzen ist. Welche Höchst-, Rahmen- oder feste Entgelte jeweils festzusetzen sind, welche tatsächlichen Ermittlungen der Verordnungsgeber anzustellen hat oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen ihm obliegen, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht konkret festgelegt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 - BVerfGE 42, 191, juris Rn. 30 f.). Danach ist es Sache des Verordnungsgebers, welche Ermittlungen und Erhebungen er anstellt, um den Anforderungen des § 39 Absatz 2 PBefG zu genügen, wobei die ermächtigte Behörde eine aktuelle prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aller betroffenen Unternehmen im Blick haben muss. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht überspannt werden, denn angemessene Beförderungsentgelte bzw. deren Anpassung lassen sich auch ohne Kenntnis der exakten Einnahmesituation aller örtlichen Taxiunternehmer bzw. einer repräsentativen Auswahl bestimmen. Aus der Einheitlichkeit der Entgeltregelung für alle Taxiunternehmer des betreffenden Tarifbereichs lässt sich ferner ableiten, dass die Wirtschaftlichkeit der Tarifregelung nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxiunternehmens begründet oder in Frage gestellt werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1996 – 11 N 93.3637 - NZV 1996, 384, juris Rn. 13).“
Auf der Basis dieser Grundsätze ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Tariferhöhung zurzeit nicht angezeigt ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Faktoren:
2. Auswertung allgemein zugänglicher Informationen
a) Verbraucherpreisindex
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht monatlich den Verbraucherpreisindex (Fachserie 17 Reihe 17). Der Verbraucherpreisindex lag im Jahresdurchschnitt im Jahr 2012 bei 104,1. Im Dezember 2015 lag er bei 107,0.
Der Anstieg im Betrachtungszeitraum betrug also lediglich 2,78 %.
Im Verbraucherpreisindex enthalten und in der Statistik gesondert ausgewiesen ist der sogenannte Kraftfahrerpreisindex. Dieser betrug in 2012 im Jahresdurchschnitt 107,1. Im Dezember 2015 lag er bei 100,9. Im Betrachtungszeitraum war also kein Kostenanstieg sondern sogar ein Kostenrückgang um rund 6,2 % zu verzeichnen.
Dabei sind entsprechend den Zahlen des statistischen Bundesamtes die Anschaffungskosten für Neuwagen zwischen 2012 und Dezember 2015 nur um 0,7 Prozentpunkte, die Kosten für Ersatzteile/Zubehör und Pflegemittel nur um 1,3 Prozentpunkte und die Reparatur/Inspektionskosten um 9,5 Prozentpunkte gestiegen, jedoch sind die Preise für Diesel um 25,7 und für Autogas sogar um 29,2 Prozentpunkte gesunken.
Diese Indizes legen nahe, dass zurzeit eine Tarifanpassung nicht gerechtfertigt ist.
b) Geschäftsbericht des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes BZP
Der BZP gibt jährlich einen Geschäftsbericht heraus. Der aktuelle Geschäftsbericht stammt vom Oktober 2015 und betrifft den Zeitraum 2014/2015. Auf den Seiten 98 ff. wird die Kostensituation für einen Einschichtbetrieb am Beispiel der Stadt München dargestellt. Zuzugeben ist allerdings, dass dort ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese „Selbstfahrerkalkulation“ auf „Großunternehmen“ nur eingeschränkt übertragbar ist. Danach hat sich die Kostensituation von 2012 bis 2015 wie folgt entwickelt:
|
2012
|
2015
|
Veränderung
|
Fixe Kosten
|
16.431 €
|
15.862 €
|
- 3,5 %
|
Variable Kosten
|
7.427 €
|
6.572 €
|
- 11,5 %
|
Rentenversicherung
|
19,9 %
|
18,7 %
|
|
Krankenversicherung
|
15,5 %
|
15,4 %
|
|
Pflegeversicherung
|
1,95 %
|
2,35 %
|
|
Summe der Versicherungen
|
9.102 €
|
9.521 €
|
+ 4,6 %
|
Auch nach diesem Geschäftsbericht zeigt sich deutlich, dass sich zumindest bei Einzelunternehmen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zu 2012 eher entspannt hat.
3. Eingegangene Stellungnahmen
a) Untersuchung und Stellungnahme der IHK
Die IHK hat eine schriftliche Umfrage in der Stadt und im Landkreis Aschaffenburg durchgeführt. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmer in der Stadt (35 von 40) und Landkreis (11 von 16) haben sich gegen eine Tariferhöhung ausgesprochen.
Als Interessenvertreterin aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden hat die IHK die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Insofern ist die Meinung der betroffenen Taxiunternehmer maßgeblich. Daher konnte sie den Antrag nicht unterstützen.
Die Kostenanalyse der IHK, die auf der gleichen Datengrundlage beruht wie die, die 2012 zu einer Erhöhung des Taxitarifs geführt hat, kommt zu folgendem Ergebnis:
Fixe Kosten
|
Veränderung
|
Kfz-Haftpflicht, Vollkasko
|
-57,81 %, jetzt nur mehr Haftpflicht
|
Kfz- Steuer
|
-77,4 %
|
Garagenmiete
|
-46,7 %
|
Eichgebühren Taxameter
|
+10 %
|
TÜV mit BOKraft
|
+3,60 % inclusive Gasprüfung
|
Taxi-Funk
|
-9,09 %
|
Taxi-App
|
+100,00 %
|
Steuerberater
|
-31,63 %
|
Verbandsbeitrag
|
--
|
Berufsgenossenschaft
|
+8,10 %
|
Veränderung insgesamt
|
-39,94 %
|
|
|
Anschaffungskosten
|
|
PKW-Taxi
|
-9,95 %
|
Taxameter
|
-21,91 % Hale Spiegeltaxameter
|
Funkgerät
|
-100 % jetzt TaxiApp
|
Dachzeichen
|
-35,71 %
|
Veränderung insgesamt
|
-21,74 %
|
|
|
Variable Kosten
|
|
Treibstoffkosten
|
-50 %(Gasbetrieb), Fahrleistung 80-90tsd km
|
Motoröl
|
+5,26 %
|
Wartung und Reparatur
|
+37,93 %
|
Reifen
|
-20 %
|
Wagenpflege
|
+4,17 %
|
Veränderung insgesamt
|
-38,95 %
|
Insbesondere wurden die Einsatzzeiten des Fahrpersonals dahingehend geändert, dass diese entsprechend dem Fahrgastaufkommen angepasst wurden. Eine deutliche Senkung der Kosten konnte auch durch die Umstellung auf ein gasbetriebenes Fahrzeug erreicht werden.
b) Stellungnahme des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.
Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. teilte in seiner Stellungnahme vom 27.05.2015 mit, dass eine Ablehnung neuer Beförderungsentgelte durch die Stadtverwaltung Aschaffenburg auf Grund der mangelnden Zustimmung der Verkehrsunternehmer nicht zu beanstanden sei. Die vorgelegte Entlohnungstabelle könne nicht als allgemeinverbindlich und von allen Taxifahrern als standardisiertes Entlohnungsmodell angenommen werden. Der Landesverband schloss sich der Meinung der IHK an, dass ein deutlicher Hinweis auf die Auskömmlichkeit des bestehenden Taxitarifes darin bestehe, dass die Mehrheit der Taxiunternehmer einer Erhöhung nicht zugestimmt hätten. Eine Verpflichtung der Behörden zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2009- 3 Bf 62/06.Z).
Die Überprüfung des Tarifs setze eine prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aller Unternehmen voraus und müsse aber dabei auch beachten, dass neue Entgeltregelungen zeitweise zu Nachfrageeinbußen führen könnten.
Eine Störung des Verkehrsmarktes sei aber nicht erkennbar. Darauf zielende Hinweise im Markt wie beispielsweise vermehrte Betriebsaufgaben oder ein Anstieg von steuer – oder ordnungsrechtlichen Verfahren wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften lägen nicht vor.
c) Taxi-Funk GmbH Aschaffenburg
Die Taxi-Funk GmbH Aschaffenburg stellte klar, dass aus ihrer Sicht eine erneute Erhöhung des Taxitarifs in der derzeitigen Marktsituation nicht umsetzbar sei. Bei der letzten Tariferhöhung sei eine Vermittlungseinbuße von ca. 15 % zu verzeichnen gewesen.
d) Gewerbeaufsichtsamt
Das Gewerbeaufsichtsamt gab keine Stellungnahme ab.
4. Vergleich mit anderen Städten
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 07.03.2016 eine Übersicht zur Entwicklung der Taxitarife nach Einführung des bundesweiten Mindestlohns, herausgegeben durch das Oldenburger Taximagazin, DER INNENSPIEGEL vor. Anhand einer dort festgelegten Durchschnittsfahrt, deren Grundlage auf der Auswertung 2013 des Hamburger Taxipanels der Gutachterfirma Linne + Krause basiert, ergaben sich nachfolgende Preise. Aus dieser Untersuchung der bundesweiten Taxitarife ist zu entnehmen, dass sowohl durch die Vereinfachungen durch das angewandte Rechenmodell als auch durch weitere Faktoren die Aussagekraft der Ergebnisse und die Vergleichbarkeit mit den Fahrpreisen, welche im realen Taxiverkehr entstehen, nur schwer gegeben ist. De facto sind nach Aussagen der Studie die Tarife in ihrer individuellen Ausprägung nicht vergleichbar.
Dennoch sollen aus der von der Antragstellerin vorgelegten Übersicht nachfolgende Preise einen Einblick über die Taxitariflandschaft im Umfeld von Aschaffenburg geben:
Taxipreise in Deutschland Stand 30.09.2015
Kombination aus 2/3 Tagfahrpreis und 1/3 Nachtfahrpreis
Umliegende Vergleichsstädte (Beobachtungszeitraum 01.10.2014-30.09.2015)
Rang neu
|
Rang alt
|
Tarifgebiet
|
BLand
|
IK neu
|
IK alt
|
Preis neu
|
Preis alt
|
Änderung
|
97
|
71
|
Frankfurt
|
Hessen
|
13.01.16
|
22.08.12
|
18,26 €
|
15,94 €
|
*)
|
213
|
20
|
Darmstadt
|
Hessen
|
|
27.03.14
|
|
17,15 €
|
**)
|
215
|
234
|
Offenbach
|
Hessen
|
20.01.15
|
08.02.12
|
17,14 €
|
14,82 €
|
15,7%
|
237
|
224
|
Würzburg
|
Bayern
|
05.08.15
|
29.03.13
|
16,89 €
|
14,89 €
|
13,4%
|
275
|
40
|
Hanau
|
Hessen
|
|
01.05.13
|
16,38 €
|
16,38 €
|
--
|
361
|
123
|
Aschaffenburg
|
Bayern
|
|
01.01.13
|
15,52 €
|
15,52 €
|
--
|
465
|
428
|
Schweinfurt
|
Bayern
|
|
19.01.09
|
13,16 €
|
13,16 €
|
--
|
*) Tarif erst nach Beobachtungszeitraum erhöht. Berechnung entsprechend Modell angepasst:2/3:1/3.
**) Taxitarif wird zum 01.08.2016 angepasst
Aus der Studie ist ebenfalls zu entnehmen, dass in den Tarifgebieten eine durchschnittliche Erhöhung des Tarifs von 12% auf Grund des Mindestlohnes stattgefunden hat. Würde diese Erhöhung jedoch auf den derzeitigen Tarif in Aschaffenburg angewandt werden, ergäbe sich ein Preisniveau von 17,38 € (Platz 175), bei der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Erhöhung von ca. 21 % ergäbe sich ein Preisniveau von 18,78 € (Platz 58).
Ein vereinfachter Preisvergleich der umliegenden Städte für eine Strecke von einem bis fünf Kilometern ohne Beachtung der Wartezeit oder sonstiger Faktoren vor Ort ergibt folgende Übersicht:
Stadt
|
Grund-gebühr in €
|
€/km
|
1 km
In €
|
2 km
In €
|
3 km
In €
|
4 km
In €
|
5 km
In €
|
€/für 5 km
ohne Grundgebühr
|
Hanau
|
3,00
|
1,80
|
4,80
|
6,60
|
8,40
|
10,20
|
12,00
|
9,00
|
Schweinfurt
|
2,90
|
2,50/1,80/1,60
|
5,40
|
7,20
|
8,80
|
10,40
|
12,00
|
9,10
|
Aschaffenburg
|
3,70
|
1,70
|
5,40
|
7,10
|
8,80
|
10,50
|
12,20
|
8,50
|
Darmstadt
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2,50
|
2,00
|
4,50
|
6,50
|
8,50
|
10,50
|
12,50
|
10,00
|
Darmstadt ab
01.08.2016
|
3,50
|
2,00
|
5,50
|
7,50
|
9,50
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11,50
|
13,50
|
10,00
|
Offenbach
|
4,00
|
1,75
|
5,75
|
7,50
|
9,25
|
11,00
|
12,75
|
8,75
|
Frankfurt
|
3,50
|
1,75
|
5,25
|
7,00
|
8,75
|
10,50
|
12,25
|
8,75
|
Würzburg
|
3,50
|
2,150/1,60
|
5,65
|
7,80
|
9,95
|
11,55
|
13,15
|
9,65
|
IV. Stellungnahme durch die Antragstellerin:
Mit o.g. Schreiben vom 07.03.2016 trugen die Vertreter der Antragstellerin im Endergebnis vor, dass aus ihrer Sicht der Verkehrsmarkt erheblich gestört sei.
Der Vorschlag einer Anpassung der Einsatzzeiten entsprechend dem Fahrgastaufkommen sei in der Praxis nicht umsetzbar. Die generierten Umsätze würden für eine Vollbeschäftigung nicht mehr ausreichen, so dass es gängige Praxis sei, dass Taxifahrer ihr Einkommen durch Sozialtransfers aufstocken müssten. Die „Nichtpersonalkosten“ wie die Einsparung der Garagenmiete, die Senkung der Steuerberaterkosten, die Reduzierung der Kfz-Kosten sowie die Preissenkung bei Spiegeltaxametern oder Dachkennzeichen seien im Vergleich zu den monatlichen Lohnkosten unerheblich.
Auch der Einsatz eines Gasfahrzeugs sei nicht wirtschaftlicher. Eine Tarifkalkulation unter Beachtung der Parameter „Festeinstellung“ und „Mindestlohn“ wurde vorgelegt.
Der Aschaffenburger Taxitarif sei im Vergleich mit anderen Städten und Ballungsräumen einer der niedrigsten (Platz 361 von insgesamt 477 Tarifen, Grundlage Studie der Zeitschrift „ der Innenspiegel“).
Anhand einer Aufstellung der Personalkosten für einen Fahrer eines 8-Stunden-Tags wurde dargelegt, dass die Gesamtkosten pro Stunde sich bei 13,62 € belaufen würden. Auf Grundlage einer Tarif-Kalkulation des BZP (Tarifrechner) kostet demnach ein Kilometer 1,26 €.
Es wurde wiederholt die Einschaltung eines externen Gutachters gefordert. Die Antragstellerin geht auf Grund ihrer Gegenüberstellung mit der Interpretation der Zahlen und der Situation der Stadtverwaltung nicht konform und sieht daher nach wie vor eine Erhöhung des Tarifs als dringend erforderlich an.
V. Beschlussvorschlag:
Der Antragstellerin wurde auf Grund der eingeholten Stellungnahmen und der vorgelegten statistischen Zahlen empfohlen, Personal und Fahrzeuge bedarfsgerecht einzusetzen und sich der Marktsituation in beiden Bereichen anzupassen.
Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass keine Mehrheit der Unternehmen eine Tariferhöhung unterstützt, aber auch auf Grund der eingeholten Stellungnahmen liegen nach Auffassung der Stadtverwaltung keine Anhaltpunkte im Taximarkt vor, die eine Erhöhung rechtfertigen würde. Weiterhin liegen keine Ansatzpunkte vor, die ein externes Gutachten erforderlich machen würden. Im Endergebnis geben die verschiedenen Rechenmodelle zur Ermittlung des örtlichen Taxitarifs zwar einen guten Eindruck über die Tariflandschaft. Die tatsächlich zu zahlenden Preise für eine Taxifahrt sind von örtlich äußerst unterschiedlichen Faktoren abhängig, so dass dies nicht alleine den Ausschlag für eine Erhöhung geben kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag auf Taxitariferhöhung abzulehnen.
.Beschluss:
I. Der Antrag der Fa. Metropolis GmbH Aschaffenburg vom 28.01.2015 auf Erhöhung der Taxitarife im Pflichtfahrgebiet Aschaffenburg (Stadt und Landkreis) wird abgelehnt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
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11. / uvs/7/11/16. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 01.12.2015 wegen "Neubau Haidstraße - Gehsteigbreite uvm." und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 09.06.2016
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
11 | uvs/7/11/16 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Walter Roth vom 01.12.2015 wegen "Neubau Haidstraße - Gehsteigbreite uvm." und die Stellungnahme der Verwaltung vom 09.06.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4
).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / uvs/7/12/16. Darmstädter Straße - Nachpflanzung der Lücken in der historischen Pappelallee und Antrag auf Unterschutzstellung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz;
- Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.02.2013
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
20.07.2016
|
ö
|
Beschließend
|
12 | uvs/7/12/16 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Am 6.2.2013 beantragte Herr Stadtrat Büttner, dass die historische Pappelallee entlang der Darmstädter Straße (Abschnitt Bahnquerung Leider bis Kreuzung Ringstraße) wegen ihrer ortsbildprägenden Bedeutung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgewiesen wird und für die Nachpflanzung der Lücken im Baumbestand Finanzmittel in den Haushalt der Stadt eingestellt werden.
Nach § 29 BNatSchG können geschützte Landschaftsbestandteile als rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn dies der Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes dient. Hierbei kann auch eine Allee als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt werden.
Bei der Möglichkeit zur rechtlichen Anordnung von Ersatzpflanzungen muss festgehalten werden, dass nicht bei jeder Beseitigung eines Baumes innerhalb eines geschützten Landschaftsbestandteiles auch Nachpflanzungen gefordert werden können. Im Fall, dass ein Baum wegen seines Alters, seines nicht artgerechten Standortes oder einer fortgeschrittenen Erkrankung die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht hat und somit Gefahren hervorruft, bewirkt die Entfernung keinen Verlust der durch eine Ersatzpflanzung aufzuwiegen wäre. In diesem Fall ist ein Ersatzpflanzungsgebot unangemessen und unzumutbar (vgl. Meßerschmidt, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, § 29 Randnr. 114). Im Ergebnis können daher grundsätzlich bei Bäumen die aus Verkehrssicherungsgründen gefällt werden müssen nicht ohne weiteres Nachpflanzungen in der Schutzverordnung gefordert werden.
Hinzu kommt, dass auch wie beispielsweise bei der Ausweisung von Naturdenkmälern ein Unterschutzstellungsverfahren nach den Vorgaben der Naturschutzgesetze durchgeführt werden muss. Hierzu gehört unter anderem die Beteiligung der Flächeneigentümer, deren Belange in den Abwägungsprozess der Unterschutzstellung mit einzubeziehen sind. Die betroffenen Flächen sind im Fall der Pappelallee im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Bayernhafen GmbH & Co. KG.
Zur Überprüfung, ob dem Antrag von Herrn Stadtrat Büttner seitens der Stadtverwaltung nachgegangen werden soll, wurden Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Aschaffenburg, dem Bayernhafen, Garten- und Friedhofsamt und dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz durchgeführt.
Dabei wies das Staatliche Bauamt Aschaffenburg darauf hin, dass bei der Unterschutzstellung von Alleen der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Rahmen des Abwägungsprozesses einer Unterschutzstellung besondere Bedeutung hat. Im konkreten Fall ist es so, dass die Pappeln sehr nahe am Fahrbahnrand stehen. Unter Sicherheitsgesichtspunkten ist die aktuelle Situation gerade noch vertretbar aber unbefriedigend. Angesichts der sich permanent weiter verschärfenden Sicherheitsvorgaben kann das Staatliche Bauamt einer dauerhaften Unterschutzstellung nicht zustimmen. Stattdessen wird angeregt, dass im Rahmen einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung eine Festlegung zum dauerhaften Erhalt der Allee einschließlich Nach- und Neupflanzungen aufgrund eines entsprechenden Konzeptes getroffen wird. Hierin soll auch die Kostenverteilung zwischen den Behörden geregelt werden. Auch dieses Angebot einer freiwilligen Vereinbarung ist ein Gesichtspunkt, der eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung als problematisch erscheinen lässt. So hat das BVerwG (Beschl. v. 18.7.1997 – 4 BN 5/97) für eine Naturschutzgebietsverordnung entschieden, dass die zuständige Behörde sich auf vertragliche Vereinbarungen jedenfalls dann nicht verweisen lassen muss, wenn dieses Handlungsinstrumentarium nicht in gleicher Weise wie allgemeinverbindliche Ge- und Verbote geeignet ist, das Schutzkonzept nachhaltig zu sichern. Dies sei der Fall, wenn Eigentümer zwar unter Hinweis auf ihr in der Vergangenheit an den Tag gelegtes Verhalten ihre grundsätzliche Aufgeschlossenheit gegenüber den Belangen des Naturschutzes bekunden, es aber in der konkreten Situation ablehnen, eine Reihe von Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen, deren Reglementierung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer förmlichen Unterschutzstellung zulässig ist. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und bei einer staatlichen Behörde auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Unterstützung der Naturschutzbelange nach § 2 Abs. 2 BNatSchG nicht zu erwarten.
Da sich mit einer Unterschutzstellung keine Nachpflanzungen durchsetzen lassen und die Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt übergeht, wird von einem Unterschutzstellungsverfahren vorerst abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge eines Vertrages eine Sicherung der Allee zu bewirken und gleichzeitig ein Nachpflanzungskonzept festzulegen.
.Beschluss: 1
Herr Stadtrat Johannes Büttner nimmt seinen Antrag vom 06.02.2013 zur Unterschutzstellung der Pappelallee entlang der Darmstädter Straße zurück.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Der Umwelt- und Verwaltungssenat beauftragt die Verwaltung, stattdessen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Stadt Aschaffenburg, Staatliches Bauamt Aschaffenburg und Hafenverwaltung den dauerhaften Erhalt und die Nachpflanzung der Pappelallee zu sichern.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.10.2016 08:48 Uhr