Datum: 21.09.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/8/1/16 Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße 3 und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 584, Erthalstraße 3, Aschaffenburg, und Baumaßnahmen zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden in Aschaffenburg durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg; - Anhörung der Stadt Aschaffenburg nach Art. 73 BayBO
2uvs/8/2/16 Neubau eines Wohnhauses (8 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Medicusstr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg durch Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg. BV-Nr. xxx
3uvs/8/3/16 Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der xxx-Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx
4uvs/8/4/16 Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses (11 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx an der xxx-Straße, Gemarkung Damm durch xxx, Aschaffenburg. BV-Nr. xxx
5uvs/8/5/16 Antrag auf Änderung der Genehmigung für die LaserTag-Anlage in Aschaffenburg - Änderung des Beschlusses des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 17.07.2013 Antrag der Kommunalen Initiative vom 10.08.2016

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1. / uvs/8/1/16. Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße 3 und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 584, Erthalstraße 3, Aschaffenburg, und Baumaßnahmen zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden in Aschaffenburg durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg; - Anhörung der Stadt Aschaffenburg nach Art. 73 BayBO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 1uvs/8/1/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom 12.08.2016 Pläne zur Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße xxx und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurden Pläne zur Aufstellung von Bürocontainern zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden während der Bauphase.

Die Vorlage erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Es handelt sich hier um ein Bauvorhaben des Freistaats Bayern. Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung. Es handelt sich um ein sogenanntes Zustimmungsverfahren. Dazu ist das Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg erforderlich.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Generalsanierung des Justizgebäudes sowie die Aufstockung des bisherigen 2-geschossigen Sitzungssaaltraktes um ein weiteres Vollgeschoss. Die planungsrechtliche Stellungnahme kommt zu folgendem Ergebnis:


Grundsätzliches / Eigenart der Umgebungsbebauung

Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um die Generalsanierung und Aufstockung des denkmalgeschützten Justizgebäudes und Erweiterung der Sitzungssäle in der Erthalstraße, sowie die befristete Aufstellung von Containern für die Auslagerung während der Bauzeit.

Grundsätzlich erfolgt die Maßnahme zur Ertüchtigung des Brandschutzes, der Haustechnik, der Sicherheit und zur Erzielung der Barrierefreiheit, welche bis 2023 in allen öffentlichen Gebäuden des Freistaates Bayern umgesetzt werden soll.


Planungsrechtliche Vorgaben:

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist aber durch die Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach §34 BauGB zu beurteilen.
Im Wesentlichen ist das Gebiet um das Justizgebäude von einem Mischgebietscharakter (§ 6 BauNVO) geprägt, das einzelne Elemente eines Kerngebiets (§ 7 BauNVO) aufweist. Der hohe Wohnanteil im Quartier ist insbesondere in der Karl- und der Friedrichstraße zu finden.

Die Baustruktur in der näheren Umgebung ist geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit Häusern, die mit drei bis vier Regelgeschosse plus Dach- bzw. Staffelgeschoss erbaut wurde.
In den Baublock hinein sind häufig Gebäudeteile mit bis zu zwei Vollgeschossen, Nebenanlagen und Garagen gebaut. Die restliche Fläche ist weitestgehend von einem sehr hohen Versiegelungsgrad mit vereinzelten Baumpflanzungen geprägt.

Die Grundstücke weisen eine heterogene Parzellenstruktur mit einer ebenso breit gefächerten überbauten Gebäudefläche auf. Die Streuung geht von 150qm Fläche für Wohnbebauungen bis hin zu 400qm Gebäudefläche mit einer Nutzung durch Büro- und Arztpraxen entlang der Friedrichstraße. Große Gebäudeflächen finden sich hauptsächlich bei den Sondernutzungen, wie beispielsweise das Geschäfts- und Parkhaus mit 2500qm Ecke Luitpoldstraße, das Martinushaus mit 3400qm, das Justizgebäude mit 1800qm und die Pfarrkirche St. Agatha mit 1100qm.


Planungsrechtliche Beurteilung


Planungsrechtlich werden das sechsgeschossige Verwaltungsgebäude an der Friedrichstraße und das derzeit noch zweigeschossige Sitzungssaalgebäude in der Erthalstraße unter getrennten Gesichtspunkten betrachtet und beurteilt.

Am sechsgeschossigen Verwaltungstrakt werden im Zuge der Generalsanierung keine Arbeiten an der straßenseitigen Fassade, sondern lediglich Änderungen im Gebäudeinneren vorgesehen. Die Neuerrichtung des rückwärtigen Fluchttreppenhauses im Innenhof ist städtebaulich nicht bedeutsam und planungsrechtlich zulässig. Es ändert sich weder die Stadtbild prägende Gestalt des Gebäudes, noch sind andere städtebauliche Belange betroffen.
Der zweite Teil des Gebäudekomplexes in der Erthalstraße, auch als Sitzungssaaltrakt bezeichnet, wird nach Ermittlung eines höheren Flächenbedarfs und der angedachten Umstrukturierung um ein leicht zurückversetztes Geschoss aufgestockt und um ein Treppenhaus ergänzt.

Da es sich bei dem Bauvorhaben um eine Aufstockung in identischen Nutzung wie bereits vorhanden handelt, fügt sich das Justizgebäude in seiner Nutzungsart in die Eigenart der Umgebung als Verwaltungsgebäude gemäß §34 BauGB in Verbindung mit §6 BauNVO ein und ist an dieser Stelle allgemein zulässig.
Durch die heterogene Struktur an überbauten Flächen ist durch die Aufstockung um ein Vollgeschoss das Maß der baulichen Nutzung lediglich minimal erhöht worden und nicht als störend zu bewerten. Das weitere Geschoss lässt eine klarere Raumkannte entstehen, die Gebäudehöhe entspricht der Umgebungsbebauung. Das im südwestlichen Bereich der Erthalstraße in einem eigenen Gebäudesegment neu errichtete Treppenhaus schließt sich an die Nachbarbebauung an und fügt sich durch die gleiche Gebäudetiefe, Höhe und Dachform in die Straßenansicht ein.

Bürocontainerstandort:

Für die Baumaßnahme ist eine Auslagerung der Nutzung nötig. Den dafür aufgestellten Containern auf dem Nachbargrundstück, wird auf die Dauer der laufenden Maßnahme bis zur Nutzungsaufnahme im Neubau zugestimmt.
Aufgrund der mehrjährigen Nutzungsdauer der Interimslösung wird auf ein erhöhtes Gestaltungsmaß an den nötigen Bauzaun Wert gelegt. Ein teilgeschlossener oder sogar blickdichter, maximal zwei Meter hoher Bauzaun wird von Seiten der Stadt empfohlen. Eine einvernehmliche Abstimmung der endgültigen Gestaltung mit der Stadt Aschaffenburg wird erbeten.
Die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sind zu erhalten.

Fazit:

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO  in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist unter Beachtung der oben genannten Auflagen planungsrechtlich zulässig. Das gemeindliche Einvernehmen soll erteilt werden.

Bei dem Bauvorhaben ist die Stellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg anzuwenden.

Gemäß der geltenden Stellplatzsatzung befindet sich das Justizgebäude im „Innenstadt Kernbereich“, wodurch sich eine geringere Anzahl an erforderlichen PKW-Stellplätzen ergibt. Von den für die Aufstockung nötigen vier Stellplätzen sind drei bereits auf dem Grundstück vorhanden, der übrige kann abgelöst werden.
Für die Aufstockung des Gebäudes sind 7 Fahrradabstellplätze zu errichten. Diese sind auf den zwei PKW-Stellplätzen zum Sitzungssaaltrakt hin zu errichten. Ein entsprechender Freiflächenplan ist vorzulegen (Auflage).

Für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens und die dabei erforderlichen Bescheide und Beteiligungen ist entsprechend des Art. 73 der BayBO die Regierung von Unterfranken zuständig.

Hinweise:

Das Bauvorhaben bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, die durch die Regierung von Unterfranken als Denkmalbehörde erteilt wird. Das Landesdenkmalamt sieht keine Hindernisse.

Die Stadt Aschaffenburg weist darauf hin, dass gemäß BayBO Art. 66 eine vollständige Beteiligung der Nachbarn erfolgen muss.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird gebeten, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO dem Bauvorhaben zuzustimmen.

.Beschluss:

I.
I. Die Pläne zur Generalsanierung des Justizgebäudes Erthalstraße 3 und Aufstockung des Sitzungssaaltraktes auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, wird zur Kenntnis genommen und das kommunale Einvernehmen nach § 34 BauGB erteilt.

Die Baumaßnahmen zur Unterbringung der Gerichte und Justizbehörden während der Baumaßnahmen in Bürocontainern auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx , Friedrichstraße 21, wird zur Kenntnis genommen und das kommunale Einvernehmen nach § 34 BauGB erteilt.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO wird dem Bauvorhaben zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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2. / uvs/8/2/16. Neubau eines Wohnhauses (8 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Medicusstr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg durch Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg. BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 2uvs/8/2/16

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Neubau eines Wohnhauses (8 WE) auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Medicusstr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg durch Rochner & Stahl GbR, Aschaffenburg, BV-Nr. 20160173" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / uvs/8/3/16. Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der xxx-Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 3uvs/8/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern und jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, wird für die Beantwortung folgender Punkte zugestimmt:

1.        Ist die Erschließung für das gegenständliche Vorhaben gesichert?
Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Steinbacher Straße über die Privatgrundstücke Fl.-Nr. xxx, Lohmühlstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Lohmühlstraße xxx und Fl.-Nr. xxx, Lohmühlstraße xxx, für die ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der Fl.Nr. xxx besteht. Aus dem angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. xxx wird eine Grundstücksteilfläche von 1 m Breite zur Verlegung der Versorgungsleitungen erworben.

Hinweis:
Für die Versorgung der geplanten Wohnhäuser mit Wasser, Strom und ggf. Gas wird darauf hingewiesen, dass in das geplante Rückgebäude keine eigenen Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse verlegt werden. Hierzu hätte der Eigentümer die geeigneten Übergabepunkte nach Vorgabe der AVG an der Grundstücksgrenze zu schaffen und müsste ab den Übergabepunkten Privatleitungen verlegen. Alle zur Erschließung der Übergabepunkte sowie zur Herstellung der Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse anfallenden Kosten wären von den Eigentümern zu tragen.

2.        Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im „Einzelfall“ zugelassen werden. Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Option einer baulichen Entwicklung der Flächen „Reischberg“ vorgesehen und deswegen die Entwicklung auch einer künftigen Erschließung der Grundstücke offen zu halten.

In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates am 20.07.2016 wurde der Bebauung in „zweiter Reihe“ der Bauvoranfrage BV-Nr. xxx „Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit Stellplätzen“ von Herrn xxx zugestimmt. Aufgrund dieser neuen Sachlage wird im Sinne einer Gleichbehandlung dem o. g. Bauvorhaben bei Erfüllung der genannten Bedingungen und Auflagen zugestimmt.

Die geplanten Einfamilienhäuser an der Steinbacher Straße können gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden.

Die Untere Naturschutzbehörde hat der Voranfrage unter den Auflagen zugestimmt, dass der Unteren Naturschutzbehörde ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bilanzierung von Eingriffs-/Ausgleichsberechnung nach der Bayer. Kompensationsverordnung (BayKompV) und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorzulegen sind.

Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend der Beschlussvorlage gebeten.

.Beschluss: 1

Um für die übrigen Grundstücke an der Steinbacher Straße in der Gemarkung Damm die städtebauliche Entwicklung koordiniert zu steuern, beantragt Herr Stadtrat Walter Roth für die SPD-Stadtratsfraktion die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diese Flächen. Herr Stadtrat Karl-Heinz Burger schlägt z. B. eine Umlegung vor.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I.
Der Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern mit jeweils 2 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, an der Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, durch xxx, Aschaffenburg, wird für die Beantwortung folgender Punkte zugestimmt:

1.        Ist die Erschließung des geplanten Vorhabens gesichert?
Die Erschließung des Grundstücks ist mit Auflagen gesichert.

2.        Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Die geplanten 2 Einfamilienhäuser an der Steinbacher Straße können gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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4. / uvs/8/4/16. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses (11 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx und xxx an der xxx-Straße, Gemarkung Damm durch xxx, Aschaffenburg. BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 4uvs/8/4/16

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 4 d. ö. S. "Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses (11 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xx und xx an der Englertstraße, Gemarkung Damm durch Herrn xx, Aschaffenburg, BV-Nr. 20160136" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / uvs/8/5/16. Antrag auf Änderung der Genehmigung für die LaserTag-Anlage in Aschaffenburg - Änderung des Beschlusses des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 17.07.2013 Antrag der Kommunalen Initiative vom 10.08.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.09.2016 ö Beschließend 5uvs/8/5/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.03.2013, beantragte Herr Frank Kraus die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung „Potz-Blitz-Indoor-Spielpark“ zur Sportstätte LaserTag-Anlage, bezogen auf das Anwesen Dieselstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm. Mit Bescheid vom 23.07.2013 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Darin wurden u.a. folgende Auflagen unter Ziff. II erteilt:


„Nr. 5: Entsprechend der Betriebsbeschreibung ist als Signalgeber nur der „Laser-Ball“ einzusetzen.

Nr. 6: Die Einrichtung des Spielfeldes darf bei Jugendlichen nicht an der realen heutigen Lebenswelt orientiert sein. Die Gestaltung der Umgebung ist an einer Szenerie einer Science-Fiction-Welt, des Mittelalters oder einer erfundenen Fantasiewelt zu orientieren. Kriegssimulationen mit militärischem Charakter sind für Jugendliche nicht zulässig.

Nr. 7: Die Teilnahme ist nur Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Die Teilnahme für Jugendliche zwischen 14 Jahren und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur bis 20:00 Uhr erlaubt, wenn ein Schultag folgt. Die sonstigen Uhrzeiten, zu denen Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr spielen dürfen, sind wie bei anderen öffentlichen Veranstaltungen nach § 5 Jugendschutzgesetz festzulegen.

Nr. 8: Jugendliche müssen entsprechend der Betriebsbeschreibung eine Erlaubnis der sorgeberechtigten Eltern vorweisen und von einer Person über 21 Jahre begleitet werden. Die vorzulegende Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten in Anlage 2 zur Betriebsbeschreibung muss um folgende Passage ergänzt werden: „Laser-Tag ist ein futuristisches Spiel (ggf. Mittelalterspiel, ggf. Spiel in einer erfundenen Fantasiewelt), bei dem mit Infrarotsignalgebern auf Mitspieler gezielt wird und diese Treffer elektronisch gezählt werden. Zwei Mannschaften wetteifern um die meisten Punkte.“ Danach beginnt der Text der Einverständniserklärung. Während des Spiels muss eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein, die den Spielablauf überwacht und bei Störungen eingreifen kann. Bei Störungen ist sofort die Raumbeleuchtung einzuschalten und erforderlichenfalls die Räumung des Spielfeldes zu veranlassen.

Nr. 9: Bei der Einweisung für Jugendliche ist gesondert darauf hinzuweisen, dass die Regeln des Fairplay gelten, keine körperlichen Auseinandersetzungen stattfinden dürfen und unfaire Spielabläufe zu unterlassen sind. Es muss darauf hingewiesen werden, dass bei dem Spiel der Spaß im Vordergrund steht und es nicht um ein Bekämpfen des Gegners, sondern um die Erzielung von Treffern geht. Die begleitenden Personen, Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten sind ebenfalls entsprechend einzuweisen. Gegenüber diesen Personen sind die Abläufe bei Störungen sowie das Herbeirufen von Aufsichtspersonen zu erläutern. Die Spielregeln in Anlage 1 der Betriebsbeschreibung sind nach Ergänzung entsprechend den vorstehenden Auflagen gut sichtbar im Gaststättenbereich, im Wartebereich und im Einweisungsraum aufzuhängen.

Nr. 10: Jegliche Anschauungsmaterialien oder Werbemittel für Kriegssimulationen, militärische Ausrüstungen u. ä. sind innerhalb des Betriebes nicht zulässig.“


Auf nachträglichen Antrag des Bauherrn mit Schreiben vom 26.02.2014 hin wurde mit Änderungsbescheid vom 26.06.2014 die Auflage Nr. 5 unter II des Baugenehmigungsbescheides vom 23.07.2013 geändert, so dass dieser nunmehr lautete, dass als Signalgeber nur der Laserball einzusetzen ist und der futuristische „Phaser“ nur für Mannschaften und Vereine in Ausnahmefällen und mit weiteren Einschränkungen gemäß einer Stellungnahme der Erziehungsberatung verwendet werden darf. Das Spiel mit dem futuristischen „Phaser“ ist nur für Jugendlich ab 16 Jahre und Erwachsene gestattet.

Der Änderungsantrag des Bauherrn hinsichtlich der Anpassung der Altersbeschränkung bei der Verwendung von „Phasern“ wurde positiv verbeschieden, da eine Überprüfung in Abstimmung mit dem Jugendamt ergeben hatte, dass die Altersbeschränkung wie beantragt für Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene weder dem Gutachten der Erziehungsberatung noch der Stellungnahme des Jugendamtes widerspreche.

Zwischenzeitlich ist in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 14.04.2016, Az. W 3 K 14.438, festgestellt worden, dass von dem in Würzburg angebotenen Spiel LaserTag eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgehe. Soweit die Stadt Würzburg in einem Bescheid vom 31.03.2014 den Zutritt von Personen unter 16 Jahren zu den Betriebsräumen untersagt hatte und dies auch für eine etwaige Begleitung Minderjähriger durch Sorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Personen ausgeweitet hat, wurde dessen Rechtmäßigkeit durch das Gericht bestätigt. Der daraufhin eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers, bezogen auf die Altersbeschränkung für LaserTag-Arena wurde mit Beschluss des VGH München vom 21.07.2016, Az. 12 ZB.16.1206, abgelehnt. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall waren sog. „Phaser“ als Spielgeräte einzusetzen beabsichtigt.

Die Bescheide der Stadt Aschaffenburg vom 23.07.2013 sowie vom 26.06.2014 sind beide bestandskräftig geworden. Es handelt sich hierbei um rechtmäßige, für den Bauherrn begünstigende Verwaltungsakte. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellungen war die Baugenehmigung mit Änderungsgenehmigung zu erteilen. Die Rechtsprechung zu der Altersbeschränkung von LaserTag-Arenen auf 16 Jahre ist erst nach Bestandskraft der Bescheide vom 23.07.2013 und 26.06.2014 ergangen. Die Auflagen der Stadt Aschaffenburg in den vorgenannten Genehmigungen reichen bereits nahezu an die Festlegungen der Behörde in dem Bescheid, der mit Urteil des VGH München bestätigt wurde, heran. Der Jugendschutz wurde bei der Erteilung der Baugenehmigung als Belang von hervorgehobener Bedeutung berücksichtigt und nach Einholung einer psychologischen Stellungnahme zum Laser Tag Spiel umfangreiche Beschränkungen getroffen. So wurde zum Beispiel die Benutzung der „Phaser“ erst für Jugendliche ab 16 Jahren zugelassen. Für Jugendliche ab 14 Jahren ist lediglich die Verwendung eines „Laserballs“ zulässig. Zusätzlich wurde festgelegt, dass die Einrichtung des Spielfeldes bei Jugendlichen nicht an der realen heutigen Lebenswelt orientiert sein darf. Die Gestaltung der Umgebung ist an einer Szenerie einer Science-Fiction-Welt, des Mittelalters oder einer erfundenen Fantasiewelt zu orientieren. Kriegssimulationen mit militärischem Charakter sind für Jugendliche verboten. Jugendliche müssen eine Erlaubnis der sorgeberechtigten Eltern vorweisen und von einer Person über 21 Jahre begleitet werden, die während des Spiels ständig anwesend sein muss. Weiterhin wird durch Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt, dass die Eltern über die Teilnahme ihrer jüngeren Kinder Bescheid wissen müssen, da eine Bescheinigung vorzulegen ist. Darüber hinaus wird, mit Rücksicht auf die Schulzeiten der Kinder, die Spielzeit für unter 16-jährige erheblich eingeschränkt.

Von der bestandskräftigen Baugenehmigung geht eine bestandsschützende Wirkung aus. Eine nachträgliche Korrektur der Genehmigung vom 17.07.2013 durch Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenats für die LaserTag-Anlage ist nicht möglich.

Aufgrund des nachträglich ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg bzw. Beschluss des VGH München kommt nur ein Widerruf der Baugenehmigung bezogen auf den Punkt „Altersbeschränkung“ in Betracht. Da es sich bei der Baugenehmigung um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist Art. 49 BayVwVfG heranzuziehen. Danach (Art. 49 Abs. 5) wäre jedoch im Falle eines Widerrufs eine Entschädigungszahlung in nicht unerheblicher Höhe an den Bauherrn/Betreiber zu leisten.

Aufgrund einer zu erwartenden Schadensersatzzahlung und weil in Verbindung mit anderen Beschränkungen die Altersbeschränkung für die Nutzung von „Phasern“ bereits für Jugendliche ab 16 Jahren durch die Stadt Aschaffenburg erfolgt ist, sollte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 23.07.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.06.2014 nicht widerrufen werden.

Im Übrigen sind zwischenzeitlich Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Stand 01.09.2016 ergangen. Danach kann in Ausnahmefällen das Laserspiel bereits für Jugendliche ab 14 Jahren freigegeben werden, falls im Rahmen einer Gesamtschau eine Gefährdung dieser Altersgruppe nicht anzunehmen ist. Dafür sprechen nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums folgende entlastende Anhaltspunkte:

Spielmodus:
-        sportlicher Wettkampf-Charakter (insbesondere bei Einführung)
-        Team-Modus
-        Sammeln von Punkten steht im Vordergrund
-        Aufsicht und Begleitung während des Spiels

Anlage:
-        helle und freundliche Gestaltung
-        realitätsfernes Setting
-        auch unbewegliche Ziele, nicht nur andere Spieler sind zu treffen
-        keine bedrohliche Soundkulisse

Markierungsgeräte:
-        keine Waffenähnlichkeit

Kleidung und Sensoren:
-        keine Ähnlichkeit mit militärischen Uniformen
-        Verbot von Tarnkleidung oder Maskierungen

Hierzu wurden bereits mit Bescheid vom 23.07.2013 Auflagen getroffen, so z.B. die vom Staatsministerium des Innern erwähnten entlastenden Anhaltspunkte zum Spielmodus und zu den Markierungsgeräten zur Grundlage des Spiels gemacht (s. Auflage Nr. 5: Einsatz als Signalgeber „Laser-Ball“; Auflage Nr. 9: Hinweis auf Regeln des Fairplay (Einweisung); Spaß und Erzielung von Punkten im Vordergrund, nicht das Bekämpfen von Gegnern; Auflage Nr. 8: Zwei Mannschaften wetteifern um die meisten Punkte; Aufsicht und Begleitung während des Spiels). Weiterhin wurden insbesondere ein realitätsfremdes Setting beauflagt (Nr. 6) und Kriegssimulationen mit militärischem Charakter für Jugendliche(Auflage Nr. 6) ebenso wie jegliche Anschauungsmaterialien oder Werbemittel für Kriegssimulationen, militärische Ausrüstungen u.ä. (Auflage Nr. 10) verboten.

Die Vollzugshinweise des Staatsministeriums des Innern bestätigen in vollem Umfang die Auflagen in der Baugenehmigung der Stadt Aschaffenburg.

Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um zustimmende Kenntnisnahme des Berichts der Verwaltung gebeten.

.Beschluss:

1. Der Bericht der Verwaltung zur Rechtslage hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung für die LaserTag-Anlage, Dieselstraße x, 63741 Aschaffenburg, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, und der Antrag der Kommunalen Initiative vom 10.08.2016 wird zur Kenntnis genommen.

2. Herr Stadtrat xxx schlägt zur weiteren Vorgehensweise einen Ortstermin vor. Dies sagt die Verwaltung auch zu.

3. Im Übrigen wird die Verwaltung die Rechtsauffassung der Regierung von Unterfranken noch einholen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2016 09:27 Uhr