Datum: 24.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 17:21 Uhr bis 21:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/12/1/16 PL/12/1/16
2pl/12/2/16 PL/12/2/16
3pl/12/3/16 Ausbau der B 26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg - Festlegung der kommunalen Zielsetzungen - Beschluss zum weiteren Planungsverfahren - Antrag des Stadtrats Herrn Karsten Klein vom 18.09.2016
4pl/12/4/16 Nachtragsvermögensplan 2016 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
5pl/12/5/16 PL/12/5/16
6pl/12/6/16 Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2016
7pl/12/7/16 Errichtung einer Kinderkrippe in der Mozartschule Obernau; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
8pl/12/8/16 Städtisches Wohnraumförderprogramm; Anträge der SPD-Fraktion vom 16.06.12, 16.11.12, 11.04.13, 08.10.15, der CSU-Fraktion vom 14.07.2015 und der UBV-Fraktion vom 21.08.2016
9pl/12/9/16 Aufstellung einer Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich Klinikum; - Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligungen - Bericht über die Beteiligungen der Behörden und die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände - Satzungsbeschluss
10pl/12/10/16 Straßenverkehrsordnung; zukünftige Verkehrsführung im Stadtteil Gailbach
11pl/12/11/16 PL/12/11/16

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1. / pl/12/1/16. PL/12/1/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 1pl/12/1/16

.Beschluss:

Der Bericht des Amtes für Hochbau- und Gebäudewirtschaft über die Feststellung der LGA bzgl. des sicherheitsgefährdeten Zustandes der Außenfassade des Rathauses wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/12/2/16. PL/12/2/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 2pl/12/2/16

.Beschluss:

Mit Einverständnis des Plenums wird TOP 3 der öffentlichen Sitzung vorgezogen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/12/3/16. Ausbau der B 26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg - Festlegung der kommunalen Zielsetzungen - Beschluss zum weiteren Planungsverfahren - Antrag des Stadtrats Herrn Karsten Klein vom 18.09.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 3pl/12/3/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I. Aufgabenstellung:

Im Rahmen des Runden Tisches, zu dem das Staatliche Bauamt nach dem Bürgerentscheid eingeladen hatte, wurde unter allen Beteiligten (Staatliches Bauamt, Stadt Aschaffenburg, Landratsamt Aschaffenburg, Markt Stockstadt, Schlösserverwaltung, IHK, Bayernhafen, Fraktionen und Gruppierungen des Stadtrates, Bürgerinitiative „Keine Stadtautobahn B26“, Bürgerinitiative „Pro Stockstadt“) einvernehmlich das Vorgehen zur Bearbeitung und zum Umfang ergänzender Gutachten abgesprochen. Zur Vorbereitung der Gutachten wurden die Basisdaten aktualisiert bzw. ermittelt. Sie umfassen die zu berücksichtigenden Verkehrsmengen, die Verkehrsprognose und das regionale Verkehrsmodell. Die daraufhin erstellten Gutachten arbeiten die zu untersuchenden Fragen und Probleme umfassend auf und sind daher eine sehr gute und vollständige Grundlage zur Beurteilung und Entscheidungsfindung über die Ausbaunotwendigkeit und die Ausbauart der B26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg zwischen Waldfriedhof und Hafenbahnbrücke. Der Gutachter hat sich hierbei eingehend mit den Lösungsvorschlägen der Bürgerinitiative zum Bürgerentscheid auseinander gesetzt. Er kommt nach detaillierter Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass diese Vorschlage (Kreisverkehre, 3-streifigkeit) nicht geeignet sind. Der Gutachter schlägt den 4-streifigen Ausbau vor. Der vom Runden Tisch erarbeitete Verfahrensgang ist nicht nur sehr ausführlich und umfassend, er entspricht auch der Praxis der Stadtverwaltung Aschaffenburg, Entscheidungsprozesse des Stadtrates sorgfältig vorzubereiten.

Die Berichterstattung, die Vorträge und die Diskussion der vorliegenden Gutachten und Planungsüberlegungen zum Ausbau der B26 im Plenum am 19.09.2016 haben außerdem gezeigt, dass das Verkehrsgeschehen auf der Darmstädter Straße nur im Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen auf allen Straßen des Süd-West-Korridors: Darmstädter Straße, Großostheimer Straße und Obernauer Straße beurteilt werden kann. Alle diese Straßen erfüllen eine wichtige Verbindungsfunktion in die Region im Süd-Westen der Stadt Aschaffenburg. Dieser Süd-West-Korridor wurde über das regionale Verkehrsmodell detailliert untersucht. Es liegen daher nun ausreichende Kenntnisse über die Verkehrssituation und die absehbare Verkehrsentwicklung (Prognosehorizont 2030) vor, um die Planungsvarianten Prognose NullFall, PlanFall1, PlanFall2 sowie Planfeststellungsvariante zu beurteilen.

Die Verwaltung empfiehlt daher auf der Grundlage der vorliegenden Gutachtens eine Beurteilung und eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, den Ausbauumfang und die Prinzipien und Zielsetzungen des Straßenbaus vorzunehmen.

II.

Als Beurteilungsgrundlagen wurden am 19.09.2016 zehn Planungsziele benannt und dargestellt. Die Diskussion ergab, dass diese Ziele zu erweitern und zu präzisieren sind. Aus diesem Grund hat die Verwaltung den vorliegenden Zielkatalog erweitert und ergänzt. Als Ziele sollen für den Ausbau der B26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg folgende Positionen gelten:

2.1
Umfassende Gestaltung der straßenbegleitenden Flächen vom Waldfriedhof bis zum Ring durch landschaftsgestalterische Maßnahmen als „Grünes Eingangstor“ der Stadt;

2.2
Erhaltung und Wiederherstellung der historischen Alleewirkung als
- Pappelallee vom Ring bis zur Schönbuschzufahrt und
- Pappelreihe auf dem Mittelstreifen von der Schönbuschzufahrt bis zum Waldfriedhof;

2.3
Stärkung des Park Schönbusch als Naherholungsgebiet durch verbesserte Zugänglichkeit für alle Verkehrsteilnehmer;

2.4
Verbesserung der Erschließung des Hafens durch den ÖPNV im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplans;

2.5
Verbesserte Erreichbarkeit des Oberzentrums Aschaffenburg von Westen;

2.6
Stärkung und dauerhafte Sicherung der Westanbindung des Hafens an die B469/ BAB;

2.7
Beschränkung des Knotenpunktausbaus an der B26 auf die Knoten
- Hafen-West/ Waldfriedhof,
- Hafen-Mitte/ Schönbusch und
- Sicherstellung einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung am Knoten Hafen-Ost/ Auweg;

2.8
Bedarfsgerechter Ersatzbau für die 100 Jahre alte Hafenbahnbrücke zwischen den Knoten Hafen-Mitte und Hafen-Ost mit straßenbegleitenden Fuss- / Radwegen zu den Sportplätzen südlich der Darmstädter Straße bei Aufrechterhaltung aller Fahrbeziehungen während der Bauzeit;

2.9
Erweiterung der Parkplätze am Waldfriedhof östlich des Stockstädter Wegs als gestalteter Grünraum;

2.10
Festlegung eigenständig realisierbarer Ausbauabschnitte im Planfeststellungsbeschluss;

2.11
Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung auf der Großostheimer Straße zwischen Lorbeerweg und Hafenbahnbrücke durch geschwindigkeitsdämpfende Regelungen, die Anlage von begleitenden Fußwegen, barrierefreien Fußgängerüberwegen, barrierefreien Bushaltestellen und richtliniengerechten Radwegen;

2.12
Realisierung verkehrsleitender Maßnahmen am Knoten Großostheimer Straße/ Obernburger Straße zur Führung des Verkehrs in Richtung Darmstädter Straße;

Dieser umfassende Zielkatalog entwickelt den Zielkatalog des Stadtrates, der in der ersten Diskussionsphase für den Ausbau der B26 schon beschlossen wurde, weiter. Er bringt klar zum Ausdruck, dass neben verkehrlichen in besonderem und herausragendem Maße auch stadtgestalterische und grünordnerische Ziele beim Straßenbau zu beachten sind. Die denkmalgerechte und grünordnerische Gestaltung der großen Schönbuschallee als Ganzes wurde in den Zielkatalog aufgenommen. Außerdem werden die Ziele des Ausbaus der B26 mit dem städtebaulichen Ziel zur Entlastung der Großostheimer Straße verknüpft.

III. Beurteilung der vorliegenden Planungsvarianten

Der Gutachter hat die drei grundsätzlichen Planungsvarianten und deren Untervarianten aufgearbeitet und auf Grund seiner Erkenntnisse die Realisierung der sogenannten Planfeststellungslösung zur Umsetzung empfohlen. Planungs- und Entscheidungsgrundlagen hierfür waren
1.        die abzuwickelnden Verkehrsmengen 2030:
2.        die Zusammensetzung der Verkehrsströme (nach LKW, PKW, ÖPNV, Fahrrad und Fußgänger);
3.        die Berücksichtigung der Vorgaben der Bayerischen Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen sowie des Staatshafens Aschaffenburg;
4.        die Richtlinie für den Bau von Bundesfernstraßen und
5.        die kommunalen Planungsziele der Stadt Aschaffenburg und des Marktes Stockstadt.


Darauf aufbauend wurden Lösungsvarianten erarbeitet und im Hinblick auf die Zielvorgaben bewertet. Dies ist ein übliches Vorgehen bei solchen Planungsprojekten. Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gutachter auch die mögliche Erweiterung des räumlichen Umgriffs des Planungsbereichs nach Westen (auf die Gemarkung Stockstadt) und nach Osten (bis zum Knoten B 26/ Augasse) geprüft hat und damit auch, inwieweit nach Osten oder Westen gerichtete Ausbaumaßnahmen bessere Lösungen erwarten lassen. Es haben sich jedoch keine zusätzlichen Möglichkeiten ergeben, die zu einer einfacheren, weil vom Flächenbedarf her geringeren Planungsvariante führen würden.
Aus diesem Grund hat der Gutachter den Untersuchungsbereich auf den Bereich von der Stadtgrenze Aschaffenburg bis zum Knoten B 26/ Augasse beschränkt.

Im Zuge der Ausarbeitung der Gutachten hat sich außerdem gezeigt, dass sich ohne einen Ausbau der Darmstädter Straße Verdrängungseffekte auf die Obernauer Straße einstellen werden. Die Gründe dafür sind, dass Verkehrsteilnehmer, die aus dem oberen Maintal die Stadt erreichen wollen nicht mehr den Weg über die B 469 nehmen sondern wegen der Überlastung der Darmstädter Straße/ Großostheimer Straße auf die rechte Mainseite ausweichen. Diese Situation ist für die Wohnbebauung entlang der Obernauer Straße nicht hinnehmbar.

Wie in der Plenumssitzung am 19.10.2016 dargestellt, kam der Gutachter zum Ergebnis, dass die Erfüllung der Planungsvorgaben nur mit einem Ausbau der Knoten Hafen-West und Hafen-Mitte sowie einer zurückhaltenden Ertüchtigung des Knotens Hafen-Ost zu erreichen ist. Dadurch kann erreicht werden, dass die täglich lang anhaltenden Stauerscheinungen bei der Ein-/Ausfahrt in den Hafen am Waldfriedhof aufgehoben werden und es voraussichtlich zu einer Verkehrsverlagerung vom Knoten Hafen-Ost auf Knoten Hafen-Mitte kommen wird. Diese Verlagerung des Verkehrs vom Knoten Hafen-Ost auf Mitte ist eine wichtige Voraussetzung um auf einen grundlegenden Ausbau des Knotens Hafen-Ost verzichten zu können.

Eine wesentliche Frage der Umsetzung der verkehrlichen Lösung ist der Umgang mit der historischen stadträumlichen Situation. Bei dem Vorschlag des Gutachters kann die Pappelallee östlich des Knotens Hafen-Ost wieder vollständig aufgebaut werden.
Im Abschnitt zwischen Hafen-West und etwa Knoten Hafen-Mitte kann sie rekonstruiert werden. Für den Straßenabschnitt von Hafen-Mitte bis zur Stadtgrenze lässt sich die historische Raumwirkung mit der Pflanzung einer Pappelreihe in Straßenmitte wieder herstellen. Voraussetzung für diese rekonstruierende landschaftspflegerische Maßnahme ist die Anlage eines überbreiten, mit Pappeln bestandenen Mittelstreifens. Dieser ist in der Planfeststellung vorgesehen. Insgesamt wird dadurch gewährleistet, dass der historische und stadtbildprägende Alleeeindruck in der Zufahrt zur Stadt wieder hergestellt werden kann. Lediglich im Bereich der Hafenbahnbrücke bleibt es bei der seit über 100 Jahren bestehenden Unterbrechung der Sichtbeziehung.
Außerdem bietet der vorgeschlagene Straßenausbau insbesondere im Bereich zwischen Hafen-Mitten und Hafen-Ost vielfältige Möglichkeiten das Erscheinungsbild der Stadtzufahrt bzw. der Stadtausfahrt umfassend und im Sinne der Denkmalpflege neu zu gestalten. Die bestehende Situation vor den Betrieben auf der Hafenseite sowie die Vorzone vor den Sportanlagen ist stadträumlich und gestalterisch absolut unbefriedigend und hat die historische Situation völlig überformt. Der Straßenausbau bietet daher gerade in diesem Abschnitt große Chancen! In eingeschränkter Form gilt dies auch für das Umfeld des Knotens Hafen-West, da auch hier in den letzten Jahrzehnten bauliche Anlagen wie Stellplätze, Friedhofsgärtnerei und Infrastrukturgebäude entstanden sind, die das Stadtbild belasten.

Anzusprechen ist außerdem, dass die Umsetzung der Planfeststellungslösung für die Stadt auch finanziell von Vorteil ist. Die Kosten des Straßenbaus umfassen in weit überwiegenden Maße nur die freie Strecke der Bundesstraße, die in die Baulast des Bundes fällt und damit keine Deckungsbeiträge der Stadt anfallen. Zwar wird die Stadt an den einmündenden Straßen im Rahmen der Kreuzungsvereinbarungen zu beteiligen sein, die Kreuzung Hafen-Mitte ist jedoch eine Privatstraße des Hafens. Das Kreuzungsrecht zu Lasten der Stadt ist daher voll umfänglich nur auf den Knoten Hafen-West anzuwenden.

IV. Weiteres Verfahren

Entsprechend der Ankündigung in der Beschlussvorlage für das Plenum vom 19.09.2016, hat die Verwaltung Informationen eingeholt unter welchen Bedingungen die angehaltene Planfeststellung weitergeführt werden könnte. Das Staatliche Bauamt hat hierzu am 28.09.2016 nach Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken schriftlich Stellung genommen: diese Aussage unterstellt, dass auch weiterhin der Antragsgegenstand der Planfeststellung der „Vier- streifige Ausbau der B 26 vom Knoten Hafen-West bis Knoten Hafen-Mitte“ einschließlich der damit verbundenen Planungsziele ist.
Die Einwendungen des Bund Naturschutz und des Landesbundes für Vogelschutz sind die Grundlage für den Wegfall der Schutzwand entlang des Schönbusch. Dies erfordert eine Tektur der Planunterlagen. Inwieweit sich daraus die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung ergibt ist noch offen. Dies kann erst nach Vorliegen der fertigen Tekturunterlagen mit Erläuterungsbericht, Lageplänen, Querschnitten, Grunderwerbs- und Bauwerksverzeichnissen, ökologischem Ausgleichskonto und landschaftspflegerischem Begleitplan, abschließend beurteilt werden. Bei einer Fortführung des Planfeststellungsverfahrens müssen außerdem die Erkenntnisse der jüngsten Gutachten in die Planunterlagen eingearbeitet werden, d.h.:

- Planungsziel Entlastung St 3115: Großostheimer Straße
- Gutachten mit Prognosebelastung 2030 und Verkehrsverlagerung im Planfall2 sowie
- Finanzierung und Kostenverteilung.

Auch die Auswirkungen dieser Einarbeitungen auf die Frage der erneuten öffentlichen Auslegung sind noch offen.

Nachdem die städtischen Planungsziele im Rahmen einer Tektur des ausgesetzten Planfeststellungsverfahrens zu realisieren sind, empfiehlt die Verwaltung diesen Verfahrensweg einzuschlagen. Dies ist auch deshalb möglich, weil ein Ersatzbau für die Hafenbahnbrücke durch ein eigenes Planrechtsverfahren vorbereitet werden kann und die Ertüchtigung des Knotens Hafen-Ost/ Auweg ebenfalls keines Planfeststellungsverfahrens bedarf. Der Ausbau der Großostheimer Straße ist ohnehin Aufgabe der Stadt und muss insofern verfahrensmäßig unabhängig betrachtet werden.

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Claus Berninger beantragt, dass im Rahmen eines Gutachtens die Auswirkungen des Ausbaus der B 26 auf die Verkehrssituation der Aschaffenburger Innenstadt untersucht werden und TOP 3 der Sitzung „Ausbau der B 26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg“ solange vertagt wird.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

Der gemeinsame Antrag von Bündnis 90/Die GRÜNEN, KI und ÖDP vom 06.10.2016 (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. Herr Stadtrat Johannes Büttner stellt den Änderungsantrag, dass der Stadtrat das Votum des Bürgerbegehrens bzgl. des Ausbaus der B 26, weiterhin beachtet. Auf Nachfrage erläutert der Finanz- und Ordnungsreferent, dass Nummer 1 des Antrags vom 06.10.2016 und der mündliche Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner hinsichtlich ihrer Auswirkungen nachrangig zu der Beschlussvorlage der Verwaltung beurteilt werden und daher zunächst über die Beschlussvorlage der Verwaltung zu entscheiden ist.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog fragt die anwesenden Stadtratsmitglieder, ob einer namentlichen Abstimmung, wie in Ziffer 2 des Antrags in Anlage 1 gefordert, zugestimmt wird. Der Vorsitzende stellt fest, dass sich mehr als 1/3 der anwesenden Stadtratsmitglieder dafür ausspricht, eine namentliche Abstimmung hinsichtlich TOP 3 der Sitzung „Ausbau der B 26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg“ vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 4

I.
1.
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.
Für die Beurteilung der baulichen Veränderungen an der Darmstädter Straße im Stadtgebiet von Aschaffenburg werden folgende Zielsetzungen beschlossen:

2.1
Umfassende Gestaltung der straßenbegleitenden Flächen vom Waldfriedhof bis zum Ring durch landschaftsgestalterische Maßnahmen als „Grünes Eingangstor“ der Stadt;

2.2
Erhaltung und Wiederherstellung der historischen Alleewirkung als
- Pappelallee vom Ring bis zur Schönbuschzufahrt und
- Pappelreihe auf dem Mittelstreifen von der Schönbuschzufahrt bis zum Waldfriedhof;

2.3
Stärkung des Park Schönbusch als Naherholungsgebiet durch verbesserte Erreichbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer;

2.4
Verbesserung der Erschließung des Hafens durch den ÖPNV im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplans;

2.5
Verbesserte Erreichbarkeit des Oberzentrums Aschaffenburg von Westen;

2.6
Stärkung und dauerhafte Sicherung der Westanbindung des Hafens an die B469/ BAB;

2.7
Beschränkung des Knotenpunktausbaus an der B 26 auf die Knoten
- Hafen-West/Waldfriedhof,
- Hafen-Mitte/Schönbusch und
- Sicherstellung einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung am Knoten Hafen-Ost/Auweg;

2.8
Bedarfsgerechter Ersatzbau für die 100 Jahre alte Hafenbahnbrücke zwischen den Knoten Hafen-Mitte und Hafen-Ost mit straßenbegleitenden Fuss- / Radwegen zu den Sportplätzen südlich der Darmstädter Straße bei Aufrechterhaltung aller Fahrbeziehungen während der Bauzeit;

2.9
Erweiterung der Parkplätze am Waldfriedhof östlich des Stockstädter Wegs als gestalteter Grünraum;

2.10
Festlegung eigenständig realisierbarer Ausbauabschnitte im Planfeststellungsbeschluss;

2.11
Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung auf der Großostheimer Straße zwischen Lorbeerweg und Hafenbahnbrücke durch geschwindigkeitsdämpfende Regelungen, die Anlage von begleitenden Fußwegen, barrierefreien Fußgängerüberwegen, barrierefreien Bushaltestellen und richtliniengerechten Radwegen;

2.12
Realisierung verkehrsleitender Maßnahmen am Knoten Großostheimer Straße/Obernburger Straße zur Führung des Verkehrs in Richtung Darmstädter Straße;


3.
Der Stadtrat spricht sich für eine Wiederaufnahme des ausgesetzten Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der B 26 zwischen der Stadtgrenze Aschaffenburg und Hafenbahnbrücke aus. Die bisher vorgesehene Schutzwand entlang des Schönbuschs wird als Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens aufgegeben.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, für das Projekt des Freistaats Bayern:
„Ausbau der B 26 im Stadtgebiet von Aschaffenburg“ auch städtischerseits eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, dazu werden unter anderem im Internetauftritt der Stadt die Gutachten, die die staatliche Bauverwaltung freigibt, öffentlich eingestellt. Dieses Informationsangebot wird bis zum Ende des Planfeststellungsverfahrens aufrechterhalten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein […]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung:
Die Abstimmung erfolgt namentlich (gem. Anlage 2)

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4. / pl/12/4/16. Nachtragsvermögensplan 2016 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 13.10.2016 ö Vorberatend 3ws/5/3/16
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 4pl/12/4/16

.Beschluss:

I. Dem Nachtragsvermögensplan 2016 der Stadtwerke Aschaffenburg – K ommunale Dienstleistungen (Anlage 3) wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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5. / pl/12/5/16. PL/12/5/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 5pl/12/5/16

.Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich auf Ende der Debatte und Ende der Sitzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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6. / pl/12/6/16. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 6pl/12/6/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Hauptsenates des Stadtrates vom 10.10.2016 wurden der Nachtragshaushaltsplan und die Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2016 beraten. Dem Zahlenwerk wurde unverändert zugestimmt.


Die Steuerhebesätze und die Höchstbeträge der Kassenkredite bleiben unverändert.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen bleibt unverändert (7.967.200 €).

Gegenüber der Drucksache „Nachtragshaushaltsplan 2016“ wird die Kreditermächtigung des Eigenbetriebes Stadtwerke lediglich um 10.511.600 € erhöht und auf 12.680.000 € neu festgesetzt. Sie entspricht dem Nachtragswirtschaftsplan der Stadtwerke und dient größtenteils der Finanzierung des neuen Verwaltungsgebäudes in der Werkstraße.


Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Die Verpflichtungsermächtigungen für das RÜB Willigisbrücke (275.000 €), die Kanalsanierung im Fischerviertel (750.000 €), die Pumpstation Mainsammler (50.000 €) und das RÜB Schlossberg (250.000 €) werden mangels Auftragsvergabe in 2016 nicht benötigt und entfallen. Die VE für das Christian-Schad-Museum und den Umbau des Roßmarktes werden um je 300.000 € erhöht. Für die Erneuerung des Geländers der Willigisbrücke, ökologische Ausgleichsmaßnahmen im Baugebiet Anwandeweg und für den Umbau der Kreuzung Glattbacher Überfahrt/Auhofstraße im Zuge der Banhparallele Damm (1. BA) werden Verpflichtungsermächtigungen von 135.000 €, 165.000 € und 415.000 € neu eingestellt. Der Gesamtbetrag vermindert sich damit um 10.000 € und beläuft sich auf neu 3.765.000 €

Die Verpflichtungsermächtigungen des Nachtragshaushalts 2016 betreffen nunmehr die 9 folgenden Haushaltsstellen:

  • Umbau Roßmarkt        (1.6157.9519)        800.000 €
  • Museumsquartier, 1.BA (CSM)        (1.3200.9450)        800.000 €
  • Baugebiet Anwandeweg, Erschließung        (1.6375.9510)        600.000 €
  • Kläranlage, Kammerfilterpresse        (1.7181.9621)        500.000 €
  • Bahnparallele Damm, 1. BA        (1.6330.9510)        415.000 €
  • Kanalsanierung Dalbergstraße        (1.6157.9518)        250.000 €
  • Baugebiet Anwandeweg, Ausgleichsmaßn.        (1.6375.9550)        165.000 €
  • Willigisbrücke, Erneuerung Geländer        (1.6300.9500)        135.000 €
  • Baugebiet Rotäcker, Erschließung        (1.6374.9510)        100.000 €
     Gesamt                3.765.000 €


Gegenüber der Drucksache „Nachtragshaushaltsplan 2016“ wurde die für die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Baugebiet Anwandeweg neu eingestellte VE um 40.000 € auf neu 165.000 € erhöht.







Die erforderlichen Änderungen des Stellenplanes ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:


Zusätzliche Stellen
Besoldung-/ Entgeltgruppe
HUA
Dienststelle
0,5
A 9
1141
36 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
(zusätzliche Teilzeitstelle im Sachgebiet Umweltrecht und Verbraucherschutz)
1,0
A 8
1111/1162/1163
33 – Bürgeramt
(Ersatz für einen Mitarbeiter von Vivento)
1,5


Beamte
0,2
EG 5
2410
40- Schulverwaltungs- und Sportamt
(Verwaltungsmehraufwand für Berufsintegrationsklassen an der staatlichen Berufsschule I)
0,6
EG 1/ 2
4645
51 – Jugendamt
(Küchenhilfskraft für Nachmittagsbetreuung Jukuz)
0,8


Arbeitnehmer, soweit nicht im Sozial- und Erziehungsdienst
0,5
S 11 b
4521
51 – Jugendamt
(Jugendsozialarbeit an Berufsschule II)
0,2
S 11 b
2202
51 – Jugendamt
(SPRINT-Klasse an Ruth-Weiss-Realschule soz.-päd. Unterstützung)
0,7


Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst
3,0


Insgesamt



Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.


Um Zustimmung wird gebeten.

.Beschluss:

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Nachtragshaushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden


erhöht um
vermindert um
und damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes




von bisher
auf nunmehr
im
Verwaltungs-
haushalt





die Einnahmen

12.131.400

3.427.800

224.964.750

233.668.350

die Ausgaben

12.347.200

3.643.600

224.964.750

233.668.350

im
Vermögens-
haushalt





die Einnahmen

1.064.700

317.500

36.330.300

37.077.500

die Ausgaben

2.740.000

1.992.800

36.330.300

37.077.500

verändert.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird von 2.168.400,-- € um 10.511.600,-- € erhöht und damit auf 12.680.000,-- € neu festgesetzt.
§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird um 10.000,-- € vermindert und damit von bisher 3.775.000,-- € auf 3.765.000,-- € neu festgesetzt.

§ 4

Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2016 in dem als Anlage der Haushaltssatzung beigefügten Haushaltsplan wird bei Stadtverwaltung wie folgt geändert:

1.        Beamte
Wahlbeamte und sonstige Beamte
Besoldungsgruppe
Zahl der Stellen 2016
insgesamt
sonstige Beamte
A 9
42,5

A 8
36,5
Insgesamt

189,8

2. Arbeitnehmer, soweit nicht im Sozial- und Erziehungsdienst
Entgeltgruppe/Sondervergütung
Zahl der Stellen 2016
5
197,2
1/2
103,2
Insgesamt
695,5

3. Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst
Entgeltgruppe/Sondervergütung
Zahl der Stellen 2016
S 11 b
29,1
Insgesamt
91,4

§ 5

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft.



Aschaffenburg
STADT ASCHAFFENBURG


Klaus Herzog
Oberbürgermeister

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung:
Hinweis: Die Anlage in § 1 des Satzungstextes ist Anlage 4 dieser Niederschrift.

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7. / pl/12/7/16. Errichtung einer Kinderkrippe in der Mozartschule Obernau; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 7pl/12/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Planungs – und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die Entwurfsplanung für die Errichtung einer Kinderkrippe in der Mozartschule Obernau zur Kenntnis genommen.

Das Raumprogramm berücksichtigt:
-        3 Gruppen mit je 12 Krippenplätzen und zugeordnetem Ruhe – und Pflegebereich
-        1 Küche mit Vorrat
-        1 Leitungszimmer
-        1 Personalraum
-        1 WC-Anlage
-        1 Lager + Putzmittelraum
-        1 Eltern-/Wartebereich

Die Erschließung erfolgt über einen separaten Eingangsbereich. Die Außenanlagen sind direkt den Gruppenräumen zugeordnet und werden für die Krippenplätze neu gestaltet.

Die Maßnahme ist mit dem Jugendamt, der Regierung von Unterfranken und dem Träger abgestimmt.

Die Gesamtkosten nach DIN 276 belaufen sich auf 681.000 €.

Die Förderung beträgt nach Art. 10 FAG ca. 40 % der förderfähigen Kosten zuzüglich einem Zuschlag von 9.800 € je Krippenplatz.
Der Förderantrag gemäß Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist alsbald zu vervollständigen, um einen Förderbescheid herbeizuführen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat nimmt die Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276 für die Errichtung einer Kinderkrippe in der Mozartschule Obernau zustimmend zur Kenntnis.

Der Bau – Förderantrag ist umgehend einzureichen.

II. Angaben zu den Kosten: 681.000,--

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0

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8. / pl/12/8/16. Städtisches Wohnraumförderprogramm; Anträge der SPD-Fraktion vom 16.06.12, 16.11.12, 11.04.13, 08.10.15, der CSU-Fraktion vom 14.07.2015 und der UBV-Fraktion vom 21.08.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 11.10.2016 ö Beschließend 2pvs/11/2/16
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 8pl/12/8/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I. Eine Wohnungsbaustrategie für Aschaffenburg

Im November 2014 verabschiedete der Stadtrat das „Strategiepapier Wohnen in Aschaffenburg 2030“. Darin wird aufgezeigt, mit welchen relevanten gesellschaftlichen Trends im Bereich Wohnen sich die Stadt Aschaffenburg  in den nächsten Jahren auseinandersetzen muss, welche Herausforderungen auf die Stadt zukommen und wo Handlungsbedarf gesehen wird, um auch zukünftig nicht nur die Daseinsvorsorge im Bereich Wohnen zu sichern, sondern auch weiterhin qualitätvolle Wohnbaustrukturen im Stadtgebiet vorzuhalten.
Für die Handlungsfelder Pluralisierung, Alterung, Segregation, Ressourcenknappheit und Partizipation wurden zehn konkrete Maßnahmen bestimmt, die in den Jahren 2015 und 2016 zu realisieren sind. Diese Maßnahmen werden seitdem kontinuierlich abgearbeitet.

Tabelle 1: Bearbeitungsstand der Maßnahmen aus dem Strategiepapier Wohnen
Die Maßnahmen aus dem Handlungsfeld Segregation sollen mit dem „städtischen Wohnraumförderprogramm“ umgesetzt werden, welches im Folgenden beschrieben wird.

Segregation meint eine räumliche Trennung von sozialen Gruppen in einem Wohngebiet. Die Trennung kann z.B. nach sozialem Status, demografischen Merkmalen, ethnischen oder kulturellen Kriterien sowie finanziellen Mitteln erfolgen. Da Menschen sich nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Mitteln ihre Wohnung suchen, wird es in einem heterogenen Stadtgefüge immer zu einer Art von Segregation kommen. Problematisch wird Segregation dann, wenn zwischen den Milieus keine Durchlässigkeit mehr vorhanden ist und Menschen aufgrund bestimmter Merkmale (ethnisch, kulturell, finanziell…) keine wirklich freie Wohnungswahl mehr haben, sondern zur Segregation gezwungen werden.

Daher sollte es Ziel einer Kommune sein, eine gute Durchmischung mit einer heterogenen Bewohnerstruktur im Stadtgebiet zu erreichen und zu erhalten.

Im Strategiepapier Wohnen wird dazu folgendes Ziel formuliert:
„Die Verteilung von bedarfsgerechtem und kostengünstigem Wohnungsbau im ganzen Stadtgebiet schützt vor Segregation und vor der Bildung sozialer Brennpunkte. Gleiches gilt für eine kleinteilige soziale Mischung in den Quartieren und Wohngebäuden. Gesichert wird dies durch die Eigentumsbildung für breite Bevölkerungsschichten. Dafür ist in Aschaffenburg mehr bezahlbarer Wohnraum (Miete und Eigentum) notwendig.“

Zur Umsetzung dieses Ziels sollen unter anderen die Durchmischung verschiedener Wohnungsgrößen bei Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen, städtische Förderung von Einkommensschwachen, Unterstützung von Baugemeinschaften und die Vergabe von städtischen Grundstücken nach qualitativen Kriterien als Strategien verfolgt werden.

Drei konkrete Maßnahmen wurden daraus formuliert, die mit dem vorliegenden Programm „städtische Wohnraumförderung“ abgearbeitet werden:

?        Es wird ein Katalog mit qualitativen Kriterien zur Vergabe von städtischen Grundstücken aufgestellt. Dieser hat vor allem auch in Hinsicht auf die Entwicklung des Gebietes Anwandeweg (Nilkheim) Bedeutung.
?        Ein Konzept zur Aufstellung eines Förderprogramms für die Versorgung von Haushalten in prekären finanziellen Lagen mit Wohnungen wird entwickelt und dem Stadtrat vorgestellt.
?        Kooperationsmodelle mit privaten Bauherren sollen zur Förderung eines preiswerten Wohnraums entwickelt werden.



II. Ziel der städtischen Wohnraumförderung:

Zielgruppe der städtischen Wohnraumförderung sind gemäß des bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.

Gefördert werden Haushalte mit einem Einkommen, das zum Bezug von Sozialwohnungen berechtigt.

Die städtische Wohnraumförderung begünstigt die Schaffung von Mietwohnungsbau sowie von Eigenheimen und Wohneigentum für Haushalte mit geringerem und mittlerem Einkommen.

Dazu werden Bestandshalter (die Mietwohnungen errichten und in ihrem Bestand halten – z.B. Stadtbau) und Bauträger gefördert, die diesen Mietwohnungsbau und Eigenwohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen errichten und zur Verfügung stellen. Weiterhin werden Einzelhaushalte mit geringerem Einkommen und Baugemeinschaften in ihrem Vorhaben unterstützt, sich eigenständig oder in Gemeinschaft eigenen Wohnraum zu schaffen. Gerade letzteres trägt zu einer heterogenen Wohnstruktur in den Quartieren bei. Außerdem wird dadurch eine Fluktuation im Wohnungsmarkt angestoßen, welche wiederum Wohnraum für andere Sparten freigibt.

Die städtische Wohnraumförderung stellt eine Ergänzung zur staatlichen Wohnraumförderung dar. Der Freistaat fördert Bestandshalter und Bauträger bei der Schaffung von sozialem Wohnraum sowie Haushalte mit geringem Einkommen bei der Schaffung von Eigenwohnraum durch günstige Darlehen und/oder Zuschüsse vom Freistaat Bayern.


III. Besondere Förderung von Schwellenhaushalten

Aufgrund der stetig steigenden Immobilien- und Baulandpreise, die ein immer höheres Eigenkapital von Bauwilligen erfordert, das Einkommen gleichzeitig aber nicht proportional wächst, um ausreichend Eigenkapital anzusparen, konnten in den vergangenen Jahren in Deutschland immer weniger Bauwillige mit staatlichen Darlehen unterstützt werden.
Abb. 1: Preisindex für Bauland: Bis einschließlich 2004 ohne Hamburg, 4. Quartal 2011 ohne Bayern, 2014 ohne Bremen. © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2016  | Stand: 30.05.2016 - 14:22:16

Aus der staatlichen Förderung zur Schaffung von Eigenwohnraum fallen zum einen solche Haushalte heraus, die zwar die Einkommensgrenze einhalten, aufgrund des niedrigen Einkommens jedoch nicht genug Eigenkapital für eine Baufinanzierung ansparen konnten. Zum anderen sind Haushalte nicht förderfähig, die zwar Eigenkapital zur Verfügung stellen könnten, jedoch knapp über der Einkommensgrenze liegen und aufgrund der hohen Bauland- und Immobilienpreise ohne Förderung nur schwer Eigentum bilden können. Man bezeichnet diese als „Schwellenhaushalte“.
Auch solche Schwellenhaushalte finden schwer geeignete Mietwohnungen, die den heutigen Standards entsprechen und für sie finanzierbar sind.
Daher sollen solche Schwellenhaushalte ebenfalls durch das städtische Programm unterstützt werden.

Haushalte von geringem und mittlerem Einkommen werden anhand der Einkommensgrenzen (Stufe I – III) nach dem Bayerischen Wohnraumfördergesetz (BayWoFG) definiert. Für die städtische Wohnraumförderung wird eine Stufe IV eingeführt, welche die Einkommensgrenze der Schwellenhaushalte definiert.

Die Höhe der Einkommensgrenze der Stufe IV wurde nach der Systematik der bayerischen Wohnraumförderbestimmungen WFB (Art. 5 und 11 BayWoFG sowie Ziffer 19.3 WFB 2012) sowie dem Vorbild des Münchner Modells berechnet.

Bei der städtischen Wohnraumförderung von Aschaffenburg ist außerdem zusätzlich die Erhöhung des Freibetrags für ein junges Ehepaar bei Schwellenhaushalten um 2.000€ vorgesehen. Dies hat den Vorteil, dass auch junge Ehepaare, die z.B. kurz vor der Familiengründung stehen, besonders gefördert werden. Häufig kommt es vor, dass gerade junge Ehepaar ihre Wohnverhältnisse vor Familienzuwachs vergrößern wollen, diese Personengruppen fallen heute jedoch oft aus der staatlichen Förderung raus, da noch keine Kinderfreibeträge angerechnet werden können. Mit der neuen Einkommensstufe IV und dem zusätzlichen Freibetrag werden zukünftig auch diese Gruppen berücksichtigt.

Einkommensstufen der bayerischen Wohnraumförderung und Schwellenhaushalte nach städtischer Wohnraumförderung? :

Bayerisches Wohnraumförderprogramm
Städtisches Förderprogramm
(Schwellenhaushalte)

Stufe I
Differenz
Stufe II
Differenz
Stufe III
Differenz
Stufe IV
Haushaltsgröße
1-Personen -Haushalt
12.000
(+3.600)
15.600
(+3.600)
19.200
Gerundet: 19.000
(+3.600)
22.800
2-Personen-Haushalt
18.000
(+5.400)
23.400
(+5.400)
28.800
Gerundet: 29.000
(+5.400)
34.200
Zzgl.







Für jede weitere Person
4.100
(+1.200)
5.300
(+1.200)
6.500
(+1.200)
7.700
Für jedes Kind
500
(+250)
750
(+250)
1.000
(+250)
1.250
Freibetrag junges Ehepaar2
5.000

5.000

5.000
(+2.000)
7.000
1) Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (Art. 5 BayWoFG). Gesamteinkommen nach Art. 5 BayWoFG  ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der nach Art. 5 Abs. 2 und 3 definierten Freibeträge. Jahreseinkommen ist nach Art.6 BayWoFG, die Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. (nähere Definition und Ausnahmeregelung siehe BayWoFG).
Die Stufe IV errechnet sich nach den gleichen Vorgaben des BayWoFG, wie die Stufen I-III (Freibeträge etc.).

2) Freibetrag bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. (Art. 5 BayWoFG)

Grundlage für die Einkommensberechnung ist das Bruttogesamteinkommen des jeweiligen Haushaltes pro Jahr. Bei der Berechnung werden jedoch bestimmte Beträge vom Einkommen abgezogen. Das tatsächliche Haushaltsbruttoeinkommen kann daher deutlich über den genannten Grenzen liegen und ist von Fall zu Fall verschieden.

Folgende Darstellungen zeigen Beispiele von Familien auf, die in den vergangenen Jahren unter Stufe III des bayerischen Wohnraumförderprogramms gefallen sind und damit eine Förderung erhalten haben:


Beispiel 1
Haushaltgröße
Weitere Personen
Davon Kinder
Einkommensgrenze
Junges Ehepaar,
beide berufstätig mit
2 kindergeldberechtigten Kindern
2-Personen-HH

(29.000€)
2

(2x 6.500€)
2

(2x 1.000€)
44.000€

Bruttojahreseinkommen Ehemann        (Angestellter öffentlicher Dienst):        37.500 €
Bruttojahreseinkommen Ehefrau        (Diplom-Geografin):                        27.000 €

Freibetrag für junges Ehepaar kann abgezogen werden, da beide unter 40 Jahre alt und nicht länger als 10 Jahre verheiratet sind.

Monatliches Nettoeinkommen insgesamt mit Kindergeld: 3.400 €


Beispiel 2
Haushaltgröße
Weitere Personen
Davon Kinder
Einkommensgrenze
Junges Ehepaar,
1 Ehepartner berufstätig mit 3 kindergeldberechtigten Kindern
2-Personen-HH

(29.000€)
3

(3x 6.500€)
3

(3x 1.000€)
51.500€

Bruttoeinkommen Ehemann                (Bankangestellter):                        60.700 €

Freibetrag für junges Ehepaar kann abgezogen werden, da beide unter 40 Jahre alt und nicht länger als 10 Jahre verheiratet sind.

Monatliches Nettoeinkommen insgesamt mit Kindergeld: 4.000 €


Beispiel 3
Haushaltgröße
Weitere Personen
Davon Kinder
Einkommensgrenze
Lebenspartnerschaft mit 1 kindergeldberechtigten Kind

2-Personen-HH

(29.000€)
1

(1x 6.500€)
1

(1x 1.000€)
36.500€

Bruttoeinkommen Mann        (Physiotherapeut):                27.000 €
Bruttoeinkommen Frau        (Physiotherapeutin):                23.800 €

Freibetrag für junges Ehepaar kann nicht abgezogen werden, da sie nicht verheiratet sind.

Monatliches Nettoeinkommen insgesamt mit Kindergeld: 3.100 €


Folgende Darstellungen zeigen Beispiele von Familien auf, die in den vergangenen Jahren über Stufe III des bayerischen Wohnraumförderprogramms lagen und damit keine Förderung erhalten haben. Als Schwellenhaushalte könnten sie jedoch nach dem städtischen Förderprogramm gefördert werden (Stufe IV – Einkommensgrenze, Freibetrag für junges Ehepaar - 7.000€):

Beispiel 4
Haushaltgröße
Weitere Personen
Davon Kinder
Einkommensgrenze
Junges Ehepaar,
beide berufstätig mit
2 kindergeldberechtigten Kindern.
2-Personen-HH

(34.200€)
2

(2x 7.700€)
2

(2x 1.250€)
52.100€

Bruttoeinkommen Ehemann                (Bauingenieur):        55.100 €
Bruttoeinkommen Ehefrau                (Lehrerin):                22.600 €

Freibetrag für junges Ehepaar kann abgezogen werden, da beide unter 40 Jahre alt und nicht länger als 10 Jahre verheiratet sind.

Nettoeinkommen insgesamt mit Kindergeld: 4.500 €


Beispiel 5
Haushaltgröße
Weitere Personen
Davon Kinder
Einkommensgrenze
Ehepaar,
beide berufstätig mit
1 kindergeldberechtigten Kind.

2-Personen-HH

(34.200€)
1

(1x 7.700€)
1

(1x 1.250€)
43.150€

Bruttoeinkommen Ehemann                (Anlagenmechaniker):        29.500 €
Bruttoeinkommen Ehefrau                (Reinigungskraft):                20.000 €
+ Nebenjob (Gastronomie):        5.900 €

Freibetrag für junges Ehepaar kann nicht abgezogen werden, da sie über 40 Jahre alt und/oder länger als 10 Jahre verheiratet sind.

Monatliches Nettoeinkommen insgesamt mit Kindergeld: 3.200 €.


Beispiel 6
Haushaltgröße
Weitere Personen
Davon Kinder
Einkommensgrenze
Ehepaar,
beide berufstätig mit
2 kindergeldberechtigten Kindern.

2-Personen-HH
(34.200€)
2

(2x 7.700€)
2

(2x 1.250€)
52.100€

Bruttoeinkommen Ehemann                (Feuerwehrbeamter):        56.500 €
Bruttoeinkommen Ehefrau                (Zahntechnikerin):                5.400 €

Freibetrag für junges Ehepaar kann nicht abgezogen werden, da sie über 40 Jahre alt und/oder länger als 10 Jahre verheiratet sind.

Monatliches Nettoeinkommen insgesamt mit Kindergeld: 4.500 €.


IV. Fördermodell – städtisches Darlehen
Ein Fördermodell über städtische Darlehen, wie es bspw. die Stadt Nürnberg für den Bau von Mietwohnungen gewährt, wird für Aschaffenburg insbesondere bei dem derzeitigen niedrigen Zinsniveau als nicht zielführend gesehen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Zinsniveau wieder ansteigt, kann über eine Nachrüstung bei der städtischen Wohnraumförderung in diesem Bereich nachgedacht werden.


V. Struktur und Aufbau der städtischen Wohnraumförderung

Die städtische Wohnraumförderung enthält zwei Säulen:

1.        Förderung über die Vergabe von städtischen Grundstücken
2.        Zuschuss für Familien bei der Schaffung von Wohneigentum





















(siehe auch Anlage 1: Übersicht „städtisches Wohnraumförderprogramm“)


Zu 1: Vergabe von städtischen Grundstücken

Für die Vergabe von städtischen Grundstücken werden fünf Programme vorgeschlagen, durch die o.g. Ziele erreicht werden sollen.

Die Programme 1 bis 3
stellen eine Förderung durch eine direkte Grundstücksvergabe von der Stadt als Eigentümerin an den jeweiligen Bauherren dar.

Die Programmen 4 und 5
fördern indirekt. In Verbindung mit Programm 1 soll über den Bauträger oder Bestandshalter die Vergünstigung beim Grunderwerb an die zu fördernden Haushalte weitergereicht werden.


Zu 2: Zuschuss für Familien bei der Schaffung von Wohneigentum
Das Programm 6 bezieht sich auf den Zuschuss für Familien und beinhaltet letztendlich die bereits bestehende Richtlinie zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern. Durch ein paar Änderungen wurde die Richtlinie heutigen Bedürfnissen angepasst.
(siehe folgendes Kapitel: Erläuterung der einzelnen Programme)


VI. Erläuterung der einzelnen Programme:

Programm 1
Vergabe von städtischen Grundstücken zu vergünstigtem Bodenwertpreis an
-        Bestandshalter von Mietwohnraum und
-        Bauträger von zukünftigem Eigenwohnraum
(im Auswahlverfahren)

Städtische Grundstücke werden zu einem festgelegten, vergünstigten Mindest-Bodenwertpreis an Bestandshalter oder Bauträger ausgeschrieben. Die Stadt bestimmt, welche Grundstücke nach diesem Programm vergeben werden und legt damit ein bestimmtes Kontingent fest.
Die Vergabe erfolgt in einem Auswahlverfahren. Es handelt sich hierbei um ein Bieterverfahren, bei dem nicht das Preisangebot sondern in erster Linie das Konzept des Wohnungsbaus entscheidend ist. Bei der Bewertung werden daher besonders wohnungspolitische, soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt.
Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Bestandshalter/Bauträger sozialen Wohnraum nach BayWoFG und/oder Wohnraum für Schwellenhaushalte (Miete oder Wohneigentum) zu schaffen. Die Wohnungen für Schwellenhaushalte werden mit einer zeitlichen Bindung von mindestens 15 Jahren belegt. Um sein Angebot attraktiver zu machen, kann der Käufer eine höhere Bindungslaufzeit anbieten.
Im Gegenzug dafür bietet die Stadt das Grundstück zu einem festgelegten, vergünstigten Mindest-Bodenwertpreis (10% unter dem regulären Bodenwertpreis) an. Der Bodenwertpreis wird vom Gutachterausschuss bestimmt. Die staatliche Wohnungsbauförderung muss bei sozialem Wohnraum nach BayWoFG nachgewiesen und gesichert sein. Auch ein höheres Preisangebot kann vom Bieter angeboten werden. Der Preis kommt als Auswahlkriterium jedoch erst zum Zug, wenn alle anderen Kriterien vollumfänglich erfüllt werden.

Die Vergünstigung des Grundstückspreises um 10% ermöglicht der Stadt ein Instrument auch langfristig günstigen Wohnraum sicher zu stellen und setzt ein politisches Signal gegenüber der Immobilienwirtschaft, dass die Errichtung von bezahlbarem Wohnraum im Interesse der Stadt ist.
Mit 10% Vergünstigung kann der Grundstückspreis gesenkt werden, damit die Immobilienwirtschaft preiswerten Wohnraum (in Miete und Eigentum) errichten kann. (Rechenbeispiel: bei ca. 300€/m² Grundstückspreis können 9,00-10,00€/m² Miete kalkuliert werden). Außerdem geht der Auftragnehmer (Käufer) bei der Bewerbung um ein Grundstück im genannten Auswahlverfahren in Vorleistung, was den architektonischen Entwurf und die Konzeptstruktur anbelangt. Die 10% Vergünstigung dienen daher auch dem Vorleistungsausgleich.
Schließlich stellt die Vergünstigung noch einen Ausgleich für einen höheren Finanzierungsbetrag bei einer Erhöhung der Kreditzinsen dar.

Im Folgenden werden tabellarisch die Bewertungskriterien dargestellt. Diese gliedern sich in Pflichtkriterien, die erfüllt werden müssen, und Auswahlkriterien, die im Ranking mit anderen Bietern ausschlaggebend sind. Die Auswahlkriterien werden von einem Auswahlgremium der Verwaltung bepunktet. Der Bieter mit der höchsten Punktzahl wird dem Stadtrat als Käufer vorgeschlagen.
Details und Ablauf zum Auswahlverfahren sind in Anlage 2 näher erläutert.
Programm 2
Vergabe von städtischen Grundstücken zum regulären Bodenwertpreis an Haushalte bis Einkommensstufe IV unter Anwendung von Sozialkriterien

Bei dem Programm 2 handelt es sich um die klassische Grundstücksvergabe von städtischen Grundstücken. Die Grundstücke werden öffentlich ausgeschrieben, Interessenten können sich darauf bewerben. Um den Zuschlag zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Kriterien wie Bezug zur Stadt, kein Grundbesitz und Finanzierungssicherheit gewährleistet sein. Einen Vorzug bei der Veräußerung erhalten Familien. Bei der Vergabe sollen zukünftig auch Schwellenhaushalte und Haushalte, die nach BayWoFG zur Schaffung von Eigenwohnraum gefördert werden, besonders berücksichtigt werden.

Als ein weiteres Kriterium soll daher die Einkommensgrenze nach Einkommensstufe IV (städtische Wohnraumförderung) herangezogen werden, wenn ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept für Grunderwerb und Eigenheimbau vorliegt oder bei Einkommensstufen I bis III eine staatliche Förderung zum Eigenheimbau nach den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) gewährleistet wird.
Bei der Vergabe von städtischen Grundstücken sollen zukünftig folgende Kriterien berücksichtigt werden:
       Das Grundstück muss 5 Jahre selbstgenutzt werden
       Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Finanzierung gesichert ist
       Der Käufer darf bisher noch keinen eigenen Grundbesitz haben
       Der Käufer sollte nachweislich einen Bezug zur Stadt haben (Arbeiten oder Wohnen)
       Familien haben Vorrang
       Haushalte bis Einkommensstufe IV haben Vorrang (bei gesicherter Finanzierung)
       Menschen mit Behinderung haben Vorrang

Programm 3
Vergabe von städtischen Grundstücken, die für Baugemeinschaften reserviert sind
(im Auswahlverfahren)

Unter Baugemeinschaft wird hier im städtischen Förderprogramm jedwede Form des gemeinsamen Bauens verstanden. Dies können beispielsweise Bau(herren)gruppen, Genossenschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften sein. Grundsätzlich handelt es sich um einen rechtlichen Zusammenschluss von Bauwilligen die gemeinsam bauen und das Objekt selbst nutzen wollen.
Häufig handelt es sich dabei um generationenübergreifende Gruppen, die Wert auf eine gute Nachbarschaft und gegenseitige Unterstützung z.B. im Alter oder beim Wohnen mit Kindern legen. Gemeinschaftliche Räume und Aktivitäten auch außerhalb der Wohngruppe prägen häufig das Zusammenleben. Ein ähnliches Beispiel hierfür ist das in Aschaffenburg bereits realisierte Projekt WiGe im Rosenseegebiet.
Derartige Projekte ermöglichen neue Wohnformen auszuprobieren und neue Qualitäten im Wohnungsmarkt zu definieren. Außerdem stellen sie einen weiteren Baustein einer heterogenen Wohnkultur dar. Daher ist es wichtig, in Aschaffenburg auch Baugemeinschaften zu unterstützen.
Bei der Realisierung ihres Projektes haben es Baugemeinschaften oft schwer, an geeignete Grundstücke zu kommen, da sich der Gruppenfindungsprozess sowie die genaue Projektdefinition einige Zeit hinziehen kann. Auf dem Markt freiverkäufliche Grundstücke sind daher häufig bereits verkauft, bis eine Baugemeinschaft rechtlich als Käufer auftreten kann.
Daher sollen Baugemeinschaften im städtischen Wohnraumförderprogramm insbesondere bei der Grundstückssuche unterstützt werden.

Städtische Grundstücke werden für Baugemeinschaften reserviert und dahingehend ausgeschrieben. D.h. solange diese Grundstücke für diesen Zweck reserviert sind (z.B. ein Jahr), können sie nur von Baugemeinschaften gekauft werden. Die Vergabe der Grundstücke erfolgt in einem Auswahlverfahren, zu dem sich interessierte und bauwillige Baugemeinschaften Grundstücksbezogen bewerben können.
Bei mehreren Bewerbern erfolgt die Auswahl anhand eines Kriterienkatalogs nach wohnungspolitischen, sozialen und ökologischen Kriterien.

Der Kriterienkatalog ist im Folgenden tabellarisch abgebildet.
Wie in Programm 1 werden auch hier bestimmte Pflichtkriterien von den Bewerbern eingefordert. Auswahlkriterien bestimmen die Reihenfolge im Ranking unter anderen Mitbewerbern. Die Auswahlkriterien werden von einem Auswahlgremium der Verwaltung bepunktet. Die Baugemeinschaft mit der höchsten Punktzahl wird dem Stadtrat als potenzieller Käufer für das Grundstück vorgeschlagen.

Der Stadtrat beschließt, welche Grundstücke nach diesem Programm vergeben werden und legt damit ein bestimmtes Kontingent fest.

Weitere Details zum Auswahlverfahren und dem genauen Ablauf sind in Anlage 3 beschrieben.























































































Programm 4 (i.V.m. Programm 1)
Berechtigung zur Miete von Wohnungen aus Programm 1, die durch Belegungsbindung für Berechtigte zu festgelegten Höchstmieten zur Verfügung gestellt werden

Die Stadt fördert die Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen bei der Vergabe von städtischen Grundstücken durch das Programm 1.
In diesem Programm werden von Bestandshaltern neben Mietwohnungen nach der bayerischen Wohnraumförderung (Einkommensstufe I bis III) auch Mietwohnraum geschaffen, der insbesondere Haushalten mit mittleren Einkommen (Stufe IV – Schwellenhaushalte, städtische Wohnraumförderung) zur Miete zur Verfügung stehen.

Haushalte der Einkommensstufe I-III sind dazu berechtigt, Wohnungen zu mieten, wenn der Bestandshalter im Programm 1 für diese Gruppe nach und mit der bayerischen Wohnraumförderung nach BayWoFG Wohnungen errichtet hat.
Den Berechtigungsschein erhalten die Antragsteller von der Stadt Aschaffenburg. Die Mieten werden von der Regierung als Bewilligungsbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus festgelegt.
Diese Förderung bezieht sich jedoch nur auf sozialen Wohnraum nach BayWoFG und wird unabhängig von dem städtischen Wohnraumförderprogramm erteilt.
Die Bindungen der Wohnungen erfolgen nach BayWoFG.

Schwellenhaushalte (Einkommensstufe IV) sind dazu berechtigt, Wohnungen zu mieten, welche der Bestandshalter im Programm 1 für diese Gruppe errichtet hat. Den Berechtigungsschein erhalten sie von der Stadt Aschaffenburg als Bewilligungsbehörde.
Die Wohnungen werden zu einer von der Stadt festgelegten Erstvermietungsmiete vermietet. Diese richtet sich nach dem Mietspiegel und darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.
Die Verpflichtung zur Vermietung an Schwellenhaushalte zur festgelegten Erstvermietungsmiete wird im Kaufvertrag zum Grundstück vertraglich mit dem Bestandshalter gesichert. Im Gegenzug bietet die Stadt das Grundstück zu einem vergünstigten Mindest-Bodenwertpreis dem Käufer an (Programm 1).
Die Wohnungen werden mit einer Mindest-Bindung von 15 Jahren belegt.


Programm 5 (i.V.m. Programm 1)
Berechtigung zum Erwerb von Eigenwohnraum aus Programm 1, der durch Belegungsbindung an Berechtigte zu festgelegtem Höchstpreis verkauft wird

In Programm 1 werden neben der Schaffung von Mietwohnungen nach der bayerischen Wohnraumförderung auch die Schaffung von Wohnraum gefördert, der insbesondere Haushalten mit geringem bis mittleren Einkommens (Stufe I bis IV städtische Wohnraumförderung) zum Erwerb zur Verfügung stehen.
Schwellenhaushalte und Haushalte, die nach BayWoFG zur Schaffung von Eigenwohnraum gefördert werden, erhalten daher die Berechtigung, Wohneigentum zu erwerben, welche der Bauträger im Programm 1 für diese Gruppe errichtet hat. Den Berechtigungsschein erhalten sie von der Stadt Aschaffenburg als Bewilligungsbehörde.

Der Bauträger verpflichtet sich bei Grundstückskauf in Programm 1, Eigenwohnraum für Schwellenhaushalte zu errichten und zu einem günstigeren Preis, als dem regulären Verkehrswert nur an die berechtigten Haushalte zu verkaufen.
Die Vergünstigung beträgt 10% des Bodenwertes, der vom Gutachterausschuss ermittelt wird. Der Bodenwertpreis und damit auch die 10% Vergünstigung werden anteilsmäßig der Eigentumswohnung zugeschlagen.
Der Grundstückskäufer hat der Stadt zur Überprüfung des vereinbarten Kaufpreises für Wohnungen von Schwellenhaushalte die Kaufverträge vorzulegen.
Dieser Eigenwohnraum wird mit einer Belegungsbindung von 15 Jahren versehen.
Der Bauträger hat bei den Wohnungen für Schwellenhaushalte die Kriterien des sozialen Wohnungsbaus nach den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) als Mindeststandards der technischen Ausstattung zu berücksichtigen.
Im Gegenzug dazu bietet die Stadt das Grundstück zu einem vergünstigten Mindest-Bodenwertpreis dem Käufer an (Programm 1).

Bei Erwerb von Eigenwohnraum aus Programm 1 verpflichtet sich der Käufer die Wohnung für den Zeitraum der Bindung selbst zu nutzen. Bei Vermietung oder Verkauf vor Ablauf der Bindungsfrist ist die Vergünstigung an die Stadt zurückzuzahlen.
Ausnahmen stellen eine Veräußerung an einen anderen berechtigten Haushalt (Einkommensstufe I bis IV) oder an die Stadt dar.


Programm 6: Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern

Eine Förderung von Familien in Form eines Bauzuschusses existiert in Aschaffenburg seit 1979, die im Jahr 2002 fortgeschrieben wurde. Diese soll nun erneut fortgeschrieben und an heutige Bedürfnisse angepasst werden.

Der Familienzuschuss der Stadt Aschaffenburg wird nach der derzeit gültigen Richtlinie vom 16.12.2002 zur Förderung des Wohnungsbaus für kinderreiche Familien und Familien mit behinderten Kindern erteilt. Er wurde seinerzeit eingeführt, um besonders kinderreiche Familien und Familien mit behinderten Kindern, die nur ein geringes Einkommen haben, zusätzlich zur staatlichen Förderung bei der Wohnraumschaffung zu unterstützen.
Den Zuschuss von 5.000,00€ pro Kind erhalten daher nur Familien ab 3 Kindern (oder einem behinderten Kind) bis zur Einkommensstufe III nach bay.WoFG, die vom Staat ein Darlehen zur Schaffung von Wohneigentum erhalten. Im städtischen Haushalt stehen für den Familienzuschuss 70.000€ zur Verfügung.

Da jedoch, wie bereits dargelegt, immer weniger Familien ein staatliches Darlehen in Anspruch nehmen können, konnte der städtische Zuschuss in den letzten Jahren nicht mehr vollumfänglich ausgeschöpft werden.
Ein weiterer Grund hierfür ist auch, dass die Zahl der kinderreichen Familien zurückgeht. Den heutigen Verhältnissen entsprechend, sollte es jedoch im Interesse der Stadt liegen, generell Familien (ab einem Kind) zu fördern und bei der Schaffung von Eigenwohnraum zu unterstützen. Insbesondere auch, da häufig geregelte und sichere Wohnverhältnisse zu weiterem Kinderwunsch beitragen können.

Im vergangenen Jahr konnten ca. 20 Familien, die einen Antrag stellten, nicht gefördert werden, da sie entweder kein staatliches Darlehen bekamen oder (noch) keine drei Kinder hatten (bzw. ein behindertes Kind).

Daher empfiehlt die Verwaltung, die vorhandene Richtlinie zur Förderung des Wohnungsbaus für kinderreiche Familien und Familien mit behinderten Kindern insbesondere in folgenden Punkten an heutige Bedürfnisse anzupassen:
-        Der Zuschuss wird nicht mehr nur an ein staatliches Darlehen gebunden sondern auch auf die staatliche Förderung über das Zinsverbilligungsprogramm ausgeweitet, welche den Antragstellern mehr Spielraum lässt.
-        Familien bis Einkommensstufe III, die eine staatliche Förderung erhalten, bekommen ab dem ersten Kind einen städtischen Zuschuss in Höhe von 2.500€ pro Kind.
-        Familien bis Einkommensstufe IV (Schwellenhaushalte) erhalten bei dem Erwerb von Wohneigentum, welches nach dem städtischen Wohnraumförderprogramm in Programm I für diese geschaffen wurde, einen Zuschuss in Höhe von 1.500€ pro Kind.
-        Bei Familien mit behinderten Kindern erhöht sich der Zuschuss pro behindertes Kind von 2.500€ bzw. 1.500€ auf 4.000€.

Die Richtlinie beinhaltet weiterhin Erbbaurecht.

Die Richtlinie wird Bestandteil des städtischen Wohnraumförderprogramms und erhält damit die Bezeichnung:
Programm 6: Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern

Die Haushaltsstelle von 70.000€ bleibt erhalten. Es findet lediglich eine Umverteilung auf mehrere Zuschussberechtigte statt. Damit kann die Haushaltsstelle wieder vollumfänglich ausgeschöpft werden und mehr Familien bei der Schaffung von Wohneigenraum unterstützt werden.

(Details zur Familienförderung siehe Anlage 4: Programm 6 - Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern.)



VII. Einbindung von Banken und Kreditinstituten
Banken sollen in den Immobilienbesitz von sozialen Wohnungen zur Geldanlage eintreten können, ähnlich der bayerischen LABO (Landesbodenkreditanstalt), die seinerzeit einige GBW-Wohnungen in ihrem Besitz hatten. Denkbar wäre, dass die Mietwohnungen aus Programm 1, die für Schwellenhaushalte errichtet werden, oder auch freifinanzierte Wohnungen von Banken gekauft werden. Damit erhält der Bauherr eine weitere Möglichkeit, Wohnraum zum Marktpreis zu veräußern. Die Wohnungen werden jedoch Schwellenhaushalten zu vergünstigten Mieten angeboten. Evtl. ist bei der Vermietung auch eine Kooperation mit der Stadtbau möglich, wenn Banken nicht selbst in Vermietungsangelegenheiten einsteigen wollen.
Ein konkretes Konzept muss noch mit den Banken abgestimmt werden. Die Verwaltung schlägt vor, dazu Gespräche mit den entsprechenden Kreditinstituten und Banken zu führen und ein Konzept zu erarbeiten.


VIII. Abstimmung des Programms mit weiteren Beteiligten
Bei der Erarbeitung des städtischen Wohnraumförderprogramms wurden Expertenmeinungen aus der Wohnungswirtschaft mit einbezogen.


IX. Auftakt des Programms – Wann soll das Programm in die Umsetzung gehen?
Im Baugebiet Rotäcker in Schweinheim gibt es bereits ein städtisches Grundstück, das für Geschosswohnungsbau geeignet und im kommenden Jahr bebaut werden kann. Dieses Grundstück sollte nach dem Programm vergeben werden. Des Weiteren soll das Programm bei den Grundstücken im Baugebiet Anwandeweg (Nilkheim) zur Anwendung kommen.


X. Zielgröße des Programms – Wie viele Wohnungen sollen nach diesem Programm entstehen?
Ziel ist zunächst, die städtischen Grundstücke im Neubaugebiet Anwandeweg in Nilkheim, sowie ein Grundstück in Schweinheim – Rotäcker nach diesem Programm zu entwickeln und in diesem Rahmen sozialen Wohnraum und Wohnungen für Schwellenhaushalte zu errichten. Weitere städtische Flächen stehen zurzeit nicht zur Verfügung bzw. sind nicht vorhanden.


XI. Entstehende Kosten:
Durch das städtische Wohnraumförderprogramm entstehen Mindereinnahmen durch eine vergünstigte Grundstücksvergabe in Programm 1: Vergabe von städtischen Grundstücken zu vergünstigten Bodenwertpreisen an Bestandshalter oder Bauträger von Mietwohnraum oder Eigenwohnraum (im Auswahlverfahren).
Die Kosten für den Zuschuss von Familien bleiben wie bisher bestehen.
Die im städtischen Wohnraumförderprogramm eingeführte Einkommensstufe IV hat keine Kostenmehrung für den städtischen Haushalt zur Folge. Es wird lediglich eine Obergrenze der Schwellenhaushalte definiert, nach der die Berechtigung zum Erwerb oder zur Miete von Wohnungen dieser Einkommensstufe zugeteilt wird.


XII. Vorschlag der Verwaltung:
Um gemäß dem Wohnraumfördergesetz (WoFG) Haushalte zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und um die Ziele aus dem Strategiepapier Wohnen von 2014 der Stadt Aschaffenburg

-        Vergabe von städtischen Grundstücken nach qualitativen Kriterien
-        Versorgung von Haushalten in prekären finanziellen Lagen mit Wohnraum
-        Kooperationsmodelle mit privaten Bauherren zur Förderung von preiswertem Wohnraum

umzusetzen, empfiehlt die Verwaltung, das städtische Wohnraumförderprogramm zu beschließen und Grundstücke insbesondere im Neubaugebiet Anwandeweg sowie im Baugebiet Rotäcker für die einzelnen Programme auszuwählen und deren Vergabe gemäß dem Programm vorzubereiten.



Der Beschlussvorlage liegen folgende Anlagen bei:
Anlage 1
Übersicht des städtischen Wohnraumförderprogramms
Anlage 2
Programm 1:
Vergabe von städtischen Grundstücken zu vergünstigten Bodenwertpreisen an Bestandshalter oder Bauträger von Mietwohnraum oder Eigenwohnraum (im Auswahlverfahren)
Anlage 3
Programm 3:
Vergabe von städtischen Grundstücken, die für Baugemeinschaften reserviert sind (im Auswahlverfahren)
Anlage 4
Programm 6: Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern.
Anlage 5
Broschüre: Gemeinschaftlich Bauen und Wohnen in Aschaffenburg

Abkürzungen:
bayWoFG        = bayerische Wohnraumförderungsgesetz
WFB                = bayerische Wohnraumförderungsbestimmungen

.Beschluss:

1. Der Stadtrat nimmt den Bericht zur Einführung eines städtischen Wohnraumförderprogramms zur Kenntnis.

2. Der Stadtrat beschließt die Einführung eines städtischen Wohnraumförderprogramms. Dieses Förderprogramm ist
- Grundlage zur Vergabe von städtischen Grundstücken, auf denen Wohnungsbau für Haushalte mit geringem und mittleren Einkommens entstehen soll,
- Grundlage zur Vergabe von Grundstücken an Baugemeinschaften und
- auf Schwellenhaushalte anzuwenden, die aus der staatlichen Förderung fallen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, für jedes Haushaltsjahr einen Katalog an Grundstücken, bei denen das Förderprogramm angewendet werden soll, aufzustellen und dem Haupt- und Finanzsenat zur Beschlussfassung vorzulegen.

4. Der Stadtrat beschließt, die Änderung der Richtlinie zur Förderung des Wohnungsbaus für kinderreiche Familien und Familien mit behinderten Kindern.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, mit Kreditinstituten Gespräche zu führen, um gemeinsam konkrete Konzepte zum Erwerb von sozialen Wohnungen zu erarbeiten. Diese sollen im Baugebiet Anwandeweg zur Anwendung kommen.

6. Bei der Aufsiedelung von Baugebieten ist die dafür benötigte Infrastruktur bedarfsgerecht zu berücksichtigen und auszubauen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein […]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja […]
nein [x]
Es entstehen Folgekosten
ja [x]
nein […]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[…]
wiederkehrend
[x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 1

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9. / pl/12/9/16. Aufstellung einer Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich Klinikum; - Bericht über die Öffentlichkeitsbeteiligungen - Bericht über die Beteiligungen der Behörden und die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.09.2016 ö Beschließend 2pvs/10/2/16
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 9pl/12/9/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bezirk Unterfranken beabsichtigt im Bereich nordöstlich des Klinikums Aschaffenburg die Errichtung einer Psychiatrischen Klinik.
Der überwiegende Teil des dafür vorgesehenen Baugrundstückes befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Baugenehmigung zu schaffen, hat die Stadt Aschaffenburg in diesem Bereich den Flächennutzungsplan geändert: Die bisher dort dargestellte Nutzungsart Fläche für die Landwirtschaft wurde in Sonderbauflächen der Zweckbestimmung Klinikum und in Flächen für Wald umgewandelt.
Da sich beim Bau der Psychiatrischen Klinik Eingriffe in Natur und Landschaft nicht gänzlich vermeiden lassen, liegt ungeachtet der erforderlichen und vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor. Daher ist es für die Rechtssicherheit künftiger Baugenehmigungen erforderlich, das geplante Baugrundstück in planungsrechtlicher Hinsicht zum Innenbereich zu entwickeln.
Da das für den Bau der Psychiatrischen Klinik bestimmte Grundstück von der baulichen Nutzung des angrenzenden Klinikums geprägt wird, kann das Baurundstück aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB durch Gemeindesatzung als einzelne Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, d. h. den planungsrechtlichen Innenbereich, den das Klinikum offensichtlich darstellt, einbezogen werden. Danach kann die Baugenehmigung auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt werden. Mit dieser Satzung wird zugleich auch der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich festgesetzt.
Die Verwaltung hat eine solche Satzung ausgearbeitet und damit die gem. § 13 BauGB erforderliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Aufgrund von Auflagen und Bedingungen, unter denen die Regierung von Unterfranken am 14.03.2016 die Änderung des Flächennutzungsplanes 1987/31 erteilt hat, musste die Einbeziehungssatzung ergänzt und die beiden vorgenannten Verfahrensschritte wiederholt werden.
Die Ergebnisse dieser Verfahrensschritte sind in den Berichten der Verwaltung vom 31.08.2016 über die öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB von Entwürfen zur Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum und über die Ergebnisse der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie über die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände zusammengefasst.
Nach Beschlussfassung über die während dieser Verfahrensschritte eingegangenen Anregungen und Bedenken kann die Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum beschlossen, amtlich bekanntgemacht und damit rechtsverbindlich werden.

.Beschluss:

I.
1.        Die Berichte der Verwaltung vom 31.08.2016 über die öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB von Entwürfen zu einer Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum und über das  Ergebnis der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände werden zur Kenntnis genommen.

2        Die mit den Schreiben der Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 10.07.2016 und 20.05.2015 vorgebrachten Bedenken werden aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen nicht berücksichtigt.

3.        Die mit Schreiben vom 13.07.2016 und mit E-Mail vom 12.01.2016 jeweils des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die mit Schreiben vom 08.06.2016, 11.01.2016 und 01.06.2015, jeweils des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vorgebrachten Bedenken werden aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen nicht berücksichtigt.

4.        Die mit den Schreiben vom 23.12.2015 und 15.06.2016 des Amtes für Ernährung, Land-wirtschaft und Forsten vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen und aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen berücksichtigt.

5.        Die in den Schreiben vom 22.12.2015 und vom 15.06.2016 des Landratsamtes Aschaffenburg – Gesundheitsamt – Infektionsschutz und Umwelthygiene enthaltenen Hinweise werden aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen so weit berücksichtigt, wie dies in einer Abrundungssatzung möglich ist.

6.        Die in den Schreiben der Aschaffenburger Versorgungs- GmbH vom 23.06.2016 und vom 11.01.2016 enthaltenen Annahmen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen berücksichtigt.

7.        Die mit Schreiben vom 08.12.2015 des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung gegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen berücksichtigt.

8.        Die mit den Schreiben vom 01.06.2016 und vom 07.12.2015 der Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern gegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und aus den im Be-schluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen berücksichtigt.

9.        Die mit den Schreiben vom 20.07.2016 und vom 20.01.2016 der Stadt Aschaffenburg – Tiefbauamt gegebenen Hinweise und Anregungen werden aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen berücksichtigt.

10.        Die in den Schreiben vom 15.12.2015 der Integrierten Leitstelle beim Amt für Brand- und Katastrophenschutz sowie den Schreiben vom 14.07.2016, 07.01.2016 und 17.05.2015 der Feuerwehrbereitschaft Aschaffenburg enthaltenen Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen berücksichtigt.

11.        Die in den Schreiben vom 08.12.2015 und 07.06.2016 des Marktes Goldbach vorgebrachte Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sie können jedoch aus den Gründen, die in den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegt sind, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

12.        Die mit Schreiben vom 05.07.2016 und vom 21.01.2016 der Gemeinde Haibach vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden aus den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen nicht berücksichtigt.

13.        Die in den Schreiben vom 14.07.2016, 26.07.2016, 30.12.2015 und 19.01.2016 der unteren Naturschutzbehörde enthaltenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und aus den Gründen, die in den im Beschluss 1 genannten Berichten dargelegt sind, berücksichtigt bzw. in die Begründung der Abrundungssatzung aufgenommen.

14. Der mit Schreiben vom 06.06.2016 des Referates A IV des Landesamtes für Denkmalpflege gegebene Hinweis wird aus den in Beschluss 1 genannten Berichten dargelegten Gründen nicht berücksichtigt.
15. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nrn. 18 Buchst. b, 20 und 25, § 9 Abs. 1a des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2.414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1.722) sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458) die Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum vom 31.08.2016 und billigt deren Begründung gleichen Datums.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0

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10. / pl/12/10/16. Straßenverkehrsordnung; zukünftige Verkehrsführung im Stadtteil Gailbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 10pl/12/10/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Dörr- und Grünmorsbach durch die Gemeinde Haibach wurde vom Landratsamt Aschaffenburg am 23.12.2015 eine verkehrsrechtliche Anordnung über eine Vollsperrung dieser Straße vom Ortseingang Dörrmorsbach bis vor Maihohle Gailbach erlassen. Die Vollsperrung war vom 6.2. bis 31.12.2016 beantragt.

Zur Sicherung einer geordneten Verkehrsführung in Gailbach während der Baumaßnahmen wurden Auflagen der Stadt Aschaffenburg mit in den Bescheid des Landratsamtes aufgenommen.

Es handelte sich im Einzelnen um folgende Anordnungen:

1.        In der Aschaffenburger Straße wurden Parkstandsbereiche eingekürzt oder entfernt.

2.        Die in der gleichen Straße vor Haus-Nr. 79 wegfallenden Parkplätze wurden auf die andere Straßenseite verlegt.

3.        In Höhe des Friedhofs Gailbach wurde ein absolutes Halteverbot eingerichtet.

4.        Auf dem Parkplatz Aschaffenburger Straße/Einmündung Waldackerstraße wurde eine
Kurzzeitparkregelung eingerichtet. Dort darf auf drei Parkplätzen mit Parkscheibe zwei
Stunden geparkt werden. Zwei Parkplätze sind ohne zeitliche Beschränkung.

5.        Gegenüber dem Anwesen Aschaffenburger Str. 49 wurden drei Kurzzeitparkplätze eingerichtet (mit Parkscheibe zwei Stunden).

6.        Der erste Parkplatz gegenüber Aschaffenburger Straße 73 wurde um 4 Meter eingekürzt. Zudem wurde an der Ecke Einmündung Findbergweg und am neuen Anfang dieses Parkplatzes ein absolutes Halteverbot eingerichtet.  Diese Maßnahmen waren erforderlich, weil im Begegnungsverkehr mit LKWs plus Anhänger der Fa. Stahl und Stadtomnibussen der Bereich zwischen den Parkplätzen zu kurz war.

7.        Die Verkehrsregelungen vor Aschaffenburger Straße 52 und 60 wurden in ein absolutes Halteverbot,  beginnend an Aschaffenburger Straße 52 und endend vor der Garage von Aschaffenburger Straße 62, umgeändert. Diese Maßnahme war erforderlich, um einen reibungslosen Durchgangsverkehr zu gewährleisten.

Während der Dauer der Baumaßnahme der Gemeinde Haibach konnte das erhöhte Verkehrsaufkommen problemlos abgewickelt werden. Es kam zu keinerlei Beschwerden über die neue Verkehrsführung.
Die laufenden Beobachtungen haben gezeigt, dass sich der Verkehr verstetigt hat und insbesondere das in der Vergangenheit vielfach kritisierte Überfahren der Gehwege praktisch nicht mehr vorkommt, ohne dass das Geschwindigkeitsniveau merklich zugenommen hat. Das Überfahren der Gehwege im ursprünglichen Zustand wurde verursacht, weil die Übergangsbereiche der wechselseitigen Parkstände zu kurz waren und bei Beteiligung von Bussen oder mehreren Pkw`s im Gegenverkehr eine Begegnung nicht möglich war, ohne auf die Gehwege auszuweichen.

Aus diesem Grund wurde die Thematik auch mit allen betroffenen Fachbehörden im Arbeitskreis Verkehr erörtert und vor Ort nochmals mit Vertretern des Tiefbauamtes, der Busbetriebe, des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes und der Polizei durch Befahrung mit einem Stadtbus überprüft. Es kann festgestellt werden, dass sich die Baustellenregelung überaus bewährt hat und als dauerhafte Lösung beibehalten werden soll, weil dadurch die Verkehrssicherheit erheblich verbessert werden kann. Auch eine bei der Ortseinsicht zufällig anwesende Anwohnerin bestätigte die Vorteile der neuen Verkehrsführung.
Es wird daher vorgeschlagen, die Baustellenverkehrsführung in der Aschaffenburger Straße in Gailbach (Ziffern 1, 2, 4-7 der o.g. Anordnungen) als dauerhafte Regellösung beizubehalten.
Die baustellenbedingten Halteverbote im Bereich des Friedhofs in der Dörrmorsbacher Straße (Ziffer 3 der o.g. Anordnungen) können aufgehoben werden, so dass hier wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt wird.
Lt. „Main-Echo“ vom 13.10.2016 teilt die Gemeinde Haibach mit, dass die Vollsperrung der Gemeindeverbindungsstraße aufgrund zügig durchgeführter Bauarbeiten nicht erst wie vorgesehen zum 31.12.2016, sondern bereits zum 6.11.2016 aufgehoben werden kann.

.Beschluss:

I. Die Regelungen zur Verkehrsführung im Stadtteil Gailbach während der Vollsperrung der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Dörr- und Grünmorsbach werden auch nach Aufhebung der Vollsperrung vorerst beibehalten.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regelung den Bürgerinnen und Bürgern in einem Bürgergespräch vorzustellen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 42, Dagegen: 0

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11. / pl/12/11/16. PL/12/11/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.10.2016 ö Beschließend 11pl/12/11/16

.Beschluss:

Das Schreiben des Deutschen Botschafters  in Ungarn vom 10.10.2016 in Anlage 5 wird zur Kenntnis genommen.

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog schlägt vor, die Delegation anlässlich des Jubiläums würdig zu empfangen und die Kritik an der geschilderten Situation zum Ausdruck zu bringen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2016 11:42 Uhr