Datum: 17.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/1/1/17 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 12.11.2016 wegen "Gassenbenennung nach Thaddäus Stahler" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.11.2016
2pvs/1/2/17 PVS/1/2/17
3pvs/1/3/17 Bebauungsplan für das Gebiet „Östliche Goldbacher Straße“ (Nr. 20/16) - Normenkontrollverfahren - Vereinbarung
4pvs/1/4/17 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet “Nordwestlich Pfaffenbergweg” im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gemarkung Aschaffenburg (Nr. 20/14); - Aufhebung Aufstellungsbeschluss
5pvs/1/5/17 Bebauungsplan Nr. 4/1c im Bereich Würzburger-, Rhön- und Josef-Dinges-Straße - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.12.2006 - Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 28.01.2016
6pvs/1/6/17 Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Damm, und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Lohmühlstraße xx gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB; - Aufstellungsbeschluss
7pvs/1/7/17 Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.11.2016 wegen "Elektroanschlüsse auf dem Wochenmarkt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 12.12.2016
8pvs/1/8/17 Behandlung des Antrages von Frau Stadträtin Brigitte Gans vom 14.09.2016 wegen "Einfahrt in den Lindenweg von der Pfarrer Scherpf Straße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 09.12.2016
9pvs/1/9/17 Behandlung des Antrages der Stadträte Judith Gerlach, Werner Elsässer, Bernhard Appelmann, Karl-Heinz Burger und Thomas Gerlach vom 20.11.2016 wegen "Sanierung der Hensbachbrücke an der Tuchbleiche in Schweinheim" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.12.2016

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1. / pvs/1/1/17. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 12.11.2016 wegen "Gassenbenennung nach Thaddäus Stahler" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.11.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Beschließend 1pvs/1/1/17

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 7 d. ö. S. "Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 12.11.2016 wegen "Gassenbenennung nach Thaddäus Stahler" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.11.2016" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pvs/1/2/17. PVS/1/2/17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Beschließend 2pvs/1/2/17

.Beschluss: 1

Der „Eil-Antrag“ der UBV-Stadtratsfraktion vom 16.01.2017 wegen „Informationen über die Verzögerungen im Baugebiet Rotäcker“ wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung teilt mit, dass dieser Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates gesetzt werden wird. Herr Stadtrat Wilhelm Hart stimmt diesem Vorschlag zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog teilt mit, dass der Planungs- und Verkehrssenat gem. § 23 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates nun darüber zu entscheiden hat, ob dieser „Eil-Antrag“ der KI und GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.01.2017 (Anlage 1) heute nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt und damit behandelt werden soll.

Nach einer kurzen Stellungnahme der Antragssteller stellt Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog folgendes zur Abstimmung:

„Der heutigen Behandlung des o. g. Antrages wird zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 3, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung:
Eine nachträglich Erweiterung der Tagesordnung um diesen Antrag ist daher abgelehnt.

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3. / pvs/1/3/17. Bebauungsplan für das Gebiet „Östliche Goldbacher Straße“ (Nr. 20/16) - Normenkontrollverfahren - Vereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Vorberatend 3pvs/1/3/17
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 2pl/3/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bebauungsplan 20/16 „Östliche xxxxx Straße“:

Für das Gebiet „Östliche xxxxx Straße“ zwischen xxxxx, xxxxx Straße und der östlichen Grenze des xxxxx-Baumarktgeländes hat die Stadt Aschaffenburg einen Bebauungsplan aufgestellt, der seit dem 30.07.2010 rechtskräftig ist.
Wesentlicher Inhalt dieses Bebauungsplans ist die Ausweisung eines „Gewerbegebiets“ mit Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente) und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von reinen Lagerplätzen.
Zudem setzt der Bebauungsplan entlang der „freien Strecke“ der xxxxx (Bundesstraße B 26) eine Straßenverkehrsfläche fest, die eine Verlängerung der bereits auf einer Länge von ca. 200m vorhandenen sogenannten „Service-Road“ um weitere 50m nach Osten planungsrechtlich ermöglichen sollte.
Das bereits vorhandene westlich gelegene Teilstück der „Service-Road“ wurde im Zusammenhang mit der Ansiedlung des benachbarten BayWa-Baumarktes gebaut. Als von der Schönbornstraße auf deren Südseite abgetrennte Beschleunigungs- und Verzögerungsspur wären mit der gesamten „Service-Road“ (von West nach Ost) das Baumarktgelände, das Schnellrestaurant McDonald’s und das Audi-Autohaus erschlossen. Sie dient damit nur einer möglichst verkehrssicheren Führung der Verkehrsströme auf der Bundesstraße 26, die im betreffenden Abschnitt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen verläuft und mit Tempo 70 befahren werden darf.
Die Verlängerung der „Service-Road“ war vom Staatlichen Bauamt als Baulastträger der Bundesstraße im Bebauungsplanverfahren aus Gründen der Verkehrssicherheit gefordert worden; damit sollte erreicht werden, dass insbesondere für die Fahrzeuge, die vom xxxxx-Grundstück (Fl.Nr. xxxxx) in die xxxxx einfahren wollen, eine längere Spur zur Beschleunigung eingerichtet werden kann.
Zusätzlich wurden im Bebauungsplan Zu- und Ausfahrtsverbote festgesetzt, womit die Zahl der Grundstücksausfahrten zur „Service-Road“ auf zwei ausgewählte Stellen im Geltungsbereich beschränkt wurde (nämlich xxxxx und xxxxx). In die Planzeichnung des Bebauungsplans wurde zudem ein Hinweis mit Kenntlichmachung der aus den Bestimmungen des Fernstraßengesetzes resultierenden Bauverbots- und der Baubeschränkungszone aufgenommen; die planungsrechtliche Festsetzung der überbaubaren Fläche durch Baugrenze(n) orientiert sich an der Bauverbotszone und hat 20m Abstand zur aktuell vorhandenen Straßenbegrenzungslinie (= südliche Grenze) der xxxxx.


Normenkontrollverfahren:

Die Grundstückseigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke Fl.Nr. xxxxx erhoben mit Antrag vom 22.11.2010 Normenkontrollklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel, den Bebauungsplan Nr. 20/16 für nichtig zu erklären. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Verlängerung der „Service-Road“, gegen das festgesetzte Verbot weiterer Zu- und Ausfahrten zur xxxxx, gegen die festgesetzte Baugrenze entlang der Bauverbotszone nach Fernstraßengesetz sowie gegen den Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels und von Vergnügungsstätten.
Die Niederschrift über die mündliche Gerichtsverhandlung vom 06.08.2014 und die schriftliche Zusammenfassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hierzu vom 11.08.2014 ließen offen, ob die Normenkontrollklage Aussicht auf Erfolge habe oder nicht. Aufgrund des noch ungewissen Ausgangs und der für beide Parteien offensichtlichen und erheblichen Nachteile im Falle einer Nichtigkeit des Bebauungsplans verwies das Gericht nachdrücklich auf die Möglichkeit und die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung.
Für die Stadt Aschaffenburg besteht der große Vorteil einer außergerichtlichen Einigung im „Planerhalt“ durch Abwendung einer drohenden Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans 20/16 durch Gerichtsurteil. In der Zusammenfassung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof auf einen Mangel in der „Bestimmtheit“ einer textlichen Festsetzung und auf die mögliche Folge einer diesbezüglichen Ungültigkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Es handelt sich dabei zwar nur um eine unzureichende Angabe einer Fundstelle der „Liste zur Unterscheidung innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Waren“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (anhand dieser Liste werden die im Plangebiet  zulässigen und unzulässigen Einzelhandelssortimente unterschieden), da diese Regelung allerdings einen Grundzug des Bebauungsplans betrifft, könnte bei Fortsetzung des Rechtsstreits daraus die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans folgen, mit der Konsequenz einer erforderlichen Neuaufstellung nach dem im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahren.

Die Prozessparteien verständigten sich daher darauf, eine außergerichtliche Einigung unter Einbeziehung des Staatlichen Bauamtes zu erörtern und anzustreben und traten in Vergleichsverhandlungen ein.
In der Folge wurde von beiden Parteien zunächst das Ruhen des Gerichtsverfahrens beantragt, das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließlich mit Beschluss vom 19. Januar 2015 anordnete.


Vertragliche Vereinbarung zwecks außergerichtlicher Einigung und Beilegung des Rechtsstreits:

Zunächst hat der Vertragspartner, anwaltlich vertreten durch xxxxx, mit Datum vom 16.08.2016 einen Vertrag mit der Bundesfernstraßenverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, abgeschlossen. In diesem Vertrag verzichtet das Staatliche Bauamt auf die bisherige Forderung zur Verlängerung der „Service-Road“, da sich keine Auffälligkeiten oder Unfallhäufungen am derzeit bestehenden Einfädelpunkt in die xxxxx (B 26) gezeigt haben. Festgestellt wird u.a. auch, dass sich die in vorliegendem Fall anzuwendende Grenze der Bauverbotszone als Parallele zur xxxxx an der nordöstlichen Ecke des bestehenden Gebäudes xxxxx orientiert und damit aus straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen bauliche Anlagen keinen Abstand von 20m zur Straßenbegrenzungslinie der Schönbornstraße einhalten müssen. Auch stimmt das Staatliche Bauamt vertraglich zu, dass innerhalb der verbleibenden Bauverbotszone bauliche Anlagen wie z.B. Feuerwehrumfahrten, Parkplätze, Laderampen, Container oder ähnliche Kleinbauten regelmäßig gestattet werden.
Im Gegenzug wird der Straßenbauverwaltung vertraglich zugesichert, dass (unter verschiedenen Bedingungen) die Grundstücke Fl.Nr. xxxxx auf einer Fläche von ca. 130qm im Rahmen von Straßenerneuerungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen betreten und befahren und für die Baustelleneinrichtung benutzt werden dürfen.

Auf Basis dieses Vertrages ist nun auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und den Grundstückseigentümern zur außergerichtlichen Einigung und zur Abwendung des Rechtsstreits im gerichtlich anhängigen Normenkontrollverfahren möglich: Durch den Wegfall der Forderung des Staatlichen Bauamts zur Durchsetzung der im Bebauungsplan dargestellten Bauverbotszone und der daran ausgerichteten Baugrenzenfestsetzung sowie der geplanten Verlängerung der „Service-Road“ eröffnet sich auch für die Stadt Aschaffenburg die Möglichkeit, auf die vollumfängliche  Durchsetzung der bauplanungsrechtlich entsprechend im Bebauungsplan fixierten Regelungen zu verzichten – denn ohne die diesbezüglichen, vor rund sieben Jahren gestellten und aus Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes abgeleiteten Forderungen des Staatlichen Bauamtes im Bebauungsplanverfahren wäre es zu diesen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht gekommen. Insofern kann die Stadt Aschaffenburg ebenfalls auf eine Durchsetzung der Verlängerung der „Service-Road“ verzichten und den Erhalt der bestehenden Grundstückszu- und –ausfahrten zusichern (vgl. § 1). Weiterhin ergibt sich im Rahmen von zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ein planungsrechtlicher Ermessensspielraum, der ggf. z.B. ein Überschreiten der festgesetzten Baugrenze erlaubt; eine Befreiung vom Bebauungsplan kann vertraglich nicht zugesichert werden, da dies stets einer Einzelfallbeurteilung bedarf, allerdings kann die Stadt Aschaffenburg zusagen, die Bauverbotszone und somit auch die hier festgesetzte Baugrenze so zu handhaben, dass dies den mit dem Staatlichen Bauamt abgeschlossenen vertraglichen Regelungen entspricht (vgl. § 2 Abs.1+4).

Neben einigen weiteren Vereinbarungen, die die Anbringung von Werbeanlagen sowie eine hilfsweise Abgrenzung einzelner Nutzungen vom Begriff der „Vergnügungsstätte“ betreffen (vgl. § 2 Abs.2+3 sowie § 3), erklären die Vertragsparteien Stadt Aschaffenburg sowie xxxxx im Gegenzug die Erledigung des Rechtsstreits im gerichtsanhängigen Normenkontrollverfahren (vgl. § 4).
Dies hätte für alle Beteiligten den enormen Vorteil, dass ein langwieriger, komplizierter und im Ergebnis noch offener Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof endgültig eingestellt werden könnte. Im Ergebnis behielte der Bebauungsplan 20/16 „Östliche xxxxx Straße“ seine Rechtswirksamkeit; gemeinsam mit der vertraglichen Regelung wäre wieder Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien hergestellt.

Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten tragen beide Vertragsparteien jeweils die Hälfte der Kosten. Für die entstandenen außergerichtlichen Kosten erklärt sich die Stadt Aschaffenburg im Interesse einer gütlichen Einigung bereit, die Aufwendungen des Vertragspartners zur Hälfte, maximal aber in Höhe von xxxxx,-€ zu begleichen. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei die ihr entstandenen Kosten (vgl. § 4).

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der xxxxx zwecks außergerichtlicher Einigung im Zusammenhang mit der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. 20/16 „Östliche xxxxx Straße“ zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[ X ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2

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4. / pvs/1/4/17. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet “Nordwestlich Pfaffenbergweg” im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gemarkung Aschaffenburg (Nr. 20/14); - Aufhebung Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Beschließend 4pvs/1/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 17.12.2007 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes i. S. d. § 12 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich Pfaffenbergweg" im Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gem. Aschaffenburg (Nr. 20/14) beschlossen.

Anlass für die Einleitung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens war die Absicht der Fa. May & Eilbacher (heute: May Firmengruppe), ihre nordwestlich des Pfaffenbergwegs und östlich der Glattbacher Straße gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 1954/11 und 1954/14 unter weitgehender Einbeziehung des im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindlichen Grundstücks Fl.Nr. 1954/8 zu erschließen und wohnbaulich zu nutzen.
Das städtebauliche Konzept sah eine locker in der Fläche angeordnete Gruppe von sechs Wohnhäusern vor, davon drei Mehrfamilienhäuser mit III-IV Geschossen sowie ein Reihenhaus und zwei Doppelhäuser mit je II Geschossen.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein im städtischen Interesse liegendes Wohnungsbauvorhaben eines Bauträgers und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurde das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewählt.

Eine Bauvoranfrage für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (30 WE) mit Tiefgarage und IV Geschossen incl. Staffelgeschoss, die nur einen kleinen Teil der Bebauung des gesamten Plangebiets vorsah, wurde bereits am 06.05.2015 im Umwelt- und Verwaltungssenat behandelt (BV-Nr. 225/14). Die Erteilung eines positiven Vorbescheides wurde unter Auflagen (Nachweis Erschließungsmaßnahmen der Ver- und Entsorgung, Nachweis Brandschutz, etc.) einstimmig beschlossen. Der nachfolgende Bauantrag für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage entsprach den Vorgaben des Vorbescheids, so wurde mit Bescheid vom 12.04.2016 die Baugenehmigung erteilt.

Die beiden neuen Baukörper sind für Wohnnutzungen mit insgesamt 30 Wohnungen und die Tiefgarage für die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze bestimmt. Aktuell befinden sie sich bereits in der Realisierung. Die ersten Geschosse des südlichen Baukörpers bzw. das erste Geschoss des nördlichen Baukörpers sind im Rohbau bereits hergestellt. Eine zügige Bauabwicklung bis zur Fertigstellung, voraussichtlich innerhalb des Jahres 2017, ist zu erwarten.

Mit dieser Entwicklung erübrigt sich eine Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Gleichermaßen ist auch der Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2007 für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren für das Gebiet „Nordwestlich Pfaffenbergweg" im Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gem. Aschaffenburg (Nr. 20/14) hinfällig geworden; er ist aufzuheben.

Mit dem Bauvorhaben wurde ein neues Grundstück gebildet (Fl.Nr. 1954/19, Gemarkung Damm), das den nördlichen Bebauungsrand in diesem Siedlungsabschnitt östlich der Glattbacher Straße bildet. Die nördlich angrenzend verbliebenen Flächen, die im Flächennutzungsplan noch als Bauerwartungsland für „gemischte Bauflächen“ dargestellt sind, befinden sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg. Sie zählen zum planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Sollte die Stadt Aschaffenburg diese Flächenreserve zu einem zukünftigen Zeitpunkt unter Beachtung des Flächennutzungsplans einer baulichen Entwicklung zuführen wollen, wäre hierfür ein neues Bebauungsplanverfahren einzuleiten.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2007 für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren für das Gebiet „Nordwestlich Pfaffenbergweg" im Bereich der Grundstücke Fl.-.Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gemarkung Aschaffenburg, (Nr. 20/14) aufzuheben.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2

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5. / pvs/1/5/17. Bebauungsplan Nr. 4/1c im Bereich Würzburger-, Rhön- und Josef-Dinges-Straße - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.12.2006 - Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 28.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Vorberatend 5pvs/1/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 18.12.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet "Josef-Dinges-Straße" zwischen Würzburger Straße, südwestlicher Grenze des Grundstücks FlstNr. 5500, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße und Rhönstraße (Nr. 4/1c) beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 13.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
Anlass für die Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens war das Ziel, die letzte im Areal zwischen Steubenstraße, Sälzerweg, Rhönstraße und Würzburger Straße verbliebene Konversionsfläche zu überplanen und zum Gewerbegebiet umzuwandeln.
Planerische Zielsetzung war hierbei die Entwicklung einer gewerblichen Nutzungsstruktur, in der aus städtebaulichen Gründen die Zulässigkeit von Lagerplätzen, Einzelhandelsflächen, Tankstellen und Vergnügungsstätten beschränkt bzw. ausgeschlossen werden sollte. Verfahrensseitig blieb es beim Status des Aufstellungsbeschlusses, weitere Verfahrensschritte wurden nicht durchgeführt, da sich zunächst der Grundstücksverkauf durch die Bundesrepublik Deutschland an einen Investor verzögerte und danach die Nutzungsabsichten des neuen Eigentümers, dessen Belange in die Bauleitplanung einfließen sollten, für längere Zeit im Unklaren blieben.

Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde eine Baugenehmigung an die Fa. Prime Park GmbH für den Neubau von drei Gebäuden und die Aufstockung des Bestandsgebäudes erteilt. Die drei neuen Baukörper sind für Büronutzungen, Gastronomie, Einzelhandel und die Unterbringung von Kfz-Parkplätzen bestimmt, der aufzustockende Bestandsbau enthält ein gewerblich zu betreibendes „Boardinghouse“ mit 17 Appartements sowie 56 Wohnungen.
Der Bauantrag wurde am 20.01.2016 im Umwelt- und Verwaltungssenat behandelt (SPNr. UVS/1/3/16-TOP 2), der Erteilung einer Baugenehmigung wurde unter Auflagen (Begrünung, Kinderspielplatz) mehrheitlich zugestimmt.

Bezüglich des Beschlusses des UVS vom 20.01.2016 wurde die Regierung von Unterfranken seitens des Stadtrats Thomas Giegerich ersucht, diesen Beschluss aufsichtlich zu überprüfen. Hierzu liegt eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 01.04.2016 vor. In ihrem Fazit stellt die Regierung von Unterfranken fest, dass das Bauvorhaben der Fa. Prime Park GmbH bauplanungsrechtlich zulässig ist und der betreffende Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg aus der Sitzung vom 20.01.2016 deshalb nicht zu beanstanden sei. Die Sanierung des Bestandsgebäude ist in vollem Gange, die Einzelhandelsfläche befindet sich in der Ausbauphase.

Inzwischen wurde mit Datum vom 27.10.2016 für das Baugrundstück ein ergänzender Bauantrag gestellt, der eine Erhöhung des genehmigten Bürogebäudes um ein gewerblich genutztes Geschoss (= viertes Obergeschoss) beabsichtigt. Ein entsprechender positiver Bauvorbescheid liegt hierfür bereits vor (Bescheid vom 02.08.2016), das abschließende Baugenehmigungsverfahren ist zur Zeit noch im Gange.

Mit einer Realisierung des genehmigten Bauvorhabens wird die Plangebietsfläche des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan 4/1c weitgehend gefüllt und städtebaulich hinreichend geordnet und strukturiert, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs.3 BauGB) nicht mehr erforderlich ist.
Da kein „Planungsbedarf“ mehr besteht, erübrigt sich auch die im Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 28.01.2016 beantragte Fassung eines neuen Aufstellungsbeschlusses mit Anpassung der Planungsziele zwecks Ausweisung von Mischgebiet(en). Die erneute Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wäre aus Sicht der Stadtverwaltung nur für den Fall zu erwägen gewesen, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht realisiert wird und dadurch die Entwicklung des Gebietes weiterhin in der Schwebe bliebe. Diese Frage hat sich allerdings inzwischen erübrigt, da mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen wurde. Mitte Dezember 2016 war der für Einzelhandel bestimmte Baukörper entlang der Rhönstraße bereits im Rohbau fertiggestellt, für das Bürogebäude an der Würzburger Straße waren die Fundamente gegossen, und im zur Aufstockung vorgesehenen Bestandsbau liefen die Entkernungsarbeiten.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2006 für das Bebauungsplanverfahren „Josef-Dinges-Straße“ zwischen Würzburger Straße, südwestlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 5500, Gemarkung Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße und Rhönstraße, (Nr. 4/1c) aufzuheben.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

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6. / pvs/1/6/17. Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Damm, und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Lohmühlstraße xx gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB; - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Vorberatend 6pvs/1/6/17
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 4pl/3/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Gebiet des Reischbergs ist seit über 30 Jahren als Reservefläche für Wohnungsbau vorgesehen. Dies geht bereits aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan von 1987 hervor, der das Gebiet des Reischbergs als Wohnbauflächen darstellt. Dies ist auch in der langfristigen Baulandentwicklung für dieses Gebiet so vorgesehen und soll durch die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 mit der Darstellung als Wohnbauflächen abgesichert werden.
Aktuell gibt es von privater Seite mehrere Ansinnen, einen kleinen Bereich des Reischbergs westlich der Steinbacher Straße einer Wohnbebauung zuzuführen. Dieses Ansinnen deckt sich mit der grundsätzlichen Zielsetzung einer Baulandentwicklung, wie sie aus den Darstellungen des alten bzw. neuen Flächennutzungsplanes 1987 bzw. 2030 hervorgeht.
Eine Bebauung dieses kleinen Bereiches ist aus stadtplanerischer Sicht mit einer dafür geeigneten bauleitplanerischen Regelung grundsätzlich denkbar, ohne dafür für das gesamte Gebiet des Reischbergs einen Bebauungsplan aufzustellen.

Anlass zur baulichen Regelung dieses kleinen Bereiches durch Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" ist eine Bauvoranfrage vom 25.10.2016 für den Neubau von zwei bzw. drei Wohnhäusern auf dem an die Steinbacher Straße angrenzenden Grundstück Fl.Nr. xxx, das sich im planerischen „Außenbereich“ im Sinne des § 35 BauGB befindet.

Im Jahr 2016 wurden bereits zwei positive Bauvorbescheide für den Neubau von jeweils zwei Einfamilienhäusern auf den südlich benachbarten Grundstücken Fl.Nr. xxx (inzwischen aufgeteilt in die Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx) und Fl.Nr. xxx erteilt. Diese Grundstücksflächen befinden sich ebenfalls im „Außenbereich“ und wurden planungsrechtlich mit Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 22.06.2016 bzw. vom 21.09.2016 als „Sonstige Vorhaben“ unter der Maßgabe der Einzelfallbestimmung des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen.

Inzwischen liegt nun eine weitere Bauvoranfrage für den Neubau von zwei bzw. drei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx vor. Dadurch wird deutlich, dass sich entlang der Steinbacher nun eine Fortsetzung der Siedlungsentwicklung in den Außenbereich abzeichnet, die planungsrechtlich nicht mehr dem Einzelfallgebot gem. § 35 Abs.2 BauGB genügt und im Außenbereich nicht mehr zulässig ist. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung besteht daher die Notwendigkeit, das Gebiet bauleitplanerisch zu fassen und die Grenzen des Siedlungsgebiets neu festzulegen. In vorliegendem Fall hierfür am Besten geeignet ist das Instrument der „Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB.

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße“ ist durch die bauliche Nutzung der südlich und westlich angrenzenden Grundstücke bereits vorgeprägt. So bildet die nördliche Grenze des Geltungsbereichs eine lineare Fortsetzung des angrenzenden Siedlungsrandes, der entlang der Lohmühlstraße durch die Grundstücke Fl.Nr. xxx(Lohmühlstraße xx) und xx (Lohmühlstraße xx) definiert wird.

Der geltende Flächennutzungsplan stellt die betreffenden Außenbereichsgrundstücke Fl.Nrn. xxx und den nördlichen Grundstücksteil der Fl.Nr. xxx (Lohmühlstraße xxx) als „Wohnbaufläche“ dar. Die Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Sie schließt unmittelbar an die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet "Lohmühlstraße" aus dem Jahr 2004 an (ebenfalls eine Satzung gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB).

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen, die das Baugesetzbuch in § 34 Abs.5 BauGB für die Aufstellung (u.a.) einer „Einbeziehungssatzung“ bestimmt, sind erfüllt: Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, es wird keine Zulässigkeit für Vorhaben begründet, die der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und es sind keine Schutzgüter oder Schutzgebiete „Natura 2000“ (also z.B. „Flora-Fauna-Habitat-Gebiete“) berührt.

Im weiteren Verfahrensverlauf finden u.a. gemäß § 1a Abs. 2+3 BauGB verschiedene Vorschriften zum Umweltschutz Anwendung (z.B. die „Eingriffsregelung“ nach dem Bundesnaturschutzgesetz). In der „Einbeziehungssatzung können auch einzelne planerische Festsetzungen getroffen werden.

Nach Vorliegen eines ausgearbeiteten Satzungsentwurfs wird dieser dem Stadtrat zwecks Beschlussfassung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgelegt.

.Beschluss:

I.
1.Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. xxxx, Gemarkung Damm, und des noch im Außenbereich liegenden nördlichen Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1, Gemarkung Damm, Lohmühlstraße xx.

2. Die Einbeziehungssatzung muss vom Stadtrat (Plenum) beschlossen werden.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. / pvs/1/7/17. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.11.2016 wegen "Elektroanschlüsse auf dem Wochenmarkt" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 12.12.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Beschließend 7pvs/1/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom16.11.2016 wegen "Elektroanschlüsse auf dem Wochenmarkt" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 12.12.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / pvs/1/8/17. Behandlung des Antrages von Frau Stadträtin Brigitte Gans vom 14.09.2016 wegen "Einfahrt in den Lindenweg von der Pfarrer Scherpf Straße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 09.12.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Beschließend 8pvs/1/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Frau Stadträtin Brigitte Gans vom 14.09.2016 wegen „Einfahrt in den Lindenweg von der Pfarrer-Scherpf-Straße“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 09.12.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / pvs/1/9/17. Behandlung des Antrages der Stadträte Judith Gerlach, Werner Elsässer, Bernhard Appelmann, Karl-Heinz Burger und Thomas Gerlach vom 20.11.2016 wegen "Sanierung der Hensbachbrücke an der Tuchbleiche in Schweinheim" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.12.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Beschließend 9pvs/1/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

1. Der Antrag der Stadträte Judith Gerlach, Werner Elsässer, Bernhard Appelmann, Karl-Heinz Burger und Thomas Gerlach vom 20.11.2016 wegen "Sanierung der Hensbachbrücke an der Tuchbleiche in Schweinheim" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 16.12.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 5).
2. Auf zahlreiche Nachfragen aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates teilt die Verwaltung mit, dass die konkreten Planungen der neuen Brücke dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2017 11:03 Uhr