Datum: 14.02.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/2/1/17 Neubau eines Regenklärbeckens Alois-Alzheimer-Allee - Vorstellung der Vorplanung
2pvs/2/2/17 Nahverkehrsplanung Region Bayerischer Untermain - Zustimmung
3pvs/2/3/17 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.08.2016 - Außerkrafttreten Veränderungssperre
4pvs/2/4/17 Bewohnerparken Brentanoviertel - Ergebnis Bürgerinformation
5pvs/2/5/17 Schoberstraße - Bushaltestelle - Zustimmung
6pvs/2/6/17 Bericht über das Baugebiet „Westlich Rotäckerstraße“; - Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 16.01.2017
7pvs/2/7/17 Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 31.10.2016 wegen "Begehung des Aschaff-Grünzugs" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.12.2016
8pvs/2/8/17 Alexandrastraße und Löherstraße - Umsetzung Radverkehrskonzept

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1. / pvs/2/1/17. Neubau eines Regenklärbeckens Alois-Alzheimer-Allee - Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Beschließend 1pvs/2/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 der Konzeption für den Neubau eines Regenklärbeckens mit Zu- und Ablaufkanälen für die Verkehrsflächen der Alois-Alzheimer-Allee zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die erforderlichen Planungsaufträge stufenweise zu vergeben und das Projekt nach Vorlage der Vorplanung erneut im Stadtrat vorzustellen.


2.        Projektbeschreibung

Die Vorplanung wird vom mit der Planung beauftragten Ingenieurbüro Unger, Darmstadt, detailliert im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.

Die Planung unterliegt folgenden Zielen:

1)        Ableitung des Niederschlagswassers des Straßenzuges Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße (sowie hier über Sickerschächte angeschlossene benachbarte Waldgebiete) zwischen dem Beckenstandort und der Gemarkungsgrenze Haibach – Aschaffenburg über ein neu zu erstellendes Regenklärbecken (mit Drosselung und Zwischenbehandlung) in den Kühruhgraben.
2)        Aufrechterhaltung der Regenwasser- und Sickerwasserzufuhr in den Krämersgrundbach zur Sicherung der dortigen Feuchtflächen.
3)        Entlastung des Mischwassersystems der Oststadt (und nachfolgend des weiteren Stadtnetzes bis hin zur Kläranlage) von den hier bisher eingeleiteten Niederschlagswässern. Dies bedeutet, dass auf den Neubau von größeren Kanaldurchmessern im Bereich um die Altdorfer Straße verzichtet werden kann, das vorhandene Netz kann hydraulisch weiter verwendet werden und muss nicht aufdimensioniert werden.

Erreicht werden diese Ziele durch folgende Baumaßnahmen:

1)        Neubau eines Regenklärbeckens in Kompaktbauweise (Staurauminhalt ca. 200 m³) mit einem modernen, platzsparenden Lamellenabscheider. Das Becken wird in geschlossener Bauweise mit Deckel errichtet. Der Standort ist unmittelbar südlich der vorhandenen Busbucht an der Alois-Alzheimer-Allee. Das Becken verfügt über einen mit einer Drossel gesteuerten Auslass-kanal in die südlich liegenden Feuchtgebiete am Kühruhgraben. Für diesen Auslass ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
2)        Neuerrichtung einiger Kanalstränge zur Verbindung der bestehenden Stränge und zur Querung der Alois-Alzheimer-Allee.
3)        Ertüchtigung der Abschläge in den Krämersgrundbach durch technische Einbauten zur Verhinderung des Eintrages von Benzin, Öl und andere Stoffen in das Gewässer.
4)        Naturrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.


3.        Kosten:

Die geschätzten Kosten in der Leistungsphase der Vorplanung werden vom Ingenieurbüro im Rahmen der Präsentation im Stadtrat dezidiert vorgestellt.

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.



4.        Finanzierung

Im Haushalt stehen unter der Haushaltsstelle 1.7074.9535 für das Jahr 2017 mit aus den Vorjahren bereitgestellten Mitteln insgesamt 650.000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind nach derzeitigem Stand der Planungen für die bauliche Umsetzung des Gesamtprojektes inkl. aller Baunebenkosten ausreichend.

5.        Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung wird in einem nächsten Verfahrensschritt die Entwurfs- und Genehmigungsplanung durch das Ingenieurbüro Unger erstellen lassen und die Ergebnisse dem Stadtrat im Rahmen eines Bau- und Finanzierungsbeschlusses vorstellen.
Danach können die Ausschreibung und die bauliche Umsetzung der Maßnahme erfolgen.

.Beschluss:

1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Vorplanung zur Errichtung eines Regenklärbeckens an der Alois-Alzheimer-Allee am vorgeschlagenen Standort und in der vorgestellten Ausführungsvariante zur Kenntnis.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der heutigen Sitzung aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates aufgeworfenen Fragen zu beantworten und dem Stadtrat darüber zu berichten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pvs/2/2/17. Nahverkehrsplanung Region Bayerischer Untermain - Zustimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Vorberatend 2pvs/2/2/17
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 1pl/3/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Rechtlicher Hintergrund der Nahverkehrsplanung
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit dem ÖPNV sind nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Aufgabenträger zuständig. Die Anforderungen an das Verkehrsangebot definiert der Aufgabenträger in der Regel in einem Nahverkehrsplan (§8 PBefG).
Der Landkreis Aschaffenburg, der Landkreis Miltenberg, die Stadt Alzenau sowie die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sind jeweils für ihr Gebiet Aufgabenträger und bilden den Nahverkehrsraum Bayerischer Untermain.
Im BayÖPNVG Art. 13 Abs. 2 heißt es zum Nahverkehrsplan (NVP):
"Der Nahverkehrsplan enthält Ziele und Konzeption des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs und muss mit den anerkannten Grundsätzen der Nahverkehrsplanung, den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, der Städtebauplanung, den Belangen des Umweltschutzes sowie mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übereinstimmen. Soweit erforderlich ist die Planung mit anderen Planungsträgern sowie anderen Aufgabenträgern des ÖPNV abzustimmen. Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben."
Der Nahverkehrsplan bildet die Rechtsgrundlage sowie inhaltliche Vorgaben zur Genehmigung von Fahrplänen und dem Betrieb von Linienverkehren für die Regierung von Unterfranken als Genehmigungsbehörde. Keine Planungs- und Entscheidungskompetenz haben die Gebietskörperschaften beim Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Hierfür ist ausschließlich der Freistaat Bayern als Aufgabenträger zuständig und wird vertreten durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG).
Der Nahverkehrsplan hat einen gesetzlich festgelegten Planungshorizont von 5 Jahren. Die Bearbeitung erfolgte erstmals 1997-1999 durch den Gutachter Planungsgruppe Nord. 2006/2007 erfolgte die erste Fortschreibung. Sie wurde überwiegend von den Verwaltungen der Aufgabenträger selbst durchgeführt.

Der Nahverkehrsplan 2017
Anfang 2013 wurde von den Gremien der Gebietskörperschaften beschlossen, den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain erneut fortzuschreiben. In der Stadt Aschaffenburg erfolgte der Beschluss des Stadtrates am 19.02.2013. Im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften wurde dafür das Büro plan:mobil aus Kassel mit der Bearbeitung der Planung beauftragt. Die lange Bearbeitungszeit wurde durch die vorbereitenden Arbeiten zur Neuaufstellung der VAB verursacht. Insbesondere die Verfahrensschritte zur Entwicklung einer neuen Einnahmenverteilung hat sowohl bei den Verkehrsunternehmen als auch bei den Aufgabenträgern viel Kapazität erfordert. Für die Stadt bzw. die Stadtwerke kam darüber hinaus auch noch die Vorbereitung einer Direktvergabe dazu.


Der Nahverkehrsplan gliedert sich wie folgt:
       1.        Vorbemerkung
       2.        Rahmenbedingungen
       3.        Raumstrukturanalyse
       4.        Bestandsaufnahme der ÖPNV-Angebotsstruktur
       5.        Verkehrsgeschehen im Untersuchungsraum
       6.        Entwicklungsziele
       7.        Zustandsbewertung und Mängelanalyse
       8.        Maßnahmenkonzeption
       9.        Linienübersicht und Zuordnung zu den Linienbündeln
       10.        Bewertung der Maßnahmenkonzeption

Die Inhalte der Kapitel 1-7 waren bereits Gegenstand des Zwischenberichts zum Nahverkehrsplan am 19.01.2016 im Planungs- und Verkehrssenat. Darauf aufbauend wurden die restlichen Kapitel 8-10 erstellt.
Die Konzepterstellung wurde wie bei den vorherigen Nahverkehrsplänen durch die ARGE-ÖPNV begleitet. Die Arbeitsgruppe der Fraktionen traf sich an insgesamt 4 Terminen. Für die städtischen Fraktionen wurden zusätzlich zwei weitere Termine durchgeführt, um die städtischen Inhalte zu vertiefen.

Zusammenfassende Darstellung der Kapitel 8-10
Bezogen auf die Stadt Aschaffenburg werden folgende Maßnahmen, Prüfaufträge und Planungsprojekte dargestellt:

Maßnahmen
Maßnahmen sind konkrete Planungsvorhaben zur verkehrlichen und / oder wirtschaftlichen Verbesserung und Weiterentwicklung des ÖPNV-Angebotes, die im Zeitraum von fünf Jahren (2017 – 2021) umgesetzt werden sollen.
Linienwegänderungen:
Linie 3: Verbesserung der Erschließung des Hafens
Linie 5: Verbesserung der Erschließung des Rosensees
Linie 11: Verlängerung in das Gewerbegebiet Mainaschaff-Nord und
Durchbindung mit der Linie 14 1
Linie 15: Verbesserung der Erschließung der Hochschule
Barrierefreier Ausbau von Verknüpfungspunkten und Haltestellen
Einführung von Bereichslinienplänen (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg)


1 Unter Vorbehalt der Abstimmung mit der Gemeinde Mainaschaff und dem Aufgabenträger insbesondere hinsichtlich der Finanzierung.

Prüfaufträge
Prüfaufträge sind Ansätze zur Weiterentwicklung des ÖPNV, für die weiterer Untersuchungs- und Abstimmungsbedarf im Rahmen der konkreten Umsetzung besteht. Dazu können z. B. weitere Nachfrage- und/ oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zählen sowie die Prüfung möglicher umfangreicherer Umsetzungskonzepte und Verknüpfungen mit Linien in benachbarten Verkehrsräumen.
Neuordnung der Linienwege der Linien 7, 21 und 23
Veränderte Linienführung in Kombination mit Linie 41
Neue Linien:
17: ROB – Damm – Österreicher Kolonie – Hochschule
18: ROB – Leider – Nilkheim - Südbahnhof
Verbesserung der (dynamischen) Fahrgastinformation
Reaktivierung Bachgaubahn
Ertüchtigung Infrastruktur und Prüfung alternativer Linienführungen zwischen Großostheim und Aschaffenburg
Gründung eines Fahrgastbeirats


Planungsobjekte
Planungsprojekte sind umfangreiche Planungsvorhaben, die über den zeitlichen und/ oder inhaltlichen Rahmen des NVP hinausgehen. Damit verbunden sind oft intensive Abstimmungsverfahren verschiedener Projektbeteiligter sowie Abhängigkeiten, die nicht von den Aufgabenträgern beeinflussbar sind.
Barrierefreie Fahrgastinformationen
Mobilitätstraining (insbesondere für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen)
Einführung eines Qualitätsmanagementsystems: Überprüfung der Qualitätsstandards im ÖPNV
Zielgruppenorientiertes Marketing
Konzept "Schülerzivilcourage"

Einzelne Linien können einem Linienbündel zugeordnet werden. Diese Linien eines Linienbündels stehen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Die Definition von Linienbündeln ist wichtig für das Genehmigungsverfahren: Eine Genehmigung wird nur für ein im NVP definiertes Linienbündel vergeben, nicht aber für eine einzelne Linie eines Bündels.
Alle Linien des Stadtbusverkehrs sind wie bisher auch in dem Linienbündel "Stadtverkehr Aschaffenburg" zusammengefasst. Damit ist gewährleistet, dass sich andere Verkehrsunternehmen nicht für einzelne lukrative Linien eigenwirtschaftlich bewerben können.
In ihrer letzten Sitzung am 14.06.2016 hat die ARGE-ÖPNV den Entwurf des Maßnahmen- und Zielkonzepts einstimmig gebilligt und zur Beschlussfassung empfohlen. Im Folgenden fand die Anhörung der Gemeinden, Verkehrsverbände, Behindertenbeauftragten sowie der Fahrgastverbände statt. Für die Stadt Aschaffenburg ergaben sich dadurch keine Änderungen. Die Beschlussfassungen durch die Kreistage Aschaffenburg und Miltenberg folgen.


Im Rahmen des bevorstehenden Betrauungsaktes für die Direktvergabe der Verkehrsleistungen im Linienbündel "Stadtverkehr Aschaffenburg", hat der Verkehrsbetrieb noch ergänzende Ausstattungsmerkmale für den Stadtbusverkehr definiert, die zusätzlich in den NVP aufgenommen wurden. Es handelt sich um folgende Ergänzungen (s. Anlage 1: Kapitel 6.3.3 Qualitätsstandards für Fahrzeuge und Infrastruktur):
-        Von der Notwendigkeit einer Klimaanlage und einer ausklappbaren Rampe ausgenommen sind Ersatz- oder Verstärkerfahrzeuge, die zur Abdeckung von Verkehrsspitzen eingesetzt werden.
-        Bei Busersatzbeschaffungen und Neubeschaffungen ist eine zusätzliche Sondernutzungsfläche rechts neben Tür II zu berücksichtigen.
-        Bei Busersatzbeschaffungen und Neubeschaffungen gilt immer die aktuell bestmögliche Abgasnorm.
-        Bis 2022 mind. 10% der Stadtbusflotte mit alternativen Antrieben ausgestattet.
-        Ab 2020 Videobeobachtung in allen Stadtbussen.
-   Ab 2020 WLAN in allen Stadtbussen.
-        Ab 2020 Notruftaster in allen Stadtbussen. Übermittelt werden müssen folgende Attribute: Fahrzeugnummer, Standort.
-        Außenflächenwerbung möglich, bei Ganzbeklebung max. 1/3 der Fensterflächen mit Windowsfolie.
-        Fahrzeuginnenreinigung mind. 1x täglich, bei grober Verunreinigung Austausch bzw. Reinigung innerhalb von 30 Minuten.
-        Fahrzeugaußenreinigung, die Reinigungsintervalle sind so zu legen, dass das Fahrzeug einen sauberen und ansehnlichen Eindruck hinterlässt, jedoch mind. 1x wöchentlich.
-        Monatlich ist der Fahrgastraum und der Fahrerarbeitsplatz einer Grundreinigung zu unterziehen, bei Bedarf öfters.
-        Beschädigte und stark verschmutzte Innenausstattung (z.B. Sitzkissen/Schalen, Rückenlehnen, Haltestangen usw.), die nicht gereinigt werden kann, ist unverzüglich zu erneuern.
-        Bis 31.12.2018 sind alle Busse mit Haltesystemen für Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen usw. auszurüsten.

Diese Qualitätsmerkmale gehen über die bislang formulierten Standards hinaus und tragen dazu bei, den Stadtverkehr auf einem hohen Qualitätsniveau zu erhalten.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat nimmt den Nahverkehrsplan der Region Bayerischer Untermain zur Kenntnis.

2. Der Stadtrat beschließt entsprechend der Empfehlung der ARGE-ÖPNV den Nahverkehrsplan Region Bayerischer Untermain hinsichtlich des Stadtverkehrs bzw. der Stadt Aschaffenburg betreffenden Inhalte als Planungsgrundlage für den ÖPNV.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. / pvs/2/3/17. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.08.2016 - Außerkrafttreten Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Vorberatend 3pvs/2/3/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 5pl/8/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

In der Sitzung am 11.04.2016 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern.
Ausschlaggebend für die Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens war vor allen Dingen der letztlich gescheiterte vorlaufende Versuch, eine von den Regelungen des „alten“ Bebauungsplans deutlich abweichende Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes im Einvernehmen mit Nachbarn und Anliegern zu entwickeln und den hierzu vorgelegten Bauantrag (BV-Nr. 20150136: Neubau von 7 Mehrfamilienhäusern (35 WE) und zwei Tiefgaragen)  zur Genehmigung zu bringen.
Nach insgesamt etwa zwei Jahre andauernden Bemühungen und mehreren Anläufen zweier Investoren, ein städtebaulich angemessenes, genehmigungsfähiges und realisierbares Bebauungskonzept für das ehemalige Gärtnereigelände zu präsentieren, musste letztlich konstatiert werden, dass aufgrund der zwangsläufig erheblichen Abweichungen vom bisher geltenden „alten“ Bebauungsplan 13/08 bei gleichzeitig fehlendem vollständigem nachbarlichen Einvernehmen nur durch ein Bebauungsplanänderungsverfahren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erlangen ist.
Das bedeutet nun aber nicht, dass durch dieses Verfahren ein Konsens gelingt und nun alle mittelbar oder unmittelbar berührten Bürgerinnen und Bürger mit den Inhalten der Bebauungsplanänderung einverstanden sind bzw. sein müssen, sondern dass die vorliegenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen und dass die Stadt Aschaffenburg in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit mit dem Beschluss der Bebauungsplanänderung die zukünftige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet auf neuer planungsrechtlicher Basis steuert.
Entwurfsgrundlage für den in der Bürgerschaft umstrittenen Teilbereich der Bebauungsplanänderung, nämlich das im Bebauungsplanänderungsentwurf so bezeichnete Teilbaugebiet „WA2“ auf dem Areal der ehemaligen Gärtnerei, ist ein Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers xxxxx. Ausgearbeitet wurde dieses Bebauungskonzept bereits vor der Einleitung des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung im Zusammenhang mit den o.g. Bemühungen zur Erzielung eines vollumfänglichen Einvernehmens mit den Anwohnern. Im Planungsprozess wurde es mit der Bürgerschaft und auch im Umwelt- und Verwaltungssenat des Stadtrats bereits ausführlich erörtert, der erste Bauantrag (BV-Nr. 20150136) konnte letztlich aber wegen der in der Summe starken Abweichungen vom „alten“ Bebauungsplan nicht genehmigt werden. Zur Genehmigung gelangten zu einem späteren Zeitpunkt drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 15 Wohnungen (BV-Nr. 20150350). Diese Häuser befinden sich nördlich außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung und sind bereits im Bau.
Natürlich gäbe es für die Entwicklung und Überplanung des ehemaligen Gärtnereigeländes theoretisch verschiedene Entwurfsalternativen, die nicht mit den Interessen und Vorstellungen des Grundstückseigentümers übereinstimmen. Im Lichte des Wohnungsbedarfs und der großen Wohnungsnachfrage in Aschaffenburg braucht es für eine zügige Bereitstellung von Wohnraum aber die Mitwirkung privater Grundstückseigentümer und Bauherren (auch Bauträger), deshalb sollten städtebauliche Konzepte und Regelungen eines Bebauungsplans auch ihre Umsetzbarkeit im Blick haben. Unter diesen Vorzeichen wurde das Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers aus stadtplanerischer Sicht als eine städtebaulich sinnvolle, der Ortslage angemessene und auch realisierbare Konzeption beurteilt.
Dabei kann auch nicht die Rede sein von einer Willfährigkeit gegenüber den finanziellen Interessen oder dem Profitstreben des Bauträgers, wie sie der Stadtverwaltung von Bürgerinnen und Bürgern in einer schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vorgeworfen wird (vgl. Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung…, Abschnitt 1.2.2 / Einwender 2): Im Diskussionsprozess vor dem Beschluss zur Änderung des „alten“ Bebauungsplans mussten die Bauinteressenten durchaus Abstriche bei ihren Bebauungsvorstellungen machen: Ein erstes Konzept eines Nürnberger Bauträgers sah noch 14 Reihenhäuser und zwei bis zu viergeschossige Wohnbauten mit insgesamt 46 Wohnungen vor. Die xxxxx, also der jetzige Grundstückseigentümer“, legte dann einen Bebauungsvorschlag mit sechs dreigeschossigen Gebäuden, davon ein größerer Block, und insgesamt 40 Wohnungen vor. Der Bebauungsplanänderungsentwurf sieht für das Teilbaugebiet „WA2“ auf Basis eines abgespeckten Entwurfs des Bauträgers nun vier Baufelder für bis zu dreigeschossige Wohngebäude mit jeweils maximal fünf Wohnungen vor (rechnerisch insgesamt also bis zu 20 Wohnungen, dazu kommen 15 Wohnungen nördlich des Geltungsbereichs).
Der Verzicht auf eine öffentliche Straßenverkehrsfläche und stattdessen die Ausweisung eines privaten Wohnwegs im Teilbaugebiet „WA2“ ist keine einseitige Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Bauträgers, denn vielmehr ersparen sich die Stadt Aschaffenburg (und somit die Bürgerinnen und Bürger) die Aufwendungen für den Straßenneubau und den Unterhalt.
Auf zwei inhaltliche Punkte, die in den während der öffentlichen Auslegung von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern schriftlich vorgebrachten Bedenken eine herausragende Rolle spielen, soll hier kurz eingegangen werden (ausführlich vgl. Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und die Beteiligung der Behörden):

Verkehrliche Erschließung des ehemaligen Gärtnereigeländes:

Zusammengefasst unterstellen bzw. befürchten die vorliegenden schriftlich geäußerten Bedenken und Anregungen aus Teilen der Bürgerschaft, dass die geplante Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes zu einer Verkehrszunahme führt, die von der Stichstraße der Ruhlandstraße mangels Leistungsfähigkeit nicht aufgenommen werden könne, was gravierende Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen zur Folge habe. Diese Befürchtungen und Unsicherheiten haben bereits vor der Entscheidung des Stadtrats zur Änderung des Bebauungsplans die Diskussionen um die bauliche Entwicklung des ehemaligen Gärtnereigeländes bestimmt. Erschwerend hinzu kam die Uneinigkeit zwischen Anliegern / Interessensvertretern der Stichstraße Ruhlandstraße und Anliegern / Interessensvertretern der Stichstraße Brunnengasse über die Verteilung des ein- und ausfahrenden Verkehrs: Hauptsächlich scheiterte eine vollständige nachbarliche Zustimmung zu den vorgelegten Bauantragsplänen zum Neubau von 7 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 35 Wohnungen und zwei Tiefgaragen (BV-Nr. 20150136) an der Uneinigkeit zwischen den Interessensgruppen in der Frage der Verkehrsbelastung der beiden Straßenabschnitte. Da im Rahmen des vorlaufenden Baugenehmigungsverfahrens dieser „gordische Knoten“ nicht gelöst und kein bauplanungsrechtlich tragfähiger und verlässlicher  Konsens unter allen Beteiligten erzielt werden konnte, führte dies schließlich zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens.
Zwecks Versachlichung und fachlicher Begutachtung der zu erwartenden verkehrlichen Situation wurde im Auftrag der Stadt Aschaffenburg ein Verkehrsgutachten erstellt, das im Ergebnis die ausreichende Leistungsfähigkeit (auch) der schmalen Stichstraße der Ruhlandstraße für eine zukünftig geplante Bebauung belegt.
In ihrem Antrag vom 14.08.2016 bringt die CSU-Stadtratsfraktion zum Ausdruck, dass sie entgegen den Aussagen des Gutachterbüros xxxxx nach Inaugenscheinnahme des Gebiets nicht der Auffassung ist, dass die Leistungsfähigkeit der Stichstraße der Ruhlandstraße ausreicht, um den zusätzlichen Pkw-Verkehr, der durch die neuen Wohnanlagen entsteht, problemlos durch diese enge Straße zu bewältigen.
Seitens der Stadtverwaltung werden die Befürchtungen, dass es auf der Stichstraße der Ruhlandstraße zu untragbaren Verkehrsverhältnissen komme, aus stadt- und verkehrsplanerischer Sicht nicht geteilt:
Prognostisch erzeugen 35 neue Wohnungen auf dem ehemaligen Gärtnereigelände (davon 20 WE im Teilbaugebiet „WA2“ und 15 WE nördlich davon außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung) insgesamt 260 Kfz-Fahrten am Tag, die anteilig (Annahme im Verkehrsgutachten: jeweils 50%) über die Stiche der Ruhlandstraße und der Brunnengasse zu- und abfließen (in 24h zusätzlich 130 Fahrten hinein und 130 Fahrten heraus).
Für die Stichstraße Ruhlandstraße bedeutet dies unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Bebauung: 14 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Morgen (zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr: 11 Kfz aus dem Gebiet nach Süden heraus, 3 Kfz nach Norden hinein) und 22 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Abend (zwischen 16 Uhr und 17 Uhr: 7 Kfz aus dem Gebiet nach Süden heraus, 15 Kfz nach Norden hinein).
Für diese geringe Verkehrsbelastung reichen Querschnitt und Leistungsfähigkeit der Stichstraße Ruhlandstraße trotz der Engstelle, die punktuell keinen Begegnungsverkehr ermöglicht, aus. Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) reicht bei Verkehrsbelastungen unter 70 Kfz in der Stunde eine Fahrbahnbreite von 3,50m (in Ausnahmefällen von 3m auf möglichst nicht mehr als 50m Länge). Die Abmessungen der Stichstraße Ruhlandstraße bieten zwar im Begegnungsfall Kfz/Kfz keinen Fahrkomfort, erfüllen aber die Mindestanforderungen der RASt.
Beispielhaft sei auf andere Stellen im Stadtgebiet verwiesen, die zwar nicht 1:1 mit der Stichstraße der Ruhlandstraße vergleichbar sind, an denen sich aber trotz beengter Verhältnisse auch keine gravierenden Verkehrsbelastungen, -behinderungen und -gefährdungen einstellen: Der südliche, etwa 160m lange Abschnitt des Eichenwegs in Nilkheim beispielsweise hat als Mischverkehrsfläche keine Gehwege und erschließt 23 Häuser, in denen sich zwischen 25 und 30 Wohnungen sowie zwei gewerbliche Nutzungen (Friseur und Hundesalon) befinden. Zwischen Hausnummer 9 und 13 mündet ein vom Ulmenweg kommender Fußweg in den Eichenweg. Zusätzlich dient der Eichenweg untergeordnet auch dem Verkehrsabfluss aus Akazien- und Erlenweg – aufgrund des durch die Beengtheit fehlenden Fahrkomforts im Eichenweg wird allerdings von diesen Verkehrsteilnehmern vorrangig der deutlich breitere Kastanienweg genutzt.
Die Verkehrsfläche des Eichenweg hat fast durchgängig eine Breite von ca. 5 m, ist im Zweirichtungsverkehr befahrbar und wird einseitig stets an mehreren Stellen beparkt, was zu einer größeren Zahl von Engstellen mit einer verbleibenden Breite von ca. 3m führt. An diesen Engstellen (bei einer Stichproben-Erhebung am 20.01.2017 waren es neun parkende Pkw – in der Summe also eine Einengungslänge von ca. 45m) ist natürlich kein Begegnungsverkehr mit Pkw-Beteiligung möglich, auch nicht zwischen Pkw und Fußgänger. Verkehrsteilnehmer, die sich begegnen, müssen sich an Engstellen verständigen und ggf. warten. Trotz dieser Situation mit ihren beschränkten räumlichen Verhältnissen haben sich im Eichenweg offenbar keine übermäßigen Verkehrsbelastungen, -behinderungen und -gefährdungen eingestellt.

Bauliche Dichte:

Untrennbar verknüpft mit der Frage der Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraßen und -wege ist die zulässige bauliche Dichte, die im Bebauungsplanänderungsentwurf mit Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), zur Zahl der Vollgeschosse, zur Geschossflächenzahl (GFZ), zur maximalen Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden und (im Teilbaugebiet „WA2“) zur baulichen Höhe geregelt wird.
Bei den Planungen und Diskussionen zur Entwicklung des ehemaligen Gärtnereigeländes hat das Maß der baulichen Nutzung von Beginn an eine große Rolle gespielt hat. Vorrangig diskutiert wurden die Zahl der Wohnungen, die Geschossigkeit der Gebäude und die GFZ.
Der Vergleich zwischen dem „alten“ Bebauungsplan und dem vorliegenden Bebauungsplanänderungsentwurf ergibt für das (Teil-) Grundstück der ehemaligen Gärtnerei  folgendes Resultat:
„Alter“ Bebauungsplan vom 23.01.1976:
-                GFZ für Teilbereiche unterschiedlich festgesetzt zwischen 0,8 und 1,1 (bei geringerer Bemessungsfläche wegen querender Straße*)
-                Zahl der Vollgeschosse für Teilbereiche unterschiedlich festgesetzt zwischen II und IV (jeweils zwingend)
-        Keine Obergrenze zur Zahl von Wohnungen

„Neuer“ Bebauungsplanänderungsentwurf:
-                GFZ für das gesamte Plangebiet einheitlich festgesetzt mit 0,8 (bei größerer Bemessungsfläche wegen teilweisem Wegfall von Straßenverkehrsfläche*)
-        Zahl der Vollgeschosse: III als Obergrenze
-        Beschränkung der Zahl von Wohnungen auf höchstens 5 WE je Wohngebäude

*  Anmerkung zur GFZ:
GFZ „alt“ und „neu“ lassen sich korrekt vergleichen, wenn man aufgrund des Wegfalls der Straßenverkehrsfläche im Teilbaugebiet „WA2“ im Bebauungsplanänderungsentwurf eine bereinigte bzw. identische Bemessungsfläche zu Grunde legt. Im Ergebnis steht für das Teilbaugebiet „WA2“ eine neue GFZ von 0,8 einer „alten“ GFZ von durchschnittlich 0,73 gegenüber.

Faktisch erlaubt die Bebauungsplanänderung nach Maßgabe der Geschossflächenzahl also eine geringe zusätzliche Verdichtung. Die Ausschöpfung von Nachverdichtungspotentialen ist aufgrund des Wohnungsbedarfs in Aschaffenburg aber auch stadtplanerisch durchaus gewünscht, insbesondere wenn es sich um eine klassische „Innenentwicklung“ durch Wieder- und Neunutzung brachgefallener Flächen im bereits besiedelten Gebiet handelt. Eine GFZ von 0,8 ist für ein „Allgemeines Wohngebiet“ für heutige Verhältnisse moderat und liegt weit unter der für die Bauleitplanung regelmäßig zulässigen Maßzahl von 1,2 gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung. Zusätzlich wird im Bebauungsplanänderungsentwurf die erreichbare Dichte durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen gemildert.
Aus stadtplanerischer Sicht sind die jetzt gewählten Werte angemessen, städtebaulich verträglich und im Sinne der Schaffung von Wohnraum keinesfalls überhöht.


Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs im Zeitraum vom 19.09.2016 bis 21.10.2016 und der Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 15 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 15 Stellungnahmen stammen 2 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und 11 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere 2 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (ohne TöB-Funktion) abgegeben.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffent­liche Auslegung und die Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.2.1 bis 1.2.2, 2.2.1 bis 2.2.6, 3.2.1 bis 3.2.5 und 4.2.1 bis 4.2.2 behandelt, erörtert und abgewogen.

Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:

1.2.1        (A):        Verkehrserschließung
       (A):        Verkehrsbelastung und –sicherheit
       (A):        Verkehrsgutachten
       (A):        Haus- und Dachformen
       (A):        Zahl der Wohnungen
       (A):        Umverteilung Zufahrtsverkehr
       (H):        offizielle Ortsbegehung
       […]
1.2.2        (A):        Verkehrserschließung
       (A):        Verkehrsbelastung und –sicherheit
       (A):        Verkehrsgutachten
       (A):        Abwägungsfehler, einseitige Berücksichtigung von Einzelinteressen
       (A):        Veränderungssperre
       (A):        Verfahrensart der Bebauungsplanänderung
       (A):        Haus- und Dachformen
       (A):        Orientierung an örtlichen Gegebenheiten, Angleichung an vorhandene Bebauung
       (A):        GRZ, GFZ
       (A):        Zahl der Wohnungen
       (A):        Firsthöhe, Zahl der Vollgeschosse
       (A):        Umverteilung Zufahrtsverkehr
       (A):        Parkplätze
       (A):        Verkleinerung von Baufenstern
       (H):        Querschnitt des privaten Wohnwegs
(H):        Gehrecht für die Allgemeinheit auf privatem Wohnweg
       (H):        Einrichtungsverkehr
       […]

2.2.1        (A):        Hochwasserschutz
       (H):        Landes- und regionalplanerische Ziele
2.2.2        (A):        Hochwasserschutz
       (H):        Landes- und regionalplanerische Ziele
2.2.3        (A):        copyright-Vermerk auf Katastergrundlage
       (A):        Umringsvermessung
       (H):        Grundstückskataster
       (H):        Einmessung von Gebäudeveränderungen
       (H):        Bodenordnung
2.2.4        (A):        Extreme Hochwasserereignisse
       (H):        Festgesetztes Überschwemmungsgebiet
       (H):        Umgang mit Niederschlagswasser
       (H):        Altlasten
2.2.5        (A):        Baudenkmäler
       (A):        Bodendenkmal
       (A):        Umplanung bebaubare Flächen
       (H):        Eingriffe in Bodendenkmal
2.2.6        (A):        Immissionsbelastung durch Hafengebiet
       (H):        Bedeutung des Hafens

3.2.1        (A):        Anordnung von Kfz-Stellplätzen
       (H):        Entwässerung
3.2.2        (H):        Lärmimmissionen Gewerbe und Verkehr
3.2.3        (A):        Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
(H):        kein neues Baurecht im Überschwemmungsgebiet
3.2.4        (H):        Verlegung von Versorgungsleitungen
3.2.5        (H):        Allgemeine Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz
       (H):        Löschwasserversorgung
       (H):        Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr wegen parkender Pkw

4.2.1        (A):        Festsetzung erhaltenswerter Bäume
       (H):        Standorte, Arten und Stammdurchmesser erhaltenswerter Bäume
4.2.2        (A):        Befahrbarkeit des privaten Wohnwegs für die Müllentsorgung
       (H):        Empfehlungen aus dem Verkehrsgutachten


Zu 2:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 04.07.2016. Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Die geringfügig korrigierte und ergänzte Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 30.01.2017 kann als Satzung beschlossen werden.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 04.07.2016 um die geringfügigen Plankorrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis berichtigt und endredaktionell bearbeitet. In die aktualisierte Bebauungsplanänderung vom 30.01.2017 sind geringfügige bzw. redaktionelle Korrekturen und Korrekturen eingearbeitet:

Planzeichnung und -text:

-        Ergänzung des Planzeichens „Überschwemmungsgebietsgrenze Main“ in der Legende zum Bebauungsplan um den Vermerk „HQ 100 – hundertjährliches Hochwasserereignis“
-        Ergänzung des Hinweises „III 4. Grundwasserstand und Überschwemmungsgefahr“ im Plantext um einen Verweis auf den „Informationsdienst überschwemmungsgefährdeter Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Internet
-        Ergänzung und Korrektur des Hinweises „III.2 Umgang mit Funden von Bodenaltertümern“ im Plantext um die rechtlichen Grundlagen für den Schutz eines Bodendenkmals und die für Bodeneingriffe erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis
-        Ergänzung des Abschnitts III des Plantextes um einen zusätzlichen Hinweis auf das Erfordernis eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für Bauten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Begründung:

-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
-        Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in der Legende der Planzeichnung, in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
[…]

Zu 3:        Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Mit rechtsverbindlichem Abschluss der Bauleitplanung durch Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung (öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs.3 BauGB) endet gemäß § 17 Abs.5 BauGB gleichzeitig und automatisch die Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 13.04.2016.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 30.01.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB zum Änderungsentwurf des Bebauungsplans zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) wird zur Kenntnis genommen.

Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):

1.2.1:        Den Bedenken und Anregungen der Einwender 1 wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.2.2:        Den Bedenken und Anregungen der Einwender 2 wird nicht gefolgt.
         Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.2.1:        Den Bedenken der Regierung von Unterfranken wird Rechnung getragen.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.2:        Den Bedenken des Regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain wird
       Rechnung getragen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.3:        Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung
       Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.4:        Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.5:        Den Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege wird teilweise gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.6:        Den Anregungen der Bayernhafen GmbH wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

3.2.1        Der Anregung des Bauordnungsamtes wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.2        Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
3.2.3        Der Anregung der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wird gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.4        Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH werden zur Kenntnis genommen.
3.2.5        Die Hinweise des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz werden zur Kenntnis
       genommen.

4.2.1:        Den Anregungen des Garten- und Friedhofsamtes wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
4.2.2:        Der Anregung der Stadtwerke – Entsorgungsbetriebe wird gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Planungs- und Verkehrssenat der Stadt Aschaffenburg beschließt vorberatend aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08 für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 30.01.2017 als Satzung und billigt hierzu vorberatend die Begründung vom 30.01.2017.
Gleichzeitig wird dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, dass der endgültige Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08 für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse, dem Stadtrat (Plenum) erst zur Entscheidung vorgelegt wird, wenn die Tekturplanung für das 4. Haus bei der Verwaltung eingegangen und verbeschieden wurde.
3. Der Planungs- und Verkehrssenat der Stadt Aschaffenburg nimmt zur Kenntnis, dass mit rechtsverbindlichem Abschluss der Bauleitplanung durch Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung (öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs.3 BauGB) gleichzeitig die Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 13.04.2016 gemäß § 17 Abs.5 BauGB außer Kraft tritt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. / pvs/2/4/17. Bewohnerparken Brentanoviertel - Ergebnis Bürgerinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Beschließend 4pvs/2/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung
Die Ergebnisse der Parkraumuntersuchung und einer Sicherheitsbegehung mit der Feuerwehr wurden im Planungs- und Verkehrssenat am 11.10.2016 vorgestellt.
Die Parkraumuntersuchung zeigte eine sehr hohe Nachfrage nach Parkraum durch die Bewohner selbst auf. Dies zeigt sich besonders ab den frühen Abendstunden. Da für den ruhenden Verkehr keine weiteren Flächenressourcen vorhanden sind und Bewohner mit Ausweis bereits jetzt jeden im Quartier vorhandenen Parkplatz nutzen dürfen (einzige Ausnahme: Alexandrastraße), bleiben Veränderungen von Parkregelungen wirkungslos und wurden daher auch nicht vorgeschlagen.
Mit der Durchführung der Parkraumuntersuchung erfolgte eine Abstimmung mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz. Bei der Begehung des Brentanoviertels wurden die Fahrgassenbreiten gemessen und festgestellt, dass in vielen Straßen eine für den Einsatz einer Drehleiter erforderliche Breite von 4 m nicht eingehalten wird. Diese Anforderung nach BayFwG und der BayBO Art. 5 gelten in erster Linie für den Rettungsweg auf privaten Grundstücken. Innerhalb einer bestehenden Straßenraumstruktur müssen die Rettungswege und -flächen im öffentlichen Straßenraum hergestellt werden. Ursache für die geringe Fahrbahnbreite ist der ruhende Verkehr, der mit Einführung der Tempo-30-Zone im Jahr 1997 weitgehend ganz auf der Fahrbahn und nicht mehr auf dem Gehweg angeordnet wurde.
Bild 1 zeigt in Rot die Straßenabschnitte an, die eine zu geringe Fahrbahnbreite aufweisen.
Bild 1: Ergebnis der Sicherheitsbegehung

Zur Behebung der Sicherheitsdefizite soll das Gehwegparken in den betroffenen Straßen wieder eingeführt werden, sowie die Haltverbote für die Bewegungszonen angeordnet werden. Dies hatte der Stadtrat bereits in der Sitzung am 11.10.2016 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Bürgerinnen und Bürger des Quartiers hierüber zu informieren.
Das Protokoll des gut besuchten Bürgergesprächs am 10.01.2017 in der Turnhalle der Brentanoschule ist in Anlage 1 hinterlegt. Folgende Prüfaufträge wurden seitens der Besucher an die Verwaltung gestellt:

-        Kann der Bereich des Brentanoviertels an der Würzburger Straße dem Bewohnerparkgebiet A8 Grünewaldviertel zugeordnet werden?

Eine Mischung von Bewohnerparkgebieten wird nicht für sinnvoll erachtet. Gerade in dem zum Brentanoviertel gelegenen Bereich des Grünewaldviertels herrscht ebenfalls hoher Parkdruck (Schwind-, Görres- und Goethestr.). Es wird jedoch ermöglicht, dass die Bewohner der Würzburger Straße (=gebietstrennende Straße A9/A8) grundsätzlich die Wahlmöglichkeit besitzen, für welches der beiden Gebiete sie einen Bewohnerparkausweis erwerben möchten. Derartige Regelungen werden bereits in Aschaffenburg praktiziert.
-        Kann die Fußgängerzone in der Brentanostraße (Verbindung zur Schweinheimer Straße) aufgehoben und Parkplätze angelegt werden?

Im Hinblick auf die geplante Fahrradstraße Brentanoachse ist die Neuanlage von Parkplätzen nicht zu befürworten. Zudem führen die Schulwege von der Haltestelle und aus den Richtungen Lamprechtstraße und Wermbachstraße über diesen Platz. Ein- und Ausparkvorgänge schaffen ein zusätzliches Risiko für den Schulweg.
-        Können im unteren Stich der Brentanostraße reine Bewohnerparkplätze angeordnet werden, statt der vorhandenen Mischparkstände? Gebietsfremder Parksuchverkehr bräuchte dann gar nicht erst in den Stich hineinfahren.

Diesem Vorschlag soll wie in Bild 2 dargestellt entsprochen werden. Damit werden 11 Mischparkstände zu reinen Bewohnerparkständen.
Bild 2: Änderung der Parkregelung im Stich der Brentanostraße

-        Können in der Hettinger Straße, im Abschnitt zwischen Willigisstraße und Stadelmannstraße durch die Anordnung einseitigen Schrägparkens mehr Parkplätze gewonnen werden?

Nein. Mit Schrägparken ließe sich ein Volumen von 28 Parkständen herstellen – heute sind es 37 Parkstände. Zwar gibt es hier auf der einen Straßenseite lediglich eine Grundstückszufahrt, was die Bedingungen für Schrägparken begünstigt, aber der Gehweg dieser Straßenseite verliert 90 cm Breite auf dann 1,60 m.
-        Besteht die Möglichkeit, in der Stadelmannstraße, zwischen Schweinheimer Str. und Brentanoplatz (zwischen den Schulen), eine Parkpalette zu errichten?

Nein. Ein mehrgeschossiges Bauwerk ist hier nicht machbar.
-        Kann der Radverkehr entgegen der Einbahnstraße vor der Maria-Ward-Schule untersagt werden? Die Sichtbeziehungen seien schlecht beim Einbiegen in die Straße, sodass Fahrräder übersehen werden können.

Unter normalen Umständen gibt es hier keine Probleme mit der Sichtbeziehung. Allein wenn Fahrzeuge illegal in der Kurve parken oder Kraftfahrzeuge die Kurve schneiden, was bei Einbahnstraße leider häufiger vorkommt, liegen Gefahrenmomente vor. Den Radverkehr deshalb auszuschließen ist aber keine geeignete Lösung hierfür.
-        Kann für die Besucher der VHS-Seminare der Pausenhof der Mittelschule zum Parken genutzt werden?

Nach Rücksprache mit der Schulleitung ist dies nicht erwünscht. Der Oberflächenaufbau und die Gestaltung des Schulhofs sind zudem nicht dafür geeignet, regelmäßig von Kraftfahrzeugen befahren zu werden.
-        Kann im südöstlichen Stich des Brentanoplatzes bei Inanspruchnahme des breiten Gehwegs beidseitig geparkt werden?

Der Gehweg würde dann nur noch eine Breite von 1,30 m aufweisen. Daher kommt dieser Vorschlag nicht in Betracht. Dies wurde auch für alle anderen Straßen geprüft, in denen heute nur auf einer Seite geparkt wird. Im Ergebnis reichen die Straßenraumbreiten nicht aus, um auf beiden Straßenseiten zu parken. Die Gehwege erhielten jeweils Restbreiten von weit unter 2 m.

Fazit
Die Wiedereinführung des Gehwegparkens zur Sicherstellung der Rettungswege, die Schaffung von Feuerwehr-Bewegungszonen sowie die Erleichterung der Einfahrt in die Hettinger Str. wird von den Besuchern als sicherheitsrelevante Maßnahme anerkannt und akzeptiert.
Ansatz zur Kritik zeigte sich bei der Verkehrsüberwachung, die nach Meinung vieler Bürger insbesondere in den Abendstunden und am Wochenende intensiviert werden könne.
Die Verwaltung bereitet die Umsetzung der Maßnahmen für das 2. Quartal 2017 vor.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung zur Bürgerinformation der Nachuntersuchung des Bewohnerparkens im Brentanoviertel wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Änderung der Parkregelung im Stich der Brentanostraße von Mischparken zu reinem Bewohnerparken wird zugestimmt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen der Parkregelungen vorzubereiten und im 2. Quartal 2017 umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. / pvs/2/5/17. Schoberstraße - Bushaltestelle - Zustimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Beschließend 5pvs/2/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Sachstand und Anlass
Die Stadtverwaltung Aschaffenburg sieht für die stadteinwärts führende Haltestelle „Schoberstraße“ eine verbesserungswürdige Situation. Hinsichtlich der fertig gestellten Seniorenwohnanlage hat der Stadtrat im November 2016 die Verwaltung beauftragt, kurzfristig die Möglichkeit des barrierefreien Ausbaues der unmittelbar davor liegenden Bushaltestelle zu überprüfen und eine kostengünstige Planung vorzulegen.
Im Zuge des demographischen Wandels und des damit verbundenen wachsenden Seniorenanteils in der Gesellschaft sowie der Wohnbauförderung junger Familien mit Kindern im angrenzenden Wohngebiet ist ein barrierefreier Ausbau dringend erforderlich.
Die Einrichtung von barrierefreien Anlagen des öffentlichen Personennahverkehres ist in §8 Abs. 3 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) reglementiert, indem bis zum Jahre 2022 eine vollständige Barrierefreiheit erreicht werden soll. Zusätzlich ist dieses Ziel bei Aufstellung des Nahverkehrsplanes (NVP) zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlage bildet hierfür das Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) aus dem Jahre 2002, wodurch die Belange mobilitätseingeschränkter Personen bei allen Planungen im Verkehrsraum zu berücksichtigen sind.

Beschreibung der geplanten Maßnahme
Im Folgenden wird die Planung zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle „Schoberstraße“ kurz erläutert. Den Planungen liegen die Vorgaben der aktuell gültigen Richtlinien, Straßenverkehrsordnung (StVO) und DIN Normen zugrunde. Die barrierefreie Gestaltung orientiert sich maßgeblich an der DIN 32984.
Im Rahmen des vorgesehenen barrierefreien Ausbaues behält die Bushaltestelle die Form einer Busbucht bei. Die Haltestelle ist gem. Plandarstellung über den Gehwegbereich zugänglich und sowohl mit Standard- als auch mit Gelenkbussen anfahrbar.
Die Haltestellenlänge beträgt 18 m zuzüglich des Zuschlages für den An- und Abfahrvorgang des Busbetriebes. Die Breite der Bushaltestelle (Wartefläche) entspricht der Gehwegbreite und beträgt 3,0 m. Die barrierefrei ausgebaute Haltestelle wird wie im Bestand mit einem Fahrgastunterstand (FGU) ausgestattet. Hierfür sind bezüglich der Lage des Fahrgastunterstandes (siehe Plandarstellung) noch Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer durchzuführen. Die Oberflächenbefestigung der Bushaltestelle ist wie im Bestand und den angrenzenden Gehwegbereichen aus Asphalt vorgesehen.
Die Bushaltestelle wird dem Einsatz von Niederflurfahrzeugen mittels Sonderbordsteinen mit einer Bordhöhe von 18 cm angepasst. Die Trittfläche des Sonderbordsteines ist weiß und mit rauer Oberfläche-, die Vorderseite weiß und glatt ausgebildet. Auf Höhe der vorderen Einstiegstür des Busses wird von der Gehweghinterkante (Grundstücksgrenze) ein Auffangstreifen zum Aufmerksamkeitsfeld Busses geführt.
Die Stirnseiten der Bushaltestelle werden mittels betongrauen Übergangssteinen („Hänger links“ und „Hänger rechts“) an den Bestand angepasst. Hierbei ist die maximale Steigung von 6% im hinsichtlich einer sicheren und angenehmen Nutzbarkeit zu unterschreiten.
Der private Zufahrtsbereich zur Seniorenwohnanlage sowie deren Ein- und Ausgänge sind von der Baumaßnahme nicht betroffen.
Der Baumbestand wird von der barrierefreien Ausbaumaßnahme der Haltestelle nicht beeinträchtigt.
Die betrieblichen Vorgaben für den Einsatz von Schneeräumfahrzeugen wurden berücksichtigt.
Die geplante Baumaßnahme wurde mit den Verkehrsbetrieben, dem Tiefbauamt und der Polizei abgestimmt. Der Behindertenbeauftragten der Stadt Aschaffenburg wurde die Planung vorgelegt.
Die umgesetzte Baumaßnahme steht einer Optimierung des Knotenpunktes Würzburger Straße/ Kneippstraße nicht entgegen. Ziel der vorliegenden Planung ist, bei einem späteren Knotenpunktumbau keine baulichen Änderungen im Nachhinein an der Haltestelle vornehmen zu müssen.

Kosten
Kostenträger der Baumaßnahme ist die Stadtverwaltung Aschaffenburg.
Die Kostenschätzung des Stadtplanungsamtes liegt der Beschlussvorlage bei. Die Kosten der Baumaßnahme belaufen sich auf ca. 40.000 €. Die Kosten sind nach derzeitigem Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Es wird darauf hingewiesen, dass sie tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.

Finanzierung
Die Maßnahme soll über die Haushaltsstelle „barrierefreier Umbau“ (HHS 1.6400.9500) abgewickelt werden, vorbehaltlich der Submissionsergebnisse der Ausschreibung für den Neubau der Bushaltestellen „Nordfriedhof“ und „Schillerstraße“ stehen für die geplante Maßnahme noch ausreichende Mittel zur Verfügung.

Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung wird mit der Ausführungsplanung beginnen sowie die Vorarbeiten zur Vergabe der Arbeiten aufnehmen.
Die Verwaltung beabsichtigt die Baumaßnahme in der 2. Jahreshälfte 2017 umzusetzen.

.Beschluss:

1. Der Antrag der Stadträte Josef Taudte und Johanna Rath vom 19.10.2015 und der mündliche Bericht der Verwaltung zu den Anträgen der UBV-Stadtratsfraktion vom 12.02.2017 bzw. vom 06.06.2015 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

2. Dem barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle „Schoberstraße“ (stadteinwärts) in der Würzburger Straße wird zugestimmt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, weitere Planungsschritte einzuleiten. Die  Baumaßnahme  soll vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel im Haushalt im Jahre 2017 umgesetzt werden.
.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / pvs/2/6/17. Bericht über das Baugebiet „Westlich Rotäckerstraße“; - Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 16.01.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Beschließend 6pvs/2/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht der Verwaltung.

.Beschluss:

I. Der mündliche Bericht der Verwaltung über das Baugebiet „Westlich Rotäckerstraße“ wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / pvs/2/7/17. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 31.10.2016 wegen "Begehung des Aschaff-Grünzugs" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.12.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Beschließend 7pvs/2/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag SPD-Stadtratsfraktion vom 31.10.2016 wegen "Begehung des Aschaff-Grünzugs" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 13.12.2016 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / pvs/2/8/17. Alexandrastraße und Löherstraße - Umsetzung Radverkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Beschließend 8pvs/2/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung
Die Maßnahme „Alexandrastraße/ Löherstraße“ wurde am 20.09.2016 dem Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt. Dabei hat der PVS die Verwaltung beauftragt, die Planungen im Fahrradforum beraten zu lassen. Ebenso wurde das Anliegen einzelner Stadträte nach einem Ortstermin an die Verwaltung herangetragen. Beides wurde nun von der Verwaltung durchgeführt. Im Ortstermin entstand der Auftrag einer weiteren Variantenprüfung mit Gehwegparken um ggf. mehr Stellplätze zu erhalten. Auch diese weitere Variante wurde von der Verwaltung geprüft und im Fahrradforum beraten.

Aufgabenstellung
Das vorliegende Konzept zur Radverkehrsführung im Straßenzug Löherstraße – Wermbachstraße – Alexandrastraße basiert auf dem Radverkehrskonzept (RVK), das Anfang 2015 vom Stadtrat beschlossen wurde. Ziel des Radverkehrskonzeptes ist ein durchgängiges und sicheres Radwegesystem im gesamten Stadtgebiet Aschaffenburg.
Um dies zu erreichen wurden die Radverkehrsanlagen auf Mängel bezüglich Verkehrssicherheit und Ausbauzustand überprüft. Anhand der festgestellten Mängel wurden Maßnahmenvorschläge erarbeitet und die Dringlichkeit der Maßnahmen nach den Prioritäten 1 und 2 eingestuft. Am 12.04.2016 hat der Planungs- und Verkehrssenat (PVS) das Maßnahmenprogramm aus dem RVK (Priorität 1) für die nächsten 10 Jahre beschlossen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Innenstadt, insbesondere dem Inneren Ring am Rande des Fußgängerbereiches und Schöntal. Damit wird dem Straßenzug Löherstraße – Wermbachstraße – Alexandrastraße große Bedeutung in der innerstädtischen Radverkehrsverbindung beigemessen (Maßnahmenprogramm Priorität A und B).
Durch die Maßnahme wird auch den Forderungen der Fahrradverbände und der Fahrradinitiative familienfreundliches Fahrradfahren Rechnung getragen, die im Jahr 2011 mit Unterschriften für mehr Sicherheit vor allem auf dem inneren Ring eintraten.

Bild: Innerer Ring

Bedeutung der Netzverbindung
Der Straßenzug Löherstraße – Wermbachstraße – Alexandrastraße ist im Radverkehrsnetz als Hauptverbindung 1. Ordnung eingestuft und ist Bestandteil des Inneren Ringes. Darüber hinaus hat die Strecke eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen Innenstadt und Bahnhofsquartier sowie eine Verteilerfunktion von Radialverbindungen aus den Stadtteilen.
Die Teilabschnitte Wermbachstraße – Alexandrastraße umranden die Fußgängerzonen, sodass eine Berücksichtigung der Aufteilung der Verkehrsaufgaben auf die unterschiedlichen Verkehrsarten und des Straßenraumes unumgänglich ist. Das Augenmerk liegt hierbei auf den Verkehrsarten des Umweltverbundes unter der Prämisse den motorisierten Individualverkehr und ÖPNV nicht zu beeinträchtigen und einen reibungslosen Verkehrs- bzw. Betriebsablauf als Planungsgrundsatz zu berücksichtigen. Insbesondere ist auch die Verkehrsqualität des ÖPNV zu berücksichtigen, der über den Straßenzug den stark frequentierten Freihofsplatz und weitere Haltepunkte entlang des Inneren Ringes bedient.
Entlang des aufgeführten Straßenzuges soll eine durchgängige, regelkonforme Radverkehrsführung auch im Kreisverkehr Löherstraße/ Landingstraße/ Wermbachstraße hergestellt werden.

Unfallschwerpunkt Kreisverkehr Löherstraße/ Wermbachstraße
Der Kreisverkehr Löherstraße/ Wermbachstraße ist ein Unfallschwerpunkt Aschaffenburgs. Der bestehende Kreisverkehr wurde provisorisch angelegt und schöpft derzeit die verkehrsplanerischen bzw. verkehrstechnischen Möglichkeiten einer verkehrssicheren Gestaltung nicht aus.
Besonders häufig kamen Unfälle beim Einbiegen an den Kreisverkehrszufahrten vor. Im Jahr 2014 sind der Polizei 7, im Jahre 2011 wurden 11 Unfälle an dem betrachteten Kreisverkehr gemeldet. Die Unfallursache bilden maßgebend Konfliktsituationen zwischen Bus und Individualverkehr in der Kreiszufahrt.
Der geplante Kreisverkehr soll für alle Verkehrsteilnehmer den Bedürfnissen und Erfordernissen der Verkehrssicherheit gerecht werden. Hierbei soll gerade dem Schutz schwacher Verkehrsarten besondere Bedeutung beigemessen werden.
Mit dem Umbau der geplanten Kreisverkehrsanlage kommt die Verwaltung der dringenden Empfehlung der Regierung von Unterfranken und der Polizei nach, die seit mehreren Jahren eine Änderung des bestehenden provisorisch angelegten Kreisverkehres fordern.

Empfehlung des Fahrradforums zum Kreisverkehr Löherstraße/ Wermbachstraße (Abschnitt B)
Das Fahrradforum unterstützt mit großer Mehrheit den Umbau des Kreisverkehres, der im PVS am 20. 09.2016 vorgestellt wurde, als eine deutliche Verbesserung für den Radverkehr. Die Maßnahme wird als Teilabschnitt eines innerstädtischen Gesamtkonzept gesehen.
Da der Bau der Kreisverkehrsanlage wegen den Baumaßnahmen in der Dalbergstraße und die erforderlichen Kanalerneuerungen in der Löherstraße nicht vor 2020 umgesetzt werden können, soll die Alexandrastraße als eigenständiger Bauabschnitt behandelt werden.

Alexandrastraße (Abschnitt A)
Bestand:
In der Alexandrastraße wird der Radverkehr derzeit beidseitig auf Schutzstreifen geführt, deren Dimensionierung den sicherheitsrelevanten Bedürfnissen des Radverkehres streckenweise nicht entspricht. Die Schutzstreifen werden vor und hinter der provisorisch eingerichteten Querungshilfe auf Höhe Hausnr. 5 unterbrochen. Sicherheitstrennstreifen zu den Längsparkständen sind in beiden Richtungen nicht eingerichtet. An die stadteinwärts eingerichteten Längsparkstände grenzt kein Gehweg sondern ein Grünstreifen mit Heckenpflanzungen, wodurch gerade für ein- bzw. aussteigende Kinder gefährliche Situationen entstehen.
Im Radverkehrskonzept wird nicht nur die Dimensionierung sondern auch der Übergang zwischen der Strecke und der provisorisch angelegten Kreisverkehrsanlage Wermbachstraße/ Alexandrastraße/ Lamprechtstraße bemängelt. Ein Gefahrenpotential stellen die Verschwenke der Radverkehrsanlage vor der Kreisverkehrszufahrt und der Querungshilfe (stadtauswärts) dar.
Im Folgenden werden die Planungsvarianten vorgestellt. Hierbei wird sich bei Variante 2 auf die Unterschiede gegenüber Variante 1 beschränkt und auf die beigefügten Planunterlagen verwiesen.

Variante 1 – Planung (wie im PVS am 20.09.2016 vorgestellt):
In der Alexandrastraße wird in Richtung Sandkirche ein Radverkehrsstreifen in Regelbreite (B=1,85m) angelegt, der im Bereich der Querungshilfe (Höhe Hausnr. 5) als Schutzstreifen geführt wird. Die provisorisch vorgezogene Fußgängeraufstellfläche (stadtauswärts) wird gem. Plandarstellung um ca. einen Meter verkleinert. Um die Sicht auf die Aufstell- bzw. Gehwegfläche zu verbessern. Um den Verschwenk in der Radverkehrsführung zu entzerren, wird stadtauswärts vor dem Ämtergebäude ein Stellplatz entfernt. Entlang des ruhenden Verkehres werden Sicherheitstrennstreifen (B=0,5 m) eingerichtet.
In Richtung Wermbachstraße wird der Radverkehr auf Höhe der Sandkirche bis zur Parkhauseinfahrt auf einem Radfahrstreifen geführt, ab der Parkhauseinfahrt bis zur Wermbachstraße auf einem Schutzstreifen.
In beiden Fahrtrichtungen werden die Radverkehrsanlagen mittels aufgebrachter Piktogramme verdeutlicht.
Eine regelkonforme und verkehrssichere Dimensionierung des Straßenzuges für Radverkehr und motorisierten Individualverkehr (MIV) bedingt den Entfall der Richtung Wermbachstraße nicht richtliniengerecht angelegten Längsparkstände (ca. 15 Stellplätze, siehe Ausführungen hierzu unter voranstehenden Erläuterungen).
Die provisorisch angelegte Kreisverkehrszu- bzw. ausfahrt wird gem. Plandarstellung den Erfordernissen der geplanten Radverkehrsführung in der Alexandrastraße angepasst. Der Umbau der gesamten Kreisverkehrsanlage ist zurzeit nicht erforderlich und erfolgt zu gegebener Zeit durch Optimierungen der Fußgängerüberwege. Der Bereich auf Höhe Sandkirche mit Linksabbieger Richtung Sandgasse wird als nächster Planungsabschnitt von der Verwaltung geplant. Daran anschließend beginnt die Verwaltung mit Ideenskizzen zur weiterführenden Radverkehrsführung in der Würzburger Straße ab Höhe Sandkirche.
Bei Umsetzung von Variante 1 entfallen ca. 15 öffentliche Stellplätze.

Variante 2 – Planung (auf Grundlage des Ortstermines):
Wie in Variante 1 wird die Radverkehrsführung Richtung Sandkirche auf einem Radverkehrsstreifen mit Sicherheitstrennstreifen zu den Längsparkständen vorgesehen. In entgegengesetzter Richtung entfallen die Längsparkstände Richtung Wermbachstraße wie in Variante 1 mit der Ausnahme, dass im Bereich der Kreisverkehrszufahrt Alexandrastraße gem. Plandarstellung ca. 3 Stellplätze vorgesehen werden. Das hat zur Folge, dass in entgegengesetzter Richtung die Einrichtung des Gehwegparkens vorgenommen werden muss. (siehe Lageplan). Hierbei bliebe eine Gehwegbreite von mindestens 2,30 m bestehen. Eine Verlängerung des Längsparkens bis zur Parkhauszufahrt ist wegen des zur Verfügung stehenden Straßenquerschnittes nicht möglich. Durch den Erhalt von 3 Stellplätzen vor der Kreisverkehrsausfahrt wird der Schutzstreifen verschwenkt. Polizei und Verkehrsbetriebe sehen dies aus Sicherheitsaspekten im Vergleich zur der geradlinigen Führungsmöglichkeit in Variante 1 als kritisch.
Bei Umsetzung von Variante 2 entfallen ca. 12 öffentliche Stellplätze.
Für detailliertere Angaben wird auf voranstehende Ausführungen in Variante 1 verwiesen.

Empfehlung des Fahrradforums
Die Planungen zur Radverkehrsführung in der Alexandrastraße entsprechend der Variante 1 werden vom Fahrradforum mit großer Mehrheit befürwortet. In der Diskussion über die Integration der Planung in das Innerstädtische Gesamtkonzept spricht sich die Mehrheit für eine zeitnahe Umsetzung der aufgezeigten Maßnahme (Variante 1) im Jahr 2017 aus. Damit wird der Sicherheit des Radverkehres und dem Ziel einer durchgängigen Radverkehrsführung auf dem inneren Ring im ersten Teilabschnitt Rechnung getragen.
Die Maßnahmen sind mit dem Tiefbauamt, Bauhof, Straßenverkehrsbehörde, Polizei und Verkehrsbetriebe abgestimmt. Eine schriftliche Einverständniserklärung von Polizei und Verkehrsbetriebe zur Umsetzung von Variante 1 der Alexandrastraße liegt vor.

Grunderwerb und Kostenvoranschlag
Grunderwerb ist für die Umsetzung der Baumaßnahmen nicht erforderlich.
Kostenträger der Baumaßnahme ist die Stadt Aschaffenburg. Die Kosten für die Baumaßnahme in der Alexandrastraße liegen bei ca. 140.000 € inkl. Deckenbau.
Staatliche Fördermittel können nach momentanem Kenntnisstand für diese Maßnahme nicht zur Verfügung gestellt werden. Nach Beschluss wird dies sofort nochmals detailliert überprüft.
Die Kostenschätzung basiert auf derzeitigem Planungsstand und ist nicht als Kostenberechnung zu verstehen. Desweiteren wurden im Rahmen der konzeptionellen Planung weder Bodengutachten noch Kampfmitteluntersuchungen etc. durchgeführt, wodurch sich in der Kostenberechnung der späteren Leistungsphasen Kostensteigerungen ergeben können.
Der Beschlussvorlage liegen 3 Lagepläne im Maßstab 1:500 bei.

Anlagen: Stellungnahmen Polizei und Verkehrsbetriebe

.Beschluss:

I.
1. Das Planungskonzept sowie die Empfehlung aus dem Fahrradforum zur Radverkehrsführung im Straßenzug Löherstr. – Wermbachstr. – Alexandrastr. werden zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahmen in der Alexandrastraße entsprechend der Variante 1 (Anlage 4) im Jahr 2017 beauftragt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 7, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

Datenstand vom 13.03.2017 11:04 Uhr