Datum: 15.02.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/2/1/17 Neubau einer psychiatrischen Klinik auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg durch den Bezirk Unterfranken, BV-Nr. xxx
2uvs/2/2/17 Errichtung einer Leichtbauhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1068/2, Gemarkung Leider, Kohlenkaistraße 10, durch die Firma Schloter Spedition GmbH, BV-Nr. 20160337
3uvs/2/3/17 Neubau einer Produktions- und Fahrzeughalle für eine Zimmerei mit angeschlossenem Autokranbetrieb auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, xxx in Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
4uvs/2/4/17 Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (14 WE) auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Obernau, Maintalstraße xxx, durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
5uvs/2/5/17 Voranfrage: Neubau eines Mehrfamilienhauses (25 WE) und Studentenwohnungen (96 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Christian-Schad-Straße xxx durch FDS gemeinnützige Stiftung, BV-Nr.: xxx
6uvs/2/6/17 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3829/7, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße 3, durch die Firma AS Sportsbar GmbH, BV-Nr. 20160322
7uvs/2/7/17 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 874, Gemarkung Aschaffenburg, Wermbachstraße 31, durch die Firma AS Sportsbar GmbH, BV-Nr. 20160325
8uvs/2/8/17 Veranstaltungen von Vergnügen nach Art. 19 LStVG; - Dalbergfest 2017

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1. / uvs/2/1/17. Neubau einer psychiatrischen Klinik auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg durch den Bezirk Unterfranken, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 1uvs/2/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.11.2016 beantragte der Bezirk Unterfranken den Neubau einer psychiatrischen Klinik auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg.
Für die wohnortnahe stationäre Versorgung psychisch Erkrankter aus Stadt und Kreis Aschaffenburg plant der Bezirk Unterfranken den Neubau einer psychiatrischen Klinik auf dem Gelände des Klinikum Aschaffenburg. Dem wachsenden Versorgungsbedarf Rechnung tragend umfasst der Neubau 2 Stationen mit je 25 Betten sowie zugehörige Diagnostik- und Therapiebereiche. Eine der Stationen ist als geschlossene Station konzipiert.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über die vorhandene und auszubauende Feuerwehrumfahrt.
Das Gebäude gliedert sich in zwei Ebenen. Die Erschließung erfolgt über eine transparente Halle im Erdgeschoss, die sich zu einem begrünten Atrium öffnet. Von hier aus erfolgt die Vertikalerschließung mit Haupttreppe und Aufzug. Dem Foyer sind Arzt-, Aufnahme- und Verwaltungsräume zugeordnet. Beide Stationen werden ebenso über das Foyer erschlossen.
Die Patientenzimmer sind zur Landschaft ausgerichtet. Gemeinschaftsbereiche wie Speisen- und Aufenthaltsräume orientieren sich zum Patientengarten. Die Personalräume und Stationsstützpunkte beider Stationen sind durch einen internen Flur verbunden und ermöglichen kurze Wege.
Im Untergeschoss sind neben den Räumlichkeiten der Ver- und Entsorgung und einer offenen Mittelgarage die talseitig orientierten Therapieräume untergebracht. Diese sind über eine interne Treppe mit der geschlossenen Station verbunden.
Eine Aufstockung des Gebäudes um zwei weitere Stationen ist in der Planung sowohl konstruktiv als auch funktionell berücksichtigt. Diese späteren Erweiterungsmöglichkeiten werden von der aktuell beantragten Baugenehmigung allerdings nicht umfasst.
Das Bauvorhaben liegt hinsichtlich der Erschließungsflächen, der Stellplätze und einem Teil des geplanten Gebäudes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. xxx, im Übrigen innerhalb des Geltungsbereiches der Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum. Der Bebauungsplan, wie auch die Abrundungssatzung sehen als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet vor. Die geplante Bebauung hält die Vorgabe der Art der baulichen Nutzung ein. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, welche im Bebauungsplan mit einer GFZ von 2,2 und in der Abrundungssatzung mit einer Zahl der Vollgeschosse zwischen II und V vorgegeben ist.
Das Bauvorhaben liegt mit 236 qm außerhalb der überbaubaren Flächen, gem. Bebauungsplan Nr. xxx. Die Überschreitung ist in Anbetracht der Größe des Gebäudebestandes des Klinikums geringfügig, die Bebauung der im Bebauungsplan xxx festgesetzten überbaubaren Flächen wird durch diese Überschreitung nicht eingeschränkt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Flächenbefestigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stellplätze, gepflasterte Fläche, Asphaltfläche) weichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx ab, insbesondere weicht auch die vorgelegte Freiflächengestaltung von den Festsetzungen ab. Der Freiflächenplan weicht außerdem von den Festsetzungen der Abrundungssatzung „Wald und Entwicklung eines Waldrandes“ ab. Beide Abweichungen sind städtebaulich vertretbar. Einer Befreiung wird zugestimmt unter der Bedingung, dass etwaige größere Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden und die untere Naturschutzbehörde der Planung zustimmt.
Die Festsetzungen der Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der:
1.        Artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung
2.        Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen
3.        Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
4.        Maßnahmen zum Ausgleich i. S. d. § 1 a Abs. 3 BauGB
In dem Bereich des Baugrundstückes, der im Geltungsbereich der Abrundungssatzung liegt sind folgende Maßnahmen durchzuführen und Flächen zu entwickeln:
5.        Wald – Entwicklung eines Waldrandes
6.        Boden, Natur und Landschaft – Entwicklung von artenarmem Grünland auf mäßig trockenem Standort. Die genaue Abgrenzung dieser Flächen ergibt sich aus den Anlagen der Abrundungssatzung für den Bereich Klinikum.
Für die psychiatrische Klinik mit 50 Betten sind gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung 1 Stellplatz je 4 Betten, somit insgesamt 13 PKW-Abstellplätze erforderlich. Die Bauantragsunterlagen weisen 37 PKW-Stellplätze, davon 4 behindertengerechte Stellplätze aus. Darüber hinaus ist 1 Fahrradabstellplatz je 20 Betten nachzuweisen. Hieraus errechnet sich ein Bedarf von 3 Fahrradabstellplätzen. Im Rahmen der Baumaßnahme werden insgesamt 8 Fahrradabstellplätze eingerichtet. Die Nachweise für die erforderlichen Stellplätze wurden daher erbracht.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bezirk Unterfranken auf Neubau einer psychiatrischen Klinik auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen, Auflagen und Abweichungen:
1.        Das Bauvorhaben liegt mit 236 qm außerhalb der überbaubaren Flächen, gem. Bebauungsplan Nr. 23/1. Hiervon wird eine Befreiung erteilt.
2.        Die Flächenbefestigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stellplätze, gepflasterte Fläche, Asphaltfläche) und die Freiflächengestaltung weichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23/1 ab. Einer Befreiung wird, unter Beachtung der Auflagen der unteren Naturschutzbehörde, zugestimmt.
3.        Der Freiflächenplan weicht von den Festsetzungen der Abrundungssatzung „Wald und Entwicklung eines Waldrandes“ ab. Einer Befreiung wird, unter Beachtung der Auflagen der unteren Naturschutzbehörde, zugestimmt.
4.        Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass vor Nutzungsaufnahme des Klinikbetriebs
a)        die internen Zufahrtswege innerhalb des Klinikgeländes so auszubauen sind, dass diese den Anforderungen des Amtes für Brand und Katastrophenschutz entsprechen. Der Bauherr hat zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme eine schriftliche Bestätigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz über die ausreichende Leistungsfähigkeit der internen Zufahrtswege vorzulegen.
b)        die Löschwasserversorgung (Wasserdruck, Wassermenge) sichergestellt ist. Der Bauherr hat zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme eine schriftliche Bestätigung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH über die ausreichende Löschwasserversorgung vorzulegen.
5.        Zur Sicherstellung der internen Erschließung der psychiatrischen Klinik hat der Antragsteller eine vertragliche Regelung mit dem Krankenhauszweckverband herbeizuführen, der die Ver- und Entsorgung (insbes. Gas, Wasser, Strom, Kanal, Telefon und Abwasser) garantiert, sowie die in den Bauvorlagen vorgesehene Nutzung der verbreiterten Zufahrt zur psychiatrischen Klinik über sein Grundstück dauerhaft gestattet. Die Nachweise sind bis 31.12.2017 der Stadt Aschaffenburg vorzulegen.
6.        Für die private Erschließung der psychiatrischen Klinik auf dem Gelände des Krankenhauszweckverbandes muss der Antragsteller sich verpflichten, für die in den Bauvorlagen dargestellte Verbreiterung der Feuerwehrumfahrt die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, auch soweit diese den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft betreffen.
7.        Der Antragsteller muss für die außerhalb des Baugrundstückes vorgesehene Herstellung eines großen Teiches im Rahmen der CEF-Maßnahme eine vertragliche Regelung mit dem Grundeigentümer über deren dauerhafte Duldung vorlegen. Er muss sich verpflichten die vorgesehene CEF-Maßnahme auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der ökologischen Baubegleitung herzustellen und auf Dauer zu unterhalten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. / uvs/2/2/17. Errichtung einer Leichtbauhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1068/2, Gemarkung Leider, Kohlenkaistraße 10, durch die Firma Schloter Spedition GmbH, BV-Nr. 20160337

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 2uvs/2/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.12.2016 beantragt die Firma Schloter Spedition GmbH die Errichtung einer Leichtbauhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Kohlenkaistraße xxx in Aschaffenburg.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 04.01.2017 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demnach nach § 34 BauGB (Innenbereich). Das Gebiet fällt als Sondergebiet Hafen in die Gebietsart „Gewerbegebiet“. Die geplante Nutzung in der Form einer Lagerung und Kommissionierung von Maschinenteilen und Stückgut fügt sich planungsrechtlich in das Gewerbegebiet ein.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind je 100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz, bei 633 m² mithin 6 Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich. Darüber hinaus sind je 150 m² Nutzfläche 4 Fahrradstellplätze auszuweisen. Alle erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist die Nutzungsänderung, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Schloter Spedition GmbH auf Errichtung einer Leichtbauhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Leider, Kohlenkaistraße xxx  in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen und Auflagen:
1.        An der Grundstücksgrenze zur Kohlenkaistraße sind 2 Bäume zur Begrünung zu pflanzen.
2.        Auf dem Grundstück sind 4 zusätzliche Fahrradabstellplätze nachzuweisen.
3.        Zur Sicherung der Pflanzung der beiden Bäume ist eine Kaution. xxxx, zur Sicherung der 4 Fahrradabstellplätze xxx zu hinterlegen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. / uvs/2/3/17. Neubau einer Produktions- und Fahrzeughalle für eine Zimmerei mit angeschlossenem Autokranbetrieb auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, xxx in Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 3uvs/2/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.08.2016 beantragt der Bauherr xxx den Neubau einer Produktions- und Fahrzeughalle für eine Zimmerei mit angeschlossenem Autokranbetrieb auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, xxx in Aschaffenburg.
Der Bauherr ist Betreiber einer Zimmerei mit einem angeschlossenen Autokranbetrieb und insgesamt 4 Mitarbeitern. In der Zimmerei werden handwerksmäßige Zimmerer- und Bauschreinerarbeiten ausgeführt und vorbereitet. Die, in die Jahre gekommenen und nicht mehr zeitgemäßen Produktions- und Abbundhallen sollen durch neue Gebäude ersetzt werden. Die neue Halle nimmt in etwa die Höhe der bereits bestehenden westlich angrenzenden Halle auf dem benachbarten Grundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg auf und schließt hieran an. Die neuen Gebäude umfassen eine
?        Fahrzeug- und Abbundhalle mit einer Nutzfläche von ca. 344 qm
?        Maschinenhalle und Bauschreinerei mit einer Nutzfläche ca. 149 qm
?        Bürotrakt mit einer Nutzfläche von ca. 57 qm
Ein weiteres kleineres Gebäude im südöstlichen Grundstücksbereich wird erhalten. In den Bauantragsunterlagen ist eine Grundfläche von ca. 70 qm angegeben.
Mit Bescheid vom 04.05.2016, Az.: 7/60V-Ko-20160036 wurde ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt. Die Bindungswirkung des Vorbescheides ist allerdings entfallen, da im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abweichende Unterlagen vorgelegt wurden.
Nach den planungsrechtlichen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes vom 09.03.2016 und 20.09.2016 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Darüber hinaus ist auch eine Lage innerhalb eines im Zusammengang bebauten Ortsteils, und damit im Innenbereich, gem. § 34 BauGB nicht gegeben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demnach nach § 35 BauGB (Außenbereich). Es liegt für das Vorhaben eine Teilprivilegierung, gem. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB vor, nachdem die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs beantragt wird und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

Im Rahmen der Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde wurde eine naturschutzrechtliche Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich gefordert. Diese wurde vom Büro Trölenberg + Vogt am 01.12.2016 erstellt und am 14.12.2016 angepasst und geändert. Die untere Naturschutzbehörde hat mit Stellungnahme vom 16.12.2016 dem Bauantrag unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die v.g. naturschutzrechtliche Bilanzierung als Auflagen und Hinweise in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind je 70 m² Nutzfläche 1 Stellplatz, bei 561 m² Nutzfläche mithin 8 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich. Darüber hinaus ist je 100 m² Nutzfläche 1 Fahrradstellplatz, bei v.g. Nutzfläche demnach 6 Fahrradstellplätze auszuweisen. Alle erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

I.

Dem Antrag des Bauherren xxx auf Neubau einer Produktions- und Fahrzeughalle für eine Zimmerei mit angeschlossenem Autokranbetrieb auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, xxx in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen und Auflagen:
1.        Die naturschutzrechtliche Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich des Büros Trölenberg + Vogt vom 01.12.2016, geändert am 14.12.2016, ist Bestandteil der Baugenehmigung. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die entsprechenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Baugrundstück vorzunehmen.
2.        Die Bäume im Bereich der kartierten Biotope Nrn. AB 1263-013 und 1283-007 dürfen im Zuge der Abrissarbeiten und Baumaßnahmen sowohl im Kronen- und Stammbereich, als auch im Wurzelbereich nicht beschädigt werden.
3.        Zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen (Nr. 1) ist eine Kaution i.H.v. xxx, zur Sicherung der Bäume (Nr. 2) i.H.v. xxx zu hinterlegen.
4.        Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist Folgendes zu beachten:
a)        Die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.09.1998 sind zu beachten.
b)        An den Immissionsorten (Adelenstraße xxx; Dankwartstraße xxx) des nördlich gelegenen allgemeinen Wohngebietes sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten: WA: tags 55 dB(A); nachts 40 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen am Tag nicht mehr als 85 db(A) und in der Nacht nicht mehr als 60 db(A) erreichen.
c)        Weitere Auflagen zum Immissionsschutz bleiben vorbehalten.
5.        Die Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind zu verschmelzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Thomas Giegerich möchte wissen, wann die der gewerbliche Betrieb im Außenbereich ursprünglich genehmigt worden ist. Die Verwaltung sagt daraufhin zu, dass sie diese Frage im Nachgang zur Sitzung beantworten wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / uvs/2/4/17. Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (14 WE) auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Obernau, Maintalstraße xxx, durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 4uvs/2/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.11.2016 beantragten die Bauherren xxx die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (14 WE) auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Obernau, Maintalstraße xxx in Aschaffenburg.
Das Bauvorhaben umfasst 2 Mehrfamilienwohnhäuser mit insgesamt 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen, sowie einen zusätzlichen oberirdischen Stellplatz. Das Vorderhaus umfasst 3 Vollgeschosse, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss angerechnet wird. In diesem Gebäude werden 8 Wohneinheiten mit Wohnungsgrößen zwischen 54 qm und 99 qm untergebracht. Die Gesamtwohnfläche liegt bei ca. 667 qm.
Das Rückgebäude umfasst ebenfalls 3 Vollgeschosse, unter Einrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss. Im Rückgebäude sind 6 Wohneinheiten mit Wohnungsgrößen zwischen 48 qm und 98 qm ausgewiesen. Die Gesamtwohnfläche des Rückgebäudes liegt bei ca. 505 qm. Die durchschnittliche Größe der Wohnungen im Vorderhaus und Rückgebäude liegt bei ca. 84 qm.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 13.12.2016 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demnach nach § 34 BauGB (Innenbereich). Das Gebiet ist nach der Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet (WA), gem. § 4 BauNVO einzustufen. Die beantragte Wohnbaunutzung ist hiernach allgemein zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich die beantragte Bebauung ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es liegt eine offene Bauweise vor, die GRZ liegt bei 0,47 und die Zahl der Vollgeschosse bei 2, bzw. maximal 3.

Im Rückgebäude ist eine kleine Backstube mit einer Größe von ca. 82 qm vorgesehen. Laut Betriebsbeschreibung soll hier nur noch von maximal 3 Personen für besondere Anlässe und Events gebacken werden. Die Betriebszeiten sind auf 4:00 bis 18:00 Uhr beschränkt. Ein Ladengeschäft ist an diesem Standort nicht mehr geplant.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz erforderlich. Bei 14 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 qm ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 14 Stellplätzen. Darüber hinaus ist für die Backstube noch je 70 qm Nutzfläche 1 weiterer Stellplatz, somit 1,17 Stellplätze auszuweisen. Insgesamt erforderlich sind hiernach 15,17 Stellplätze. Nachgewiesen sind in der Tiefgarage 16 Stellplätze, sowie ein oberirdisch gelegener Stellplatz. Von den, in den eingereichten Plänen dargestellten 17 Stellplätzen sind 2 barrierefrei. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

In der Tiefgarage sind 20 Fahrradstellplätze, oberirdisch 7 weitere Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Für die 14 Wohneinheiten sind insgesamt 23,4 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 1.172 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Darüber hinaus ist für die Backstube 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 qm ausgewiesen. Darüber hinaus bestehen weitere Grünflächen im Umgriff des Kinderspielplatzes. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes und der Grünflächen werden Sicherheitsleistungen i.H.v. je 3.000 € gefordert.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Bauherren xxx auf Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (14 WE) auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Obernau, Maintalstraße xxx in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen und Auflagen:
1.        Die Tiefgarage ist gemäß den in den Plänen als „Grün- und Pflanzflächen“ dargestellten Bereichen mit einer mindestens 60 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken. Die Grün- und Pflanzflächen sind entsprechend zu begrünen.
2.        Der Kinderspielplatz ist, wie in den Plänen dargestellt, auszuführen. Es ist mindestens ein Sandspielplatz und ein Spielgerät dauerhaft bereitzustellen.
3.        Zur Sicherung der Bepflanzung (Nr. 1) ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000,00 €, zur Sicherung des Kinderspielplatzes (Nr. 2) i.H.v. 3.000,00 € zu hinterlegen.
4.        Die Grundstücke Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Obernau sind zu verschmelzen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. / uvs/2/5/17. Voranfrage: Neubau eines Mehrfamilienhauses (25 WE) und Studentenwohnungen (96 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Christian-Schad-Straße xxx durch FDS gemeinnützige Stiftung, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 5uvs/2/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.10.2016 reichte die FDS gemeinnützige Stiftung eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (25 WE) und Studentenwohnungen (96 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Christian-Schad-Straße xxx in Aschaffenburg mit den v.g. Fragestellungen ein.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 4/5a und enthält folgende Festsetzungen:
Gebietsart: MI (Mischgebiet)
GRZ: 0,6
GFZ: 1,3

Die geplante Bebauung besteht aus mehreren Baukörpern, welche gem. den vorgelegten Plänen zur Unterscheidung mit den Bezeichnungen A – D versehen wurden.

Bei Baukörper A handelt es sich um ein Gebäude, bestehend aus 4 Geschossen und einem Staffelgeschoss mit einer Grundfläche von ca. 18 m x 32 m (Grundfläche: ca. 564 qm). Das Gebäude ist an der nordwestlichen Grundstücksgrenze, parallel zur Spessartstraße geplant. Das Gebäude A überschreitet die nordwestliche Baugrenze um ca. 0,5 m (ca. 23,5 qm). Das Staffelgeschoss gilt als Vollgeschoss i.S.d. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung und überschreitet damit die, gem. Bebauungsplan festgesetzte Höchstzahl der Vollgeschosse von 4 um ein Vollgeschoss.

Baukörper B schließt sich als Verbindungsbau zwischen dem Bestandsgebäude und dem geplanten Baukörper A, parallel zur Spessartstraße an. Die Grundfläche beträgt ca. 12 m x 9 m (ca. 112 qm). Das Gebäude B überschreitet die nordwestliche Baugrenze um ca. 0,5 m (ca. 4,0 qm). Die Höchstzahl der Vollgeschosse von 2 wird um ein Vollgeschoss überschritten.

Baukörper C ist parallel zum Bestandsgebäude, entlang der Schweinheimer Straße und als Verbindung zwischen den Baukörpern A und D geplant. Die Grundfläche beträgt ca. 45 m x 19 m (ca. 850 qm). Die Höchstzahl der Vollgeschosse von 2 wird um ein Vollgeschoss überschritten. Das Gebäude C überschreitet die nordöstliche Baugrenze um 0,5 m (ca. 22 qm).

Baukörper D ist an der südöstlichen Grundstücksgrenze, parallel zur Christian-Schad-Straße geplant und schließt den Baukörper C zur Christian-Schad-Straße hin ab. Die Grundfläche beträgt ca. 35 m x 14 m (ca. 478 qm). Geringe Teile der Abstandsfläche des Gebäudes entfielen in der ursprünglichen Planung auf das angrenzende Grundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg. Der Antragsteller hat in einer Ergänzung seiner Pläne, den Baukörper am südöstlichen Ende so gekürzt hat, dass keine Abstandsflächen mehr auf das v.g. Grundstück entfallen.

Hinsichtlich der PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind grundsätzlich die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung einzuhalten. Gem. Ziffer 1.6 der Anlage 1 zur städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Studentenwohnheime je 2 Wohneinheiten ein PKW-Stellplatz und je Wohneinheit ein Fahrradabstellplatz herzustellen. In einem vergleichbaren Fall wurde für ein Studentenwohnheim des Studentenwerks Würzburg einer Minderung der PKW-Stellplätze um 20 % und damit einer Minderung des Faktors von 0,5 auf 0,4 zugestimmt. Gleichzeitig wurden vom Bauherrn allerdings ca. 45 % mehr Fahrradstellplätze geschaffen und damit der entsprechende Faktor von 1,00 auf 1,45 erhöht. Das Studentenwerk Würzburg hat in seiner damaligen Begründung für den Antrag auf Abweichung von den Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung vorgetragen, dass eine Studie zur Mobilität der Würzburger Studenten ergeben hat, dass 25 % der Studierenden regelmäßig ein PKW zur Verfügung steht, während 58 % der Studenten ein Fahrrad benutzen. Diese Ergebnisse seien auch auf Aschaffenburg übertragbar. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat diesem Vorschlag in seiner Sitzung vom 03.12.2014 (BV-Nr.: 20140283) zugestimmt. Unter vergleichbaren Voraussetzungen wird es als vertretbar angesehen, der FDS gemeinnützige Stiftung eine Minderung der PKW-Stellplätze um bis zu maximal 20 % zu bewilligen, soweit zusätzliche Fahrradstellplätze geschaffen werden. Über den genauen Umfang kann erst nach Vorlage konkreter Angaben entschieden werden. Darüber hinaus bedingt der verringerte Stellplatznachweis für Studentenwohnheime die Vorlage eines Fördernachweises, bzw. einer Förderzusage der Regierung von Unterfranken.
Die Erschließung des Bauvorhabens erfolgt über die Spessartstraße. Dafür ist eine Ein- und Ausfahrt vorgesehen, die über eine als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fläche verlaufen wird. Die Zufahrt muss so angeordnet werden, dass der vorhandene Baumbestand nicht gefährdet wird.

Die weiteren bauplanungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Insbesondere abstandsflächenrechtliche Fragen wurden, außer mit einer Teilfrage unter Ziffer 7 nicht näher geprüft. Alle erforderlichen Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Andernfalls ist eine jeweilige schriftliche und dauerhafte Abstandsflächenübernahme durch die Eigentümer der umliegenden Eigentumswohnungen erforderlich.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen wie im Beschlussvorlag dargelegt zu beantworten.

.Beschluss:

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (25 WE) und Studentenwohnungen (96 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Christian-Schad-Straße xxx durch die FDS gemeinnützige Stiftung, Am Weichselgarten 11-13, 91058 Erlangen, wird für folgende Beantwortung erteilt:
1)        Ist der mit A bezeichnete Baukörper längs der Spessartstraße, abweichend vom Bebauungsplan, mit 4 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit leicht geneigtem Walmdach, in Anlehnung an die bestehende Bebauung genehmigungsfähig, wobei die überbaute Fläche des Staffelgeschosses unter 2/3 der Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Geschosses bleibt und der Staffelgeschossaufbau innerhalb eines geneigten Daches mit 45 Grad Dachneigung liegen würde?

Das vorgesehene Staffelgeschoss des Gebäudes A ist nach der Bayerischen Bauordnung ein Vollgeschoss und überschreitet die im Bebauungsplan Nr. 4/5a auf 4 festgesetzte Höchstzahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss. Eine Befreiung von dieser Festsetzung wird unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt:
-        Die im Bebauungsplan festgesetzte GFZ darf nicht überschritten werden. Das
heißt, die gesamte Geschossfläche auf dem Baugrundstück darf einschließlich der Geschossfläche des Bestandsgebäudes und einschließlich der Geschossflächen aller Staffel- und Luftgeschosse das Maß von 9.320 qm nicht überschreiten.
-        Das Staffelgeschoss muss in die (fiktive) Hüllflächen eines nach Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung nichtvollgeschossigen Dachgeschossen (mit geneigten Dachflächen) passen, d.h. die Grundfläche des Staffelgeschosses darf 2/3 der Grundfläche der darunterliegenden Geschosse nicht überschreiten.

2)        Ist der Verbindungsbau zwischen dem mit A bezeichneten Baukörper und dem Bestandsgebäude (längs der Schweinheimer Straße) abweichend vom Bebauungsplan, statt zweigeschossig dreigeschossig genehmigungsfähig?

Eine Befreiung von der Überschreitung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss durch den Verbindungsbau (Gebäude B) wird in Aussicht gestellt, wenn:
-        dieser die Baugrenzen einhält,
-        das Erdgeschoss offen bleibt („Luftgeschoss“) und
-        die im Bebauungsplan festgesetzte GFZ nicht überschritten wird, d.h., die gesamte Geschossfläche auf dem Baugrundstück darf, einschließlich der Geschossfläche des Bestandsgebäudes und einschließlich der Geschossflächen aller Staffel- und Luftgeschosse das Maß von 9.320 qm nicht überschreiten.

3)        Ist der mit C bezeichnete Baukörper im Blockinneren statt eingeschossig (wie im Bebauungsplan vorgesehen) dreigeschossig, innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes, genehmigungsfähig?

Eine Befreiung von der Überschreitung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse (I) um ein weiteres Vollgeschoss auf dann maximal II durch den Baukörper C wird in Aussicht gestellt, wenn:
-        die Baugrenzen eingehalten werden und
-        die im Bebauungsplan festgesetzte GFZ nicht überschritten wird, d.h., die gesamte Geschossfläche auf dem Baugrundstück darf, einschließlich der Geschossfläche des Bestandsgebäudes und einschließlich der Geschossflächen aller Staffel- und Luftgeschosse das Maß von 9.320 qm nicht überschreiten.
Eine Befreiung für den Bau des Baukörpers C mit III Vollgeschossen kann hingegen nicht in Aussicht gestellt werden.

4)        Beim Bauteil D wird die Zweigeschossigkeit eingehalten. Zu prüfen bleibt, ob das Staffelgeschoss mit leicht geneigtem Walmdach genehmigungsfähig ist. Die überbaute Fläche des Staffelgeschosses liegt unter 2/3 der Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Geschosses und der Geschossaufbau liegt innerhalb eines geneigten Daches mit 45 Grad Neigungswinkel zur Christian-Schad-Straße hin.

Das Staffelgeschoss des Gebäudes ist zulässig. Hierdurch wiese Bauteil D II Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, welches nicht als Vollgeschoss anzurechnen ist, auf. In diesem Fall kann eine Befreiung von der Mindestzahl der Vollgeschosse von II+D auf II erteilt werden. Alternativ wären zwei Vollgeschosse mit einem Dachgeschoss zulässig, das die Grenze zum Vollgeschoss i.S.d. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung überschreitet.

5)        Wird die Abstandsflächenüberschneidung der Abstandsfläche des Bestandsgebäudes längs der Schweinheimer Straße und dem Bauteil C im nördlichen Bereich zum Bauteil A hin akzeptiert, bzw. die Abweichung genehmigt?

Die Abstandsflächenüberschneidung kann nicht akzeptiert werden, da diese sowohl durch eine Reduzierung der Höhe des Gebäudes (vgl. Ziffer 3), wie auch durch eine Zurücksetzung des oberen Geschosses oder eine Versetzung des Baukörpers C insgesamt vermieden werden kann. Die Größe des Baugrundstückes, lässt genügend Möglichkeiten für eine planerische Lösung zu.

6)        Ist es genehmigungsfähig, wenn geringe Teile der Abstandsflächen des Bauteils D am südöstlichen Ende des Baukörpers D auf die Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg fallen?

Aufgrund von Umplanungen durch den Bauherrn hat sich die Fragestellung erledigt.

7)        Ist die Überschreitung der Geschossflächenzahl aus dem Bebauungsplan genehmigungsfähig (errechnete Geschossflächenzahl für die Bebauung des Gesamtgrundstückes Neubau und Bestandsgebäude: 1,48)?

Die Einhaltung der Geschossflächenzahl von 1,3 ist mehrfach als Bedingung für die in Aussicht gestellten Befreiungen (vgl. Ziffern 1 – 3) gefordert worden. Eine Überschreitung der GFZ von 1,3 kann daher nicht in Aussicht gestellt werden.

8)        Wird der für die öffentlich geförderten Studentenwohnheimplätze errechnete Stellplatzbedarf von 0,5 pro Appartement um einen weiteren Faktor von 0,56 auf dann insgesamt 0,28 genehmigt, wenn zum Ausgleich pro Studenten-Appartement ein geschlossener und überdachter Fahrradabstellplatz nachgewiesen wird?
Die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind grundsätzlich einzuhalten. Gem. Ziffer 1.6 der Anlage 1 zur städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Studentenwohnheime je 2 Wohneinheiten ein PKW-Stellplatz und je Wohneinheit ein Fahrradabstellplatz herzustellen. In einem vergleichbaren Fall wurde für ein Studentenwohnheim einer Minderung der PKW-Stellplätze um 20 % und damit einer Minderung des Faktors von 0,5 auf 0,4 zugestimmt. Gleichzeitig wurden vom Bauherrn allerdings ca. 45 % mehr Fahrradstellplätze geschaffen und damit der entsprechende Faktor von 1,00 auf 1,45 erhöht. Unter vergleichbaren Voraussetzungen wird es als vertretbar angesehen, der FDS gemeinnützigen Stiftung eine Minderung der PKW-Stellplätze um bis zu maximal 20 % zu bewilligen, soweit zusätzliche Fahrradstellplätze geschaffen werden. Über den genauen Umfang kann erst nach Vorlage konkreter Angaben entschieden werden. Darüber hinaus bedingt der verringerte Stellplatznachweis für Studentenwohnheime die Vorlage eines Fördernachweises, bzw. einer Förderzusage der Regierung von Unterfranken.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. / uvs/2/6/17. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3829/7, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße 3, durch die Firma AS Sportsbar GmbH, BV-Nr. 20160322

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 6uvs/2/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.12.2016 reichte die Firma AS Sportsbar GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.Nr.xxx, Gem. Aschaffenburg, Fabrikstraße xx in Aschaffenburg mit folgender Fragestellungen ein:
„Ist ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) mit einer Größe von max. 100 qm Nutzfläche auf dem besagten Grundstück im Erdgeschoss bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?“

Das Bauvorhaben bezieht sich auf die Errichtung eines Wettbüros mit maximal 100 qm innerhalb des Erdgeschosses eines bestehenden Gebäudes in der Fabrikstraße xxx in Aschaffenburg (Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg). Laut Betriebsbeschreibung soll das Wettbüro nur während der ladentypischen Öffnungszeiten, d.h. bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Im Wettbüro sollen 10 bis 15 Sitzplätze an zwei bis drei Tischen angeboten und ca. 10 Monitore aufgestellt werden. Auf den Monitoren werden Wettquoten angezeigt und Sportereignisse übertragen.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 02/01 vom 13.08.1976, der u.a. festsetzt:
?        Kerngebiet MK
?        GRZ 1,0 / GFZ 2,4
?        Vordere Baugrenze entlang der Straßenbegrenzungslinie der Fabrikstraße, überbaubare Fläche über das gesamte Grundstück
Bei der beantragten Errichtung eines Wettbüros handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine sog. „Vergnügungsstätte“. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) fest. Gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Kerngebiet Vergnügungsstätten nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
In einem späteren Baugenehmigungsverfahren sind, über die Fragestellung der Bauvoranfrage hinaus, weitere rechtliche Fragen zu klären. U.a. sind für die Errichtung eines Wettbüros Stellplätze und Fahrradabstellplätze, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung nachzuweisen. Für Vergnügungsstätten ist je 10 qm Nutzfläche der für die Besucher zugänglichen Räume 1 PKW-Stellplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 90 qm Nutzfläche nachzuweisen. Insgesamt müssen daher 10 PKW-Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz nachgewiesen werden. Aufgrund der Grundstücksgröße und der vorhandenen Bebauung sind diese geforderten Stellplätze auf dem Grundstück nicht nachweisbar. Gem. § 4 Abs. 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist darüber hinaus eine Ablösung der Stellplätze für die beantragte Nutzungsart ausgeschlossen. Demzufolge kann eine später beantragte Baugenehmigung zwar nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen, im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, wohl jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher Gründe, hier gestützt auf die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung abgelehnt werden. Im Bauvorbescheid wird dies als „Hinweis“ eingefügt.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Fabrikstraße xx in Aschaffenburg durch die Firma AS Sportsbar GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:
Frage:        „Ist ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) mit einer Größe von max. 100 qm Nutzfläche auf dem besagten Grundstück im Erdgeschoss bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?“

Bei der beantragten Errichtung eines Wettbüros handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine sog. „Vergnügungsstätte“. Das Baugrundstück Fabrikstraße xxin Aschaffenburg befindet sich innerhalb des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 02/01. Dieser setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) fest. Gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Kerngebiet Vergnügungsstätten nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass das Vorhaben allein nach der Art der baulichen Nutzung auf dem besagten Grundstück zulässig ist.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. / uvs/2/7/17. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 874, Gemarkung Aschaffenburg, Wermbachstraße 31, durch die Firma AS Sportsbar GmbH, BV-Nr. 20160325

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 7uvs/2/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.12.2016 reichte die Firma AS Sportsbar GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Wermbachstr. xx in Aschaffenburg mit folgender Fragestellungen ein:
„Ist ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) mit einer Größe von max. 100 qm Nutzfläche auf dem besagten Grundstück im Erdgeschoss bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?“

Das Bauvorhaben bezieht sich auf die Errichtung eines Wettbüros mit maximal 100 qm innerhalb des Erdgeschosses eines bestehenden Gebäudes in der Wermbachstraße xx in Aschaffenburg (Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg). Laut Betriebsbeschreibung soll das Wettbüro nur während der ladentypischen Öffnungszeiten, d.h. bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Im Wettbüro sollen 10 bis 15 Sitzplätze an zwei bis drei Tischen angeboten und ca. 10 Monitore aufgestellt werden. Auf den Monitoren werden Wettquoten angezeigt und Sportereignisse übertragen.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1/9b vom 04.07.1986, der u.a. festsetzt:
?        Kerngebiet MK
?        GRZ 1,0 / GFZ 2,4
?        IV Vollgeschosse zwingend, im rückwärtigen Baufenster I Vollgeschoss zulässig
?        Geschlossene Bauweise
?        Vordere Baugrenze entlang der Straßenbegrenzungslinie der Wermbachstraße, überbaubare Fläche über das gesamte Grundstück bei rückwärtiger Abstufung der zulässigen Geschosszahl.
Bei der beantragten Errichtung eines Wettbüros handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine sog. „Vergnügungsstätte“. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) fest. Gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Kerngebiet Vergnügungsstätten nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
Zudem liegt das Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Aktive Zentren: Innenstadt 3“ vom 23.05.1980, bzw. 20.07.2007 (Änderung). Sanierungsziele, bezogen auf die Art der Nutzung lauten u.a. wie folgt:
?        Gebiet mit vorrangiger Geschäftsnutzung
?        EG + 1. OG: Geschäfte, Dienste
?        Ab 2. OG: Wohnen, Dienste
In der Fortschreibung der Sanierung wird festgestellt, dass „der südliche Innenstadtbereich … zunehmend seine Bedeutung als Einkaufslage verliert und dementsprechend zukünftig das Wohnen Geschäfte und Dienstleistungen als Nutzungsschwerpunkt ablösen sollte.
Das Bauvorhaben bedarf, gem. § 144 Abs. 1 BauGB der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Sanierungsrechtlich ist die Errichtung einer Vergnügungsstätte nicht ausgeschlossen, da das Vorhaben den Sanierungszielen nicht widerspricht.
In einem späteren Baugenehmigungsverfahren sind, über die Fragestellung der Bauvoranfrage hinaus, weitere rechtliche Fragen zu klären. U.a. sind für die Errichtung eines Wettbüros Stellplätze und Fahrradabstellplätze, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung nachzuweisen. Für Vergnügungsstätten ist je 10 qm Nutzfläche der für die Besucher zugänglichen Räume 1 PKW-Stellplatz und 1 Fahrradabstellplatz je 90 qm Nutzfläche nachzuweisen. Insgesamt müssen daher 10 PKW-Stellplätze und 1 Fahrradabstellplatz nachgewiesen werden. Aufgrund der Grundstücksgröße und der vorhandenen Bebauung sind diese geforderten Stellplätze auf dem Grundstück nicht nachweisbar. Gem. § 4 Abs. 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist darüber hinaus eine Ablösung der Stellplätze für die beantragte Nutzungsart ausgeschlossen. Demzufolge kann eine später beantragte Baugenehmigung zwar nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen, im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, wohl jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher Gründe, hier gestützt auf die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung abgelehnt werden. Diese Feststellung wird als Hinweis in den Bauvorbescheid aufgenommen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Wettbüros unter 100 qm auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Wermbachstr. xx in Aschaffenburg durch die Firma AS Sportsbar GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

Frage:        „Ist ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) mit einer Größe von max. 100 qm Nutzfläche auf dem besagten Grundstück im Erdgeschoss bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?“

Bei der beantragten Errichtung eines Wettbüros handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine sog. „Vergnügungsstätte“. Das Baugrundstück Wermbachstr. 31 in Aschaffenburg befindet sich innerhalb des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1/9b. Dieser setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) fest. Gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Kerngebiet Vergnügungsstätten nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
       Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Aktive Zentren: Innenstadt 3“ vom 23.05.1980, bzw. 20.07.2007 (Änderung). In der Fortschreibung der Sanierung wird festgestellt, dass „der südliche Innenstadtbereich … zunehmend seine Bedeutung als Einkaufslage verliert und dementsprechend zukünftig das Wohnen Geschäfte und Dienstleistungen als Nutzungsschwerpunkt ablösen sollte“ . Sanierungsrechtlich ist die Errichtung einer Vergnügungsstätte nicht ausgeschlossen, da das Vorhaben den Sanierungszielen nicht widerspricht.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass das Vorhaben allein nach der Art der baulichen Nutzung auf dem besagten Grundstück zulässig ist.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. / uvs/2/8/17. Veranstaltungen von Vergnügen nach Art. 19 LStVG; - Dalbergfest 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 15.02.2017 ö Beschließend 8uvs/2/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde die Firma Würst´l Maier und xxx beantragt das Dalbergfest immer unten am Main auf der Perthwiese stattfinden zu lassen. Im Jahr 2016 wurde auf Grund der Baustelle in der Dalbergstraße das Dalbergstraßenfest verlegt.

Am Main konnte 2016 den Kunden ein größeres Entertainmentprogramm geboten werden. Seitens der Veranstalter wird eine positive Resonanz gezogen.

Seitens des Veranstalters werden folgende Vorteile gesehen:

-        Keine Störung der Anwohner der Dalbergstraße bei Auf- und Abbau & während der Veranstaltung.
-        Mehr Platz für Gäste ohne enge Passagen
-        Bessere Logistik für Lieferanten aber auch für Einsatzfahrzeuge im Notfall
-        Bei 3 Veranstaltungstagen nicht so Wetter abhängig
-        Keine Sperrung der Straße, keine Beeinträchtigung für Nachbarn und Bewohner


Seitens der Verwaltung wurde der Antrag an andere Behörden und Ämter zur Stellungnahme gegeben.

Die PI Aschaffenburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Am 02.11.2015 beantragten Herr xxx und Herr xxx das Dalbergstraßenfest in den Jahren 2016 und 2017 zweimal auf die Wiese am Perth Inch zu verlegen. Da die Veranstalter Umsatzeinbußen befürchteten beantragten sie eine Verlängerung der ursprünglich eintägigen Veranstaltung auf jährlich drei Veranstaltungstage. Als Grund wurde die Sperrung der Dalbergstraße wegen erforderlicher Baumaßnahmen genannt.
Die Veranstaltung fand vom 29.07. bis 31.07.2016 statt.
Es kam zu drei Einsatzsachverhalten rund um die Veranstaltung:
Am 30.07.2016, um 03.00 Uhr, beschwerte sich eine Anwohnerin über ruhestörenden Lärm ausgehend von Trommlern auf dem Fest. Die eingesetzte Streifenbesatzung stellte diese Trommler nicht mehr fest.
Weiterhin kam es zu einer Streitigkeit zwischen zwei Beteiligten alkoholisierten Personen und einer Körperverletzung.
Die PI Aschaffenburg schlägt vor das Fest 2017 nochmals aufgrund der Baumaßnahmen in der Dalbergstraße auf der Wiese des Perth Inch zu gestatten. Anschließend sollte die weitere Gestattung überprüft und neu für die kommenden Jahre entschieden werden. Hierbei kann dann ggf. auf die Erfahrungen der beiden Veranstaltungen zurückgegriffen werden.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Aschaffenburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Mit Nutzungsvertrag Nr.: 829/0001 vom 23.08./15.09.2014 wurden die bundeseigene Liegenschaften gegen Übernahme der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht unter anderem zur Nutzung als Grünfläche mit Fuß- und Radweg überlassen. D. h. die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht liegt bei der Stadt Aschaffenburg
Im Rahmen des o. g. Nutzungsvertrages bestehen seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Aschaffenburg (WSA) keine Bedenken gegen die dauerhafte Verlegung und Verlängerung des Dalbergfestes auf die Perthwiese unten am Main. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau sind dem WSA rechtzeitig jedes Jahr anzuzeigen.
Um die Beeinträchtigung der Nachbarn und Bewohner zu gering wie möglich zu halten, ist ab 22:00 Uhr abends Ruhe zu gewährleisten (z. b.: Rechtzeitige Beendigung der Musik, Rechtzeitiges Schließen der Buden usw.).
Nach Beendigung der Veranstaltung sind die bundeseigenen Liegenschaften jedes Jahr ordnungsgemäß zu hinterlassen und vom zuständigen Außenbezirk Erlenbach (Tel.-Nr.: 09372/9902-0) abzunehmen.
Feuerwehr und Integrierte Leitstelle (ILS) nehmen wie folgt Stellung:
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes und auch aus Sicht der ILS spricht nichts gegen die Verlegung. Im Gegenteil, hiermit erreichen wir eine deutliche Verbesserung für die ohnehin schon stark belastete Dalbergstraße
Das Bauordnungsamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Bei der Frage zur grundsätzlichen Verlegung bestehen keine Bedenken da die Veranstaltung nicht mehr zwischen den Häuserreihen stattfindet.
Das Sachgebiet Straßenverkehr nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht wäre eine Verlegung der Veranstaltung ans Mainufer wünschenswert. Die dauerhafte Befahrbarkeit der Dalbergstraße wäre gewährleistet, die dadurch seit Jahren vorherrschenden Einschnitte für den Fahr- und Anliegerverkehr würde entfallen. Der bereits im Jahr 2016 durchgeführte “Probelauf“ hat bei hiesiger Stelle zu keinen Beschwerden verkehrstechnischer Art in der Suicardusstraße geführt.
Die Lebensmittelüberwachung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Aus lebensmittelrechtlicher Sicht ist gegen eine Standortverlegung nichts einzuwenden wenn aufgrund der veränderten Bodenbeschaffenheit (Wiese, Sand) geeignete Maßnahmen (Einbringung von Fußboden) getroffen bzw. durchgeführt werden.
Das Garten- und Friedhofsamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das Garten- und Friedhofsamt kann einer erneuten bzw. generellen Durchführung des Dalbergfestes am Mainufer nicht zustimmen. Die enorme Belastung schadet nicht nur der Rasenfläche, sondern auch, durch die Bodenverdichtung, dem Baumbestand. Bei schlechter Witterung kann die Rasenfläche in Teilbereichen zerstört werden. Eine Folgenutzung der Grünfläche ist dann nicht mehr möglich.
Mehrere Veranstaltungen des JUKUZ, „ Unten am Fluss“, das Stadtfest und das Drachenbootfest belasten das Mainufer schon sehr.
Wenn das Dalbergfest weiterhin stattfindet, hat die Stadt Aschaffenburg außerdem für andere kommerzielle Veranstaltungen keine Ablehnungsgründe mehr.
Weiterhin müssen die verschiedenen Bauvorhaben 2017/2018 berücksichtigt werden.

Das Sachgebiet Liegenschaften nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das SG Liegenschaften sieht die Durchführung des Dalbergfestes an der Mainwiese sehr kritisch. Wenn diese Veranstaltung zusagt werden sollte, haben wir keinerlei Argumente mehr für die Ablehnung alle anderen kommerziellen Veranstalter. Mittlerweile haben wir auf der Mainwiese das Drachenbootfest, die Mainuferfeste „Unten am Fluß“ und die JUKUZ-Veranstaltungen. Diese Veranstaltungen sind alle sehr laut.
Eine generelle Verlegung wird vom SG Liegenschaften nicht befürwortet. Lediglich in Ausnahmefällen (wie der Umbau der Dalbergstraße) kann einer Verlegung zugestimmt werden. Zu beachten ist auch die geplante Baustelle am Mainufer (Radweg und Regenauffangbecken –unterhalb Spielplatz). Diese Baustelle wird die Veranstaltungsfläche am Mainufer voraussichtlich für 2 Jahre ab 2018 blockieren.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen kann nach Ansicht des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte, dem Antrag für 2017 zugestimmt werden. Auch in Hinblick auf die Unwägbarkeiten des Baustellenablaufs in der Dalbergstraße sollte für 2017 noch eine Ausnahme erteilt werden.

Durch die Bedingungen zur Vergabe kann den Vorbehalten des Gartensamtes Rechnung getragen werden. Durch Auflagen kann sichergestellt werden, dass der Bereich vor übermäßigen Belastungen geschützt wird. Vertraglich könnte auch eine Kaution für anfallende Schäden, gefordert werden.

Soweit die Fläche insbesondere durch die Baumaßnahmen des Regenüberlaufbeckens oder Umgestaltungen des Mainufers nicht zur Verfügung gestellt werden können, besteht kein Anspruch. 

.Beschluss:

I. Abweichend von dem Antrag das Dalbergfest immer unten am Main auf der Perthwiese stattfinden zu lassen, wird für das Jahr 2017 einem Dalbergfest auf der Perthwiese unter folgenden Bedingungen zugestimmt:

1. Ein Anspruch auf die Nutzung besteht nur, wenn der Platz durch das Garten- und Friedhofsamt der Stadt Aschaffenburg für die Veranstaltung freigegeben wird.

2. Die Zustimmung kann s eitens der Stadt zurückgenommen werden, wenn der Platz anderweitig (z. B. für Baumaßnahmen) benötigt wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2017 11:05 Uhr