Datum: 06.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:13 Uhr bis 19:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/3/1/17 Nahverkehrsplanung Region Bayerischer Untermain - Zustimmung
2pl/3/2/17 Bebauungsplan für das Gebiet „Östliche Goldbacher Straße“ (Nr. 20/16) - Normenkontrollverfahren - Vereinbarung
3pl/3/3/17 Bebauungsplan Nr. 4/1c im Bereich Würzburger-, Rhön- und Josef-Dinges Straße - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.12.2006 - Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 28.01.2016
4pl/3/4/17 Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB. - Aufstellungsbeschluss
5pl/3/5/17 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet “Nordwestlich Pfaffenbergweg” im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gemarkung Aschaffenburg (Nr. 20/14); - Aufhebung Aufstellungsbeschluss
6pl/3/6/17 Besetzung des Umlegungsausschusses der Stadt Aschaffenburg; Regelmäßige Verlängerung der Amtszeit um weitere 3 Jahre bzw. Neuberufung auf die Dauer von 3 Jahren
7pl/3/7/17 Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05. April 2005
8pl/3/8/17 Erschließungsplanung Baugebiet Rotäcker - Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. GWB i.V. mit VgV
9pl/3/9/17 Annahme von Zuwendungen (Spenden und Schenkungen); Bericht über das Jahr 2016
10pl/3/10/17 Antrag auf verlängerte Ladenöffnungszeiten (bis 24 Uhr) zu den Aschaffenburger Kulturtagen am Samstag, 01.07.2017

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1. / pl/3/1/17. Nahverkehrsplanung Region Bayerischer Untermain - Zustimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Vorberatend 2pvs/2/2/17
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 1pl/3/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Rechtlicher Hintergrund der Nahverkehrsplanung
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit dem ÖPNV sind nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Aufgabenträger zuständig. Die Anforderungen an das Verkehrsangebot definiert der Aufgabenträger in der Regel in einem Nahverkehrsplan (§8 PBefG).
Der Landkreis Aschaffenburg, der Landkreis Miltenberg, die Stadt Alzenau sowie die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sind jeweils für ihr Gebiet Aufgabenträger und bilden den Nahverkehrsraum Bayerischer Untermain.
Im BayÖPNVG Art. 13 Abs. 2 heißt es zum Nahverkehrsplan (NVP):
"Der Nahverkehrsplan enthält Ziele und Konzeption des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs und muss mit den anerkannten Grundsätzen der Nahverkehrsplanung, den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, der Städtebauplanung, den Belangen des Umweltschutzes sowie mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übereinstimmen. Soweit erforderlich ist die Planung mit anderen Planungsträgern sowie anderen Aufgabenträgern des ÖPNV abzustimmen. Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben."
Der Nahverkehrsplan bildet die Rechtsgrundlage sowie inhaltliche Vorgaben zur Genehmigung von Fahrplänen und dem Betrieb von Linienverkehren für die Regierung von Unterfranken als Genehmigungsbehörde. Keine Planungs- und Entscheidungskompetenz haben die Gebietskörperschaften beim Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Hierfür ist ausschließlich der Freistaat Bayern als Aufgabenträger zuständig und wird vertreten durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG).
Der Nahverkehrsplan hat einen gesetzlich festgelegten Planungshorizont von 5 Jahren. Die Bearbeitung erfolgte erstmals 1997-1999 durch den Gutachter Planungsgruppe Nord. 2006/2007 erfolgte die erste Fortschreibung. Sie wurde überwiegend von den Verwaltungen der Aufgabenträger selbst durchgeführt.

Der Nahverkehrsplan 2017
Anfang 2013 wurde von den Gremien der Gebietskörperschaften beschlossen, den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain erneut fortzuschreiben. In der Stadt Aschaffenburg erfolgte der Beschluss des Stadtrates am 19.02.2013. Im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften wurde dafür das Büro plan:mobil aus Kassel mit der Bearbeitung der Planung beauftragt. Die lange Bearbeitungszeit wurde durch die vorbereitenden Arbeiten zur Neuaufstellung der VAB verursacht. Insbesondere die Verfahrensschritte zur Entwicklung einer neuen Einnahmenverteilung hat sowohl bei den Verkehrsunternehmen als auch bei den Aufgabenträgern viel Kapazität erfordert. Für die Stadt bzw. die Stadtwerke kam darüber hinaus auch noch die Vorbereitung einer Direktvergabe dazu.
Der Nahverkehrsplan gliedert sich wie folgt:
       1.        Vorbemerkung
       2.        Rahmenbedingungen
       3.        Raumstrukturanalyse
       4.        Bestandsaufnahme der ÖPNV-Angebotsstruktur
       5.        Verkehrsgeschehen im Untersuchungsraum
       6.        Entwicklungsziele
       7.        Zustandsbewertung und Mängelanalyse
       8.        Maßnahmenkonzeption
       9.        Linienübersicht und Zuordnung zu den Linienbündeln
       10.        Bewertung der Maßnahmenkonzeption

Die Inhalte der Kapitel 1-7 waren bereits Gegenstand des Zwischenberichts zum Nahverkehrsplan am 19.01.2016 im Planungs- und Verkehrssenat. Darauf aufbauend wurden die restlichen Kapitel 8-10 erstellt.
Die Konzepterstellung wurde wie bei den vorherigen Nahverkehrsplänen durch die ARGE-ÖPNV begleitet. Die Arbeitsgruppe der Fraktionen traf sich an insgesamt 4 Terminen. Für die städtischen Fraktionen wurden zusätzlich zwei weitere Termine durchgeführt, um die städtischen Inhalte zu vertiefen.

Zusammenfassende Darstellung der Kapitel 8-10
Bezogen auf die Stadt Aschaffenburg werden folgende Maßnahmen, Prüfaufträge und Planungsprojekte dargestellt:
Maßnahmen
Maßnahmen sind konkrete Planungsvorhaben zur verkehrlichen und / oder wirtschaftlichen Verbesserung und Weiterentwicklung des ÖPNV-Angebotes, die im Zeitraum von fünf Jahren (2017 – 2021) umgesetzt werden sollen.
Linienwegänderungen:
Linie 3: Verbesserung der Erschließung des Hafens
Linie 5: Verbesserung der Erschließung des Rosensees
Linie 11: Verlängerung in das Gewerbegebiet Mainaschaff-Nord und Durchbindung mit der Linie 14
Linie 15: Verbesserung der Erschließung der Hochschule
Barrierefreier Ausbau von Verknüpfungspunkten und Haltestellen
Einführung von Bereichslinienplänen (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg)

Prüfaufträge
Prüfaufträge sind Ansätze zur Weiterentwicklung des ÖPNV, für die weiterer Untersuchungs- und Abstimmungsbedarf im Rahmen der konkreten Umsetzung besteht. Dazu können z. B. weitere Nachfrage- und/ oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zählen sowie die Prüfung möglicher umfangreicherer Umsetzungskonzepte und Verknüpfungen mit Linien in benachbarten Verkehrsräumen.
Neuordnung der Linienwege der Linien 7, 21 und 23
Veränderte Linienführung in Kombination mit Linie 41
Neue Linien:
17: ROB – Damm – Österreicher Kolonie – Hochschule
18: ROB – Leider – Nilkheim - Südbahnhof
Verbesserung der (dynamischen) Fahrgastinformation
Reaktivierung Bachgaubahn
Ertüchtigung Infrastruktur und Prüfung alternativer Linienführungen zwischen Großostheim und Aschaffenburg
Gründung eines Fahrgastbeirats

Planungsobjekte
Planungsprojekte sind umfangreiche Planungsvorhaben, die über den zeitlichen und/ oder inhaltlichen Rahmen des NVP hinausgehen. Damit verbunden sind oft intensive Abstimmungsverfahren verschiedener Projektbeteiligter sowie Abhängigkeiten, die nicht von den Aufgabenträgern beeinflussbar sind.
Barrierefreie Fahrgastinformationen
Mobilitätstraining (insbesondere für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen)
Einführung eines Qualitätsmanagementsystems: Überprüfung der Qualitätsstandards im ÖPNV
Zielgruppenorientiertes Marketing
Konzept "Schülerzivilcourage"

Einzelne Linien können einem Linienbündel zugeordnet werden. Diese Linien eines Linienbündels stehen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Die Definition von Linienbündeln ist wichtig für das Genehmigungsverfahren: Eine Genehmigung wird nur für ein im NVP definiertes Linienbündel vergeben, nicht aber für eine einzelne Linie eines Bündels.
Alle Linien des Stadtbusverkehrs sind wie bisher auch in dem Linienbündel "Stadtverkehr Aschaffenburg" zusammengefasst. Damit ist gewährleistet, dass sich andere Verkehrsunternehmen nicht für einzelne lukrative Linien eigenwirtschaftlich bewerben können.
In ihrer letzten Sitzung am 14.06.2016 hat die ARGE-ÖPNV den Entwurf des Maßnahmen- und Zielkonzepts einstimmig gebilligt und zur Beschlussfassung empfohlen. Im Folgenden fand die Anhörung der Gemeinden, Verkehrsverbände, Behindertenbeauftragten sowie der Fahrgastverbände statt. Für die Stadt Aschaffenburg ergaben sich dadurch keine Änderungen. Die Beschlussfassungen durch die Kreistage Aschaffenburg und Miltenberg folgen.
Im Rahmen des bevorstehenden Betrauungsaktes für die Direktvergabe der Verkehrsleistungen im Linienbündel "Stadtverkehr Aschaffenburg", hat der Verkehrsbetrieb noch ergänzende Ausstattungsmerkmale für den Stadtbusverkehr definiert, die zusätzlich in den NVP aufgenommen wurden. Es handelt sich um folgende Ergänzungen (s. Anlage 1: Kapitel 6.3.3 Qualitätsstandards für Fahrzeuge und Infrastruktur):
?        Von der Notwendigkeit einer Klimaanlage und einer ausklappbaren Rampe ausgenommen sind Ersatz- oder Verstärkerfahrzeuge, die zur Abdeckung von Verkehrsspitzen eingesetzt werden.
?        Bei Busersatzbeschaffungen und Neubeschaffungen ist eine zusätzliche Sondernutzungsfläche rechts neben Tür II zu berücksichtigen.
?        Bei Busersatzbeschaffungen und Neubeschaffungen gilt immer die aktuell bestmögliche Abgasnorm.
?        Bis 2022 mind. 10% der Stadtbusflotte mit alternativen Antrieben ausgestattet.
?        Ab 2020 Videobeobachtung in allen Stadtbussen.
?        Ab 2020 WLAN in allen Stadtbussen.
?        Ab 2020 Notruftaster in allen Stadtbussen. Übermittelt werden müssen folgende Attribute: Fahrzeugnummer, Standort.
?        Außenflächenwerbung möglich, bei Ganzbeklebung max. 1/3 der Fensterflächen mit Windowsfolie.
?        Fahrzeuginnenreinigung mind. 1x täglich, bei grober Verunreinigung Austausch bzw. Reinigung innerhalb von 30 Minuten.
?        Fahrzeugaußenreinigung, die Reinigungsintervalle sind so zu legen, dass das Fahrzeug einen sauberen und ansehnlichen Eindruck hinterlässt, jedoch mind. 1x wöchentlich.
?        Monatlich ist der Fahrgastraum und der Fahrerarbeitsplatz einer Grundreinigung zu unterziehen, bei Bedarf öfters.
?        Beschädigte und stark verschmutzte Innenausstattung (z.B. Sitzkissen/Schalen, Rückenlehnen, Haltestangen usw.), die nicht gereinigt werden kann, ist unverzüglich zu erneuern.
?        Bis 31.12.2018 sind alle Busse mit Haltesystemen für Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen usw. auszurüsten.

Diese Qualitätsmerkmale gehen über die bislang formulierten Standards hinaus und tragen dazu bei, den Stadtverkehr auf einem hohen Qualitätsniveau zu erhalten.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat nimmt den Nahverkehrsplan der Region Bayerischer Untermain zur Kenntnis.

2. Der Stadtrat beschließt entsprechend der Empfehlung der ARGE-ÖPNV den Nahverkehrsplan Region Bayerischer Untermain hinsichtlich des Stadtverkehrs bzw. der Stadt Aschaffenburg betreffenden Inhalte als Planungsgrundlage für den ÖPNV.

3. Auf Bitte von Prof. Dr. Bausback sagt der Vorsitzende zu, in das Protokoll aufzunehmen, dass es bei der Beschlussfassung  nur im die Ziele und noch nicht um die konkreten Ausschreibungs- grundlagen geht.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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2. / pl/3/2/17. Bebauungsplan für das Gebiet „Östliche Goldbacher Straße“ (Nr. 20/16) - Normenkontrollverfahren - Vereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Vorberatend 3pvs/1/3/17
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 2pl/3/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bebauungsplan 20/16 „Östliche xxxxx Straße“:

Für das Gebiet „Östliche xxxxx Straße“ zwischen xxxxx, xxxxx Straße und der östlichen Grenze des xxxxx-Baumarktgeländes hat die Stadt Aschaffenburg einen Bebauungsplan aufgestellt, der seit dem 30.07.2010 rechtskräftig ist.
Wesentlicher Inhalt dieses Bebauungsplans ist die Ausweisung eines „Gewerbegebiets“ mit Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente) und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von reinen Lagerplätzen.
Zudem setzt der Bebauungsplan entlang der „freien Strecke“ der xxxxx (Bundesstraße B 26) eine Straßenverkehrsfläche fest, die eine Verlängerung der bereits auf einer Länge von ca. 200m vorhandenen sogenannten „Service-Road“ um weitere 50m nach Osten planungsrechtlich ermöglichen sollte.
Das bereits vorhandene westlich gelegene Teilstück der „Service-Road“ wurde im Zusammenhang mit der Ansiedlung des benachbarten BayWa-Baumarktes gebaut. Als von der Schönbornstraße auf deren Südseite abgetrennte Beschleunigungs- und Verzögerungsspur wären mit der gesamten „Service-Road“ (von West nach Ost) das Baumarktgelände, das Schnellrestaurant McDonald’s und das Audi-Autohaus erschlossen. Sie dient damit nur einer möglichst verkehrssicheren Führung der Verkehrsströme auf der Bundesstraße 26, die im betreffenden Abschnitt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen verläuft und mit Tempo 70 befahren werden darf.
Die Verlängerung der „Service-Road“ war vom Staatlichen Bauamt als Baulastträger der Bundesstraße im Bebauungsplanverfahren aus Gründen der Verkehrssicherheit gefordert worden; damit sollte erreicht werden, dass insbesondere für die Fahrzeuge, die vom xxxxx-Grundstück (Fl.Nr. xxxxx) in die xxxxx einfahren wollen, eine längere Spur zur Beschleunigung eingerichtet werden kann.
Zusätzlich wurden im Bebauungsplan Zu- und Ausfahrtsverbote festgesetzt, womit die Zahl der Grundstücksausfahrten zur „Service-Road“ auf zwei ausgewählte Stellen im Geltungsbereich beschränkt wurde (nämlich xxxxx und xxxxx). In die Planzeichnung des Bebauungsplans wurde zudem ein Hinweis mit Kenntlichmachung der aus den Bestimmungen des Fernstraßengesetzes resultierenden Bauverbots- und der Baubeschränkungszone aufgenommen; die planungsrechtliche Festsetzung der überbaubaren Fläche durch Baugrenze(n) orientiert sich an der Bauverbotszone und hat 20m Abstand zur aktuell vorhandenen Straßenbegrenzungslinie (= südliche Grenze) der xxxxx.


Normenkontrollverfahren:

Die Grundstückseigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke Fl.Nr. xxxxx erhoben mit Antrag vom 22.11.2010 Normenkontrollklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel, den Bebauungsplan Nr. 20/16 für nichtig zu erklären. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Verlängerung der „Service-Road“, gegen das festgesetzte Verbot weiterer Zu- und Ausfahrten zur xxxxx, gegen die festgesetzte Baugrenze entlang der Bauverbotszone nach Fernstraßengesetz sowie gegen den Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels und von Vergnügungsstätten.
Die Niederschrift über die mündliche Gerichtsverhandlung vom 06.08.2014 und die schriftliche Zusammenfassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hierzu vom 11.08.2014 ließen offen, ob die Normenkontrollklage Aussicht auf Erfolge habe oder nicht. Aufgrund des noch ungewissen Ausgangs und der für beide Parteien offensichtlichen und erheblichen Nachteile im Falle einer Nichtigkeit des Bebauungsplans verwies das Gericht nachdrücklich auf die Möglichkeit und die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung.
Für die Stadt Aschaffenburg besteht der große Vorteil einer außergerichtlichen Einigung im „Planerhalt“ durch Abwendung einer drohenden Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans 20/16 durch Gerichtsurteil. In der Zusammenfassung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof auf einen Mangel in der „Bestimmtheit“ einer textlichen Festsetzung und auf die mögliche Folge einer diesbezüglichen Ungültigkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Es handelt sich dabei zwar nur um eine unzureichende Angabe einer Fundstelle der „Liste zur Unterscheidung innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Waren“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (anhand dieser Liste werden die im Plangebiet  zulässigen und unzulässigen Einzelhandelssortimente unterschieden), da diese Regelung allerdings einen Grundzug des Bebauungsplans betrifft, könnte bei Fortsetzung des Rechtsstreits daraus die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans folgen, mit der Konsequenz einer erforderlichen Neuaufstellung nach dem im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahren.

Die Prozessparteien verständigten sich daher darauf, eine außergerichtliche Einigung unter Einbeziehung des Staatlichen Bauamtes zu erörtern und anzustreben und traten in Vergleichsverhandlungen ein.
In der Folge wurde von beiden Parteien zunächst das Ruhen des Gerichtsverfahrens beantragt, das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließlich mit Beschluss vom 19. Januar 2015 anordnete.


Vertragliche Vereinbarung zwecks außergerichtlicher Einigung und Beilegung des Rechtsstreits:

Zunächst hat der Vertragspartner, anwaltlich vertreten durch xxxxx, mit Datum vom 16.08.2016 einen Vertrag mit der Bundesfernstraßenverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, abgeschlossen. In diesem Vertrag verzichtet das Staatliche Bauamt auf die bisherige Forderung zur Verlängerung der „Service-Road“, da sich keine Auffälligkeiten oder Unfallhäufungen am derzeit bestehenden Einfädelpunkt in die xxxxx (B 26) gezeigt haben. Festgestellt wird u.a. auch, dass sich die in vorliegendem Fall anzuwendende Grenze der Bauverbotszone als Parallele zur xxxxx an der nordöstlichen Ecke des bestehenden Gebäudes xxxxx orientiert und damit aus straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen bauliche Anlagen keinen Abstand von 20m zur Straßenbegrenzungslinie der Schönbornstraße einhalten müssen. Auch stimmt das Staatliche Bauamt vertraglich zu, dass innerhalb der verbleibenden Bauverbotszone bauliche Anlagen wie z.B. Feuerwehrumfahrten, Parkplätze, Laderampen, Container oder ähnliche Kleinbauten regelmäßig gestattet werden.
Im Gegenzug wird der Straßenbauverwaltung vertraglich zugesichert, dass (unter verschiedenen Bedingungen) die Grundstücke Fl.Nr. xxxxx auf einer Fläche von ca. 130qm im Rahmen von Straßenerneuerungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen betreten und befahren und für die Baustelleneinrichtung benutzt werden dürfen.

Auf Basis dieses Vertrages ist nun auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und den Grundstückseigentümern zur außergerichtlichen Einigung und zur Abwendung des Rechtsstreits im gerichtlich anhängigen Normenkontrollverfahren möglich: Durch den Wegfall der Forderung des Staatlichen Bauamts zur Durchsetzung der im Bebauungsplan dargestellten Bauverbotszone und der daran ausgerichteten Baugrenzenfestsetzung sowie der geplanten Verlängerung der „Service-Road“ eröffnet sich auch für die Stadt Aschaffenburg die Möglichkeit, auf die vollumfängliche  Durchsetzung der bauplanungsrechtlich entsprechend im Bebauungsplan fixierten Regelungen zu verzichten – denn ohne die diesbezüglichen, vor rund sieben Jahren gestellten und aus Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes abgeleiteten Forderungen des Staatlichen Bauamtes im Bebauungsplanverfahren wäre es zu diesen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht gekommen. Insofern kann die Stadt Aschaffenburg ebenfalls auf eine Durchsetzung der Verlängerung der „Service-Road“ verzichten und den Erhalt der bestehenden Grundstückszu- und –ausfahrten zusichern (vgl. § 1). Weiterhin ergibt sich im Rahmen von zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ein planungsrechtlicher Ermessensspielraum, der ggf. z.B. ein Überschreiten der festgesetzten Baugrenze erlaubt; eine Befreiung vom Bebauungsplan kann vertraglich nicht zugesichert werden, da dies stets einer Einzelfallbeurteilung bedarf, allerdings kann die Stadt Aschaffenburg zusagen, die Bauverbotszone und somit auch die hier festgesetzte Baugrenze so zu handhaben, dass dies den mit dem Staatlichen Bauamt abgeschlossenen vertraglichen Regelungen entspricht (vgl. § 2 Abs.1+4).

Neben einigen weiteren Vereinbarungen, die die Anbringung von Werbeanlagen sowie eine hilfsweise Abgrenzung einzelner Nutzungen vom Begriff der „Vergnügungsstätte“ betreffen (vgl. § 2 Abs.2+3 sowie § 3), erklären die Vertragsparteien Stadt Aschaffenburg sowie xxxxx im Gegenzug die Erledigung des Rechtsstreits im gerichtsanhängigen Normenkontrollverfahren (vgl. § 4).
Dies hätte für alle Beteiligten den enormen Vorteil, dass ein langwieriger, komplizierter und im Ergebnis noch offener Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof endgültig eingestellt werden könnte. Im Ergebnis behielte der Bebauungsplan 20/16 „Östliche xxxxx Straße“ seine Rechtswirksamkeit; gemeinsam mit der vertraglichen Regelung wäre wieder Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien hergestellt.

Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten tragen beide Vertragsparteien jeweils die Hälfte der Kosten. Für die entstandenen außergerichtlichen Kosten erklärt sich die Stadt Aschaffenburg im Interesse einer gütlichen Einigung bereit, die Aufwendungen des Vertragspartners zur Hälfte, maximal aber in Höhe von xxxxx,-€ zu begleichen. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei die ihr entstandenen Kosten (vgl. § 4).

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der xxxxx zwecks außergerichtlicher Einigung im Zusammenhang mit der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. 20/16 „Östliche xxxxx Straße“ zu (Anlage 1).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[ X ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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3. / pl/3/3/17. Bebauungsplan Nr. 4/1c im Bereich Würzburger-, Rhön- und Josef-Dinges Straße - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.12.2006 - Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 28.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 3pl/3/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 18.12.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet "Josef-Dinges-Straße" zwischen Würzburger Straße, südwestlicher Grenze des Grundstücks FlstNr. xx, Gem. Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße und Rhönstraße (Nr. 4/1c) beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 13.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
Anlass für die Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens war das Ziel, die letzte im Areal zwischen Steubenstraße, Sälzerweg, Rhönstraße und Würzburger Straße verbliebene Konversionsfläche zu überplanen und zum Gewerbegebiet umzuwandeln.
Planerische Zielsetzung war hierbei die Entwicklung einer gewerblichen Nutzungsstruktur, in der aus städtebaulichen Gründen die Zulässigkeit von Lagerplätzen, Einzelhandelsflächen, Tankstellen und Vergnügungsstätten beschränkt bzw. ausgeschlossen werden sollte. Verfahrensseitig blieb es beim Status des Aufstellungsbeschlusses, weitere Verfahrensschritte wurden nicht durchgeführt, da sich zunächst der Grundstücksverkauf durch die Bundesrepublik Deutschland an einen Investor verzögerte und danach die Nutzungsabsichten des neuen Eigentümers, dessen Belange in die Bauleitplanung einfließen sollten, für längere Zeit im Unklaren blieben.

Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde eine Baugenehmigung an die Fa. Prime Park GmbH für den Neubau von drei Gebäuden und die Aufstockung des Bestandsgebäudes erteilt. Die drei neuen Baukörper sind für Büronutzungen, Gastronomie, Einzelhandel und die Unterbringung von Kfz-Parkplätzen bestimmt, der aufzustockende Bestandsbau enthält ein gewerblich zu betreibendes „Boardinghouse“ mit 17 Appartements sowie 56 Wohnungen.
Der Bauantrag wurde am 20.01.2016 im Umwelt- und Verwaltungssenat behandelt (SPNr. UVS/1/3/16-TOP 2), der Erteilung einer Baugenehmigung wurde unter Auflagen (Begrünung, Kinderspielplatz) mehrheitlich zugestimmt.

Bezüglich des Beschlusses des UVS vom 20.01.2016 wurde die Regierung von Unterfranken seitens des Stadtrats Thomas Giegerich ersucht, diesen Beschluss aufsichtlich zu überprüfen. Hierzu liegt eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 01.04.2016 vor. In ihrem Fazit stellt die Regierung von Unterfranken fest, dass das Bauvorhaben der Fa. Prime Park GmbH bauplanungsrechtlich zulässig ist und der betreffende Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg aus der Sitzung vom 20.01.2016 deshalb nicht zu beanstanden sei. Die Sanierung des Bestandsgebäudes ist in vollem Gange, die Einzelhandelsfläche befindet sich in der Ausbauphase.

Inzwischen wurde mit Datum vom 27.10.2016 für das Baugrundstück ein ergänzender Bauantrag gestellt, der eine Erhöhung des genehmigten Bürogebäudes um ein gewerblich genutztes Geschoss (= viertes Obergeschoss) beabsichtigt. Ein entsprechender positiver Bauvorbescheid liegt hierfür bereits vor (Bescheid vom 02.08.2016), das abschließende Baugenehmigungsverfahren ist zur Zeit noch im Gange.

Mit einer Realisierung des genehmigten Bauvorhabens wird die Plangebietsfläche des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan 4/1c weitgehend gefüllt und städtebaulich hinreichend geordnet und strukturiert, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs.3 BauGB) nicht mehr erforderlich ist.
Da kein „Planungsbedarf“ mehr besteht, erübrigt sich auch die im Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 28.01.2016 beantragte Fassung eines neuen Aufstellungsbeschlusses mit Anpassung der Planungsziele zwecks Ausweisung von Mischgebiet(en). Die erneute Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wäre aus Sicht der Stadtverwaltung nur für den Fall zu erwägen gewesen, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht realisiert wird und dadurch die Entwicklung des Gebietes weiterhin in der Schwebe bliebe. Diese Frage hat sich allerdings inzwischen erübrigt, da mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen wurde. Mitte Dezember 2016 war der für Einzelhandel bestimmte Baukörper entlang der Rhönstraße bereits im Rohbau fertiggestellt, für das Bürogebäude an der Würzburger Straße waren die Fundamente gegossen, und im zur Aufstockung vorgesehenen Bestandsbau liefen die Entkernungsarbeiten.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2006 für das Bebauungsplanverfahren „Josef-Dinges-Straße“ zwischen Würzburger Straße, südwestlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Josef-Dinges-Straße und Rhönstraße (Nr. 4/1c) aufzuheben.

II. Angaben zu den Kosten:                                                                

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 5

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4. / pl/3/4/17. Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB. - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2017 ö Vorberatend 6pvs/1/6/17
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 4pl/3/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Gebiet des Reischbergs ist seit über 30 Jahren als Reservefläche für Wohnungsbau vorgesehen. Dies geht bereits aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan von 1987 hervor, der das Gebiet des Reischbergs als Wohnbauflächen darstellt. Dies ist auch in der langfristigen Baulandentwicklung für dieses Gebiet so vorgesehen und soll durch die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 mit der Darstellung als Wohnbauflächen abgesichert werden.
Aktuell gibt es von privater Seite mehrere Ansinnen, einen kleinen Bereich des Reischbergs westlich der Steinbacher Straße einer Wohnbebauung zuzuführen. Dieses Ansinnen deckt sich mit der grundsätzlichen Zielsetzung einer Baulandentwicklung, wie sie aus den Darstellungen des alten bzw. neuen Flächennutzungsplanes 1987 bzw. 2030 hervorgeht.
Eine Bebauung dieses kleinen Bereiches ist aus stadtplanerischer Sicht mit einer dafür geeigneten bauleitplanerischen Regelung grundsätzlich denkbar, ohne dafür für das gesamte Gebiet des Reischbergs einen Bebauungsplan aufzustellen.
Anlass zur baulichen Regelung dieses kleinen Bereiches durch Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" ist eine Bauvoranfrage vom 25.10.2016 für den Neubau von zwei bzw. drei Wohnhäusern auf dem an die Steinbacher Straße angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 6187/2, das sich im planerischen „Außenbereich“ im Sinne des § 35 BauGB befindet.
Im Jahr 2016 wurden bereits zwei positive Bauvorbescheide für den Neubau von jeweils zwei Einfamilienhäusern auf den südlich benachbarten Grundstücken Fl.-Nr. 6187/3 (inzwischen aufgeteilt in die Grundstücke Fl.-Nrn. 6187/3 und 6187/8) und Fl.-Nr. 6187/4 erteilt. Diese Grundstücksflächen befinden sich ebenfalls im „Außenbereich“ und wurden planungsrechtlich mit Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 22.06.2016 bzw. vom 21.09.2016 als „Sonstige Vorhaben“ unter der Maßgabe der Einzelfallbestimmung des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen.
Inzwischen liegt nun eine weitere Bauvoranfrage für den Neubau von zwei bzw. drei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.-Nr. 6187/2 vor. Dadurch wird deutlich, dass sich entlang der Steinbacher nun eine Fortsetzung der Siedlungsentwicklung in den Außenbereich abzeichnet, die planungsrechtlich nicht mehr dem Einzelfallgebot gem. § 35 Abs.2 BauGB genügt und im Außenbereich nicht mehr zulässig ist. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung besteht daher die Notwendigkeit, das Gebiet bauleitplanerisch zu fassen und die Grenzen des Siedlungsgebiets neu festzulegen. In vorliegendem Fall hierfür am Besten geeignet ist das Instrument der „Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße“ ist durch die bauliche Nutzung der südlich und westlich angrenzenden Grundstücke bereits vorgeprägt. So bildet die nördliche Grenze des Geltungsbereichs eine lineare Fortsetzung des angrenzenden Siedlungsrandes, der entlang der Lohmühlstraße durch die Grundstücke Fl.-Nr. 6183 (Lohmühlstraße 52) und 6187 (Lohmühlstraße 54) definiert wird.
Der geltende Flächennutzungsplan stellt die betreffenden Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und den nördlichen Grundstücksteil der Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) als „Wohnbaufläche“ dar. Die Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Sie schließt unmittelbar an die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet "Lohmühlstraße" aus dem Jahr 2004 an (ebenfalls eine Satzung gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB).
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen, die das Baugesetzbuch in § 34 Abs.5 BauGB für die Aufstellung (u.a.) einer „Einbeziehungssatzung“ bestimmt, sind erfüllt: Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, es wird keine Zulässigkeit für Vorhaben begründet, die der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und es sind keine Schutzgüter oder Schutzgebiete „Natura 2000“ (also z.B. „Flora-Fauna-Habitat-Gebiete“) berührt.
Im weiteren Verfahrensverlauf finden u.a. gemäß § 1a Abs. 2+3 BauGB verschiedene Vorschriften zum Umweltschutz Anwendung (z. B. die „Eingriffsregelung“ nach dem Bundesnaturschutzgesetz). In der „Einbeziehungssatzung können auch einzelne planerische Festsetzungen getroffen werden.
Nach Vorliegen eines ausgearbeiteten Satzungsentwurfs wird dieser dem Stadtrat zwecks Beschlussfassung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden nördlichen Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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5. / pl/3/5/17. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet “Nordwestlich Pfaffenbergweg” im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 1954/6, 1954/8, 1954/11, 1954/13 und 1954/14, Gemarkung Aschaffenburg (Nr. 20/14); - Aufhebung Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 5pl/3/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 17.12.2007 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes i. S. d. § 12 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich Pfaffenbergweg" im Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. xxxx und xxxx, Gem. Aschaffenburg (Nr. 20/14) beschlossen.
Anlass für die Einleitung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens war die Absicht der Fa. May & Eilbacher (heute: May Firmengruppe), ihre nordwestlich des Pfaffenbergwegs und östlich der Glattbacher Straße gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx unter weitgehender Einbeziehung des im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindlichen Grundstücks Fl.Nr. xxx zu erschließen und wohnbaulich zu nutzen.
Das städtebauliche Konzept sah eine locker in der Fläche angeordnete Gruppe von sechs Wohnhäusern vor, davon drei Mehrfamilienhäuser mit III-IV Geschossen sowie ein Reihenhaus und zwei Doppelhäuser mit je II Geschossen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein im städtischen Interesse liegendes Wohnungsbauvorhaben eines Bauträgers und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurde das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewählt.
Eine Bauvoranfrage für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (30 WE) mit Tiefgarage und IV Geschossen incl. Staffelgeschoss, die nur einen kleinen Teil der Bebauung des gesamten Plangebiets vorsah, wurde bereits am 06.05.2015 im Umwelt- und Verwaltungssenat behandelt (BV-Nr. 225/14). Die Erteilung eines positiven Vorbescheides wurde unter Auflagen (Nachweis Erschließungsmaßnahmen der Ver- und Entsorgung, Nachweis Brandschutz, etc.) einstimmig beschlossen. Der nachfolgende Bauantrag für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage entsprach den Vorgaben des Vorbescheids, so wurde mit Bescheid vom 12.04.2016 die Baugenehmigung erteilt.
Die beiden neuen Baukörper sind für Wohnnutzungen mit insgesamt 30 Wohnungen und die Tiefgarage für die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze bestimmt. Aktuell befinden sie sich bereits in der Realisierung. Die ersten Geschosse des südlichen Baukörpers bzw. das erste Geschoss des nördlichen Baukörpers sind im Rohbau bereits hergestellt. Eine zügige Bauabwicklung bis zur Fertigstellung, voraussichtlich innerhalb des Jahres 2017, ist zu erwarten.
Mit dieser Entwicklung erübrigt sich eine Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Gleichermaßen ist auch der Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2007 für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren für das Gebiet „Nordwestlich Pfaffenbergweg" im Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg (Nr. 20/14) hinfällig geworden; er ist aufzuheben.

Mit dem Bauvorhaben wurde ein neues Grundstück gebildet (Fl.Nr. xxx, Gemarkung Damm), das den nördlichen Bebauungsrand in diesem Siedlungsabschnitt östlich der Glattbacher Straße bildet. Die nördlich angrenzend verbliebenen Flächen, die im Flächennutzungsplan noch als Bauerwartungsland für „gemischte Bauflächen“ dargestellt sind, befinden sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg. Sie zählen zum planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Sollte die Stadt Aschaffenburg diese Flächenreserve zu einem zukünftigen Zeitpunkt unter Beachtung des Flächennutzungsplans einer baulichen Entwicklung zuführen wollen, wäre hierfür ein neues Bebauungsplanverfahren einzuleiten.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2007 für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren für das Gebiet „Nordwestlich Pfaffenbergweg" im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. xxxx, Gemarkung Aschaffenburg (Nr. 20/14), aufzuheben.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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6. / pl/3/6/17. Besetzung des Umlegungsausschusses der Stadt Aschaffenburg; Regelmäßige Verlängerung der Amtszeit um weitere 3 Jahre bzw. Neuberufung auf die Dauer von 3 Jahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 6pl/3/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses ist in § 2 der Umlegungsausschussverordnung (UmlegAusschV) geregelt. Danach besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, von denen zwei dem Stadtrat angehören müssen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 UmlegAusschV), eines dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 UmlegAusschV), eines dem höheren Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 UmlegAusschV), eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 UmlegAusschV), eines Bausachverständiger sein muss, der auf dem Gebiet des Baurechtes, insbesondere der Bauleitplanung, erfahren ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 UmlegAusschV).
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen (§ 2 Abs. 4 UmlegAusschV).
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stadtratsmitglieder im Umlegungsausschuss ist an die Dauer deren kommunaler Wahlämter gekoppelt (§ 3 Satz 2 UmlegAusschV). Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses dauert nach § 3 Satz 3 UmlegAusschV jeweils drei Jahre und läuft nun zum 30.04.2017 ab (Beschluss des Plenums vom 07.04.2014).
Es wird vorgeschlagen die im Beschluss genannten Personen zum 01.05.2017 für die gesetzlich vorgesehene Amtszeit von drei Jahren (Ablauf: 30.04.2020) als Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen. Sie erfüllen die geforderten Voraussetzungen und üben ihr Amt im Umlegungsausschuss bereits lange Jahre aus. Neu bestellt wurde das sachverständige Mitglied X als Nachfolger des Sachverständigen X, der aus Gesundheitsgründen nicht neu bestellt wird.

[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]

.Beschluss:

I.  Als Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Stadtrat angehören, werden gemäß § 46 Abs. 2 und 155 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der VO über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten (Umlegungsausschuss-verordnung – UmlegAusschV, BayRS 2130-1-I) die folgenden Personen ab 01.05.2017 bestimmt:

  1. 1. Mitglied, das dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört hat
    Mitglied:                X
    Stellvertreter:        X
  1. Mitglied, das dem höheren Verwaltungsdienst angehört
            Mitglied:                X
            Stellvertreter:        X
  2. Mitglied, das Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken ist
            Mitglied:                X
           Stellvertreter:        X
  3. Mitglied, das Bausachverständiger ist und auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung, Erfahrung hat
    Mitglied:                X
    Stellvertreter:        X

[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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7. / pl/3/7/17. Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05. April 2005

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 7pl/3/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihm nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV). Dieser besteht neben dem Vorsitzenden, der Bediensteter der Stadt Aschaffenburg sein muss, über zu berufende und zu verpflichtende ehrenamtliche Gutachter.
Gemäß § 2 Abs. 4 BayGaV muss dem Gutachterausschuss ein Bediensteter des Finanzamtes angehören, das ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Bereich des Gutachterausschusses zuständig ist.
Das bisherige Mitglied des Finanzamtes, XXX ist gemäß Mitteilung des Bayer. Landesamtes für Steuern nicht mehr im Bereich der Grundbesitzbewertung zuständig. Als Nachfolger wurde gemäß § 3 Abs. 1 BayGaV XXX als neues Mitglied des Gutachterausschusses vorgeschlagen. Eine Berufung des Vertreters, XXX, bedarf es zum derzeitigen Zeitpunkt (noch) nicht. Diese läuft noch bis zum 18.04.2019.
[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]

.Beschluss:

I. Als ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird gemäß §§ 2 und 3 BayGaV erstmals auf die Dauer von 4 Jahren berufen:
- XXX, Finanzamt Aschaffenburg

[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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8. / pl/3/8/17. Erschließungsplanung Baugebiet Rotäcker - Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. GWB i.V. mit VgV

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 8pl/3/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 08. November 2004 den Bebauungsplan Nr. 5/27 für das Gebiet zwischen der bestehenden Bebauung westlich der Rotäckerstraße, Hubweg, westlicher Begrenzung und Bischbergstraße als Satzung beschlossen. Nach ortsüblicher Bekanntmachung ist der Bebauungsplan am 10.Dezember 2004 in Kraft getreten.

Das Umlegungsverfahren „Westlich Rotäckerstraße“, Gemarkung Schweinheim, ist mit öffentlicher Bekanntmachung am 05.August 2016 in Kraft getreten.

Für die zur planmäßigen Nutzung erforderliche Erschließung sind vorlaufend entsprechende Planungen für öffentliche Verkehrsflächen und Abwasserentsorgung sowie Versorgung (Wasser und Elektro) erforderlich.

Die Verfahrensschritte zur Einleitung des Vergabeverfahrens für die ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen hat die Verwaltung getätigt und abgeschlossen.


II.

Das Vergabeverfahren für die erforderlichen ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen ist europaweit durchzuführen. Die in nationales Vergaberecht umgesetzten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sehen vor, dass Vergaben von Leistungen und Lieferungen dann europaweit auszuschreiben sind, wenn der voraussichtliche Auftragswert bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt.

Bei der Vergabe von Planungsleistungen beträgt der Schwellenwert derzeit 209.000,00 EUR netto; § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB).

Der voraussichtliche Auftragswert (§ 3 Vergabeverordnung - VgV) der Honorare für Planungs- und Überwachungsleistungen für die tiefbautechnische Erschließung (Verkehrsanlagen und Abwasserentsorgung) übersteigt mit einem Betrag von geschätzt 1.150.000 € brutto diesen Schwellenwert beträchtlich.

Ziel dieses Verfahrens ist es, den Planer bzw. das Ingenieurbüro zu finden, der/das im Hinblick auf die gestellte Aufgabe die bestmögliche Leistung erfüllt sowie am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet.


III.

Das Vergabeverfahren gliedert sich in zwei Phasen:

Die erste Phase ist das sog. Auswahlverfahren. Formalisierte Teilnahmeanträge sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Absendung der EU-weiten Bekanntmachung von interessierten Planern/Ingenieurbüros vorzulegen. Nach den in der Bekanntmachung bekanntgemachten eignungsbezogenen Kriterien werden Bewerber für die zweite Phase ausgewählt und zur Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren eingeladen.

In der zweiten Phase wird der endgültige Auftragnehmer ermittelt; sie endet mit dessen Beauftragung. Die Auswahl erfolgt durch Verhandlungen mit den ausgewählten und eingeladenen Bewerbern. In den sog. Auftragsgesprächen wird der Teilnehmer ermittelt, der die größte auftragsbezogene Kompetenz nachzuweisen in der Lage ist.

Das Ergebnis findet seinen Niederschlag in einer „Vergabeempfehlung“, die dem zuständigen Gremium der Stadt zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Verfahrensdauer von der Veröffentlichung bis zur Vergabe beträgt ca. 100 Tage und ist von der formalen und fachlich-inhaltlichen Komplexität abhängig. Die Auftragsvergabe wird noch vor der Sommerpause 2017 angestrebt.


IV.

Die Durchführung des Verfahrens ist geprägt von einer Vielzahl von formalen Erfordernissen, wobei Detailregelungen sich nicht notwendigerweise aus dem Wortlaut der Gesetze und Verordnungen, sondern aus der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten ergeben. Die Berücksichtigung vergaberechtlicher Besonderheiten ist jedoch ebenso erforderlich wie die umfassende (administrative) Dokumentation des Verfahrens und seiner Einzelschritte.

Für ein so umfangreiches und komplexes Verfahren stehen wie beim Neubaugebiet Anwandeweg dem Tiefbauamt keine ausreichenden Personalressourcen zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung Daher wird – vergleichbar mit anderen von der Stadt bereits durchgeführten formalisierten VOF-Verfahren – eine Begleitung und Betreuung durch einen externen Berater dringend empfohlen.

Die Stadtverwaltung empfiehlt daher eine renommierte Kanzlei mit langjährigen Erfahrungen in der Mitwirkung und Beratung bei dem vorliegend erforderlichen Vergabeverfahren für die Ingenieurleistungen Objektplanung der Verkehrsanlagen (Öffentliche Verkehrsflächen) und Ingenieurbauwerke (Abwasserentsorgung), Freianlagenplanung im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der Versickerungsflächen zu beauftragen. Die Betreuung und Begleitung unter formalen und vergaberechtlichen sowie technischen und administrativen Gesichtspunkten und die Beratung bei der Auftragserteilung an freiberuflich Tätige erfolgt unter Federführung und Ergebnisverantwortlichkeit des Tiefbauamtes.

V.

Das Vergabeverfahren soll, nach Beschlussfassung durch den Stadtrat, durch Absendung des Textes zur Bekanntmachung im EU-Supplement eingeleitet werden. Die Planung sieht vor dies unmittelbar in die Wege zu leiten. Diese Einleitung entfaltet selbstverständlich keine präjudizierende Wirkung für die Vergabeentscheidung. Sie ist lediglich die Grundlage für eine am Verfahrensende stehende begründete und nachvollziehbare Vergabeempfehlung für den Stadtrat.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Einleitung des Vergabeverfahrens zur Beschaffung von freiberuflichen Leistungen gem. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) i.V. m. VgV (Vergabever- ordnung) zur Vergabe der ingenieurtechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen für die Realisierung der Erschließungsmaßnahme „Baugebiet Rotäcker“ (Bebauungsplan Nr. 5/27) und die in der Begründung dargestellten Verfahrensschritte zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 6

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9. / pl/3/9/17. Annahme von Zuwendungen (Spenden und Schenkungen); Bericht über das Jahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 9pl/3/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aschaffenburg hat der Stadtrat mit Beschluss vom 21.05.2012 (SPNr. PL/7/5/12) die Geschäftsordnung des Stadtrates geändert und festgelegt, dass jährlich über die Annahme von Zuwendungen in Geld (Spenden und Schenkungen) in anonymisierter Form zu berichten ist. Diesem Verlangen wird mit der beigefügten Übersicht über die Zuwendungen in Haushaltsjahr 2016 Rechnung getragen.

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 a der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) ist der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg für die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen in Geld (z. B. Spenden und Schenkungen) im Einzelfall mit einem Geldwert bis zu 25 000,-- € zuständig (laufendes Geschäft der Verwaltung gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO). Der Oberbürgermeister hat diese Zuständigkeit insbesondere bei der Annahme von Zuwendungen zu sozialen Zwecken zum Teil auf Bedienstete der Stadt Aschaffenburg delegiert (gem. § 10 Abs. 5 GeschO i. V. m. Art. 39 Abs. 2 GO).

Nach § 3 Nr. 10 a GeschO ist das Plenum für die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen in Geld (z. B. Spenden und Schenkungen) im Einzelfall mit einem Geldwert ab 25 000,-- € zuständig. Im Haushaltsjahr 2016 hat keine einzelne Zuwendung den Betrag von 25 000,-- € erreicht.

Der Stadtrat wird um Kenntnisnahme gebeten.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung über die Annahmen Zuwendungen in Geld oder geldwerten Zuwendungen (Spenden oder Schenkungen) an die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2016 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / pl/3/10/17. Antrag auf verlängerte Ladenöffnungszeiten (bis 24 Uhr) zu den Aschaffenburger Kulturtagen am Samstag, 01.07.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.03.2017 ö Beschließend 10pl/3/10/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten durch die oberste Landesbehörde bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Ersuchen für eine Ausnahmebewilligung für verlängerte werktägliche Ladenöffnungszeiten (Spätöffnung bis 24.00 Uhr) muss bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden., da die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung vorliegen und damit letztendlich auch die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für das entsprechende öffentliche Interesse vorliegen, seit 01.01.2011 bei dieser Behörde liegt.  
In der Sitzung des Stadtrates (Plenum) am 16.01.2017 wurde dem Stadtrat zugesagt, entsprechende Anträge vorab zur Kenntnis gegeben.
Im Übrigen wird auf die Begründung in der Anlage hingewiesen.

.Beschluss:

1. Stadtrat Claus Berninger beantragt, den TOP 10 d. ö. S. zu vertagen.

2. Oberbürgermeister Herzog sagt zu, für die Entscheidung im Jahr 2018 eine gemeinsame Entscheidung des Einzelhandels und der Kulturtreibenden zu unterstützen und zu koordinieren.

3. Der Antrag an die Regierung von Unterfranken auf verlängerte Ladenöffnungszeiten (bis 24 Uhr) zu den Aschaffenburger Kulturtagen am Samstag, 01.07.2017, wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Datenstand vom 15.05.2017 14:23 Uhr