Datum: 08.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/3/1/17 Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit 5 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Haselmühlweg in 63741 Aschaffenburg durch die Firma May Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx
2uvs/3/2/17 Großveranstaltungen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Freizeitlärmrichtlinie LAI - Grundsatzbeschluss
3uvs/3/3/17 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Aschaffenburger Allstars am 25.08.2017
4uvs/3/4/17 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Afrika-Karibik-Festival vom 10.08. bis 13.08.2017
5uvs/3/5/17 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Unten am Fluss 2017

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1. / uvs/3/1/17. Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit 5 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Haselmühlweg in 63741 Aschaffenburg durch die Firma May Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.03.2017 ö Beschließend 1uvs/3/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.09.2016 beantragte die Firma May Bauträger GmbH den Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Haselmühlweg in 63741 Aschaffenburg.
Geplant ist die Errichtung eines viergeschossigen Verwaltungsgebäudes mit 5 Wohneinheiten. Das geplante Gebäude schließt sich höhengleich an das bestehende grenzständige Nachbargebäude Haselmühlweg 1 an. Im Erdgeschoss ist eine Tiefgarage mit 10 Stellplätzen angeordnet, welche über den Haselmühlweg angefahren wird. Weitere 7 PKW-Stellplätze, 14 Fahrradstellplätze sowie ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 63 qm sind auf der höhergelegenen Freifläche (auf Niveau 1. OG) angeordnet die über die nördlichen Nachbargrundstücke angedient werden. Das Zufahrtsrecht ist dauerhaft dinglich gesichert. Im 1. Obergeschoss sind gewerbliche Nutzungen (2 Büroeinheiten) im 2. Obergeschoss sind 3 Wohneinheiten kleiner 100 m² und im Penthouse 2 Wohneinheiten, eine kleiner 100 qm, eine größer 100 qm vorgesehen. Im Eingangsbereich des Gebäudes werden weitere 4 Fahrradstellplätze errichtet.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, allerdings im Innenbereich (§ 34 BauGB), der den Charakter eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) aufweist. Das Bauvorhaben befindet sich im dominierend gewerblich zu nutzenden Teil dieses Mischgebietes. Dort sind sowohl die beantragte Büronutzung, wie auch die Wohnnutzung nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Das geplante Gebäude mit einer Grundfläche von 425 qm nimmt die Viergeschossigkeit und die Bauhöhe des unmittelbar angrenzenden Nachbargebäudes auf. Sowohl die überbaute Grundfläche wie auch die Kubatur entsprechen der Bebauung der angrenzenden, wie auch näheren Umgebung. Die GRZ liegt bei 0,71, die GFZ bei 1,18.
Gemäß Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 15.11.2016 stehen weder Immissionen der naheliegenden Gewerbebetriebe, noch der sich in ca. 350 m Entfernung liegenden BAB A3 der beantragten Nutzung entgegen. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete ist hiernach nicht zu erwarten. Die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist gewährleistet.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 4 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 qm und einer Wohnung mit 110 qm ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 6 Stellplätzen. Darüber hinaus sind für die Büronutzung 7 weitere Stellplätze auszuweisen. Hier wird je 40 qm Nutzfläche 1 Stellplatz gefordert. Die zwei Büros verfügen über eine Gesamtnutzfläche von ca. 270 qm. Insgesamt erforderlich sind hiernach 13 Stellplätze. Nachgewiesen sind in der Tiefgarage 10 Stellplätze, sowie auf dem östlichen, höher gelegenen Grundstücksteil 7 Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

In der Tiefgarage sind 14 Fahrradstellplätze, im Eingangsbereich des Gebäudes 4 weitere Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Für die 5 Wohneinheiten sind insgesamt 10 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 454 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz), für die Büronutzung weitere 5 Fahrradstellplätze (1 Stellplatz je 60 qm Nutzfläche). Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 63 qm ausgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes und der Grünflächen werden Sicherheitsleistungen i.H.v. je 3.000 € gefordert.

Auf dem Baugrundstück werden die 4 vorhandenen Bäume (3 Eichen und 1 Spitzahorn) erhalten. Soweit eine Erhaltung im Rahmen der Baumaßnahme nicht möglich sein sollte, sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zusätzlich sind 2 großkronige Laubbäume (Ahorn, o.ä.) im Bereich der Stellplätze, bzw. Grünflächen zu pflanzen. Die Standorte der Bäume sind im Freiflächenplan festgesetzt, welcher Bestandteil der Baugenehmigung ist. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleitung i.H.v. 1.500 € je Baum gefordert. Der Baumberater beim Garten- und Friedhofsamt wurde über diese Baumaßnahme verständigt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma May Bauträger GmbH zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit 5 WE und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Haselmühlweg in 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. / uvs/3/2/17. Großveranstaltungen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Freizeitlärmrichtlinie LAI - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.03.2017 ö Beschließend 2uvs/3/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Problemstellung

Als zentraler Veranstaltungsort für Großveranstaltungen in Aschaffenburg gilt seit Jahrzehnten der Volksfestplatz. Neben dem Volksfest finden auf diesem Platz das Afrika-Karibik-Festival und in früheren Jahren immer wieder Konzertgroßveranstaltungen, sowie kleinere Veranstaltungen statt.
Alle Großveranstaltungen sind nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zu genehmigen. Im Rahmen der Genehmigung hat auch eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung im Hinblick auf Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft zu erfolgen. Dabei ist es regelmäßig so, dass bei derartigen Großveranstaltungen die höchstzulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft in der Nachtzeit (= Ruhezeit: 22.00 Uhr – 06.00 Uhr) überschritten werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Überschreitung ist die nächstgelegene schützenswerte Bebauung. Im Fall des Volksfestplatzes ist das die Wohnbebauung an der Suicardusstraße/Webergasse. Sind die Immissionsrichtwerte trotz Schutzmaßnahmen nicht einzuhalten, ist die Veranstaltung grundsätzlich als unzulässig einzustufen.
Es ist jedoch anerkannt, dass bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten die Immissionsrichtwerte trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können. Nach der sogenannten „Freizeitlärmrichtlinie“ (Stand 06.03.2015) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dort Ziffer 4.4.1, wurde festgelegt, dass in diesen Fällen Veranstaltungen gleichwohl zulässig sein können, wenn sie
  • eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem
  • zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden.
Aufgrund der zahlenmäßigen Begrenztheit spricht man von sogenannten „seltenen Veranstaltungen“. Sie sollen 18 Tage/Kalenderjahr nicht überschreiten (Ziffer 4.4.2 Freizeitlärmrichtlinie).
Bei der Berechnung der relevanten Tage kommt es nicht auf den Ort an, wo der Lärm entsteht, sondern wo er sich auswirkt, hier also die Suicardusstraße/Webergasse. Dies führt dazu, dass bei der Lärmbetrachtung des Volksfestplatzes nicht nur die Veranstaltungen auf dem Volksfestplatz selbst sondern auch die Veranstaltungen am Mainufer unterhalb der Suicardusstraße bzw. der Wappenmauer mit einzubeziehen sind.
Von den zur Verfügung stehenden 18 Tagen, werden regelmäßig 11 Tage für das Volksfest, 2 Tage für das Stadtfest, und 4 Tage für das Afrika-Karibik-Festival „reserviert“. Hinzu kam in den letzten Jahren ein weiterer Veranstaltungstag am Tag vor Stadtfestbeginn auf der Funkhausbühne. Damit waren alle Tage ausgeschöpft.
2017 hat sich die Situation insofern verschärft, als das Volksfest bedingt durch die kalendarische Situation am Fronleichnamstag und damit bereits einen Tag früher beginnt. Unabhängig hiervon stellt sich die Problematik in jedem Jahr, dass für ein unerwartetes Großkonzert schon zu Jahresanfang in der Regel keinerlei „Lärmkapazitäten“ mehr zur Verfügung stehen.
Nachdem aus den Reihen des Stadtrates die zuletzt genannte Problematik schon mehrfach moniert worden ist und auch die Veranstalter möglichst frühzeitig Planungssicherheit für Ihre Veranstaltungen haben wollen, schlägt die Verwaltung vor, sich auf die als Beschlusstext vorgesehenen Leitlinien zu verständigen.

Ziel dieser Leitlinien ist es auch, den Wunsch der Anlieger Rechnung zu tragen, die mit einer Unterschriftenliste (32 Unterzeichner) im April letzten Jahres die Stadt aufgefordert haben, angesichts der Vielzahl von Veranstaltungen auf dem Volksfestplatz und am Mainufer für mehr Ruhe zu sorgen.


  1. Leitlinien

  1. Anzahl der seltenen Veranstaltungen
Nach der Freizeitlärmrichtlinie „soll“ die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen 18 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten. „Soll“ im Rechtssinne heißt „muss“. Nur bei absolut atypischen Konstellationen kann davon abgewichen werden. Im Hinblick darauf, dass schon die „seltenen Veranstaltungen“ atypische Ausnahmen vom Regelfall darstellen, ist kaum denkbar, wie sich noch atypischere Konstellationen begründen lassen sollen. Aufgrund daraus resultierender Rechtsunsicherheiten, sollte die bisherige Handhabung mit maximal 18 Tagen/Kalenderjahr beibehalten werden.

  1. Zumutbarkeit des Verzichts auf Richtwertüberschreitungen
Nach der Freizeitlärmrichtlinie hat die Stadt die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen zu prüfen. Die Inanspruchnahme des Kontingentes der „seltenen Veranstaltungen“ wird nur dann gewährt, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass ohne Inanspruchnahme dieses Kontingentes die geplante Veranstaltung nicht oder nicht ohne wesentliche Veränderungen durchgeführt werden kann. Es muss berücksichtigt werden, dass in den vergangenen Jahren das Kontingent voll ausgeschöpft wurde, weiteren Veranstalter daher keine Möglichkeit mehr auf eine seltene Veranstaltung hatten. Ein „Reservieren auf Vorrat“ der Tage für seltene Veranstaltungen ist nicht möglich. Soweit an einzelnen Tagen mehrtägiger Veranstaltungen z. B. wegen früherem Veranstaltungsende die normalen Richtwerte ausreichen, soll kein Tag aus dem Kontingent gewährt werden.

  1. Zuteilungsreihenfolge
Vorrangig werden die Tage für städtische Veranstaltungen wie das Volksfest und das Stadtfest als Veranstaltungen mit besonderem örtlichem und regionalem Bezug im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie reserviert. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einzelnen Jahren aufgrund von kalendarischen oder sonstigen Besonderheiten verlängert werden. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist für das Volksfest nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der Lärmquellen durch Fahrgeschäfte, Ständen, Besucher und Festzelt werden die normalen Richtwerte überschritten. Es sind daher alle Tage für seltene Ereignisse zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Stadtfest mit seinen Bühnen, die teilweise direkt vor Wohnungen sind. Die Veranstaltungen Volksfest und Stadtfest sind standortgebunden und erfreuen sich in besonderem Maße einer hohen Akzeptanz bei der Bevölkerung. Im Hinblick auf die Größe und Bedeutung der Veranstaltungen ist es daher angemessen und vertretbar diese als Sonderfälle nach Nummer 4.4 Freizeitlärmrichtlinie zu behandeln.
An zweiter Rangstelle sind Veranstaltungen mit besonderer überregionaler oder örtlicher und regionaler Bedeutung zu berücksichtigen. Bei derartigen Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass hier eine soziale Adäquanz und Akzeptanz im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie vorliegt bzw. vorliegen würde. Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Mit dem Begriff der „Sozialadäquanz“ werden die Verhaltensweisen oder Zustände beschrieben, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen werden, weil sich die Verhaltensweisen noch in den Grenzen des sozial Üblichen und damit Tolerierbaren halten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG Art. 19 Rn. 114). In diese Kategorie gehören das Afrika-Karibik-Festival oder früher Konzerte mit internationalen Künstlern wie das von Elton John, aber auch Konzerte bei bekannte Aschaffenburger Künstler auftreten.
Tage für Veranstaltungen an zweiter Rangstelle sollen nicht vor dem 1.11 eines Jahres für das Folgejahr vergeben werden. Damit soll dem Wunsch Rechnung getragen werden, dass man für ein außerordentlich attraktives Konzert noch etwas Manövriermasse hat. Ein Verfahren der Vergabe nach Antragstellung mit der Konsequenz, das keine Tage mehr für attraktivere Veranstaltungen zur Verfügung stehen, wird vermieden. Spätere Vergabefristen machen aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn, weil zum einen die Veranstalter Planungssicherheit brauchen und zum anderen Konzertgroßveranstalter wohl längere Vorlaufzeiten haben.


IV. Lärmschutzauflagen
Mit Schreiben vom 15.05.2015 hat das  Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie in Einvernehmen mit dem Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr und in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, empfohlen die Freizeitlärmrichtlinie bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle heranzuziehen. Auch sollen die Hinweise zu Nebenbestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie berücksichtigt werden.
Die Anwendung der Lärmschutzrichtlinie wird gerichtlich anerkannt. Veranstalter und Anwohner können sich auf die seltenen Veranstaltungen einstellen.

.Beschluss:

I. Für den Volksfestplatz und Veranstaltungsflächen mit (teils) deckungsgleichen Immissionsorten ist die Höchstzahl für seltene Veranstaltungen von 18 Tagen/Kalenderjahr nach der Freizeitlärmrichtlinie einzuhalten.

II. Vorrangig sollen Veranstaltungen die normalen Immissionsrichtwerte einhalten. Tage für „seltene Veranstaltungen“ werden nur dann gewährt, wenn ohne Inanspruchnahme der Regelung die geplante Veranstaltung nicht oder nicht ohne wesentliche Veränderungen durchgeführt werden kann. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist jeder Tag gesondert zu prüfen.

III. Bei der Zuteilung der Tage für „seltene Veranstaltungen“ gilt folgende Reihenfolge:

- An erster Rangstelle stehen die Tage, die für städtische Veranstaltungen benötigt werden. Insbesondere das Volksfest (in der Regel 11 Tage) und das Stadtfest (in der Regel 2 Tage).

- An zweiter Rangstelle stehen Großveranstaltungen mit herausragender Bedeutung oder besonderer örtlicher oder regionaler Bedeutung.

- Die Entscheidung über die Zuteilung trifft der Umwelt- und Verwaltungssenat.

Tage für Veranstaltungen an zweiter Rangstelle sollen nicht vor dem 1. November für das Folgejahr vergeben werden.

IV. Bei den Lärmschutzauflagen sind die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie LAI zu beachten.

V. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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3. / uvs/3/3/17. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Aschaffenburger Allstars am 25.08.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.03.2017 ö Beschließend 3uvs/3/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Funkhaus Aschaffenburg GmbH & Co. Studiobetriebs KG beantragte mit Schreiben vom 05.10.2016 für Freitag den 25. August 2017 in der Zeit von 19:00 bis 01:00 Uhr die Genehmigung eines Open-Air-Konzertes unterhalb des Schlosses auf dem Parkplatz Suicardus-Straße durchzuführen. In diesem Jahr feiert Radio Primavera 30 Jahre. Geplant ist ein Konzert mit den „Aschaffenburg Allstars“, bekannten Aschaffenburger Sänger und Sängerinnen.

Unter Berücksichtigung der nach der Freizeitlärmrichtlinie der LAI zulässigen 18 seltenen Ereignisse verbleiben nach Abzug von Volksfest (12 Tage), Stadtfest (2 Tage) noch 4 Tage für seltene Ereignisse.
Im Vorjahr hat sich für diese Veranstaltung gezeigt, dass die regulären Richtwerte nicht eingehalten werden konnten. Es gab auch mehrere Beschwerden über die Lautstärke der Musik.
Der Antragsteller bittet, „um der hohen musikalischen Qualität der regionalen Künstler gerecht zu werden, für diese Konzert um eine großzügigere Regelung der Immissionswerte“.
Es handelt sich um die einzige Bühne, die bereits vor dem Stadtfest betrieben wird. Ein Formantrag liegt noch nicht vor.
Die Veranstaltung findet in unmittelbarer Nähe vor den Wohnungen in der Stadtmauer und dem Roten Kopf statt. Aufgrund der kurzen Entfernung muss davon ausgegangen werden, dass nach 22 Uhr auch die zulässigen Immissionsrichtwerte für seltene Veranstaltungen nicht eingehalten werden können. In den Vorjahren endete die Musik um 23:00 Uhr. Grundsätzlich besteht bei der Bevölkerung Akzeptanz für diese Dauer. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Veranstaltung an einem Freitag und somit vor einem Werktag stattfindet. Zudem zeigen bei der Stadtverwaltung eingehende Beschwerden aus der Oberstadt, dass eine weitere Ausweitung der lärmintensivenen Veranstaltungszeiten nicht gewünscht ist.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist es daher vertretbar gemäß der Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie die Nachtzeit für diese Veranstaltung um 1 Stunde hinauszuschieben. Durch Festlegung des Musikendes auf 23:00 Uhr besteht ausreichend Zeit das Veranstaltungsende zu verlassen und die erforderlichen Aufräumzeiten abzuschließen. Es ist damit zu rechnen. Dass nach Musikende die Immissionsrichtwerte für seltene Veranstaltungen in er Nacht eingehalten werden können. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist zu überwachen und zu dokumentieren.
Damit verbleiben für weitere Veranstaltungen auf dem Volksfestplatz und Veranstaltungsflächen mit (teils) deckungsgleichen Immissionsrichtwerten noch 3 Tage für seltene Veranstaltungen. Für weitere Veranstaltungen darüber hinaus, wären dort die regulären Immissionsrichtwerte einzuhalten.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Funkhauses Aschaffenburg auf Durchführung eines Open-Air-Konzertes am Freitag vor dem Stadtfest (25.08.2017) wird zugestimmt.

II. Abweichend vom Antrag wird das Veranstaltungsende auf 24:00 Uhr, das Musikende auf 23:00 Uhr und das Ausschankende auf 23:30 Uhr festgesetzt.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. / uvs/3/4/17. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Afrika-Karibik-Festival vom 10.08. bis 13.08.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.03.2017 ö Beschließend 4uvs/3/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 13.09.2016 und modifizierten Formantrag vom 22.02.2017 beantragte die Firma AB Event & Marketing GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Mike Jones - die Erlaubnis zur Veranstaltung des 20. Afrika-Karibik-Festivals von Donnerstag, 10.08.2017 bis einschließlich Sonntag den 13.08.2017.
Von Seiten des Veranstalters wurden die Musikdarbietungen auf der Haupt- und Nebenbühne am 11. und 12. August 2017 von 1 Uhr auf 24 Uhr reduziert um die Bürger zu entlasten. Nach Mitternacht werden keine Bands mehr auftreten.
Im Bereich der Cocktailbar soll bis 1 Uhr ein DJ/ Soundsystem arbeiten. Durch diese Maßnahme wird nach Aussage des Veranstalters die Lärmbelästigung für die Bürger deutlich reduziert. Geplant ist bei einem DJ, in einem kleinen Rahmen, noch besser auf Pegelregulierungen einzugehen und evtl. anfallende Lärmprobleme ausschließen, da kein Schlagzeug und auch keine großen Verstärkeranlagen zum Einsatz kommen.
Für den Festival-Donnerstag ist das Ende der Musikdarbietung auf 23 Uhr beantragt. Diese Umsetzung wäre dem Veranstalter wichtig, da es zwei nationale Stars zu verpflichtet sind.
Der Veranstalter möchte am Donnerstag vermeiden, dass der erste Künstler bereits gegen 18 Uhr an einem Werktag beginnen muss. Das würde zum einen dem Künstler nicht gerecht werden und zum anderen hätten die Besucher Schwierigkeiten bereits zum Konzertbeginn auf dem Festivalgelände zu sein.
In diesem Zusammenhang ist am Festival-Donnerstag folgender zeitlichen Ablauf geplant: Mainstage: 1. Act von 19:45 – 21:00 Uhr | 2. Act von 21:30 – 22.45 Uhr.
In den vergangenen Jahren wurde nach Mitteilung des Veranstalters die Musikdarbietung am Festival-Freitag und Samstag auf der Hauptbühne, trotz Erlaubnis bis 24 Uhr, immer schon gegen 23:30 Uhr beendet.
Die restliche Zeit ist erforderlich um ggf. auf z.B. technisch bedingte Verzögerungen reagieren zu können.
Die Veranstalter sind überzeugt davon, dass mit dieser Modifizierung ein noch besseres und reibungsloser Ablauf des großen Jubiläums durchführen werden kann.
Der Veranstalter möchte die Sonderregelung für außergewöhnliche Ereignisse im vollen Umfang mit 4 Tagen zu nutzen.
Die Kosten für Veranstaltungen (speziell Künstlergagen, GEMA-Gebühren, sonstige Dienstleister) sind in den letzten Jahren so exorbitant gestiegen, dass es elementar ist jeden Tag einen Star wie bisher, ohne größere zeitliche oder weitere Auflagen präsentieren zu können. Eine Reduzierung der Musiklautstärke für einen internationalen großen Künstler mit entsprechenden Zuschauerzahlen Richtung 10.000 Besucher wird seitens des Veranstalters als „fast“ undurchführbar angesehen.

Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende überregional bekannte Großveranstaltung über mehrere Tage. Ein Teil der Besucher übernachtet auf Zeltflächen, die hierfür von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.
Im Jahr 2016 kam es nach Mitteilungen der Polizei, des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz und nach Mitteilungen an das Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes es zu vielen Beschwerden aus dem weiteren Umfeld, jedoch auch aus den benachbarten Ortschaften, über Lärmbelästigungen ausgehend von der auf dem Festivalgelände gespielten Musik. Nach Mitteilung der Polizei sei die Musik in Niedernberg, Mainaschaff und bei der Polizei zu hören gewesen.
Bereits am Mittwochvormittag gab es Beschwerden über den Soundcheck. Am 10.08.2016, ab 20:00 Uhr, riefen ca. 10 Beschwerdeführer bei der PI Aschaffenburg an und beklagten sich über Lärmbelästigungen durch Aufbauarbeiten und Soundchecks vom Afrika-Karibik-Festival. Während des Festivals kam es immer wieder zu Lärmbeschwerden. Viele Beschwerden gab es wegen der Bässe.
Zitate aus den Beschwerden:
„Das Afrika-Festival war teilweise in unserem Wohngebiet, das gut 2 km Luftlinie entfernt ist, trotz geschlossener Fenster sehr beeinträchtigend.“
„Da wir das Afrikafest wie viele Nachbarn gesundheitlich nicht mehr verkraften und wegfahren müssen, bitten wir Sie die uns entstehenden Unkosten auch in Zukunft zu begleichen.“
„Das für diese o.g. Großveranstaltung nicht mehr 24.00 Uhr sondern mittlerweile 2.00 Uhr in der Nacht und länger als Ende der Fahnenstange (mit unverschämter Lautstärke) gilt, ist mehr als bürgerfeindlich.
„Das ist äußerst unverschämt und - eigentlich - gesetzeswidrig.
Es wird vorausgesetzt, dass jeder betroffene Anwohner in dieser Zeit die Ohren verschließt!?
Nicht mal das Angebot einer Besucherkarte wird in Erwähnung gezogen, obwohl eigentlich Schmerzensgeld angebracht wäre. Der Schlaf wird nachhaltig gestört und das ist erwiesenermaßen gesundheitsschädlich. Es geht hier nicht um eine Funktion als Spaßbremse sondern um Bürgerrecht.“
„es ist Sonntagnacht, ich muss Morgen um sechs Uhr aufstehen - immerhin ist morgen kein bundesweiter Feiertag - aber leider werde ich von karibischen Klängen wachgehalten.
Wie kann es denn bitte sein, dass ein kommerzielles Festival die Genehmigung erhält, die gesamte Stadt über fünf (!) Tage hinweg zu beschallen. Bekanntermaßen verteilt sich der Schall vom Volksfestplatz den ganzen Main entlang. Aber dass Anwohner von Mainaschaff über die Österreicher Kolonie bis hin nach Schweinheim mitsingen können, weil die Musik derart laut ist, ist ein neues Lowlight. Und das an jetzt drei Tagen bis deutlich nach Mitternacht. Was soll das?“

„Das war einfach viel zu laut! Das Afrika - Karibik – Festival. Bis Nilkheim war das zu hören.
Wenn ein geschlossener Rollo und Dreifachverglasung keine ausreichende Geräuschreduzierung im Schlafzimmer bringen, dann ist das unzumutbar.
Er muss dringend eine definierte Maximallautstärke für Musik im „Öffentlichen Raum“ festgelegt werden. Damit sollte sich der Stadtrat beschäftigen.“

„meine Familie und ich möchten sich bei Ihnen bedanken für 5 Tage abendlichen Terror bis weit in die Nacht, so dass an Schlaf gar nicht zu denken war. Und dies war in ganz Nilkheim sogar bis an den Schönbusch zu hören. Besonders am Sonntag ging der Lärm bis weit nach Mitternacht, was ich besonders rücksichtsvoll fand.“

„Der Lärm des Karibik-Festivals ist dieses Jahr aber zeitweise auch mit Ohrenstöpseln nicht zu ertragen.
Hierbei sind vor allem die tiefen Frequenzen, Bässe unerträglich. Das geht gar nicht. Selbst mit Ohrenstöpseln lassen sich diese Schallwellen kaum reduzieren.
Es wäre toll wenn der Veranstalter dafür Sorge tragen könnte und würde, dass das Fest für die zahlenden Gäste und die Anwohner ein Fest der Freude ist!“

Die Beschwerdelage muss für das Jahr 2016 als massiv bezeichnet werden.

Die zulässigen Werte wurden nach Messprotokoll aber fast alle eingehalten. Kurzzeitige Überschreitungen wurden nachreguliert.
Die außergewöhnlichen Beschwerden in diesem Jahr haben sich nach Ansicht des Veranstalters, eigentlich vor allem auf die Nacht von Sonntag auf Montag (Feiertag Maria Himmelfahrt) beschränkt. Die Gründe hierfür lagen ausschließlich an Umständen die der Veranstalter seiner Ansicht nach, nicht beeinflussen konnte. Zum einen gab es zu diesem Zeitpunkt technische Probleme an der Nebenbühne was zu zeitlichen und lärmtechnischen Schwierigkeiten führte, zum anderen war es der besonderen Wind-, Wetter- und Thermiksituation geschuldet, wie auch im Schallgutachten zur Immissionsmessung von dem beauftragten Ingenieur (Firma AMT) festgestellt wurde

Zeiten der öffentlichen Veranstaltung:
Donnerstag, 10.8.      von 16:00 bis 01:00 Uhr
Freitag,         11.8.      von  12:00 bis 01:00 Uhr
Samstag,      12.8.      von  10:00  bis 01:00 Uhr
Sonntag,       13.8.      von  10:00 bis 00:00 Uhr
Musikdarbietungen:
               Mittwoch:        9.8.        bis 20:00 Uhr Soundcheck        
Donnerstag, 10.8.      bis 23:00 Uhr
Freitag,         11.8.      bis 24:00 Uhr, Nebenbühne bis 01:00 Uhr
Samstag,      12.8.      bis 24.00 Uhr , Nebenbühne bis 01:00 Uhr
Sonntag,      13.8.      bis 22:00 Uhr


Die Musikdarbietungen beginnen nach den Angaben des Veranstalters meist am Nachmittag.
Ein genaues Programm liegt dazu noch nicht vor.
Der Schluss der Musikdarbietungen entspricht denen der Vorjahre. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird durch eine Fachfirma überwacht.
Der Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch ca. 20 verschiedene Anbieter. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird überwacht.
Der Zeltplatz Nilkheimer Flugfeld wird durch den Veranstalter wiederum verstärkt beworben.
Durch den Erlass einer Zeltplatzordnung durch den Veranstalter und entsprechende Ausrichtung der Zeltfläche wird dafür gesorgt, dass Störungen der Anwohner so gering wie möglich gehalten werden. Der Zeltplatz und die Einhaltung der Zeltplatzordnung werden auch nachts durch Sicherheitskräfte überwacht.
Der Zeltplatz am Schwimmbad bleibt weiterhin in der bewährten verkleinerten Form bestehen. Durch die entstandenen Freiflächen ist die ungehinderte Nutzung des überregionalen Radweges deutlich verbessert worden.
Für die Veranstaltung wird ein Sicherheitsdienst nach Auflage des Ordnungsamts eingesetzt. Der Veranstalter erstellt wie in jedem Jahr in Abstimmung mit den beteiligten Behörden ein Sicherheitskonzept.
Die Veranstaltung kann wie in den Vorjahren unter Auflagen und verkehrsrechtlichen Anordnungen genehmigt werden.

In diesem Jahr sind folgende immissionsschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten:
Von den 18 zulässigen Tagen für seltene Veranstaltungen nach Nr. 4.4.2 Zumutbarkeit Buchstabe d) der Freizeitlärmrichtlinie stehen für das Afrika-Karibik-Festival nur noch 3 Tage zur Verfügung. Die restlichen 15 Tage verteilen sich wie folgt: 12 Tage Volksfest, 2 Tage Stadtfest, 1 Tag Open-Air-Konzert Funkhaus am Tag vor dem Stadtfest. Nach Auskunft des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz, Immissionsschutz werden bei Stadtfest und Volksfest die normalen Richtwerte überschritten. Bei der Veranstaltung des Funkhauses ist zu berücksichtigen, dass dies bis über die Nachtzeit hinausgeht und die Veranstaltungsfläche näher an der Wohnbebauung liegt.

Beim Afrika-Karibik-Festival ist unter Berücksichtigung der Messwerte der Vorjahre eine Einhaltung der Beurteilungspegel für seltene Veranstaltungen für Tage mit Musik nach 22 Uhr machbar.
Gemäß Freizeitlärmrichtlinie LAI sind jedoch Überschreitungen des Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr nicht gestattet. Dies kann dadurch vermieden werden, dass die Musik auf den Hauptbühnen spätestens um 24:00 Uhr endet. Durch das Programm an den Ständen am Freitag und Samstag bis 01:00 Uhr ist sichergestellt, dass nicht alle Besucher zeitgleich das Gelände verlassen.
Nach Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz ist es dem Veranstalter des Afrika-Karibik-Festivals zudem möglich, an den Tagen an denen die Musik um 22:00 Uhr endet, die normalen Richtwerte einzuhalten. Es ist daher vertretbar am Sonntag diese Werte einzuhalten zu müssen. Hierbei wird auch die Beschwerdelage aus dem Vorjahr berücksichtigt.

Die Einschränkung bezüglich der Soundchecks ist unter Berücksichtigung der Beschwerden zum Soundcheck erforderlich. Es besteht die Gefahr, dass durch ausgedehnte Soundchecks vor den Veranstaltungstagen die zulässigen 18 Tage überschritten werden. Für die grundsätzliche Einrichtung der Bühnentechnik sind normale Richtwerte ausreichend.

.Beschluss: 1

I. Der Durchführung des 20. Afrika-Karibik-Festivals “one race....human!” in der Zeit von Donnerstag, 10.08.2017 bis einschließlich  Sonntag, 13.08.2017, auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz wird zugestimmt. Die Veranstaltung ist unter Auflagen zu genehmigen.

II. Soundchecks sollen an den Veranstaltungstagen erfolgen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese bis 20.00 Uhr abzuschließen, die normalen Richtwerte sind einzuhalten.

Hinweis:
Für diese Veranstaltung stehen nur noch drei Tage für seltene Veranstaltungen zur Verfügung, am Sonntag sind die normalen Immissionsrichtwerte einzuhalten.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Rainer Kunkel fordert, dass die Verwaltung prüft, ob eine Verlegung des Zeltplatzes und der Bushaltestelle in Richtung Innenstadt möglich ist.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / uvs/3/5/17. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - Unten am Fluss 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.03.2017 ö Beschließend 5uvs/3/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Veranstaltung Unten am Fluss hat sich aus dem Projekt Mainufer entwickelt und wurde früher in Zusammenarbeit mit dem Amt für soziale Leistungen, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Herrn xxx durchgeführt. Bei dem Bereich Perth- Inch handelt es sich nicht um eine Veranstaltungsfläche. Grundsätzlich soll die Fläche daher nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Historie der Veranstaltung und unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Veranstalter um einen Verein handelt, kann die Fläche nach Ansicht der Verwaltung ausnahmsweise genutzt werden.
Es handelt sich um eine „Umsonst und Draußen“ Veranstaltung am Mainufer, von 12 bis 22 Uhr mit elektronische Deep-Disco-House-Musik. Veranstalter ist die Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V. Das Angebot richtet sich an Familien und vorwiegend junge Leute. Geplant sind neben dem Musikpavillon auch diverse Aktionsflächen z. B. Hüpfburg.
Seitens des Veranstalters wird mit insgesamt etwa 2.500 Personen gerechnet; maximal etwa 1.500 Personen zeitgleich.
Die Veranstaltung und das Veranstaltungsgelände sind wetteranfällig, so dass der Veranstalter die Option benötigt, die Veranstaltung witterungsbedingt zu verlegen. Das Volksfest ist hiervon nicht betroffen. Soweit die Fläche insbesondere durch die Baumaßnahmen des Regenüberlaufbeckens oder Umgestaltungen des Mainufers nicht zur Verfügung gestellt werden können, besteht kein Anspruch. Durch die Ausweichtermine sollte aber die Möglichkeit bestehen, dass die Veranstaltung durchgeführt werden kann.
Für die Veranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, die gaststättenrechtliche Versorgung erfolgt nicht allein über den Verein. Zum Antrag wurden verschiedene Ämter, Behörden und Stellen beteiligt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung bestehen nicht, insbesondere, da diese um 22:00 Uhr endet.
Im Vorjahr gab es keine Lärmbeschwerden. Von der Polizei wurde festgestellt, dass es sich um eine Veranstaltung mit sehr wenig polizeilich relevanten Einsatzsachverhalten handelt.
Nach Ausschöpfung der 18. Tage für seltene Ereignisse sind für diese Veranstaltung die normalen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Über Auflage ist die Einhaltung der Werte zu überwachen und zu protokollieren.
Für die Genehmigung der Veranstaltung werden kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben.

.Beschluss:

I. Der Durchführung einer Veranstaltung „Unten am Fluss“ im Mai (06.05., 20.05. oder 27.05) auf den Mainwiesen Perth Inch wird zugestimmt.

II. Soweit der Termin im Mai witterungsbedingt nicht möglich ist, wird einem Ersatztermin im Juni zugestimmt. (Alternativ: 03.06. oder 10.06.)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.04.2017 10:46 Uhr