Datum: 03.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:25 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/5/1/17 Hochwassersanierung Fischerviertel; - Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Ing.büro Unger, Darmstadt - Bau- und Finanzierungsbeschluss
2pl/5/2/17 Behandlung des Antrages der Kommunalen Initiative vom 22.02.2017 wegen "Nichtgewährung von Ausbildungsduldungen rückwirkend überprüfen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017
3pl/5/3/17 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 13.03.2017 wegen "Stadtratsdebatte über Abschiebungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.03.2017
4pl/5/4/17 Errichtung preiswerter Mietwohnungen in der Stadt Aschaffenburg
5pl/5/5/17 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32); - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - weiteres Vorgehen
6pl/5/6/17 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31); - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - weiteres Vorgehen
7pl/5/7/17 Haushalt / Personal 2017; Besetzung zusätzlicher im Haushalt 2017 nicht ausgewiesener Stellen: Jugendparlament (Teilzeitstelle 50 %)
8pl/5/8/17 PL/5/8/17

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1. / pl/5/1/17. Hochwassersanierung Fischerviertel; - Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Ing.büro Unger, Darmstadt - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 1pl/5/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

Die Baumaßnahme wurde bereits mehrfach im Stadtrat vorgestellt. Erstmalig befasste sich der Stadtrat im September 2014 mit dem Projekt. Die Stadtratssitzungen mit den zugehörigen Beschlüssen sind nachfolgend tabellarisch aufgelistet:

1. PVS  23.09.2014: Zustimmung zum Planungskonzept Bereich Willigisbrücke (inkl. Hochwassersanierung Fischerviertel).
2. HFS  18.03.2015: Vergabe der Ingenieurleistungen für da Projekt Hochwassersanierung Fischerviertel.
3. PVS  17.11.2015: Vorstellung der Vorplanung (mit Kostenschätzung).
4. UVS  17.02.2016: Zustimmung zu den Rodungsarbeiten im Projektbereich.
5. PVS  07.06.2016: Entscheidung über den Baukörper des Hochbaus des Projektes

Zusätzlich fand zur Entscheidung über den Baukörper des Hochbaus eine Bürgerinformation statt. Die in dieser Beteiligung gefundene Lösung für den Hochbau, dem der PVS am 07.06.2016 zustimmte, wurde unverändert in die nun vorzustellende Entwurfsplanung übernommen.
Im Bereich des Baufeldes wurden, da das Projekt in einer denkmaltechnisch zu untersuchenden Zone liegt, im Frühsommer 2016 erste Untersuchungsgrabungen zum Denkmalschutz durch-geführt. Diese mussten nach kurzer Zeit in Folge des sehr hoch anstehenden Grundwassers abgebrochen werden. Da ein entsprechender Untersuchungsbescheid vorliegt, müssen diese Arbeiten nach Herstellen der Baugrube weitergeführt werden. Das projektausführende Tiefbauamt hat sich diesbezüglich mit der Oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt, die notwendigen Vor- und Rahmenarbeiten werden in das Projekt integriert.
Ebenfalls im Frühsommer 2016 fanden die notwendigen, extrem schwierigen und aufwendigen Bodenuntersuchungsarbeiten statt. Die Ergebnisse dieser Bodenuntersuchungen liegen seit Herbst 2016 vor und sind in die nun vorzustellende Entwurfsplanung sowohl bautechnisch wie auch kostentechnisch eingeflossen.


  1. Projektbeschreibung

Die Entwurfsplanung wird vom Ingenieurbüro Unger, Darmstadt, vorgestellt. Das Büro GMP, Würzburg, das die Bodenuntersuchungen durchführte und mit dem Entwurf der bautechnisch sehr anspruchsvollen Baugrubenumschließung beauftragt war, steht gleichfalls für Fragen und Erläuterungen zur Verfügung.

Die Kostenberechnung des Projektes ergibt gegenüber der Kostenschätzung eine deutliche Erhöhung der Kosten. Dies hat im Wesentlichen vier Gründe:

  1. Berücksichtigung der notwendigen Grabungsarbeiten der Archäologen
Nach der Erstellung der eigentlichen Baugrube (bzw. deren Umhüllung – Bohrpfähle, der auftriebssichere Boden wird erst später eingebracht) wird das Baufeld in der Baugrube der Archäologie für die notwendigen Untersuchungsgrabungen zur Verfügung gestellt. Dazu wird die Baugrube überdacht und eine Wasserhaltung eingebaut, die je nach Bedarf den Wasser-spiegel in der Baugrube langsam absenkt.
Gegraben wird, wenn technisch möglich, bis zum Erreichen des gewachsenen Bodens bzw. bis zur geplanten Sohle der Baugrube. Die Grabungen werden von Firmen, die auf derartige Arbeiten spezialisiert sind, durchgeführt.
Die Kosten für diese Grabungsarbeiten, inklusive der Wasserhaltung, wurden in Abstimmung mit der Oberen Denkmalschutzbehörde auf max. 100.000 € geschätzt. Dieser Wert ist auch in die Kostenberechnung eingeflossen.
Die Grabungsdauer wurde auf max. zwei bis drei Monate abgeschätzt.
  1. Mehraufwendungen beim erforderlichen Aushub
Überraschenderweise ergaben die Bodenuntersuchungen, dass das Aushubmaterial in diesem Bereich nicht, wie erwartet, unbelastet ist. Die auszukoffernden Böden sind den LAGA-Klassen Z 1.2 und Z 2 zuzuordnen, im Wesentlichen wegen größerer Beimischungen an Bauschutt in den Auffüllungsbereichen. Der darunter liegende natürliche Boden ist unbelastet. Das Aushubmaterial der Auffüllungsbereiche darf deshalb nicht wieder eingebaut werden und muss geregelt entsorgt werden. Dies führt zu Mehrkosten von ca. gegenüber der Kostenschätzung von 2015.
Ebenfalls ein Aspekt der Bodenuntersuchungen ist die Tatsache, dass auf Grund des schlechten Bodens in den Bereichen in denen Kanalneubau durchgeführt wird, zur Verbesserung der Standsicherheit des Untergrundes (= Auflager für das Kanalrohr) Bodenverbesserungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Dies führt zu einer weiteren Erhöhung der abzufahrenden Bodenmassen und zum Einbau von geeignetem Lieferboden.
Die Kosten für diese Mehraufwendungen sind im geänderten Ansatz „Erweiterter Rohbau“ enthalten.
  1. Mehraufwendungen Errichtung Baugrube, Herstellung Kanalanbindung in Richtung Main
Für die Baugrube ist auf Grund der örtlichen Untergrundbegebenheiten eine Herstellung mittels einer überschnittenen (und somit weitgehend dichter) Bohrpfahlwand erforderlich. Die herzustellende Tiefe der Baugrube beträgt ca. 16,0 Meter unter Geländeoberkante. Das spätere Bauwerk reicht dabei bis in ca. 7,0 Meter Tiefe.
Die Bohrpfahlwand, kombiniert mit einer in ihr verankerten Baugrubensohle aus Beton, garantieren auf Grund des Eigengewichtes und der Mantelreibung der Bohrpfähle die Auftriebssicherheit des Bauwerkes, das sich fast vollständig im Grundwasser befindet.
Für den Verbindungskanal Pumpstation – Regenwassersammler Floßhafenstrasse ist in der Bauphase eine Spundwand notwendig. Der hier (direkt neben dem Fluss) sehr hohe Wasserzustrom in die Baugrube lässt keine andere Lösung zu.
  1. Mehraufwendungen im Bereich des Bauwerkes auf Grund neuer technischer Vorschriften
Im Zuge der Entwurfsplanung des Bauwerkes an sich durch ein im Sommer 2016 beauftragtes Fachbüro für Statik stellte sich heraus, dass sich gegenüber dem Planungsstand 2015 (Kostenschätzung) die Anforderungen an die Konstruktion des Bauwerkes, auch bedingt durch die nun endgültig gewählte Lösung, erhöht haben. Dies hat Auswirkungen auf die Bodenplatte und die Wandstärken des neuen Bauwerkes (jeweils erhöhte erforderliche Stärken, dadurch Mehrmengen an Beton).
Die erhöhten Betonmengen wie auch neue technische Vorschriften führen außerdem dazu, dass deutlich mehr Bewehrungsstahl eingebracht werden muss.


  1. Kosten

Nach der Kostenschätzung vom November 2015 liegt nun die Kostenberechnung vor. Die Kosten haben sich gemäß der Kostenberechnung gegenüber den in 2015 genannten Kosten um ca. 50 % erhöht, Die wesentlichen Gründe hierfür sind unter Punkt 2) Projektbeschreibung ausgeführt. Zu der nachstehend aufgeführten Kostenberechnung ist noch auszuführen, dass die Kosten für die Maschinentechnik und die EMSR-Technik, abgesehen von der Anpassung über den Baupreis-kostenindex, unverändert geblieben sind.




aktuelle Kostenberechnung
Kostenschätzung 2015
1
erweiterter Rohbau (Begründung siehe 2)
1,254 Mio EUR

2
Maschinentechnik
0,105 Mio EUR

3
EMSR-Technik (Elektronik, Steuerung)
0,089 Mio EUR


Summe Baukosten netto
1,448 Mio EUR


Summe Baukosten brutto
1,723 Mio EUR
1,200 Mio EUR





Baunebenkosten (25 % der Nettobaukosten) netto
0,362 Mio EUR

4
Baunebenkosten brutto
0,431 Mio EUR
0,300 Mio EUR




5
Archäologie (geschätzt) brutto
0,100 Mio EUR
0,00 Mio EUR
da 2015 nicht bekannt

Gesamtsumme (gerundet)
2,250 Mio EUR
1,500 Mio EUR


  1. Finanzierung

Für das Projekt wurden bereits Haushaltsmittel bereitgestellt, die allerdings für die Finanzierung der Maßnahme erhöht werden müssen.
Dazu sind folgende Haushaltsansätze notwendig:
HH 2016: 100.000 € bereitgestellt.
HH 2017: 750.000 € plus VE über 400.000 € bereitgestellt.
NH 2017: Für die Vergabe des Projektes ist eine Erhöhung der VE auf 900.000 € notwendig.
                  Eine Mehrung von 500.000 €.
HH 2018: Bereitstellung von Mitteln in Höhe der VE NH 2017 = 900.000 €
HH 2019: Restfinanzierung von 500.000 € (Maschinentechnik, EMSR, Baunebenkosten)

Insgesamt werden so in den Haushaltsjahren 2016 – 2019 die benötigten 2,25 Mio. € gemäß dem jeweiligen Baufortschritt bereitgestellt.


  1. Zeitplan

Nach der Beschlussfassung im heutigen Plenum sieht der Zeitplan im Moment wie folgt aus:

1) Bereitstellung der benötigten Haushaltsmittel / VE im NH 2017. Parallel dazu Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
2) Nach Mittelfreigabe durch die Kämmerei Ausschreibung ca. Mitte 10/2017.
3) Vergabe der Arbeiten im Plenum Anfang 12/2017
4) Beginn der Arbeiten (Erstellen der Baugrube, witterungsunabhängige Arbeiten) ab 02/2018.
5) Archäologische Erkundungen nach Fertigstellung Baugrube ca. 04 + 05/2018. Parallel dazu Randarbeiten (Bau von Sammlern, Umbau RÜ Untere Fischergasse etc.).
6) Abschluss der Bauarbeiten geplant Frühjahr 2019.
Die Unterlagen für die notwendigen Genehmigungen zur Errichtung der Bauwerke (Baugenehmigung Hochbau, Anlagengenehmigung Pumpstation, wasserrechtliche Genehmigung) sind bereits eingereicht.

.Beschluss:

I.

1. Der vorgestellten Entwurfsplanung der Hochwassersanierung Fischerviertel wird zugestimmt (Anlage 1). Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausführungsplanung durchzuführen, sämtliche für die Realisierung notwendigen Genehmigungen einzuholen und die Ausschreibung der Maßnahme nach der Freigabe des Nachtragshaushaltes 2017 vorzubereiten.

2. Dem Bau- und Finanzierungsbeschluss für die Maßnahme wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Basis der vorgestellten Kostenberechnung die notwendigen Haushaltsmittel in den Nachtragshaushalt 2017 einzustellen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1

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2. / pl/5/2/17. Behandlung des Antrages der Kommunalen Initiative vom 22.02.2017 wegen "Nichtgewährung von Ausbildungsduldungen rückwirkend überprüfen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 2pl/5/2/17

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 22.02.2017 wegen „Nichtgewährung von Ausbildungsförderung rückwirkend prüfen“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/5/3/17. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 13.03.2017 wegen "Stadtratsdebatte über Abschiebungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 3pl/5/3/17

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 13.03.2017 wegen "Stadtratsdebatte über Abschiebungen" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.03.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pl/5/4/17. Errichtung preiswerter Mietwohnungen in der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 4pl/5/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg hat für die Grundstücke Baufeld 21  Schoberstraße xx xx, mit 4167m2, Baufeld 4 Lautenschlägerschlägerstraße xx, Fl.Nr. xxx und Fl.-Nr. xxx mit insgesamt 2.167 qm  sowie Christian-Schad-Straße xxx mit insgesamt 2.584 qm bei der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer das Erstzugriffsrecht angemeldet. Die Option auf Ausübung des Zugriffsrechts endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Angebots, wobei die Jahresfrist für den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages von einem Grundstück gilt.

Auf den drei Grundstücken soll preiswerter Mietwohnungsbau entstehen. Damit sollte der Zielsetzungen der „gemeinsamen Erklärung des Freistaats Bayern und der kreisfreien Stadt Aschaffenburg zur Unterbringung von Asylbewerbern in den bundeseigenen Liegenschaften in Aschaffenburg entsprochen werden“. Dort ist festgehalten:

Auf den Baufeldern 4 und 21 der Spessartgärten schafft die Stadt Aschaffenburg mit ihrer städtischen Wohnungsbaugesellschaft oder mit Kooperationspartnern bezahlbaren Wohnraum und „die Stadt Aschaffenburg prüft die Realisierung von sozialem Wohnungsbau auf einer Freifläche (0,2 ha) der ehemaligen Fiori-Kaserne“.

Mit dem Schreiben vom 06.07.2016 teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit, dass der Gutachterpreis für das Baufeld 4, 1.460.000 € und für das Baufeld 21, 2.700.000 € beträgt. Am 12.09.2016 wurde mitgeteilt, dass der Gutachterpreis für das Grundstück Christian-Schad-Straße 4, 4a 695.000 € beträgt. Dieser relativ geringe Betrag erklärt sich aus der vorhandenen, entsorgungspflichtigen Altlastensituation.

Auf dieser Grundlage befasste sich am 07.11.2016 bzw. 05.12.2017 der Hauptsenat und das Plenum mit der Frage, ob die Stadt alle oder einzelne Grundstücke erwerben solle um dort selbst oder in Zusammenarbeit mit der Stadtbau Wohngebäude zu errichten. Die Diskussion erfolgte unter Zugrundelegung verschiedener Varianten von Finanzierungsmodellen. Ergebnis der Diskussion war, dass von einem Ankauf der Grundstücke abgesehen werden soll, da relativ kurzfristig für Geschosswohnungsbau geeignete Grundstücke im Baugebiet Anwandeweg, die sich im städtischen Eigentum befinden, zur Verfügung stehen und damit mit einem deutlich geringerem Investitionsvolumen Wohngebäude errichtet werden können. Außerdem könne die Stadt im Baugebiet Anwandeweg ihre beschlossenen Wohnungsbauförderrichtlinien zur Weitergabe der Grundstücke an die Stadtbau zur Anwendung bringen.

Ergebnis der Diskussion war der Auftrag an die Verwaltung ein Investorenmodell zu entwickeln,  mit Hilfe dessen bezahlbarer Wohnraum entsteht. Als Maßgabe für ein solches Projekt wurde diskutiert:

- Festlegung eines Mietpreises pro Quadratmeter, der für Schwellenhaushalte geeignet ist. Das heißt über dem Schwellenwerten eines Wohnberechtigungsscheines liegt, aber dennoch deutlich unter dem derzeit praktizierten Mietniveau.

- Festlegung einer Bindungsfrist für den Mietpreis.

- Belegungsrecht für die Stadt Aschaffenburg während der Bindungsfrist sowie Wohnungsvergabe durch den Vermieter auf der Grundlage eines Vorschlags von drei Mietinteressenten durch die Stadt.

Ein vergleichbares Modell wurde durch Städtebaulichen Vertrag und entsprechenden Grunddienstbarkeiten im Bereich Bahnhof Nord mit der Firma xxx entwickelt und inzwischen umgesetzt.

Bei verbindlicher Zusicherung dieser Vergabekriterien durch den Partner sollte das / die Grundstück/e dann im Rahmen des Erstzugriffsrechtes erworben werden und mit 3,5 % Aufschlag (= Grunderwerbssteuerbetrag) sofort an den Partner weiter veräußert werden.
.

Auf Basis dieses Diskussionsergebnisses hat die Verwaltung eine Sondierung bei ihr bekannten Bauinvestoren vorgenommen.

14 Firmen und die Sparkasse wurden kontaktiert und bei Ihnen das Interesse an der Mitwirkung an einem solchen Projekt erfragt. Die meisten Firmen machten von dem angebotenen Projektgespräch Gebrauch, bei dem ihnen die Rahmenbedingungen nochmals erläutert wurden.
Inzwischen liegen 6 Absagen vor, eine weitere Firma hat sich nicht gemeldet. Allerdings hat bisher keine Firma ein Konzept vorgelegt, aus dem Wohnungsgemenge oder der Mietpreis mit oder ohne Indexierung hervor geht. Die Projektgespräche zeigten, dass das Projekt für solche Investoren gut umsetzbar ist, wenn sie entweder selbst die Möglichkeit haben die errichteten Wohnungen dauerhaft im Bestand zu halten oder über gute Kontakte verfügen, um eine rasche Weiterveräußerung an einen Bestandshalter zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Vermietungspraxis auf der Grundlage einer „Dreierliste“ stieß auf weitgehende Zustimmung.

Weiterhin zeigte sich, dass das angestrebte Modell nur dann für Investoren realisierungsfähig ist, wenn die Finanzierung des Projektes mit einem hohen Eigenkapitalanteil erfolgt. Muss das Projekt weitgehend mit Krediten finanziert werden, lässt sich – wie mehrere Investoren rechnerisch nachgewiesen haben – das Modell nicht realisieren. In jedem Fall befindet sich das Modell immer an der Grenze der Wirtschaftlichkeit. Deshalb haben alle Interessenten bisher auch noch keinerlei Projektstudien vorgelegt.

Nach dieser Sondierungsphase schlägt die Verwaltung nun vor, ein offizielles Bewerbungsverfahren im Verbreitungsgebiet des Main-Echos durchzuführen. In diesem Bewerbungsverfahren sollten die Firmen zur Abgabe folgender Aussagen aufgefordert werden: Wohnungsgrößen und Wohnungsgemenge, Kaltmiete pro m2, Dauer der Belegungsbindung und der Mietpreisgarantie.
Nach Vorliegen dieser Aussagen könnte dann mit der BIMA als Grundstückseigentümer geklärt werden, ob alle, bzw. welche Angebote den Bedingungen des Erstzugriffsrechts entsprechen. Eine Vorabstimmung mit der BIMA, wonach auch nicht geförderter Wohnungsbau dem Erstzugriffsrecht zugänglich ist, hat bereits stattgefunden.

Für das Grundstück in der ehemaligen Fiori-Kaserne Christian-Schad-Straße xxx gelegen zwischen der Spessartstraße und der Christian-Schad-Straße konnte im Umwelt- und Verwaltungssenat am 15.02.2017 die Genehmigung für ein gefördertes Studentenwohnheim erteilt werden. Die Bauvoranfrage wurde dem Antragssteller inzwischen zugestellt und er arbeitet derzeit an der Umsetzung. Bei Errichtung eines geförderten Studentenwohnheims wären die Rahmenbedingungen zur Ausübung des Erstzugriffrechts und Weitergabe des Grundstücks erfüllt. Insofern konnte für dieses Grundstück der Auftrag des Stadtrates, geförderten Wohnungsbau zu errichten, vorbereitet werden. Da die Verwaltung schon seit mehreren Monaten mit dem Antragssteller wegen dieser Nutzung im Gespräch war, brauchte hier kein Investor gesucht werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Main-Echo zur Ermittlung von geeigneten Wohnungsbauinvestoren eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessensbekundung für die Grundstücke Schoberstraße x/x sowie Lautenschlägerstraße x/x zu veröffentlichen.

3. Bestandteil der Bewerbungsunterlagen soll ein Bewirtschaftungskonzept mit Angaben zum Wohnungsgemenge und den Wohnungsgrößen sein. Die Aussagen des Bewirtschaftungs- und Raumkonzeptes müssen zur „Weitergabe“ des Erstzugriffsrechts geeignet sein.

4. Das Ergebnis der Interessensbekundung ist dem Stadtrat baldmöglichst vorzutragen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [x]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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5. / pl/5/5/17. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32); - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 21.06.2016 ö Beschließend 4pvs/7/4/16
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 5pl/5/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 16.11.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung zu veranstalten und zudem die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) nach § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen.
Folglich fand am 07.03.2016 eine Bürgeranhörung in der Turnhalle der Pestalozzi-Grundschule statt, an der ca. 55 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter auch 5 Stadträtinnen und Stadträte. Das Protokoll dieser Bürgeranhörung liegt der Beschlussvorlage in der Anlage bei.
Parallel wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Rathaus der Stadt Aschaffenburg im Zeitraum vom 29.02. bis 21.03.2016 durchgeführt.
Die Bürgeranhörung ließ unter den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern keine eindeutige Tendenz pro oder contra Bebauungsplanung erkennen: Darauf deutet u.a. das Ergebnis einer Abstimmung hin, die am Ende der Veranstaltung per Handzeichen vorgenommen wurde und bereits zu Beginn der Bürgeranhörung aus den Reihen der Anwesenden nachdrücklich eingefordert worden war. Von 28 betroffenen Eigentümern aus dem Plangebiet (nicht nachprüfbar, nicht repräsentativ), die sich an der Abstimmung beteiligten, votierten 15 für die Aufstellung eines Bebauungsplans und 13 sprachen sich gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans aus.
Auch in der vorherigen inhaltlichen Diskussion der planerischen Überlegungen war das Meinungsbild in der Bürgerschaft nicht eindeutig: Neben ablehnenden Meinungsäußerungen, da ein Bebauungsplan unnötig sei, Bauträger die vorgegebenen Regelungen ohnehin aushebelten und Festsetzungen zum Baumerhalt nur dazu führten, dass vorsorglich Bäume gefällt werden, gab es auch Wortbeiträge, in denen die Vorteile eines Bebauungsplans für eine Vermeidung von Konflikten und die Verhinderung zu großer Bebauungen betont wurden.
Während der Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans „Nördlich Seebornstraße“ sind drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur Erörterung der Planung eingegangen.
- Eine Stellungnahme enthält die Anregung für eine veränderte Führung von Baugrenzen zwecks „gerechterer“ Zuordnung nicht überbaubarer Flächen. In dieser Stellungnahme wird dafür plädiert, im Plangebiet keine sogenannten „Staffelgeschosse“ zuzulassen und auch Pultdächer auszuschließen. - In einer weiteren Stellungnahme wird gewünscht, die Baufenster südlich der Sonnenstraße zu vergrößern.
- In einem Schreiben, das von 18 Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtteil Schweinheim  unterzeichnet wurde, wird eine Verringerung der im Bebauungsplanvorentwurf enthaltenen „maximalen Grundfläche von Hauptgebäuden“ angeregt, und zwar im Plangebietsteil nördlich der Sonnenstraße (Abschnitt zwischen Tulpenstraße und Treppenanlage) maximal 200qm (statt 250qm) und im übrigen Gebiet maximal 150qm (statt 200qm).

Zu 2:        Fortführung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens
Aus Sicht der Stadtverwaltung wird die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) empfohlen. Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist kein eindeutiges Mehrheitsvotum „pro“ oder „contra“ erkennbar. Deutlich wird allerdings, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft weit auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sehen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern sind die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Aus stadtplanerischer Sicht bleibt es daher bei der Einschätzung, die bereits für den Verfahrensbeginn als Begründung diente, dass es trotz der im Plangebiet hinreichend stabilen baulichen Struktur und Ausprägung aufgrund der teils gegensätzlichen Interessenslagen hilfreich ist, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben und somit für ein höheres Maß an Planungssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Ein „einfacher Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB erscheint in vorliegendem Fall als das geeignetste Instrument. Da sich dieser einfache Bebauungsplan innerhalb eines bestehenden, bebauten Ortsteils bewegt und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert“, kann er nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.

Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt
Der nächste Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für den einfachen Bebauungsplan ist die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Dieser Beteiligungsschritt kann und soll auf Basis des bereits mit Stadtratsbeschluss vom 16.11.2015 gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans (Entwurfsdatum: 21.09.2015) durchgeführt werden.
Erst danach wird durch das Stadtplanungsamt eine Entwurfsüberarbeitung unter Abwägung der Erkenntnisse und inhaltlichen Anregungen aus Bürgeranhörung, frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen. Der dann überarbeitete Entwurf wird dem Stadtrat zur Diskussion und Beschlussfassung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB vorgelegt.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4) .

2. Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32). Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, als nächsten Verfahrensschritt die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015  durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
Nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 19, Dagegen: 18

Abstimmungsbemerkung:
Herr Stadtrat Manfred Christ nahm an der Abstimmung aufgrund persönlicher Beteiligung nicht teil.

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6. / pl/5/6/17. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31); - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 21.06.2016 ö Beschließend 3pvs/7/3/16
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 6pl/5/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 16.11.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, zunächst eine öffentliche Bürgeranhörung zu veranstalten und zudem die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) nach § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen.
Folglich fand am 22.02.2016 eine Bürgeranhörung in der Turnhalle der Pestalozzi-Grundschule statt, an der ca. 95 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter auch 12 Stadträtinnen und Stadträte. Das Protokoll dieser Bürgeranhörung liegt der Beschlussvorlage in der Anlage bei.
Parallel wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch durch Aushang des gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Rathaus der Stadt Aschaffenburg im Zeitraum vom 15.02. bis 07.03.2016 durchgeführt.
Die Bürgeranhörung ließ unter den Anwesenden Bürgerinnen und Bürgern keine eindeutige Tendenz pro oder contra Bebauungsplanung erkennen: Neben ablehnenden Meinungsäußerungen, da ein Bebauungsplan unnötig sei, die Bebauung durch private Grundstückseigentümer nur behindere und Festsetzungen zum Baumerhalt bevormundend oder gar kontraproduktiv seien, gab es auch Befürworter eines Bebauungsplans, die Vorgaben zum Baumerhalt begrüßten und sogar eine stärkere Beschränkung zulässiger Gebäudegrundflächen wünschten.
Während der Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans „Schneebergstraße“ sind fünf schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur Erörterung der Planung eingegangen.
- Ein Schreiben, in Form eines „Tagebuch-Eintrags“ übersandt, enthält keine inhaltlichen Anregungen zur Bebauungsplanung, sondern beklagt Stil und Ablauf der Bürgeranhörung.
- Zwei Stellungnahmen wenden sich gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Begründung, dass der Bebauungsplan mit der Ausweisung innerer, nicht überbaubarer Grundstücksflächen (hier im Plangebietsteil zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Böhmerwaldstraße und Schneebergstraße) für die betroffenen Grundstückseigentümer eine bauliche Nutzung größerer Grundstücksteile verbiete und somit eine gravierende Wertminderung bedeute. Auch wird beklagt, dass der Bebauungsplan aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksverhältnisse eine erhebliche Benachteiligung und Ungleichbehandlung darstelle.
- In einer Stellungnahme wird der Bebauungsplan hinsichtlich der Ziele zur Erhaltung von Grünstreifen und Baumbestand sowie des Ausschlusses einer verdichteten Bebauung ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird in dem Schreiben auch bemängelt, dass in der Bürgeranhörung nicht alle Wortmeldungen ermöglicht worden seien, dass viele Um- und Neubauten aus der Vergangenheit den Planungszielen nicht entsprächen und trotzdem genehmigt oder toleriert worden seien und dass im Bebauungsplan eine Lösung der Verkehrssituation (angeblich fehlender Parkraum und starker Durchgangsverkehr) fehle. Wert wird auch darauf gelegt, dass durch einen Bebauungsplan keine höheren Kosten auf die Anlieger zukommen dürfen.
- In einem Schreiben, das von 18 Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtteil Schweinheim  unterzeichnet wurde, wird eine Verringerung der im Bebauungsplanvorentwurf enthaltenen „maximalen Grundfläche von Hauptgebäuden“ angeregt, und zwar im Plangebietsteil nördlich der Schneebergstraße maximal 230qm (statt 300qm) und südlich der Schneebergstraße maximal 180qm (statt 250qm).

Zu 2:        Fortführung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens
Aus Sicht der Stadtverwaltung wird die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) empfohlen. Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist kein eindeutiges Mehrheitsvotum „pro“ oder „contra“ erkennbar. Deutlich wird allerdings, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft weit auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sehen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern sind die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Aus stadtplanerischer Sicht bleibt es daher bei der Einschätzung, die bereits für den Verfahrensbeginn als Begründung diente, dass es trotz der im Plangebiet hinreichend stabilen baulichen Struktur und Ausprägung aufgrund der teils gegensätzlichen Interessenslagen hilfreich ist, die wesentlichen bauplanungsrechtlichen Kriterien für eine verträgliche, möglichst konfliktarme Entwicklung des Plangebiets festzuschreiben und somit für ein höheres Maß an Planungssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Ein „einfacher Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB erscheint in vorliegendem Fall als das geeignetste Instrument. Da sich dieser einfache Bebauungsplan innerhalb eines bestehenden, bebauten Ortsteils bewegt und den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden „Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert“, kann er nach Maßgabe des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.

Zu 3:        Nächster Verfahrensschritt
Der nächste Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für den einfachen Bebauungsplan ist die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Dieser Beteiligungsschritt kann und soll auf Basis des bereits mit Stadtratsbeschluss vom 16.11.2015 gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans (Entwurfsdatum: 21.09.2015) durchgeführt werden.
Erst danach wird durch das Stadtplanungsamt eine Entwurfsüberarbeitung unter Abwägung der Erkenntnisse und inhaltlichen Anregungen aus Bürgeranhörung, frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen. Der dann überarbeitete Entwurf wird dem Stadtrat zur Diskussion und Beschlussfassung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB vorgelegt.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.3 BauGB für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

2. Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31). Die Vorschriften des § 13 BauGB über das vereinfachte Verfahren finden Anwendung.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, als nächsten Verfahrensschritt die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 21.09.2015 durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 19, Dagegen: 18

Abstimmungsbemerkung:
Frau Stadträtin Judith Gerlach nahm an der Beschlussfassung aufgrund persönlicher Beteiligung nicht teil.

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7. / pl/5/7/17. Haushalt / Personal 2017; Besetzung zusätzlicher im Haushalt 2017 nicht ausgewiesener Stellen: Jugendparlament (Teilzeitstelle 50 %)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 5. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 03.04.2017 ö Vorberatend 1hfs/5/12/17
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 7pl/5/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf der Grundlage des Konzeptes der Aschaffenburger Jugendparteien vom 16.06.2016, des interfraktionellen Antrages vom 21.11.2016 und des im Jugendhilfeausschuss am 23.03.2017 zustimmend zur Kenntnis genommenen Berichtes der Verwaltung soll zur Einrichtung eines Jugendparlaments eine Teilzeitstelle (50 %) geschaffen werden.

Die Personalkosten hierfür betragen ca. 30.000,00 € p. a.

Nach Auffassung der Verwaltung dient die Einrichtung dieser Stelle der Erfüllung neuer Aufgaben, der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung nach Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 GO wäre somit entbehrlich.

Die Beteiligung des Haupt- und Finanzsenates und des Plenums erfolgt im Hinblick auf Ziffer II des Beschlusses vom 21.09.2015 zur Ergänzung des Eckpunktepapiers zur Begrenzung des Anstiegs der Personalkosten.

.Beschluss:

I. Der Ausschreibung und Besetzung einer Teilzeitstelle im Umfang von 19,5 Wochenstunden zur Einrichtung eines Jugendparlaments zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.

Die Stelle ist im Stellenplan 2018 auszuweisen.

II. Angaben zu den Kosten:


Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [x]
Es entstehen Folgekosten
ja [x]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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8. / pl/5/8/17. PL/5/8/17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.04.2017 ö Beschließend 8pl/5/8/17

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt das Projekt einer Städtefreundschaft zwischen der Stadt Aschaffenburg (Stadtteil Gailbach) und der kroatischen Stadt Gornja Stubica vor und berichtet über den bevorstehenden Besuch am 20. April 2017 in Kroatien.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.07.2017 12:45 Uhr