Datum: 05.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | uvs/4/1/17 |
Anbau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 9915/12, Gemarkung Damm, Benzstraße 2 in Aschaffenburg, durch die Firma Sebold Entwicklungs GbR, BV-Nr. 20170020
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2 | uvs/4/2/17 |
Abbruch eines Wohn- und mehrerer Nebengebäude sowie Neubau von 2 Wohnhäusern mit 8 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 117, 117/1, 118, 119, 122 und 123, Gemarkung Obernau, Hauptstraße 29 - 31 in Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr. 20160244 und 20160338
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3 | uvs/4/3/17 |
Neubau einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6055/15, Gemarkung Aschaffenburg, Hartmannstraße/Butzbachweg in Aschaffenburg, durch die Firma MIB Wohnbau GmbH, BV-Nr. 20170014
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4 | uvs/4/4/17 |
Dachgeschossausbau und Schaffung von insgesamt 10 neuen Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6573/6 und 6541, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstr. 24, 26, 28, 30, 32 in Aschaffenburg, durch die Bauherrin AIAV GmbH, BV-Nr. 20170042
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5 | uvs/4/5/17 |
Errichtung eines Freisitzes, WC-Anlage mit Lager, Bewirtungsgebäude und Grillplatz auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Godelsberg 27 in Aschaffenburg, durch die Bauherren xxx, BV-Nr. 20170037
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6 | uvs/4/6/17 |
Projektbericht Klimaschutz: E-Mobilität der Stadt Aschaffenburg
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7 | uvs/4/7/17 |
Bekanntgabe der Änderung an Mobilfunkstandorten
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8 | uvs/4/8/17 |
Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 09.01.2017 wegen "Aufnahme des Ensemble Schloss Johannisburg und Pompejanum in die Liste der Weltkulturerbe der UNESCO" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017
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9 | uvs/4/9/17 |
neue SPNr.
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10 | uvs/4/10/17 |
Antrag der Rail.One GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betonschwellenwerks
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zum Seitenanfang
1. / uvs/4/1/17. Anbau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 9915/12, Gemarkung Damm, Benzstraße 2 in Aschaffenburg, durch die Firma Sebold Entwicklungs GbR, BV-Nr. 20170020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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05.04.2017
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ö
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Beschließend
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1 | uvs/4/1/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.02.2017 beantragt die Firma Sebold Entwicklungs GbR den Anbau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Benzstraße 2 in Aschaffenburg.
Es ist geplant, an die bereits vorhandene Halle mit Bürotrakt mit den Abmessungen von ca. 72 m x 44 m eine weitere Halle mit den Abmessungen von ca. 31 m x 44 m anzubauen. Die Höhe beider Hallen liegt bei 7 m. Der Hallenanbau fügt sich damit in gleicher Höhe und Breite an das bereits vorhandene Hallengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich an. In der geplanten Lagerhalle sollen verpackte Kleinteile (Stahlteile, Gewürze, etc.) gelagert werden.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 21.02.2017 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 16/1 für das Gebiet zwischen Hasenhägweg, Strietwaldstaße, Aschaffbrücke, Schwalbenrainweg, Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt und Gemarkungsgrenze Mainaschaff. Der Bebauungsplan sieht als Gebietsart Gewerbegebiet, eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,2 vor. Das geplante Bauvorhaben hält diese Festsetzungen ein.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftige 1 Stellplatz, bei 13 Beschäftigten mithin 4,3 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich. Nachgewiesen werden 14 PKW-Stellplätze.
Darüber hinaus sind je 150 m² Nutzfläche oder je 5 Beschäftige 1 Fahrradstellplatz auszuweisen. Hieraus ergeben sich bei 13 Beschäftigten 2,6 notwendige Fahrradstellplätze. Nachgewiesen werden 6 Abstellplätze für Fahrräder.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist die Nutzungsänderung, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und
-stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Dem Antrag der Firma Sebold Entwicklungs GbR auf Anbau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Benzstraße 2 in Aschaffenburg,
entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
2. / uvs/4/2/17. Abbruch eines Wohn- und mehrerer Nebengebäude sowie Neubau von 2 Wohnhäusern mit 8 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 117, 117/1, 118, 119, 122 und 123, Gemarkung Obernau, Hauptstraße 29 - 31 in Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr. 20160244 und 20160338
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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05.04.2017
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ö
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Beschließend
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2 | uvs/4/2/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
-
Abbruch eines Wohngebäudes und mehrerer Nebengebäude
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.09.2016 beantragte Herr xxx den Abbruch eines Wohnhauses, einer Scheune und verschiedener untergeordneter Nebengebäude und Schuppen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Obernau, Hauptstraße xxx in Aschaffenburg. Die bestehenden Gebäude stellen zwar kein Einzeldenkmal dar, sind aber Bestandteil des Ensembles „Ortskern Obernau“. Der Abbruch der Gebäude bedarf daher einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, gem. Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Erhaltung des Gebäudes für den Eigentümer nicht zumutbar ist.
Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein, im Wesentlichen in Fachwerkbauweise errichtetes Gebäude aus dem 17./18. Jahrhundert. Dieses ist nicht unterkellert und verfügt über 2 Vollgeschosse. Der Bauherr macht geltend, dass
- sich der Fußboden des Erdgeschosses ca. 15-20 cm unterhalb des Niveaus des Geländeniveaus befindet,
- keine, die Bodenfeuchte absperrenden Maßnahmen vorhanden, großflächige Schimmelbildungen erkennbar und lastverteilenden Schwellen und Stützfüße geschädigt sind,
- die Raumhöhen im Erdgeschoss bei ca. 1,80 – 1,90 m, im Obergeschoss bei ca. 2,00 m liegen (die Höhe heutiger Geschosse liegt bei ca. 2,50 m),
- die Raumaufteilung, Fensteranordnung, Türhöhen und Durchgangsbreiten sowie die innenliegende Treppenanlage nicht den heutigen Anforderungen entsprechen,
- im Dachgeschoss neben früheren Brandschäden auch Feuchteschäden und Pilzbefall erkennbar sind,
- die Gebäudeaussteifung in Längsrichtung nicht gegeben und die Standsicherheit der Giebelwände beeinträchtigt ist.
Letztendlich müsste das Gebäude vollständig entkernt, im Bereich der Gründung eine Feuchtigkeitssperre hergestellt und das Gebäude von Grund auf saniert werden. Aufgrund der geringen Deckenhöhen des Gebäudes ist nur eine eingeschränkte wirtschaftliche Verwertbarkeit gegeben. Eine vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung belegt glaubhaft und nachvollziehbar die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes über einen Betrachtungszeitraum von 18 Jahren. Auch unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kann die Erlaubnis zum Abbruch des Wohngebäudes, einschließlich der Nebengebäude erteilt werden.
- Neubau von 2 Wohnhäusern mit 8 Wohneinheiten
Mit Bauantrag, eingegangen am 19.12.2016 beantragte Herr xxx die Neuerrichtung von 2 Wohngebäuden auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx Gem. Obernau, Hauptstraße xxx in Aschaffenburg.
Das vordere Wohngebäude wird giebelständig an der Hauptstraße am Standort des, dem Ensembleschutz unterstehenden und abzubrechenden Wohngebäudes errichtet. In dem 2-geschossigen Gebäude mit Dachgeschoss werden insgesamt 6 Wohnungen mit Wohnungsgrößen zwischen 47 und 61 m² errichtet.
Das hintere Wohngebäude wird parallel zur Hauptstraße an der Stelle der unter Ensembleschutz und ebenfalls abzubrechenden Scheune errichtet. Das Gebäude verfügt über 2 Vollgeschosse sowie im Erdgeschoss über einen Durchgang zur hinteren Grundstücksfläche mit den PKW-Stellplätzen und der Zufahrt zum Grundstück. In diesem Gebäude stehen 2 Wohneinheiten mit 106 und 139 m² zur Verfügung, welche sich jeweils über 2 Geschosse erstrecken.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Innenbereich, gem. § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA), gem. § 4 BauNVO. Die beantragte Wohnnutzung ist hiernach allgemein zulässig. Das geplante Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Das Vorhaben wird im Bereich des Ensembles „Ortskern Obernau“ errichtet. Das Ensemble „Ortskern Obernau“ ist geprägt durch eine regelmäßige Hofreihung beiderseits der Hauptstraße. Die Wohnhäuser der Hofanlagen stehen, meist jeweils von einem Einfahrtstor begleitet, giebelständig zur Straße; die tiefen Grundstücke werden nach hinten durch die Scheunen abgeschlossen. Das geplante Bauvorhaben nimmt diese Bebauungsstruktur auf. Das vordere Gebäude entspricht im Erscheinungsbild den vorderen giebelständigen Wohnhäusern des Ensembles. Als denkmalpflegerische Auflage wird die Errichtung eines Torbogens gefordert, welches an der Grundstücksgrenze zur Hauptstraße zu errichten ist. Der Baukörper des hinteren Gebäudes stimmt in Erscheinungsbild, Baumasse, Ausrichtung und Lage mit den, für den Ortskern Obernau typischen rückwärtig platzierten Scheunen überein. Das Gesamtvorhaben ist damit dem historischen Bild des Ensembles angenähert.
Die untere Denkmalschutzbehörde, sowie das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurden beteiligt. Von der unteren Denkmalschutzbehörde wurde gefordert, dass die Tor- und Fassadengestaltung, die Farbgebung der Fassade, sowie die Dacheindeckung mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen sind, um sicherzustellen, dass sich die Neubebauung in das vorhandene Ensemble in der Obernauer Hauptstraße einfügt.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich.
Die im vorderen Wohnhaus geplanten 6 Wohnungen verfügen jeweils über Wohnflächen unter 100 qm. Demnach sind hier 6 Stellplätze notwendig.
Die im hinteren Wohnhaus geplanten 2 Wohnungen verfügen jeweils über Wohnflächen über mehr als 100 qm. Demnach sind hier 4 Stellplätze zu schaffen.
Die insgesamt 10 notwendigen PKW-Stellplätze werden im rückwärtigen Grundstücksbereich nachgewiesen.
Für die beiden Wohnhäuser ist je 50 qm Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei einer Gesamtwohnfläche von ca. 580 m² sind insgesamt 12 Fahrradabstellplätze erforderlich. Diese werden auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstückes nachgewiesen.
Im vorderen Bereich des Grundstücks ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von ca. 41 qm ausgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 € gefordert.
Auf dem Baugrundstück sind 4 großkronige Laubbäume im Bereich der Stellplätze, bzw. Grünflächen zu pflanzen. Die Standorte der Bäume sind im Freiflächenplan festgesetzt, welcher Bestandteil der Baugenehmigung ist. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleitung i.H.v. 1.000 € je Baum gefordert. Der Baumberater beim Garten- und Friedhofsamt wurde über diese Baumaßnahme verständigt.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis und der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Abbruch eines Wohn- und mehrerer Nebengebäude sowie zum Neubau von 2 Wohnhäusern mit 8 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gem. Obernau, Hauptstraße xxx in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen:
1. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,-- € zu hinterlegen.
2. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung der Freifläche mit 4 grosskronigen Laubbäumen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,--
€ zu hinterlegen.
3. Die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gem. Obernau sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.
4. Die Tor- und Fassadengestaltung, die Farbgebung der Fassade, sowie die Dacheindeckung sind mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
3. / uvs/4/3/17. Neubau einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6055/15, Gemarkung Aschaffenburg, Hartmannstraße/Butzbachweg in Aschaffenburg, durch die Firma MIB Wohnbau GmbH, BV-Nr. 20170014
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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05.04.2017
|
ö
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Beschließend
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3 | uvs/4/3/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.01.2017 beantragte die Firma MIB Wohnbau GmbH den Neubau einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hartmannstraße/Butzbachweg in 63739 Aschaffenburg.
Geplant sind die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 7 Wohnungen sowie eine Tiefgarage. Das Wohnhaus 1 erstreckt sich entlang der Hartmannstraße und verfügt im Kellergeschoss neben den für die 7 Wohnungen erforderlichen Kellerräumen über eine Tiefgarage mit 13 Stellplätzen. Im Erdgeschoss befinden sich 4, im Obergeschoss, welches als Staffelgeschoss ausgebildet ist 3 Wohnungen. Die Wohnungsgrößen liegen zwischen 60 und 93 m².
Das Wohnhaus 2 erstreckt sich entlang des Butzbachweges. Aufgrund des fallenden Geländeverlaufes können im Kellergeschoss auf der nordwestlichen Seite Schlafräume und jeweils eine Terrasse mit Zugang zu einer kleinen Gartenfläche für 4 Wohnungen geschaffen werden. Die Wohnräume (Kochen/Essen/Wohnen) dieser 4 Wohnungen befinden sich im Erdgeschoss und verfügen rückwärtig über jeweils einen Balkon. Die Wohnungsgrößen liegen zwischen 116 und 119 m². Die übrigen 3 Wohnungen befinden sich im als Staffelgeschoss ausgebildeten Obergeschoss. Die Wohnungsgrößen liegen hier zwischen 66 und 100 m².
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 10 für das Gebiet zwischen Hartmannstraße, Schepplerweg, Gentil- und Beckerstraße. Aufgrund seiner Festsetzungen handelt sich bei diesem Baulinienplan um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB.
Die beiden geplanten Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 14 Wohnungen sind nach der Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet zulässig.
Die Gebäude erreichen insgesamt eine GFZ von 0,48. Die gem. Baulinienplan festgesetzte GFZ von 0,5 wird damit nicht überschritten. Die Festsetzung offene Bauweise ist ebenfalls eingehalten, ebenso halten sich die die geplanten Baukörper, einschließlich Tiefgarage innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen.
Das vorliegende Bauvorhaben hält die Vorgaben des Baulinienplans vollständig ein. Es sind keine Befreiungen oder Abweichungen erforderlich.
Die Bebauung dieser Teilfläche des ehemaligen Jugendherbergsgeländes wurde im Stadtrat, bzw. seinen Ausschüssen in den vergangenen Jahren bereits mehrfach behandelt. Für den südlichen Teil des Grundstückes Richtung Beckerstraße wurde eine Baugenehmigung an die Stadtbau GmbH für einen Geschosswohnungsbau mit 3 Vollgeschossen erteilt. Für den nördlichen Teil wurde immer betont, dass hier der o.g. Baulinienplan einzuhalten ist, und nur Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen möglich seien. Die hier vorliegende Planung wurde den Nachbarn der angrenzenden Grundstücke vom Bauherren, bzw. dessen Architekten am 03.01. und 04.01.2017 vorgestellt und am 09.01. und 11.01.2017 nochmals erörtert. Am 21.01.2017 wurde ein abschließendes Gespräch mit den Nachbarn geführt. Die Nachbarn führten hierzu aus, dass Ihnen eine Bebauung mit 6 Doppelhaushälften zwar besser gefallen hätte, sie jedoch mit der Planung einverstanden seien, soweit diese von der Stadt Aschaffenburg in dieser Form genehmigt würde. In Abstimmung mit den Nachbarn wurden die ursprünglich an der nordöstlichen Grenze geplanten Mülltonnenabstellplätze mehr in Richtung Gebäudemitte verlagert. An den Balkonen der Staffelgeschosswohnungen zur Nordost-Seite wurde ein Sichtschutz eingeplant. Den Nachbarn wurde auch erläutert, dass sich durch die vorliegende Planung ein großer Grünbereich zwischen den beiden Grundstücken ergibt und sämtliche Stellplätze in die Tiefgarage verlagert wurden. Lediglich im Vorgartenbereich werden in der Hartmannstraße 2 und im Butzbachweg 3 behindertengerechte Stellplätze angelegt. Die Tiefgaragenzufahrt wurde an der, den nördlichen Nachbarn abgewandten, südlichen Grundstücksgrenze platziert. Zufahrten, Garagen oder Carports, welche mit einer Bebauung mit Doppelhaushälften auf diesem Grundstück verbunden wären, sind bei dieser Planung nicht zu errichten. Der notwendige Kinderspielplatz wurde ebenfalls an der südlichen Grundstücksgrenze platziert. An der nördlichen Grundstücksgrenze wird außerdem ein Grünstreifen, bestehend aus Büschen und Bäumen, zur Eingrünung und Sichtschutz errichtet. Insgesamt ist festzustellen, dass die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Organisation des Zu- und Abfahrtverkehrs der Stellplätze in die Tiefgarage und durch die geplante starke Eingrünung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze und die großzügige Grünzone in der Mitte des Grundstückes vermindert wird.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich.
Die im Wohnhaus 1 geplanten 7 Wohnungen verfügen jeweils über Wohnflächen unter 100 m². Demnach sind hier 7 Stellplätze erforderlich.
Von den im Wohnhaus 2 geplanten 7 Wohnungen verfügen 4 über Wohnflächen von jeweils ca. 120 m² und 3 über Wohnflächen unter 100 m². Demnach sind hier 11 Stellplätze erforderlich.
Von den insgesamt 18 notwendigen PKW-Stellplätzen werden 13 in der Tiefgarage und 6 behindertengerechte in den vor den Häusern liegenden Grünstreifen nachgewiesen.
Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. In der Tiefgarage werden 13, auf einem Fahrradabstellplatz an der nördlichen Grundstücksgrenze werden ebenfalls 13 und jeweils 4 weitere Fahrradabstellplätze vor den Eingängen der beiden Wohngebäude nachgewiesen. Für das Wohnhaus 1 sind 11 Fahrradabstellplätze (ca. 548 m² Wohnfläche) für das 2. Wohnhaus 15 Fahrradabstellplätze (ca. 723 m² Wohnfläche) erforderlich. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Im Bereich zwischen den beiden Gebäuden an der südlichen Grundstücksgrenze ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 75 m² ausgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von je 3.000 € zu hinterlegen.
Gem. Freiflächenplan ist das Grundstück einzugrünen und mit insgesamt 9 Laubbäumen zu bepflanzen. Die Standorte der Bäume sind im Freiflächenplan festgesetzt, welcher Bestandteil der Baugenehmigung ist. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleitung in Höhe von
1.000 € je Baum zu hinterlegen. Zur Sicherung der Eingrünung wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € gefordert.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Dem Antrag der Firma MIB Wohnbau GmbH zum Neubau einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Hartmannstraße/Butzbachweg in 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Auflagen:
1. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
2. Zur Sicherstellung der Eingrünung, gem. Freiflächenplan wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx gefordert.
3. Gem. Freiflächenplan sind 9 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx zu hinterlegen.
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
4. / uvs/4/4/17. Dachgeschossausbau und Schaffung von insgesamt 10 neuen Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6573/6 und 6541, Gemarkung Aschaffenburg, Südbahnhofstr. 24, 26, 28, 30, 32 in Aschaffenburg, durch die Bauherrin AIAV GmbH, BV-Nr. 20170042
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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05.04.2017
|
ö
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Beschließend
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4 | uvs/4/4/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.02.2017 beantragte die Bauherrin Allgemeine Immobilien- und Anlageverwaltung GmbH (AIAV GmbH) die Erneuerung der Dachgeschosse und den Dachgeschossausbau der 5 in der Südbahnhofstraße xxx bereits bestehenden Wohngebäude auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg.
In den 5 dreigeschossigen Wohnhäusern bestehen derzeit bereits 6 Wohneinheiten je Gebäude. Durch eine Erhöhung des Daches und Dachgeschossausbau werden in jedem Gebäude 2 neue Wohneinheiten, insgesamt 10 neue Wohneinheiten mit folgenden Wohnflächen geschaffen:
- Haus-Nr. 24: 2 Wohneinheiten á ca. 55 m²
- Haus-Nr. 26: 2 Wohneinheiten á ca. 50 m²
- Haus-Nr. 28: 2 Wohneinheiten á ca. 40 m²
- Haus-Nr. 30: 1 Wohneinheit mit ca. 53 und eine weitere mit ca. 42 m²
- Haus-Nr. 32: 1 Wohneinheit mit ca. 53 und eine weitere mit ca. 41 m²
Insgesamt entsteht neuer Wohnraum im Umfang von ca. 480 m². Der bisherige Bestand in den beiden Gebäuden betrug ca. 2.480 m².
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, allerdings im Innenbereich (§ 34 BauGB), der dem Charakter eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) entspricht. Der geplante Dachausbau zu Wohnzwecken sowie die damit verbundene geringfügige Erhöhung des Daches fügen sich sowohl hinsichtlich der Art, wie auch des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind planungsrechtlich zulässig.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 10 zusätzlichen Wohneinheiten in gleichem Umfang neue PKW-Stellplätze zu schaffen. Die Stellplätze verteilen sich auf mehrere Gebäude. Die Bauherrin ist Eigentümerin von 5 weiteren Wohngebäuden, u.a. auch auf den angrenzenden Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, welche rechtlich zu einem Grundstück vereinigt werden. Die ursprünglich genehmigten 60 Wohneinheiten verfügten über 33 genehmigte Stellplätze. Mit einer weiteren Baugenehmigung (BV-Nr.: 20150138, Südbahnhofstraße xxx) wurde bereits die Errichtung von 6 weiteren Wohneinheiten bewilligt. Durch den sukzessiven Dachausbau der Bestandsgebäude und Schaffung von insgesamt 16 neuen Wohneinheiten erhöht sich der nachzuweisende Stellplatzbedarf um 16 PKW-Stellplätze auf insgesamt 49 PKW-Stellplätze. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Hieraus ergeben sich vorliegend 4 Laubbäume, welche im Bereich der Kinderspielplätze angepflanzt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 € zu hinterlegen.
Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradstellplatz bereitzustellen. Durch die Baumaßnahme wird Wohnraum im Umfang von ca. 480 m² neu geschaffen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung 10 Fahrradstellplätze neu zu schaffen. Vom Antragsteller werden 8 überdachte Stellplätze, sowie 2 Stellplätze für Besucher nachgewiesen.
Die Gesamtwohnfläche für alle 10 Gebäude der Antragstellerin liegt bei ca. 4.615 m². Hieraus ergibt sich die Verpflichtung eine Kinderspielfläche im Umfang von ca. 275 m² nachzuweisen. Diese Kinderspielplätze werden im nördlichen und südlichen Teil des Grundstückes geschaffen und eingegrünt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Dem Antrag der Bauherrin AIAV GmbH auf Erneuerung der Dachgeschosse mit Dachausbau der bestehenden 5 Wohngebäude und Schaffung von insgesamt 10 neuen Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Südbahnhofstraße xxx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen und Auflagen:
1. Die beiden Kinderspielplätze sind, wie in den Plänen dargestellt auszuführen. Es ist je Spielplatz mindestens ein Sandspielplatz und ein Spielgerät dauerhaft bereitzustellen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,-- € zu hinterlegen.
2. Auf dem Baugrundstück sind insgesamt 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,-- € zu hinterlegen.
3. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg,
sind rechtlich zu vereinigen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / uvs/4/5/17. Errichtung eines Freisitzes, WC-Anlage mit Lager, Bewirtungsgebäude und Grillplatz auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Godelsberg 27 in Aschaffenburg, durch die Bauherren xxx, BV-Nr. 20170037
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
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4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
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05.04.2017
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ö
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Beschließend
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5 | uvs/4/5/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.02.2017 beantragten die Bauherren xxx die Errichtung eines Freisitzes, WC-Anlage mit Lager, Bewirtungsgebäude und Grillplatz auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Godelsberg xxx in Aschaffenburg. Aufgrund des geplanten Betriebsbeginns zur Sommersaison 2017 wurde die Bearbeitung des Antrages als dringlich vorgezogen.
Es ist geplant, im Rahmen des privilegierten landwirtschaftlichen Weinbaubetriebs den bisherigen Betrieb einer Häckerwirtschaft (Urbani-Häcker) im Aschaffenburger Weinberg Godelsberg auszuweiten. Ziel ist im Wesentlichen eine bessere Vermarktung des vor Ort produzierten Weines und damit die nachhaltige Sicherung der überwiegend ohne Maschinen erfolgenden Bewirtschaftung der Rebflächen zu erreichen. Der Weinberg Aschaffenburger Godelsberg soll ab 01.05.2017 bis Erntedank (erster Sonntag im Oktober) jeweils samstags, sonntags und feiertags von 15 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein. Geplant ist eine Erweiterung auf 160 Sitzplätze. Während des Festbetriebs auf der Kippenburg bleibt der Weinberg, lt. Betriebsbeschreibung geschlossen.
Das Gelände, auf welchem sich bisher mehrere kleine Lagerflächen, ein Bauwagen, eine Holzüberdachung sowie sonstige Gegenstände und Geräte zur Weinbergsbewirtschaftung befinden wurde neu konzipiert. Hierzu wurde ein Freiflächenkonzept und ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag vom Landschaftsarchitekturbüro Trölenberg + Vogt vom 20.02.2017 erstellt.
Folgende Einzelmaßnahmen sind geplant:
- Die bisherige Grillstelle bleibt erhalten.
- Das Umgebungsgelände wird – aus Sicherheitsgründen – behutsam terrassiert und die Zufahrt mit einer schmalen Gabionenmauer gefasst.
- Im südwestlichen Abschnitt werden verschiedene Spielgeräte für Kinder aufgestellt.
- Östlich des geplanten Küchengebäudes werden 14 Fahrradständer aufgestellt.
- Im Südwesten wird ein Toilettengebäude (aufgeständertes Mobilbauelement mit Außenmaßen von 7 m x 6,5 m) mit zwei Damen-, einer Herrentoilette, zwei Pissoirs sowie eine Behindertentoilette errichtet.
- Der bisherige Bauwagen und Lagergebäude werden durch ein Ausschankgebäude (ca. 20 m x 4 m) entlang der Zufahrt ersetzt. Eine Dachbegrünung soll zur landschaftlichen Einbindung beitragen.
- Erneuerung und Umbau der vorhandenen überdachten Schotterterrasse mit Sitzplätzen als Panoramaterrasse und –bar.
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich, gem. § 35 BauGB. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben zulässig. Die Antragsteller machen geltend einen privilegierten landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb mit Häckerwirtschaft zu führen. Gem. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.03.2017 sind die Privilegierungsvoraussetzungen gem. § 35 BauGB erfüllt. Der Weinbaubetrieb wird in der Weinbaukartei unter der Betriebsnummer 661 000 0601 geführt. Neben dem selbst erzeugten Wein werden noch Gerichte angeboten, die alle aus in der Region erzeugten Produkten hergestellt werden. Die Stellungnahme ist mit der Bayerischen Landesanstalt für Wein- und Gartenbau abgestimmt.
Die Erteilung der Baugenehmigung ist außerdem von folgenden weiteren Voraussetzungen abhängig:
- Durch eine Stellungnahme des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz ist nachzuweisen, dass die Löschwasserversorgung, sowie der Rettungsweg sichergestellt sind.
- Durch Stellungnahme der Stadtwerke Aschaffenburg ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgung gewährleistet ist.
- Seitens des Tiefbauamtes, sowie der Liegenschaftsverwaltung ist die Kanalführung zur Entwässerung des Grundstückes zu klären.
- Die natur- und artenschutzrechtlichen Belange sind seitens der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen und evtl. Auflagen zu beachten.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 15 m² Freischankfläche 1 PKW-Stellplatz, erforderlich. Hieraus ergeben sich bei ca. 90 m² Freischankfläche und ca. 58 m² überdachter Freisitzfläche 10 PKW-Stellplätze. Auf dem Grundstück können keine PKW-Stellplätze nachgewiesen werden. Eine direkte Zufahrt zu dem Grundstück ist ebenfalls nicht möglich. In ca. 150 m Entfernung befindet sich ein größerer öffentlicher Parkplatz. Den Bauherren wurde eine Ablösung der PKW-Stellplätze angeboten. Der Ablösungsbetrag beläuft sich auf 4.625 € je Stellplatz. Dieser ermäßigt sich für Gartenlokale, gem. § 11 Abs. 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung auf 60 %, demnach auf 2.775 €. Für die 10 erforderlichen Stellplätze ergibt sich demnach eine Ablösungssumme von insgesamt 27.750 €.
Darüber hinaus ist je 30 m² Freischankfläche 1 Fahrradstellplatz auszuweisen. Hieraus ergeben sich 5 notwendige Fahrradstellplätze. Nachgewiesen werden 14 Abstellplätze für Fahrräder.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist der Bauantrag, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, unter der Voraussetzung vorgeschlagen, dass die erforderlichen Stellungnahmen noch vorgelegt und die Auflagen, Bedingungen und Befreiungen beachtet werden.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Bauherren xxx auf Errichtung eines Freisitzes, WC-Anlage mit Lager, Bewirtungsgebäude und Grillplatz auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Godelsberg xxx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Auflagen, Bedingungen, Befreiungen:
1. Die fehlenden 10 PKW-Stellplätze sind mit einem Betrag in Höhe von 27.750,-- € abzulösen.
2. Die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde sind zu beachten.
3. Die Löschwasserversorgung muss gewährleistet und der Rettungsweg sichergestellt sein.
4. Die Entwässerung des Grundstückes sowie die Abfallentsorgung müssen gewährleis
tet sein.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / uvs/4/6/17. Projektbericht Klimaschutz: E-Mobilität der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
05.04.2017
|
ö
|
Beschließend
|
6 | uvs/4/6/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Klimaschutz-Ziele im Bereich Mobilität:
Der Stadtrats-Beschluss zur Umsetzung des „Integrierten Energie- und Klimakonzeptes Bayerischer Untermain“ - das gemeinsam mit den Akteuren der Region unter fachlicher Begleitung von B.A.U.M.-Consult München erarbeitet wurde - beinhaltet auch den Bereich Mobilität.
Oberziel: Wir – also Bürger, Unternehmen und Kommunen – reduzieren bis 2030 unseren CO2-Ausstoß um mindestens 40 % gegenüber 2009.
Klimaschutz-Ziel zur Mobilität:
Im Bereich Mobilität wird eine CO2-Reduktion um 20 % angestrebt, u. a. durch den Einsatz von 20 % CO2-freundlicher Treibstoffe (Bio-) Methan, Biokraftstoffe und Grünstrom basiert gegebenenfalls auf überregionalen Quellen.
Aufgaben des Klimaschutzmanagers:
Zu den über 50 Projekten des geförderten
Klimaschutzmanagers gehört auch die E-Mobilität.
E-Mobilität ist nur mit „Ökostrom“ wirklich klimaschutz-relevant
E-Mobilität in der Stadt Aschaffenburg - Teil 1: Ladesäulenkonzept
Im Rahmen von Info-Veranstaltungen und den E-Mobilitätsmessen des Klimaschutzmanagers wurden von Bürgern und NRO-Organisationen mehrfach der Wunsch nach einem verstärkten Engagement der Stadt für Ladesäulen vorgetragen.
Nach einer Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt, der AVG und anderen Ämtern wurde der Klimaschutzmanager mit Erstellung und Abstimmung eines Ladesäulenkonzeptes in der Stadt beauftragt.
Wesentliche Grundsätze zum Ladesäulenkonzept der Stadt Aschaffenburg:
- Normal-Ladepunkte („Normal-Ladepunkte“ gemäß LSV-1 (Erste Ladesäulenverordnung vom 9.3.2016) sind alle Ladepunkte bis max. 22kW) im öffentlichen Parkraum sollen eine erste Grundversorgung unterstützen.
- Das Ladesäulenkonzept der Stadt Aschaffenburg bleibt dynamisch und wird sich an der Marktentwicklung orientieren.
- Langfristig wird der Schwerpunkt der Ladeinfrastruktur im Bereich der privaten Wirtschaft gesehen. Dieser Bereich ist auch Teil der Bundesförderung – siehe unten.
Die AVG hat zugesagt, alle geeigneten privaten Interessenten anzuschreiben und diese sowohl beim Bau als auch beim Betrieb von Ladesäulen zu unterstützen.
Erläuterungen zum Ladesäulenkonzept der Stadt Aschaffenburg:
Für E-Autos soll eine Grundversorgung an Ladepunkten bereitstehen. In einem ersten Schritt wird die AVG nach Abstimmung mit der Stadt Aschaffenburg zunächst alle Stadtwerke-Parkhäuser, den P&R-Bereich am Festplatz und später auch das städtische Parkhaus an der FAN-Arena mit zunächst mindestens zwei Ladepunkten ausstatten.
Als Oberzentrum der Region stellt sich die Stadt Aschaffenburg ihrer Verantwortung. Zumindest im Stadtbereich - aber auch im Pendelverkehr – sieht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz bei den neuen E-Fahrzeugen die Zukunft. Dies gilt auch für das Umland der Stadt Aschaffenburg, mit täglich 13.000 Auspendlern und 31.000 Einpendlern. E-Autos sind hier eine gute Ergänzung zu unserem Öffentlichen-Personen-Nahverkehr.
Ausblick: Vieles deutet darauf hin, dass es bei Autos im urbanen Bereich einen Ablösepro-zess vom Verbrennungsmotor zum reinen Elektro-Antrieb geben wird – und zwar ähnlich wie früher von der Dampfmaschine zum Verbrennungsmotor: zunächst zögerlich, dann aber rasant und unumkehrbar.
Förderung:
Öffentliche Ladesäulen werden durch eine bis zu 50%‘ige Förderung unterstützt. Die Inhalte des Förderprogramms wurden im Juni 2016 durch das BMVI (Förderung der Ladeinfrastruktur (LIS) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) angekündigt - Förderanträge sind seit 1. März 2017 möglich und wurden durch die AVG eingereicht.
Diese Förderung inkludiert nun auch:
- die z.T. erheblichen Anschlusskosten.
- öffentlich zugängliche Flächen die sich nicht im öffentlichen Straßenraum befinden, also auch Parkplätze von Supermärkten, Einkaufs-Malls, Möbelhäuser, Restaurants, Industriebetrieben, Banken und Sparkassen, Bildungseinrichtungen, u.a.
Ergänzende Anmerkung zu Schnell-Ladepunkten:
Ergänzend zu den „Normal-Ladepunkten“ hat sich die Stadt bei einem zweistufigen Gemein-schafts-Förderverfahren des BMVI für Schnell-Lade-Punkte (Gleichstrom) am 4.8.2016 beteiligt. Projektkoordinator ist die DIMtec-GmbH; (Fördervolumen sind 53 Mio.€ für 846 DC-Schnellladesäulen sowie 3,5t e-Transporter). Ziel: 100% Förderung für ersten Schnell-Ladepunkt in der Stadt – z.B. für Fernreisende. Für Schnell-Lader sind zentrale 24Std.--Betrieb-Standorte vorzuziehen. In Aschaffenburg wären dies näherungsweise: Das Schnell-Restaurant an der A3-Ausfahrt Aschaffenburg-Ost oder der Parkplatz hinter dem Pfannkuchenhäuschen am Herstallturm.
Aktueller Projekt-Förder-Stand (2017-3-15): Laufendes Verfahren.
E-Mobilität in der Stadt Aschaffenburg - Teil 2: Klimafreundlicher Behörden-Fuhrpark
Die E-Mobilität - natürlich mit reinem Öko-Strom der AVG - ist Teil der vom Stadtrat beschlossenen Klimaschutz-Maßnahmen. Gleichzeitig ist es eine Maßnahme zur Senkung der Feinstaub-Belastung und der Stickoxide. Die E-Fahrzeuge der Stadtverwaltung sind außerdem besonders leise.
Die Stadtverwaltung fährt inzwischen fünf reine Elektro-Fahrzeuge, darunter zwei Kleintransporter. Begonnen wurde vor vier Jahren mit einem ersten E-Fahrzeug auf Leasing-Basis. Unterstützt vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz und nach einer Reihe von Testfahrten ist der elektrischer Antrieb im Stadtbereich bei vielen Ämtern angekommen: Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft, Feuerwehr, Tiefbauamt, Klärwerk, Garten- und Friedhofsamt sowie Ordnungs- und Straßenverkehrsamt.
Die Akzeptanz bei den Nutzern ist ausgezeichnet. Zitat von den Feuerwehr-Kollegen: „Das Fahrzeug geht gut ab, das hätten wir so nicht gedacht.“
Für die nächsten E-Fahrzeuge laufen bereits die Förderanträge für kommunale Fahrzeugflotten beim ptj (ptj: Projektträger Jülich - Programm-Projektträger für das BMVI).
Urbane-E-Mobilität: Die moderne E-Mobilität hat durch die Bremsenergie-Rückgewinnung gerade im Stadtverkehr große Vorteile. Dies zeigen die Messwerte deutlich (Messwerte hier am Beispiel der Renault-Zoé à bei E-Fahrzeugen z.Zt. Marktführer in Deutschland und in der EU. Verbrauchsmesswerte durch ADAC-Praxis-Test inkl. den Ladeverlusten (!)).
- Stadt-Zyklus: 14 kWh/100km
- Landstraße: 17 kWh/100km
- Autobahn: 28 kWh/100km
E-Autos verbrauchen im Gegensatz zu Verbrennern in der Stadt sogar weniger als auf der Landstraße. Grund: geringe Geschwindigkeit und gleichzeitig Bremsenergie-Rückgewinnung! Deutlich ist aber - wie bei den Verbrennungsmotoren - der Verbrauchsanstieg auf der Autobahn ab 130 km/h.
Übersicht über die E-Fahrzeuge der Stadtverwaltung:
(Betrieb mit reinem Ökostrom):
- Pkw im Hochbauamt (Mitsubishi – iMieV; Leasing-Ende: 31.5.2017)
- Transporter in der Feuerwehr (Renault-Kangoo)
- Transporter der Haustechniker im Hochbauamt (Nissan eNV 200)
- Pkw für die Straßenüberwachung (Renault-Zoe R240; seit März 2017)
- Pkw für die Tiefbauamt-Bereitschaft (Renault-Zoe R240; seit März 2017)
Neue angedachte Elektrofahrzeuge im Falle einer Förderung (2017+2018)
(Laufendes Förderverfahren, Antrag am 30. Jan. 2017)
- Pkw für die Tiefbauamt-Stadtentwässerung / Klärwerk (Renault-Zoe R240)
- Pkw für das Hochbauamt (Renault-Zoe R240)
- Pkw für das Garten- und Friedhofsamt (Renault-Zoe R240)
.Beschluss:
I.
Vorberatendes Gremium:
Aschaffenburger Energie- und Klimaschutzkommission (EuKK) am 28.03.2017
Der Projektbericht zum Thema E-Mobilität in der Stadt Aschaffenburg (Teil 1 Ladesäulenkonzept und Teil 2 E-Mobilität in der Stadtverwaltung) wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / uvs/4/7/17. Bekanntgabe der Änderung an Mobilfunkstandorten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
05.04.2017
|
ö
|
Beschließend
|
7 | uvs/4/7/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen vom Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Nach der Umsetzung der Veränderungen an den jeweiligen Standorten werden diese dann durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.
Standort
|
Änderung
|
Standortbeschei-nigung vorhanden
|
|
|
ja
|
nein
|
Ludwigstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche LTE installiert.
|
X
|
|
Goldbacherstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Herstallstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Dienste im Bereich UMTS und LTE installiert.
|
X
|
|
Schillerstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Benzstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE 800 installiert.
|
X
|
|
Ottostraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Wailandstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Langestraße X
|
X wird an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE 800 installieren.
|
X
|
|
.Beschluss:
I. Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis genommen:
Standort
|
Änderung
|
Standortbeschei-nigung vorhanden
|
|
|
ja
|
nein
|
Ludwigstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche LTE installiert.
|
X
|
|
Goldbacherstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Herstallstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Dienste im Bereich UMTS und LTE installiert.
|
X
|
|
Schillerstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Benzstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE 800 installiert.
|
X
|
|
Ottostraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Wailandstraße X
|
X hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE installiert.
|
X
|
|
Langestraße X
|
X wird an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE 800 installieren.
|
X
|
|
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / uvs/4/8/17. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 09.01.2017 wegen "Aufnahme des Ensemble Schloss Johannisburg und Pompejanum in die Liste der Weltkulturerbe der UNESCO" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
05.04.2017
|
ö
|
Beschließend
|
8 | uvs/4/8/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
.Beschluss:
Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 09.01.2017 wegen "Aufnahme des Ensemble Schloss Johannisburg und Pompejanum in die Liste der Weltkulturerbe der UNESCO" und die Stellungnahme der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017 werden zur Kenntnis genommen
.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / uvs/4/9/17. neue SPNr.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
05.04.2017
|
ö
|
Beschließend
|
9 | uvs/4/9/17 |
.Beschluss:
Die Stadträte Dr. Andreas Schubring und Thomas Giegerich beantragen, dass der nachträglichen Aufnahme von TOP 9
„Antrag der Rail.One GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betonschwellenwerks“
in die Tagesordnung der heutigen Sitzung nicht zugestimmt wird.
Dieser Antrag wird daraufhin vom Vorsitzenden ablehnend zur Abstimmung empfohlen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
zum Seitenanfang
10. / uvs/4/10/17. Antrag der Rail.One GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betonschwellenwerks
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt- und Verwaltungssenat
|
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates
|
05.04.2017
|
ö
|
Beschließend
|
10 | uvs/4/10/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Rail.One GmbH, Dammstraße 5, 92318 Neumarkt in der Oberpfalz, reichte am 05.01.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG bzw. einer Teilgenehmigung gemäß § 8 BImSchG beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg als untere Immissionsschutzbehörde ein.
Sie plant die Errichtung und den Betrieb eines Betonschwellenwerks zur Herstellung von Bahnschwellen aus Spannbeton am Standort Limesstraße, 63741 Aschaffenburg (Fl.-Nrn. 1151, 1152/6, 1152/7, Gemarkung Leider). Der Standort befindet sich im Bayernhafen Aschaffenburg. Die geplante Anlage besteht im Wesentlichen aus folgenden Betriebsbereichen:
- Produktionshalle mit Büroeinbauten (Geschossfläche ca. 3.475 m²)
Materiallager für Eingangsstoffe
- ca. 70.000 t Sand und Kies pro Jahr
- ca. 15.000 t Zement pro Jahr
- ca. 25.000 t Baustahl pro Jahr
Lager für produzierte Betonschwellen mit Kranbahnanlage (geschotterte Fläche ca. 20.250 m²)
Zu- und Abfahrten für PKW und LKW (asphaltierte Fläche ca. 4.500 m²)
Gleisanlage mit zwei Gleisen.
Auf Wunsch der Rail.One GmbH soll das Vorhaben in Form von zwei Teilgenehmigungen gemäß § 8 BImSchG zugelassen werden. Bei dem eingereichten Antrag handelt es sich daher zunächst um den Antrag auf Erteilung der 1. Teilgenehmigung. Dieser Antrag umfasst ausschließlich folgende Maßnahmen:
- die bauliche Errichtung der Produktionshalle mit Büroeinbauten sowie
- die Herstellung des Lagers für produzierte Betonschwellen einschließlich der Kranbahnanlage.
Die maschinentechnische Ausstattung des Betonschwellenwerks (Materiallager, Produktion) ist nicht Bestandteil dieses Antrags, sondern soll später im Rahmen des 2. Teilgenehmigungsverfahrens beantragt werden.
Die Gleisanlage ist ebenfalls nicht Bestandteil des Antrags. Diese wird in eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren von der Regierung von Mittelfranken genehmigt werden. Die Rail.One GmbH stellte einen entsprechenden Antrag bzgl. des Baus zweier Ladegleise. Die Bayernhafen GmbH & Co. KG stellte einen entsprechenden Antrag bzgl. des Baus des Anschlussgleises. Beide Verfahren sind bei der Regierung von Mittelfranken derzeit noch in Bearbeitung.
Für die Errichtung und den Betrieb eines Betonschwellenwerks besteht eine Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG, da die Anlage der Nr. 2.14 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zuzuordnen ist („Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde“). Die geplante Betonmischleistung (Produktionskapazität) beträgt vorliegend 20 m³ je Stunde.
Geplanter Betriebsablauf
In der geplanten Anlage werden ca. 300.000 Stück Bahnschwellen pro Jahr produziert. Die eingesetzten Stoffe umfassen Sand und Kies, Zement und Baustahl, um den Spannbeton der Bahnschwellen herzustellen. Die Einsatzstoffe werden als Schüttgüter (Sand, Kies, Zement) bzw. als Stabstahl angeliefert. Sand und Kies werden in Schüttgutbunker und Zement in Silos gelagert. Diese Anlagen befinden sich außerhalb der Produktionshalle.
In der Produktionshalle werden die Eingangsstoffe mit Wasser in einer Mischanlage zu Beton verarbeitet (ca. 20 m3/h und ca. 40.000 m3 pro Jahr). Der Frischbeton wird in Schalformen mit eingelegtem Spannstahl zur Herstellung der Betonschwellen gegossen und verdichtet. Das Verdichten erfolgt in einer schalltechnisch gekapselten Rüttleranlage. Die betonierten Formen verbleiben in Aushärtekammern 24 Stunden. Anschließend werden die Betonschwellen aus den Formen entnommen und zur Endmontage der Schienenbefestigungselemente verbracht.
Die fertigen Betonschwellen werden aus der Produktionshalle über Transportschlitten auf den Lagerplatz geführt. Am Lagerplatz werden die fertigen Betonschwellen mit der Kranbahn gestapelt oder direkt verladen. Der Lagerplatz hat eine Kapazität von 300.000 Stück Betonschwellen. Die fertigen Betonschwellen werden vorwiegend per Bahn über den Gleisanschluss zu den Gleisbaustellen der Kunden abtransportiert.
Die während der Nachtzeit produzierten Betonschwellen werden in der Produktionshalle zwischengelagert und erst zur Tagzeit in das Außenlager transportiert.
Umweltauswirkungen
Emissionen von Luftschadstoffen: Luftschadstoffe werden während der Baumaßnahme durch den Baustellenverkehr sowie beim Betrieb des Betonschwellenwerks durch die Heizung und den betrieblichen Verkehr erzeugt und freigesetzt. Durch die Asphaltierung der Betriebswege und die regelmäßige Reinigung wird die Staubbildung minimiert.
Lärmschutz: Beim Betrieb des Betonschwellenwerks werden Schallemissionen durch die Produktion sowie den betrieblichen Verkehr erzeugt. Die für die Immissionsorte berechneten Lärmimmissionen, ausgehend von den baulichen Rahmenbedingungen und dem geplanten betrieblichen Verkehrsaufkommen, liegen deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte, sodass das Irrelevanzkriterium der TA Lärm erfüllt ist.
Immissionsort
|
Berechneter Beurteilungspegel
tags / nachts [db(A)]
|
Zielwert, reduzierter Immis-sionsrichtwert
(6 db-Kriterium)
tags / nachts [db(A)]
|
Einhaltung schalltechnischer Anforderungen
tags / nachts
|
IO 1: Augasse X, Leider
|
29 / 17
|
44 / 29
|
ja / ja
|
IO 2: Stockstadter Weg X, Leider
|
46 / 32
|
64 / 64
|
ja / ja
|
IO 3: Waldfriedhof, Leider
|
41 / 28
|
49 / 49
|
ja / ja
|
IO 4: Hahnenkammstr. X, Stockstadt
|
40 / 30
|
59 / 44
|
ja / ja
|
IO 4: Limesstr. X, Leider
|
44 / 38
|
64 / 64
|
ja / ja
|
IO 5: An den Wickengärten X, Mainaschaff
|
42 / 33
|
49 / 34
|
ja / ja
|
Nach abschließender Planung der maschinentechnischen Einrichtungen auf Basis der Vorgaben des vorliegenden Lärmgutachtens erfolgt eine Aktualisierung des Lärmgutachtens unter Berücksichtigung der konkreten maschinentechnischen Ausstattung. Das Lärmgutachten wird mit dem 2. Teilgenehmigungsantrag zum Betrieb des Betonschwellenwerks abschließend vorgelegt.
Abwasser: Schmutzwasser fällt nur als Sanitärabwasser innerhalb der Produktionshalle und der Büroeinheiten an. Dieses wird über den Schmutzwasserkanal der Bayernhafen GmbH & Co. KG abgeleitet. Das im Produktionsbereich zur Reinigung der Formen anfallende Schmutzwasser (mit Restbeton beaufschlagt) wird vollständig aufbereitet und wiederverwendet. Es fällt somit kein Produktionsabwasser an. Das Niederschlagswasser wird über den bestehenden Regenwasserkanal der Bayernhafen GmbH & Co. KG in den Main geleitet, wofür eine separate wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde.
Abfälle: Neben den üblichen betrieblichen Abfällen (v. a. Restmüll, Verpackungsmaterial) entstehen die folgenden produktionsspezifischen Abfälle, die stofflich verwertet werden: Restbeton ausgehärtet (ca. 100 m³/a), Ausschussschwellen (vereinzelt), Spannstahlabfall (Abschnitte).
Genehmigungsverfahren
Der Antrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu behandeln, d. h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Mit dem Eingang der letzten Unterlagen am 30.03.2017 wurde der Antrag für vollständig erklärt.
Zur Prüfung der Antragsunterlagen und Abgabe einer Stellungnahme wurden folgende Fachstellen und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
- Technischer Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
- Untere Wasserbehörde
- Untere Naturschutzbehörde
- Stadt Aschaffenburg – Bauordnungsamt (Technik und Bausicherheit, vorbeugender Brandschutz, Denkmalschutz)
- Stadt Aschaffenburg – Stadtplanungsamt
- Stadt Aschaffenburg – Amt für Brand- und Katastrophenschutz
- Stadt Aschaffenburg – Tiefbauamt, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
- Stadt Aschaffenburg – Tiefbauamt, Fachbereich Entwässerung
- Landratsamt Aschaffenburg
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Untere Naturschutzbehörde
- Untere Wasserbehörde
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
- Regierung von Mittelfranken – Sachgebiet 32.4 (Eisenbahnrecht)
- Bayernhafen GmbH & Co. KG
- Gemeinde Mainaschaff
- Markt Stockstadt am Main.
Dem beantragten Vorhaben stimmten alle beteiligten Fachstellen und Träger öffentlicher Belange, teilweise unter Bedingungen und Auflagen zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der Teilgenehmigung vorliegen.
Im Rahmen der Beteiligung der Fachstellen und Träger öffentlicher Belange wurden von diesen keine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse erklärt, die der Erteilung der Gesamtgenehmigung entgegenstehen würden.
Aufgrund der Antragsunterlagen ist bzgl. der Umweltauswirkungen gegenüber der 1. Teilgenehmigung nicht mit erheblichen Abweichungen zu rechnen. Daher wird vorgeschlagen, die Stadtverwaltung für die Erteilung der 2. Teilgenehmigung zu ermächtigen. Sollten sich dennoch erhebliche Abweichungen ergeben, wird die 2. Teilgenehmigung ebenfalls dem Umwelt- und Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.
.Beschluss: 1
1. Der Erteilung der Genehmigung gemäß § 4 und § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb eines Betonschwellenwerks am Standort Limesstraße, 63741 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bedingungen und Auflagen der beteiligten Fachstellen und Träger öffentlicher Belange in die Genehmigung mit aufgenommen werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 4
.Beschluss: 2
2. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, die 2. Teilgenehmigung zu erteilen, sofern sich bzgl. der Umweltauswirkungen gegenüber der 1. Teilgenehmigung keine erheblichen Abweichungen ergeben.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 4
Datenstand vom 20.07.2017 12:58 Uhr