Datum: 09.05.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:04 Uhr bis 19:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/5/1/17 Kostenmanagement: HOAI und Kostenstadien - Bericht der Verwaltung
2pvs/5/2/17 Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss
3pvs/5/3/17 Reisebushaltestelle Deschstraße - mündlicher Bericht
4pvs/5/4/17 Mainuferpromenade
5pvs/5/5/17 Schweinheimer Höhe - Nahversorgung - Antrag Herr Stadtrat Büttner vom 30.03.2017 - mündlicher Bericht
6pvs/5/6/17 Erlass einer allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger in der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) - Zustimmung
7pvs/5/7/17 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); - Widmung der Service-Roads in der Würzburger Straße
8pvs/5/8/17 Eckertsmühle - Bericht der Verwaltung; - Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.03.2017, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 31.03.2017, der CSU-Stadtratsfraktion vom 03.04.2017 und der Kommunalen Initiative vom 03.04.2017
9pvs/5/9/17 Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 21.02.2017 wegen "Wiederherstellung der Hinweise auf die Miteinanderzone" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017

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1. / pvs/5/1/17. Kostenmanagement: HOAI und Kostenstadien - Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 1pvs/5/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vergabe von Planungsleistungen

Grundlage für die Vergabe von Planungsleistungen an Büros bildet im Regelfall die HOAI in ihrer aktuellen Fassung von 2013. Bei den Vergaben dieser Architekten- und Ingenieurleistungen wird derjenige Bewerber gewählt, der am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet.

Der Preis scheidet wegen der Anwendung der gesetzlichen Gebührenordnung (HOAI) als regelmäßiges Beurteilungskriterium aus. Insoweit werden die folgenden Bewertungskriterien für die Entscheidung über die Auftragserteilung bei Architekten- und Ingenieurleistungen regelmäßig angewendet, wobei im Einzelfall weitere Kriterien festgesetzt und gewichtet werden:

- fachliche Qualifikation,
- personelle Besetzung,
- Referenzprojekte,
- technische Ausstattung,
- Zuverlässigkeit und Termintreue

Maßgebend ist insbesondere auch die Dienstanweisung für das Vergabe- und Beschaffungswesen der Stadt Aschaffenburg vom 12.08.2011, zuletzt geändert durch Dienstanweisung vom 21.01.2016. Diese befindet sich derzeit in Überarbeitung.

Alle zur Anwendung kommenden Vorschriften, Normen und Regelwerke dienen dazu, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie fairer und transparenter Vergabe-verfahren Rechnung zu tragen. Oberhalb von 209.000 € (Nettobetrag) ist für Liefer- und Dienstleitungsaufträge die EU-weite Ausschreibung von Leistungen angezeigt.

In der HOAI definieren sich die Anspruchsgrundlagen des Honorars über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens. Über Honorarzonen, welche die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der Bauvorhaben abbilden, werden in einzelnen Leistungsbildern (Bsp. Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Freianlagen) die Honorare der Grundleistungen über Honorartafeln ermittelt.

In den Leistungsbildern werden diese Grundleistungen in eigene Leistungsphasen unterteilt, die mit Prozentsätzen der Honorare bewertet werden.

Beispiel Verkehrsanlagen:

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
Leistungsphase 9: Objektbetreuung

Die einzelnen Leistungsphasen sind wiederum in Grundleistungen und Besondere Leistungen unterteilt.


  1. Kostenstadien

Das Kostenmanagement ist in den einzelnen Leistungsphasen sehr eng verzahnt und baut in den Kostenstadien stringent untereinander auf. Im Tiefbau sind dies:

  1. Kostenvorschau
  2. Kostenschätzung
  3. Kostenberechnung
  4. Bepreistes LV
  5. Kostenanschlag
  6. Kostenfeststellung

  1. Kostenvorschau

Bereits in der Bedarfsplanung eines Bauvorhabens werden die für das Vorhaben erforderlichen Investitions- und Unterhaltungskosten erstmalig ermittelt. Dies geschieht über grobe Ansätze (Flächen). Die einzelnen Kostenbestandteile werden grob in Baukosten, Baunebenkosten (Honorare) und Grunderwerb unterteilt.

  1. Kostenschätzung

In der Leistungsphase 2 (Vorplanung) löst die Kostenschätzung die Kostenvorschau ab. Hier werden über genauere Kostenansätze, zwar noch nicht positionsbezogen, aber auf Titel / Gewerke heruntergebrochen, die Gesamtkosten ermittelt. In dieser Leistungsphase werden auch zum ersten Mal Kosten im Stadtrat kommuniziert. Meist liegen zwar zu diesem frühen Zeitpunkt innerhalb des Kostenmanagements noch keine fundierten und gesicherten Aussagen zu Bodenverhältnissen, Archäologie u. ä. vor, so dass dieses Kostenstadium mit deutlichen Vorbehalten, die Verbindlichkeit der Kostenaussagen betreffend, zu sehen ist, aber die Kostengenauigkeit gewinnt gegenüber der Kostenvorschau doch deutlich.

In dieser Leistungsphase werden meist auch mehrere Varianten untersucht. Alleine schon aus dieser Tatsache heraus, können die begleitenden Voruntersuchungen wirtschaftlich vertretbar nicht die Aussagkraft weitergehender Untersuchungen aufweisen. In den Beschlussvorlagen des Tiefbauamtes finden sich daher entsprechende Textpassagen. Hier werden die Rahmen-bedingungen auch stets erläutert und Vorbehalte zur Kostengenauigkeit eingepflegt. Die einschlägige Fachliteratur definiert die Toleranzgrenzen und damit die Abweichungen zwischen Kostenfeststellung und Kostenschätzung bei +/- 30 %.

Im Idealfall werden im Haushalt Kosten für die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 eingestellt und an ein Ingenieurbüro mit dem Ziel vergeben, mit der Kostenschätzung einen ersten Ansatz für die Kostendimension eines Vorhabens zu erhalten und auf dieser Basis Mittel für die bauliche Umsetzung in die Folgehaushalte einzustellen.


  1. Kostenberechnung

In der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung), die als zweite Leistungsstufe an die Büros vergeben wird (stufenweise Beauftragung) hat i. d. R. die Auswahl einer Vorzugsvariante bereits stattgefunden. Auf dieser Basis konnten dann auch die Bodenuntersuchungen und weitergehende Gutachten (Standsicherheitsnachweise u. ä.) in Auftrag gegeben werden und die Ergebnisse in die Kostenberechnung einfließen. Hier erhöht sich die Genauigkeit erneut. Die Literatur definiert diesen Sprung mit weiteren 10 %, so dass sich die Kostenschere auf insgesamt +/- 20 % schließen lässt.

In diesem Stadium wird die Planung dem Stadtrat erneut, diesmal für den Bau- und Finanzierungs-beschluss vorgelegt. Dieser bildet die Basis für alle weitergehenden Kostenverfolgungen und das einschlägige Kostenmanagement. Im Regelfall finden sich noch weitestgehend pauschale Ansätze für die Baunebenkosten. Je nach Objekt und dem Grad der externen Vergabe schwanken diese Ansätze zwischen 15 % und 30 %.

  1. Bepreistes LV

In der Leistungsphase 6 (Vorbereiten der Vergabe), werden die Baukosten durch das Ermitteln von Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter ermittelt. Hier werden dann also positionsscharfe Leistungsverzeichnisse erstellt und so möglichst genau die im Wettbewerb zu erzielenden Preise prognostiziert.

  1. Kostenanschlag

Sobald alle Angebote eingegangen, submissioniert, geprüft und gewertet wurden, kann über einen Preisspiegel das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden. U. U. sind neben dem Preis auch weitere Zuschlagskriterien, die innerhalb des Vergabeverfahrens kommuniziert wurden, für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend.

Die Vergabe der Bauleistungen liegt je nach Wertgrenze in den Zuständigkeiten der entsprechenden Ämter, der Verwaltungsspitze oder dem Stadtrat. Hier erfolgt dann die Vergabe im Haupt- und Finanzsenat oder im Plenum. In der Regel werden hier nur die kostenrelevanten Bauleistungen vergeben. Für die Gesamtkosten sind aber insbesondere die Baunebenkosten mitentscheidend. Wir befinden uns nun in einem Stadium, in dem einige der Baunebenkosten sehr genau ermittelt werden können, u. U. liegen bereits Einzelaufträge vor, aber Teile müssen nach wie vor geschätzt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Kostenpauschale entsprechend nachzujustieren. Die Kostenschere schließt sich um weitere 10 %, so dass die Ungenauigkeit zwischen Kostenanschlag und Kostenfeststellung nun auf +/- 10 % geschrumpft ist.

  1. Kostenfeststellung

Bis zur Kostenfeststellung steht je nach Projekt nicht nur eine anspruchsvolle inhaltliche Umsetzung der Planung an, sondern es vergehen teilweise auch mehrere Jahre bis Bauvorhaben fertiggestellt werden (Bsp. Ringstraße, Bahnparallele). Hier greift dann die Preisindizierung. Die zu einem bestimmten Datum fixierten Kostenberechnungen werden mit den allg. Teuerungsraten über Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes hochgerechnet.

Aber auch ohne die Indizierung lauern gerade bei innerstädtischen Maßnahme trotz umfangreicher Grundlagenerhebungen weiterhin nicht unerhebliche kostenrelevante Gefahren, welche ein Projekt deutlich teurer werden lassen können.

Zunächst ist das Restrisiko zu nennen, welches im Baugrund schlummert. Trotz eingehender Untersuchungen können hier unliebsame Überraschungen zutage treten. Es ist im Vorfeld stets eine Gratwanderung zwischen wirtschaftlich vertretbarem Untersuchungsaufwand und Minimierung des Restrisikos. Zugegebenermaßen liegt im Baugrund aber auch der größte Unsicherheitsfaktor, Mehrkosten betreffend.

Ein weiterer Punkt betrifft nachträgliche Änderungen des Bauentwurfs durch modifizierte Rahmen-bedingungen oder Einflussnahme Dritter. Solche Eingriffe in die Projektstruktur gehen fast immer mit Mehrkosten einher.

.Beschluss:

I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pvs/5/2/17. Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 2pvs/5/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 19.01.2016 den Bebauungsplanentwurf für das Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (NR. 4/3b) als Kompromissvorschlag grundsätzlich gebilligt. Die Verwaltung wurde damals beauftragt, eine Überarbeitung vorzulegen und Fragen hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse an der Rhönstraße zu klären sowie Lage und Bemessung des Wendehammers zu überarbeiten. Dies erfolgte im ersten Halbjahr 2016, so dass das Plenum am 18.07.2016 den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2016 billigte und die Verwaltung mit der Durchführung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beauftragte.
Diesen Beschlüssen vorangegangen war eine jahrelange Bearbeitung des Bebauungsplans verbunden mit zahlreichen Abstimmungen mit dem Haupteigentümer im Gebiet. Die im Juli 2014 und März 2015 im Stadtrat behandelten Bebauungsplanentwürfe basierten noch auf einem Grundkonsens, den die Stadtverwaltung in vielen, teils zähen Beratungen mit dem Hauptflächeneigentümer erzielt hatte.
Mit dem öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2016 stellte sich kein vollständiger Konsens mit dem Hauptgrundstückseigentümer ein. Uneinigkeiten verblieben vor allem in folgenden Punkten:
-        Die das Plangebiet durchziehende Grünfläche – ein zentraler Punkt des städtebaulichen Entwurfs – wird vom Eigentümer in der bereits mehrfach veränderten Größe und Lage in Teilen nicht akzeptiert.
-        Eine öffentlich nutzbare Durchwegung von der Bebauung an der Würzburger Straße zum Grünzug wird vom Eigentümer nicht akzeptiert.
-        Die zulässige Geschossigkeit an der Rhönstraße soll nach dem Wunsch des Eigentümers (noch) weiter auf bis zu 5 Geschosse erhöht werden. Eine 5-Geschossigkeit unmittelbar an der Rhönstraße erscheint jedoch aus stadtplanerischer Sicht angesichts der umgebenden kleinteiligeren Bebauung unverhältnismäßig.
Diese Uneinigkeiten wurden vom Eigentümer bzw. seinem juristischen Vertreter im Rahmen der öffentlichen Auslegung schriftlich als Einwendung vorgebracht. Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise werden in vorliegendem Bericht über die öffentliche Auslegung (Abwägung) ausführlich erörtert und behandelt.
Der nun vorliegende Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss sieht folgende Nutzungsarten vor:
-        Mischgebiet am nördlichen Abschnitt der Würzburger Straße
-        Gewerbegebiet im Übergang zur Autowaschanlage an der Würzburger Straße
-        Mischgebiet an der Rhönstraße
-        Sondergebiet für Veranstaltungen im Bereich der ehemaligen Amerikanischen Kapelle
-        Gemeinbedarfsfläche für den Bereich der Schulen        
-                Allgemeines Wohngebiet an der Hockstraße und im Inneren des Plangebietes entlang des durchlaufenden Grünzugs
-        Grünzug mit Leitungsrecht für die innere Erschließung des Plangebietes

Ziel des Bebauungsplanes ist, unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes das Areal zu entwickeln und einer geordneten städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Der Bestandsschutz der Schulen und des Jugendclubs bleiben gewahrt und finden ebenso Berücksichtigung, wie die zukünftige Möglichkeit zur Schaffung von (weiteren) Gewerbe- und Wohnflächen für die Stadt Aschaffenburg.
Dabei spielt der Grünzug eine wesentliche Rolle für die Entwicklung des Gebietes: zum einen wird die Grünanbindung an den Rosenseepark fortgeführt, zum anderen macht der darin enthaltene Leitungsstreifen die gesicherte Erschließung der inneren Gebietsteile erst möglich. Dazu wird der Erwerb der öffentlichen Grünflächen durch die Stadt Aschaffenburg notwendig, und es besteht nach § 40 Abs. 1 und 2 BauGB die Pflicht, den Eigentümer hierfür zu entschädigen. Dieser Schritt des Grunderwerbs ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 22.05.2016 im Zeitraum vom 04.10.2016 bis 07.11.2016 und der Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 19 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 19 Stellungnahmen stammt 1 Stellungnahme vom einem Eigentümer und 2 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere 7 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (1 ohne TöB-Funktion) abgegeben.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffent­liche Auslegung und die Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.2.1, 2.2.1 bis 2.2.2, 3.2.1 bis 3.2.6 und 4.2.1 behandelt, erörtert und abgewogen.
Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:
1.2.1        (A)        Errichtung einer öffentlichen Grünfläche auf Privatfläche
       (A)        Bau von Erschließungsanlagen in der öffentlichen Grünfläche auf Privatgrund
       (A)        Veränderung von Grünbereichen
       (H)        Sicherung Zufahrt Mehrzweckhalle
       (H)        Leitungsverlegung im Gehweg
       (A)        Anpassung Grünflächen
       (A)        Ablehnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf Privatgrund
       (H)        Erhalt eines schützenswerten Baumes
       (A)        Verkleinerung von Pflanzbereichen
       (A)        Wegfall von festgesetzten Bäumen
       (H)        Leitungsverlegung in der Service-Road
       (A)        Anpassung der Gemeinbedarfsfläche
       (A)        Erweiterung einer privaten Grünfläche
       (A)        Verkleinerung eines Pflanzbereiches
       (A)        Ergänzung von Tiefgaragenflächen
       (A)        Erhöhung der Geschossigkeit an der Rhönstraße
       (A)        Änderung Nutzungsart ehemalige Kapelle
       (A)        Mauergestaltung
       (A)        Zulassen von Wohnnutzung an der Würzburger Straße

2.2.1        (A)        copyright-Vermerk auf Katastergrundlage
       (A):        Umringsvermessung
       (H):        Grundstückskataster
       (H):        Einmessung von Gebäudeveränderungen
       (H):        Bodenordnung

2.2.2        (A)        Einschaltung Bodengutachter bei Untergrundverunreinigungen

3.2.1        (A)        Einschaltung Bodengutachter bei Untergrundverunreinigungen

3.2.2        (A)        Artenschutzrechtliche Untersuchung (Potentialabschätzung)
       (A)        Liste der zu pflanzenden Bäume
       (H)        Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

3.2.3        (A)        Entfall eines Leitungsrechts
       (H)        Schutzmaßnahmen an Baumstandorten
       (H)        Neuerstellung Hausanschlüsse
       (A)        Erfordernis Trafostation Würzburger Straße
       (A)        Entfall Symbol Trafostation Hockstraße
       (H)        Abfolge der Erschließung
       (A)        Anpassung Fuß- und Radweg zur Leitungsführung
       (H)        Abstimmung Beleuchtung

3.2.4        (A)        Verschiebung Bushaltestelle
       (A)        Dimensionierung Wendehammer
       (A)        Berücksichtigung Wasserhaushaltsgesetz

3.2.5        (A)        Feuerwehrumfahrung
       (H)        Aufstellflächen Feuerwehr

3.2.6        (A)        Passiver Lärmschutz
       (A)        Orientierung von Schlafräumen
       (A)        Nutzung Amerikanische Kapelle

4.2.1        (A)        Aufhebung GRZ/GFZ

Zu 2:        Satzungsbeschluss und Billigung der Begründung

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2016 um die geringfügigen Plankorrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis berichtigt und endredaktionell bearbeitet. In die aktualisierte Bebauungsplanänderung vom 24.04.2017 sind folgende geringfügige bzw. redaktionelle Korrekturen eingearbeitet:
Planänderungen:
-        Der Pflanzstreifen entlang der Mauer der ehemaligen Amerikanischen Kirche wurde verschmälert und das Baumpflanzgebot herausgenommen, da die baulichen Gegebenheiten eine Baumpflanzung hier nicht ermöglichen.
-        Das Leistungsrecht an der Hockstraße für die Gasversorgung wurde entfernt, da die AVG zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Gasversorgung im Zuge einer Neuverlegung von Gas- und Wasser in die Hockstraße zu legen.
-        Das Symbol der Trafostation an der Hockstraße wurde entfernt, weil hier keine Trafostation vorhanden bzw. geplant ist.
-        Der Hinweis „Vorh. Bushaltestelle verschieben“ wurde entfernt. Falls die Verschiebung notwendig wird, ist dies auch ohne Hinweis im Bebauungsplan durchführbar und führt nicht zu planungsrechtlichen Konflikten.
-        Ein Hinweis auf die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
-        Ein Hinweis auf die vorzugsweise zu pflanzenden Bäume wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
-        Die nördliche Grenze der Gemeinbedarfsfläche wurde um 5 m zurückgenommen und entspricht nun sowohl den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen als auch der bereits eingereichten Planung des Schulumbaus der Caritas-Schule.
Begründung:

-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen (v.a. in naturschutzrechtlicher Hinsicht) in der Begründung zum Bebauungsplan
-        Einzelne Präzisierungen in der Legende der Planzeichnung, in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
[…]
Die Korrekturen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Der geringfügig korrigierte und ergänzte Bebauungsplan in der Fassung vom 24.04.2017 kann als Satzung beschlossen werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 24.04.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr: 4/3b) wird zur Kenntnis genommen.

Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage 1).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummern gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):

1.2.1:                Den Bedenken und Anregungen von Einwender 1 wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Lediglich den Punkten VII und XII wurde Rechnung getragen.

2.2.1:        Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.2:        Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

3.2.1:        Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Wasserbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.2:        Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.3:        Den Anregungen der AVG Abteilung T wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.4:        Den Anregungen des Referats 6 - Tiefbauamt wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.5:        Den Anregungen des Amts 37, Sachgebiet 37.2 – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz/Brandschutzdienststelle - wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.6:        Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Immissionsschutzbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

4.2.1:        Den Anregungen von Referat 2 – Stadtkämmerei – SG Liegenschaftswesen wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan vom 24.04.2017 für das Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3b) als Satzung und billigt hierzu die Begründung vom 24.04.2017 .
3.        Die Verwaltung sagt zu, die Zielsetzungen des Bebauungsplans in den Verhandlungen mit dem Investor durchzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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3. / pvs/5/3/17. Reisebushaltestelle Deschstraße - mündlicher Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 3pvs/5/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf den mündlichen Bericht der Verwaltung wird verwiesen.

.Beschluss:

I.
1. Der mündliche Bericht der Verwaltung zur Reisebushaltestelle wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pvs/5/4/17. Mainuferpromenade

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 4pvs/5/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die funktionale und gestalterische Neuordnung des zentralen Mainufers unterhalb des Schlosses ist seit etlichen Jahren Gegenstand umfangreicher Diskussionen und planerischer Überlegungen. Als erstes wesentliches Element einer Neugestaltung soll auf 450 m Länge eine neue Uferpromenade zwischen Theoderichstor und Willigisbrücke entstehen. Dazu wurde vom Gewinner des Gutachterverfahrens, Diplomingenieur Fromm, eine entsprechende Konzeption erarbeitet. Es soll ein 5 Meter breiter Weg entstehen den Fahrradfahrer und Fußgänger konfliktfrei benutzen können und der vielfältige Sitzgelegenheiten am Wasser bietet.

Im Juli 2015 wurde der Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Neugestaltung der Mainuferpromenade gefasst. Damals wurden Gesamtkosten in Höhe von 504.625,65 Euro geschätzt. Im Plenum am 07.12.2016 wurde die Entwurfsplanung genehmigt und ein neuer Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst. Die Kostenberechnung belief sich auf 601.122,85 Euro. Hierfür hat die Regierung Fördermittel in Höhe von 354.200 Euro bewilligt.

Auf Grund unvorhergesehener Gründungsprobleme im Bereich der Sitzstufen mussten für die zwei Sitzstufenanlagen besondere Gründungsmaßnahmen entwickelt werden. Dadurch ergibt sich eine Kostenmehrung. Um Kosten einzusparen, wurde von der Verwaltung geprüft welches Einsparpotential vorliegt wenn statt zwei Sitzstufenanlagen nur eine Sitzstufenanlage realisiert wird. Diese Prüfung umfasst auch eine Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken über die Minderung der Zuschüsse, weil insbesondere die Sitzstufenanlagen Gegenstand der Förderung sind.

Die folgende Tabelle stellt die Baukosten, die städtischen Kostenanteile und die erwarteten Förderbeträge für die einzelnen Planungsvarianten dar. Es ist zu ersehen, dass der Ausbau mit einer Sitzstufenanlage zu einer verringerten Förderung der Uferpromenade führt. Dies rührt daher, weil insbesondere die Sitzstufenanlagen Gegenstand der Bezuschussung sind. Die Kostenmehrungen von 138.000 € bzw. 89.000 € sind überwiegend aus dem höheren Aufwand für Gutachten und der sich daraus ergebenden Mehrwertsteuer zu erklären. Diese Baunebenkosten schlagen bei zwei Sitzstufen mit 87.000 € und bei einer Sitzstufe mit 76.000 € zu buche. Der rein bauliche Mehraufwand für eine Uferpromenade beträgt bei zwei Sitzstufenanlagen 51.000 € und bei einer Sitzstufenanlage 13.000 €.

Die Regierung hat eine Festbetragsförderung gewährt, eine Erhöhung der Fördermittel im Rahmen eines Nachförderungsantrags wegen der eingetretenen Kostensteigerung wurde daher nicht in Aussicht gestellt.

Verfahrensgang
Planungsvarianten

5 m breite Promenade mit zwei Sitzstufenanlagen
5 m breite Promenade mit einer Sitzstufenanlage

Kosten in €
Städtischer Kostenanteil in €
Förderbetrag in €
Kosten in €
Städtischer Kostenanteil in €
Förderbetrag in €
Plenum 12/2015 Kostenberechnung
601.122,85
247.000
354.123
-
-
-
Ausführungsplanung: Kostenberechnung
2/2017
739.000
385.000
354.123
647.000
336.000
311.000
Kostenmehrung für Stadt bezogen auf den Plenumsbeschluss 12/2015
138.000
138.000
x
46.000
89.000
x



Die Verwaltung empfiehlt die Uferpromenade mit einer Sitzstufenanlage zu realisieren und unverzüglich die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen (Beschluss im Haupt- und Finanzsenat und Tektur des Förderantrags) zu schaffen.

Unabhängig vom Projekt Mainuferpromenade muss zur Vorbereitung des bereits im PVS im September 2014 vorgestellten Regenüberlaufbeckens unterhalb der Willigisbrücke möglichst noch in diesem Jahr eine 20 KV-Leitung sowie ein zentrales Steuerungskabel umverlegt werden, da die bestehenden Kabel im Bereich des Beckens zu liegen kommen. Die Kosten hierfür betragen ca. 11.000 € und sind selbstverständlich dem Regenüberlaufbecken zuzuordnen. Entsprechende Haushaltsmittel stehen unter der Haushaltstelle 1.7072.9535 im Jahr 2017 zur Verfügung. Diese dem Regenüberlaufbecken zuzuordnende Kosten würden den Mehraufwand für die  Uferpromenade nochmals entsprechend verringern. Die Mehrkosten für die Variante mit zwei Sitzstufenanlagen lägen damit bei 127.000 € bei einer Sitzstufe bei 78.000 €.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenats der Stadt Aschaffenburg wird der TOP d. ö. S. „Mainuferpromenade“ abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / pvs/5/5/17. Schweinheimer Höhe - Nahversorgung - Antrag Herr Stadtrat Büttner vom 30.03.2017 - mündlicher Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 5pvs/5/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf den mündlichen Bericht der Verwaltung wird verwiesen.

.Beschluss:

I.
1. Der mündliche Bericht der Verwaltung zur Nahversorgung auf der Schweinheimer Höhe wird zur Kenntnis genommen.

2. Herr Oberbürgermeister Herzog sagt zu, dass er die von Herrn Stadtrat Büttner in seinem Antrag vom 30.03.2017 genannten Punkte mit dem Aufsichtsratsgremium der Sparkasse besprechen wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / pvs/5/6/17. Erlass einer allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger in der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) - Zustimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 6pvs/5/6/17
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 4pl/7/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die allgemeine Vorschrift ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Ab dem Jahr 2017 greift die neue Einnahmen-Aufteilung zwischen den Verkehrsunternehmen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Die bisherige angebotsorientierte Einnahmen-Aufteilung wird von einer nachfrageorientierten Einnahmen-Aufteilung abgelöst. Die Grundlage hierfür bildet der neu verfasste Gesellschaftsvertrag der VAB, der Ende des Jahres 2016 unterzeichnet wurde.

Zur Einführung einer nachfrageorientierten Einnahmen-Aufteilung ist eine umfangreiche Verkehrserhebung und Befragung im ÖPNV erforderlich. Diese dauern noch an, sodass noch keine endgültigen Ergebnisse vorliegen.

Als mögliche Folge der neuen Einnahmen-Aufteilung können bei den VAB-Busunternehmen Einnahmen in erheblichem Umfang ausfallen. Um aber einem möglichen existenzgefährdenden Einnahmeverlust bei den VAB-Busunternehmen entgegenzuwirken, haben sich die VAB-Aufgabenträger

  • Landkreis Miltenberg,
  • Landkreis Aschaffenburg,
  • Stadt Alzenau und
  • Stadt Aschaffenburg

durch die Initiative und maßgeblicher Mitwirkung des bayerischen Staatsministeriums sowie der Regierung von Unterfranken und in Abstimmung mit den VAB-Busunternehmen

  • Verkehrsgesellschaft Untermain,
  • Kahlgrund-Verkehrsgesellschaft und
  • Stadtwerke Verkehrsbetrieb

dazu bereiterklärt, eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 zu erlassen. Der mit allen aufgeführten Institutionen abgestimmte Entwurf ist Gegenstand dieser Beschlussvorlage.


Zusammengefasster Inhalt der allgemeinen Vorschrift

Die allgemeine Vorschrift gilt für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Mindererlösen, die sich aus dem zwingend anzuwendenden VAB-Höchsttarif vor der Neuregelung der Einnahmen-Aufteilung in der VAB zum 1.1.2017 ergeben.

Zuschussberechtigt sind die o. g. VAB-Busunternehmen, die in den Jahren 2017 bis 2020 im Vergleich zum Basisjahr 2016 einen Einnahmeausfall von mehr als 15% nachweisen. Die Einnahmeausfälle, die über das Maß von 15% hinausgehen, werden als existenzgefährdend erachtet und können direkt durch den jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger bezuschusst werden.

Hierfür stellen die ÖPNV-Aufgabenträger jährlich folgende Ausgleichsbeträge zur Verfügung (einschl. der Refinanzierung durch den Freistaat Bayern):

  • Landkreis Miltenberg                600.000,- €
  • Landkreis Aschaffenburg          700.000,- €
  • Stadt Alzenau                          10.000,- €
  • Stadt Aschaffenburg                  90.000,- €

Die allgemeine Vorschrift gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Sie ist als eine Übergangsregelung zum neuen Einnahmen-Verfahren zu verstehen und daher auf die Dauer von vier Jahren begrenzt.

.Beschluss:

I.
1. Dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger zum Ausgleich der den VAB-Busunternehmen ab 01.01.2017 entstehenden wirtschaftlichen Nachteilen durch Einhaltung eines Höchsttarifes mit der Neuregelung der Einnahmeaufteilung in der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) wird zugestimmt (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / pvs/5/7/17. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); - Widmung der Service-Roads in der Würzburger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 7pvs/5/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Flächen der drei Service-Roads sowie die Gehwege sind nicht Straßenbestandteile der Würzburger Straße.
Diese von der Stadt neu gebauten Straßen- und Gehwegflächen sind öffentliche Verkehrsflächen und als solche nach Artikel 6 BayStrWG zu widmen.
Alle Flächen sind im Eigentum der Stadt.
Die Widmung ist vom Träger der Straßenbaulast zu verfügen.

.Beschluss:

I.
Mit Wirkung vom 01.06.2017 werden gemäß Artikel 6 des Bay. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) folgende Straßen und Wege im Stadtgebiet von Aschaffenburg (Anlage 3) gewidmet:

  1. zur Ortsstraße (Art.46 Nr.2 BayStrWG)

  1. Service-Road Würzburger Straße stadteinwärts zwischen Bayreuther Straße und Berliner Allee (mit Parkplätzen)
Teilflächen aus Fl.-Nr. 5360, 5360/9, 5360/47 und 5360/48 (Gemarkung Aschaffenburg)
Anfang (A):        Einmündung Bayreuther Straße / Würzburger Straße
Ende (E):                Höhe Anwesen Würzburger Straße 155
Länge (L):                150 m


  1. Service-Road Würzburger Straße stadtauswärts zwischen Sälzerweg und Kulmbacher Straße (mit Parkplätzen)
Teilfläche aus Fl.-Nr. 5500/1 (Gemarkung Aschaffenburg)
A:                Höhe Anwesen Würzburger Straße 174
E:                Höhe Anwesen Würzburger Straße 180
L:                200 m


  1. Service-Road Würzburger Straße stadtauswärts zwischen Kulmbacher Straße und Coburger Straße (mit Parkplätzen)
Teilfläche aus Fl.-Nr. 5500/1 (Gemarkung Aschaffenburg)
A:                Höhe Anwesen Würzburger Straße 186
E:                Höhe Anwesen Würzburger Straße 188
L:                100 m

  1. zum beschränkt-öffentlichen Weg (selbständiger Gehweg) (Art.53 Nr.2 BayStrWG)

  1. Gehweg nördlich der Würzburger Straße zwischen Bayreuther Straße und Berliner Allee
Fl.-Nr. 5360/4 und Teilflächen aus Fl.-Nr. 5360, 5360/9, 5360/47 und 5360/48 (Gemarkung Aschaffenburg)
A:                Bayreuther Straße
E:                Berliner Allee
L:                220 m

Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger


  1. Gehweg südlich der Würzburger Straße zwischen Sälzerweg und Kulmbacher Straße
Fl.-Nr. 5500/6 und Teilfläche aus Fl.-Nr. 5500/1 (Gemarkung Aschaffenburg)
A:                Sälzerweg
E:                Kulmbacher Straße
L:                300 m

Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger


  1. Gehweg südlich der Würzburger Straße zwischen Kulmbacher Straße und Coburger Straße
Teilfläche aus Fl.- Nr. 5500/1 (Gemarkung Aschaffenburg)
A:                Kulmbacher Straße
E:                Coburger Straße
L:                220 m

Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / pvs/5/8/17. Eckertsmühle - Bericht der Verwaltung; - Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.03.2017, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 31.03.2017, der CSU-Stadtratsfraktion vom 03.04.2017 und der Kommunalen Initiative vom 03.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 8pvs/5/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Tiefbauamt erläuterte in der letzten Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 04.04.2017 die Hochwassersituation des Hensbaches am Bahndamm der Bahnstrecke Aschaffenburg-Miltenberg (Nähe Unterhainstraße Schweinheim) und die Auswirkungen auf das Gelände der Eckertsmühle. In der anschließenden Debatte wurde unter anderem auch das Eckertsmühlenfest der Fröbelschule thematisiert.

Außerdem wurden in der Senatssitzung die als Anlage beigefügten Anträge als Tischvorlage anwesenden Stadtratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.

Als Ergebnis der Beratungen in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates wurde die Verwaltung u. a. aufgefordert, in einem weiteren Gespräch mit der Fröbelschule die Möglichkeiten der Ausrichtung des Eckertsmühlenfests noch einmal zu erörtern (vgl. auch den beigefügten Beschlussbuchauszug):
Schulleitung, Förderverein und Stadtverwaltung haben sich darauf verständigt, 2017 kein Festival durchzuführen.
Die Stadtverwaltung prüft zusammen mit der Fröbelschule und dem Förderverein unter welchen Voraussetzungen das Fest in Zukunft in geänderter Form durchgeführt werden kann.

Anlagen:
  • Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.03.2017, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 31.03.2017, der CSU-Stadtratsfraktion vom 03.04.2017 und der Kommunalen Initiative vom 03.04.2017
  • Beschlussbuchauszug aus der Sitzung des PVS vom 04.04.2017

.Beschluss:

I.
1. Der mündliche Bericht der Verwaltung über die Ergebnisse eines erneuten Gesprächs mit der Schulleitung und dem Förderverein der Fröbelschule hinsichtlich der Ausrichtung des Eckerstmühlenfests wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

2. Die Verwaltung sagt zu, dass es einen Ortstermin mit den Mitgliedern des Planungs- und Verkehrssenats geben wird, sobald Ergebnisse zur neuen Fluchtwegeplanung vorliegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / pvs/5/9/17. Behandlung des Antrages der UBV-Stadtratsfraktion vom 21.02.2017 wegen "Wiederherstellung der Hinweise auf die Miteinanderzone" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 9pvs/5/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 21.02.2017 wegen "Wiederherstellung der Hinweise auf die Miteinanderzone" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 14.03.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 5 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2017 12:58 Uhr