Datum: 19.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/7/1/17 PL/7/1/17
2pl/7/2/17 Auswirkungen der Rückkehr zum neunjährigen Gymnasium auf die Städte - Bericht der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Unterfranken
3pl/7/3/17 Vorstellung der Studie "Empfehlungen zur zukünftigen Gestaltung der Berufsschule I in Aschaffenburg" durch das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)
4pl/7/4/17 Erlass einer allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger in der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) - Zustimmung
5pl/7/5/17 Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Übernahme der Kosten für sportärztliche Untersuchungen
6pl/7/6/17 Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Zuschuss zum Betrieb der Turntalentschule des Turngaues Main-Spessart
7pl/7/7/17 Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Bayer. Landessportverband e.V. - BLSV - Sportkreis Aschaffenburg; Zuschuss zu den Verwaltungskosten
8pl/7/8/17 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
9pl/7/9/17 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform nach Art. 93 GO
10pl/7/10/17 Beirat des Jobcenters Stadt Aschaffenburg; - Bestätigung der Bestellung der entsandten Stadtratsmitglieder bis zum 31.12.2020
11pl/7/11/17 Empfehlungen an den Verwaltungsrat der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau; - Anfrage und Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 18.05.17 und vom 25.05.2017 wegen "Negativzinsen"
12pl/7/12/17 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 05.05.2017 wegen "TOP Gentilburg soll im Plenum behandelt werden"; - Zuständigkeit zur Entscheidung für den Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314
13pl/7/13/17 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss Bestellung von Frau Elisa Narloch als Nachfolgerin des bisherigen Vertreters des Stadtjugendrings, Herrn Oliver Kohl
14pl/7/14/17 Ermächtigung der Verwaltung zur Aufnahme festverzinslicher Darlehen im Haushaltsjahr 2017

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1. / pl/7/1/17. PL/7/1/17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 1pl/7/1/17

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog teilt den anwesenden Stadträtinnen und Stadträten mit, dass der TOP 12 „Abschiebungen nach Afghanistan, Zugang zu Integrationsleistungen für Asylbewerber, Duldung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen – Fraktionsübergreifender Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV, KI und ÖDP vom 28.04.2017“ von ihm vor Sitzungsbeginn von Tagesordnung d.ö.S. vom 08.06.2017 abgesetzt worden ist.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/7/2/17. Auswirkungen der Rückkehr zum neunjährigen Gymnasium auf die Städte - Bericht der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Unterfranken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 2pl/7/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat Anfang April 2017 ein Konzept zur Weiterentwicklung des Gymnasiums vorgelegt. Es sieht vor, den Bildungsgang bis zum Abitur wieder auf grundsätzlich neun Jahre auszulegen. Gleichzeitig soll an jedem Gymnasium entsprechend interessierten und begabten SchülerInnen durch Belegung zusätzlicher Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ermöglicht werden, die 11. Jahrgangsstufe zu „überspringen“ und damit weiterhin nach acht Jahren das Abitur abzulegen. Die Gymnasien, die im Rahmen der „Mittelstufe Plus“ derzeit bereits die Möglichkeit einer neunjährigen Schulzeit bis zum Abitur eröffnen -in der Stadt Aschaffenburg besteht dieses Angebot am Friedrich-Dessauer-Gymnasium-, führen dieses Modell in den folgenden drei Schuljahren bis zu einem nahtlosen Anschluss an das neue gymnasiale Konzept weiter.

Neben SchülerInnen und Lehrkräften ist auch die Stadt Aschaffenburg als Sachaufwandsträger für drei Gymnasien von der Reform betroffen. Je nach Wahlverhalten der Eltern und Kinder generell für den Bildungsgang des Gymnasiums und innerhalb des Gymnasiums für einen neun- bzw. achtjährigen Weg zum Abitur (s.o.) ergeben sich mittelfristig möglicherweise Änderungen bei den Schülerzahlen und damit bei den räumlichen Anforderungen der Gymnasien, aber auch der anderen Schularten mit Jahrgangsstufen 5 bis 13.

.Beschluss:

Der Bericht der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Unterfranken, Frau Monika Zeyer-Müller, über die Auswirkungen der Rückkehr zum neunjährigen Gymnasium auf die Städte wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/7/3/17. Vorstellung der Studie "Empfehlungen zur zukünftigen Gestaltung der Berufsschule I in Aschaffenburg" durch das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 3pl/7/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg ist Sachaufwandsträger für die Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg. Das in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtete Schulgebäude entspricht in vielfacher Hinsicht nicht mehr den aktuellen Anforderungen, so dass eine Generalsanierung bzw. ein (Teil-)Neubau durchgeführt werden soll. Grundlage der Planungen wie auch der staatlichen Förderung ist ein in Zusammenarbeit von Schulleitung, Sachaufwandsträger (Stadt Aschaffenburg) sowie Regierung von Unterfranken abgestimmtes Raumprogramm. Ein solches Raumprogramm wurde bereits im Jahr 2011 erstellt, soll aber, um den Nutzen einer Generalsanierung bzw. einer Neubaumaßnahme möglichst nachhaltig zu gestalten, den aktuellen und zu erwartenden kommenden Anforderungen an eine zeitgemäße berufliche Bildung angepasst werden. Hierfür sind eine wissenschaftlich fundierte Erhebung der aktuellen Situation beruflicher Bildung, speziell im  gewerblich-technischen Spektrum der Staatlichen Berufsschule I und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen für die weitere Entwicklung beruflicher Bildung und der konkreten Schule sinnvoll. Daher beauftragte die Stadt Aschaffenburg das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Nürnberg, mit der Erstellung der in der Anlage angefügten Studie.

.Beschluss:

I. Der Vortrag des Forschungsinstituts Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, Nürnberg, zu seiner Studie „Empfehlungen zur zukünftigen Gestaltung der Berufsschule I in Aschaffenburg“ wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pl/7/4/17. Erlass einer allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger in der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) - Zustimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 09.05.2017 ö Beschließend 6pvs/5/6/17
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 4pl/7/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die allgemeine Vorschrift ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Ab dem Jahr 2017 greift die neue Einnahmen-Aufteilung zwischen den Verkehrsunternehmen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Die bisherige angebotsorientierte Einnahmen-Aufteilung wird von einer nachfrageorientierten Einnahmen-Aufteilung abgelöst. Die Grundlage hierfür bildet der neu verfasste Gesellschaftsvertrag der VAB, der Ende des Jahres 2016 unterzeichnet wurde.
Zur Einführung einer nachfrageorientierten Einnahmen-Aufteilung ist eine umfangreiche Verkehrserhebung und Befragung im ÖPNV erforderlich. Diese dauern noch an, sodass noch keine endgültigen Ergebnisse vorliegen.
Als mögliche Folge der neuen Einnahmen-Aufteilung können bei den VAB-Busunternehmen Einnahmen in erheblichem Umfang ausfallen. Um aber einem möglichen existenzgefährdenden Einnahmeverlust bei den VAB-Busunternehmen entgegenzuwirken, haben sich die VAB-Aufgabenträger
  • Landkreis Miltenberg,
  • Landkreis Aschaffenburg,
  • Stadt Alzenau und
  • Stadt Aschaffenburg

durch die Initiative und maßgeblicher Mitwirkung des bayerischen Staatsministeriums sowie der Regierung von Unterfranken und in Abstimmung mit den VAB-Busunternehmen
  • Verkehrsgesellschaft Untermain,
  • Kahlgrund-Verkehrsgesellschaft und
  • Stadtwerke Verkehrsbetrieb

dazu bereiterklärt, eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 zu erlassen. Der mit allen aufgeführten Institutionen abgestimmte Entwurf ist Gegenstand dieser Beschlussvorlage.
Zusammengefasster Inhalt der allgemeinen Vorschrift
Die allgemeine Vorschrift gilt für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Mindererlösen, die sich aus dem zwingend anzuwendenden VAB-Höchsttarif vor der Neuregelung der Einnahmen-Aufteilung in der VAB zum 1.1.2017 ergeben.
Zuschussberechtigt sind die o. g. VAB-Busunternehmen, die in den Jahren 2017 bis 2020 im Vergleich zum Basisjahr 2016 einen Einnahmeausfall von mehr als 15% nachweisen. Die Einnahmeausfälle, die über das Maß von 15% hinausgehen, werden als existenzgefährdend erachtet und können direkt durch den jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger bezuschusst werden.
Hierfür stellen die ÖPNV-Aufgabenträger jährlich folgende Ausgleichsbeträge zur Verfügung (einschl. der Refinanzierung durch den Freistaat Bayern):
  • Landkreis Miltenberg                600.000,- €
  • Landkreis Aschaffenburg          700.000,- €
  • Stadt Alzenau                          10.000,- €
  • Stadt Aschaffenburg                  90.000,- €

Die allgemeine Vorschrift gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Sie ist als eine Übergangsregelung zum neuen Einnahmen-Verfahren zu verstehen und daher auf die Dauer von vier Jahren begrenzt.

.Beschluss:

Dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger zum Ausgleich der den VAB-Busunternehmen ab 01.01.2017 entstehenden wirtschaftlichen Nachteilen durch Einhaltung eines Höchsttarifes mit der Neuregelung der Einnahmeaufteilung in der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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5. / pl/7/5/17. Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Übernahme der Kosten für sportärztliche Untersuchungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 1. Sitzung des Sportsenates 30.05.2017 ö Beschließend 2sps/1/2/17
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 5pl/7/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg trägt die Kosten für sportärztliche Untersuchungen, soweit diese für die Teilnahme an Wettkämpfen durch die Sportfachverbände vorgeschrieben sind (Beschluss des Sportsenats vom 04.06.1975).

Es wird vorgeschlagen, diese Regelung in die Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg
– SpoFörStAB – aufzunehmen. Die  Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn kein Ersatz durch Dritte (z.B. Krankenkassen) möglich ist.

Die Aufwendungen für ca. 40 – 45 sportärztliche Untersuchungen betragen jährlich ca. 2.000,00 €.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei der Hhst. 0.5500.7093 zur Verfügung.

.Beschluss:

I. In die Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg – SpoFörStAB – wird § 3 Absatz 8 wie folgt neu eingefügt:

Die Stadt Aschaffenburg trägt die Kosten für sportärztliche Untersuchungen von Mitgliedern förderungsfähiger Sportvereine, soweit die sportärztlichen Untersuchungen für die Teilnahme an Wettkämpfen durch die Sportfachverbände vorgeschrieben sind und ein Ersatz durch Dritte nicht möglich ist.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei der Hhst. 0.5500.7093 zur Verfügung.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X  ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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6. / pl/7/6/17. Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Zuschuss zum Betrieb der Turntalentschule des Turngaues Main-Spessart

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 1. Sitzung des Sportsenates 30.05.2017 ö Beschließend 3sps/1/3/17
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 6pl/7/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Turntalentschule des Turngaues Main-Spessart hat sich zur Aufgabe gemacht Kinder und Jugendliche aus den Turnvereinen des Turngaues Main-Spessart zu fördern um diese an die Spitze des Turnens in Deutschland zu bringen. Sie ist vom Bayer. Turnverband und dem DTB mit Zertifikat als Turntalentschule anerkannt. Betreut werden ca. 45 Jugendliche aus Vereinen der Stadt Aschaffenburg und der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg.

Der Förderverein der Turntalentschule erhält seit dem Jahr 2008 eine jährliche Förderung in Höhe von 2.000,00 € durch die Stadt Aschaffenburg und wird durch die Bereitstellung von kostengünstigen Trainingsmöglichkeiten sowie der Hilfeleistung bei der Beschaffung von notwendigen Geräten, vergleichbar der Förderung an städt. förderungsfähige Sportvereine, unterstützt (Beschluss des Sportsenats des Stadtrats vom 26.05.2009). Die Landkreise Miltenberg und Aschaffenburg gewähren Förderungen in gleichem Umfang.

Mit Einführung der Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg – SpoFörStAB - zum 01.01.2017 sind alle bisher geltenden Regelungen zur Förderung des Sports außer Kraft getreten (§ 8 Unterabsatz 2 SpoFörStAB).

Es wird vorgeschlagen, die Turntalentschule des Turngaues Main-Spessart weiterhin in gleichem Umfang zu fördern und dementsprechend in § 8 Unterabsatz 2 SpoFörStAB folgenden Satz einzufügen:

Der Beschluss des Sportsenats des Stadtrats vom 26.05.2009 über die Regelung des Zuschusses zum Betrieb der Turntalentschule des Turngaues Main-Spessart wird weiterhin angewandt.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei den Hhst. 0.5500.7093 bzw. 0.5500.7099 zur Verfügung.

.Beschluss:

I. In § 8 Unterabsatz 2 Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg – SpoFörStAB – wird folgender Satz eingefügt:

Der Beschluss des Sportsenats des Stadtrats vom 26.05.2009 über die Regelung des Zuschusses zum Betrieb der Turntalentschule des Turngaues Main-Spessart wird weiterhin angewandt.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei den Hhst. 0.5500.7093 bzw. 0.5500.7099 zur Verfügung.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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7. / pl/7/7/17. Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Bayer. Landessportverband e.V. - BLSV - Sportkreis Aschaffenburg; Zuschuss zu den Verwaltungskosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 1. Sitzung des Sportsenates 30.05.2017 ö Beschließend 4sps/1/4/17
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 7pl/7/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Dem Sportkreis Aschaffenburg des Bayer. Landessportverbands e.V. – BLSV – wurde entsprechend der Beschlüsse des Sportsenats vom 24.04.2002, 21.11.2006, 20.10.2010 und 22.10.2014 ein jährlicher Zuschuss zu den Verwaltungskosten in Höhe von 1.500,00 € gewährt. Die Zuschussgewährung ist bis zum Jahr 2018 befristet.

Der Sportkreis Aschaffenburg des BLSV berät und unterstützt die Aschaffenburger Sportvereine in vielen Bereichen des Sports (z.B. Beratung bei Baumaßnahmen u.ä.).

Mit Einführung der Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg  - SPoFörStAB - zum 01.01.2017 sind alle bisher geltenden Regelungen zur Förderung des Sports außer Kraft getreten (§ 8 Unterabsatz 2 SpoFörStAB).

Es wird vorgeschlagen, dem Sportkreis Aschaffenburg des BLSV weiterhin einen Zuschuss zu den Verwaltungskosten in Höhe von 1.500,00 € zu gewähren und dementsprechend folgenden Satz in § 8 Unterabsatz 2 der SpoFörStAB einzufügen:

Der Beschluss des Sportsenats des Stadtrats vom 22.10.2014 über die Regelung des Zuschusses zu den Verwaltungskosten des Bayer. Landessportverbands e.V. – BLSV – wird weiterhin angewandt.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei der Hhst. 0.5500.7093 zur Verfügung.

.Beschluss:

I. In § 8 Unterabsatz 2 der Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg – SpoFörStAB – wird folgender Satz eingefügt:

Der Beschluss des Sportsenats des Stadtrats vom 22.10.2014 über die Regelung des Zuschusses zu den Verwaltungskosten des Bayer. Landessportverbands e.V. – BLSV – wird weiterhin angewandt.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei der Hhst. 0.5500.7093 zur Verfügung.

II. Angaben zu den Kosten:                                                                        

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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8. / pl/7/8/17. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 8pl/7/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf die Vorstellung der Gutachtenergebnisse durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und die Beschlussfassung des Stadtrates zu TOP 3 in der Plenumssitzung am 08.05.2017 wird verwiesen.

Nachfolgend die Begründung zu o. g. Beschlussfassung aus der Sitzung vom 08.05.2017:

„Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Beitragssätze zur Herstellung von Entwässerungseinrichtungen durch eine sog. Globalberechnung ermittelt werden. Eine abschnittsweise Abrechnung wie bei Erschließungsbeiträgen ist nicht zulässig. Für die Durchführung einer Globalberechnung sind alle bisher getätigten und in absehbarer Zukunft anfallenden Investitionen in die vorhandenen Abwasseranlagen vollständig zu erfassen. Dies wurde durch das Ingenieurbüro Unger aus Darmstadt im Rahmen der Erstellung des Generalentwässerungsplanes bis Jahresende 2016 erledigt. Darüber hinaus mussten alle Grundstücks- und Geschossflächen der an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke durch das Stadtplanungsamt erfasst werden. Darauf aufbauend konnte der von der Stadt beauftragte Bayerische Kommunale Prüfungsverband in einem Gutachten die Obergrenzen der neuen Herstellungsbeitragssätze ermitteln. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sollen nun vorgestellt werden. Für detailliertere Informationen wird auf die Anlagen 1 bis 3 und den Bericht des Prüfungsverbandes verwiesen.“

Die vorgeschlagenen neuen Herstellungsbeitragssätze (0,70 € pro m² Grundstücksfläche, 4,60 € pro m² Geschossfläche) sind im als Anlage beigefügten Satzungsentwurf enthalten.
Die Übergangsregelung in § 3 Abs. 2 wurde chronologisch fortgeschrieben und um die derzeit geltende Satzung von 2012 ergänzt.
Weitere inhaltliche Änderungen gegenüber der alten Satzung sind nicht vorgesehen.

Im o. g. Beschluss des Stadtrates vom 08.05.2017 wurde die Verwaltung beauftragt, den Satzungsneuerlass vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem wird hiermit nachgekommen.

.Beschluss:

. Die Stadt Aschaffenburg erlässt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) in Anlage 2 .

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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9. / pl/7/9/17. Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform nach Art. 93 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 9pl/7/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Art. 93 Abs. 1 GO bekräftigt den Rechtsgrundsatz, wonach der Oberbürgermeister/erste Bürgermeister als geborener Vertreter der Stadt/Gemeinde (Art. 38) die Stadt/Gemeinde auch in dem Organ des Beteiligungsunternehmens rechtlich vertritt, in dem die Gemeinde als juristische Person selbst Mitglied ist.

Im Falle seiner Verhinderung wird der Oberbürgermeister/erste Bürgermeister nach Art. 39 durch die dort bestimmten Personen, dem zweiten und dritten Bürgermeister vertreten.

Zur Entlastung der Bürgermeister enthält Art. 93 Abs. 1 S. 2 die Möglichkeit, auch andere Personen mit der Vertretung der Stadt/Gemeinde zu betrauen. Der Stadt- bzw. Gemeinderat kann durch Beschluss allgemein - also nicht nur für einen konkreten Vertretungsfall - eine andere Person als die Bürgermeister zum Vertreter bestellen, unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung des geborenen Vertreters und der gewählten Stellvertreter hierzu erteilt worden ist.

Im Falle der Verhinderung der so als Vertreter bestellten Person im Einzelfall fällt die Vertretung an den Oberbürgermeister/ersten Bürgermeister zurück, der sie wieder nach Art. 39 Abs. 2 weiter übertragen kann.

In Art. 93 Abs. 1 ist ausschließlich die Vertretungsbefugnis geregelt, nicht jedoch die Vertretungsmacht - also die inhaltliche Entscheidung des Vertreters der Stadt/Gemeinde in der Gesellschafterversammlung. Das Erfordernis eines vorherigen Beschlusses des Stadt- bzw. Gemeinderats vor der Stimmabgabe des Oberbürgermeisters oder seiner Vertreter in der Gesellschafterversammlung bemisst sich ausschließlich nach dem Kommunalrecht.

Die Betrauung der Werkleitung der Stadtwerke erfolgt ausschließlich für die Gesellschafterversammlung der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH), da dort ganz überwiegend die Interessen der Stadtwerke tangiert sind und somit deren Wahrung bestmöglich sichergestellt wird. In den übrigen Beteiligungsunternehmen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
   
Die vom Stadtrat nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 beschlossene Vertreterbestellung kann jederzeit widerrufen werden.

.Beschluss:

I. Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Stadt Aschaffenburg, Herrn Klaus Herzog, der 2. Bürgermeisterin Frau Jessica Euler und des 3. Bürgermeisters Herrn Jürgen Herzing, wird die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg zur Vertretung der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH) widerruflich bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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10. / pl/7/10/17. Beirat des Jobcenters Stadt Aschaffenburg; - Bestätigung der Bestellung der entsandten Stadtratsmitglieder bis zum 31.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 10pl/7/10/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Beim Jobcenter Stadt Aschaffenburg ist gem. § 18 d Sozialgesetzbuch II (SGB II) i. V. m. § 4 der gründungsbegleitenden Vereinbarung zwischen Stadt Aschaffenburg und Agentur für Arbeit Aschaffenburg ein Beirat zu bilden. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungs-instrumente und –maßnahmen.

In der genannten gründungsbegleitenden Vereinbarung ist unter anderem festgelegt, dass auch drei Vertreter des Stadtrates für die Dauer von fünf Jahren in den Beirat zu berufen sind.

Mit Beschlüssen des Stadtrates vom 16.05.2011 und vom 05.05.2014 wurden daraufhin die Stadtratsmitglieder Thomas Gerlach (CSU), Wolfgang Autz (SPD) und Claus Berninger (GRÜNE) als Mitglieder in den Beirat des Jobcenters (unter analoger Anwendung des Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer gem. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates) entsandt.

Die Trägerversammlung des Jobcenters hat nun beschlossen, die in der Vergangenheit erfolgte Bestellung von Personen als Mitglied des Beirates bis zum 31.12.2020 fortwirken zu lassen.

Dem Stadtrat wird nun empfohlen, die Bestellung der bereits entsandten Stadtratsmitglieder auch bis zum 31.12.2020 formal fortwirken zu lassen. Die Bestellung endet im Übrigen automatisch im Fall der Beendigung der ehrenamtlichen Stadtratstätigkeit.

Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

1. Die bereits durch Beschlüsse des Stadtrates vom 16.05.2011 und vom 05.05.2014 entsandten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
- Thomas Gerlach (CSU),
- Wolfgang Autz (SPD) und
- Claus Berninger (GRÜNE)
werden weiterhin als Mitglieder in den Beirat des Jobcenters Stadt Aschaffenburg bestellt.

2. Die Bestellung nach Ziffer 1 gilt bis zum 31.12.2020 und vorbehaltlich der Ausübung der Tätigkeit als ehrenamtliches Stadtratsmitglied.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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11. / pl/7/11/17. Empfehlungen an den Verwaltungsrat der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau; - Anfrage und Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 18.05.17 und vom 25.05.2017 wegen "Negativzinsen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 11pl/7/11/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Antrag vom 25.5.2017
Mit Antrag vom 25.5.2017 hat die KI, den Antrag gestellt, dass der Stadtrat dem Verwaltungsrat der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau drei Empfehlungen ausspricht:
  1. Rücknahme der Einführung von Negativzinsen für Kommunen und ihre Eigenbetriebe
  2. Gewinnabführung an die „Träger“ in satzungsgemäßer Höhe
  3. Änderung der Zustimmungsgrenze für Kredite durch den Vorstand
Bereits mit Antrag vom 5.6.2014 hat die KI beantragt, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, sich im Verwaltungsrat dafür einsetzen sollen, dass die Sparkasse Aschaffenburg Alzenau einen gesetzlich und satzungsmäßig höchstmöglichen Gewinn an die Stadt Aschaffenburg abführt. Der Antrag wurde in der Stadtratssitzung vom 2.3.2015 (Plenum öffentlich) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Die Rechtslage wurde anlässlich des Antrages vom 5.6.2014 mit der Regierung von Unterfranken abgeklärt. Die Regierung hat die nachfolgende Rechtsauffassung aus der Beschlussvorlage vom 27.1.2015 zur Sitzung vom 2.3.2015 bestätigt.
„Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt … nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.
An der Unzulässigkeit des Antrages mangels Befassungskompetenz ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Wortwahl von Auftrag auf Empfehlung gewechselt wurde. Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung von Unterfranken mit mail vom 21.1.2015 bestätigt.“

Neuere Rechtserkenntnisse liegen nicht vor.



Der Antragsteller weist im Übrigen selbst darauf hin, dass der BayVGH im Urteil vom Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen hat:

„Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“

Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur zwei Entscheidungen angeführt:

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten):

„Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürgermeister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.“

VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen):

„Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“

Die vorgeschlagenen „Empfehlungen“ sind mangels Befassungskompetenz des Stadtrates als unzulässig abzuweisen.


  1. Antrag vom 18.5.2017
Die im Antrag vom 18.5.2017 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Bei Gebietskörperschaften berechnet die Sparkasse ein Verwahrentgelt ab einem Schwellenwert von 5 Mio. €. Bei privaten Unternehmen gilt ein niedrigerer Schwellenwert.

Das Verwahrentgelt entspricht dem Satz der Einlagefazilität der EZB, derzeit 0,40 %. Dieses Verwahrentgelt steigt nicht mit der Einlagenhöhe.
Die Einführung des Verwahrentgelts wurde durch den Vorstand der Sparkasse beschlossen. Diesem obliegt laut §17 Abs. 1 Satz 2 SpkO „insbesondere der Geschäftsverkehr mit den Kunden im Aktiv-, Passiv- und Dienstleistungsgeschäft einschließlich der Festsetzung der Konditionen“. Daher ist der Vorstand für die Konditionen für die Verwahrung von Einlagen zuständig.

Hinsichtlich der Frage, was die Stadt unternimmt, um sich vor Negativzinsen zu schützen, wird auf die nichtöffentliche Sitzung verwiesen.

.Beschluss:

1. Der Antrag vom 25.05.2017 wird mangels Befassungskompetenz als unzulässig abgewiesen.

2.. Der mündliche Bericht zum Antrag der Kommunalen Initiative vom 18.05.2017 („Negativzinsen bei der Sparkasse“) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 9).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 4

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12. / pl/7/12/17. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 05.05.2017 wegen "TOP Gentilburg soll im Plenum behandelt werden"; - Zuständigkeit zur Entscheidung für den Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 12pl/7/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadt Aschaffenburg liegt der Antrag für den Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63729 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314 zur Entscheidung vor.

Nach Art. 32 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Nr. 18 der Geschäftsordnung des Stadtrates (GeschO) ist der Umwelt- und Verwaltungssenat der Stadt Aschaffenburg für die Entscheidung über den erwähnten Bauantrag zuständig.

Dieser Bauantrag stand zuletzt auf der Tagesordnung der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 09.05.2017. In dieser Sitzung entschied der Umwelt- und Verwaltungssenat, dass der TOP abgesetzt und zunächst der mit E-Mail vom 05.05.2017 durch Herrn Stadtrat Johannes Büttner beantragte Ortstermin durchgeführt werden soll.

Der beantragte und beschlossene Ortstermin wird nun am Mittwoch, den 21.06.2017, vor der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenat durchgeführt.

Dem Plenum ist es im Einzelfall rechtlich gestattet, die Entscheidungskompetenz von Angelegenheiten, die es aufgrund von Regelungen in der Geschäftsordnung beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen hat, im Einzelfall wieder an sich zu ziehen (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke Nr. 14 zu Art. 32 GO).

Daher muss zunächst das Plenum über den beigefügten Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 05.05.2017 entscheiden.


Sollte das Plenum dem Antrag zustimmen, so wird am Mittwoch, 21.06.2017, der geplante Ortstermin durchgeführt und die Angelegenheit von der Tagesordnung des Umwelt- und Verwaltungssenates abgesetzt. Die nächste Sitzung des Plenums, in der Stadtrat über den Bauantrag dann entscheiden kann, ist am 03.07.2017 geplant.

Sollte das Plenum dem Antrag nicht zustimmen, so findet der geplante Ortstermin auch am 21.06.2017 statt und der Umwelt- und Verwaltungssenat entscheidet am 21.06.2017 über das beantragte Bauvorhaben.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 05.05.2017 wegen „TOP Gentilburg soll im Plenum behandelt werden“ (Anlage 4) wird zugestimmt. Die Entscheidung über den Antrag zum Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314, geht auf das Plenum über.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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13. / pl/7/13/17. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss Bestellung von Frau Elisa Narloch als Nachfolgerin des bisherigen Vertreters des Stadtjugendrings, Herrn Oliver Kohl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 13pl/7/13/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Frühjahrsvollversammlung des Stadtjugendrings Aschaffenburg wurde Frau Elisa Narloch am 27.04.2017 zur neuen Vorsitzenden gewählt und löste damit den bisherigen Vorsitzenden, Herrn Oliver Kohl, ab.

Daher muss auch eine Umbesetzung des Jugendhilfeausschusses erfolgen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu:
Frau Elisa Narloch, Vorsitzende des Stadtjugendrings Aschaffenburg, wird Nachfolgerin des bisherigen Vertreters des Stadtjugendrings, Herrn Oliver Kohl.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / pl/7/14/17. Ermächtigung der Verwaltung zur Aufnahme festverzinslicher Darlehen im Haushaltsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.06.2017 ö Beschließend 14pl/7/14/17

.Beschluss:

I.
Die Verwaltung wird ermächtigt, festverzinsliche Darlehen bis zur Höhe des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung 2017 festgesetzten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Kredite aufzunehmen. Hierbei sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmenbeschaffung zu beachten. Den Zuschlag erhält der jeweils günstigste Bieter. Dem Stadtrat ist in der nächsten Sitzung, nach Aufnahme des Darlehens, Bericht zu erstatten.
Für strukturierte Darlehen verbleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Stadtrates.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :
ja [   ]
nein [x ]

III. Der Beschluss kann nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2017 16:20 Uhr