Datum: 21.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/6/1/17 Kurzvortrag zur Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete für Main und Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg
2uvs/6/2/17 Geplanter geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) Trockenbiotop „Aschaffenburg-Leider“; Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens
3uvs/6/3/17 Naturdenkmal "Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie"
4uvs/6/4/17 Veranstaltung nach Art. 19 LStVG; LINDE-Stapler-Cup vom 14. - 16.09.2017
5uvs/6/5/17 Teilabbruch, Erneuerung und Grundsanierung der Johannes de la Salle Berufsschule auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6228/10, Gemarkung Aschaffenburg, Rhönstraße 21 in 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Caritas Schulen gGmbH, BV-Nr. 20170060
6uvs/6/6/17 Errichtung von 3 Einzelhandelsmärkten mit Stellplätzen, Bert-Brecht-Straße, auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6493/114, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG, BV-Nr. 20170100
7uvs/6/7/17 Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit je 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 48, Gemarkung Leider, Brunnengasse in 63741 Aschaffenburg, durch die Firma Freund Bauunternehmung GmbH, BV-Nr. 20170061
8uvs/6/8/17 Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314
9uvs/6/9/17 Neubau eines "Ibis Styles" Hotels mit Umbau und Aufstockung von Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 1550, 1547 und 1547/1, Gemarkung Aschaffenburg, Elisenstraße 21 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma K & M, Elisenstraße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20170059
10uvs/6/10/17 Neubau eines Parkdecks mit 44 Stellplätzen für das Hotel Wilder Mann auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 143, Gemarkung Aschaffenburg, Löherstraße 51 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma Peter Gemeinhardt GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160318
11uvs/6/11/17 Erweiterung des Getränkemarktes Christl auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kulmbacher Straße 3 in 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr. 20170093
12uvs/6/12/17 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 11.05.2017 wegen "Abriss Lohmühle in Damm verhindern!" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2017

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1. / uvs/6/1/17. Kurzvortrag zur Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete für Main und Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 1uvs/6/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 (Hochwasserereignis, das statistisch betrachtet einmal alle 100 Jahre auftritt) festzusetzen.
Die §§ 72 bis 81 WHG enthalten einen gesonderten Abschnitt zum Hochwasserschutz, der im Zuge der Umsetzung der europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 2009 in das WHG aufgenommen wurde. Danach obliegt es gemäß § 76 Abs. 2 WHG den Landesregierungen sogenannte Überschwemmungsgebiete festzulegen.
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet nun die Wasserwirtschaftsämter als amtliche Fachbehörde, die Überschwemmungsgebiete an Gewässern mit potentiell signifikanten Hochwasserrisiko in Bayern zu ermitteln und fortzuschreiben (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Auf Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist nunmehr die Stadt Aschaffenburg gem. Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BayWG aufgefordert diese Neuüberrechnung der Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festzusetzen.


Grundsätzlich ist der Hochwasserschutz Teil der Daseinsvorsorge, die der öffentlichen Verwaltung –dem Land oder der Kommune- obliegt. Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit soll insbesondere ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden, Gefahren kenntlich gemacht werden. Freie, unbebaute Flächen sollen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden. Die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient zudem der Erhaltung der Gewässerlandschaft Main und Aschaff im  Stadtgebiet Aschaffenburg und ihrer ökologischen Strukturen. Dies deckt sich insbesondere auch mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Bei diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die Überschwemmungsgebiete (ÜG) werden mit Hilfe eines hydraulischen Modells ermittelt, in das unter anderem Daten zur Geländeoberfläche (Topographie) und Daten aus der Abflussermittlung (Hydrologie) eingehen. Die so ermittelten Überflutungsflächen für Main und Aschaff wurden nunmehr vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit entsprechenden Erläuterungen an die Stadt Aschaffenburg -Untere Wasserbehörde- als Antrag zur Neufestsetzung der ÜG für Main und Aschaff abgegeben.
Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG sind die Festsetzungen generell an neue Erkenntnisse anzupassen. Eine Anpassung ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich die Abflussverhältnisse derart ändern, dass die ursprünglichen Festsetzungen als überholt anzusehen sind. Da sich im Rahmen der Überrechnung des ÜG Main und Aschaff der Umgriff des ÜG z.T. erweitert oder aber verringert hat, ist ein Änderungsverfahren für die ÜG-Verordnung einzuleiten.
In diesen (Risiko-)Gebieten gelten dann besondere Vorschriften und Pflichten nicht nur der Kommune, sondern auch den jeweiligen Grundstückseigentümer in seiner Eigenverantwortung. Gemäß § 5 Abs. 2 WHG trifft ihn eine allgemeine Sorgfaltspflicht zur Abwehr von Hochwasserrisiken.
Demnach ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwert durch Hochwasser anzupassen.
Der erste Schritt, um eine vernünftige Eigenvorsorge zu betreiben, ist sich der Hochwassergefahr bewusst zu werden. Im Kartendienst "Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiet" (IÜG) kann sich jeder Bürger über die Hochwassergefahr (durch Oberflächengewässer) an seinem Wohnort informieren. Um Schäden zu vermeiden, sollten die Bauweise und die Nutzung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten angepasst sein. Das beginnt bei der Wahl wasserunempfindlicher Baumaterialien und Konstruktionen für Roh- und Innenausbau und umfasst auch Nutzungskonzepte für Keller und Erdgeschossräume sowie die Wahl der Heizungsanlage. Heizanlagen, Strom- und Wasserversorgung müssen entsprechend geschützt sein. Öltanks müssen gegen Auftrieb und "Wasserdruck von außen" gesichert sein. Eine Rückschlagklappe im Abwasserrohr verhindert, dass Keller durch Rückstau aus der Kanalisation geflutet werden. Ebenso dient z.B. eine Elementarversicherung der Risikovorsorge.
Die Stadt Aschaffenburg hat nunmehr die Aufgabe, das Verordnungsverfahren mittels der durch das Wasserwirtschaftsamt übermittelten Unterlagen, einem entsprechenden Verordnungstext  und einer Darstellung der Rechtslage einzuleiten.
Vor dem Erlass der neuen ÜG-Verordnung ist ein Anhörungsverfahren gem. Art. 73 Abs. 2-8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass Träger öffentlicher Belange gehört werden müssen, die Öffentlichkeit durch Auslegung beteiligt werden muss und somit Gelegenheit hat, berechtigte Einwendungen gegen die Neufestsetzung vorzubringen.
Weiteres Vorgehen:
Es ist vorgesehen, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Sommerpause durchzuführen.
Nach Abschluss des öffentlichen Verfahrens wird dem Stadtrat die Verordnung als Beschluss vorgelegt werden.

.Beschluss:

I. Die Durchführung der Neuverordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete Main und Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/6/2/17. Geplanter geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) Trockenbiotop „Aschaffenburg-Leider“; Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 2uvs/6/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zwischen der westlichen Stadtgrenze zur Gemeinde Stockstadt und dem Aschaffenburger Hafengebiet befindet sich ein ca. 10 ha großes unbebautes Gebiet. Es ist gekennzeichnet durch ein Mosaik unterschiedlichster floristischer und faunistischer Lebensräume.

Die wertvollsten Flächen sind aus vegetationskundlicher Sicht die nach Art. 23 BayNatSchG bzw. nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope. Es handelt sich dabei um niedrigwüchsige und häufig lückige Pflanzenbestände auf trockenen und nährstoffarmen Standorten, die als Magerrasen bezeichnet werden. Magerrasen zählen zu den artenreichsten und für den Naturschutz wertvollsten Lebensräumen im Stadtgebiet und kommen nur noch als Restbestände eines früher weitverbreiteten Biotoptyps vor. Sie weisen besondere Lebensraumverhältnisse auf: sonniger und warmer Standort sowie nährstoffarmer und durchlässiger Boden.

Ein Teil dieser Flächen wurde als Sandmagerrasen kartiert. Diese werden in der Liste der gefährdeten Biotoptypen unter der Kategorie 1 = „von vollständiger Vernichtung bedroht“ eingestuft.

Neben diesen seltenen Sandmagerrasen weist das Gebiet einen nicht weniger wertvollen großflächigen Altgrasbestand mit Sandrasenrelikten sowie wärmeliebende Säume, Gebüsche und einzelne (Obst-)Bäume auf.

Auf den genannten Flächen kommen zahlreiche seltene Pflanzenarten wie Kleiner Vogelfuß, Sand-Grasnelke, Karthäusernelke, Heidenelke, Feld-Mannstreu und Silbergras vor.

Im Süden schließt sich eine ca. 2 ha große Ackerfläche an, die als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (Logistikunternehmen Schuck) extensiv genutzt wird. Ein dauerhafter Bestand an seltenen Ackerwildkräutern („Lämmersalatgesellschaft“) als Entwicklungsziel soll durch eine entsprechende Bewirtschaftung ohne Düngung und chemische Pflanzenbehandlungsmittel erreicht werden.
Dieser Biotoptyp mit gefährdeten Pflanzen- und Tierarten ist deutschlandweit stark rückläufig (RL 1-2). Nach Beurteilung des Bundesamtes für Naturschutz hat Deutschland für dessen Erhaltung eine wichtige nationale Verantwortung.

Auch aus zoologischer Sicht kommt diesem Gebiet durch das Vorkommen zahlreicher geschützter bzw. Rote-Liste-Arten besondere Bedeutung zu. Hierzu zählen seltene Insektenarten (Brauner Feuerfalter, Sonnenröschen-Bläuling, Blauflügelige Ödlandschrecke, seltene Wildbienen und -wespen), Vogelarten (Dorn- und Klappergrasmücke, Neuntöter, Nachtigall, Grünspecht) und Reptilien (Zauneidechse).

Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Aschaffenburg weist dieses Gebiet als besonders wertvoll aus. Es wird daher im aktuellen Landschaftsplan (LP) (Januar 2008) als Schwerpunktgebiet Nr. 11 „Magerrasen am westlichen Umspannwerk“ dargestellt. Als Entwicklungsziel wird genannt: „Erhaltung und Sicherung der Sandtrockenrasen und –brachen, insbesondere als Lieferbiotop im Biotopverbund zu den bestehenden Trockenrasen im Hafengebiet und entlang der Hafenbahn“. Als Maßnahmen werden u. a. genannt: „Extensive Mahd oder Beweidung, Entfernung der Verbuschung“. Der LP schlägt eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) gem. § 29 BNatSchG vor.

Die beschriebenen Arten und Lebensräume sind durch eine jahrelange extensive Nutzung (hier: Schafbeweidung in Hütehaltung) entstanden. Eine dem Standort angepasste naturverträgliche Bewirtschaftung als Wiese oder Schafsweide soll auch zukünftig möglich sein.

Durch die Sicherung des Artenbestandes trägt die Stadt zur Erhaltung der Biodiversität (biologische Vielfalt) bei.
Einer Unterschutzstellung des Biotopkomplexes stimmte der Umwelt- und Verwaltungssenat bereits am 08.12.2010 zu. Das Die erste Eigentümerbeteiligung wurde damals schon durchgeführt.

Um eine bessere Planungsgrundlage zu haben, und auf Eigentümereinwendungen eingehen zu können, wurde im Jahr 2014 eine Pflege- und Entwicklungsplanung mit Istzustandserfassung und Kartierung in Auftrag gegeben.

Auf Grund der langen Zeitspanne und zwischenzeitlichen Eigentümerwechseln muss das Verfahren wiederholt werden. Die Verwaltung beabsichtigt daher das vorgeschriebene Verfahren nach Art. 52 BayNatSchG durchzuführen.

Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung dieses Trockenbiotops in seiner Sitzung am 11.04.2017 einstimmig zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, für den „Trockenbiotop Aschaffenburg-Leider“ in der Gemarkung Leider ein Verfahren zur Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil durchzuführen und dem Stadtrat eine Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für das Gebiet „Trockenbiotop Aschaffenburg-Leider“ in der Stadt Aschaffenburg, Gemarkung Leider, durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Landschaftsbestandteiles zur Beschlussfassung vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. / uvs/6/3/17. Naturdenkmal "Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 3uvs/6/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zwischen der Bahnlinie in Richtung Obernau und den Strütwiesen, Flnr. 8700/0, innerhalb der Gemarkung Schweinheim unmittelbar gegenüber dem ehemaligen „Weberei Däfler“ liegt ein Grundstück mit einem wertvollen Eichenbestand. Das betroffene Grundstück befindet sich im Eigentum der DB Netz AG.
Die Deutsche Bahn hat in einem Schreiben im November 2016 angekündigt, in diesem wertvollen Baumbestand viele Bäume fällen zu wollen, da die Kontrolle und die Kosten zu hoch sind, wenn die Bäume erhalten werden.
Im Folgenden gab es Gespräche mit der Deutschen Bahn, dem Oberbürgermeister und der unteren Naturschutzbehörde um die Bäume zu erhalten. Es wurde vereinbart, einen bereits abgestorbenen älteren Baum auf einer Höhe von ca. 4 m zu kappen, um ihn als Biotop-Baum zu erhalten. 2 Bäume wurden auf Grund mangelnder Verkehrssicherheit gefällt, an den anderen Bäumen wurden, wenn nötig Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt. Darüber wurde am 18.01.2017 im Umwelt- und Verwaltungssenat berichtet.
Auf Grund der unmittelbaren Gefahr für die wertvollen Bäume durch nicht unbedingt erforderliche Fällungen wurde von der unteren Naturschutzbehörde am 27.03.2017 eine Sicherstellung der Bäume mit Veränderungssperre gegenüber der Deutschen Bahn erlassen. Diese gilt bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens, längstens jedoch zwei Jahre nach Zustellung des Bescheides. Die Bahn hat mündlich bereits im Vorfeld Ihre Bereitschaft zur Unterschutzstellung erklärt.
Die Fläche ist des Weiteren auf Grund ihrer Wertigkeit als Biotop (SBK 1281-002) kartiert. Es handelt sich um das Biotop „Gehölze nördlich und westlich des FFH-Gebietes“ dessen Teilfläche 002 ist ein lockeres bis dichtes Feldgehölz, das vorwiegend aus alten Stiel-Eichen besteht. Weitere Gehölzarten sind Vogel-Kirsche, Haselnuss und Schwarzer Holunder. Die Strauchschicht ist gut entwickelt. Darunter befindet sich überwiegend eine üppige Krautschicht aus Nitrophyten wie Brennnessel und Giersch. Als weitere Art ist das Kleine Springkraut vertreten.
Es handelt sich beim Eichenbestand um 13 Eichen bzw. Eichengruppen die ca. 80-100 Jahre alt sind. Der Baumberater hat die Unterschutzstellung insgesamt positiv beurteilt. Bei den Bäumen entlang der Straße war der letzte Baumschnitt der DB nicht fachgerecht und die Auswirkungen müssen mittelfristig beobachtet werden. Ein Baum hat einen Pilzbefall am Stammfuß.
Im Landschaftsplan ist die Fläche als überwiegender Laubwald dargestellt. Im Flächennutzungsplan wurde sie als landwirtschaftliche Fläche erfasst.
Die Bäume erfüllen die Kriterien des § 28 BNatSchG und können somit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 11.04.2017 einstimmig zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für die Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie in der Stadt Aschaffenburg, Gemarkung Schweinheim, durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Naturdenkmales zur Beschlussfassung vorzulegen.

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für die Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie in der Stadt Aschaffenburg, Gemarkung Schweinheim, durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Naturdenkmales zur Beschlussfassung vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. / uvs/6/4/17. Veranstaltung nach Art. 19 LStVG; LINDE-Stapler-Cup vom 14. - 16.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 4uvs/6/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 13.6.2017 informiert die Firma Linde in ihrem Werk Wailandtstr. 11 die Verwaltung, die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrats, Vertreter der übrigen Stadtratsparteien,  Vertreter der Bayer. Schlösser- und Seenverwaltung sowie des Einzelhandels über den Ablauf des diesjährigen Linde-Stapler-Cups.
Wie in allen Vorjahren soll die Veranstaltung wieder auf dem Markt-/Schlossplatz stattfinden. Der als Veranstaltungsfläche wiederholt angesprochene Volksfestplatz ist nach Angaben der Firma Linde für die Durchführung der Veranstaltung aus folgenden Gründen ungeeignet:
  • Es fehlt an den erforderlichen logistischen Gegebenheiten, da für den Stapler-Cup und das Rahmenprogramm die Stadthalle mit ihren Einrichtungen benötigt wird.
  • Die Errichtung entsprechenden Gebäude auf dem Volksfestplatz würde zu Mehrkosten von über 300.000 € führen.
  • Der Volksfestplatz würde für mehrere Wochen als Parkplatz nicht genutzt werden können.
  • Es wäre auch auf dem Volksfestplatz erforderlich, den Platz großflächig zur asphaltieren.
  • Dem Einzelhandel würden die Besucher fehlen, die vom Schlossplatz aus als Besucher des Stapler-Cups zusätzlich die Innenstadt besuchen.
Ablauf der Veranstaltung:
Die Veranstaltung soll grundsätzlich in gleichem Rahmen wie in den Vorjahren stattfinden.
Der Stapler-Cup findet vom 14. mit 16.9.2017 auf dem Markt-/Schlossplatz statt.
Das Oktoberfest mit Festzelt findet am Freitag, 15.9.2017 von 19:00 Uhr bis 22:45 Uhr.als firmeninterne Veranstaltung auf dem Parkplatz Suicardusstrasse statt.
Am Donnerstag, 14.9.2017 findet in der Zeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr die „Schlossplatzparty“ mit Musik statt.
Die Veranstaltung endet am Samstag, 16.9.2017 um 23:00 Uhr mit einem Life-Konzert.

Benötigte Flächen:
Für die Gesamtveranstaltung benötigt die Fa. Linde folgende Flächen:
Markt-/Schlossplatz:

von Mittwoch, 6.9.2017 nach Beendigung des Wochenmarkts bis Dienstag, 19.9.2017 18:00 Uhr;
somit erfolgen wie in den Vorjahren drei Marktverlegungen:
Samstag, 09.9.2017
Mittwoch, 13.9.2017
Samstag, 16.9.2017.

Während der Dauer des Wochenmarktes sind die Bewohnerparkplätze nicht nutzbar.
Die Rampe von und zur Wiese zwischen Stadtbibliothek und Schloss wird als Zugang für bewegungseingeschränkte Personen und für Personen mit Kinderwagen frei gehalten.


Parkplatz Suicardusstrasse:
Der Parkplatz für das firmeninterne Oktoberfest wird von Montag, 11.09.2017, ab 8.00 Uhr bis Montag, 18.09.2017, 8.00 Uhr, gesperrt.
Während dieser Zeit stehen die dortigen Parkplätze der Allgemeinheit nicht zur Verfügung.

Luitpoldstraße zwischen Landingstrasse und Treibgasse:
Die Sperrung erfolgt von Mittwoch, 13.9.2017 19.00 Uhr, bis Sonntag, 17.9.2017, 12.00 Uhr.

Die Verwaltung schlägt vor, die Veranstaltung antragsgemäß zu genehmigen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Durchführung des LINDE-Stapler-Cups 2017 vom 14.09. bis 16.09.2017 auf dem Markt-/Schlossplatz wird zugestimmt. Die Veranstaltung wird unter Auflagen genehmigt.
2.        Der Sperrung der Luitpoldstraße zwischen Landingstrasse und Treibgasse mit Verlegung der Bushaltestelle wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [  ]        nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 3

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5. / uvs/6/5/17. Teilabbruch, Erneuerung und Grundsanierung der Johannes de la Salle Berufsschule auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6228/10, Gemarkung Aschaffenburg, Rhönstraße 21 in 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Caritas Schulen gGmbH, BV-Nr. 20170060

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 5uvs/6/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.03.2017 beantragte die Caritas Schulen gGmbH den Teilabbruch, Erneuerung und Grundsanierung der Johannes-de-la-Salle Berufsschule auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Rhönstraße 21 in 63743 Aschaffenburg.

Der Bauherr plant den teilweisen Abbruch, die Generalsanierung und Erweiterung der Johannes-de-la-Salle Berufsschule an der Rhönstraße in Aschaffenburg. Das Gebäude wurde von den Amerikanern als Elementary- und Junior-High-School gebaut und nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte von der Johannes-de-la-Salle Schule als Berufsschule zunächst zur Miete weitergenutzt. Die Caritas-Schulen gGmbH erwarb Teilflächen der gesamten Schulanlage. Lediglich der in den 1980er-Jahren errichtete nördliche Gebäudeteil soll saniert werden, während die anderen auf dem Grundstück der Caritas liegenden Gebäudeteile abgebrochen und neu aufgebaut werden.

Die Planung sieht vor, den vorhandenen Gebäuderiegel nach Süden hin zu erweitern und an dessen Westseite zwei kammartig angeordnete Neubauten zu errichten. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme in 3 Bauabschnitten im laufenden Betrieb durchgeführt wird.

Die neuen Gebäuderiegel nehmen u. a. Schul- und Nebenräume, aber auch Werkstätten und eine neue Turnhalle auf. Die Grundstücksgröße beträgt 9.563 m².

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 04/03b „Spessart-Manor“. Dieser sieht für das Baugrundstück u. a. folgende Festsetzungen vor:

  • Gemeinbedarfsfläche
  • GRZ 0,6, GFZ 1,2
  • SD/PD/FD mit DN 0-45°
  • Pflanzfläche entlang der Rhönstraße mit straßenbegleitenden Bäumen

Die weiterhin vorgesehene Nutzung als Schule ist in der Gemeinbedarfsfläche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.

Die zulässige GRZ von 0,6 wird vom Bauvorhaben mit einer GRZ von 0,455 deutlich unterschritten. Die zulässige GRZ II von 0,8 (Kappungsgrenze) wird mit 0,791 knapp unterschritten. Die GFZ liegt mit 0,932 deutlich unter der zulässigen GFZ von 1,2. Geschosszahlen sind nicht festgelegt.

Der Bebauungsplan sieht weiterhin vor, dass alle Dachflächen unter 20° Dachneigung ab einer Größe von 15 m² extensiv zu begrünen sind. Dabei muss die Vegetationsschicht mindestens 8 cm betragen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Berufsschulen 1,1 PKW-Stellplätze je Klasse erforderlich. Bei 17 Vollzeitklassen sind 19 Stellplätze nachzuweisen. Vom Bauherrn werden 20 PKW-Stellplätze errichtet. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Darüber hinaus ist bei Berufsschulen je 3 Schüler 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Bei 170 Schülern ergeben sich 57 nachzuweisende Fahrradabstellplätze. Gemäß Planunterlagen werden 64 Fahrradstellplätze bereitgestellt und damit der notwendige Stellplatznachweis erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die PKW-Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.

Der Bebauungsplan setzt im südlichen Grundstücksbereich eine Pflanzfläche fest, in der mindestens alle 12 m ein standortgerechter Laubbaum gepflanzt werden muss. Hier sind bei 77,85 m Grundstückslänge 6 straßenbegleitende Bäume im Freiflächenplan vorgesehen. In diesem Grundstücksbereich befinden sich zudem 3 festgesetzte Bäume. Der vorgelegte Freiflächenplan sieht den Erhalt von zwei der drei festgesetzten Bäume vor, da einer der festgesetzten Bäume (Linde) im Bereich der Grundstückseinfahrt liegt. Im Übrigen sind Ersatz- oder Neupflanzungen vorzunehmen. Im hinteren Grundstücksbereich sind 14 kleinkronige Laubbäume zur Neupflanzung vorgesehen, die im Bebauungsplanentwurf nicht gefordert sind und die nur teilweise für die Gliederung der Stellplatzanlage erforderlich sind. Ein weiterer Baum an der östlichen Grundstücksgrenze, der nahe an der zu erwartenden Baugrube liegt, ist nach Möglichkeit zu erhalten, da dieser im Bebauungsplan festgesetzt ist. Sollte sich im Verlauf der Bauarbeiten herausstellen, dass der Bestand des Baumes nicht gewährleistet werden kann, ist eine Ersatzpflanzung an gleicher Stelle vorzusehen. Insgesamt sind 21 Laubbäume zu pflanzen, bzw. dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Bauherrn Caritas Schulen gGmbH zum Teilabbruch, Erneuerung und Grundsanierung der Johannes-de-la-Salle Berufsschule auf dem Baugrundstück Fl.- Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Rhönstraße 21 in 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen:

  1. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen.

  2. Alle Dachflächen der neu errichteten Gebäude ab einer Größe von 15 m² sind mit einer Vegetationsschicht von mindestens 8 cm zu überdecken und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft sicherzustellen. Hierfür ist eine Sicherheitsleistung i.H .v. xxx zu hinterlegen.

  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen. Zudem sind, gem. Freiflächenplan mindestens 21 Laubbäume auf dem Grundstück zu pflanzen, bzw. vorhandene Bäume dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx zu hinterlegen. Für die 21 Laubbäume wird eine Sicherheitsleistung i.H. v.xxx gefordert.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. / uvs/6/6/17. Errichtung von 3 Einzelhandelsmärkten mit Stellplätzen, Bert-Brecht-Straße, auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6493/114, Gemarkung Aschaffenburg, durch die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG, BV-Nr. 20170100

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 6uvs/6/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.04.2017 beantragte die Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG die Errichtung von 3 Einzelhandelsmärkten mit 85 Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bert-Brecht-Str.
Bei dem o.g. Bauvorhaben handelt es sich um die Bebauung der Fläche des ehemaligen P&R-Platzes zwischen Nordring und dem Grundstück xxx, Gemarkung Aschaffenburg (Lidl, dm, Lange Straße xxx) mit insgesamt 3 Einzelhandelsflächen in der Erdgeschossebene. Zwischen der Bert-Brecht-Straße und dem geplanten Gebäude sowie hinter der Marktfläche A werden insgesamt 85 Stellplätze errichtet. Im östlichen Grundstücksbereich ist die LKW-Wendezone geplant. Hieran schließt sich eine Ausgleichsfläche mit der Zweckbestimmung „Mauereidechsenlebensraum“ an. Das Grundstück wird über die Zu- und Abfahrt von der Bert-Brecht-Straße erschlossen.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18/19 für das Gebiet „Südlich Lange Straße – Ost“ zwischen Lange Straße, Glattbacher Überfahrt, Nordring und Bert-Brecht-Straße. Darüber hinaus fällt das Grundstück in den Geltungsbereich eines städtebaulichen Vertrages mit der Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG.
Der Bebauungsplan setzt u.a. fest: SO „Einzelhandel und Gewerbe“; GRZ 0,8, GFZ 2,4, TH 136,50 m, bzw. 139,50 m – 142,50 m ü.NN und OK max. 142,50 m ü.NN, DN 0°-50°.
Die Art der baulichen Nutzung (Einzelhandel) ist im o.g. Sondergebiet SO „Einzelhandel und Gewerbe“ allgemein zulässig.
Gemäß Planungsziel und entsprechender Regelungen in städtebaulichen Verträgen ist im gesamten Projektgebiet „Bahnhof-Nord“ (Bebauungsplangebiete Nrn. 18/14 und 18/19) Einzelhandel nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von insgesamt maximal 10.000 m² Verkaufsfläche (VF) zulässig.
In den 3 geplanten Einzelhandelsflächen sind folgende Sortimente vorgesehen:
  • Marktfläche A (Dekorationsartikel, Büro-Schreibwaren, Haushaltsgegenstände und Elektro-Geräte, Heimwerkerbedarf, Lederwaren, Spielzeug, Kosmetik, Putz- und Reinigungsmittel, Heimtextilien und Bettwäsche, Gartenartikel)
    erreicht eine Gesamt-VF = 747 m²,
  • Marktfläche B (Textilien) erreicht eine Gesamt-VF = 444 m²,
  • Marktfläche C (Schuhe) erreicht eine Gesamt-VF = 380 m².

Im Rahmen der Bauvoranfrage vom 22.06.2015 (BV-Nr.: 20150125) wurde der Erhöhung der Sortimentsflächen für Schuhe von 100 m² auf 500 m² Verkaufsfläche zugestimmt. Das vorliegende Bauvorhaben erreicht lediglich eine Verkaufsfläche von 380 m² und hält damit diese Vorgabe ein.
Im Rahmen der Bauvoranfrage vom 20.04.2016 (BV-Nr.: 20150344) wurde der Erhöhung der Sortimentsflächen für Textilien auf 850 m² Verkaufsfläche zugestimmt. Das vorliegende Bauvorhaben erreicht lediglich eine Verkaufsfläche von 444 m² und hält damit diese Vorgabe ebenfalls ein.
In Verbindung mit den Verkaufsflächen aus dem 1. und 2. Bauabschnitt (zentrales Bahnhof-Nord-Gelände) sind die Obergrenzen der einzelnen Sortimente und die Gesamtverkaufs-fläche für innenstadtrelevante Non-Food-Sortimente von max. 8.000 m² (Summe = 3.898 m²) und die Gesamtverkaufsfläche von max. 10.000 m² (Summe = 8.807 m²) eingehalten.
Die für das Sondergebiet max. zulässige GRZ von 0,8 und GFZ von 2,4 werden durch die geplante Bebauung eingehalten.
Die für das Sondergebiet min. und max. zulässigen baulichen Höhen (TH 136,50 m – 142,50 m ü. NN und OK max. 142,50 m ü. NN) werden durch das geplante Gebäude eingehalten.
Die geplanten Baukörper halten die festgesetzten Baugrenzen ein. Befreiungen sind erforderlich, für die
        • Überschreitung der Baulinie zum Nordring um 0 - 2,50 m durch das Gebäude
  • Überschreitung der Baulinie zum Nordring um 2,50 – 3 m durch eine 1,25 m hohe Gabionenwand und eine Hainbuchenhecke

Die Überschreitung der Baulinie zum Nordring durch das Gebäude, die Gabionenwand und die Hainbuchenhecke kann zugelassen werden. Der Baukörper entlang des Nordrings nimmt mit der Überschreitung der Baulinie die vordere Bauflucht des westlich gelegenen Parkhauses auf und schafft damit eine „durchgängige“ Bauflucht entlang des Nordrings. Außerdem verbessert die an die Straße heranrückende Bebauung die Schallschutzfunktion der Gebäude. Da durch das Gebäude der notwendige Schallschutz entlang des Nordrings sichergestellt wird, kann auf eine Schallschutzwand verzichtet werden, was städtebaulich zu begrüßen ist. Die beiden Befreiungen von der Überschreitung der Baulinie können aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden, da diese städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und für den Schallschutz von Vorteil sind.
Der Bebauungsplan und der städtebauliche Vertrag mit der Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG legen fest, dass das Gebäude direkt am Nordring hinsichtlich seiner Funktionen als Schallschutzwand so zu bemessen (z.B. Höhe) und auszuführen (z.B. schallabsorbierend) ist, dass es der ursprünglich geplanten Schallschutzwand (Bebauungsplan 18/11 „Bahnparallele“) entspricht. Die Erfüllung der Funktion ist durch eine gutachterliche Stellungnahme vor Baubeginn zu bestätigen. Diese Auflage ist in die Baugenehmigung aufzunehmen.
Die in den Bauantragsunterlagen dargestellte Fläche „Mauereidechsenlebensraum“ entspricht der im Bebauungsplan dafür ausgewiesenen Fläche und wurde bereits errichtet. Diese dient als artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche.
Gem. Bebauungsplan sind für die, als „erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ gekennzeichneten Flächen im Falle einer Bebauung Bodenuntersuchungen durchzuführen und in Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen. Bautätigkeiten können erst vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde und der Umweltplanung des Stadtplanungsamtes vorliegen.
Der Bebauungsplan sieht entlang der Bert-Brecht-Straße und des Nordring jeweils Pflanzstreifen vor. Der Pflanzstreifen entlang der Bert-Brecht-Straße ist zu mindestens 40 %, der Pflanzstreifen entlang des Nordrings zu 100 % unversiegelt zu halten. Diese Voraussetzungen werden erfüllt.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Büro- und Verwaltungsräume (hier: Personalräume) je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz zu schaffen. Bei einer Nutzfläche von 41,8 m² ergeben sich 1,0 Stellplätze. Für Verbrauchermärkte ist je 25 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz schaffen. Aus der Nutzfläche von ca. 1.584 m² errechnen sich 63,4 Stellplätze. Bei Lagerräumen ist je 100 m² Nutzfläche 1 Stellplätz vorzusehen. Hieraus ergibt sich bei ca. 192 m² Nutzfläche ein weiterer Bedarf von 1,9 Stellplätzen. Insgesamt sind 67 PKW-Stellplätze erforderlich. Nachgewiesen werden auf dem Baugrundstück 85, davon 3 barrierefreie PKW-Stellplätze.
Für Büro- und Verwaltungsräume ist je 60 m², für Verbrauchermärkte je 120 m² und für Lagerräumen je 100 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Hieraus ergeben sich vorliegend 15,2 erforderliche Fahrradabstellplätze; nachgewiesen werden 16.
Im Sondergebiet ist gem. Bebauungsplan je 550 m² überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von ca. 3855 m² (Baufenster) sind mindestens 7 Bäume zu pflanzen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 85 Stellplätzen ergeben sich 21 zu pflanzende Laubbäume. Auf dem Grundstück ist bereits eine Baumgruppe mit 5 Bäumen im Bereich des Mauereidechsenlebensraumes vorhanden, welche erhalten wird. Zusätzlich sind, gem. vorgelegtem Freiflächenplan 16 weitere Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx € gefordert.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Hörnig Bahnhof-Nord Eins KG, zur Errichtung von 3 Einzelhandelsmärkten mit Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bert-Brecht-Str. entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

  1. Von folgenden Festsetzungen werden Befreiungen gewährt:
    1. Die Baulinie zum Nordring wird durch das Gebäude um 0 – 2,50 m überschritten.
    2. Die Baulinie zum Nordring wird durch eine 1,25 m hohe Gabionenwand und eine Hainbuchenhecke um 2,50 – 3,00 m überschritten.
  1. Das geplante Gebäude ist hinsichtlich seiner Funktion als „Schallschutzwand“ so zu bemessen und auszuführen, dass es der ursprünglich geplanten Schallschutzwand (Bebauungsplan 18/11 „Bahnparallele“) entspricht. Diese Funktion muss dauerhaft gewährleistet werden und ist durch eine gutachterliche Stellungnahme vor Baubeginn zu bestätigen.

  2. Bezüglich der Errichtung schutzwürdiger Personalräume mit Fenstern entlang des Nordrings sind folgende Auflagen zu beachten:
    1. Die Fenster müssen die Vorgaben zum baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 einhalten.
    2. Vor Baubeginn ist eine Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Die Auflagen sind zu beachten.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen. Die 5 bestehenden Laubbäume sind zu erhalten und mindestens 16 weitere Laubbäume auf dem Grundstück, gem. Freiflächenplan neu zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung der Laubbäume wird eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx € gefordert.


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. / uvs/6/7/17. Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit je 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 48, Gemarkung Leider, Brunnengasse in 63741 Aschaffenburg, durch die Firma Freund Bauunternehmung GmbH, BV-Nr. 20170061

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 7uvs/6/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.03.2017 beantragte die Firma Freund Bauunternehmung GmbH den Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit je 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück xxx, Gemarkung Leider, Brunnengasse in 63741 Aschaffenburg.
Für den ersten Bauabschnitt wurde bereits der Bau von 3 Wohnhäusern (Häuser A, B, C) mit Tiefgarage in der Brunnengasse 25, 63741 Aschaffenburg am 19.04.2016 genehmigt (BV-Nr.: 20150350).
In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 10.05.2017 wurde die Errichtung  eines weiteren, zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss mit insgesamt 5 Wohneinheiten, 2 Garagen, sowie einem Carport bewilligt (BV-Nr.: 20170062). Hier handelte es sich um den 2. Bauabschnitt (Haus D) der Wohnanlage.
Der vorliegende Bauantrag bezieht sich auf den 3. Bauabschnitt, welcher die Errichtung von 3 weiteren Mehrfamilienhäusern (Häuser E, F, G), im Stil der bisher bewilligten Gebäude auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Engelhard in Leider umfasst. Das Gesamtgrundstück, welches in unmittelbarer Nähe zum Main gelegen ist, hatte eine Größe von 6.226 m². Der südliche Teil des Grundstückes, auf dem die jetzt beantragten Gebäude errichtet werden sollen, hat eine Größe von 3.560 m². Die geplanten Gebäude verfügen über 2 Vollgeschosse plus Staffelgeschoss mit je 5 Wohneinheiten, somit insgesamt 15 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 1.704 m². Die Erschließung der drei geplanten Gebäude erfolgt über die Ruhlandstraße. In der Tiefgarage werden 26, davon 3 barrierefreie PKW-Stellplätze und 24 Fahrradstellplätze geschaffen. Oberirdisch werden 5, davon 2 barrierefreie PKW-Stellplätze errichtet, welche über eine Privatstraße von der Ruhlandstraße aus zu erreichen sind. Außerdem werden oberirdisch 10 weitere überdachte Fahrradstellplätze zwischen den Häusern E und G errichtet.
Gemäß Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13/08 „Ruhlandstraße“. Für diesen Bebauungsplan befindet sich derzeit eine Bebauungsplanänderung im Aufstellungsverfahren. Da die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 ff. BauGB bereits durchgeführt worden ist, kann das vorliegende Bauvorhaben bereits nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) beurteilt werden. Damit ist der geänderte Bebauungsplan und nicht mehr der bisher gültige Bebauungsplan für die Beurteilung maßgebend. Die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.
Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:
Allgemeines Wohngebiet (WA), 3 Geschosse, GRZ 0,4; GFZ 0,8; Staffelgeschoss mit maximal 65 % der Fläche des darunterliegenden Geschosses, DN 0-45°, Wandhöhe max. 121,50 m ü. NN, Firsthöhe max. 125 m ü. NN, offene Bauweise, max. 5 Wohnungen zulässig, je 600 m² Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen.
Die vorgesehene Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 ist mit einer GRZ von 0,313 und einer GFZ von 0,775 eingehalten. Auch die GRZ II liegt mit 0,581 unter der zulässigen Kennziffer von 0,6.
Die Geschossigkeit ist auf drei Vollgeschosse mit einer Dachneigung von 0-45° begrenzt. Der Bauherr plant zwei Geschosse plus Staffelgeschoss. Die zulässigen Wand- und Firsthöhen werden eingehalten. Die Fläche der Staffelgeschosse betragen 62,9 % der darunter liegenden Geschosse und sind somit ebenfalls zulässig. Die Anzahl der Wohnungen entspricht mit 5 Wohneinheiten der maximal zulässigen Anzahl.
In der Bebauungsplanänderung ist offene Bauweise festgesetzt. Die geplante Bebauung mit einer maximalen Länge von 17,72 m ist planungsrechtlich zulässig.
Das Bauvorhaben liegt formal im Überschwemmungsbereich des Mains. Daher ist eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung ist noch einzuholen. Eine Verschlechterung der Hochwassersituation ergibt sich durch die Bebauung nicht, wie i. R. des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes ermittelt wurde.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Bei 6 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und 9 Wohneinheiten bis 150 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf im Umfang von 24 PKW-Stellplätzen. Nachgewiesen sind in der Tiefgarage 26 und oberirdisch 5 weitere PKW-Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 15 Wohneinheiten sind insgesamt 34 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 1.704 m² Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Nachgewiesen sind 34 Fahrradabstellplätze, davon 24 in der Tiefgarage, bzw. im Kellerbereich und 10 oberirdisch zwischen den Häusern E und G. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Im südlichen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 137 m² nachgewiesen. Die Fläche dient als Spielplatznachweis für die zu errichtenden Gebäude der Bauabschnitte 2. und 3. (Häuser D – G) und ist von der Größe her für alle 4 Gebäude ausreichend. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes wurde bereits im Baugenehmigungsverfahren für das Haus D eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx festgesetzt.
Gem. Freiflächenplan sind die nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen, die Mülltonnenabstellflächen einzugrünen. Zudem sind mindestens 8 Laubbäume auf dem Grundstück zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung, bzw. Eingrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx zu hinterlegen. Für die 8 Laubbäume ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Freund Bauunternehmung GmbH zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit je 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück xxx, Gemarkung Leider, Brunnengasse in 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen:

  1. Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung ist noch einzuholen.

  2. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen, die Mülltonnenabstellflächen einzugrünen. Zudem sind mindestens 8 Laubbäume auf dem Grundstück zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung, bzw. Eingrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx zu hinterlegen. Für die 8 Laubbäume wird eine Sicherheitsleistung i.H.v.
    xxx gefordert


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. / uvs/6/8/17. Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 8uvs/6/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.12.2016 beantragte die Firma JH 1 Würzburger Str. GmbH & Co.KG den Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstr. 2 in 63739 Aschaffenburg.

Die beiden betroffenen Grundstücke erstrecken sich entlang der Würzburger Straße und umfassen im hinteren Bereich das Grundstück der Gentilburg (Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg) mit einer Fläche von 1.108 m² und im vorderen Bereich das unbebaute Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg mit einer Fläche von 2.151 m².

Nutzungsänderung der Gentilburg:
Die Gentilburg steht als Baudenkmal unter Denkmalschutz und wird wie folgt beschrieben: "Gentilburg", malerische Villa, gebaut als "Wohngebäude zur Aufnahme von Kunstsammelgegenständen", Satteldachbau mit Turm und Annexen, historisierend, 1933 für Anton Kilian Gentil erbaut; mit Ausstattung; Garten, Gärtnerhaus, Torhäuschen, Umfassungsmauer, Gartenskulpturen.

Sämtliche nicht wandfesten Ausstattungsgegenstände wurden bereits im Jahre 2011 aus der Gentilburg entfernt und in den Bestand der städtischen Museen übernommen. Die verbliebenen wandfesten Ausstattungsteile wurden im Vorfeld durch den Vorhabensträger in ein Raumbuch aufgenommen. Dieses wurde von der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege mit dem Vorhabensträger in einer Ortsbegehung abgestimmt, der Erhalt definiert, sowie der Umgang mit den bauzeitlichen, wandfesten Ausstattungsteilen festgelegt. Aus Gründen des Denkmalschutzes wird in die Baugenehmigung die Auflage aufgenommen, dass die in der Gentilburg vorhandenen wandfesten und unter Denkmalschutz stehenden Ausstattungsteile dauerhaft zu erhalten sind. Bauliche Maßnahmen oder sonstige Änderungen, welche den Bestand oder Erhalt dieser Teile berühren bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Außerdem wurden vom Landesamt für Denkmalpflege folgende Auflagen empfohlen, welche in die Baugenehmigung aufgenommen werden:

  • Die neuen Wandeinbauten, bzw. Vorsatzschalen sind in reversibler Leichtbauweise auszuführen. Anschlüsse an historische Ausstattungselemente sind mit besonderer Vorsicht und gegebenenfalls rechtzeitiger Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchzuführen.
  • Noch erhaltene historische Fenster sind sachgemäß aufzuarbeiten; sie können zu Kastenfenstern ertüchtigt werden.
  • Die vorhandenen Oberflächen sind zu erhalten, bzw. sachgerecht aufzuarbeiten.
Gem. Bauantrag ist vorgesehen, die Gentilburg zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine Wohneinheit erstreckt sich über das Erdgeschoss und 1. OG mit einer Wohnfläche von ca. 361 m², eine zweite Wohneinheit im 2. OG mit ca. 158 m² und eine dritte Wohneinheit mit ca. 148 m² über das 3. OG. Es ist vorgesehen, diese Wohneinheiten temporär an geeignete Personen zu vermieten. Hierdurch werden sowohl der Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz, wie auch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Gebäudes sichergestellt.

In dem ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Gärtnerhaus ist bereite eine weitere Wohneinheit mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² vorhanden.

Neubau von 59 Apartments, entlang der Würzburger Straße:
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes mit 59 Apartments, welches als Aparthotel genutzt wird. Es handelt sich damit um ein Gewerbeobjekt und keine Wohnnutzung. Das Gebäude erstreckt sich entlang der Würzburger Straße und verfügt im mittleren Gebäudeteil über 2 Vollgeschosse mit einem extensiv begrünten Flachdach und in den beiden westlich und östlich gelegenen Gebäudeteilen über je 3 Vollgeschosse. Im Kellergeschoss werden im westlichen Gebäudeteil Wirtschaftsräume, im Übrigen eine Tiefgarage mit 29 PKW-Stellplätzen und 19 Fahrradabstellplätzen errichtet. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Gentilstraße. Im Erdgeschoss ist eine kleine Rezeption, ein Gemeinschaftsraum sowie Zimmer mit Dusche und Bad mit einer Größe zwischen 20 und 24 m² geplant. Im 1. OG und 2. OG sind ausschließlich Zimmer mit Dusche und Bad in gleicher Größe vorgesehen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3/19 (Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße, Beckerstraße und Gentilstraße). Dieser sieht als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet und eine GRZ von 0,4, sowie eine GFZ von 0,8 vor.

Die Gesamtgröße der beiden Grundstücke beträgt 3.259 m². Als zulässige Grundfläche ergeben sich 1.303,6 m². Das geplante Gesamtbauvorhaben überschreitet mit 2.057 m² die zulässige Grundfläche um 754 m². Es ergibt sich hieraus eine GRZ von 0,63. Im Rahmen der Baumaßnahme soll eine Fläche von ca. 112 m² dauerhaft entsiegelt werden. Die Überschreitung mindert sich hierdurch auf 642 m² (GRZ: 0,60).

Das geplante Gebäude besteht aus 3 Gebäudeteilen mit einer Grundfläche von 790 m². Hinzu kommt der Gebäudebestand (Gentilburg, Gärtnerhaus, Nebengebäude und Garage) mit einer Grundfläche von 291 m². Die Grundfläche aller Gebäude beläuft sich demnach auf insgesamt 1.081 m². Die Gebäude an sich halten die festgesetzte GRZ von 0,4 mit einem Wert von 0,33 ein. Unter Einbeziehung der Tiefgarage und deren Zufahrt (262 m²) ergibt sich eine GRZ von 0,41 und damit nur eine sehr geringe Überschreitung. Eine Überschreitung entsteht jedoch, da gemäß Bebauungsplan die oberirdischen Stellplätze, deren Zuwege und Verbindungswege mit in die GRZ-Berechnung einzubeziehen sind. Bereits im Bestand der Gentilburg wird die GRZ durch eine starke Versiegelung des Geländes überschritten. Üblicherweise dürfen diese Einrichtungen, gem. § 19 Abs. 4 BauNVO in einem Umfang von bis zu 50 % die festgesetzte GRZ überschreiten. Unter Anwendung dieser Vorschrift ergäben sich eine zulässige GRZ von 0,6 und eine zulässige Grundfläche von 1955,4 m². Nach Entsiegelung der v.g. Fläche im Umfang von 112 m² mindert sich die tatsächliche Grundfläche des Bauvorhabens auf 1.945 m² und läge damit knapp unterhalb der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO.

Eine Befreiung kann unter folgenden Auflagen erteilt werden:

  1. Das Dach des nicht überbauten Teils der Tiefgarage (ca. 200 m²) wird mit einer mindestens 30 cm starken Erdsubstratschicht überdeckt und extensiv begrünt.
  2. Die Dächer des Neubaus werden auf einer Fläche von insgesamt 600 m² extensiv begrünt.
  3. Die gemäß Freiflächenplan und in der GRZ-Berechnung ausgewiesene Fläche zur Entsiegelung im Umfang von 112 m² ist zu begrünen.
Die GRZ-Überschreitung von 642 m² durch Nebenanlagen (Bodenversiegelungen) wird durch die Auflagen zur Begrünung im Umfang von ca. 800 m² mehr als ausgeglichen.
Der mittlere Gebäudeteil überschreitet in 3 Teilabschnitten die, gem. Bebauungsplan zulässige Traufhöhe von 5 m um 1,31 m. Die Höhenbeschränkung im Bebauungsplan wurde festgesetzt, um die Sichtbarkeit der hinter liegenden Gentilburg zu gewährleisten. Gem. Bebauungsplan ist auch die Errichtung eines geneigten Daches zulässig. Eine Befreiung ist vertretbar, da sich die Überschreitung der Traufhöhe auf einen kurzen Teilbereich des mittleren Gebäudes beschränkt und der Bauherr mit dem gewählten Flachdach eine ausreichende Sichtbarkeit der hinter liegenden Gentilburg sicherstellt. Ein geneigtes Dach würde, auch bei Einhaltung der Traufhöhe die Sichtbeziehung wesentlich stärker beeinträchtigen.

Der geplante Baukörper erreicht an der Ecke Gentilstraße/Würzburger Straße lediglich III, statt der gem. Bebauungsplan mit IV Vollgeschossen als Mindestzahl festgesetzten Zahl der Vollgeschosse. Für diese Reduzierung der Gebäudehöhe um I Vollgeschoss kann eine Befreiung gewährt werden, da hierdurch eine verbesserte freie Sicht auf die dahinterliegende denkmalgeschützte Gentilburg gewährleistet wird.

Nach der festgesetzten GFZ von 0,8 errechnet sich für das insgesamt 3.259 m² große Baugrundstück eine zulässige Geschossfläche von 2.922,8 m². Hiervon werden bereits durch die Bestandsgebäude (Gentilburg, Gärtnerhaus) 907,9 m² Geschossfläche ausgeschöpft. Für den Neubau entlang der Würzburger Straße verbleibt eine Geschossfläche von 1.699,3 m². Das neu geplante Gebäude erreicht eine Geschossfläche von 2.014,9 m² und überschreitet die zulässige Geschossfläche somit um 315,6 m². Hieraus ergibt sich eine Überschreitung der festgesetzten GFZ von 0,8 um 0,1. Der Bauherr macht geltend, dass ohne diese Überschreitung das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster und die festgesetzten Mindestgeschosszahlen nicht eingehalten werden können. Diese Festsetzungen dienen auch dazu, das Gebäudeensemble entlang der Würzburger Straße durch Ergänzung zu verbinden und zu ordnen und durch die ebenfalls festgesetzte geschlossene mehrgeschossige Bebauung eine Schallentlastung der dahinter liegenden Wohnbebauung, mithin auch für die Gentilburg zu bewirken. Durch eine Befreiung von der GFZ werden städtebauliche Belange nicht beeinträchtigt.

Die nordwestliche Baugrenze wird um ca. 1 m, bzw. 14 m² überschritten, wodurch der Baukörper zu nahe an die denkmalgeschützte Grundstückseinfriedung heranrückt. Demgegenüber ist die Baugrenze auf der gegenüberliegenden (südöstlichen) Seite nicht vollständig ausgeschöpft. Die Lage des Baukörpers ist demzufolge um ca. 1 m in südöstlicher Richtung zu verschieben, um die Baugrenzen einzuhalten.

Gem. Bebauungsplan sind Aufenthaltsräume auf der lärmzugewandten Seite des Gebäudes unzulässig. Eine Befreiung ist möglich, da keine eigentliche Wohnnutzung, sondern ein gewerbliches Wohnen (Aparthotel) beantragt wird. Durch einen Nachweis des baulichen Schallschutzes gegen Außenlärm vom 21.02.2017 wurde nachgewiesen, dass die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss auf der lärmzugewandten Seite den gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz genügen. Eine Befreiung für die Errichtung von Aufenthaltsräumen in diesem Bereich kann daher erteilt werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze und für größere Wohneinheiten 3 Stellplätze erforderlich. Für die drei Wohneinheiten der Gentilburg ergeben sich 8 nachzuweisende PKW-Stellplätze.

Für das weitere, noch bestehende Wohnhaus (Gärtnerhaus) mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² errechnet sich ein weiterer PKW-Stellplatz.

Das geplante Aparthotel verfügt über 59 Zimmereinheiten. Gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist 1 Stellplatz je 2 Apartments vorzusehen. Hieraus ergeben sich 30 weitere erforderliche PKW-Stellplätze.

2 PKW-Stellplätze sind vor der Gentilburg als Bestand vorhanden. In der Tiefgarage sind 29 PKW-Stellplätze, im rückwärtigen Grundstücksbereich 8 weitere geplant. Hieraus ergeben sich 39 erforderliche und 39 nachgewiesene PKW-Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

In der Tiefgarage sind 19 Fahrradabstellplätze, im rückwärtigen Grundstücksbereich 3 weitere, somit insgesamt 22 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Für die 3 Wohneinheiten der Gentilburg, sowie die weitere Wohneinheiten im Gärtnerhaus sind insgesamt 15,1 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 756 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz), für das Aparthotel 4,0 weitere Fahrradabstellplätze (1 Stellplatz je 15 Apartments). Von den 19 erforderlichen, werden 22 tatsächliche Fahrradabstellplätze nachgewiesen und damit der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze erbracht.

Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes vor dem Gärtnerhaus ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² ausgewiesen.

Auf den betroffenen Baugrundstücken werden die 9 vorhandenen Bäume erhalten. Soweit eine Erhaltung im Rahmen der Baumaßnahme nicht möglich sein sollte, sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zusätzlich sind 11 großkronige Laubbäume im Bereich der Stellplätze, bzw. Grünflächen zu pflanzen. Die Standorte der Bäume sind im Freiflächenplan festgesetzt, welcher Bestandteil der Baugenehmigung ist. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleitung i.H.v. xxx je Baum gefordert. Der Baumberater beim Garten- und Friedhofsamt wurde über diese Baumaßnahme verständigt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, bzw. Nutzungsänderung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

I.
Herr Stadtrat Wolfgang Giegerich stellt den Antrag, dass TOP 8 d.ö.S. im Plenum behandelt werden soll.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Bernhard Schmitt beantragt die Vorlage neuer Bauantragsunterlagen. Im Rahmen der neuen Planung soll der mittlere Gebäudeteil um ein Geschoss reduziert und die beiden seitlich gelegenen Gebäudeteile um jeweils ein Geschoss erhöht werden, um die Sichtbarkeit der im hinteren Grundstücksteil liegenden Gentilburg zu verbessern.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 3

Dem Antrag der Firma JH 1 Würzburger Str. GmbH & Co.KG zum Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstr. 2 in 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen und Auflagen:

1. Von der Traufhöhe wird für 3 Teilabschnitte des mittleren Gebäudeteils eine Befreiung im Umfang von 1,31 m erteilt.

2. Von der Überschreitung der GRZ von 0,4 durch Garagen, Stellplätze, Zufahrten und sonstigen Nebenanlagen wird eine Befreiung i.R.d. § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt.

3. Von der Überschreitung der GFZ von 0,8 um 0,1 wird eine Befreiung erteilt.

4. Von der Unterschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Zahl der Vollgeschosse an der Ecke Gentilstraße/Würzburger Straße von IV um I Vollgeschoss auf nur III Vollgeschosse wird eine Befreiung erteilt.

5. Der gesamte Baukörper ist zur Einhaltung der Baugrenzen um 1 m in südöstlicher Richtung zu verschieben.

6. Das Dach des nicht überbauten Teils der Tiefgarage ist mit einer mindestens 30 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken und extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500,-- € gefordert.

7. Die Dächer des Neubaus sind auf einer Fläche von insgesamt 600 m² extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,-- € gefordert.

8. Die gemäß Freiflächenplan zu entsiegelnde Fläche im Umfang von 112 m² ist dauerhaft zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,-- € gefordert.

9. Die 9 bestehenden Bäume gem. Freiflächenplan sind zu erhalten. Soweit eine Erhaltung im Rahmen der Baumaßnahme nicht möglich sein sollte, sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleitung i.H.v. 9.000,-- € gefordert.

10. Zusätzlich sind 11 großkronige Laubbäume (Ahorn, o.ä.) im Bereich der Stellplätze, bzw. Grünflächen zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 11.000,-- € gefordert.

11. Die Baugrundstücke Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [   ]        nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten        ja [   ]        nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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9. / uvs/6/9/17. Neubau eines "Ibis Styles" Hotels mit Umbau und Aufstockung von Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 1550, 1547 und 1547/1, Gemarkung Aschaffenburg, Elisenstraße 21 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma K & M, Elisenstraße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20170059

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 9uvs/6/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 15.03.2017 beantragte die Firma K&M Elisenstraße GmbH & Co.KG den Neubau eines „Ibis Styles“ Hotels mit Umbau und Aufstockung von Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Elisenstraße xx in 63739 Aschaffenburg.

Das geplante Hotel mit der Marke „Ibis Styles“ soll auf drei Grundstücken errichtet werden. Auf dem Flurstück xxx steht zur Zeit ein eingeschossiges Gebäude, das zuletzt als Werkstatt genutzt wurde, seitdem allerdings leer steht. Des Weiteren ist ein dreigeschossiger Anbau zu dem dahinter liegenden Gebäude vorhanden, welcher derzeit ebenfalls nicht genutzt wird. Die Werkstatt und der Anbau sollen zu Gunsten des Neubaus weichen.

Das im Hof gelegene Gebäude auf dem Grundstück, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg wurde 1915 als Kleiderfabrik errichtet. Das viergeschossige und voll unterkellerte Haus ist bis auf das Dach und die Fenster gut erhalten. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind die Flächen vermietet. Das 2. und 3. Obergeschoss stehen leer. Zuletzt diente das Haus als Ausstellungsfläche des Möbelhauses Schwind.

Das Hotel wird auf den Grundstücken, Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg als nicht unterkellerter Neubau errichtet, im Bestandsgebäude wird das 2. und 3. Obergeschoss für die Hotelnutzung herangezogen, das Dachgeschoss wird abgetragen und ein weiteres Stockwerk auf dem Bestandsgebäude aufgesetzt. Der Neubau an der Elisenstraße erhält eine Durchfahrt zum Hinterhof.

An das Hotelgebäude schließt sich als Grenzbebauung das auf dem Nachbargrundstück, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg im Jahre 2010 errichtete Parkhaus an.
Für die Hotelnutzung sind 141 Zimmer mit ca. 200 Betten mit einer durchschnittlichen Zimmergröße von ca. 17,5 m² vorgesehen. Im 1., 2. und 3. Obergeschoss wird jeweils ein behindertengerechtes Zimmer eingerichtet.

Die öffentlichen Bereiche, wie Rezeption, Lobby, Bar und Frühstücksraum sind im Erdgeschoss vorgesehen. Ein Fitnessraum für die Gäste ist im 2. OG geplant.
Das Gebäude fügt sich hinsichtlich der Gestaltung und Farbgebung in das bestehende städtebauliche Ensemble der Elisenstraße ein. Es nimmt die durchlaufende Trauflinie, sowie die Dachneigung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken auf.

Die Erschließung des Neubaus erfolgt durch einen Aufzug und zwei Treppenhäusern. Die Aufzugsanlage besteht aus einer Gruppe mit 2 behindertengerechten Aufzügen mit einer Innenfläche von 1,10 m x 2,10 m. Das Treppenhaus 1 hat einen direkten Ausgang zum Hinterhof, das Treppenhaus 2 verfügt über einen direkten Ausgang zur Elisenstraße.
Die Netto-Grundfläche des einbezogenen Teils des Bestandsgebäudes liegt bei ca. 1.450 m², die des Neubaus bei ca. 2.880 m². Insgesamt verfügt das Gebäude über eine Netto-Grundfläche von ca. 4.330 m².

Gemäß Stellungnahme des Stadtplanungsamtes ist für das Gebiet der Baulinienplan Nr. 1 einzuhalten. Das Bauvorhaben hält die festgesetzte Baulinie ein. Im Übrigen ist das Bauvorhaben als Vorhaben im Innenbereich, gem. § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht tendenziell einem Kerngebiet (MK), gem. § 7 BauNVO. Beherbergungsbetriebe sind hiernach allgemein zulässig. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ergibt sich in der näheren Umgebung ein sehr hoher Überbauungsgrad und bis zu VI Geschosse. Das vorliegende Bauvorhaben hält die Traufhöhe der nördlich angrenzenden Bebauung ein. Die der vorliegenden Planung zugrundeliegende Zahl der Vollgeschosse (V) fügt sich ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gleiches gilt für die geschlossene Bauweise. Die Bautiefen der umliegenden Gebäude des Quartiers liegen im Bereich zwischen 11 m und 16 m. Beim vorliegenden Bauvorhaben erreicht die Bautiefe des straßenseitigen Baukörpers an der Grenze zum Grundstück Fl.-Nr. xxx (Elisenstraße 23) eine Bautiefe von 12,60 m und überragt damit die Tiefe des Nachbargebäudes um ca. 1,50 m. Diese bewegt sich jedoch innerhalb des in vorliegendem dicht bebauten innerstädtischen Quartiers üblichen planungsrechtlichen Rahmen.

An der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg ist eine Abstandsflächenübernahme in geringfügigem Umfang (ca. 13,7 m²) erforderlich. Diese ist durch notarielle Vereinbarung mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes erfolgt.

An der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg ergibt sich eine Abstandsflächenüberschneidung in geringfügigem Umfang (ca. 27,1 m²). An der rückwärtigen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg ergeben sich weitere geringfügige Überschneidungen von Abstandsflächen im Umfang von 44,6 m² und 11,8 m². Abweichungen können erteilt werden, da sich bereits durch das Bestandsgebäude entsprechende Überschneidungen ergeben haben. Die geringfügigen Überlagerungen der Abstandsflächen in Form von kleinen dreieckigen Anschnitten ist der ungünstigen Stellung der Gebäude zu einander und der ungünstigen Grenzführung geschuldet.

Es ist nachzuweisen, dass sich durch den Zu- und Abfahrtsverkehr des Hotelbetriebs die Schallemissionen des nahegelegenen Parkhauses gegenüber den, der bei der Erteilung der Baugenehmigung des Parkhauses zugrundegelegten Emissionswerten nicht wesentlich verschlechtert. Evtl. Auflagen nachträgliche Auflagen sind zu beachten.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Hotels und Beherbergungsbetriebe je 2 Gästezimmer 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Bei 141 Zimmer ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 70,5 PKW-Stellplätzen. Für Büro- und Verwaltungsräume ist je 40 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Entsprechende Funktionsflächen sind im Umfang von 116,7 m² vorgesehen. Hieraus ergeben sich 3 zusätzliche PKW-Stellplätze, somit insgesamt 73,5. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 7 der GaStAbS genügt im Randbereich der Innenstadt der Nachweis von 70 % der regulär erforderlichen Stellplätze. Das Bauvorhaben liegt im östlichen Randbereich, gem. Anlage 2 zur GaStAbS. Die nachzuweisenden PKW-Stellplätze mindern sich hierdurch auf 51,5, gerundet 52 Stellplätze. Für den vorhandenen, abzubrechenden Gebäudebestand waren bereits bisher 14 Stellplätze nachgewiesen, so dass durch den Neubau 38 zusätzliche PKW-Stellplätze erforderlich sind. Im Rahmen des Bauvorhabens werden keine neuen Stellplätze errichtet, sondern vielmehr die bereits im benachbarten Parkhaus und auf dem Grundstück vorhandenen Stellplätze genutzt. Im Parkhaus stehen 182 Stellplätze zur Verfügung. Hiervon wurden bereits 38 Stellplätze für die Stellplatznachweise anderer baulicher Anlagen herangezogen, so dass letztendlich noch 144 Stellplätze für den Stellplatznachweis zur Verfügung stehen. Der errechnete Bedarf neu nachzuweisender PKW-Stellplätze wird hierdurch gedeckt. Im Stellplatznachweis sind zudem 3 behindertengerechte Parkplätze nachgewiesen.

An Fahrradabstellplätzen sind für Hotels und Beherbergungsbetriebe je 15 Zimmer 1 Stellplatz nachzuweisen. Bei 141 Zimmer errechnet sich ein Bedarf von 9,4 Stellplätzen. Für den Bereich Verwaltung ergibt sich auf Basis entsprechender Funktionsflächen im Umfang von 116,7 m² ein weiterer Bedarf von 2 Stellplätzen (1 Abstellplatz je 60 m² Nutzfläche). Insgesamt sind daher 11,4, gerundet 12 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Vom Antragsteller werden 12 Stellplätze im Innenhof nachgewiesen.

Nachdem sich die Bebauung über mehrere Grundstücke erstreckt und teilweise ein Überbau erfolgt, sind die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg entweder zu einem Grundstück rechtlich zu vereinigen oder die Erschließung in sonstiger Weise dauerhaft dinglich zu sichern.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma K&M Elisenstraße GmbH & Co.KG zum Neubau eines „Ibis Styles“ Hotels mit Umbau und Aufstockung von Gebäuden auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Elisenstraße xx in 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen und Abweichungen:
  1. Von der Überschneidung von Abstandsflächen an der westlichen Grundstücksgrenze im Umfang von 56,4 m² und an der östlichen Grundstücksgrenze im Umfang von 27,1 m² wird eine Abweichung erteilt.
  2. Bis zur Erteilung der Baugenehmigung ist nachzuweisen, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr des Hotelbetriebs zu keiner Verschlechterung der Schallemissionen des Parkhauses gegenüber der bisher erteilten Baugenehmigung führt.
  3. Die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx Gemarkung Aschaffenburg; sind entweder zu einem Grundstück rechtlich zu vereinigen oder die Erschließung in sonstiger Weise dauerhaft dinglich zu sichern.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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10. / uvs/6/10/17. Neubau eines Parkdecks mit 44 Stellplätzen für das Hotel Wilder Mann auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 143, Gemarkung Aschaffenburg, Löherstraße 51 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma Peter Gemeinhardt GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160318

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 10uvs/6/10/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.12.2016 beantragte der Bauherr Peter Gemeinhardt GmbH & Co.KG den Neubau eines Parkdecks mit 44 Stellplätzen für das Hotel Wilder Mann auf dem Baugrundstück xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Löherstraße 51 in 63739 Aschaffenburg.
Geplant ist die Neuerrichtung eines zweigeschossigen Parkdecks mit 44 Stellplätzen. Die Zufahrt erfolgt über die Löherstraße zwischen dem neu zu errichtenden Parkdeck und dem Hotel Wilder Mann. Das geplante Parkdeck verfügt über Abmessungen von ca. 24 m auf 24 m. Für die Errichtung muss der, sich im rückwärtigen Grundstücksbereich befindliche Hang auf einer Länge von ca. 24 m und einer Tiefe von ca. 6 m abgegraben und abgefangen werden. Das Hanggrundstück befindet sich in städtischem Eigentum. Das Garten- und Friedhofsamt hat sich in seiner Stellungnahme vom 09.03.2017 zu dem Eingriff geäußert. Hiernach müssen ca. 6 Bäume mit einem Stammdurchmesser größer 30 cm gefällt werden und es entfällt ca. 50 % der bisher vorhandenen Grünmasse. Die Zustimmung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass eine entsprechende Fassadenbegrünung zum Ausgleich des Eingriffes erfolgt.
Gemäß den vorliegenden Planunterlagen wird das Parkdeck zur Löherstraße hin eingegrünt. Im Sockelbereich wird auf der gesamten Länge des Parkdecks eine Kirschlorbeerhecke gepflanzt. Im Bereich der Fundamente des Gebäudes ist ein mindestens 75 cm breiter Pflanzstreifen für die Sockelbepflanzung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Auf der Fassade werden 3 stilisierte Bäume dargestellt. Auf der Brüstung des Parkdecks werden im Bereich der Lamellenverkleidungen 3 Pflanztröge mit den Abmessungen von je ca. 4,70 m auf 45 cm und einer Tiefe von 60 cm errichtet. Diese werden mit Bepflanzungen bestückt, welche die Baumkronen der stilisierten Bäume bilden. Die entsprechende Bepflanzung wurde mit dem Garten- und Friedhofsamt abgestimmt. Der Baumberater wurde hinsichtlich der Gesamtbaumaßnahme eingeschaltet. Zur Sicherung der Fassadenbepflanzung im Sockelbereich wird eine Sicherheitsleistung von xxx€ für die Bepflanzung im Brüstungsbereich i.H.v. xxx gefordert.
Das Sachgebiet Liegenschaften der Stadtkämmerei wurde bezüglich des durch den Bauherrn von der Stadt Aschaffenburg noch zu erwerbenden Geländestreifens aus dem Grundstück xxx, Gemarkung Aschaffenburg) mit einer Breite von ca. 7,36 m beteiligt (Fläche: ca. 210 m²). Eine Veräußerung kann erfolgen, soweit der Umwelt- und Verwaltungssenat die beantragte Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben freigibt. Einzelheiten zur Grundstücksveräußerung müssen noch festgelegt werden und sind nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Gem. Stellungnahme des Stadtplanungsamtes liegt das Baugrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs und damit im Innenbereich (§ 34 BauGB). Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als Auflage wurde eine Fassadenbegrünung gefordert.
Die unmittelbar angrenzende Kapelle des ehemaligen Katharinenspitals (D-6-61-000-159) steht unter Denkmalschutz, ist durch die Baumaßnahme jedoch nicht direkt berührt. Die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesamt für Denkmalpflege wurden beteiligt. Die Zustimmung wurde unter der Auflage erteilt, dass die Farbgebung sich in die umliegende Bebauung einfügt und eine Eingrünung erfolgt.
Darüber hinaus befindet sich das geplante Parkdeck im Bereich des Bodendenkmals „Untertätige Siedlungsteile des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Bereich der Unterstadt von Aschaffenburg (D-6-6020-0169)“ sowie im Bereich der Grundmauern des früheren Katharinenspitals. Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine gesonderte denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 DSchG (Bodeneingriffe im Bereich von Bodendenkmälern) einzuholen.
Hinsichtlich der Abstandsflächen sind zwei Abweichungen erforderlich. An der östlichen Grundstücksgrenze zur Kapelle des ehemaligen Katharinenspitals hin, vermindert sich die Abstandsfläche von 6,30 m um 2,30 m auf ca. 4 m. Gem. Planunterlagen wird hier eine Brandwand errichtet, welche einen Brandüberschlag verhindert. An der westlichen Grundstücksgrenze überdecken sich die Abstandsflächen des Hotels Wilder Mann und des Parkdecks. Der Mindestabstand von 5 m zur Verhinderung eines Brandüberschlages wird eingehalten. Im Übrigen befindet sich das Bauvorhaben im Bereich der historischen Altstadt. Durch die dort übliche, historisch bedingte enge Bebauungssituation ergeben sich regelmäßig verminderte Abstandsflächen, bzw. geschlossene Bauweisen. Eine Reduzierung der notwendigen Abstandsflächen – unter Wahrung der Anforderungen des Brandschutzes - erscheint vor diesem Hintergrund vertretbar.
Das Baugrundstück befindet sich am Rand eines durch den Main hochwassergefährdeten Bereichs. Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein schriftlicher Nachweis darüber vorzulegen, ob das geplante Bauvorhaben überschwemmungsgefährdet ist und hierdurch negative Auswirkungen für Dritte, insbesondere Nachbargebäude entstehen.
Hinsichtlich des Eingriffes in die Vegetation des Hangs wurde die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. In der Stellungnahme vom 25.04.2017 teilte diese hierzu mit, dass der Hangbereich Teil des Biotops Nr. 1287-004 „Friedhof in der Kernstadt und Großbäume auf dem Jüdischen Friedhof“ sei. Bei der Teilfläche (FT) 004 handelt es sich um den Friedhof in der Aschaffenburger Innenstadt.
Biotopbeschreibung: „Der Friedhof ist durch Natursteinmauern, Eiben- und Hainbuchen-Hecken, Efeu-Flächen, Staudenbeete, Rasenstreifen und Solitärbäume anspruchsvoll gestaltet. Nach Nordwesten hin fällt das Gelände über eine Böschung steil ab. Auf der Böschung stockt eine waldartige Vegetation, in deren Baumschicht der Berg-Ahorn vorherrscht. Eine Strauchschicht ist kaum entwickelt, den Unterwuchs bildet Efeu.“
Eine abschließende Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde kann erst dann abgegeben werden, sobald und soweit eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vorgelegt wird. Die Baugenehmigung steht daher unter der Bedingung, dass mit den Bauarbeiten erst dann aufgenommen werden darf, soweit die saP vorgelegt wird und die dort enthaltenen Auflagen eingehalten werden.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherrn Peter Gemeinhardt GmbH & Co.KG zum Neubau eines Parkdecks mit 44 Stellplätzen für das Hotel Wilder Mann auf dem Baugrundstück xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Löherstraße 51 in 63739 Aschaffenburg; entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen, Abweichungen und Bedingungen:

  1. Es wird eine Abweichung von folgenden Abstandsflächen erteilt:
    1. an der östlichen Grundstücksgrenze zur Kapelle des ehemaligen Katharinenspitals um 2,30 m auf ca. 4 m.
    2. an der westlichen Grundstücksgrenze überdecken sich die Abstandsflächen des Hotels Wilder Mann und des Parkdecks.

  2. Vor Beginn der Bauarbeiten ist (Bedingung)
    1. eine spezielle artenrechtliche Prüfung (saP) für den Eingriff in den rückwärtigen Hang vorzulegen,
    2. ein schriftlicher Nachweis darüber vorzulegen, ob das geplante Bauvorhaben überschwemmungsgefährdet ist und hierdurch negative Auswirkungen für Dritte entstehen,
    3. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Eingriffe in das Bodendenkmal „Untertätige Siedlungsteile des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Bereich der Unterstadt von Aschaffenburg (D-6-6020-0169)“ einzuholen.

  3. Das Parkdeck ist im Sockelbereich der Fassade auf der gesamten Länge mit einer Hecke (Kirschlorbeer oder vergleichbare Bepflanzung) zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

  4. Das Parkdeck ist im Brüstungsbereich der Fassade in drei Teilabschnitten mit einer Länge von je ca. 4,70 m mit einer Bepflanzung in Pflanztrögen, welche dazu geeignet ist die Baumkronen, der drei auf der Fassade stilisiert dargestellten Bäume nachzubilden, zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

  5. Die Farbgebung des Parkdecks ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. / uvs/6/11/17. Erweiterung des Getränkemarktes Christl auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kulmbacher Straße 3 in 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr. 20170093

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 11uvs/6/11/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.04.2017 beantragt der Bauherr xxx die Erweiterung des Getränkemarktes Christl auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Kulmbacher Str. 3 in 63743 Aschaffenburg.
Geplant ist die Erweiterung des bereits bestehenden Getränkemarktes um weitere 239 m² Verkaufsfläche, Anbau eines Leergutzwingers und Schaffung eines Müllraumes. 
Die bereits bestehende Halle verfügt, bei Abmessungen von ca. 33,3 m x 28,3 m über eine Grundfläche von ca. 940 m² mit einer Gebäudehöhe von ca. 6,4 m. Die Erweiterung schließt sich im rückwärtigen Bereich der bestehenden Halle mit den Abmessungen ca. 35 m x 11 m an. Die Höhe der neuen Halle orientiert sich am bereits bestehenden Gebäude mit einer Höhe von 6,4 m. Der Teilabschnitt des Gebäudes mit dem Leergutzwinger erreicht hierbei lediglich eine Höhe von ca. 5 m.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/1b („Baumarkt Würzburger Straße“ zwischen Würzburger Straße, Kulmbacher Straße, Coburger Straße, südöstlicher Grenze, Sälzerweg, ehem. Kommandantur-Gebäude und der nordwestlichen Grenze durch das Grundstück Fl.-Nr. xxx“). Dieser sieht als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) mit einer Beschränkung der maximal zulässigen Einzelhandelsfläche auf 200 m², mit der Auflage kein innenstadtrelevantes Sortiment anzubieten vor. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,8 festgesetzt.
Die bauliche Nutzung als Getränkefachmarkt fügt sich in das Gewerbegebiet ein. Allerdings wird die Beschränkung der Einzelhandelsfläche mit innenstadtrelevantem Sortiment auf 200 m² von bisher ca. 520 m² um weitere ca. 239 m², demnach künftig um ca. 759 m² überschritten. Eine deutliche Überschreitung wurde bereits mit der Baugenehmigung vom 22.11.2011 (BV-Nr.: 20110304) mit der Begründung zugelassen, dass das Bauvorhaben der Versorgung der angrenzenden Wohngebiete dient. Die künftige Erweiterung fällt hier nicht mehr groß ins Gewicht, insbesondere haben sich bislang für den innerstädtischen Einzelhandel keine negativen Einflüsse aus dem nunmehr bereits seit 5 Jahren bestehenden Getränkemarkt ergeben. Eine Befreiung von der Überschreitung der maximal zulässigen Einzelhandelsverkaufsfläche um weitere ca. 239 m² um nunmehr ca. 759 m² kann daher gewährt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.
Die GRZ und GFZ werden nicht überschritten. Einzelne, kleinere Teilflächen überschreiten die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig. Diese Befreiungen können ebenfalls gewährt werden, da diese in Relation zum Gesamtbauvorhaben nicht ins Gewicht fallen, sondern als geringfügig einzustufen sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und städtebaulich vertretbar sind. Zum Ausgleich der gewährten Befreiungen ist das Baugrundstück mit 12 hochstämmigen Laubbäumen, gem. den vorliegenden Planunterlagen zu begrünen.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Fachmärkte 1 PKW-Stellplatz je 25 m² Verkaufsfläche, für Lagerräume 1 PKW-Stellplatz je 100 m² Lagerfläche erforderlich. Aus der Verkaufsfläche des Getränkemarktes von ca. 959 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 38,4 und aus der Lagerfläche von ca. 247 m² ein weiterer Stellplatzbedarf von 2,5 Stellplätzen, somit insgesamt 41 Stellplätzen. Vorhanden sind 42 PKW-Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.
Darüber hinaus ist für Fachmärkte 1 Fahrradabstellplatz je 120 m² Verkaufsfläche, für Lagerräume 1 Fahrradabstellplatz je 150 m² Lagerfläche erforderlich. Für die Verkaufsfläche ergibt sich damit ein Bedarf von 8, für die Lagerräume im Umfang von 2 weiteren, somit insgesamt 10 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden 10 Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind die PKW-Stellplätze einzugrünen und bei mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Darüber hinaus sind für die gewährten Befreiungen Bäume als Ausgleich zu pflanzen. Gem. den vorliegenden Planunterlagen sind 12 hochstämmige Laubbäume geplant. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag des Bauherrn xxx zur Erweiterung des Getränkemarktes Christl auf dem Baugrundstück, xxx Gemarkung Aschaffenburg, Kulmbacher Str. 3 in 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen:
  1. Es werden Befreiungen erteilt:
    1. wegen Überschreitung der überbaubaren Flächen
      1. durch die Gebäudeerweiterung um ca. 11 m²,
      2. durch den Müllraum um ca. 7 m²,
    2. wegen Befestigung der privaten Grünfläche im Bereich der Gebäudeerweiterung um
      ca. 18 m²,
    3. wegen Überschreitung der maximal zulässigen Einzelhandelsverkaufsfläche um weitere ca. 239 m² um nunmehr insgesamt ca. 759 m².

  2. Das Baugrundstück ist mit 12 hochstämmigen Laubbäumen, gem. den vorliegenden Planunterlagen zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 3

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12. / uvs/6/12/17. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 11.05.2017 wegen "Abriss Lohmühle in Damm verhindern!" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 12uvs/6/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Antrag der KI vom 11.05.2017 wegen "Abriss Lohmühle in Damm verhindern!" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2017 sind in der Anlage beigefügt.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat werden diese beiden Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 11.05.2017 wegen "Abriss Lohmühle in Damm verhindern!" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 31.05.2017 werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:                                                                        

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2017 11:31 Uhr