Datum: 22.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1ws/3/1/17 Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen
2ws/3/2/17 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
3ws/3/3/17 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
4ws/3/4/17 Bericht über den aktuellen Stand der möglichen Nachsorgekosten für die Kreismülldeponie Stockstadt
5ws/3/5/17 Abberufung eines Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg
6ws/3/6/17 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“: Änderung der Zusammensetzung der Werkleitung

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1. / ws/3/1/17. Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Beschließend 1ws/3/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mündlicher Bericht

.Beschluss:

I. Die Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg – kommunale Dienstleistungen wird zur Kenntnis genommen (Anlage).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / ws/3/2/17. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 2ws/3/2/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 7pl/8/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Einführung der Biotonne in Aschaffenburg gibt es vor allem im Sommer gelegentliche Klagen über Geruchsbelästigungen. Dies hat neben verschiedenen Tipps zum richtigen Umgang mit Bioabfällen dazu geführt, dass die Biotonnen im Sommer wöchentlich entleert werden.

Hersteller der Abfallbehälter haben mit verschiedenen Herangehensweisen und unterschiedlichem Erfolg ebenfalls versucht, zu Verbesserungen beizutragen. Der Entsorgungsbetrieb hat diese Entwicklungen immer wieder auch in der Praxis erprobt.

Als ausgereift und mit positivem Ergebnis gelten spezielle Bio-Filterdeckel, die in einer Kassette ein spezielles aktives Biofiltermaterial enthalten, wodurch die Gerüche deutlich reduziert werden.

Immer wieder gibt es aus der Bevölkerung Nachfragen nach Möglichkeiten, Geruchsbelästigungen weiter zu reduzieren.

Daher möchte der Entsorgungsbetrieb diese Bio-Filterdeckel als Zusatzservice anbieten. Für die Bereitstellung von Bioabfall-Gefäßen mit Bio-Filterdeckel soll ein jährlicher Zuschlag von 12,60 € je Gefäß erhoben werden.

Die Satzungsänderung zu diesem Service soll zum 01.08.2017 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aschaffenburg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 18.05.2004 (amtlich bekannt gemacht am 28.05.2004),

§ 1

In § 15 Abs. 4 wird der bisherige Satz 2 als Satz 4 angefügt. Als Satz 5 wird ergänzt: „Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können Bioabfall-Gefäße gegen zusätzliche Gebühr mit einem Biofilterdeckel ausgerüstet werden.“

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / ws/3/3/17. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 3ws/3/3/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 8pl/8/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch die vorgeschlagene Änderung der Abfallwirtschaftssatzung aufgrund der Einführung der Bio-Filterdeckel ist auch eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich.

In § 4 Abs. 2 soll als Satz 3 die neue Jahresgebühr in Höhe von 12,60 € angefügt werden. In dieser Jahresgebühr ist neben den höheren Beschaffungskosten für die Behälter (aktuell ca. 25,- €, Abschreibung auf 7 Jahre) auch ein Wechsel des Biofiltermaterials alle 2 Jahre (7,- € Materialkosten und 10,50 € Lohn- und Fahrzeugkosten je Filterwechsel) und ein Gemeinkostenanteil von 1,53 €/Jahr enthalten.

Die Bio-Filterdeckel werden in einigen Kommunen (z.B. Fürth, Greven, Neu-Ulm) bei 14-tägiger Leerung der Biotonne flächendeckend eingesetzt. Hier wird keine gesonderte Gebühr für den Bio-Filterdeckel erhoben. In Bergisch Gladbach wird der Kauf des Bio-Filterdeckels und die Umrüstung (87,50 € für die 120 l-Tonne und 102,50 € für die 240 l-Tonne) sowie das Filtermaterial zum Selbstwechsel (6,- €) angeboten. Einen vergleichbaren Vollservice, wie ihn der Entsorgungsbetrieb anbieten möchte, bietet die Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg mit einmaligen Einrichtungs-kosten von 15,- € und monatlichen Gebühren von 1,20 € je Behälter.

Die Satzungsänderung zu diesem Service soll zum 01.08.2017 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011 (amtlich bekannt gemacht am 11.11.2011),

§ 1

In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

Für die Bereitstellung von Bioabfall-Gefäßen mit Bio-Filterdeckel wird ein jährlicher Zuschlag von 12,60 € je Gefäß erhoben.

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / ws/3/4/17. Bericht über den aktuellen Stand der möglichen Nachsorgekosten für die Kreismülldeponie Stockstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Beschließend 4ws/3/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Vertrag über die Mitbenutzung der Kreismülldeponie Stockstadt vom 29.12.1988/31.01.1989 musste sich die Stadt gegenüber dem Landkreis verpflichten, die während oder nach dem Betrieb der Deponie anfallenden Aufwendungen für Investitionen, Betrieb und Nachsorgemaßnahmen, die nicht durch die laufenden Entgelte abgedeckt werden können, gemeinsam mit dem Landkreis nach bestimmten Schlüsseln entsprechend der angelieferten Abfallmengen mitzutragen. In der Vergangenheit war der Teil der vorhersehbaren Aufwendungen durch das Deponieentgelt an den Deponiebetreiber gedeckt; bei den ungedeckten Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die bei der Kostenkalkulation der Deponie nicht vorhersehbar waren oder durch zusätzliche Auflagen der Genehmigungsbehörden entstanden sind.

In dem letzten Gutachten der IA GmbH, München und LGA, Nürnberg zur Berechnung der Aufwendungen für die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen aus dem Jahr 2013 wurde von einer endgültigen Stilllegung der Deponie Stockstadt bis zum Jahr 2029 und einer anschließenden dreißigjährigen Nachsorgephase bis zum Jahr 2059 ausgegangen. Für die bis dahin zu erwartenden anteiligen  Kosten der Stadt Aschaffenburg in Höhe von 13,927 Mio. € wurden in den zurückliegenden Jahren Rückstellungen in Höhe von 9,890 Mio. € gebildet.

Inzwischen wird von einer endgültige Stilllegung der Deponie bis zum Jahr 2035 ausgegangen, bevor die dreißigjährige Nachsorgephase folgen kann. Durch diese zeitliche Streckung und Kostensteigerungen wird im aktuellen Gutachten zur „Überprüfung der Kalkulation der Deponierücklage – 2016“ vom Dezember 2016 von einer Kostenmehrung für den städtischen Anteil von 2.464.426,30 € auf 16.391.260,00 € ausgegangen.

Bei vollständiger Finanzierung der derzeit zu erwartenden Aufwendungen aus den Rückstellungen ergibt sich ein weiterer Rückstellungsbedarf  von ca. 6,501 Mio. €.
Für das Jahr 2016 wurden 764.811,54 € der Rückstellung zugeführt, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung werden noch Aufwendungen von ca. 200.000 € erwartet, sodass eine Netto-Zuführung von ca. 564.811,54 € verbleibt.

Es wird vorgeschlagen, dass in den nächsten Jahren Überdeckungen aus dem Abfallgebührenhaushalt zur Aufstockung der Rückstellungen zur Deponienachsorge verwendet werden und im Rahmen der Beratung der Jahresabschlüsse über die Entwicklung der Rückstellung im Kontext mit der Kostenentwicklung berichtet wird.

.Beschluss:

I. Der Bericht über den aktuellen Stand der möglichen Nachsorgekosten für die Kreismülldeponie Stockstadt wird zur Kenntnis genommen.

Überdeckungen aus dem Abfallgebührenhaushalt werden zur Aufstockung der Rückstellungen zur Deponienachsorge verwendet und im Rahmen der Beratung des Jahresabschlusses über die Entwicklung der Rückstellungen berichtet.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / ws/3/5/17. Abberufung eines Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 5ws/3/5/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 9pl/8/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr xx hat den seiner Funktion des Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zum 01.06.2017 beendet. Die Wirkung der Abberufung erfolgt mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen, nach der die Werkleitung entweder aus einem Werkleiter oder Werkleiterin besteht oder aus zwei Werkleitern oder Werkleiterinnen besteht.

.Beschluss:

I. Herr xxx wird als Werkleiter der Stadtwerke Aschaffenburg mit Wirkung zum Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“ vom 03.07.2017 abberufen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / ws/3/6/17. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“: Änderung der Zusammensetzung der Werkleitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 6ws/3/6/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 10pl/8/10/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr xxx hat den seiner Funktion des Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zum 01.06.2017 beendet.

Ein nachfolgender zweiter Werkleiter soll zunächst nicht bestellt werden. Die Satzung sieht in der bisherigen Form zwei Werkleiter/innen vor, so dass es einer Änderung bedarf, die es ermöglicht, dass die Stadtwerke künftig entweder über einen oder über zwei Werkleiter/innen verfügen.

Die Änderung der Betriebssatzung steht noch aus und soll nunmehr durchgeführt werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“ vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.07.2015 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Werkleitung besteht aus einem oder aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern (Werkleitern oder Werkleiterinnen).“

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




II. Angaben zu den Kosten:
                       

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 18.10.2017 15:12 Uhr