Datum: 03.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/8/1/17 Abschiebungen nach Afghanistan, Zugang zu Integrationsleistungen für Asylbewerber, Duldung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen – Fraktionsübergreifender Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV, KI und ÖDP vom 28.04.2017
2pl/8/2/17 Krankenhausfusion Aschaffenburg/Hanau; Bericht der Krankenhausleitung zur Anfrage von Herrn Stadtrat Thomas Mütze vom 20.05.2017
3pl/8/3/17 Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2016
4pl/8/4/17 Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gemarkung Damm (einschließlich); - Zustimmungsbeschluss - Anordnung der öffentlichen Auslegung - Anordnung der Behördenbeteiligung - Zustimmung zum Entwurf des städtebaulichen Vertrages
5pl/8/5/17 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.08.2016 - Außerkrafttreten Veränderungssperre
6pl/8/6/17 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kinderkrippenplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) für Schweinheim und Leider
7pl/8/7/17 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
8pl/8/8/17 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
9pl/8/9/17 Abberufung eines Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg
10pl/8/10/17 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“: Änderung der Zusammensetzung der Werkleitung
11pl/8/11/17 Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314 - Nachprüfungsantrag vom 22.06.2017 und vom 28.06.2017

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1. / pl/8/1/17. Abschiebungen nach Afghanistan, Zugang zu Integrationsleistungen für Asylbewerber, Duldung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen – Fraktionsübergreifender Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV, KI und ÖDP vom 28.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 1pl/8/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A.        Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28.4.2017 haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV. KI und ÖDP folgende Anträge gestellt:

1. Der Aschaffenburger Stadtrat spricht sich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus.

2. Auf allen Ebenen setzt sich die Stadt Aschaffenburg dafür ein, dass alle Geflüchteten Zugang zu lntegrationsleistungen, zu Sprachkursen, Ausbildung und Arbeit auch während des laufenden Asylverfahrens erhalten.

3. Die Stadt Aschaffenburg setzt sich für eine konsequente Umsetzung der "3 plus 2"-Regelung aus dem Bundesintegrationsgesetz auch in Bayern ein, die Geflüchteten in Ausbildung und Arbeitgebern mehr Rechtssicherheit bietet.

Der Antrag ist identisch mit einem Beschluss, den der Stadtrat der Stadt München in der Sitzung der Vollversammlung am 5.4.2017 mehrheitlich gefasst hat. Der Beschluss geht zurück auf einen Antrag der Fraktionen Die Grünen/Rosa Liste vom 4.4.2017, modifiziert durch Änderungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion zur Vollversammlung.

B.        Tagesordnung
Nach geltendem Bayerischen Kommunalrecht hat der Oberbürgermeister gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung jeden Stadtratsantrag auf die Tagesordnung zu setzen. Der Stadtrat entscheidet dann, wie mit den Anträgen umzugehen ist. Der Oberbürgermeister hat also keine „Verwerfungskompetenz“. Der Oberbürgermeister hat allerdings die Pflicht, die Anträge zu prüfen und auf rechtliche Probleme hinzuweisen.

I.        Kommunale Befassungskompetenz

Einstiegspunkt der Prüfung ist, ob die mit dem Antrag verfolgte Angelegenheit in die kommunale Befassungskompetenz fällt, denn der Gemeinderat ist kein Parlament sondern ein Verwaltungsorgan. Er kann sich nicht mit allen möglichen Dingen befassen sondern mit den Dingen, die ihm nach der Gemeindeordnung übertragen sind. Diese Dinge sind nach der Gemeindeordnung die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“.
Das BVerwG hat sich im Zusammenhang mit den Nachrüstungsbeschlüssen grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt. Im Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 37/89, das eine Beschlussfassung einer oberbayerischen Gemeinde betraf wurden folgende grundlegenden Aussagen getroffen, die bis heute immer wieder zitiert werden:
„Voraussetzung einer auf dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gründenden hoheitlichen Befassung ist indessen, daß sie die der Gemeindevertretung gezogenen Grenzen des Betätigungsfeldes wahrt, die durch den Tatbestand der “Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" vorgegeben sind. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i. S. von Art. 28 II 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 (151) = NVwZ 1989, 347 = NJW 1989, 1790 L; ferner BVerfGE 8, 122 (134) = NJW 1958, 1341, 1771 L; BVerfGE 50, 195 (201) = NJW 1979, 1347; BVerfG 52, 95 (120) = NJW 1979, 3474). Die Stellungnahme muß demnach auch und gerade, wenn sie den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehenden Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, daß die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spricht, genügt dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon deshalb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbstverwaltungsrecht wurzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde erlangt jedoch aus Art. 28 II 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (BVerfGE 79, 127 (147) = NVwZ 1989, 347 = NJW 1989, 179 L; ferner BVerfGE 8, 122 (134) = NJW 1958, 1341, 1771 L), ebenso wie sie selbst weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger ist (BVerGE 61, 82 (102 f.) = NJW 1982, 2173 = NVwZ 1982, 554 L). Die von der Gemeindevertretung gefaßten Beschlüsse ergehen vielmehr, auch soweit die Vertretung sich in der Form “appellativer” oder “symbolischer” Entschließungen äußert, in Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen daher der - hier durch Art. 28 II 1 GG vermittelten - Rechtsgrundlage.“

II. Befassungskompetenz bezüglich der einzelnen Anträge

1.        Afghanistanantrag
Der erste Antrag lautet:

„Der Aschaffenburger Stadtrat spricht sich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus.“

Die Stadtverwaltung München hat in ihrer Sitzungsvorlage 14-20/V 08658 – dort S. 4 – Folgendes zum Ausdruck gebracht:

„Die Ausländerbehörde München ist nicht in der Lage, die Sicherheitslage in Afghanistan zu beurteilen. Diese Einschätzung obliegt alleine dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie hat daher auch keine Kompetenz, die Sicherheitslage zur Grundlage einer „positiven Bleibeentscheidung“ zu machen, vielmehr ist sie an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in allen Fällen gebunden.“

Ein ähnlicher Resolutionsantrag, von der SPD-Fraktion am 28.3.2017 in den Würzburger Stadtrat eingebracht lautete:

„Wir fordern die Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan.“

Die Stadtverwaltung Würzburg hat diesen Antrag mangels Befassungskompetenz in der Sitzungsvorlage Nr. 02/0200-7473/2017 für unzulässig erklärt. In der Sitzung vom 11.5.2017 wurde der Antrag wie folgt modifiziert:

„Wir fordern die Aussetzung der Abschiebungen von Flüchtlingen aus Afghanistan aus dem Würzburger Stadtgebiet.“

Die Resolution wurde in dieser Form mit 23 zu 22 Stimmen beschlossen.

Bezüglich Ein- und Auswanderungen und Auslieferungen liegt die ausschließliche Gesetzgebung beim Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Beim Vollzug des Ausländerrechts und der Durchführung von Abschiebungen handelt es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises (Art. 83 BV, Art. 8, 58 GO). Beim Ausländerrecht handelt es sich somit auch um eine Aufgabe die die Stadtverwaltung der Stadt Aschaffenburg im sog. übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt. Die Stadt unterliegt bei dieser Aufgabenerledigung im übertragenen Wirkungskreis der Fachaufsicht im Sinne des Art 116 GO. Unabhängig hiervon hat für alle in Aschaffenburg lebende afghanische Asylbewerber die zentrale Ausländerbehörde in Schweinfurt die Zuständigkeit seit Januar 2017 wieder an sich gezogen. Insofern hat die Ausländerbehörde der Stadt Aschaffenburg derzeit über keine Abschiebungen von abgelehnten und geduldeten afghanischen Asylsuchenden zu entscheiden. Die Stadt Aschaffenburg hat auch keinen Einfluss auf die Entscheidungen und die Verfahrensweise der zentralen Ausländerbehörde. Entsprechend hat die zentrale Ausländerbehörde auch die Zuständigkeit für alle anderen abgelehnten Asylbewerber (nicht nur Afghanistan) und für Asylbewerber mit sog. schlechter Bleibeperspektive auch während des Asylverfahrens übernommen.

Die Verwaltung der Stadt Aschaffenburg teilt die Rechtsauffassung der Verwaltungen aus München und Würzburg, wonach solche Anträge nicht in die Befassungskompetenz der Gemeinden gehören. Sie betreffen nur die Asylbewerber aus Afghanistan und nicht Angelegenheiten, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Schreiben vom 23.5.2017 hat die Stadt Aschaffenburg bei der Regierung von Unterfranken angefragt, wie dort die Rechtslage bezüglich Ziffer 1 des Antrages gesehen wird. Mit Schreiben vom 31.5.2017 , eingegangen per mail der Stadt am 1.6.2017, teilte die Regierung von Unterfranken unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bay. Staatsministerium des Innern mit, dass die Beschlussfassung gegen die Abschiebungen nach Afghanistan unzulässig ist, weil ein Bezug zu örtlichen Angelegenheiten nicht ersichtlich ist.

2.        „Integrationsantrag“
Der zweite Antrag lautet:

„2. Auf allen Ebenen setzt sich die Stadt Aschaffenburg dafür ein, dass alle Geflüchteten Zugang zu lntegrationsleistungen, zu Sprachkursen, Ausbildung und Arbeit auch während des laufenden Asylverfahrens erhalten.“

Mit Schreiben vom 23.5.2017 hat die Stadt Aschaffenburg bei der Regierung von Unterfranken auch angefragt, wie dort die Rechtslage bezüglich Ziffer 2 des Antrages gesehen wird. Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 31.5.2017 teilte die Regierung von Unterfranken unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bay. Staatsministerium des Innern mit, dass die für die Beschlussfassung zu Antrag 2 ein ausreichender Ortsbezug gegeben ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

3.        Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten
Der dritte Antrag lautet:

„3. Die Stadt Aschaffenburg setzt sich für eine konsequente Umsetzung der "3 plus 2"-Regelung aus dem Bundesintegrationsgesetz auch in Bayern ein, die Geflüchteten in Ausbildung und Arbeitgebern mehr Rechtssicherheit bietet.“

Mit Schreiben vom 23.5.2017 hat die Stadt Aschaffenburg bei der Regierung von Unterfranken auch angefragt, wie dort die Rechtslage bezüglich Ziffer 3 des Antrages gesehen wird. Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 31.5.2017 teilte die Regierung von Unterfranken unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bay. Staatsministerium des Innern mit, dass die für die Beschlussfassung zu Antrag 3 kein ausreichender Ortsbezug gegeben ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

III.        Formelle Behandlung des Prüfungsergebnisses

Es stellt sich damit die Frage, wie auf der Basis dieses Ergebnisses weiter zu verfahren ist.



1.        Beschlussfassung über die Behandlung der Anträge im Hinblick auf die Tagesordnung
Im Gutachten WD 3 - 3000 - 035/15 des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages „Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“ ist auf Seite 7 Folgendes ausgeführt:

„In Ländern, in denen eine solche Regelung nicht besteht, verneint die Rechtsprechung ein solches materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters. Er muss Beratungsgegenstände, wenn sie in Erfüllung der kommunalrechtlichen Quoren von den Ratsmitgliedern beantragt werden, daher auf die Tagesordnung setzen. Mangels Befassungskompetenz ist der Gemeinderat zur Vermeidung rechtswidrigen Handelns aber verpflichtet, einen von der Verbandskompetenz nicht gedeckten Tagesordnungspunkt nach Eröffnung der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung abzusetzen.“

Dieses Gutachten nimmt Bezug auf eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW-Mitteilung 659/2014 vom 07.11.2014) in der es heißt:

„Da der Bürgermeister kein eigenes materielles Vorprüfungsrecht besitzt, muss er entsprechende Anträge auf die Tagesordnung des Rates setzen. Mangels Befassungskompetenz des Rates hat dieser sodann in der Ratssitzung den Tagesordnungspunkt/ die Anregung von der Tagesordnung abzusetzen.“

Zu Beginn des Tagesordnungspunktes hat daher der Stadtrat darüber zu entscheiden, welche Anträge auf der von der Tagesordnung herunter genommen werden und welche nicht.

2.        Beratungsumfang
Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Angelegenheit im Stadtrat trotz fehlender Befassungskompetenz beraten werden darf.

Hierzu führt das OVG Münster, Urteil vom 21-12-1988 - 15 A 951/87, Folgendes aus:

„Soll das so ausgestaltete Initiativrecht sich nicht in einer Formalie ohne inneren Sinn erschöpfen, so darf es den Fraktionen nicht verwehrt werden, ihre Vorschläge vor einer etwaigen Entscheidung über deren Absetzung von der Tagesordnung in angemessenem Umfang mündlich zu erläutern. Das Initiativrecht dient dem Minderheitenschutz (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. 4. 1978, LT-Dr 8/3152, S. 2 u. 62) und soll gewährleisten, daß die politischen Vorstellungen auch der kleinen Fraktionen vor den Rat gebracht werden können und allein dieser darüber befindet, ob und in welcher Weise er sich mit der jeweiligen Angelegenheit befassen will. Eine an Sachkriterien orientierte Entscheidung des Rates erfordert in der Regel, daß er nicht nur den im Einzelfall gestellten Antrag, sondern auch die wesentlichen Gründe für die Antragstellung zur Kenntnis nimmt. Anderenfalls wäre die Ratsmehrheit in der Lage, ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem von der Minderheit gestellten Antrag zur weiteren Tagesordnung überzugehen; es liegt nahe, daß sie davon nicht selten - je nach den politischen Verhältnissen in einer Gemeinde gewissermaßen schematisch - Gebrauch machen würde. Das Initiativrecht hat aber den Sinn, den Minderheiten im Rat eine Chance zu geben, die Mehrheit davon zu überzeugen, daß eine Befassung mit und eine Entscheidung zu dem Gegenstand des jeweiligen Vorschlages zulässig und geboten sind. Das ist ohne das Recht zu einer sachangemessenen Begründung des Vorschlages nicht erreichbar (ebenso: OVG Lüneburg, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht, § 33 GO Nr. 13 und NVwZ 1984, 460 = DVBl 1984, 734 (735); OVG Koblenz, NVwZ 1985, 673 = DVBl 1985, 906 (907 ff.); Schoch, DÖV 1986, 137; Buhren, VerwRdsch 1986, 412; Rothe, DVBl 1988, 386). Hieraus folgt zugleich, daß es im Grundsatz der antragstellenden Fraktion überlassen bleiben muß, ob sie statt (oder neben) einer schriftlichen Begründung ihrer Vorschläge (auch) eine mündliche Erläuterung in der Ratssitzung geben will. Die Entscheidung, das Vorschlagsrecht überhaupt auszuüben, hängt wesentlich ab davon, welche politische Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit aus der Sicht der antragstellenden Fraktion zukommt. Noch mehr wird davon das Maß dessen bestimmt, was zur Durchsetzung der Initiative geboten erscheint. Würde die Entscheidung darüber teilweise - wenn auch nur hinsichtlich der Frage einer mündlichen Erläuterung des Vorschlags - der Ratsmehrheit überantwortet, wäre das Vorschlagsrecht aus den bereits dargelegten Gründen weithin entwertet.“

Hierzu ebenfalls das OVG Münster im Urteil vom 16.12.1983 - 15 A 2027/83:

„Die Aufnahme eines Fraktionsvorschlages in die Tagesordnung zwingt den Rat nach der Gemeindeordnung allenfalls dazu, der Fraktion in der Sitzung Gelegenheit zur Erläuterung ihres Antrags zu geben; eine Aussprache zur Sache ist nicht gefordert.
Danach hat es der Rat in der Hand, die Behandlung der Angelegenheit, z. B. durch Übergang zur weiteren Tagesordnung, durch eine Geschäftsordnungsentscheidung zügig zu beenden (vgl. insoweit den RdErl. des NRW Innenministers v. 29. 12. 1982, MittNRWStuGemB 1983, 37) er muß sie sogar in dieser Weise abschließen, wenn die Befassung mit der Sache wegen Überschreitung der Verbandskompetenz unzulässig wäre.“

3.        Ergebnis und Verfahrensvorschlag für die Sitzung
Die Antragsteller dürfen ihren Antrag begründen.

Eine Aussprache zur Sache erfolgt nicht.

Die Abstimmung über die Absetzung der Anträge 1 und 3 hat vorab zu erfolgen.

Anschließend erfolgt die inhaltliche Diskussion über den Antrage 2.

Diese Vorgehensweise wurde von der Regierung von Unterfranken mit mail vom 19.6.2017 bestätigt.



4.        Hinweis
Nachdem nicht auszuschließen ist, dass die Stadtratsmehrheit den Empfehlungen der Verwaltung und der Regierung nicht folgt, also die Anträge 1 und 3 zulässt – wurde rein vorsorglich mit der Regierung abgestimmt, wie dann weiter zu verfahren ist.

In diesem Fall ist es so, dass der OB die Behandlung des Tagesordnungspunktes nicht abzubrechen,  den Zulassungsbeschluss zu beanstanden und der Regierung zur Prüfung vorzulegen hat. Es kann vielmehr in die inhaltliche Behandlung der Angelegenheit eingestiegen werde. Sollte zu Ziffer 1 und 3 ein antragsgemäßer Beschluss gefasst werden, wäre dieser im Nachhinein vom OB zu beanstanden, vom Vollzug auszusetzen und der Regierung vorzulegen.

Die einschlägige Passage in der mail der Regierung vom 19.6.2017 lautet:

Sollte der Antrag auf Nichtbefassung keine Mehrheit finden, muss dementsprechend auch eine Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt insgesamt zugelassen werden. Ansonsten würde die diesbezügliche Beschlussfassung des Stadtrates ins Leere laufen und Herr Oberbürgermeister faktisch eine materielle Vorprüfungskompetenz inne haben. Sachbeschlüsse des Stadtrates zu Ziffer 1 und 3 des fraktionsübergreifenden Antrags sind entsprechend Art. 59 Abs. 2 GO zu behandeln.

C.        Behandlung von Antrag 2

Zu den Rahmenbedingungen für die angesprochenen „Integrationsmaßnahmen“ ist Folgendes festzustellen:

I.        Integrationskurse
Die Möglichkeit für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens an einem Integrationskurs (Deutschkurs) teilzunehmen ist im § 44 Abs. 4 AufenthG geregelt. Die Ausländerbehörden dürfen einen sog. Berechtigungsschein nach den Maßgaben der verfügbaren Kursplätze an Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ausgeben. Dabei handelt es sich derzeit um Asylbewerber aus den Herkunftsstaaten Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia. Für Asylbewerber aus anderen Herkunftsstaaten besteht derzeit keine Möglichkeit bereits während des laufenden Asylverfahrens einen Integrationskurs durch das BAMF finanziert zu erhalten.

Angesichts der Vielzahl der Asylbewerber und der begrenzten Anzahl von Plätzen in Integrationskursen muss eine Auswahl getroffen werden. Hier erscheint das Differenzierungskriterium Bleibeperspektive sachgerecht. Ob eine Ausweitung der Kurse auf alle Asylbewerber sachgerecht und finanzierbar ist, kann hier nicht beurteilt werden.

II.        Zugang zu Ausbildung und Arbeit
Asylbewerber sind während der ersten sechs Monate des Asylverfahrens zum Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet. Während der Verpflichtung zum Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung und auch während der ersten drei Monate des Asylverfahrens besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (§ 61 AsylG). Auch für alle Asylbewerber aus sog. sichern Herkunftsstaaten besteht ein generelles Beschäftigungsverbot sowohl während als auch nach Abschluss des Asylverfahrens. Allen anderen Asylbewerbern kann nach Antragstellung eine Beschäftigung erlaubt werden. Dabei sind die Vorschriften der Beschäftigungsverordnung (BeschV) zu berücksichtigen. Der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde im Einzelfall zu stellen. Es handelt sich um eine sog. Ermessensentscheidung. Bei den meisten Fallgestaltungen wird eine Beteiligung der Agentur für Arbeit erforderlich sein. Die Agentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen, den sog. Vergleichslohn und führt eine sog. Vorrangprüfung durch. Bei der Vorrangprüfung wird geprüft, ob die angebotene Stelle nicht genauso von einem arbeitssuchenden Deutschen oder anderen Ausländer mit gesicherten Bleiberecht ausgeführt werden kann. Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden.

Auch für die Aufnahme einer Ausbildung ist für Asylsuchende während des Asylverfahrens eine Erlaubnis gem. § 32 BeschV erforderlich. Eine Ausbildung zählt als Beschäftigung. Bei der Prüfung ob eine Bewilligung für einen Ausbildungsaufnahme ausgesprochen werden kann ist nach aktueller Weisungslage des Ministeriums unter anderem auf die Bleibeperspektive im Einzelfall abzustellen. Bei bereits abgelehnten Asylsuchenden im Klageverfahren bzw. bei Geduldeten ist die Bleibeperspektive grundsätzlich als schlecht zu bewerten, weshalb hier keine positive Entscheidung für die Ausbildungsaufnahme zu erwarten ist.

Da die örtliche Ausländerbehörde der Stadt Aschaffenburg derzeit nur für Asylbewerber im Asylverfahren mit guter Bleibeperspektive zuständig ist, sollte es bei Anträgen auf Ausbildungserlaubnis in unseren Fällen keine größeren Schwierigkeiten geben um eine positive Ermessensentscheidung zu erlangen. Bei Fällen in der Zuständigkeit der zentralen Ausländerbehörde in Schweinfurt sind hingegen die Chancen für eine positive Entscheidung eher gering.

Falls während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen wurde und die dafür erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorgelegen hatte, darf diese Ausbildung beendet werden. In diesen Fällen greift die sog. „3 plus 2“ Regelung. Diese Regelung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt Rechtssicherheit sowohl für Asylbewerber als auch für die Arbeitgeber. Es besagt, dass eine Ausbildung die von der Ausländerbehörde bewilligt wurde, auch nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags abgeschlossen werden darf. Bei erfolgreichen Ausbildungsabschluss ergibt sich im Anschluss auch eine Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis, wenn eine Arbeit im erlangten Ausbildungsberuf aufgenommen wird. Auch in Bayern ist die Weisungslage des Ministeriums so, dass eine Duldung für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses auszustellen ist, falls während der Ausbildung eine ablehnende Entscheidung im Asylverfahren getroffen wird.

Oftmals wird jedoch in diesen Fällen die Gesetzessystematik verkannt. § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist keine Anspruchsgrundlage für die Bewilligung der Beschäftigung (Ausbildung). Ob die Ausbildung aufgenommen werden darf ist nach den Vorschriften des §§ 61 AsylG und 32 BeschV im Einzelfall und im Ermessen zu prüfen. Nur falls diese Ermessensentscheidung positiv ausgefallen war, kann es im Nachgang zu einer Bewilligung einer Ausbildungsduldung nach der sog. „3 plus 2“ Regelung kommen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird es bei der Ausländerbehörde der Stadt Aschaffenburg zu keinen Problemen bei der Ausstellung der Duldung kommen.

Genaueres zu diesen Entscheidungsgrundsätzen und rechtlichen Vorgaben kann aus dem beiliegenden Schaubild des Innenministeriums und aus der Pressemitteilung der Regierung von Unterfranken zum Runder Tisch an zum Thema Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten  ersehen werden.

Wir verweisen auch auf die Positionierung des bayerischen Städtetages zur Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration vom 30.5.2017, das ebenfalls als Anlage beigefügt ist.

.Beschluss:

1. Nr. 1 der Beschlussvorlage (in Anlage 1) wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.


Anwesend:                41 Mitglieder

2. Nr. 2 der Beschlussvorlage (in Anlage 1 ) wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Anwesend:                41 Mitglieder

3. Stadtrat Peter Schweickard kündigt für die CSU-Stadtratsfraktion einen Änderungsantrag zu
Nr. 3 der Beschlussvorlage dahingehend an, dass Ziffer 3 des Antrags vom 28.04.2017 so eingeschränkt bzw. modifiziert werden soll, dass nur Aschaffenburger Flüchtlinge bzw. der Zuständigkeitsbereich der Stadt Aschaffenburg klar umrissen ist. Die Verwaltung legt dar, dass der zu Grunde liegende Antrag vom 28.04.2017 allerdings als weitergehender Antrag zu sehen ist und daher zunächst darüber abzustimmen ist.


Anwesend:                41 Mitglieder

4. Nr. 1 des Antrags vom 28.04.2017 wird zugestimmt.


Anwesend:                41 Mitglieder
Mit Stimmenmehrheit angenommen.

5. Nr. 2 des Antrags vom 28.04.2017 wird zugestimmt.


Anwesend:                41 Mitglieder
Mit Stimmenmehrheit angenommen.



6. Nr. 3 des Antrags vom 28.04.2017 wird zugestimmt.


Anwesend:                41 Mitglieder
Mit Stimmenmehrheit angenommen.

7. Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt klar, dass er die Beschlüsse bei Nr. 4 und 6 beanstandet und der Regierung von Unterfranken zur Überprüfung vorlegen wird.


Anwesend:                41 Mitglieder

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/8/2/17. Krankenhausfusion Aschaffenburg/Hanau; Bericht der Krankenhausleitung zur Anfrage von Herrn Stadtrat Thomas Mütze vom 20.05.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 2pl/8/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit E-Mail vom 20.05.2017 hat Herr Stadtrat Mütze unter Bezugnahme auf einen Artikel der FAZ beantragt, darüber zu berichten, warum die Fusion der Krankenhäuser Hanau und Aschaffenburg gescheitert ist und mit welchen Änderungen und Investitionen beim Klinikum Aschaffenburg zu rechnen ist.
Hierzu wird die Klinikumsleitung in der Sitzung einen Bericht abgeben.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Leitung des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau zur geplanten Krankhausfusion mit dem Klinikum Hanau und zur Anfrage von Herrn Stadtrat Thomas Mütze vom 20.05.2017 (Anlage 2 ) wird zur Kenntnis genommen.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/8/3/17. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 3pl/8/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Jahresrechnung 2016 wurde innerhalb der nach Art. 102 GO bestimmten Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt. Nach Erledigung aller Abschlussarbeiten wurde der Enddruck der Jahresrechnung am 30.03.2017 von der AKDB erstellt.

Die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2016” enthält neben dem erforderlichen Rechenschaftsbericht gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 5 KommHV weitere Übersichten, Tabellen und Vergleiche zur Dokumentation der Entwicklung des abgelaufenen Haushaltsjahres.

.Beschluss:

1. Der Rechenschaftsbericht der Verwaltung nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2016 und die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2016” werden zur Kenntnis
genommen.

2. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2016 werden, soweit nicht bereits beschlossen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO festgestellt

für den Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von        15.054.799,41 €
(Seite 1154 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)

für den Vermögenshaushalt mit dem Betrag von        2.637.770,58 €
(Seite 1158 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)

3. Haushaltseinnahmereste werden gebildet für den Betrag von        1.615.249,80 €
(Seite 32 der Drucksache)

4. Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden in Höhe von        4.200.671,06 €
gebildet (Seite 33 bis 34 der Drucksache)

5. Die Bildung von Haushaltsausgaberesten nach § 79 Abs. 2 Satz 1
KommHV, und zwar

neue Haushaltsausgabereste für den Verwaltungshaushalt        1.145.580,89 €
(Seiten 35 bis 41 der Drucksache)

und neue Haushaltsausgabereste für den Vermögenshaushalt        13.650.548,54 €
(Seiten 42 bis 44 der Drucksache)
wird zur Kenntnis genommen.

6. Bei Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist die
Jahresrechnung 2016 mit dem Betrag von        270.286.070,64 €
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
Hiervon entfallen auf den

Verwaltungshaushalt        232.929.203,49 €

Vermögenshaushalt        37.356.867,15 €

Die Jahresrechnung weist den Zuführungsbetrag
vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt aus mit        19.283.947,61 €

Der Allgemeinen Rücklage wird der
Betrag in Höhe von                2.189.847,90 €
zugeführt.

Bezüglich des Zustandekommens dieser Veränderungen wird im Einzelnen auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Jahresrechnung 2016 wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.


7. Die Jahresrechnung 2016 der Hospital-Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen

im Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von        1.364.284,27 €

im Vermögenshaushalt mit dem Betrag von           183.341,50 €

Der Gesamthaushalt beträgt damit        1.547.625,77 €.


Der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- an den
Vermögenshaushalt ist gebucht mit dem Betrag von        142.978,92 €.

Der Allgemeinen Rücklage
wird der Betrag in Höhe von        40.362,58 €        
entnommen.

Haushaltseinnahmereste wurden in Höhe von        0,00 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.

Haushaltsausgabereste wurden in Höhe von        20.441,05 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.

Zusätzlich werden Haushaltsausgabereste aus Vorjahren
in Höhe von        0,00
übertragen


Die Jahresrechnung 2016 der Hospital-Stiftung wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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4. / pl/8/4/17. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gemarkung Damm (einschließlich); - Zustimmungsbeschluss - Anordnung der öffentlichen Auslegung - Anordnung der Behördenbeteiligung - Zustimmung zum Entwurf des städtebaulichen Vertrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.06.2017 ö Beschließend 6pvs/6/6/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 4pl/8/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Planungsanlass und -zweck:
Auf den Grundstücken Horchstraße 116 – 120 am westlichen Rand des Stadtteils Damm, auf dem sich das SB-Warenhaus „real“ befindet, beabsichtigt der Betreiber einen Abbruch des bestehenden Marktes und den Neubau des SB-Warenhauses, mit dem er eine Verbesserung des Warenangebots und der Warenpräsentation incl. einer Vergrößerung des Gebäudes und der Verkaufsfläche mit einer ebenerdigen Anordnung anstrebt.
Weiterhin soll neben dem Erhalt des bestehenden Parkdecks auch das Pkw-Stellplatzangebot sowie die verkehrliche Erschließung für den Anlieferverkehr, KFZ, ÖPNV (Haltestelle) + Fahrräder deutlich verbessert werden.
Im Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg ist die Fa. Real als „SB-Warenhaus“ mit neutral bewertetem Wohngebietsbezug aufgeführt und hat untergeordnete Nahversorgungsfunktion für Teile des Strietwalds und Damms.

Derzeit geltender Bebauungsplan und Flächennutzungsplan:
Für den Planungsbereich gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15/1 für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg – Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße aus dem Jahr 1989. Für das Plangebiet ist in diesem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. Die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben (Verkauf an Endverbraucher) ist nicht zulässig.
Die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels löst also einen Planungsbedarf aus und erfordert die Aufstellung (bzw. Änderung) eines Bebauungsplanes zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Würdigung und Abwägung öffentlicher und privater Belange.
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aschaffenburg stellt den gesamten Bereich des Plangebietes als „Gewerbliche Baufläche“ dar. Ein neuer Bebauungsplan mit Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel wäre nicht im Sinne des § 8 Abs.2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bei einem „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann der Bebauungsplan jedoch auch aufgestellt (oder geändert) werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird und der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird (§ 13a Abs.2 Nr.2 BauGB). Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall erfüllt.
Im Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes 2030 ist das Plangebiet als Sonderbaufläche dargestellt.
Zur weiteren Darlegung des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung, zur weiteren städtebaulichen und planungsrechtlichen Situation wird auf den Aufstellungsbeschluss vom 18.07.2016 verwiesen.




Zu 1.
Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes incl. Begründungsentwurf vom 16.05.2017
Zentrale Planungsziele der Bebauungsplanänderung:
Art der baulichen Nutzung / Verkaufsflächen:
Für das Plangebiet soll ein „Sonstiges Sondergebiet“ (SO) für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Dieses Sondergebiet wird bestimmt sein für die Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (SB-Warenhaus) mit einer Verkaufsfläche bis zu 6.100 m² für ein breites und tiefes Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln sowie Ge- und Verbrauchsgütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs incl. einer Konzessionärszone (Bereiche des SB-Warenhauses, in denen andere Unternehmen ihren Standort haben, geplant sind bisher die Sortimente Backwaren, Feinkost, Toto-Lotto, Friseur). Die Verkaufsfläche beinhaltet überwiegend nahversorgungsrelevante und nicht-innenstadtrelevante Sortimente und soll künftig komplett auf einer Ebene erfolgen.
Die höhere Landesplanungsbehörde der Regierung von Unterfranken hat zur beabsichtigten Planung im Hinblick auf die Ziele der Landesentwicklungsplanung bereits ihre Zustimmung erteilt (einschließlich einer Konzessionärsfläche von 215 m² für kleinflächigen Einzelhandel, s. Stn. Reg.v.Uf. vom 16.12.2016).
Die Fa. Real beabsichtigt nun, diese Konzessionärsfläche um 135 m², vorwiegend für Dienstleistungs- und Gastronomienutzung, zur ergänzen. Für diese geringfügige Erhöhung hat die höhere Landesplanungsbehörde bereits ihre Zustimmung signalisiert und zur genauen Prüfung auf das weitere Verfahren verwiesen.
Maß der baulichen Nutzung:

Für die Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,8 soll im Sondergebiet ausnahmsweise eine Überschreitung auf 0,9 zulässig sein. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs mit den notwendigen Zufahrten und Rampen auf dem Baugrundstück erfordern diese Überschreitung.
Die Geschossflächenzahl soll auf max. 1,0 festgesetzt werden.
Weiterhin werden Festsetzungen zu den baulichen Höhen (Wandhöhe bis OK Attika) getroffen; diese bewegen sich zwischen 8,50m – max. 10,50m.

Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen:

Die festgesetzten überbaubaren Flächen orientieren sich am abzubrechenden Gebäude und dehnen sich in Bezug auf das neu geplante SB-Warenhaus zusätzlich nach Westen aus.
Des weiteren soll eine abweichende Bauweise festgelegt werden, bei der Einzelgebäude und Gebäudeteile mit einer Gebäudelänge über 50m zulässig sein sollen, um eine ebenerdige Anordnung der gesamten Verkaufsfläche zu ermöglichen.

Verkehrliches Erschließungskonzept:

Das Erschließungskonzept sieht im Zusammenhang mit dem Neubau des SB-Warenhauses vor, die heute vorhandenen, mehreren Zu- und Ausfahrten an der Horchstraße nach Osten an die Wilhelmstraße zu verlegen und zu bündeln, über die die Erschließung der erforderlichen Stellplätze für den Kundenverkehr und die Zufahrt für den LKW-Anlieferverkehr erfolgt. Die Lage der Ein- und Ausfahrt der Tankstelle, deren Nutzbarkeit im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden soll, bleibt unverändert.
Infolge der veränderten Erschließung des Kundenparkplatzes soll die Bushaltestelle nach Osten in die Höhe des Haupteinganges verlegt und barrierefrei gestaltet werden.
Dieses Erschließungskonzept hat mehrere Vorteile: zum einen kann die Anbindung für Fußgänger, Fahrradfahrer und Bus komfortabler und verkehrssicherer gestaltet werden. Zum anderen soll durch die Trennung der heute eng zusammenliegenden Zu- und Abfahrten zur Tankstelle und zum unteren Parkdeck des Real-Marktes an der Horchstraße der KFZ-Verkehr entzerrt und der Rückstau auf die Horchstraße vermieden werden.

Immissionsschutz:

Von der Unteren Immissionsschutzbehörde des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz wurden in Bezug auf die umliegenden Gewerbegebiete, Mischgebiete der Linkstraße 59/61 und der unmittelbar an der neuen Zu- und Ausfahrt gelegenen Wohnbebauung Horchstraße 110 Anforderungen an die Beurteilung der zukünftigen Geräuschsituation gestellt.
Dies wurde im schalltechnischen Fachgutachten (erstellt von der Fa. Accon Köln GmbH, Stand 04.08.2016) berücksichtigt; die zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrslärms durch die prognostizierte Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen, der Schienenverkehrslärm der Bahnlinie sowie die Gewerbelärmemissionen durch das benachbarte Gewerbegebiet und durch den Real-Markt wurden berechnet.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass tags (6:oo – 22:00 Uhr) die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten sind. Nachts (22:00 – 6:00 Uhr) kommt es durch eine LKW-Anlieferung vor 6:00 Uhr aufgrund der LKW-Zufahrt im Osten am direkt an die Zufahrt angrenzenden Wohnhaus Horchstraße 110 zu Spitzenpegelüberschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete um bis zu 15 dB(A). Zur Lösung dieses Konflikts soll zum Schutz der Wohnbebauung entlang der neuen Zu- und Ausfahrt eine 4m hohe und ca. 35m lange Lärmschutzwand errichtet werden; gleichzeitig werden durch diese Wand die ohnehin eingehaltenen Tageswerte zusätzlich verbessert.
Das Amt für Umwelt und Verbraucherschutz hat zum Schallschutzgutachten ihr Einverständnis erklärt.
Weiterhin soll im Bebauungsplanentwurf geregelt werden, dass aufgrund der im Norden des Plangebietes verlaufenden Bahnlinie Frankfurt – Aschaffenburg/Darmstadt – Aschaffenburg Büros und Aufenthaltsräume, wenn möglich, an einer lärmabgewandten Seite anzuordnen sind und dass zum Schutz gegen Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten und in den Ruheräumen schallgedämmte Be- und Entlüftungsanlagen einzubauen sind.

Grünordnung, Artenschutz:

Im Rahmen des geplanten Neubaus wurde eine natur- und artenschutzrechtliche Prüfung (saP) duchgeführt; das Einvernehmen seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde erteilt.
Im Bebauungsplanentwurf werden die erforderlichen Regelungen aus der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ verankert sowie weitere grünordnerische Festsetzungen zu „Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Pflanzbindungen“ für eine gewisse Randeingrünung und Begrünung der Flächen für Stellplätze getroffen.


Zu 2.
Entwurf des städtebaulichen Vertrages vom 24.05.2017

Zur Realisierung des Neubaus des SB-Warenhauses incl. aller damit zusammenhängenden, das öffentliche Interesse berührenden Maßnahmen ist flankierend der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Investor erforderlich (der Vertrag liegt als Anlage zur Beschlussvorlage bei).
Dieser Vertrag trifft u.a. Regelungen zum Vertragsgebiet, zur Kostentragung durch den Investor, zur Grundstücksneuordnung, zum Lärmschutz, zur verkehrlichen Erschließung, zur Entwässerung, zu den Versorgungsanlagen, etc.
Die notwendigen Regelungen zur Realisierung werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Investor vereinbart.
Hier werden u.a. folgende Festlegungen getroffen:
  • Sämtliche Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes und seiner Verwirklichung trägt der Investor
  • Sämtliche Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand trägt der Investor
  • Sämtliche Kosten der Herstellung und Änderung der verkehrlichen Erschließung trägt der Investor
  • Der Investor tritt die für die Anpassung des Straßenkörpers entlang der Horchstraße (Umbaumaßnahmen an der Horchstraße und an der Einmündung Horchstraße / Wilhelmstraße, Verlegung und Neubau Bushaltestelle einschließlich Fußgängerüberweg, Neubau des Gehweges auf der West- und Nordseite der Wilhelmstraße) und die für die Errichtung eines Buswartehäuschens benötigten Flächen (ca. 35m²) an die Stadt ab.
  • Die Stadt tritt die für den Bau der Zufahrt zum Parkdeck benötigte Fläche sowie die nach Neubau eines Gehweges auf der Westseite der Wilhelmstraße verbleibende Fläche zwischen neuem Gehweg und dem Grundstück des Investors (ca. 122m²) an den Investor ab
  • Als Ausgleich für den durch die Grundstücksabtretungen erhaltenen Mehrwert verpflichtet sich der Investor zum Bau eines 2,50 m breiten Gehweges entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes


Zu 3.
Anordnung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB einzuholen.
Die öffentliche Auslegung wird durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs vom 16.05.2017 incl. Begründungsentwurf gleichen Datums sowie der wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen für die Dauer eines Monats erfolgen.
Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert.

.Beschluss:

I.

1. Dem Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes vom 16.05.2017 für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke FlstNrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich) mit Begründungsentwurf vom 16.05.2017 wird zugestimmt.

2. Dem Entwurf des städtebaulichen Vertrages vom 24.05.2017 wird zugestimmt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen.

Die Änderung des Bebauungsplanes (Nr. 15/1) ist als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren zu behandeln.


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 1

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5. / pl/8/5/17. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.-Nr. 899, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.08.2016 - Außerkrafttreten Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.02.2017 ö Vorberatend 3pvs/2/3/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 5pl/8/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

In der Sitzung am 11.04.2016 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) zu ändern.
Ausschlaggebend für die Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens war vor allen Dingen der letztlich gescheiterte vorlaufende Versuch, eine von den Regelungen des „alten“ Bebauungsplans deutlich abweichende Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes im Einvernehmen mit Nachbarn und Anliegern zu entwickeln und den hierzu vorgelegten Bauantrag (BV-Nr. 20150136: Neubau von 7 Mehrfamilienhäusern (35 WE) und zwei Tiefgaragen)  zur Genehmigung zu bringen.
Nach insgesamt etwa zwei Jahre andauernden Bemühungen und mehreren Anläufen zweier Investoren, ein städtebaulich angemessenes, genehmigungsfähiges und realisierbares Bebauungskonzept für das ehemalige Gärtnereigelände zu präsentieren, musste letztlich konstatiert werden, dass aufgrund der zwangsläufig erheblichen Abweichungen vom bisher geltenden „alten“ Bebauungsplan 13/08 bei gleichzeitig fehlendem vollständigem nachbarlichen Einvernehmen nur durch ein Bebauungsplanänderungsverfahren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erlangen ist.
Das bedeutet nun aber nicht, dass durch dieses Verfahren ein Konsens gelingt und nun alle mittelbar oder unmittelbar berührten Bürgerinnen und Bürger mit den Inhalten der Bebauungsplanänderung einverstanden sind bzw. sein müssen, sondern dass die vorliegenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen und dass die Stadt Aschaffenburg in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit mit dem Beschluss der Bebauungsplanänderung die zukünftige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet auf neuer planungsrechtlicher Basis steuert.
Entwurfsgrundlage für den in der Bürgerschaft umstrittenen Teilbereich der Bebauungsplanänderung, nämlich das im Bebauungsplanänderungsentwurf so bezeichnete Teilbaugebiet „WA2“ auf dem Areal der ehemaligen Gärtnerei, ist ein Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers („Freund Bauunternehmung GmbH“). Ausgearbeitet wurde dieses Bebauungskonzept bereits vor der Einleitung des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung im Zusammenhang mit den o.g. Bemühungen zur Erzielung eines vollumfänglichen Einvernehmens mit den Anwohnern. Im Planungsprozess wurde es mit der Bürgerschaft und auch im Umwelt- und Verwaltungssenat des Stadtrats bereits ausführlich erörtert, der erste Bauantrag (BV-Nr. 20150136) konnte letztlich aber wegen der in der Summe starken Abweichungen vom „alten“ Bebauungsplan nicht genehmigt werden. Zur Genehmigung gelangten zu einem späteren Zeitpunkt drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 15 Wohnungen (BV-Nr. 20150350). Diese Häuser befinden sich nördlich außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung und sind bereits im Bau.
Natürlich gäbe es für die Entwicklung und Überplanung des ehemaligen Gärtnereigeländes theoretisch verschiedene Entwurfsalternativen, die nicht mit den Interessen und Vorstellungen des Grundstückseigentümers übereinstimmen. Im Lichte des Wohnungsbedarfs und der großen Wohnungsnachfrage in Aschaffenburg braucht es für eine zügige Bereitstellung von Wohnraum aber die Mitwirkung privater Grundstückseigentümer und Bauherren (auch Bauträger), deshalb sollten städtebauliche Konzepte und Regelungen eines Bebauungsplans auch ihre Umsetzbarkeit im Blick haben. Unter diesen Vorzeichen wurde das Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers aus stadtplanerischer Sicht als eine städtebaulich sinnvolle, der Ortslage angemessene und auch realisierbare Konzeption beurteilt.
Dabei kann auch nicht die Rede sein von einer Willfährigkeit gegenüber den finanziellen Interessen oder dem Profitstreben des Bauträgers, wie sie der Stadtverwaltung von Bürgerinnen und Bürgern in einer schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vorgeworfen wird (vgl. Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung…, Abschnitt 1.2.2 / Einwender 2): Im Diskussionsprozess vor dem Beschluss zur Änderung des „alten“ Bebauungsplans mussten die Bauinteressenten durchaus Abstriche bei ihren Bebauungsvorstellungen machen: Ein erstes Konzept eines Nürnberger Bauträgers sah noch 14 Reihenhäuser und zwei bis zu viergeschossige Wohnbauten mit insgesamt 46 Wohnungen vor. Die „Freund Bauunternehmung GmbH“, also der jetzige Grundstückseigentümer“, legte dann einen Bebauungsvorschlag mit sechs dreigeschossigen Gebäuden, davon ein größerer Block, und insgesamt 40 Wohnungen vor. Der Bebauungsplanänderungsentwurf sieht für das Teilbaugebiet „WA2“ auf Basis eines abgespeckten Entwurfs des Bauträgers nun vier Baufelder für bis zu dreigeschossige Wohngebäude mit jeweils maximal fünf Wohnungen vor (rechnerisch insgesamt also bis zu 20 Wohnungen, dazu kommen 15 Wohnungen nördlich des Geltungsbereichs).
Der Verzicht auf eine öffentliche Straßenverkehrsfläche und stattdessen die Ausweisung eines privaten Wohnwegs im Teilbaugebiet „WA2“ ist keine einseitige Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Bauträgers, denn vielmehr ersparen sich die Stadt Aschaffenburg (und somit die Bürgerinnen und Bürger) die Aufwendungen für den Straßenneubau und den Unterhalt.
Auf zwei inhaltliche Punkte, die in den während der öffentlichen Auslegung von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern schriftlich vorgebrachten Bedenken eine herausragende Rolle spielen, soll hier kurz eingegangen werden (ausführlich vgl. Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und die Beteiligung der Behörden):


Verkehrliche Erschließung des ehemaligen Gärtnereigeländes:

Zusammengefasst unterstellen bzw. befürchten die vorliegenden schriftlich geäußerten Bedenken und Anregungen aus Teilen der Bürgerschaft, dass die geplante Neubebauung des ehemaligen Gärtnereigeländes zu einer Verkehrszunahme führt, die von der Stichstraße der Ruhlandstraße mangels Leistungsfähigkeit nicht aufgenommen werden könne, was gravierende  Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen zur Folge habe. Diese Befürchtungen und Unsicherheiten haben bereits vor der Entscheidung des Stadtrats zur Änderung des Bebauungsplans die Diskussionen um die bauliche Entwicklung des ehemaligen Gärtnereigeländes bestimmt. Erschwerend hinzu kam die Uneinigkeit zwischen Anliegern / Interessensvertretern der Stichstraße Ruhlandstraße und Anliegern / Interessensvertretern der Stichstraße Brunnengasse über die Verteilung des ein- und ausfahrenden Verkehrs: Hauptsächlich scheiterte eine vollständige nachbarliche Zustimmung zu den vorgelegten Bauantragsplänen zum Neubau von 7 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 35 Wohnungen und zwei Tiefgaragen (BV-Nr. 20150136) an der Uneinigkeit zwischen den Interessensgruppen in der Frage der Verkehrsbelastung der beiden Straßenabschnitte. Da im Rahmen des vorlaufenden Baugenehmigungsverfahrens dieser „gordische Knoten“ nicht gelöst und kein bauplanungsrechtlich tragfähiger und verlässlicher  Konsens unter allen Beteiligten erzielt werden konnte, führte dies schließlich zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens.
Zwecks Versachlichung und fachlicher Begutachtung der zu erwartenden verkehrlichen Situation wurde im Auftrag der Stadt Aschaffenburg ein Verkehrsgutachten erstellt, das im Ergebnis die ausreichende Leistungsfähigkeit (auch) der schmalen Stichstraße der Ruhlandstraße für eine zukünftig geplante Bebauung belegt.
In ihrem Antrag vom 14.08.2016 bringt die CSU-Stadtratsfraktion zum Ausdruck, dass sie entgegen den Aussagen des Gutachterbüros „T+T Verkehrsmanagement GmbH“ nach Inaugenscheinnahme des Gebiets nicht der Auffassung ist, dass die Leistungsfähigkeit der Stichstraße der Ruhlandstraße ausreicht, um den zusätzlichen Pkw-Verkehr, der durch die neuen Wohnanlagen entsteht, problemlos durch diese enge Straße zu bewältigen.
Seitens der Stadtverwaltung werden die Befürchtungen, dass es auf der Stichstraße der Ruhlandstraße zu untragbaren Verkehrsverhältnissen komme, aus stadt- und verkehrsplanerischer Sicht nicht geteilt:
Prognostisch erzeugen 35 neue Wohnungen auf dem ehemaligen Gärtnereigelände (davon 20 WE im Teilbaugebiet „WA2“ und 15 WE nördlich davon außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung) insgesamt 260 Kfz-Fahrten am Tag, die anteilig (Annahme im Verkehrsgutachten: jeweils 50%) über die Stiche der Ruhlandstraße und der Brunnengasse zu- und abfließen (in 24h zusätzlich 130 Fahrten hinein und 130 Fahrten heraus).
Für die Stichstraße Ruhlandstraße bedeutet dies unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Bebauung: 14 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Morgen (zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr: 11 Kfz aus dem Gebiet nach Süden heraus, 3 Kfz nach Norden hinein) und 22 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Abend (zwischen 16 Uhr und 17 Uhr: 7 Kfz aus dem Gebiet nach Süden heraus, 15 Kfz nach Norden hinein).
Für diese geringe Verkehrsbelastung reichen Querschnitt und Leistungsfähigkeit der Stichstraße Ruhlandstraße trotz der Engstelle, die punktuell keinen Begegnungsverkehr ermöglicht, aus. Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) reicht bei Verkehrsbelastungen unter 70 Kfz in der Stunde eine Fahrbahnbreite von 3,50m (in Ausnahmefällen von 3m auf möglichst nicht mehr als 50m Länge). Die Abmessungen der Stichstraße Ruhlandstraße bieten zwar im Begegnungsfall Kfz/Kfz keinen Fahrkomfort, erfüllen aber die Mindestanforderungen der RASt.
Beispielhaft sei auf andere Stellen im Stadtgebiet verwiesen, die zwar nicht 1:1 mit der Stichstraße der Ruhlandstraße vergleichbar sind, an denen sich aber trotz beengter Verhältnisse auch keine gravierenden Verkehrsbelastungen, -behinderungen und -gefährdungen einstellen: Der südliche, etwa 160m lange Abschnitt des Eichenwegs in Nilkheim beispielsweise hat als Mischverkehrsfläche keine Gehwege und erschließt 23 Häuser, in denen sich zwischen 25 und 30 Wohnungen sowie zwei gewerbliche Nutzungen (Friseur und Hundesalon) befinden. Zwischen Hausnummer 9 und 13 mündet ein vom Ulmenweg kommender Fußweg in den Eichenweg. Zusätzlich dient der Eichenweg untergeordnet auch dem Verkehrsabfluss aus Akazien- und Erlenweg – aufgrund des durch die Beengtheit fehlenden Fahrkomforts im Eichenweg wird allerdings von diesen Verkehrsteilnehmern vorrangig der deutlich breitere Kastanienweg genutzt.
Die Verkehrsfläche des Eichenweg hat fast durchgängig eine Breite von ca. 5 m, ist im Zweirichtungsverkehr befahrbar und wird einseitig stets an mehreren Stellen beparkt, was zu einer größeren Zahl von Engstellen mit einer verbleibenden Breite von ca. 3m führt. An diesen Engstellen (bei einer Stichproben-Erhebung am 20.01.2017 waren es neun parkende Pkw – in der Summe also eine Einengungslänge von ca. 45m) ist natürlich kein Begegnungsverkehr mit Pkw-Beteiligung möglich, auch nicht zwischen Pkw und Fußgänger. Verkehrsteilnehmer, die sich begegnen, müssen sich an Engstellen verständigen und ggf. warten. Trotz dieser Situation mit ihren beschränkten räumlichen Verhältnissen haben sich im Eichenweg offenbar keine übermäßigen Verkehrsbelastungen, -behinderungen und -gefährdungen eingestellt.

Bauliche Dichte:

Untrennbar verknüpft mit der Frage der Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraßen und -wege ist die zulässige bauliche Dichte, die im Bebauungsplanänderungsentwurf mit Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), zur Zahl der Vollgeschosse, zur Geschossflächenzahl (GFZ), zur maximalen Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden und (im Teilbaugebiet „WA2“) zur baulichen Höhe geregelt wird.
Bei den Planungen und Diskussionen zur Entwicklung des ehemaligen Gärtnereigeländes hat das Maß der baulichen Nutzung von Beginn an eine große Rolle gespielt hat. Vorrangig diskutiert wurden die Zahl der Wohnungen, die Geschossigkeit der Gebäude und die GFZ.
Der Vergleich zwischen dem „alten“ Bebauungsplan und dem vorliegenden Bebauungsplanänderungsentwurf ergibt für das (Teil-) Grundstück der ehemaligen Gärtnerei  folgendes Resultat:

„Alter“ Bebauungsplan vom 23.01.1976:
-                GFZ für Teilbereiche unterschiedlich festgesetzt zwischen 0,8 und 1,1 (bei geringerer Bemessungsfläche wegen querender Straße*)
-                Zahl der Vollgeschosse für Teilbereiche unterschiedlich festgesetzt zwischen II und IV (jeweils zwingend)
-        Keine Obergrenze zur Zahl von Wohnungen

„Neuer“ Bebauungsplanänderungsentwurf:
-                GFZ für das gesamte Plangebiet einheitlich festgesetzt mit 0,8 (bei größerer Bemessungsfläche wegen teilweisem Wegfall von Straßenverkehrsfläche*)
-        Zahl der Vollgeschosse: III als Obergrenze
-        Beschränkung der Zahl von Wohnungen auf höchstens 5 WE je Wohngebäude

*  Anmerkung zur GFZ:
GFZ „alt“ und „neu“ lassen sich korrekt vergleichen, wenn man aufgrund des Wegfalls der Straßenverkehrsfläche im Teilbaugebiet „WA2“ im Bebauungsplanänderungsentwurf eine bereinigte bzw. identische Bemessungsfläche zu Grunde legt. Im Ergebnis steht für das Teilbaugebiet „WA2“ eine neue GFZ von 0,8 einer „alten“ GFZ von durchschnittlich 0,73 gegenüber.

Faktisch erlaubt die Bebauungsplanänderung nach Maßgabe der Geschossflächenzahl also eine geringe zusätzliche Verdichtung. Die Ausschöpfung von Nachverdichtungspotentialen ist aufgrund des Wohnungsbedarfs in Aschaffenburg aber auch stadtplanerisch durchaus gewünscht, insbesondere wenn es sich um eine klassische „Innenentwicklung“ durch Wieder- und Neunutzung brachgefallener Flächen im bereits besiedelten Gebiet handelt. Eine GFZ von 0,8 ist für ein „Allgemeines Wohngebiet“ für heutige Verhältnisse moderat und liegt weit unter der für die Bauleitplanung regelmäßig zulässigen Maßzahl von 1,2 gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung. Zusätzlich wird im Bebauungsplanänderungsentwurf die erreichbare Dichte durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen gemildert.
Aus stadtplanerischer Sicht sind die jetzt gewählten Werte angemessen, städtebaulich verträglich und im Sinne der Schaffung von Wohnraum keinesfalls überhöht.


Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs im Zeitraum vom 19.09.2016 bis 21.10.2016 und der Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 15 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 15 Stellungnahmen stammen 2 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und 11 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere 2 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (ohne TöB-Funktion) abgegeben.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffent­liche Auslegung und die Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.2.1 bis 1.2.2, 2.2.1 bis 2.2.6, 3.2.1 bis 3.2.5 und 4.2.1 bis 4.2.2 behandelt, erörtert und abgewogen.

Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:

1.2.1        (A):        Verkehrserschließung
       (A):        Verkehrsbelastung und –sicherheit
       (A):        Verkehrsgutachten
       (A):        Haus- und Dachformen
       (A):        Zahl der Wohnungen
       (A):        Umverteilung Zufahrtsverkehr
       (H):        offizielle Ortsbegehung
       […]
1.2.2        (A):        Verkehrserschließung
       (A):        Verkehrsbelastung und –sicherheit
       (A):        Verkehrsgutachten
       (A):        Abwägungsfehler, einseitige Berücksichtigung von Einzelinteressen
       (A):        Veränderungssperre
       (A):        Verfahrensart der Bebauungsplanänderung
       (A):        Haus- und Dachformen
       (A):        Orientierung an örtlichen Gegebenheiten, Angleichung an vorhandene Bebauung
       (A):        GRZ, GFZ
       (A):        Zahl der Wohnungen
       (A):        Firsthöhe, Zahl der Vollgeschosse
       (A):        Umverteilung Zufahrtsverkehr
       (A):        Parkplätze
       (A):        Verkleinerung von Baufenstern
       (H):        Querschnitt des privaten Wohnwegs
(H):        Gehrecht für die Allgemeinheit auf privatem Wohnweg
       (H):        Einrichtungsverkehr
       […]

2.2.1        (A):        Hochwasserschutz
       (H):        Landes- und regionalplanerische Ziele
2.2.2        (A):        Hochwasserschutz
       (H):        Landes- und regionalplanerische Ziele
2.2.3        (A):        copyright-Vermerk auf Katastergrundlage
       (A):        Umringsvermessung
       (H):        Grundstückskataster
       (H):        Einmessung von Gebäudeveränderungen
       (H):        Bodenordnung
2.2.4        (A):        Extreme Hochwasserereignisse
       (H):        Festgesetztes Überschwemmungsgebiet
       (H):        Umgang mit Niederschlagswasser
       (H):        Altlasten
2.2.5        (A):        Baudenkmäler
       (A):        Bodendenkmal
       (A):        Umplanung bebaubare Flächen
       (H):        Eingriffe in Bodendenkmal
2.2.6        (A):        Immissionsbelastung durch Hafengebiet
       (H):        Bedeutung des Hafens

3.2.1        (A):        Anordnung von Kfz-Stellplätzen
       (H):        Entwässerung
3.2.2        (H):        Lärmimmissionen Gewerbe und Verkehr
3.2.3        (A):        Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
(H):        kein neues Baurecht im Überschwemmungsgebiet
3.2.4        (H):        Verlegung von Versorgungsleitungen
3.2.5        (H):        Allgemeine Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz
       (H):        Löschwasserversorgung
       (H):        Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr wegen parkender Pkw

4.2.1        (A):        Festsetzung erhaltenswerter Bäume
       (H):        Standorte, Arten und Stammdurchmesser erhaltenswerter Bäume
4.2.2        (A):        Befahrbarkeit des privaten Wohnwegs für die Müllentsorgung
       (H):        Empfehlungen aus dem Verkehrsgutachten


Zu 2:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 04.07.2016. Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Die geringfügig korrigierte und ergänzte Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 30.01.2017 kann als Satzung beschlossen werden.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 04.07.2016 um die geringfügigen Plankorrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis berichtigt und endredaktionell bearbeitet. In die aktualisierte Bebauungsplanänderung vom 30.01.2017 sind geringfügige bzw. redaktionelle Korrekturen und Korrekturen eingearbeitet:

Planzeichnung und -text:

-        Ergänzung des Planzeichens „Überschwemmungsgebietsgrenze Main“ in der Legende zum Bebauungsplan um den Vermerk „HQ 100 – hundertjährliches Hochwasserereignis“
-        Ergänzung des Hinweises „III 4. Grundwasserstand und Überschwemmungsgefahr“ im Plantext um einen Verweis auf den „Informationsdienst überschwemmungsgefährdeter Gebiete“  des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Internet
-        Ergänzung und Korrektur des Hinweises „III.2 Umgang mit Funden von Bodenaltertümern“ im Plantext um die rechtlichen Grundlagen für den Schutz eines Bodendenkmals und die für Bodeneingriffe erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis
-        Ergänzung des Abschnitts III des Plantextes um einen zusätzlichen Hinweis auf das Erfordernis eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für Bauten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Begründung:

-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
-        Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in der Legende der Planzeichnung, in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
[…]


Zu 3:        Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Mit rechtsverbindlichem Abschluss der Bauleitplanung durch Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung (öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs.3 BauGB) endet gemäß § 17 Abs.5 BauGB gleichzeitig und automatisch die Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stich­straße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 13.04.2016.

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung vom 30.01.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB zum Änderungsentwurf des Bebauungsplans zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse (Nr. 13/8) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):

1.2.1:        Den Bedenken und Anregungen der Einwender 1 wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.2.2:        Den Bedenken und Anregungen der Einwender 2 wird nicht gefolgt.
         Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.2.1:        Den Bedenken der Regierung von Unterfranken wird Rechnung getragen.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.2:        Den Bedenken des Regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain wird
       Rechnung getragen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.3:        Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung
       Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.4:        Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.5:        Den Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege wird teilweise gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.6:        Den Anregungen der Bayernhafen GmbH wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

3.2.1        Der Anregung des Bauordnungsamtes wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.2        Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
3.2.3        Der Anregung der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wird gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.4        Die Hinweise der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH werden zur Kenntnis genommen.
3.2.5        Die Hinweise des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz werden zur Kenntnis
       genommen.

4.2.1:        Den Anregungen des Garten- und Friedhofsamtes wird nicht gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
4.2.2:        Der Anregung der Stadtwerke – Entsorgungsbetriebe wird gefolgt.
       Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/08 für das Gebiet zwischen Brunnengasse, Main, Fl.Nr. xxx, Röntgenstraße, Am Dreispitz und Augasse im Bereich zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 30.01.2017 als Satzung und billigt hierzu die Begründung vom 30.01.2017.

3.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg nimmt zur Kenntnis, dass mit rechtsverbindlichem Abschluss der Bauleitplanung durch Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung (öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs.3 BauGB) gleichzeitig die Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stich­straße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich) vom 13.04.2016 gemäß § 17 Abs.5 BauGB außer Kraft tritt.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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6. / pl/8/6/17. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kinderkrippenplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) für Schweinheim und Leider

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 6pl/8/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Haus für Kinder Maria Geburt des Johanniszweigvereins Schweinheim in der Gutwerkstraße in Schweinheim betreibt der Verein Pusteblume e.V. die Kinderkrippe Rasselbande mit 12 Plätzen.

Wegen der stetig steigenden, großen Nachfrage nach Krippenplätzen, soll die Krippe um 12 bzw. 24 Plätze erweitert und in einem Neubau auf bzw. neben dem Krippengelände untergebracht werden. Träger soll weiterhin der Verein Pusteblume e.V. sein.

Der Beschlussvorschlag ersetzt und fasst die in der Vergangenheit vom Stadtrat bereits festgestellte Bedarfsnotwendigkeit zusammen. Neu festgestellt wird mit diesem Beschluss die Bedarfsnotwendigkeit von einer bzw. zwei zusätzlichen Krippengruppen mit zusammen 12 bzw. 24 Plätzen.
Im Stadtteil Leider übersteigt die Nachfrage nach Kindergarten- und Kinderkrippenplätzen wesentlich das vorhandene Angebot. Ursache der Nachfrage sind unter anderem die gestiegenen Kinderzahlen im Stadtteil.
Mit dem Umbau von leerstehenden Räumen im Seitengebäude/Erdgeschoss der Erthalschule können die neuen Plätze zeitnah geschaffen werden.

Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt ab dem 01.09.2018 im Haus für Kinder Maria Geburt in Schweinheim insgesamt

24/36        Krippenplätze

und im Stadtteil Leider zusätzlich

24 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze

als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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7. / pl/8/7/17. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 2ws/3/2/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 7pl/8/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Einführung der Biotonne in Aschaffenburg gibt es vor allem im Sommer gelegentliche Klagen über Geruchsbelästigungen. Dies hat neben verschiedenen Tipps zum richtigen Umgang mit Bioabfällen dazu geführt, dass die Biotonnen im Sommer wöchentlich entleert werden.

Hersteller der Abfallbehälter haben mit verschiedenen Herangehensweisen und unterschiedlichem Erfolg ebenfalls versucht, zu Verbesserungen beizutragen. Der Entsorgungsbetrieb hat diese Entwicklungen immer wieder auch in der Praxis erprobt.

Als ausgereift und mit positivem Ergebnis gelten spezielle Bio-Filterdeckel, die in einer Kassette ein spezielles aktives Biofiltermaterial enthalten, wodurch die Gerüche deutlich reduziert werden.

Immer wieder gibt es aus der Bevölkerung Nachfragen nach Möglichkeiten, Geruchsbelästigungen weiter zu reduzieren.

Daher möchte der Entsorgungsbetrieb diese Bio-Filterdeckel als Zusatzservice anbieten. Für die Bereitstellung von Bioabfall-Gefäßen mit Bio-Filterdeckel soll ein jährlicher Zuschlag von 12,60 € je Gefäß erhoben werden.

Die Satzungsänderung zu diesem Service soll zum 01.08.2017 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aschaffenburg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 18.05.2004 (amtlich bekannt gemacht am 28.05.2004),

§ 1

In § 15 Abs. 4 wird der bisherige Satz 2 als Satz 4 angefügt. Als Satz 5 wird ergänzt: „Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können Bioabfall-Gefäße gegen zusätzliche Gebühr mit einem Biofilterdeckel ausgerüstet werden.“

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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8. / pl/8/8/17. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 3ws/3/3/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 8pl/8/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch die vorgeschlagene Änderung der Abfallwirtschaftssatzung aufgrund der Einführung der Bio-Filterdeckel ist auch eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich.

In § 4 Abs. 2 soll als Satz 3 die neue Jahresgebühr in Höhe von 12,60 € angefügt werden. In dieser Jahresgebühr ist neben den höheren Beschaffungskosten für die Behälter (aktuell ca. 25,- €, Abschreibung auf 7 Jahre) auch ein Wechsel des Biofiltermaterials alle 2 Jahre (7,- € Materialkosten und 10,50 € Lohn- und Fahrzeugkosten je Filterwechsel) und ein Gemeinkostenanteil von 1,53 €/Jahr enthalten.

Die Bio-Filterdeckel werden in einigen Kommunen (z.B. Fürth, Greven, Neu-Ulm) bei 14-tägiger Leerung der Biotonne flächendeckend eingesetzt. Hier wird keine gesonderte Gebühr für den Bio-Filterdeckel erhoben. In Bergisch Gladbach wird der Kauf des Bio-Filterdeckels und die Umrüstung (87,50 € für die 120 l-Tonne und 102,50 € für die 240 l-Tonne) sowie das Filtermaterial zum Selbstwechsel (6,- €) angeboten. Einen vergleichbaren Vollservice, wie ihn der Entsorgungsbetrieb anbieten möchte, bietet die Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg mit einmaligen Einrichtungs-kosten von 15,- € und monatlichen Gebühren von 1,20 € je Behälter.

Die Satzungsänderung zu diesem Service soll zum 01.08.2017 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011 (amtlich bekannt gemacht am 11.11.2011),

§ 1

In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

Für die Bereitstellung von Bioabfall-Gefäßen mit Bio-Filterdeckel wird ein jährlicher Zuschlag von 12,60 € je Gefäß erhoben.

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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9. / pl/8/9/17. Abberufung eines Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 5ws/3/5/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 9pl/8/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr xxx hat den seiner Funktion des Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zum 01.06.2017 beendet. Die Wirkung der Abberufung erfolgt mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen, nach der die Werkleitung entweder aus einem Werkleiter oder Werkleiterin besteht oder aus zwei Werkleitern oder Werkleiterinnen besteht.

.Beschluss:

I. Herr xxx wird als Werkleiter der Stadtwerke Aschaffenburg mit Wirkung zum Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“ vom 03.07.2017 abberufen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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10. / pl/8/10/17. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“: Änderung der Zusammensetzung der Werkleitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 22.06.2017 ö Vorberatend 6ws/3/6/17
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 10pl/8/10/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr xxx hat den seiner Funktion des Werkleiters der Stadtwerke Aschaffenburg zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zum 01.06.2017 beendet.

Ein nachfolgender zweiter Werkleiter soll zunächst nicht bestellt werden. Die Satzung sieht in der bisherigen Form zwei Werkleiter/innen vor, so dass es einer Änderung bedarf, die es ermöglicht, dass die Stadtwerke künftig entweder über einen oder über zwei Werkleiter/innen verfügen.

Die Änderung der Betriebssatzung steht noch aus und soll nunmehr durchgeführt werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“ vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.07.2015 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Werkleitung besteht aus einem oder aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern (Werkleitern oder Werkleiterinnen).“

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



II. Angaben zu den Kosten:
                                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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11. / pl/8/11/17. Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 6028/1 und 6028/2, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstraße 2 in 63739 Aschaffenburg, durch die Firma JH 1 Würzburger Straße GmbH & Co. KG, BV-Nr. 20160314 - Nachprüfungsantrag vom 22.06.2017 und vom 28.06.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2017 ö Beschließend 11pl/8/11/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.12.2016 beantragte die Firma JH 1 Würzburger Str. GmbH & Co.KG den Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstr. 2 in 63739 Aschaffenburg.
Die beiden betroffenen Grundstücke erstrecken sich entlang der Würzburger Straße und umfassen im hinteren Bereich das Grundstück der Gentilburg (Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg) mit einer Fläche von 1.108 m² und im vorderen Bereich das unbebaute Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg mit einer Fläche von 2.151 m².

Nutzungsänderung der Gentilburg:
Die Gentilburg steht als Baudenkmal unter Denkmalschutz und wird wie folgt beschrieben: "Gentilburg", malerische Villa, gebaut als "Wohngebäude zur Aufnahme von Kunstsammelgegenständen", Satteldachbau mit Turm und Annexen, historisierend, 1933 für Anton Kilian Gentil erbaut; mit Ausstattung; Garten, Gärtnerhaus, Torhäuschen, Umfassungsmauer, Gartenskulpturen.
Sämtliche nicht wandfesten Ausstattungsgegenstände wurden bereits im Jahre 2011 aus der Gentilburg entfernt und in den Bestand der städtischen Museen übernommen. Die verbliebenen wandfesten Ausstattungsteile wurden im Vorfeld durch den Vorhabensträger in ein Raumbuch aufgenommen. Dieses wurde von der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege mit dem Vorhabensträger in einer Ortsbegehung abgestimmt, der Erhalt definiert, sowie der Umgang mit den bauzeitlichen, wandfesten Ausstattungsteilen festgelegt. Aus Gründen des Denkmalschutzes wird in die Baugenehmigung die Auflage aufgenommen, dass die in der Gentilburg vorhandenen wandfesten und unter Denkmalschutz stehenden Ausstattungsteile dauerhaft zu erhalten sind. Bauliche Maßnahmen oder sonstige Änderungen, welche den Bestand oder Erhalt dieser Teile berühren bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Außerdem wurden vom Landesamt für Denkmalpflege folgende Auflagen empfohlen, welche in die Baugenehmigung aufgenommen werden:

  • Die neuen Wandeinbauten, bzw. Vorsatzschalen sind in reversibler Leichtbauweise auszuführen. Anschlüsse an historische Ausstattungselemente sind mit besonderer Vorsicht und gegebenenfalls rechtzeitiger Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchzuführen.
  • Noch erhaltene historische Fenster sind sachgemäß aufzuarbeiten; sie können zu Kastenfenstern ertüchtigt werden.
  • Die vorhandenen Oberflächen sind zu erhalten, bzw. sachgerecht aufzuarbeiten.
Gem. Bauantrag ist vorgesehen, die Gentilburg zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine Wohneinheit erstreckt sich über das Erdgeschoss und 1. OG mit einer Wohnfläche von ca. 361 m², eine zweite Wohneinheit im 2. OG mit ca. 158 m² und eine dritte Wohneinheit mit ca. 148 m² über das 3. OG. Es ist vorgesehen, diese Wohneinheiten temporär an geeignete Personen zu vermieten. Hierdurch werden sowohl der Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz, wie auch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Gebäudes sichergestellt.

In dem ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Gärtnerhaus ist bereite eine weitere Wohneinheit mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² vorhanden.

Neubau von 59 Apartments, entlang der Würzburger Straße:
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes mit 59 Apartments, welches als Aparthotel genutzt wird. Es handelt sich damit um ein Gewerbeobjekt und keine Wohnnutzung. Das Gebäude erstreckt sich entlang der Würzburger Straße und verfügt im mittleren Gebäudeteil über 2 Vollgeschosse mit einem extensiv begrünten Flachdach und in den beiden westlich und östlich gelegenen Gebäudeteilen über je 3 Vollgeschosse. Im Kellergeschoss werden im westlichen Gebäudeteil Wirtschaftsräume, im Übrigen eine Tiefgarage mit 29 PKW-Stellplätzen und 19 Fahrradabstellplätzen errichtet. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Gentilstraße. Im Erdgeschoss ist eine kleine Rezeption, ein Gemeinschaftsraum sowie Zimmer mit Dusche und Bad mit einer Größe zwischen 20 und 24 m² geplant. Im 1. OG und 2. OG sind ausschließlich Zimmer mit Dusche und Bad in gleicher Größe vorgesehen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3/19 (Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße, Beckerstraße und Gentilstraße). Dieser sieht als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet und eine GRZ von 0,4, sowie eine GFZ von 0,8 vor.

Die Gesamtgröße der beiden Grundstücke beträgt 3.259 m². Als zulässige Grundfläche ergeben sich 1.303,6 m². Das geplante Gesamtbauvorhaben überschreitet mit 2.057 m² die zulässige Grundfläche um 754 m². Es ergibt sich hieraus eine GRZ von 0,63. Im Rahmen der Baumaßnahme soll eine Fläche von ca. 112 m² dauerhaft entsiegelt werden. Die Überschreitung mindert sich hierdurch auf 642 m² (GRZ: 0,60).

Das geplante Gebäude besteht aus 3 Gebäudeteilen mit einer Grundfläche von 790 m². Hinzu kommt der Gebäudebestand (Gentilburg, Gärtnerhaus, Nebengebäude und Garage) mit einer Grundfläche von 291 m². Die Grundfläche aller Gebäude beläuft sich demnach auf insgesamt 1.081 m². Die Gebäude an sich halten die festgesetzte GRZ von 0,4 mit einem Wert von 0,33 ein. Unter Einbeziehung der Tiefgarage und deren Zufahrt (262 m²) ergibt sich eine GRZ von 0,41 und damit nur eine sehr geringe Überschreitung. Eine Überschreitung entsteht jedoch, da gemäß Bebauungsplan die oberirdischen Stellplätze, deren Zuwege und Verbindungswege mit in die GRZ-Berechnung einzubeziehen sind. Bereits im Bestand der Gentilburg wird die GRZ durch eine starke Versiegelung des Geländes überschritten. Üblicherweise dürfen diese Einrichtungen, gem. § 19 Abs. 4 BauNVO in einem Umfang von bis zu 50 % die festgesetzte GRZ überschreiten. Unter Anwendung dieser Vorschrift ergäben sich eine zulässige GRZ von 0,6 und eine zulässige Grundfläche von 1955,4 m². Nach Entsiegelung der v.g. Fläche im Umfang von 112 m² mindert sich die tatsächliche Grundfläche des Bauvorhabens auf 1.945 m² und läge damit knapp unterhalb der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO.

Eine Befreiung kann unter folgenden Auflagen erteilt werden:

  1. Das Dach des nicht überbauten Teils der Tiefgarage (ca. 200 m²) wird mit einer mindestens 30 cm starken Erdsubstratschicht überdeckt und extensiv begrünt.
  2. Die Dächer des Neubaus werden auf einer Fläche von insgesamt 600 m² extensiv begrünt.
  3. Die gemäß Freiflächenplan und in der GRZ-Berechnung ausgewiesene Fläche zur Entsiegelung im Umfang von 112 m² ist zu begrünen.
Die GRZ-Überschreitung von 642 m² durch Nebenanlagen (Bodenversiegelungen) wird durch die Auflagen zur Begrünung im Umfang von ca. 800 m² mehr als ausgeglichen.
Der mittlere Gebäudeteil überschreitet in 3 Teilabschnitten die, gem. Bebauungsplan zulässige Traufhöhe von 5 m um 1,31 m. Die Höhenbeschränkung im Bebauungsplan wurde festgesetzt, um die Sichtbarkeit der hinter liegenden Gentilburg zu gewährleisten. Gem. Bebauungsplan ist auch die Errichtung eines geneigten Daches zulässig. Eine Befreiung ist vertretbar, da sich die Überschreitung der Traufhöhe auf einen kurzen Teilbereich des mittleren Gebäudes beschränkt und der Bauherr mit dem gewählten Flachdach eine ausreichende Sichtbarkeit der hinter liegenden Gentilburg sicherstellt. Ein geneigtes Dach würde, auch bei Einhaltung der Traufhöhe die Sichtbeziehung wesentlich stärker beeinträchtigen.

Der geplante Baukörper erreicht an der Ecke Gentilstraße/Würzburger Straße lediglich III, statt der gem. Bebauungsplan mit IV Vollgeschossen als Mindestzahl festgesetzten Zahl der Vollgeschosse. Für diese Reduzierung der Gebäudehöhe um I Vollgeschoss kann eine Befreiung gewährt werden, da hierdurch eine verbesserte freie Sicht auf die dahinterliegende denkmalgeschützte Gentilburg gewährleistet wird.

Nach der festgesetzten GFZ von 0,8 errechnet sich für das insgesamt 3.259 m² große Baugrundstück eine zulässige Geschossfläche von 2.922,8 m². Hiervon werden bereits durch die Bestandsgebäude (Gentilburg, Gärtnerhaus) 907,9 m² Geschossfläche ausgeschöpft. Für den Neubau entlang der Würzburger Straße verbleibt eine Geschossfläche von 1.699,3 m². Das neu geplante Gebäude erreicht eine Geschossfläche von 2.014,9 m² und überschreitet die zulässige Geschossfläche somit um 315,6 m². Hieraus ergibt sich eine Überschreitung der festgesetzten GFZ von 0,8 um 0,1. Der Bauherr macht geltend, dass ohne diese Überschreitung das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster und die festgesetzten Mindestgeschosszahlen nicht eingehalten werden können. Diese Festsetzungen dienen auch dazu, das Gebäudeensemble entlang der Würzburger Straße durch Ergänzung zu verbinden und zu ordnen und durch die ebenfalls festgesetzte geschlossene mehrgeschossige Bebauung eine Schallentlastung der dahinter liegenden Wohnbebauung, mithin auch für die Gentilburg zu bewirken. Durch eine Befreiung von der GFZ werden städtebauliche Belange nicht beeinträchtigt.

Die nordwestliche Baugrenze wird um ca. 1 m, bzw. 14 m² überschritten, wodurch der Baukörper zu nahe an die denkmalgeschützte Grundstückseinfriedung heranrückt. Demgegenüber ist die Baugrenze auf der gegenüberliegenden (südöstlichen) Seite nicht vollständig ausgeschöpft. Die Lage des Baukörpers ist demzufolge um ca. 1 m in südöstlicher Richtung zu verschieben, um die Baugrenzen einzuhalten.

Gem. Bebauungsplan sind Aufenthaltsräume auf der lärmzugewandten Seite des Gebäudes unzulässig. Eine Befreiung ist möglich, da keine eigentliche Wohnnutzung, sondern ein gewerbliches Wohnen (Aparthotel) beantragt wird. Durch einen Nachweis des baulichen Schallschutzes gegen Außenlärm vom 21.02.2017 wurde nachgewiesen, dass die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss auf der lärmzugewandten Seite den gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz genügen. Eine Befreiung für die Errichtung von Aufenthaltsräumen in diesem Bereich kann daher erteilt werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze und für größere Wohneinheiten 3 Stellplätze erforderlich. Für die drei Wohneinheiten der Gentilburg ergeben sich 8 nachzuweisende PKW-Stellplätze.

Für das weitere, noch bestehende Wohnhaus (Gärtnerhaus) mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² errechnet sich ein weiterer PKW-Stellplatz.

Das geplante Aparthotel verfügt über 59 Zimmereinheiten. Gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist 1 Stellplatz je 2 Apartments vorzusehen. Hieraus ergeben sich 30 weitere erforderliche PKW-Stellplätze.

2 PKW-Stellplätze sind vor der Gentilburg als Bestand vorhanden. In der Tiefgarage sind 29 PKW-Stellplätze, im rückwärtigen Grundstücksbereich 8 weitere geplant. Hieraus ergeben sich 39 erforderliche und 39 nachgewiesene PKW-Stellplätze. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

In der Tiefgarage sind 19 Fahrradabstellplätze, im rückwärtigen Grundstücksbereich 3 weitere, somit insgesamt 22 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Für die 3 Wohneinheiten der Gentilburg, sowie die weitere Wohneinheiten im Gärtnerhaus sind insgesamt 15,1 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 756 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz), für das Aparthotel 4,0 weitere Fahrradabstellplätze (1 Stellplatz je 15 Apartments). Von den 19 erforderlichen, werden 22 tatsächliche Fahrradabstellplätze nachgewiesen und damit der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze erbracht.

Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes vor dem Gärtnerhaus ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von 60 m² ausgewiesen.

Auf den betroffenen Baugrundstücken werden die 9 vorhandenen Bäume erhalten. Soweit eine Erhaltung im Rahmen der Baumaßnahme nicht möglich sein sollte, sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zusätzlich sind 11 großkronige Laubbäume im Bereich der Stellplätze, bzw. Grünflächen zu pflanzen. Die Standorte der Bäume sind im Freiflächenplan festgesetzt, welcher Bestandteil der Baugenehmigung ist. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleitung i.H.v. xxx je Baum gefordert. Der Baumberater beim Garten- und Friedhofsamt wurde über diese Baumaßnahme verständigt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, bzw. Nutzungsänderung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

1. Die Kommunale Initiative, Herr Stadtrat Johannes Büttner, beantragt namentliche Abstimmung.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 25

Abstimmungsbemerkung:
Damit ist das Quorum für die Durchführung einer namentlichen Abstimmung nicht erfüllt.

.Beschluss: 2

2. Dem Antrag vom 29.06.2017 (Anlage 6) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

I. Dem Antrag der Firma JH 1 Würzburger Str. GmbH & Co.KG zum Neubau von 59 Apartments und Nutzungsänderung der Gentilburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Gentilstr. x in 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen und Auflagen:
1. Von der Traufhöhe wird für 3 Teilabschnitte des mittleren Gebäudeteils eine Befreiung im Umfang von 1,31 m erteilt.
2. Von der Überschreitung der GRZ von 0,4 durch Garagen, Stellplätze, Zufahrten und sonstigen Nebenanlagen wird eine Befreiung i.R.d. § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt.
3. Von der Überschreitung der GFZ von 0,8 um 0,1 wird eine Befreiung erteilt.
4. Von der Unterschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Zahl der Vollgeschosse an der Ecke Gentilstraße/Würzburgerstraße von IV um I Vollgeschoss auf nur III Vollgeschosse wird eine Befreiung erteilt.
5. Der gesamte Baukörper ist zur Einhaltung der Baugrenzen um 1 m in südöstlicher Richtung zu verschieben.
6. Das Dach des nicht überbauten Teils der Tiefgarage ist mit einer mindestens 30 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken und extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx gefordert.
7. Die Dächer des Neubaus sind auf einer Fläche von insgesamt 600 m² extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx gefordert.
8. Die gemäß Freiflächenplan zu entsiegelnde Fläche im Umfang von 112 m² ist dauerhaft zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx gefordert.
9. Die 9 bestehenden Bäume, gem. Freiflächenplan sind zu erhalten. Soweit eine Erhaltung im Rahmen der Baumaßnahme nicht möglich sein sollte, sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleitung i.H.v. xxx gefordert.
10. Zusätzlich sind 11 großkronige Laubbäume (Ahorn, o.ä.) im Bereich der Stellplätze, bzw. Grünflächen zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx gefordert.
11. Die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 13

Datenstand vom 29.11.2017 14:46 Uhr