Datum: 17.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:31 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/9/1/17 Neue SPNr.
2pl/9/2/17 Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss
3pl/9/3/17 Neuerlass der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Mitführens und Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverordnung); - Bericht des Leiters der Polizeiinspektion Aschaffenburg - Antrag der FDP vom 04.05.2017 auf Überprüfung der Verordnung
4pl/9/4/17 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2016 mit Lage- und Prüfungsbericht
5pl/9/5/17 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2016
6pl/9/6/17 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2016
7pl/9/7/17 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
8pl/9/8/17 Neue SPNr.
9pl/9/9/17 Bürgerbegehren "Gegen die Missachtung des Bürgerwillens" a) Feststellung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 der Bürgerentscheidssatzung b) Bestellung des stellvertretenden Abstimmungsleiters gemäß § 11 Satz 3 Bürgerentscheidssatzung c) Festlegung des Tages der Abstimmung gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Bürgerentscheidssatzung d) Stellungnahme des Stadtrates zum Bürgerbegehren gemäß § 25 Abs. 3 der Bürgerentscheidssatzung
10pl/9/10/17 Beschluss zur Durchführung eines Ratsbegehrens "Pro Ausbau B 26 - Stoppt den Stau" - Antrag der FDP vom 06.07.2017
11pl/9/11/17 Baukostenaktualisierung; - Kronberg-Gymnasium 2. - 3. BA - Christian Schad Museum - Feuerwehr Obernau
12pl/9/12/17 Mainuferpromenade - Bau- und Finanzierungsbeschluss
13pl/9/13/17 Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2015 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
14pl/9/14/17 Information des Stadtrates über Bildungsmaßnahmen für Flüchtlinge; - Antrag von Stadtrat Lothar Blatt vom 09.04.2017

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1. / pl/9/1/17. Neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 1pl/9/1/17

.Beschluss: 1

1. Zu Beginn der Sitzung gibt der Vorsitzende bekannt, dass TOP 1 und 6 der öffentlichen Sitzung abgesetzt sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

2. Herr Stadtdirektor Dr. Gruber gibt bekannt, dass das Rede- und Abstimmungsrecht der Vertreter des Bürgerbegehrens im Stadtrat auf Grund persönlicher Beteiligung nicht völlig eindeutig geklärt ist. Der Vorsitzende fragt daraufhin, ob Einverständnis besteht, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens, namentlich Herr Stadtrat Wagener, Herr Stadtrat Dr. Schubring und Herr Stadtrat Büttner an der Beratung und Abstimmung teilnehmen.
Anschließend stellt der Vorsitzende fest, dass dazu kein Widerspruch erhoben wurde.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pl/9/2/17. Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 2pl/9/2/17

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 6 d. ö. S. "Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/9/3/17. Neuerlass der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Mitführens und Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverordnung); - Bericht des Leiters der Polizeiinspektion Aschaffenburg - Antrag der FDP vom 04.05.2017 auf Überprüfung der Verordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 3pl/9/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch eine Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zum 1.8.2013 ist es den Gemeinden möglich, das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken in den Nachtstunden zu regulieren.
Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen den Verzehr alkoholischer Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. In dieser Verordnung können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
Zur Beurteilung können polizeiliche Statistiken und Untersuchungen über das Alkoholkonsumverhalten und die Begehung alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten sowie alkoholbedingter Straftaten im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung im Vergleich zu den übrigen Teilen des Gemeindegebiets herangezogen werden.
Die Verordnungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.
Die Stadt Aschaffenburg hatte als erste bayerische Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit Datum vom 17.9.2013 eine Alkoholverordnung erlassen. Mittlerweile haben auch die Städte Nürnberg, Unterschleißheim, Duisburg, Cottbus und München ähnliche Verordnungen erlassen.
Nachdem die Alkoholverordnung der Stadt Aschaffenburg ausläuft, ist über einen Neuerlass zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 4.5.2017 beantragte die FDP die Überprüfung der Verordnung auf Wirksamkeit, Rechtskonformität und Verhältnismäßigkeit.
Nach den Feststellungen von Polizei und Ordnungsamt ist die Verordnung geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Aschaffenburg erheblich zu verbessern. Dies zeigen insbesondere die Erkenntnisse der City-Streife, die an Freitagen und Samstagen sowie vor Feiertagen im Innenstadtbereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr eingesetzt ist.
Die Polizeiinspektion Aschaffenburg hatte bereits zum Entwurf der bisherigen Alkoholverordnung mit Schreiben vom 19.8.2013 eine Stellungnahme abgegeben. Diese lautete zusammenfassend wie folgt:

1. Grundsächliche Einordnung:
Die Polizeiinspektion Aschaffenburg begrüßt den Neuerlass der Verordnung zur Reglementierung des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen im Innenstadtbereich von Aschaffenburg. Vor dem Hintergrund der zahlreichen alkoholbedingten Sicherheitsstörungen im öffentlichen Bereich, die in besonders kritischer Quantität und Qualität zur Nachtzeit begangen werden, ist die geplante Regelung ein weiterer Baustein zur Bekämpfung von Sicherheitsstörungen in der Innenstadt.

2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Betrachtung unter Sicherheitsaspekten die Quartiere
-Hauptbahnhofgelände inkl. Dammer-Tor-Carré
-Fußgängerzone
-Schöntal und Großmutterwiese
-Oberstadt
-Diskothekenviertel um die Bodelschwingh- und Elisenstraße.

2.1 Begründung:
In der polizeilichen Betrachtung der Sicherheitslage zeigt sich der beschriebene Bereich weitgehend als kriminalgeografische Einheit, für den dann auch einheitliche Regelungen zum öffentlichen Leben gelten sollten.
Die für gegenständliche Fragen nächtlicher (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) Sicherheitsstörungen spezifischen Kriterien der Betrachtung liegen in den typischen alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die wesentlich aus den infrastrukturellen Besonderheiten des Bereiches resultieren. Zu nennen sind hier vorwiegend
-die hohe Konzentration der Gaststättenbetriebe
-die Attraktivität der betreffenden Örtlichkeiten für den Unterhaltungsbereich an sich
-die Möglichkeit zur Versorgung mit Speisen und alkoholischen Getränken durch Imbisslokale oder Tankstellen sowie
-die ÖPNV-Haltestellen und Taxistände.
Über dieses Gebiet erstrecken sich dann auch relativ gleichmäßig die nächtlichen Sicherheitsstörungen. Sowohl langjährige Erfahrungen der PI Aschaffenburg als auch eine aktuelle Erhebung  für die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) der letzten 12 Monate vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 belegen diesen Befund. Zur Nachtzeit wurden in den genannten 12 Monaten 342 Straftaten registriert. Das sind 42,2 Prozent der in diesem Zeitraum insgesamt, also rund um die Uhr begangenen 811 Straftaten.
Vergleichbar zeigt sich die Relation bei den Ordnungswidrigkeiten und sonstigen Sicherheitsstörungen. 126 sind zur Nachtzeit festzustellen, was einem Prozentanteil von 41,7 bei insgesamt 302 Sachverhalten rund um die Uhr gleichkommt.

2.2 Beibehaltung der Toleranzzone „Perth-Inch“
Einer besonderen Betrachtung bedürfen die Mainuferwiesen – Perth-Inch. Aufgrund der gewachsenen Nutzungsstruktur des Perth-Inch als Erholungsfläche – auf der Alkoholkonsum durchaus üblich ist – ist keine Akzeptanz für ein Alkoholverbot ab 22.00 Uhr zu erwarten. Dies dürfte sowohl für das Nutzerklientel an sich gelten aber auch für die Öffentlichkeit insgesamt. Letztendlich wäre damit auch die Frage der Durchsetzbarkeit des Verbotes problembehaftet.
Darüber hinaus ist eine gewisse räumliche Entfernung von der Innenstadt und aufgrund des Grünanlagencharakters eine strukturell andersartige Nutzung vorhanden, wodurch sich die negativen Folgen alkoholbedingter Störungen nicht unmittelbar in das Innenstadtgebiet auswirken. Und schließlich kann dieser Bereich durchaus als Ventil- und Ausweichfunktion für die eigentliche Zielgruppe des Alkoholverbots wirken.
Bei den letzten Sitzungen des „Runden Tisches“ zur Sperrzeitproblematik wurde die beabsichtigte Gesetzesänderung von allen Seiten begrüßt. Während sich der Alkoholkonsum in den Gaststätten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gaststättengesetz regeln lässt, ist die bisherige Bestimmung des „Verbots des Niederlassens zum Alkoholkonsum“ für den Konsum außerhalb von Gaststätten nicht ausreichend. Die Vollzugshinweise für den Erwerb von Alkohol an Tankstellen wurden wieder gelockert. Die örtliche Gastronomie ist durch die Verordnung nicht betroffen, da die Verordnung nicht für genehmigte Freischankflächen gilt.

Zum räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ist noch folgendes zu erwähnen:

1.Großmutterwiese:
Die Großmutterwiese sollte vom Geltungsbereich mit erfasst werden, da zu befürchten ist, dass sie als Ausweichfläche dienen wird. Zudem gab es dort bereits Probleme mit alkoholtrinkenden Personen.

2. Bereich Ernsthofstraße/ Deschstraße/Hohenzollernring:
Vom Geltungsbereich der Verordnung mit umfasst werden sollte die Grünanlage Breslauer Platz sowie das Gebiet um die Herz-Jesu-Kirche. Dort wurden wiederholt alkoholtrinkende Personen festgestellt.

3. Mainufer:
Dem Vorschlag der Polizei folgend (s. 2.2) sollte der Perth-Inch vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Auch der Bereich um das Theoderichstor sollte davon ausgenommen werden. Dort besteht seit mehreren Jahren eine kleinere Szene mit alkoholtrinkenden Personen, die dort geduldet werden und auf diese Weise die Innenstadt nicht mehr aufsuchen.
Der Spielplatz am Kapuzinerplatz sollte vom Verbot mit umfasst werden, da dort wiederholt alkoholtrinkende Personen festgestellt wurden.

4.Bereich Dammer Tor-Carre, Bahnhof Nord:
Es liegen Beschwerden über alkoholtrinkende Personen in folgenden Bereichen vor:
-St. Josefs-Apotheke,
-Spielplatz an der Dammer Straße.
Auch die Parkplätze der dort ansässigen Discount-Märkte sollten in das Verbot mit aufgenommen werden, da zu befürchten ist, dass diese als Ausweichflächen genutzt werden könnten.

Ausnahmen vom Verbot (Art. 3 des Verordnungsentwurfs):
In Hinblick darauf, dass der von der Verordnung erfasste Bereich auch als Veranstaltungsfläche dient (z. B. Stadtfest, Museumsnacht, Faschingsumzug etc.) sollte die Option offen gehalten werden, Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.


Neuerlass der Verordnung:

Polizei und Ordnungsamt sprechen sich aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Alkoholverordnung erneut für einen Neuerlass für weitere vier Jahre aus.
In der letzten Sitzung des Runden Tisches Sichere Innenstadt am 15.5.2017 wurde den Teilnehmern bereits signalisiert, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Alkoholverordnung auch weiterhin erforderlich ist. Weder am Inhalt noch am Geltungsbereich sollten Änderungen vorgenommen werden.
Auf die neue Stellungnahme der Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 5.7.2017 sowie auf den mündlichen Vortrag von Herrn Ltd. Polizeidirektor wird verwiesen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 1 d. ö. S. "Neuerlass der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Mitführens und Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverordnung);
- Bericht des Leiters der Polizeiinspektion Aschaffenburg
- Antrag der FDP vom 04.05.2017 auf Überprüfung der Verordnung" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pl/9/4/17. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2016 mit Lage- und Prüfungsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 4pl/9/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 und der Bericht über die gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2016 wurden sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugestellt.

Die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen wurde in der Zeit vom 27. März bis 07. April 2017 durchgeführt und erstreckte sich
- auf das Rechnungswesen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
- den Jahresabschluss vom 31.12.2015 mit Lagebericht und Anhang
- die Geschäftsführung
- und die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Prüfungszeitpunkt.

Der Prüfungsauftrag erfolgte nach Beschluss des Aufsichtsrates vom 13.06.2016 mit Schreiben vom 29.06.2016 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog.

Der Prüfungsauftrag erstreckte sich gemäß § 317 HGB auf die Buchführung für 2016, den Jahresabschluss zum 31.12.2016 und den Lagebericht nebst Anhang. Erweitert wurde der Prüfungsumfang nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Prüfung gemäß § 16 MaBV.

Bei der Tätigkeit der Organe im Berichtszeitraum wurden die Vorgaben nach Gesetz und Satzung eingehalten und erfüllt. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz hat keine Besonderheiten ergeben, die nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.
Die Geschäftstätigkeit, Bewirtschaftung und Verwaltung hat planmäßig und ordnungsgemäß stattgefunden.

Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden nach Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Buchführung entspricht den Vorgaben des Handelsrechtes. Die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln nach HGB und berufsständigen Verlautbarungen wurden eingehalten. Der Jahresabschluss ist ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Anhang und der Lagebericht erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.
Die Finanzverhältnisse sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit war jederzeit gegeben und ist auch für die überschaubare Zukunft gewährleistet.

Aufgrund der Prüfung wurde für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.

Zusammenfassend lautet das Prüfungsergebnis:

„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2016 geprüft.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Den vorstehenden Bericht haben wir anhand der Feststellungen aus den uns übergebenen Unterlagen und der uns erteilten Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.“

München, den 07. April 2017

VERBAND BAYERISCHER WOHNUNGSUNTERNEHMEN
(Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V.
Gesetzlicher Prüfungsverband

(xxx)



(xxx)
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg nimmt als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, sowie den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und die Stellungnahme des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Kenntnis (Anlage 2 - Geschäftsbericht).

Es wird festgestellt, dass die Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze zu keinen Beanstandungen geführt hat.

Die Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter der Stadtbau Aschaffenburg GmbH stimmt zu, dass der Jahresabschluss 2016 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und mit dem Lagebericht genehmigt wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 43, Dagegen: 0

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5. / pl/9/5/17. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 5pl/9/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Jahresabschluss wird ein Bilanzgewinn in Höhe von 3.451.505,19 € (Vorjahr: 1.240.006,13 €) ausgewiesen.

Die Erträge sind überwiegend durch höhere Einnahmen aus der Hausbewirtschaftung positiv beeinflusst.

Demgegenüber stehen weiterhin hohe Instandhaltungsaufwendungen, die im Geschäftsjahr 2,8 Mio. € (Vj.: 3,5 Mio. €) betragen.

Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen:

Für die Durchführung der geplanten Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung erforderlich. Daher soll der ausgewiesene Gewinn zur Stärkung des Eigenkapitals der freien Rücklage zugeführt werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, dass der Jahresüberschuss/Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 3.451.505,19 € der freien Rücklage zugeführt wird.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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6. / pl/9/6/17. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 6pl/9/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Wirtschaftsprüfer hat in seinen Feststellungen zu § 53 HGrG festgestellt:

„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geführt worden sind.

Unsere Prüfung hat keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.“

Aufgrund des vorgelegten Fragenkataloges zu § 53 HGrG und des Ergebnisses zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht zum vorgelegten Jahresabschluss 2016 der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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7. / pl/9/7/17. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 7pl/9/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Nach Art 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner. einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind, persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Personen:

Klaus Herzog
Werner Elsässer
Johannes Büttner
Brigitte Gans
Wolfgang Giegerich
Walter Roth
Rosemarie Ruf
Peter Schweickard

Nach Art. 49 Abs. 1 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1.

2. Im Prüfungsbericht für 2016 hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen festgestellt, dass die Verwaltungsorgane ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, so dass auch hier die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann.

Die Geschäftsvorgänge, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften, sind in neun Aufsichtsratssitzungen beraten und die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat durch Zwischenberichte umfassend über die Lage des Unternehmens informiert.

Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat durch die Tätigkeit des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e. V., München den zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht notwendigen Einblick in die Geschäftsführung verschafft.

.Beschluss:

I. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 persönlich beteiligt gem. Art. 49 Abs. 1 GO sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (Anlage 3).

II. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den rechtlichen Vertreter des Oberbürgermeisters als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig so beschlossen ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten

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8. / pl/9/8/17. Neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 8pl/9/8/17

.Beschluss:

In der Diskussion zu TOP 7 und 8 der öffentlichen Sitzung des Stadtrates (Plenum) am 17.07.2017 „Bürgerbegehren ‚Gegen die Missachtung des Bürgerwillens‘, Zulässigkeitsentscheidung, Tag der Abstimmung, stellvertretender Abstimmungsleiter“ bzw. „Beschluss zur Durchführung eines Ratsbegehrens „Pro Ausbau B26 – Stoppt den Stau“, Antrag der FDP vom 06.07.2017“ (Anlage 1)werden im Zusammenhang mit der Meinungsbildung zum Tag der Abstimmung folgende Diskussionen geführt:

a) Herr Stadtrat Stefan Wagener (B90/Die Grünen) erklärt, dass die Bürgerinitiative auf Grund der Synergieeffekte die Abstimmung mit der Bundestagswahl zusammenlegen möchte. Da allerdings Herr Stadtrat Klein Initiator des Ratsbegehrens ist, wird die Zusammenlegung des Wahltermins mit Skepsis gesehen. Auch der alternative Termin am 15.10.2017 könne in Absprache mit der Bürgerinitiative noch später erfolgen. Auf Grund § 25 Abs. 5 der Bürgerentscheidsatzung soll die Meinung der Bürgerinitiative bei allen städtischen Veröffentlichungen, z.B. auch im Internet, gleichberechtigt dargestellt werden. Grundsätzlich bestehe aber Einverständnis mit beiden Wahlterminen.
b) Herr Stadtrat Peter Schweickard (CSU) erklärt, dass ein Straßenausbau sicher keinen Zusammenhang mit einer Bundestagswahl auslöse. Es werde keine Beeinflussung stattfinden. Durch einen einzigen Termin werde auch verhindert, dass man die ehrenamtlichen Helfer nicht erneut berufen müsse. Die CSU sehe keine Gefahr, dass hier eine Beeinflussung stattfinden könne. Außerdem möge der Oberbürgermeister von seiner Neutralitätspflicht entbunden werden, damit er beim nächsten Tagesordnungspunkt zum Thema Ratsbegehren mit abstimmen könne.
c) Herr Stadtrat Wolfgang Giegerich (SPD) führt aus, dass die B 26 kein bundespolitischer Parteipunkt sei. Es sei kein Zusammenhang zu sehen. Die Zusammenlegung mit der Bundestagswahl berge die Möglichkeit einer hohen Wahlbeteiligung. Die Entscheidung erlange dadurch auch ein höheres Gewicht. Daher solle sinnvollerweise die Abstimmung mit der Bundestagswahl in einem Termin erfolgen.
d) Stadtrat Karsten Klein (FDP) erklärt, dass für die FDP das Ganze keinen Einfluss auf die Bundestagswahl habe. Es gehe um den Ausbau einer regionalen Straße, die sicher nicht bundespolitisch bedeutsam sei. Es sei wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bekommen bereits am 24.09.2017 abzustimmen und die Wahlmüdigkeit nicht überzustrapazieren.
e) Herr Stadtrat Johannes Büttner (KI) erklärt, dass der Oberbürgermeister ab sofort zu neutralem Verhalten verpflichtet sei. Die Bundestagswahl werde den Bürgerentscheid bei den ganzen Abstimmungen beeinflussen. Da sich die FDP als Ausbaubefürworterin darstellt, werde sie auch im Rahmen der Bundestagswahl davon profitieren. Der Abstimmungstermin könne ohne Weiteres auch später, in Absprache mit der Bürgerinitiative sogar nach dem 15.10.2017, festgelegt werden. 
f) Herr Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) erklärt, dass die UBV für die Zusammenlegung der Abstimmung und der Bundestagswahl aus finanziellen und logistischen Gründen für einen gemeinsamen Termin sei.
g) Herr Stadtrat Bernhard Schmitt (ÖDP) führt aus, dass man den Bürgerinnen und Bürgern nicht unterstellen könne, dass sie als Souverän nicht in der Lage seien eine Abstimmung von einer Bundestagswahl zu unterscheiden. Die ÖDP befürworte auf jeden Fall die Zusammenlegung der Abstimmung mit der Wahl. 

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / pl/9/9/17. Bürgerbegehren "Gegen die Missachtung des Bürgerwillens" a) Feststellung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 der Bürgerentscheidssatzung b) Bestellung des stellvertretenden Abstimmungsleiters gemäß § 11 Satz 3 Bürgerentscheidssatzung c) Festlegung des Tages der Abstimmung gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Bürgerentscheidssatzung d) Stellungnahme des Stadtrates zum Bürgerbegehren gemäß § 25 Abs. 3 der Bürgerentscheidssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 9pl/9/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A. Sachverhalt:


Am 30.06.2017 wurde bei der Stadt Aschaffenburg ein Antrag auf Durchführung eines Bürger-entscheids abgegeben, zu dessen Unterstützung hauptsächlich Unterschriftslisten, daneben aber auch mit Unterschriften versehene Postkarten und Flyer, insgesamt 894 Dokumente eingereicht wurden, die wiederum insgesamt 3750 Unterschriften enthielten und welchen folgender Text beigefügt war:

„ …Deshalb beantragen wir einen erneuten Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung:

Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Stadtrates vom 24.10.2016, der den vierspurigen Ausbau der B26 wiederum billigt, aufgehoben wird und alle politischen und rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden, um einen vierspurigen Ausbau der B26 zu verhindern?“

Bis 17.07.2017, 12.00 Uhr, wurden noch ZZZZ Unterstützungsunterschriften nachgereicht.

B. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Ein Bürgerbegehren ist grundsätzlich für zulässig zu erklären, wenn es eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthält sowie bis zu drei Personen benennt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO); formelle Rechtmäßigkeit). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Entscheidungsgegenstand eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ist (Art. 18a Abs. 2 GO) und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (Art. 18a Abs. 3 GO; inhaltliche Rechtmäßigkeit). Schließlich müssen bei einer Stadt mit der Einwohnerzahl Aschaffenburgs mindestens 6 % der Gemeindebürger das Bürgerbegehren unterschrieben haben (Art. 18a Abs.6 GO).

  1. Formelle Rechtmäßigkeit

Das Bürgerbegehren enthält eine zulässige Fragestellung. Unschädlich ist hierbei, dass die Fragestellung aus zwei Teilen besteht, da diese eindeutig in einem sachlichen Zusammenhang (Ausbau der B26) stehen.

Die gesetzlich vorgesehene Begründung ist vorhanden. Als Vertreter des Bürgerbegehrens werden auf den Unterschriftenlisten drei Vertreter benannt, so dass insgesamt die formelle Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens gegeben ist. Dass eine vierte - ausdrücklich als Ersatzperson bezeichnete -
vertretungsberechtigte Person auf den Unterschriftenlisten benannt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

  1. Inhaltliche Rechtmäßigkeit

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hängt entscheidend davon ab, welchen Inhalt die durch den späteren Bürgerentscheid herbeizuführende Entscheidung haben wird. Dies ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln. In ständiger Rechtsprechung geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) davon aus, dass keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, da bei den Bürgern keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen.

Der erste Teil des Bürgerbegehrens zielt darauf ab, den Beschluss des Stadtrates vom 24.10.2016 aufzuheben. Auszug aus dem Beschluss vom 24.10.2016:

„ Beschluss 4:
1.
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.


2.
Für die Beurteilung der baulichen Veränderungen an der Darmstädter Straße im Stadtgebiet von Aschaffenburg werden folgende Zielsetzungen beschlossen:

2.1
Umfassende Gestaltung der straßenbegleitenden Flächen vom Waldfriedhof bis zum Ring durch landschaftsgestalterische Maßnahmen als „Grünes Eingangstor“ der Stadt;

2.2
Erhaltung und Wiederherstellung der historischen Alleewirkung als
- Pappelallee vom Ring bis zur Schönbuschzufahrt und
- Pappelreihe auf dem Mittelstreifen von der Schönbuschzufahrt bis zum Waldfriedhof;

2.3
Stärkung des Park Schönbusch als Naherholungsgebiet durch verbesserte Erreichbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer;

2.4
Verbesserung der Erschließung des Hafens durch den ÖPNV im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplans;

2.5
Verbesserte Erreichbarkeit des Oberzentrums Aschaffenburg von Westen;

2.6
Stärkung und dauerhafte Sicherung der Westanbindung des Hafens an die B469/ BAB;

2.7
Beschränkung des Knotenpunktausbaus an der B 26 auf die Knoten
- Hafen-West/Waldfriedhof,
- Hafen-Mitte/Schönbusch und
- Sicherstellung einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung am Knoten Hafen-Ost/Auweg;

2.8
Bedarfsgerechter Ersatzbau für die 100 Jahre alte Hafenbahnbrücke zwischen den Knoten Hafen-Mitte und Hafen-Ost mit straßenbegleitenden Fuss- / Radwegen zu den Sportplätzen südlich der Darmstädter Straße bei Aufrechterhaltung aller Fahrbeziehungen während der Bauzeit;

2.9
Erweiterung der Parkplätze am Waldfriedhof östlich des Stockstädter Wegs als gestalteter Grünraum;

2.10
Festlegung eigenständig realisierbarer Ausbauabschnitte im Planfeststellungsbeschluss;

2.11
Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung auf der Großostheimer Straße zwischen Lorbeerweg und Hafenbahnbrücke durch geschwindigkeitsdämpfende Regelungen, die Anlage von begleitenden Fußwegen, barrierefreien Fußgängerüberwegen, barrierefreien Bushaltestellen und richtliniengerechten Radwegen;

2.12
Realisierung verkehrsleitender Maßnahmen am Knoten Großostheimer Straße/Obernburger Straße zur Führung des Verkehrs in Richtung Darmstädter Straße.

3.
Der Stadtrat spricht sich für eine Wiederaufnahme des ausgesetzten Planfeststellungsverfahrens
zum Ausbau der B 26 zwischen der Stadtgrenze Aschaffenburg und Hafenbahnbrücke aus. Die bisher vorgesehene Schutzwand entlang des Schönbuschs wird als Bestandteil des Planfest-stellungsverfahrens aufgegeben.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, für das Projekt des Freistaats Bayern: „Ausbau der B 26  im Stadtgebiet von Aschaffenburg“ auch städtischerseits eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, dazu werden unter anderem im Internetauftritt der Stadt die Gutachten, die die staatliche Bauverwaltung freigibt, öffentlich eingestellt. Dieses Informationsangebot wird bis zum Ende des Planfeststellungsverfahrens aufrechterhalten.“

Nach Anschauung der Verwaltung ist das Bürgerbegehren so auszulegen, dass es sich lediglich auf die Aufhebung des Beschluss 4 in den Ziffern 2, 3 und 4 bezieht, da nur diese Ziffern des Beschlusses sich inhaltlich mit dem Ausbau der B 26, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt befassen, also inhaltlich den Ausbau „billigen“.

Derzeit ruht das Planfeststellungsverfahren. In Ziffer 3 des Beschlusses vom 24.10.2016 spricht sich der Stadtrat für die Wiederaufnahme des Planfeststellungsverfahrens aus. In Ziffer 2 geht es um Zielsetzungen für die Beurteilung der baulichen Veränderungen an der Darmstädter Straße im Stadtgebiet von Aschaffenburg. Mit Ziffer 4 wird die Verwaltung beauftragt, auch städtischerseits eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Gegenstand des Stadtratsbeschlusses sind damit – im Gegensatz zum Bürgerbegehren aus dem Jahre 2013 „Keine Stadtautobahn am Schönbusch!“ -  zwar keine konkreten Stellungnahmen oder Einwände im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Allerdings sprechen sich die Beschlüsse inhaltlich für eine Fortführung und auch Unterstützung des Planfeststellungsverfahrens aus.

Wie unter Ziffer 3 a) bb) im Gutachten der Rechtsstelle der Stadt Aschaffenburg zum Bürgerbegehren
„Keine Stadtautobahn am Schönbusch!“ aus dem Jahre 2013 ausgeführt, sind Bürgerentscheide, die sich auf gemeindliche Stellungnahmen in förmlichen Genehmigungs- oder Anhörungsverfahren beziehen, zulässig. Dies gilt auch für Planfeststellungsverfahren. Da sich die Ziffern 2, 3 und 4 des Stadtratsbeschlusses auf das Planfeststellungsverfahren beziehen und die Auffassung der Stadt Aschaffenburg zu diesem Verfahren widerspiegeln, hat das Bürgerbegehren im ersten Teil der Fragestellung einen zulässigen Inhalt.

Der zweite Teil der Fragestellung ist dahingehend zu interpretieren, dass alle zulässigen rechtlichen Maßnahmen gegen den Ausbau der B26 ausgeschöpft werden sollen und zulässige Klagen dagegen erhoben werden sollen (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 16.3. 2001, 4 B 99.318). Bei einer großzügigen Auslegung der Fragestellung sind weitere rechtliche Maßnahmen wie Petitionen und Beschwerden denkbar.

Zusammenfassend muss man zu dem Ergebnis kommen, dass das vorliegende Bürgerbegehren insgesamt hinsichtlich des materiell-rechtlichen Gehalts seiner Fragestellung zulässig ist.


  1. Zahlen der Eintragungen auf den Unterstützungslisten des Bürgerbegehrens

Nach Art. 18a Abs.6 GO ist ein Bürgerbegehren in Aschaffenburg nur zulässig, wenn es von mindestens 6 % der Gemeindebürger unterschrieben ist. Gemeindebürger ist, wer in der betreffenden Gemeinde kommunalwahlberechtigt ist (Art. 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung).Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt der Einreichung (30.06.2017) Gemeindebürger ist (Art. 18a Abs. 5 GO). Am Stichtag 30.06.2017 waren dies nach Feststellung der Meldebehörde 53.206 Personen, womit das Quorum von 6 % bei 3.192Personen liegt. Von den insgesamt eingereichten NNNN Eintragungen konnten nach umfassender und sorgfältiger Prüfung durch das Bürgerservicebüro XXXX Eintragungen als gültig geleistet anerkannt werden, während YYYY Eintragungen aus den verschiedensten Gründen (Unterschrift fehlt, Eintragung unlesbar oder offensichtlich unzutreffend, Unterzeichner hat nicht das 18. Lebensjahr vollendet, keine deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit, wohnt nicht in Aschaffenburg etc.) ungültig sind. Hinsichtlich des Quorums erfüllt das Bürgerbegehren

Beschlussvorschlag Variante A: die Zulässigkeitsvoraussetzungen

Beschlussvorschlag Variante B: nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen


C. Entscheidungsnotwendigkeiten

Der Stadtrat muss im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß der
Bürgerentscheidssatzung der Stadt Aschaffenburg folgende Entscheidungen treffen:

§ 7 Abs. 1 der Satzung:                           Feststellung der gültigen und ungültigen Eintragungen
                                                                     und Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Im Falle der Zulassung des Bürgerbegehrens ferner:

§ 11 :                                                Bestellung des stellvertretenden Abstimmungsleiters

§19 Abs.1:                                        Festsetzung des Abstimmungstages

§ 25 Abs.3 :                                        Darlegung der Auffassung des Stadtrates zum
Bürgerbegehren (Beschlussfassung erfolgt ggf.im
Zusammenhang mit dem entsprechenden
Stadtratsbegehren)

.Beschluss: 1

1. Der Text des Bürgerbegehrens „Gegen die Missachtung des Bürgerwillens“ wird entsprechend dem Wortlaut der eingereichten Unterschriftenlisten wie folgt festgelegt:

„Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Stadtrates vom 24.10.2016, der den vierspurigen Ausbau der B 26 wiederum billigt, aufgehoben wird und alle politischen und rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden, um einen vierspurigen Ausbau der B26 zu verhindern?“


.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

2. . Für das Bürgerbegehren liegen vor:
gültige Eintragungen:                                        3537
ungültige Eintragungen:                                        1127
erforderliche Mindestanzahl gültiger Eintragungen:        3.192
3. Das Bürgerbegehren ist zulässig.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 3

4. Der Bürgerentscheid findet vorbehaltlich der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern am Sonntag, den 24.09.2017, statt. Sollte das Bayerische Staatsministerium des Inneren die Zustimmung verweigern, findet der Bürgerentscheid am Sonntag, den 15.10.2017 statt.
Der Stadtrat bevorzugt eine Zusammenlegung der Bürgerentscheide mit der Bundestagswahl, weil der Stadtrat der Meinung ist,
  • dass die Frage des Ausbaus der B 26 aufgrund der lokalen Begrenztheit lediglich kommunalpolitisch bedeutsam ist und im Bundestagswahlkampf von den dort relevanten – bedeutsameren – bundespolitischen Themen völlig überlagert wird,
  • dass bei einer Trennung von Bundestagswahl und Abstimmungen aufgrund der in jedem Fall bestehenden zeitlichen Nähe zueinander zu befürchten ist, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Wahlmüdigkeit eintritt und
  • dass die Zusammenlegung nicht nur Kosten spart sondern auch den Missmut der Bürgerinnen und Bürgern über den zu leistenden Wahldienst reduziert.
.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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10. / pl/9/10/17. Beschluss zur Durchführung eines Ratsbegehrens "Pro Ausbau B 26 - Stoppt den Stau" - Antrag der FDP vom 06.07.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 10pl/9/10/17

.Beschluss: 1

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

2. Um den Bürgerinnen und Bürgern die demokratische Möglichkeit zu geben, sich nicht nur gegen, sondern auch für den Ausbau der B 26 auszusprechen, beschließt der Stadtrat die Durchführung eines Stadtratsbegehrens mit dem Titel „Pro Ausbau B 26 – Stoppt den Stau“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 15

.Beschluss: 3

3. Das Ratsbegehren stellt folgende Frage zur Abstimmung:
„Sind Sie dafür, dass die Stadt alle rechtlichen und politischen Möglichkeiten ausschöpft, damit die Darmstädter Straße (B 26) zwischen der Zufahrt Waldfriedhof und der Hafenbahnbrücke mit vier Fahrstreifen, mit Pappelreihen, ohne Mauer landschaftsgerecht ausgebaut wird - ?“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 14

.Beschluss: 4

4. Die „Auffassung des Stadtrates zur Bürgerunterrichtung“ lautet:
„Nach dem Bürgerentscheid vom 02.02.2014 gegen einen Ausbau der B 26 lud das Staatliche Bauamt Aschaffenburg alle beteiligten Institutionen und Gruppierungen, auch die Bürgerinitiative, zu einem runden Tisch ein. Dort einigte man sich auf ergänzende Gutachten. Daraufhin wurden die Verkehrsmengen neu erfasst und eine neue Verkehrsprognose erstellt.
Die Gutachten untersuchten verschiedene Varianten des Ausbaus. Auch die Lösungsvorschläge der Bürgerinitiative zum Bürgerentscheid wurden einbezogen. Es zeigte sich, dass Kreisverkehre oder ein dreistreifiger Ausbau den Verkehr nicht bewältigen können. Nur mit einem vierstreifigen Ausbau im Teilabschnitt zwischen Waldfriedhof und der Hafenbahnbrücke gelingt es, den zu erwartenden Verkehr so zu bewältigen, dass die Obernauer Straße und die Großostheimer Straße verkehrlich entlastet werden.
Weiterhin hat der Stadtrat dem Projekt „Stadtgrün in Aschaffenburg“ am 24.10.2016 zugestimmt. Der Ausbau der B 26 muss danach aus Sicht der Stadt folgende Ziele berücksichtigen:
  • Gestaltung der straßenbegleitenden Grünflächen als „grünes Eingangstor“ zur Stadt,
  • Erhaltung und Wiederherstellung der historischen Alleewirkung,
  • Stärkung des Park Schönbusch als Naherholungsgebiet, ohne Einfriedungsmauer,
  • Verbesserung der Erschließung des Hafens durch den ÖPNV,
  • Verbesserung der Erreichbarkeit des Oberzentrums von Westen,
  • Beschränkung des Knotenpunktausbaus an der B 26 auf die Knoten Hafen West, Hafen Mitte,
  • Erweiterung der Parkplätze am Waldfriedhof,
  • Festlegung eigenständig realisierbarer Ausbauabschnitte,
  • Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung auf der Großostheimer Straße,
  • Verkehrsleitende Maßnahmen an der Kreuzung Großostheimer Straße / Obernburger Straße.

Über diese Ziele hat die Stadtverwaltung in mehreren öffentlichen Veranstaltungen mit Planungsskizzen ausführlich informiert.

Die Stadt Aschaffenburg hält es daher für geboten, die Darmstädter Straße auszubauen und hierfür das Planfeststellungsverfahren wiederaufzunehmen. Der Ausbau wird Aschaffenburg als Oberzentrum stärken sowie die Wohngebiete in Nilkheim und an der Obernauer Kolonie entlasten.“

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 15

.Beschluss: 5

5. Der Bürgerentscheid findet vorbehaltlich der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern am Sonntag, den 24.09.2017, statt. Sollte das Bayerische Staatsministerium des Innern die Zustimmung verweigern, findet der Bürgerentscheid am Sonntag, den 15.10.2017 statt.
Der Stadtrat bevorzugt eine Zusammenlegung der Bürgerentscheide mit der Bundestagswahl, weil
der Stadtrat der Meinung ist,
  • dass die Frage des Ausbaus der B 26 aufgrund der lokalen Begrenztheit lediglich kommunalpolitisch bedeutsam ist und im Bundestagswahlkampf von den dort relevanten - bedeutsameren - bundespolitischen Themen völlig überlagert wird,
  • dass bei einer Trennung von Bundestagswahl und Abstimmungen aufgrund der in jedem Fall bestehenden zeitlichen Nähe zueinander zu befürchten ist, dass bei den Bürgerinnen und Bürgern Wahlmüdigkeit eintritt und
  • dass die Zusammenlegung nicht nur Kosten spart, sondern auch den Missmut der Bürgerinnen und Bürger über den zu leistenden Wahldienst reduziert.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 6

6. Der Stadtrat beschließt gemäß § 8 Abs. 2 der Bürgerentscheidssatzung folgende Stichfrage:

„Werden die beim Bürgerentscheid 1 „Pro Ausbau B 26 – Stoppt den Stau“ und die beim Bürgerentscheid 2 „Gegen die Missachtung des Bürgerwillens“ zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet:

Welche Entscheidung soll dann gelten?

Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren)                        Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren)
„Pro Ausbau B 26 – Stoppt den Stau“                „Gegen die Missachtung des Bürgerwillens“

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 7

7. Zum stellvertretenden Abstimmungsleiter wird Herr Stadtdirektor Dr. Meinhard Gruber bestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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11. / pl/9/11/17. Baukostenaktualisierung; - Kronberg-Gymnasium 2. - 3. BA - Christian Schad Museum - Feuerwehr Obernau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 11pl/9/11/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Kostenentwicklung Kronberg Gymnasium, 2.-3. BA (Hauptgebäude):

    Grundlage:
    Kostenberechnung (07.12.2014) / Haushaltsansatz                                10,91 Mio. €.
    Aktueller Kostenanschlag (12.07.2017) :                                                12,02 Mio. €,

    Die Mehrkosten betragen ca. 1,11 Mio. € (+10,2%) und setzen sich wie folgt zusammen:
  1. Stark abweichende Subm.ergebnisse, (Abbr./Heiz./San./Lüft.)                     ca.   655.000 € 
  2. Baukostenindexsteigerung (12/2014 – 02/2017) – ohne Pos.1                    ca.   247.000 € 
  3. Schadstoffsanierung Asbest in GK-Decken, Nachträge                        ca.   208.000 € 
Gesamt                                                                                                      ca.1.110.000 €  

Den Gesamtkosten steht eine FAG-Förderung von 50 % der anrechenbaren Kosten, auch Mehrkosten, gegenüber.


2. Kostensteigerung Christian Schad Museum, Gesamtmaßnahme:

    Grundlage:
    Kostenberechnung / Haushaltsansatz (11.04.2016)                                      4,959 Mio. €.
    Aktueller Kostenanschlag (12.07.2017) :                                                5.766 Mio €,

    Die Mehrkosten betragen ca. 807.000 € (+16,3%) und setzen sich wie folgt zusammen:
   1. Abweichende Subm.ergebnisse, Aufträge, Nachträge                                ca. 232.000 € 
   2. Baukostenindexsteigerung (04/2016 – 06/2017), off. Pos.                                  ca.   78.000 € 
   3. Offene Forderungen, Rohbauarb., derzeit in juristischer Prüf.                        ca. 265.000 € 
   4. Zusätzliche, nicht erkennbare Leistungen                                            ca. 232.000 €          Gesamt                                                                                                              ca. 807.000  €

Den Gesamtkosten steht eine Pauschalförderung von 2,37 Mio. € gegenüber


3. Kostensteigerung Feuerwehr Obernau:

    Grundlage:
    Kostenberechnung (2016)/ Haushaltsansatz                                        650.000 €
    Aktueller Kostenanschlag (7/2017) :                                                840.000 €

Die Mehrkosten betragen ca. 190.000 € (+12,9 %) und setzen sich wie folgt zusammen:
    1. Abweichende Submissionsergebnisse (Rohbau, Dach, Haustechn.)           ca. 113.000 €     
    2. Baukostenindexsteigerung (10/2016 – 06/2017), off. Pos.                             ca.   14.000 € 
    3. Zusätzl., nicht erkennbare Leistungen (Rohbau, ELT, Lüft., etc.)           ca.   63.000 € 
       Gesamt                                                                                                   ca. 190.000  €

  Den Gesamtkosten steht eine Pauschalförderung von 110.000 € gegenüber.
   

.Beschluss:

1. Die Kostenaktualisierung für die Generalsanierung des Kronberg Gymnasiums, 2.-3. BA,
um  1.110.000,- € auf nun 12,02 Mio. € wird zur Kenntnis genommen.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2017 oder
Haushalt 2018 bereitzustellen.

2. Die Kostenaktualisierung für den Umbau des ehem. Jesuitenkollegs zum
          Museumsquartier, Christian-Schad-Museum um  807.000,-- € auf nun 5,766 Mio. €
    wird zur Kenntnis genommen.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2017 oder
Haushalt 2018 bereitzustellen.

3. Die Kostenaktualisierung für den Neubau der Feuerwehr Obernau mit zwei Stellplätzen
    incl. Umbauten im Alten Rathaus um  190.000,-- € auf nun 840.000,-- € wird zur Kenntnis
genommen.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2017 oder
Haushalt 2018 bereitzustellen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X   ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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12. / pl/9/12/17. Mainuferpromenade - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 12pl/9/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Die funktionale und gestalterische Neuordnung des zentralen Mainufers unterhalb des Schlosses ist seit etlichen Jahren Gegenstand umfangreicher Diskussionen und planerischer Überlegungen. Als erstes wesentliches Element einer Neugestaltung soll auf 450 m Länge eine neue Uferpromenade zwischen Theoderichstor und Willigisbrücke entstehen. Dazu wurde vom Gewinner des Gutachterverfahrens, Diplomingenieur Fromm, eine entsprechende Konzeption erarbeitet. Es soll ein 5 Meter breiter Weg entstehen den Fahrradfahrer und Fußgänger konfliktfrei benutzen können und der vielfältige Sitzgelegenheiten am Wasser bietet.


2.        Projektbeschreibung

Der Planungs- und Verkehrssenat hatte in seiner Sitzung am 09. Mai 2017 den Bericht der Verwaltung zum Planungsstand der Mainuferpromenade nach eingehender Diskussion abgesetzt und auf eine erneute Vorstellung im Stadtrat verwiesen. Die Verwaltung hat daraufhin die Planung am 20. Juni 2017 im Planungs- und Verkehrssenat erneut mit zwei Alternativen für die Sitzstufenanlagen vorgestellt. Der Stadtrat hat einstimmig dem Bau von zwei Sitzstufenanlagen zugestimmt.

Derzeit werden ergänzende Unterlagen im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch das Stadtplanungsamt in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro und der Unteren Wasserbehörde erstellt.


3.        Kosten

Im Juli 2015 wurde der Bau- und Finanzierungsbeschluss zur Neugestaltung der Mainuferpromenade gefasst. Damals wurden Gesamtkosten in Höhe von 504.625,65 Euro geschätzt. Im Plenum am 07.12.2016 wurde die Entwurfsplanung genehmigt und ein neuer Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst. Die Kostenberechnung belief sich auf 601.122,85 Euro. Hierfür hat die Regierung Fördermittel in Höhe von 354.200 Euro bewilligt.

Die folgende Tabelle stellt die Baukosten, die städtischen Kostenanteile und die Förderbeträge dar. Die Kostenmehrungen von 138.000 € sind überwiegend aus dem höheren Aufwand für Gutachten und der sich daraus ergebenden Mehrwertsteuer zu erklären. Diese Baunebenkosten schlagen mit 87.000 € buche. Der rein bauliche Mehraufwand für die Uferpromenade beträgt 51.000 €.

Die Regierung hat eine Festbetragsförderung gewährt, eine Erhöhung der Fördermittel im Rahmen eines Nachförderungsantrags wegen der eingetretenen Kostensteigerung wurde daher nicht in Aussicht gestellt.

Verfahrensgang        Kosten in €        Städtischer Kostenanteil in €        Förderbetrag in €
       601.123        247.000        354.123
Ausführungsplanung: Kostenberechnung
2/2017        739.000        385.000        354.123
Kostenmehrung für Stadt bezogen auf den Plenumsbeschluss 12/2015        138.000        138.000        x


Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.

Unabhängig vom Projekt Mainuferpromenade muss zur Vorbereitung der Umsetzung des im Stadtrat vorgestellten Regenüberlaufbeckens unterhalb der Willigisbrücke mit dem Bau des Mainuferweges eine 20 KV-Leitung sowie ein zentrales Steuerungskabel umverlegt werden, da die bestehenden Kabel im Bereich des Beckens zu liegen kommen. Die Kosten für die Leitungsgräben betragen ca. 11.000 € und sind dem Regenüberlaufbecken zuzuordnen.


4.        Finanzierung

Für die Verlegung der Versorgungsmedien stehen unter der Haushaltstelle 1.7072.9535 entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Mehrkosten für die Mainuferpromenade mit zwei Sitzstufenanlagen liegen bei 127.000 €. Diese Mehrkosten müssen im Nachtragshaushalt 2017 unter der Haushaltsstelle 1.6340.9500 zur Verfügung gestellt werden. Eine Tektur des Förderantrages ist nicht erforderlich.


5.        Weiteres Vorgehen

Die Stadtverwaltung würde nach erfolgreichem Bau- und Finanzierungsbeschluss und entsprechender wasserrechtlicher Genehmigung die Ausschreibung vorbereiten. Nach Bereitstellung der zusätzlichen Mittel im Nachtragshaushalt und entsprechender Mittelfreigabe durch die Kämmerei kann das Vergabeverfahren für die Bauleistungen initiiert werden.

Eine Vergabe der Bauleistungen ist derzeit für die letzte Stadtratssitzung im Dezember 2017 vorgesehen. Der Baubeginn ist für Mitte / Ende Februar 2018 geplant. Die Tiefbauarbeiten sollen bis zum Beginn des Volksfestes Mitte Juni 2018 abgeschlossen sein, so dass diese Veranstaltung, wie auch die Drachenbootregatta Ende Juni 2018 ohne Einschränkungen durchgeführt werden können.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung zum Planungsstand Mainuferpromenade wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

2. Dem Bau der Mainuferpromenade zwischen Theoderichstor und Willigisbrücke mit dem Bau zweier Sitzstufenanlagen wird mit einem Kostenvolumen von 739.000,-- € brutto auf der Basis der Kostenberechnung vom Februar 2017 zugestimmt.

3. Die für das Projekt zusätzlich erforderliche Mittelbereitstellung wird im Nachtragshaushalt 2017 vollzogen.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Projekt nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Herbst 2017 auszuschreiben und bis zum Beginn des Volksfestes im Sommer 2018 umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 4

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13. / pl/9/13/17. Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2015 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 13pl/9/13/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit dem jährlich erscheinenden Beteiligungsbericht informiert die Stadt Aschaffenburg über den aktuellen Bestand ihrer Unternehmensbeteiligungen. Der Bericht zeigt das Portfolio der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen auf und es werden alle Beteiligungsgesellschaften einzeln vorgestellt.
Zudem enthält der Beteiligungsbericht ausgewählte Kennzahlen über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der städtischen Unternehmen und Beteiligungen des Geschäftsjahres 2015. Ebenso sind Informationen zu den Gewinnausschüttungen, Zuschüssen, Mitarbeiterzahlen, zur Zusammensetzung der Geschäftsführungen und der Überwachungsgremien enthalten.
Die jährlichen Beteiligungsberichte der Stadt Aschaffenburg geben einen Einblick in ihre wirtschaftliche Betätigung. Mit der Berichtslegung erfüllt sie ihre Pflicht zur Transparenz und Offenlegung gegenüber Stadtrat und Öffentlichkeit.
Der Beteiligungsbericht ist ein Nachschlagewerk für die finanz- und leistungswirtschaftliche Entwicklung der städtischen Gesellschaften, Eigenbetriebe und Zweckverbände. Er veranschaulicht den umfangreichen Beitrag, den die kommunalen Beteiligungen im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürger und zur Entwicklung der öffentlichen Infrastruktur leisten.
Der vorliegende Beteiligungsbericht gemäß Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) hat die Aufgabe, einen generellen Überblick über die städtischen Unternehmen zu geben, insbesondere über ihre Entwicklung in der jährlichen Fortschreibung. Dabei werden die Unternehmen mit ihrem spezifischen Unternehmenszweck beschrieben und wichtige ökonomische Daten abgebildet.

Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Der Beteiligungsbericht liegt den Unterlagen separat bei.

.Beschluss:

I. Der Beteiligungsbericht 2015 (Anlage 5 ) gemäß Art. 94 Absatz 3 GO wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / pl/9/14/17. Information des Stadtrates über Bildungsmaßnahmen für Flüchtlinge; - Antrag von Stadtrat Lothar Blatt vom 09.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2017 ö Beschließend 14pl/9/14/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Informationen über den aktuellen Stand der Angebote werden tagesaktuell mündlich vorgestellt.

.Beschluss:

1. Der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt vom 09.04.2017 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 6).
2. Der Bericht der Verwaltung über die Bildungsmaßnahmen für Flüchtlinge wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2018 11:19 Uhr