Datum: 19.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:08 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/7/1/17 Veranstaltung nach Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); - KOMMZ 2017 im Nilkheimer Park
2uvs/7/2/17 Naturdenkmal "Baumbestand am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee"
3uvs/7/3/17 Neubau einer Produktions- und Lagerhalle sowie Abbruch einer bestehenden Lagerhalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm, Horchstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma Scheuermann GmbH & Co. KG, BV-Nr. xxx
4uvs/7/4/17 Gemeindliches Einvernehmen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens der Regierung von Unterfranken für die Errichtung eines Parkhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Flachstraße xxx in 63739 Aschaffenburg durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, BV-Nr. xxx
5uvs/7/5/17 Umgestaltung und Generalsanierung des Hauptstellengebäudes der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Friedrichstraße xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, BV-Nr.: xxx
6uvs/7/6/17 Bauvoranfrage f. d. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxxx, Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße x in 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin xxx, BV-Nr. 20170087
7uvs/7/7/17 Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 mit dem Inhalt "Mehr Wohnungen durch Aufstockung" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017 werden zur Kenntnis genommen.

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1. / uvs/7/1/17. Veranstaltung nach Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); - KOMMZ 2017 im Nilkheimer Park

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 1uvs/7/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Formantrag vom 05.05.2017 beantragte der Freundeskreis für Kultur e. V. die Erlaubnis zur Veranstaltung des Parkfestes KOMMZ in der Zeit von Freitag den 04.08.2017 bis Sonntag den 06.08.2017.
Zeiten der öffentlichen Veranstaltung: 04.08.2017 von 15:00 Uhr bis 07.08.2017  05:00 Uhr

Soundchek                Freitag                10.00 bis 15:00 Uhr
Musikdarbietung:        Freitag        15:00 bis 00:30 Uhr
                       Samstag        10:00 bis 00:30 Uhr
                       Sonntag        10:00 bis 23:00 Uhr

an allen Tagen ab Programmende Jam-Sessions bis 03:00 Uhr unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen.

Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch den Veranstalter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Die durchgehende Veranstaltung ist seit Jahren charakteristisch für den Ablauf des Festes.
Die Musik im kleinen Stil (Jam-Sessions) im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Auflagen bis nachts 3 Uhr wird seit vielen Jahre erteilt.

Im vergangenen Jahr kam es zu verschiedenen Beschwerden über das Parksuchverhalten, dass auch dem Umstand der zeitlichen Nähe zum Afrika-Karibik-Festival geschuldet war. Hierzu fand am 21.06.2017 ein Gespräch zwischen Veranstalter und Stadtverwaltung statt. Durch die zusätzlich geschaffenen Parkmöglichkeiten auf dem Parkplatz der Fa. Linde ist für dieses Jahr mit einer deutlichen Entspannung zu rechnen. Auch das Nilkheimer Flugfeld steht dieses Jahr wieder uneingeschränkt zur Verfügung. Die Eintrittskarten bzw. Armbänder berechtigen zur Nutzung der städtischen Busse.

Bei der Polizei wurden in zwei Fällen Ruhestörungen gemeldet in beiden Fällen konnten die überprüfenden Streifenbesatzungen keine Sicherheitsstörungen feststellen.

Auf die Einhaltung der gesetzlich geschützten Nachtruhe wird durch Auflagen geachtet.
Die gesetzliche Sperrzeit wird beachtet.
Die Gäste übernachten überwiegend auf dem Gelände.
Der Aufbau beginnt ab dem 30. Juli. Der Abbau erfolgt bis zum 11. August.
Die Veranstaltung wird seit Jahren durch die Veranstaltergruppe durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und der Polizei ist vorbildlich.
Es wird vorgeschlagen, die Veranstaltung wie bisher unter den üblichen Auflagen zu genehmigen.

.Beschluss:

I. Der Durchführung des 43. Nilkheimer Parkfestes KOMMZ vom 04.08.2017 bis 06.08.2017 wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. / uvs/7/2/17. Naturdenkmal "Baumbestand am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 2uvs/7/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf der Fläche des ehemaligen Offiziers-Casinos, Flurnummern 6039/0, 6039/6 und 6039/7, Gemarkung Aschaffenburg, befindet sich ein wertvoller Baumbestand. Die Grundstücke befinden sich im Besitz der Stadt Aschaffenburg.

Schutzwürdig sind Bäume im Alter zwischen ca. 80-200 Jahren. Es handelt sich um eine Linde, zwei Eichen und die Kastanienallee im Bereich der Zufahrt.

Die beiden Eichen sind ca. 200 Jahre alt und haben Stammumfänge von ca. 3,5 m. Die Linde ist ca. 150 Jahre alt und hat einen Stammumfang von ca. 3 m. Die Kastanienallee hat eine Alter von ca. 80 Jahren und Stammumfänge von ca. 1,10 bis 2 m.

Durch den Charakter des Gebietes, die imposante Einfahrt durch die Kastanienallee auf das Gelände und im hinteren Bereich die markanten und eindrucksvollen Eichen und die Linde erfüllen die Bäume wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit die Anforderungen für die Unterschutzstellung.

Der Baumberater hat die Unterschutzstellung positiv beurteilt. Die Linde und die Eiche im hinteren Bereich zeigen eine gute Vitalität. Auch die doppelstämmige Eiche am Wintergarten weist eine gute Vitalität auf. Aufgrund des geringen Abstandes zum Gebäude und des Doppelstammes ist jedoch eine verstärkte Kontrolle erforderlich.

Die Kastanienallee besteht aus 13 Bäumen. Hiervon weisen 5 eine gute Vitalität und 5 eine befriedigende Vitalität auf. 3 Bäume zeigen Faulstellen und Pilzbefall, hier muss ein starker Rückschnitt bzw. eine Fällung erfolgen. Standortbedingt gibt es bei der Kastanienallee folgende Probleme: Naher Stand an der Zufahrt, durch den engen alleenhaften Charakter sind die Kronen teilweise ungenügend ausgebildet und im Straßenkörper (Wurzelbereich) befinden sich Ver- und Entsorgungsleitungen.

Die Bäume erfüllen die Kriterien des § 28 BNatSchG und können somit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.

Im Vorfeld des Schutzvorschlages fand ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Sachgebiet Liegenschaften, Stadtplanungsamt und Gartenamt zur internen Abstimmung statt.

Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 11.04.2017 einstimmig zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für den „Baumbestand am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee“, Gemarkung Aschaffenburg durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Naturdenkmales zur Beschlussfassung vorzulegen.

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Unterschutzstellungsverfahren für den „Baumbestand am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee“, Gemarkung Aschaffenburg, durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Verordnung über den Schutz des Naturdenkmales zur Beschlussfassung vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. / uvs/7/3/17. Neubau einer Produktions- und Lagerhalle sowie Abbruch einer bestehenden Lagerhalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm, Horchstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma Scheuermann GmbH & Co. KG, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 3uvs/7/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.06.2017 beantragt die Firma Scheuermann GmbH & Co.KG den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle sowie den Abbruch einer bestehenden Lagerhalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm, Horchstraße xxx in 63741 Aschaffenburg.
Die beiden Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm verfügen über eine Gesamtfläche von 3.232 m². Auf dem Grundstück sind aktuell 2 Lagerhallen vorhanden. Geplant ist die im hinteren Grundstücksbereich vorhandene Lagerhalle mit den Abmessungen von ca. 14 m x 13 m abzubrechen und durch eine neue Produktions- und Lagerhalle mit den Abmessungen ca. 41 m x 18 m, d.h. ca. 740 m² zu ersetzen. Für die neue Halle ist ein leicht geneigtes Satteldach mit einer Traufhöhe von ca. 7 m und einer Firsthöhe von ca. 8,5 m vorgesehen.
Neben weiteren Funktionsräumen gliedert sich die geplante Halle in folgende Bereiche:
  • Drucken und Verpacken mit ca. 91 m²
  • 2 Lager für Gastronomieartikel mit ca. 399 m² und ca. 110 m²
  • Spenglerei mit ca. 213 m²
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15/1 „Gebiet zwischen der Erschließungsstraße nördlich der neu geplanten Trasse der B 8 (Hanauer Straße) entlang der Bahnlinie Aschaffenburg - Darmstadt von km 75,5 - km 75,9
und dem bestehenden Weg im Osten“. Dieser sieht als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) vor. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt.

Die bauliche Nutzung als Produktions- und Lagerhalle fügt sich in das Gewerbegebiet ein. Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht überschritten. Allerdings wird infolge der im Bestand vollständigen Versiegelung des Grundstückes die „Grünfestsetzung“ (nicht überbaubare Grundstücksflächen zu mindestens 40 % gärtnerisch gestalten) verletzt. Eine Befreiung hiervon kann zwar aufgrund der Bestandssituation erteilt werden, allerdings ist durch Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Zufahrt der Horchstraße und durch Anlage eine Pflanzstreifens und Pflanzung von 3 Laubbäumen ein Ausgleich zu schaffen. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Handwerks-, Industriebetriebe, Lagerräume oder Lagerplätze 1 PKW-Stellplatz je 3 Beschäftigten zu vorzuhalten. Im Stellplatznachweis wurde dargelegt, dass in der Produktions- und Lagerhalle 8 Beschäftigte tätig sein werden. Hieraus ergeben sich 3 erforderliche Stellplätze. Vom Bauherrn werden auf dem gleichen Grundstück 4 neue PKW-Stellplätze gegenüber der Halle nachgewiesen.

Darüber hinaus ist für Handwerks-, Industriebetriebe, Lagerräume oder Lagerplätze 1 Fahrradabstellplatz je 5 Beschäftigten erforderlich. Hieraus ergeben sich 2 Fahrradabstellplätze. Gegenüber der geplanten Halle werden 4 Stellplätze neu ausgewiesen.

Für die gewährte Befreiung sind als Ausgleichsmaßnahmen ein Pflanzstreifen, gem. Freiflächenplan entlang der Horchstraße anzulegen und mit 3 Laubbäumen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung einen Pflanzstreifen anzulegen ist eine Sicherheitsleitung i.H.v. 1.000 €, für die 3 Laubbäume i.H.v. 3.000 € zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Auflagen, Befreiungen:
1.Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm, sind rechtlich zu vereinigen.
2. Es wird eine Befreiung von der „Grünfestsetzung“ des Bebauungsplanes erteilt, mit der Auflage, entlang der Horchstraße einen Pflanzstreifen, gem. Freiflächenplan herzustellen und zu unterhalten. Außerdem sind in diesem Bereich 3 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung einen Pflanzstreifen anzulegen ist eine Sicherheitsleitung i.H.v. 1.000,-- €, für die 3 Laubbäume i.H.v. 3.000,-- € zu hinterlegen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. / uvs/7/4/17. Gemeindliches Einvernehmen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens der Regierung von Unterfranken für die Errichtung eines Parkhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Flachstraße xxx in 63739 Aschaffenburg durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 4uvs/7/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg beabsichtigt den Neubau eines Parkhauses für die Hochschule Aschaffenburg in der Flachstraße auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg.

Die Jägerkaserne, heute Hochschule Aschaffenburg, wurde Ende des 19. Jh. für das 2. Königlich bayerische Jägerbataillon errichtet. Nach Übernahme durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahr 1945 wurden die Gebäude bis zum Abzug der Amerikaner ebenfalls als Unterkunfts- und Mannschaftsgebäude genutzt. Die Hochschule wurde nach dem Abzug der Amerikaner im Jahr 1992 in mehreren Teil-Bauabschnitten saniert und ständig erweitert.

Trotz der auf dem Campus bereits bestehenden, baulich nachgewiesenen Stellplätze ist an der Hochschule Aschaffenburg ein Stellplatzmangel vorhanden, welcher durch geplante Neubauten künftig noch verstärkt werden wird. Mit dem Neubau eines Parkhauses soll dieses Defizit abgestellt werden.

Neben dem eigentlichen Campusgelände stehen der Hochschule auf den gegenüberliegenden Grundstücken in der Flachstraße (Fl.-Nrn. xx, Gemarkung Aschaffenburg) derzeit provisorische Stellplatzmöglichkeiten zur Verfügung. Auf diesem Grundstück ist der Neubau des Parkhauses geplant.

Der Neubau mit Gesamtabmessungen von ca. 85,5 x 48,5 m stellt von der Grundrissfigur die maximale Grundstücksausnutzung dar. Das Gebäude ist in zwei Bauabschnitten konzipiert. Im ersten BA sollen die Ebenen -01 bis 03 errichtet werden. In einem zweiten Bauabschnitt können die Ebenen 04 bis 06 – ohne wesentliche Störung des Parkhausbetriebes - realisiert werden.

Die Fassade ist 3-seitig mit einer vorgehängten Lamellenstruktur geplant. Die horizontal angeordneten Lamellen erfüllen die Schallschutzanforderungen mit einer Schallreduktion von mind. 8 dB. Die Fassade zur Flachstraße ist mit geöffneten Lamellen geplant, sodass das Tragegerüst sehr dominant in Erscheinung tritt. Es fehlt der Fassade eine Gliederung und Rücksichtnahme auf das nähere stadträumliche Umfeld.

Die Organisation des Grundrisses mit Einfahrtsspur und Ausfahrt ist durch die Vorgaben des Verkehrsgutachtens definiert. Das Parkhaus wird von der Flachstraße erschlossen.

Das Parkhaus umfasst nach der vorliegenden Planung im ersten Bauabschnitt 445 Stellplätze. Mit der Entscheidung einer bauabschnittlosen Ausführung können unmittelbar weitere 51 Stellplätze, d. h. eine Gesamtstellplatzanzahl von 496 Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück geschaffen werden.

In einem zweiten Bauabschnitt können weitere 168 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Damit wird die maximale Stellplatzvorhaltung im Parkhaus mit insgesamt 664 Stellplätzen erreicht. Der zweite Bauabschnitt soll später, zusammen mit der Errichtung weiterer Gebäude auf dem Hochschulgelände erfolgen, welche sich derzeit noch im Planungsstadium befinden.

Für das Parkhaus ist eine Betriebszeit von 7:00 bis 21:00 Uhr vorgesehen. Eine Ausfahrt soll jederzeit möglich sein.

Das Bauvorhaben wurde den betroffenen Nachbarn bereits durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg und dem beteiligten Planungsbüro im Rahmen einer Informationsveranstaltung mit anschließender Diskussion vorgestellt.

Es handelt sich hier um ein Bauvorhaben des Freistaates Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg. Hierfür ist keine bauaufsichtliche Genehmigung der Stadt Aschaffenburg erforderlich, vielmehr ist für das Bauvorhaben eine Zustimmung durch die Regierung von Unterfranken zu erteilen (sog. Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO). Im Rahmen dieses Zustimmungsverfahrens ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg, gem. § 36 BauGB einzuholen. Zu diesem Zweck wurde die Stadt Aschaffenburg am 09.06.2017 beteiligt. Über das gemeindliche Einvernehmen ist von der Stadt Aschaffenburg innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden, andernfalls gilt dieses Einvernehmen – im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion – als erteilt.

Das Gelände des Parkhausneubaus für die Hochschule Aschaffenburg liegt innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 03/22 „Gebiet zwischen Würzburger Straße, Flachstraße, Bessenbacher Weg und Kihnstraße“. Die hier vorgesehene Nutzung als Parkhausneubau für die Hochschule entspricht den darin getroffenen Festsetzungen.

Die Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind städtebaulich gerechtfertigt.
Die Baugrenzen im Südwesten und im Südosten werden nur geringfügig überschritten.
Die GFZ und die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse werden zwar deutlich überschritten. Allerdings sieht der Bebauungsplan eine Wandhöhe von 12 m vor, welche durch das Bauvorhaben auch bei der geplanten Anzahl an Vollgeschossen mit einer maximalen Wandhöhe von ca. 11,25 m nicht überschritten wird. Der Bebauungsplan sieht für das Baufeld im Randbereich zur Flachstraße und zum Bessenbacher Weg hin, wie auch im Eckrandbereich des rückwärtigen Teils des Baugrundstückes zur Kihnstraße hin III+D Vollgeschosse vor. Lediglich abschnittsweise, wie auch im inneren Bereich des Baublockes sind II Vollgeschosse, bei einer zulässigen Wandhöhe von 12,0 m vorgesehen. Eine Befreiung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse ist vertretbar, da die zulässige Wandhöhe nicht überschritten wird.
Gründe des Allgemeinwohls erfordern die Befreiung, da das Bauvorhaben dazu beiträgt, den Stellplatzbedarf der Hochschule Aschaffenburg zu decken und auf diese Weise das Wohnungsumfeld der Hochschule vom Parkdruck zu entlasten.
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen von privaten Grünflächen entlang der südöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenzen. Entlang der südwestlichen Baugrenze ist das Anpflanzen von 10 Bäumen festgesetzt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist ein Freiflächenplan vorzulegen, mit welchem nachzuweisen ist, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Grünflächen und der zu pflanzenden Bäume eingehalten werden. Außerdem ist das geplante Gebäude im Sockelbereich zur Flachstraße und zum Bessenbacher Weg hin einzugrünen.
Der Bauherr wird außerdem auf eine Altlastenverdachtsfläche (Nr. AS 1503) und mögliche Kampfmittel im Boden hingewiesen.
Das Tiefbauamt hat darauf hingewiesen, dass gem. Gutachten des Planungsbüros T+T Schenk vom 22.02.2017 bis zu Fertigstellung des Parkhauses die Lichtsignalanlagensteuerung des Knotenpunktes Würzburger Straße-Flachstraße-Spessartstraße den neuen Leistungsanforderungen anzupassen ist. Dies bedeutet, dass die Koordinierung mit der Ringstraße ebenfalls korrigiert werden muss. Die Planungs- und Realisierungskosten hierfür trägt der Bauherr (Freistaat Bayern).
Eine Entwässerungsgenehmigung ist im Rahmen der Ausführungsplanung, spätestens bis zum Beginn der Bauarbeiten einzuholen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Beachtung auf Auflagen und Befreiungen sowie der Stellungnahmen der Fachdienststellen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Auflagen, Befreiungen:
  1. Es sind folgende Befreiungen zu gewähren:
    1. von der Überschreitung der Baugrenzen im Südwesten und im Südosten um insgesamt 72,5 m²,
    2. von der Überschreitung der GFZ von 1,2 um 0,97,
    3. von der Überschreitung der maximalen Zahl der Vollgeschosse im Randbereich des Baublocks von III+D auf IV, im inneren des Baublocks von II auf IV Vollgeschosse.
  2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist ein Freiflächenplan vorzulegen, mit welchem nachzuweisen ist, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Grünflächen und der zu pflanzenden Bäume eingehalten werden. Das geplante Gebäude ist in der Erdgeschosszone zur Flachstraße und zum Bessenbacher Weg hin einzugrünen.
  3. Es wird dringend empfohlen, mit der Fassadengestaltung zur Flachstraße auf das stadträumliche Umfeld angemessen zu reagieren und deshalb die Fassadengestaltung zu überarbeiten.
  4. Eine Entwässerungsgenehmigung ist im Rahmen der Ausführungsplanung, spätestens bis zum Beginn der Bauarbeiten einzuholen.
  5. Die Lichtsignalanlagensteuerung des Knotenpunktes Würzburger Straße / Flachstraße / Spessartstraße ist den neuen Leistungsanforderungen anzupassen. Die Planungs- und Realisierungskosten hierfür sind vom Bauherrn zu tragen.
  6. Die Betriebszeit des Parkhauses ist auf die Zeit von 7:00 bis 21:00 Uhr, mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Ausfahrt zu beschränken.


  1. Es wird der Hochschule Aschaffenburg dringend empfohlen, im Rahmen der Baumaßnahme ein Mobilitätskonzept zu erstellen und umzusetzen.


II. Angaben zu den Kosten:
                                                                        

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. / uvs/7/5/17. Umgestaltung und Generalsanierung des Hauptstellengebäudes der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Friedrichstraße xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 5uvs/7/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.05.2017 beantragte die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau die Umgestaltung und Generalsanierung des Hauptstellengebäudes.

Für das 2. Obergeschoss bis zum Dachgeschoss wurde eine energetische Generalsanierung gemäß der Baugenehmigung vom 29.12.2014 (BV-Nr.: 2010 0090) durchgeführt. Bis auf geringfügige Änderungen, welche im Rahmen der Tektur nachgewiesen sind, bleiben die Geschosse 2. OG bis Dachgeschoss gegenüber der genehmigten Planung unverändert.

Die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau plant nun die Kundenhalle, die Passage, das 1. Obergeschoss sowie das 1. Untergeschoss im Rahmen einer energetischen Generalsanierung und Modernisierung umzugestalten.

Die Anforderungen aus dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden im Rahmen der Sanierungsmaßnahme umgesetzt.

Erdgeschoss, Kundenhalle und Passage:

Die Kundenhalle ist als großzügige Bewegungsfläche konzipiert, in der Empfangstresen, Servicepoints und zugeordnete Arbeitsplätze vorgesehen sind. Sie sind großteils mobil und bei Ausstellungen oder Veranstaltungen anlassbezogen flexibel verschiebbar.

Die zentrale Freitreppe in der Kundenhalle wird durch eine Stahlkonstruktion neu gestaltet und mit einem Empfangstresen, sowie einem neuen Aufzug ergänzt.

Im Norden und Süden der Halle werden Besprechungsbereiche mit transparenten Systemtrennwänden erstellt.

Im östlichen Innenbereich werden die Arbeitsplätze mit einer transparenten Systemtrennwand von der Kundenhalle abgetrennt. Der neue Kassenbereich flankiert die Halle vor dem nördlichen Treppenhaus zur Friedrichstraße.

Die Decken werden mit neuen Heiz-/Kühlelementen aus Metall und Gipskarton saniert und energetisch ertüchtigt.
Das bestehende Gründach, mit Verglasungen und Unterkonstruktion der Hallendach-konstruktion, werden entfernt. Auf den bestehenden Stahlträgern wird eine neue Glas-Stahlkonstruktion erstellt. Die Scheiben bestehen aus VSG, im thermischen Verbund, mit außen liegender Bedruckung um einer Überhitzung des Innenraums entgegen zu wirken.

Die vorhandene Passage wird mit der Kundenhalle verbunden, wodurch die Passage an Bewegungsfläche in der Breite gewinnt. Durch eine Vergrößerung der Fensterflächen der ehemaligen Läden zum Parkplatz wird der Tageslichtanteil in der Passage erhöht. Die neue Kundenhalle öffnet sich künftig mit einer Glastrennwand zur Passage. Die vormals in der Kundenhalle gelegene SB-Zone der Sparkasse wird in die Passage integriert. Die einheitliche Gestaltung der Oberflächen von Kundenhalle und Passage sowie das räumliche Öffnen der Kundenhalle zur Passage schafft ein großzügiges, neues Raumgefühl der Kundenhalle und der Passage, welches für Kunden und Passanten erlebbar ist.

Während den Öffnungszeiten der Sparkasse wird über das Einfahren der Glastrennwand die transparente Trennung zwischen Kundenhalle und Passage aufgehoben und der Raum der Kundenhalle in die Passage erweitert. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Kundenhalle nicht erreichbar. Die Glastrennwand wird verschlossen. Die neu gestaltete Passage wird für den öffentlichen Fußgängerverkehr – wie bisher - zwischen 6:00 Uhr – 22:00 Uhr zugänglich sein, so dass die veränderte Passage im bisherigen Umfang als öffentlicher Verbindungsweg zwischen Friedrichstraße und Entengasse genutzt werden kann.

1. Obergeschoss:

Im 1. Obergeschoss wird auf der Westseite, in unmittelbarer Nähe zur Freitreppe bzw. des Aufzugs für die Kunden der Sparkasse ein Empfangsbereich entstehen.

Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter sind zur Friedrichstraße orientiert. Die bestehende Wendeltreppe zwischen 1. und 2. OG wird rückgebaut, die Decke geschlossen und anstelle dessen neue Besprechungsbereiche eingerichtet.

Die Decken erhalten überwiegend eine revisionierbare Metallkassettendecke mit integrierten Funktionen der Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung.

2. Obergeschoss (Tektur zur Baugenehmigung vom 29.12.2014):

Im 2. Obergeschoss wird die vorhandene Wendeltreppe zum 1. OG zurückgebaut und das Dach in diesem Bereich erneuert. Das Hallendach, welches die Kundenhalle überspannt wird ebenfalls komplett erneuert.

Stellplatznachweis:

Der Stellplatznachweis beruht auf den Baugenehmigungen aus den Jahren 1977, 2000 und 2010 (BV-Nrn.: 826/77, 2000 0242, 2010 0090). Im Jahr 1977 wurden 70 Stellplätze nachgewiesen und 50 Stellplätze abgelöst. Im Jahr 2000 kam es zu einer Ablösung 2 weiterer PKW-Stellplätze. Insgesamt sind bisher 122 Stellplätze nachgewiesen, bzw. abgelöst worden. Durch die Umgestaltung und Generalsanierung ergibt sich keine zusätzlicher Stellplatzbedarf. Gleiches gilt für die Umgestaltung der Passage, welche lediglich zu einer Verschiebung von Nutz- zu Verkehrsflächen, nicht jedoch zu einem erhöhten Stellplatzbedarf führt, denn die Sparkasse hat in der Baubeschreibung belegt, dass die Passage während der seit 1978 festgeschriebenen Öffnungszeiten, d.h. von 6.00 – 22.00 Uhr weiterhin geöffnet ist und damit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen wird.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau zur Umgestaltung und Generalsanierung des Hauptstellengebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1289, Gemarkung Aschaffenburg, Friedrichstr. 7 - 11 in 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. / uvs/7/6/17. Bauvoranfrage f. d. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxxx, Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße x in 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin xxx, BV-Nr. 20170087

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 6uvs/7/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.04.2017 reichte die Bauherrin xxxxx eine Bauvoranfrage für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.Nr. xxxxxx Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße 1 in 63743 Aschaffenburg mit den im Beschlusstext genannten Fragestellungen ein.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es zählt aber zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB. Der Ortsteil im Abschnitt südlich der Seebornstraße weist den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets auf. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich also nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO.
Zu beachten bleibt hierbei, dass Teilflächen der überplanten Grundstücke gemäß Neuberechnung aus dem Jahr 2014 im HQ 100-Überschwemmungsbereich des Hensbachs liegen – das Gelände gilt somit als im sogenannten „faktischen Überschwemmungsgebiet“ liegend. Eine förmliche Festsetzung oder vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets liegt nicht vor.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist die Untere Wasserbehörde, ggf. das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen.
Hinsichtlich der Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der neu errichteten Wohnfläche. Hierbei sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und der Begrünung der Stellplätze zu berücksichtigen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nr. xxxxxxxx, Gemarkung Schweinheim, Liebezeitstraße 1 in 63743 Aschaffenburg, durch die Bauherrin xxx wird für folgende Beantwortung erteilt:
1. Dürfen die Gebäudekörper wie in den Zeichnungen dargestellt, auf dem Grundstück errichtet werden?

Unter Beachtung einer maximalen Bautiefe von 45 m (gemessen von der Straßenbe-grenzungslinie der Seebornstraße) und der Überschwemmungsgebietsgrenze des Hensbaches kann grundsätzlich festgestellt werden, dass sich aus planungsrechtlicher Sicht die geplanten Baukörper Nrn. 1 und 4 bezüglich der zu überbaubaren Grundstücksfläche, der Gebäudestellung und der geplanten Höhenentwicklung grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Die Gebäude Nrn. 2 und 3 bewegen sich zwar ebenfalls noch innerhalb einer Bautiefe von 45 m, liegen jedoch innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Hensbaches und sind daher so nicht zulässig. Auch widersprechen sie wegen ihrer Höhe (Gebäude 3: III Vollgeschosse) und infolge der geschlossenen „blockrandähnlichen“ Figur der im „Hinterland“ typischen offenen Bauweise.

2. Dem Grundstück liegt bezüglich der Bebaubarkeit kein Bebauungsplan zugrunde. Ist der § 34 BauGB anzuwenden? Wie sieht die Ausnutzung des Grundstückes im Allgemeinen aus?

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO anzuwenden, wobei Flächen innerhalb des Überschwemmungsgebietes kein Bauland sind. Für die „Ausnutzung des Grundstücks im Allgemeinen“ gilt das Einfügungsgebot des § 34 BauGB – hier sind z. B. die typische Bautiefe, die zu überbauende Grundstücksfläche, die Bauweise und die Höhe der Umgebungsbebauung maßgebend.

3. Darf entsprechend der Bebauung in der Seebornstraße eine Blockrandbebauung geplant werden?

Wie bereits unter 1 dargelegt dürfen die Gebäude 1 und 4 in geschlossener Bauweise in der Art einer „Blockrandbebauung“ geplant werden. Bei einer „Hinterlandbebauung“ hingegen (also hier die Gebäude 2 und 3 unter Beachtung des Hochwasserschutzes) ist ein „Einfügen“ nur in offener Bauweise – also nicht in Form einer Blockrandbebauung – gegeben.

4. Dürfen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss mit Flachdach ausgeführt werden?

Eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und ein Staffelgeschoss ist bauplanungsrechtlich nur teilweise zulässig:
- Straßenbegleitend zur Seebornstraße (vorliegend also Gebäude 1) dürfen zwar drei
  Vollgeschosse errichtet werden, allerdings fügt sich ein „Staffelgeschoss“ hier nicht in
  die ortstypische Dachlandschaft ein. Ein drittes (Voll-)Geschoss ist hier nur als
  geneigtes Satteldach zulässig.
- Zur Liebezeitstraße (vorliegend also Gebäude 4) ist die Errichtung von zwei
  Vollgeschossen plus Staffelgeschoss planungsrechtlich aufgrund der räumlichen
  Situation möglich.
- Eine „Hinterlandbebauung“ darf maximal zwei Vollgeschosse aufweisen.
  In bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind die geltenden Abstandsflächenvorschriften
  des Art. 6 BayBO einzuhalten. Für eine Überprüfung und Stellungnahme hierzu ist
  die Vorlage von Abstandsflächenplänen erforderlich.

5. Das Baufeld grenzt an die derzeit gültige Hochwasserlinie HQ 100. Darf an die Hochwassergrenze und ggf. über diese hinaus gebaut werden? Wieviel? Was ist hierbei zu beachten?

Überschwemmungsgebiet ist kein Bauland. Aus diesem Grunde dürfen aus bauplanungsrechtlicher Sicht innerhalb des Überschwemmungsgebiets keine wasserverdrängenden Gebäude errichtet werden.

6. Darf ein Keller in den Gebäuden errichtet werden?

Soweit der Keller nicht im Bereich des Überschwemmungsgebietes errichtet werden soll, ist dieser bauplanungsrechtlich zulässig.

7. Wie ist der Grenzabstand des Gebäudes zu der Liebezeitstraße, der eingehalten werden muss?

Planungsrechtlich gibt die Umgebungsbebauung entlang der Liebezeitstraße keine Baulinie vor – folglich gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Die zu ermittelnde Abstandsfläche darf bis zur Straßenmitte der Liebezeitstraße reichen.

8. Dürfen auf den Flächen, die in dem Hochwasserbereich liegen, Nebenflächen wie Spielplatz und Fahrradabstellplatz errichtet werden?

Die Errichtung baulicher Anlagen wie Spielplätze etc. ist im konkreten Einzelfall im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde zu entscheiden.

9. Welche Größe des notwendigen Spielplatzes ist anzunehmen?

Die Größe des erforderlichen Spielplatzes richtet sich nach der Wohnfläche der zu errichtenden Wohngebäude. Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche auf dem Baugrundstück herzustellen und zu unterhalten.

10. Dürfen die Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück xxxx Gem. Schweinheim liegen?

Hierzu wird auf die Ausführungen zur Frage 5 verwiesen.
Abgesehen von ggf. erforderlichen Grunddienstbarkeiten bestehen unter Würdigung nachbarlicher Belange (z. b. Anwesen Seebornstraße 24) planungsrechtliche Bedenken aufgrund des potentiellen Störgrades einer Stellplatzanlage mit ca. 25 Stellplätzen in einem bisher gärtnerisch geprägten Freiraum. Hier verbleibt Klärungsbedarf, der auf Ebene einer Bauvoranfrage nicht geklärt werden kann.

11. Wie muss die Planung einer späteren Bebauung entlang der Seebornstraße aussehen?

Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 4 fügt sich entlang der Seebornstraße eine (auch geschlossene) Bebauung mit zwei Normalgeschossen plus Dachgeschoss (geneigtes Dach, als Vollgeschoss möglich) unter Beachtung der an der Umgebungsbebauung vorhandenen maximalen Trauf- und Firsthöhen sowie Gebäudetiefen in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

12. Welches Baugebiet wird zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 1 der BauNVO festgesetzt?

Da kein Bebauungsplan vorliegt, ist auch kein Baugebiet „festgesetzt“. Planungsrechtlich gilt das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet. Daran ist im nicht überplanten Innenbereich aber kein „Maß der baulichen Nutzung“ im Sinne des § 17 der BauNVO geknüpft; es kommt allein auf das „Einfügen“ in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB an, wobei die entscheidenden Kriterien für das Maß der baulichen Nutzung, die zu überbauende Grundfläche und die bauliche Höhe (Trauf- bzw. Wandhöhe, Firsthöhe) sind.

Die maximale Gebäudegrundfläche in der näheren Umgebung weist das Anwesen Seebornstraße 24 mit ca. 350 m² auf.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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7. / uvs/7/7/17. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 mit dem Inhalt "Mehr Wohnungen durch Aufstockung" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017 werden zur Kenntnis genommen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.07.2017 ö Beschließend 7uvs/7/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 mit dem Inhalt "Mehr Wohnungen durch Aufstockung" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017 sind in der Anlage beigefügt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat werden diese beiden Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt.

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 mit den Inhalt "Mehr Wohnungen durch Aufstockung" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.10.2017 10:28 Uhr