Datum: 18.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:15 Uhr bis 21:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/11/1/17 Niederlegung des Ehrenamtes als Stadtratsmitglied durch Herrn Theodor Bubenzer (SPD); - Feststellungsbeschluss
2pl/11/2/17 Nachrücken von Herrn Herbert Kaup als Listennachfolger der SPD in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg anstelle von Theodor Bubenzer (SPD)
3pl/11/3/17 Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg; - Bestellung von Herrn Herbert Kaup (SPD) anstelle von Herrn Theodor Bubenzer (SPD) in die jeweiligen Ausschüsse
4pl/11/4/17 Umlegungsausschuss der Stadt Aschaffenburg; - Bestellung von Herrn Herbert Kaup (SPD) anstelle von Herrn Theodor Bubenzer (SPD) als Mitglied
5pl/11/5/17 Bestellung von Herrn Stadtrat Moritz Mütze (GRÜNE) anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) als Verbandsrat des Zweckverbands Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg
6pl/11/6/17 Beteiligung der Stadt Aschaffenburg an der Kahlgrund-Verkehrs-GmbH über die KVG Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Schöllkrippen; Vorschlag an die Gesellschafterversammlung der KVG zur Wahl von Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog als Mitglied des Aufsichtsrats
7pl/11/7/17 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss Bestellung von Frau Ursula Schwarzer als Nachfolgerin des bisherigen Vertreters für die Schulen/die Schulverwaltung, Herrn Christian Raupach
8pl/11/8/17 Unternehmensbefragung 2017; - Vorstellung durch die Gesellschaft für angewandte Kommunalforschung mbH (Gefak) - Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.04.2017
9pl/11/9/17 Aktuelle Informationen zum Ausbau der Darmstädter Straße (B 26); - mündlicher Bericht
10pl/11/10/17 Bericht über die Einrichtung eines Digitalen Gründerzentrums; - Genehmigung des Förderantrags
11pl/11/11/17 Neuerlass der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Mitführens und Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverordnung); - Bericht des Leiters der Polizeiinspektion Aschaffenburg - Antrag der FDP vom 04.05.2017 auf Überprüfung der Verordnung
12pl/11/12/17 Bericht über das Integrationsmanagement; Kostenentwicklung
13pl/11/13/17 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kinderhortplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
14pl/11/14/17 Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss
15pl/11/15/17 Annahme eines Vermächtnisses
16pl/11/16/17 Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch - Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen
17pl/11/17/17 Aschaffenburger Versorgungs-GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
18pl/11/18/17 Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
19pl/11/19/17 Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

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1. / pl/11/1/17. Niederlegung des Ehrenamtes als Stadtratsmitglied durch Herrn Theodor Bubenzer (SPD); - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 1pl/11/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte Herr Stadtrat Theodor Bubenzer mit, dass er aufgrund gesundheitlichen Beeinträchtigungen leider sein Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied niederlegen muss.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Stadtratsmitglied sein Ehrenamt nur aus wichtigen Gründen niederlegen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO ist es als wichtiger Grund anzusehen, wenn der Verpflichtende die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Nach Auffassung der Stadt Aschaffenburg rechtfertigen die von Herrn Theodor Bubenzer genannten Gründe eine Niederlegung des Stadtratsmandates.

Über die Niederlegung des Ehrenamts entscheidet der Stadtrat (Plenum) gem. Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GO i. V. m. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG).


Um Beschlussfassung wird daher gebeten.

.Beschluss:

I.

1. Die im Schreiben von Herrn Theodor Bubenzer vom 10.07.2017 (Anlage 1) genannten gesundheitlichen Einschränkungen sind als ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Niederlegung des Ehrenamts als Stadtratsmitglied anzusehen.

2. Dem Antrag von Herrn Theodor Bubenzer vom 10.07.2017 (Anlage 1 ) auf Niederlegung des Ehrenamtes als Stadtratsmitglied wird daher mit sofortiger Wirkung entsprochen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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2. / pl/11/2/17. Nachrücken von Herrn Herbert Kaup als Listennachfolger der SPD in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg anstelle von Theodor Bubenzer (SPD)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 2pl/11/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Theodor Bubenzer aus dem Stadtrat der Stadt Aschaffenburg rückt Herr Herbert Kaup (SPD) als Listennachfolger für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg gem. Art. 37 und Art. 48 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) nach.

.Beschluss:

I.
1. Der Listennachfolger der SPD, Herr Herbert Kaup, wohnhaft Augasse 5, 63741 Aschaffenburg, rückt entsprechend dem Ergebnis der Stadtratswahl vom 16.03.2014 für Herrn Theodor Bubenzer (SPD) als ehrenamtliches Stadtratsmitglied in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit sofortiger Wirkung nach.

2. Herr Oberbürgemeister Klaus Herzog vereidigt Herrn Stadtrat Herbert Kaup (Anlage 2).


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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3. / pl/11/3/17. Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg; - Bestellung von Herrn Herbert Kaup (SPD) anstelle von Herrn Theodor Bubenzer (SPD) in die jeweiligen Ausschüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 3pl/11/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Bestellung von Herrn Stadtrat Herbert Kaup (SPD) als Mitglied bzw. als Stellvertreter von Mitgliedern in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31, 32, 88 Abs. 2 und Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg vom 05.05.2014.

.Beschluss:

I. Herr Herbert Kaup (SPD) wird in folgende Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg anstelle von Herrn Theodor Bubenzer (SPD) mit sofortiger Wirkung neu bestellt:

Gremium
Funktion
Haupt- und Finanzsenat
1. Stellvertreter für Martina Fehlner
Planungs- und Verkehrssenat
Mitglied
Umwelt- und Verwaltungssenat
Mitglied
Kultur- und Schulsenat
2. Stellvertreter für Leonie Kapperer
Sportsenat
2. Stellvertreter für Leonie Kapperer
Stadthallensenat
2. Stellvertreter für Karl-Heinz Stegmann und
2. Stellvertreter für 3. Bürgermeister Jürgen Herzing
Werksenat
2. Stellvertreter für Karl-Heinz Stegmann
Rechnungsprüfungsausschuss
2. Stellvertreter für Martina Fehlner
Personalausschuss
1. Stellvertreter für Wolfgang Giegerich

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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4. / pl/11/4/17. Umlegungsausschuss der Stadt Aschaffenburg; - Bestellung von Herrn Herbert Kaup (SPD) anstelle von Herrn Theodor Bubenzer (SPD) als Mitglied

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 4pl/11/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg hat gem. § 6 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg i. V. m. § 46 Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung - UmlegAusschV) einen Umlegungsausschuss gebildet.

Diesem gehören u. a. auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UmlegAusschV zwei Mitglieder des Stadtrates an. Nach analoger Anwendung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer stehen diese beiden Ausschusssitze der CSU- und SPD-Stadtratsfraktion mit je einem Sitz zu.

Die Neubestellung von Herrn Herbert Kaup (SPD) erfolgt aufgrund des Ausscheidens von Herrn Theodor Bubenzer aus dem Stadtrat.


Um Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Herr Stadtrat Herbert Kaup (SPD) wird mit sofortiger Wirkung anstelle von Herrn Theodor Bubenzer (SPD) als Mitglied in den Umlegungsausschuss bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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5. / pl/11/5/17. Bestellung von Herrn Stadtrat Moritz Mütze (GRÜNE) anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) als Verbandsrat des Zweckverbands Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 5pl/11/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit E-Mail vom 30.08.2017 teilte die Geschäftsführerin der GRÜNEN-Stadtratsfraktion Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog mit, dass Herr Stadtrat Moritz Mütze anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Mütze als Verbandsrat des Zweckverbands Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg bestellt werden soll.

Die Bestellung der Verbandsräte erfolgt nach Art. 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) i. V. m. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung (GeschO) des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg analog i. V. m. § 4 und § 5 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg.

Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Herr Stadtrat Moritz Mütze (GRÜNE) wird mit sofortiger Wirkung anstelle von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) als Verbandsrat des Zweckverbands Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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6. / pl/11/6/17. Beteiligung der Stadt Aschaffenburg an der Kahlgrund-Verkehrs-GmbH über die KVG Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Schöllkrippen; Vorschlag an die Gesellschafterversammlung der KVG zur Wahl von Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog als Mitglied des Aufsichtsrats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 6pl/11/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die KVG Beteiligungs-GmbH wurde im Jahr 2011 mit Sitz in Schöllkrippen gegründet. Gesellschafter sind der Landkreis Aschaffenburg, die Stadt Alzenau, die Märkte Schöllkrippen und Mömbris, die Gemeinden Kahl a. M. und Karlstein a. M. sowie die Stadt Aschaffenburg.
Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Geschäftsanteilen an der Kahlgrund-Verkehrsgesellschaft-mbH (KVG), Schöllkrippen. Das Unternehmen dient dem Zweck, über die Beteiligung an der Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbH den öffentlichen Personennahverkehr in der Region als Aufgabe der Daseinsvorsorge zu stärken sowie für die Bevölkerung attraktiv zu erhalten und zu gestalten.
Die SVG war mit 14,9% an der KVG Beteiligungsgesellschaft beteiligt und diese mit 67 % an der Kahlgrund-Verkehrs-GmbH (KVG).
Mit dem Vertrag über die Geschäftsanteilsabtretung vom 21.07.2017 hat die Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH (SVG) ihre Anteile (14,9%) an der KVG Beteiligungs-GmbH aus wettbewerbsrechtlichen Gründen an die Stadt Aschaffenburg übertragen. Der Erwerb der Geschäftsanteile an der KVG Beteiligungs-GmbH wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 17.07.2017 mit 38:0 Stimmen beschlossen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der KVG Beteiligungsgesellschaft ist kein Aufsichtsrat vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag der Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbH ist im § 10 ff ein Aufsichtsrat zu implementieren. Durch das Ausscheiden des Gesellschafters SVG ist auch ein Wechsel im Aufsichtsrat der Kahlgrund-Verkehrs-GmbH notwendig.
Nach § 11, Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Kahlgrund-Verkehrs-GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern. Dabei ist jeder Gesellschafter mit dem mathematisch gerundeten Äquivalent seines Anteils am Stammkapital, jedoch mindestens mit einem Vertreter zu berücksichtigen.
Die KVG Beteiligungs-GmbH besitzt ca. 70% der Anteile (s.o.) an der KVG. Somit ist es jedem Gesellschafter der KVG Beteiligungs-GmbH möglich, ein Aufsichtsrastmitglied in den Aufsichtsrat der KVG zu entsenden. 

Nach § 11, Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Kahlgrund-Verkehrs-GmbH wählt die Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit.                                                                                                                                                    

Es wird der Gesellschafterversammlung der KVG vorgeschlagen, dass Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog in den Aufsichtsrat entsandt werden soll.
Nach § 14, Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ist eine Stellvertretung der Aufsichtsratsmitglieder durch andere Personen unzulässig.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat schlägt der Gesellschafterversammlung der Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbH (KVG) Herrn Oberbürgermeister Klaus Herzog als Mitglied für den Aufsichtsrat der KVG zur Wahl nach § 11 Abs. 1 des GmbH Vertrages der KVG vor.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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7. / pl/11/7/17. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss Bestellung von Frau Ursula Schwarzer als Nachfolgerin des bisherigen Vertreters für die Schulen/die Schulverwaltung, Herrn Christian Raupach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 7pl/11/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Leiter des Staatlichen Schulamts Aschaffenburg, Herr xxx, hat mitgeteilt,
dass Herr xxx nicht mehr als Vertreter der Schulen/der Schulverwaltung im Jugendhilfeausschuss der Stadt Aschaffenburg zur Verfügung steht.
Als Nachfolgerin von Herrn xxx wurde Frau xxx, Schulrätin am Staatlichen
Schulamt Aschaffenburg, benannt.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu:

Frau xxx, Schulrätin am Staatlichen Schulamt Aschaffenburg, wird Nachfolgerin des bisherigen Vertreters für die Schulen/die Schulverwaltung, Herrn xxx .

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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8. / pl/11/8/17. Unternehmensbefragung 2017; - Vorstellung durch die Gesellschaft für angewandte Kommunalforschung mbH (Gefak) - Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 8pl/11/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anfang 2017 hat die Wirtschaftsförderung, unterstützt von der GEFAK Gesellschaft für angewandte Kommunalforschung mbH, bei über 800 städtischen Unternehmen eine onlinebasierte Unternehmensbefragung durchgeführt. Mit 35% konnte eine gute Rücklaufquote erzielt werden.
Eine erste städtische Unternehmensbefragung dieser Art erfolgte im Jahr 2013. Der damalige Fragebogen wurde jetzt weiterentwickelt und u. a. um Fragen zum Thema Arbeitskräftebedarf und Fachkräftesicherung ergänzt.
Die Auswertung der Ergebnisse wurde am 22.03.2017 im Wirtschaftsförderungsausschuss ausführlich vorgestellt. Auf Antrag der UBV vom 09.04.2017 werden die Ergebnisse erneut dem Stadtrat präsentiert.

.Beschluss:

1. Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.04.2017 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

2. Der Bericht von Herrn xxx , Prokurist der GEFAK Gesellschaft für angewandte Kommunalforschung mbH über die Ergebnisse der Unternehmensbefragung 2017 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / pl/11/9/17. Aktuelle Informationen zum Ausbau der Darmstädter Straße (B 26); - mündlicher Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 9pl/11/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Siehe mündlicher Bericht

.Beschluss:

Das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 15.08.2017 zur Beschwerde im Zusammenhang mit den Bürgerentscheiden zum Ausbau der B 26 wird bekannt gegeben (Anlage 5).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / pl/11/10/17. Bericht über die Einrichtung eines Digitalen Gründerzentrums; - Genehmigung des Förderantrags

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 10pl/11/10/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemeinsam mit der Region Untermain und der Stadt Lohr arbeitet die Stadt Aschaffenburg daran einen Förderantrag für ein digitales Gründerzentrum bei der Regierung von Unterfranken einzureichen. Es handelt sich um ein Gründerzentrum mit Standort in Aschaffenburg und einem vollwertigen Satelliten in Lohr am Main. Die regionale Wirtschaft beteiligt sich an den Kosten, die das Netzwerk verursachen wird. Die Netzwerkkosten werden nach dem Förderprogramm zu 50 % vom Freistaat Bayern gefördert. Die weitere Hälfte müssen die Netzwerkpartner aus der Wirtschaft tragen.

Die Infrastrukturkosten für das digitale Gründerzentrum fördert der Freistaat Bayern zu 90 %. 10 % (sowie nicht förderfähige Kosten) tragen die Kommunen.

Bis Ende September soll der Förderantrag der Region Untermain und Lohrs eingereicht sein. An dem gemeinsamen Förderantrag wird mit Hochdruck gearbeitet.

Ziel dieses Projektes ist die nachhaltige Förderung und Entwicklung innovativer Ideen aus dem Bereich der Digitalisierung. Der hiesige Wirtschaftsstandort soll durch die Maßnahme gestärkt und in die rasante technische Entwicklung optimal eingebunden werden. Der Vorteil eines Gründerzentrums liegt nicht nur in der organisatorisch – begleitenden Funktion einer solchen Einrichtung für Unternehmensgründer*innen, sondern in erster Linie darin, die innovativen Ideen am Standort mit den hier vorhandenen und fördernden Wirtschafstakteuren (Unternehmen) im Rahmen einer steuernden Netzwerkarbeit zu verknüpfen und auf diese Weise eine für alle Seiten gewinnbringende Situation zu schaffen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat beschließt den Förderantrag für die Errichtung eines Digitalen Gründerzentrums gemeinsam mit den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg sowie der Stadt Lohr a. Main zu stellen.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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11. / pl/11/11/17. Neuerlass der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Mitführens und Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverordnung); - Bericht des Leiters der Polizeiinspektion Aschaffenburg - Antrag der FDP vom 04.05.2017 auf Überprüfung der Verordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 11pl/11/11/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Durch eine Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zum 1.8.2013 ist es den Gemeinden möglich, das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken in den Nachtstunden zu regulieren.
Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen den Verzehr alkoholischer Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. In dieser Verordnung können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
Zur Beurteilung können polizeiliche Statistiken und Untersuchungen über das Alkoholkonsumverhalten und die Begehung alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten sowie alkoholbedingter Straftaten im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung im Vergleich zu den übrigen Teilen des Gemeindegebiets herangezogen werden.
Die Verordnungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.
Die Stadt Aschaffenburg hatte als erste bayerische Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit Datum vom 17.9.2013 eine Alkoholverordnung erlassen. Mittlerweile haben auch die Städte Nürnberg, Unterschleißheim, Duisburg, Cottbus und München ähnliche Verordnungen erlassen.
Nachdem die Alkoholverordnung der Stadt Aschaffenburg ausläuft, ist über einen Neuerlass zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 4.5.2017 beantragte die FDP die Überprüfung der Verordnung auf Wirksamkeit, Rechtskonformität und Verhältnismäßigkeit.
Nach den Feststellungen von Polizei und Ordnungsamt ist die Verordnung geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Aschaffenburg erheblich zu verbessern. Dies zeigen insbesondere die Erkenntnisse der City-Streife, die an Freitagen und Samstagen sowie vor Feiertagen im Innenstadtbereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr eingesetzt ist.
Die Polizeiinspektion Aschaffenburg hatte bereits zum Entwurf der bisherigen Alkoholverordnung mit Schreiben vom 19.8.2013 eine Stellungnahme abgegeben. Diese lautete zusammenfassend wie folgt:

1. Grundsächliche Einordnung:
Die Polizeiinspektion Aschaffenburg begrüßt den Neuerlass der Verordnung zur Reglementierung des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen im Innenstadtbereich von Aschaffenburg. Vor dem Hintergrund der zahlreichen alkoholbedingten Sicherheitsstörungen im öffentlichen Bereich, die in besonders kritischer Quantität und Qualität zur Nachtzeit begangen werden, ist die geplante Regelung ein weiterer Baustein zur Bekämpfung von Sicherheitsstörungen in der Innenstadt.

2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Betrachtung unter Sicherheitsaspekten die Quartiere
-Hauptbahnhofgelände inkl. Dammer-Tor-Carré
-Fußgängerzone
-Schöntal und Großmutterwiese
-Oberstadt
-Diskothekenviertel um die Bodelschwingh- und Elisenstraße.

2.1 Begründung:
In der polizeilichen Betrachtung der Sicherheitslage zeigt sich der beschriebene Bereich weitgehend als kriminalgeografische Einheit, für den dann auch einheitliche Regelungen zum öffentlichen Leben gelten sollten.
Die für gegenständliche Fragen nächtlicher (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) Sicherheitsstörungen spezifischen Kriterien der Betrachtung liegen in den typischen alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die wesentlich aus den infrastrukturellen Besonderheiten des Bereiches resultieren. Zu nennen sind hier vorwiegend
-die hohe Konzentration der Gaststättenbetriebe
-die Attraktivität der betreffenden Örtlichkeiten für den Unterhaltungsbereich an sich
-die Möglichkeit zur Versorgung mit Speisen und alkoholischen Getränken durch Imbisslokale oder Tankstellen sowie
-die ÖPNV-Haltestellen und Taxistände.
Über dieses Gebiet erstrecken sich dann auch relativ gleichmäßig die nächtlichen Sicherheitsstörungen. Sowohl langjährige Erfahrungen der PI Aschaffenburg als auch eine aktuelle Erhebung  für die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) der letzten 12 Monate vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 belegen diesen Befund. Zur Nachtzeit wurden in den genannten 12 Monaten 342 Straftaten registriert. Das sind 42,2 Prozent der in diesem Zeitraum insgesamt, also rund um die Uhr begangenen 811 Straftaten.
Vergleichbar zeigt sich die Relation bei den Ordnungswidrigkeiten und sonstigen Sicherheitsstörungen. 126 sind zur Nachtzeit festzustellen, was einem Prozentanteil von 41,7 bei insgesamt 302 Sachverhalten rund um die Uhr gleichkommt.


2.2 Beibehaltung der Toleranzzone „Perth-Inch“
Einer besonderen Betrachtung bedürfen die Mainuferwiesen – Perth-Inch. Aufgrund der gewachsenen Nutzungsstruktur des Perth-Inch als Erholungsfläche – auf der Alkoholkonsum durchaus üblich ist – ist keine Akzeptanz für ein Alkoholverbot ab 22.00 Uhr zu erwarten. Dies dürfte sowohl für das Nutzerklientel an sich gelten aber auch für die Öffentlichkeit insgesamt. Letztendlich wäre damit auch die Frage der Durchsetzbarkeit des Verbotes problembehaftet.
Darüber hinaus ist eine gewisse räumliche Entfernung von der Innenstadt und aufgrund des Grünanlagencharakters eine strukturell andersartige Nutzung vorhanden, wodurch sich die negativen Folgen alkoholbedingter Störungen nicht unmittelbar in das Innenstadtgebiet auswirken. Und schließlich kann dieser Bereich durchaus als Ventil- und Ausweichfunktion für die eigentliche Zielgruppe des Alkoholverbots wirken.
Bei den letzten Sitzungen des „Runden Tisches“ zur Sperrzeitproblematik wurde die beabsichtigte Gesetzesänderung von allen Seiten begrüßt. Während sich der Alkoholkonsum in den Gaststätten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gaststättengesetz regeln lässt, ist die bisherige Bestimmung des „Verbots des Niederlassens zum Alkoholkonsum“ für den Konsum außerhalb von Gaststätten nicht ausreichend. Die Vollzugshinweise für den Erwerb von Alkohol an Tankstellen wurden wieder gelockert. Die örtliche Gastronomie ist durch die Verordnung nicht betroffen, da die Verordnung nicht für genehmigte Freischankflächen gilt.

Zum räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ist noch folgendes zu erwähnen:

1.Großmutterwiese:
Die Großmutterwiese sollte vom Geltungsbereich mit erfasst werden, da zu befürchten ist, dass sie als Ausweichfläche dienen wird. Zudem gab es dort bereits Probleme mit alkoholtrinkenden Personen.

2. Bereich Ernsthofstraße/ Deschstraße/Hohenzollernring:
Vom Geltungsbereich der Verordnung mit umfasst werden sollte die Grünanlage Breslauer Platz sowie das Gebiet um die Herz-Jesu-Kirche. Dort wurden wiederholt alkoholtrinkende Personen festgestellt.

3. Mainufer:
Dem Vorschlag der Polizei folgend (s. 2.2) sollte der Perth-Inch vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Auch der Bereich um das Theoderichstor sollte davon ausgenommen werden. Dort besteht seit mehreren Jahren eine kleinere Szene mit alkoholtrinkenden Personen, die dort geduldet werden und auf diese Weise die Innenstadt nicht mehr aufsuchen.
Der Spielplatz am Kapuzinerplatz sollte vom Verbot mit umfasst werden, da dort wiederholt alkoholtrinkende Personen festgestellt wurden.

4.Bereich Dammer Tor-Carre, Bahnhof Nord:
Es liegen Beschwerden über alkoholtrinkende Personen in folgenden Bereichen vor:
-St. Josefs-Apotheke,
-Spielplatz an der Dammer Straße.
Auch die Parkplätze der dort ansässigen Discount-Märkte sollten in das Verbot mit aufgenommen werden, da zu befürchten ist, dass diese als Ausweichflächen genutzt werden könnten.

Ausnahmen vom Verbot (Art. 3 des Verordnungsentwurfs):
In Hinblick darauf, dass der von der Verordnung erfasste Bereich auch als Veranstaltungsfläche dient (z. B. Stadtfest, Museumsnacht, Faschingsumzug etc.) sollte die Option offen gehalten werden, Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.

Neuerlass der Verordnung:

Polizei und Ordnungsamt sprechen sich aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Alkoholverordnung erneut für einen Neuerlass für weitere vier Jahre aus.
In der letzten Sitzung des Runden Tisches Sichere Innenstadt am 15.5.2017 wurde den Teilnehmern bereits signalisiert, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Alkoholverordnung auch weiterhin erforderlich ist. Weder am Inhalt noch am Geltungsbereich sollten Änderungen vorgenommen werden.
Auf die neue Stellungnahme der Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 28.8.2017 sowie auf den mündlichen Vortrag von Herrn Ltd. Polizeidirektor wird verwiesen.

.Beschluss:

I.
1. Der Antrag der FDP vom 04.05.2017 auf Überprüfung der Verordnung und der Antrag der GRÜNE Stadtratsfraktion vom 15.09.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

2. Die Alkoholverordnung wird gemäß Anlage 7 für weitere vier Jahre erlassen.

3. Die Stadt wird wie zu Beginn der Alkoholverordnung eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit in Form von (neuen) Plakataktionen u. a. durch führen, um die Innenstadtbewohner von Lärm u. ä. zu entlasten.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / pl/11/12/17. Bericht über das Integrationsmanagement; Kostenentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 12pl/11/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Als Ende des Jahres 2009 die Stelle des Integrationsmanagements eingerichtet wurde, lebten in der Stadt Aschaffenburg 8.872 Menschen mit einer ausländischen Nationalität. Insgesamt waren es damals 16.010 Aschaffenburger mit einem Migrationshintergrund. Seitdem ist die Anzahl dieser Zielgruppe deutlich angewachsen. Im Jahr 2017 waren es 11.787 ausländische Mitbürger – insgesamt 20.347 Menschen mit einem Migrationshintergrund. D.h. die Zielgruppe der städtischen Integrationsarbeit hat sich in diesen wenigen Jahren um 4.337 Personen (ein Plus von 27%) erweitert. Die Unterstützungsbedarfe dieser Menschen sind hoch, da sie zumeist nicht nur neu in Aschaffenburg, sondern auch neu in Deutschland angekommen sind und an die gesellschaftlichen, schulischen, beruflichen Systeme herangeführt – integriert – werden müssen. Vor allem in den vergangenen zwei Jahren war der Anstieg überproportional und hat zu einer deutlichen Mehrung der Arbeit und Kosten im Integrationsmanagement geführt.

Die Einsätze der Sprach- und Kulturvermittler haben nach 2016 auch im Jahr 2017 zugenommen. Bis Ende des Jahres dürften es ungefähr 3.500-4.000 Einsätze sein. Das sind 1.500 mehr als im Jahr davor. Das Volumen der Aufwandsentschädigungen wird sich dadurch um zirka 30.000 Euro erhöhen. (Eine detaillierte Darstellung der Einsätze und Einsatzorte wird in der Sitzung vorgestellt.)
Hinzu kamen Kosten in Höhe von 5.000 Euro für Schulungen von neuen Sprach- und Kulturvermittlern, um der hohen Nachfrage gerecht werden zu können.

Die Abwicklung dieser Einsätze erfordert einen erhöhten Einsatz von Honorarkräften. Die Anfragen der Beratungsstellen, Ämter, Kindergärten und Schulen müssen entgegengenommen und passende Sprach- und Kulturvermittler gefunden und vermittelt werden. Dieser ‚Matchingprozess‘ gelingt nur mit einem hohen personellen zeitlichen Einsatz.

Zudem kommen viele Menschen mit Migrationshintergrund direkt in das Rathaus, um sich zu informieren oder Beratungsleistungen zu erhalten. D.h. es müssen auch direkt, zum Teil ohne Terminvereinbarungsmöglichkeit, klärende Gespräche geführt werden, um den Einsatzort und -bedarf eines Vermittlers zu bestimmen. Dieser hohe Ressourceneinsatz wird mit Honorarkräften abgefangen. Hier sind Mehrkosten von 20.000 Euro entstanden.
Durch die deutlich erhöhte Zahl von Menschen mit Migrationshintergrund in der Stadt Aschaffenburg musste die Palette der Integrationsangebote erweitert werden. Für diese neu in der Stadt angekommenen Menschen ist es wichtig, Anlaufstellen und niedrigschwellige Angebote zu finden, über die sie in die Stadtgesellschaft integriert werden können. Dazu gehören spezielle Sprachlernangebote, Angebote für Frauen, für die berufliche Integration oder für Kinder und Eltern hinsichtlich der schulischen Integration. Diese Angebote können nur in Kooperation mit den sozialen Verbänden in Aschaffenburg umgesetzt und geleistet werden. Für diese Umsetzung erhalten sie vom Integrationsmanagement anteilige Projektkosten. Hier fallen 30.000 Euro an.

Das Aschaffenburger Integrationsleitbild ist zeitgleich unter Anleitung der Bertelsmann-Stiftung entwickelt worden und bedarf nach fast 10 Jahren und unter Berücksichtigung der zum Teil rasanten Entwicklungen (z.B. Zuwanderung von Asylsuchenden) einer Fortschreibung. Das Projekt ‚Angekommen in Aschaffenburg‘, gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung, wurde erst im Herbst 2017 aufgelegt und konnte in den Haushaltsberatungen noch nicht berücksichtigt werden. Es fallen Ausgaben – vor allem Veranstaltungskosten – von zirka 10.000 Euro an. Die wissenschaftliche Begleitung und Moderation des Prozesses wird von der Bertelsmann Stiftung getragen.

Die einzelnen Projekte und Maßnahmen sowie die Mehrkosten werden im Rahmen der Sitzung ausführlich dargestellt.

.Beschluss:

Die im laufenden Haushaltsjahr benötigten zusätzlichen Mittel in Höhe von 96.000,-- € werden im Rahmen des Nachtragshaushaltes bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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13. / pl/11/13/17. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kinderhortplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 13pl/11/13/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der ASB Aschaffenburg ist Betriebsträger des Hortes an der Hefner-Alteneck-Schule. Der Hort besteht aus einer Gruppe mit 25 Plätzen, die mit Beschluss des Stadtrates vom 05.12.2005 als bedarfsnotwendig festgestellt wurden.
Zu Beginn des Jahres 2015 wurde der Abrechnungszeitraum der staatlichen und kommunalen Kita-Förderung vom Hortjahr auf das Kalenderjahr umgestellt. Möglicherweise auch wegen Personalwechseln in der Hortleitung und beim Betriebsträger, vergab der Hort ab dem Jahr 2015 mehr Hortplätze als nach Betriebserlaubnis und Bedarfsfeststellung vorgesehen waren. Ein finanzieller Vorteil entstand dem ASB dadurch nicht, da das für die Betreuung notwendige und nachzuweisende Personal immer beschäftigt wurde und dem Träger durch die Überbelegung auch entsprechend höhere Ausgaben entstanden.
Eine dauerhafte Erweiterung des Hortes ist nicht möglich, da zumindest derzeit die dafür notwendigen Flächen und Räume fehlen. Im Rahmen der ebenfalls zu ändernden Betriebserlaubnis erhält der Träger die Auflage, spätestens bis Ende des laufenden Hortjahres zur regulären Belegung zurückzukehren. Diese Ausnahmegenehmigung ist notwendig und vertretbar um allen betreuten Kindern im bereits laufenden Hortjahr den Betreuungsplatz zu sichern. Eine Gefährdung des Kindeswohls war und ist nicht gegeben.
Mit der teilweise rückwirkenden Bedarfsfeststellung sollen Förderkürzungen durch die Regierung möglichst vermieden werden.

Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt r ückwirkend ab dem 01.09.2017 befristet bis zum 31.08.2018 im ASB Hort an der Hefner-Alteneck-Schule 15 zusätzliche Hortplätze als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]
Sofern Kosten entstehen:



Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]

Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]

Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X]


Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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14. / pl/11/14/17. Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 14pl/11/14/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wurde am 10.05.2017 in einer gemeinsamen Sitzung des UVS und des Planungs- und Verkehrssenates vorberaten. Dem Entwurf wurde durch beide Senate einstimmig zugestimmt.
Aufgrund der Vorberatung wurde in den Lärmaktionsplan noch aufgenommen, dass zur Verringerung möglicher Durchgangsverkehre der Verlauf der Verkehrsführung der Bundesstraße 26 aus der Aschaffenburger Innenstadt auf die Ringstraße/Nordring so schnell als möglich beantragt und umgesetzt werden soll. Bis auf wenige redaktionelle Korrekturen entspricht der Lärmaktionsplan dem vorgelegten Entwurf der Vorberatung im Stadtrat. Die nachfolgende Begründung entspricht der Beschlussvorlage der vorberatenden Stadtratssitzung vom 10.05.2017.
Federführend für die Ausarbeitung des Lärmaktionsplans ist das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, unterstützt wird es dabei von der LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Wölfel Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat (UVS) hat am 06.05.2015 die Erweiterung des bestehenden Lärmaktionsplans beschlossen. Die Erweiterung bezieht sich entsprechend der 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie auf alle Straßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr (entspricht ca. 8.200 Kfz/Tag). Die Berücksichtigung der kommunalen Hauptverkehrsstraßen erfolgt dabei auf freiwilliger Basis.
Am 12.10.2016 wurde der Entwurf des neuen Lärmaktionsplans im UVS vorgestellt und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Fachstellen beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der TÖB und der Fachstellen zum Entwurf des Lärmaktionsplans fand daraufhin statt zwischen 07.11.2016 bis 16.12.2016. Die eingehenden Rückmeldungen sowie die Stellungnahme der Verwaltung zu den Rückmeldungen sind in den Anlagen 7 und 8 des Lärmaktionsplans dargestellt.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und der Festlegung der kurzfristigen Maßnahmen wurden deren Entlastungswirkung und die Kosten abgeschätzt und in den Lärmaktionsplan eingearbeitet. Gegenüber dem ausgelegten Entwurf haben sich neben redaktionellen Änderungen aufgrund der Stellungnahmen folgende wesentlichen Änderungen ergeben:
  • Die bereits im Stadtrat beschlossene Fahrbahnreduktion und Anlage von Radverkehrsstreifen in der Schillerstraße wird als kurzfristige Maßnahme mit aufgenommen,
  • die als kurzfristige Maßnahmen geplanten Geschwindigkeitsbeschränkungen zwischen 06:00 – 22:00 Uhr in der Schweinheimer Straße (Abschnitt Alexandrastraße bis Südring) sowie in der Obernauer Straße (Abschnitt Südring bis Am Häsbach) sollen aufgrund der Einwände der betroffenen Busverkehrsgesellschaften im ÖPNV nicht verwirklicht werden,
  • die strategischen Empfehlungen werden geändert durch die Ergänzung zur Stellplatzsatzung und einer Empfehlung zur Erstellung eines Ladesäulenkonzeptes zur Förderung der privaten Elektromobilität in Aschaffenburg und
  • der Obernauer Mainbogen wird ebenfalls als Ruhiges Gebiet definiert.
Damit ist jetzt der Verfahrensstand erreicht eine Beschlussfassung herbeizuführen, sodass der Lärmaktionsplan nach Erteilung des Einvernehmens durch die Regierung in Kraft treten kann.
Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte aus dem Lärmaktionsplan zusammengefasst.

Rechtliche Grundlagen
Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie – EU-ULR). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet in einem vorgegebenen Zeitrahmen
  • durch Lärmkarten die Lärmbelastung zu erfassen,
  • die Öffentlichkeit über die Lärmkarten zu informieren,
  • Lärmaktionspläne bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit aufzustellen und
  • die EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Die Lärmkartierungen / Lärmaktionspläne müssen dann alle fünf Jahre oder bei Bedarf überprüft und überarbeitet werden. Ziel der Lärmaktionspläne soll auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
Grenzwerte, ab wann eine Lärmaktionsplanung erforderlich ist, wurden durch die EU oder den deutschen Gesetzgeber keine festgelegt. Die Zuständigkeiten für die Ausarbeitung von Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen sind sowohl im Bundes- als auch im Bayerischen Immissionsschutzgesetz geregelt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist bei Bundes- und Staatsstraßen für die Aufstellung und die Veröffentlichung von Lärmkarten verantwortlich. Die Ausarbeitung der Lärmaktionspläne hingegen ist Sache der Gemeinden. Für Hauptschienenstrecken ist die Ausarbeitung und Veröffentlichung sowohl von Lärmkarten als auch von Lärmaktionsplänen (seit 01.01.2015) dem Eisenbahn-Bundesamt zugewiesen.
Die Mindestinhalte eines Lärmaktionsplans sind in der Umgebungslärmrichtlinie geregelt, der vorliegende Lärmaktionsplan entspricht diesen Vorgaben.
Ein gesetzlicher Anspruch für belastete Einwohner auf Lärmminderung allein aus der Lärmkartierung entsteht nicht, die im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen sind jedoch für die Verwaltung bindend.

Lärmanalyse für die Stadt Aschaffenburg
Die Stadt Aschaffenburg ist von der Umgebungslärmrichtlinie betroffen, da im Stadtgebiet verschiedene Bundes- und Staatsstraßen mit Verkehrsbelastungen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr vorhanden sind.
Lärmbelastungen an Straßen werden grundsätzlich berechnet. Neben der Fahrzeuganzahl gehen hierbei u.a. auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche und die Abstände der Wohnbebauung zur Straße ein. Grundlage für die Lärmberechnungen war das Verkehrsmodell 2015. Die berücksichtigten Straßenabschnitte sind in Karte 1 des beiliegenden Lärmaktionsplans dargestellt. Die detaillierte Lärmanalyse ist Kapitel 3 zu entnehmen.
Damit Prioritäten bei der Maßnahmenentwicklung definiert werden können, werden die Anwohnerdichte und die Lautstärke an einem Straßenabschnitt berücksichtigt. Straßenabschnitte, an denen es besonders laut ist und an denen viele Betroffene wohnen, können damit herausgefiltert werden.
Insgesamt wurden so 22 Maßnahmenbereiche in dem kartierten Straßennetz der Stadt Aschaffenburg definiert (s. Karte 8 und Anlage 4 des Lärmaktionsplans). Davon wurden 6 Bereichen die erste Priorität und jeweils 8 Maßnahmenbereichen die zweite und dritte Priorität zugeordnet. Die Bereiche höchster Priorität sind:

Straße
Abschnitt
Hanauer Straße (Ost)
Duccastraße bis Münchstraße
Landingstraße/ Wermbachstraße
Alexandrastraße bis 100 m südl. Luitpoldstraße
Schillerstraße (Ost)
Glattbacher Straße bis Paulusstraße
Schillerstraße (Mitte-West)
Dyroffstraße bis Mühlstraße
Würzburger Straße (Süd)
Südring bis Hockstraße
Obernauer Straße
Westring bis 50 m südl. Am Häsbach

Maßnahmenentwicklung in den einzelnen Maßnahmenbereichen
Auf Grundlage der Lärmanalyse werden konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung für die Maßnahmenbereiche entwickelt. Diese sind kurzfristige (innerhalb des 5-jährigen Geltungsbereiches des Lärmaktionsplans), mittel- bis langfristige sowie grundsätzliche Maßnahmen. Für Straßenbereiche ohne aktive Maßnahme kann passiver Schallschutz eine Option sein. Die Maßnahmenentwicklung ist im Lärmaktionsplan ab Kapitel 4.2 dargestellt, die Zusammenfassung der Maßnahmen nach Maßnahmenbereichen mit Angabe der Lärmminderung erfolgt in Kapitel 6.

Kurzfristige Maßnahmen
Fertigstellung des Nordrings 2017
Durch den Nordring, inklusive Komplementärmaßnahmen, werden folgende im Lärmaktionsplan betrachtete (zusammengefasste) Maßnahmenbereiche entlastet:

Straße
Abschnitt
Hanauer Straße (Ost)
Schlotfegergrund bis Duccastraße
Friedrichstraße/ Weißenburger Str.
Duccastraße bis Herstallstraße.
Goldbacher Straße
Herstallstraße bis Platanenallee
Schillerstraße
Glattbacher Straße bis Michaelstraße
Ottostraße
Nordring bis Müllerstraße

Um eine möglichst hohe Entlastungswirkung des Nordrings sicherzustellen, z.B. für die Schillerstraße und die Innenstadt, sind jedoch Komplementärmaßnahmen zwingend notwendig. Kurzfristige Komplementärmaßnahmen können aber voraussichtlich nur auf der Schillerstraße umgesetzt werden. So ist für 2017 zwischen Hanauer Straße und Mühlstraße eine Fahrbahnreduktion mit Anlage von beidseitigen Radverkehrsstreifen geplant (der Abschnitt Mühlstraße – Boppstraße ist zur Umsetzung im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren vorgesehen). Weitere, für die Entlastungswirkung erforderliche Komplementärmaßnahmen sollen i.R. des Verkehrskonzeptes Innenstadt konkretisiert werden.

Geschwindigkeitsreduzierung
Aufgrund hoher Lärmbelastungen soll in folgenden Maßnahmenbereichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nachts auf 30 km/h beschränkt werden:

Straße
Abschnitt
Hanauer Straße (Ost)
Schlotfegergrund bis Duccastraße
Friedrichstraße/Weißenburger Str.
Duccastraße bis Herstallstraße.
Schweinheimer Straße
Alexandrastraße bis Südring

Fahrbahnsanierung
Die Sanierung mit lärmminderndem Asphalt soll kurzfristig in der Hanauer Straße, Abschnitt Schillerstraße – 350 m westl. Schillerstraße, erfolgen. Diese Maßnahme ist mit dem staatlichen Bauamt als Straßenbaulastträger der B26 abzustimmen.

Mittel- bis langfristige Maßnahmen

Verkehrskonzept Innenstadt und Komplementärmaßnahmen zum Nordring
Für viele Straßen innerhalb der mit dem Nordring geschlossenen Ringstraße sind Maßnahmen erforderlich, um die heute hohen Lärmbelastungen zu reduzieren. Für die Hanauer Straße sowie die Friedrichstraße/ Weißenburger Straße sollen mit der Fertigstellung des Nordrings Komplementärmaßnahmen entwickelt werden, die zu einer deutlichen Entlastung dieses Straßenzuges beitragen.
Landingstraße, Wermbachstraße, Löherstraße, Schweinheimer Straße, Würzburger Straße, Hofgartenstraße, Platanenallee und Goldbacher Straße weisen auch auf den Streckenabschnitten innerhalb des Rings Lärmbelastungen und -betroffenheiten auf, die weitere Maßnahmen zur Lärmminderung erfordern.
Die Entlastung der o.g. Straßenzüge soll in ein Verkehrskonzept Innenstadt integriert werden, welches konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der mit der Ringstraße verbundenen Ziele entwickelt. Aus Lärmminderungssicht sind in dem Verkehrskonzept Innenstadt folgende Maßnahmen in die Planung einzubeziehen und mittelfristig umzusetzen:
  • Verlagerung der Durchgangsverkehre und Neufassung (Überarbeitung) des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes im öffentlichen Straßenraum zur Reduzierung der Verkehrsbelastungen
  • Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf einem möglichst zusammenhängenden Innenstadtstraßennetz
  • Umsetzung der Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes im Innenstadtbereich und ggf. weiterer straßenräumlicher Maßnahmen als Komplementärmaßnahmen zur Fertigstellung des Nordrings
  • Leise Abwicklung des städtischen Busverkehrs sowie des innerstädtischen Lieferverkehrs durch den verstärkten Einsatz von Elektromobilität

Fahrbahnsanierung und straßenräumliche Maßnahmen
In der Großostheimer Straße, Abschnitt Tannenweg – Ulmenweg, soll der Einsatz von lärmminderndem Asphalt weiterverfolgt werden. Hierbei ist der in Diskussion befindliche Ausbau der B 26 – Darmstädter Straße und dessen Wechselwirkungen zur Großostheimer Straße einschließlich einer möglichen Tempo 30 – Regelung in der Großostheimer Straße in die Entscheidung zum Einsatz eines lärmmindernden Asphalts einzubinden (lärmmindernder Asphalt nicht bei Tempo 30).
Zudem soll im Zuge einer Fahrbahnsanierung die im Radverkehrskonzept empfohlene Maßnahme – Anlage ausreichend breiter Radwege – umgesetzt werden.

Grundsätzliche (und kontinuierliche) Maßnahmen
Neben den auf die konkreten Straßen bezogenen Maßnahmen sind auch grundsätzliche Maßnahmen im Lärmaktionsplan vorgesehen:
  • Bei erforderlichen Fahrbahnsanierungen soll generell auf allen Hauptverkehrsstraßen mit Tempo 50 und angrenzender Wohn- oder Mischbebauung lärmoptimierter Belag in der Deckschicht zum Einsatz kommen.
  • In den Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplans soll aus Lärmschutzgründen die Intensivierung der Geschwindigkeitsüberwachung zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten weiter verfolgt werden.

Passiver Schallschutz
Für Gebäude, welche auch nach Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen noch über den Auslösewerten liegen, soll der Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen gefördert werden. Das Vorgehen erfolgt analog zum ersten Lärmaktionsplan der Stadt Aschaffenburg von 2011. Nach Verabschiedung des Lärmaktionsplans werden die bestehende Förderrichtlinie und das Förderprogramm angepasst.

Strategische Empfehlungen zur Lärmaktionsplanung
Um langfristig eine Lärmminderung zu erreichen, sind aber neben konkreten Maßnahmen auch grundsätzliche Überlegungen in Planungen mit einzubeziehen. Die grundsätzlichen Überlegungen beziehen sich auf die Vermeidung, die Verlagerung und Verminderung der Lärmemissionen als auch die Verminderung der Lärmimmissionen. Unter Einbindung bereits vorliegender städtischer Planungen werden die Überlegungen im Lärmaktionsplan dargestellt und darauf aufbauend strategische Empfehlungen der Lärmaktionsplanung gegeben (s. Kap. 4.1 des Lärmaktionsplans). Beispiele hieraus sind:
Vermeidung von Lärmemissionen durch
  • Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes entsprechend Verkehrsentwicklungsplan 2002.
  • gezielte Förderung der Nahmobilität mit Fuß und Rad, um bei kurzen Wegen eine Substitution der Autofahrten zu erreichen.
  • Prüfung der Förderung der Elektromobilität für den ÖPNV, den Ver- und Entsorgungsverkehr und den Lieferverkehr, Erstellung eines Ladesäulenkonzeptes zur Förderung der privaten Elektromobilität in Aschaffenburg.

Verlagerung von Lärmemissionen
Aus Lärmschutzsicht zwingend erforderlich ist die Umsetzung von Komplementärmaßnahmen, um die mit dem Bau der Ringstraße und des Nordrings verfolgten Ziele einer Verkehrs- und Lärmentlastung auf den Straßen innerhalb des Ringes zu realisieren. Diese sollten möglichst zeitnah, idealerweise parallel zur Realisierung des Nordrings erfolgen, ggf. auch durch Interimsmaßnahmen.

Verminderung von Lärmemissionen
Die Handlungsspielräume, welche sich nach Fertigstellung der Ringstraße und des Nordrings ergeben, sollen zur Lärmminderung genutzt und geeignete straßenräumliche und verkehrsorganisatorische Maßnahmen im Zuge des zu erarbeitenden Verkehrskonzeptes Innenstadt entwickelt und umgesetzt werden.

Konkrete Maßnahmenempfehlungen zur Verminderung von Lärmemissionen werden in den Maßnahmenkonzepten zur Geschwindigkeitsreduzierung, zur Fahrbahnsanierung und zu straßenräumlichen Maßnahmen behandelt.

Verminderung von Lärmimmissionen
  • Aktiver Schallschutz ist Vorrang vor dem passiven Schallschutz zu geben, so kann z.B. auch durch geeignete Gebäudestellungen die Lärmeinwirkung verringert werden.
  • Der passive Schallschutz sollte letzte Option sein.

Wirkungs- und Kostenanalyse

Wirkungsanalyse
Durch die Umsetzung aller kurzfristigen Maßnahmen können in den Maßnahmenbereichen ganztags 472 betroffene Personen mit Pegeln über 65 dB(A) entlastet werden, dies entspricht 52%.
Im Nachtzeitraum können mit den kurzfristigen Maßnahmen in den Maßnahmenbereichen 465 Betroffene mit Pegeln über 55 dB(A) entlastet werden, dies entspricht 44%.
Die detaillierte Wirkungsanalyse ist in Kapitel 7.1.1  dargestellt.

Kostenanalyse
Für die Umsetzung der kurzfristigen und grundsätzlichen Maßnahmen fallen Kosten an, welche wie folgt abgeschätzt werden:
  • Kurzfristige Maßnahmen                                                        ca. 98.100 €
  • Grundsätzliche Maßnahmen*                                                ca. 17.500 €
    (plus 1 €/m2 zusätzliche Kosten bei Fahrbahnsanierungen)*
  • Geschätzte Gesamtkosten Schallschutzfensterprogramm*                        ca. 118.400 €
    (Ansatz wie bisher: 15.000 €/a)
*Kontinuierlich anfallende Kosten
Die detaillierte Kostenanalyse ist im Lärmaktionsplan unter Kapitel 7.1.2 aufgeführt

Ruhige Gebiete
Bei der Lärmaktionsplanung geht es nicht nur um die Kartierung von Lärmquellen und das Festlegen konkreter Maßnahmen in Straßenabschnitten, sondern auch um die Identifizierung von Ruhigen Gebieten. Nach den Zielen der Umgebungslärmrichtlinie sollen Ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden. Es geht deshalb nicht um eine Verringerung der vorhandenen Lärmbelastung in Ruhigen Gebieten.
Auf Grundlage der aktuellen Lärmkartierungen zum Straßen- und Schienenlärm wurden Vorschläge für Ruhige Gebiete im Stadtgebiet ausgearbeitet. Einbezogen in die Auswahl wurden neben der akustischen Situation und geeigneten Flächennutzungen noch Mindestgrößen, Fragen des Erholungsnutzens sowie mögliche Störfaktoren (z.B. durch Gewerbelärm oder Sportlärm) und andere einschränkende Planungen.

Als Ruhige Gebiete mit sehr ruhigem Kern sollen insgesamt 7 Gebiete festgelegt werden:
  • Obernauer Wald / Erbig /Schweinheimer Wald
  • Strietwald / Fahrbach /Steinbach
  • Klingersbach / Pfaffengrundbach/ Obersölchgraben/ Gailbachquelle
  • Obernauer Mainbogen
  • Schönbusch (Teilgebiet)
  • Godelsberg / Klinikum
  • Kühruhgraben

In die Kategorie siedlungsnahe Erholungsflächen mit ruhigem Kern fallen ebenfalls 7 Gebiete:
  • Tannenwäldchen
  • Nilkheimer Park Nord / Kleingartenanlage Nilkheim
  • Mainwiesen
  • Mainpromenade Obernau
  • Waldfriedhof
  • Altstadtfriedhof
  • Grünzug Mattstraße

Mit der Festlegung eines Gebietes als Ruhiges Gebiet sind ein Verbot der Lärmerhöhung oder andere zwingende Vorgaben jedoch nicht verbunden. Die Festlegung Ruhiger Gebiete ist in Planungen einzubeziehen und im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Bei einer Nichtberücksichtigung ist dies entsprechend zu begründen. Infolge planungsrechtlicher Änderungen können sich Anpassungen ergeben.
Die Vorgehensweise und die genaue Abgrenzung der für Aschaffenburg ausgearbeiteten Ruhigen Gebiete sind in Kapitel 5 sowie in den Karten 12 und 13 des Lärmaktionsplans dargestellt.

Nächste Schritte
Nach der Vorberatung im UVS soll der Lärmaktionsplan im Plenum beschlossen werden. Danach muss noch das Einvernehmen der Regierung von Unterfranken eingeholt werden.
Nach Erteilung des Einvernehmens kann der Lärmaktionsplan in Kraft treten und ist dann für die Verwaltung bindend.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 12 d. ö. S. "Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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15. / pl/11/15/17. Annahme eines Vermächtnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 15pl/11/15/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben des Amtsgerichts Aschaffenburg, Abteilung für Nachlasssachen vom 18.04.2017 wurde die Stadt Aschaffenburg darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Testament der Erblasserin Frau xxx, verstorben am 16.02.2017, mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Laut notariellem Testament vom 10.09.2012 vermacht die Erblasserin der Stadt Aschaffenburg einen Geldbetrag i.H.v. 30.000,- EUR mit der Auflage, den Geldbetrag für das Städtische Kinderheim zu verwenden. Wegen der Erfüllung des Vermächtnisses wurde mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt aufgenommen. Er teilte mit, dass die Erblasserin früh verwitwet und kinderlos gewesen sei. Sie habe ein Geschäft in Aschaffenburg, die sogenannte „Käseecke“ geführt. Aufgrund der Tatsache, dass auch keine sonstigen direkten Verwandten vorhanden seien, habe die Erblasserin verschiedene Institutionen mit Vermächtnissen bedacht, darunter auch das Kinderheim der Stadt Aschaffenburg.

Nach § 3 Nr. 10 GeschO ist das Plenum für die Annahme oder Ausschlagung von Nachlässen, Vermächtnissen oder Schenkungen zuständig. Da mit der Annahme des Vermächtnisses keine Verpflichtungen einhergehen, wird die Annahme empfohlen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 15 d. ö. S. "Annahme eines Vermächtnisses" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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16. / pl/11/16/17. Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch - Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 16pl/11/16/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vom Verein Aschaffenburger Altstadtfreunde e.V. wurde der Antrag gestellt, den Theaterplatz in Aschaffenburg nach Emanuel Joseph von Herigoyen umzubenennen. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Kultur- und Schulsenates vom 05.07.2017 im Stadtrat behandelt und dort auf Vorschlag der Verwaltung abgelehnt, da seit vielen Jahren die Bezeichnung „Theaterplatz“ für die neu gestaltete Fläche zwischen Stadttheater, Schloßgasse, Dalbergstraße (Rathaus) und der Anwesen Dalbergstraße 18 - 20 allgemein bekannt ist. Bereits vor der Neugestaltung dieser Fläche war der Name Theaterplatz bei den Bürgern für diesen Bereich allgemein gebräuchlich. Für Einheimische oder Besucher der Stadt ist zudem die räumliche Nähe des Theaterplatzes mit dem Stadttheater klar und eindeutig nachvollziehbar. Ohne große Erläuterungen können daher Wegbeschreibungen erfolgen und Treffpunkte mit Bezug zum Theaterplatz ausgemacht werden. Für die Tiefgarage wurde eben aus diesem Grund auch die Bezeichnung „Tiefgarage Theaterplatz“ gewählt.

Es ist jedoch zutreffend, dass Emanuel Joseph von Herigoyen in Aschaffenburg zahlreiche Bau-werke geplant und verwirklicht hat, wobei es in der Oberstadt leider keinen erlebbaren Bezug zu einem Gebäude gibt. Anders sieht es im Bereich des Landschaftsgartens Schönbusch aus. Hier hat der auch für Aschaffenburg so bedeutende Baumeister zahlreiche Werke geschaffen.

Gemäß Beschluss des Kultur- und Schulsenates (SPNr. KSS/2/2/17) ist die Verwaltung beauftragt worden, mit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSV) Kontakt aufzunehmen zur Umbenennung der Zufahrt Schönbusch.
Mit Schreiben vom 26.07.2017 erfolgte vom Tiefbauamt eine entsprechende Anfrage. Gleichzeitig wurde der BSV der Alternativvorschlag aus den Reihen des Stadtrates mitgeteilt, den Platz vor dem Kornhäuschen („Kastanienwäldchen“) nach Herigoyen zu benennen. Dieser Bereich befindet sich ebenfalls im Eigentum des Freistaates Bayern.

In ihrem Antwortschreiben vom 16.08.2017 teilte die BSV mit, dass sie dem Vorschlag auf Benennung der Zufahrt nach Herigoyen zustimmt. Sie wünscht allerdings keine Beschilderung vorzunehmen. Falls doch, dann müsste diese so unauffällig wie möglich gestaltet werden in Absprache mit der örtlichen Verwaltung der BSV.
Dem Alternativvorschlag steht die BSV ablehnend gegenüber.

Die Zufahrt zum Schönbusch ist im Jahr 2011 auf einer Länge von 150 m ab der Darmstädter Straße (Abzweigung bei Abschnitt 140 Station 2,201) als Eigentümerweg (Art.53 Ziff.3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) öffentlich gewidmet worden. Träger der Baulast ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die BSV.
Nach Art. 52 BayStrWG kann die Stadt öffentlichen Straßen Namen geben.

Die Verwaltung schlägt vor, die Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch (nördlicher Teil) als Emanuel-Joseph-von-Herigoyen-Allee zu benennen.
Die Beschilderung (Aufstellen eines Straßennamensschildes) durch die Stadt erfolgt in Absprache mit der örtlichen Verwaltung des BSV.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 16 d. ö. S. "Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch
-Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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17. / pl/11/17/17. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 17pl/11/17/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Im vorliegenden Fall sind
-        die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
-        die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2016 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,

persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:

1        Autz Wolfgang
2        Dr. Blatt Lothar
3        Büttner Johannes
4        Elsässer Werner
5        Euler Jessica, Bürgermeisterin
6        Gans Brigitte
7        Gerlach Thomas
8        Giegerich Thomas
9        Herzing Jürgen, Bürgermeister
10        Herzog Klaus, Oberbürgermeister
11        Kapperer Leonie
12        Klein Karsten
13        Kunkel Rainer
14        Lenz-Böhlau Anne
15        Lüder Gerd
16        Otter Gerald
17        Stegmann Karl-Heinz
18        Wagener Stefan

Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2.        Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):

Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“

Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 28.07.2017 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 17 d. ö. S. "Aschaffenburger Versorgungs-GmbH;

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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18. / pl/11/18/17. Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 18pl/11/18/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Im vorliegenden Fall sind

-        die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
-        die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2016 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,

persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:

1        Autz Wolfgang
2        Dr. Blatt Lothar
3        Büttner Johannes
4        Elsässer Werner
5        Euler Jessica, Bürgermeisterin
6        Gans Brigitte
7        Gerlach Thomas
8        Giegerich Thomas
9        Herzing Jürgen, Bürgermeister
10        Herzog Klaus
11        Kapperer Leonie
12        Klein Karsten
13        Kunkel Rainer
14        Lenz-Böhlau Anne
15        Lüder Gerd
16        Otter Gerald
17        Stegmann Karl-Heinz
18        Wagener Stefan

Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2.        Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):

Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“

Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 28.07.2017 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 18 d. ö. S. "Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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19. / pl/11/19/17. Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH; 1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung 2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 11. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.09.2017 ö Beschließend 19pl/11/19/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Im vorliegenden Fall sind

    • die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
      und
    • die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2016 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,

persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:

1
Autz Wolfgang
2
Dr. Blatt Lothar
3
Büttner Johannes
4
Elsässer Werner
5
Euler Jessica, Bürgermeisterin
6
Gans Brigitte
7
Gerlach Thomas
8
Giegerich Thomas
9
Herzing Jürgen, Bürgermeister
10
Herzog Klaus, Oberbürgermeister
11
Kapperer Leonie
12
Klein Karsten
13
Kunkel Rainer
14
Lenz-Böhlau Anne
15
Lüder Gerd
16
Otter Gerald
17
Stegmann Karl-Heinz
18
Wagener Stefan

Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

  1. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.

„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):

Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“

Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 28.07.2017 zur Abstimmung vorlag.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 19 d. ö. S. "Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2018 15:44 Uhr