Datum: 20.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/8/1/17 Anbau an das Verwaltungsgebäude (Landratsamt Aschaffenburg), Sanierung des Altbestandes sowie Abriss und Neubau des Parkdecks auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3754/2, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 18 in 63739 Aschaffenburg, durch den Landkreis Aschaffenburg, BV-Nr. 20170201
2uvs/8/2/17 Erweiterung des Hochregallagers auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg durch die Firma Jaksch GbR Andreas und Peter, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx
3uvs/8/3/17 Neubau eines Wohnhauses mit 31 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx Teilflächen aus Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Schweinheim, Bahnweg xxx in 63743 Aschaffenburg durch die Firma Rotwand Projektgesellschaft mbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
4uvs/8/4/17 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Firma May Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx
5uvs/8/5/17 Mündlicher Bericht über die Erteilung von zwei Baugenehmigungen zum Neubau von einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus in 63743 Aschaffenburg-Obernau, Zum Kreuz xxx und xxx, BV-Nrn.: xxx und xxx
6uvs/8/6/17 Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 wegen "Mehr Wohnungen durch Aufstockungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017
7uvs/8/7/17 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Büttner vom 19.07.2017 wegen "Maßnahmen zur Verminderung des Brandrisikos von Gebäuden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 01.09.2017
8uvs/8/8/17 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 19.07.2017 wegen "Ermittlung Luftbelastung durch Schwefeldioxid, Feinstaub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid im Stadtgebiet von Aschaffenburg 2017" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.07.2017

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1. / uvs/8/1/17. Anbau an das Verwaltungsgebäude (Landratsamt Aschaffenburg), Sanierung des Altbestandes sowie Abriss und Neubau des Parkdecks auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3754/2, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße 18 in 63739 Aschaffenburg, durch den Landkreis Aschaffenburg, BV-Nr. 20170201

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 1uvs/8/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.08.2017 beantragte der Landkreis Aschaffenburg den Anbau an das Verwaltungsgebäude (Landratsamt), die Sanierung des Altbestandes sowie den Abriss und Neubau des Parkdecks auf dem Baugrundstück, Flur-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.
Das Landratsamt Aschaffenburg (Bestandsgebäude errichtet 1982) möchte mehrere, über dem Stadtgebiet verteilte Standorte zusammenlegen und das Bestandsgebäude des Landratsamtes personell entlasten. Zu den derzeit ca. 330 Arbeitsplätzen im Bestandsgebäude kommen rund 150 bisher ausgelagerte Arbeitsplätze hinzu. Dieses bedingt die Schaffung zusätzlicher Parkmöglichkeiten. Weiterhin soll im Zuge der Erweiterung auch das Bestandsgebäude saniert werden.
Das Grundstück gehört dem Landkreis Aschaffenburg und hat eine Größe von 12.767 m². Auf dem Grundstück befindet sich im nördlichen Teil das Bestandsgebäude des Landratsamtes mit einer Grundfläche von ca. 2.224 m².
Süd/Westlich des Grundstücks befinden sich die Grundschule Gutenbergschule und die Förderschule Fröbelschule, welche an die innenstädtische Ringstraße angrenzt. Im Süden grenzt eine Zeilen-Wohnbebauung aus den 60iger Jahren mit 5 – 10 Vollgeschossen an, welche als Wohneigentum aufgeteilt ist. Östlich grenzt die Bayernstraße an das Grundstück an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite grenzen 3-geschossige Wohngebäude als Zeilenbebauung an. Nördlich und westlich grenzt die Friesenstraße an das Grundstück an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite grenzen 3 – 4 geschossige Wohngebäude als Zeilenbebauung analog der Bayernstraße an.
Die Realisierung des Bauvorhabens ist in drei wesentliche Bauabschnitte gegliedert:
  1. Errichtung des Erweiterungsbaus
  2. Sanierung des südlichen Teils vom Bestand sowie der Neubau Parkdeck
  3. Sanierung des nördlichen Teils vom Bestand und Fertigstellen der Außenanlagen

Das Bestandsgebäude wird in seiner Grundstruktur und seiner Außenfassade nicht verändert. Es werden die überwiegend haus- und brandschutztechnischen Ausstattungen saniert bzw. ertüchtigt, um wieder dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen. Zudem wird die Gebäudehülle energetisch saniert (Glasaustausch Fenster, Innendämmung der Brüstungen, Dachdämmung) sowie der Innenbereich renoviert. Weiterhin werden zwei behindertengerechte WC`s geschaffen. Um einen Übergang zur Erweiterung zu schaffen, wird ein kleiner Teil am Westkern bis auf die Fundamentebene abgebrochen.
Die Sanierung erfolgt nach Errichtung des Erweiterungsneubaus, wodurch Abteilungen für die Zeit der Bauarbeiten bereits im Neubau untergebracht werden können.
Der Erweiterungsneubau soll in L-Form 56m entlang der Friesenstraße (Anbau an das bestehende Verwaltungsgebäude) mit einem 7m langen Verbindungsbau und ca. 45,5m entlang des westlich gelegenen Schulgrundstücks als 5- geschossiger Baukörper errichtet werden. Er nimmt im äußeren Erscheinungsbild den Entwurfsgedanken des Bestandsgebäudes auf. Die verglasten Übergangsbereiche zwischen den Nutzungsbereichen unterteilen den sonst sehr gleichmäßig gegliederten Baukörper. Die geplante Sandsteinfassade soll mit gleicher Materialität aber anderer Farbigkeit den Charakter des Bestandsgebäudes weiterführen.
Weiterhin wurde auch die Geschossigkeit des Bestandsgebäudes übernommen, so dass ein barrierefreier und schwellenloser Übergang zwischen den Gebäuden gegeben ist. Die Gebäudehöhen sowie die Straßenflucht des Altbestandes waren ebenfalls maßgebend für den Entwurf des Anbaus. Das Gebäude ist fünfgeschossig mit einer Teilunterkellerung entlang der Friesenstraße für Technikräume, Lagerflächen und Entsorgung. Die vertikale Erschließung erfolgt über zwei Treppenräume, von denen der Hauptzugang mit einem barrierefreien Aufzug ausgerüstet wird. Über einen Mittelflur werden zu beiden Seiten die Büro- und Aufenthaltsräume erschlossen.
Der Anbau des Verwaltungsgebäudes sowie das Bestandsgebäude werden barrierefrei gestaltet.
Das geplante zweigeschossige Parkdeck soll als offene Großgarage errichtet werden, welche über die bestehende Zufahrt an der Bayernstraße erschlossen wird. Der Neubau erfolgt an gleicher Stelle der bisherigen Stellplätze und Garagen. Dies bedeutet, dass die vorhandenen Garagen und Stellplätze im Zuge des Neubaus abgebrochen werden. Um die freistehenden Stellplätze in die Umgebung einzubetten, soll das Parkdeck soweit wie möglich abgesenkt werden. An der westlichen, südlichen und östlichen Grundstücksgrenze wird eine Stützwand errichtet, an welche die Konstruktion des Parkdecks anschließt.
Die Parkplätze an der Friesenstraße im Bereich des Neubaus werden als Baustelleneinrichtung genutzt und anschließend in ähnlicher Form wieder errichtet. Der Vorplatz zur Ecke Friesenstraße/Bayernstraße wird partiell umgestaltet.
Während der Zeit des Abrisses der bisherigen Stellplätze/ Garagen und der Neuerrichtung des Parkdecks werden entsprechend des derzeitigen Bedarfs an Stellplätzen 150 Ausweichparkplätze hergestellt. Es ist beabsichtigt, diese noch vor Baubeginn herzurichten, in Betrieb zu nehmen sowie bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des neuen Parkdecks vorzuhalten. Die Ausweichparkplätze sollen auf dem Bahngelände im Bereich des Viadukts mit Zufahrt über die Goldbacher Straße bereitgestellt werden. Die rechtzeitige Herstellung bzw. Bereitstellung der Ausweichparkplätze wird in der entsprechenden Baugenehmigung beauflagt werden.
Im Zuge der Maßnahmen werden zum Teil die Grünanlagen neu gestaltet und die vorhandenen Grünbereiche saniert. Dabei wird der Grünanteil im Bereich des Haupteinganges erhöht. Der Zustand der Freianlagen wird durch die Baustelle voraussichtlich sehr beeinträchtigt. Der Teich muss für die Zeit der Maßnahme trockengelegt und für die Baustelle geebnet werden. Mit Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte werden auch die Freianlagen einschließlich des Teichs anschließend wiederhergestellt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21/1a im Bereich zwischen Friesenstraße und Bayernstraße. Dieser setzt für den betreffenden Bereich u. a. fest:
       Sondergebiet „SO Landratsamtsgebäude“
       GRZ 0,4 und GFZ 1,2 bei maximal VI Vollgeschossen
       offene Bauweise
       Vorgartenbegrünung mit 60% Grünanteil
       Die Baugrenze verläuft jeweils  parallel zur Friesenstraße, zur Bayernstraße sowie zum Schulgrundstück im Abstand von ca. 5m, entlang der südlichen Grundstücksgrenze im Abstand von 5 m bzw. 11 m.
Das Bauvorhaben ist nach der geplanten Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Sondergebiet planungsrechtlich zulässig. Die GRZ und die Geschossigkeit sind eingehalten.
Der Vorgartenbereich zwischen Bayern- und Friesenstraße vor dem neuen Parkdeck und dem Bestandsbau ist zu mehr als 60% begrünt, was den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Die direkt angrenzenden (Flurnummer xxx durch die Hausverwaltung nach Wohnungseigentümerversammlung) und die gegenüberliegenden Nachbarn (Flurnummern xxxxxxxx an der Friesenstraße) haben durch ihre Unterschrift dem Bauvorhaben zugestimmt.
Befreiungen:
Zu 1.)        Die geplante GFZ von 1,28 überschreitet die zulässige GFZ von 1,2. Eine Befreiung kann aus stadtplanungsrechtlicher Sicht erteilt werden, da die geplante Erweiterung entlang der Friesenstraße die Geschossigkeit des Bestandsgebäudes aufnimmt, was städtebaulich sinnvoll ist. Zudem ist die Überschreitung von 0,08 geringfügig und städtebaulich vertretbar.
Zu 2.)        Die festgesetzten Baugrenzen werden durch den Erweiterungsneubau um ca. 60-80cm zur Friesenstr. bzw. um ca. 20cm zum Schulgrundstück überschritten. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die geplante Erweiterung entlang der Friesenstraße die Bauflucht des Bestandsgebäudes aufnimmt und sich im rechten Winkel entlang des Schulgrundstücks fortsetzt, was städtebaulich sinnvoll ist. Zudem beeinträchtigt die Überschreitung von ca. 60-80cm bzw. 20cm nicht Besonnung und Belüftung (Südlage). Die Stadt als direkter Grundstücksnachbar übernimmt im Bereich zum Schulgrundstück die Abstandsfläche.
Zu 3.)        Eine Überschreitung der Baugrenzen durch das Parkdeck mit etwa 757,25 m² pro Ebene bei gesamt 2 Geschossen ist zulässig, weil die obere Ebene des Parkdecks ca. 1,30m tiefer als der vorhandene Geländeverlauf der angrenzenden öffentlichen Gehwegfläche liegt und zudem ein mit Rankpflanzen begrünter Zaun errichtet wird. Dadurch wirkt das Parkdeck wie eine Tiefgarage und fällt kaum in Erscheinung. Der Neubau des Parkdecks wird entlang des Schulgrundstücks auf der Grundstücksgrenze errichtet und entlang des südlichen öffentlichen Gehwegs zur Wohnanlage nahezu parallel zum angrenzenden Gehweg und an der Gehweg-Abknickung leicht versetzt zur Grundstücksgrenze. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.
Zu 4.)        Die festgesetzte offene Bauweise wird durch den Erweiterungsbau i.V. mit dem Bestandsbau mit einer Länge von ca. 63m bzw. ca. 58m nicht eingehalten. Der Bestandsbau liegt aufgrund seiner Form nur an den Eckpunkten an der Friesenstraße. Die geplante Erweiterung entlang der Friesenstraße nimmt die Bauflucht und die Geschossigkeit des Bestandsgebäudes auf. Der hinter die Bauflucht zurückspringende, verglaste Verbindungsbau wirkt als Fuge zwischen dem Neu- und Bestandsbau. Die Gestaltungselemente i.V .mit dem Bestandsgebäude lassen trotz der nicht offenen Bauweise entlang der Friesenstraße ein Fassadenbild entstehen, welches sich an der offenen Bauweise orientiert. Aus diesen Gründen ist eine Befreiung städtebaulich vertretbar.
Abweichungen:
Zu 5.        Die erforderlichen Abstandsflächen, welche durch den Erweiterungsbau anfallen, liegen nicht auf dem Baugrundstück bzw. auf der Friesenstraße bis hin zur Straßenmitte, sondern überschreiten diese um ca. 5,10 m auf einer Länge von ca. 56 m. Eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen kann erteilt werden. Der direkt gegenüber liegende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat dem Vorhaben zugestimmt. Hinzu kommt, dass der Abstand der gegenüberliegenden Gebäude bereits ca. 16,2 m beträgt und keine Beeinträchtigung hinsichtlich Besonnung und Belüftung zu erwarten ist.
Zu 6.        Die auf das Schulgrundstück und den öffentlichen Gehweg entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze erforderliche Abstandsfläche (Mindestabstandsfläche von 3,00 m), die durch das Parkdeck anfällt, wird in dieser Tiefe nicht eingehalten. Aufgrund der geringen Höhe von ca. 1,70m sowie dem äußeren Erscheinungsbild hat die Außenstützwand in Richtung des Schulgrundstücks den Charakter einer grenzständigen Einfriedung. Eine solche könnte ohne Abstände direkt an der Grenze errichtet werden. Diese „Privilegierung“ kommt nur deshalb nicht zum Tragen, da es sich bei dem Parkdeck um ein Gebäude handelt. Da zudem keine Beeinträchtigung hinsichtlich Belüftung, Besonnung, Belichtung sowie sonstige Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück zu erwarten sind, kann der Erteilung einer Abweichung zugestimmt werden.
Zu 7.        Auf dem Baugrundstück selbst werden die Abstandsflächen von Parkdeck und Bestandsgebäude mit gesamt 56 m² sowie von Giebelseite (Süd) des Erweiterungsneubaus mit der Abstandsfläche des geplanten Parkdecks zur Hofseite (ca. 4,1 x 4,8m), ferner von Längsfassade des Erweiterungsneubaus Innenhof (Süd) mit den Abstandflächen des geplanten Parkdecks zur Hofseite im Umfang von ca. 14 m² nicht eingehalten. Weder eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange noch eine gegenseitige Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse ist gegeben. Es sind keine Fensteröffnungen der Büroräume der Neubauerweiterung in der Giebelwand geplant. Zudem hat die angrenzende offene Garage keine Aufenthaltsräume auf. Auch an den betroffenen Flanken des Bestandsgebäudes befinden sich keine direkt betroffenen Aufenthaltsräume. Gründe des Brandschutzes stehen nicht entgegen. Eine Abweichung kann daher zugelassen werden.
Zu 8.        Anstatt der nach § 5 Abs. 1 GaStAbS zulässigen Zu- und Abfahrtsbreite von max. 3,50 bzw. die Breite von 2 Stellplätzen nebeneinander beträgt diese 10m zur Bayernstraße. Diese Abweichung kann aus planungsrechtlicher Sicht zugelassen werden, da diese Breite aufgrund des Anfahrens zum Parkdeck sinnvoll ist und dennoch eine großzügige Vorgartenbegrünung gestaltet wird.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist pro 40m² Nutzfläche je 1 Stellplatz erforderlich. Bei einer Nutzfläche von 6.012 m² für den Bestand ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 150 Stellplätzen, bei der Nutzfläche von 3.838 m² für die Erweiterung ergeben sich 96 erforderliche Stellplätze, gesamt sind also 246 Stellplätze nachzuweisen. Insgesamt werden 291 Stellplätze (oberirdisch und im Parkdeck) nachgewiesen, also 45 Stellplätze mehr als erforderlich.
Für den Neubau sind insgesamt 64 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 3.838 m² Nutzfläche Neubau/ 60 m² pro Fahrradabstellplatz). Es werden insgesamt 65 Fahrradabstellplätze hergestellt, alle oberirdisch und dezentral auf dem Baugrundstück verteilt. Davon werden 40 Fahrradabstellplätze überdacht, umschlossen und absperrbar hergestellt.
Dem Bauantrag wurde eine fachtechnische Stellungnahme des Landkreises zum Immissionsschutz vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass von schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft durch den Betrieb des Parkdecks nach der Erweiterung des Landratsamtes nicht auszugehen ist. Diese Stellungnahme wurde der Immissionsschutzbehörde zur Überprüfung vorgelegt. Es bestehen hiergegen ggfs. unter Erteilung von Auflagen keine Bedenken.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Landkreises Aschaffenburg zum Anbau an das Verwaltungsgebäude (Landratsamt Aschaffenburg), Sanierung des Altbestandes sowie Abriss und Neubau des Parkdecks auf dem Baugrundstück Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Bayernstraße xxx in 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen und Auflagen:
1. Es wird eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ von 1,2 um 0,08 gewährt.
2. Von der Überschreitung der Baugrenzen durch den Erweiterungsneubau im Umfang von ca. 60-80cm zur Friesenstr. sowie im Umfang von ca. 20cm zum Schulgrundstück wird eine Befreiung erteilt.
3. Von der Überschreitung der Baugrenzen durch das Parkdeck im Umfang von gesamt 757,25 m² (pro Geschoss) in Richtung der südlichen Grundstücksgrenze zu den benachbarten Wohngebäuden sowie in Richtung Bayernstraße wird eine Befreiung erteilt.

4. Von der festgesetzten offenen Bauweise mit max. 50 m Baukörperlänge wird eine Befreiung erteilt. Der Gesamtbaukörper darf ca. 63m bzw. ca. 58m lang sein.

5. Es wird eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, soweit die Abstände des Erweiterungsbaus auf der Friesenstraße nicht bis zur Straßenmitte liegen, sondern diese auf einer Länge von ca. 56,15 m um ca. 5,10 m überschreiten.
6. Es wird eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, soweit der Mindestabstand des Parkdecks von 3,00m zum Schulgrundstück, Flurnummer: xxx, Aschaffenburg in dieser Tiefe nicht eingehalten wird.
7. Es wird eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, soweit sich auf dem Baugrundstück selbst die Abstandsflächen von Parkdeck und Bestandsgebäude mit gesamt 56 m² sowie von Giebelseite (Süd) des Erweiterungsneubaus mit der Abstandsfläche des geplanten Parkdecks zur Hofseite (ca. 4,1 x 4,8m), ferner von Längsfassade des Erweiterungsneubaus Innenhof (Süd) mit den Abstandflächen des geplanten Parkdecks zur Hofseite um ca. 14 m² überschneiden.
8. Es wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 GaStAbS in dem Umfang zugelassen, dass zu den Stellplätzen die Zu- und Abfahrtsbreite zur Bayernstraße 10m beträgt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. / uvs/8/2/17. Erweiterung des Hochregallagers auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg durch die Firma Jaksch GbR Andreas und Peter, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 2uvs/8/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.06.2017 beantragte die Firma Jaksch GbR Andreas und Peter die Erweiterung des Hochregallagers auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben ist als Verlängerung des bestehenden Hochregallagers geplant. Dieses nimmt die Umrisse des bestehenden Hochregallagers auf. Weiterhin werden die vorhandene Gas-Wasser-Reglerstation und das Trafohäuschen abgebrochen und in der bestehenden Grünfläche neu errichtet.

Derzeit wird die Produktion täglich vom Werk II (Goldbacher Str. xxx) zum Werk I in der Benzstraße umgelagert und dort kommissioniert. Erst danach erfolgt der Versand zu den Kunden. Mit der o.g. Verlängerung des bestehenden Hochregallagers kann auf den innerörtlichen Warenverkehr zwischen den beiden Werken größtenteils verzichtet werden. Der Versand zu den Kunden erfolgt direkt vom Werk II über die Goldbacher Straße auf die BAB A3. Der Antragsteller geht daher davon aus, dass sich die derzeitigen LKW-Bewegungen innerorts reduzieren und direkt auf die Autobahn verlagert werden.

Weiterhin wird die mittige Zufahrt geschlossen und neben der bestehenden östlichen Zufahrt eine neue Zufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze geschaffen. Im Bereich der ehemals mittigen Zufahrt werden 5 Stellplätze errichtet.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, es befindet sich aber im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. 41 und zugleich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der den Charakter eines Gewerbegebiets (zum Teil noch mit eingestreutem Alt-Wohnungsbestand) aufweist. Das Baugrundstück ist im Bestand bereits u.a. mit dem Produktionsgebäude einer Wachszieherei bebaut und stark versiegelt. Entlang der Goldbacher Straße bestehen zusammenhängende Grünflächen, die für das Ortsbild bedeutsam sind.

Das Bauvorhaben ist im Wesentlichen nach dem geltenden Baulinienplan Nr. 41, im Übrigen als Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Die geplante Nutzung fügt sich in die dominierende gewerbliche Nutzung des Gebietes ein.

Der geplante Baukörper zur Erweiterung des bestehenden Hochregallagers fügt sich auch hinsichtlich seiner Grundfläche und der Geschossfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein – insgesamt werden eine GRZ von 0,79 (bisher 0,74) sowie eine GFZ von 0,69 erreicht.
Die Erweiterung nimmt die Höhe des bestehenden Hochregallagers auf und erreicht – gemessen über Bezugspunkt Gehweg Goldbacher Straße - an der Traufe 18,61 m und an der Oberkante / First 19,2 m. Damit überschreitet die Höhe des Hochregallagers den Rahmen der näheren Umgebung; allerdings befinden sich weiter östlich auf dem ehemaligen „Depot-Gelände“ Gebäude, deren Firste deutlich höher sind.

In qualifizierten Bebauungsplänen im Umfeld sind folgende Höhenfestsetzungen enthalten:
       B-Plan 20/9 „Depot“:
Oberkante (OK) max. 16 m bzw. max. 24 m über Gehweg Goldbacher Straße
       Vorhabenbezogener B-Plan 20/15 „BayWa“:
Wandhöhe (WH) im Inneren max. 13 m, an der Goldbacher Straße max. 16 m; Firsthöhe max. 16 m, jeweils über Gehweg Goldbacher Straße
       B-Plan 20/16 „Östlich Goldbacher Straße“:
Oberkante (OK) max. 151 m ü.NN (= ca. 17 m über Gehweg Goldbacher Straße)

Gemäß Stellungnahme des Stadtplanungsamtes kann, aus stadtplanerischer Sicht vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung bezüglich der Bauhöhe, gem. § 34 Abs. 3a BauGB abgewichen werden, da diese Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs dient und weil diese Abweichung aufgrund des relativ geringen Ausmaßes (ca. 2 m über der üblichen Höhe, betrifft nicht sämtliche Produktionsanlagen sondern nur das Hochregallager, Abstandsflächen sind eingehalten) städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bodenrechtliche Spannungen sind durch diese Abweichung nicht zu erwarten.

Die vorderen Baugrenzen in einem Abstand von 5 m zur vorderen Grundstücksgrenze des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 41 werden aufgrund des schrägen Verlaufs der Goldbacher Straße zu dieser an der engsten Stelle punktuell um 3,5 m überschritten und das geplante Gebäude steht mit einer Höhe von über 18 m an der engsten Stelle nur ca. 1,5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze kann erteilt werden, denn die Überschreitung ist dem schrägen Grundstücksverlauf geschuldet. Nur eine kleine Dreiecksfläche des Gebäudes liegt außerhalb der Baugrenze, der weit größte Teil des Gebäudes liegt aber innerhalb der überbaubaren Flächen. Aus diesen Gründen ist die Überschreitung aufgrund der Geringfügigkeit städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bodenrechtliche Spannungen sind durch diese Abweichung nicht zu erwarten.

Die neu zu versiegelnden Flächen durch das Hochregallager greifen in die vorhandene Grünfläche entlang der Goldbacher Straße ein. Durch das Bauvorhaben müssen einzelne kleinere Sträucher und Bäume gefällt werden. Durch die Anordnung der Ersatzpflanzungen (fünf Bäume) wird der Eingriff wieder ausgeglichen.

Durch die neue Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze entfällt die dortige Grünfläche.
Daher wird der Bauherr verpflichtet, die nicht überbaubaren Flächen zwischen der westlichen Zufahrt und der Erweiterung der Lagerhalle als neue Grünfläche dauerhaft zu erhalten bzw. herzustellen sowie entsprechend des vorgelegten Freiflächenplans 5 großkronige Laubbäume entlang der Goldbacher Straße zu pflanzen.

Zur Sicherung der Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen sowie der Pflanzung der 5 Laubbäume wird eine Sicherheitsleistung von gesamt xxx€ verlangt.

Nach § 5 Abs. 1 GaStAbS sind Garagen und Stellplätze so anzulegen, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,50m Breite bzw. bei zwei direkt aneinandergrenzenden Stellplätzen nicht mehr als deren Breite entstehen. Der schräge Grundstückszuschnitt und das gewerbliche Vorhaben verlangen größere Breiten. Es soll zusätzlich zu der bestehenden Zufahrt mit einer Breite von 14 m weitere Zufahrten von 22 m entstehen. Dazu wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 GaStAbS befürwortet. Die zusätzliche Zufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze ist aufgrund der betrieblichen Veränderungen und der dadurch erforderlichen Feuerwehrumfahrt notwendig. Die mittige Zufahrt mit ursprünglich 22 m entfällt.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Lagerräume oder Lagerplätze 1 PKW-Stellplatz je 3 Beschäftigten zu vorzuhalten. Da die Anzahl der Mitarbeiter gleich bleiben, liegt kein Mehrbedarf im Vergleich zum genehmigten Bestand (38 Stellplätze) vor. Es werden insgesamt sogar 40 Stellplätze nachgewiesen.

Darüber hinaus ist für Lagerräume oder Lagerplätze 1 Fahrradabstellplatz je 5 Beschäftigten erforderlich. Hier ist ebenfalls kein Mehrbedarf zum genehmigten Bestand gegeben.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Jaksch GbR Andreas und Peter zur Erweiterung des Hochregallagers auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Goldbacher Straße xx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen:

1. Es wird eine Befreiung erteilt, soweit die vordere Baugrenze in einem Abstand von 5 m zur vorderen Grundstücksgrenze an der engsten Stelle um 3,5 m überschritten wird und das geplante Gebäude an der engsten Stelle nur ca. 1,5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie steht.

2. Es wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 GaStAbS zugelassen, soweit zwei weitere Zufahrten (westliche Zufahrt und 5 Stellplätze senkrecht zur Goldbacher Straße) von gesamt 22 m Breite geplant sind.

Auflagen:

3. Die nicht überbaubaren Flächen zwischen der östlichen Zufahrt und der Erweiterung der Lagerhalle sowie entlang der Goldbacher Straße sind als Grünfläche zu erhalten bzw. herzustellen und dauerhaft zu erhalten.

4. Zur Sicherstellung der Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen sowie der Pflanzung von 5 Bäumen wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx€ festgesetzt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. / uvs/8/3/17. Neubau eines Wohnhauses mit 31 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx Teilflächen aus Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Schweinheim, Bahnweg xxx in 63743 Aschaffenburg durch die Firma Rotwand Projektgesellschaft mbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 3uvs/8/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.06.2017 beantragte die Firma Rotwand Projektgesellschaft mbH & Co.KG den Neubau eines Wohnhauses mit 31 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und Teilflächen aus Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, Bahnweg xxx in 63743 Aschaffenburg.
Geplant ist ein Mehrfamilienwohnhaus mit 31 Wohneinheiten, welches sich entlang der Hefner-Alteneck-Straße erstreckt. Das Gebäude wird als dreigeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss errichtet. PKW-Stellplätze werden im südwestlichen Bereich des Grundstückes, unmittelbar vor dem Gebäude, sowie im nordöstlich gelegenen Teil des Erdgeschosses nachgewiesen. Das Gebäude ist als Laubenganghaus geplant, so dass auf die Emissionssituation der Ringstraße eingegangen wird. Seine Anordnung bietet für angrenzende Bestandsbauten einen sehr guten Lärmschutz.
14 Wohnungen stehen zu einem preisgebundenen Mietzins für eine Belegungszeit von 10 Jahren der Stadt Aschaffenburg zur Verfügung. Darüber wird ein entsprechender, dinglich zu sichernder Vertrag abgeschlossen. Im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks an der Südbahnhofstraße wurde für dieses und das hier beantragte Vorhaben eine Gesamtlösung zur Verfügungsstellung von preisgebundenem Wohnraum erarbeitet, der mit Beschluss des Stadtrats im Haupt- und Finanzsenat und Plenum am 08.05.2017 zugestimmt wurde.
Das Baugrundstück mit einer Größe von 2.431 m² wird durch Verschmelzung von Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim gebildet. Teile der Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim werden nicht dem Baugrundstück, sondern den öffentlichen Grünflächen zugemessen.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet. Das geplante Wohnbauvorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.
Nach Feststellung des Stadtplanungsamtes fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Einbauhöhen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, welche von in einer Mischung aus offener und geschlossener Bauweise geprägt ist.
Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz und für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Bei 28 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m und 3 Wohneinheiten bis 150 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf im Umfang von 34 PKW-Stellplätzen. Im südwestlichen Bereich, sowie unmittelbar vor dem Gebäude werden 7 PKW-Stellplätze errichtet. Im nordöstlich gelegenen Teil des Erdgeschosses sind weitere 20 PKW-Stellplätze nachgewiesen. 7 weitere PKW-Stellplätze werden auf dem angrenzenden städtischen Grundstück (Hefner- Alteneck- Straße) geschaffen. Diese 7 Stellplätze sind dauerhaft dinglich zu sichern und dem Bauvorhaben zuzuordnen. Dieser Teil der Straßenfläche ist bis zur Nutzungsaufnahme von der Funktion als öffentliche Straßenfläche zu entwidmen. Dabei ist auf der zu entwidmenden Fläche die Funktion einer öffentlichen Fußwegverbindung zu sichern.
Für die 31 Wohneinheiten sind insgesamt 49 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 2.406 m² Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). An der Westseite werden vor dem Gebäude 34 Fahrradstellplätze (17 Doppelstockparker), weitere 10 Abstellplätze entlang der Hefner-Alteneck Straße sowie weitere 5 in den Abstellräumen im Erdgeschoss nachgewiesen. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht. 39 der Abstellplätze sind überdacht. Die an der Hefner- Alteneck- Straße befindlichen Fahrradstellplätze sind ebenfalls zu überdachen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 34 ebenerdigen PKW-Stellplätze auf den Freiflächen mindestens 9 großkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten. Gemäß Freiflächenplan sollen insgesamt 11 Laubbäume auf der Außenbereichsfläche gepflanzt werden. Entlang der Hefner- Alteneck-Straße ist die Eingrünung der Stellplätze vorgesehen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzungen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird ein bepflanzter Spielstreifen für Kleinkinder von ca. 50m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kleinkinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. Für die älteren Kinder befindet sich in unmittelbarer Nähe (ca. 300 m Fußweg entfernt) ein öffentlicher Kinderspielplatz, weshalb die entsprechende Verpflichtung zur Herstellung eines über den Kleinkinderspielplatz hinausgehenden Spielplatzes entfällt. Es ist insoweit ein Ablösebetrag von xxx € zu zahlen.
Zur Sicherstellung der Erschließung aller Grundstücksteilflächen sind diese miteinander zu verschmelzen.
Nach Art. 48 BayBO müssen die Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Durch die Anordnung eines Aufzuges ist die Barrierefreiheit in allen Wohneinheiten gewährleistet.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Rotwand Projektgesellschaft mbH & Co.KG zum Neubau eines Wohnhauses mit 31 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Schweinheim, Bahnweg xxx in 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Bedingungen, Auflagen
1. Sämtliche Teilflächen des Baugrundstückes sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.
2. Die 7 PKW-Stellplätze, welche außerhalb des Baugrundstückes errichtet werden, sind dauerhaft dinglich zu sichern.
3. Auf dem Grundstück sind mindestens 11 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen.
4. Zur Sicherung der Errichtung des Kleinkinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen, der Spielplatz für ältere Kinder ist mit xxx € abzulösen.
II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. / uvs/8/4/17. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Firma May Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 4uvs/8/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das nunmehrige Vorhaben ist bereits als Teil eines Gesamtvorhabens im Rahmen einer Bauvoranfrage im Stadtrat behandelt worden. Unter Erfüllung von Auflagen – die mit Bauantrag im Wesentlichen eingehalten wurden – lag eine Zustimmung mit Beschluss vom 18.11.2015 vor.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.05.2017 beantragte die Firma May Bauträger GmbH den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xxx in 63739 Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben erstreckt sich als beidseitig grenzständiges Gebäude entlang der Platanenallee und schließt sich an der westlichen Grundstücksgrenze etwa höhengleich an die Nachbarbebauung auf dem Grundstück Platanenallee xxx an. Das bisher auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg (Platanenallee xxx) bestehende Gebäude wird abgebrochen. Geplant ist ein Neubau mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss. Im Erdgeschoss werden 2 Läden mit Verkaufsflächen von ca. 48 und 72 qm und verschiedene Nebenräume, u.a. ein Fahrradabstellraum errichtet. Im rückwärtigen Grundstücksbereich werden ein Parkdeck, sowie weitere PKW-Stellplätze im Gesamtumfang von 32 Stellplätzen (davon diesem Bauvorhaben 19 zugeordnet) geschaffen. Im ca. 38 qm großen Fahrradraum im Erdgeschoss können 24 Fahrräder abgestellt werden. Im Bereich des Parkdecks befinden sich 4 weitere, überdachte Fahrradabstellplätze für Besucher. Zwischen den beiden Läden im Erdgeschoss befindet sich die Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen. In den Obergeschossen sind insgesamt 14 Wohnungen mit je 4 Wohnungen in den Obergeschossen 1 bis 3 mit Wohnflächen zwischen 74 und 81 qm und 2 Wohnungen im Staffelgeschoss (4. OG) mit Wohnflächen von je ca. 145 qm geplant. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 1.232 qm.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 02/12. Dieser setzt für den betreffenden Bereich u. a. fest:

  • Mischgebiet mit Beschränkung der Wohnnutzung (erst ab dem 1. OG zulässig) und des Einzelhandels (max. 200 qm Verkaufsfläche) sowie unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Gartenbaubetrieben

  • GRZ 0,6 bzw. 0,9 und GFZ 2,0 bzw. 4,0 (höhere Werte: westlicher Teilbereich an der Platanenallee) bei mindestens IV bis max. V Vollgeschossen

  • Geschlossene Bauweise

  • Baulinie an der Straßenbegrenzungslinie der Platanenallee, um 2,5 m zurückgesetzte Baugrenze für ein V. Vollgeschoss („Penthouse“), innenliegendes Baufenster für eingeschossige Anbauten

  • Kleinräumig festgesetzte Altlasten-Verdachtsfläche (ehem. Tankstelle), deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen (MKW, SM, PAK) belastet sind

  • Dachformen: Flachdach max. 5° oder Satteldach max. 35° oder Sonderformen, an westlichen Abschnitt der Platanenallee max. 22°

  • Je vier ebenerdiger (offener) Stellplätze Pflanzung eines großkronigen Laubbaums

Das Bauvorhaben ist nach der geplanten Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Mischgebiet mit 14 Wohnungen ab dem 1. OG und zwei Ladeneinheiten mit weniger als 200 m² Verkaufsfläche sowie Nebenräumen im EG planungsrechtlich zulässig. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Schutz vor Verkehrslärm sind einzuhalten. Für die zur Platanenallee hin orientierten Aufenthaltsräume ist die Einhaltung der DIN 4109 gutachterlich nachzuweisen.
Die GRZ für das Wohn- und Geschäftshaus alleine (ohne Parkdeck) erreicht einen Wert von 0,3 und liegt innerhalb der festgesetzten GRZ. Einschließlich des Parkdecks, der Stellplätze und Zufahrten erreicht der Überbauungsgrad eine GRZ von 1,0, d.h. das Baugrundstück ist vollständig versiegelt. Die GRZ von 0,6 bzw. 0,9 wird um 0,2 bzw. 0,1 überschritten. Die geplante Intensivbegrünung auf dem Parkdeck wird ca. 250 qm überdecken. Dies entspricht ca. 16 % der Baugrundstücksfläche.

Eine Befreiung von der GRZ, bzw. der maximal zulässigen Gesamtüberbauung kann unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
  • Vollflächige Intensivbegrünung auf mind. 250 qm Fläche des geplanten Parkdecks mit einer mindestens 40 cm hohen Erdüberdeckung als Ausgleich für die Bodenversiegelung.
  • Nachweis der gesicherten Erschließung bezüglich der Entwässerung, da aufgrund des hohen Versiegelungsgrades vermehrt Niederschlagswasser der Kanalisation zugeführt werden muss.
Zur Sicherung der Verpflichtung der Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die GFZ für den Hauptbaukörper erreicht ein Maß von insgesamt 1,25 ohne Parkdeck. Da das Parkdeck als Vollgeschoss eingerechnet werden muss, wird eine GFZ von ca. 1,6 erreicht – diese hält die im Bebauungsplan festgesetzte GFZ von (gemittelt) 2,34 ein und ist planungsrechtlich zulässig.

Die festgesetzte geschlossene Bauweise wird eingehalten.

Der beidseitig grenzständige Hauptbaukörper überschreitet die rückwärtige Baugrenze im östlichen Teil um 1,5 m. Weiterhin überschreiten die Terrassen und Balkone im 1., 2., 3. und 4. OG die Baugrenze um bis zu 3,5 m. Einer Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze durch das Hauptgebäude um 1,50 m sowie die anhängenden Balkone um weitere 1,50 m wird zugestimmt. Die Balkone werfen keine eigenen Abstandsflächen. Der östlich von der Baugrenzen-überschreitung des Anbaues unmittelbar betroffene Nachbar hat dem Vorhaben zugestimmt.

Das Garagengeschoss (Parkdeck) überschreitet die hintere Baugrenze um bis zu 22 m. Städtebaulich ist diese Überschreitung im Zusammenhang mit der Intensivbegrünung vertretbar. Nachbarliche Interessen sind nicht verletzt, da das Garagengeschoss an vorhandene, höhere Nebenanlagen angrenzt oder die Nachbarzustimmung vorliegt. Eine Befreiung vom Bebauungsplan für die Überschreitung der hinteren Baugrenze kann daher erteilt werden.

Das Baufenster für das 4. OG (Staffelgeschoss) wird an der vorderen Baugrenze auf einer Länge von 17 m um bis zu 1,50 m überschritten. Von der Überschreitung der vorderen Baugrenze wird auf Höhe des Staffelgeschosses eine Befreiung auf einer Länge von ca. 17 m um bis zu 1,50 m (westliche Gebäudeseite) gewährt. Diese ist städtebaulich vertretbar.
Vom 1. bis zum 3. OG wird die vordere Baulinie auf einer Länge von insgesamt ca. 12 m durch Vorbauten (Loggien) um 0,75 m überschritten. Der Bebauungsplan regelt, dass Vorbauten und Erker die Baulinie um bis zum 0,75 m überschreiten dürfen. Folglich sind die Loggien wie geplant zulässig.

Das geplante Flachdach ist ebenfalls zulässig.

Im Bebauungsplan ist entlang des nordwestlichen Rands des Baugebiets ein 8 m breiter „Trenngrün“-Streifen festgesetzt. Gemäß vorgelegtem Freiflächenplan wird diese Fläche komplett überbaut bzw. versiegelt. Von der Festsetzung des Bebauungsplans wird eine Befreiung gewährt, mit der Maßgabe, dass das Parkdeck zu begrünen ist (s.o.) und 4 Laubbäume oder 4 Großsträucher im Bereich des Parkdecks zu pflanzen sind.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz und für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Bei 12 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und 2 Wohneinheiten bis 150 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf im Umfang von 16 PKW-Stellplätzen. Für Läden ist je 40 m² Verkaufsflächen ein PKW-Stellplatz auszuweisen. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 120 m² ergeben sich 3 weitere, somit insgesamt 19 erforderliche PKW-Stellplätze. Diesem Vorhaben sind 19 Stellplätze zugeordnet, davon ein Behindertenstellplatz.

Für die 14 Wohneinheiten sind 25 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 1.232 m² Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Für die beiden Läden ergibt sich ein weiterer Bedarf von 2 Fahrradabstellplätzen (1 Stellplatz je 60 m² Verkaufsfläche). Erforderlich sind demnach 27, nachgewiesen 28 Fahrradabstellplätze.

Der Bebauungsplan, wie auch § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung setzen die Pflanzung eines großkronigen Laubbaums je 4 PKW-Stellplätze fest. Insgesamt befinden sich 10 (der insgesamt 19 dem Bauvorhaben zugeordneten) Stellplätze im nicht überdachten Bereich, so dass 3 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten wären. Hiervon wird eine Abweichung erteilt. Die Pflanzung ist auf dem Grundstück als Gliederung der Stellplatzanlage nicht möglich. Die Fläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ist aufgrund der evtl. bestehenden Altlasten versiegelt zu belassen. Auf dem Parkdeck sind daher – wie auch im Freiflächenplan nachgewiesen- 4 Laubbäume oder 4 Großsträucher in Kübeln/im Hochbeet zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. Die Baumpflanzung dient auch als Ausgleich für die Befreiung von der Festsetzung eines „Trenngrün“-Streifens im Bebauungsplan (s. o).

Im rückwärtigen Bereich wird auf dem zu begrünenden Parkdeck ein ebenfalls zu begrünender Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 74 m² nachgewiesen. Es ist mindestens ein Sandspielplatz und ein Spielgerät dauerhaft aufzustellen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Nach Art. 48 BayBO müssen die Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Durch die Anordnung eines Aufzuges ist die Barrierefreiheit in allen Wohneinheiten gewährleistet.
Zur Sicherung der Erschließung sind die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg zu einem Grundstück zu verschmelzen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma May Bauträger GmbH zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Platanenallee xxx in 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Abweichungen:


1. Es wird eine Befreiung von der Überschreitung der GRZ von 0,6 bzw. 0,9 um 0,2 bzw. 0,1 gewährt.

2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum baulichen Schallschutz sind zu beachten (Lärmschutzfenster Schallschutzklasse IV). Für die zur Platanenallee hin
orientierten Aufenthaltsräume ist die Einhaltung der DIN 4109 gutachterlich nachzuweisen.

3. Von der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze wird eine Befreiung im Umfang von 105 m² erteilt.

4. Von der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze im Bereich des Garagengeschosses (Parkdeck) wird eine Befreiung im Umfang von 22 m erteilt.

5. Von der Überschreitung der vorderen Baugrenze wird auf Höhe des Staffelgeschosses eine Befreiung auf einer Länge von ca. 17 m um bis zu 1,50 m gewährt.

6. Von der Festsetzung des Bebauungsplans, entlang des nordwestlichen Rands des Baugebiets einen 8 m breiten „Trenngrün“-Streifen anzulegen wird eine Befreiung erteilt.

7. Das Parkdeck ist in den dargestellten Bereichen auf einer Fläche von mindestens 250 m² mit einer mindestens 40 cm hohen Erdschicht zu überdecken. Die Begrünung dieser Grün- und Pflanzflächen ist dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx,-- € zu hinterlegen.

8. Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von mindestens 74 qm, mindestens einem Sandspielplatz und einem Spielgerät dauerhaft bereitzustellen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx,-- € zu hinterlegen.

9. Es wird eine Abweichung von § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erteilt, soweit 3 großkronige Laubbäume im rückwärtigen Bereich des Grundstücks zu pflanzen wären. Im Bereich des Parkdecks sind dafür 4 Laubbäume oder 4 Großsträucher zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx,-- € zu hinterlegen.

10. Die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2

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5. / uvs/8/5/17. Mündlicher Bericht über die Erteilung von zwei Baugenehmigungen zum Neubau von einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus in 63743 Aschaffenburg-Obernau, Zum Kreuz xxx und xxx, BV-Nrn.: xxx und xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 5uvs/8/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadt Aschaffenburg liegen 2 Bauanträge der Bauherren xxx und xxx vor. Betroffen sind die Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung xxx, xxx und xxx in 63743 Aschaffenburg.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/9 für das Gebiet Brombeergraben in Aschaffenburg-Obernau. Für die Entscheidung über die Bauanträge ist die Verwaltung zuständig. Es handelt sich hier um eine sog. „laufende Angelegenheit der Verwaltung“. In den vergangenen Jahren wurden in diesem Baugebiet jedoch mehrere Rechtsstreitigkeiten ausgetragen.
Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigungen dem Umwelt- und Verwaltungssenat zur Information und Kenntnisnahme vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung über die Erteilung einer Baugenehmigung an den Bauherrn xxx zum Neubau eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten, Garage und Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung xxx, xxx in 63743 Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

Der Bericht der Verwaltung über die Erteilung einer Baugenehmigung an die Bauherrin xxx zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 1 Wohneinheit und Garage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung xxx, xxx in 63743 Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / uvs/8/6/17. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 wegen "Mehr Wohnungen durch Aufstockungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 6uvs/8/6/17

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2017 wegen "Mehr Wohnungen durch Aufstockungen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 28.06.2017" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / uvs/8/7/17. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Büttner vom 19.07.2017 wegen "Maßnahmen zur Verminderung des Brandrisikos von Gebäuden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 01.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 7uvs/8/7/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Antrag von Herrn Stadtrat Büttner vom 19.07.2017 wegen "Maßnahmen zur Verminderung des Brandrisikos von Gebäuden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 01.09.2017 sind in der Anlage beigefügt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat werden diese beiden Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Antrag von Herrn Stadtrat Büttner vom 19.07.2017 wegen "Maßnahmen zur Verminderung des Brandrisikos von Gebäuden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 01.09.2017 (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / uvs/8/8/17. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 19.07.2017 wegen "Ermittlung Luftbelastung durch Schwefeldioxid, Feinstaub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid im Stadtgebiet von Aschaffenburg 2017" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.07.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.09.2017 ö Beschließend 8uvs/8/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 19.07.2017 wegen "Ermittlung Luftbelastung durch Schwefeldioxid, Feinstaub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid im Stadtgebiet von Aschaffenburg 2017" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 26.07.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2018 14:24 Uhr