Datum: 16.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:04 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | pl/12/1/17 |
öffentliche allg. Beschlussvorlage
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2 | pl/12/2/17 |
Regenüberlaufbecken (RÜB) Willigisbrücke mit Hebewerk für den Mainsammler
- Vorstellung der Vorentwurfsplanung, Teil II (Technik und Kosten), durch das Büro Unger, Darmstadt
- Interfraktioneller Antrag CSU/SPD vom 27.04.2017 zur Errichtung einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Toilettenanlage am Mainufer
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3 | pl/12/3/17 |
Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss
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4 | pl/12/4/17 |
Nachtragsvermögensplan 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
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5 | pl/12/5/17 |
Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2017
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6 | pl/12/6/17 |
Annahme eines Vermächtnisses
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7 | pl/12/7/17 |
Errichtung preiswerter Mietwohnungen in der Stadt Aschaffenburg;
- Ausübung des Erstzugriffsrechts für Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland
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8 | pl/12/8/17 |
Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2017
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9 | pl/12/9/17 |
Bestellung der Jahresabschlussprüfer für den Jahresabschluss der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) 2017
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10 | pl/12/10/17 |
Planfeststellung Schleuse Obernau;
- Stellungnahmen
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11 | pl/12/11/17 |
Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Stadtwerke
Aschaffenburg- Kommunale Dienstleistungen;
a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung
b) Bilanzsumme und Jahresgewinn
c) Verwendung des Jahresgewinns
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12 | pl/12/12/17 |
Aschaffenburger Versorgungs-GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
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13 | pl/12/13/17 |
Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
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14 | pl/12/14/17 |
Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
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15 | pl/12/15/17 |
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32)
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
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16 | pl/12/16/17 |
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31);
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
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17 | pl/12/17/17 |
Abschiebungen nach Afghanistan, Duldung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen – fraktionsübergreifender Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV, KI und ÖDP vom 28.04.2017;
Hier: Beanstandung des Stadtratsbeschlusses durch die Regierung von Unterfranken
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18 | pl/12/18/17 |
Änderung der Regelung über den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss
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19 | pl/12/19/17 |
Muster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen
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zum Seitenanfang
1. / pl/12/1/17. öffentliche allg. Beschlussvorlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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16.10.2017
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ö
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Beschließend
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1 | pl/12/1/17 |
.Beschluss:
1. Vor Eröffnung der Sitzung gibt Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog bekannt, dass TOP 16 d.ö.S. in vier Wochen behandelt werden wird.
2. Herr Oberbürgermeister Klaus H
erzog gibt bekannt, dass der Antrag der KI vom 08.10.2017 in der nächsten Sitzung beraten werden soll (Anlage 1).
3. Herr Stadtrat Thomas Giegerich beantragt, den TOP 6 d.nö.S. öffentlich zu beraten. Dem wird stattgegeben.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / pl/12/2/17. Regenüberlaufbecken (RÜB) Willigisbrücke mit Hebewerk für den Mainsammler
- Vorstellung der Vorentwurfsplanung, Teil II (Technik und Kosten), durch das Büro Unger, Darmstadt
- Interfraktioneller Antrag CSU/SPD vom 27.04.2017 zur Errichtung einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Toilettenanlage am Mainufer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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16.10.2017
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ö
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Beschließend
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2 | pl/12/2/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das mit der Planung beauftragte Büro Unger, Darmstadt, stellt den Teil II des Projektes ebenfalls im Rahmen einer Power-Point-Präsentation vor.
Anmerkungen zu dieser Präsentation:
Die Punkte
1) Sachstand und Anlass
sowie
2) Projektstand
wurden bereits ausführlich im Rahmen der Vorstellung am 20.06.2017 im Planungs- Und Verkehrssenat dargestellt. Sie sind der Beschlussvorlage nochmals als Anlage 1 in unveränderter Form beigefügt. Ebenso ist die damals gezeigte Power-Point-Präsentation nochmals als Anlage 2 beigefügt.
3) Kosten
Die Power-Point-Präsentation enthält eine umfangreiche Aufgliederung der anfallenden Kosten.
Die bereits sehr detaillierte Kostenschätzung dieser Vorplanung weist für die Kosten der eigentlichen Abwasserbauwerke einen Betrag von ca. 9,4 Mio. € netto aus. Dieser Betrag umfasst die Baukosten des RÜB und der Pumpstation (inkl. der extrem aufwendigen Herstellung der Baugrube in schwierigstem Umfeld - für deren Herstellung sind alleine ca. 4,0 Mio. € veranschlagt), die notwendigen Zu- und Ablaufkanäle, die Maschinen- und Elektrotechnik der beiden Anlagenteile sowie die Wiederherstellung der Umgebung (inkl. der Einfügung der Bauwerke in das Mainufer). Mit den üblichen 20 % Baunebenkosten und der MwSt ergibt dies einen Bruttobetrag von ca. 13,4 Mio. €.
Anpassungsarbeiten an bestehenden Leitungen im Baufeld sind mit ca. 0,55 Mio. € netto angesetzt, wobei der Großteil dieser Kosten für die Verlegung der für das Stadtgebiet extrem wichtigen 110-kV-Starkstromtrasse des Betreibers Westnetz (RWE-Tochter) anfällt. Mit Baunebenkosten und MwSt stehen hier für alle Leitungsverlegungen insgesamt brutto ca. 0,78 Mio. € zu Buche.
Eine Summe von insgesamt ca. 0,65 Mio. € netto ist für Ergänzungs- und Anpassungsarbeiten angesetzt, die nicht zwingend zum Bau des Beckens notwendig sind. Sie dienen, wie die vorgesehene Toilettenanlage (im Ausbaustatus einer Autobahntoilettenanlage, d. h. weitestgehend Vandalismus sicher), der Verbesserung der Infrastruktur, dem Ersatz alter, abgängiger Anlagen sowie der Anpassung des Freizeitbereichs am Mainufer an die Nutzungsansprüche und Belastungen durch die vielen Menschen an diesem zentralen Bereich des Aschaffenburger Mainufers (Grünanlagenausstattung, neuer Spielplatz, Sanierung und Sicherung der alten Sandsteinmauer an der Suicardusstraße).
Mit Baunebenkosten und MwSt ergibt sich hier insgesamt ein Finanzbedarf von 0,8 Mio. €. Die Durchführung dieser Arbeiten ist im Zusammenhang mit dem Beckenbau sinnvoll und kostensparend. Die Toilettenanlage kann in der vorgesehenen Form sogar nur im Verbund mit dem Neubau realisiert werden.
Die erforderlichen Finanzmittel für alle genannten Arbeiten ergeben einen Gesamtaufwand von ca. 12,2 Mio. € netto, mit Baunebenkosten und MwSt entspricht dies ca. 15,4 Mio. € brutto (Stand September 2017, ohne Ansatz eines Baupreisindexes bis hin zum voraussichtlichen Ausschreibungsdatum).
4) Finanzierung
Die bauliche Realisierung des Projektes umfasst einen Zeitraum von mehreren Jahren. Das erforderliche VOF-Verfahren (europaweite Ausschreibung der Planungsarbeiten) sowie erste Planungsschritte erfolgten in 2016, die Jahre 2017 und 2018 dienen der Fertigstellung der Planung, der Einholung der erforderlichen Genehmigungen und der Ausschreibung des Projektes zum Jahresende 2018. Parallel dazu laufen, beginnend im Herbst 2017, erste Vorarbeiten wie die Trassenverlegungen des Hochspannungskabels. Die eigentlichen Bauarbeiten sollen im Frühjahr 2019 beginnen und benötigen ca. zwei Jahre, im Jahr 2021 sind noch Restarbeiten (im Baufeld, Wiederherstellung der Umgebung etc.) sowie die Abfinanzierung des Projektes vorgesehen.
Dementsprechend ist das Projekt auch in der Haushaltsplanung der nächsten Jahre eingesetzt. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 sind die erforderlichen Ansätze für Ingenieur- und Nebenleistungen eingestellt, die Finanzierung der eigentlichen Bauleistungen erfolgt in den Jahren 2019 – 2021, mit Schwerpunkt in 2019 und 2020.
In der mittelfristigen Finanzplanung sind deshalb Gesamtmittel in Höhe der nun vorliegenden Kostenschätzung von brutto 13,4 Mio. € ausgewiesen.
- Toilettenanlage, interfraktioneller Antrag vom 27.04.2017
Die Verwaltung hat für die in diesem Bereich unbedingt erforderliche öffentliche Toilettenanlage, der interfraktionelle Antrag von CSU und SPD unterstreicht diese Notwendigkeit nochmals eindrücklich, bewusst den sog. Autobahnstandard ausgewählt.
Ausschlaggebend hierfür sind die jahrelangen Erfahrungen betreffend Vandalismus an der bestehenden Containeranlage neben dem Spielplatz.
Diese Anlage wird zum einen sehr intensiv genutzt (Spielplatzbesucher, Passanten des Maingeh- und Mainradweges, Nutzer der Uferbereiche), zum anderen ist sie leider auch einem extrem hohen Vandalismus ausgesetzt. In der Regel mehrmals pro Woche muss die Anlage repariert werden, mit teilweise hohem Sachschaden. Unterhalt und Schadensreparatur erfordern pro Jahr (die Toilette ist nur in den Sommermonaten von April bis September geöffnet, da sie nicht beheizbar ist) Kosten von 10 - 15000 € sowie den andauernden Einsatz städtischer Bediensteter.
Vorgesehen sind drei WCs im Damenbereich, zwei WCs und zwei Urinale im Herrenbereich, ein WC im Behindertenbereich. Einen hohen Stellenwert haben auch Sicherheitsaspekte (Anlage innen gut ausgeleuchtet; Zuwegungen übersichtlich und gut beleuchtet mit festem, ebenen Belag; installierte Notruftasten usw.).
Die neue Anlage, die im Gebäude des Beckens / der Pumpstation integriert ist, bietet folgende Vorteile:
- Behindertengerecht (separate Behindertentoilette mit Spezialschlüssel)
- Ganzjahresbetrieb (Anlage ist beheizt), vor Ort sehr wichtig (Kinderspielplatz)
- Weitestgehend Vandalismus sicher gem. Standard Autobahnraststätten (keine Wasserhähne, Spiegel und WC-Brillen aus Edelstahl und fest fixiert, voll ausgekachelt etc.)
- Separater, für Benutzer unzugänglicher Technikraum für die gesamte Anlage
Für die geplante Toilettenanlage entstehen Kosten in Höhe von 50.000 € netto für den Rohbau, 100.000 € netto für den Ausbau, 150.000 € netto für die technische Ausstattung und 6.000 € netto anteilig für Landschaftsbau (Flachdachbegrünung). Mit Mwst. und Baunebenkosten (20%) ergibt dies Gesamtkosten in Höhe von ca. 440.000 brutto.
Eine Toilettenanlage vergleichbarer Größe würde im bisherigen Ausbaustandard mit rund 250.000 € brutto zu Buche schlagen.
Die Verwaltung empfiehlt, das Projekt zu realisieren.
.Beschluss:
I.
1) Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2) Dem Vorschlag der Verwaltung betreffend die geplante Technik für das Regenüberlaufbecken Willigisbrücke und Hebewerk für den Mainsammler wird zugestimmt (Anlage 3).
3) Die Verwaltung wird beauftragt, die in den Plänen dargestellte barrierefreie und rollstuhlgerechte Toilettenanlage
gem. den Forderungen des interfraktionellen Antrages (Anlage 2) im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme zu erstellen.
4) Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme die Entwurfs- und Genehmigungsplanung durchzuführen. Die Ausarbeitung schließt die für die eigentlichen Abwasserbauwerke nicht zwingend erforderlichen Maßnahmen (Grünanlage, Spielplatz, Sanierung Sandsteinmauer) ein. Die Entwurfsplanung ist dem Stadtrat erneut vorzulegen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
|
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ X ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 6
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3. / pl/12/3/17. Lärmaktionsplan - Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
3 | pl/12/3/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wurde am 10.05.2017 in einer gemeinsamen Sitzung des UVS und des Planungs- und Verkehrssenates vorberaten. Dem Entwurf wurde durch beide Senate einstimmig zugestimmt.
Aufgrund der Vorberatung wurde in den Lärmaktionsplan noch aufgenommen, dass zur Verringerung möglicher Durchgangsverkehre der Verlauf der Verkehrsführung der Bundesstraße 26 aus der Aschaffenburger Innenstadt auf die Ringstraße/Nordring so schnell als möglich beantragt und umgesetzt werden soll. Bis auf wenige redaktionelle Korrekturen entspricht der Lärmaktionsplan dem vorgelegten Entwurf der Vorberatung im Stadtrat. Die nachfolgende Begründung entspricht der Beschlussvorlage der vorberatenden Stadtratssitzung vom 10.05.2017.
Federführend für die Ausarbeitung des Lärmaktionsplans ist das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, unterstützt wird es dabei von der LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Wölfel Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat (UVS) hat am 06.05.2015 die Erweiterung des bestehenden Lärmaktionsplans beschlossen. Die Erweiterung bezieht sich entsprechend der 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie auf alle Straßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr (entspricht ca. 8.200 Kfz/Tag). Die Berücksichtigung der kommunalen Hauptverkehrsstraßen erfolgt dabei auf freiwilliger Basis.
Am 12.10.2016 wurde der Entwurf des neuen Lärmaktionsplans im UVS vorgestellt und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Fachstellen beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der TÖB und der Fachstellen zum Entwurf des Lärmaktionsplans fand daraufhin statt zwischen 07.11.2016 bis 16.12.2016. Die eingehenden Rückmeldungen sowie die Stellungnahme der Verwaltung zu den Rückmeldungen sind in den Anlagen 7 und 8 des Lärmaktionsplans dargestellt.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und der Festlegung der kurzfristigen Maßnahmen wurden deren Entlastungswirkung und die Kosten abgeschätzt und in den Lärmaktionsplan eingearbeitet. Gegenüber dem ausgelegten Entwurf haben sich neben redaktionellen Änderungen aufgrund der Stellungnahmen folgende wesentlichen Änderungen ergeben:
- Die bereits im Stadtrat beschlossene Fahrbahnreduktion und Anlage von Radverkehrsstreifen in der Schillerstraße wird als kurzfristige Maßnahme mit aufgenommen,
- die als kurzfristige Maßnahmen geplanten Geschwindigkeitsbeschränkungen zwischen 06:00 – 22:00 Uhr in der Schweinheimer Straße (Abschnitt Alexandrastraße bis Südring) sowie in der Obernauer Straße (Abschnitt Südring bis Am Häsbach) sollen aufgrund der Einwände der betroffenen Busverkehrsgesellschaften im ÖPNV nicht verwirklicht werden,
- die strategischen Empfehlungen werden geändert durch die Ergänzung zur Stellplatzsatzung und einer Empfehlung zur Erstellung eines Ladesäulenkonzeptes zur Förderung der privaten Elektromobilität in Aschaffenburg und
- der Obernauer Mainbogen wird ebenfalls als Ruhiges Gebiet definiert.
Damit ist jetzt der Verfahrensstand erreicht eine Beschlussfassung herbeizuführen, sodass der Lärmaktionsplan nach Erteilung des Einvernehmens durch die Regierung in Kraft treten kann.
Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte aus dem Lärmaktionsplan zusammengefasst.
Rechtliche Grundlagen
Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie – EU-ULR). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet in einem vorgegebenen Zeitrahmen
- durch Lärmkarten die Lärmbelastung zu erfassen,
- die Öffentlichkeit über die Lärmkarten zu informieren,
- Lärmaktionspläne bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit aufzustellen und
- die EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Die Lärmkartierungen / Lärmaktionspläne müssen dann alle fünf Jahre oder bei Bedarf überprüft und überarbeitet werden. Ziel der Lärmaktionspläne soll auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
Grenzwerte, ab wann eine Lärmaktionsplanung erforderlich ist, wurden durch die EU oder den deutschen Gesetzgeber keine festgelegt. Die Zuständigkeiten für die Ausarbeitung von Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen sind sowohl im Bundes- als auch im Bayerischen Immissionsschutzgesetz geregelt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist bei Bundes- und Staatsstraßen für die Aufstellung und die Veröffentlichung von Lärmkarten verantwortlich. Die Ausarbeitung der Lärmaktionspläne hingegen ist Sache der Gemeinden. Für Hauptschienenstrecken ist die Ausarbeitung und Veröffentlichung sowohl von Lärmkarten als auch von Lärmaktionsplänen (seit 01.01.2015) dem Eisenbahn-Bundesamt zugewiesen.
Die Mindestinhalte eines Lärmaktionsplans sind in der Umgebungslärmrichtlinie geregelt, der vorliegende Lärmaktionsplan entspricht diesen Vorgaben.
Ein gesetzlicher Anspruch für belastete Einwohner auf Lärmminderung allein aus der Lärmkartierung entsteht nicht, die im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen sind jedoch für die Verwaltung bindend.
Lärmanalyse für die Stadt Aschaffenburg
Die Stadt Aschaffenburg ist von der Umgebungslärmrichtlinie betroffen, da im Stadtgebiet verschiedene Bundes- und Staatsstraßen mit Verkehrsbelastungen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr vorhanden sind.
Lärmbelastungen an Straßen werden grundsätzlich berechnet. Neben der Fahrzeuganzahl gehen hierbei u.a. auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche und die Abstände der Wohnbebauung zur Straße ein. Grundlage für die Lärmberechnungen war das Verkehrsmodell 2015. Die berücksichtigten Straßenabschnitte sind in Karte 1 des beiliegenden Lärmaktionsplans dargestellt. Die detaillierte Lärmanalyse ist Kapitel 3 zu entnehmen.
Damit Prioritäten bei der Maßnahmenentwicklung definiert werden können, werden die Anwohnerdichte und die Lautstärke an einem Straßenabschnitt berücksichtigt. Straßenabschnitte, an denen es besonders laut ist und an denen viele Betroffene wohnen, können damit herausgefiltert werden.
Insgesamt wurden so 22 Maßnahmenbereiche in dem kartierten Straßennetz der Stadt Aschaffenburg definiert (s. Karte 8 und Anlage 4 des Lärmaktionsplans). Davon wurden 6 Bereichen die erste Priorität und jeweils 8 Maßnahmenbereichen die zweite und dritte Priorität zugeordnet. Die Bereiche höchster Priorität sind:
Straße
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Abschnitt
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Hanauer Straße (Ost)
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Duccastraße bis Münchstraße
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Landingstraße/ Wermbachstraße
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Alexandrastraße bis 100 m südl. Luitpoldstraße
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Schillerstraße (Ost)
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Glattbacher Straße bis Paulusstraße
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Schillerstraße (Mitte-West)
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Dyroffstraße bis Mühlstraße
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Würzburger Straße (Süd)
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Südring bis Hockstraße
|
Obernauer Straße
|
Westring bis 50 m südl. Am Häsbach
|
Maßnahmenentwicklung in den einzelnen Maßnahmenbereichen
Auf Grundlage der Lärmanalyse werden konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung für die Maßnahmenbereiche entwickelt. Diese sind kurzfristige (innerhalb des 5-jährigen Geltungsbereiches des Lärmaktionsplans), mittel- bis langfristige sowie grundsätzliche Maßnahmen. Für Straßenbereiche ohne aktive Maßnahme kann passiver Schallschutz eine Option sein. Die Maßnahmenentwicklung ist im Lärmaktionsplan ab Kapitel 4.2 dargestellt, die Zusammenfassung der Maßnahmen nach Maßnahmenbereichen mit Angabe der Lärmminderung erfolgt in Kapitel 6.
Kurzfristige Maßnahmen
Fertigstellung des Nordrings 2017
Durch den Nordring, inklusive Komplementärmaßnahmen, werden folgende im Lärmaktionsplan betrachtete (zusammengefasste) Maßnahmenbereiche entlastet:
Straße
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Abschnitt
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Hanauer Straße (Ost)
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Schlotfegergrund bis Duccastraße
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Friedrichstraße/ Weißenburger Str.
|
Duccastraße bis Herstallstraße.
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Goldbacher Straße
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Herstallstraße bis Platanenallee
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Schillerstraße
|
Glattbacher Straße bis Michaelstraße
|
Ottostraße
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Nordring bis Müllerstraße
|
Um eine möglichst hohe Entlastungswirkung des Nordrings sicherzustellen, z.B. für die Schillerstraße und die Innenstadt, sind jedoch Komplementärmaßnahmen zwingend notwendig. Kurzfristige Komplementärmaßnahmen können aber voraussichtlich nur auf der Schillerstraße umgesetzt werden. So ist für 2017 zwischen Hanauer Straße und Mühlstraße eine Fahrbahnreduktion mit Anlage von beidseitigen Radverkehrsstreifen geplant (der Abschnitt Mühlstraße – Boppstraße ist zur Umsetzung im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren vorgesehen). Weitere, für die Entlastungswirkung erforderliche Komplementärmaßnahmen sollen i.R. des Verkehrskonzeptes Innenstadt konkretisiert werden.
Geschwindigkeitsreduzierung
Aufgrund hoher Lärmbelastungen soll in folgenden Maßnahmenbereichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nachts auf 30 km/h beschränkt werden:
Straße
|
Abschnitt
|
Hanauer Straße (Ost)
|
Schlotfegergrund bis Duccastraße
|
Friedrichstraße/Weißenburger Str.
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Duccastraße bis Herstallstraße.
|
Schweinheimer Straße
|
Alexandrastraße bis Südring
|
Fahrbahnsanierung
Die Sanierung mit lärmminderndem Asphalt soll kurzfristig in der Hanauer Straße, Abschnitt Schillerstraße – 350 m westl. Schillerstraße, erfolgen. Diese Maßnahme ist mit dem staatlichen Bauamt als Straßenbaulastträger der B26 abzustimmen.
Mittel- bis langfristige Maßnahmen
Verkehrskonzept Innenstadt und Komplementärmaßnahmen zum Nordring
Für viele Straßen innerhalb der mit dem Nordring geschlossenen Ringstraße sind Maßnahmen erforderlich, um die heute hohen Lärmbelastungen zu reduzieren. Für die Hanauer Straße sowie die Friedrichstraße/ Weißenburger Straße sollen mit der Fertigstellung des Nordrings Komplementärmaßnahmen entwickelt werden, die zu einer deutlichen Entlastung dieses Straßenzuges beitragen.
Landingstraße, Wermbachstraße, Löherstraße, Schweinheimer Straße, Würzburger Straße, Hofgartenstraße, Platanenallee und Goldbacher Straße weisen auch auf den Streckenabschnitten innerhalb des Rings Lärmbelastungen und -betroffenheiten auf, die weitere Maßnahmen zur Lärmminderung erfordern.
Die Entlastung der o.g. Straßenzüge soll in ein Verkehrskonzept Innenstadt integriert werden, welches konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der mit der Ringstraße verbundenen Ziele entwickelt. Aus Lärmminderungssicht sind in dem Verkehrskonzept Innenstadt folgende Maßnahmen in die Planung einzubeziehen und mittelfristig umzusetzen:
- Verlagerung der Durchgangsverkehre und Neufassung (Überarbeitung) des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes im öffentlichen Straßenraum zur Reduzierung der Verkehrsbelastungen
- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf einem möglichst zusammenhängenden Innenstadtstraßennetz
- Umsetzung der Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes im Innenstadtbereich und ggf. weiterer straßenräumlicher Maßnahmen als Komplementärmaßnahmen zur Fertigstellung des Nordrings
- Leise Abwicklung des städtischen Busverkehrs sowie des innerstädtischen Lieferverkehrs durch den verstärkten Einsatz von Elektromobilität
Fahrbahnsanierung und straßenräumliche Maßnahmen
In der Großostheimer Straße, Abschnitt Tannenweg – Ulmenweg, soll der Einsatz von lärmminderndem Asphalt weiterverfolgt werden. Hierbei ist der in Diskussion befindliche Ausbau der B 26 – Darmstädter Straße und dessen Wechselwirkungen zur Großostheimer Straße einschließlich einer möglichen Tempo 30 – Regelung in der Großostheimer Straße in die Entscheidung zum Einsatz eines lärmmindernden Asphalts einzubinden (lärmmindernder Asphalt nicht bei Tempo 30).
Zudem soll im Zuge einer Fahrbahnsanierung die im Radverkehrskonzept empfohlene Maßnahme – Anlage ausreichend breiter Radwege – umgesetzt werden.
Grundsätzliche (und kontinuierliche) Maßnahmen
Neben den auf die konkreten Straßen bezogenen Maßnahmen sind auch grundsätzliche Maßnahmen im Lärmaktionsplan vorgesehen:
- Bei erforderlichen Fahrbahnsanierungen soll generell auf allen Hauptverkehrsstraßen mit Tempo 50 und angrenzender Wohn- oder Mischbebauung lärmoptimierter Belag in der Deckschicht zum Einsatz kommen.
- In den Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplans soll aus Lärmschutzgründen die Intensivierung der Geschwindigkeitsüberwachung zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten weiter verfolgt werden.
Passiver Schallschutz
Für Gebäude, welche auch nach Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen noch über den Auslösewerten liegen, soll der Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen gefördert werden. Das Vorgehen erfolgt analog zum ersten Lärmaktionsplan der Stadt Aschaffenburg von 2011. Nach Verabschiedung des Lärmaktionsplans werden die bestehende Förderrichtlinie und das Förderprogramm angepasst.
Strategische Empfehlungen zur Lärmaktionsplanung
Um langfristig eine Lärmminderung zu erreichen, sind aber neben konkreten Maßnahmen auch grundsätzliche Überlegungen in Planungen mit einzubeziehen. Die grundsätzlichen Überlegungen beziehen sich auf die Vermeidung, die Verlagerung und Verminderung der Lärmemissionen als auch die Verminderung der Lärmimmissionen. Unter Einbindung bereits vorliegender städtischer Planungen werden die Überlegungen im Lärmaktionsplan dargestellt und darauf aufbauend strategische Empfehlungen der Lärmaktionsplanung gegeben (s. Kap. 4.1 des Lärmaktionsplans). Beispiele hieraus sind:
Vermeidung von Lärmemissionen durch
- Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes entsprechend Verkehrsentwicklungsplan 2002.
- gezielte Förderung der Nahmobilität mit Fuß und Rad, um bei kurzen Wegen eine Substitution der Autofahrten zu erreichen.
- Prüfung der Förderung der Elektromobilität für den ÖPNV, den Ver- und Entsorgungsverkehr und den Lieferverkehr, Erstellung eines Ladesäulenkonzeptes zur Förderung der privaten Elektromobilität in Aschaffenburg.
Verlagerung von Lärmemissionen
Aus Lärmschutzsicht zwingend erforderlich ist die Umsetzung von Komplementärmaßnahmen, um die mit dem Bau der Ringstraße und des Nordrings verfolgten Ziele einer Verkehrs- und Lärmentlastung auf den Straßen innerhalb des Ringes zu realisieren. Diese sollten möglichst zeitnah, idealerweise parallel zur Realisierung des Nordrings erfolgen, ggf. auch durch Interimsmaßnahmen.
Verminderung von Lärmemissionen
Die Handlungsspielräume, welche sich nach Fertigstellung der Ringstraße und des Nordrings ergeben, sollen zur Lärmminderung genutzt und geeignete straßenräumliche und verkehrsorganisatorische Maßnahmen im Zuge des zu erarbeitenden Verkehrskonzeptes Innenstadt entwickelt und umgesetzt werden.
Konkrete Maßnahmenempfehlungen zur Verminderung von Lärmemissionen werden in den Maßnahmenkonzepten zur Geschwindigkeitsreduzierung, zur Fahrbahnsanierung und zu straßenräumlichen Maßnahmen behandelt.
Verminderung von Lärmimmissionen
- Aktiver Schallschutz ist Vorrang vor dem passiven Schallschutz zu geben, so kann z.B. auch durch geeignete Gebäudestellungen die Lärmeinwirkung verringert werden.
- Der passive Schallschutz sollte letzte Option sein.
Wirkungs- und Kostenanalyse
Wirkungsanalyse
Durch die Umsetzung aller kurzfristigen Maßnahmen können in den Maßnahmenbereichen ganztags 472 betroffene Personen mit Pegeln über 65 dB(A) entlastet werden, dies entspricht 52%.
Im Nachtzeitraum können mit den kurzfristigen Maßnahmen in den Maßnahmenbereichen 465 Betroffene mit Pegeln über 55 dB(A) entlastet werden, dies entspricht 44%.
Die detaillierte Wirkungsanalyse ist in Kapitel 7.1.1 dargestellt.
Kostenanalyse
Für die Umsetzung der kurzfristigen und grundsätzlichen Maßnahmen fallen Kosten an, welche wie folgt abgeschätzt werden:
- Kurzfristige Maßnahmen ca. 98.100 €
- Grundsätzliche Maßnahmen* ca. 17.500 €
(plus 1 €/m2 zusätzliche Kosten bei Fahrbahnsanierungen)*
- Geschätzte Gesamtkosten Schallschutzfensterprogramm* ca. 118.400 €
(Ansatz wie bisher: 15.000 €/a)
*Kontinuierlich anfallende Kosten
Die detaillierte Kostenanalyse ist im Lärmaktionsplan unter Kapitel 7.1.2 aufgeführt
Ruhige Gebiete
Bei der Lärmaktionsplanung geht es nicht nur um die Kartierung von Lärmquellen und das Festlegen konkreter Maßnahmen in Straßenabschnitten, sondern auch um die Identifizierung von Ruhigen Gebieten. Nach den Zielen der Umgebungslärmrichtlinie sollen Ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden. Es geht deshalb nicht um eine Verringerung der vorhandenen Lärmbelastung in Ruhigen Gebieten.
Auf Grundlage der aktuellen Lärmkartierungen zum Straßen- und Schienenlärm wurden Vorschläge für Ruhige Gebiete im Stadtgebiet ausgearbeitet. Einbezogen in die Auswahl wurden neben der akustischen Situation und geeigneten Flächennutzungen noch Mindestgrößen, Fragen des Erholungsnutzens sowie mögliche Störfaktoren (z.B. durch Gewerbelärm oder Sportlärm) und andere einschränkende Planungen.
Als Ruhige Gebiete mit sehr ruhigem Kern sollen insgesamt 7 Gebiete festgelegt werden:
- Obernauer Wald / Erbig /Schweinheimer Wald
- Strietwald / Fahrbach /Steinbach
- Klingersbach / Pfaffengrundbach/ Obersölchgraben/ Gailbachquelle
- Obernauer Mainbogen
- Schönbusch (Teilgebiet)
- Godelsberg / Klinikum
- Kühruhgraben
In die Kategorie siedlungsnahe Erholungsflächen mit ruhigem Kern fallen ebenfalls 7 Gebiete:
- Tannenwäldchen
- Nilkheimer Park Nord / Kleingartenanlage Nilkheim
- Mainwiesen
- Mainpromenade Obernau
- Waldfriedhof
- Altstadtfriedhof
- Grünzug Mattstraße
Mit der Festlegung eines Gebietes als Ruhiges Gebiet sind ein Verbot der Lärmerhöhung oder andere zwingende Vorgaben jedoch nicht verbunden. Die Festlegung Ruhiger Gebiete ist in Planungen einzubeziehen und im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Bei einer Nichtberücksichtigung ist dies entsprechend zu begründen. Infolge planungsrechtlicher Änderungen können sich Anpassungen ergeben.
Die Vorgehensweise und die genaue Abgrenzung der für Aschaffenburg ausgearbeiteten Ruhigen Gebiete sind in Kapitel 5 sowie in den Karten 12 und 13 des Lärmaktionsplans dargestellt.
Nächste Schritte
Nach der Vorberatung im UVS soll der Lärmaktionsplan im Plenum beschlossen werden. Danach muss noch das Einvernehmen der Regierung von Unterfranken eingeholt werden.
Nach Erteilung des Einvernehmens kann der Lärmaktionsplan in Kraft treten und ist dann für die Verwaltung bindend.
.Beschluss:
I. Der Lärmaktionsplan für das Stadtgebiet Aschaffenburg wird beschlossen (Anlage 4).
II. Die Verwaltung erhält den Auftrag, das Einvernehmen der Regierung von Unterfranken zum Lärmaktionsplan einzuholen.
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ x ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / pl/12/4/17. Nachtragsvermögensplan 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
5. Sitzung des Werksenates
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12.10.2017
|
ö
|
Vorberatend
|
5 | ws/5/5/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
4 | pl/12/4/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Dem Nachtragsvermögensplan zufolge belaufen sich die voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben auf 6.995.900,00 €. Bedingt durch niedrigere Investitionen verringert sich der ursprüngliche Vermögensplanansatz von 15.845.600 € für das Jahr 2017 um 8.849.700 €. Dies ist in erster Linie dadurch bedingt, dass der Kostenansatz für den Neubau des Verwaltungsgebäudes in Höhe von 8,9 Mio. € aus den Stadtwerken auf die AVG übertragen wird.
.Beschluss:
I. Dem Nachtragsvermögensplan der Stadtwerke Aschaffenburg – K
ommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2017, bestehend aus Nachtragsvermögensplan und Finanzplan wird zugestimmt (Anlage 5).
Es wird festgestellt:
Nach dem Nachtragsvermögensplan belaufen sich die voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben auf 6.995.900,00 €.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / pl/12/5/17. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
5 | pl/12/5/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung des Hauptsenates des Stadtrates vom 02.10.2017 wurden der Nachtragshaushaltsplan und die Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2017 beraten. Dem Zahlenwerk wurde unverändert zugestimmt.
Die Steuerhebesätze und die Höchstbeträge der Kassenkredite bleiben unverändert.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen bleibt unverändert (8.305.700 €).
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Um Zustimmung wird gebeten.
.Beschluss:
I.
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
|
erhöht um
|
vermindert um
|
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes
|
|
€
|
€
|
von bisher €
|
auf nunmehr €
|
im
Verwaltungs-
haushalt
|
|
|
|
|
die Einnahmen
|
11.067.100
|
6.596.300
|
286.929.400
|
291.400.200
|
die Ausgaben
|
8.636.600
|
4.165.800
|
286.929.400
|
291.400.200
|
im
Vermögens-
haushalt
|
|
|
|
|
die Einnahmen
|
5.204.700
|
565.500
|
45.040.500
|
49.679.700
|
die Ausgaben
|
8.984.300
|
4.345.100
|
45.040.500
|
49.679.700
|
verändert.
§ 2
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Aschaffenburg
STADT ASCHAFFENBURG
Klaus Herzog
Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 6
zum Seitenanfang
6. / pl/12/6/17. Annahme eines Vermächtnisses
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
6 | pl/12/6/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben des Amtsgerichts Aschaffenburg, Abteilung für Nachlasssachen vom 18.04.2017 wurde die Stadt Aschaffenburg darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Testament der Erblasserin Frau xxx, verstorben am 16.02.2017, mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Laut notariellem Testament vom 10.09.2012 vermacht die Erblasserin der Stadt Aschaffenburg einen Geldbetrag i.H.v. 30.000,- EUR mit der Auflage, den Geldbetrag für das Städtische Kinderheim zu verwenden. Wegen der Erfüllung des Vermächtnisses wurde mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt aufgenommen. Er teilte mit, dass die Erblasserin früh verwitwet und kinderlos gewesen sei. Sie habe ein Geschäft in Aschaffenburg, die sogenannte „Käseecke“ geführt. Aufgrund der Tatsache, dass auch keine sonstigen direkten Verwandten vorhanden seien, habe die Erblasserin verschiedene Institutionen mit Vermächtnissen bedacht, darunter auch das Kinderheim der Stadt Aschaffenburg.
Nach § 3 Nr. 10 GeschO ist das Plenum für die Annahme oder Ausschlagung von Nachlässen, Vermächtnissen oder Schenkungen zuständig. Da mit der Annahme des Vermächtnisses keine Verpflichtungen einhergehen, wird die Annahme empfohlen.
.Beschluss:
I. Der Annahme des Vermächtnisses i.H.v. 30.000,-- €
wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / pl/12/7/17. Errichtung preiswerter Mietwohnungen in der Stadt Aschaffenburg;
- Ausübung des Erstzugriffsrechts für Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
7 | pl/12/7/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg hat für die Grundstücke Baufeld 21 Schoberstraße 8/10 Fl.-Nr. 6223, Baufeld 4 Lautenschlägerschlägerstraße 5/7, Fl.-Nr. 6223/40 und Fl.-Nr. 6223/12, sowie Christian-Schad-Straße 4, 4a, Fl.-Nr. 5955/3 und 5955/31 bei der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer das Erstzugriffsrecht angemeldet. Die Option auf Ausübung des Zugriffsrechts endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Angebots, wobei die Jahresfrist für den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages des jeweiligen Grundstücks gilt.
Auf den drei Grundstücken soll preiswerter Mietwohnungsbau entstehen. Damit sollte der Zielsetzungen der „gemeinsamen Erklärung des Freistaats Bayern und der kreisfreien Stadt Aschaffenburg zur Unterbringung von Asylbewerbern in den bundeseigenen Liegenschaften in Aschaffenbur“g entsprochen werden. Dort ist festgehalten:
„Auf den Baufeldern 4 und 21 der Spessartgärten schafft die Stadt Aschaffenburg mit ihrer städtischen Wohnungsbaugesellschaft oder mit Kooperationspartnern bezahlbaren Wohnraum und „die Stadt Aschaffenburg prüft die Realisierung von sozialem Wohnungsbau auf einer Freifläche (0,2 ha) der ehemaligen Fiori-Kaserne“.
Mit dem Schreiben vom 06.07.2016 teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Kaufpreise für die Baufelder 4 und 21 mit. Für das Grundstück Christian-Schad-Straße erfolgte die Mitteilung am 12.09.2016.
Auf dieser Grundlage befasste sich am 07.11.2016 bzw. 05.12.2016 der Hauptsenat bzw. das Plenum mit der Frage, ob die Stadt alle oder einzelne Grundstücke erwerben solle, um dort selbst oder in Zusammenarbeit mit der Stadtbau Wohngebäude zu errichten. Die Diskussion erfolgte unter Zugrundelegung verschiedener Varianten von Finanzierungsmodellen.
Ergebnis der Diskussion war der Auftrag an die Verwaltung ein Investorenmodell zu entwickeln, mit Hilfe dessen bezahlbarer Wohnraum entsteht. Als Maßgabe für ein solches Projekt wurde diskutiert:
- Festlegung eines Mietpreises pro Quadratmeter, der für Schwellenhaushalte geeignet ist. Das heißt über dem Schwellenwerten eines Wohnberechtigungsscheines liegt, aber dennoch deutlich unter dem derzeit praktizierten Mietniveau.
- Festlegung einer Bindungsfrist für den Mietpreis.
- Belegungsrecht für die Stadt Aschaffenburg während der Bindungsfrist sowie Wohnungsvergabe durch den Vermieter auf der Grundlage eines Vorschlags von drei Mietinteressenten durch die Stadt.
Ein vergleichbares Modell wurde durch Städtebaulichen Vertrag und entsprechenden Grunddienstbarkeiten im Bereich Bahnhof Nord mit der Firma Kleespies entwickelt und inzwischen umgesetzt.
Bei verbindlicher Zusicherung dieser Vergabekriterien durch den Partner sollte das / die Grundstück/e dann im Rahmen des Erstzugriffsrechtes erworben werden und mit 3,5 % Aufschlag (= Grunderwerbssteuerbetrag) sofort an den Partner weiter veräußert werden.
Auf Basis dieser Diskussionsergebnisse führte die Verwaltung zunächst eine Sondierung bei ihr bekannten Bauinvestoren vor. Nachdem diese Sondierung auf Resonanz stieß, erhielt die Verwaltung am 03.04.2017 den Auftrag für die Baufelder 4 und 21 ein offizielles Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Dazu wurde am 29.04.2017 eine Annonce im Main-Echo veröffentlicht. (siehe Anlage) Auf diese Annonce hin haben insgesamt 5 Unternehmen Interesse bekundet.
- die Firma Sahle Wohnen GmbH + Co.KG aus Greven würde auf beiden Grundstücken geförderten sozialen Wohnungsbau errichten.
die Firmen Trautmann aus Sulzbach, CO Wohnbau aus Glattbach, IBER/Rosenhöfe aus Aschaffenburg und WOGE Bau aus Aschaffenburg bekundeten jeweils ihr Interesse für das Baufeld 4.
Über das Ergebnis des Interessenbegründungsverfahrens wurde die BIMA informiert, die daraufhin mitteilte, dass sie ihre bis dahin genannten Preise und Grundstücksgrößen nochmals überprüfen müsse.
Am 07.08.2017 übersandte die BIMA die neuen Grundstücksgrößen für das Baufeld 4 (nun 2279 qm) und nannte als Kaufpreis hierfür 1,6 Mio. Euro. Für das Baufeld 21 mit 4167 qm beträgt der Grundstückspreis nun 2.840.000 Euro. Die Abwicklungsfrist zur Durchführung des Erstzugriffsrechtes (d. h. Beurkundung eines Kaufvertrags durch die Stadt mit der BIMA) wurde auf den 15.12.2017 festgelegt.
Nachdem sich Grundstücksgrößen und Grundstückspreis nochmals geändert haben, wurden die Unternehmen, die in der ersten Phase Interesse am Erwerb bekundet habe, mit Schreiben vom 21.08.2017 nochmals angeschrieben und gebeten ihr Interesse erneut zu bestätigen.
Diese Abfrage führte zu folgenden Ergebnis:
1. Die Firma Sahle Wohnen GmbH, Greve bestätigte erneut ihr Interesse am Erwerb beider Grundstücke, um dort geförderten sozialen Wohnungsbau (EOF-Förderung) zu errichten. Zur Verdeutlichung ihrer Überlegungen hat Sahle Bau bereits ein Planungskonzept vorgelegt für den Abbruch und Neubau auf beiden Baufeldern. Abweichungen vom Bebauungsplan sind dabei nicht unmittelbar zu erkennen. In den 5 Baukörpern sollen insgesamt 5.760 qm2 Netto-Wohnfläche entstehen zuzüglich einem Gemeinschaftsraum mit 120 qm2. Die Einzelnen Baukörper enthalten in der Regel 6 Wohnungen je Ebene, es sollen 1,2,3,4-Zimmer-Wohnungen entstehen. Im Baufeld 21 ist eine Tiefgarage geplant.
2. Die Firma IBER/Rosenhöfe, Aschaffenburg bestätigte ihr Interesse am Erwerb der Baufelder 4 und 21, um dort geförderte Sozialwohnungen im Rahmen der EOF-Förderung herzustellen. Insgesamt sollen auf beiden Grundstücken ca. 6.100 qm2 Wohnfläche geschaffen werden. Die Kaltmiete soll 8,50 € betragen, es sind 2- bis 4-Zimmer-Wohnungen mit 40 bis 100 qm2 vorgesehen, 20% 2-Zimmer-Wohnungen, 50% 3-Zimmer-Wohnungen und 30% 4-Zimmer-Wohnungen.
3. Die Firma WOGE Bau, Aschaffenburg bestätigte ihr Interesse am Erwerb des Baufeldes 4 um dort preisreduzierten Wohnungsbau durch Umbau des Bestandsgebäudes zu errichten. Das Gebäude soll in sieben 2-Zimmer-Wohnungen, acht 3-Zimmer-Wohnungen und sieben 4-Zimmer-Wohnungen mit einer Wohnfläche von 66 bis 97 qm2 umgebaut werden. Die Miethöhe soll für mindestens 10 Jahre 8,50 € kalt betragen, die Mietnebenkosten werden auf 1,81 €/qm2 Wohnfläche geschätzt. Das Parken soll ebenerdig entlang der Lautenschlägerstraße erfolgen.
4. Die Firma CO-Wohnbau, Glattbach bestätigt ihr Interesse am Erwerb des Baufeldes 4 um dort preisreduzierten Wohnungsbau durch Umbau des Bestandsgebäudes zu errichten. Die Kaltmieten sollen „bis 8,50 Euro“ betragen, es sind 22 Wohnungen zwischen 45 und 120 qm2 geplant, die Stellplätze sollen als offene Stellplatzanlage errichtet werden. CO-Wohnbau will das Projekt über die „Schwestergesellschaft“ Braunbetreuung GmbH“ realisieren.
Weiteres Vorgehen: Nur die Firma Sahle und IBER/Rosenhöfe wollen beide Grundstücke erwerben. WOGE Bau und CO-Wohnbau interessieren sich nur für das Baufeld 4. Auf Nachfrage erklärte Sahle Bau, dass sie am Erwerb eines Grundstückes kein Interesse haben. IBER/Rösenhöfe kann sich nur den Erwerb eines Grundstücks vorstellen.
Es ist damit zu prüfen, ob beide Grundstücke mit gefördertem Sozialwohnungsbau bebaut werden sollen oder ob nur ein Grundstück mit gefördertem Wohnungsbau errichtet wird, und das andere mit preisreduziertem Wohnungsbau, wie ausgeschrieben. Die Verwaltung empfiehlt unbedingt auch preisreduzierte Wohnungen zu errichten, denn damit würde im Gebiet Spessartgärten neben dem freifinanzierten Wohnungsbau verschiedener Bauträger, in der Regel als Eigentumswohnungen, und dem geförderten sozialen Wohnungsbau der Stadtbau als EOF-Förderung, sowie dem geförderten Wohnungsbau des Studentenwerks eine vierte Wohnungskategorie mit einem speziellen Preissegment entstehen können, die wiederum andere Bewohner als die bisherigen Projekte ansprechen würde. Die soziale Durchmischung des Gebiets würde dadurch nochmals gestärkt.
Es ist daher zu entscheiden, ob für preisreduzierten Wohnungsbau auf Baufeld 4 die Firma WOGE Bau oder die Firma CO-Wohnbau zum Zuge kommen soll. Die Verwaltung empfiehlt die Firma WOGE Bau aus Aschaffenburg als Partner zu gewinnen. Ihr Angebot ist wesentlich detaillierter ausgearbeitet und verbindlicher formuliert.
Für den geförderten Wohnungsbau als EOF-Förderung verbliebe dann noch die Firma IBER/Rosenhöfe, der das Baufeld 21 angeboten werden könnte. Die Firma Sahle Wohnen käme nicht zum Zuge.
Die Verwaltung empfiehlt daher für das Baufeld 4 der Firma WOGE Bau zu bedienen und für das Baufeld 21 die Firma IBER/Rosenhöfe.
Nach dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates müsste sehr rasch ein doppelter Kaufvertrag ausgearbeitet werden, damit das Erstzugriffsrecht rechtzeitig ausgeübt ist.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das Erstzugriffsrecht zugunsten
der Firma Sahle Wohnen GmbH, Greve, für die Baufelder 4 und 21 der Spessartgärten
wird ausgeübt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt im Falle der Ausübung des Erstzugriffsrechts mit dem ausgewählten Bewerber einen Kaufvertrag auszuarbeiten, ebenso mit dem Verkäufer des Grundstücks der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / pl/12/8/17. Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
5. Sitzung des Werksenates
|
12.10.2017
|
ö
|
Vorberatend
|
2 | ws/5/2/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
8 | pl/12/8/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Jahresabschluss der Stadtwerke ist alljährlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Rechtsgrundlage für die Prüfung ist neben § 25 der Eigenbetriebs-verordnung das Gesetz über das kommunalwirtschaftliche Prüfungswesen und die dazu erlassene kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes. Mit der Durchführung der Prüfung können Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Landesprüfungsbehörden beauftragt werden. Zu bevorzugen sind Prüfungsgesellschaften, die die notwendige Erfahrung zu dem besonderen Bereich der Kommunalunternehmen mitbringen.
Die Stadtwerke schlagen die Dornbach GmbH, Mainz, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 vor.
Der Vorschlag basiert auf dem Ergebnis eines Angebotsvergleichs. Für den Angebotsvergleich wurden acht überregionale Prüfungsgesellschaften mit Erfahrungen im energiewirtschaftlichen sowie kommunalen Bereich aufgefordert, ein Angebot für die Erbringung der Prüfungsleistungen abzugeben. Sieben Prüfungsgesellschaften haben daraufhin ein Angebot platziert. Die Dornbach GmbH hat unter Berücksichtigung des Honorars sowie der Nebenkosten das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Der Geschäftsführer der Dornbach GmbH, Mainz, hat als Prüfungsleiter bei der WIKOM AG die Jahresabschlussprüfung der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen in den Jahren 2008 mit 2010 verantwortet und durch seine Kompetenz überzeugt.
.Beschluss:
I. Gemäß § 25 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung Bayern i. V. m.
Artikel 107 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung wird die Dornbach GmbH, Mainz, zum Prüfer für den Jahresabschluss 2017 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen bestellt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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9. / pl/12/9/17. Bestellung der Jahresabschlussprüfer für den Jahresabschluss der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) 2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
9 | pl/12/9/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung der AVG für die Wahl des Jahresabschlussprüfers zuständig.
Die AVG schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH, Mainz, zum Jahresabschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2017 zu bestellen.
Der Stadtrat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten. Der Aufsichtsrat der AVG hat in seiner Sitzung am 10.10.2017 der Bestellung der Wirtschaftsprüfer zugestimmt.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat beschließt für die Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 318 HGB die Dornbach GmbH, Mainz, zum Prüfer des Jahresabschlusses 2017 der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zu bestellen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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10. / pl/12/10/17. Planfeststellung Schleuse Obernau;
- Stellungnahmen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
9. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
05.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
2 | pvs/9/2/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
10 | pl/12/10/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Juli 2005 wurden erste Planüberlegungen des WNA zur Erneuerung der Staustufe Obernau bekannt. Von den drei Entwurfsvarianten haben zwei in die Grünflächen am Obernauer Ufer eingegriffen. Daraufhin haben sich mehrere hundert Obernauer in Unterschriftenlisten für die dritte Planvariante ausgesprochen, die eine weitere Schleusenkammer auf der Wasserseite neben der bestehenden Schleusenkammer vorsieht.
Am 05. Februar 2007 richtete der Stadtrat eine Resolution an das WNA, in der er eine Erweiterung der Schleuse auf den Obernauer Mainwiesen als städtebaulich nicht vertretbar bezeichnet und es ablehnt, den Schleusenneubau über die Obernauer Ortslage abzuwickeln. Stattdessen hat der Stadtrat die Abwicklung der Baustelle vom linken Mainufer aus verlangt. Drei Wochen später gründete sich die Bürgerinitiative „Rettet das Mainufer“. Mit Schreiben vom 13. März 2007 erklärte der Präsident der WSV, der Neubau der neuen Schleusenkammer sei wasserseitig vorgesehen.
Noch im selben Jahr 2007 entwickelte die Stadtverwaltung erste Überlegungen zu einem Mainuferpark und am 30. Oktober 2007 fand im großen Sitzungssaal des Rathauses der für die Planfeststellung erforderliche Scoping-Termin statt.
In Ergänzung des Konzeptes für einen Aschaffenburger Mainuferpark entstanden Überlegungen für einen „Schleusenpark Obernau“ die am 13. November 2011 zu interkommunalen Vereinbarungen zwischen der Stadt Aschaffenburg, der Gemeinde Niedernberg und dem Markt Sulzbach am Main mit dem Ziel führten, einen solchen Park zu entwickeln. Zu dieser Vereinbarung gehört die Abstimmung der Planungsziele unter den beteiligten Gemeinden und deren gemeinsames Einbringen in das Planfeststellungsverfahren für den Staustufenneubau.
Am 10. Dezember 2014 schloss der Fachbereich WD 7 des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages eine von MDB Andrea Lindholz in Auftrag gegebene Untersuchung ab, aus der hervorgeht, dass der geplante Obernauer Wehrsteg nicht die Anforderungen des § 8 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) erfüllen muss und damit die Mehrkosten für eine barrierefreie Ausführung nicht von der BRD getragen werden müssen.
Infolgedessen sagte am 27. Oktober 2015 der Markt Sulzbach einen freiwilligen Zuschusses in Höhe von 3.500 € zu den zusätzlichen Planungskosten für einen barrierefreien Wehrsteg zu und am 18. Dezember 2015 wurde in dieser Sache zwischen dem WNA, der Stadt Aschaffenburg und der Gemeinde Niedernberg eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund der das WNA zusätzliche Planungsleistungen für einen barrierefreien Wehrsteg und für eine temporäre Baufeldüberbrückung in Höhe von ca. 79.000 € erbringt und die Gemeinde Niedernberg sowie die Stadt Aschaffenburg die Kosten dafür tragen.
Für die bauliche Umsetzung des barrierefreien Wehrsteges und für eine temporäre Baufeldüberbrückung im Kreuzungsbereich von Baustraße, bestehendem und neuem Entwässerungsgraben sowie dem Fuß- und Radweg sind wegen der daraus entstehenden höheren Baukosten gesonderte Verwaltungsvereinbarungen erforderlich (Bau- und Finanzierungsvereinbarungen). Zudem soll für den neuen Wehrsteg ein Nutzungsvertrag analog dem bestehenden Nutzungsvertrag für den alten Wehrsteg abgeschlossen werden.
Daraufhin hat das WNA den in den Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Entwurf für einen barrierefreien Wehrsteg erstellen lassen. Dieser Steg ist etwa 768.666,46 € teurer, als ein Wehrsteg mit beidseitigen Treppen, wie er für betriebliche Zwecke ausreichen würde.
Diesen Entwurf, bestehend aus einer Wehrfelderüberbrückung mit einer mittleren Neigung von 1,7 %, Rampen an beiden Mainufern und unter Erfüllung zusätzlicher Anforderungen der DIN 18040 haben die Gemeinde Niedernberg am 05. Juni 2016 und die Stadt Aschaffenburg am 19. Juli 2016 gebilligt. Daraufhin wurde der Entwurf in das Planfeststellungverfahren zur Neubau Schleuse der Obernau eingebracht. Damit wurde der barrierefreie Wehrsteg Bestandteil der nun vorliegenden Planfeststellungsunterlagen.
Im August 2017 hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Standort Würzburg das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Stadt Aschaffenburg mit Schreiben vom 16. August 2017 gebeten, bis 10. November zu den Planunterlagen Stellung zu nehmen. Etwaige Einwendungen sind jedoch bereits bis 24. Oktober 2017 vorzubringen.
Die Stadtverwaltung hat daher zwei Stellungnahmen vorbereitet, eine Stellungnahme in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange und eine Stellungnahme als Grundstückseigentümerin und Besitzerin von Rechten am Wehrsteg. Nach Billigung durch den Stadtrat und Abstimmung mit der Gemeinde Niedernberg und dem Markt Sulzbach können diese Stellungnahmen in das Planfeststellungsverfahren eingebracht werden.
Da nunmehr feststellungsreife Baupläne für den barrierefreien Wehrsteg und eine darauf fußende Kostenermittlung vorliegen, kann die Verwaltung beauftragt werden, mit dem WNA und der Gemeinde Niedernberg entsprechende Bau- und Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
.Beschluss:
I.
1. Die Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange vom 18. September 2017 zum Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Staustufe Obernau wird zur Kenntnis genommen und gebilligt (Anlage 7). Die Verwaltung stimmt diese Stellungnahme mit der Gemeinde Niedernberg und dem Markt Sulzbach ab und legt sie zum Plenum am 16.10.2017 vor.
2. Die Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg vom 18. September 2017 als Grundstückseigentümerin und Besitzerin von Rechten am Obernauer Wehrsteg zum Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Staustufe Obernau wird zur Kenntnis genommen und gebilligt (Anlage 8). Die Verwaltung stimmt diese Stellungnahme mit der Gemeinde Niedernberg und dem Markt Sulzbach ab und legt sie zum Plenum am 16.10.2017 vor.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bau des barrierefreien Wehrsteges auf der Grundlage der Planfeststellungsunterlagen, die diesen Wehrsteg betreffen und auf der Grundlage der ermittelten Mehrkosten von 768.666,46 € mit der Gemeinde Niedernberg und dem WNA eine Bau- und Finanzierungsvereinbarung vorzubereiten.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 2015 beim WNA die Planung und Kostenermittlung für eine temporäre Baufeldüberbrückung anzufordern und mit der Gemeinde Niedernberg und dem WNA eine entsprechende Bau- und Finanzierungsvereinbarung vorzubereiten.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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11. / pl/12/11/17. Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Stadtwerke
Aschaffenburg- Kommunale Dienstleistungen;
a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung
b) Bilanzsumme und Jahresgewinn
c) Verwendung des Jahresgewinns
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
5. Sitzung des Werksenates
|
12.10.2017
|
ö
|
Vorberatend
|
3 | ws/5/3/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
11 | pl/12/11/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
a) Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung
Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2015 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24.07.2015 die WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt bestellt. Die Prüfung wurde in den Verwaltungsräumen der Werke in den Monaten April bis Juni 2016 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit des Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.
Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der WIBERA AG, Frankfurt vom 17.06.2016. Der Bericht wurde in der Werksenatssitzung am 21.07.2016 zur Kenntnis gegeben und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.
An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art. 106 Abs. 3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2015 wurde unter dem Datum vom 31.10.2016 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt, wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 28.11.2016. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 31.10.2016 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.
Es wird gebeten, den Bericht der WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, vom 17.06.2016 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 31.10.2016 und den Beschluss des Rechungsprüfungsausschusses vom 28.11.2016 zur Kenntnis zu nehmen.
b) Bilanzsumme und Jahresgewinn
c) Verwendung des Jahresgewinns
Der Jahresabschluss 2015 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2015 aufgestellt und über dem Oberbürgermeister dem Werksenat am 21.07.2016 und dem Stadtrat (Plenum) 29.07.2016 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2015.
Die nach § 25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.
Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2015 beträgt 114.220.277,61 €. Es wurde ein Gewinn von 4.261.914,48 € erwirtschaftet.
Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:
Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke 3.000.000,00 €
Zuführung an den Haushalt der Stadt 1.261.914,48 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse 1.077.685,41 €
Abzuführende Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag 184.229,07 €
Der Jahresbericht mit Jahresabschluss, Anhang und Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht wurden bereits in der Stadtratssitzung vom 29.07.2016 zur Kenntnis gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt verwiesen.
Die Stadtwerke bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015.
.Beschluss:
I. Der Bericht der WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, vom 17.06.2016 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 31.10.2016 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2015 (01.01.2015 – 31.12.2015) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen.
Der nach der Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2015 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt (Anlage 9).
Bei einer Bilanzsumme von 114.220.277,61 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 4.261.914,48 €.
Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:
Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke 3.000.000,00 €
Abführung an den Haushalt der Stadt: 1.261.914,48 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse 1.077.685,41 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag 184.229,07€
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
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12. / pl/12/12/17. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
12 | pl/12/12/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2016 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1 Autz Wolfgang
2 Dr. Blatt Lothar
3 Büttner Johannes
4 Elsässer Werner
5 Euler Jessica, Bürgermeisterin
6 Gans Brigitte
7 Gerlach Thomas
8 Giegerich Thomas
9 Herzing Jürgen, Bürgermeister
10 Herzog Klaus, Oberbürgermeister
11 Kapperer Leonie
12 Klein Karsten
13 Kunkel Rainer
14 Lenz-Böhlau Anne
15 Lüder Gerd
16 Otter Gerald
17 Stegmann Karl-Heinz
18 Wagener Stefan
Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
2. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 28.07.2017 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss: 1
I.
1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (Anlage 10).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.
.Beschluss: 2
2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.
zum Seitenanfang
13. / pl/12/13/17. Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
13 | pl/12/13/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2016 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1 Autz Wolfgang
2 Dr. Blatt Lothar
3 Büttner Johannes
4 Elsässer Werner
5 Euler Jessica, Bürgermeisterin
6 Gans Brigitte
7 Gerlach Thomas
8 Giegerich Thomas
9 Herzing Jürgen, Bürgermeister
10 Herzog Klaus
11 Kapperer Leonie
12 Klein Karsten
13 Kunkel Rainer
14 Lenz-Böhlau Anne
15 Lüder Gerd
16 Otter Gerald
17 Stegmann Karl-Heinz
18 Wagener Stefan
Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
2. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 28.07.2017 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss: 1
I.
1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (Anlage 11).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.
.Beschluss: 2
2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.
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14. / pl/12/14/17. Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
14 | pl/12/14/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2016 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1 Autz Wolfgang
2 Dr. Blatt Lothar
3 Büttner Johannes
4 Elsässer Werner
5 Euler Jessica, Bürgermeisterin
6 Gans Brigitte
7 Gerlach Thomas
8 Giegerich Thomas
9 Herzing Jürgen, Bürgermeister
10 Herzog Klaus, Oberbürgermeister
11 Kapperer Leonie
12 Klein Karsten
13 Kunkel Rainer
14 Lenz-Böhlau Anne
15 Lüder Gerd
16 Otter Gerald
17 Stegmann Karl-Heinz
18 Wagener Stefan
Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
2. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
„Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.“
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 28.07.2017 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss: 1
I.
1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (Anlage 12).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.
.Beschluss: 2
2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Einstimmig ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten.
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15. / pl/12/15/17. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße" zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32)
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
19.09.2017
|
ö
|
Beschließend
|
7 | pvs/8/7/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
15 | pl/12/15/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung zum Verfahrensstand
Das Verfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplans „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) steht nun vor der „öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 Abs.2 BauGB.
Nachdem der Stadtrat am 16.11.2015 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur Durchführung der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ gefasst hatte, wurde diese durch Bürgeranhörung am 07.03.2016 und durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Zeitraum vom 29.02. bis 21.03.2016 absolviert.
Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde deutlich, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sahen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern waren die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
In seiner Sitzung am 03.04.2017 nahm der Stadtrat bereits den Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis, beschloss daraufhin die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan und beauftragte die Verwaltung, auf Basis des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB vorzunehmen. Dieser Beteiligungsschritt der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 12.05. bis 23.06.2017 getätigt.
Unter Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde nun der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans überarbeitet und liegt jetzt in der aktualisierten Fassung vom 04.09.2017 vor. Sofern der Stadtrat diesen Planentwurf billigt und die Verwaltung entsprechend beauftragt, soll als nächstes die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt werden.
zu 1: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und die Abstimmung mit der Nachbargemeinde
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie die Abstimmung mit der Nachbargemeinde (hier: Gemeinde Haibach) wurde im Zeitraum vom 12.05. bis zum 23.06.2017 durchgeführt (vgl. Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in der Anlage dieser Beschlussvorlage).
Sie hat zum Ergebnis, dass die Bebauungsplanung in ihren Grundzügen unverändert beibehalten werden kann und lediglich punktuell zu korrigieren oder zu ergänzen ist.
Zu 2: Billigung des Entwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017
Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. 05/32 „Nördlich Seebornstraße“ vom 04.09.2017 folgt nach wie vor den Planungszielen des Aufstellungsbeschlusses:
- Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und (weitgehend) freigehaltenen, gärtnerisch genutzten und begrünten Innenzonen
- Festsetzung von Baufenstern unter Berücksichtigung der im Bestand vorherrschenden Baufluchten und Bautiefen
- Eröffnung moderater Entwicklungsspielräume unter Beachtung der am Bestand orientierten Obergrenzen der Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und Vollgeschosse
- Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO
- Erhalt großer, standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb der Baufenster)
Durch Ausweisung von eng am Bestand orientierten Baufenstern, festgesetzt durch Baugrenzen, werden Bautiefen zwischen 20m und 30m, auf der Gemeinbedarfsfläche eine Bautiefe bis 60m (Abstand der hinteren Baugrenze zur Erschließungsstraße) eröffnet. Innerhalb dieser Bautiefen können Hauptgebäude platziert werden. Es werden innenliegende Freiflächen von den Baufenstern ausgenommen und als „nicht überbaubare Flächen“ festgesetzt. In diesen dürfen keine Hauptgebäude errichtet werden, allenfalls Nebenanlagen. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen sind große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 30cm dauerhaft zu erhalten oder bei Abgängigkeit (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) zu ersetzen.
Hauptgebäude, die nördlich der Sonnenstraße, im Abschnitt zwischen Tulpenstraße und dem Fußweg zwischen Matthäus- und Sonnenstraße, errichtet (oder erweitert) werden, dürfen eine Gebäudegrundfläche von höchstens 250qm erreichen. Im übrigen Plangebiet darf diese maximale Gebäudegrundfläche 200qm betragen (diese Maßzahlen entsprechen unverändert den maximalen Gebäudegrundflächen aus dem Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans).
Praktisch im gesamten Plangebiet sind II Vollgeschosse zulässig, zusätzlich können hier das Dachgeschoss (evtl. auch als Vollgeschoss und ausnahmsweise bei Einzelhäusern auch als „Staffelgeschoss“) und ggf. ein Untergeschoss an der Hangseite ausgebaut werden, wobei die maximal zulässigen Wandhöhen bis zur Traufe bergseitig höchstens 7,50m über Geländeniveau und talseitig höchstens 9m über Geländeniveau betragen dürfen. In Anlehnung an den vorhandenen Bestand sind entlang der Bergstraße im Abschnitt zwischen Sonnen- und Seebornstraße Wandhöhen bis zur Traufe von höchstens 8,00m möglich.
Eine aufgelockerte Bebauung wird durch Festsetzung einer „offenen Bauweise“ gesichert. Fast im gesamten Plangebiet ist im Rahmen der offenen Bauweise die Errichtung von (freistehenden) Einzelhäusern oder von (einseitig grenzständigen) Doppelhäusern zulässig. Im Gebietsteil zwischen der Sonnen- und Seebornstraße sind alle Gebäudetypen der offenen Bauweise möglich, also auch Hausgruppen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 50m.
Dachformen sollen nicht festgelegt werden – zulässig sind Dächer mit Neigungen bis maximal 45°.
Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung sind anzuwenden. Das unterstützt den Erhalt einer aufgelockerten Bebauungsstruktur und sichert die natürliche Belichtung und Belüftung.
Schließlich werden die vorhandenen Erschließungsstraßen sowie der Fußweg zwischen Sonnen- und Seebornstraße als Verkehrsflächen festgesetzt.
Mit Überarbeitung des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans wurden in der aktualisierten Entwurfsfassung vom 04.09.2017 neben redaktionellen Korrekturen ohne inhaltliche Bedeutung folgende Änderungen vorgenommen:
- Südlich der Sonnenstraße wurden die Baufenster auf eine einheitliche Tiefe von 22m gebracht (vorher in Teilen nur 20m).
- Am Leidersbacher Gässchen und südlich der Gemeinbedarfsfläche der Matthäuskirche wurden die Baugrenzen begradigt und die betreffenden Baufenster geringfügig vergrößert.
- Zwischen Sonnenstraße und Seebornstraße wurde ein vorhandener Kanal in seiner Trasse durch eine Fläche zur Begründung von Leitungsrechten planungsrechtlich in Zeichnung und Text gesichert.
- Für die Errichtung von Staffelgeschossen an Stelle von typischen (ausgebauten) Dachgeschossen wurde eine ausnahmsweise Zulässigkeit in den Planentwurf aufgenommen. Die textliche Festsetzung hat folgenden Wortlaut:
„Ausnahmsweise sind in den Baugebieten Staffelgeschosse (Geschosse, die ganz oder teilweise hinter die Außenwände des darunter liegenden Geschosses zurückspringen) als drittes Vollgeschoss zulässig, wenn sie auf Einzelhäusern in offener Bauweise errichtet werden und maximal 65% der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses überdecken und eine Höhe von höchstens 4m (gemessen von Oberkante Rohdecke des darunter liegenden Geschosses bis Oberkante Dachhaut bzw. Attika) aufweisen.“
- Die maßgebende Größe der Laubbäume für das außerhalb der überbaubaren Flächen festgesetzte Baumerhaltungsgebot wurde nun mit einem Stammdurchmesser von mindestens 30cm bestimmt (vorher: 30 cm Stammumfang). Damit wird den im Rahmen, der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen und das Erhaltungsgebot gilt verpflichtend nur für entsprechend stattliche Laubbäume.
- In den Textteil des Bebauungsplanentwurfs wurden Hinweise zum Umgang mit Munitionsfunden und zum Umgang mit Funden von Bodenaltertümern aufgenommen.
Zu 3: Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB
Der nun anstehende Verfahrensschritt ist die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sie soll durch Aushang des Entwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 incl. Begründung für die Dauer (mindestens) eines Monats erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 04.09.2017 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 13
).
2. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) mit Begründungsentwurf gleichen Datums wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Entwurf des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gässchen (Nr. 5/32) mit Begründungsentwurf gleichen Datums die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
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16. / pl/12/16/17. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Schneebergstraße" zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31);
- Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden
- Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
19.09.2017
|
ö
|
Beschließend
|
6 | pvs/8/6/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
16 | pl/12/16/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung zum Verfahrensstand
Das Verfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplans „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) steht nun vor der „öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 Abs.2 BauGB.
Nachdem der Stadtrat am 16.11.2015 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur Durchführung der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ gefasst hatte, wurde diese durch Bürgeranhörung am 22.02.2016 und durch öffentlichen Aushang des vom Stadtrat gebilligten Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans im Zeitraum vom 15.02. bis 07.03.2016 absolviert.
Im Ergebnis der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde deutlich, dass die Interessenslagen in der Bürgerschaft auseinander gehen und sich teils auch entgegen stehen: Einige Bürgerinnen und Bürger sahen sich durch einen Bebauungsplan hinsichtlich des selbstbestimmten Umgangs mit ihrem Grundstück und dessen Entwicklung bzw. Bebaubarkeit unnötig und ungerechtfertigt beschränkt – anderen Bürgerinnen und Bürgern waren die angedachten Regelungen noch zu weit gefasst und zu großzügig hinsichtlich baulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
In seiner Sitzung am 03.04.2017 nahm der Stadtrat bereits den Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis, beschloss daraufhin die Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den einfachen Bebauungsplan und beauftragte die Verwaltung, auf Basis des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB vorzunehmen. Dieser Beteiligungsschritt der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 12.05. bis 23.06.2017 getätigt.
Unter Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde nun der Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans überarbeitet und liegt jetzt in der aktualisierten Fassung vom 04.09.2017 vor. Sofern der Stadtrat diesen Planentwurf billigt und die Verwaltung entsprechend beauftragt, soll als nächstes die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt werden.
zu 1: Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und die Abstimmung mit der Nachbargemeinde
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie die Abstimmung mit der Nachbargemeinde (hier: Gemeinde Haibach) wurde im Zeitraum vom 12.05. bis zum 23.06.2017 durchgeführt (vgl. Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in der Anlage dieser Beschlussvorlage).
Sie hat zum Ergebnis, dass die Bebauungsplanung in ihren Grundzügen unverändert beibehalten werden kann und lediglich punktuell zu korrigieren oder zu ergänzen ist.
Zu 2: Billigung des Entwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017
Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. 05/31 „Schneebergstraße“ vom 04.09.2017 folgt nach wie vor den Planungszielen des Aufstellungsbeschlusses:
- Erhalt der Grundstruktur des vorhandenen Gebietes mit seiner offenen Bauweise und (weitgehend) freigehaltenen, gärtnerisch genutzten und begrünten Innenzonen
- Festsetzung von Baufenstern unter Berücksichtigung der im Bestand vorherrschenden Baufluchten und Bautiefen
- Eröffnung moderater Entwicklungsspielräume unter Beachtung der am Bestand orientierten Obergrenzen der Gebäudegrundflächen, Gebäudehöhen und Vollgeschosse
- Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO
- Erhalt großer, standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb der Baufenster)
Durch Ausweisung von eng am Bestand orientierten Baufenstern, festgesetzt durch Baugrenzen, werden Bautiefen zwischen 20m und 35m (Abstand der hinteren Baugrenze zur Erschließungsstraße) eröffnet. Innerhalb dieser Bautiefen können Hauptgebäude platziert werden. Mit Ausnahme des nordöstlichen Gebietsabschnitts werden innenliegende Freiflächen von den Baufenstern ausgenommen und als „nicht überbaubare Flächen“ festgesetzt. In diesen dürfen keine Hauptgebäude errichtet werden, allenfalls Nebenanlagen. Innerhalb dieser nicht überbaubaren Flächen sind große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 30cm dauerhaft zu erhalten oder bei Abgängigkeit (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) zu ersetzen.
Hauptgebäude, die im Gebietsteil nördlich der Schneebergstraße errichtet (oder erweitert) werden, dürfen eine Gebäudegrundfläche von höchstens 300qm erreichen. Südlich der Schneebergstraße darf diese maximale Gebäudegrundfläche 250qm betragen (diese Maßzahlen entsprechen unverändert den maximalen Gebäudegrundflächen aus dem Vorentwurf des einfachen Bebauungsplans).
Praktisch im gesamten Plangebiet sind II Vollgeschosse zulässig, zusätzlich können hier das Dachgeschoss (evtl. auch als Vollgeschoss und ausnahmsweise bei Einzelhäusern auch als „Staffelgeschoss“) und ggf. ein Untergeschoss an der Hangseite ausgebaut werden, wobei die maximal zulässigen Wandhöhen bis zur Traufe bergseitig höchstens 7,50m über Geländeniveau und talseitig höchstens 9m über Geländeniveau betragen dürfen.
In Anlehnung an vorhandenen Bestand sind entlang der Schweinheimer Straße im Abschnitt zwischen Odenwald- und Schneebergstraße drei Vollgeschosse bei Wandhöhen bis zur Traufe von bergseitig höchstens 8,50m und talseitig höchstens 10m möglich.
Eine aufgelockerte Bebauung wird durch Festsetzung einer „offenen Bauweise“ gesichert. Fast im gesamten Plangebiet ist im Rahmen der offenen Bauweise die Errichtung von (freistehenden) Einzelhäusern oder von (einseitig grenzständigen) Doppelhäusern zulässig. Im nordwestlichen Gebietsteil an der Schweinheimer Straße sind alle Gebäudetypen der offenen Bauweise möglich, also auch Hausgruppen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 50m.
Dachformen sollen nicht festgelegt werden – zulässig sind Dächer mit Neigungen bis maximal 45°.
Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung sind anzuwenden. Das unterstützt den Erhalt einer aufgelockerten Bebauungsstruktur und sichert die natürliche Belichtung und Belüftung.
Schließlich werden die vorhandenen Erschließungsstraßen sowie der Fußweg zwischen Odenwald- und Haidbergstraße als Verkehrsflächen festgesetzt.
Mit Überarbeitung des Vorentwurfs des einfachen Bebauungsplans wurden in der aktualisierten Entwurfsfassung vom 04.09.2017 neben redaktionellen Korrekturen ohne inhaltliche Bedeutung folgende Änderungen vorgenommen:
- Ausgehend von einer Anregung aus der Bürgeranhörung wurde die vordere Baugrenze im Abschnitt Schneebergstraße 20-26 und 25-35 jeweils an die Straßenbegrenzungslinie (Gehweghinterkante) gelegt.
- Beidseits der von der Odenwaldstraße zur Haidbergstraße führenden Treppenanlage wurden die Baugrenzen mit identischen Abständen (jeweils 4m) zur Verkehrsfläche dieses Fußgängerbereichs versehen.
- Für die Errichtung von Staffelgeschossen an Stelle von typischen (ausgebauten) Dachgeschossen wurde eine ausnahmsweise Zulässigkeit in den Planentwurf aufgenommen. Die textliche Festsetzung hat folgenden Wortlaut:
„Ausnahmsweise sind in den Baugebieten Staffelgeschosse (Geschosse, die ganz oder teilweise hinter die Außenwände des darunter liegenden Geschosses zurückspringen) als drittes Vollgeschoss zulässig, wenn sie auf Einzelhäusern in offener Bauweise errichtet werden und maximal 65% der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses überdecken und eine Höhe von höchstens 4m (gemessen von Oberkante Rohdecke des darunter liegenden Geschosses bis Oberkante Dachhaut bzw. Attika) aufweisen.“
- Die maßgebende Größe der Laubbäume für das außerhalb der überbaubaren Flächen festgesetzte Baumerhaltungsgebot wurde nun mit einem Stammdurchmesser von mindestens 30cm bestimmt (vorher: 30 cm Stammumfang). Damit wird den im Rahmen, der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen und das Erhaltungsgebot gilt verpflichtend nur für entsprechend stattliche Laubbäume.
- In den Textteil des Bebauungsplanentwurfs wurden Hinweise zum Umgang mit Munitionsfunden und zum Umgang mit Funden von Bodenaltertümern aufgenommen.
Zu 3: Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB
Der nun anstehende Verfahrensschritt ist die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sie soll durch Aushang des Entwurfs des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 incl. Begründung für die Dauer (mindestens) eines Monats erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 04.09.2017 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 14).
2. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) mit Begründungsentwurf gleichen Datums wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Entwurf des einfachen Bebauungsplans vom 04.09.2017 für das Gebiet „Schneebergstraße“ zwischen Schweinheimer Straße, Odenwaldstraße, Haidbergstraße, Gutwerkstraße und Hildenbrandstraße (Nr. 5/31) mit Begründungsentwurf gleichen Datums die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [x]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung:
Mit Stimmenmehrheit so beschlossen.
zum Seitenanfang
17. / pl/12/17/17. Abschiebungen nach Afghanistan, Duldung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen – fraktionsübergreifender Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV, KI und ÖDP vom 28.04.2017;
Hier: Beanstandung des Stadtratsbeschlusses durch die Regierung von Unterfranken
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
17 | pl/12/17/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 28.4.2017 haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV. KI und ÖDP folgende Anträge gestellt:
1. Der Aschaffenburger Stadtrat spricht sich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus.
2. Auf allen Ebenen setzt sich die Stadt Aschaffenburg dafür ein, dass alle Geflüchteten Zugang zu lntegrationsleistungen, zu Sprachkursen, Ausbildung und Arbeit auch während des laufenden Asylverfahrens erhalten.
3. Die Stadt Aschaffenburg setzt sich für eine konsequente Umsetzung der "3 plus 2"-Regelung aus dem Bundesintegrationsgesetz auch in Bayern ein, die Geflüchteten in Ausbildung und Arbeitgebern mehr Rechtssicherheit bietet.
Mit Schreiben vom 23.5.2017 hat die Stadt Aschaffenburg bei der Regierung von Unterfranken an-gefragt, wie dort die Rechtslage bezüglich des Antrages gesehen wird. Mit Schreiben vom 31.5.2017, eingegangen per mail der Stadt am 1.6.2017, teilte die Regierung von Unterfranken unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bay. Staatsministerium des Innern mit, dass die Beschlussfassung zu den Ziffern 1 und 3 des Antrages unzulässig ist, weil ein Bezug zu örtlichen Angelegenheiten nicht ersichtlich ist.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Ausführungen in der Begründung der Beschlussvorlage zur Plenumssitzung vom 3.7.2017 – dort TOP 8.
Trotz der Stellungnahme der Regierung hat der Stadtrat mit Stimmenmehrheit die Ziffern 1 und 3 beschlossen. Noch in der Sitzung hat der Oberbürgermeister klargestellt, dass er diese Beschlüsse beanstandet und der Regierung zur Überprüfung vorlegen wird. Dies ist mit Schreiben vom 20.7.2017 auch geschehen.
Mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben vom 8.9.2017 hat die Regierung ihre Rechtsmeinung bestätigt und den Oberbürgermeister aufgefordert, die Beschlüsse in einer der nächsten Stadtratssitzungen aufheben zu lassen. Dem wird hiermit nachgekommen.
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 16 d. ö. S. "Abschiebungen nach Afghanistan, Duldung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen – Fraktionsübergreifender Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, UBV, KI und ÖDP vom 28.0
4.2017
Hier: Beanstandung des Stadtratsbeschlusses durch die Regierung von Unterfranken" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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18. / pl/12/18/17. Änderung der Regelung über den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
18 | pl/12/18/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) und § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg hat die Stadt Aschaffenburg mit ihren ca. 70.000 Einwohnern einen Rechnungsprüfungsausschuss aus der Mitte des Stadtrates zu bilden und ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden zu bestimmen.
Die Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses und Besetzung des Rechnungsprüfungs-ausschusses bzw. die Bestimmung über den Vorsitz und dessen Stellvertretung erfolgte durch Beschluss des Stadtrates (Plenum) vom 12.05.2014 (SPNr. PL/8/4/14) (vgl. Anlage)
Zur Sicherstellung der Durchführung der geplanten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 23.10.2017 muss die Änderung im Vorsitz des Rechnungsprüfungsausschusses vorgezogen werden, da Herr Stadtrat Thomas Mütze als auch sein Stellvertreter im Vorsitz, Herr Karsten Klein) die Sitzung nicht leiten können. Nach Auskunft des Rechnungsprüfungsamtes kann die Sitzung leider auch nicht verschoben werden.
Wir bitten um Zustimmung.
.Beschluss:
1. Abweichend von Ziffer 2 des Beschlusses des Stadtrates (Plenum) vom 12.05.2014 (SPNr. PL/8/4/14) wird das Ausschussmitglied Dr. Lothar Blatt (UBV) mit sofortiger Wirkung bis zum 28.02.2019 anstelle des Ausschussmitglieds Thomas Mütze (GRÜNE) nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmt.
2. Abweichend von Ziffer 2 des Beschlusses des Stadtrates (Plenum) vom 12.05.2014 (SPNr. PL/8/4/14) wird das Ausschussmitglied Thomas Mütze (GRÜNE) mit sofortiger Wirkung bis zum 28.02.2019 anstelle des Ausschussmitglieds Dr. Lothar Blatt (UBV) nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) als Stellvertreter des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmt.
3. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Beschlusses des Stadtrates (Plenum) vom 12.05.2014 (SPNr. PL/8/4/14) unverändert.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
19. / pl/12/19/17. Muster allg. Beschlussvorlage für öffentliche Sitzungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
16.10.2017
|
ö
|
Beschließend
|
19 | pl/12/19/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Beschluss des Plenums vom 24.04.2006 wurde der Maria-Ward-Stiftung Aschaffenburg ab dem Haushaltsjahr 2006 für die Zeitdauer von 10 Jahren ein freiwilliger Baukostenzuschuss in Höhe von 74.000 €, maximal bis zur Höhe des nachgewiesenen Defizits gewährt.
Eine entsprechende Vereinbarung mit der Stiftung ist im Haushaltsjahr 2016 abgelaufen.
Die Maria-Ward-Stiftung hat mit Schreiben vom 26.06.2017 beantragt, diesen Zuschuss weiterhin zu gewähren. Das Betriebsdefizit lag im letzten geprüften Betriebsjahr 2015 trotz der Betriebskostenzuschüsse von Stadt Aschaffenburg und den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg bei 185.000 €. Die Bischöfliche Finanzkammer hat auf Intervention der drei Gebietskörperschaften sich bereit erklärt, für die nächsten drei Jahre Betriebskostenzuschüsse in nicht genannten Höhe zu gewähren.
Der Landkreis Aschaffenburg gewährt seit 2014 einen pauschalen Betriebskostenzuschuss von 200 €/Schüler. Der Landkreis beabsichtigt, diesen Zuschuss im November auf 230 €/Schüler zu erhöhen.
Es wird daher vorgeschlagen, dass die Stadt Aschaffenburg in Anlehnung der Zuschussgewährung beim Landkreis Aschaffenburg der Maria-Ward-Stiftung ab dem Haushaltsjahr 2017 einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 230 €/Schüler gewährt.
Derzeit besuchen 350 Schüler aus dem Stadtgebiet die Maria-Ward-Schule, so dass für das Haushaltsjahr 2017 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 80.500 € zu gewähren ist.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg gewährt der Maria-Ward-Stiftung Aschaffenburg ab dem Haushaltsjahr 2017 einen jährlichen Betriebskostenzuschuss für die Maria-Ward-Schule Aschaffenburg in Höhe von 230,--
€/Schüler, maximal jedoch zur Höhe des nachgewiesenen Defizits.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 3
Datenstand vom 21.03.2018 09:00 Uhr