Datum: 17.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Sportsenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:28 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1sps/2/1/17 Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Änderungen
2sps/2/2/17 Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg (SpoFörStAB); Bericht der Verwaltung

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1. / sps/2/1/17. Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -; Änderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 2. Sitzung des Sportsenates 17.10.2017 ö Vorberatend 1sps/2/1/17
Stadtrat (Plenum) 13. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 06.11.2017 ö Beschließend 2pl/13/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg (SpoFörStAB) sind aus folgenden Gründen notwendig:

§ 3 Abs. 2 – Förderung der Jugendarbeit –

Es fehlt eine Regelung für Fristen bei der Antragstellung. Es wird aus diesem Grund vorgeschlagen, folgende Regelung in die SpoFörStAB aufzunehmen:

„Der Antrag für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 30.06. des Folgejahres beim Schulverwaltungs- und Sportamt eingegangen sein (Ausschlussfrist § 2 Abs. 4).“


§ 4 Abs. 3 UA  2 – Zahlung von Investitionszuschüssen -

Bis zur Einführung der SpoFörStAB erfolgte die Gewährung von Zuschüssen bei den Förderarten „Sportstättenbau“ bzw. „Großsportgeräte“ grundsätzlich durch Einzelbeschlüsse des Sportsenats. Mit Einführung der neuen SpoFörStAB sind Beschlüsse des Sportsenats bei diesen Förderarten nicht mehr bei allen Förderfällen erforderlich. § 4 Abs. 3 UA  2 stellt bei der Reihenfolge der Förderung aber ausschließlich auf die Beschlussfassung des Sportsenats bzw. des zuständigen Gremiums ab. Eine Anpassung der Vorschrift ist aus diesem Grund erforderlich. Es wird vorgeschlagen § 4 Abs. 3 UA 2 wie folgt zu ändern:

„Die Förderung von Baumaßnahmen u.ä. bzw. des Kaufs von Großsportgeräten durch förderungsfähige Sportvereine erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Jahr der Antragstellung nicht bzw. nicht zur vollständigen Auszahlung der Förderung aus, erfolgt im Folgejahr / in den Folgejahren, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Förderung bzw. die weitere Förderung. Die im Folgejahr / in den Folgejahren zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden hierbei im Verhältnis der als förderungsfähig anerkannten Aufwendungen aufgeteilt.“


§ 8 UA 2 neuer Satz 2 – Inkrafttreten –

Im Schulverwaltungs- und Sportamt liegen noch Anträge auf Fördermaßnahmen vor, die das Jahr 2016 betreffen. Es ist aus Sicht des Schulverwaltungs- und Sportamtes sinnvoll bei Bearbeitung dieser Anträge die neuen SpoFörStAB anzuwenden. Es wird aus diesem Grund zur Klarstellung vorgeschlagen, folgende Regelung in die SpoFörStAB aufzunehmen:

„Auf Anträge von Sportvereinen für Fördermaßnahmen, die vor dem 01.01.2017 liegen und über die noch nicht abschließend entschieden wurde, finden die SpoFörStAB Anwendung.“

Die Änderungen der Sportförderrichtlinien sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

.Beschluss:

I. Die Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg – SpoFörStAB – werden wie folgt ergänzt bzw. geändert:

§ 3 Abs. 2 – Förderung der Jugendarbeit –

Es wird folgender Unterabsatz  eingefügt:

Der Antrag für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 30.06. des Folgejahres beim Schulverwaltungs- und Sportamt eingegangen sein (Ausschlussfrist § 2 Abs. 4).

§ 4 Abs. 3 UA  2 – Zahlung von Investitionszuschüssen –

Der § 4 Abs. 3 UA 2 wird wie folgt geändert:

Die Förderung von Baumaßnahmen u.ä. bzw. des Kaufs von Großsportgeräten durch förderungsfähige Sportvereine erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Jahr der Antragstellung nicht bzw. nicht zur vollständigen Auszahlung der Förderung aus, erfolgt im Folgejahr / in den Folgejahren, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Förderung bzw. die weitere Förderung. Die im Folgejahr / in den Folgejahren zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden hierbei im Verhältnis der als förderungsfähig anerkannten Aufwendungen aufgeteilt.

§ 8 UA 2 – Inkrafttreten –

In § 8 UA 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

Auf Anträge von Sportvereinen für Fördermaßnahmen, die vor dem 01.01.2017 liegen und über die noch nicht abschließend entschieden wurde, finden die SpoFörStAB Anwendung.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / sps/2/2/17. Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg (SpoFörStAB); Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 2. Sitzung des Sportsenates 17.10.2017 ö Beschließend 2sps/2/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 21.11.2016 wurden Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg (SpoFörStAB) eingeführt. Diese gelten ab 01.01.2017.

Mit Beschlüssen des Sportsenats/des Stadtrats vom 30.05.2017/19.06.2017 erfolgten erste Änderungen der SpoFörStAB in den Bereichen „Sportärztliche Untersuchungen“ und weiterer Anwendung der Beschlüsse des Sportsenats vom 22.10.2014 „Bayerischer Landessportverband – BLSV – Sportkreis Aschaffenburg; Zuschuss zu den Verwaltungskosten“ bzw. vom 26.05.2009 „Zuschuss zum Betrieb der Turntalentschule Main-Spessart“.

Am 27.07.2017 wurden die Aschaffenburger Sportvereine im Rahmen einer Informationsveranstaltung umfassend über  die neuen Sportförderrichtlinien informiert.

Folgende wesentliche Zuschussleistungen wurden im Rahmen der neuen SpoFörStAB bis 30.09.2017 gezahlt:

Betriebszuschüsse

Städt. Vereinspauschale (§ 3 Abs. 1 SpoFörStAB)

41 förderungsfähige Sportvereine erhielten insgesamt Zuschüsse in Höhe von 131.436,02 €. Die förderungsfähigen Sportvereine erhielten Zuschüsse von 207,00 € - 18.252,80 €.

2 Sportvereine die bisher gefördert wurden konnten nicht als förderungsfähige Sportvereine anerkannt werden. Diese Sportvereine hatten nicht mindestens 50 % oder mindestens 100 Mitglieder aus Aschaffenburg (§ 1 Nr. 5 SpoFörStAB).

Förderung der Jugendarbeit (§ 3 Abs. 2 SpoFörStAB)

22 förderungsfähige Sportvereine erhielten insgesamt Zuschüsse in Höhe von 19.160,00 €. Die förderungsfähigen Sportvereine erhielten Zuschüsse von 76,00 € - 3.148,00 €.

Sportarbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 3 SpoFörStAB)

2 förderungsfähige Sportvereine erhielten insgesamt Zuschüsse in Höhe von 1.400,00 €. Die förderungsfähigen Sportvereine erhielten Zuschüsse in Höhe von 140,00 € bzw. 1.260,00 €.

Unterhaltszuschuss (§ 3 Abs. 4 SpoFörStAB)

Die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse erfolgt im Oktober/November 2017.

Zuschuss zur Teilnahme an Meisterschaften (§ 3 Abs. 5 SpoFörStAB)

10 zuschussfähige Sportvereine erhielten insgesamt 10.954,00 €.

2 Sportvereine die bisher gefördert wurden konnten nicht als förderungsfähige Sportvereine anerkannt werden. Diese Sportvereine hatten nicht mindestens 50 % oder mindestens 100 Mitglieder aus Aschaffenburg (vgl. § 1 Nr. 5 SpoFörStAB).


Sportveranstaltungen (§ 3 Abs. 6 SpoFörStAB)

1 zuschussfähiger Sportverein erhielt 200,00 €.


Sportärztliche Untersuchungen (§ 3 Abs. 8 SpoFörStAB)

Für die Untersuchung von 44 Sportlern von 3 förderungsfähigen Sportvereinen wurden insgesamt 1.977,00 € an Zuschüssen gewährt.



Investitionszuschüsse

Sportstättenbau (§ 4 Abs. 1 SpoFörStAB)

Im Jahr 2017 wurde bisher ein Antrag auf Bezuschussung einer Sanierungsmaßnahme durch den Schützenverein 1888 Aschaffenburg-Damm e.V. gestellt. Dieser Antrag wird derzeit geprüft.

Für bereits durch Beschlüsse des Sportsenats genehmigte Baumaßnahmen erfolgten entsprechend des Baufortschritts und der vorgelegten Rechnungen im Jahr 2017 bisher Zuschusszahlungen an 5 Sportvereine in Höhe von 72.778,00 €.

Großsportgeräte (§ 4 Abs. 2 SpoFörStAB)

8 zuschussfähige Sportvereine erhielten insgesamt Zuschüsse in Höhe von 9.805,00 €. Die zuschussfähigen Sportvereine erhielten Zuschüsse von 150,00 € - 4.887,00 €.

Insgesamt stehen für Investitionszuschüsse Haushaltsmittel in Höhe von 150.000,00 € zur Verfügung.

Zusammenfassung:

Bei den Sportvereinen besteht überwiegend eine gute Akzeptanz der SpoFörStAB.

Bei der Umsetzung hat sich gezeigt, dass geringfügige Änderungen und Anpassungen erforderlich sind.

 Nach Ablauf des ersten Jahres der Anwendung sollten noch offene Fragen in der Arbeitsgruppe „Sportförderung“ diskutiert werden.




 

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung zur Umsetzung der Sportförderrichtlinien wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.10.2018 16:34 Uhr