Datum: 06.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:25 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. / pl/13/1/17. Nachbenennung von Mitgliedern des Senioren- und Sozialbeirats
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.11.2017
|
ö
|
Beschließend
|
1 | pl/13/1/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der personellen Zusammensetzung des Senioren- und Sozialbeirat haben sich Änderungen ergeben.
Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.
.Beschluss:
I. Ab 0
1.12.2017 werden benannt: - für den Seniorenbeirat: Frau xxx für die Vertretung der Beratungsstelle Demenz am Untermain nach Ausscheiden von Frau xxx. Weiterhin wird Herr xxx den Paritätischen Wohlfahrtsverband vertreten, nachdem Frau xxx ausgeschieden ist.- für den Sozialbeirat: auch hier wird Herr xxx den Paritätischen Wohlfahrtsverband vertreten, nachdem Frau xxx ausgeschieden ist.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / pl/13/2/17. Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg - SpoFörStAB -;
Änderungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Sportsenat
|
2. Sitzung des Sportsenates
|
17.10.2017
|
ö
|
Vorberatend
|
1 | sps/2/1/17 |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.11.2017
|
ö
|
Beschließend
|
2 | pl/13/2/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg (SpoFörStAB) sind aus folgenden Gründen notwendig:
§ 3 Abs. 2 – Förderung der Jugendarbeit –
Es fehlt eine Regelung für Fristen bei der Antragstellung. Es wird aus diesem Grund vorgeschlagen, folgende Regelung in die SpoFörStAB aufzunehmen:
„Der Antrag für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 30.06. des Folgejahres beim Schulverwaltungs- und Sportamt eingegangen sein (Ausschlussfrist § 2 Abs. 4).“
§ 4 Abs. 3 UA 2 – Zahlung von Investitionszuschüssen -
Bis zur Einführung der SpoFörStAB erfolgte die Gewährung von Zuschüssen bei den Förderarten „Sportstättenbau“ bzw. „Großsportgeräte“ grundsätzlich durch Einzelbeschlüsse des Sportsenats. Mit Einführung der neuen SpoFörStAB sind Beschlüsse des Sportsenats bei diesen Förderarten nicht mehr bei allen Förderfällen erforderlich. § 4 Abs. 3 UA 2 stellt bei der Reihenfolge der Förderung aber ausschließlich auf die Beschlussfassung des Sportsenats bzw. des zuständigen Gremiums ab. Eine Anpassung der Vorschrift ist aus diesem Grund erforderlich. Es wird vorgeschlagen § 4 Abs. 3 UA 2 wie folgt zu ändern:
„Die Förderung von Baumaßnahmen u.ä. bzw. des Kaufs von Großsportgeräten durch förderungsfähige Sportvereine erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Jahr der Antragstellung nicht bzw. nicht zur vollständigen Auszahlung der Förderung aus, erfolgt im Folgejahr / in den Folgejahren, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Förderung bzw. die weitere Förderung. Die im Folgejahr / in den Folgejahren zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden hierbei im Verhältnis der als förderungsfähig anerkannten Aufwendungen aufgeteilt.“
§ 8 UA 2 neuer Satz 2 – Inkrafttreten –
Im Schulverwaltungs- und Sportamt liegen noch Anträge auf Fördermaßnahmen vor, die das Jahr 2016 betreffen. Es ist aus Sicht des Schulverwaltungs- und Sportamtes sinnvoll bei Bearbeitung dieser Anträge die neuen SpoFörStAB anzuwenden. Es wird aus diesem Grund zur Klarstellung vorgeschlagen, folgende Regelung in die SpoFörStAB aufzunehmen:
„Auf Anträge von Sportvereinen für Fördermaßnahmen, die vor dem 01.01.2017 liegen und über die noch nicht abschließend entschieden wurde, finden die SpoFörStAB Anwendung.“
Die Änderungen der Sportförderrichtlinien sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
.Beschluss:
I. Die Sportförderrichtlinien für die Stadt Aschaffenburg – SpoFörStAB – werden wie folgt ergänzt bzw. geändert:
§ 3 Abs. 2 – Förderung der Jugendarbeit –
Es wird folgender Unterabsatz eingefügt:
Der Antrag für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 30.06. des Folgejahres beim Schulverwaltungs- und Sportamt eingegangen sein (Ausschlussfrist § 2 Abs. 4).
§ 4 Abs. 3 UA 2 – Zahlung von Investitionszuschüssen –
Der § 4 Abs. 3 UA 2 wird wie folgt geändert:
Die Förderung von Baumaßnahmen u.ä. bzw. des Kaufs von Großsportgeräten durch förderungsfähige Sportvereine erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Jahr der Antragstellung nicht bzw. nicht zur vollständigen Auszahlung der Förderung aus, erfolgt im Folgejahr / in den Folgejahren, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Förderung bzw. die weitere Förderung. Die im Folgejahr / in den Folgejahren zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden hierbei im Verhältnis der als förderungsfähig anerkannten Aufwendungen aufgeteilt.
§ 8 UA 2 – Inkrafttreten –
In § 8 UA 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Auf Anträge von Sportvereinen für Fördermaßnahmen, die vor dem 01.01.2017 liegen und über die noch nicht abschließend entschieden wurde, finden die SpoFörStAB Anwendung.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. / pl/13/3/17. Dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.11.2017
|
ö
|
Beschließend
|
3 | pl/13/3/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Es erfolgt ein mündlicher Bericht durch Frau Bürgermeisterin Jessica Euler.
.Beschluss:
I. Der Zwischenbericht zur dezentralen Unterbringung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ X ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. / pl/13/4/17. Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch
-Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
06.11.2017
|
ö
|
Beschließend
|
4 | pl/13/4/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vom Verein Aschaffenburger Altstadtfreunde e.V. wurde der Antrag gestellt, den Theaterplatz in Aschaffenburg nach Emanuel Joseph von Herigoyen umzubenennen. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Kultur- und Schulsenates vom 05.07.2017 im Stadtrat behandelt und dort auf Vorschlag der Verwaltung abgelehnt, da seit vielen Jahren die Bezeichnung „Theaterplatz“ für die neu gestaltete Fläche zwischen Stadttheater, Schloßgasse, Dalbergstraße (Rathaus) und der Anwesen Dalbergstraße 18 - 20 allgemein bekannt ist. Bereits vor der Neugestaltung dieser Fläche war der Name Theaterplatz bei den Bürgern für diesen Bereich allgemein gebräuchlich. Für Einheimische oder Besucher der Stadt ist zudem die räumliche Nähe des Theaterplatzes mit dem Stadttheater klar und eindeutig nachvollziehbar. Ohne große Erläuterungen können daher Wegbeschreibungen erfolgen und Treffpunkte mit Bezug zum Theaterplatz ausgemacht werden. Für die Tiefgarage wurde eben aus diesem Grund auch die Bezeichnung „Tiefgarage Theaterplatz“ gewählt.
Es ist jedoch zutreffend, dass Emanuel Joseph von Herigoyen in Aschaffenburg zahlreiche Bau-werke geplant und verwirklicht hat, wobei es in der Oberstadt leider keinen erlebbaren Bezug zu einem Gebäude gibt. Anders sieht es im Bereich des Landschaftsgartens Schönbusch aus. Hier hat der auch für Aschaffenburg so bedeutende Baumeister zahlreiche Werke geschaffen.
Gemäß Beschluss des Kultur- und Schulsenates (SPNr. KSS/2/2/17) ist die Verwaltung beauftragt worden, mit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSV) Kontakt aufzunehmen zur Umbenennung der Zufahrt Schönbusch.
Mit Schreiben vom 26.07.2017 erfolgte vom Tiefbauamt eine entsprechende Anfrage. Gleichzeitig wurde der BSV der Alternativvorschlag aus den Reihen des Stadtrates mitgeteilt, den Platz vor dem Kornhäuschen („Kastanienwäldchen“) nach Herigoyen zu benennen. Dieser Bereich befindet sich ebenfalls im Eigentum des Freistaates Bayern.
In ihrem Antwortschreiben vom 16.08.2017 teilte die BSV mit, dass sie dem Vorschlag auf Benennung der Zufahrt nach Herigoyen zustimmt. Sie wünscht allerdings keine Beschilderung vorzunehmen. Falls doch, dann müsste diese so unauffällig wie möglich gestaltet werden in Absprache mit der örtlichen Verwaltung der BSV. Dem Alternativvorschlag steht die BSV ablehnend gegenüber.
Mit Schreiben vom 13.09.2017 haben die Altstadtfreunde einen neuen Vorschlag eingereicht. Es wird vorgeschlagen den „Oberen Hofweg“ von der Suicardusstraße bis zum Kastanienwäldchen vor dem Kornhäuschen als Herigoyen-Weg zu bezeichnen. Es wird ausgeführt, dass der „ehemalige sogenannte Hofweg“ bereits 1871 durch die Benennung „Suicardusstraße“ (nach dem Schlosserbauer Johann Schweikard von Kronberg) aufgewertet worden ist. Der von ihr abzweigende „Obere Hofweg“ eigne sich deshalb bestens für Herigoyen. Dieser Vorschlag wurde mit Schreiben vom 19.09.2017 an die BSV zur Stellungnahme weitergeleitet. Die BSV teilte der Stadtverwaltung zwischenzeitlich mit, dass keine Stellungnahme erfolgt, da der „Obere Hofweg“ im Eigentum der Stadt ist und die BSV hier nicht betroffen ist.
Die Stadtverwaltung steht diesem Vorschlag der Altstadtfreunde kritisch gegenüber, da eine historische Namensgebung aufgegeben würde und empfiehlt den „Oberen Hofweg“ nicht umzubenennen.
Die Verwaltung schlägt stattdessen vor, die Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch (nördlicher Teil) als Emanuel-Joseph-von-Herigoyen-Straße zu benennen.
Die Beschilderung (Aufstellen eines Straßennamensschildes) durch die Stadt erfolgt in Absprache mit der örtlichen Verwaltung des BSV.
Die Zufahrt zum Schönbusch ist im Jahr 2011 auf einer Länge von 150 m ab der Darmstädter Straße (Abzweigung bei Abschnitt 140 Station 2,201) als Eigentümerweg (Art.53 Ziff.3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) öffentlich gewidmet worden. Träger der Baulast ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die BSV.
Nach Art. 52 BayStrWG kann die Stadt öffentlichen Straßen Namen geben.
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 4 d. ö. S. "Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch
-Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.03.2018 14:13 Uhr