Datum: 08.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:47 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/10/1/17 Baumpflanzungen und Baumfällungen 2017/2018
2uvs/10/2/17 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 25 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma HAUG Immobilien GmbH BV-Nr. xxx
3uvs/10/3/17 Neubau eines Geschäfts- und Boardinghouses mit 18 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1735/2, Gemarkung Aschaffenburg, Auhofstraße 4 in 63741 Aschaffenburg durch die Bauherrengemeinschaft Geygel-Altan, BV-Nr.: 20170197
4uvs/10/4/17 Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
5uvs/10/5/17 Großveranstaltung in Aschaffenburg; Vergabe der Tage für seltene Veranstaltung nach der Freizeitlärmrichtlinie

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1. / uvs/10/1/17. Baumpflanzungen und Baumfällungen 2017/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.11.2017 ö Beschließend 1uvs/10/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.
Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.
Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung durchgeführt.

1.        Baumfällungen

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2017/2018  insgesamt
88 Bäume (siehe Anlage 1 – 6) zu fällen, davon:

37  Stück mit einem Stammdurchmesser von   20 –   39 cm
30  Stück mit einem Stammdurchmesser von   40 –   59 cm
16  Stück mit einem Stammdurchmesser von   60 –   79 cm
  4  Stück mit einem Stammdurchmesser von   80 –   99 cm
  1  Stück mit einem Stammdurchmesser von 100 – 119 cm
 
88  Stück

1.1.        Schadbilder der zu fällenden Bäume:
       
       34 Bäume sind absterbend oder abgestorben
       54 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
            schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
            Bäume weichen.



2.        Baumpflanzungen
       
    1. Frühjahr 2017

Pflanzungen von insgesamt 33 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25)
verschiedener Art im Stadtgebiet
                                                               

    1. Herbst 2017

Pflanzungen von insgesamt 116 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
10 Zierkirschen        Geißenbrunnen Obernau
10 Bäume verschiedener Art                 Bahnparallele
20 Bäume verschiedener Art        Herrenwaldstraße
         
              
Im Jahr 2017 werden insgesamt 149 Solitärbäume gepflanzt und 88 Bäume gefällt.

.Beschluss:

I. Die Baumpflanzungen und Baumfällungen des Garten- und Friedhofsamtes 2017 / 2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/10/2/17. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 25 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma HAUG Immobilien GmbH BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.11.2017 ö Beschließend 2uvs/10/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.07.2017 beantragte die Firma HAUG Immobilien GmbH die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 25 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl. Nrn. 406, 411, 412, 416, Gemarkung Damm, Haidstraße 56 - 62 in 63741 Aschaffenburg.
Es ist geplant, die bestehenden, rückwärtigen Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nrn. 406, 411, 412 und 416 (Haidstraße 56 - 62) abzubrechen. Mit dem Bauvorhaben wird durch ein Mehrfamilienhaus mit 4 WE als Vorderhaus die Baulücke zwischen den Bestandsgebäuden Haidstraße 56 und 62 geschlossen. Die geplanten Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses verfügen über Wohnflächen zwischen 39 und 84 m², insgesamt ca. 286 m². Das Gebäude verfügt über 4 Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss und fügt sich in Höhe und Tiefe in die bestehende Baulücke ein.
Rückwärtig werden, angebaut an das Bestandsgebäude Haidstraße 54a, 4 Reihenhäuser (4 WE) und ein Doppelhaus (2 WE), mit Wohnflächen zwischen 127 m² und 138 m², insgesamt ca. 800 m² errichtet. Die Reihen-, bzw. Doppelhäuser verfügen über jeweils 2 Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss.
Im Rahmen der Baumaßnahme werden insgesamt 10 Wohneinheiten mit ca. 1.086 m² neu geschaffen.
Zwischen den Neubauten werden ebenerdige Stellplätze, 6 Doppelparkerstellplätze, Fahrradabstellplätze und Grünflächen mit Baumpflanzungen errichtet. Der erforderliche Kinderspielplatz wird im rückwärtigen Bereich der Doppel- und Reihenhäuser errichtet.
Zur Müllentsorgung ist ein Wertstoffraum im Erdgeschoss des Vorderhauses geplant, der von der geplanten Durchfahrt aus angedient werden kann.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, allerdings in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der den Charakter eines Mischgebietes aufweist. Es ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) ist das Bauvorhaben im vorliegenden Mischgebiet allgemein zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung erreicht eine GRZ von ca. 0,39 (nur Gebäude) bzw. ca. 0,64 (incl. aller befestigter Flächen) und eine GFZ von ca. 1,0. Diese fügt sich in die nähere Umgebung ein.
Die Bauweise der näheren Umgebung ist äußerst heterogen. Am westlichen Ende der Haidstraße ist zwar noch eine dörfliche Bebauungsstruktur mit unmittelbar an der Straßenbegrenzung errichteten giebelständigen Häusern in „halboffener Bauweise“ erkennbar; insgesamt ist aber entlang der Haidstraße die historische Bau- und Parzellenstruktur stark überformt. Kleine eingeschossige Häuser mit Steildach wechseln sich mit voluminösen, mehrgeschossigen Wohnhäusern ab. Giebelständig errichtete Gebäude kommen ebenso vor wie traufständig errichtete Gebäude. Vor allem ist eine einheitliche Bauweise im Sinne einer „offenen“ oder einer „geschlossenen“ Bauweise gemäß § 22 BauNVO nicht erkennbar. Eine Bebauung in zweiter Reihe entspricht der in diesem Bereich üblichen baulichen Nutzung der Grundstücke. Insgesamt fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Fläche, der Bauweise und der Bauhöhe in den Rahmen der umliegenden Bebauung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben bietet die Möglichkeit, die vorhandene, starke Überbauung der Baugrundstücke neu zu ordnen.
Die Dachneigung des rückwärtig an das Bestandsgebäude Haidstraße 54a angebauten Reihenhauses incl. aller weiteren Reihen- und Doppelhäuser wird an die Dachneigung des rückwärtigen Bestandshauses Haidstraße 54a angepasst.
Das Flächenmaß zwischen den unbefestigten und befestigen Hofflächen liegt im Rahmen der umliegenden Bebauung.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Für die 10 neuen Wohneinheiten, davon 6 WE unter 150 m² und 4 WE unter 100 m² Wohnfläche sind insgesamt 16 Stellplätze erforderlich.
Mit Baugenehmigung vom 07.12.2016 (BV-Nr.: 20160257) wurde für das Bestandsgebäude Haidstraße 62 bereits ein Dachgeschossausbau mit 2 Wohneinheiten bewilligt. Für die zwei zusätzlichen Wohneinheiten wurden damals zwei weitere Stellplätze im Rahmen des Stell-platznachweises gefordert. Insgesamt wurden für dieses Gebäude 4 nachzuweisende KFZ-Stellplätze festgesetzt.
Für das Bestandsgebäude Haidstraße 56 hat der Bauherr einen Dachgeschossausbau mit 1 Wohneinheit angekündigt. Hierfür wird ein gesonderter Bauantrag eingereicht. Für diese zusätzliche Wohneinheit unter 100 m² Wohnfläche wurde im vorliegenden Stellplatznachweis bereits ein zusätzlicher Stellplatz berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Bestandes von 2 Stellplätzen ergeben sich 3 nachzuweisende Stellplätze.
Insgesamt errechnet sich folgender Stellplatzbedarf:
  • Neubauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit 4 WE, Reihenhäuser mit 6 WE)        16 Stellplätze
  • Bestandsgebäude Haidstraße 62                                                  4 Stellplätze
  • Bestandsgebäude Haidstraße 56                                                  3 Stellplätze
  • Insgesamt erforderlich:                                                                23 Stellplätze

Vom Bauherrn werden auf dem Baugrundstück 25 KFZ-Stellplätze und damit 2 über den Bedarf, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung nachgewiesen.
Bei einer Gesamtwohnfläche von 1.086 m² sind insgesamt 22 Fahrradabstellplätze erforderlich. In den Planunterlagen sind 30 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, von denen 10 Fahrradabstellplätze überdacht sind. Die Fahrradabstellplätze müssen eine Einstellgröße von 0,70 x 1,80 m aufweisen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 14 PKW-Stellplätze auf den Freiflächen mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten, deren Baumscheibe mindestens 6 m² beträgt. Gemäß Freiflächenplan sollen insgesamt 9 Laubbäume auf der Außenbereichsfläche gepflanzt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. 9.000 € zu hinterlegen.
Mit den beteiligten Nachbarn und Anwohnern fand am 21.09.2017 ein Erörterungstermin im Rathaus statt. Hier wurden vor allem die Stellplatzsituation, aber auch sonstige Anliegen der Nachbarn besprochen. Der Bauherr hat bereits am 27.09.2017 geänderte Planunterlagen eingereicht.
Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 52 m² angelegt. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. 3.000 € zu hinterlegen.
Die geplanten Gebäude und Stellplätze verteilen sich über mehrere Grundstücke. Es ist ein Nachweis über eine Verschmelzung, bzw. Vereinigung der Baugrundstücke mit den Fl. Nrn. 406, 411, 412 und 416, Gemarkung Damm zu erbringen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 25 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. 406, 411, 412, 416, Gemarkung Damm, Haidstraße 56-62 in 63741 Aschaffenburg durch die Firma HAUG Immobilien GmbH, BV-Nr. 20170164
- Antrag GRÜNE-Stadtratsfraktion vom 04.10.2017" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / uvs/10/3/17. Neubau eines Geschäfts- und Boardinghouses mit 18 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1735/2, Gemarkung Aschaffenburg, Auhofstraße 4 in 63741 Aschaffenburg durch die Bauherrengemeinschaft Geygel-Altan, BV-Nr.: 20170197

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.11.2017 ö Beschließend 3uvs/10/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.08.2017 beantragte die Bauherrengemeinschaft Geygel-Altan, vertreten durch Herrn Ercan Geygel die Genehmigung zur Errichtung eines Geschäfts- und Boardinghouses mit 18 Wohneinheiten und ebenerdigen 12 PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Auhofstraße xxx in 63741 Aschaffenburg.

Das geplante Gebäude erstreckt sich über 4 Geschosse auf einer Grundfläche von ca. 32 - 36 m in der Länge und 13 - 15 m in der Breite. Es ist ein Flachdach mit einer Höhe von ca. 12,6 m (OK Attika) geplant. Das Gebäude schließt sich einseitig an die bestehende Nachbarbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg (Bestandsgebäude der Alevitischen Gemeinde) an.

Im Erdgeschoss sind Räumlichkeiten für eine Änderungsschneiderei, Anmeldung, Waschküche, Heizungs-, Technik-, Hausmeisterraum sowie 12 ebenerdige Stellplätze (Mittelgarage) und 6 Fahrradabstellplätze geplant. Im 1. – 3. Obergeschoss sollen insgesamt 18 Wohnräume (je 6/Geschoss) mit je ca. 50 - 55 m² Wohnfläche errichtet werden.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20/13 „Südliche Auhofstrasse“ für das Gebiet zwischen Auhofstrasse, Goldbacher Strasse, Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg und Ringschluss Ost.

Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Grundstück u.a. folgendes fest: Gewerbegebiet GE, GRZ 0,8 / GFZ 2,0, max. IV Vollgeschosse, bauliche Höhe OK max. 16,50 m ü. OK Verkehrsfläche, DN 0° - 45°, einzelne Pflanzmaßnahmen, etc. Betriebswohnungen sind nicht zulässig.

Das Bauvorhaben kann nach der Art der baulichen Nutzung (Änderungsschneiderei mit einer beschäftigten Person, und Boardinghouse) gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zugelassen werden. Das Boardinghouse ist als nicht störender Gewerbebetrieb wie ein Hotel zu werten. Die sonstigen nachgewiesenen Räume (Anmeldung, Waschküche, Heizungs-, Technik-, Hausmeisterraum) entsprechen den Verwaltungs- und Betriebsräumen eines Boardinghouses.

Die Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind zu erfüllen. Aufgrund der starken Verkehrsbelastung der Auhofstraße sind Schallschutzmaßnahmen zumindest an der zur Straße hin ausgerichteten Fassade des Vorderhauses erforderlich. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist ein Schallschutznachweis nach DIN 4109 (Schallschutz für Hochbau) vorzulegen. Auflagen zum Schallschutz sind zu beachten.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ, bauliche Höhe, Anzahl der Vollgeschosse, Dachform und -neigung) werden eingehalten.
Im Bebauungsplan ist die abweichende Bauweise festgesetzt, d.h. dass Einzelgebäude in offener Bauweise eine Länge von 50 m überschreiten dürfen. Das geplante Gebäude hält die Festsetzungen zur abweichenden Bauweise ein.

Die Pflanzfläche PF 1 an der Auhofstrasse ist lt. Bebauungsplan zu mindestens 80% unversiegelt zu belassen. Aufgrund der geplanten 3,50 m breiten Zufahrt incl. dem Zugang zu den Fahrradstellplätzen 1 - 6 können nur ca. 75 % der Pflanzfläche PF 1 entlang der Auhofstraße als unversiegelte Grünfläche hergestellt werden.

Eine Befreiung von den Festsetzungen für die Pflanzfläche PF 1 kann erteilt werden, da das Gebäude ca. 1 m hinter der Baugrenze sitzt und diese Fläche ebenfalls angrenzend an die Vorgartenfläche begrünt ist. Die Befreiung ist geringfügig (ca. 6 m²) und insoweit auch städtebaulich vertretbar.

Laut Bebauungsplan ist je 200 m² überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 12 - 14 cm, Pflanzbeet > 6 m²) in einem Abstand von mind. 2,50 m zur Straßenbegrenzungslinie zu pflanzen. Bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von ca. 500 m² errechnen sich 3 zu pflanzende Laubbäume. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist 1 Stellplatz je 2 Apartments vorzusehen. Hieraus ergeben sich 9 erforderliche PKW-Stellplätze. Für die Änderungsschneiderei sind 2, für die Anmeldung als Verwaltungsraum 1 weitere KFZ-Stellplätze erforderlich. Die 12 notwendigen Stellplätze werden im Erdgeschoss des Gebäudes nachgewiesen. Ein Stellplatz ist als barrierefreier KFZ-Stellplatz ausgestaltet.

Außerdem sind 6 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hiervon entfallen 2 auf die Apartments (1 Abstellplatz je 15 Zimmereinheiten), 1 auf den Verwaltungsraum (1 Abstellplatz je 60 m² Nutzfläche) und 3 auf die Änderungsschneiderei (1 Abstellplatz je 40 m² Nutzfläche, mind. 3). Auf dem Grundstück werden insgesamt 6 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Das Bauvorhaben grenzt unmittelbar an die Bahnstrecke 5200 Würzburg – Aschaffenburg. Sowohl während der Baumaßnahmen, wie auch später zur Sicherung der Bahnbetriebsanlagen sind die Auflagen der Deutschen Bahn AG, gem. Schreiben vom 12.10.2017 zu beachten.

Die vorgelegten Planunterlagen sehen einen zweiten Rettungsweg im rückwärtigen Bereich des Baugrundstückes vor. Der Fluchtweg zum Grundstück Fl.Nr. 1xxx, Gemarkung Aschaffenburg ist dinglich zu sichern. Der Nachweis ist spätestens mit der Nutzungsaufnahme zu erbringen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherrengemeinschaft Geygel-Altan, vertreten durch Herrn Ercan Geygel zum Neubau eines Geschäfts- und Boardinghouses mit 18 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Auhofstraße xxx in 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen und Befreiungen:

1. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Pflanzfläche PF 1 wird eine Befreiung im Umfang von ca. 6 m² erteilt. Statt 80 % sind 75 % der Pflanzfläche als unversiegelte Grünfläche zu belassen.

2. Gemäß Freiflächenplan sind 3 großkronige, standortgerechte Laubbäume mit einer Baumscheibengröße von mindestens 6 m² im Bereich der Grundstückszufahrt zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

3. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist ein Schallschutznachweis nach DIN 4109 (Schallschutz für Hochbau) vorzulegen.

4. Die Auflagen der Deutschen Bahn AG sind zu beachten.

5. Der Fluchtweg im rückwärtigen Grundstücksbereich zum Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, ist dinglich zu sichern.



II. Angaben zu den Kosten:
                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [  x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / uvs/10/4/17. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.11.2017 ö Vorberatend 4uvs/10/4/17
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2017 ö Beschließend 12PL/14/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich.

Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

1. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 5 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge:

Die bisherige Regelung sieht vor, dass Garagen und Stellplätze so anzulegen sind, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- oder Abfahrten von mehr als 3,50 m Breite entstehen dürfen. Für maximal zwei direkt angrenzende Garagen oder Stellplätze kann bereits jetzt – im Wege einer Ausnahme – eine Zufahrtsbreite bis zur Breite dieser beiden Garagen oder Stellplätze zugelassen werden. Doppelgaragen oder -stellplätze bilden zwischenzeitlich den Regelfall. Über die Zulassung von Ausnahmen ist in jedem Einzelfall mit zusätzlichen Kosten für den Bauherrn zu entscheiden. Mit der vorgeschlagenen Neufassung entfällt für diesen Regelfall eine gesonderte Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge.

2. Änderung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf)

Nr. 2.3 – Fahrschulen

In der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung fehlen bislang Festsetzungen für Fahrschulen. Bisher werden vergleichbare Regelungen analog angewendet. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

2.3      Fahrschulen                           1 St/30 m² NF,                      1 Ab/45 m² NF,
                                                          jedoch mind. 1                       jedoch mind. 2



Nr: 3.1 – Läden

Für Läden mit zusätzlicher gastronomischer Nutzung sieht die bisherige Richtzahlenliste vor, dass ab einer gastronomischen Nutzfläche von mehr als 20 m² für die Gesamtnutzfläche der gastronomischen Nutzung die Richtzahlenliste für Gaststätten (Nr. 6.1) anzuwenden ist. Gastronomische Nutzflächen unter 20 m² werden nur der Ladenfläche mit geringeren Anforderungen an die Anzahl der Stellplätze zugerechnet. In der bestehenden Richtzahlenliste ist ein redaktioneller Fehler bei der Verkaufsfläche (VF) in Nutzfläche (NF) zu berichtigen. Außerdem wird vorgeschlagen, diese Regelung auch auf die Fahrradabstellplätze auszudehnen. Es wird folgende Änderung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

3.1      Läden                                   1 St/40 m² VF, jedoch mind.        1 Ab/120 m² VF, jedoch mind.
                                       1 St/Laden, bei zusätzlicher        3 Ab/Laden, bei zusätzlicher
                                       gastronomischer Nutzung        gastronomischer Nutzung
                                       mit mehr als 20 m² NF        mit mehr als 20 m² NF
                                       Zuschlag nach Nr. 6.1        Zuschlag nach Nr. 6.1

          
Nr. 6.3 - Hotels, Pensionen, Kurhäuser und andere Beherbergungsbetriebe

In den letzten Jahren haben die Bauanträge für sog. „Boardinghäuser“ zugenommen. Bisher wurde die Ziffer 6.3 der Richtzahlenliste für Hotels, Pensionen, Kurhäuser und andere Beherbergungsbetriebe für Boardinghäuser analog herangezogen. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

6.3      Hotels, Pensionen,                unverändert                        unverändert
           Boardinghäuser, Kurhäuser 
           und andere Beherbergungs-
           betriebe


Nr. 7.3 – Prostitutionsbetriebe

In der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung fehlen bislang Festsetzungen für Prostitutionsbetriebe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), welches am 01.07.2017 in Kraft getreten ist, wird eine neue Stufe zur Legalisierung des Prostitutionsgewerbes erreicht. Für künftige Baugenehmigungsverfahren ist eine Ergänzung der Richtzahlenliste erforderlich. Hierzu wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

7.3        Prostitutionsbetriebe                2 St/Beschäftigte                1 Ab/Beschäftigte                


Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Änderung der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2017 (GVBl S. 375) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 335) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

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5. / uvs/10/5/17. Großveranstaltung in Aschaffenburg; Vergabe der Tage für seltene Veranstaltung nach der Freizeitlärmrichtlinie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.11.2017 ö Beschließend 5uvs/10/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates (UVS) am 08.03.2017 wurde folgender Beschluss getroffen:

Beschluss:

I. Für den Volksfestplatz und Veranstaltungsflächen mit (teils) deckungsgleichen Immissionsorten ist die Höchstzahl für seltene Veranstaltungen von 18 Tagen/Kalenderjahr nach der Freizeitlärmrichtlinie einzuhalten.

II. Vorrangig sollen Veranstaltungen die normalen Immissionsrichtwerte einhalten. Tage für „seltene Veranstaltungen“ werden nur dann gewährt, wenn ohne Inanspruchnahme der Regelung die geplante Veranstaltung nicht oder nicht ohne wesentliche Veränderungen durchgeführt werden kann. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist jeder Tag gesondert zu prüfen.

III. Bei der Zuteilung der Tage für „seltene Veranstaltungen“ gilt folgende Reihenfolge:

- An erster Rangstelle stehen die Tage, die für städtische Veranstaltungen benötigt werden. Insbesondere das Volksfest (in der Regel 11 Tage) und das Stadtfest (in der Regel 2 Tage).

- An zweiter Rangstelle stehen Großveranstaltungen mit herausragender Bedeutung oder besonderer örtlicher oder regionaler Bedeutung.

- Die Entscheidung über die Zuteilung trifft der Umwelt- und Verwaltungssenat.

Tage für Veranstaltungen an zweiter Rangstelle sollen nicht vor dem 1. November für das Folgejahr vergeben werden.


  1. Rangfolge:
Für die städtischen Veranstaltungen Volksfest und Stadtfest werden die Tage in vollem Umfang benötigt.  Auch durch ergänzende Maßnahmen ist es nicht möglich die Lautstärke so zu reduzieren, dass die Normalwerte eingehalten werden können. Beim Volksfest ist zu berücksichtigen, dass es sich um verschiedene Lärmquellen handelt, die nicht zentral gesteuert werden können. Die Bühne auf dem Parkplatz Suicardusstraße liegt so nah an der nächsten Wohnbebauung, dass eine Einhaltung der normalen Werte eine Beschallung des Platzes nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
  1. Rangfolge
Bei dem Afrika-Karibik-Festival handelt es sich um eine Großveranstaltung mit herausragender Bedeutung. Es kommen internationale und national bekannte Künstler (http://www.karibik-festival.de/stage-of-fame-1 ). Es handelt sich um das größte Musikfestival auf dem Volksfestplatz.
Die herausragenden Bedeutung der Veranstaltung begründet der Veranstalter wie folgt:

Wir bringen seit nunmehr 20 Jahren nationale und internationale Topstars nach Aschaffenburg, stehen für kulturelle Vielfalt, ein friedliches Miteinander, Völkerverständigung und bieten den Bewohnern Aschaffenburgs und Umgebung nicht nur ein einzigartiges musikalisches Programm, sondern auch ein kulturelles, in den aktuell schwierigen Zeiten sehr wichtiges Rahmenprogramm. An 4 Tagen im Jahr setzen wir uns in Aschaffenburg dafür ein, dass es nur eine Rasse gibt, nämlich den Menschen. Hierfür kommen jährlich mehrere zehntausend Besucher aller Altersklassen und Nationen nach Aschaffenburg und feiern dieses Motto. Darüber hinaus hat diese Veranstaltung selbstverständlich auch für ortsansässige Gastronomen, Hotels und Einzelhändler einen deutlichen Mehrwert.
Durch den Veranstalter ist folgendes beantragt:
16.08.2018 Veranstaltung von 16:00 – 01:00 Uhr, Musik bis 23:00 Uhr
17.08.2018 Veranstaltung von 12:00 – 01:00 Uhr,
                    Musik: Hauptbühne bis 24:00 Uhr,
                               Nebenbühne, Bereich Cocktailbar bis 01:00 Uhr        
18.08.2018 Veranstaltung von 10:00 – 01:00 Uhr,
                    Musik: Hauptbühne bis 24:00 Uhr,
                               Nebenbühne, Bereich Cocktailbar bis 01:00 Uhr        
19.08.2018 Veranstaltung von 10:00 – 24:00 Uhr, Musik bis 22:00 Uhr

Der Veranstalter möchte 4 Tage in Anspruch nehmen. Von den 4 Veranstaltungstagen reichen am Sonntag bei einem Musikende von 22:00 Uhr die normalen Immissionsrichtwerte aus. Dies sind vorrangig einzuhalten. Für die anderen 3 Tage werden die Werte für seltene Ereignisse benötigt, weil sonst bei der Veranstaltung nicht bis nach 22:00 Uhr Musik gespielt werden kann. Die Werte für seltene Ereignisse sollen aber nur bis Mitternacht gewährt werden (Betrieb der Hauptbühne). Dies berücksichtigt Nr. 4.4.2 Zumutbarkeit Buchstabe b der Freizeitlärmrichtlinie. Die Betriebszeiten der Gastronomie (Ausschank) enden 30 Minuten vor dem jeweiligen Veranstaltungsende.
Für die Veranstaltung des Funkhauses am Abend vor dem Stadtfest wird ein weiterer Tag benötigt. (Begründung siehe Stadtfest).

Durch den Veranstalter ist für den 24.08.2018 eine Veranstaltung von 19:00 Uhr bis 01:00 Uhr  beantragt. Die Veranstaltung soll nach Wunsch des Veranstalters somit um eine Stunde weiter in die Nacht verschoben werden. Nach telefonischer Rücksprache soll die Musik nur bis 23:00 Uhr genehmigt werden. Die Einhaltung der Richtwerte ist zu überwachen.
Die Betriebszeiten der Gastronomie (Ausschank) enden 30 Minuten vor dem Veranstaltungsende (00:30 Uhr).

Zum Vergleich die Werte aus dem Erlaubnisbescheid für das Jahr 2017:
Freitag 25.08.2017, (Parkplatz Suicardusstraße)        von 18:00 Uhr – 24:00 Uhr
       Musikende                                                23:00 Uhr und
Ende des Ausschanks                                23:30 Uhr

Von den 18 möglichen Tagen für seltene Ereignisse werden im Jahr 2018 somit vorerst nur 17 vergeben (Stand Oktober 2017).

.Beschluss:

I. Die Tage für seltene Veranstaltungen werden wie folgt vergeben:

1. Rangfolge:
Volksfest:                        15.06. – 25.06.2018                        11 Tage
Stadtfest:                 25.08. – 26.08.2018                          2 Tage

2. Rangfolge
Afrika-Karibik-Festival:        16.08. – 19.08. 2018                         3 Tage
Funkhausbühne:                24.08.2018                                 1 Tag
Ende bis 24.00 Uhr

Summe                                                                17 Tage

II. Mit der Vergabe der Tage werden die Veranstaltungen unter Nr. I durch den Umwelt- und Verwaltungssenat genehmigt.

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.04.2018 14:25 Uhr