Datum: 05.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 17:53 Uhr bis 21:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / pvs/11/3/17. Erschließung Baugebiet Anwandeweg;
-Vorstellung der Entwurfsplanung durch das Büro FKS, Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
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ö
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Beschließend
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1 | pvs/11/3/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Die Stadt Aschaffenburg plant die Erschließung des rund 27 ha großen Plangebietes als Wohn- und Mischgebiet „Anwandeweg“ im Stadtteil Nilkheim.
Die Vorplanung wurde am 07.03.2017 vorgestellt. Als Grundlage für die weiterführende Entwurfs-planung wurde die Gestaltungsvariante 3 beschlossen. Diese Variante beinhaltet Verkehrsflächen sowohl mit Asphalt- als auch mit Pflasteroberflächen.
2. Projektbeschreibung
Das ortsansässige Planungsbüro FKS, Aschaffenburg, stellt dem Planungs- und Verkehrssenat in einer ausführlichen Präsentation die Entwurfsplanung auf Basis der Gestaltungsvariante 3 vor.
3. Weiteres Vorgehen:
Die Verwaltung wird dem Stadtrat voraussichtlich am 19.02.2018 die Entwurfsplanung mit dezidierter Kostenberechnung vorstellen, um für das Gesamtprojekt einen Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.
.Beschluss:
I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) zur Erschließung des Neubaugebietes Anwandeweg zu.
2. Die Verwaltung wird die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung im Februar 2018 im Stadtrat erneut vorstellen und einen Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeiführen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ X ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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2. / pvs/11/4/17. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich)
- Bericht über die öffentliche Auslegung
- Bericht über die Behördenbeteiligung
- Satzungsbeschluss
- Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
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ö
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Beschließend
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2 | pvs/11/4/17 |
Stadtrat (Plenum)
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1. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.01.2018
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ö
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Beschließend
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5 | pl/1/5/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1.: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Zeitraum vom 25.09.2017 – 27.10.2017 und der Behördenbeteiligung wurden in neunzehn schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Die neunzehn Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 1.2.1 bis 1.2.12 und 2.2.1 bis 2.2.8 behandelt und erörtert.
Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:
1.2.1: (H): Verkehrsführung mit Vorfahrtsberechtigung des bestehenden Firmengeländes REAL bzw. für den Kundenparkplatz/Lieferverkehr auf die Wilhelmstraße.
1.2.2: (A): Sicherung des Hochspannungskabels im Plangebiet
(H): Anforderung Planunterlagen zur Lage des Hochspannungskabels vor Baubeginn
1.2.3: (A): Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
von Flächen für den Einzelhandel
1.2.4: (H): Gefahr für das innerörtliche Lebensmittelhandwerk durch Ansiedlung von
großflächigem Lebensmitteleinzelhandel durch Vollsortimenter und Discounter
1.2.5: (A): Redaktionelle Änderung des Textes zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Begründung
(H): Katasterstand der Kartengrundlage
1.2.6: (A): Einsatz erneuerbarer Energien, Nutzung von Geothermie, Vorsehen von Energiesparmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umgang mit Niederschlagswasser, Dach- und Fassadenbegrünung, Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölze, Einsatz von Elektromobilität
1.2.7: (A): Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
(H): Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen
1.2.8: (A): Versickerung von Niederschlagswasser
(H): Aus dem Kataster entlassene Altlastenflächen
1.2.9: (A): Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
(H): Versickerung von Oberflächenwässer
(H): Lagerung von Erdaushub und Baumaterialien in Gleisnähe
(H): Pflanzungen in Gleisnähe
(H): Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen
1.2.10: (H): Ausbauentscheidung der Telekommunikationsanlagen
1.2.11: (A): Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
von Flächen für den Einzelhandel
1.2.12: (A): Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
von Flächen für den Einzelhandel
2.2.1: (H): Abstandsflächenvorschriften
2.2.2: (H): Dachbegrünung
2.2.3: (A): Darstellung der Flächen für die Errichtung eines 2,50 m breiten Gehweges entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes im Bebauungsplan als Verkehrsfläche
(H): Grundstücksabtretungen
2.2.4: (A): inhaltliche Fehler sowie Nichtnachvollziehbarkeit der Analyse der Messergebnisse im Verkehrsgutachten
2.2.5: (A): Versickerung von Niederschlagswasser
(H): Beachtung der Vorschriften und technischen Regelwerke bei der Prüfung, ob es einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf
2.2.6: (A): Redaktionelle Änderung des Textes zur Elektroenergieversorgung in der Begründung
2.2.7: (A): Berücksichtigung des Schalldämmmaßes der Lärmschutzwand und des Schallleistungspegels der Anlagen zur Raumlufttechnik und Kälteerzeugung im öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag
2.2.8: (A): Sicherung der Kanaltrasse
Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.11, 1.2.12, 2.2.3, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10, 2.2.1, 2.2.4, 2.2.5).
Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.
Zu 2.: Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 16.05.2017.
Der Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 20.11.2017 ist zu billigen.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
Da durch die Änderungen des Bebauungsplanentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfolgte die Einholung der Stellungnahme der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit, d.h. den Eigentümern der Teilfläche der Fl.Nr. 6493/30 und Fl.Nrn. 6493/32 und 6493/38 (Stadt Aschaffenburg).
Der Investor wird im Rahmen eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens gehört und soll sich mit den Änderungen durch eine schriftliche Einverständniserklärung einverstanden erklären. Das Einverständnis wird bis zur Plenumssitzung von der Stadtverwaltung eingeholt.
In den Bebauungsplanentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes:
- Geringfügige Verkleinerung des Baufensters durch Anpassung der südwestlichen Baugrenze an den Leitungsschutzstreifen des vorhandenen Kanals
- Einzeichnung von Leitungsschutzstreifen zur Sicherung des vorhandenen Hochspannungskabels und des vorhandenen Kanals
- Einzeichnung der zukünftigen Gehwegfläche entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes im Bebauungsplan und Darstellung als Verkehrsfläche
- Ergänzung des Katasterstands der Kartengrundlage
- Löschung zweier nicht vorhandener Linien im Kataster (vor der Straßenbegrenzungs-linie im Bereich der Einmündung und vor der südlichen Geltungsbereichsgrenze im Bereich vor der Einmündung)
Im Textteil des Bebauungsplanes und in der Begründung:
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes sind die Leitungen bereits berücksichtigt und somit ausreichend gesichert. Zur weiteren Klarstellung der Sicherung der Leitungen wird in die planungsrechtlichen Festsetzungen eine redaktionelle Klarstellung und Ergänzung aufgenommen:
- „Flächen zur Begründung von Leitungsrechten
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Auf den in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Flächen sind Leitungsrechte zu Gunsten der jeweiligen Träger der Ver- und Entsorgung und der Stadt Aschaffenburg zu begründen. Die Flächen sind von baulichen Anlagen und Bepflanzung (Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher) freizuhalten; zu Unterhalts- oder Versorgungszwecken dürfen sie durch den jeweiligen Träger der Ver- und Entsorgung bzw. die Öffentlichkeit begangen oder befahren werden.“
- „Es sind Mindestabstände zum Hochspannungskabel einzuhalten, diese sind mit dem Leitungsträger abzustimmen.“
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden wie folgt ergänzt:
- „Hochspannungskabel (110-kv-Kabel, s. Bezeichnung „S = Strom“)
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kv-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kv-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist walhweise per E-Mail an stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 – 21, 44139 Dortmund, zu richten.“
- „Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel
Die Begrenzung zulässiger Einzelhandels-Verkaufsflächen ist im Sondergebiet geregelt. Weiterhin sind die Maximalverkaufsflächen und Sortimente zwischen Stadt Aschaffenburg und Grundstückseigentümer durch einen öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Es sind folgende Maximalverkaufsflächen und Sortimente zulässig:
Nahversorgungsrelevante Sortimente 3.750 m²
- Nahrungsmittel, Getränke (davon Getränkemarkt 450 m²)
Innenstadtrelevante Sortimente 1.950 m²
- Drogerieartikel, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
- Geräte der Unterhaltungselektronik
elektrische Haushaltsgeräte (nur Kleingeräte)
bespielte Ton- und Bildträger
- keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Haushaltsgegenstände
Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
- Bücher, Zeitschriften, Zeitungen / Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
- Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportkleingeräte)
Fahrräder
- Spielwaren, Bastelartikel
- Bekleidung
- Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
- Aktionsfläche Non-Food
Je innenstadtrelevantem Einzelsortiment darf eine Verkaufsfläche von 1.000 m² nicht überschritten werden.
Nicht innenstadtrelevante Sortimente 300 m²
- Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
- elektrische Haushaltsgeräte (nur Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen)
- Sportgroßgeräte
- zoologischer Bedarf
Sonstige Sortimente 100 m²
(Tchibo-Shop, Non-Food-Aktionswaren)”
- „Beachtung bahnbetrieblicher Einflüsse
Immissionen/Emissionen
Alle von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehenden Immissionen (Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen sind entschädigungslos hinzunehmen. Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Bahnbetrieb sind ausgeschlossen. Der Bauherr hat Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu tragen.
Beeinträchtigung/Blendung
Bei der Gestaltung von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen, Lichtzeichen, Beleuchtungs- und Werbeanlagen ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern der Eisenbahn) ausgeschlossen ist.
Oberleitung
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen ist stets zu gewährleisten. Zu allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten. Zur Oberleitungsanlage ist ein Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten.
Falls bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden können, ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen und mind. 8 Wochen vorher zu beantragen.“
Es wird auf die allgemeinen Hinweise für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn hingewiesen. Bei Rückfragen wird auf das Kompetenzteam Baurecht der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München verwiesen.“
Für den Bebauungsplan ist die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) maßgebend.“
Die Nachrichtlichen Übernahmen werden unter „Ver- und Entsorgungsleitungen“ wie folgt präzisiert:
- „Bestehende Ver- und Entsorgungsleitung,
K = Mischwasserkanal DN 300 bis 500
S = Strom, 110-kv-Hochspannungsleitung, Westnetz GmbH
W = Wasser“
Weiterhin wird im Bebauungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan folgendes vorgenommen:
- Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
- Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
Zu 3.: Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag
Zur Realisierung des Neubaus des SB-Warenhauses incl. aller damit zusammenhängenden, das öffentliche Interesse berührenden Maßnahmen ist flankierend der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Investor erforderlich (der Vertrag liegt als Anlage zur Beschlussvorlage bei).
Dieser Vertrag trifft u.a. Regelungen zum Vertragsgebiet, zur Kostentragung durch den Investor, zur Grundstücksneuordnung, zum Lärmschutz, zur verkehrlichen Erschließung, zur Entwässerung, zu den Versorgungsanlagen, etc.
Die notwendigen Regelungen zur Realisierung werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Investor vereinbart.
Hier werden u.a. folgende Festlegungen getroffen:
- Sämtliche Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes und seiner Verwirklichung trägt der Investor
- Sämtliche Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand trägt der Investor
- Sämtliche Kosten der Herstellung und Änderung der verkehrlichen Erschließung trägt der Investor
- Der Investor tritt die für die Anpassung des Straßenkörpers entlang der Horchstraße (Umbaumaßnahmen an der Horchstraße und an der Einmündung Horchstraße / Wilhelmstraße, Verlegung und Neubau Bushaltestelle einschließlich Fußgängerüberweg, Neubau des Gehweges auf der West- und Nordseite der Wilhelmstraße) und die für die Errichtung eines Buswartehäuschens benötigten Flächen (ca. 35m²) an die Stadt ab.
- Die Stadt tritt die für den Bau der Zufahrt zum Parkdeck benötigte Fläche sowie die nach Neubau eines Gehweges auf der Westseite der Wilhelmstraße verbleibende Fläche zwischen neuem Gehweg und dem Grundstück des Investors (ca. 122m²) an den Investor ab
- Als Ausgleich für den durch die Grundstücksabtretungen erhaltenen Mehrwert verpflichtet sich der Investor zum Bau eines 2,50 m breiten Gehweges entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes
Das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Planausfertigung und öffentliche Bekanntmachung soll erst vollzogen werden, wenn der notarielle städtebauliche Vertrag vom 14.11.2017 zwischen der Stadt Aschaffenburg und der der Fa. BAUGRU Immobilien-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Grundstücksverwaltung KG wirksam geworden ist.
Näheres ergibt sich aus dem städtebaulichen Vertrag incl. Anlagen.
.Beschluss:
I.
Der Bericht der Verwaltung vom 20.11.2017 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).
Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung wie folgt behandelt:
1.2.1: Die Hinweise der Polizeiinspektion Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.
1.2.2: Die Anregungen der Westnetz AG werden berücksichtigt.
Der Hinweis der Westnetz AG wird zur Kenntnis genommen.
1.2.3: Die Anregungen des HBE Handelsverbandes Bayern werden berücksichtigt.
1.2.4: Die Hinweise der Handwerkskammer für Unterfranken werden zur Kenntnis genommen.
1.2.5: Die Anregungen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.2.6: Die Anregungen des Bund Naturschutz werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise des Bund Naturschutz werden zur Kenntnis genommen.
1.2.7: Die Anregungen der DB AG, DB-Immobilien, werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.2.8: Die Anregung des Wasserwirtschaftsamtes wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.
1.2.9: Die Anregungen der DB AG, DB-Immobilien, werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.2.10: Die Hinweise der Vodafone Kabel Deutschland GmbH werden zur Kenntnis genommen.
1.2.11: Die Anregungen des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain - Region 1 – werden berücksichtigt.
1.2.12: Die Anregungen der Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungs-behörde – werden berücksichtigt.
2.2.1: Die Anregung der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist bereits berücksichtigt.
2.2.2: Die Anregung der Unteren Naturschutzbehörde wird nicht berücksichtigt.
2.2.3: Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Planung – wird berücksichtigt.
Die Hinweise des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Planung – werden weiterhin zur Kenntnis genommen.
2.2.4: Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Verkehrstechnik wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.5: Die Anregung der Unteren Wasserschutzbehörde wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise der Unteren Wasserschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
2.2.6: Die Anregungen der AVG werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise der AVG werden zur Kenntnis genommen.
2.2.7: Die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden nicht im Bebauungsplan, aber im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt.
2.2.8: Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Entwässerung wird berücksichtigt.
Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für gravierende, grundlegende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfes vom 16.05.2017. Grundzüge der Planung werden durch die Planänderungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich. Die geringfügigen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs werden dem unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer vor dem Satzungsbeschluss durch das Stadtratsplenum zur Kenntnis gegeben und mit ihm abgestimmt (§ 4a Abs.3 S.4 BauGB).
Der geänderte Bebauungsplan vom 20.11.2017 kann als Satzung beschlossen werden.
1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-
Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich) und billigt die Begründung hierzu vom 20.11.2017.
2. Dem Entwurf des städtebaulichen Vertrages vom 14.11.2017 wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / pvs/11/5/17. Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b)
- Bericht über die öffentliche Auslegung
- Bericht über die Behördenbeteiligung
- Anordnung der erneuten öffentlichen Auslegung
- Anordnung der erneuten Behördenbeteiligung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
|
ö
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Beschließend
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3 | pvs/11/5/17 |
Stadtrat (Plenum)
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1. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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15.01.2018
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ö
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Beschließend
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8 | pl/1/8/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
Zuletzt in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 09.05.2017 hat sich der Stadtrat mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Spessart-Manor“ (Nr. 4/3b) befasst. Bereits in dieser Sitzung waren die Abwägung der während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der (möglichst) zu fassende Satzungsbeschluss Gegenstand der Beratungen. Der vorberatende Beschluss wurde seitens des Planungs- und Verkehrssenats nach eingehender Diskussion in dem Wissen gefasst, dass mit dem „Hauptbeteiligten“ im Bebauungsplanverfahren (in dessen Eigentum sich der Großteil der Grundstücke im Plangebiet befindet - mit Ausnahme des Schulgeländes und kleinerer Gewerbeflächen) ein größerer Dissens bezüglich der umstrittenen Festsetzung privater bzw. öffentlicher Grünflächen und der Führung eines Wegerechts zu Gunsten der Allgemeinheit verblieben war.
Im Nachgang der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 09.05.2017 wurden betreffende Hauptstreitpunkte erneut zwischen Stadtverwaltung und Flächeneigentümer erörtert, mögliche Kompromisslinien wurden gefunden. Im Ergebnis ergab sich ein Kompromiss zur Festsetzung von Grünflächen und zur Positionierung des Wegerechts – diese Änderungen wurden also in den aktualisierten und nun neu vorliegenden Bebauungsplanentwurf mit Datum vom 20.11.2017 eingearbeitet. Die Planänderungen bedingen verfahrensrechtlich eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs; dabei soll bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den ergänzten und geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können.
Gegenstand der vorliegenden Berichte über die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung ist (nach wie vor) die Abwägung der Stellungnahmen, die während der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung im Zeitraum Oktober / November 2016 zum Bebauungsplanentwurf mit Planungsstand vom 22.05.2016 eingegangen sind. Dem damals öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2016 lag noch kein Konsens mit dem Hauptgrundstückseigentümer zu Grunde. Uneinigkeiten bestanden vor allem in folgenden Punkten:
- Die das Plangebiet durchziehende Grünfläche – ein zentraler Punkt des städtebaulichen Konzepts – wurde vom Eigentümer in der bereits mehrfach veränderten Größe und Lage in Teilen nicht akzeptiert.
- Eine öffentlich nutzbare Durchwegung (Wegerecht) von der Bebauung an der Würzburger Straße zum inneren Grünzug wurde vom Eigentümer generell abgelehnt.
- Die zulässige Geschossigkeit an der Rhönstraße sollte nach dem Wunsch des Eigentümers (noch) weiter auf bis zu 5 Geschosse erhöht werden. Eine 5-Geschossigkeit unmittelbar an der Rhönstraße erscheint jedoch aus stadtplanerischer Sicht angesichts der umgebenden kleinteiligeren Bebauung unverhältnismäßig.
Diese Ablehnungen wurden vom Eigentümer bzw. seinem juristischen Vertreter im Rahmen der öffentlichen Auslegung schriftlich als Einwendung vorgebracht; sie finden sich in vorliegendem Bericht über die öffentliche Auslegung (Abwägung) wieder und werden gemeinsam mit allen anderen vorgetragenen Anregungen und Hinweise ausführlich erörtert und behandelt.
In die nun neu vorliegende, aktualisierte Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand vom 20.11.2017 sind stichpunktartig hauptsächlich folgende Änderungen eingeflossen:
- Die Flächen des mittleren Grünzugs wurden verändert. Im westlichen Teil hinter WA 3 wurde die öffentliche Grünfläche vergrößert. Südlich des die Grünfläche durchziehenden Weges wurde ein öffentlicher Grünstreifen von 2 m Breite eingefügt. Die mittlere dreieckige private Grünfläche, die sich hinter WA 1 befindet, wurde so verschoben, dass die zu erhaltende Baumgruppe nun innerhalb der privaten Grünfläche des Eigentümers verbleibt. Auch ein schmaler dreieckiger Streifen private Grünfläche wurde hinter MI 4 eingefügt.
- Die Fläche zur Begründung von Gehrechten (Fuß- und Radweg), die durch das Gewerbegebiet GE 1 verlief, wurde im Einvernehmen mit dem Eigentümer an den südöstlichen Rand des Mischgebiets MI 2 verlegt.
- Die Baufelder im MI 3 wurden vergrößert und der Wendehammer dementsprechend angepasst. Die beiden festgesetzten Bäume im MI 3 wurden mit Rücksicht auf eine geplante Tiefgarage und die daraus resultierende Unvereinbarkeit mit Baumpflanzgeboten aus dem Planentwurf herausgenommen. Innerhalb des östlichen Baufelds wurde die innenliegende Baugrenze für die maximal 5-geschossige Bebauung nach vorne verschoben, so dass sie nun parallel zur Rhönstraße verläuft. Hier wurde jedoch darauf geachtet, dass das potentielle 5. Geschoss so weit nach hinten verspringt, dass zur Rhönstraße hin der Eindruck einer maximal 4-geschossigen Bebauung gewahrt bleibt. Durch die Verbreiterung des Baufensters im MI 3, das sich östlich an der Grenze des Geltungsbereiches befindet, um 1,40 m nach Osten hin ist der anschließende Grünstreifen hierdurch schmaler geworden. Daher wurde der Anteil an begrünter unversiegelter Fläche in diesem Pflanzbereich von 60% auf 80% angehoben.
- In den textlichen Festsetzungen wurde zusätzlich unter I.5 eine Begrenzung der Schallemissionen im Sondergebiet SO aufgenommen.
Die im Bebauungsplan festzusetzenden Nutzungsarten sind durch die Änderungen nicht betroffen. Nach wie vor sind folgende Nutzungsarten vorgesehen:
- Mischgebiet am nördlichen Abschnitt der Würzburger Straße
- Gewerbegebiet im Übergang zur Autowaschanlage an der Würzburger Straße
- Mischgebiet an der Rhönstraße
- Sondergebiet für Veranstaltungen im Bereich der ehemaligen Amerikanischen Kapelle
- Gemeinbedarfsfläche für den Bereich der Schulen
- Allgemeines Wohngebiet an der Hockstraße und im Inneren des Plangebietes entlang des durchlaufenden Grünzugs
- Grünzug mit Leitungsrecht für die innere Erschließung des Plangebietes
Zielsetzung des Bebauungsplanes ist bisher gewesen und bleibt weiterhin, unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes das Areal zu entwickeln und einer geordneten städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Der Bestandsschutz der Schulen und des Jugendclubs bleiben gewahrt und finden ebenso Berücksichtigung, wie die zukünftige Möglichkeit zur Schaffung von (weiteren) Gewerbe- und Wohnflächen für die Stadt Aschaffenburg.
Dabei spielt der Grünzug eine wesentliche Rolle für die Entwicklung des Gebietes: zum einen wird die Grünanbindung an den Rosenseepark fortgeführt, zum anderen macht der darin enthaltene Leitungsstreifen die gesicherte Erschließung der inneren Gebietsteile erst möglich. Dazu wird der Erwerb der öffentlichen Grünflächen durch die Stadt Aschaffenburg notwendig, und es besteht nach § 40 Abs. 1 und 2 BauGB die Pflicht, den Eigentümer hierfür zu entschädigen. Dieser Schritt des Grunderwerbs ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zu 1: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 22.05.2016 im Zeitraum vom 04.10.2016 bis 07.11.2016 und der Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 19 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 19 Stellungnahmen stammt 1 Stellungnahme vom einem Eigentümer und 2 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere 7 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (1 ohne TöB-Funktion) abgegeben.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.2.1, 2.2.1 bis 2.2.2, 3.2.1 bis 3.2.6 und 4.2.1 behandelt, erörtert und abgewogen.
Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:
1.2.1 (A) Errichtung einer öffentlichen Grünfläche auf Privatfläche
(A) Bau von Erschließungsanlagen in der öffentlichen Grünfläche auf Privatgrund
(A) Veränderung von Grünbereichen
(H) Sicherung Zufahrt Mehrzweckhalle
(H) Leitungsverlegung im Gehweg
(A) Anpassung Grünflächen
(A) Ablehnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf Privatgrund
(H) Erhalt eines schützenswerten Baumes
(A) Verkleinerung von Pflanzbereichen
(A) Wegfall von festgesetzten Bäumen
(H) Leitungsverlegung in der Service-Road
(A) Anpassung der Gemeinbedarfsfläche
(A) Erweiterung einer privaten Grünfläche
(A) Verkleinerung eines Pflanzbereiches
(A) Ergänzung von Tiefgaragenflächen
(A) Erhöhung der Geschossigkeit an der Rhönstraße
(A) Änderung Nutzungsart ehemalige Kapelle
(A) Mauergestaltung
(A) Zulassen von Wohnnutzung an der Würzburger Straße
2.2.1 (A) copyright-Vermerk auf Katastergrundlage
(A): Umringsvermessung
(H): Grundstückskataster
(H): Einmessung von Gebäudeveränderungen
(H): Bodenordnung
2.2.2 (A) Einschaltung Bodengutachter bei Untergrundverunreinigungen
3.2.1 (A) Einschaltung Bodengutachter bei Untergrundverunreinigungen
3.2.2 (A) Artenschutzrechtliche Untersuchung (Potentialabschätzung)
(A) Liste der zu pflanzenden Bäume
(H) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
3.2.3 (A) Entfall eines Leitungsrechts
(H) Schutzmaßnahmen an Baumstandorten
(H) Neuerstellung Hausanschlüsse
(A) Erfordernis Trafostation Würzburger Straße
(A) Entfall Symbol Trafostation Hockstraße
(H) Abfolge der Erschließung
(A) Anpassung Fuß- und Radweg zur Leitungsführung
(H) Abstimmung Beleuchtung
3.2.4 (A) Verschiebung Bushaltestelle
(A) Dimensionierung Wendehammer
(A) Berücksichtigung Wasserhaushaltsgesetz
3.2.5 (A) Feuerwehrumfahrung
(H) Aufstellflächen Feuerwehr
3.2.6 (A) Passiver Lärmschutz
(A) Orientierung von Schlafräumen
(A) Nutzung Amerikanische Kapelle
4.2.1 (A) Aufhebung GRZ/GFZ
Zu 2: Erneute öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden
Die in der Vorbemerkung bereits aufgeführten Planänderungen erfordern nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Da jedoch nur Teile geändert wurden, wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Von dieser Möglichkeit soll bei der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gebrauch gemacht werden.
Bei Billigung des Bebauungsplanentwurfes vom 20.11.2017 soll die erneute öffentliche Auslegung des in Teilen geänderten Entwurfes mit Begründung für die Dauer eines Monats erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 20.11.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3b) wird zur Kenntnis genommen.Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (Anlage 5). Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummern gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):1.2.1: Den Bedenken und Anregungen von Einwender 1 wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Lediglich den Punkten IV), V), VII), X), XII), XIII), XIV), XVI), XVII) und XXI) wird Rechnung getragen.2.2.1: Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.2.2.2: Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.3.2.1: Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Wasserbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.3.2.2: Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.3.2.3: Den Anregungen der AVG Abteilung T wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.3.2.4: Den Anregungen des Referats 6 - Tiefbauamt wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.3.2.5: Den Anregungen des Amts 37, Sachgebiet 37.2 – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz/Brandschutzdienststelle - wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.3.2.6: Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Immissionsschutzbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.4.2.1: Den Anregungen von Referat 2 – Stadtkämmerei – SG Liegenschaftswesen wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfes vom 20.11.2017 die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Hierbei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den ergänzten und geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / pvs/11/6/17. Radverkehrsmaßnahmen
- Fahrradbügel Schloßgasse
- Anschluss Radfahrstreifen Schillerstraße an den Knoten B 8 / Ebertbrücke
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
|
ö
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Beschließend
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4 | pvs/11/6/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I Fahrradbügel Schlossgasse
In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates vom 07.11.2017 wurde die Umsetzung der Maßnahme sowie die Lage der Fahrradbügel beschlossen. Die Verwaltung wurde allerdings beauftragt, den Abstand sowie Kriterien zur Modellauswahl nochmals zu prüfen. Daher wird das Projekt dem Planungs- und Verkehrssenat erneut zum Beschluss vorgelegt.
Abstand
Als Abstand wurde zunächst 1,20m zwischen den Fahrradbügeln genannt. Dies ist für eine Benutzung bereits komfortabel. Da an den gewählten Standorten in der Schloßgasse aber keine beengte Situation vorliegt und viele Touristen mit Gepäcktaschen zu erwarten sind, soll beim Einbau als Abstand das großzügige Maß von 1,40 m eingehalten werden. Dies hat keinen Einfluss auf die Anzahl der Fahrradbügel.
Modellauswahl
Aktuell gibt es in der Oberstadt zwei Standorte mit fest eingebauten Fahrradabstellanlagen: Das Rathaus und den Theaterplatz. An beiden Standorten ist der Fahrradbügel PRISMA der Firma Ziegler in Edelstahl-Ausführung fest eingebaut. Trotz der geradlinigen Grundform sind die Kanten abgerundet und geschliffen, es besteht bei sachgemäßer Anwendung keine Verletzungsgefahr für die Nutzer und es gibt keine Beschädigungen des Fahrrads. Diese Bügel der Firma Ziegler kosten jeweils 444,00 EUR (20 Bügel 8.880 EUR netto, das Modell ist einzusehen unter https://www.ziegler-metall.de/anlehnbuegel-prisma).
Bei Anlehnbügeln sollten zukünftig nur noch Modelle mit einer zusätzlichen Querstrebe angeschafft werden. Denn diese ermöglicht ein leichteres Anschließen von Kinderrädern, Fahrradanhängern oder flacheren Sonderfahrzeugen (Liegeräder / Trikes). Zusätzlich kann diese Querstrebe von Sehbehinderten früher vom Taststock erfasst werden.
Über die Firma ODM kann ein Bügel bezogen werden, der dem der Firma Ziegler sehr ähnlich sieht und auch mit einer Querstrebe angeboten wird. Dieser wird für jeweils 268,00 EUR angeboten (20 Bügel 5.360 EUR netto, das Modell ist einzusehen unter http://www.stadtmoebel.de/web/we-dokumente/Produktblatt/ODM_Katalog%202014/199-F140-Anlehnbuegele-m-o-Querstrebe.pdf).
Alternativ kommt das Modell der Firma ODM in Rundausführung in Betracht. Dieser Bügel ist bereits an der City-Galerie, in der Betgasse oder an der Eisdiele an der Sandkirche verbaut. Die Kosten betragen bei diesem Modell jeweils 245,00 EUR (20 Bügel 4.900,00 EUR netto, das Modell ist einzusehen unter (http://www.stadtmoebel.de/web/we-dokumente/Produktblatt/ODM_Katalog%202014/198-F130-Anlehnbuegel-m-o-Querbuegel.pdf).
Die Verwaltung empfiehlt für die Oberstadt eine optische Einheitlichkeit und die Nutzung der Vorteile einer zusätzlichen Querstrebe. Sie gibt deshalb dem geradlinigen Modell der Firma ODM mit Querstrebe den Vorzug.
II Anschluss Radfahrstreifen Schillerstraße an den Knoten B8 / Ebertbrücke
Handlungsfeld
Die Stadt hat im Sommer dieses Jahres großzügige Radfahrstreifen in der Schillerstraße geschaffen. Der Übergang dieses neuen Radfahrstreifens wird aktuell bereits vor dem Anschluss an die Hanauer Straße / Ebert-Brücke auf die alte Radverkehrsführung zurückgeführt, so wie sie die letzten Jahre Bestand hatte. Es gibt dort zwei Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge sowie einen schmalen Gehweg, der für Radverkehr freigegeben ist. Damit haben die Radfahrerinnen und Radfahrer die Wahlfreiheit zwischen einer Benutzung des Fahrstreifens zusammen mit den Kraftfahrzeugen (Mischverkehr) oder einer dem Fußgänger untergeordneten Benutzung des Gehweges. Diese Wahlfreiheit vermittelt auch die aktuell umgesetzte Markierung.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Markierungen vielfach durch Kraftfahrzeuge überfahren werden und damit keinen umfangreichen Schutz bieten. Zudem empfinden die Bürgerinnen und Bürger das Ende des neuen Radfahrstreifens aus der Schillerstraße kommend nun viel stärker, da eine sehr sichere und komfortable Radverkehrsführung abrupt auf den Altbestand mit Fahrbahnführung bzw. untergeordnet auf den schmalen Gehweg zurückgeführt wird.
Zur Erhöhung der Sicherheit des Radverkehrs und zur Förderung dieser Verkehrsart ist es aber von größter Bedeutung, dass durchgängig sichere Radverbindungen entstehen. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil dieser Abschnitt als Schulweg eine sehr große Bedeutung hat. Aktuell nutzen zahlreiche Schülerinnen und Schüler die falsche Seite als „Geisterradler“ in Gegenrichtung, was im Knoten und auf der Brücke zu Gefahren und Konflikten zwischen Radfahrern und mit den Fußgängern führt. Um den Schülerverkehr von Damm zum Schulzentrum verstärkt auf die richtige Straßenseite zu lenken und die legale Routenwahl zu fördern, ist die Schließung dieser Netzlücke erforderlich.
Verbesserungsvorschlag
Der neue Radfahrsteifen der Schillerstraße wird in Richtung Ebertbrücke in bestehender Breite fortgesetzt. Die Radfahrerinnen und Radfahrer gelangen damit sehr viel sicherer und vor allem gut sichtbar für andere Verkehrsteilnehmer über den Rechtsabbieger in Richtung Mainaschaff / Kleinostheim hinweg. Die Konfliktfläche am Rechtsabbieger wird rot eingefärbt. Erst nach dem Rechtsabbieger wird ein Durchbruch geschaffen, der an die bestehende und richtlinienkonforme Radverkehrsführung im Knoten anschließt. Im Ergebnis kann der Radverkehr dann ebenso wie der Kraftverkehr sicher und mit nur einer Wartestelle die Ebert-Brücke erreichen!
Damit der Kraftverkehr bei Rückstau in den Spitzenzeiten nicht den Radfahrstreifen zustellt und damit die Rechtsabbieger in Richtung Mainaschaff / Kleinostheim nicht missbräuchlich den Radfahrstreifen mitbenutzen ist eine bauliche Sicherung unerlässlich. Deshalb soll in der Zufahrt das Benutzen des Radfahrstreifens durch Sichtzeichen („Bischofsmützen“) verhindert werden. Nach dem neuen Durchbruch auf die bestehende Radverkehrsführung im Knoten wird eine bauliche „Proviblockinsel“ das Zustellen durch Kraftfahrzeuge im Wartebereich der Ampel verhindern. Eine Überprüfung der bestehenden Induktionsschleifen zur Steuerung der Lichtsignalanlage hat ergeben, dass die Steuerung mit minimalem Kostenaufwand angepasst werden kann.
Die geplante Führung sowie die baulichen Sicherungsmaßnahmen werden vom Staatlichen Bauamt unterstützt und sind intensiv abgestimmt worden. Insbesondere die dann verkürzte Aufstellfläche für Kraftfahrzeuge wurde thematisiert. Denn in der morgendlichen Spitzenstunde gibt es bereits heute einen Rückstau. Dieser wird durch die reduzierte Aufstellfläche vor der Ampel räumlich etwas länger werden, da sich die Kraftfahrzeuge nur noch auf knapp 20m zweireihig aufstellen können. Der zeitliche Verlust wird aber voraussichtlich gering sein, denn in Fahrtrichtung Ebertbrücke stehen dem Kraftverkehr im Knoten unverändert beide Fahrstreifen zur Verfügung. Eine umfangreiche Verkehrszählung hat ergeben, dass die Leistungsfähigkeit des Knotens in dieser Fahrtrichtung auch mit dem verlängerten Radfahrstreifen weiterhin gewährleistet sein wird.
Auch mit der Polizei wurde die Planung abgestimmt. Die vorgeschlagene Lösung ist richtlinienkonform und trägt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Die Polizei weist aber darauf hin, dass es im Zuge der verlängerten Radverkehrsführung in Richtung Ebertbrücke in den morgendlichen Spitzenzeiten längere Rückstaus geben wird, die dem sozialen Miteinander im Verkehrsgeschehen abträglich sein könnten.
Aus Sicht der Verwaltung ist dieses Argument nachvollziehbar. In der Abwägung wird dem Belang der Verkehrssicherheit allerdings größeres Gewicht eingeräumt.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2.Die Verwaltung wird beauftragt, die geradlinigen Fahrradbügel der Firma ODM (mit Querholm) in einem Abstand von 1,40 m einzubauen.
3. Die Planung zur Verlängerung des Radfahrstreifens der Schillerstraße bis zum Anschluss an den bestehenden Radweg im Knoten B8 / Hanauer Straße wird im Übrigen abgesetzt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ X ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
5. / pvs/11/7/17. Schließung der Arkaden an den Gebäuden Frohsinnstraße 29 und Ludwigstraße 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
|
ö
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Beschließend
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5 | pvs/11/7/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Am 06.10. hat der Planungssenat in einer Ortsbesichtigung die Situation der Arkaden an den Gebäuden Frohsinnstraße 29 und Ludwigstraße 1 in Augenschein genommen. In der anschließenden Diskussion im Senat wurde die endgültige Entscheidung jedoch nochmals vertagt. In der Diskussion wurde festgehalten, dass die Einmündung der Kleberstraße zur Ludwigstraße unter den Arkaden trichterförmig aufgeweitet werden sollte. Davon wären beide Gebäude betroffen.
Die Schließung der Arkaden wird von den Eigentümern und Gewerbetreibenden nachdrücklich unterstützt. Daher hat sich der Bürgerverein im Bahnhofsquartier mit Schreiben vom 19.10.2017 für eine Aufgabe der Arkaden ausgesprochen. (siehe Anlage)
Die Arkaden wurden in den 1960er Jahren errichtet, um eine Vergrößerung des Verkehrsraums zu bewirken. Mit der Umgestaltung der Ludwigstraße und einer Verbreiterung des Gehweges sind diese Gründe entfallen. Es ist vielmehr naheliegend, den Gehweg entlang der Ludwigstraße in einheitlichem Duktus bis zur Frohsinnstraße zu führen und als ungestörte Flanierzone für die Fußgänger zu gewährleisten. Die zurückgesetzten Arkaden bewirken das Gegenteil, denn dadurch wird von vielen Kraftfahrern der Gehweg als Haltefläche missbraucht. Außerdem sind die dunklen Arkaden ein Bereich, der bei vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Unwohlsein erzeugt, da die soziale Kontrolle dort nicht im gleichen Maße wie bei einem öffentlichen Gehweg gegeben ist. Außerdem kann bei Schließung der Arkaden die städtebauliche Situation und die Architektur der beiden Gebäude erheblich aufgewertet werden.
Nachdem für das Gebäude Frohsinnstraße 29 bereits ein Bauantrag für die Umwandlung der Arkaden vorliegt, wurde der Vorschlag der trichterförmigen Ausweitung an die Firma Eder herangetragen. Dazu liegt eine ausführliche Stellungnahme der Eder & Heyland’s Brauerei vom 12.10.2017 vor. Darin kommt der Eigentümer zum Ergebnis, dass die Aufweitung am Gebäude Frohsinnstraße 29 nicht ausführbar ist. Die bestehende Höheneinstellung des Gebäudes im Erdgeschoss, das künftig barrierefrei erreichbar sein soll, würde bei Realisierung der Aufweitung eine trapezförmige Stolperstufe zur Kleberstraße bewirken, die mit Sicherheit zu Unfällen führen würde. Der Eigentümer schlägt daher vor durch den Einbau eines „gläsernen Ecks“ die gewünschte Transparenz zu erreichen. Die Argumente des Eigentümers sind nachvollziehbar und stichhaltig. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung die in der letzten Diskussion ausgearbeitete trichterförmige Aufweitung nicht weiter zu verfolgen.
Die im Zusammenhang mit der Schließung der Arkaden im Haupt- und Finanzsenat thematisierte erforderliche Regelbreite nach der RAST 06 beträgt grundsätzlich mindestens 2,50 m. Im Fall des Bahnhofsquartiers empfiehlt es sich diese Regelbreite zu erhöhen, da Verweilflächen vor Schaufenstern stellenweise vorhanden sind. Damit ergibt sich eine notwendige Breite von 3,50 m. Zusätzliche Aufweitungen des Fußweges, z. B. wegen Haltestellen oder wegen Bäumen oder Kinderspiel oder Sitzbänken, sind nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist die vorhandene Gehwegbreite vor den Arkaden auch für den bestehenden Fußgängerverkehr nach den Bemessungsgrundlagen der RAST ausreichend.
Unabhängig von der verkehrserleichternden, stadträumlichen und architektonischen Frage ist die Entschädigungsfrage für das zusätzliche Baurecht unter der Arkadenzone zu klären. Hierzu hat der Haupt- und Finanzsenat am 20.11.17 entsprechende Beschlüsse gefasst.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 6).
2. Der Schließung der Arkaden an den Gebäuden Frohsinnstraße 29 und Ludwigstraße 1 – ohne trichterförmige Aufweitung an der Einmündung Kleberstraße – wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
6. / pvs/11/8/17. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern
- Bericht über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
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ö
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Beschließend
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6 | pvs/11/8/17 |
.Beschluss:
Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 6 d. ö. S. "Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern
- Bericht über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens" abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / pvs/11/9/17. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneckstraße (Nr. 6/8)
- Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
|
ö
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Beschließend
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7 | pvs/11/9/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Auf dem Betriebsgelände der „TRW Automotive Safety Systems GmbH“, einem Unternehmen der „ZF Friedrichshafen AG“, in der Hefner-Alteneck-Straße 11 zeichnen sich betriebliche Umstrukturierungen ab. In diesem Zusammenhang ist auch damit zu rechnen, dass (Teil-) Grundstücksflächen vermarktet und ggf. einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.
Bauplanungsrechtlich ist das Areal nur an seinen Rändern von „übergeleiteten Baulinienplänen“ (= „einfache Bebauungspläne“ im Sinne § 30 Abs.3 BauGB) berührt, in denen ausschließlich Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien festgesetzt werden, und zwar das Plangebiet betreffend im Einzelnen wie folgt:
Baulinienplan Nr.5 für das Gebiet zwischen Spessart-, Blüten-, Bavaria- und Lindestraße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Spessartstraße, parallele Baugrenze zur Spessartstraße mit 5m Abstand, Baulinie an der Ecke Dessauerstraße unmittelbar an der Straßenbegrenzung
Baulinienplan Nr.8 für das Gebiet zwischen Hefner-Alteneck-Straße, Lindestraße und Bavariastraße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Lindestraße, parallele Baugrenze zur Lindestraße mit 5m Abstand, Baulinie an der Ecke Hefner-Alteneck-Straße
Baulinienplan Nr.18 für einen Teil der Hefner-Alteneck-Straße: Straßenbegrenzungslinie entlang der Hefner-Alteneck-Straße, weitgehend parallel geführte Baulinie zur Hefner-Alteneck-Straße mit unterschiedlichen Abständen zur Straßenbegrenzung, Baulinie entlang der Dessauerstraße unmittelbar an der Straßenbegrenzung
Im Übrigen (also der gesamte innenliegende Teil des Areals) zählen die Grundstücke zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, der den Charakter eines Industrie- und Gewerbegebiets aufweist und für den planungsrechtlich das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB gilt.
Sowohl der geltende als auch der in Aufstellung befindliche Entwurf für den neuen Flächennutzungsplan stellen das betreffende Gebiet vollständig als „gewerbliche Baufläche“ dar. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Aufgrund der aktuell noch ungewissen Standortentwicklung erscheint es stadtplanerisch geboten, zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Sicherung der Bauleitplanung einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich überdeckt ein Gebiet zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneckstraße und umfasst somit die Grundstücke Fl.Nr. 6354, 6354/2, 6384, 6450 tlw. und 6464 (jeweils Gemarkung Aschaffenburg).
Mit dem Aufstellungsbeschluss erlangt die Stadt die rechtliche Möglichkeit, zur Sicherung der Bauleitplanung Baugesuche zurück zu stellen (§ 15 BauGB) oder bei Erfordernis sogar eine Veränderungssperre (§ 16 ff. BauGB) zu erlassen. Inhaltliche Regelungen und Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen, zur Bauweise etc. sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu erarbeiten und in einen Bebauungsplanentwurf umzusetzen. Durch die Vorgabe des Flächennutzungsplans wird es sich jedenfalls um Ausweisung einer gewerblichen und / oder industriellen Nutzung handeln, die jedoch aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten westlich der Lindestraße voraussichtlich gewissen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen unterworfen sein wird. Zielstellung ist die Sicherung eines Gewerbestandorts, schwerpunktmäßig für produzierendes Gewerbe und unter Ausschluss bzw. Beschränkung von Vergnügungsstätten und Einzelhandel. Alles Weitere ist im Bebauungsplanverfahren zu klären.
Bei dem Bebauungsplan wird es sich aufgrund der Bestandsnutzung um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ handeln. Ob in vorliegendem Fall die Voraussetzungen für das sogen. „beschleunigte Verfahren“ im Sinne des § 13a BauGB erfüllt sind, ist nach Verfahrensbeginn noch durch die erforderliche „Vorprüfung des Einzelfalls“ nach § 13a Abs.1 Nr.2 BauGB zu klären.
.Beschluss:
I.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet "Westlich Dessauerstraße" zwischen Dessauerstraße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße (Nr. 6/8) wird beschlossen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [x]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. / pvs/11/10/17. Vertragsgestaltung zur Absicherung der städtebaulichen Ziele bei der Neuordnung von zwei Grundstücken entlang der Spessartstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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05.12.2017
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ö
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Beschließend
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8 | pvs/11/10/17 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Firma Linde Hydraulics beabsichtigt eine Teilfläche von ca. 13.760 m², aufgeteilt in zwei Grundstücke, an die Firma Kalkan zu verkaufen. Ein Grundstück liegt entlang der Spessartstraße. Die Firma Kalkan will auf einem Teilgrundstück einen Discounter mit max. 1.800 m² Verkaufsfläche errichten und vermieten. Das zweite Teilgrundstück ist das Eckgrundstück Schweinheimer Straße / Spessartstraße. Auf dem Eckgrundstück soll ein viergeschossiges Bürohaus entstehen. Das Grundstück des Discounters wird doppelt genutzt. Etwa 40 % der Grundstücksfläche werden im Untergeschoss durch die Firma Linde Hydraulics weiterhin genutzt, auf dem Dach dieser Halle, das ebenerdig von der Spessartstraße aus zugänglich ist, sollen Stellplätze entstehen.
Für beide Projekte liegen Bauvoranfragen vor, die in der Sitzung des Plenums am 04.12.2017 behandelt werden. Die Firma Linde Hydraulics versichert, dass der Erlös von über 4 Millionen Euro für die gesamte Liegenschaft, so wie sie steht und liegt, unmittelbar zum Ausbau und zur Standortsicherung der Gießerei dient.
Es ist beabsichtigt, unmittelbar mit dem Verkauf der Grundstücke, sofort einen Mietvertrag für die weiterhin von Linde Hydraulics zu nutzende Teilfläche (Nutzung Untergeschoss) abzuschließen. Diese Fläche beträgt ca. 4.300 m². Im Kaufvertrag wird außerdem als Dienstbarkeit sichergestellt, dass der Betrieb der Gießerei auch in Zukunft uneingeschränkt von der Nutzung auf den abgeteilten Grundstücken durchgeführt werden kann. Diese Sicherstellung soll auch im städtebaulichen Vertrag nochmals verankert werden.
Zusätzlich zu diesen beiden privatrechtlichen Verträgen wurde mit Kalkan und Linde Hydraulics Einvernehmen erzielt, dass ein städtebaulicher Vertrag die künftige Nutzung, die Immissionssituation und die Einbindung der gewerblichen Liegenschaft in das umgebende Stadtgefüge absichern soll. Alle drei Verträge werden in einer Rahmenurkunde zusammengefasst.
Inhalt des städtebaulichen Vertrags
Der städtebauliche Vertrag wird beurkundet und außerdem die wesentlichen Elemente durch Dienstbarkeiten im Grundbuch verankert. Im Vertrag geregelt ist:
- Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Wettannahmestellen. Darüber hinaus wird ausschließlich ein Discounter mit max. 1.800 m² Verkaufsfläche ohne Nutzung der Vorkassenzone für Back- und Fleischwaren zugelassen. Das Beisortiment darf max. 250 m² Verkaufsfläche umfassen (eingetragene Dienstbarkeit).
- Auf beiden Grundstücken dürfen zusammen nur max. 235 Stellplätze errichtet werden.
- Das Eckgrundstück ist mit einer mindestens dreigeschossigen, gewerblichen Bebauung ohne Einzelhandel und Vergnügungsstätten in geschlossener Bauweise zu bebauen (eingetragene Dienstbarkeit).
- Die Verkehrserschließung der beiden Teilgrundstücke erfolgt von der Schweinheimer Straße oder von der Spessartstraße, soweit die Verkehrssicherheit gewahrt ist. Entlang der Spessartstraße ist zur Einbindung zur Bebauung eine Baumreihe aus mindestens 10 großkronigen Straßenbäumen zu pflanzen. Falls ein Ausbau der Kreuzung Spessartstraße / Schweinheimer Straße erforderlich sein sollte enthält der Vertrag eine Verkaufszusage für den dazu notwendigen Flächenbedarf.
- Zur Verbesserung der Fußgängerquerung ist an der Spessartstraße ein Zugangsbereich des Marktes eine Querungshilfe einzubauen. An den Kosten hierfür beteiligt sich der Investor mit max. 25.000,00 Euro.
- Auf beiden abzutrennenden Grundstücksteilen sind die Immissionen eines Industriegebiets zulässig, gegenüber der südlich der Spessartstraße gelegenen Baustruktur müssen die Immissionen eines Mischgebiets eingehalten werden. Bei Verletzung dieser Vorschrift verpflichtet sich der Investor, und ist die Stadt nach Abmahnung berechtigt, die notwendigen Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen vom Investor als Erstattung zu verlangen (eingetragene Dienstbarkeit).
Zur Sicherung des Planungskonzepts verpflichtet sich der Investor das Grundstück an der Schweinheimer Straße an die Stadt zu veräußern, sofern es nicht innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen planungsrechtlichen Zulässigkeit mit einer, dem Planungsziel entsprechenden gewerblichen Nutzung bezugsfertig bebaut ist, an die Stadt zu verkaufen. Zur Sicherung des Erwerbsrechts der Stadt wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Zur zügigen Umsetzung der gesamten Planungsüberlegungen ist ein Rücktrittsrecht vorgesehen, das den Investor verpflichtet, bis zum 31.12.2018 einen vollständigen Bauantrag einzureichen. Sollte die Stadt diesen Antrag nicht bis zum 31.08.2019 genehmigen hat der Investor ein Rücktrittsrecht. Es gilt außerdem für den Investor und dessen Rechtsnachfolger eine Vertragsstrafe von 50.000,00 € bei Nichtumsetzung der Planungsziele des städtebaulichen Vertrags.
Die Verwaltung ist der Meinung, dass mit diesem städtebaulichen Vertrag und der darin enthaltenen Bindungen und Verpflichtungen die Umnutzung der Industriefläche der Firma Linde, die heute zum Teil ungenutzt ist, für Einzelhandel und Büronutzung so abgesichert ist, dass keine bodenrechtlichen Spannungen entstehen können und empfiehlt daher dem städtebaulichen Vertrag zuzustimmen.
.Beschluss: 1
Dem Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.11.2017
wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
.Beschluss: 2
I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 7).
2. Dem städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung auf den ehemaligen Teilflächen der Firma Linde entlang der Spessartstraße wird zugestimmt.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ X ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 2
Datenstand vom 18.06.2018 15:46 Uhr