Datum: 06.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/11/1/17 CO2-Bilanz 2015 - Stadt Aschaffenburg (ifeu-Heidelberg)
2uvs/11/2/17 Klimaanpassung: Förderung der Dach- und Fassadenbegrünungen
3uvs/11/3/17 Baumfällungen des Tiefbauamtes 2017/2018 -Bericht der Verwaltung
4uvs/11/4/17 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 24 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma HAUG Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20170164
5uvs/11/5/17 Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 33 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma RD-Invest GmbH BV-Nr. 20170233
6uvs/11/6/17 Gemeindliches Einvernehmen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens der Regierung von Unterfranken für den Neubau eines Laborgebäudes (WIMAT) und den Neubau eines Gebäudes für den Technischen Dienst und das Rechenzentrum (TD/RZ) der Hochschule Aschaffenburg auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg BV-Nr. 20170291
7uvs/11/7/17 Behandlung der Anträge der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.10.2017 und der Kommunalen Initiative vom 03.11.2017 wegen "Verunreinigung des Mains durch Personenschiffe" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung
8uvs/11/8/17 Bauvoranfrage für die Errichtung eines Büro-, Verwaltungs- und Sozialeinrichtungsgebäudes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
9uvs/11/9/17 Bauvoranfrage für die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr.xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH BV-Nr.: xxx

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1. / uvs/11/1/17. CO2-Bilanz 2015 - Stadt Aschaffenburg (ifeu-Heidelberg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 1uvs/11/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Rückblick:
Die Stadt Aschaffenburg war einer der ersten Städte mit einer kommunalen CO2-Bilanz.
Die Bilanzierungen wurde dann kontinuierlich weitergeführt und dabei sowohl die Datengrundlage verbessert, als auch die Systematik optimiert bzw. aktualisiert.        

1994: Erste CO2-Bilanz („Eigenbau“)
Um klimaschädliche CO2-Emissionen zu vermeiden, haben sich die Gründungsmitglieder des Klimabündnisses bereits 1994 verpflichtet kommunale CO2-Bilanzen zu erstellen.  Ziel war es von Anfang an, mit diesen Kenntnissen zielgerichtete kommunale Handlungsmöglichkeiten zu generieren.
Das Umweltamt der Stadt Aschaffenburg stellte 1995 die erste CO2-Bilanz vor (Daten 1994). Es war eine „selbstgestrickte“ Bilanz, die trotzdem erste wichtige Erkenntnisse lieferte. Auf dieser Basis wurde dann 1995 das erste „Energiekonzept“ beschlossen.        


1996: Zweite CO2-Bilanz (ifeu Heidelberg)
Im Jahr 1999 wurde, im Rahmen des Agenda21-Prozesses, eine zweite - nun ausführliche - Aschaffenburger CO2-Bilanz erstellt (Daten: 1996). Dabei wurden zum einen die Haupt-Emittenten erfasst, als auch gleichzeitig ein Aschaffenburger-Klimaszenario für 2010 erstellt.
In diesem „Klimaszenario“ wurde versucht das Potential von CO2-Einsparungen durch ein zusätzliches kommunales Engagement einzuschätzen. Es ging dabei also neben Verbesserungen durch übergeordnete Einflüsse (neue Bundesgesetze wie z.B. verschärfte Energieeinspar-verordnung oder sparsamere Pkw), auch um zusätzliche kommunale Handlungsmöglichkeiten (z.B. Aschaffenburger Förderprogramme u.a.).

2008:  Dritte CO2-Bilanz (ifeu-Heidelberg)
Hier wurden nun bessere und größere Datenmengen - z.B. Daten von Behörden oder der AVG (gestaffelt nach Haushalte, Industrie u.a.)  zusammengetragen und mit einer neueren Systematik ausgewertet.
Über eine einfache CO2-Bilanzierung hinaus wurde ifeu-Heidelberg beauftragt zukünftige Aschaffenburger Klimaschutz-Potentiale für 2020 abzuschätzen. 

Betrachtet und bilanziert wurden in der CO2-Bilanz-2008  die Bereiche:
  1. Private Haushalte
  2. Gewerbe/Kleinverbraucher
  3. Industrie und
  4. Städtische Liegenschaften
  5. Verkehr (Näherungsdaten)

Die Stadt hatte in über 10 Jahren mit besonderem Engagement viele Energieeinsparprojekte durchgeführt – darunter z.B.:
  • „Aschaffenburger Sonnenkollektorprogramm“
  • „Aschaffenburger Wärmedämmprogramm“
  • „Aschaffenburger Thermografie-Programm“
  • „500-Dächer-PV-Programm“
  • Energiesprechabende, Vorträge, Energie- und Umweltmesse
  • Verschiedene Schulprojekte zum Thema Energie (z.B. „Forschung-Schülerakademie Santo“).
  • Beschluss: „Aschaffenburger Energiespar–Offensive für städtische Gebäude“
    (16 Punkte-Programm); z.B.:
      -BHKW an städtischen Gebäuden  (bis 2017 schon 18 Stück)
      -Wärmerückgewinnung
      -Passivhausbeschluss
      -höhere Energiestandards bei Sanierungen
  • Solarstrom auf städtischen Dächern
  • Beschluss zur Plafondierung beim Verkehrsentwicklungsplan
  • Stärkung energieoptimierter Nahwärmenetze
  • Energieoptimierungen der Stadtplanung

2009:  Vierte CO2-Bilanz  (B.A.U.M Consult München)
Aus der Federführung der „Initiative Bayerischer Untermain“ entstand das regionale Projekt „Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept Bayerischer Untermain“. Es ist ein gefördertes Konzept vom Bundesumweltministerium über die Stadt Aschaffenburg als regionale Organisationsstelle (2011 mit Daten von 2009). Im Rahmen dieses Konzeptes wurde für die ganze Region auch eine CO2-Bilanz erstellt – mit Teil-Ergebnissen der einzelnen Landkreise und der Stadt Aschaffenburg. Als Systematik wurde „Eco-Region“ verwendet.        
Im gleichen Zeitraum wurde in der Stadt Aschaffenburg die EuKK (Energie- und Klimaschutzkommission) gegründet. Gemeinsam kümmern sich hier Experten, Stadträte und die Verwaltung um die Entwicklung der Energiewende bzw. um den Klimaschutz. Sie erarbeiten Maßnahmenvorschläge für den Stadtrat.


2015:  Fünfte CO2-Bilanz (ifeu-Heidelberg)
Im Jahr 2017 wurde als Zwischenergebnis zur Umsetzung des „Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzeptes Bayerischer Untermain“ eine CO2-Bilanz erstellt (mit Daten von 2015). Diese Bilanz beruht wiederum auf einem neu aktualisierten Standard („Bisko“ – gefördert vom Bundesumweltministerium). 
Das bedeutet:
  1. Hier kommt nun auch erstmals eine deutlich verbesserte Datengrundlage zum Einsatz: (z.B. Bundesdaten Verkehrszählungen, Kaminkehrer-Daten für Öl und Festbrennstoffe).
  2. Gleichzeitig wird die jeweilige Datengüte in der Bilanz bewertet und ausgewiesen.
  3. In dieser neuen Systematik entfallen zunächst alle Bilanz-Korrekturen, wie z.B.:
    1. Witterung (kalte bzw. warme Jahre),
    2. Änderung der Einwohnerzahl,
    3. Wirtschaftswachstum (BIP - Brutto-Inlandsprodukt).
    4. Emissionshandels-Konzerne (Großbetriebe im EU-CO2-Handelskataster)
    5. Autobahnen (auch wenn keine Anschlüsse auf der Gemarkung sind)
Diese fünf durchaus wesentlichen Bilanz-Einflüsse werden darum in der fünften CO2-Bilanz in zusätzlichen Grafiken von ifeu separat dargestellt.


Die fünfte CO2-Bilanz wird von ifeu-heidelberg vorgestellt – hier nur vorab ein kleiner Auszug:

Auszug aus der CO2-Bilanz 2015 (ifeu):

Bewertung THG:
Die THG (Treibhausgase) haben seit 2009 nur 3% abgenommen. Da das Jahr 2009 gerade ein konjunktureller Tiefpunkt war, macht es Sinn das Jahr 2008 zusätzlich zu betrachten (hier liegen die Werte nur für die Stadt Aschaffenburg vor – nicht für die Landkreise). Für das Jahr 2008 liegen zwar keine entsprechend aussagekräftigen Verkehrsdaten vor, aber es wird deutlich, dass sowohl im Bereich Wirtschaft also auch im Bereich Haushalte die THG-Werte um 11% bzw. 10% gesunken sind.
Bewertung Energie:
Die Reduktion der THG ist umso erfreulicher, angesichts des gleichzeitigen Zuwachses an Einwohner und vor allem des BIP (Brutto-Inlandsprodukt) für die Stadt Aschaffenburg – siehe folgende Grafik (hier 2009 und 2015):
Teil-Fazit: 
die Bilanz von ifeu-heidelberg macht deutlich:
+ dass es gelungen ist, die Treibhausgase und den Energieverbrauch etwas zu reduzieren, und sich dabei deutlich von Wirtschaftswachstum in der Stadt Aschaffenburg zu entkoppeln.
  • dass die Zielerreichung für das „Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept Bayerischer Untermain 2011“ deutlich höhere Reduzierungen erfordert.

Ausblick:
Anfang Jahr 2018 will die „Energieagentur Bay.Untermain“ für die Region neue Workshops zu den wichtigsten Handlungsschwerpunkten organisieren. Inhalte werden v.a. sein: Zwischenbilanz, Erneuerbare-Energien, Effizienz und Mobilität.

.Beschluss:

Vorberaten in der EuKK (Energie- und Klimaschutzkommission) am 14.11.2017

I. Der Stadtrat nimmt den Bericht über die CO2-Bilanz 2015 von ifeu-Heidelberg zur Kenntnis (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / uvs/11/2/17. Klimaanpassung: Förderung der Dach- und Fassadenbegrünungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 2uvs/11/2/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Bericht: Dach- und Fassadenbegrünung im Agenda21-Beirat.

In der Agenda21-Beiratssitzung am 11.03.2015 wurde auf die Herausforderungen der Klimaanpassung für die Stadt Aschaffenburg also die unvermeidlichen Folgen des Klimawandels in einem Einführungsvortrag eingegangen.
Der Klimawandel ist als globales Problem mit regionalen Konsequenzen anzusehen. Die moderne Klimapolitik besteht aus zwei Säulen: Dem Klimaschutz (Maßnahmen gegen den Klimawandel) und der Klimaanpassung (reagieren auf den Klimawandel). Grundlagen und Aktivitäten der Stadt Aschaffenburg sind im Wesentlichen die Flechtenkartierung, Klimagutachten, Teilnahme am Praxistest Stadtklimalotse, Täler-Konzept, grüne Verbindungen wurden und werden erweitert z.B. „Aschaffgrünzug“ oder Großmutterwiese.
Der Vortrag endete mit der Frage welche Impulse vom Agenda21-Beirat zum Thema Klimaanpassung ausgehen können.
Als wichtiges Thema wurde in der Diskussion die Dach-und Fassadenbegrünung angesehen. Auf Wunsch der Agenda21-Beiräte wurde das Thema Dach- und Fassadenbegrünungen im Agenda21-Beirat zu weiterbearbeitet. Da die Gebäudebegrünung als ein wichtiger Baustein zur Reduzierung der Überhitzung in der Stadt und als Rückhalt von Niederschlagswasser angesehen wurde.
Im März 2016 stellte Frau Nicole Pfoser, von der Fachvereinigung Bauwerksbegrünung e.V. (FBB)/ TU Darmstadt) die Möglichkeiten und Wirkungen der Dach- und Fassadenbegrünung vor. Frau Pfoser erläuterte die Leistungsfaktoren der Gebäudebegrünung: Kühlung, Verschattung, Strahlungs- und Witterungsschutz, Minderung von Temperaturextremen, Wasserrückhalt, Bildung und Filterung von Staub- und Luftschadstoffen, Schallabsorption und Biodiversität.
Weiter ging die Referentin auf den Status quo Stadtklima ein und erläuterte die Unterscheidung der Begrünungsform/Pflanzenauswahl bei der Dach- und Fassadenbegrünung. Die Motivation zur Schaffung einer Dach- oder Fassadenbegrünung liegt in den klimarelevanten Leistungen, den positiven Effekten und Vorteilen. Ein wichtiger Aspekt ist die Gebäudeoptimierung in puncto „Licht/Sonnenschutz“. Auch trägt die Dachbegrünung zur Wirkungssteigerung von Photovoltaikanlagen bei.

Im Anschluss an die Sitzung wurde die Frage diskutiert, wie es gelingt, die Dach- und Fassadenbegrünung den Bürgern in Aschaffenburg nahezubringen. Ebenfalls kam die Frage auf wieviel Gebäudebegrünung schon in Aschaffenburg vorhanden ist. In der anschließenden Sitzung am 19.10.2016 wurden im Vorfeld die Agenda21 Beiräte und Stellvertreter gebeten, sich zu überlegen wo sie Dach und Fassadenbegrünungen in Aschaffenburg kennen.
Die Beiräte markierten anhand von vorbereiteten Luftbildern der Stadt Aschaffenburg Dachbegrünungen sowie Fassadenbegrünungen.
Ergebnisse: Es wurden 11 Fassadenbegrünung auf städtischem Gebiet markiert und 27 Dachbegrünungen. Ziel war es sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen. Um weitere Daten und Beispiele zu erhalten, wurden 2 Beschlüsse gefasst. Die Agenda21-Beiräte regen in ihren Organisationen an, Fotos von Gebäudebegrünungen aufzunehmen. Dies dient dazu eine Bildersammlung über vorhandene Dach-und Fassadenbegrünung in Aschaffenburg aufzubauen. Diese Datenbank wird vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz verwaltet. Des Weiteren wurde eine Prüfung durchgeführt wie viele Dach- und Fassadenbegrünungen in den vergangenen Jahren in Bauanträgen enthalten waren. Von 204 relevanten Bauanträgen im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.10.2016 wurden 20 Dachbegrünungen realisiert und 0 Fassadenbegrünungen.
Um einen besseren Einblick in die Praxis zu bekommen, wurden für die Agenda21-Beiratssitzung am 26.10.2017 Experten eingeladen, um zu erfahren in welchen Fällen die Gebäudebegrünung realisiert wird und weshalb in anderen Fällen darauf verzichtet wird. Von den Referenten Herrn Metzing MIB Unternehmensgruppe, Matthias Sattig Architekturbüro Sattig sowie    Wolfgang Geibel und Andreas Roß Geibel Steil- und Flachdachtechnik erfuhren die Beiräte von gelungenen positiven Beispielen und welche Gründe im Einzelfall gegen eine Dachbegrünung sprachen. Die Fassadenbegrünungen sind in der Regel sehr kostenintensiv und aufwändig in der Pflege. Mit der Dachbegrünung sind Mehrkosten verbunden, aber es wird auch die Langlebigkeit der Dachhaut erhöht.
Als Ergebnis der Bearbeitung der Dach-und Fassadenbegrünung wurden vom Agenda21-Beirat zwei Empfehlungen an den Stadtrat am 26.10.2017 beschlossen.


2. Beschlussvorschlag 1:
Mit der Neufassung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aschaffenburg und der damit einhergehenden Einführung der Niederschlagswassergebühr ist die Fläche der begrünten Dächer bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr zu berücksichtigen.

Begründung:
Mit der Neufassung und der damit einhergehenden Einführung der Niederschlagswassergebühr wird die Fläche der begrünten Dächer bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Neben der kühlenden Wirkung für die Stadt speichern Dachbegrünungen auch Niederschlagswasser und entlasten dadurch den Kanal.
Der Agenda21-Beirat möchte mit diesem Beschlussvorschlag erreichen, die Zahl der Dachbegrünungen in Aschaffenburg zu erhöhen. Gebäudebegrünungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas und sind damit ein wichtiger Teil einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Durch die Begrünung wird auch die Regenverdunstung verbessert, die Wärmebelastung reduziert und insbesondere bei Starkregen das Niederschlagswasser aufgenommen und die Kanalisation entlastet. Dachbegrünungen tragen ebenfalls dazu bei, die Lebensdauer des Gebäudes zu verlängern, da sie Klima- und Umwelteinflüsse abpuffern.

Die Überarbeitung der Entwässerungssatzung (EWA) der Stadt Aschaffenburg und damit die Einführung von getrennten Abwassergebühren von Frischwasser und Niederschlagswasser wird in geraumer Zeit erfolgen. Es wird in diesem Zuge auch die positiven Eigenschaften der Dachbegrünung bei der Gebührenbemessung des Niederschlagswassers berücksichtigt.

3. Beschlussvorschlag 2:
Zur Steuerung und Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen im dicht besiedelten Stadtgebiet werden folgende planungsrechtlichen Leitlinien eingeführt:
  • Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen werden verpflichtend Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden in hochverdichtenden Gebieten festgesetzt
  • Grünflächen auf gewachsenem Boden und Bepflanzung genießen grundsätzlich Vorrang vor bautechnisch aufwendigeren und anfälligeren Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden
  • Sofern eine Befreiung der zulässigen Versiegelungsobergrenze möglich ist, ist eine grünordnerische Kompensation in Form von Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden vorzusehen
Für die planungsrechtliche Steuerung und Förderung von Begrünungsmaßnahmen wird im nicht überplanten Innenbereich folgende Leitlinie eingeführt:
  • In Ermangelung einer Rechtsgrundlage zur Verpflichtung auf Begrünungsmaßnahmen, ist im Rahmen der Bauberatung seitens der Verwaltung auf die Möglichkeiten von Begrünungsmaßnahmen einzugehen. 

Begründung:
Der Agenda21-Beirat gab am 15.11.2017 die Beschlussempfehlung zur Einführung von planungsrechtlichen Leitlinien zur Steuerung und Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen im dicht besiedelten Stadtgebiet. Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen soll eine verpflichtende Begrünungsmaßnahme an Gebäuden in hochverdichtenden Gebieten festgesetzt werden.
Einführung von Leitlinien für die planungsrechtliche Steuerung und Förderung von Begrünungsmaßnahmen im nicht überplanten Innenbereich.




a) Neuaufstellung von Bebauungsplänen

Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen werden aus stadtklimatischen, ökologischen und stadtgestalterischen Gründen regelmäßig (auch) Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden festgesetzt.
Verpflichtend soll dies bei hochverdichteten Gebieten mit einem planungsrechtlich zulässigen Gesamtversiegelungsgrad von 80% oder mehr erfolgen.
Der Aspekt der Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden soll in den betreffenden Fällen regelmäßig in den Begründungen der Bebauungspläne thematisiert werden; sowohl die Anwendung als auch der Verzicht auf die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden sind verbal-argumentativ kurz zu begründen.
Die Kompensation bei erforderlichen Befreiungen vom Überbauungsgrad und von grünordnerischen Festsetzungen in geltenden Bebauungsplänen.
Grünflächen auf gewachsenem Boden und Bepflanzung genießen grundsätzlich Vorrang vor bautechnisch aufwendigeren und anfälligeren Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden, umso mehr, wenn damit positive Effekte für die im Gebiet Wohnenden und Arbeitenden oder für das Stadtbild verbunden sind.
Sofern bei Einzelbauvorhaben auf Grundstücken im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen Befreiungen von der zulässigen Versiegelungsobergrenze oder von festgesetzten Begrünungen erteilt werden können / sollen, so sind grünordnerische Kompensationen in Form von Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden vorzusehen und ggf. verbindlich zu beauflagen. Aus Gründen der Funktionsfähigkeit und der Dauerhaftigkeit sind hierbei Maßnahmen zur (mindestens extensiven) Dachbegrünung der Vorrang vor Maßnahmen zur Fassadenbegrünung zu geben.


b) Leitlinien für die planungsrechtliche Steuerung und Förderung von Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden im nicht überplanten Innenbereich

Nicht überplanter Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) - Bauberatung
In den nicht überplanten Siedlungsteilen der Stadt Aschaffenburg („im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ im Sinne des § 34 Baugesetzbuch) ermangelt es einer Rechtsgrundlage zur Verpflichtung auf Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden, sofern Bauvorhaben das planungsrechtliche „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB erfüllen. Die Verwaltung möge daher im Rahmen der Bauberatung darauf hinwirken, dass insbesondere in Siedlungsteilen mit hohem Versiegelungsgrad (z.B. größere Teile der Innenstadt) die Möglichkeiten von Begrünungsmaßnahmen ergriffen werden. Auch hier genießen Grünflächen auf gewachsenem Boden und Bepflanzung Vorrang vor bautechnisch aufwendigeren und anfälligeren Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden.

.Beschluss:

I.
Vorberatend im Agenda21-Beirat am 26.10.2017 werden die nachfolgenden Beschlussvorschläge empfohlen.
1.) Der Bericht „Dach- und Fassadenbegrünung im Agenda21-Beirat“ wird zur Kenntnis genommen.

2.)
Mit der Neufassung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aschaffenburg und der damit einhergehenden Einführung der Niederschlagswassergebühr ist die Fläche der begrünten Dächer bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr zu berücksichtigen.

3.)
Zur Steuerung und Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen im dicht besiedelten Stadtgebiet werden folgende planungsrechtlichen Leitlinien eingeführt:
  • Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen werden verpflichtend Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden in hochverdichtenden Gebieten festgesetzt.
  • Grünflächen auf gewachsenem Boden und Bepflanzung genießen grundsätzlich Vorrang vor bautechnisch aufwendigeren und anfälligeren Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden.
  • Sofern eine Befreiung der zulässigen Versiegelungsobergrenze möglich ist, ist eine grünordnerische Kompensation in Form von Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden vorzusehen.
Für die planungsrechtliche Steuerung und Förderung von Begrünungsmaßnahmen wird im nicht überplanten Innenbereich folgende Leitlinie eingeführt:
  • In Ermangelung einer Rechtsgrundlage zur Verpflichtung auf Begrünungsmaßnahmen, ist im Rahmen der Bauberatung seitens der Verwaltung auf die Möglichkeiten von Begrünungsmaßnahmen einzugehen.




II. Angaben zu den Kosten:
                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / uvs/11/3/17. Baumfällungen des Tiefbauamtes 2017/2018 -Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 3uvs/11/3/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Tiefbauamt ist als Straßenbaulastträger gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen und Wege im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht werden alle Bäume entlang der Straßen außerhalb der Ortsbeschilderung (innerhalb ist die Zuständigkeit beim Garten- und Friedhofsamt angesiedelt), sofern diese nicht einem Waldbereich angehören, in einem nach einer Dienstvereinbarung festgelegten Zeitintervall durch den Baumkontrolleur auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft.

Ebenso müssen Bäume entlang der Gewässer 3.Ordnung turnusmäßig geprüft werden.

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2017/2018 diverse Bäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 5 und 50 cm zu fällen. Anhand einer Präsentation werden die Schadensbilder erläutert und auch ein Rückblick über die Baumfällungen 2017 gegeben. Die Mehrzahl der zu fällenden Bäume weisen Stammdurchmesser zwischen 10 und 20 cm auf. Diese führen in der Regel zu Sichtbehinderungen des Straßenverkehrs (Lichtraumprofil). Eine Nachpflanzung ist nicht vorgesehen, zumal diese Bäume in der Regel zufällig durch „Blindaufwuchs“ entstanden sind.
Bäume im Bereich von Gewässern 3.Ordnung werden teilweise nachgepflanzt.

.Beschluss:

I.
Der Bericht des Tiefbauamtes über die Baumfällungen 2017/18 wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / uvs/11/4/17. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 24 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma HAUG Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20170164

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 4uvs/11/4/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 07.07.2017 beantragte die Firma xxx die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 24 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl. Nrn. xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg.

Es ist geplant, die bestehenden, rückwärtigen Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nrn.xxx (Haidstraße xxx) abzubrechen. Mit dem Bauvorhaben wird durch ein Mehrfamilienhaus mit 4 WE als Vorderhaus die Baulücke zwischen den Bestandsgebäuden Haidstraße xxx geschlossen. Die geplanten Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses verfügen über Wohnflächen zwischen 39 und 84 m², insgesamt ca. 286 m². Das Gebäude verfügt über 4 Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss und fügt sich in Höhe und Tiefe in die bestehende Baulücke ein.

Rückwärtig werden, angebaut an das Bestandsgebäude Haidstraße xxx, 4 Reihenhäuser (4 WE) und ein Doppelhaus (2 WE), mit Wohnflächen zwischen 127 m² und 138 m², insgesamt ca. 800 m², errichtet. Die Reihen-, bzw. Doppelhäuser verfügen über jeweils 2 Vollgeschosse, einschl. Dachgeschoss.

Im Rahmen der Baumaßnahme werden insgesamt 10 Wohneinheiten mit ca. 1.086 m² neu geschaffen.

Zwischen den Neubauten werden ebenerdige Stellplätze, 6 Doppelparkerstellplätze, eine Doppelgarage, Fahrradabstellplätze und Grünflächen mit Baumpflanzungen errichtet. Der erforderliche Kinderspielplatz wird im rückwärtigen Bereich der Doppel- und Reihenhäuser errichtet.

Zur Müllentsorgung ist ein Wertstoffraum im Erdgeschoss des Vorderhauses geplant, der von der geplanten Durchfahrt aus angedient werden kann.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, allerdings in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der den Charakter eines Mischgebietes aufweist. Es ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) ist das Bauvorhaben im vorliegenden Mischgebiet allgemein zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung erreicht eine GRZ von ca. 0,39 (nur Gebäude) bzw. ca. 0,64 (incl. aller befestigter Flächen) und eine GFZ von ca. 1,0. Diese fügt sich in die nähere Umgebung ein.

Die Bauweise der näheren Umgebung ist äußerst heterogen. Am westlichen Ende der Haidstraße ist zwar noch eine dörfliche Bebauungsstruktur mit unmittelbar an der Straßenbegrenzung errichteten giebelständigen Häusern in „halboffener Bauweise“ erkennbar; insgesamt ist aber entlang der Haidstraße die historische Bau- und Parzellenstruktur stark überformt. Kleine eingeschossige Häuser mit Steildach wechseln sich mit voluminösen, mehrgeschossigen Wohnhäusern ab. Giebelständig errichtete Gebäude kommen ebenso vor wie traufständig errichtete Gebäude. Vor allem ist eine einheitliche Bauweise im Sinne einer „offenen“ oder einer „geschlossenen“ Bauweise gemäß § 22 BauNVO nicht erkennbar. Eine Bebauung in zweiter Reihe entspricht der in diesem Bereich üblichen baulichen Nutzung der Grundstücke. Insgesamt fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Fläche, der Bauweise und der Bauhöhe in den Rahmen der umliegenden Bebauung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben bietet die Möglichkeit, die vorhandene, starke Überbauung der Baugrundstücke neu zu ordnen.

Die Dachneigung des rückwärtig an das Bestandsgebäude Haidstraße xxx angebauten Reihenhauses incl. aller weiteren Reihen- und Doppelhäuser wird an die Dachneigung des rückwärtigen Bestandshauses Haidstraße xxx angepasst.

Das Flächenmaß zwischen den unbefestigten und befestigen Hofflächen liegt im Rahmen der umliegenden Bebauung.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 Stellplätze erforderlich. Für die 10 neuen Wohneinheiten, davon 6 WE unter 150 m² und 4 WE unter 100 m² Wohnfläche sind insgesamt 16 Stellplätze erforderlich.

Mit Baugenehmigung vom 07.12.2016 (BV-Nr.: xxx) wurde für das Bestandsgebäude Haidstraße xxx bereits ein Dachgeschossausbau mit 2 Wohneinheiten bewilligt. Für die zwei zusätzlichen Wohneinheiten wurden damals zwei weitere Stellplätze im Rahmen des Stell-platznachweises gefordert. Insgesamt wurden für dieses Gebäude 4 nachzuweisende KFZ-Stellplätze festgesetzt.

Für das Bestandsgebäude Haidstraße xxx hat der Bauherr einen Dachgeschossausbau mit 1 Wohneinheit angekündigt. Hierfür wird ein gesonderter Bauantrag eingereicht. Für diese zusätzliche Wohneinheit unter 100 m² Wohnfläche wurde im vorliegenden Stellplatznachweis bereits ein zusätzlicher Stellplatz berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Bestandes von 2 Stellplätzen ergeben sich 3 nachzuweisende Stellplätze.

Insgesamt errechnet sich folgender Stellplatzbedarf:

  • Neubauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit 4 WE, Reihenhäuser mit 6 WE)        16 Stellplätze
  • Bestandsgebäude Haidstraße xxx                                                  4 Stellplätze
  • Bestandsgebäude Haidstraße xxx                                                  3 Stellplätze
  • Insgesamt erforderlich:                                                                23 Stellplätze
Vom Bauherrn werden auf dem Baugrundstück 24 KFZ-Stellplätze und damit 1 über den Bedarf, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung nachgewiesen.
Bei einer Gesamtwohnfläche von 1.086 m² sind insgesamt 22 Fahrradabstellplätze erforderlich. In den Planunterlagen sind 30 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, von denen 10 Fahrradabstellplätze überdacht sind. Die Fahrradabstellplätze müssen eine Einstellgröße von 0,70 x 1,80 m aufweisen.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 14 PKW-Stellplätze auf den Freiflächen mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten, deren Baumscheibe mindestens 6 m² beträgt. Gemäß Freiflächenplan sollen insgesamt 9 Laubbäume auf der Außenbereichsfläche gepflanzt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H .v. xxx € zu hinterlegen.

Mit den beteiligten Nachbarn und Anwohnern fand am 21.09.2017 ein Erörterungstermin im Rathaus statt. Hier wurden vor allem die Stellplatzsituation, aber auch sonstige Anliegen der Nachbarn besprochen. Der Bauherr hat bereits am 27.09.2017 geänderte Planunterlagen eingereicht und in dieser Planung die wesentlichen Anliegen der Nachbarn berücksichtigt. In einem Ortstermin am 08.11.2017 erfolgte eine Inaugenscheinnahme des Baugrundstückes durch die Mitglieder des Umwelt- und Verwaltungssenates.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von ca. 60 m² angelegt. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H. v. xxx € zu hinterlegen.
Die geplanten Gebäude und Stellplätze verteilen sich über mehrere Grundstücke. Es ist ein Nachweis über eine Verschmelzung, bzw. Vereinigung der Baugrundstücke mit den Fl. Nrn. xxx, Gemarkung Damm zu erbringen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma xxx zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Reihenhäusern mit 6 Wohneinheiten und 24 Stellplätzen auf den Baugrundstücken Fl .-Nrn. xxx, Gemarkung Damm, Haidstraße xxx in 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen und Bedingungen:

  1. Gemäß Freiflächenplan sind 9 Laubbäume, davon mindestens 4 großkronige Laubbäume mit einer Baumscheibengröße von mindestens 6 m² zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  2. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  3. Die Baugrundstücke Fl.-Nrn.xxx Gemarkung Damm, sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / uvs/11/5/17. Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 33 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstraße xxx in 63741 Aschaffenburg durch die Firma RD-Invest GmbH BV-Nr. 20170233

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 5uvs/11/5/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zum vorliegenden Bauvorhaben wurde bereits ein positiver Bauvorbescheid vom 16.08.2016 erteilt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat dieser Bauvoranfrage in seiner Sitzung am 20.07.2016 zugestimmt. Der vorliegende Bauantrag entspricht der Bauvoranfrage im Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich des geplanten Einzelhandelsbetriebes und der geplanten Verkaufsfläche. Änderungen ergeben sich vor allem bei der Zahl der geplanten Wohnungen. Diese reduzieren sich gegenüber der Bauvoranfrage von 40 auf 33 Wohneinheiten. Hinsichtlich der Grenzabstände, bzw. Abstandsflächen ergeben sich Befreiungen, bzw. Abweichungen in geringem Umfang. Die grundsätzlichen Entscheidungen zur Grenzbebauung wurden bereits im Rahmen der Bauvoranfrage verbindlich getroffen. Wesentliche Änderungen ergeben sich bei der Zufahrtssituation.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 06.09.2017 beantragte die Firma RD-Invest GmbH die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 33 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstr. 109 in 63741 Aschaffenburg.
Auf dem o.g. Baugrundstück ist der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage geplant. Der geplante Neubau als 3-, bzw. 4-geschossiges Gebäude besteht aus einem Lebensmittel-Vollsortimenter mit Getränkemarkt und Backshop im Erdgeschoss, einem Wohnblock mit drei Obergeschossen im nördlichen Bereich zur Schillerstraße, einem Block mit zwei Obergeschossen im südlichen und westlichen Bereich zur Stollstraße und in den Obergeschossen 33 barrierefrei gestaltete Wohnungen. Von den geplanten 33 Wohnungen sollen 32 Wohneinheiten je unter 100 m², 1 Wohnung über 100 m² Wohnfläche verfügen. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 2.422 m². Die 39 Stellplätze in der Tiefgarage werden von der Stollstraße aus erschlossen.

Die Haupterschließung des Marktes sowie des Anlieferverkehrs und des östlich des Marktes gelegenen Kundenparkplatzes mit 90 Stellplätzen soll über eine Ein- und Ausfahrt von der Schillerstraße einschließlich einer neuen Linksabbiegespur erfolgen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 17/1 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Friedhofstraße und der Wilhelmstraße. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet u.a. fest: „Mischgebiet“ MI, GRZ 0,4, GFZ 1,0, max. III Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, SD max. 30° DN, Dachaufbauten unzulässig, Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, Einfriedungen außerhalb Sichtwinkel max. 1,30 m, etc.
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nach § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1968 zu beurteilen.
Bei der Beurteilung des Vorhabens sind außerdem zu beachten:
  • Für das Baugrundstück liegt ein positiver Bauvorbescheid vom 16.08.2016 vor.
  • Der Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 40 WE mit Tiefgarage (40 Stellplätze) und dem Neubau eines Lebensmittelmarktes mit 100 oberirdischen Stellplätzen wurde im Umwelt- und Verwaltungssenat am 20.07.2016 zugestimmt.
  • Der geplante Lebensmitteleinzelhandel mit insgesamt 1.950 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoss entspricht ebenfalls der Bauvoranfrage.
  • Weiterhin liegt eine Schallimmissionsprognose der Fa. Wölfel vom 18.08.2017 für den Verbrauchermarkt und Tiefgarage vor.

Im Rahmen der Bauvoranfrage wurden folgende Fragestellungen beantwortet, welchen insofern Bindungswirkung für dieses Bauvorhaben zukommt:

  1. Ist der Bau von ca. 40 Wohnungen zwischen 40 m² und 100 m² WFL in den Obergeschossen im Plan genehmigungsfähig.
  2. Kann einer Nutzung mit 1.950 m² Verkaufsfläche incl. Vorkassenzone und ergänzenden Verkaufsläden für einen Lebensmittel-Vollsortimentshandel im Erdgeschoss zugestimmt werden?
  3. Ist die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Flurstück xxx zulässig?
  4. Kann einer Linksabbiegespur von der östlichen Schillerstraße herkommend, auf den Kundenparkplatz, zugestimmt werden?
  5. Kann einer viergeschossigen Bebauung in der Schillerstraße zugestimmt werden?
  6. Das Bauwerk soll eine Dachbegrünung erhalten und z.B. mit Solarthermie oder Photovoltaik auf den höher gelegenen Dächern ausgestattet werden. Kann von der Maßgabe des B-Planes bezüglich der Ausbildung eines 30° Satteldaches befreit und ein geneigtes Dach mit ca. 2° Neigung genehmigt werden?
  7. Ist eine Ausfahrtsstraße unter Ausschluss des Lieferverkehrs vom Kundenparkplatz auf die Mühlstraße genehmigungsfähig?
  8. Sind die neun Parkplätze auf der Ausfahrt zur Mühlstraße zulässig?
  9. Ist die südliche Grenzmauer zum Schutze der Nachbarschaft vor Schallimmissionen des Parkplatzes mit einer Höhe von ca. 3 m genehmigungsfähig?
Abgleich mit dem Bauvorbescheid BV xxx
Dem Bauvorbescheid vom 16.08.2016 lagen Fragen zu einem geplanten Neubau eines 3-, bzw. 4-geschossiges Gebäudes als Wohn- und Geschäftshaus mit einem Lebensmitteleinzel-handelsgeschäft mit Backshop und Friseur mit insgesamt 1.950 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoss und in den Obergeschossen ca. 40 barrierefrei gestaltete Wohnungen (von 40 m² bis 100 m²) zu Grunde.
Das nun vorgelegte Baugesuch weicht in einzelnen Punkten vom Bauvorbescheid ab:
  • 33 barrierefrei gestaltete Wohnungen anstatt 40 WE
  • Haupterschließung des Marktes sowie des Anlieferverkehrs über eine Ein- und Ausfahrt von der Schillerstraße incl. einer neuen Linksabbiegespur (= Entfall der zusätzlichen Ausfahrt zur Mühlstraße gemäß Bauvorbescheid)
Mit dem Bauvorbescheid wurden bereits mehrere Befreiungen – teilweise unter Auflagen – gewährt, welche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Bindungswirkung entfalten.
Art der baulichen Nutzung:
Der Bau von 33 Wohnungen ist nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) im Baugebiet Mischgebiet (MI) allgemein zulässig.
Die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts mit Backshop und Friseur mit insgesamt 1.950 m² Verkaufsfläche ist nach der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet Mischgebiet (MI) ebenfalls bauplanungsrechtlich zulässig.
Die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde bereits mit Bauvorbescheid vom 16.08.2016 verbindlich festgestellt, welcher insofern Bindungswirkung entfaltet.
Maß der baulichen Nutzung:
Das Gesamtbauvorhaben erreicht eine GRZ von 0,37 (zulässig: 0,4) und eine GFZ von 0,76 (zulässig: 1,0).
Im südlichen und westlichen Bereich des Baugrundstücks sollen 3 Vollgeschosse errichtet werden. Diese sind, gem. Bebauungsplan allgemein zulässig.
Einer viergeschossigen Bebauung im nördlichen Bereich des Baugrundstücks an der Schillerstraße wurde bereits mit Bauvorbescheid vom 16.08.2016 unter Befreiung von der max. Geschossigkeit (III VG) unter Auflagen zugestimmt.
Der geplante viergeschossige Baukörper weist an der westlichen Grenze drei Vollgeschosse auf, der viergeschossige Gebäudeteil ist ca. 4 m von der Nachbargrenze abgerückt, damit wurde der Auflage aus dem Bauvorbescheid entsprochen.
Überbaute Grundstücksfläche:
Der geplante Baukörper liegt vollständig innerhalb der überbaubaren Flächen und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig.
Der Bebauungsplan sieht im Plangebiet eine geschlossene Bauweise vor.
Die Grenzbebauung zum westlich angrenzenden Flurstück xxx (Schillerstraße xxx) ist aufgrund der geschlossenen Bauweise planungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit wurde mit Ziffern 3 und 5 des Bauvorbescheides vom 16.08.2016 bereits verbindlich festgestellt.
Zur Südseite rückt die Bebauung von der Grenze ab. Eine Befreiung von der geschlossenen Bauweise kann aus bauplanungsrechtlichen Gründen erteilt werden, da hier in den Obergeschossen Wohnungen entstehen sollen. Der Baukörper soll zur besseren Belüftung und Belichtung abgerückt werden. Einer Befreiung wurde bereits mit Bauvorbescheid vom 16.08.2016) unter der Auflage zugestimmt, dass die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Dies ist, gem. den vorgelegten Planunterlagen der Fall.
Abfahrrampe und Einfriedung:
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze, im Bereich des Parkplatzes und der offenen Abfahrt ist eine 1,30 m hohe Gabionenwand und Mauer geplant. Gem. Bebauungsplan sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zulässig. In die Schallimmissionsprognose der Fa. Wölfel vom 18.08.2017 wurde ebenfalls die geplante Mauer mit einer Höhe von 1,30 m berücksichtigt. Hiernach werden die Schallimmissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten.
An diese Mauer grenzen die Baugrundstücke Fl.Nrn. xxx, Gem. Damm unmittelbar an. Der Eigentümer eines der unmittelbar angrenzenden Grundstücke hat im Rahmen der öffentlichen Nachbarbeteiligung vorgetragen, dass die angrenzenden Grundstücke überwiegend als Garten- und Freizeitgelände genutzt werden. Zur Vermeidung künftiger Konflikte zwischen den divergierenden Nutzungen wird einer Erhöhung der Mauer von 1,30 m auf 2,00 m im Bereich des Parkplatzes und der offenen Abfahrt im Rahmen einer Befreiung zugestimmt. Bei Einfriedungsmauern bis zu einer Höhe von 2,00 m sind Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht erforderlich.
Die Überdachung der Abfahrrampe grenzt auf einer Länge von 13,0 m, bei einer Höhe von 5,75 m direkt an die südliche Grundstücksgrenze an. Die entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, welcher eine geschlossene Bauweise vorsieht.
Dachform und –Neigung:
Gem. Ziffer 6 des Bauvorbescheides vom 16.08.2016 wurde eine Befreiung von der, im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (SD, max. 30°) erteilt. Geplant ist ein Flachdach mit einer Neigung von ca. 2°. Die Bauantragsunterlagen entsprechenden Unterlagen der Bauvoranfrage, welche insofern Bindungswirkung entfaltet.
Abstandsflächen:
An der westlichen Grundstücksgrenze zur Stollstraße wird durch ein hervortretendes Bauteil auf einer Länge von ca. 12,8 m die Tiefe der Abstandsfläche (Straßenmitte) um 0,525 m überschritten. Von der Abstandsflächenüberschreitung wird eine Abweichung erteilt, da diese lediglich geringfügig ist und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine ausreichende, Besonnung, Belichtung und Belüftung, wie auch der Brandschutz sind weiterhin gewährleistet. Im Rahmen der öffentlichen Nachbarbeteiligung wurden Einwendungen nicht erhoben.
Stellplatznachweis / Grünflächen:
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² 2 PKW-Stellplätze erforderlich. Für die 33 Wohneinheiten, davon 32 WE unter 100 m² und 1 WE unter 100 m² Wohnfläche errechnen sich insgesamt 34 Stellplätze. In der Tiefgarage werden 39 PKW-Stellplätze für die geplanten Wohnungen nachgewiesen.
Für die gewerbliche Nutzungen sind folgende PKW-Stellplätze erforderlich:

Läden                                1 St./40 m² VF                     ca. 98 m² VF          2,5 St.
Verbrauchermärkte                1 St./25 m² VF                ca. 1.848 m² VF        73,9 St.
Lagerräume                        1 St./100 m² NF                   ca. 188 m² NF          1,9 St.

Summe:                                                                                78,3 St.
Die für den Lebensmittel-Vollsortimenter mit Getränkemarkt und Backshop erforderlichen Stellplätze sind auf der Freifläche des östlich des Marktes gelegenen Kundenparkplatzes nachgewiesen. Insgesamt werden 90 PKW-Stellplätze errichtet. 8 PKW-Stellplätze entlang der Schillerstraße werden mit Stromtankstellen ausgestattet. Im Bereich des Haupteinganges sind 9 barrierefreie PKW-Stellplätze vorgesehen.
Für die Stellplätze auf der Freifläche sind gem. § 5 Abs. 6 GaStAbS 21 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Gem. Freiflächenplan werden auf dem Kundenparkplatz und entlang der Schillerstraße 27 und entlang der Schollstraße 5 großkronige Laubbäume gepflanzt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Nachweis Fahrradabstellplätze:
Für die 33 Wohneinheiten sind insgesamt 48 und für den Lebensmittel-Vollsortimenter mit Getränkemarkt und Backshop 18 Fahrradstellplätze, d.h. insgesamt 66 Fahrradstellplätze erforderlich:
Wohnungen                        1 AB/50 m² WF                ca. 2.422 m² WF        48,4 AB
Läden                                1 AB/120 m² VF                     ca. 98 m² VF          0,8 AB
Verbrauchermärkte                1 AB/120 m² VF                ca. 1.848 m² VF        15,4 AB
Lagerräume                        1 AB/150 m² NF                   ca. 188 m² NF          1,3 AB
Summe:                                                                                65,9 AB
Gem. Planunterlagen sind 75 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Hiervon werden 48 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage und 27 oberirdisch errichtet.
Kinderspielplatz:
Gem. Art. 7 Abs. 2 BayBO ist bei der Errichtung von mehr als 3 WE auf dem Baugrundstück ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Für die 33 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 2.422 m² ist ein Kinderspielplatz mit einer Grundfläche von mindestens 145 m² herzustellen. Dieser ist seitlich der Stollstraße mit einer Größe von 175 m² geplant. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Zufahrtssituation / Städtebaulicher Vertrag:
Gem. Ziffer 4 der Bauvoranfrage vom 16.08.2016 wurde eine Linksabbiegespur von der östlichen Schillerstraße herkommend auf den Kundenparkplatz zunächst abgelehnt. Mit Eröffnung der Bahnparallele ist allerdings eine wesentliche Änderung in der Verkehrsplanung eingetreten, so dass der Errichtung einer Linksabbiegespur jetzt zugestimmt werden kann. Einzelheiten sind außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
Außerdem wird die Verwaltung beauftragt einen städtebaulichen Vertrag mit dem Bauherrn über die Herstellung einer Linksabbiegespur abzuschließen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma RD-Invest GmbH zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 33 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Damm, Schillerstr. xxx in 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Auflagen, Abweichungen und Befreiungen:

  1. Für den nördlichen Gebäudeteil entlang der Schillerstraße wird im Wege einer Befreiung eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse von III auf IV, mit der Maßgabe zugelassen, dass das IV Vollgeschoss von der westlichen Grundstücksgrenze um eine Geschosshöhe abzurücken ist.
  2. An der südlichen Grundstücksgrenze wird eine Befreiung von der gem. Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise gewährt.
  3. Für den Bereich entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf Höhe des Parkplatzes und der offenen Abfahrt wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wonach Mauern und Einfriedungen nur bis zu einer max. Höhe von 1,30 m zulässig sind, im Umfang von 0,70 m eine Befreiung erteilt.
  4. Von der Abstandsfläche an der westlichen Grundstücksgrenze zur Stollstraße wird auf Höhe des hervortretenden Gebäudeteils auf einer Länge von 12,8 m eine Abweichung im Umfang von 0,525 m gewährt.
  5. Gemäß Freiflächenplan sind mindestens 21 Laubbäume großkronige Laubbäume mit einer Baumscheibengröße von mindestens 6 m² zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  6. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  7. Der Errichtung einer Linksabbiegespur von der östlichen Schillerstraße kommend auf den Kundenparkplatz wird zugestimmt. Zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Bauherrn ist ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zu schließen.

II. Angaben zu den Kosten:
       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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6. / uvs/11/6/17. Gemeindliches Einvernehmen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens der Regierung von Unterfranken für den Neubau eines Laborgebäudes (WIMAT) und den Neubau eines Gebäudes für den Technischen Dienst und das Rechenzentrum (TD/RZ) der Hochschule Aschaffenburg auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg BV-Nr. 20170291

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 6uvs/11/6/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg beabsichtigt den Neubau eines Laborgebäudes für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und Materialtechnologie (WIMAT) und den Neubau eines Gebäudes für den Technischen Dienst und das Rechenzentrum (TD/RZ) der Hochschule Aschaffenburg auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Flachstraße/Bessenbacher Weg in 63739 Aschaffenburg.

Es handelt sich hier um ein Bauvorhaben des Freistaates Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg. Hierfür ist keine bauaufsichtliche Genehmigung der Stadt Aschaffenburg erforderlich, vielmehr ist für das Bauvorhaben eine Zustimmung durch die Regierung von Unterfranken zu erteilen (sog. Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO). Im Rahmen dieses Zustimmungsverfahrens ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Stadt Aschaffenburg, gem. § 36 BauGB einzuholen. Zu diesem Zweck wurde die Stadt Aschaffenburg am 14.11.2017 beteiligt. Über das gemeindliche Einvernehmen ist von der Stadt Aschaffenburg innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden, andernfalls gilt dieses Einvernehmen – im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion – als erteilt.

Die Gesamtmaßnahme gliedert sich wie folgt auf:

Abbruch G11:                Rückbau eingeschossiges Gebäude 11 an der Flachstraße
Neubau G48:                Neubau Technischer Dienst und Rechenzentrum (TDRZ)
Neubau G49:                Neubau Laborgebäude (WIMAT)
Neubau G51:                Neubau Wirtschaftshof

Während der Maßnahmen werden Modulbauten als Ersatz für Gebäude 11, sowie 62
Stellplätze für die Zeit der Bauausführung errichtet. Diese werden nach Abschluss der
Baumaßnahme wieder zurückgebaut.

Der Neubau des TD/RZ ist parallel zur Flachstraße ausgerichtet und hat zum Ziel, den
Eingang zum Campus neu zu formulieren. Mit diesem Neubau erhält der Campus eine klare Adresse und bildet mit dem WIMAT einen neuen Schwerpunkt auf dem Hochschulcampus. Das derzeit an der Flachstraße stehende eingeschossige Gebäude 11 wird abgebrochen. Der Motorenprüfstand und die Fertigteilgaragen, die ebenfalls an der Flachstraße stehen, werden gemäß Lageplan versetzt.

Neben den beiden Neubauten WIMAT und TD/RZ wird auf dem nordwestlichen Grundstück neben der Zufahrt Bessenbacher Weg ein neuer eingeschossiger Wirtschaftshof errichtet. In diesem Bereich sind außerdem ca. 60 Pkw-Stellplätze positioniert. Weitere baurechtlich erforderliche Stellplätze werden im Parkhaus-Neubau untergebracht. Die Fertigstellung des Parkhauses ist für März 2019 geplant. Geforderte Fahrradstellplätze werden über die zur Verfügung stehenden Campusflächen angemessen verteilt.

Gebäude 48 (TD/RZ - Neubau Rechenzentrum/Technische Dienste)

Der Neubau TD/RZ umfasst 4 Obergeschosse und einen Keller. Das im Grundriss rechteckige Gebäude ist ca. 55 m lang und hat eine Breite von ca. 22 m. Die Geschosshöhen betragen im EG 4,0 m und im 1. bis 3. OG jeweils 3,0 m. Der technische Dienst ist derzeit auf drei Gebäude verteilt. Mit dem Neubau sollen die bislang verteilt angeordneten Diensteinheiten baulich-räumlich zusammengefasst werden. Er ist für die Betreuung der technischen Infrastruktur der Hochschule zuständig.

Die innere Struktur des Gebäudes besteht aus einem einfach strukturierten 3-Bund. Das zum Campus orientierte Foyer erstreckt sich räumlich über vier Geschosse und ist der zentrale kommunikative Ort.

Zur angrenzenden Flachstraße sind die Bürobereiche orientiert, während die Seminarbereiche, Sprachlabore und PC Pools zum Campus ausgerichtet sind. Die notwendigen Treppenhäuser, Erschließungsschächte und Sanitärbereiche sind in der Kernzone angeordnet. Auf dem Dach sind die raumlufttechnischen Anlagen und die Photovoltaik-Anlage platziert. Die dadurch entstehenden Dachzentralen erhalten eine leichte, seitliche Umschließung ohne Dach.

Gebäude 49 (WIMAT – Gebäude für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und Materialtechnologie)

Die klare Gebäudeform des WIMAT markiert den südöstlichen Abschluss der Ringbebauung und bildet die östliche Platzkante.
Der Neubau WIMAT umfasst 3 Obergeschosse und einen Teilkeller. Das im Grundriss rechteckige Gebäude ist ca. 55 m lang und hat eine Breite von ca. 30 m. Die Geschosshöhen EG – 2. OG betragen jeweils 4,2 m. Um im 2. OG eine ausreichende Raumhöhe für den großen Hörsaal mit ansteigendem Gestühl zu gewährleisten, wird hier die Dachdecke um ca. 1 m über die übrige Dachfläche angehoben.

Die innere Struktur des Gebäudes besteht aus einem einfach strukturierten 3-Bund. Das zum Campus orientierte Foyer erstreckt sich räumlich über drei Geschosse und bildet analog zum TD/RZ einen zentralen kommunikativen Ort. Folgerichtig sind dem Foyer und der zentralen Halle die Hörsäle und die studentischen Gruppen-Arbeitsplätze zugeordnet. Den Rücken zum Bessenbacher Weg bildet die Laborlandschaft. Im Erdgeschoss sind die Labore mit sehr hohen Nutzlasten platziert. Im 1. und 2. Obergeschoss sind in die Raumspange die Hörsäle (1./2. OG) integriert und die Praktikumsbereiche im 2. OG. Zur Campusseite sind in den Obergeschossen die Mitarbeiter- und Professorenbüros sowie Teeküchen und kleine Besprechungsräume angeordnet. Die notwendigen Treppenhäuser, Erschließungsschächte und Sanitärbereiche sind in der Kernzone angeordnet. Auf der Dachfläche sind die raumlufttechnischen Anlagen platziert. Diese erhalten eine seitliche Umschließung ohne Dach.

Fassadenkonzept WIMAT und TD/RZ

Das Erscheinungsbild der Fassaden spiegelt die Gestaltungselemente der historischen Bestandsgebäude wieder und interpretiert diese neu. Die Hauptgestaltungsmerkmale der Bestandsfassaden sind im Wesentlichen eine horizontale geschossweise Gliederung/Unterteilung der Ziegelfassaden mittels „Zierfries“, eine vertikale Wandgliederung mittels Ausbildung von Lisenen sowie die Verwendung stehender Fensterformate.

Die horizontale Unterteilung der Fassade wird mittels eine umlaufenden schmalen Stahlbeton-Fertigteilbands in die aktuelle Fassade übertragen. Dazwischen wird ein geschosshohes Band aus alternierend angeordneten geschlossenen Wandteilen aus Verblendmauerwerk und aus leicht zurückgesetzten Fensterelementen aufgespannt. Dies ermöglicht die vielen unterschiedlichen Nutzungen und Raumgrößen zu einem abwechslungsreichen Fassadenbild zusammenzufassen. Die alternierenden Wandflächen und Fensterformate lassen je nach Blickwinkel die Gebäude offener und geschlossen erscheinen. Sie erzeugen ein spannungsvolles Spiel an der Fassade. Die Fassade wirkt von weitem geschlossener und je näher der Besucher den Gebäuden kommt, desto mehr öffnet sich die Fassade. Die Eingangs- und Foyerbereiche sowie der anschließenden studentischen Arbeitsbereiche sind raumhoch verglast und öffnen sich großzügig zum Campus.

Gebäude 51 (Wirtschaftshof)

Der Wirtschaftshof dient der Lagerung von Materialien und Gerätschaften, sowie der Entsorgung des Müllaufkommens der Hochschule. Der Wirtschaftshof wird als separates, eingeschossiges Gebäude neben dem Gebäude 41 vorgesehen. Etwa ¾ der erforderlichen Grundrissfläche (Lagerbereiche) ist allseitig umschlossen und überdacht vorgesehen. Die Abmessung betragen ca. 16,25 m x 17,25 m mit einer Höhe von ca. 3,5 m. Der Aufstellbereich für die Abfall-Container erhält eine vertikale Einhausung. In der Einhausung sind große Tore vorgesehen, um den An-/Abtransport sicherzustellen. Als Tragstruktur ist eine Stahlkonstruktion mit Trapezdeckung vorgesehen.

Die Nachbarn wurden lt. Regierung von Unterfranken beteiligt.

Das Erweiterungsgelände der Hochschule Aschaffenburg liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplanes („Bessenbacher Weg/Kochstraße“, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg 3/25 vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 08.12.1998). Als Art der baulichen Nutzung ist für das Grundstück der Hochschule ein „Sondergebiet Fachhochschule“ festgesetzt. Entlang der Flachstraße wurde eine Baulinie auf der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gehweg festgesetzt. Hier ist eine maximale Traufhöhe von 14,50 m vorgegeben.

Das Gesamtbauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt ab:

Gebäude 48 (RZ/TD – Neubau Rechenzentrum/Technische Dienste)

  • Überschreitung der Baulinie um 1,3 m auf einer Länge von 55,3 m (ca. 71,8 m²).

  • Überschreitung der maximalen Traufhöhe
    • im Bereich des großen Dachausstieges im Umfang von ca. 6 m x 2,3 m (ca. 14 m²) um ca. 2,8 m und
    • im Bereich der großen Technikumhausung im Umfang von ca. 12 m x 22,5 m (ca. 270 m²) um ca. 3,5 m.

Gebäude 49 (WIMAT – Gebäude für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und Materialtechnologie)

  • Überschreitung der Baugrenze entlang des Bessenbacher Weges im Mittel um ca. 2,2 m auf einer Länge von ca. 55,3 m (ca. 125 m²) über drei Geschosse. Davon entfallen
    • auf eine ca. 2,2 m breite und ca. 19 m lange Fläche, welche als Verkehrsfläche festgesetzt ist (ca. 43 m²),
    • auf eine ca. 2,2 m breite und ca. 36 m lange Fläche, welche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt ist (ca. 82 m²).

  • Überschreitung der überbaubaren Flächen im Bereich der inneren Baugrenzen um ca. 6,5 m auf einer Länge von ca. 15,8 m über drei Geschosse.

  • Überschreitung der maximalen Traufhöhe im Bereich des innenliegenden Baufensters von 7,0 m um 5,6 m auf einer ca. 6,5 m breiten und 17,5 m langen Fläche (ca. 113 m²).

  • Die ca. 3,8 m hohe südöstliche Technikumhausung des Dachgeschosses überschreitet mit ca. 234,5 m² Grundfläche (ca. 14,3 m x 16,4 m) die Traufhöhe um ca. 3,8 m.

  • Die nordwestliche Technikumhausung des Dachgeschosses (ca. 15,3 m x 14,6 m) ist mit ca. 3,8 m Höhe ein 223,4 m² großes Vollgeschoss, dass die hier festgesetzte maximale Zahl von drei Vollgeschossen überschreitet.

Befreiungen für das Gebäude 48 (RZ/TD – Neubau Rechenzentrum/Technische Dienste):

Die Befreiungen von der Überschreitung der Baulinie und der maximalen Traufhöhe für das Gebäude 48 (RZ/TD) können gewährt werden. Die Baulinie wird im innenliegenden Bereich nur geringfügig um ca. 1,3 m überschritten. Darüber hinaus kragen die Obergeschosse in diesem Bereich aus. Im Bereich des Erdgeschosses reduziert sich die Überschreitung von ca. 71,8 m² auf ca. 40 m². Die Überschreitungen der maximalen Traufhöhe im Bereich des großen Dachausstieges und der großen Technikumhausung können ebenfalls im Rahmen einer Befreiung zugelassen werden. Der Bebauungsplan sieht lediglich eine Traufhöhe, jedoch keine besondere Dachform vor. Insofern wäre auch ein geneigtes Dach zulässig. Die geplanten Aufbauten halten sich innerhalb der Hülle eines solchen fiktiven Dachgeschosses. Nachbarliche Belange werden durch die Befreiungen nicht berührt. Gleiches gilt für die Grundzüge der Planung.

Befreiungen für das Gebäude 49 (WIMAT – Gebäude für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und Materialtechnologie):

Für das Gebäude 49 können ebenfalls Befreiungen von der Überschreitung der Baugrenze, der überbaubaren Flächen und der Anzahl der Vollgeschosse (für die Technikumhausung) gewährt werden. Der Umfang ist vertretbar. Abstandsflächen oder sonstige Interessen der Nachbarn werden nicht berührt.

Auch die Überschreitung der zulässigen Traufhöhe im Bereich der südöstlichen Technikumhausung kann im Wege der Befreiung zugelassen werden. Der Bebauungsplan sieht auch hier eine Traufhöhe, jedoch keine besondere Dachform vor. Die geplanten Aufbauten halten sich innerhalb der Hülle eines solchen fiktiven Dachgeschosses. Nachbarliche Belange werden durch die Befreiungen nicht berührt. Gleiches gilt für die Grundzüge der Planung.

Das Gebäude des Motorenprüfstandes überschreitet die überbaubaren Flächen um 0,85 m auf einer Länge von ca. 9 m (7,65 m²).

Das Gebäude 51 (Wirtschaftshof) überschreitet die überbaubaren Flächen um ca. 6 m auf einer Länge von ca. 29 m (ca. 175 m²).

Im Bebauungsplan Nr. 3/25 ist im Bereich der Einmündung Bessenbacher Weg/Flachstraße der Rückbau von ca. 390 m² öffentlicher Straßenflächen und die Nutzung dieser Flächen zu ca. 300 m² für die Zwecke der Hochschule Aschaffenburg und zu ca. 90 m² als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Wegen der Inanspruchnahme dieser Teilfläche wurde bereits mit Stadtratsbeschluss vom 18.07.2016 (TOP 12) entschieden. Die hier getroffenen Feststellungen sind zu beachten.

Durch die benötigten Befreiungen werden weder öffentliche Belange berührt noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Dem Bauvorhaben kann daher unter folgenden Bedingungen zugestimmt werden:

  • Die notwendigen Interimsgebäude und –parkplätze sollen nur befristet bis zur Fertigstellung der beantragten Gebäude bzw. zur Fertigstellung des geplanten Parkhauses genehmigt werden.

  • Eine Entwässerungsgenehmigung ist im Rahmen der Ausführungsplanung, spätestens bis zum Beginn der Bauarbeiten einzuholen.

Die notwendigen PKW-Stellplätze werden im geplanten Parkhaus der Fachhochschule auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Flachstraße xx in 63739 Aschaffenburg nachgewiesen. Hier ist die Errichtung von 664 PKW-Stellplätzen geplant. Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 19.07.2017 bereits vorgestellt, die Baugenehmigung von der Regierung von Unterfranken, ebenfalls im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens erteilt.

Es ist geplant mit der Baumaßnahme im Juli 2018 zu beginnen und bis August 2021 fertigzustellen. Vorab soll ab Mai 2018 mit dem Abbruch und dem Herrichten des Baugeländes begonnen werden.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und Zustimmung unter Beachtung auf Auflagen und Befreiungen sowie der Stellungnahmen der Fachdienststellen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Auflagen, Befreiungen, Bedingungen:

1. Für das Gebäude 48 (TD/RZ) werden Befreiungen gewährt:

    1. von der Überschreitung der Baulinie im innenliegenden Grundstücksbereich im Umfang von ca. 71,8 m²
    2. von der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe durch einen Dachausstieg und eine Technikumhausung im Umfang von ca. 284 m²

2. Für das Gebäude 49 (WIMAT) werden Befreiungen gewährt:
    1. von der Überschreitung der Baugrenze entlang des Bessenbacher Weges im Umfang von ca. 124 m²
    2. von der Überschreitung der inneren Baugrenze im Umfang von ca. 103 m²
    3. von der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe im innenliegenden Baufenster im Umfang von ca. 113 m²
    4. von der Überschreitung der zulässigen Traufhöhe für die südöstliche Technikumhausungen im Umfang von ca. 234,5 m²
    5. von der Überschreitung der Zahl der festgesetzten Vollgeschosse (III) durch die nordwestliche Technikumhausung im Umfang von ca. 223,4 m²

3. Für das Gebäude des Motorenprüfstandes wird eine Befreiung von der Überschreitung der überbaubaren Flächen im Umfang von ca. 7,65 m² gewährt.

4. Für das Gebäude 51 (Wirtschaftshof) wird eine Befreiung von der Überschreitung der überbaubaren Flächen im Umfang von ca. 175 m² gewährt.

5. Die notwendigen Interimsgebäude und –parkplätze sollen nur befristet bis zur Fertigstellung der beantragten Gebäude bzw. zur Fertigstellung des geplanten Parkhauses genehmigt werden.

6. Wegen der Inanspruchnahme einer Teilfläche der städtischen öffentlichen Verkehrs- und Grünfläche im Bereich der Einmündung Bessenbacher Weg/Flachstraße ist der Stadtratsbeschluss vom 18.07.2016 zu beachten.

7. Eine Entwässerungsgenehmigung ist im Rahmen der Ausführungsplanung, spätestens bis zum Beginn der Bauarbeiten einzuholen.



II. Angaben zu den Kosten:
               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / uvs/11/7/17. Behandlung der Anträge der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.10.2017 und der Kommunalen Initiative vom 03.11.2017 wegen "Verunreinigung des Mains durch Personenschiffe" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 7uvs/11/7/17

.Beschluss:

Der Antrag der KI vom 03.11.2017 „Verunreinigung des Mains durch Personenschiffe“ und der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 27.10.2017 „Problem der Belastung des Mains durch illegal entsorgte Abwässer der Personenschifffahrt“ , sowie die Stellungnahmen der Verwaltung vom 01.12.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / uvs/11/8/17. Bauvoranfrage für die Errichtung eines Büro-, Verwaltungs- und Sozialeinrichtungsgebäudes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 8uvs/11/8/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.11.2017 reichte die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Büro-, Verwaltungs- und Sozialeinrichtungsgebäudes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg mit den im Beschlusstext genannten Fragestellungen ein.

Die Bauvoranfrage bezieht sich auf ein Gebäude mit Räumen für Büros und Einrichtungen für Verwaltung und Soziales. Eine genauere Betriebsbeschreibung liegt der Bauvoranfrage nicht zugrunde. Die Fragestellungen beziehen sich im Wesentlichen auf die zulässige Gebäudehöhe, die Abstandsflächen und den Stellplatznachweis.
Das Bauvorhaben liegt geringfügig im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 18 (= einfacher Bebauungsplan) „für einen Teil der Hefner-Alteneck-Straße“. Im Übrigen zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB. Der Ortsteil im Abschnitt zwischen Schweinheimer Straße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße weist den Charakter eines gewerblich geprägten Gebiets auf, das aufgrund umliegender Wohngebiete allerdings gewissen Einschränkungen bezüglich gewerblicher Emissionen unterworfen ist.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich also zum Einen nach den Vorgaben des übergeleiteten Baulinienplans im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB und in vorliegendem Fall hauptsächlich nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB: Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Der hier maßgebende bauliche Rahmen des zu betrachtenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteils lässt sich, wie nachfolgend dargestellt, beschreiben, und zwar unabhängig von Grundstücksgrößen und relativen Maßzahlen wie GFZ und GRZ, die kein Beurteilungskriterium für das „Einfügungsgebot“ sind:

  • Die Gebäudegrundflächen erreichen ein Maß bis max. 15.000 m² (Bezugsfall: Werkhalle TRW, Hefner-Alteneck-Straße xxx).

  • Die bauliche Höhenentwicklung ist abzuleiten aus dem zum Abbruch vorgesehenen Bestandsgebäude an der Schweinheimer Straße mit III Vollgeschossen plus Dach und Sockel sowie durch die südlich gelegene Bebauung Schweinheimer Straße xxx, die bis V Vollgeschosse aufweist. Schräg gegenüber (Spessartstraße xxx, Schweinheimer Straße xxx) stehen zwei Gebäude mit III Vollgeschossen plus Dach.

  • Auf dem Areal der Linde-Gießerei sind die straßenbegleitenden Baukörper an der Schweinheimer Straße unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie (= Gehweghinterkante) platziert.

  • Die Bauweise ist auf dem gewerblich genutzten Areal von Linde und TRW sehr unterschiedlich. Vorwiegend handelt es sich um eine „abweichende Bauweise“ mit Baukörpern, die unter Wahrung von (seitlichen) Abständen „Überlängen“ von mehr als 50 m aufweisen.

Überbaubare Grundstücksflächen / Festsetzung Baulinienplan Nr. 18:

Die im Baulinienplan festgesetzte Baulinie an der Straßenbegrenzungslinie der Schweinheimer Straße wird eingehalten. Diesbezüglich stimmt das Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 18 im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB überein.
Zur Spessartstraße soll der Baukörper einen Abstand von mind. 5 m einhalten, damit auch hier straßenbegleitend eine Baumpflanzung ermöglicht wird.

Gesunde Arbeitsverhältnisse / Immissionsschutz:

In der Bauvoranfrage wird nicht die Frage nach der Zulässigkeit der geplanten Nutzung aufgeworfen. Büro- und Verwaltungsgebäude wären in einem überwiegend gewerblich geprägten Gebiet zulässig. Anlagen für soziale Zwecke können ausnahmsweise zugelassen werden. Anhand der Unterlagen ist nicht ersichtlich, welche Art von „Sozialeinrichtung“ hier angestrebt wird.

Aufgrund der erheblichen gewerblichen Immissionen (z.B. Geruch) sind im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der Unteren Immissionsschutzbehörde die Anforderungen an „gesunde Arbeitsverhältnisse“ zu prüfen und nachzuweisen. Gemäß § 34 BauGB ist die Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse zwingend für eine planungsrechtliche Zulässigkeit.

In einem gesonderten städtebaulichen Vertrag werden detaillierte Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit des Bauvorhabens getroffen und eine Obergrenze für die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben vereinbart.

Begrünung / Baumbestand:

Auf dem Baugrundstück befindet sich aktuell hauptsächlich entlang der Spessartstraße ein erheblicher Baumbestand, der bei Realisierung der Planung zum großen Teil entfallen wird. Stadtplanerisch wird gefordert, dass eine GRZ von 0,8 nicht überschritten wird (= 20 % Grünfläche), und dass ein straßenbegleitender Grünstreifen (mind. 3 m breit) mit Baumreihe entlang der Spessartstraße erhalten bzw. entwickelt wird. Der Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes ist frühzeitig einzubeziehen.

Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der neu errichteten Nutzfläche. Hierbei sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und der Begrünung der Stellplätze zu berücksichtigen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Büro-, Verwaltungs- und Sozialeinrichtungsgebäudes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

1.Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe: Ist die geplante Gebäudehöhe in der dargestellten Form zulässig?

Die geplante Errichtung von IV Vollgeschossen (III plus Staffelgeschoss) fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig. Daneben sind die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einzuhalten. Das Bauvorhaben liegt in einem gewerblich geprägtem Gebiet, in welchem sich die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche auf ¼ der regulären Abstandstiefe (= Wandhöhe) mindert. Nach den vorliegenden Planunterlagen werden, unter Berücksichtigung der dargestellten Höhenentwicklung, die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten.
2. PKW-Stellplatznutzung teilweise auf westlichem Grundstücksbereich: Ist es möglich, die Nutzung der Stellplätze teilweise auf den westlichen Grundstücksbereich (Bauvoranfrage Verbrauchermarkt) für das Büro-, Verwaltungs- und Sozialeinrichtungsgebäude auszudehnen?

Ein Stellplatznachweis auf dem westlich angrenzenden Grundstücksbereich ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig. Für die Anzahl und Ausgestaltung der Stellplätze sind die Vorgaben der städtischen Garagen, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. Bei einem Stellplatznachweis auf anderen Grundstücken ist eine dauerhafte Zuordnung und Verfügbarkeit der nachgewiesenen Stellplätze durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch zu gewährleisten. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob die Stellplätze für Bauvorhaben oder Nutzungen auf anderen Grundstücken als Nachweis anerkannt werden können (z.B. wegen Zumutbarkeit der Entfernung).

3. Abweichung der Abstandsflächen zur Schweinheimer Straße: Die Abstandsflächen zur Schweinheimer Straße können aufgrund der Baulinie nicht eingehalten werden. Wird die Genehmigung der Abweichung der Abstandsflächen in der dargestellten Form in Aussicht gestellt?

Der Baulinienplan gibt eine Baulinie an der Straßenbegrenzungslinie der Schweinheimer Straße (= Gehweghinterkante) vor, an welche angebaut werden muss. Für den Gebäudeteil, welcher außerhalb des Geltungsbereichs des Baulinienplanes liegt, ergibt sich ein unmittelbarer Anbau an die Straßenbegrenzungslinie aus dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB. Die maximal zulässige Höhenentwicklung des Bauvorhabens bestimmt sich nach der Umgebungsbebauung (vgl. Ziffer 1). Bauordnungsrechtlich ist dann keine Abstandsfläche vor den Außenwänden von Gebäuden erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Darüber hinaus beträgt der Abstand des geplanten Gebäudes zur Straßenmitte ca. 13,0 m. Das Bauvorhaben liegt in einem gewerblich geprägtem Gebiet, in welchem sich die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche auf ¼ der regulären Abstandstiefe (= Wandhöhe) mindert. Hieraus ergibt sich vorliegend eine rechnerische Abstandsflächentiefe von ca. 4,0 m, welche ebenfalls eingehalten würde. Nachdem die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zur Schweinheimer Straße hin nicht erforderlich.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

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9. / uvs/11/9/17. Bauvoranfrage für die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr.xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg durch die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 06.12.2017 ö Beschließend 9uvs/11/9/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.11.2017 reichte die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg mit den im Beschlusstext genannten Fragestellungen ein.

Die Bauvoranfrage bezieht sich auf ein Gebäude für einen Verbrauchermarkt in Form eines Lebensmittel-Discounters mit Anlieferung und Lager, sowie Verwaltung mit einer Gesamtgröße von 2.267,21 m². Für die Verkaufsräume ist eine Fläche von 1.800 m² vorgesehen. Eine genauere Betriebsbeschreibung, insbesondere Angaben zu den einzelnen Sortimenten, liegt der Bauvoranfrage nicht zugrunde. Die Fragestellungen beziehen sich im Wesentlichen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und auf den Stellplatznachweis.

Das Bauvorhaben liegt geringfügig im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 5 (= einfacher Bebauungsplan) „für das Gebiet zwischen Spessart-, Blüten-, Bavaria- und Lindestraße“. Im Übrigen zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB. Der Ortsteil im Abschnitt zwischen Schweinheimer Straße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße weist den Charakter eines überwiegend gewerblich geprägten Gebiets auf, das aufgrund umliegender Wohngebiete allerdings gewissen Einschränkungen bezüglich gewerblicher Emissionen unterworfen ist.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich daher zum einen nach den Vorgaben des übergeleiteten Baulinienplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB und in vorliegendem Fall hauptsächlich nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB: Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Zu beachten ist in vorliegendem Fall besonders § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von einem sich ansonsten einfügenden Vorhaben „keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein“ dürfen. Dies betrifft großflächigen Einzelhandel, der grundsätzlich nur in Kern- und Sondergebieten zulässig ist. Außerhalb dieser Gebiete greift die sogenannte „Vermutungsregel“ des § 11 Abs. 3 BauNVO, d.h. bei großflächigem Einzelhandel ab 1.200 m² Geschossfläche ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich diese Betriebe „auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können“. Dem kann nur dann abgeholfen werden, „wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen […] bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen“. […]

Der hier maßgebende bauliche Rahmen des zu betrachtenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteils lässt sich, wie nachfolgend dargestellt, beschreiben, und zwar unabhängig von Grundstücksgrößen und relativen Maßzahlen wie GFZ und GRZ, die kein Beurteilungskriterium für das „Einfügungsgebot“ sind:

  • Die Gebäudegrundflächen erreichen ein Maß bis max. 15.000 m² (Bezugsfall: Werkhalle TRW, Hefner-Alteneck-Straße 11).

  • Die bauliche Höhenentwicklung ist abzuleiten aus dem zum Abbruch vorgesehenen Bestandsgebäude (vgl. BV xxx) an der Schweinheimer Straße mit III Vollgeschossen plus Dach und Sockel sowie durch die südlich gelegene Bebauung Schweinheimer Straße xxx, die bis V Vollgeschosse aufweist. Schräg gegenüber (Spessartstraße xxx, Schweinheimer Straße xxx) stehen zwei Gebäude mit III Vollgeschossen plus Dach.

  • Auf dem Areal der Linde-Gießerei sind die straßenbegleitenden Baukörper an der Schweinheimer Straße unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie (= Gehweghinterkante) platziert.

  • Die Bauweise ist auf dem gewerblich genutzten Areal von Linde und TRW sehr unterschiedlich. Vorwiegend handelt es sich um eine „abweichende Bauweise“ mit Baukörpern, die unter Wahrung von (seitlichen) Abständen „Überlängen“ von mehr als 50 m aufweisen.

Zu Frage 1:

Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes: Ist ein Verbrauchermarkt (Lebensmittel-Discounter) mit Anlieferung und Lager / Verwaltung in der Gesamtgröße von 2.267,21 m² und einer Verkaufsfläche von 1.800 m² an dem Standort Schweinheimer Straße xxx, 63743 Aschaffenburg, in der dargestellten Form möglich?

Nach dem „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg“ aus dem Jahr 2010 gehört vorliegender Standort nicht zu den identifizierten Nahversorgungszentren und/oder Ergänzungsstandorten der Nahversorgung der Stadt Aschaffenburg.

Bei Einzelhandelsbetrieben mit Geschossflächen über 1.200 m² besteht grundsätzlich die Vermutung, dass sich diese auf zentrale Versorgungsbetriebe der Gemeinde auswirken könnten. Bei vorliegendem Vorhaben bestehen Anhaltspunkte dafür, dass mit negativen Auswirkungen trotz einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² nicht zu rechnen ist. Dies ergibt sich zunächst aus der hinreichend integrierten Lage an der Nahtstelle zwischen gewerblichen Flächen und größeren Wohngebieten, auch des Geschosswohnungsbaus, und die damit verbundene Eignung für eine Nahversorgung. Weiterhin ist zu konstatieren, dass der im „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg 2010“ noch enthaltene (kleine) wohnungsnahe Versorgungsstandort an der Schweinheimer Straße / Ecke Matthäusstraße (nah & gut) inzwischen aufgegeben wurde.

Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

  • Die Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von 1.800 m² erfordert eine landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, in welcher die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, sowie die Nahversorgungsfunktion aufgrund der integrierten Lage des Standorts ohne schädliche Auswirkungen auf die Versorgungszentren bestätigt wird.

  • Die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse (§ 34 BauGB) müssen gewahrt bleiben. Aufgrund der erheblichen gewerblichen Immissionen (z.B. Geruch) durch den angrenzenden Gewerbebetrieb ist im Baugenehmigungsverfahren die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die Auflagen der unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.

Zu Frage 2:

PKW-Stellplatznutzung für Verbrauchermarkt und andere: Ist es möglich, die Nutzung der Stellplätze auf dem Teilgrundstück xxx (einschließlich Überbauung der Halle 2 „Linde Hydraulics GmbH & Co.KG“) auf die Linde Hydraulics GmbH & Co.KG auszudehnen?

Planungsrechtlich ist in einem überwiegend gewerblich geprägten Gebiet die Errichtung von Stellplatzanlagen, auch z.B. für gewerbliche Zwecke, zulässig. Für die Anzahl und Ausgestaltung der Stellplätze sind die Vorgaben der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) zu beachten. Bei einem Stellplatznachweis auf anderen Grundstücken ist eine dauerhafte Zuordnung und Verfügbarkeit der nachgewiesenen Stellplätze durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch zu gewährleisten. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob die Stellplätze für Bauvorhaben oder Nutzungen auf anderen Grundstücken als Nachweis anerkannt werden können (z.B. wegen Zumutbarkeit der Entfernung).

Überbaubare Grundstücksflächen / Festsetzungen Baulinienplan Nr. 5:

Die im Baulinienplan festgesetzte Baugrenze an der Spessartstraße wird eingehalten. Die festgesetzte Baulinie an der Straßenbegrenzungslinie der Dessauerstraße wird nicht eingehalten; eine Befreiung von dieser Baulinie ist städtebaulich unproblematisch und daher zu vertreten (§ 31 Abs. 2 BauGB).

Zur Spessartstraße soll aus städtebaulichen Erwägungen ein Abstand des Baukörpers von mind. 5 m eingehalten werden, damit hier straßenbegleitend die Pflanzung einer Baumreihe ermöglicht wird.

Begrünung / Baumbestand:

Auf dem Baugrundstück befindet sich aktuell hauptsächlich entlang der Spessartstraße ein erheblicher Baumbestand, der bei Realisierung der Planung zum großen Teil entfallen wird. Stadtplanerisch wird gefordert, dass eine GRZ von 0,8 nicht überschritten wird (= 20 % Grünfläche), und dass ein straßenbegleitender Grünstreifen (mind. 3 m breit) mit Baumreihe entlang der Spessartstraße erhalten bzw. entwickelt wird. Der Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes ist frühzeitig einzubeziehen.

Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der neu errichteten Nutzfläche. Hierbei sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und der Begrünung der Stellplätze zu berücksichtigen.

In einem gesonderten städtebaulichen Vertrag werden außerdem Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit des Bauvorhabens getroffen und eine Obergrenze für die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben vereinbart.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx in 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherrin Kalkan Immobilien GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

  1. Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes: Ist ein Verbrauchermarkt (Lebensmittel-Discounter) mit Anlieferung und Lager / Verwaltung in der Gesamtgröße von 2.267,21 m² und einer Verkaufsfläche von 1.800 m² an dem Standort Schweinheimer Straße xxx, 63743 Aschaffenburg, in der dargestellten Form möglich?

Nach dem „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg“ aus dem Jahr 2010 gehört vorliegender Standort nicht zu den identifizierten Nahversorgungszentren und/oder Ergänzungsstandorten der Nahversorgung der Stadt Aschaffenburg.

Bei Einzelhandelsbetrieben mit Geschossflächen über 1.200 m² besteht grundsätzlich die Vermutung, dass sich diese auf zentrale Versorgungsbetriebe der Gemeinde auswirken könnten. Bei vorliegendem Vorhaben bestehen Anhaltspunkte dafür, dass mit negativen Auswirkungen trotz einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² nicht zu rechnen ist. Dies ergibt sich zunächst aus der hinreichend integrierten Lage an der Nahtstelle zwischen gewerblichen Flächen und größeren Wohngebieten, auch des Geschosswohnungsbaus und die damit verbundene Eignung für eine Nahversorgung. Weiterhin ist zu konstatieren, dass der im „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Aschaffenburg 2010“ noch enthaltene (kleine) wohnungsnahe Versorgungsstandort an der Schweinheimer Straße / Ecke Matthäusstraße (nah & gut) inzwischen aufgegeben wurde.

Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

  • Die Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von 1.800 m² erfordert eine landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, in welcher die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, sowie die Nahversorgungsfunktion aufgrund der integrierten Lage des Standorts ohne schädliche Auswirkungen auf die Versorgungszentren bestätigt wird.

  • Die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse (§ 34 BauGB) müssen gewahrt bleiben. Aufgrund der erheblichen gewerblichen Immissionen (z.B. Geruch) durch den angrenzenden Gewerbebetrieb ist im Baugenehmigungsverfahren die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Die Auflagen der unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
Die im Baulinienplan festgesetzte Baugrenze an der Spessartstraße wird eingehalten. Die festgesetzte Baulinie an der Straßenbegrenzungslinie der Dessauer S traße wird nicht eingehalten. Eine Befreiung von dieser Baulinie ist städtebaulich vertretbar und kann in Aussicht gestellt werden.

Zur Spessartstraße soll aus städtebaulichen Erwägungen ein Abstand des Baukörpers von mind. 5 m eingehalten werden, damit hier straßenbegleitend die Pflanzung einer Baumreihe ermöglicht wird.

Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen ist die Errichtung des geplanten Verbraucher-marktes, gem. vorliegender Bauvoranfrage zulässig.

  1. PKW-Stellplatznutzung für Verbrauchermarkt und andere: Ist es möglich, die Nutzung der Stellplätze auf dem Teilgrundstück xxx (einschließlich Überbauung der Halle 2 „Linde Hydraulics GmbH & Co.KG“) auf die Linde Hydraulics GmbH & Co.KG auszudehnen?

Planungsrechtlich ist in einem überwiegend gewerblich geprägten Gebiet die Errichtung
von Stellplatzanlagen, auch z.B. für gewerbliche Zwecke, zulässig. Für die Anzahl und Ausgestaltung der Stellplätze sind die Vorgaben der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) zu beachten. Bei einem Stellplatznachweis auf anderen Grundstücken ist eine dauerhafte Zuordnung und Verfügbarkeit der nachgewiesenen Stellplätze durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch zu gewährleisten. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob die Stellplätze für Bauvorhaben oder Nutzungen auf anderen Grundstücken als Nachweis anerkannt werden können (z.B. wegen Zumutbarkeit der Entfernung).



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

Datenstand vom 11.04.2018 14:24 Uhr