Datum: 15.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Haupt- und Finanzsenat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 17:32 Uhr bis 19:01 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1hfs/1/18/18 Energetische Standards für den Verkauf städtischer Grundstücke
2hfs/1/19/18 Förderprogramm Solarthermie
3hfs/1/20/18 Umbau von Bushaltestellen (BHS) 2017/2018 - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss
4hfs/1/21/18 Fußgängerüberwege (FGÜ) 2018 - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss
5hfs/1/22/18 Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Aschaffenburg - Bericht
6hfs/1/23/18 Jugend Stärken im Quartier; Anpassung des städtischen Eigenanteils
7hfs/1/24/18 öffentliche allg. Beschlussvorlage

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1. / hfs/1/18/18. Energetische Standards für den Verkauf städtischer Grundstücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Beschließend 1hfs/1/18/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:
Die wirtschaftlichsten Energiesparmaßnahmen am Bau sind immer die, die man gleich im Neubau macht, denn Nachbesserungen sind immer deutlich teurer.

Zum Beschlussvorschlag (Teil 1)  Mindeststandard „KfW-55“ für städtische Grundstücke
Für die Errichtung von Gebäude auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).


  1. Klimaschutz-Ziele im Bereich Gebäude:
Oberziel der Region und Stadt Aschaffenburg:
Reduktion des CO2-Ausstoßes bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 2009.
Klimaschutz-Ziel im Bereich Haushalte: 
  • Reduktion des Wärmebedarfs um 50 %, den Rest zu 50% aus erneuerbaren Energien
  • Reduktion des Strombedarfs um 20 %, den Rest zu 50% aus erneuerbaren Energien

Aufgaben des Klimaschutzmanagers:
Zu den über 50 Projekten des geförderten Klimaschutzmanagers gehört auch: „Innovatives Bauen auf städtischen Grundstücken“.



  1. Was ist ein KfW-Effizienzhaus?
Die Bundesregierung wirbt über ihre KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) für ihre Förderung von effizienter Bauweise wie folgt (Zitat):

  • Energiekosten sparen,
  • den Wert Ihrer Immo­bilie steigern,
  • den Wohnkomfort erhöhen und
  • von Fördergeldern profitieren.
Für das KfW-Effizienzhaus gibt es verschiedene Standards, angegeben durch eine Kennzahl. Je kleiner die Kennzahl, desto geringer der Energie­bedarf Ihrer Immobilie und desto höher die Förderung.
Entscheidend für die Einordnung ist die energetische Qualität der Immobilie. Sie wird mit den Referenzgrößen Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemessen.
Für beide Größen definiert die Energie­-Einspar­verordnung (EnEV) Höchstwerte, die ein vergleichbares Referenz­gebäude einhalten muss. Ein KfW-Effizienzhaus 100 entspricht den Referenz-Vorgaben der EnEV. Ein KfW-Effizienzhaus 55 benötigt sogar nur 55 % der Energie des EnEV-Referenzgebäudes.   

- (Zitat Ende) -
Leider gibt es nicht nur innerhalb der EU, sondern auch zwischen KfW und EnEV verschie-dene Berechnungsverfahren.  So müsste der o.g. KfW-Info-Text etwas exakter lauten: „das KfW-55-Haus erzeugt nur 55% der CO2-Emmission“. Denn: Bei der KfW liegt die Zielrichtung besonders bei der CO2-Einsparung, weswegen „Erneuerbare Energien“ in der Heiztechnik einen hohen Bonus bekommen.
Der Vergleich des Heizenergiebedarfs liegt ungefähr wie folgt:?? Quelle:  Vortrag Aschaffenburg 2017, Dipl. Ing. Werner Eicke Hennig – Leiter der Hessischen Energiesparaktion
Standard                Heizenergie [kWh/m²a]
EnEV-2014                ~  65 - 70
EnEV-2016                ~  55 – 60
KfW-55                ~  30 – 40
KfW-40                ~  25
Passivhaus                <  15


Nachweis der Standards durch „Zertifizierte Energieberater“:
Die Nachweispflicht für den Energiestandard besteht beim Neubau sowieso, denn der Bauherr muß Kraft EnEV sowohl den Jahres-Primärenergiebedarf als auch den Transmissionswärmeverlust auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde vorzeigen.
Dieser Nachweis wird durch Architekten oder zugelassenen Energieberatern durchgeführt.
Somit ist der zusätzliche Mehraufwand die für den Nachweis zum KfW-Standard minimal. Auch für das städtische Förderprogramm reicht der Berechnungsnachweis gemäß KfW aus.

Sowohl in der Stadt als auch im Landkreis Aschaffenburg gibt es schon seit Jahren gemeinsame Listen der Energieberater inkl. ihren Zertifizierungen (Druck- und online-Versionen). Seit 4/2016 fördert die KfW zusätzlich die Qualitätssicherung durch diese Berater =   „Zuschuss Baubegleitung“.

Neben der KfW behält auch die Stadt sich das Recht vor, die Umsetzung des Standards stichprobenartig zu prüfen.

  1. Entstehen finanzielle Mehrbelastungen durch höhere Energiestandards?
Zusammenfassung von Kostenvergleichen verschiedener Studien:
Höhere Energiestandards (bis zum KfW-40-Standard oder Passivhaus) erhöhen zunächst die Baukosten. Doch wegen der seit einigen Jahren ausgezeichneten KfW-Förderung und den Energieeinsparungen entstehen trotzdem geringere jährliche Kapital-Belastungen und somit geringere Gesamtkosten für den „Bauherren“ (gegenüber dem gesetzlichen EnEV-2016-Standard).
Das bedeutet für die zum Beschluss vorgeschlagenen Vertragsinhalte:
  1. Der Bürger/Käufer wird durch städtische Auflagen nicht zusätzlich belastet;
  2. Die städtischen Auflagen bzw. Förderungen unterstützen den Bürger wesentlich, weil sie verstärkt eine professionelle Energieberatung induzieren! Trotz deutlicher Komfort- und Kostengewinne entscheiden sich nämlich viele Bauherren gegen eine nachhaltige Bauweise! Ein hoher Energie-Standard gilt aber als „die sicherste Rente“. Der Grund der Ablehnung sind meist Vorurteile.


Hintergrund:  Marktregulierung energetisch relevanter Baukomponenten??
Bei energetisch relevanten Baukomponenten hat es eine deutliche Marktregulierung der Preise nach unten gegeben. Der bereits laufende weitere Ausbau industrieller Serienfertigung lässt die Fortsetzung dieser Entwicklung zu erwarten:
Die Technische-Bauteil-Preise lagen im Jahr 2016 bspw. im Vergleich zum Jahr 2004?? Die gesetzliche Anforderungen haben sich parallel mitentwickelt: Energie-Einspar-Verordnung (EnEV): 2004, 2007, 2009; 2012, 2014 2016;  Vorgesehen für 2019: GEG (Gebäude-Energie-Gesetz); nur noch bei:
~ 80 %   für  WRG-Lüftungsanlagen
~ 95 %   für  Heizsysteme mit Wärmepumpen (heute oft Kombi-Anlagen)
~ 45 %   für  moderne 0,8 er Dreifachverglasung
~ 25 %   für  Photovoltaik-Anlagen

Ergebnis:
Energiesparende Häuser sind keine teuren Forschungsprojekte mehr, sondern auch am Markt als Standard angekommen!



Baukostenvergleich:
Schon allein in und für Deutschland gibt es eine ausgezeichnete Daten- und Auswertungsgrundlage für Baukosten: Empirische Erhebungen abgerechneter Baukosten, sowie gute  Berechnungstools mit aktuellen, regionalen Baupreisen.

Aber Achtung: dramatisch sind bei Kostenvergleichen oft unscheinbare Details. Ein Beispiel: Unterscheidung von Baupreis-Steigerungen  und  Baukosten-Steigerungen. Die Unterschiede sind nicht neu, schon in den 50er Jahren waren diese beachtlich:
Baupreis-Steigerung 50er:        5,6% /pro Jahr  à Inflation
Baukosten-Steigerung 50er:        17% / pro Jahr  à Inflation + Zunahme der Ausstattung
(innenliegende Bäder, WC, Zentralheizung, Tanks oder Gas-Anschluss, Kastenfenster u.a.)

Vergleicht man die aktuellen, regionalen Baukosten eines Muster-Reihenhauses?? Rechen-Tool von Rontgen, Schulze-Darup et al. – mit regionalen Preise durch W.Eicke-Hennig:  Invest-Kosten DHH Standard, zwei geschossig, 10,5 x 9,0m, Keller warm, Kostengruppe DIN 276 brutto, HOAI 100 bis 700 inkl. Außenanlage, bei EnEV-Standard ohne PV;  , ergibt sich folgender Unterschied dreier unterschiedlicher Energiestandards:

Baukosten:        -EnEV-2016:         423.000 €
       -KfW-40:         566.000 €  (inkl. Technik wie PV)
       -Passivhaus:         568.000 €  (inkl. Technik wie PV)


Unter Berücksichtigung der KfW-Zuschüsse und der Sonderkredite über 100.000 € /WE
(im Ansatz 2,0 % eff  /   eigentlich Stand Mai 2017 nur: 1,56 % eff) sowie einer einheitlichen Tilgung aller Betriebs- und Wartungskosten ergeben sich folgende Belastungen als Barwert-Vergleich:

Jährliche Belastung:        -EnEV-2016:         19.900 € / a
       -KfW-40:        18.580 € / a
       -Passivhaus:        18.560 € / a

Ergebnis:  Keine höhere finanzielle Belastung durch vorbildliche Energiestandards



  1. Funktionieren höhere Energiestandards in der Realität?
Zur Bewertung von vorbildlichen Energiestandards wurde in umfassenden Studien  (neben den bauphysikalischen Berechnungen:  Planung <> Theorie?)  eine nachträgliche Auswertung der Realität überprüft.

Studienergebnis Teil1:
Den gestiegenen Wohlfühl-Komfort will niemand mehr hergeben!

Wie liegen die gemessenen und damit realen Energieverbräuche? 
Zur Auswertung eignen sich ältere Modell-Siedlungen?? Quelle: Passivhaus-Institut Darmstadt, bei welchen alle Häuser nach dem gleichen Standard gebaut (und meist gefördert) wurden – und: die realen, anonymisierten Verbräuche transparent vorliegen.
Auswertungen zeigen, dass bei gleichen Haus-Typen die Energieverbräuche z.T. erheblich abweichen. Die Ursachen sind im Wesentlichen nutzungsbedingt. Der Bereich geht bis 200% - in Einzelfällen bis 400%!


Aschaffenburg/Umweltamt: Erinnerung an Modell-Projekt Niedernhausen (bei Wiesbaden):
  • Bau bis 1992 /  „Niedrig-Energiehaus-Standard“  ?? Der „Niedrig-Energiehaus-Standard“ wurde nie genau definiert -  in diesem Fall ca. 60% unter 2.WSchV 1982;
  • 1998 Exkursion?? Exkursion durch den Energiebeauftragen Umweltamt Aschaffenburg mit Stadträten, Verwaltung und Architekten im Rahmen der Kampagne „Energiesparendes Bauen – kostengünstig“;  Fachbetreuung der Stationen:  „HessenEnergie“  (Hessische Energieagentur); durch das Umweltamt Aschaffenburg:
Die realen Heizwärme-Verbräuche (Nahwärme) gehen hier von 45 bis fast 100 [kWh/m²a].

Studienergebnis Teil 2:
Niedrig-Energie-Häuser funktionieren auch in der Praxis!
Der mittlere Verbrauch den NE-Häuser unterschreitet den berechneten Zielwert!
(Zielwert:  68 [kWh/m²a],   Mittelwert:   65,6 [kWh/m²a]).  
Auch die neueren drei Passivhaussiedlungen (Grafik rechts) unterschreiten im Mittelwert alle (13 bis 14) den Passivhaus-Zielwert von 15 [je in kWh/m²a].




Zum Beschlussvorschlag (Teil2): Kommunale Förderung der Stadt Aschaffenburg

Für Höhere Energie-Standards wird ein Teil des Grundstückpreises rückerstattet:
Rückerstattung: 1.000,- €   für den KfW-40  Standard 
Rückerstattung: 3.000,- €   für KfW-40+,  Passivhaus, Null-Energie-Haus-Standard    

Bewertung:
  1. Die vorgeschlagenen kommunalen Förderungen der Stadt Aschaffenburg für höhere Energiestandards werden die o.g. Bilanzierung nicht nennenswert beeinflussen. Sie dienen aber als Signal und sollen die verstärkte Inanspruchnahme von professionellen Energieberatungen induzieren.

  2. Obwohl auch sehr hohe Energie-Standards (z.B. KfW-40 / Passivhaus)  wegen der KfW-Förderung für den Bauherren günstiger sind als der gesetzliche Standard nach EnEV-2016,  werden Käufer von städtischen Grundstücken vertraglich lediglich zu dem Standard KfW-55 verpflichtet! Bessere Standards sind freiwillig!
    Die riesigen Verbrauchsunterschiede der o.g. Modell-Siedlungen zeigen:  Ein Passivhaus oder KfW-40-Haus muss man wollen – und nicht aufgezwungen bekommen!

Voraussichtliche Anzahl der städtischen Grundstücke?: ca. 96
? Anfrage des Amtes für Umwelt u.Verbr. bei der Stadtkämmerei/Liegenschaften - Stand Okt 2017:  ca. 96 städtische Grundstücke:
Anwandeweg: 80;    Rotäcker: 16;  Sonstige:  0;   Summe Planungsstand ca. 96  -  die Umlegungen sind noch nicht abgeschlossen.


Ist eine Doppelförderung sinnvoll?   (also:  KfW  +  Stadt Aschaffenburg):
Ja!   Warum?
Die zusätzliche Förderung der Stadt Aschaffenburg ist nicht hoch, aber …
  • sie ist ein wichtigeres Signal für Bauherren!
  • sie induziert die Inanspruchnahme von Beratung vor Ort.
  • sie ist ein Fingerzeig auf weitere staatliche Förderungen, die oft übersehen werden (KfW, Bafa, u.a.)
Der Gründe der häufigen Bauherren-Ablehnung für hoher Energiestandards sind fast immer Vorurteile. Hier ist kontinuierliche Aufklärung hilfreich.

  • Die Stadt hat sich für Klimaschutz-Ziel entschieden!
  • Ein hoher Energie-Standard gilt für das „Alter“  als   „die sicherste Rente“.

Zum Beschlussvorschlag (Teil 3): Feinstaub-Problematik / Feststoff-Feuerung

Teil 3:        Einschränkung der Feststoff-Feuerung
Als Vorbeugung gegen die zunehmende Feinstaub-Problematik bei Feuerungsanlagen wird  beim Verkauf städtischer Grundstücke der Betrieb von feststoffbetriebenen Einzelraumfeuerungs-anlagen (z.B. Kaminöfen und offene Kamine)  untersagt.
Ausnahme: zulässig sind automatisch beschickte Pelletöfen mit und ohne Wassertasche.


Begründung:
Als Reaktion auf die zunehmende Verschiebung der Feinstaub-Emissionen hin zu Holzfeuerungsanlagen soll beim Verkauf städtischer Grundstücke in den privatrechtlichen Verträgen der Betrieb von holzbefeuerten Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen)  untersagt werden.

Ausnahme: Pelletöfen mit und ohne Wassertasche, denn hier sind die Grenzwerte (inkl. Überwachung) nach der 1.BImSchV (Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) am strengsten.
Auch Kesselanlagen sind von dem Verbot unberührt.

Flankierend zu diesem Verbot soll die Bauherren-Beratung verstärkt werden. In Arbeit ist bereits eine „Bauherrenfibel“.
Gleichzeitig ist zusätzliche kommunale Förderung von Solarthermie angedacht.

Das Problem: 
Der Trend geht zu Kaminofen mit Scheitholz  (s. g. „Komfortfeuerungsanlagen“ ). 

Dabei gilt als negativ:
  • Häufig falsche Bedienung, schlechte Brennstoffqualität und falsche Abgasableitung:
    Hohe Kohlenmonoxid und Feinstaubemission bzw. –immission;
  • Das ist nicht nur, aber gerade in Übergangszeiten wie Herbst und Frühjahr und bei Inversionswetterlagen kritisch;
  • Das Umweltamt beobachtet bereits steigende Anzahl von Beschwerden über „qualmende Kamine“.

Hintergrund zur Feinstaub-Problematik:
Die o.g. Maßnahme (privatrechtliche Regelung)  gilt als z.Zt. einzige kommunale Möglichkeit (in Aschaffenburg) dem allgemein zunehmenden relativen Anteil an Feinstaubemission aus der Holzfeuerung entgegen zu wirken.
Im Bereich Biomasse sind Pelletöfen mit und ohne Wassertasche im Wirkungsgrad und bei den Emissionen deutlich besser als handgefeuerte Kaminöfen. Diese automatisierte Technik hat strengere Grenzwerte, besser geregelte Luftzufuhr und die Brennstoffqualität ist besser und dabei deutlich konstanter.

Für ein Verbot von Kaminöfen gibt es in Aschaffenburg ansonsten keine rechtlichen Grundlagen. Nur über Grundstücksverkäufe gibt es Eingriffsmöglichkeiten.


Durchführung:  Alle Brennstellen werden von den Kaminkehrern sowieso erfasst (Bau-Schlussabnahme nach Art. 78 BayBO (Abs 3,4 u. 6)  – sowie spätere Feuerstättenschau).
Damit ist ein „heimlicher“ Betrieb von  Feuerstätten ausgeschlossen. Aus Sicht der Verwaltung ist somit bei der Durchführung kein zusätzlicher, aufwändiger Überwachungsvorgang erforderlich. Lediglich in den Verkaufsverträgen (Liegenschaftsamt) soll eine „dingliche Sicherung“ mit einem Verweis „Strafzahlungen“ und der Rückbaupflicht festgehalten werden. 


Welche Biomassen-Heizungen werden vom Bund gefördert:

Die Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)  wirbt für Biomassen-Heizungsanlage wie folgt:

„Warum sich eine Investition in Biomasse lohnt.
Mit einer Biomasseanlage können Sie die erneuerbare Wärme von nachwachsenden Rohstoffen nutzen und von attraktiven Zuschüssen bis zu 8.000 Euro pro Vorhaben profitieren.“
Aus den Förderrichtlinien der Bafa:      Was wird gefördert?
Errichtung und Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung:
  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
  • Besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

Bezug zum Beschlussvorschlag: 
Alle die von der Bafa geförderten Biomasse-Heizungen  sind  von den o.g. Einschränkungen bei städtischen Grundstückverkäufen nicht betroffen -  d.h. sie sind und bleiben alle,  auch in Aschaffenburg, zulässig.

.Beschluss: 1

Vorberatung in der EuKK (Energie- und Klimaschutzkommission) am 14.11.2017.
Die EuKK empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

In den Verkaufsverträgen von städtischen Grundstücken für Wohngebäude
(Anwandeweg u.a.) werden mit den Vorhabensträgern / Bauherrn folgende
privatrechtliche Vereinbarungen getroffen:

Teil 1:        Mindeststandard „KfW-55“
Für die Errichtung von Gebäuden auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Teil 2:        Förderung für höhere Energiestandards
Für höhere Energie-Standards wird ein Teil des Grundstückpreises rückerstattet:
Rückerstattung: 1.000,-- €        für den KfW-40-Standard 
Rückerstattung: 3.000,-- €        für folgende Standards:   KfW-40+,                                           Passivhaus, Null-Energie-Haus, 
                       Energie-Plus-Haus;   

Der Vorhabensträger / Bauherr legt sowohl bei der Planung als auch bei der Fertigstellung des Vorhabens die Berechnungen und Bestätigungen eines zertifizierten KfW-Sachverständigen vor.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

Teil 3:        Einschränkung der Feststoff-Feuerung
Als Vorbeugung gegen die zunehmende Feinstaub-Problematik bei Feuerungsanlagen wird  beim Verkauf städtischer Grundstücke der Betrieb von feststoffbetriebenen Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen und offene Kamine)  untersagt.
Ausnahme: automatisch beschickte Pelletöfen mit und ohne Wassertasche.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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2. / hfs/1/19/18. Förderprogramm Solarthermie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Beschließend 2hfs/1/19/18

.Beschluss:

I. Vorberatend in der Energie- und Klimaschutzkommission am 14.11.2017 wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen.
Der Stadtrat beschließt das vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erarbeitete Förderprogramm Solarthermie für Ein- und Zweifamilienhäuser in der Stadt Aschaffenburg. Die Richtlinie liegt der Beschlussvorlage bei. Start ist der 01.03.2018.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x  ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. / hfs/1/20/18. Umbau von Bushaltestellen (BHS) 2017/2018 - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Beschließend 3hfs/1/20/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Bis zum 1. Januar 2022 müssen alle Bushaltestellen in Deutschland barrierefrei sein. Dies besagt das Personenbeförderungsgesetz des Bundes. Die Stadt Aschaffenburg hat sich daher zur Aufgabe gemacht, sukzessive ihre Bushaltestellen barrierefrei umzubauen.

Im PVS am 17.11.2017 wurde die Vorplanung der für 2018 geplanten Umbauten von Bushalte-stellen beschlossen.


2. Projektbeschreibung

Jahresprogramm 2018

-Haltestelle „Schoberstraße“ stadteinwärts in der Würzburger Straße

Keine Änderung gegenüber Vorplanung

-Haltestelle „Lamprechtstraße“ in der Schweinheimer Straße – beidseitig

Keine Änderung gegenüber Vorplanung

-Haltestelle „Gaußweg“ im Hasenhägweg im Stadtteil Strietwald

Keine Änderung gegenüber Vorplanung


3. Kosten

Die berechneten Kosten im Rahmen der Entwurfsplanung für die Einzelmaßnahmen betragen:

Haltestelle (Name)
Baukosten
Baunebenkosten
Gesamtkosten
Schoberstraße
  34.010 Euro
2.712 Euro
36.722 Euro
Lamprechtstraße
  90.250 Euro
4.700 Euro
94.950 Euro
Gaußweg
  59.500 Euro
4.250 Euro
63.750 Euro
Gesamt
183.760 Euro
11.662 Euro
195.422 Euro

In den Baunebenkosten sind Kosten für das Baugrundgutachten, die Beweissicherung und die Erschütterungsmessungen enthalten.

Die Gesamtkosten für die drei Maßnahmen betragen ca. 196.000 EUR brutto.

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.


4. Finanzierung

Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2018 stehen voraussichtlich Mittel in Höhe von insgesamt 225.000 EUR zur Verfügung.

Die geplanten Maßnahmen können mit diesem Haushaltsansatz im Jahr 2018 realisiert werden.


5. Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung wird im Frühjahr 2018 die Maßnahmen ausschreiben.

Eine Vergabe der Bauleistungen ist noch im 1.Quartal des Jahres 2018 geplant. Die Bauausführung schließt sich im 2., 3. und 4.Quartal des Jahres 2018 an.

.Beschluss:

I.
1.        Der Haupt- und Finanzsenat stimmt der Entwurfsplanung zum Umbau der Bushaltestellen zu:
       
       -BHS Schoberstraße in der Würzburger Straße stadteinwärts
       -BHS Lamprechtstraße beidseitig in der Schweinheimer Straße
       -BHS Gaußweg im Hasenhägweg

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die drei Bushaltestellen im Jahr 2018 baulich mit Gesamt- kosten von ca. 196.000,-- € brutto umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. / hfs/1/21/18. Fußgängerüberwege (FGÜ) 2018 - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Beschließend 4hfs/1/21/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Der Planungs- und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung vom 07.11.2017 dem Umbau von drei Fußgängerüberwegen
-108 Linkstraße (am Dämmer Friedhof)
-106 Linkstraße (Höhe Wilhelmstraße)
-602 Brucknerstraße (Obernau)

sowie dem Abbau des Fußgängerüberweges

-101 Hasenhägweg (Stadtteil Strietwald Höhe Gänsruh)

zugestimmt.


2. Projektbeschreibung

Nr. 108: Linkstraße (Damm) Höhe Dämmer Friedhof

Keine Änderung gegenüber der Vorentwurfsplanung

Nr. 106: Linkstraße (Damm) Höhe Einmündung Wilhelmstraße

Keine Änderung gegenüber der Vorentwurfsplanung

Nr. 602: Brucknerstraße (Obernau)

Keine Änderung gegenüber der Vorentwurfsplanung

Nr. 101: Hasenhägweg (Strietwald) Höhe Gänsruh

Keine Änderung gegenüber der Vorentwurfsplanung


3. Kosten

Die berechneten Kosten im Rahmen der Entwurfsplanung für die Einzelmaßnahmen betragen:

FGÜ
Baukosten
Beleuchtung
Baunebenkosten
Gesamt
Nr. 108 Linkstraße am Dämmer Friedhof
46.871 Euro
9.000 Euro
2.875 Euro

58.746 Euro
Nr. 106 Linkstraße Einmündung Wilhelmstraße
48.688 Euro
9.000 Euro
2.864 Euro
60.552 Euro
Nr. 602 Brucknerstraße
38.945 Euro
9.000 Euro
1.928 Euro
49.873 Euro
Gesamt
134.504 Euro
27.000 Euro
7.667 Euro
169.171 Euro

Aufgrund des aktuellen Marktpreisgefüges und den Ergebnissen der letzten Ausschreibungen wurden die Kosten gegenüber der Kostenschätzung um 25 % nach oben angepasst. Die berechneten Gesamtkosten betragen somit ca. 170.000 Euro brutto.

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.


4. Finanzierung

Für das Projekt „Umbau FGÜ“ sind im Haushalt 2018 auf der Haushaltsstelle 1.6350.9500 insgesamt 150.000 Euro angemeldet.

Die Stadtverwaltung empfiehlt, die bauliche Umsetzung des FGÜ Brucknerstraße in das Jahr 2019 zu verschieben. Somit stünden für die beiden Maßnahmen in der Linkstraße ausreichende Mittel zur Verfügung.


5. Weiteres Vorgehen

Eine Vergabe der Bauleistungen ist im 1.Quartal des Jahres 2018 geplant. Die Bauausführung schließt sich im 2. und 3. Quartal an.

.Beschluss:

I.
1. Der Haupt- und Finanzsenat stimmt der Entwurfsplanung zum Umbau von drei Fußgängerüberwegen zu:

    1. Nr. 108 Linkstraße (am Dämmer Friedhof)
    2. Nr. 106 Linkstraße (Höhe Wilhelmstraße)
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die beiden Fußgängerüberwege in der Linkstraße mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 120.000,-- € brutto baulich umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. / hfs/1/22/18. Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Aschaffenburg - Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Vorberatend 5hfs/1/22/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die derzeit gültige Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung stammt in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1983. Sie wurde zwar immer wieder geändert, zuletzt zum 01.01.2010, dies betraf jedoch mehrheitlich die Anpassung der Gebührensätze und die Ergänzung neu eingeführter Leistungen. Im Kern sind die Regelungen aber weitgehend unverändert geblieben.
Das Bestattungswesen unterliegt seit einigen Jahren enormen Veränderungen, die sich auch auf die Stadt Aschaffenburg auswirken. Zu nennen sind hier vor allem der ungebrochene Trend zur Urnenbeisetzung mit gleichzeitigem Rückgang der Sargbestattungen und damit einhergehender Verringerung des Flächenbedarfs, aber auch das Aufkommen naturnaher Bestattungsformen (z. B. Friedwälder, Baumgräber, Aschefelder, etc.) sowie der Wunsch vieler Angehöriger nach pflegearmen Grabstätten (z. B. Urnengemeinschaftsgräber, Urnenwände) und generell kürzeren Nutzungszeiten als früher.
Neben diesen allgemeinen Umwälzungen gibt es jedoch auch spezifische Umstände, die einen Neuerlass der Satzung als notwendig erscheinen lassen. Damit sind einige inhaltliche Änderungen verbunden:

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Sachverhalte:

  • Verkürzung der Nutzungszeit auf die Ruhezeit (Ausnahme: Baumgräber)
  • Wegfall der Gebührenrückerstattung bei vorzeitiger Grabaufgabe
  • Erweiterungsoption bei Familienbäumen (bis zu 12 Bestattungsmöglichkeiten)
  • Streichung der Feuerbestattungsgebühren (auf Grund der Verpachtung des Krematoriums)
  • Urnenbestattungsgebühr als Einheitsgebühr inkl. Trauerfeier
  • Einführung neuer Gebühren (Mehrfachzeiten bei Bestattungen, Nutzung des Leichenhauses ohne Beisetzung in Aschaffenburg oder vor der Einäscherung, Nutzung Raum des Abschiedes, Nutzung der Trauerhalle)
Die Themen wurden im Friedhofsbeirat diskutiert und zur Umsetzung empfohlen.

Überdies liegen Beanstandungen durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) vor. Diese geben auch Anlass zu einer vollständigen Neukalkulation der Friedhofsgebühren.


In seinem überörtlichen Prüfungsbericht kommt der BKPV zu folgenden Feststellungen:

  • Ermittlung des Anteils nichtgebührenfähiger Aufwendungen für das sog. „Öffentliche Grün“ anhand von pauschalen Verteilungssätzen, wie die bisher praktizierte Weiterverrechnung in Höhe von nur 40 % der auf den Friedhöfen erbrachten gärtnerischen Leistungen unter Verweis auf die „Grünanlagen- und Parkfunktion“ ist nicht zulässig. Die Ausgaben für solche Leistungen, zu denen nicht nur Grünflächen, sondern z. B. auch Ehrengräber, Denkmäler u. ä. zählen, dürfen nicht als Kosten in die Kalkulation der Friedhofsgebühren einfließen, sondern sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken. Allerdings gibt es keine verbindlichen Regelungen, wie hoch dieser Anteil sein sollte und auch eine exakte Berechnung ist nicht möglich. Somit besteht hier ein Ermessensspielraum. Deshalb gibt der BKPV die Empfehlung ab, die nicht gebührenrelevanten Aufwendungen - soweit möglich - direkt und in allen anderen Fällen im Verhältnis der Flächen zu bestimmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine sog. qualifizierte Flächenermittlung.
Maßnahme der Stadt: Das Garten- und Friedhofsamt kam dieser Empfehlung nach und erfasste alle Friedhofsflächen mit zugehörigen Nutzungen in digitaler Form neu und verknüpfte diese in einer speziellen Friedhofsdatenbank. Damit konnten erstmals Flächenanteile auf den Friedhöfen bestimmt werden, die neben anderen Kriterien, wie z. B. Lage, Vorhandensein anderer Grünflächen, etc., Ausgangspunkt für die Bestimmung des Anteils „Öffentlicher Leistungen“ auf jedem einzelnen der neun städtischen Friedhöfe waren. Durch Gewichtung der jeweiligen Anteile mit den Gesamtflächen wurde ein gewogener Durchschnitt über alle neun Friedhöfe gebildet, da es ja nur eine einheitliche Friedhofseinrichtung in der Stadt Aschaffenburg gibt. Dieser beträgt 26,5 % und ist somit der Anteil des „Öffentlichen Grüns“ auf den Aschaffenburger Friedhöfen.

  • Unzulässiger Wertansatz für die Friedhofsgrundstücke

Die im Rahmen der Grundstücksbewertung für die Friedhöfe ermittelten Wertansätze nach Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses unter Berücksichtigung pauschaler Abschläge aufgrund der Nutzung als Friedhof ist für Zwecke der Gebührenkalkulation unzulässig. Sie führen zu überhöhten kalkulatorischen Kosten, die in die Kalkulation einfließen. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sollen die Gebühren die ansatzfähigen Kosten einer Einrichtung nicht überschreiten. Dies ist hier jedoch der Fall, da die ermittelten Grundstückswerte die Ausgangsbasis für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung darstellen und diese somit ebenfalls das zulässige Maß überschreitet. Aus diesem Grund empfiehlt der Prüfungsverband die Friedhofsgrundstücke nach deren ursprünglichen Anschaffungskosten zu bewerten.
Maßnahme der Stadt: Recherche in den Rathausarchiven nach den historischen Kaufpreisen und deren Ansatz zur Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung.

  • Ermittlung kostendeckender Verrechnungsätze des Gartenamtes

Zur Verrechnung von Kosten für das vom Gartenamt auf den Friedhöfen eingesetzte Personal, die Fahrzeuge und Maschinen wurden jeweils Verrechnungssätze gebildet.
Diese wurden zuletzt im Jahr 1999 erhöht.

Grundlage zur Ermittlung des Personalkostensatzes waren die veröffentlichten, durchschnittlichen Stundensätze für jede Entgeltgruppe. Auf diese Durchschnittssätze wurde für die interne Verrechnung ein Gemeinkostenzuschlag von 40 % erhoben. Der BKPV hält dies für überhöht und gibt die Empfehlung ab, sich an der durch Organisationsuntersuchungen festgestellten Untergrenze für Gemeinkostenzuschläge von 18 % zu orientieren. Überdies sollte der Personalkostensatz des Gartenamtes jährlich anhand der veröffentlichten Durchschnittssätze sowie der tatsächlichen Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen berechnet werden.
Maßnahme der Stadt: Jährliche Neuberechnung des Personalkostensatzes exakt nach den Empfehlungen des Prüfungsverbandes.

Für die Verrechnung der Fahrzeug- und Maschinenkosten wurden Kostensätze verwendet, deren genaue Herkunft und Ermittlung nicht mehr geklärt werden konnten. Dies wurde vom BKPV beanstandet und dazu geraten, die Verrechnungssätze für den Fahrzeug- und Maschineneinsatz unter Einbeziehung von kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung der eingesetzten Vermögensgegenstände neu zu berechnen, um die erbrachten Leistungen kostendeckend verrechnen zu können. 
Maßnahme der Stadt: Neuberechnung der Kostensätze für Fahrzeuge und Maschinen in verschiedenen Kategorien nach den Empfehlungen des Prüfungsverbandes.

  • Kalkulation kostendeckender Gebühren im Bestattungswesen

Für die Bestattungseinrichtungen sollen grundsätzlich kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden, wobei das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten soll. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften in Art. 8 KAG zu beachten. Der BKPV beanstandet bei der bisherigen Gebührenbedarfsberechnung, die sich vorwiegend an einer Begrenzung der entstehenden Fehlbeträge orientiert, mehrere Einzelpunkte, die in der Summe eine vollständige Neukalkulation aller Friedhofsgebühren notwendig macht.
Maßnahme der Stadt: Neukalkulation aller Friedhofsgebühren unter Berücksichtigung der Hinweise des Prüfungsverbandes mit den folgenden Maßgaben:        
  • Für alle städtischen Friedhöfe gelten die gleichen Gebührensätze (= einheitliche Bestattungseinrichtung)
  • Alle bisherigen Wahlmöglichkeiten zwischen den Grabarten bleiben erhalten
  • Die gesetzlich (Art. 8 Abs. 2 KAG) vorgesehene Kostendeckung soll kalkulatorisch weitestgehend erreicht werden
  • Neuberechnet werden alle Gebührenarten, das sind:
    • Grabnutzungsgebühren (= Nutzungsrecht oder „Miete“ für die Grabstelle)
    • Bestattungsgebühren (= Aufwand für den Bestattungsvorgang wie z. B. Leichenhalle, Trauerfeier, Öffnen und Schließen des Grabes etc.)
    • Gebühren für Sonderleistungen (z. B. Bestattung außerhalb üblicher Bestattungszeiten, Nutzung Verabschiedungsraum)
    • Verwaltungsgebühren (z.B. Umbettungserlaubnis, Grabmalanträge etc.)


Vorgehensweise bei der Neukalkulation

  1. Bildung eines durchschnittlichen Jahresaufwandes aus den Ausgaben der vorherigen fünf Jahre, um größere Abweichungen einzelner Jahre auszugleichen.
  2. Ausgliederung aller nichtgebührenfähiger Ausgaben, z. B. für Sozialbestattungen
  3. Zuordnung der gebührenfähigen Ausgaben (= Kosten) auf die Teilbereiche Grabnutzung, Bestattung, Öffentliche Leistungen, Verwaltungsleistungen entweder direkt oder nach geeigneten Verteilungsgrößen, wie z. B. nach den Arbeitsstunden des Friedhofspersonals
  4. Aufsummieren der einzelnen Kostenarten für jeden Teilleistungsbereich
  5. Aufteilung der Gesamtkosten der einzelnen Teilbereiche auf die jeweiligen Einzelleistungen nach unterschiedlichen Methoden, wobei hier das Ausmaß der Nutzung der Einrichtung berücksichtigt werden muss (sog. „Äquivalenzprinzip“ gemäß Art. 8 Abs. 4 KAG).
  6. Ergebnis dieser Aufteilung ist der kalkulierte Gebührensatz für die jeweilige Leistung.


Kalkulation der Grabnutzungsgebühren

In die Kostensumme des Teilbereichs Grabnutzung fließen alle gebührenfähigen Ausgaben ein, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Unterhalt von Bestattungsplätzen entstehen. Hierzu zählen vor allem die Herstellungskosten von Grabfeldern, Urnenwänden, Wegen und der Begrünung sowie die Kosten für die laufenden Pflege- und Unterhaltungsarbeiten (Personal-, Maschinen-, Material- und Entsorgungskosten).

Die Verteilung der Kostensumme auf die einzelnen Grabarten erfolgt nun nach der Äquivalenzziffernmethode. Durch sie werden die unterschiedlichen, ungleichen Grabarten rechnerisch gleichgemacht. Erst dadurch ist es möglich, die Gesamtkosten auf alle vorhandenen Grabstellen gleich zu verteilen. Die Differenzierung in der Kostenhöhe zwischen den verschiedenen Grabarten erfolgt anschließend durch die Multiplikation mit der jeweils gebildeten Äquivalenzziffer. Diese drückt somit das Vorteilsverhältnis zwischen den Grabarten aus. Die Berechnung dieser Verhältniszahlen erfolgt nach einem Bewertungsschema, dessen Bewertungskriterien die unterschiedlichen Nutzungsvorteile und Aufwände zwischen den Grabarten zum Ausdruck bringen. Es besteht vorwiegend aus zwei Bewertungsblöcken. Zum einen die konkreten Herstellungs- und Unterhaltskosten der Stadt, die mit 2/3 gewichtet sind und zum anderen die Nutzungsvorteile für die Grabplatzinhaber, die mit 1/3 gewichtet sind. Aus den unterschiedlichen Bewertungsergebnissen werden dann die Äquivalenzziffern der einzelnen Grabarten errechnet.

Ergebnis der Äquivalenzziffernkalkulation:
  • Sarggräber werden günstiger, teils geringfügig (Reihen- und Wahlgräber), teils deutlich (Solitärgräber, Grüfte)
  • Urnen- und Baumgräber werden teurer


Finanzielle Auswirkungen der Grabgebührenkalkulation

Die finanziellen Auswirkungen der Anpassung der Grabnutzungsgebühren sind nur näherungsweise ermittelbar, da schon in den vergangenen Jahren starke Schwankungen im jährlichen Grabgebührenaufkommen zu verzeichnen waren (von 520.000 € bis 960.000 €) und schwer abschätzbar ist, inwieweit sich das Nachfrageverhalten in Zukunft entwickeln wird. Ursachen dafür sind u. a.:
  • Die Belegung der verschiedenen Grabvarianten sich permanent ändert
  • Die Verlängerungsmöglichkeit eines Grabnutzungsrechtes bei einem neuen Bestattungsfall besteht, mit teils deutlich kürzerer Verlängerungsdauer als die ursprüngliche Nutzungszeit nach der vorgeschriebenen Ruhefrist
  • Grabnutzungsrechte auch ohne Bestattungsfall – mit völlig unterschiedlichen Zeiträumen - verlängert werden

Um dennoch eine grobe Annäherung an die zu erwartenden Auswirkungen zu erzielen, wurde eine stark vereinfachte Berechnung durchgeführt, bei der unterstellt wird, dass sich die gemittelte Fallzahl der Bestattungsfälle auf die zwei Hauptbestattungsformen verteilt. Im Ergebnis ergibt sich eine relativ moderate Gebührenmehrung von ca. 15.000 € pro Jahr. Daraus lässt sich schließen, dass die jährlichen Gesamteinnahmen aus Grabstellen nur unwesentlich steigen werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Mittelwert der Gesamtgrabnutzungsgebühren aus den Jahren 2012 bis 2016 (792.000 €) nur um ca. 31.000 € auf durchschnittlich 823.000 € übertroffen werden wird. Diese vergleichsweise geringe Zunahme liegt vor allem an den niedrigeren Gebühren für Sarggräber, was durch die höheren Gebühren für die Urnenplätze nicht kompensiert werden kann.
Im städtischen Haushalt wird die angestrebte kalkulatorische Kostendeckung aufgrund der Verteilung der Gesamtkosten auf alle für Bestattungszwecke verfügbaren Grabstellen nicht erreichbar sein, da sie nicht alle zeitgleich voll belegt sind, aber aufgrund des Belegungszusammenhangs trotzdem vorgehalten und unterhalten werden müssen. Von 18.390 Grabstätten sind 5.916 zurzeit nicht belegt. Überdies sind die Ausgaben für das „Öffentliche Grün“ (ca. 26 % der Friedhofsflächen sind als „Erholungsflächen“ einzustufen) nicht umlagefähig und können somit nicht über Gebühren finanziert werden.


Kalkulation der Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren umfassen als Einheitsgebühren alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Bestattung anfallen: Bearbeitung des Antrages, Benutzung der Leichenhalle, Aufbahrung, Trauerfeier und Beisetzung, Graböffnen und -schließen, Benutzung der erforderlichen allgemeinen Friedhofseinrichtungen. Deshalb fließen in sie alle Kosten, die durch Bestattungen direkt oder anteilig verursacht werden. Dazu zählen vorwiegend die Personal- und Fahrzeugkosten, Maschinen- und Gerätekosten (z. B. Grabbagger) sowie die Kosten für Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial. Es gehen aber auch Gebäudekosten für Leichen- und Trauerhallen mit ein, wie z. B. Unterhalt, Abschreibung und Verzinsung, Energie und Reinigung.
Die Gesamtkosten für den Teilbereich Bestattung werden über Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Bestattungsarten und Sonderleistungen verteilt. Zu diesem Zweck wird für jede einzelne Leistung eine eigene Aufwandskalkulation durchgeführt, in die der konkrete Aufwand für Personal- und Maschinenstunden sowie der tatsächliche Materialverbrauch einfließen. Anhand der Ergebnisse dieser Kalkulationen werden für alle Leistungen Verhältniszahlen berechnet, die durch Gewichtung mit den prognostizierten Fallzahlen in der Gesamtsumme den Kostenteiler ergeben. Die anschließende Multiplikation mit der Verhältniszahl ergibt den Gebührensatz für die jeweilige Bestattungsleistung. Diese Methode ermöglicht eine weitgehend verursachungsgerechte Zuordnung von Kosten, die nicht direkt den einzelnen Leistungen zuzuordnen sind.

Ergebnis und finanzielle Auswirkungen der Bestattungsgebührenkalkulation

Die Neukalkulation führt im Ergebnis zu einem Ansteigen aller Bestattungsgebühren. Ursächlich dafür sind zum einen die seit der letzten Gebührenbedarfsberechnung gestiegenen Personal- und Sachkosten, zum anderen aber auch, dass im Bereich Bestattungsgebühren erstmalig eine kostendeckende Kalkulation (s. o. Bericht BKPV) durchgeführt wurde.

Für den städtischen Haushalt ergeben sich daraus Gebührenmehreinnahmen. Bei Ansatz von durchschnittlichen Fallzahlen führt dies insgesamt zu einer Zunahme der Bestattungsgebühren um rund 200.000 €. Aber auch hier gibt es ein Prognoserisiko, da eine genaue Vorhersage über die zukünftige Entwicklung von Bestattungszahlen und der Nachfrage nach Sonderleistungen nicht möglich ist. Sich im laufenden Jahr abzeichnende Einnahmenänderungen werden im Nachtragshaushalt 2018 berücksichtigt.

Vergleich Gesamtgebühr im Einzelfall zwischen Sarg- und Urnenbestattung

Bei der Sargbestattung verringert sich die Grabgebühr für 15 Jahre von 930 € auf 720 €.
Die Bestattungsgebühr steigt von 1.050 € auf 1.378 €. Die Gesamtgebühr für den Einzelfall steigt somit von 1.980 € auf 2.098 €.

Bei der Urnenbestattung erhöht sich die Grabgebühr für 10 Jahre von 340 € auf 480 €. Die Bestattungsgebühr steigt von 306 € auf 565 €. Die Gesamtgebühr für den Einzelfall steigt somit von 646 € auf 1.045 €.

Das Gesamtgebührenverhältnis zwischen Sarg- und Urnenbestattungsfall ändert sich damit von rund 3:1 (alt) auf 2:1 (neu).


In Anlage  ist die alte Fassung der Satzung der vorgeschlagenen neuen Satzung gegenübergestellt.


Es wird gebeten, die vorgeschlagene Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung und der Entwurf zur Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung werden zur Kenntnis genommen.

2.        Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung in Anlage 3 wird dem Stadtrat (Plenum) zur endgültigen Beschlussfassung überwiesen.        

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. / hfs/1/23/18. Jugend Stärken im Quartier; Anpassung des städtischen Eigenanteils

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Beschließend 6hfs/1/23/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die förderfähige Zielgruppe für den Projektbaustein „Mikroprojekte“ konnte nicht mehr erreicht werden, weshalb das Mikroprojekt „Fahrrad-Jugendwerkstatt“ zum Oktober eingestellt wurde. Damit können auch die zugesagten Eigenmittel-Geldleistungen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

.Beschluss:

I. Der zugesagte Eigenanteil - Geldleistungen für das Förderprogramm „Jugend stärken im Quartier“ wird um 32.000,00 € gekürzt.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein X

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. / hfs/1/24/18. öffentliche allg. Beschlussvorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 15.01.2018 ö Beschließend 7hfs/1/24/18

.Beschluss:

Die Verwaltung sagt auf Nachfrage von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Bausback zu, dass der vorhandene Fußgängerüberweg im Strietwald / Hasenhägweg im Rahmen der Deckensanierung nicht beseitigt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2018 15:53 Uhr