Datum: 15.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 21:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/1/1/18 Rathaus Gebäudehüllensanierung; - Bau- und Finanzierungsbeschluss
2pl/1/2/18 Berufsschule 1: Generalsanierung / Neubau; Machbarkeitsstudie: Kostenrahmen
3pl/1/3/18 Schönbergschule: Erweiterung und Sanierung; Kostenrahmen
4pl/1/4/18 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss; Bestellung von Herrn Michael Dencinger als Nachfolger von Herrn Gerhard Wenzel, dem bisherigen Stellvertreter von Herrn Bruno Bozem als Vertreter der Polizeiinspektion Aschaffenburg im Jugendhilfeausschuss der Stadt Aschaffenburg
5pl/1/5/18 Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl-Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich); - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag
6pl/1/6/18 Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung des "Baumbestandes am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee"
7pl/1/7/18 Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung von "Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie", Gemarkung Schweinheim
8pl/1/8/18 Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Anordnung der erneuten öffentlichen Auslegung - Anordnung der erneuten Behördenbeteiligung
9pl/1/9/18 Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch -Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen

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1. / pl/1/1/18. Rathaus Gebäudehüllensanierung; - Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 1pl/1/1/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Für die Gebäudehüllensanierung Rathaus unter Beibehaltung der historischen Sandsteinfassade wurde im Stadtrat (Plenum 12.01.2015) der Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst.

Mit der Umsetzung wurde im August 2016 mit dem Bauteil B (Flachbau) begonnen. Im Zuge der Einrüstung und der begonnenen Sanierungsmaßnahmen wurde parallel durch den TÜV Rheinland LGA Bautechnik die Fassade untersucht und begutachtet. Mit dem Ergebnis, dass die Sandsteinfassade nicht mehr die geforderte Standsicherheit aufweist und erneuert werden muss.

Das Gutachten und die Dokumentation der Sandsteinfassade wurden dem Stadtrat (PVS 09.05.2017) vorgestellt.

Auf der Grundlage aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse konnten die beauftragten Planer (Architekturbüro Bernhardt + Partner, Darmstadt) und Fachplaner (Planungsbüro EPT, Aschaffenburg) eine Kostengberechnung mit allen erforderlichen Maßnahmen erstellen, die dem Stadtrat (Plenum 04.12.2017) vorgestellt wurden.

Die nach Kostengruppen gegliederte Berechnung endet mit brutto 16,5 Mio. €

Darin enthalten ist der bereits durch Stadtratsbeschluss vom 12.01.2015 enthaltene Finanzierungsanteil von 6,5 Mio. €, mit einem bereits ausgeführten Anteil von ca. 2,0 Mio. €.

Mit Stadtratsbeschluss vom 20.11.2017 wurde ein externer Projektsteuerer mit der nochmaligen Kostenkontrolle beauftragt.

Das Büro Bau-REAL GmbH aus Darmstadt hat umgehend mit der dezidierten Prüfung aller relevanten Kostengruppen auf Basis von Kostenkennwerten und Einheitspreisprüfung begonnen.
Auch erfolgte eine umfassende Vollständigkeitsprüfung.

Mit einzelnen, jedoch marginalen Verschiebungen innerhalb der jeweiligen Kostengruppen, insbesondere innerhalb der KG 300 (Bauwerk – Baukonstruktion) und der KG 400
(Bauwerk– Technische Anlagen), endet die Prüfung mit einer Gesamtfinanzierungssumme
von 16,422 Mio. €.

Durch den nur gering abweichenden Kostenrahmen empfehlen wir, die bereits mitgeteilten Gesamtkosten von 16,5 Mio. € im haushaltsrechtlichen Finanzierungsrahmen zu belassen.

Neben den bereits vorliegenden Förderungen der Bayerischen Landesstiftung, dem Entschädigungsfonds des Bayerischen Staatsministeriums und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in Höhe von insg. 1,6 Mio. € sind bereits weitergehende Anträge mit dem aktuellen Kostenrahmen in Vorbereitung. Einer nicht förderschädlichen Fortführung der Baumaßnahme wurde von den jeweiligen Fördergebern zugestimmt.

Der Bauablauf gliedert sich in mehrere, geplante Bauabschnitte, vorbehaltlich der Finanzierung und Förderung:

2018                Fertigstellung Flachbau Bauteil „B“ (Sandsteinfassade, Dach, Fenster)
2019-2020        Hochhaus Bauteil „A“ äußere Fassade (Sandsteinplatten, Fenster/Türen) und Dach
2021                Hochhaus Bauteil „A“ Innenhof (Lichtkuppel, Putzfassade, Fenster)

.Beschluss:

I.        Der Stadtrat stimmt der Planung und Kostenberechnung für die Fassadensanierung des Rathauses Aschaffenburg durch das Architekturbüro Bernhardt + Partner, das Ingenieurbüro EPT und der Prüfung durch den Projektsteuerer Bau-REAL mit einem Gesamtkostenrahmen von 16,5 Mio. € zu. 

II.        Erforderliche Haushaltsmittel sind im Haushalt 2017 ff bereitzustellen.

III.        Etwaige zusätzliche Förderanträge sind umgehend zu veranlassen.


VI. Angaben zu den Kosten: 16.500.000,-- €
                                                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten :        ja [ X ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:                
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ X ]        nein [   ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ X ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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2. / pl/1/2/18. Berufsschule 1: Generalsanierung / Neubau; Machbarkeitsstudie: Kostenrahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 2pl/1/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.07.2017 den Generalplaner agn niederberghaus & partner gmbh aus Ludwigsburg mit einer Machbarkeitsstudie zum Bauvorhaben Berufsschule 1 beauftragt.
Am 11.09.2017 wurde vom Schulverwaltungsamt das Raumprogramm bei der Regierung von Unterfranken zur schulaufsichtlichen Genehmigung eingereicht. Der Bescheid der Regierung wird im Frühjahr 2018 erwartet.
Gegenüber dem 2011 genehmigten Raumbedarf ergibt sich ein Mehrbedarf von ca. 1632 m2 Haupt-Nutzfläche.
In der Machbarkeitsstudie wurden 3 Varianten bearbeitet:

Variante 1 - Generalsanierung des Bestandsgebäudes

Im Zuge der Bearbeitung der Machbarkeitsstudie stellte sich heraus, daß eine reine Generalsanierung nicht möglich ist. Aus Gründen des Brandschutzes (Fluchtwegsicherung) entsteht ein zusätzlicher Raumbedarf, der nur durch Anbauten gedeckt werden kann. Weiterhin wird der schulaufsichtliche Flächenmehrbedarf durch eine Aufstockung von Bauteil C und eine Erweiterung von Bauteil D gedeckt. Eine Mensa mit den erforderlichen Nebenraumflächen wird als Neubau im Erdgeschoß (zur Mainseite) vorgeschlagen.

Kostenrahmen nach DIN 276:
Gesamtsumme netto                                                        70.500.000,00 €
19 % Mehrwertsteuer                                                        13.400.000,00 €
Gesamtsumme brutto                                                83.900.000,00 €

Für die Bildung von 6 Bauabschnitten und der damit verbundenen Bauzeitenverlängerung wurde ein Zuschlag von 5.867.000,00 € (entspricht 10 % der Gesamtkosten) berücksichtigt.

Die Lebenszykluskosten wurden einschließlich Investitionskosten und Abschreibung auf 42 Jahre berechnet. In der Variante A betragen die Lebenszykluskosten ca. 148.000,00 € / Jahr.

Die jährlichen Betriebskosten wurden ebenfalls auf 42 Jahre ermittelt. Sie betragen einschließlich Gebäudeinstandhaltung ca. 1.483.000,00 € / Jahr. Die Energiekosten (Heizung und Elektro) liegen bei ca. 433.000,00 € im Jahr.




Variante 2 - Generalsanierung mit Ersatzneubau

Auch in der Variante 2 liegt der Schwerpunkt auf der Gebäudesanierung. Jedoch wird das Werkstattgebäude als Neubau auf die vorhandene Tiefgarage vorgeschlagen. Bei der Variante B entfällt die Aufstockung von Bauteil C. Dafür werden Anbauten an das Bauteil B notwendig. Eine Mensa mit den erforderlichen Nebenraumflächen wird als Neubau im Erdgeschoß (zur Mainseite) vorgesehen.

Kostenrahmen nach DIN 276
Gesamtsumme netto                                                        68.400.000,00 €
19 % MWST                                                                13.000.000,00 €
Gesamtsumme brutto                                                        81.400.000,00 €

Für die Bildung von 6 Bauabschnitten und der damit verbundenen Bauzeitenverlängerung wurde ein Zuschlag von 5.693.000,00 € (entspricht 10 % der Gesamtkosten) berücksichtigt.

Die Lebenszykluskosten liegen in der Variante B bei ca.: 144.000,00 € / Jahr.
Die jährlichen Betriebskosten wurden ebenfalls auf 42 Jahre hochgerechnet. Sie betragen einschließlich Gebäudeinstandhaltung ca. 1.412.000,00 € / Jahr. Die Energiekosten wurden auf ca. 380.000,00 € im Jahr berechnet.


Variante 3 - Neubau der Berufsschule

In der Variante 3 entsteht ein kompletter Neubau der Berufsschule an weitestgehend gleicher Stelle. Der 1. Bauabschnitt sieht ein zunächst eigenständiges Gebäude nördlich des Hauptgebäudes vor. Nach Fertigstellung des 1. Bauabschnittes erfolgt der Abbruch des Hauptgebäudes. Im 2.Bauabschnitt schließt ein Winkelbau an den 1. Bauabschnitt an und bildet als Atriumgebäude das Berufsschulgebäude. Im 3. und 4. Bauabschnitt werden abschnittsweise die Werkstätten erneuert. Die Mensa liegt an zentraler Stelle und wird im 4. Bauabschnitt dem Innenhof zwischen der Berufsschule 2 und 3 zugeordnet.
Da die Kfz-Stellplätze alle ebenerdig nachwiesen werden können, entfällt die Tiefgarage.
An der Westseite sind Flächen für einen Erweiterungsbau vorhanden.

Kostenrahmen nach DIN 276
Gesamtsumme netto                                                        63.800.000,00 €
19 % MWST                                                                12.200.000,00 €
Gesamtsumme brutto                                                        76.000.000,00 €
Für die Bildung von 4 Bauabschnitten und der damit verbundenen Bauzeitenverlängerung wurde ein Zuschlag von 4.071.000,00 € (entspricht 7,5 % der Gesamtkosten) berücksichtigt.


In der Variante 3 ergeben sich die niedrigsten Lebenszykluskosten in Höhe von ca. 115.500,00 € / Jahr.
Die jährlichen Betriebskosten wurden auf den Betrachtungszeitraum von 42 Jahren berechnet. Sie betragen einschließlich Gebäudeinstandhaltung ca. 962.000,00 € / Jahr. Die Energiekosten liegen, bedingt durch den Passivhaus-Standard, bei ca. 138.400,00 € im Jahr.

Die Variante 3 liefert ein planerisch überzeugendes Konzept und stellt auch die wirtschaftlichste Lösung dar.

In allen drei Varianten sind 5 Klassenzimmer der Berufsschule 2 berücksichtigt worden, die in der 2015 fertig gestellten Aufstockung nicht nachgewiesen werden konnten.

Die Schulleitung der Berufsschule 1 hat die Reduzierung der Hauptnutzfläche von ca. 1000 qm in Aussicht gestellt. Die mögliche Kosteneinsparung in der Variante 3 können dadurch ca. 5,5 Mio € betragen.

Die mögliche Förderung (Fördersatz ca. 50 %  der anrechenbaren Kosten) in der reduzierten Variante 3 beträgt ca. 25,0 bis 28,0 Mio € bei Gesamtkosten in Höhe von 70,0 Mio €.

.Beschluss:

Der Stadtrat nimmt den Kostenrahmen aus der Machbarkeitsstudie der Berufsschule 1 zur Kenntnis (Anlage1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/1/3/18. Schönbergschule: Erweiterung und Sanierung; Kostenrahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 3pl/1/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Jahr 2012 wurde durch das Architekturbüro RitterBauerArchitekten aus Aschaffenburg eine Machbarkeitsstudie zur anstehenden Sanierung der Schönbergschule einschließlich Schwimm- und Sporthalle erarbeitet und am 04.12.2012 im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt.
Das erforderliche Raumprogramm wurde im Frühjahr 2017 bei der Regierung zur Überarbeitung eingereicht. Die abschließende Genehmigung steht noch aus. Abweichend von früheren Prognosen (13 Klassen) führt die Schule 16 Klassen, die jetzt als Planungsgrundlage dienen.
Ein Fehlbedarf ist auch bei den Ausweich- und Sozialarbeitsräumen festgestellt worden. Der Gesamtfehlbedarf beträgt voraussichtlich ca. 420 qm Hauptnutzfläche.
RitterBauerArchitekten haben die Machbarkeitsstudie von 2012 überarbeitet und 3 Varianten zur Erweiterung des Schulgebäudes erarbeitet.
Die Kosten für die Sanierung des Schul- und Sportgebäudes wurden mit einem Bauindex                (10/2012 – 11/2017 = 111,10 %) neu berechnet.

       Variante 1

In der Variante 1 werden 3 Teilflächen des Schulgebäudes aufgestockt. Als Erweiterung wird eine Aufstockung der Nebenräume der Sporthalle vorgeschlagen, der im Wesentlichen die Flächen für die Schulsozialarbeit beinhaltet. Außerdem wird eine Flachdachfläche im Obergeschoß mit 2 Klassenzimmern überbaut. Die noch fehlenden Hauptnutzflächen (Klassenzimmer) werden in einer Aufstockung über der Mittagsbetreuung nachgewiesen.

Kostenrahmen
Schulgebäude Kosten 2012                        9.120.700,00 €
Kostensteigerung 10/2012 – 11/2017:                
Index:111,10 %                                                                           10.132.000,00 €

Erweiterungen/Teilaufstockungen (11/2017)
3.645 m3 * 657 €                                2.395.000,00 €
2558 m3 * 250 €                                   640.000,00 €
                                                                                           3.035.000,00 €

Sporthalle  Kosten 2012                        3.855.000,00 €
Kostensteigerung 10/2012 – 11/2017
Index 111,10 %                                                                           4.283.000,00 €


Schwimmhalle Kosten 2012                        2.097.000,00 €
Kostensteigerung  10/2012 - 12/2017
Index 111,10 %                                                                           2.330.000,00 €        

Zuschlag Bauabschnitte, Bauzeitenverlängerung  ca. 7,5 %                          1.483.000,00 €
Gesamtkosten brutto                                                                21.263.000,00 €


Mögliche Förderung nach FAG:  7,5 – 8,5 Mio €. (Fördersatz 50 % der anrechenbaren Kosten)


Variante 2

In der Variante 2 werden 2 Teilflächen des Schulgebäudes aufgestockt. Für die Schulsozialarbeit wird das 2012 errichtete Gebäude der Mittagsbetreuung aufgestockt. Die fehlenden Hauptnutzflächen (Klassenzimmer) werden in einer Aufstockung über dem westlichen Gebäudeteil nachgewiesen.

Kostenrahmen
Schulgebäude Kosten 2012                        9.120.700,00 €
Kostensteigerung 10/2012 – 11/2017:                
Index:111,10 %                                                                           10.133.000,00 €

Erweiterungen/Teilaufstockungen (11/2017)
3.935 m3 * 657 €                                2.585.000,00 €
Statische Ertüchtigung psch.                           700.000,00 €
                                                                                           3.285.000,00 €

Sporthalle Kosten 2012                        3.855.000,00 €
Kostensteigerung 10/2012 – 11/2017
Index 111,10 %                                                                           4.283.000,00 €


Schwimmhalle Kosten 2012                        2.097.000,00 €
Kostensteigerung 10/2012 - 12/2017
Index 111,10 %                                                                           2.330.000,00 €        

Zuschlag Bauabschnitte, Bauzeitenverlängerung  ca. 7,5 %                          1.500.000,00 €
Gesamtkosten brutto                                                                21.531.000,00 €


Mögliche Förderung nach FAG:  7,5 – 8,5 Mio €. (Fördersatz 50 % der anrechenbaren Kosten)


       Variante 3

In der Variante 3 wird eine Teilfläche des Schulgebäudes aufgestockt. Hierzu wird eine Flachdachfläche im Obergeschoß mit 2 Klassenräumen überbaut. Als Erweiterung wird ein 2-geschossiger Anbau an die Sporthalle vorgeschlagen, der die fehlenden Klassenzimmer aufnimmt.

Kostenrahmen
Schulgebäude Kosten 2012                        8.603.000,00 €
Kostensteigerung 10/2012 – 11/2017:                
Index:111,10 %                                                                            9.558.000,00 €

Erweiterungen/Teilaufstockungen (11/2017)
4.957 m3 * 657 €                                3.257.000,00 €
603 m3 * 300 €                                   181.000,00 €
                                                                                           3.438.000,00 €

Sporthalle  Kosten 2012                        3.924.000,00 €
Kostensteigerung 10/2012 – 11/2017
Index 111,10 %                                                                           4.360.000,00 €


Schwimmhalle Kosten 2012                        2.097.000,00 €

Kostensteigerung  10/2012 - 12/2017
Index 111,10 %                                                                           2.330.000,00 €        

Zuschlag Bauabschnitte, Bauzeitenverlängerung  ca. 7,5 %                          1.474.000,00 €
Gesamtkosten brutto                                                                21.160.000,00 €

Mögliche Förderung nach FAG:  7,4 – 8,4 Mio €. (Fördersatz 50 % der anrechenbaren Kosten)

Die Variante 3 wird zur weiteren Bearbeitung vorgeschlagen. Der 2-geschossige Anbau an die Sporthalle kann ohne größere Beeinträchtigung des Schulbetriebs erstellt werden. Nach Fertigstellung kann der Neubau als Ausweichfläche für die geplante Generalsanierung genutzt werden. Nach derzeitigem Planungsstand sind dann keine Ausweichquartiere oder Ersatzbauten notwendig. Weiterhin ist die Variante 3 die wirtschaftlichste Lösung.

.Beschluss:

Der Stadtrat nimmt den Kostenrahmen zur Erweiterung und Sanierung der Schönbergschule zur Kenntnis. (Anlage 2):

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pl/1/4/18. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss; Bestellung von Herrn Michael Dencinger als Nachfolger von Herrn Gerhard Wenzel, dem bisherigen Stellvertreter von Herrn Bruno Bozem als Vertreter der Polizeiinspektion Aschaffenburg im Jugendhilfeausschuss der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 4pl/1/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 13.11.2017 teilt der Leitende Polizeidirektor der Polizeiinspektion Aschaffenburg, Herr xxx mit, dass sein bisheriger Stellvertreter im Jugendhilfeausschuss der Stadt Aschaffenburg, Herr xxx, zwischenzeitlich
in den Ruhestand versetzt wurde. Dessen Nachfolger als stellvertretender Leiter der
Polizeiinspektion Aschaffenburg, Herr xxx, wird von Herr xxx als sein Stellvertreter im Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu:

Herr xxx, Polizeioberrat bei der Polizeiinspektion Aschaffenburg, wird Nachfolger des bisherigen Stellvertreters des Leitenden Polizeidirektors, Herrn xxx.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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5. / pl/1/5/18. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl-Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich); - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss - Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.12.2017 ö Beschließend 2pvs/11/4/17
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 5pl/1/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Zeitraum vom 25.09.2017 – 27.10.2017 und der Behördenbeteiligung wurden in neunzehn schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Die neunzehn Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 1.2.1 bis 1.2.12 und 2.2.1 bis 2.2.8 behandelt und erörtert.

Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:

1.2.1:    (H):        Verkehrsführung mit Vorfahrtsberechtigung des bestehenden Firmengeländes  REAL bzw. für den Kundenparkplatz/Lieferverkehr auf die Wilhelmstraße.

1.2.2:    (A):        Sicherung des Hochspannungskabels im Plangebiet
(H):        Anforderung Planunterlagen zur Lage des Hochspannungskabels vor Baubeginn

1.2.3:    (A):        Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
                       von Flächen für den Einzelhandel

1.2.4:    (H):        Gefahr für das innerörtliche Lebensmittelhandwerk durch Ansiedlung von
                      großflächigem Lebensmitteleinzelhandel durch Vollsortimenter und Discounter

1.2.5:    (A):        Redaktionelle Änderung des Textes zum räumlichen Geltungsbereich des   Bebauungsplanes in der Begründung
                (H):        Katasterstand der Kartengrundlage

1.2.6:    (A):        Einsatz erneuerbarer Energien, Nutzung von Geothermie, Vorsehen von Energiesparmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umgang mit Niederschlagswasser, Dach- und Fassadenbegrünung, Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölze, Einsatz von Elektromobilität

1.2.7:    (A):        Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
             (H):        Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen

1.2.8:    (A):        Versickerung von Niederschlagswasser
             (H):        Aus dem Kataster entlassene Altlastenflächen

1.2.9:    (A):        Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
             (H):        Versickerung von Oberflächenwässer
(H):        Lagerung von Erdaushub und Baumaterialien in Gleisnähe
(H):        Pflanzungen in Gleisnähe
            (H):        Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen

1.2.10: (H):        Ausbauentscheidung der Telekommunikationsanlagen

1.2.11: (A):        Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
                       von Flächen für den Einzelhandel

1.2.12: (A):        Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
                       von Flächen für den Einzelhandel

2.2.1:  (H):        Abstandsflächenvorschriften

2.2.2:  (H):        Dachbegrünung

2.2.3:  (A):        Darstellung der Flächen für die Errichtung eines 2,50 m breiten Gehweges  entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes im Bebauungsplan als Verkehrsfläche
          (H):        Grundstücksabtretungen
2.2.4: (A):        inhaltliche Fehler sowie Nichtnachvollziehbarkeit der Analyse der Messergebnisse im Verkehrsgutachten

2.2.5: (A):        Versickerung von Niederschlagswasser
(H):        Beachtung der Vorschriften und technischen Regelwerke bei der Prüfung, ob es einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf

2.2.6: (A):        Redaktionelle Änderung des Textes zur Elektroenergieversorgung in der       Begründung

2.2.7: (A):        Berücksichtigung des Schalldämmmaßes der Lärmschutzwand und des Schallleistungspegels der Anlagen zur Raumlufttechnik und Kälteerzeugung im öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag

2.2.8: (A):        Sicherung der Kanaltrasse

Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.11, 1.2.12, 2.2.3, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10, 2.2.1, 2.2.4, 2.2.5).

Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.


Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 16.05.2017.

Der Bebauungsplanentwurf vom 02.01.2018 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 02.01.2018 ist zu billigen.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
Da durch die Änderungen des Bebauungsplanentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfolgte die Einholung der Stellungnahme der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit, d.h. den Eigentümern der Teilflächen der Fl.Nrn. 1775, 1773, 1751/1, 1744/2, 1760/3 (Fa. BAUGRU Immobilien bzw. der Investor).
Der Investor wurde im Rahmen eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens gehört und hat sich mit den Änderungen einverstanden erklärt sowie eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt.

In den Bebauungsplanentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017, der am 05.12.2017 im PVS behandelt wurde, sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes:
  • Geringfügige Verkleinerung des Baufensters durch Anpassung der südwestlichen Baugrenze an den Leitungsschutzstreifen des vorhandenen Kanals
  • Einzeichnung von Leitungsschutzstreifen zur Sicherung des vorhandenen Hochspannungskabels und des vorhandenen Kanals
  • Einzeichnung der zukünftigen Gehwegfläche entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes im Bebauungsplan und Darstellung als Verkehrsfläche
  • Ergänzung des Katasterstands der Kartengrundlage
  • Löschung zweier nicht vorhandener Linien im Kataster (vor der Straßenbegrenzungs-linie im Bereich der Einmündung und vor der südlichen Geltungsbereichsgrenze im Bereich vor der Einmündung)
  • Ergänzung des vorhandenen Stromkabels der AVG entlang der öffentlichen Verkehrsfläche

Im Textteil des Bebauungsplanes und in der Begründung:
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes sind die Leitungen bereits berücksichtigt und somit ausreichend gesichert. Zur weiteren Klarstellung der Sicherung der Leitungen wird in die planungsrechtlichen Festsetzungen eine redaktionelle Klarstellung und Ergänzung aufgenommen:
  • „Flächen zur Begründung von Leitungsrechten
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Auf den in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Flächen sind Leitungsrechte zu Gunsten der jeweiligen Träger der Ver- und Entsorgung zu begründen. Die Flächen sind von baulichen Anlagen und Bepflanzung (Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher) freizuhalten; zu Unterhalts- oder Versorgungszwecken dürfen sie durch den jeweiligen Träger der Ver- und Entsorgung begangen oder befahren werden.“
  • „Es sind Mindestabstände zum Hochspannungskabel einzuhalten, diese sind mit dem Leitungsträger abzustimmen.“

Die Hinweise zum Bebauungsplan werden wie folgt ergänzt:
  • „Hochspannungskabel 110-kv-Kabel“
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kv-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kv-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E-Mail an stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 – 21, 44139 Dortmund, zu richten.“

  • „Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel
Die Begrenzung zulässiger Einzelhandels-Verkaufsflächen ist im Sondergebiet geregelt. Weiterhin sind die Maximalverkaufsflächen und Sortimente zwischen Stadt Aschaffenburg und Grundstückseigentümer durch einen öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Es sind folgende Maximalverkaufsflächen und Sortimente zulässig:
Nahversorgungsrelevante Sortimente                                                              3.750 m²
  • Nahrungsmittel, Getränke (davon Getränkemarkt 450 m²)

Innenstadtrelevante Sortimente                                                                   1.950 m²
  • Drogerieartikel, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
    Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
    elektrische Haushaltsgeräte (nur Kleingeräte)
    bespielte Ton- und Bildträger
  • keramische Erzeugnisse und Glaswaren
    Haushaltsgegenstände
    Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
  • Bücher, Zeitschriften, Zeitungen / Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
  • Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportkleingeräte)
    Fahrräder
  • Spielwaren, Bastelartikel
  • Bekleidung
  • Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
  • Aktionsfläche Non-Food
Je innenstadtrelevantem Einzelsortiment darf eine Verkaufsfläche von 1.000 m² nicht überschritten werden.

Nicht innenstadtrelevante Sortimente                                              300 m²
  • Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
  • elektrische Haushaltsgeräte (nur Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen)
  • Sportgroßgeräte
  • zoologischer Bedarf

Sonstige Sortimente                                                            100 m²
(Tchibo-Shop, Non-Food-Aktionswaren)”

  • „Beachtung bahnbetrieblicher Einflüsse
Immissionen/Emissionen
Alle von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehenden Immissionen (Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen) sind entschädigungslos hinzunehmen. Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Bahnbetrieb sind ausgeschlossen. Der Bauherr hat Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu tragen.
Beeinträchtigung/Blendung
Bei der Gestaltung von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen, Lichtzeichen, Beleuchtungs- und Werbeanlagen ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern der Eisenbahn) ausgeschlossen ist.
Oberleitung
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen ist stets zu gewährleisten. Zu allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten. Zur Oberleitungsanlage ist ein Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten.
Falls bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden können, ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen und mind. 8 Wochen vorher zu beantragen.“
Es wird auf die allgemeinen Hinweise für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn hingewiesen. Bei Rückfragen wird auf das Kompetenzteam Baurecht der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München verwiesen.“

  • „Baunutzungsverordnung
Für den Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) maßgebend.“

Die Nachrichtlichen Übernahmen werden unter „Ver- und Entsorgungsleitungen“ wie folgt präzisiert:
  • „Bestehende Ver- und Entsorgungsleitung,
K = Mischwasserkanal DN 300 bis 500
S = Strom, 110-kv-Hochspannungsleitung, Westnetz GmbH
W = Wasser“

Weiterhin wird im Bebauungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan folgendes vorgenommen:
  • Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
  • Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung

In den Bebauungsplanentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 02.01.2018 sind im Unterschied zum Bebauungsplanentwurf mit Begründungsentwurf vom 20.11.2017, der am 05.12.2017 im PVS behandelt wurde, folgende redaktionelle Präzisierungen vorgenommen worden:

Die Hinweise zum Bebauungsplan werden wie folgt präzisiert:
-        „Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel
Die Begrenzung zulässiger Einzelhandels-Verkaufsflächen ist im Sondergebiet geregelt. Weiterhin sind die Maximalverkaufsflächen und Sortimente zwischen Stadt Aschaffenburg und Grundstückseigentümer durch einen öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Das SB-Warenhaus hat eine zulässige gesamte Verkaufsfläche von bis zu 6.100 m². Diese zulässige gesamte Verkaufsfläche setzt sich aus folgenden, zulässigen Maximalverkaufsflächen und Sortimente zusammen:
….“
Im Textteil des Bebauungsplanes und in der Begründung:

Zur Klarstellung der zulässigen Flächen innerhalb des Sondergebietes wird in die planungsrechtlichen Festsetzungen folgende redaktionelle Klarstellung und Ergänzung aufgenommen:
-        Unter 2.2 Nebenfläche mit bis zu 2.450 m² wird der Klammersatz „(keine Verkaufsfläche)“ ergänzt.
-        Unter 2.3 Konzessionäre mit bis zu 350 m² wird der Klammersatz „(Verkauf, Dienstleistung, Gastronomie)“ ergänzt.
-        Unter 2.4 Gemeinschaftsfläche Konzessionäre mit bis zu 390m² wird der Klammersatz „(keine Verkaufsfläche)“ ergänzt.

Zu 3.:        Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag

Zur Realisierung des Neubaus des SB-Warenhauses incl. aller damit zusammenhängenden, das öffentliche Interesse berührenden Maßnahmen ist flankierend der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Investor erforderlich (der Vertrag liegt als Anlage zur Beschlussvorlage bei).
Dieser Vertrag trifft u.a. Regelungen zum Vertragsgebiet, zur Kostentragung durch den Investor, zur Grundstücksneuordnung, zum Lärmschutz, zur verkehrlichen Erschließung, zur Entwässerung, zu den Versorgungsanlagen, etc.
Die notwendigen Regelungen zur Realisierung werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Investor vereinbart.
Hier werden u.a. folgende Festlegungen getroffen:
  • Sämtliche Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes und seiner Verwirklichung trägt der Investor
  • Sämtliche Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand trägt der Investor
  • Sämtliche Kosten der Herstellung und Änderung der verkehrlichen Erschließung trägt der Investor
  • Der Investor tritt die für die Anpassung des Straßenkörpers entlang der Horchstraße (Umbaumaßnahmen an der Horchstraße und an der Einmündung Horchstraße / Wilhelmstraße, Verlegung und Neubau Bushaltestelle einschließlich Fußgängerüberweg, Neubau des Gehweges auf der West- und Nordseite der Wilhelmstraße) und die für die Errichtung eines Buswartehäuschens benötigten Flächen (ca. 35m²) an die Stadt ab.
  • Die Stadt tritt die für den Bau der Zufahrt zum Parkdeck benötigte Fläche sowie die nach Neubau eines Gehweges auf der Westseite der Wilhelmstraße verbleibende Fläche zwischen neuem Gehweg und dem Grundstück des Investors (ca. 122m²) an den Investor ab
  • Als Ausgleich für den durch die Grundstücksabtretungen erhaltenen Mehrwert verpflichtet sich der Investor zum Bau eines 2,50 m breiten Gehweges entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes

Im Entwurf des städtebaulichen Vertrages vom 06.12.2017 sind im Unterschied zum Entwurf vom 14.11.2017, der am 05.12.2017 im PVS behandelt wurde, folgende redaktionelle Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen worden:

  • Unter 8.1 wird der Satz
    „Es sind folgende Maximalverkaufsflächen und Sortimente zulässig:“
    präzisiert in
    „Das SB-Warenhaus hat eine zulässige gesamte Verkaufsfläche von bis zu 6.100 m². Diese zulässige gesamte Verkaufsfläche setzt sich aus folgenden zulässigen Maximalverkaufsflächen und Sortimenten zusammen:“
  • Weiterhin wird unter 8.1 folgender Satz ergänzt:
    „Zulässig sind darüber hinaus Konzessionärsflächen (Verkauf, Dienstleistung, Gastronomie) mit einer Größe von max. 350m². Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Aschaffenburg im Grundbuch bewilligt und beantragt.“
  • Unter 12.1 wird der Satz
    „Mit dem Neubau wird eine neue kundeneigene Transformatorstation an der südwestlichen Gebäudewand durch den Investor errichtet.“
    geändert in
    „Mit dem Neubau wird eine neue kundeneigene Transformatorstation im südwestlichen Grundstücksbereich durch den Investor errichtet.“

Das Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans mit Begründung vom 02.01.2018 durch Planausfertigung und öffentliche Bekanntmachung soll erst vollzogen werden, wenn der notarielle städtebauliche Vertrag vom 06.12.2017 zwischen der Stadt Aschaffenburg und der der Fa. BAUGRU Immobilien-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Grundstücksverwaltung KG wirksam geworden ist.

Näheres ergibt sich aus dem städtebaulichen Vertrag incl. Anlagen.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 20.11.2017 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich) wird zur Kenntnis genommen.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung wie folgt behandelt:

1.2.1:        Die Hinweise der Polizeiinspektion Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.

1.2.2:        Die Anregungen der Westnetz GmbH werden berücksichtigt.
Der Hinweis der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.

1.2.3:        Die Anregungen des HBE Handelsverbandes Bayern werden berücksichtigt.

1.2.4:        Die Hinweise der Handwerkskammer für Unterfranken werden zur Kenntnis genommen.

1.2.5:        Die Anregungen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

1.2.6:        Die Anregungen des Bund Naturschutz werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise des Bund Naturschutz werden zur Kenntnis genommen.

1.2.7:        Die Anregungen der DB AG, DB-Immobilien, werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

1.2.8:        Die Anregung des Wasserwirtschaftsamtes wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.

1.2.9:        Die Anregungen der DB AG, DB-Immobilien, werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

1.2.10:        Die Hinweise der Vodafone Kabel Deutschland GmbH werden zur Kenntnis genommen.

1.2.11:        Die Anregungen des Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain - Region 1 – werden berücksichtigt.

1.2.12:        Die Anregungen der Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungs-behörde – werden berücksichtigt.

2.2.1:        Die Anregung der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist bereits berücksichtigt.

2.2.2:        Die Anregung der Unteren Naturschutzbehörde wird nicht berücksichtigt.

2.2.3:        Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Planung – wird berücksichtigt.
Die Hinweise des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Planung – werden weiterhin zur Kenntnis genommen.

2.2.4:        Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Verkehrstechnik wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.2.5:        Die Anregung der Unteren Wasserschutzbehörde wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise der Unteren Wasserschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.

2.2.6:        Die Anregungen der AVG werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise der AVG werden zur Kenntnis genommen.

2.2.7:        Die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden nicht im Bebauungsplan, aber im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt.

2.2.8:        Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – FB Entwässerung wird berücksichtigt.

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für gravierende, grundlegende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfes vom 16.05.2017. Grundzüge der Planung werden durch die Planänderungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich. Die geringfügigen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs werden dem unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer vor dem Satzungsbeschluss durch das Stadtratsplenum zur Kenntnis gegeben und mit ihm abgestimmt (§ 4a Abs.3 S.4 BauGB).

Der geänderte Bebauungsplan vom 02.01.2018 kann als Satzung beschlossen werden.


2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und Linkstraße (Nr. 15/1) im Bereich zwischen Bahnlinie Aschaffenburg - Frankfurt, Horchstraße und westlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. 1775 und 1760/6, Gem. Damm (einschließlich) und billigt die Begründung hierzu vom 02.01.2018.

3. Dem Entwurf des städtebaulichen Vertrages vom 06.12.2017 wird zugestimmt (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 1

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6. / pl/1/6/18. Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung des "Baumbestandes am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 6pl/1/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf der Fläche des ehemaligen Offiziers-Casinos, Flurnummern 6039/0, 6039/6 und 6039/7, Gemarkung Aschaffenburg, befindet sich ein wertvoller Baumbestand. Die Grundstücke befinden sich im Besitz der Stadt Aschaffenburg.

Auf dem Grundstück sind Bäume im Alter zwischen ca. 80-200 Jahren Schutzwürdig. Es handelt sich um eine Linde, zwei Eichen und die Kastanienallee im Bereich der Zufahrt.

Die beiden Eichen sind ca. 200 Jahre alt und haben Stammumfänge von ca. 3,5 m. Die Linde ist ca. 150 Jahre alt und hat einen Stammumfang von ca. 3 m. Die Kastanienallee hat eine Alter von ca. 80 Jahren und Stammumfänge von ca. 1,10 bis 2 m.

Durch den Charakter des Gebietes, die imposante Einfahrt durch die Kastanienallee auf das Gelände und im hinteren Bereich die markanten und eindrucksvollen Eichen und die Linde erfüllen die Bäume wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit die Anforderungen für die Unterschutzstellung.

Der Baumberater hat die Unterschutzstellung positiv beurteilt. Die Linde und die Eiche im hinteren Bereich zeigen eine gute Vitalität. Auch die doppelstämmige Eiche am Wintergarten weist eine gute Vitalität auf. Aufgrund des geringen Abstandes zum Gebäude und des Doppelstammes ist jedoch eine verstärkte Kontrolle erforderlich.

Die Kastanienallee besteht aus 13 Bäumen. Hiervon weisen 5 eine gute Vitalität und 5 eine befriedigende Vitalität auf. 3 Bäume zeigen Faulstellen und Pilzbefall, hier muss ein starker Rückschnitt bzw. eine Fällung erfolgen. Standortbedingt gibt es bei der Kastanienallee folgende Probleme: Naher Stand an der Zufahrt, durch den engen alleenhaften Charakter sind die Kronen teilweise ungenügend ausgebildet und im Straßenkörper (Wurzelbereich) befinden sich Ver- und Entsorgungsleitungen.

Die Bäume erfüllen die Kriterien des § 28 BNatSchG und können somit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.

Im Vorfeld des Schutzvorschlages fand ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Sachgebiet Liegenschaften, Stadtplanungsamt und Gartenamt zur internen Abstimmung statt.

Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 11.04.2017 einstimmig zugestimmt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat am 19.07.2017 ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Die Auslegung der Schutzgebietsverordnung hat im Zeitraum vom 09.10. bis 08.11.2017 stattgefunden. In dieser Zeit fand auch die Beteiligung der städtischen Ämter und der Träger öffentlicher Belange statt.
Von Bürgern gab es keinerlei Einwendungen gegen das Unterschutzstellungsverfahren. Von den Trägern öffentlicher Belange kamen drei Einwendungen, die in den Verordnungsentwurf soweit möglich eingearbeitet wurden.

1.        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung: Copyrightvermerk in die Luftbilder einfügen
2.        Aschaffenburger Versorgungs-GmbH: Auch Erneuerungsarbeiten in § 4 Ausnahmen aufnehmen.
3.        Amt für Brand- und Katastrophenschutz: Feuerwehrzufahrt (4m Höhe) muss im Bereich der Kastanienallee gewährleistet sein.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung des „Baumbestandes am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee“, Gemarkung Aschaffenburg zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzverordnung zu.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung des „Baumbestandes am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee“, Gemarkung Aschaffenburg zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzverordnung zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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7. / pl/1/7/18. Erlass einer Verordnung zur Unterschutzstellung von "Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie", Gemarkung Schweinheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 7pl/1/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zwischen der Bahnlinie in Richtung Obernau und den Strütwiesen, Flnr. 8700/0, innerhalb der Gemarkung Schweinheim unmittelbar gegenüber dem ehemaligen „Weberei Däfler“ liegt ein Grundstück mit einem wertvollen Eichenbestand. Das betroffene Grundstück befindet sich im Eigentum der DB Netz AG.
Die Deutsche Bahn hat in einem Schreiben im November 2016 angekündigt, in diesem wertvollen Baumbestand viele Bäume fällen zu wollen, da die Kontrolle und die Kosten zu hoch sind, wenn die Bäume erhalten werden.
Im Folgenden gab es Gespräche mit der Deutschen Bahn, dem Oberbürgermeister und der unteren Naturschutzbehörde um die Bäume zu erhalten. Es wurde vereinbart, einen bereits abgestorbenen älteren Baum auf einer Höhe von ca. 4 m zu kappen, um ihn als Biotop-Baum zu erhalten. 2 Bäume wurden auf Grund mangelnder Verkehrssicherheit gefällt, an den anderen Bäumen wurden, wenn nötig Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt. Darüber wurde am 18.01.2017 im Umwelt- und Verwaltungssenat berichtet.
Auf Grund der unmittelbaren Gefahr für die wertvollen Bäume durch nicht unbedingt erforderliche Fällungen wurde von der unteren Naturschutzbehörde am 27.03.2017 eine Sicherstellung der Bäume mit Veränderungssperre gegenüber der Deutschen Bahn erlassen. Diese gilt bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens, längstens jedoch zwei Jahre nach Zustellung des Bescheides. Die Bahn hat mündlich bereits im Vorfeld Ihre Bereitschaft zur Unterschutzstellung erklärt.
Die Fläche ist des Weiteren auf Grund ihrer Wertigkeit als Biotop (SBK 1281-002) kartiert. Es handelt sich um das Biotop „Gehölze nördlich und westlich des FFH-Gebietes“ dessen Teilfläche 002 ist ein lockeres bis dichtes Feldgehölz, das vorwiegend aus alten Stiel-Eichen besteht. Weitere Gehölzarten sind Vogel-Kirsche, Haselnuss und Schwarzer Holunder. Die Strauchschicht ist gut entwickelt.
Es handelt sich beim Eichenbestand um 13 Eichen bzw. Eichengruppen die ca. 80-100 Jahre alt sind. Der Baumberater hat die Unterschutzstellung insgesamt positiv beurteilt. Bei den Bäumen entlang der Straße war der letzte Baumschnitt der DB nicht fachgerecht und die Auswirkungen müssen mittelfristig beobachtet werden. Ein Baum hat einen Pilzbefall am Stammfuß.
Im Landschaftsplan ist die Fläche als überwiegender Laubwald dargestellt. Im Flächennutzungsplan wurde sie als landwirtschaftliche Fläche erfasst.
Die Bäume erfüllen die Kriterien des § 28 BNatSchG und können somit als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat der Ausweisung als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 11.04.2017 einstimmig zugestimmt. Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat am 21.06.2017 ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Die Auslegung der Schutzgebietsverordnung hat im Zeitraum vom 09.10. bis 08.11.2017 stattgefunden. In dieser Zeit fand auch die Beteiligung der städtischen Ämter und der Träger öffentlicher Belange statt.
Von Bürgern gab es keinerlei Einwendungen gegen das Unterschutzstellungsverfahren. Von den Trägern öffentlicher Belange kamen zwei Einwendungen, die in den Verordnungsentwurf eingearbeitet wurden.

1.        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung: Copyrightvermerk in die Luftbilder einfügen
2.        Aschaffenburger Versorgungs-GmbH: Auch Erneuerungsarbeiten in § 4 Ausnahmen aufnehmen.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung von „Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie in der Stadt Aschaffenburg“, Gemarkung Schweinheim zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzverordnung zu.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg stimmt der Unterschutzstellung von „Eichen zwischen Strütwiesen und Bahnlinie in der Stadt Aschaffenburg“, Gemarkung Schweinheim zum Naturdenkmal und dem Erlass der Schutzverordnung zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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8. / pl/1/8/18. Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gebiet „Spessart-Manor“ zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr. 4/3 b) - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Anordnung der erneuten öffentlichen Auslegung - Anordnung der erneuten Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 11. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.12.2017 ö Beschließend 3pvs/11/5/17
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 8pl/1/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung
Zuletzt in der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats am 09.05.2017 hat sich der Stadtrat mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Spessart-Manor“ (Nr. 4/3b) befasst. Bereits in dieser Sitzung waren die Abwägung der während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der (möglichst) zu fassende Satzungsbeschluss Gegenstand der Beratungen. Der vorberatende Beschluss wurde seitens des Planungs- und Verkehrssenats nach eingehender Diskussion in dem Wissen gefasst, dass mit dem „Hauptbeteiligten“ im Bebauungsplanverfahren (in dessen Eigentum sich der Großteil der Grundstücke im Plangebiet befindet - mit Ausnahme des Schulgeländes und kleinerer Gewerbeflächen) ein größerer Dissens bezüglich der umstrittenen Festsetzung privater bzw. öffentlicher Grünflächen und der Führung eines Wegerechts zu Gunsten der Allgemeinheit verblieben war.

Im Nachgang der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenats vom 09.05.2017 wurden betreffende Hauptstreitpunkte erneut zwischen Stadtverwaltung und Flächeneigentümer erörtert, mögliche Kompromisslinien wurden gefunden. Im Ergebnis ergab sich ein Kompromiss zur Festsetzung von Grünflächen und zur Positionierung des Wegerechts – diese Änderungen wurden also in den aktualisierten und nun neu vorliegenden Bebauungsplanentwurf mit Datum vom 20.11.2017 eingearbeitet. Die Planänderungen bedingen verfahrensrechtlich eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs; dabei soll bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den ergänzten und geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können.

Gegenstand der vorliegenden Berichte über die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung ist (nach wie vor) die Abwägung der Stellungnahmen, die während der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung im Zeitraum Oktober / November 2016 zum Bebauungsplanentwurf mit Planungsstand vom 22.05.2016 eingegangen sind. Dem damals öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2016 lag noch kein Konsens mit dem Hauptgrundstückseigentümer zu Grunde. Uneinigkeiten bestanden vor allem in folgenden Punkten:

  • Die das Plangebiet durchziehende Grünfläche – ein zentraler Punkt des städtebaulichen Konzepts – wurde vom Eigentümer in der bereits mehrfach veränderten Größe und Lage in Teilen nicht akzeptiert.
  • Eine öffentlich nutzbare Durchwegung (Wegerecht) von der Bebauung an der Würzburger Straße zum inneren Grünzug wurde vom Eigentümer generell abgelehnt.
  • Die zulässige Geschossigkeit an der Rhönstraße sollte nach dem Wunsch des Eigentümers (noch) weiter auf bis zu 5 Geschosse erhöht werden. Eine 5-Geschossigkeit unmittelbar an der Rhönstraße erscheint jedoch aus stadtplanerischer Sicht angesichts der umgebenden kleinteiligeren Bebauung unverhältnismäßig.

Diese Ablehnungen wurden vom Eigentümer bzw. seinem juristischen Vertreter im Rahmen der öffentlichen Auslegung schriftlich als Einwendung vorgebracht; sie finden sich in vorliegendem Bericht über die öffentliche Auslegung (Abwägung) wieder und werden gemeinsam mit allen anderen vorgetragenen Anregungen und Hinweise ausführlich erörtert und behandelt.


In die nun neu vorliegende, aktualisierte Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand vom 20.11.2017 sind stichpunktartig hauptsächlich folgende Änderungen eingeflossen:

  1. Die Flächen des mittleren Grünzugs wurden verändert. Im westlichen Teil hinter WA 3 wurde die öffentliche Grünfläche vergrößert. Südlich des die Grünfläche durchziehenden Weges wurde ein öffentlicher Grünstreifen von 2 m Breite eingefügt. Die mittlere dreieckige private Grünfläche, die sich hinter WA 1 befindet, wurde so verschoben, dass die zu erhaltende Baumgruppe nun innerhalb der privaten Grünfläche des Eigentümers verbleibt. Auch ein schmaler dreieckiger Streifen private Grünfläche wurde hinter MI 4 eingefügt.
  2. Die Fläche zur Begründung von Gehrechten (Fuß- und Radweg), die durch das Gewerbegebiet GE 1 verlief, wurde im Einvernehmen mit dem Eigentümer an den südöstlichen Rand des Mischgebiets MI 2 verlegt.
  3. Die Baufelder im MI 3 wurden vergrößert und der Wendehammer dementsprechend angepasst. Die beiden festgesetzten Bäume im MI 3 wurden mit Rücksicht auf eine geplante Tiefgarage und die daraus resultierende Unvereinbarkeit mit Baumpflanzgeboten aus dem Planentwurf herausgenommen. Innerhalb des östlichen Baufelds wurde die innenliegende Baugrenze für die maximal 5-geschossige Bebauung nach vorne verschoben, so dass sie nun parallel zur Rhönstraße verläuft. Hier wurde jedoch darauf geachtet, dass das potentielle 5. Geschoss so weit nach hinten verspringt, dass zur Rhönstraße hin der Eindruck einer maximal 4-geschossigen Bebauung gewahrt bleibt. Durch die Verbreiterung des Baufensters im MI 3, das sich östlich an der Grenze des Geltungsbereiches befindet, um 1,40 m nach Osten hin ist der anschließende Grünstreifen hierdurch schmaler geworden. Daher wurde der Anteil an begrünter unversiegelter Fläche in diesem Pflanzbereich von 60% auf 80% angehoben.
  4. In den textlichen Festsetzungen wurde zusätzlich unter I.5 eine Begrenzung der Schallemissionen im Sondergebiet SO aufgenommen.

Die im Bebauungsplan festzusetzenden Nutzungsarten sind durch die Änderungen nicht betroffen. Nach wie vor sind folgende Nutzungsarten vorgesehen:

  • Mischgebiet am nördlichen Abschnitt der Würzburger Straße
  • Gewerbegebiet im Übergang zur Autowaschanlage an der Würzburger Straße
  • Mischgebiet an der Rhönstraße
  • Sondergebiet für Veranstaltungen im Bereich der ehemaligen Amerikanischen Kapelle
  • Gemeinbedarfsfläche für den Bereich der Schulen
  • Allgemeines Wohngebiet an der Hockstraße und im Inneren des Plangebietes entlang des durchlaufenden Grünzugs
  • Grünzug mit Leitungsrecht für die innere Erschließung des Plangebietes

Zielsetzung des Bebauungsplanes ist bisher gewesen und bleibt weiterhin, unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes das Areal zu entwickeln und einer geordneten städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Der Bestandsschutz der Schulen und des Jugendclubs bleiben gewahrt und finden ebenso Berücksichtigung, wie die zukünftige Möglichkeit zur Schaffung von (weiteren) Gewerbe- und Wohnflächen für die Stadt Aschaffenburg.

Dabei spielt der Grünzug eine wesentliche Rolle für die Entwicklung des Gebietes: zum einen wird die Grünanbindung an den Rosenseepark fortgeführt, zum anderen macht der darin enthaltene Leitungsstreifen die gesicherte Erschließung der inneren Gebietsteile erst möglich. Dazu wird der Erwerb der öffentlichen Grünflächen durch die Stadt Aschaffenburg notwendig, und es besteht nach § 40 Abs. 1 und 2 BauGB die Pflicht, den Eigentümer hierfür zu entschädigen. Dieser Schritt des Grunderwerbs ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zu 1:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 22.05.2016 im Zeitraum vom 04.10.2016 bis 07.11.2016 und der Behördenbeteiligung wurden in insgesamt 19 schriftlichen Stellungnahmen Bedenken, Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Von diesen 19 Stellungnahmen stammt 1 Stellungnahme vom einem Eigentümer und 2 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange. Weitere 7 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen wurden von städtischen Dienststellen aus dem eigenen Wirkungskreis (1 ohne TöB-Funktion) abgegeben.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffent­liche Auslegung und die Beteiligung der Behörden (siehe Anlagen) aufgeführt und im zugehörigen Textteil unter den laufenden Nummern 1.2.1, 2.2.1 bis 2.2.2, 3.2.1 bis 3.2.6 und 4.2.1 behandelt, erörtert und abgewogen.

Die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken und Anregungen (nachfolgend „A“) und für den Bebauungsplan relevanten Hinweise (nachfolgend „H“) beziehen sich im Überblick hauptsächlich auf folgende Einzelthemen – die laufende Nummerierung entspricht den Abschnitten im Bericht über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden, in dem vorgebrachte Bedenken, Anregungen und Hinweise umfassend behandelt, erörtert und abgewogen werden:

1.2.1        (A)        Errichtung einer öffentlichen Grünfläche auf Privatfläche
       (A)        Bau von Erschließungsanlagen in der öffentlichen Grünfläche auf Privatgrund
       (A)        Veränderung von Grünbereichen
       (H)        Sicherung Zufahrt Mehrzweckhalle
       (H)        Leitungsverlegung im Gehweg
       (A)        Anpassung Grünflächen
       (A)        Ablehnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf Privatgrund
       (H)        Erhalt eines schützenswerten Baumes
       (A)        Verkleinerung von Pflanzbereichen
       (A)        Wegfall von festgesetzten Bäumen
       (H)        Leitungsverlegung in der Service-Road
       (A)        Anpassung der Gemeinbedarfsfläche
       (A)        Erweiterung einer privaten Grünfläche
       (A)        Verkleinerung eines Pflanzbereiches
       (A)        Ergänzung von Tiefgaragenflächen
       (A)        Erhöhung der Geschossigkeit an der Rhönstraße
       (A)        Änderung Nutzungsart ehemalige Kapelle
       (A)        Mauergestaltung
       (A)        Zulassen von Wohnnutzung an der Würzburger Straße

2.2.1        (A)        copyright-Vermerk auf Katastergrundlage
       (A):        Umringsvermessung
       (H):        Grundstückskataster
       (H):        Einmessung von Gebäudeveränderungen
       (H):        Bodenordnung

2.2.2        (A)        Einschaltung Bodengutachter bei Untergrundverunreinigungen

3.2.1        (A)        Einschaltung Bodengutachter bei Untergrundverunreinigungen

3.2.2        (A)        Artenschutzrechtliche Untersuchung (Potentialabschätzung)
       (A)        Liste der zu pflanzenden Bäume
       (H)        Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

3.2.3        (A)        Entfall eines Leitungsrechts
       (H)        Schutzmaßnahmen an Baumstandorten
       (H)        Neuerstellung Hausanschlüsse
       (A)        Erfordernis Trafostation Würzburger Straße
       (A)        Entfall Symbol Trafostation Hockstraße
       (H)        Abfolge der Erschließung
       (A)        Anpassung Fuß- und Radweg zur Leitungsführung
       (H)        Abstimmung Beleuchtung

3.2.4        (A)        Verschiebung Bushaltestelle
       (A)        Dimensionierung Wendehammer
       (A)        Berücksichtigung Wasserhaushaltsgesetz

3.2.5        (A)        Feuerwehrumfahrung
       (H)        Aufstellflächen Feuerwehr

3.2.6        (A)        Passiver Lärmschutz
       (A)        Orientierung von Schlafräumen
       (A)        Nutzung Amerikanische Kapelle

4.2.1        (A)        Aufhebung GRZ/GFZ

Zu 2:        Erneute öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden

Die in der Vorbemerkung bereits aufgeführten Planänderungen erfordern nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Da jedoch nur Teile geändert wurden, wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Von dieser Möglichkeit soll bei der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gebrauch gemacht werden.

Bei Billigung des Bebauungsplanentwurfes vom 20.11.2017 soll die erneute öffentliche Auslegung des in Teilen geänderten Entwurfes mit Begründung für die Dauer eines Monats erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht der Verwaltung vom 20.11.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans zwischen Rhönstraße, Hockstraße, Würzburger Straße und westlicher Flurstücksgrenze 6228/5 (Nr: 4/3b) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5) .

Der Stadtrat beschließt, die eingegangenen Stellungnahmen gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden zu behandeln und abzuwägen (siehe Anlage).
Mit den in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wird wie folgt umgegangen (laufende Nummern gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden):

1.2.1:         Den Bedenken und Anregungen von Einwender 1 wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Lediglich den Punkten IV), V), VII), X), XII), XIII), XIV), XVI), XVII) und XXI) wird Rechnung getragen.

2.2.1:         Den Anregungen des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.2:         Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

3.2.1:         Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Wasserbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.2:         Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.3:         Den Anregungen der AVG Abteilung T wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.4:         Den Anregungen des Referats 6 - Tiefbauamt wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.5:         Den Anregungen des Amts 37, Sachgebiet 37.2 – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz/Brandschutzdienststelle - wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2.6:         Den Anregungen der Stadt Aschaffenburg – Untere Immissionsschutzbehörde wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

4.2.1:         Den Anregungen von Referat 2 – Stadtkämmerei – SG Liegenschaftswesen wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfes vom 20.11.2017 die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Hierbei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den ergänzten und geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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9. / pl/1/9/18. Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch -Straßenbenennung nach Emanuel Joseph von Herigoyen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 15.01.2018 ö Beschließend 9pl/1/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vom Verein Aschaffenburger Altstadtfreunde e.V. wurde der Antrag gestellt, den Theaterplatz in Aschaffenburg nach Emanuel Joseph von Herigoyen umzubenennen. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Kultur- und Schulsenates vom 05.07.2017 im Stadtrat behandelt und dort auf Vorschlag der Verwaltung abgelehnt, da seit vielen Jahren die Bezeichnung „Theaterplatz“ für die neu gestaltete Fläche zwischen Stadttheater, Schloßgasse, Dalbergstraße (Rathaus) und der Anwesen Dalbergstraße 18 - 20 allgemein bekannt ist. Bereits vor der Neugestaltung dieser Fläche war der Name Theaterplatz bei den Bürgern für diesen Bereich allgemein gebräuchlich. Für Einheimische oder Besucher der Stadt ist zudem die räumliche Nähe des Theaterplatzes mit dem Stadttheater klar und eindeutig nachvollziehbar. Ohne große Erläuterungen können daher Wegbeschreibungen erfolgen und Treffpunkte mit Bezug zum Theaterplatz ausgemacht werden. Für die Tiefgarage wurde eben aus diesem Grund auch die Bezeichnung „Tiefgarage Theaterplatz“ gewählt.

Es ist jedoch zutreffend, dass Emanuel Joseph von Herigoyen in Aschaffenburg zahlreiche Bau-werke geplant und verwirklicht hat, wobei es in der Oberstadt leider keinen erlebbaren Bezug zu einem Gebäude gibt. Anders sieht es im Bereich des Landschaftsgartens Schönbusch aus. Hier hat der auch für Aschaffenburg so bedeutende Baumeister zahlreiche Werke geschaffen.

Gemäß Beschluss des Kultur- und Schulsenates (SPNr. KSS/2/2/17) ist die Verwaltung beauftragt worden, mit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSV) Kontakt aufzunehmen zur Umbenennung der Zufahrt Schönbusch.
Mit Schreiben vom 26.07.2017 erfolgte vom Tiefbauamt eine entsprechende Anfrage. Gleichzeitig wurde der BSV der Alternativvorschlag aus den Reihen des Stadtrates mitgeteilt, den Platz vor dem Kornhäuschen („Kastanienwäldchen“) nach Herigoyen zu benennen. Dieser Bereich befindet sich ebenfalls im Eigentum des Freistaates Bayern.

In ihrem Antwortschreiben vom 16.08.2017 teilte die BSV mit, dass sie dem Vorschlag auf Benennung der Zufahrt nach Herigoyen zustimmt. Sie wünscht allerdings keine Beschilderung vorzunehmen. Falls doch, dann müsste diese so unauffällig wie möglich gestaltet werden in Absprache mit der örtlichen Verwaltung der BSV. Dem Alternativvorschlag steht die BSV ablehnend gegenüber.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 haben die Altstadtfreunde einen neuen Vorschlag eingereicht. Es wird vorgeschlagen den „Oberen Hofweg“ von der Suicardusstraße bis zum Kastanienwäldchen vor dem Kornhäuschen als Herigoyen-Weg zu bezeichnen. Es wird ausgeführt, dass der „ehemalige sogenannte Hofweg“ bereits 1871 durch die Benennung „Suicardusstraße“ (nach dem Schlosserbauer Johann Schweikard von Kronberg) aufgewertet worden ist. Der von ihr abzweigende „Obere Hofweg“ eigne sich deshalb bestens für Herigoyen. Dieser Vorschlag wurde mit Schreiben vom 19.09.2017 an die BSV zur Stellungnahme weitergeleitet. Die BSV teilte der Stadtverwaltung zwischenzeitlich mit, dass keine Stellungnahme erfolgt, da der „Obere Hofweg“ im Eigentum der Stadt ist und die BSV hier nicht betroffen ist.

Die Stadtverwaltung steht diesem Vorschlag der Altstadtfreunde kritisch gegenüber, da eine historische Namensgebung aufgegeben würde und empfiehlt den „Oberen Hofweg“ nicht umzubenennen.

Die Verwaltung schlägt stattdessen vor, die Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch (nördlicher Teil) als Emanuel-Joseph-von-Herigoyen-Straße zu benennen.
Die Beschilderung (Aufstellen eines Straßennamensschildes) durch die Stadt erfolgt in Absprache mit der örtlichen Verwaltung des BSV.

Die Zufahrt zum Schönbusch ist im Jahr 2011 auf einer Länge von 150 m ab der Darmstädter Straße (Abzweigung bei Abschnitt 140 Station 2,201) als Eigentümerweg (Art.53 Ziff.3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) öffentlich gewidmet worden. Träger der Baulast ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die BSV.
Nach Art. 52 BayStrWG kann die Stadt öffentlichen Straßen Namen geben.

.Beschluss:

I. Die Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch (nördlicher Teil) erhält die Bezeichnung Emanuel-Joseph-von-Herigoyen-Straße. Ein Straßennamensschild wird aufgestellt.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 1

Datenstand vom 11.09.2018 08:20 Uhr