Datum: 16.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pvs/1/1/18 Fröbel- / Gutenbergschule; Mittagsbetreuung Antrag der CSU-Fraktion vom 28.09.2017
2pvs/1/2/18 SPNr. 2
3pvs/1/3/18 Neubau eines Regenklärbeckens (RKB) in der Haibacher Straße (Höhe Zufahrt Klinikum;) - Vorstellung des geänderten Konzeptes durch das Büro Unger, Darmstadt
4pvs/1/4/18 Bachgaubahn; - Sachstand - Anträge der Kommunalen Initiative vom 30.01.2017 und 09.10.2017 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 22.06.2017 - Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die GRÜNEN vom 28.11.2017
5pvs/1/5/18 Verstärkte Ausübung des Vorkaufsrechts; - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 18.06.2017
6pvs/1/6/18 Bischbergstraße 61, Grundstück FlstNr. 7200/10, Gemarkung Schweinheim; - Varianten Baumöglichkeiten
7pvs/1/7/18 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz vom 15.11.2017 wegen "Verbesserungen für Fußgänger in Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 11.12.2017
8pvs/1/8/18 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel vom 27.08.2017 wegen "Verbesserung der Hinweisschilder Linkstraße/Bahnparallele" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 30.11.2017

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1. / pvs/1/1/18. Fröbel- / Gutenbergschule; Mittagsbetreuung Antrag der CSU-Fraktion vom 28.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 1pvs/1/1/18

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Planungs- und Verkehrssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S.
"Fröbel- / Gutenbergschule
Mittagsbetreuung
Antrag der CSU-Fraktion vom 28.09.2017"
abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / pvs/1/2/18. SPNr. 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 2pvs/1/2/18

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog teilt mit, dass das Eckertsmühlenfest 2018 des Fördervereins der Fröbelschule unter Berücksichtigung eines neuen Sicherheitskonzepts wie gewohnt auf dem Gelände der Eckertsmühle stattfinden kann. Der Veranstalter wird dazu organisatorische Maßnahmen veranlassen und die Stadt Aschaffenburg wird einen Weg auf der der Eckertsmühle gegenüberliegenden Bachseite anlegen, der als Fluchtweg genutzt werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pvs/1/3/18. Neubau eines Regenklärbeckens (RKB) in der Haibacher Straße (Höhe Zufahrt Klinikum;) - Vorstellung des geänderten Konzeptes durch das Büro Unger, Darmstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 3pvs/1/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Die Baumaßnahme wurde im Jahr 2017 unter dem damaligen Arbeitstitel „Neubau Regenklär-becken Alois-Alzheimer-Allee“ zunächst am 14.02.2017 im PVS vorgestellt.
Das Projekt wurde auf Initiative des Stadtrates, nicht zuletzt auf Grund des hohen Finanzbedarfes für die vorgestellte Planung, von der Verwaltung überarbeitet. Eine Behandlung im PVS, geplant für den 04.04.2017, wurde, da sich neue Planungsvarianten zur Kostenreduzierung ergaben, zurückgestellt.

Abschnitt 1:

Herstellung eines Regenrückhaltebeckens/Stauraumkanales mit Reinigungsstufe (Lamellenklärer) im Seitenbereich der Haibacher Straße, zur Sicherung der genehmigungspflichtigen Einleitung von (vorbehandelten) Straßenwässern in den Krämersgrundbach.

Abschnitt 2:

Spätere Realisierung eines weiteren Stauraumkanals im Bereich des ursprünglich geplanten Beckens an der Alois-Alzheimer–Allee. Dieser zweite Abschnitt braucht bis auf Weiteres nicht realisiert werden, sondern erst bei Bedarf. Die Straßenwässer würden dann dort ebenfalls über einen Stauraumkanal mit nachgeschaltetem Absetzer in den Kühruhgraben eingeleitet. Bis zur Realisierung dieses Abschnittes verbleiben sie, wie bisher, zulässigerweise im Mischwassernetz.


Die Realisierung des Abschnittes 1 verhindert künftig die im Niederschlagsfall bislang ungeregelte und ungereinigte Einleitung von Straßenabwässern in den ökologisch empfindlichen Vorfluter Krämersgrundbach.


2. Projektbeschreibung

Bau eines Regenrückhaltebeckens (Sonderprofil, ähnlich Stauraumkanal) neben der Straße im westlichen Seitenbereich der Haibacher Str. (auf Höhe der Zufahrt zum Klinikum). Anschluss aller Sinkkästen der Haibacher Str. an diesen Stauraum. Bau einer Regenwasserbehandlung gem. DWA Merkblatt M 153, in Form eines Lamellenklärers. Die zulässige (und vom WWA Aschaffenburg bereits festgesetzte) Zuflussmenge in den Vorfluter von max. 10 l/s wird eingehalten. Der Speicher benötigt ein Rückhaltevolumen von 80 m³, das mit dem Stauraumkanal geschaffen wird.

Realisiert werden soll eine Fertigteillösung. Auf Grund der geringen Tiefenlage müssen hierfür Sonderprofile (Rechteckform) verwendet werden. Der notwendige Lamellenklärer sitzt in einem separaten Schacht.

Die Lösung bietet folgende Vorteile:

-Kein Eingriff in die befestigte ausgebaute Straßenfläche; alle Baumaßnahmen finden in den Seitenbereichen statt. Auch ein eventueller Umbau der Zufahrt des Klinikums wird nicht beeinträchtigt.
-Die vorhandenen Straßenquerungen der Kanalisation werden weiter benutzt.
-Kein Eingriff in das Schutzgebiet „Krämersgrund“; alle Maßnahmen befinden sich außerhalb auf dem Straßengrundstück.

Anlage von 5 Sinkkästen entlang der Nordseite der Alois-Alzheimer-Allee im Bereich zwischen
Klinikzufahrt und der Straße Am Krämersgrund. Diese werden mit Filterpatronen bestückt. Dies ist hier die kostengünstigste Lösung.

Das Projekt wird vom planenden Ingenieurbüro Unger, Darmstadt, ausführlich erläutert.


3. Kosten

Die Kostenannahme für die in der Studie vorgestellte Ausführung liegt vor. Es ergibt sich folgende Kostendarstellung:

Baukosten gesamt netto
210.000 EUR
Baunebenkosten 20 %
42.000 EUR
Gesamtbetrag netto
252.000 EUR
MwSt. 19 %
47.880 EUR
Gesamtkosten brutto (gerundet)
300.000 EUR

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen im Rahmen der weiteren Planungsschritte fortzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.


4. Finanzierung

Für die Maßnahme sind im Haushaltsentwurf für 2018 auf der Haushaltsstelle 1.7074.9535 300.000 EUR angemeldet.

.Beschluss:

I.
1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der vorgelegten Konzeptstudie zum Bau eines Regenklärbeckens in der Haibacher Straße auf Höhe der Zufahrt Klinikum zu.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorplanung für den Abschnitt 1 durchzuführen.

3. Die Vorplanung ist dem Stadtrat erneut zur Zustimmung vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. / pvs/1/4/18. Bachgaubahn; - Sachstand - Anträge der Kommunalen Initiative vom 30.01.2017 und 09.10.2017 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 22.06.2017 - Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die GRÜNEN vom 28.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 4pvs/1/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit geraumer Zeit wird von verschiedenen Gruppen, Initiativen und Parteien die Reaktivierung der Bachgaubahn gefordert.  Sie könnte eine Verkehrsentlastung im südwestlichen Korridor von Aschaffenburg zwischen dem Markt Großostheim und der Stadt Aschaffenburg erreichen und zu einer Umverteilung des Verkehrs auf die Schiene beitragen. Der Markt Großostheim, der Landkreis Aschaffenburg und die Stadt Aschaffenburg beabsichtigen eine Machbarkeitsstudie zu beauftragen. Im Sommer 2017 fand hierzu ein Treffen des Marktes Großostheim, der Stadt Aschaffenburg und der Stadtwerke statt, bei dem sich die Beteiligten auf dieses Vorgehen geeinigt haben.

Die Studie soll das Fahrgastpotenzial ermitteln, Szenarien für die technische Realisierbarkeit und ein integriertes ÖPNV-Konzept für den Markt Großostheim aufzeigen. Die Verkehrsuntersuchung soll auf der Grundlage eines Pflichtenheftes erstellt werden. Für diese Machbarkeitsstudie beabsichtigen die Gebietskörperschaften eine Planungsvereinbarung abzuschließen. Ein entsprechender Entwurf befindet sich zur Zeit in der Abstimmung.
Der Markt Großostheim hat es übernommen, die Grundlagenarbeiten für das Pflichtenheft zu erstellen.  Sobald die Planungsvereinbarung mit Pflichtenheft erstellt ist, wird diese dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegt.

.Beschluss:

I.

1. Der mündliche Bericht der Verwaltung einschließlich des Kostenrahmens der Machbarkeitsstudie zur Bachgaubahn werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Pflichtenheft dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. / pvs/1/5/18. Verstärkte Ausübung des Vorkaufsrechts; - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 18.06.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Vorberatend 5pvs/1/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 18.06.2017 hat die Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragt, die Stadt Aschaffenburg solle von ihrem Vorkaufsrecht bei Immobilien verstärkt Gebrauch machen. Dies gelte insbesondere für nicht mehr benötigte Gewerbe- und Industrieflächen. Die Verwaltung solle zudem beauftragt werden, potenzielle Sanierungsgebiete auszuweisen sowie andere entsprechende Maßnahmen ergreifen, um das Mittel des Vorkaufsrechts stärker ausüben zu können.

Nach § 24 des Baugesetzbuches - BauGB - steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht in folgenden Fällen zu:
1.        im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2.        in einem Umlegungsgebiet,
3.        in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.        im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.        im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.        in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
7.        in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

Darüber hinaus kann die Gemeinde gemäß § 25 BauGB
1.        im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.        in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Verwaltung hat den Antrag zum Anlass genommen, alle Kaufverträge, die im 1. Halbjahr 2017 bei der Stadtverwaltung eingegangen sind, auf die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu untersuchen.

Geprüft wurden in diesem Zeitraum 107 Kaufverträge. Die Stadt hätte das Vorkaufsrecht in 16 Fällen auf Basis folgender Rechtsgrundlagen ausüben können:
-        § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - Umlegungsgebiet
1 Grundstück
-        § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet:
7 Grundstücke
Alle Grundstücke sind bebaut und bieten - mit Ausnahme von 1 Grundstück, auf dem eine Neubebauung erfolgen soll - kaum Potenzial zu baulichen Weiterentwicklung.
-        § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - unbebaute Grundstücke, die überwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können:
8 Grundstücke
Die meisten Grundstücke sind kleiner als 500 m², lediglich in zwei Fällen wurden Flächen über 800 m² veräußert.

Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechtes rechtfertigen muss. Dabei steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zur Verfolgung jedweder Gestaltungs- oder Verhinderungsabsichten zur Verfügung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015, Az. W 5 K 14.808). Im „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“ (RdNr. 21 zu § 24 BauGB) wird hierzu ausgeführt:

„Es genügt, dass im Hinblick auf eine gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. … Das wird sich bei Flächen für den Gemeinbedarf, bei Verkehrs-, Versorgungs- und ähnlichen Flächen regelmäßig schon aus der rechtsverbindlichen Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche usw. i. V. m. dem Sicherungszweck ergeben …, in allen anderen Fällen dagegen einer zusätzlichen konkreten Begründung bedürfen. Allgemeine bodenpolitische Erwägungen reichen nicht aus …“

Zudem ist bei Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Im Einzelnen ist zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, Folgendes anzumerken:

-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
öffentliche Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Das Vorkaufsrecht kann bereits zu Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Planung realisierbar sein muss. Die Ausübung des Vorkaufsrechts scheidet aus, wenn absehbar ist, dass die Umsetzung der Planung an unüberwindbaren Hindernissen scheitern wird.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Umlegungsgebiet
       Rechtfertigen lässt sich die Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Argumentation, ein Erwerb durch einen Dritten würde die Umlegung erschweren oder unmöglich machen. Die Ausübung ist auch gerechtfertigt, wenn das Grundstück als Ersatzland in die Verteilungsmasse eingebracht werden soll oder wenn es sich zum Austausch gegen andere Grundstücke eignet (vgl. „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, RdNr. 24 zu § 24 BauGB).
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Sanierungsgebiet / städtebaulicher Entwicklungsbereich
       Maßgeblich sind die konkreten Sanierungs- bzw. Entwicklungsziele. Lange Durchführungszeiten stehen der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. In Sanierungsgebieten kommt auch ein Kauf zu Tauschzwecken in Betracht. In Entwicklungsbereichen besteht eine Erwerbspflicht der Gemeinde (§ 166 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Ausnahmen s. § 166 Abs. 3 Satz 3 BauGB), so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
       Allerdings ist die Festsetzung eines Sanierungsgebietes oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs an gesetzliche Vorgaben geknüpft. Voraussetzung für die Ausweisung als Sanierungsgebiet ist das Vorliegen „städtebaulicher Missstände“ (§ 136 BauGB). Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden (§ 165 BauGB). Aus diesen Formulierungen lässt sich ableiten, dass bestehende Baugebiete, die einem Umnutzungsdruck unterliegen, in denen aber der Erhalt der bestehenden Struktur beabsichtigt ist, kaum die Voraussetzungen zum Einsatz dieser Instrumente erfüllen. Hier erscheint die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch welchen die bestehende Art der Nutzung gesichert wird, das geeignete Instrumentarium zu sein. Durch einen solchen lässt sich eine gewerbliche oder industrielle Nutzung - unter Berücksichtigung der Belange der Umgebungsbebauung - rechtlich sichern.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB
Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus / Erhaltungssatzung
       Gemäß § 171a Abs. 2 BauGB sind Stadtumbaumaßnahmen Maßnahmen, durch die in erheblich von Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. U. a. gilt dies, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist. Diese Vorschrift dürfte in Aschaffenburg kaum anwendbar sein.
       Durch eine Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Diese Regelung stellt kein Instrumentarium zur städtebaulichen Weiterentwicklung eines Gebietes dar, und kommt daher z. B. für brachgefallene Grundstücke nicht in Betracht.
       Zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist die begründete Annahme erforderlich, dass durch den Kauf und den mit ihm verbundenen Zweck das Ziel der jeweiligen Satzung beeinträchtigt wird. Dieser kann sich z. B. aus dem Inhalt des Kaufvertrages und anderen Erklärungen ergeben.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB
unbebaute Flächen im Außenbereich mit FNP-Darstellung „Wohnbaufläche“
       Ziel dieser Regelung ist es, den Wohnungsbau zu fördern und zu erleichtern sowie zugleich dämpfend auf die Preisentwicklung einwirken zu können, weil die Gemeinde nur den Verkehrswert des Grundstücks entrichten muss. (vgl. „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, RdNr. 14 zu § 24 BauGB).
       Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Begrenzungen des Vorkaufsrechts zu beachten sind, und dass das Vorkaufsrecht kein Instrument zur allgemeinen Bodenbevorratung der Gemeinden sein kann (BVerwG, Entscheidung v. 25.01.2010, 4 B 53.09). In diesem Urteil werden zwei Kriterien für eine rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts benannt.
       Danach muss sich das Vorkaufsrecht an den Zielen, die der Gesetzgeber mit den einzelnen Tatbeständen des § 24 BauGB verfolgt, orientieren. Mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Voraussetzung ist immer, dass das Grundstück unmittelbar oder mittelbar (als Tauschland) Wohnzwecken zugeführt werden soll. Dies schließt solche Grundstücke ein, die der infrastrukturellen Ausstattung des zu entwickelnden Wohngebietes dienen sollen. Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke anderswo verwendet werden sollen.
Zudem ist das Kriterium der zeitlichen Bindung zu beachten. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstücks mittels Vorkaufsrecht nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereitzustellen, zu verwirklichen. Das wird im Regelfall die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans sein, es können aber auch andere sinnvolle Vorbereitungsmaßnahmen sein.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB
unbebaute Grundstücke in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können
       Es handelt sich um ein Vorkaufsrecht im unbeplanten Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Die unbebauten Grundstücke müssen vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, so dass ein Vorkaufsrecht in Dorf-, Misch- und Kerngebieten nicht in Frage kommt.
       Die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Gemeinwohl, wenn das Grundstück ernstlich für eine Wohnbebauung bereitgestellt werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung dienen soll.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB
vorbeugender Hochwasserschutzes
       Es handelt sich um Grundstücke, die von Bebauung freigehalten werden sollen. Diese Regelung ist für die Weiterentwicklung von Bauland irrelevant.
-        § 25 Abs. 1 BauGB
Besonderes Vorkaufsrecht
       Die Gemeinde kann
-        im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie
- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
       Somit ist es nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB möglich, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu einzuführen, die weder für öffentliche Zwecke benötigt noch für Wohnbauzwecke nutzbar sind. Somit kann z. B. ein Vorkaufsrecht an gewerblichen Grundstücken begründet werden, die jedoch unbebaut sein müssen.
       Nach der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, ein Vorkaufsrecht für Gebiet zu erlassen, in den eine Bebauungsplan noch nicht besteht, in denen aber städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Eine Gemeinde zieht städtebauliche Maßnahmen schon dann in Betracht, wenn sie vorhat, das Gebiet in einigen Jahren zu erschließen, das Stadtquartier zu entwickeln oder zu erneuern. Die Gemeinde soll so möglichst früh in die Lage versetzt werden, Grundstücke zu erwerben, um auf diese Weise später umso leichter die gebotenen städtebaulichen Maßnahmen durchführen zu können. Allerdings muss die Gemeinde bereits Planvorstellungen haben. Es genügt nicht, lediglich einen städtebaulichen Konflikt zu bezeichnen, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung des Konflikts in Betracht kommen. Voraussetzung ist außerdem, dass eine Weiterveräußerung an Dritte den angestrebten Entwicklungszweck erschweren würde. Dies gilt v. a. für öffentliche Flächen und Gemeinbedarfsflächen, aber auch für Flächen, die für gewerbliche Nutzungen oder für Wohnzwecke vorgesehen sind (vgl. „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, RdNrn. 4 - 6 zu § 25 BauGB). Das Vorkaufsrecht kann hier auch bei bebauten Grundstücken ausgeübt werden.

Generell gilt Folgendes:
-        Ausschluss des Vorkaufsrechts
       Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist u. a. dann ausgeschlossen,
- wenn Käufer und Verkäufer verheiratet oder eng miteinander verwandt sind (§ 26 Nr. 1 BauGB) oder
- das Grundstück entsprechend den Festsetzungen das Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist oder genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel i. S. d. § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist (§ 26 Nr. 4 BauGB).
-        Nicht ausgeübt werden kann ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten (§ 24 Abs. 2 BauGB).
-        Abwendung des Vorkaufsrechts
       Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB hierzu verpflichtet. Ausnahmen von diesem Abwendungsrecht gelten gemäß § 26 Abs. 2 BauGB für öffentliche Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung benötigt wird.
Diese Regelung dürfte insbesondere Bedeutung erlangen bei der Ausübung des Vorkaufsrechts im unbeplanten Innenbereich bzw. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, da der Käufer sich zur Bebauung des Grundstücks verpflichten und somit die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden könnte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts engen Grenzen unterliegt, zumal das Wohl der Allgemeinheit diese immer rechtfertigen muss. Auch muss die Möglichkeit bestehen, überhaupt die Grundlage für die Ausübung zu schaffen. Gerade die Ausweisung von Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen unterliegt gesetzlichen Einschränkungen und erfordert umfassende Vorarbeiten (z. B. Durchführung vorbereitender Untersuchungen). Zudem sind die Möglichkeiten zum Erwerb bebauter Grundstücke sehr eingeschränkt. Gleiches gilt für gewerblich nutzbare Grundstücke.

Die Verwaltung schlägt daher folgende Vorgehensweise vor:
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
öffentliche Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
       Das Vorkaufsrecht wird grundsätzlich ausgeübt.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Umlegungsgebiet
       Das Vorkaufsrecht wird grundsätzlich ausgeübt. Auf die Ausübung wird verzichtet, wenn dadurch die Umlegung vereinfacht wird (z. B., wenn ein Umlegungsbeteiligter zusätzlich Flächen erwirbt, ohne die er im Umlegungsverfahren keinen Anspruch auf Zuteilung eines neuen Grundstücks hätte).
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Sanierungsgebiet / städtebaulicher Entwicklungsbereich
       Auf die Ausweisung neuer Sanierungsgebiete oder städtebaulicher Entwicklungsbereiche wird verzichtet, wenn diese nur dazu dienen sollen, die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu schaffen (s. hierzu auch folgende Ausführungen unter „Besonderes Vorkaufsrecht“). Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt für
- öffentliche Flächen,
- Brachflächen,
- Flächen, die einer Neuordnung bedürfen und
- unbebaute Grundstücke, auf denen Wohnungsbau möglich und eine Geschossfläche von mindestens 700 m² erreichbar ist (vgl. nachfolgend Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB)
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB
Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus / Erhaltungssatzung
       Diese Regelung ist für den beantragten Zweck weitgehend wirkungslos und daher irrelevant.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB
unbebaute Flächen im Außenbereich mit FNP-Darstellung „Wohnbaufläche“
       Es gibt in Flächennutzungsplan eine Reihe von potenziellen Baugebieten, die als „Wohnbauflächen“ dargestellt sind. Allerdings verhindert die vom Bundesverwaltungsgericht gefordert zeitlich Nähe der Ausweisung als Baugebiet die generelle Ausübung des Vorkaufsrechts. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Bereiche zu beschränken, für die es Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen gibt.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB
unbebaute Grundstücke in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können
       In diesen Bereichen werden häufig Grundstücke veräußert, die lediglich mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut werden können. Diese sind für die Errichtung von Geschosswohnungsbau und damit auch von gefördertem Wohnraum ungeeignet. In diesen Fällen sollte auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet werden. Wird aber eine mögliche Geschossfläche von 700 m² überschritten, können größere Gebäude entstehen. Erst dann ist dieses Grundstück für die Errichtung von Geschosswohnungsbau für den Grundstückseigentümer interessant. So hat sich bei einem Grundstück im Stadtteil Schweinheim, das die Stadt zum Verkauf angeboten hatte, gezeigt, dass bei einer geringeren erreichbaren Geschossfläche das Grundstück zur Errichtung von Geschosswohnungsbau nicht vermarktbar ist.  Es wird daher vorgeschlagen, erst bei Überschreiten dieser Schwelle das Vorkaufsrecht auszuüben.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB
vorbeugender Hochwasserschutzes
Diese Regelung ist für die Baulandbereitstellung irrelevant.
-        § 25 Abs. 1 BauGB
Besonderes Vorkaufsrecht
       Diese Regelung erscheint das geeignete Instrumentarium für Bereiche, die einem Umnutzungsdruck unterliegen, zumal hier auch bebaute sowie gewerblich genutzte Grundstücke erfasst werden können. So ist es z. B. möglich, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen, in dem Ziele der Bauleitplanung definiert werden. Dies hätte zur Folge, dass Bauvorhaben zurückgestellt werden können bzw. eine Veränderungssperre erlassen werden kann. Zudem könnte durch eine Satzung ein Vorkaufsrecht begründet werden. Gegenüber der Ausweisung eines Sanierungsgebietes oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches hätte dies den Vorteil, sehr schnell und rechtssicher agieren zu können.
       Es wird daher empfohlen, bei absehbaren Umnutzungen von der Möglichkeit zum Erlass einer Satzung zur Ausübung des „Besonderen Vorkaufsrecht“ Gebrauch zu machen.

Vereinzelt wurden Beschlüsse zur Vorgehensweise in Neubaugebieten gefasst. Diese Beschlussfassungen sollen durch diesen Grundsatzbeschluss ersetzt werden. Die vorgeschlagene Beschlussfassung stellt eine einheitliche Vorgehensweise im gesamten Stadtgebiet sicher.

Nicht Bestandteil dieses Beschlussvorschlages ist die künftige Vorgehensweise bei der Ausweisung von Neubaugebieten und zur Neuordnung der Grundstücke, wofür bislang Umlegungsverfahren durchgeführt wurden.

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Werner Elsässer beantragt, dass heute nicht über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt wird, sondern dass der Bericht der Verwaltung nur zur Kenntnis genommen wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Bericht der Verwaltung über die Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Auf Forderungen aus der Mitte des Planungs- und Verkehrssenates soll die Angelegenheit zunächst in den Fraktionen diskutiert und danach erneut im Planungs- und Verkehrssenat beraten werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / pvs/1/6/18. Bischbergstraße 61, Grundstück FlstNr. 7200/10, Gemarkung Schweinheim; - Varianten Baumöglichkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 6pvs/1/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:
Im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrats (Plenum) vom 16.10.2017 wurde der Tagesordnungspunkt „Vermarktung des städtischen Grundstücks Fl.-Nr. 7200/10 in der Gemarkung Schweinheim ‚Bischbergstraße 61‘ zu 892m2“ abgesetzt.
Gegenstand der Beschlussvorlage war die beabsichtigte Ausschreibung des städtischen Grundstücks für eine Bebauung mit zwei Doppelhaushälften („Alternative A“) oder für eine Bebauung durch eine Baugemeinschaft mit einem 6-Familienhaus („Alternative B“).
Mit der Absetzung der Beschlussvorlage wurde die Verwaltung beauftragt, im Planungs- und Verkehrssenat zunächst darzustellen, wie sich der Geschosswohnungsbau bzw. ein 6-Familienhaus in die Umgebungsbebauung einfüge.

Das Grundstück Bischbergstraße 61, die Umgebungsbebauung und die planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 5/27:

Das Grundstück Bischbergstraße 61, Flst.Nr. 7200/10 der Gemarkung Schweinheim hat eine Größe von 892m2 und zählt zum Neubaugebiet „Rotäcker“. Es befindet sich an der Ecke Bischbergstraße / geplante Verlängerung Liebezeitstraße und schließt nach einer zwölf Meter breiten öffentlichen Grünfläche östlich an die seit langem bebauten Anwesen Bischbergstraße 57 (Baujahr 1961) und Bischbergstraße 59 (Baujahr 1935) an. Die Bischbergstraße weist von West nach Ost ein Gefälle auf; auf einen 50m-Abschnitt vor dem Grundstück Bischbergstraße 61 summiert sich der Höhenunterschied auf ca. 1,40m.
In westlicher Fortsetzung, gegenüber der Verlängerung der Liebezeitstraße, ist aktuell ein Einfamilienhaus im Bau (Liebezeitstraße 24). Auf der anderen Seite der Bischbergstraße stehen das ältere Wohnhaus Bischbergstraße 56 und diverse Neubauten des Neubaugebiets „Gäßpfad“. Diese Gebäude - die älteren Häuser wie auch die Neubauten - verfügen über ein bis zwei Wohnungen und bewegen sich ausnahmslos im Spektrum zwischen einem und zwei Vollgeschossen, meist mit einem ausgebauten Satteldach.
[vgl. Fotos auf CD: „Fotos Bischbergstraße“]

Das Grundstück Bischbergstraße 61 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/27 für das Neubaugebiet „Rotäcker“; die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmen die zulässige Grundstücksbebauung und lauten in ihren Grundzügen (u.a.) für das Grundstück Bischbergstraße 61 wie folgt:
  • Allgemeines Wohngebiet WA unter Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften und von Betrieben des Beherbergungsgewerbes
  • Max. 1 Wohnung je 100m2 Grundstücksfläche zulässig
  • Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,8 / max. II Vollgeschosse zulässig
  • Maximale Traufhöhe 6,50m über vorhandenem Gelände
  • Baufenster mit Baulinie zur Bischbergstraße (3m Abstand) und mit einer Breite von ca. 23m und einer Tiefe von 15m
  • Einzel- oder Doppelhaus in offener Bauweise
  • Pult- oder Satteldach mit 35° - 42° Dachneigung / Firstrichtung parallel zur Bischbergstraße
  • Garagen und Stellplätze nicht außerhalb der ausgewiesenen Bauflächen
  • […]

Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück Bischbergstraße 61:

Der Bebauungsplan 5/27 lässt anhand seiner Festsetzungen die Errichtung eines Baukörpers mit einer Grundfläche von max. ca. 350m2 und zwei Vollgeschossen plus Dach (EG, OG, Dachausbau unter der Vollgeschossgrenze) zu, in dem bis zu acht Wohnungen realisiert werden könnten. Unter den gegebenen Bedingungen wäre eine Wohnfläche von überschlägig insgesamt ca. 700 bis 800m2 erzielbar.

Untersucht und dargestellt werden drei Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück Bischbergstraße 61, und zwar jeweils unter der Prämisse der Beachtung der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen aus dem Bebauungsplan: Ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen, z.B. für eine Baugruppe (Vorschlag 1), ein Doppelhaus mit insgesamt 2 bis 4 Wohnungen (Vorschlag 2) oder zwei Einzelhäuser mit insgesamt 2 bis 3 Wohnungen (Vorschlag 3).
Zu beachten ist hierbei, dass der Baukörper für ein Doppelhaus theoretisch die gleichen Ausmaße und das gleiche Volumen haben könnte wie der Baukörper für ein Einzelhaus mit sechs Wohnungen. Unterschiede ergeben sich hauptsächlich resultierend aus der Wohnungsanzahl und der hierfür erforderlichen Kfz-Stellplätze.

Vorschlag 1: Mehrfamilienhaus mit 6 WE
[vgl. Planzeichnungen auf CD: „Vorschlag 1 im B-Plan“ und „Vorschlag 1 im Luftbild“]

Das Gebäude hat eine Breite von 22m und eine Tiefe von 13m und könnte je Ebene (EG, OG, DG) jeweils zwei Wohnungen unterbringen, wobei die Wohnungen im ausgebauten Dachgeschoss (Satteldach 35°, unter Vollgeschossgrenze) zwangsläufig kleiner wären als die anderen. Aufgrund des bis ins Dach zu führenden gemeinsamen Treppenhauses erhält das Dach einen Dachaufbau. Alle Wohnungen müssen unterhalb einer Schwelle von max. 100qm Wohnfläche bleiben, da aufgrund des sonst erhöhten Stellplatzbedarfs die erforderlichen Kfz-Stellplätze nicht mehr bebauungsplankonform im ausgewiesenen Baufenster unterzubringen sind. Beim Geschosswohnungsbau gelingt der Stellplatznachweis vorliegend nur durch Unterbringung in einer Tiefgarage, die das komplette Baufenster ausschöpft. Aufgrund der Begrenztheit dieses Baufensters bedingt bereits die Unterbringung von sechs erforderlichen Kfz-Stellplätzen in einer Tiefgarage räumliche Einschränkungen bei den sonstigen Kellerräumen, alternativ wäre noch der Einbau von „Doppelparkern“ in der Tiefgarage denkbar.






Vorschlag 2: Doppelhaus mit 2 bis 4 WE
[vgl. Planzeichnungen: „Vorschlag 2 im B-Plan“ und „Vorschlag 2 im Luftbild“]

Dieses Gebäudebeispiel hat eine Breite von insgesamt 17m (2 x 8,5m) und eine Tiefe von 13m und könnte je Doppelhaushälfte eine sehr große (deutlich über 200qm Wohnfläche) oder zwei Wohnungen unterbringen (z.B. eine Wohnung im EG und eine Wohnung im OG mit interner Verbindung ins ausgebaute Dachgeschoss (Satteldach 35°, unter Vollgeschossgrenze). Eine Grundstücksteilung würde linear an der Trennlinie der beiden Doppelhaushälften erfolgen. Bei allen Fallkonstellationen können die erforderlichen Kfz-Stellplätze jeweils oberirdisch innerhalb der ausgewiesenen Flächen, direkt anschließend an das Hauptgebäude, angeordnet werden (Garage / Carport / offene Stellplätze).

Vorschlag 3: Zwei Einzelhäuser mit 2 bis 3 WE
[vgl. Planzeichnungen: „Vorschlag 3 im B-Plan“ und „Vorschlag 3 im Luftbild“]

Dieser Bebauungsvorschlag untersucht die Teilung des Grundstücks für die Errichtung von zwei freistehenden Wohngebäuden, jeweils mit zwei Vollgeschossen und ausbaubarem Dach (Satteldach 35°, unter Vollgeschossgrenze). Unter Beachtung erforderlicher Abstandsflächen untereinander könnten zwei Einzelhäuser mit einer Breite von je 7-8m und einer Tiefe von 13m entstehen. Beide Häuser könnten ohne Weiteres jeweils Wohnflächen zwischen 150qm und 200qm erzielen, weshalb hier eine sehr große oder zwei etwas kleinere Wohnungen untergebracht werden könnten. Die Kfz-Stellplätze wären jeweils oberirdisch innerhalb der ausgewiesenen Flächen angeordnet werden (Garage / Carport / offene Stellplätze), direkt östlich anschließend an das Hauptgebäude oder ggf. zusätzlich in einer hausintegrierten Garage.
Ergebnis:
[vgl. Planzeichnungen auf CD: „V1 / V2 / V3 Ansicht“ und „Bischbergstraße 61_Schemaschnitte“]

Bauplanungsrechtlich sind sowohl ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen als auch ein Doppelhaus (2-4 WE) oder zwei freistehende Einzelhäuser (2-3 WE) auf dem Grundstück Bischbergstraße 61 realisierbar. Ein Einzelhaus mit sechs Wohnungen bedingt die Unterbringung der erforderlichen Kfz-Stellplätze in einer Tiefgarage, was nur unter erschwerten, weil beengten Bedingungen möglich erscheint. Ein Sechsfamilienhaus wird aufgrund seiner Breite naturgemäß das größte Volumen unter den drei betrachteten Gebäudetypen erzeugen, wobei Gebäudetiefen und –höhen unter den getroffenen Annahmen identisch wären.
Im Vergleich passt sich ein Sechsfamilienhaus am wenigsten an die vorhandene Bebauung entlang der Bischbergstraße an, aufgrund der Abstände zu den benachbarten Häusern (öffentliche Grünfläche, Straße) wirkt die abweichende Größe aber nicht erdrückend.
Ein Doppelhaus und ebenso zwei freistehende Einzelhäuser bewegen sich im Größenspektrum der vorhandenen Bebauung und reihen sich unspektakulär in die bestehende Bebauungsstruktur ein.
Dem Grundstück und der Umgebungsbebauung am ehesten angemessen erscheint eine Doppelhausbebauung. Es wird daher empfohlen, das städtische Grundstück Bischbergstraße 61, FlstNr. 7200/10, Gemarkung Schweinheim, für eine Bebauung mit zwei Doppelhaushälften vorzusehen.

.Beschluss:

I.

1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Stadtverwaltung mit drei Bebauungsvarianten für das Grundstück Bischbergstraße 61, Grundstück Fl.-Nr. 7200/10, Gemarkung Schweinheim, zur Kenntnis.

2. Der Planungs- und Verkehrssenat empfiehlt, das Grundstück Bischbergstraße 61, Grundstück Fl.-Nr. 7200/10, Gemarkung Schweinheim, für eine Bebauung mit zwei Doppelhaushälften auszuschreiben.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. / pvs/1/7/18. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz vom 15.11.2017 wegen "Verbesserungen für Fußgänger in Obernau" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 11.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 7pvs/1/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Wolfgang Autz vom 15.11.2017 wegen "Verbesserungen für Fußgänger in Obernau" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 11.12.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / pvs/1/8/18. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel vom 27.08.2017 wegen "Verbesserung der Hinweisschilder Linkstraße/Bahnparallele" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 30.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2018 ö Beschließend 8pvs/1/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel vom 27.08.2017 wegen "Verbesserung der Hinweisschilder Linkstraße/Bahnparallele" und die Stellungnahme der Verwaltung vom 30.11.2017 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.09.2018 16:51 Uhr