Datum: 21.02.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/2/1/18 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Main im Stadtgebiet Aschaffenburg
2uvs/2/2/18 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aschaff für das Stadtgebiet Aschaffenburg
3uvs/2/3/18 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4600/63, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße 23 in Aschaffenburg, durch die Firma Sommer Bauträger GmbH, BV-Nr. 20170312
4uvs/2/4/18 Sanierung, Teilabbruch, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx Gemarkung. Aschaffenburg, Schlossgasse 15/17 in Aschaffenburg durch die Bauherren xxxx
5uvs/2/5/18 Nutzungsänderung einer Lkw-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 8421/17, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstraße 20, 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Erich Scheiter, BV-Nr. 20170273
6uvs/2/6/18 Gaststättengesetz; Stärkung der Gastronomie in der Stadt Aschaffenburg im Jahr 2018; Antrag der GRÜNE Stadtratsfraktion vom 15.09.2017

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1. / uvs/2/1/18.  Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Main im Stadtgebiet Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Vorberatend 1uvs/2/1/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als amtliche Fachbehörde hat das Überschwemmungsgebiet des Mains im Stadtgebiet Aschaffenburg neu überrechnet und einen Antrag auf Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes im Rahmen der Neuverordnung bei der Stadt Aschaffenburg –Untere Wasserbehörde- gestellt.
Bereits zum 21.06.2017 wurde dem UVS im Rahmen eines Kurzvortrages die neu errechneten Überschwemmungsgebietsgrenzen vorgestellt.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuverordnung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ebenfalls wurde die Öffentlichkeit mit Bekanntmachung zum 15.09.2017 sowie anschließender Auslegung der Pläne und sonstigen Antragsbestandteile als auch des Verord-nungsentwurfs informiert und beteiligt.
Einwendungen zur Verordnung zur Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes des Mains im Stadtgebiet Aschaffenburg sind im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nicht erhoben worden.
Durch öffentlichen Bekanntmachung im Februar 2018 wird die Öffentlichkeit auf den Verzicht eines Erörterungstermins informiert.
Es haben sich lediglich Änderungen zur Entwurfsauslegung im Hinblick auf die Gesetzesgrund-lagen (§§) durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes/Hochwasserschutzgesetz II ergeben, die keine inhaltlichen Änderungen zum ausgelegten Entwurf beinhalten.

E N T W U R F
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes des Main im Zuständigkeitsbereich der
Stadt Aschaffenburg von Flusskilometer 82,800 bis 95,020
vom … (Datum)
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. l S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende
V E R O R D N U N G
§ 1        Allgemeines, Zweck
(1) In der Stadt Aschaffenburg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet
festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen getroffen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden
Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur
Vermeidung von Schäden und zum Schutz von Hochwassergefahren getroffen.
§ 2        Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes,
Kennzeichnung der Hochwasserlinie (HW-Linie)
(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang (Anlage) veröffentlichten
Übersichts- und Detailkarten eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Detailkarte im
Maßstab 1:2.500 maßgebend, die bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg
niedergelegt ist; sie kann dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Die
genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die
Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten
Linie. Auch Gebäude, die nur teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind von dieser
Verordnung vollumfänglich umfasst.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet
gelegenen Grundstücke berühren die festgelegten Grenzen des Überschwemmungsgebietes
nicht.
§ 3        Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
gilt § 78 Abs. 1 bis Abs. 5 WHG.
(2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungs-
hochwasser zu erwartenden Wasserstand (HQ100) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden
und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs-
und Rückstausicherheit sowie Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der
Entwässerung, gewährleistet ist. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 Bayerische
Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.
§ 4        Sonstige Vorhaben
(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
(2) Die Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine
Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des
§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG geprüft werden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der
Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG auszusprechen.
§ 5        Weitergehende Bestimmungen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist
grundsätzlich verboten; bei begründeten Ausnahmen im Einzelfall sind die Vorgaben des Abs.
4 einzuhalten und durch Vorlage des Gutachtens oder Prüfberichtes eines AwSV-Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durch einen AwSV-Sachverständigen auf Hochwassersicherheit zu überprüfen, Mängel sind
insoweit eigenverantwortlich in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Bericht des
AwSV-Sachverständigen ist der Unteren Wasserbehörde beim Amt für Umwelt- und
Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg vom Anlagenbetreiber unaufgefordert
vorzulegen. Ferner dürfen grundsätzlich nur Lagerbehälter benutzt werden, die auf der vom
Landesamt für Umwelt geführten entsprechenden Liste enthalten sind (derzeit:
http//www.lfu.bayern.de/wasser/doc/behaelter_uesg.pdf). Die Erfüllung der Vorgaben der
Sätze 1 und 2 ist auf Kosten des Betreibers durch einen Prüfsachverständigen für oberirdische
Heizölverbraucheranlagen ab einer Gefährdungsstufe B gem. § 2 Abs. 33 AwSV nachzuweisen.
(3) Die Verpflichtungen des Absatzes 2 entfallen, sobald die bestehende Öltankanlage stillgelegt
und nicht durch eine neue Öltankanlage ersetzt wird. Hierzu ist der Stadt Aschaffenburg –
Untere Wasserbehörde- eine Stilllegungsbescheinigung vorzulegen.
(4) Heizölverbraucheranlagen dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur betrieben
werden, wenn,
1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können
oder
2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht
aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache
Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben
und
3. Anlage oder Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in
Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische
Beschädigung durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist; alternativ dazu können
Aufstellräume von Heizölverbraucheranlagen und benachbarte Räume unterhalb der
HQ100 –Linie gegen eindringendes Wasser gesichert werden, indem diese Räume ohne
Abläufe ausgeführt werden (auch nicht mit Heizölsperre oder Rückstauklappe). Bei
alternativer Ausführung müssen andere Raumöffnungen, wie besondere Türen und
Fenster aber auch Durchführungen von Wasser-, Öl-, Telefon- und Stromleitungen
unterhalb der HQ100 –Linie mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen gegen drückendes
Wasser abgedichtet werden.
§ 6        Antragstellung
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 WHG sind für bauliche Anlagen in
entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der BayBO die zur
Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der
Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März
2000 (GVBl S. 156, in der jeweilig gültigen Fassung) bleiben unberührt.
§ 7        Ausnahmen zu § 5
(1) Die Stadt Aschaffenburg kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung
erteilen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt ist oder
zwingende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies zwingend erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der
Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich.
(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Aschaffenburg vom Grundstückseigentümer verlangen,
dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere der Schutz von Hochwassergefahren, erfordert.
§ 8        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung vom 19.05.1995 (amtlich bekannt gemacht am 26.05.1995) über die
Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes des Maines in der Stadt Aschaffenburg außer
Kraft.
Anlagen: 1 Übersichtskarte
7 Detailkarten
III.
Übersichtsplan
Aschaffenburg, den
Stadt Aschaffenburg
gez.
Klaus Herzog
Oberbürgermeister

.Beschluss:

I. Der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Main im Stadtgebiet Aschaffenburg wird beratend zugestimmt (Anlage 1).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / uvs/2/2/18. Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aschaff für das Stadtgebiet Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Vorberatend 2uvs/2/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als amtliche Fachbehörde hat das Überschwemmungsgebiet der Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg neu überrechnet und einen Antrag auf Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes im Rahmen der Neuverordnung bei der Stadt Aschaffenburg –Untere Wasserbehörde- gestellt.
Bereits zum 21.06.2017 wurde dem UVS im Rahmen eines Kurzvortrages die neu errechneten Überschwemmungsgebietsgrenzen vorgestellt.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuverordnung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ebenfalls wurde die Öffentlichkeit mit Bekanntmachung zum 15.09.2017 sowie anschließender Auslegung der Pläne und sonstigen Antragsbestandteile als auch des Verord-nungsentwurfs informiert und beteiligt.
Einwendungen zur Verordnung zur Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes der Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg sind im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nicht erhoben worden.
Durch öffentlichen Bekanntmachung im Februar 2018 wird die Öffentlichkeit auf den Verzicht eines Erörterungstermins informiert.
Es haben sich lediglich Änderungen zur Entwurfsauslegung im Hinblick auf die Gesetzesgrund-lagen (§§) durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes/Hochwasserschutzgesetz II ergeben, die keine inhaltlichen Änderungen zum ausgelegten Entwurf beinhalten.

E N T W U R F
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aschaff im Zuständigkeitsbereich der Stadt Aschaffenburg von 1,707 bis 6,800 vom …(Datum)
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. l S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende
V E R O R D N U N G
§ 1        Allgemeines, Zweck
(1) In der Stadt Aschaffenburg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet
festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen getroffen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden
Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur
Vermeidung von Schäden und zum Schutz von Hochwassergefahren getroffen.
§ 2        Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes,
Kennzeichnung der Hochwasserlinie (HW-Linie)
(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang (Anlage) veröffentlichten
Übersichts- und Detailkarten eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Detailkarte im
Maßstab 1:2.500 maßgebend, die bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg
niedergelegt ist; sie kann dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Die
genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die
Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten
Linie. Auch Gebäude, die nur teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind von dieser
Verordnung vollumfänglich umfasst.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet
gelegenen Grundstücke berühren die festgelegten Grenzen des Überschwemmungsgebietes
nicht.
§ 3        Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
gilt § 78 Abs. 1 bis Abs. 5 WHG.
(2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim
Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HQ100) liegen, als Aufenthaltsräume
genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei
Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie Dichtheit und Funktionsfähigkeit,
einschließlich der Entwässerung, gewährleistet ist. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62
Bayerische Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.
§ 4        Sonstige Vorhaben
(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
(2) Die Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine
Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des §
78a Abs. 2 Satz 1 WHG geprüft werden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der
Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG auszusprechen.
§ 5        Weitergehende Bestimmungen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist
grundsätzlich verboten; bei begründeten Ausnahmen im Einzelfall sind die Vorgaben des Abs.
4 einzuhalten und durch Vorlage des Gutachtens oder Prüfberichtes eines AwSV-Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durch einen AwSV-Sachverständigen auf Hochwassersicherheit zu überprüfen, Mängel sind
insoweit eigenverantwortlich in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Bericht des
AwSV-Sachverständigen ist der Unteren Wasserbehörde beim Amt für Umwelt- und
Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg vom Anlagenbetreiber unaufgefordert
vorzulegen. Ferner dürfen grundsätzlich nur Lagerbehälter benutzt werden, die auf der vom
Landesamt für Umwelt geführten entsprechenden Liste enthalten sind (derzeit:
http//www.lfu.bayern.de/wasser/doc/behaelter_uesg.pdf). Die Erfüllung der Vorgaben der
Sätze 1 und 2 ist auf Kosten des Betreibers durch einen Prüfsachverständigen für oberirdische
Heizölverbraucheranlagen ab einer Gefährdungsstufe B gem. § 2 Abs. 33 AwSV nachzuweisen.
(3) Die Verpflichtungen des Absatzes 2 entfallen, sobald die bestehende Öltankanlage stillgelegt
und nicht durch eine neue Öltankanlage ersetzt wird. Hierzu ist der Stadt Aschaffenburg –
Untere Wasserbehörde- eine Stilllegungsbescheinigung vorzulegen.
(4) Heizölverbraucheranlagen dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur betrieben
werden, wenn,
1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können
oder
2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht
aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache
Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben
und
3. Anlage oder Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in
Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische
Beschädigung durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist; alternativ dazu können
Aufstellräume von Heizölverbraucheranlagen und benachbarte Räume unterhalb der
HQ100 –Linie gegen eindringendes Wasser gesichert werden, indem diese Räume ohne
Abläufe ausgeführt werden (auch nicht mit Heizölsperre oder Rückstauklappe). Bei
alternativer Ausführung müssen andere Raumöffnungen, wie besondere Türen und
Fenster aber auch Durchführungen von Wasser-, Öl-, Telefon- und Stromleitungen
unterhalb der HQ100 –Linie mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen gegen drückendes
Wasser abgedichtet werden.
§ 6        Antragstellung
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 WHG sind für bauliche Anlagen in
entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der BayBO die zur
Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der
Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März
2000 (GVBl S. 156, in der jeweilig gültigen Fassung) bleiben unberührt.
§ 7        Ausnahmen zu § 5
(1) Die Stadt Aschaffenburg kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung
erteilen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt ist oder
zwingende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies zwingend erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der
Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich.
(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Aschaffenburg vom Grundstückseigentümer verlangen,
dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere der Schutz von Hochwassergefahren, erfordert.
§ 8        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung vom 20.01.1986 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ 02.05.1986 und im Volksblatt am 03.05.1986) über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aschaff in Aschaffenburg außer Kraft.
Anlagen:        1 Übersichtskarte
3 Detailkarten
Aschaffenburg, den
Stadt Aschaffenburg
gez.
Klaus Herzog
Oberbürgermeister

.Beschluss:

I. Der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg wird beratend zugestimmt (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / uvs/2/3/18. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 4600/63, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße 23 in Aschaffenburg, durch die Firma Sommer Bauträger GmbH, BV-Nr. 20170312

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Beschließend 3uvs/2/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.11.2017 beantragte die Firma Sommer Bauträger GmbH den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf den Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Feldchenstraße xxx in 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach. Die 6 Wohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss verfügen über eine Größe zwischen 69 m² und 83 m², die beiden Wohnungen im Dachgeschoss über 87 m² und 103 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 657 m². Im Untergeschoss werden 9 PKW-Stellplätze und 9 Fahrradabstellplätze, Keller- und Technikräume errichtet. Die beiden, sich bisher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude werden abgebrochen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5/6 „Änd. 1 Feldchenstraße“. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:

Gebietsart: MI - Mischgebiet
GRZ: 0,4
GFZ: 0,8

Das Wohnbauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ein. Eine Wohnnutzung ist im Mischgebiet allgemein zulässig.

Das Baugrundstück weist eine Größe von 865 m² auf. Die überbaute Grundfläche liegt bei ca. 293 m². Die zulässige GRZ beträgt 0,4 und wird durch das Bauvorhaben mit 0,33 eingehalten. Die Geschossfläche erreicht mit 585 m² eine GFZ von 0,67 und hält ebenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

Das geplante Treppenhaus überschreitet die Baugrenze auf einer Länge von ca. 5,6 m um ca. 1 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da sich die Baugrenzenüberschreitung auf dieses untergeordnete Bauteil beschränkt und insofern relativ geringfügig ausfällt. Das Gebäude an sich hält die Festsetzung der Baugrenze hingegen ein. Größtenteils bleibt das Gebäude sogar deutlich (ca. 2 m) hinter der Baugrenze zurück. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt.

Die Planunterlagen sehen ein Müllhaus mit den Maßen 2,5 m x 3,0 m im Eingangsbereich des Gebäudes vor. Diese Anlage überschreitet ebenfalls die Baugrenze. Der Bebauungsplan sieht vor, dass Nebenanlagen außerhalb von Baugrenzen nicht zulässig sind. Eine Befreiung von der Überschreitung der Baugrenze kann hier allerdings erteilt werden, da es sich bei dem Müllhaus um eine relativ kleine bauliche Anlage handelt und die Lage durch eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit für die Bewohner und die Müllentsorgung bedingt ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt.

Die städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,5 m Breite entstehen dürfen (§ 5 Abs. 1 GaStAbS). Eine Ausnahme gilt für zwei direkt aneinandergrenzende Garagen oder Stellplätze. Die Planunterlagen sehen einen Doppelstellplatz im Vorgartenbereich und eine Tiefgaragenzufahrt mit einer Breite von ca. 4 m vor. Eine Abweichung kann hier zugelassen werden, da das Baugrundstück als Eckgrundstück eine relative lange Vorgartenzone aufweist. Zum Ausgleich sind in der Vorgartenzone mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 7 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und einer Wohnung über 100 m² ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 9 Stellplätzen. Nachgewiesen sind in der Tiefgarage 9 PKW-Stellplätze, sowie 2 weitere PKW-Stellplätze im Vorgartenbereich. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 8 Wohneinheiten sind insgesamt 14 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 657 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Die erforderlichen Stellplätze werden im Kellergeschoss des Gebäudes mit Zugang über die Tiefgaragenzufahrt nachgewiesen.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von 60 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Sommer Bauträger GmbH zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Feldchstraße xxx in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen, Abweichungen, Auflagen:

1.Von der Überschreitung der Baugrenze durch das Treppenhaus auf einer Länge von ca. 5,6 m wird eine Befreiung erteilt.

2.Von der Überschreitung der Baugrenze durch das Müllhaus auf einer Länge von ca. 2,5 m wird eine Befreiung erteilt.

3.Von der Überschreitung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite zum Grundstück wird eine Abweichung im Umfang von ca. 4 m erteilt.

4.In der Vorgartenzone sind mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.

5.Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx zu hinterlegen.



II. Angaben zu den Kosten:                                                                

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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4. / uvs/2/4/18. Sanierung, Teilabbruch, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx Gemarkung. Aschaffenburg, Schlossgasse 15/17 in Aschaffenburg durch die Bauherren xxxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Beschließend 4uvs/2/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 18.12.2017 beantragten die Bauherren xxx den Teilabbruch des Wohngebäudes auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx Gem. Aschaffenburg, Schlossgasse xxx in Aschaffenburg, die Sanierung von Gebäudeteilen und die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten.

Die beiden Baugrundstücke verfügen über eine Gesamtfläche im Umfang von 251 m². Geplant ist die Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Dachgeschoss. Die Wohnflächen der einzelnen Wohneinheiten betragen zwischen 58 m² und 110 m². Im Dachgeschoss ist eine Wohneinheit mit 151 m² vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche beträgt 638 m².

Die Grundstücke sind derzeit fast vollständig überbaut. Für das Bestandsgebäude waren bisher 8 Wohneinheiten genehmigt.
Das Gebäude Schlossgasse xxxx ist ein Baudenkmal, das unter folgendem Text in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg verzeichnet ist:
„Bürgerhaus, traufständige, 1901 zusammengefasste dreigeschossige Satteldachbauten, teils vorkragendes Fachwerkobergeschoss auf Konsolsteinen, im Kern 15. Jh., bez. 1735.“
Das Baudenkmal befindet sich außerdem in stadtbildprägender Lage, gegenüber der barocken Muttergottespfarrkirche, im denkmalgeschützten Ensemble Oberstadt Aschaffenburg, das unter folgendem Text in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg verzeichnet ist:
„Das Ensemble Oberstadt Aschaffenburg umfasst den Bereich der auf etwa dreieckiger Hochfläche zwischen Main-Löhergraben-Landing-Schloßberggraben sich erstreckenden Altstadt. Im Zentrum dieser zwischen den beiden Polen Schloss und Stift liegenden Oberstadt erhebt sich die Muttergottespfarrkirche, deren Marienpatrozinium auf den Ursprung als karolingische Königskirche verweist. Das Schloss, die zweite Residenz des Reichserzkanzlers, Kurfürsten und Erzbischofs von Mainz, ist die nach 1945 wieder aufgebaute, großartige, quadratische Anlage mit vier Ecktürmen und einem älteren Bergfried, die 1605-1614 von Georg Ridinger für Kurfürst Schweickhard von Kronberg erbaut wurde. Südlich auf dem Stiftsberg liegt das spätestens 957 an der Stelle einer spätkarolingischen Kapelle gegründete Stift. Seit 982 ist es in Besitz des Erzstiftes Mainz, Herzog Otto hatte es an Erzbischof Willigis (975-1011) übergeben.  Stift und Markt wurden unter Erzbischof Adalbert (1111-37) neu befestigt, nachdem 1122 in der NW-Ecke der Siedlung die Errichtung einer erzbischöflichen Burg begonnen worden war. Aus der Siedlung wurde eine befestigte Stadt. Zuvor schon hatte die ehem. Furtsiedlung unter Erzbischof Willigis 989 eine erste Holzbrücke erhalten.
Der hochgelegene Teil der Bürgerstadt, die Oberstadt, war stark durchsetzt von Adelshöfen und Stiftskurien, die den Typus der geistlichen Stadt charakterisierten.
Drei Hauptgassen bilden die Grundstruktur. Von dem ehemals größeren Marktplatz vor der Stiftskirche führt die Pfaffengasse zum Schloss. Zwar ist das im Krieg zerstörte sog. Stäblerhaus (Pfaffengasse 5), in dem ein für 1182 überliefertes Steinhaus vermutet wird, abgebrochen worden, doch besitzt diese Gasse mit der Jesuitenkirche und der Kurie Starkenburg (Pfaffengasse 19) noch bedeutende historische Bausubstanz. Die ungefähr parallel verlaufende Schloßgasse mit zahlreichen ehem. Adelshöfen führt an der Muttergottespfarrkirche vorbei ebenfalls zum Schloßplatz und zählt zu den besonders gut erhaltenen Altstadtgassen. Die Dalbergstraße (früher in Abschnitten bezeichnet Am Windfang, Große Metzgergasse, Marktplatz und Zwischen den Toren), in einer Mulde zwischen Stiftsberg und Schloss verlaufend, bildet für diese Gassen Basis und Querachse; sie war die Haupt- bzw. Marktstraße der Altstadt und wurde einst von vielen Gasthäusern gesäumt. Als Teil der für die Stadt so wichtigen Fernstraße stellte sie die Verbindung von Mainbrücke und Stadtzentrum her.
Unter der Wohnhausbebauung finden sich Fachwerkbauten, so bemerkenswerte wie das Haus Dalbergstraße 56 aus dem 15. Jh., und Bauten des Klassizismus, wie das Sandsteinwohnhaus Metzgergasse 11/13, die um die Muttergottespfarrkirche, einem Barockbau mit romanischem Kern, und das klassizistische Theater geschart sind. Architektonisch und städtebaulich beherrschend sind die Monumentalbauten, das manieristische Schloss über dem Mainufer und das Stift mit Kirche und Kreuzgang, freiaufragend über dem Löhergraben. Zusammen mit der bürgerlichen Bebauung ergibt sich vom Main her gesehen eine eindrucksvolle Stadtsilhouette. Trotz verschiedener Ansätze zu Anfang des 19. Jh. gelang es nicht, größere städtebauliche Konzepte durchzuführen. Eine geschlossene Wirkung ist lediglich dem kleinen Karlsplatz geblieben. Die klassizistischen Einzelbauten sind für die Stadt charakteristische Zeugen der kurzen Epoche des Dalbergstaates. Im 2. Weltkrieg wurden der Bereich zwischen Rathaus und Theater sowie der südliche Teil der Pfaffengasse vollkommen zerstört und viele weitere Gebäude beschädigt. Der Wiederaufbau erfolgte überwiegend entlang der historischen Wegeführung im Spannungsbogen von Rekonstruktion (Stiftsgasse 5), über historisierenden Neubauten in veränderten Formen (Schloßgasse 1), bis hin zum modernen Akzent des Neuen Rathauses (Dalbergstraße 15), das mit seinem Bauvolumen und seiner Höhenerstreckung, eine für das historische Stadtbild stark veränderte Komponente bildet. Der Sitz der bürgerlichen Verwaltung ordnet sich jetzt nicht mehr den früher allein bestimmenden Polen Schloss und Stift unter.“
Bei dem bestehenden Gebäude in der Schlossgasse 15/17 handelt es sich um ein mehrfach umgebautes Gebäude, das ursprünglich aus zwei eigenständigen Häusern bestand. Die Kelleranlage unter den beiden Hausteilen ist anhand des Mauerwerks und der Gewölbe als spätmittelalterlich / frühneuzeitlich einzuordnen. Die Fassaden über den gemauerten Erdgeschossen bestehen aus jüngerem, konstruktivem, zum verputzen vorgesehenem Fachwerk. Anhand der dendrochronologischen Untersuchung kann davon ausgegangen werden, dass beide Hausteile wohl bis in das 18. Jh. zweigeschossig waren und erst im Verlauf des 18. Jh. aufgestockt wurden. 1901 wurden die beiden Häuser zusammengefasst und dabei Veränderungen im inneren sowie an den Erdgeschossfassaden vorgenommen. Unter anderem wurden in der Erdgeschosszone des Hauses Nr. 17 der ehemalige Rundbogeneingang beseitigt und durch eine Kopie des gekuppelten Fensters ersetzt. In den 1920er /30er Jahren erfolgten weitere innere Umbauten u. a. durch den Einbau einer Schreinerwerkstatt. Insbesondere der Hausteil Nr. 15 wurde im 2. Weltkrieg stark beschädigt, da sich in den Akten eine Genehmigung eines kompletten Fassadenneubaus aus dem Jahre 1946 befindet. Das Gebäude weist darüber hinaus aktuell wesentliche Schäden, u.a. wegen eines Wasserschadens auf.

  1. Teilabbruch der Gebäude in der Schlossgasse xxx:
Der Teilabbruch des Gebäudes (Schlossgasse xxx) bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, gem. Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Erhaltung des Gebäudes für den Eigentümer nicht zumutbar ist.

Die Anschaulichkeit des historischen Baubestands beider Hausteile des Baudenkmals ist durch mehrfache Überformung nur noch eingeschränkt gegeben. Die historische innere Ausstattung ist nicht mehr vorhanden. Für das Gebäude wurde ein Tragwerksgutachten und ein Holzschutzgutachten in Auftrag gegeben. Das Tragwerksgutachten vom 12.04.06 sowie das Holzschutzgutachten vom 19.11.15 kommen übereinstimmend zu der Auffassung, dass die Holzteile stark bis sehr stark durch tierische und pflanzliche Holzschädlinge geschwächt und in Teilen bereits zerstört sind.

Da eine Reparatur mit weiteren Substanzverlusten einhergehen und die Aussagefähigkeit des Gebäudes weiter einschränken würde, hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem Teilabbruch bei Bewahrung des ältesten Baubestands, der Kelleranlage und der Erdgeschossfassade, die die aussagekräftigsten Baudetails aufweisen – unter Auflagen - zugestimmt.

Zu erhalten sind hiernach die bestehende historische Kelleranlage mit Ihren Gewölben und Baudetails, wie Treppenstufen, Sandsteinbögen und Nischen. Auflagen ergeben sich auch für die Fassadengliederung, die zu verwendenden Fenster, deren Situierung, die Dacheindeckung, etc.
Unter Beachtung dieser Auflagen lässt sich die noch vorhandene, wesentliche historische Bausubstanz erhalten und in ein Gebäude integrieren, welches die Kubatur und Fassadengliederung, des bisherigen Bestandsgebäudes aufnimmt und sich in das Ensemble der Oberstadt einfügt.


  1. Sanierung, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE
Mit vorliegendem Bauantrag wurde gleichzeitig die Sanierung einzelner Gebäudeteile (Keller, Erdgeschossfassade) und die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten beantragt.

Das Vorhaben nimmt die Fassadengliederung, Fenstersituierung, die Höhen, Dachform- und Dachneigung des Bestandsgebäudes Schlossgasse xxx auf. Die zwischen v.g. Gebäude und dem Anwesen Pfarrgasse xx bestehende „Baulücke“ wird geschlossen.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Innenbereich, gem. § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Wohngebiet. Die beantragte Wohnnutzung ist hiernach allgemein zulässig. Das geplante Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

Das Vorhaben wird im Bereich des Ensembles „Oberstadt“ errichtet. Das geplante Bauvorhaben nimmt die Fassadengliederung und Kleinteiligkeit der Kubatur der vorhandenen Bebauungsstruktur auf. Das geplante Gebäude entspricht im Erscheinungsbild den umliegenden traufständigen Wohnhäusern des Ensembles. Von Seiten des Denkmalschutzes werden zahlreiche Auflagen gefordert, um das Vorhaben in das historische Bild des Ensembles einzufügen.

Die untere Denkmalschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger wurden beteiligt. Von Seiten des Denkmalschutzes wurden Auflagen gefordert, welche im Rahmen der zu erteilenden denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis Bestandteil der Gesamtbaugenehmigung werden.

Es sind folgende Auflagen des Denkmalschutzes zu beachten:

  1. Die bestehende historische Kelleranlage mit ihren Gewölben und Baudetails, wie Treppenstufen, Sandsteinbögen und Nischen ist zu erhalten. Der Neubau ist hinsichtlich der Statik so auszurichten, dass die Kelleranlage überbrückt und in den Neubau integriert wird.

  1. Die bestehenden straßenseitigen Erdgeschossaußenwände sind mit Ihren Baudetails, wie den Wappen- und Konsolsteinen, Fenster- und Türgewänden, zu erhalten. Der Neubau ist hinsichtlich der Statik so auszurichten, dass die bestehenden Wände in den Neubau integriert werden.

  1. Die Wappen- und Konsolsteine sowie die Fenster- und Türgewände in den zu erhaltenen Erdgeschossaußenwänden sind behutsam zu reinigen (Entfernung von Farbanstrichen) und gegebenenfalls aufzuarbeiten.

  1. In die Fenstergewände der zu erhaltenden Erdgeschossaußenwände sind Holzfenster mit Sprossenteilung und möglichst schmalen Rahmenprofilen einzubauen. Die Ausgestaltung der Fenster ist anhand von Ausführungszeichnungen des Schreiners mit der Denkmalschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg abzustimmen. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde erfolgt ist.

  1. Für die Dacheindeckungen sind Tonziegel, naturrot, ohne Glasur zu wählen.

  1. Die drei Abschnitte der gegliederten Straßenfassade sind farblich unterschiedlich zu gestalten, zwischen den beiden Fassadenabschnitten zur Schlossgasse und dem Fassadenabschnitt zur Metzger-/Pfarrgasse ist eine deutliche Fuge auszubilden. Die gesamten Fassadenfarben und Fassadenmaterialien sind mit der Denkmalschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg abzustimmen. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde erfolgt ist.

Eine Überbauung der Grundstücksgrenze ab dem 1. Obergeschoss zur Schlossgasse durch den Gebäudeteil Schlossgasse xxx wird befürwortet, da von Seiten des Denkmalschutzes eine Erhaltung der Erdgeschossfassade, einschließlich der historischen Konsolsteine und der Auskragung ab dem 1. OG zur Erhaltung des bisherigen historischen Erscheinungsbildes wünschenswert ist. Nachbarliche Belange sind hierbei nicht betroffen.

Von der Überschreitung der Abstandsflächen zu den angrenzenden Gebäuden kann eine Abweichung gewährt werden (Art. 6 BayBO). Im Bereich der historischen Oberstadt herrscht überwiegend eine stark verdichtete Bebauung vor. Dies ist einerseits der historischen baulichen Entwicklung, wie auch der räumlichen Gesamtsituation geschuldet. Unter Berücksichtigung dieser gewachsenen Strukturen lassen sich die gesetzlichen Abstandsflächen nur sehr bedingt einhalten. Die Nachbarn wurden bei der Planung eingebunden und beteiligt und haben dem Bauvorhaben zugestimmt. Belange der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes werden nicht beeinträchtigt.

Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes kann eine Abweichung gewährt werden (Art. 7 BayBO). Die beiden Grundstücke verfügen insgesamt über eine Grundstücksgröße von 251 m². Es besteht eine dreiseitige Grenzbebauung, wobei an zwei Grundstücksgrenzen aus bauplanungsrechtlichen Gründen anzubauen ist. Es verbleibt nur ein kleiner Innenhof. Auf dem Grundstück selbst bestehen insofern keine Möglichkeiten einen eigenen Kinderspielplatz zu errichten. In der unmittelbaren Nähe bestehen zwei öffentliche Kinderspielplätze (Webergasse und Mainufer Suicardusstraße).

Von der Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Wohneinheit kann eine Abweichung gewährt werden (Art. 48 BayBO). Aus Gründen des Denkmalschutzes wird die Erhaltung der historischen Kelleranlage mit ihren Gewölben, sowie die historische Erdgeschossfassade mit ihren Baudetails, wie auch Treppenstufen gefordert. Das Kellergeschoss weist einen Versatz zum ebenerdigen Gelände auf. Das Gebäude steht grenzständig an der Schlossgasse. Ein ebenerdiger Zugang kann damit nicht hergestellt werden.

Von der Verpflichtung zur Errichtung von 13 Fahrradabstellplätzen auf dem Baugrundstück kann im Umfang eines Stellplatzes eine Abweichung erteilt werden. Es werden 12 Fahrradabstellplätze auf dem Grundstück hergestellt. Bei einer Wohnfläche von 638 m² errechnet sich ein Bedarf von 13 Stellplätzen. Aktuell sind 8 Wohneinheiten genehmigt, aber keine Fahrradstellplätze vorhanden. Mit dem Bauvorhaben werden 12 Fahrradstellplätze für 7 Wohneinheiten geschaffen. Die räumliche beengte Situation auf dem Baugrundstück lässt die Schaffung weiterer Fahrradabstellplätze nicht zu.

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der Beschränkungszone „Innenstadt – Kernbereich“. Für Wohnbauvorhaben ist hier ein Nachweis von Kraftfahrzeugstellplätzen nicht erforderlich.
Das geplante Gebäude erstreckt sich über zwei Grundstücke. Es ist ein Nachweis über eine Verschmelzung, bzw. Vereinigung der Baugrundstücke mit den Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Aschaffenburg zu erbringen.

Das Grundstück befindet sich in einem Bereich, der als Bodendenkmal in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg unter folgendem Text verzeichnet ist:

„Untertägige Siedlungsteile vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie des Mittelalters und der früheren Neuzeit im Bereich der Oberstadt von Aschaffenburg.“

Grabungs- und Erdarbeiten auf dem Grundstück bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG. Mit dem Beginn der Bauarbeiten darf erst nach Erteilung einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis begonnen werden. Evtl. Auflagen sind u beachten.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis und der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Bauherren xxxxx zur Sanierung, dem Teilabbruch und der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken xxx Gem. Aschaffenburg, Schlossgasse xxx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abweichungen, Bedingungen:
1.        Es werden folgende Abweichungen gewährt:
    1. Von der Überschreitung der Abstandsflächen zu den angrenzenden Gebäuden.
    2. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes.
    3. Von der Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Wohneinheit.
    4. Von der Verpflichtung zur Errichtung von 13 Fahrradabstellplätzen, im Umfang eines Stellplatzes.

2. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg, sind zu einem Grundstück zu verschmelzen.


II. Angaben zu den Kosten:                                        

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / uvs/2/5/18. Nutzungsänderung einer Lkw-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 8421/17, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstraße 20, 63743 Aschaffenburg, durch den Bauherrn Erich Scheiter, BV-Nr. 20170273

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Beschließend 5uvs/2/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.10.2017 beantragte Herr Erich Scheiter eine Nutzungsänderung einer LKW-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr. xxx, 63743 Aschaffenburg.

Auf dem 10.504 m² großen Grundstück sind 3 Hallen mit den Abmessungen von ca. 24 x 19 m (Halle 1), 70 x 40 m (Halle 2) und 45 x 19, bzw. 10 m (Halle 3) als Bestand vorhanden. Der Betrieb produziert Damenoberbekleidung für den Versand-, Groß-, und Fachhandel. Im Jahre 1999 (BV-Nr.: xxx) wurde ein Verkaufsraum mit einer Größe von 72 m² für den Verkauf von „Kleiderwaren“ und „Lagerverkauf“ genehmigt.

Mit der beantragten Nutzungsänderung ist geplant, die bisher als LKW-Fahrzeughalle genutzte Halle 3 als Verkaufsraum für Bekleidung zu nutzen. Die geplante Verkaufsfläche beträgt ca. 584 m².

Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurde die Betriebsbeschreibung dahingehend geändert, dass die künftige Nutzung der Halle auf einen Werks-, bzw. Fabrikverkauf beschränkt sein soll. Bis zu 90 % der angebotenen Ware werde in Eigenproduktion hergestellt. Die restliche Ware (Schals, Modeschmuck, Taschen) werde durch Zukauf abgedeckt.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker“, der als Gebietsart ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt. Weiterhin ist unter Ziffer 13 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt, dass die Errichtung und Änderung von Einzelhandelsbetrieben (Verkauf an den Endverbraucher) im Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässig sind.

Beantragt ist der Verkauf von Bekleidung, überwiegend aus Eigenproduktion (Werks-, bzw. Fabrikverkauf) an den Endverbraucher. Der Bebauungsplan Nr. 25/02 „Bollenäcker“ schließt die beantragte Nutzung grundsätzlich aus. Eine Ausnahme ist im Bebauungsplan, bzw. in der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen. Allerdings kann eine Befreiung gewährt werden, da der Verkauf von Bekleidung auf einen Werks-, bzw. Fabrikverkauf beschränkt wird. Lediglich eine Sortimentsergänzung im Umfang von bis zu 20 % ist vorgesehen. Durch die beantragte Nutzungsänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Verkauf wird im Rahmen einer Auflage auf das Sortiment Bekleidung beschränkt. Sortimentsergänzungen können im beantragten Umfang (bis zu 20 %) zugelassen werden. Im Übrigen ist lediglich ein Werks-, oder Fabrikverkauf zulässig.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Läden je 40 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz erforderlich. Bei einer Verkaufsfläche von 584 m² entsteht ein Stellplatzbedarf von 15 Stellplätzen. Für die bisherige Nutzung der Halle wurden bereits 6 Stellplätze nachgewiesen, so dass sich aus der Nutzungsänderung ein Stellplatzmehrbedarf von 9 Stellplätzen ergibt. In der Baugenehmigung vom 02.08.2001 (BV-Nr.: xxx) wurde die Errichtung von 57 PKW-Stellplätze festgelegt. Im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung erhöht sich die Gesamtzahl der PKW-Stellplätze auf 66. Diese werden auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen.

Der bisherige Stellplatznachweis sah 12 Fahrradabstellplätze vor. Der sich aus der Nutzungsänderung ergebende zusätzliche Bedarf an Fahrradabstellplätzen wird auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderung zu erteilen.

.Beschluss:

I.

Dem Antrag des Herrn Erich Scheiter auf Nutzungsänderung einer LKW-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung (Werks- bzw. Fabrikverkauf) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr. xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiung, Auflage:

1. Vom Verbot der Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes wird für die beantragte Verkaufsfläche von 584 m² eine Befreiung erteilt.

2. Der Verkauf ist auf das Sortiment Bekleidung im Rahmen eines Werks- oder Fabrikverkaufs beschränkt. Eine Sortimentsergänzung ist im Umfang von maximal 20 % zulässig.


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [x   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / uvs/2/6/18. Gaststättengesetz; Stärkung der Gastronomie in der Stadt Aschaffenburg im Jahr 2018; Antrag der GRÜNE Stadtratsfraktion vom 15.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Beschließend 6uvs/2/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 15.9.2017 stellte die GRÜNE Stadtratsfraktion folgenden Antrag:
„Den Gaststätten in Aschaffenburg mit Außengastronomie/Außenbewirtschaftung/
Freischankflächen wird von
  • Mai bis Mitte September
  • sowie freitags, samstags und an Tagen vor Feiertagen
  • sowie im Zeitraum der Fußball-Weltmeisterschaft an den jeweiligen Spieltagen
die Erlaubnis erteilt, statt bis 22.00 bzw. 23.00 Uhr bei Bedarf bis 24.00 Uhr ihre Gäste im Freien zu bewirten (Ausschankende 23.30 Uhr).
Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Regelung zu entwickeln, die einerseits die Bedürfnisse der Besucher der Gaststätten berücksichtigt, aber auch die der Anwohner. Dazu kann bspw. das Verbot von Musik ab 22.00 Uhr bzw. während der Fußball-WM nach Spielende gehören. Im Herbst/Winter 2018 soll die Verwaltung einen Bericht vorlegen, inwieweit dieses Angebot genutzt wurde und funktioniert hat, in welchem Umfang es qualifizierte Beschwerden gegeben hat und ob diese Regelung beibehalten oder gar ausgebaut werden kann.“
Der Antrag wird wie folgt begründet:
„Die Fußball-WM 2018 wird dazu führen, dass Teile der Gastronomie wie auch in der Vergangenheit eine Live-Übertragung im Freien anbieten wird. Gleichzeitig soll von Mai bis Mitte September (Schulbeginn) den Gastronomen erlaubt werden, freitags und samstags ihre Gäste bis 24.00 Uhr bewirten zu können. Auch wenn sich Aschaffenburg immer damit gerühmt hat, die größte oder mit die größte Gaststättendichte Bayerns zu haben, so klagen Gastronomieverbände und Gastwirte über Umsatzeinbußen gerade in den Sommermonaten, da meist ab 22.00 Uhr, spätestens aber 23.00 Uhr Gäste nicht mehr bedient werden dürfen. Städtische Veranstaltungen wie Volksfest und Stadtfest tragen zu Umsatzeinbußen hinzu. Auch hat sich das Ausgehverhalten nicht nur bei jüngeren Erwachsenen geändert: wenngleich Diskotheken um 22.00 Uhr (im Sommer z. T. 23.00 Uhr) öffnen, so ist dort vor Mitternacht kaum was los. Das führt dazu, dass viele Ausgehwillige inzwischen lieber ins nahe Hessen fahren, wo oftmals ein nahtloser Übergang vom Biergarten in einen Club/Diskothek stattfinden kann. Um die heimische Wirtschaft zu stärken, wird daher die Außenbewirtung bis 24.00 Uhr an den Wochenenden sowie an den Spieltagen der WM erlaubt. Gleichzeitig wird damit die Gastronomie anderen Verkaufsstellen gleichgestellt, die sogar bis nach Mitternacht Essen und Getränke verkaufen.
Die Stadt München hat bereits seit einigen Jahren eine Regelung, nach der Freischankflächen und straßenseitige Außengastronomie bis Mitternacht möglich ist, sofern dem baurechtliche Belange nicht entgegen stehen. Was in der „nördlichsten Stadt Italiens“ möglich ist, sollte daher auch im „bayerischen Nizza“ kein Problem darstellen.“
Dieser Antrag wurde bei der Sitzung des Runden Tisches am 13.11.2017 „Lebenswerte Innenstadt,“ an dem die Verwaltung, Mitglieder des Stadtrats, Gastwirte und Bewohner der Innenstadt teilnahmen, diskutiert. Die Anwohner haben sich generell gegen eine Verlängerung der Zeiten der Außenbewirtschaftungen ausgesprochen.
Die Regelungen bezüglich der Außengastronomie in Aschaffenburg sind wie folgt:
Derzeit ist in Aschaffenburg die Bewirtung im Außenbereich bis 22:00 Uhr gestattet und bis 23:00 Uhr geduldet, solange keine berechtigten Beschwerden eingelegt werden. Soweit immissionsschutzrechtlich unbedenklich, dürfen Außengastronomiebetriebe auch länger öffnen. Dies betrifft in der Stadt derzeit nur wenige Betriebe.

Der Kompromiss, die Außenbewirtschaftungen bis 23.00 Uhr zu dulden, wird in aller Regel von den Anwohnern mitgetragen. Darüber hinaus fehlt jedoch das Verständnis für eine weitere Ausdehnung der Bewirtungszeiten. Dies wurde vor allem in der letzten Sitzung deutlich. An dieser generellen Einigung sollte nach Ansicht der Verwaltung nicht gerüttelt werden.

Das Sachgebiet Immissionsschutz hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:

„Der Antrag entspricht inhaltlich in seinen wesentlichen Punkten dem Antrag der gleichen Stadtratsfraktion vom 10. Mai 2014. Die immissionsschutzrechtliche und fachliche Grundlage für die Beurteilung von Außengastronomie hat sich seitdem nicht geändert, die Stellungnahme zum damaligen Antrag gilt daher weiterhin. Zur Vollständigkeit wird jedoch nochmals ausgeführt:
Außengaststätten zählen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Ob durch den Lärm schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, wird durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert. Darin gibt es gebietsabhängige Immissionsrichtwerte nach Tages- und Nachtzeit, welche durch den Anlagenbetrieb einzuhalten sind (z.B. in Mischgebieten tags 60 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A), in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)). Die Nachtzeit ist definiert als Zeit zwischen 22:00 – 06:00 Uhr.
In der Regel werden die Immissionsrichtwerte bei nahe gelegener Wohnbebauung nach 22:00 Uhr durch die Außengaststätten überschritten, Musikbeschallung ist dabei ebenfalls nicht gestattet. Außengaststätten bei denen ein Nachtbetrieb die Immissionsrichtwerte an der nächsten Wohnbebauung nicht überschreitet, werden seitens des Immissionsschutzes auch nicht eingeschränkt.
Die bisherige Aschaffenburger Regelung (Duldung des Betriebs von Außengaststätten bis 23 Uhr, solange keine berechtigten Beschwerden vorliegen), gründet u.a. auf einer Ausnahmeregelung der TA Lärm. Demnach kann im Einzelfall die Nachtzeit um maximal eine Stunde hinausgeschoben werden, eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft muss aber sichergestellt sein. Zu beachten ist hierbei, dass in der Vergangenheit bereits Beschwerden gegen einzelne Außengaststätten zu einer Rücknahme des geduldeten Betriebs bis 23:00 Uhr geführt haben.
Immissionsschutzrechtlich kann daher dem Antrag auf Verlängerung bis 24:00 Uhr nicht zugestimmt werden.
Hinsichtlich der Fußball-WM hat es in der Vergangenheit jeweils Sonderverordnungen des Bundes zum Thema Lärmschutz beim Public-Viewing gegeben. Diese ermöglichten Ausnahmen und Sonderregelungen von der oben dargestellten Grundlage und wurden auch in der Stadt Aschaffenburg genutzt. Ob für 2018 wieder eine Sonderverordnung erlassen wird, ist noch nicht bekannt. Die Spiele 2018 beginnen jedoch spätestens um 20.00 Uhr, so dass davon auszugehen ist, dass auch nach einer möglichen Verlängerung die Übertragung um 23.00 Uhr beendet sein kann. Dies würde zeitlich durch die bestehende Aschaffenburger Sonderregelungen gedeckt.“
Die Verwaltung schlägt daher die Ablehnung des Antrags aus folgenden Gründen vor:
-eine erneue Ausdehnung der Zeiten für die Außenbewirtschaftungen um eine weitere Stunde würde der TA Lärm widersprechen und eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft wäre nicht mehr gewährleistet;

-bei einer Ausdehnung wären nach den Erfahrungen der City-Streife weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Nachtstunden zu befürchten;
-die Anwohner hätten für eine solche Regelung kein Verständnis, es wären Beschwerden und juristische Auseinandersetzungen vorprogrammiert.

.Beschluss:

I. Der Antrag der GRÜNE Stadtratsfraktion vom 15.0 9.2017 zur Stärkung der Gastronomie in der Stadt Aschaffenburg im Jahr 2018 wird abgelehnt. Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen. (Anlage 3).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

Datenstand vom 10.09.2018 16:52 Uhr