Datum: 05.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/3/1/18 neue SPNr. 1
2pl/3/2/18 Klinikum Aschaffenburg-Alzenau; - Bericht der Geschäftsführerin - Antrag der KI vom 11.12.2017
3pl/3/3/18 Bericht über die Regionale Fachkräfteallianz Bayerischer Untermain
4pl/3/4/18 Nachbenennung eines Mitgliedes des Sozialbeirats
5pl/3/5/18 Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
6pl/3/6/18 Bericht über die Kindertagesbetreuung in Aschaffenburg
7pl/3/7/18 Einrichtung eines gebundenen Ganztagszuges an der Christian-Schad-Grundschule zum Schuljahr 2018/19
8pl/3/8/18 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg
9pl/3/9/18 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Mains für das Stadtgebiet Aschaffenburg
10pl/3/10/18 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“; Erweiterung des Unternehmensgegenstandes
11pl/3/11/18 Busersatzbeschaffung 2018
12pl/3/12/18 Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates; - Regelung zu Nachträgen von Aufträgen in eigener Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
13pl/3/13/18 Antrag auf verlängerte Ladenöffnungszeiten (bis 24 Uhr) zu den 31. Aschaffenburger Bachtagen und der Veranstaltungsreihe "Sommer in Aschaffenburg" am Samstag, 28.07.2018
14pl/3/14/18 neue SPNr.
15pl/3/15/18 Ladenschlussgesetz; verkaufsoffene Sonntage in Aschaffenburg - Aufhebung der Dauerverordnungen - Anträge der KI vom 03.03.2016, 11.10.2017, 15.02.2018 und von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt vom 16.02.2018
16pl/3/16/18 neue SPNr.

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1. / pl/3/1/18. neue SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 1pl/3/1/18

.Beschluss:

Dem Geschäftsordnungsantrag der Stadträte xxx  und Johannes Büttner auf Vorziehen der Tagesordnungspunkte 12 d.ö.S. und 13 d.ö.S. wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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2. / pl/3/2/18. Klinikum Aschaffenburg-Alzenau; - Bericht der Geschäftsführerin - Antrag der KI vom 11.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 2pl/3/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht.

.Beschluss: 1

I. Der Bericht der Geschäftsführerin des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Herr Stadtrat Karsten Klein beantragt, dass in naher Zukunft im Stadtrat über die Investitionsplanungen des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau berichtet wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/3/3/18. Bericht über die Regionale Fachkräfteallianz Bayerischer Untermain

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 3pl/3/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Erkenntnisse aus dem Arbeitsmarktmonitor der Bundesagentur für Arbeit, den Konjunkturumfragen der IHK Aschaffenburg, den Trendaussagen des IHK-Fachkräftemonitors, Umfragen der Handwerkskammer für Unterfranken, Analysen des DGBs sowie weitere Studien zeigen auf, dass in der Region Bayerischer Untermain zukünftig verstärkt Anstrengungen im Bereich der Fachkräftesicherung erforderlich sind, um den Fachkräftebedarf der Unternehmen und Institutionen der Stadt Aschaffenburg bzw. der Region Bayerischer Untermain zu sichern.
So gaben im Rahmen der Unternehmensbefragung der Stadt Aschaffenburg (Frühjahr 2017) bspw. zwei Drittel der Betriebe mit Arbeitskräftebedarf an, dass sie bei der Besetzung der geplanten Stellen Probleme erwarten.
Insbesondere mit Blick auf die demographische Entwicklung, den digitalen Strukturwandel und den zunehmenden „Wettbewerb um die besten Köpfe“ ist ein abgestimmtes und strukturiertes Vorgehen der regionalen Akteure zur Gewinnung, Bindung und Qualifizierung von Fachkräften von besonderer Bedeutung. Neben den Anstrengungen der Akteure der Fachkräfteallianz stehen auch die Unternehmen in der Verantwortung, durch moderne, zukunftsfähige Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen und attraktive Vergütungen Facharbeitsplätze für Nachwuchs- und Fachkräfte anziehend zu gestalten.
Die Partner der Regionalen Fachkräfteallianz am Bayerischen Untermain
·         Agentur für Arbeit Aschaffenburg,
·         DGB Unterfranken,
·         Handwerkskammer für Unterfranken,
·         Hochschule Aschaffenburg,
·         Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg,
·         Landkreis Aschaffenburg,
·         Landkreis Miltenberg und
·         Stadt Aschaffenburg
haben sich zum Ziel gesetzt, Maßnahmen und Know-how zu diversen Handlungsfeldern im Bereich der Fachkräftesicherung zu bündeln sowie die Transparenz über die regionalen Angebote zu erhöhen.
Allianzprojekte wie die Regionale Fachkräftekonferenz oder die Seminarreihe „Fit für Azubis“ leisten dazu einen Beitrag und geben neue Denkanstöße, Impulse und Ideen für Arbeitgeber, Personalverantwortliche, Betriebs- und Personalräte sowie Ausbilder (s. auch www.fachkraefte-untermain.de).
Die Koordinierung der Fachkräfteallianz und ihrer Projekte erfolgt über die Regionalmanagement-Initiative Bayerischer Untermain.

.Beschluss:

I. Der mündliche Bericht von Frau Saskia Hense über die Regionale Fachkräfteallianz Bayerischer Untermain wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / pl/3/4/18. Nachbenennung eines Mitgliedes des Sozialbeirats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 4pl/3/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein mündlicher Bericht.

.Beschluss:

I.        Ab dem 01.04.2018 wird benannt:
Herr XXX für die Vertretung des Bundes Deutscher Kriegs- und Wehrdienstopfer (BDK), nachdem Herr XXX aus dem Vorstand ausgeschieden ist.

II. Angaben zu den Kosten:
                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / pl/3/5/18. Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 5pl/3/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.
Das Haus für Kinder Maria Geburt des Johanniszweigvereins Schweinheim in der Gutwerkstraße hatte bisher einen Kindergarten mit vier Kindergartengruppen mit 100 Plätzen sowie einer kleinen Schulkindgruppe (Hort) mit 10 Plätzen, sowie insgesamt 10 Zusatzplätze betrieben. Zu Beginn des Jahres 2017 konnte wegen der großen Nachfrage die Schulkindbetreuung in Abstimmung mit dem Jugendamt um 10 Plätze erweitert werden.
(Die Zusatzplätze werden nicht regelmäßig vergeben. Sie sollen der Kita ermöglichen, in besonderen Einzelfällen, teilweise nur in Absprache mit dem Jugendamt zusätzliche Kinder aufnehmen zu können)
Gleichzeitig wurde die Erweiterung und Integration der im Haus bestehenden Kinderkrippe eines privaten Trägers betrieben. Der Stadtrat hat hierzu die Bedarfsnotwendigkeit bereits festgestellt. Dieser Bereich ist von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
Dabei wurde übersehen die für die staatliche und kommunale Förderung notwendige Bedarfsfeststellung für die neuen Schulkindplätze ebenfalls zu beantragen.

2.
Der ASB Aschaffenburg ist Betriebsträger des Hortes an der Hefner-Alteneck-Schule. In den letzten Jahren war die Nachfrage nach Hortplätzen so stark angestiegen, dass der Träger zuletzt wesentlich mehr Kinder aufgenommen hatte, als Plätze vorhanden waren (25). Für das kommende Hortjahr hat der Kitaträger das Betreuungskonzept in Absprache mit dem Jugendamt verändert und eine dauerhafte Betriebserlaubnis für die Betreuung von 35 Schulkindern (bisher 25) beantragt. Die Erteilung der Betriebserlaubnis konnte in Aussicht gestellt werden.
Die vorgeschlagene Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit ersetzt den Beschluss des Stadtrates vom 05.12.2006 und schließt an die bis zum 31.08 2018 befristet festgestellte Bedarfsnotwendigkeit an.
(Die Einrichtung von weiteren Zusatzplätzen ist in diesem Fall nicht möglich, da dafür die räumlichen Voraussetzungen fehlen.)

Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt

1.        ab dem 01.01.2017 im Haus für Kinder Maria Geburt in Schweinheim insgesamt 100 Kindergartenplätze und 8 Zusatzplätze sowie 20 Hortplätze und 2 Zusatzplätze

sowie

2.        ab dem 31.08.2018 im ASB Hort an der Hefner-Alteneck-Schule insgesamt 35 Hortplätze

als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [X]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [   ]        nein [X]
Es entstehen Folgekosten        ja [X]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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6. / pl/3/6/18. Bericht über die Kindertagesbetreuung in Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 6pl/3/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Ausbau der Kindertagesbetreuung steht landes- und bundesweit weiterhin im Fokus der politischen und öffentlichen Diskussion. Ein gutes Betreuungsangebot für Kinder ist nicht nur wichtiger Aspekt für eine positive Entwicklung der Geburtenrate, sondern auch ein unterstützender Faktor für junge Familien zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und letztlich ein positiver Standortfaktor für die Stadt Aschaffenburg. In den letzten Jahren gab es in Aschaffenburg einen deutlichen Anstieg an Geburten. Der mündliche Bericht gibt eine Übersicht der Betreuungssituation in den Aschaffenburger Stadtteilen. Es werden zum Beispiel für die Stadtteile die Geburtenentwicklung, die aktuell rechnerische Betreuungsquote bei den Krippenplätzen sowie der aktuelle Bedarf an Kindergartenplätzen für die Jahre 2019 und 2020 dargestellt.

Die Ergebnisse des Bestandsberichts inklusiver Bedarfsplanung bis 2020 werden während der Sitzung im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.

.Beschluss:

I.

1. Der Bericht der Jugendhilfeplanung über die Kinderbetreuung in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag von Frau Stadträtin Esther Pranghofer-Weide vom 02.03.2018 wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung sichert die Verteilung der beantragten Auflistung an alle Stadtratsmitglieder zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / pl/3/7/18. Einrichtung eines gebundenen Ganztagszuges an der Christian-Schad-Grundschule zum Schuljahr 2018/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 7pl/3/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Beim „Bildungsgipfel“ der kommunalen Spitzenverbände mit Vertretern des Freistaates Bayern am 11.02.2009 kamen beide Seiten überein, die Ganztagsschulen weiter auszubauen und die Finanzierung neu zu regeln. Die Kommunen übernehmen den zusätzlichen Sachaufwand der Ganztagsschulen und beteiligen sich am Personalaufwand mit einer Pauschale i. H. v. 5.500 Euro je Ganztagsklasse und Schuljahr.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 05.02.2018 wurde allen staatlichen Grundschulen mitgeteilt, dass die Anträge für die Einrichtung gebundener Ganztagsangebote an staatlichen Grundschulen zum Schuljahr 2018/19 bis zum 16.03.2018 bei den jeweiligen Bezirksregierungen eingegangen sein müssen. Die Antragstellung erfolgt auf Initiative der Schule durch die Kommune als Schulaufwandsträger.

Die Schulleitung der Christian-Schad-Grundschule möchte in Absprache mit der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat und der Stadt Aschaffenburg die Schule in Bezug auf Ganztagsangebote weiterentwickeln und reichte am 19.02.2018 beim Schulverwaltungs- und Sportamt der Stadt Aschaffenburg den in der Anlage beigefügten Antragsentwurf ein.

Der an der Schule bestehende Hort bleibt als Angebot für Kinder, die die Regelklassen besuchen, sowie ggf. als ergänzendes Angebot für Schüler/innen der gebundenen Ganztagsklassen bestehen.

.Beschluss:

I.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Errichtung eines gebundenen Ganztagszuges an der Christian-Schad-Grundschule zum Schuljahr 2018/19 bei der Regierung von Unterfranken zu stellen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ X ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1

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8. / pl/3/8/18. Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 8pl/3/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als amtliche Fachbehörde hat das Überschwemmungsgebiet der Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg neu überrechnet und einen Antrag auf Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes im Rahmen der Neuverordnung bei der Stadt Aschaffenburg –Untere Wasserbehörde- gestellt.
Bereits zum 21.06.2017 wurde dem UVS im Rahmen eines Kurzvortrages die neu errechneten Überschwemmungsgebietsgrenzen vorgestellt.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuverordnung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ebenfalls wurde die Öffentlichkeit mit Bekanntmachung zum 15.09.2017 sowie anschließender Auslegung der Pläne und sonstigen Antragsbestandteile als auch des Verord-nungsentwurfs informiert und beteiligt.
Einwendungen zur Verordnung zur Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes der Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg sind im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nicht erhoben worden.
Durch öffentlichen Bekanntmachung im März 2018 wird die Öffentlichkeit auf den Verzicht eines Erörterungstermins informiert.
Es haben sich lediglich Änderungen zur Entwurfsauslegung im Hinblick auf die Gesetzesgrund-lagen (§§) durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes/Hochwasserschutzgesetz II ergeben, die keine inhaltlichen Änderungen zum ausgelegten Entwurf beinhalten.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt dem Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aschaff im Gebiet der Stadt Aschaffenburg (Anlage 2) zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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9. / pl/3/9/18. Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Mains für das Stadtgebiet Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 9pl/3/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als amtliche Fachbehörde hat das Überschwemmungsgebiet des Mains im Stadtgebiet Aschaffenburg neu überrechnet und einen Antrag auf Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes im Rahmen der Neuverordnung bei der Stadt Aschaffenburg –Untere Wasserbehörde- gestellt.
Bereits zum 21.06.2017 wurde dem UVS im Rahmen eines Kurzvortrages die neu errechneten Überschwemmungsgebietsgrenzen vorgestellt.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuverordnung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ebenfalls wurde die Öffentlichkeit mit Bekanntmachung zum 15.09.2017 sowie anschließender Auslegung der Pläne und sonstigen Antragsbestandteile als auch des Verord-nungsentwurfs informiert und beteiligt.
Einwendungen zur Verordnung zur Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes des Mains im Stadtgebiet Aschaffenburg sind im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nicht erhoben worden.
Durch öffentlichen Bekanntmachung im Februar 2018 wird die Öffentlichkeit auf den Verzicht eines Erörterungstermins informiert.
Es haben sich lediglich Änderungen zur Entwurfsauslegung im Hinblick auf die Gesetzesgrund-lagen (§§) durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes/Hochwasserschutzgesetz II ergeben, die keine inhaltlichen Änderungen zum ausgelegten Entwurf beinhalten.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt dem Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Mains im Gebiet der Stadt Aschaffenburg (Anlage 3) zu.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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10. / pl/3/10/18. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“; Erweiterung des Unternehmensgegenstandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.02.2018 ö Vorberatend 3ws/1/3/18
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 10pl/3/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Betrieb des Reisemobilstellplatzes

Die Bewirtschaftung des Parkplatzes für Freizeitmobile soll zum 01.01.2018 an die Stadtwerke Aschaffenburg übertragen werden. Die erforderliche Aufwertung des Parkplatzes sowie die Bewirtschaftung mittels Schrankenanlage und nachgelagerter Aufschaltung in die Service-Leitstelle Parken in Verbindung mit dem vorhandenen technischen Know-How gehört zum originären Aufgabenfeld der Stadtwerke.

2. Betrieb des Digitalen Gründerzentrums

Mit Bescheid vom 15.12.2017 hat die Regierung von Unterfranken der Stadt Aschaffenburg als Zuwendungsempfänger und Aufgabenträger eine Zuwendung als Projektförderung für die Infrastruktur des Digitalen Gründerzentrums Starthouse im Spessart (SiS) bewilligt. Es handelt sich um ein Gründerzentrum mit Standort in Aschaffenburg und einem vollwertigen Satelliten in Lohr am Main. Die regionale Wirtschaft beteiligt sich an den Kosten, die das Netzwerk verursachen wird. Die Netzwerkkosten werden nach dem Förderprogramm zu 50 % vom Freistaat Bayern gefördert. Die weitere Hälfte müssen die Netzwerkpartner aus der Wirtschaft tragen. Die Infrastrukturkosten für das digitale Gründerzentrum fördert der Freistaat Bayern zu 90 %. 10 % (sowie nicht förderfähige Kosten) tragen die Gebietskörperschaften Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und die Stadt Lohr. Die Projektlaufzeit beginnt 2018 und endet 2032. Die Betreuung und Organisation (operative Aufgaben) des Digitalen Gründungszentrums soll durch die Stadtwerke Aschaffenburg erfolgen. Die originäre Trägerschaft bleibt bei der Stadt Aschaffenburg.

3. Aufgabe der Klärschlammtrocknung

Im Jahr 2017 ist die Klärschlammtrocknungsanlage der Stadtwerke in Betrieb gegangen. Diese Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Stadtwerke ist in der Betriebssatzung abzubilden.

4. Erhebung der Parkgebühren gemäß § 3 der städtischen Parkgebührenordnung mittels mobiler Bezahlsysteme

Es ist beabsichtigt in den Parkhäusern und Tiefgaragen die Möglichkeit einzuführen, Parkentgelte per Handy zu bezahlen. Gleiches beabsichtigt die Stadt Aschaffenburg für den öffentlichen Straßenraum im Geltungsbereich der Parkgebührenverordnung. Zwecks Anwendung identischer Bezahlsysteme im kommunalen Zuständigkeitsbereich sollen die Stadtwerke den Systembetreiber auswählen, über diesen die Parkgebühren und –entgelte einziehen lassen und entsprechend der Zugehörigkeit der Parkfläche verteilen. Die ordnungsbehördliche Verkehrsüberwachung des Handyparkens sowie die straßenverkehrsrechtliche Anordnungsbefugnis verbleiben bei der Stadt im Hoheitsbereich.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.07.2017 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufgabe der Stadtwerke ist der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs, die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen, der Betrieb des Reisemobilstellplatzes, der Bäder und der Eissporthalle, der Betrieb des digitalen Gründerzentrums, die Aufgaben der Abfallentsorgung, Klärschlammtrocknung und -verwertung, Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stromerzeugung und der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme und der Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich der Aufgaben aus dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung dienen.“

In § 2 Abs. 1 wird ein neuer Satz 4 eingefügt:

„Zu den Aufgaben der Stadtwerke gehört auch die Erhebung der Parkgebühren gemäß § 3 der städtischen Parkgebührenordnung soweit die Erhebung mittels mobiler Bezahlsysteme (z.B. „Handyparken“) erfolgt.“

§ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 werden zu Satz 5 und 6.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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11. / pl/3/11/18. Busersatzbeschaffung 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.02.2018 ö Vorberatend 4ws/1/4/18
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 11pl/3/11/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zum Stichtag 31.12.2017 ergibt das Durchschnittsalter der Busse im Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Aschaffenburg 10,65 Jahre. Eine kontinuierliche Ersatzbeschaffung der jeweils ältesten Busse bis zum Jahr 2024 unterstellt, ergibt die nachfolgende Entwicklung:



Seit Dezember 2011 ist die Fahrzeugflotte vollständig barrierefrei (Niederflur mit Absenkung) ausgestattet. 41 der 51 Busse verfügen darüber hinaus über ein Klapprampe um den Zustieg an nicht barrierefrei ausgebauten Haltestellen für Rollstuhlfahrer zu erleichtern.
Rund 86 Prozent (44 Stück) der Busse sind klimatisiert und somit in der Lage ein angenehmes Raumklima zu ermöglichen.
Im Jahr 2018 sind 3 Neufahrzeuge als Ersatz für die nachfolgend aufgeführten Busse geplant:
AB-VA 38        EZ: 1995        KM (31.12.2017):  1.080.538                Abgasnorm Euro 2
AB-VA 40        EZ: 1996        Km (31.12.2017):  1.053.216                Abgasnorm Euro 2
AB-VA 42        EZ: 1996        Km (31.12.2017):  1.102.552        Abgasnorm Euro 2


Die vorgesehenen drei Busersatzbeschaffungen wurden mit 750.000,-- € im Wirtschaftsplan 2018 eingestellt.
Für die im vergangenen Jahr 2017 angeschafften drei Busse wurde eine Zuwendung durch den Freistaat Bayern in Höhe von 210.000,-- € gewährt.
Die Förderanträge für die geplanten drei neuen Busse wurden bereits im Oktober 2017 gestellt.
Diese Anträge begründen aber keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG).
Für das Jahr 2018 gehen wir von den folgenden, unveränderten Förderbeträgen durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren für Bau und Verkehr aus:
Standardbus                                        60.000 €
Zusätzlich für Niederflurbauweise                10.000 €

Das Gesamtvolumen der Förderung durch den Freistaat Bayern bleibt mit rund 30 Millionen € gegenüber 2017 unverändert.
Die Fahrzeuge sollen gemäß ANBest-K (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft EU-weit ausgeschrieben werden.
Grundlage dieser Ausschreibung bildet das am 07.04.2011 im Werksenat beschlossene und am 22.02.2018 angepasste Lastenheft.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke zur vorgeschlagenen Busersatzbeschaffung 2018 wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausschreibung von drei Solobussen - jeweils behindertengerecht - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft wird beschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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12. / pl/3/12/18. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates; - Regelung zu Nachträgen von Aufträgen in eigener Zuständigkeit des Oberbürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 12pl/3/12/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Erweiterung von Auftragssummen, insbesondere in Vergabeangelegenheiten, bekommt der Stadtrat bei Nachträgen ab einer Gesamtsumme von 100.000,- EUR diese zur Beschlussfassung vorgelegt. Bis zu dieser Grenze sollte die Verwaltung die Nachträge selbst beauftragen. Niedrigere Werte führen zu einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand und verlängern Planungs- und Bauprozess zum Teil erheblich. Die Grenzwerte geben dem Stadtrat dennoch die Möglichkeit, Erweiterungen von Vergaben frühzeitig zu erfahren und Entscheidungen selbst vorzunehmen.

Anmerkung:
Nach Ergänzung der Geschäftsordnung soll dann die Regelung in Ziffer 4.6 Abs. 2 der Dienstanweisung für das Vergabe- und Beschaffungswesen der Stadt Aschaffenburg (10.6) entsprechend angepasst werden.

.Beschluss:

I. In § 10 Abs. 2 Nr. 7 der Geschäftsordnung des Stadtrates wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um insgesamt nicht mehr als 100.000,- EUR (brutto) erhöhen und für die haushaltsplanmäßige Ausgabemittel vorhanden sind."

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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13. / pl/3/13/18. Antrag auf verlängerte Ladenöffnungszeiten (bis 24 Uhr) zu den 31. Aschaffenburger Bachtagen und der Veranstaltungsreihe "Sommer in Aschaffenburg" am Samstag, 28.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 13pl/3/13/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten durch die oberste Landesbehörde bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Ersuchen für eine Ausnahmebewilligung für verlängerte werktägliche Ladenöffnungszeiten (Spätöffnung bis 24.00 Uhr) muss bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden., da die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung vorliegen und damit letztendlich auch die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für das entsprechende öffentliche Interesse vorliegen, seit 01.01.2011 bei dieser Behörde liegt.  

In der Sitzung des Stadtrates (Plenum) am 16.01.2017 wurde dem Stadtrat zugesagt, entsprechende Anträge vorab zur Kenntnis gegeben.

Im Übrigen wird auf die Begründung in der Anlage hingewiesen.

.Beschluss:

I. Der Antrag an die Regierung von Unterfranken auf verlängerte Ladenöffnungszeiten (bis 24 Uhr) zu den 31. Aschaffenburger Bachtagen und der Veranstaltungsreihe „Sommer in Aschaffenburg“ am Samstag, 28.07.2018, wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. / pl/3/14/18. neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 14pl/3/14/18

.Beschluss:

Die Anwesenden nehmen den Zusatzantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 28.02.2018 zur Kenntnis (Anlage 5). Die Verwaltung teilt mit, dass dieser Antrag aufgearbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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15. / pl/3/15/18. Ladenschlussgesetz; verkaufsoffene Sonntage in Aschaffenburg - Aufhebung der Dauerverordnungen - Anträge der KI vom 03.03.2016, 11.10.2017, 15.02.2018 und von Herrn Stadtrat Bernhard Schmitt vom 16.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 15pl/3/15/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gem. § 14 Ladenschlussgesetz kann eine Gemeinde aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen das Offenhalten von Verkaufsstellen durch Erlass einer entsprechenden Verordnung erlauben.

Die Stadt Aschaffenburg hat zwei Dauerverordnungen erlassen, die verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet frei geben:

anlässlich

-des Automarkts auf dem Schlossplatz jeweils am dritten Sonntag im Oktober
  vom 20.07.2004
 
 sowie

-des Hamburger Fischmarkts in Aschaffenburg jeweils am letzten Sonntag im April
 vom 06.03.2007.

Diese Verordnungen wurden vom Stadtrat auf Dauer beschlossen. Die Begründung für die Verordnungserlasse auf Dauer war, dass es sich bei dem Fischmarkt und dem Automarkt (MOBILIA) um jährlich wiederkehrende Veranstaltungen handelt, die beide Anlass für die Einrichtung von verkaufsoffenen Sonntagen sind. Eine jährlich wiederkehrende Beantragung durch den Einzelhandelsverband sollte damit entbehrlich werden.

Den genauen Verfahrensablauf über die Voraussetzungen und den Erlass einer solchen Verordnung regelt die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004. Dieser Verfahrensablauf wurde damals von der Verwaltung beachtet. Die Bekanntmachung wurde bis zum heutigen Tag nicht aufgehoben oder geändert.

Mit Schreiben vom 11.8.2017 teilte die Regierung von Unterfranken der Stadt Aschaffenburg mit, dass sich die „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ sowie Herr Johannes Büttner mit jeweils einem Schreiben gegen die Rechtsverordnungen der Stadt zu den verkaufsoffenen Sonntagen gewandt habe. In den beigefügten Schreiben wurde unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts die Überprüfung und Aufhebung der Aschaffenburger Rechtsverordnungen beantragt.

Das Schreiben der „Sonntagsallianz“ war unterzeichnet von:

-Ludwig Stauner, Katholischer Betriebsseelsorger Bayer. Untermain;
-Dr. Dr. Georg Schütz, stelllvertretender Diözesanvorsitzender KAB Diözesanverband Würzburg,
-Peter König, Gewerkschaftssekretär Fachbereich Handel, Ver.di Bezirk Würzburg-Aschaffenburg,
-Rudi Großmann, DGB-Kreisverbandsvorsitzender AB-MIL.

Am 13.9.2017 nahm das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt zu dem Regierungsschreiben Stellung. In Abstimmung mit dem Einzelhandelsverband Würzburg und Aschaffenburg wurde der Regierung mitgeteilt, dass an der Rechtsauffassung von rechtskonform erlassenen Verordnungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen festgehalten wird.

In einem erneuten Schreiben vom 27.9.2017 verwies die Regierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 und schlug vor, Nachermittlungen z. B. durch Befragungen einer repräsentativen Besucherauswahl vorzunehmen. Die Überlegung dabei war, zu ermitteln, ob sich die Besucher durch die Veranstaltung an sich – also Fischmarkt und Mobilia -, oder aber vorrangig durch die Ladenöffnungen angezogen fühlen.

Das von der „Sonntagsallianz Aschaffenburg“ mit Schreiben vom 9.8.2017 sowie Herrn Johannes Büttner mit Schreiben vom 10.8.2017 ebenfalls erwähnte Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 — 8 CN 2.14 enthält folgende Leitsätze:

1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 14 LadSchlG eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag zulässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 14 ff. - amtlicher Leitsatz).

2. Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchIG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7 - amtlicher Leitsatz).

Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Urteil vom 24.5.2017 Az. N 17.527 mit dem Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Festes befasst. Dieses Urteil enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
-nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, dürfen Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom darf nicht erst durch das Offenhalten von Verkaufsstellen ausgelöst werden;
-ob dem Erfordernis des bloßen Annexcharakters der sonntäglichen Ladenöffnung Genüge getan ist, lässt sich – bezogen auf die Gesamtheit des Gebiets, innerhalb dessen ein Sonntagsverkauf zugelassen wird – kaum anders als danach beurteilen, ob der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen.
-diese Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere dürfen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsordnung keine eigene Prognose vornehmen. Sie haben jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist.
Eine solche eingehende Prognose wurde beim Erlass der städtischen Verordnungen nicht vorgenommen und war auch von der damaligen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht vorgesehen. Es steht daher zu befürchten, dass bei einer juristischen Auseinandersetzung deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt wird. Nachdem ein solches Verfahren äußerst kurzfristig geschehen kann, steht weiterhin zu befürchten, dass unter Umständen dem örtlichen Handel infolge Vorbereitung eines verkaufsoffenen Sonntags und gerichtlicher Untersagung desselben erheblicher finanzieller Schaden entstehen kann.
Dass eine solche juristische Auseinandersetzung für den Fall der weiteren Aufrechterhaltung der verkaufsoffenen Sonntage in Aschaffenburg beabsichtigt ist, hat die „Sonntagsallianz“ bei einem gemeinsamen Besprechungstermin mit Verwaltung, Einzelhandelsverband, „Sonntagsallianz“ und Herrn Büttner am 8.2.2018 durch deren Rechtsvertreter deutlich gemacht.
Die Regierung von Unterfranken hat in einem erneuten Schreiben vom 20.2.2018 die Beurteilung abgegeben, dass die bestehenden Rechtsverordnungen einer gerichtlichen Überprüfung „nur schwerlich standhalten können“ und regt an, eine Aufhebung der Rechtsverordnungen in Betracht zu ziehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung die Freigabe der Verkaufsstellen zumindest örtlich auf die Bereiche beschränken sollte, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt (z. B. Ausschluss außerhalb liegender Einkaufszentren). Bei einer Beschränkung auf Handelszweige ist auf die durch die Veranstaltung ausgelösten Bedürfnisse abzustellen.
Die Verordnungen der Stadt Aschaffenburg gelten ohne Unterscheidung für alle Verkaufsstellen im Stadtgebiet.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung der Regierung zu entsprechen und die Verordnungen aufzuheben.
Text einer Aufhebungsverordnung:
Ladenschlussgesetz;
Verordnung der Stadt Aschaffenburg zur Aufhebung der Verordnungen der Stadt Aschaffenburg zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten vom 22.2.1018
Aufgrund von § 14 Abs.1 S. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie Art. 48 S. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende

Verordnung:

§ 1

Folgende Verordnungen der Stadt Aschaffenburg zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten werden aufgehoben:

-        Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich des Hamburger Fischmarktes jeweils am letzten Sonntag im April eines Jahres vom 6. 3. 2007;

-        Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich des auf dem Schlossplatz stattfindenden Automarkts jeweils am dritten Sonntag im Oktober eines Jahres vom 20.7.2004.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Aschaffenburg,



Klaus Herzog
Oberbürgermeister

.Beschluss:

I.        Die Dauerverordnungen der Stadt Aschaffenburg über das Offenhalten von Verkaufsstellen
       in Aschaffenburg anlässlich

-des Hamburger Fischmarktes am letzten Sonntag im April vom 6.3.2007 sowie

-des Automarktes am dritten Sonntag im Oktober vom 20.7.2004

werden aufgehoben.

II. Die beiliegende Verordnung (Anlage 6) zur Aufhebung der o. a. Verordnungen wird erlassen.


III. Angaben zu den Kosten:
                                                               
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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16. / pl/3/16/18. neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 16pl/3/16/18

.Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 02.03.2018 (Anlage 7) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 35

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

Datenstand vom 25.10.2018 16:36 Uhr