Datum: 21.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:02 Uhr bis 17:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/3/1/18 öffentliche allg. Beschlussvorlage
2uvs/3/2/18 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1642, Gem. Schweinheim, Gutwerkstr. 37, 63743 Aschaffenburg, durch die Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft A. + A. Elsesser, BV-Nr. 20170335
3uvs/3/3/18 öffentliche allg. Beschlussvorlage
4uvs/3/4/18 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3486, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma V3 Gastronomie GmbH BV-Nr. 20180009
5uvs/3/5/18 Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1500/73, Gem. Damm, Linkstraße 63, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma Ventura Automaten GmbH BV-Nr. 20170313
6uvs/3/6/18 Auto- und Zweiradausstellung "MOBILIA & E-MOBILIA" am Sonntag, 25.03.2018, durch FUNKHAUS Aschaffenburg in Kooperation mit der Stadt Aschaffenburg , Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz;
7uvs/3/7/18 Veranstaltung Mainfest am Dalberg

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1. / uvs/3/1/18. öffentliche allg. Beschlussvorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 1uvs/3/1/18

.Beschluss:

Zu Beginn der Sitzung lässt Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog über den Absetzungsantrag (Anlage 1) von Frau Stadträtin Brigitte Gans zu TOP 1 d.ö.S. „ Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1642, Gem Schweinheim, Gutwerkstr. 37, 63743 Aschaffenburg, durch die Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft A. + A. Elsesser, BV-Nr.: 20170335“ abstimmen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / uvs/3/2/18. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1642, Gem. Schweinheim, Gutwerkstr. 37, 63743 Aschaffenburg, durch die Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft A. + A. Elsesser, BV-Nr. 20170335

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 2uvs/3/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.12.2017 beantragten die Bauherren Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf den Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Gutwerkstraße xxx in 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach und drei, zur Gutwerkstraße hin ausgerichteten Gauben. Im Erdgeschoss sind 5 Wohnungen, davon drei mit Größen zwischen 52 und 62 m², sowie zwei mit ca. 110 m² vorgesehen. Im Obergeschoss sind 4 Wohnungen, davon zwei mit einer Größe von ca. 85 m² und zwei mit ca. 110 m² geplant. Die Größen der beiden Wohnungen im Dachgeschoss liegen bei jeweils knapp unter 100 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 987 m², verteilt auf 11 Wohnungen. Im Untergeschoss werden 10 PKW-Stellplätze in einer Tiefgarage und 20 Fahrradstellplätze geschaffen. Weitere 5 PKW-Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze für Besucher werden auf dem Grundstück rechts und links der Zufahrt zur Tiefgarage angelegt. Im Übrigen sind im Untergeschoss Technikräume, Kellerabteile, ein Waschraum und drei Abstellräume geplant. Sämtliche Geschosse werden barrierefrei über einen Aufzug erschlossen.

Das bestehende Gebäude ist bereits seit längerer Zeit unbewohnt und wird abgebrochen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5/10 - Änd. 1a „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Haidbergstraße, Molkenbornstraße, Gutwerkstraße“. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:

Gebietsart: WA – Allgemeines Wohngebiet
Zahl der Vollgeschosse: max. II
Offene Bauweise
GRZ: 0,4
GFZ: 0,6

Das Wohnbauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ein. Eine Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Das Baugrundstück weist eine Größe von 1.829 m² auf. Die überbaute Grundfläche liegt bei ca. 453 m². Die zulässige GRZ beträgt 0,4 und wird durch das Bauvorhaben mit 0,25 eingehalten. Die Geschossfläche erreicht mit 1.095 m² eine GFZ von 0,6 und hält ebenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

Bei dem Keller- und Dachgeschoss handelt es sich um keine Vollgeschosse, so dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) eingehalten wird.

Die Baugrenzen werden vom Gebäude nicht überschritten. Die Errichtung eines Entsorgungsgebäudes mit den Abmessungen ca. 4 m x 2 m ist außerhalb der Baugrenzen zulässig. Dieses ist so hinter der Einfriedungsmauer zu platzieren, dass dieses optisch nicht in Erscheinung tritt.

Die Einfriedungsmauer ist im Bestand bereits vorhanden. Die bisherige Grundstückszufahrt bleibt an etwa gleicher Stelle erhalten. Die Zufahrtsbreite beträgt ca. 5 m. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die maximal zulässige Höhe der Einfriedung kann eine Befreiung erteilt werden, da diese dem Bestand entspricht und aufgrund der topografischen Gegebenheiten zur Hangsicherung erforderlich ist.

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,5 m Breite entstehen dürfen (§ 5 Abs. 1 GaStAbS). Um eine verbesserte Anfahrbarkeit der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt zu ermöglichen, kann – bei einer Gesamtlänge des Grundstückes von ca. 42 m entlang der Gutwerkstraße -  eine Abweichung im Umfang von 1,5 m, d.h. eine Zufahrtsbreite von 5 m zugelassen werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 7 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und vier Wohnungen über 100 m² ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 15 Stellplätzen. Nachgewiesen werden in der Tiefgarage 10 PKW-Stellplätze, sowie 5 weitere PKW-Stellplätze im Zufahrtsbereich. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 11 Wohneinheiten sind insgesamt 20 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 987 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Die erforderlichen Stellplätze werden im Kellergeschoss des Gebäudes nachgewiesen.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von 60 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € zu hinterlegen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 1 d. ö. S. "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1642, Gem. Schweinheim, Gutwerkstr. 37, 63743 Aschaffenburg,  durch die Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft A. + A. Elsesser, BV-Nr.: 20170335" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / uvs/3/3/18. öffentliche allg. Beschlussvorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 3uvs/3/3/18

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung zu TOP 2 d.ö.S. „ Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3486, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma V3 Gastronomie GmbH, BV-Nr. 20180009“ wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / uvs/3/4/18. Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 3486, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma V3 Gastronomie GmbH BV-Nr. 20180009

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 4uvs/3/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 15.01.2018 reichte die Bauherrin, die V3 Gastronomie GmbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH mit folgenden Fragestellungen ein:

  1. Ist die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig?
  2. Nach welchem Punkt der Stellplatzsatzung wird das Bauvorhaben bewertet?

Geplant ist auf der Baugrundstücksfläche der Firma DS Smith Paper die Errichtung einer Eventfläche mit Außengastronomie. Das Gesamtgrundstück hat eine Größe von 19.149 m². Die reine Event-Nutzfläche soll ca. 11.000 m², davon 4.000 m² reine Parkplatzfläche betragen. Die Zufahrt soll über die Neue Glattbacher Straße erfolgen. Es ist geplant, die Baugrundstücksfläche von der Firma DS Smith Paper für 5 Jahre zu pachten.

Gem. Betriebsbeschreibung ist folgendes Nutzungskonzept vorgesehen:
  • Open-Air-Park mit diversen Stilrichtungen, weitestgehend aus der hawaiianischen Kultur abgeleitet, mit heimischen und regionalen Faktoren
  • Events jeglicher Art, wie z.B. Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten
  • Bepflanzungen, Begrünungen, Böschungen, Teiche, etc. zur Unterstreichung des natürlichen Aspektes
  • Aufstellen von Bussen zur Nutzung als Eingangsbereich und/oder als Bars/Food-Trucks

Folgende Betriebszeiten sind geplant:
  • Ganzjährige Öffnung
  • Voraussichtliche Öffnungszeiten von 10.00 bis 3.00 Uhr

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, der den Gebietscharakter eines „Gewerbegebiets“ mit gewissen Einschränkungen zulässiger Lärmemissionen entspricht. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990.

Das geplante Bauvorhaben ist als Vergnügungsstätte einzuordnen. Gem. der vorliegenden Nutzungsbeschreibung liegt der Schwerpunkt der Nutzungen auf Events jeglicher Art, z.B. Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten, die sich ganzjährig unter freiem Himmel abspielen. Die Gastronomie nimmt gegenüber den Events eine untergeordnete Rolle ein.

Vergnügungsstätten sind in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig.

Eine Ausnahme kann – aus bauplanungsrechtlichen Gründen - unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:
  • Die geplante Nutzung kann als „Zwischennutzung“, solange das Baugrundstück als Gewerbefläche nicht benötigt wird zugelassen werden. Die beantragte Nutzung wird zu diesem Zweck auf 5 Jahre befristet. Verlängerungen sind innerhalb des v.g. Rahmens möglich.
  • Die ausnahmsweise Zulassung einer Vergnügungsstätte beschränkt sich auf die Nutzungen für Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten. Weitere Nutzungsmöglichkeiten, welche ebenfalls unter den Begriff der „Vergnügungsstätte“ fallen, insbesondere Wettbüros, Spielhallen, Bordelle, etc. sind ausgeschlossen.
  • Die Untere Immissionsschutzbehörde ist, im Hinblick auf die Öffnungszeiten und der zu erwartenden Lärmimmissionen zu beteiligen.
  • Die Untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Beurteilung vorzulegen.
  • Es ist ein Verkehrskonzept vorzulegen.
  • Auflagen zum Brandschutz sind zu beachten (insb. Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten, etc.).

Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung hängt von den Angaben zur individuellen Ausgestaltung der Eventfläche ab, welche im Verfahrensstadium der Bauvoranfrage noch nicht vorliegen. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallschutzgutachten vorzulegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit ist von der Unteren Immissionsschutzbehörde, nach Vorlage des Schallschutzgutachtens zu beurteilen.

Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten.

Die Stellplatzbemessung richtet sich nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zur Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung. Diese Regelung bezieht sich auf Versammlungsstätten (außer Sportstätten) von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) und ist damit zwar nicht direkt, jedoch sinngemäß anwendbar (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). Hiernach ist je 5 Sitzplätze, bzw. Besucher 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Gem. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung soll die Veranstaltung für bis zu 1.500 Besucher zur Verfügung stehen. Hieraus errechnen sich 300 erforderliche PKW-Stellplätze. Darüber hinaus sind je 20 Besucher ein Fahrradabstellplatz, somit insgesamt 75 Fahrradabstellplätze vorzuhalten.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 2 d. ö. S. "Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 3486, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH
BV-Nr. 20180009" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / uvs/3/5/18. Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1500/73, Gem. Damm, Linkstraße 63, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma Ventura Automaten GmbH BV-Nr. 20170313

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 5uvs/3/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.11.2017 beantragte die Firma Ventura Automaten GmbH, Dürerstraße 8, 63739 Aschaffenburg eine Nutzungsänderung für eine bisher genehmigte Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und eine gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gemarkung Damm in der Linkstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Die Ventura Automaten GmbH betreibt derzeit in der Ludwigstraße 1 eine Spielhalle (Spiel-Arena), deren Nutzung künftige aufgegeben werden soll. Als Ersatz für die Spielhalle in der Ludwigstraße 1 ist die Eröffnung einer Spielhalle in einem bestehenden Gebäude in der Linkstraße xxx in Aschaffenburg geplant. Die Nutzungsaufgabe und der künftige Ausschluss von Spielhallen oder anderen Vergnügungsstätten im Gebäude Ludwigstraße 1 wurde in einem entsprechenden städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Ventura Automaten GmbH, als Grundstückseigentümerin vereinbart. Der Bebauungsplan Nr. xxx (Gebiet zwischen Ludwigstraße, Erthalstraße, Weißenburger Straße und Kolpingstraße – Änderung) sieht einen Ausschluss von Vergnügungsstätten an dieser Stelle vor. Die bisherige Spielhalle genoss allerdings noch Bestandschutz. Mit der Verlagerung der Spielhalle und dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages folgt die künftige Nutzung des Gebäudes Ludwigstraße 1 den Vorgaben des Bebauungsplans.

Das Grundstück in der Linkstraße xxx verfügt über eine Gesamtgröße von 3.340 m². Das bestehende Gebäude unterteilt sich bisher in 3 Nutzungsbereiche, für welche im Jahr 1998 drei Fachmärkte genehmigt wurden. Für den mittleren Nutzungsabschnitt, in welchem sich bisher ein Fachmarkt für Motorräder, bzw. Motorradzubehör befand, soll eine Änderung der Nutzung in eine Spielhalle, bzw. einen Gastronomiebetrieb erfolgen. Es ist eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 95 m² mit 8 Spielgeräten und Öffnungszeiten von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr, sowie ein Gastronomiebetrieb mit einer Nutzfläche von ca. 48 m², sowie Abstell- und Nebenräumen und Öffnungszeiten von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. xxx (Bebauungsplan für das Gebiet zwischen der Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt, künftigem Schwalbenrainweg, nordöstlicher Geltungsbereichsgrenze, Michaelstraße und künftiger Ringstraße). Dieser setzt für das betreffende Baugebiet folgendes fest:

Baugebiet: Mischgebiet – MI
GRZ: 0,4
GFZ: 1,1
Zahl der Vollgeschosse: 4
Einzel-Doppelhäuser zulässig
Shed-, Sattel- und Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 30° zulässig

Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans.

Da es sich um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handelt, ist für die planungsrechtliche Beurteilung des Bauantrags nur die Art der baulichen Nutzung maßgebend. Änderungen beim Maß baulicher Nutzung ergeben sich nicht.  

Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet fest. Gemäß 6 Abs. 1 BauNVO (1968) sind in Mischgebieten bauliche Anlagen, die dem Wohnen dienen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, allgemein zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ist der geplante Gastronomiebetrieb planungsrechtlich zulässig.

Spielhallen können unter der Voraussetzung, dass Sie keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellen als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zugelassen werden. Bei der vorliegenden Spielhalle handelt sich um keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, da die Rechtsprechung hier einen Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde legt. Die Nutzfläche der vorliegenden Spielhalle beträgt 95,35 m² und überschreitet daher nicht den Schwellenwert. Die Spielhalle befindet sich im überwiegend gewerblich geprägten Teil des Mischgebietes. Allerdings befinden sich im Gebäude Linkstraße xxx im 2. OG 2 Wohneinheiten und im Dachgeschoss weitere 2 Wohneinheiten. Der Abstand zwischen dem Parkplatz und den Fenstern im 2. Obergeschoss beträgt ca. 25 bis 35 m (Luftlinie). Aus diesem Grund ist Spielhalle ggf. geeignet, mischgebietsunverträgliche Belästigungen und Störungen der Wohnruhe hervorzurufen. Vom Bauherrn wurde ein Gutachten vorgelegt, welches die Einhaltung der geltenden Immissionsschutzrichtwerte belegt. Evtl. Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Spielhallen je 10 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Für gastronomische Betriebe ist je 12 m² Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Für die Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 95 m² ergeben sich hieraus 10 nachzuweisende Stellplätze, für die gastronomische Nutzung im Umfang von ca. 48 m² 4 nachzuweisende Stellplätze. Die 14 erforderlichen Stellplätze sind über den bisherigen Bestand gemäß Baugenehmigungen aus dem Jahr 1998 (BV-Nrn. 98000281 und 98000282) nachgewiesen. Gleiches ergibt sich für die erforderlichen Fahrradstellplätze, für welche vorliegend 4 nachzuweisen, und durch den Bestand entsprechend belegt sind.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderung zu erteilen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 3 d. ö. S. "Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1500/73, Gem. Damm, Linkstraße 63, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Ventura Automaten GmbH
BV-Nr. 20170313" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / uvs/3/6/18. Auto- und Zweiradausstellung "MOBILIA & E-MOBILIA" am Sonntag, 25.03.2018, durch FUNKHAUS Aschaffenburg in Kooperation mit der Stadt Aschaffenburg , Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 6uvs/3/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das FUNKHAUS Aschaffenburg hat die gewerberechtliche Festsetzung der Auto- und Zweiradausstellung „MOBILIA“ für Sonntag, 25.3.2018, in der Zeit von 11.00 – 18.00 Uhr beantragt. Die Veranstaltung findet im Schlossinnenhof, auf dem Platz zwischen Schloss und Justizgebäude sowie auf dem Marktplatz statt. Derzeit 27 Aussteller präsentieren dort PKWs, Motor- und Fahrräder und Artikel des Radsports. Gleichzeitig veranstaltet FUNKHAUS in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz auf dem Platz zwischen Schloss und Justizgebäude die „E-MOBILIA.“
Am 8.2.2018 stellte FUNKHAUS aufgrund der Vielzahl der teilnehmenden Aussteller einen Antrag auf Sperrung der Luitpoldstraße zwischen Landingstraße und Treibgasse für die Zeit von 6.00 – 20.00 Uhr analog zur Sperrung aufgrund des Linde-Stapler-Cups und der Sperrung anlässlich der „MOBILIA“ 2016 und der von 2017.
Nachdem es sich um einen einzigen Tag und zudem um einen Sonntag handelt, schlägt die Verwaltung vor, der Sperrung wie in den Vorjahren zuzustimmen.

.Beschluss:

Dem Antrag von FUNKHAUS Aschaffenburg auf Sperrung der Luitpoldstraße zwischen Landingstraße und Treibgasse am Sonntag, 25.03.2018, in der Zeit von 6.00 – 20.00 Uhr anlässlich der Auto- und Zweiradausstellung „MOBILIA & E-MOBILIA“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / uvs/3/7/18. Veranstaltung Mainfest am Dalberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.03.2018 ö Beschließend 7uvs/3/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 15.02.2018 beantragte die Fa. Würst´l Maier und xxx das Mainfest (Nachfolger Dalbergstraßenfest) auf dem halben Schlossparkplatz (Parkplatz an der Suicardusstraße) durchzuführen, da das in den Jahren 2016 und 2017 genutzte Mainufer auf Grund von Baumaßnahmen (Verlegung Hochspannungsleitungen, Ausbau Radweg) voraussichtlich an den 3 Tagen um das letzte Wochenende im Juli (Fr. 27.07 – So. 29.07.2018) nicht genutzt werden kann.
Zudem wurde erneut der Antrag gestellt in den Folgejahren dauerhaft das Fest auf dem Mainufer durchführen zu können.
  1. Dalbergstraßenfest  2016

Bis einschließlich 2015 fand das sogenannte Dalbergstraßenfest als eintägige Veranstaltung am letzten Sonntag im Juli in der Zeit vom 11 bis 23 Uhr in der Dalbergstraße statt. Die Veranstaltung diente zuletzt den Wirten in der Dalbergstraße als Einnahmemöglichkeit zur Überbrückung für die Sommermonate, da in der Dalbergstraße kaum Außengastronomie möglich ist. Es wurden bei der Veranstaltung in der Regel die Räumlichkeiten der Gaststättenbetriebe zur Zubereitung der Speisen und Getränken genutzt. Auf- und Abbau waren von 8 bis 24 Uhr. Der logistische Aufwand war daher begrenzt.
Wegen des Umbaus der Dalbergstraße konnte Dalbergstraßenfest 2016 nicht wie in den Vorjahren im Bereich der Dalbergstraße stattfinden. Durch die Veranstalter wurde daher beantragt für die Dauer der Sperrung das Fest alternativ im Bereich des Perth-Inch stattfinden zu lassen. Im Hinblick auf den Wegfall des eigentlichen Veranstaltungsortes Dalbergstraße und die erforderliche Nähe zum bisherigen Veranstaltungsort hat die Verwaltung den Antrag dem Stadtrat positiv vorgeschlagen, obwohl es sich beim Veranstaltungsbereich des Perth-Inch nicht um eine Veranstaltungsfläche handelt. Außerdem wurde im Hinblick auf das Wetterrisiko und den erhöhten Aufbauaufwand eine Ausweitung des Festes auf drei Tage befürwortet. Als Teilnehmer sollten ausschließlich die in der Dalbergstraße ansässigen Gastronomen bzw. die bisherigen Teilnehmer des Dalbergstraßenfestes zugelassen werden.
Dem hat der Umwelt- und Verwaltungssenat in der Sitzung vom 13.04.2016 zugestimmt.

  1. Dalbergfest 2017

Mit Schreiben vom 20.12.2016 haben die Firma Würst´l Maier und xxx beantragt, das Dalbergfest ab 2017 immer unten am Main auf der Perthwiese stattfinden zu lassen.
Zu diesem Antrag haben die beteiligten Behörden und Dienststellen im Wesentlichen folgende Stellungnahmen abgegeben:
  • PI Aschaffenburg:
Anlässlich des Festes 2016 kam es zu drei Einsatzsachverhalten, einer Ruhestörung durch Trommeln nachts um 3.00 Uhr, einer Streitigkeit zwischen 2 alkoholisierten Personen und einer Körperverletzung. Die PI Aschaffenburg schlug vor das Fest 2017 nochmals aufgrund der Baumaßnahmen in der Dalbergstraße auf der Wiese des Perth Inch zu gestatten. Anschließend sollte die weitere Gestattung überprüft und neu für die kommenden Jahre entschieden werden. Hierbei kann dann ggf. auf die Erfahrungen der beiden Veranstaltungen zurückgegriffen werden.
2017 fand das Fest vom 28.07.2017 bis 30.07.2017 statt. In den Unterlagen der PI Aschaffenburg konnte für den gesamten Zeitraum lediglich ein Einsatz gefunden werden, der mit dem Fest in direktem Zusammenhang gebracht werden konnte. Am Samstag, 29.07.2017, um 21.29 Uhr, beklagte sich ein Anwohner aus der Fischergasse, dass etliche Anwohnerparkplätze offensichtlich durch Festbesucher zugeparkt seien. Durch die überprüfende Streifenbesatzung der PI Aschaffenburg wurde lediglich ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug festgestellt und geahndet. Ruhestörungen von Anwohnern wurden bei der PI Aschaffenburg nicht registriert.
Zusammenfassend kann berichtet werden, dass aus Sicht der PI Aschaffenburg keine sicherheitsrelevanten Gründe vorgebracht werden, die gegen eine Verlegung des Festes auf das Gelände „Perth Inch“ sprechen.
  • Wasserstraßen- und Schiffahrtsamt
Im Rahmen des Nutzungsvertrages bestehen seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Aschaffenburg (WSA) keine Bedenken gegen die dauerhafte Verlegung und Verlängerung des Dalbergfestes auf die Perthwiese unten am Main. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau sind dem WSA rechtzeitig jedes Jahr anzuzeigen. Um die Beeinträchtigung der Nachbarn und Bewohner zu gering wie möglich zu halten, ist ab 22:00 Uhr abends Ruhe zu gewährleisten (z. b.: Rechtzeitige Beendigung der Musik, Rechtzeitiges Schließen der Buden usw.).
  • Feuerwehr und Integrierte Leitstelle (ILS)
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes und auch aus Sicht der ILS spricht nichts gegen die Verlegung. Im Gegenteil, hiermit erreichen wir eine deutliche Verbesserung für die ohnehin schon stark belastete Dalbergstraße.
  • Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Straßenverkehr
Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht wäre eine Verlegung der Veranstaltung ans Mainufer wünschenswert. Die dauerhafte Befahrbarkeit der Dalbergstraße wäre gewährleistet, die dadurch seit Jahren vorherrschenden Einschnitte für den Fahr- und Anliegerverkehr würde entfallen. Der bereits im Jahr 2016 durchgeführte “Probelauf“ hat bei hiesiger Stelle zu keinen Beschwerden verkehrstechnischer Art in der Suicardusstraße geführt.
  • Garten- und Friedhofsamt
Das Garten- und Friedhofsamt kann einer erneuten bzw. generellen Durchführung des Dalbergfestes am Mainufer nicht zustimmen. Die enorme Belastung schadet nicht nur der Rasenfläche, sondern auch, durch die Bodenverdichtung, dem Baumbestand. Bei schlechter Witterung kann die Rasenfläche in Teilbereichen zerstört werden. Eine Folgenutzung der Grünfläche ist dann nicht mehr möglich. Mehrere Veranstaltungen des JUKUZ, „Unten am Fluss“, das Stadtfest und das Drachenbootfest belasten das Mainufer schon sehr.  
  • Stadtkämmerei - Sachgebiet Liegenschaften
Die Durchführung des Dalbergfestes an der Mainwiese wird sehr kritisch gesehen. Wenn diese Veranstaltung zusagt werden sollte, gibt es keine Argumente mehr für die Ablehnung aller anderen kommerziellen Veranstalter. Mittlerweile haben wir auf der Mainwiese das Drachenbootfest, die Mainuferfeste „Unten am Fluss“ und die JUKUZ-Veranstaltungen. Diese Veranstaltungen sind alle sehr laut. Eine generelle Verlegung wird nicht befürwortet. Lediglich in Ausnahmefällen (wie der Umbau der Dalbergstraße) kann einer Verlegung zugestimmt werden.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat hat in seiner Sitzung vom 15.02.2017 das Dalbergfest erneut am Perth-Inch zugelassen und dabei folgenden Beschluss gefasst:
Abweichend von dem Antrag, das Dalbergfest immer unten am Main auf der „Perthwiese“ stattfinden zu lassen, wird für das Jahr 2017 einem Dalbergfest auf der „Perthwiese“ unter folgenden Bedingungen zugestimmt:
1. Ein Anspruch auf die Nutzung besteht nur, wenn der Platz durch das Garten- und Friedhofsamt der Stadt Aschaffenburg für die Veranstaltung freigegeben wird.
2. Die Zustimmung kann seitens der Stadt zurückgenommen werden, wenn der Platz anderweitig (z. B. für Baumaßnahmen) benötigt wird.

  1. Mainfest 2018

Im Hinblick auf unklare Baustellensituation am Perth-Inch, das grundsätzliche Veranstaltungsverbot in städtischen Grünanlagen und die vom Garten- und Friedhofsamt und der Stadtkämmerei zur Vorjahresveranstaltung geäußerten Bedenken haben die Veranstalter davon abgesehen, erneut einen Antrag auf Durchführung der Veranstaltung auf der Perth-Inch-Wiese zu stellen.
Stattdessen wurde mit Schreiben vom 15.02.2018 beantragt, das jetzt Mainfest genannte Dalbergstraßenfest 2018 auf dem halben Schlossparkplatz (Parkplatz an der Suicardusstraße) durchzuführen und künftig wieder auf der Mainwiese. Eine Rückkehr zu einer eintägigen Veranstaltung auf der Dalbergstraße ist seitens des Veranstalters unter Berücksichtigung der positiven Erfahrungen aus den Vorjahren nicht gewünscht. Die vorgesehenen Veranstaltungsmodalitäten sind identisch mit denen der Vorjahre.
Bei Nutzung des Parkplatzes an der Suicardusstraße entfällt die Problematik der Schädigung der Grünanlagen. Die positiven Verbesserungen im Vergleich zum früheren Dalbergstraßenfest (Verbesserung der Verkehrssituation und der Sicherheitslage im Hinblick auf Brandschutz und Rettungsdienst in der Dalbergstraße, Wegfall des Abbaus bis Mitternacht) bleiben.

Allerdings kann der Parkplatz an der Suicardusstraße von Freitag bis Sonntag nicht für Parkzwecke genutzt werden kann, insbesondere auch nicht für Marktbesucher und Anwohner. Verkehrstechnisch ist auf Grund der Zu- und Abfahrtsituation zwingend der gesamte Parkplatz zu sperren. Dies gilt bereits bei anderen Anlässen. Diese Einschätzung des Sachgebiets Straßenverkehr wurde bereits vor Jahren von der Polizei (Herr Witzel/Herr Möckl) bei verschiedenen Ortsterminen geteilt und in den Folgejahren durch andere Polizeifachkräfte bestätigt. Hauptgrund ist die Tatsache, dass bei diesen Veranstaltungen dann nur eine Zufahrt- und Abfahrt zur Verfügung steht. Dies ist ohne Markierungen der Fahrbahn, Trennung der Fahrtrichtungen und ein geordnetes Parken durch aufwendigen Einsatz von Ordnungspersonal unmöglich und nicht vertretbar. Zudem fehlt es an Wendemöglichkeiten, falls der Parkplatz vollgelaufen ist und weiterer Fahrsuchverkehr (der vor allem an schönen Tagen und während des Wochenmarktes auch ohne Veranstaltung schon immens ist) in einer überfüllten Sackgasse endet.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Zurverfügungstellung des Parkplatzes für eine kommerzielle Veranstaltung faktisch ein neuer Festplatz entsteht. Die Ausnahmesituation aus den Vorjahren wegen des Umbaus der Dalbergstraße besteht nicht mehr. Gleiches gilt, wenn die Mainwiese zur Verfügung gestellt wird.
Der VGH München (Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 CE 13.2125) hat für einen Teilbereich eines Parkplatzes, der unterjährig auch für die Durchführung des jährlichen Volks- und Schützenfestes und für die Durchführung von maximal einem jährlichen Zirkus-Gastspiel dem allgemeinen Verkehr entzogen wird, entschieden, dass schon durch eine einmalige Vergabe eines Platzes für eine bestimmte Nutzung durch konkludente Widmung eine gemeindliche Einrichtung entsteht zu der es gemäß Art. 21 BayGO einen Zulassungsanspruch gibt. Im entsprechenden Beschluss heißt es:
„Ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GO nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält. An den Widmungsakt sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine förmlichen Voraussetzungen zu stellen. Zwar kann die Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden. Es genügt indes auch eine durch eine Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (BayVGH vom 11.12.1968 BayVBl. 1969, 102; vom 21.1.1988 BayVBl. 1988, 497; zuletzt vom 4.1.2012 – 4 CE 11.3002). Eine derartige Vergabepraxis hat es jedenfalls vor 2011 unstreitig mit der Vergabe an ein Zirkusunternehmen pro Jahr gegeben.“
Dem Stadtrat muss daher bewusst sein, dass er durch eine positive Entscheidung über den Antrag Vorbildwirkung für andere gleichartige kommerzielle Veranstaltungen auslösen kann. Aus diesem Grund hat die Verwaltung den Beschlusstext alternativ vorgelegt.

.Beschluss:

I.         Dem Antrag von Herrn Gunter Pietsch und der Firma Würst’l Maier Festbetriebe GmbH das Mainfest am Dalberg 2018 auf dem Parkplatz Suicardusstraße unter folgenden Rahmenbedingungen stattfinden zu lassen, wird (nicht) stattgegeben:
Freitag, 27. Juli 2018, 13:00 Uhr bis 23:00 Uhr, Musik bis 22:00 Uhr
Samstag, 28. Juli 2018, 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr, Musik bis 22:00 Uhr
Sonntag, 29. Juli 2018, 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Musik bis 22:00 Uhr
Ausschankende jeweils 30 Minuten vor Veranstaltungsende.
II.      Dem Antrag, den Parkplatz an der Suicardusstraße in den Jahren 2018 und 2019 für das Mainfest zur Verfügung zu stellen, wird stattgegeben (Anlage 2).
III.     Die Verwaltung wird ermächtigt, das Mainfest an dem genehmigten Standort (vgl. II.) auch im Jahr 2019 zu genehmigen, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
Die Verwaltung versichert, dass keine der bereits genehmigten Veranstaltungen am Mainufer durch diesen Beschluss gefährdet werden.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 09.10.2018 11:40 Uhr