Datum: 18.04.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1uvs/4/1/18 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Gutwerkstr.xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft A. + A. Elsesser, BV-Nr.: xxx
2uvs/4/2/18 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH BV-Nr. xxx
3uvs/4/3/18 Nutzungsänderng einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Linkstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Ventura Automaten GmbH, BV-Nr. xxx
4uvs/4/4/18 Veranstaltung nach Art. 19 LStVG - Unten am Fluß 2018
5uvs/4/5/18 Bekanntgabe der Änderungen an Mobilfunkstandorten
6uvs/4/6/18 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich vom 23.03.2018 wegen "Luftbelastung in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung
7uvs/4/7/18 Tauben- und Rattenproblematik im Stadtgebiet; - Antrag des Stadtrats Manfred Christ vom 13.03.2018 auf Bericht

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1. / uvs/4/1/18. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Gutwerkstr.xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft A. + A. Elsesser, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 1uvs/4/1/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.12.2017 beantragten die Bauherren Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft xxx den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf den Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim, Gutwerkstraße xxx in 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach und drei, zur Gutwerkstraße hin ausgerichteten Gauben. Im Erdgeschoss sind 5 Wohnungen, davon drei mit Größen zwischen 52 und 62 m², sowie zwei mit ca. 110 m² vorgesehen. Im Obergeschoss sind 4 Wohnungen, davon zwei mit einer Größe von ca. 85 m² und zwei mit ca. 110 m² geplant. Die Größen der beiden Wohnungen im Dachgeschoss liegen bei jeweils knapp unter 100 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 987 m², verteilt auf 11 Wohnungen. Im Untergeschoss werden 10 PKW-Stellplätze in einer Tiefgarage und 20 Fahrradstellplätze geschaffen. Weitere 5 PKW-Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze für Besucher werden auf dem Grundstück rechts und links der Zufahrt zur Tiefgarage angelegt. Im Übrigen sind im Untergeschoss Technikräume, Kellerabteile, ein Waschraum und drei Abstellräume geplant. Sämtliche Geschosse werden barrierefrei über einen Aufzug erschlossen.

Das bestehende Gebäude ist bereits seit längerer Zeit unbewohnt und wird abgebrochen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5/10 - Änd. 1a „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Haidbergstraße, Molkenbornstraße, Gutwerkstraße“. Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzungen vor:

Gebietsart: WA – Allgemeines Wohngebiet
Zahl der Vollgeschosse: max. II
Offene Bauweise
GRZ: 0,4
GFZ: 0,6

Das Wohnbauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ein. Eine Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Das Baugrundstück weist eine Größe von 1.829 m² auf. Die überbaute Grundfläche liegt bei ca. 453 m². Die zulässige GRZ beträgt 0,4 und wird durch das Bauvorhaben mit 0,25 eingehalten. Die Geschossfläche erreicht mit 1.095 m² eine GFZ von 0,6 und hält ebenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

Bei dem Keller- und Dachgeschoss handelt es sich um keine Vollgeschosse, so dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) eingehalten wird.

Die Baugrenzen werden vom Gebäude nicht überschritten. Die Errichtung eines Entsorgungsgebäudes mit den Abmessungen ca. 4 m x 2 m ist außerhalb der Baugrenzen zulässig. Dieses ist so hinter der Einfriedungsmauer zu platzieren, dass dieses optisch nicht in Erscheinung tritt.

Die Einfriedungsmauer ist im Bestand bereits vorhanden. Die bisherige Grundstückszufahrt bleibt an etwa gleicher Stelle erhalten. Die Zufahrtsbreite beträgt ca. 5 m. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die maximal zulässige Höhe der Einfriedung kann eine Befreiung erteilt werden, da diese dem Bestand entspricht und aufgrund der topografischen Gegebenheiten zur Hangsicherung erforderlich ist.

Die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,5 m Breite entstehen dürfen (§ 5 Abs. 1 GaStAbS). Um eine verbesserte Anfahrbarkeit der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt zu ermöglichen, kann – bei einer Gesamtlänge des Grundstückes von ca. 42 m entlang der Gutwerkstraße -  eine Abweichung im Umfang von 1,5 m, d.h. eine Zufahrtsbreite von 5 m zugelassen werden.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 qm je 1 Stellplatz für größere Wohnungen je 2 Stellplätze erforderlich. Bei 7 Wohneinheiten mit Wohnflächen je unter 100 m² und vier Wohnungen über 100 m² ergibt sich hieraus ein Stellplatzbedarf im Umfang von 15 Stellplätzen. Nachgewiesen werden in der Tiefgarage 10 PKW-Stellplätze, sowie 5 weitere PKW-Stellplätze im Zufahrtsbereich. Der Stellplatznachweis für die erforderlichen PKW-Stellplätze auf dem Baugrundstück ist damit erbracht.

Für die 11 Wohneinheiten sind insgesamt 20 Fahrradabstellplätze erforderlich (ca. 987 qm Wohnfläche / 50 qm pro Fahrradabstellplatz). Die erforderlichen Stellplätze werden im Kellergeschoss des Gebäudes nachgewiesen.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Spielfläche von 60 m² nachgewiesen. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € zu hinterlegen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Firma Mainland Objekt GmbH und Bauherrengemeinschaft xxx zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten, Tiefgarage und insgesamt 15 Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim, Gutwerkstraße xxx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen:

  1. Von der maximal zulässigen Einfriedungshöhe von 1,20 m wird eine Befreiung erteilt.

  2. Von der Überschreitung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite zum Grundstück wird eine Abweichung im Umfang von ca. 1,5 m erteilt.

  3. Zur Sicherung der Errichtung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v.
3.000 € zu hinterlegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / uvs/4/2/18. Bauvoranfrage zur Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 2uvs/4/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 15.01.2018 reichte die Bauherrin, die V3 Gastronomie GmbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma V3 Gastronomie GmbH mit folgenden Fragestellungen ein:

  1. Ist die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig?
  2. Nach welchem Punkt der Stellplatzsatzung wird das Bauvorhaben bewertet?

Geplant ist auf der Baugrundstücksfläche der Firma DS Smith Paper die Errichtung einer Eventfläche mit Außengastronomie. Das Gesamtgrundstück hat eine Größe von 19.149 m². Die reine Event-Nutzfläche soll ca. 11.000 m², davon 4.000 m² reine Parkplatzfläche betragen. Die Zufahrt soll über die Neue Glattbacher Straße erfolgen. Es ist geplant, die Baugrundstücksfläche von der Firma DS Smith Paper für 5 Jahre zu pachten.

Gem. Betriebsbeschreibung ist folgendes Nutzungskonzept vorgesehen:
  • Open-Air-Park mit diversen Stilrichtungen, weitestgehend aus der hawaiianischen Kultur abgeleitet, mit heimischen und regionalen Faktoren
  • Events jeglicher Art, wie z.B. Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten
  • Bepflanzungen, Begrünungen, Böschungen, Teiche, etc. zur Unterstreichung des natürlichen Aspektes
  • Aufstellen von Bussen zur Nutzung als Eingangsbereich und/oder als Bars/Food-Trucks

Folgende Betriebszeiten sind geplant:
  • Ganzjährige Öffnung
  • Voraussichtliche Öffnungszeiten von 10.00 bis 3.00 Uhr

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, der den Gebietscharakter eines „Gewerbegebiets“ mit gewissen Einschränkungen zulässiger Lärmemissionen entspricht. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990.

Das geplante Bauvorhaben ist als Vergnügungsstätte einzuordnen. Gem. der vorliegenden Nutzungsbeschreibung liegt der Schwerpunkt der Nutzungen auf Events jeglicher Art, z.B. Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten, die sich ganzjährig unter freiem Himmel abspielen. Die Gastronomie nimmt gegenüber den Events eine untergeordnete Rolle ein.

Vergnügungsstätten sind in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig.

Eine Ausnahme kann – aus bauplanungsrechtlichen Gründen - unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:
  • Die geplante Nutzung kann als „Zwischennutzung“, solange das Baugrundstück als Gewerbefläche nicht benötigt wird zugelassen werden. Die beantragte Nutzung wird zu diesem Zweck auf 5 Jahre befristet. Verlängerungen sind innerhalb des v.g. Rahmens möglich.
  • Die ausnahmsweise Zulassung einer Vergnügungsstätte beschränkt sich auf die Nutzungen für Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten. Weitere Nutzungsmöglichkeiten, welche ebenfalls unter den Begriff der „Vergnügungsstätte“ fallen, insbesondere Wettbüros, Spielhallen, Bordelle, etc. sind ausgeschlossen.
  • Die Untere Immissionsschutzbehörde ist, im Hinblick auf die Öffnungszeiten und der zu erwartenden Lärmimmissionen zu beteiligen.
  • Die Untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Beurteilung vorzulegen.
  • Es ist ein Verkehrskonzept vorzulegen.
  • Auflagen zum Brandschutz sind zu beachten (insb. Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten, etc.).

Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung hängt von den Angaben zur individuellen Ausgestaltung der Eventfläche ab, welche im Verfahrensstadium der Bauvoranfrage noch nicht vorliegen. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallschutzgutachten vorzulegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit ist von der Unteren Immissionsschutzbehörde, nach Vorlage des Schallschutzgutachtens zu beurteilen.

Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten.

Die Stellplatzbemessung richtet sich nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zur Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung. Diese Regelung bezieht sich auf Versammlungsstätten (außer Sportstätten) von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) und ist damit zwar nicht direkt, jedoch sinngemäß anwendbar (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). Hiernach ist je 5 Sitzplätze, bzw. Besucher 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Gem. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung soll die Veranstaltung für bis zu 1.500 Besucher zur Verfügung stehen. Hieraus errechnen sich 300 erforderliche PKW-Stellplätze. Darüber hinaus sind je 20 Besucher ein Fahrradabstellplatz, somit insgesamt 75 Fahrradabstellplätze vorzuhalten.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Weichertstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, durch die Firma V3 Gastronomie GmbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

  1. Ist die Errichtung einer Eventfläche mit Gastronomie auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig?

Das Bauvorhaben ist – unter Einhaltung von Auflagen – bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, der den Gebietscharakter eines „Gewerbegebiets“ mit gewissen Einschränkungen zulässiger Lärmemissionen entspricht. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990.

Das geplante Bauvorhaben ist als Vergnügungsstätte einzuordnen. Vergnügungsstätten sind dort nur ausnahmsweise zulässig.

Eine Ausnahme kann unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:
  • Die geplante Nutzung kann als „Zwischennutzung“ zugelassen werden. Die beantragte Nutzung wird zu diesem Zweck auf 5 Jahre befristet.
  • Die befristete Zulassung einer Vergnügungsstätte beschränkt sich auf die Nutzungen für Kunst, Kultur, Musik und private Feiermöglichkeiten. Weitere Nutzungsmöglichkeiten, welche ebenfalls unter den Begriff der „Vergnügungsstätte“ fallen, insbesondere Wettbüros, Spielhallen, Bordelle, etc., sind ausgeschlossen.

Im Baugenehmigungsverfahren sind
-        die Untere Immissionsschutzbehörde und die Untere Naturschutzbehörde zu
       beteiligen,
-        ein Verkehrskonzept vorzulegen,
-        die Auflagen zum Brandschutz zu beachten (insb. Rettungs- und Fluchtwege,
Feuerwehrzufahrten, etc.).

Im Rahmen der Bauvoranfrage konnte keine immissionsschutzrechtliche Beurteilung vorgenommen werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit hängt im Baugenehmigungsverfahren von den Feststellungen eines noch vorzulegenden Schallschutzgutachtens und der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Unteren Immissionsschutzbehörde ab.

Aus natur-, bzw. artenschutzrechtlichen Gründen ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine spezielle artenschutzrechtliche Beurteilung vorzulegen.

  1. Nach welchem Punkt der Stellplatzsatzung wird das Bauvorhaben bewertet?

Die Stellplatzbemessung richtet sich nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zur Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung. Diese Regelung bezieht sich auf Versammlungsstätten (außer Sportstätten) von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) und ist damit zwar nicht direkt, jedoch sinngemäß anwendbar (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). Hiernach ist je 5 Sitzplätze, bzw. Besucher, 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Gem. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung soll die Veranstaltung für bis zu 1.500 Besucher zur Verfügung stehen. Hieraus errechnen sich 300 erforderliche PKW-Stellplätze. Darüber hinaus sind je 20 Besucher ein Fahrradabstellplatz, somit insgesamt 75 Fahrradabstellplätze,  vorzuhalten.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / uvs/4/3/18. Nutzungsänderng einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Damm, Linkstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Ventura Automaten GmbH, BV-Nr. xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 3uvs/4/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 30.11.2017 beantragte die Firma Ventura Automaten GmbH, Dürerstraße 8, 63739 Aschaffenburg eine Nutzungsänderung für eine bisher genehmigte Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und eine gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl. Nr. xxx, Gemarkung Damm in der Linkstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Die Ventura Automaten GmbH betreibt derzeit in der Ludwigstraße 1 eine Spielhalle (Spiel-Arena), deren Nutzung künftige aufgegeben werden soll. Als Ersatz für die Spielhalle in der Ludwigstraße 1 ist die Eröffnung einer Spielhalle in einem bestehenden Gebäude in der Linkstraße xxx in Aschaffenburg geplant. Die Nutzungsaufgabe und der künftige Ausschluss von Spielhallen oder anderen Vergnügungsstätten im Gebäude Ludwigstraße 1 wurde in einem entsprechenden städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Ventura Automaten GmbH, als Grundstückseigentümerin vereinbart. Der Bebauungsplan Nr. xxx (Gebiet zwischen Ludwigstraße, Erthalstraße, Weißenburger Straße und Kolpingstraße – Änderung) sieht einen Ausschluss von Vergnügungsstätten an dieser Stelle vor. Die bisherige Spielhalle genoss allerdings noch Bestandschutz. Mit der Verlagerung der Spielhalle und dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages folgt die künftige Nutzung des Gebäudes Ludwigstraße 1 den Vorgaben des Bebauungsplans.

Das Grundstück in der Linkstraße xxx verfügt über eine Gesamtgröße von 3.340 m². Das bestehende Gebäude unterteilt sich bisher in 3 Nutzungsbereiche, für welche im Jahr 1998 drei Fachmärkte genehmigt wurden. Für den mittleren Nutzungsabschnitt, in welchem sich bisher ein Fachmarkt für Motorräder, bzw. Motorradzubehör befand, soll eine Änderung der Nutzung in eine Spielhalle, bzw. einen Gastronomiebetrieb erfolgen. Es ist eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 95 m² mit 8 Spielgeräten und Öffnungszeiten von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr, sowie ein Gastronomiebetrieb mit einer Nutzfläche von ca. 48 m², sowie Abstell- und Nebenräumen und Öffnungszeiten von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. xxx (Bebauungsplan für das Gebiet zwischen der Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt, künftigem Schwalbenrainweg, nordöstlicher Geltungsbereichsgrenze, Michaelstraße und künftiger Ringstraße). Dieser setzt für das betreffende Baugebiet folgendes fest:

Baugebiet: Mischgebiet – MI
GRZ: 0,4
GFZ: 1,1
Zahl der Vollgeschosse: 4
Einzel-Doppelhäuser zulässig
Shed-, Sattel- und Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 30° zulässig

Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans.

Da es sich um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handelt, ist für die planungsrechtliche Beurteilung des Bauantrags nur die Art der baulichen Nutzung maßgebend. Änderungen beim Maß baulicher Nutzung ergeben sich nicht.  

Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet fest. Gemäß 6 Abs. 1 BauNVO (1968) sind in Mischgebieten bauliche Anlagen, die dem Wohnen dienen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, allgemein zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ist der geplante Gastronomiebetrieb planungsrechtlich zulässig.

Spielhallen können unter der Voraussetzung, dass Sie keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellen als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zugelassen werden. Bei der vorliegenden Spielhalle handelt sich um keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, da die Rechtsprechung hier einen Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde legt. Die Nutzfläche der vorliegenden Spielhalle beträgt 95,35 m² und überschreitet daher nicht den Schwellenwert. Die Spielhalle befindet sich im überwiegend gewerblich geprägten Teil des Mischgebietes. Allerdings befinden sich im Gebäude Linkstraße xxx im 2. OG 2 Wohneinheiten und im Dachgeschoss weitere 2 Wohneinheiten. Der Abstand zwischen dem Parkplatz und den Fenstern im 2. Obergeschoss beträgt ca. 25 bis 35 m (Luftlinie). Aus diesem Grund ist Spielhalle ggf. geeignet, mischgebietsunverträgliche Belästigungen und Störungen der Wohnruhe hervorzurufen. Vom Bauherrn wurde ein Gutachten vorgelegt, welches die Einhaltung der geltenden Immissionsschutzrichtwerte belegt. Evtl. Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Spielhallen je 10 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Für gastronomische Betriebe ist je 12 m² Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Für die Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 95 m² ergeben sich hieraus 10 nachzuweisende Stellplätze, für die gastronomische Nutzung im Umfang von ca. 48 m² 4 nachzuweisende Stellplätze. Die 14 erforderlichen Stellplätze sind über den bisherigen Bestand gemäß Baugenehmigungen aus dem Jahr 1998 (BV-Nrn. 98000281 und 98000282) nachgewiesen. Gleiches ergibt sich für die erforderlichen Fahrradstellplätze, für welche vorliegend 4 nachzuweisen, und durch den Bestand entsprechend belegt sind.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderung zu erteilen.

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 3 d. ö. S. "Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in eine Spielhalle und gastronomische Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1500/73, Gem. Damm, Linkstraße 63, 63741 Aschaffenburg,  durch die Firma Ventura Automaten GmbH, BV-Nr. 20170313" abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / uvs/4/4/18. Veranstaltung nach Art. 19 LStVG - Unten am Fluß 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 4uvs/4/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Formantrag vom 17.01.2018 beantragte die Musik-, Kunst- und Kulturintiative Aschaffenburg e. V. die Erlaubnis zur Veranstaltung „Unten am Fluss“ an einem Samstag von 11:00 – 22:00 Uhr
Unten am Fluss 2018 soll am Samstag, den 05.05.2018 stattfinden.
Ausweich-Termine im Fall von schlechtem Wetter sind: Samstag, 12.05.2018 und Samstag, 02.06.2018
Zeiten der öffentlichen Veranstaltung: von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Soundcheck                10.00 bis 11:00 Uhr
Musikdarbietung:            11:00 bis 22:00 Uhr
Ausschank:                11:00 bis 21:30 Uhr
Aufbau am Vortag ab 10 Uhr Abbau bis 19:00 Uhr Folgetag
Die Veranstaltung Unten am Fluss hat sich aus dem Projekt Mainufer entwickelt und wurde früher in Zusammenarbeit mit dem Amt für soziale Leistungen, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Herrn Tessari durchgeführt. Bei dem Bereich Perth- Inch handelt es sich nicht um eine Veranstaltungsfläche. Grundsätzlich soll die Fläche daher nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Historie der Veranstaltung und unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Veranstalter um einen Verein handelt, kann die Fläche nach Ansicht der Verwaltung ausnahmsweise genutzt werden.
Es handelt sich um eine „Umsonst und Draußen“ Veranstaltung am Mainufer, von 11 bis 22 Uhr mit elektronische Deep-Disco-House-Musik. Veranstalter ist die Musik-Kunst und Kulturinitiative Aschaffenburg e. V. Das Angebot richtet sich an Familien und vorwiegend junge Leute. Geplant sind neben dem Musikpavillon auch diverse Aktionsflächen z. B. Hüpfburg.
Seitens des Veranstalters wird mit insgesamt etwa 2.500 Personen gerechnet; maximal etwa 1.500 Personen zeitgleich.
Die Veranstaltung und das Veranstaltungsgelände sind wetteranfällig, so dass der Veranstalter die Option benötigt, die Veranstaltung witterungsbedingt zu verlegen. Das Volksfest ist hiervon nicht betroffen. Durch die Ausweichtermine sollte aber die Möglichkeit bestehen, dass die Veranstaltung durchgeführt werden kann.
Für die Veranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, die gaststättenrechtliche Versorgung erfolgt nicht allein über den Verein. Zum Antrag wurden verschiedene Ämter, Behörden und Stellen beteiligt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung bestehen nicht, insbesondere, da diese um 22:00 Uhr endet.
Im Vorjahr gab es eine unberechtigte Lärmbeschwerde. Von der Polizei wurde festgestellt, dass es sich um eine Veranstaltung ohne besondere Sicherheitsstörungen handelt. Für diese Veranstaltung sind die normalen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Über Auflage ist die Einhaltung der Werte zu überwachen und zu protokollieren.
Für die Genehmigung der Veranstaltung werden kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben.

.Beschluss:

Der Durchführung einer Veranstaltung „Unten am Fluss“ am 05.05.2018 auf den Mainwiesen Perth Inch wird zugestimmt. Alternativ kann die Veranstaltung am 12. Mai oder 0 2. Juni stattfinden.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / uvs/4/5/18. Bekanntgabe der Änderungen an Mobilfunkstandorten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 5uvs/4/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen wurden auf Informationen vom Mobilfunkbetreiber zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur vorgenommen. Nach der Umsetzung der Veränderungen an den jeweiligen Standorten werden diese dann durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen.


Standort
Änderung
Standortbeschei-nigung vorhanden


ja
nein
Schweinheimer Str.XX
Die XX hat den Standort mit dem Dienst LTE erweitert.

X

   
Schwalbenrainweg XX
XX erweitert die Anlage um die Dienste LTE und UMTS. GSM fällt weg.

X



Herstallstraße XX
XX erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Dienste im Bereich UMTS und LTE. GSM fällt weg.

X


Würzburgerstraße XX
XX erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort die zusätzlichen Mobilfunkdienste LTE und UMTS.

X



Wailandstraße XX
XX erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE und GSM.

X

Ottostraße XX
XX erweitert an dem  bestehenden Mobilfunkstandort einen zusätzlichen Mobilfunkdienst im Bereich LTE.

X


.Beschluss:

I.

Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / uvs/4/6/18. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich vom 23.03.2018 wegen "Luftbelastung in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 6uvs/4/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vgl. Anlage

.Beschluss: 1

Der Antrag von Herrn Stadtrat Wolfgang Giegerich vom 23.03.2018 wegen „Luftbelastung in Aschaffenburg“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 04.04.2018 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Antrag der GRÜNEN Stadtratsfraktion vom 16.04.2018 „Eigene Luftschadstoffmessungen im Stadtgebiet“ wird zurückgezogen und auf die Ergebnisse im Herbst gewartet (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / uvs/4/7/18. Tauben- und Rattenproblematik im Stadtgebiet; - Antrag des Stadtrats Manfred Christ vom 13.03.2018 auf Bericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.04.2018 ö Beschließend 7uvs/4/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A)        Taubenproblematik:

Die Stadt Aschaffenburg hatte am 15.10.1996 eine Verordnung über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Tauben-Verordnung – TV) erlassen. Diese Verordnung wurde im Jahr 2016 verlängert und gilt für die Dauer von 20 Jahren.
Die Verordnung bestimmt, dass
-das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist;
-die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter
  Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und  
  Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Verordnungen, die das Füttern von Tauben verbieten, haben den Zweck der effektiven Gefahrenabwehr. Es soll verhindert werden, dass durch große Taubenpopulationen und deren Ausscheidungen erhebliche Schäden an Straßen, Gebäuden, Denkmälern und Ähnlichem entstehen. Während die Möglichkeit der Übertragung von Krankheiten von Tauben auf Menschen in der Literatur umstritten ist, ist es eine Tatsache, dass die zunehmende Vermehrung von Tauben zu starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führt. Dadurch fallen Reinigungskosten an, die vermeidbar wären.
In Aschaffenburg gibt immer wieder Beschwerden über Personen, die Tauben füttern. Durch das nicht erlaubte Füttern werden öffentliche Straßen und Plätze verunreinigt und weitere Tauben sowie Schadnager durch die Futterplätze angezogen. Der Ordnungsdienst des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts hat die Aufgabe, Personen zu ermitteln, die widerrechtlich Tauben füttern und zur Anzeige zu bringen. In der Vergangenheit wurden auch solche Personen ermittelt und mit Geldbußen belegt.
Allerdings gestaltet sich das Feststellen von diesen Personen zunehmend schwieriger, da die Ordnungskräfte mittlerweile auch ohne Uniform bekannt sind und das Füttern an unterschiedlichen Plätzen und zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten geschieht. Obwohl es sich offensichtlich immer wieder um die gleichen Personen handelt, ist ein rechtliches Vorgehen gegen diese nur möglich, wenn sie direkt beim Füttern angetroffen werden oder eindeutige Zeugenaussagen gegen diese Personen vorliegen. Eine Lösung kann sein, dass die Stadtreinigung ausgelegtes Futter konsequent beseitigt.
Die Stadtverwaltung setzt in erster Linie auf die Verhütung von unkontrollierter Vermehrung der Tauben. Dazu wurden im Schöntal zwei Taubenhäuser errichtet, die derzeit vom Tierschutzverein Aschaffenburg betreut und gepflegt werden. Durch den regelmäßigen Austausch der Taubeneier und deren Ersatz durch Kunststoffeier soll der Vermehrung der Tiere vorgebeugt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist der Erfolg allerdings mäßig (maximal 6 Eier pro Monat, in manchen Monaten auch kein Eieraustausch, da keine Eier vorhanden). Der Tierschutzverein übernimmt auch die Reinigung der Taubenhäuser.
Fachgerechte Maßnahmen zur Taubenbekämpfung sollten allerdings Fachfirmen vorbehalten bleiben. Bei Anfragen zu solchen Maßnahmen rät das Ordnungsamt in der Regel, solche Firmen zur Taubenabwehr zu beauftragen.
Dabei sind immer die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu beachten:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
    zufügt.“
Der Deutsche Tierschutzbund lehnt die Tötung von Tauben strikt ab
(https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/artenschutz/voegel/stadttauben).

B)        Rattenproblematik:

Im Ordnungs- und Straßenverkehrsamt gehen vereinzelt Anrufe über Rattenbefall auf privaten Grundstücken ein. Ein Mitarbeiter des Amtes, der durch Fortbildungsmaßnahmen über die Grundsätze der Rattenbekämpfung informiert wurde, nimmt daraufhin eine Ortsbesichtigung vor. In aller Regel ist der Befall jedoch so weit fortgeschritten, dass zur Einschaltung eines zugelassenen Schädlingsbekämpfers geraten wird.
Auch seitens der Stadt findet eine regelmäßige Rattenbekämpfung statt.
Das Tiefbauamt teilt dazu folgendes mit:
In der Entwässerungsanlage der Stadt Aschaffenburg werden im Innenstadtbereich vor allem im Bereich der Gastronomie sowie in der Umgebung von lebensmittelverarbeitenden Betriebe wie Bäckereien und Metzgereien z. Zt. jährlich in jedem 2.Abwasserschacht im Rahmen eines Bestückungsprogramms durch einen Fachbetrieb Rattenköder ausgelegt und durch die geschulten Mitarbeiter des Bauhofes kontrolliert und ggf. nachbestückt. In besonderen Fällen, z. B. durch telefonische Hinweise werden auch punktuell Köder in den Schächten durch das Fachpersonal des Bauhofes ausgelegt.

.Beschluss:

I. Vom Bericht des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts über die Tauben- und Rattenproblematik im Stadtgebiet wird Kenntnis genommen (Anlage 3).


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.10.2018 11:46 Uhr