Datum: 14.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 21:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/6/1/18 SPNr. 1
2pl/6/2/18 SPNr. 2
3pl/6/3/18 Einführung einer Niederschlagswassergebühr (Gesplittete Abwassergebühr)
4pl/6/4/18 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung – Änderungsbeschluss
5pl/6/5/18 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Spessart"
6pl/6/6/18 Feststellung des Jahresabschlusses 2016 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes
7pl/6/7/18 Paulusstraße; - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss
8pl/6/8/18 Mainuferpromenade -Anpassung des Bau- und Finanzierungsbeschlusses
9pl/6/9/18 Mahnmal zur Hexenverfolgung, Empfehlung des Preisgerichts
10pl/6/10/18 Verstärkte Ausübung des Vorkaufsrechts - Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 18.06.2017
11pl/6/11/18 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 31.01.2018 wegen "DITIB in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung - Antrag des Stadtrates Herrn Johannes Büttner vom 31.01.2018 DITIB in Aschaffenburg

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1. / pl/6/1/18. SPNr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 1pl/6/1/18

.Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner auf Vorziehen des Tagesordnungspunktes Nr. 9 der öffentlichen Sitzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

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2. / pl/6/2/18. SPNr. 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 2pl/6/2/18

.Beschluss:

Der Bericht über die aktuellen Ergebnisse aus dem Dialogforum „Mottgersspange“ wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / pl/6/3/18. Einführung einer Niederschlagswassergebühr (Gesplittete Abwassergebühr)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 3pl/6/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bisher gibt es in der Stadt Aschaffenburg nur eine einheitliche Abwassergebühr sowohl für die Beseitigung des Schmutzwassers als auch für die Oberflächenwasserentsorgung der Grundstücke. Die Gebührenhöhe ergibt sich hierbei nach der Menge des bezogenen Frischwassers in Kubikmeter, evtl. reduziert um nicht in den Kanal eingeleitete Wassermengen, wie beispielsweise für die Gartenbewässerung (= modifizierter Frischwassermaßstab). Dieser Maßstab ist auch weiterhin zulässig, solange die sog. „Erheblichkeitsgrenze“ von 12 % nicht überschritten wird. Damit ist gemeint, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung den Anteil von 12 % an den gebührenfähigen Gesamtkosten der Abwasserentsorgung nicht überschreiten darf. Wird er überschritten, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine eigene Niederschlagswassergebühr einzuführen. Das bedeutet die Gesamtkosten sind jeweils auf Schmutz- und Oberflächenwasserentsorgung aufzuteilen (Splitting) und eigenständige Gebührensätze zu ermitteln. Die Schmutzwassergebühr kann dabei weiterhin nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden, wohingegen für die Niederschlagswassergebühr ein neuer, flächenbezogener Verteilungsmaßstab gefunden werden muss.
Bis zur Neubewertung der Abwasseranlagen im letzten Jahr ging man davon aus, dass die Stadt Aschaffenburg unter der Erheblichkeitsgrenze liegt und somit keine gesplittete Abwassergebühr einführen muss. Die Ergebnisse der Neubewertung haben jedoch gezeigt, dass die Grenze von 12 % überschritten wird und deshalb nach der Rechtsprechung die separate Gebühr einzuführen ist.
Zur Verteilung der Niederschlagswasserkosten auf die Gebührenpflichtigen sind ausschließlich flächenbezogene Verteilungsmaßstäbe zulässig. Die Bandbreite der Möglichkeiten reicht hierbei von sehr groben bis ganz exakten („Quadratmetergenau“) Maßstäben. Diese können dann noch variiert und teilweise kombiniert werden, um die für den jeweiligen Einrichtungsträger geeignetste Lösung zu finden. Denn alle diese Varianten haben jeweils Vor- und Nachteile. Deshalb sollen nachfolgend die drei gängigsten Verfahren kurz dargestellt werden:
  • Gebietsabflussbeiwert
Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche mit einem für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, geltenden Abflussbeiwert multipliziert. Dazu wird vorab das Stadtgebiet in Gebiete unterteilt, denen jeweils entsprechend der vorhandenen bebauten und befestigten Flächen auf den betreffenden Grundstücken ein Gebietsabflussbeiwert zugeordnet werden kann. Daraus ergibt sich dann die sog. Gebietsabflussbeiwertkarte, aus der man die Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Gebiet durch farbliche Kennzeichnung leicht erkennen und somit schnell den festgesetzten Abflussbeiwert ermitteln kann.
Bei diesem Maßstab wird also nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, sondern vielmehr die angeschlossene Fläche geschätzt und angenommen, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich versiegelten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in den Kanal abfließt. Der größte Vorteil des Gebietsabflussbeiwerts ist die schnelle Ermittlung der Versiegelungsfaktoren, ohne vor Ort oder durch elektronische Luftbildverfahren für jedes einzelne Grundstück Daten erheben zu müssen. Auch der Aktualisierungsaufwand ist sehr gering, da bauliche Änderungen auf einem einzelnen Grundstück am Gebietsabflussbeiwert nichts ändern.
Das ist jedoch gleichzeitig auch der größte Nachteil, da sich die tatsächlich versiegelten Flächen auf den Grundstücken innerhalb eines Gebiets doch stark unterscheiden können und dies somit zu erheblichen Ungleichbehandlungen der Gebührenpflichtigen führt. Bei extremen Abweichungen müsste auf Antrag sogar eine Einzelveranlagung erfolgen, was den o. g. Erhebungsvorteil wieder zunichtemacht.
Fazit: Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten, wie z. B. hochgenaue Luftbilder und Auswertung mit elektronischen Verfahren, gilt der Gebietsabflussbeiwert inzwischen als veraltet, da die Ergebnisse zu grob und es damit zu den genannten Ungleichbehandlungen kommt.

  • Einzelflächenabrechnung
Das genaue Gegenteil zum groben Gebietsabflussbeiwert ist das Verfahren der exakten Einzelflächenabrechnung. Hierbei wird die Niederschlagswassergebühr für jedes Grundstück nach den tatsächlich überbauten und befestigten Flächen berechnet, von denen aus Oberflächenwasser in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann. Der Ermittlungsaufwand ist dadurch natürlich wesentlich höher, da verschiedene Methoden wie Selbstauskunft, Befliegung bis hin zur Ausmessung auf dem Grundstück kombiniert werden müssen, um zu tatsächlich exakten wie verlässlichen Ergebnissen zu kommen. Auch Aufwand und Kosten für die Datenaktualisierung sind deutlich höher, da bei jeder noch so kleinen Änderung der Flächen durch bauliche Maßnahmen (Ver- bzw. Entsiegelung) sich die Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr ändert und somit vom Grundstückseigentümer der Stadt mitgeteilt werden müsste. Die Praxis aus anderen Kommunen zeigt jedoch, dass dies häufig nur bei Entsiegelungsmaßnahmen geschieht. Folglich ist der Verwaltungsaufwand bei diesem Maßstab am höchsten, um das angestrebte Ziel der maximalen Flächengenauigkeit und der damit verbundenen Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen.
Fazit: Der Maßstab der Einzelflächenabrechnung führt zwar zu quadratmetergenauen Versiegelungsflächen und damit zur gerechtesten Verteilungsmethode. Dies wird jedoch teuer erkauft mit einem wesentlich höheren Zeit- und Kostenaufwand sowohl bei der Datenermittlung als auch bei der fortwährenden Datenpflege, der letztlich immer von den Gebührenpflichtigen getragen wird und mögliche Einsparungen durch geringere Flächen u. U. egalisiert. Bei der Auswahl des Verfahrens sollten diese Aspekte berücksichtigt werden.

  • Der Grundstücksabflussbeiwert als Stufenmodell
Der Grundstücksabflussbeiwert als Maßstab zur Verteilung der Niederschlagswasserkosten versucht die Vorteile der beiden vorgenannten Verfahren zu nutzen und gleichzeitig deren Nachteile zu vermeiden. Zwar geht der Grundstücksabflussbeiwert ebenso wie der Gebietsabflussbeiwert von der gesamten Grundstücksfläche aus und nicht von der quadratmetergenauen, tatsächlich versiegelten Fläche, jedoch wird beim Grundstücksabflussbeiwert die Stufe des Versiegelungsbeiwerts nicht mehr zu einem Gebiet zusammengefasst, sondern grundstücksbezogen festgelegt. Der Grund dafür ist, dass die versiegelten Flächen in einem Stadtgebiet eben häufig nicht homogen sind, sondern auf der Abflussbeiwertkarte eher wie ein Flickenteppich aussehen. Der Grundstücksabflussbeiwert ist also genauer und bildet damit die tatsächliche Versiegelung besser ab als der Gebietsabflussbeiwert. Allerdings besteht weiterhin dessen Nachteil, bei deutlichen Abweichungen von der tatsächlich versiegelten Fläche eine Einzelabrechnung durchführen zu müssen, was wiederum den Zeit- und Kostenaufwand erheblich steigert.
Um dies zu vermeiden, wurde der Grundstücksabflussbeiwert modifiziert und als Stufenmodell gestaltet. Dabei werden die Grundstücksabflussbeiwerte als Stufen festgelegt, die um eine Spanne ergänzt werden, für die die Stufe gilt. Die Zuordnung der Grundstücke in die jeweilige Stufe erfolgt dann aufgrund der Ergebnisse einer umfassenden Flächenermittlung mittels Auswertung von Luftbildern und Selbstauskunft durch vorausgefüllte Fragebögen. Diese vorbereitenden Arbeiten müssen durch einen geeigneten Dienstleister erbracht werden, der die dazu erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen besitzt.
Ein großer Vorteil bei diesem Vorgehen ist, dass alle Grundstücke nach dem gleichen Maßstab behandelt werden und die Grundstückseigentümer durch die Rücksendung der Fragebögen dennoch unpassende Stufenzuordnungen melden können und bei Richtigkeit der korrekten Stufe zugeordnet werden. Aber als Unterschied zur Einzelflächenabrechnung nicht bei jeder noch so kleinen Änderung, sondern nur wenn die Spannweite der festgesetzten Stufe unter- bzw. überschritten wird. Auf diese Weise wird erheblicher Verwaltungsaufwand bei der Datenerstermittlung und dem ständigen Änderungsdienst eingespart. Die Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr erfolgt dann für alle Grundstückseigentümer gleichermaßen nach dem Durchschnittswert der jeweiligen Stufe.
Zur besseren Verdeutlichung nachfolgend der Maßstab Grundstücksabflussbeiwert in Stufen als Übersicht dargestellt:
Aufgrund der genannten Vorteile schlägt die Verwaltung zur Verteilung der Niederschlagswasserkosten den Maßstab Grundstücksabflussbeiwert in Stufen vor.

Für weitergehende Informationen und den technischen und organisatorischen Ablauf bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wird auf den Vortrag von Herrn Leistner (Kommunalberatung Leistner) verwiesen.

Es wird um Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen gebeten.

.Beschluss:

I.
1. Die Stadt Aschaffenburg führt eine Niederschlagswassergebühr (Gesplittete Abwassergebühr) ein.
2. Die Verteilung der Niederschlagswasserkosten erfolgt nach dem Maßstab Grundstücksabflussbeiwert in Stufen. Die Zuordnung der Grundstücke erfolgt gemäß der in Anlage 1 beigefügten Übersicht.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung für einen geeigneten Dienstleister und die Änderung der Entwässerungsgebührensatzung vorzubereiten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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4. / pl/6/4/18. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und westlicher Begrenzung – Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.04.2018 ö Beschließend 7pvs/4/7/18
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 4pl/6/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Planungsanlass und -ziel:
Der seit dem 20.04.2007 rechtskräftige Bebauungsplan „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) wurde im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 aufgestellt, um die zwischen Südbahnhofstraße und Bahnlinie Aschaffenburg – Miltenberg gelegenen früheren Bahnbetriebsflächen, die mit Ausnahme des „Südbahnhofs“ durch das Eisenbahnbundesamt aus der bahnbetrieblichen Widmung entlassen worden sind, zu überplanen und die planungsrechtliche Zulässigkeit neuer Ansiedlungen und Nutzungen zu steuern. Demzufolge wurden, den Darstellungen des Flächennutzungsplans folgend, Gewerbegebietsflächen, ein Mischgebiet und eine Bahnanlage (Südbahnhof) ausgewiesen.

Großteils ist das Plangebiet heute mit neuen Nutzungen belegt, prägend sind neben dem Südbahnhof insbesondere die beiden Einzelhandelsbetriebe mit Nahversorgungsfunktion für die nördlich angrenzenden Wohngebiete.
Das westlich an den Südbahnhof anschließende Grundstück Fl.Nr. xxx ist noch mit einer alten Bahnbetriebshalle bestanden und in den letzten Jahren verschiedentlich genutzt worden, u.a. zum Verkauf von Trödel und Antiquitäten. Aktuell liegt nun ein Baugesuch zur Errichtung eines Gebäudes mit Bistro, Büros und Spielhalle vor; Spielhallen zählen planungsrechtlich zu den „Vergnügungsstätten“, die gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 BauNVO in Gewerbegebieten zugelassen werden können.
Aus stadtplanerischer Sicht sind Spielhallen an betreffendem Standort jedoch nicht erwünscht: Zum Einen sind sie aufgrund der üblichen Betriebszeiten bis tief in die Nacht nur bedingt wohngebietsverträglich, zum Anderen „verbrauchen“ sie anderweitig gewerblich nutzbare Grundstücke, die ohnehin in Aschaffenburg knapp sind.
Aus diesen Gründen soll der Bebauungsplan „Südlich Südbahnhofstraße“ geändert und um eine Regelung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten ergänzt werden. Im Zuge der Bebauungsplanänderung sollen auch weitere Korrekturen vorgenommen werden, die z.B. aus der Ansiedlung der Nahversorgungsbetriebe des Einzelhandels resultierten.

Der Geltungsbereich des ca. 1,8 ha großen Plangebietes umfasst die Grundstücke aus der Gemarkung Aschaffenburg mit den Flurnummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx teilweise, xxx, xxx, xxx, xxx sowie Teilflächen der „Südbahnhofstraße“ Fl.Nr. xxx und xxx.

.Beschluss:

I. Die Änderung des Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Südlich Südbahnhofstraße“ (Nr. 6/6) zwischen Südbahnhofstraße, Südbahnhof, Bahnlinie Aschaffenburg – Miltenberg und westlicher Begrenzung wird beschlossen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

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5. / pl/6/5/18. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Spessart"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 5pl/6/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Stadtplanungsamt stellte am 21.12.2017 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Naturschutzbehörde den Antrag auf Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ (LSG).
Das Landschaftsschutzgebiet wurde nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz durch den Bezirk Unterfranken unter Schutz gestellt. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von ca. 171.000 ha, es erstreckt sich über das Gebiet der kreisfreien Stadt Aschaffenburg sowie den Landkreisen Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart. Schutzzweck der Verordnung ist es die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Spessart typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.
Die Änderung ist notwendig, da im Entwurf des Flächennutzungsplan 2030 (FNP) auf einer Fläche von ca. 2,4 ha eine gewerbliche Baufläche vorgesehen ist. Diese Gewerbefläche liegt im LSG, wogegen sowohl die höhere Landesplanungsbehörde als auch die höhere Naturschutzbehörde Einwendungen erhoben haben. Um diesen Einwendungen Rechnung zu tragen und die Darstellung im FNP rechtmäßig beschließen zu können, muss die LSG-Verordnung geändert und die Baufläche herausgenommen werden. Außerdem sollen die Grenzen des LSG im angrenzenden Bereich an die tatsächliche Bebauung und einen rechtskräftigen Bebauungsplan angepasst werden.
Die Aufhebungsflächen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 00234/01-4/01 „Spessart“ gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ vom 03.12.2001 (Amtsblatt Nr. 23/2001 der Regierung von Unterfranken).
Die Aufhebungsfläche liegt in der Stadt Aschaffenburg und ist eine Teilfläche (TF) des Grundstücks Flur-Nr. xxx, Gemarkung Obernau. Sie liegt direkt an der Bollenwaldstraße und ist ca. 2,4 ha groß und mit Kiefernstangenwald bewachsen. Des Weiteren werden in unmittelbarer Nachbarschaft die Grundstücke Flur-Nr. xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx, xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx, xxx, xxx, xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx, xxx (TF), xxx und xxx aus dem Schutzgebiet herausgenommen. Die Grundstücke sind zum Teil mit Gewerbegebäuden oder mit den Anlagen von Sportvereinen überbaut. Andere, bislang unbebaute, Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Röderäcker“ (Nr. 25/12).
Die beantragte Reduzierung des Landschaftsschutzgebietes um insgesamt ca. 8,8 ha bedarf einem Ausgleich des Landschaftsschutzgebietes an anderer geeigneter Stelle, um das Schutzziel auch weiterhin in vollem Umfang erreichen zu können. Als Ausgleich für diesen Eingriff steht eine ca. 18,8 ha große Fläche im Stadtgebiet Aschaffenburgs in der benachbarten Gemarkung Schweinheim zur Verfügung. Es handelt sich um Teilflächen der Flur-Nummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Schweinheim. Diese Fläche ist zur Kompensation sehr gut geeignet, da sie nicht nur direkt an das bestehende Landschaftsschutzgebiet angrenzt, sondern auch den gleichen Landschaftscharakter in Form einer Waldfläche aufweist. Außerdem ist die Stadt Aschaffenburg Eigentümerin der gesamten Ausgleichsfläche, so dass es nicht zu Komplikationen mit anderen möglichen Eigentümerinnen oder Eigentümern kommt.
Zuständig für die Änderung der Verordnung ist die Stadt Aschaffenburg als kreisfreie Gemeinde in Form der unteren Naturschutzbehörde nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art 51 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches NatSchG (BayNatSchG), da sich die Änderung nur auf das Gebiet der Stadt Aschaffenburg beschränkt. Die Änderungsverordnung ist jedoch auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen. Für das Änderungsverfahren ist nach Art. 52 BayNatSchG zu verfahren, d.h. es ist ein öffentliches Verfahren zu führen.
Die Auslegung der Verordnung und der Pläne fand in der Zeit vom 19.02.18 bis 19.03.2018 statt. Einwendungen zur Planung konnten bis 03.04.2018 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erhoben werden. Es gab keine Einwendungen oder Widersprüche zur Änderung der Verordnung.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat lediglich den Hinweis gegeben, dass falls der Wald umgewandelt werden soll, eine Rodungserlaubnis (Art. 9 BayWaldG) erforderlich ist. Diese ist im weiteren Verfahren z.B. Bebauungsplan zu integrieren und enthält in der Regel auch Auflagen.

Der Stadtrat stimmt der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ innerhalb der Stadt Aschaffenburg zu.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ innerhalb der Stadt Aschaffenburg zu (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 8

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6. / pl/6/6/18. Feststellung des Jahresabschlusses 2016 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg a) Bilanzsumme und Jahresverlust b) Behandlung des Jahresverlustes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 6pl/6/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg sind ein Eigenbetrieb der Stadt
Aschaffenburg.

Nach § 25 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresabschluss 2016 vom Stadthallensenat vorberatend festzustellen und dem Stadtrat (Plenum) zur Feststellung vorzulegen.

Der Feststellung hat vorauszugehen:
  • Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
  • Örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss

Die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2016 erfolgte durch die Firma Dornbach GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Mainz, am 16.06.2017, die örtliche Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit Bericht vom 17.08.2017 sowie Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 23.10.2017. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers wurde in der Sitzung vom 25.07.2017 bereits ausführlich erläutert.

Die Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016.

.Beschluss:

I. Nach der Abschlussprüfung durch die Firma Dornbach GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Mainz, und der örtlichen Rechnungsprüfung wird der testierte Jahresabschluss 2016 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg in der geprüften Fassung festgestellt.

a) Bei einer Bilanzsumme von 794.545,75 € (Vorjahr: 788.930,05 €) beträgt der Jahresverlust 1.169.122,85 € (Vorjahr: 1.124.454,97 €).

b) Der noch nicht ausgeglichene Jahresverlust aus dem Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 1.124.454,97 €, der auf das Wirtschaftsjahr 2016 vorgetragen wurde, wird durch Verlustzuweisung der Stadt Aschaffenburg ausgeglichen.

Der Verlust des Jahres 2016 in Höhe von 1.169.122,85 €  wird auf das nächste Wirtschaftsjahr (2017) vorgetragen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja
nein

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

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7. / pl/6/7/18. Paulusstraße; - Vorstellung der Entwurfsplanung mit Bau- und Finanzierungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 7pl/6/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Die xxx GmbH, Eigentümerin der Anwesen xxx, erstellt derzeit einen Neubau in der Länge des gesamten Straßenabschnitts. Die Fertigstellung ist für November 2018 geplant.

In diesem Zuge soll auch der Gehweg auf der Nordseite vor den Anwesen neu gebaut werden.

Aufgrund der großen Platanen, die entlang der Paulusstraße stehen und deren Wurzeln die früher dort bestandene Pflasterdecke mit stellenweise Asphaltflächen stark beschädigt haben, hat sich das Gartenamt in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt vor ca. 4 Jahren für den Einbau einer wassergebundenen Decke entschieden. In diesem Bereich ist es nun durch die starke Durchwurzelung der oberen Schichten nicht mehr möglich eine befestigte Oberfläche zu errichten, zudem sind die vorhandenen Bordsteine bereits teilweise überwachsen und verschoben. Da die Bäume geschützt werden sollen, wurde in einem gemeinsamen Übereinkommen mit Vertretern der Stadtbau GmbH, dem Tiefbauamt und dem Stadtplanungsamt erwogen, den Gehweg in Richtung Fahrbahn jenseits der Platanen zu versetzen.


2. Projektbeschreibung

Der derzeitige Bordstein entlang der Fahrbahn ist stellenweise durch die Wurzeln der Bäume überwachsen und verschoben worden und müsste somit auch ausgetauscht werden. Um die Straßenbäume zu schützen, soll der Bordstein des Gehweges in Richtung Fahrbahn vor die Bäume verschoben werden. Dies bedeutet, dass der Querschnitt der Paulusstraße von 9,00 m auf 6,50 m verringert wird, damit genügend Platz für die Fußgänger entstehen kann. Von der bestehenden Fahrbahn werden somit 2,00 m dem geplanten Gehweg zugeschlagen.

Im Bereich der Bäume soll der geplante Gehweg auf 1,50 m verschmälert werden, um die vorhandene Wurzelausbildung der Bäume nicht unnötig zu beschränken. Da in diesem Abschnitt unmittelbar vor den Bäumen mit einer starken Durchwurzelung zu rechnen ist, wird hier analog dem Gehweg in der Ottostraße/ Lange Straße auf ca. 4,00 m Länge eine wassergebundene Decke eingebaut. Daraus ergeben sich die uneinheitlichen Breiten des Gehweges. Der geplante Gehweg außerhalb der Baumabschnitte wird der einheitlichen Gestaltung wegen mit einem Betonparkettpflaster versehen, da auch die Stadtbau GmbH ihre Zugänge mit einer Pflasterdecke gestalten werden.

Das Maß zwischen geplanter Häuserfront und dem späteren Bordstein als Abschluss des Gehweges zur Straße beträgt 10,77 m. Nach Rücksprache und Vorstellung des Projektes beim Amt für Brand- und Katastrophenschutz wurde als Auflage für den Bau festgehalten, dass die Distanz für die Feuerwehr unproblematisch ist, wenn der Gehweg dann in seiner ganzen Länge befahren werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn entlang des späteren Gehweges keine Fahrzeuge parken. Daher muss auf der Seite des geplanten Neubaus zwingend absolutes Halteverbot angeordnet werden.

Die Breite zwischen neuer Häuserfront und geplantem Bord entsteht zum einen durch das Versetzen des Gehweges als auch durch die Zurücksetzung der neuen Gebäude um 2,00 m im Vergleich zu den Bestandsgebäuden. Ein Heranrücken der Gebäude näher an die Grenze zur Straße ist jedoch wegen der vorgeschriebenen Abstandsflächen aufgrund der Gesamthöhe der Neubauten nicht möglich.
Die Stadtbau GmbH erstellt eine Tiefgarage für den gesamten Neubau, so dass die Bewohner der Anwesen xxx nicht auf ein Parken auf städtischen Flächen angewiesen sind.

Bei dem Neubau des Gehweges muss auch die Oberflächenentwässerung angepasst werden. Die vorhandenen Sinkkästen müssen ebenfalls versetzt und neu an den Hauptkanal angeschlossen werden. Ein weiterer Straßenablauf pro Seite wird zusätzlich gebaut.

Der städtische Kanal weist in diesem Abschnitt Schäden auf. Die vorhandenen drei Haltungen sind dieses Jahr bereits mit einem Schlauchliner saniert worden. Lediglich ein Anschlussstutzen muss in offener Bauweise vor der Hausnr. xxx neu angebunden werden.

Da die Fahrbahn und die Asphaltoberfläche sowie das Segmentbogennatursteinpflaster des gegenüberliegenden Gehweges ebenfalls sehr schadhaft sind, wird im Rahmen einer Sanierung durch den Bauhof die Fahrbahn im Hocheinbau erneuert und die Asphaltschichten des Gehweges ausgetauscht. Das im hinteren Teil des Gehweges zur Schillerstraße hin vorhandene Segmentbogenpflaster wird durch Asphalt ersetzt.

Die AVG wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahme der Fahrbahn eine neue Gasleitung in der Fahrbahn auf der Seite der bestehenden Gebäude verlegen und dabei die Hausanschlussleitungen für den Neubau erneuern.


3 Angaben zu den Kosten

Maßnahme
Kosten
Baustelleneinrichtung
10.092
Baukosten Gehwegneubau
74.846
Entwässerungseinrichtungen
4.082
Baunebenkosten
1.9040


Gesamtkosten der Kostenberechnung: 108.060 EUR brutto

Die Kosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.


4. Finanzierung

Für das Projekt Gehwegneubau und Sanierung des Kanalanschlussstutzens wurden bislang Haushaltsmittel aufgrund einer Kostenschätzung im Jahr 2015 in Höhe von 105.000 Euro eingestellt.


5. Weiteres Vorgehen

Die Vergabe der Bauleistungen ist für den Herbst 2018 geplant. Die Bauausführung schließt sich der Fertigstellung der Außenarbeiten (Mauerscheibe für die Mietergärten muss gesetzt sein) der Stadtbau GmbH an.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat stimmt der Entwurfsplanung über den Gehwegumbau in der Paulusstraße im Bereich der Anwesen 21 - 29 zu.

2. Die Verwaltung wird beauftragt die Maßnahme nach der Fertigstellung der Außenanlagen der Hochbaumaßnahme der Stadtbau umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0

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8. / pl/6/8/18. Mainuferpromenade -Anpassung des Bau- und Finanzierungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 8pl/6/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Juli 2017 wurde im Plenum ausführlich über das weitere Vorgehen zum Bau der Mainuferpromenade berichtet. Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung die Mainuferpromenade mit zwei Sitzstufenanlagen zu einem Kostenvolumen von xxx Euro brutto auszuschreiben und bis im Sommer 2018 umzusetzen. Die Verwaltung hat daraufhin das Projekt ausgeschrieben. Bedauerlicherweise haben für das Projekt nur zwei Firmen Angebote abgegeben. Eines dieser Angebote konnte nicht gewertet werden, da das Angebot zu spät abgegeben wurde.

Das wertbare Angebot kam zu Kosten von xxx Millionen Euro (ein nicht wertbares Nebenangebot derselben Firma sah Kosten von xxx Euro vor). Bei dieser Kostenmehrung sah sich die Verwaltung gezwungen die Ausschreibung aufzuheben, da der vorgegebene Kostenrahmen weit überschritten und nicht genügend Mittel im Haushalt zur Verfügung standen. Eine genaue Betrachtung der beiden Angebote zeigte, dass sich die Kostensteigerungen überwiegend aus dem Bau der Sitzstufenanlagen ergibt. Die Preise lagen zwischen xxx Euro und xxx Euro. Beim Wegebau lagen die Preissteigerungen zwischen 50.000 und 150.000 Euro, bei den Bastionen bei etwa 15.000 Euro. Nach dieser Kostenanalyse wurden in der Verwaltung Alternativlösungen für die Sitzstufen erarbeitet. Es wird nun vorgeschlagen die Sitzstufenanlagen nicht als Einzelbauwerk mit Tiefengründung (Bohrpfähle) und aufgesetzten Fertigteilstufen zu errichten, sondern aus einzelnen Fertigteilen, die nebeneinander auf einem Streifenfundament ruhen, herzustellen. Die Streifenfundamente bleiben oberhalb der Wasserlinie so, dass keine Wasserhaltung notwendig ist. Allein die Wasserhaltung schlug mit über xxx Euro zu buche. Auch bei der neuen Variante reichen die Sitzstufen bis an das Wasser und können über eine integrierte Treppenanlage, ohne Stufe vom Weg aus, begangen werden.

Bei der jetzt vorgesehenen Baukonstruktion für die Sitzstufen mit Streifenfundament und aufgelegtem Betonfertigteil kann es im Laufe der Jahrzehnte zu leichten Verschiebungen der Fertigteile untereinander kommen. Die Fachingenieure erwarten solche Veränderungen, jedoch nur in geringstem Umfang, da auch die beiden bestehenden Treppenanlagen am Mainufer die letzten 50 Jahre ohne nennenswerte Setzungen oder Verschiebungen überstanden haben. Sicherheitsprobleme sind in jedem Fall nicht zu erwarten und könnten durch geringfügige Anpassungen im Bauunterhalt ausgeglichen werden.

Die Planung ist statisch bemessen und mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung abgestimmt. Die Kostenberechnung des Tiefbauamtes auf der Basis der überarbeiteten Planung kommt nun für die Sitzstufen zu einem Ergebnis von ca. xxx Euro. Sie liegt damit deutlich unter dem bisher kalkulierten Betrag von xxx Euro. In die aktualisierte Kostenberechnung wurden allerdings die Einheitspreise, die bei der vorgenommenen Ausschreibung zustande kamen integriert. Dies führt zu einer Verteuerung des Wegebaus (kalkuliert: xxx Euro) auf xxx Euro und zu einer geringen Erhöhung der Herstellungskosten für die Bastionen (kalkuliert xxx Euro) auf xxx Euro.
Damit schließt die aktualisierte Kostenberechnung für die überarbeitete Planungskonzeption mit ca. xxx Euro ab, zzgl. Baunebenkosten in Höhe von xxx Euro ab. Es ergeben sich damit Gesamtkosten von xxx Euro. Diese Kosten liegen um xxx Euro über dem am 17.07.2017 vom Stadtrat gefassten Bau- und Finanzierungsbeschluss.

Am 04.04.2018 hat die Regierung von Unterfranken schriftlich bestätigt, dass die vorgesehene Planänderung seitens des Fördergebers akzeptiert wird. Die bewilligte Fördersumme von xxx Euro bleibt unverändert.

Die Verwaltung empfiehlt auf der Grundlage der überarbeiteten Planung, das Projekt unverzüglich neu auszuschreiben und im Nachtragshaushalt die Kostensteigerung abzubilden. Sie ist jetzt nur noch auf die allgemeinen Preissteigerungen zurückzuführen und nicht auf Erschwernisse der Baukonstruktion, da die neue Plankonzeption keine Bohrpfahlgründung und keine Wasserhaltung mehr notwendig macht. Für die Auftragsteile die 2018 in Rechnung gestellt werden, stehen im Haushalt 2018 ausreichend Mittel zur Verfügung.

.Beschluss:

I.

1. Der Bau- und Finanzierungsbeschluss vom 17.07.2017 wird entsprechend dem aktuellen Preisniveau angepasst und um den Betrag von 70.000 EUR von rund 740.000 EUR auf 810.000 EUR angehoben.

2. Die Verwaltung wird beauftragt das Projekt unverzüglich erneut auszuschreiben und die Bauarbeiten im Jahr 2018/2019 durchzuführen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 1

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9. / pl/6/9/18. Mahnmal zur Hexenverfolgung, Empfehlung des Preisgerichts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 9pl/6/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im November 2017 hat der Kultur- und Schulsenat die Durchführung eines Künstlerwettbewerbs zur Erlangung von Gestaltungsentwürfen für ein Mahnmal zur Hexenverfolgung beschlossen und die Verwaltung beauftragt auf der Grundlage eines Bewerbungsverfahrens einen Künstlerwettbewerb durchzuführen. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens wurden die Künstler xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zur Abgabe eines Entwurfs aufgefordert. Sie haben hierfür eine Entschädigung von xxx Euro erhalten. Am 25.04.2018 tagte das Preisgericht und empfahl die Arbeit von xxx zur realisieren. Den 2. Preis erhielt xxx, ein dritter Preis wurde nicht vergeben, xxx erhielt einen Ankauf. Die Empfehlung des Preisgerichts ist einstimmig, die Arbeit von xxx zu realisieren. Die Verwaltung empfiehlt daher xxx mit der Umsetzung des Mahnmals zu beauftragen.

Nach Bestätigung des Stadtrats wird die Verwaltung die entsprechenden Aufträge vergeben. Es ist geplant das Kunstwerk noch im Jahr 2018 der Öffentlichkeit zu übergeben. Als Kosten für das Projekt sind xxx Euro im Haushalt vorgesehen. Die Kostenschätzung des 1. Preisträgers berücksichtigt diese Vorgabe.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des Preisgerichtes, die Arbeit von xxx  (Anlage 3) zu realisieren, an.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung des Mahnmals in die Wege zu leiten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X  ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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10. / pl/6/10/18. Verstärkte Ausübung des Vorkaufsrechts - Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 18.06.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.04.2018 ö Vorberatend 10pvs/4/10/18
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 10pl/6/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 18.06.2017 hat die Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragt, die Stadt Aschaffenburg solle von ihrem Vorkaufsrecht bei Immobilien verstärkt Gebrauch machen. Dies gelte insbesondere für nicht mehr benötigte Gewerbe- und Industrieflächen. Die Verwaltung solle zudem beauftragt werden, potenzielle Sanierungsgebiete auszuweisen sowie andere entsprechende Maßnahmen ergreifen, um das Mittel des Vorkaufsrechts stärker ausüben zu können.
Nach § 24 des Baugesetzbuches - BauGB - steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht in folgenden Fällen zu:
1.        im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2.        in einem Umlegungsgebiet,
3.        in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.        im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.        im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.        in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
7.        in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
Darüber hinaus kann die Gemeinde gemäß § 25 BauGB
1.        im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.        in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Die Verwaltung hat den Antrag zum Anlass genommen, alle Kaufverträge, die im 1. Halbjahr 2017 bei der Stadtverwaltung eingegangen sind, auf die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu untersuchen.
Geprüft wurden in diesem Zeitraum 107 Kaufverträge. Die Stadt hätte das Vorkaufsrecht in 16 Fällen auf Basis folgender Rechtsgrundlagen ausüben können:
-        § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - Umlegungsgebiet
1 Grundstück
-        § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet:
7 Grundstücke
Alle Grundstücke sind bebaut und bieten - mit Ausnahme von 1 Grundstück, auf dem eine Neubebauung erfolgen soll - kaum Potenzial zu baulichen Weiterentwicklung.
-        § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - unbebaute Grundstücke, die überwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können:
8 Grundstücke
Die meisten Grundstücke sind kleiner als 500 m², lediglich in zwei Fällen wurden Flächen über 800 m² veräußert.
Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechtes rechtfertigen muss. Dabei steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zur Verfolgung jedweder Gestaltungs- oder Verhinderungsabsichten zur Verfügung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015, Az. W 5 K 14.808). Im „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“ (RdNr. 21 zu § 24 BauGB) wird hierzu ausgeführt:
„Es genügt, dass im Hinblick auf eine gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. … Das wird sich bei Flächen für den Gemeinbedarf, bei Verkehrs-, Versorgungs- und ähnlichen Flächen regelmäßig schon aus der rechtsverbindlichen Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche usw. i. V. m. dem Sicherungszweck ergeben …, in allen anderen Fällen dagegen einer zusätzlichen konkreten Begründung bedürfen. Allgemeine bodenpolitische Erwägungen reichen nicht aus …“
Zudem ist bei Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Im Einzelnen ist zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, Folgendes anzumerken:
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
öffentliche Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Das Vorkaufsrecht kann bereits zu Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Planung realisierbar sein muss. Die Ausübung des Vorkaufsrechts scheidet aus, wenn absehbar ist, dass die Umsetzung der Planung an unüberwindbaren Hindernissen scheitern wird.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Umlegungsgebiet
       Rechtfertigen lässt sich die Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Argumentation, ein Erwerb durch einen Dritten würde die Umlegung erschweren oder unmöglich machen. Die Ausübung ist auch gerechtfertigt, wenn das Grundstück als Ersatzland in die Verteilungsmasse eingebracht werden soll oder wenn es sich zum Austausch gegen andere Grundstücke eignet (vgl. „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, RdNr. 24 zu § 24 BauGB).
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Sanierungsgebiet / städtebaulicher Entwicklungsbereich
       Maßgeblich sind die konkreten Sanierungs- bzw. Entwicklungsziele. Lange Durchführungszeiten stehen der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. In Sanierungsgebieten kommt auch ein Kauf zu Tauschzwecken in Betracht. In Entwicklungsbereichen besteht eine Erwerbspflicht der Gemeinde (§ 166 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Ausnahmen s. § 166 Abs. 3 Satz 3 BauGB), so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
       Allerdings ist die Festsetzung eines Sanierungsgebietes oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs an gesetzliche Vorgaben geknüpft. Voraussetzung für die Ausweisung als Sanierungsgebiet ist das Vorliegen „städtebaulicher Missstände“ (§ 136 BauGB). Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden (§ 165 BauGB). Aus diesen Formulierungen lässt sich ableiten, dass bestehende Baugebiete, die einem Umnutzungsdruck unterliegen, in denen aber der Erhalt der bestehenden Struktur beabsichtigt ist, kaum die Voraussetzungen zum Einsatz dieser Instrumente erfüllen. Hier erscheint die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch welchen die bestehende Art der Nutzung gesichert wird, das geeignete Instrumentarium zu sein. Durch einen solchen lässt sich eine gewerbliche oder industrielle Nutzung - unter Berücksichtigung der Belange der Umgebungsbebauung - rechtlich sichern.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB
Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus / Erhaltungssatzung
       Gemäß § 171a Abs. 2 BauGB sind Stadtumbaumaßnahmen Maßnahmen, durch die in erheblich von Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. U. a. gilt dies, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist. Diese Vorschrift dürfte in Aschaffenburg kaum anwendbar sein.
       Durch eine Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Diese Regelung stellt kein Instrumentarium zur städtebaulichen Weiterentwicklung eines Gebietes dar, und kommt daher z. B. für brachgefallene Grundstücke nicht in Betracht.
       Zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist die begründete Annahme erforderlich, dass durch den Kauf und den mit ihm verbundenen Zweck das Ziel der jeweiligen Satzung beeinträchtigt wird. Dieser kann sich z. B. aus dem Inhalt des Kaufvertrages und anderen Erklärungen ergeben.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB
unbebaute Flächen im Außenbereich mit FNP-Darstellung „Wohnbaufläche“
       Ziel dieser Regelung ist es, den Wohnungsbau zu fördern und zu erleichtern sowie zugleich dämpfend auf die Preisentwicklung einwirken zu können, weil die Gemeinde nur den Verkehrswert des Grundstücks entrichten muss. (vgl. „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, RdNr. 14 zu § 24 BauGB).
       Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Begrenzungen des Vorkaufsrechts zu beachten sind, und dass das Vorkaufsrecht kein Instrument zur allgemeinen Bodenbevorratung der Gemeinden sein kann (BVerwG, Entscheidung v. 25.01.2010, 4 B 53.09). In diesem Urteil werden zwei Kriterien für eine rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts benannt.
       Danach muss sich das Vorkaufsrecht an den Zielen, die der Gesetzgeber mit den einzelnen Tatbeständen des § 24 BauGB verfolgt, orientieren. Mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Voraussetzung ist immer, dass das Grundstück unmittelbar oder mittelbar (als Tauschland) Wohnzwecken zugeführt werden soll. Dies schließt solche Grundstücke ein, die der infrastrukturellen Ausstattung des zu entwickelnden Wohngebietes dienen sollen. Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke anderswo verwendet werden sollen.
Zudem ist das Kriterium der zeitlichen Bindung zu beachten. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstücks mittels Vorkaufsrecht nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereitzustellen, zu verwirklichen. Das wird im Regelfall die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans sein, es können aber auch andere sinnvolle Vorbereitungsmaßnahmen sein.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB
unbebaute Grundstücke in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können
       Es handelt sich um ein Vorkaufsrecht im unbeplanten Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Die unbebauten Grundstücke müssen vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, so dass ein Vorkaufsrecht in Dorf-, Misch- und Kerngebieten nicht in Frage kommt.
       Die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Gemeinwohl, wenn das Grundstück ernstlich für eine Wohnbebauung bereitgestellt werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung dienen soll.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB
vorbeugender Hochwasserschutzes
       Es handelt sich um Grundstücke, die von Bebauung freigehalten werden sollen. Diese Regelung ist für die Weiterentwicklung von Bauland irrelevant.
-        § 25 Abs. 1 BauGB
Besonderes Vorkaufsrecht
       Die Gemeinde kann
-        im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie
- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
       Somit ist es nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB möglich, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu einzuführen, die weder für öffentliche Zwecke benötigt noch für Wohnbauzwecke nutzbar sind. Somit kann z. B. ein Vorkaufsrecht an gewerblichen Grundstücken begründet werden, die jedoch unbebaut sein müssen.
       Nach der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, ein Vorkaufsrecht für Gebiet zu erlassen, in den eine Bebauungsplan noch nicht besteht, in denen aber städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Eine Gemeinde zieht städtebauliche Maßnahmen schon dann in Betracht, wenn sie vorhat, das Gebiet in einigen Jahren zu erschließen, das Stadtquartier zu entwickeln oder zu erneuern. Die Gemeinde soll so möglichst früh in die Lage versetzt werden, Grundstücke zu erwerben, um auf diese Weise später umso leichter die gebotenen städtebaulichen Maßnahmen durchführen zu können. Allerdings muss die Gemeinde bereits Planvorstellungen haben. Es genügt nicht, lediglich einen städtebaulichen Konflikt zu bezeichnen, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung des Konflikts in Betracht kommen. Voraussetzung ist außerdem, dass eine Weiterveräußerung an Dritte den angestrebten Entwicklungszweck erschweren würde. Dies gilt v. a. für öffentliche Flächen und Gemeinbedarfsflächen, aber auch für Flächen, die für gewerbliche Nutzungen oder für Wohnzwecke vorgesehen sind (vgl. „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, RdNrn. 4 - 6 zu § 25 BauGB). Das Vorkaufsrecht kann hier auch bei bebauten Grundstücken ausgeübt werden.
Generell gilt Folgendes:
-        Ausschluss des Vorkaufsrechts
       Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist u. a. dann ausgeschlossen,
- wenn Käufer und Verkäufer verheiratet oder eng miteinander verwandt sind (§ 26 Nr. 1 BauGB) oder
- das Grundstück entsprechend den Festsetzungen das Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist oder genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel i. S. d. § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist (§ 26 Nr. 4 BauGB).
-        Nicht ausgeübt werden kann ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten (§ 24 Abs. 2 BauGB).
-        Abwendung des Vorkaufsrechts
       Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB hierzu verpflichtet. Ausnahmen von diesem Abwendungsrecht gelten gemäß § 26 Abs. 2 BauGB für öffentliche Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung benötigt wird.
Diese Regelung dürfte insbesondere Bedeutung erlangen bei der Ausübung des Vorkaufsrechts im unbeplanten Innenbereich bzw. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, da der Käufer sich zur Bebauung des Grundstücks verpflichten und somit die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden könnte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts engen Grenzen unterliegt, zumal das Wohl der Allgemeinheit diese immer rechtfertigen muss. Auch muss die Möglichkeit bestehen, überhaupt die Grundlage für die Ausübung zu schaffen. Gerade die Ausweisung von Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen unterliegt gesetzlichen Einschränkungen und erfordert umfassende Vorarbeiten (z. B. Durchführung vorbereitender Untersuchungen). Zudem sind die Möglichkeiten zum Erwerb bebauter Grundstücke sehr eingeschränkt. Gleiches gilt für gewerblich nutzbare Grundstücke.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Vorgehensweise vor:
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
öffentliche Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
       Das Vorkaufsrecht wird grundsätzlich ausgeübt.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Umlegungsgebiet
       Das Vorkaufsrecht wird grundsätzlich ausgeübt. Auf die Ausübung wird verzichtet, wenn dadurch die Umlegung vereinfacht wird (z. B., wenn ein Umlegungsbeteiligter zusätzlich Flächen erwirbt, ohne die er im Umlegungsverfahren keinen Anspruch auf Zuteilung eines neuen Grundstücks hätte).
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Sanierungsgebiet / städtebaulicher Entwicklungsbereich
       Auf die Ausweisung neuer Sanierungsgebiete oder städtebaulicher Entwicklungsbereiche wird verzichtet, wenn diese nur dazu dienen sollen, die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu schaffen (s. hierzu auch folgende Ausführungen unter „Besonderes Vorkaufsrecht“). Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt für
- öffentliche Flächen,
- Brachflächen,
- Flächen, die einer Neuordnung bedürfen und
- unbebaute Grundstücke, auf denen Wohnungsbau möglich und eine Geschossfläche von mindestens 700 m² erreichbar ist (vgl. nachfolgend Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB)
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB
Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus / Erhaltungssatzung
       Diese Regelung ist für den beantragten Zweck weitgehend wirkungslos und daher irrelevant.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB
unbebaute Flächen im Außenbereich mit FNP-Darstellung „Wohnbaufläche“
       Es gibt in Flächennutzungsplan eine Reihe von potenziellen Baugebieten, die als „Wohnbauflächen“ dargestellt sind. Allerdings verhindert die vom Bundesverwaltungsgericht gefordert zeitlich Nähe der Ausweisung als Baugebiet die generelle Ausübung des Vorkaufsrechts. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Bereiche zu beschränken, für die es Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen gibt.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB
unbebaute Grundstücke in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können
       In diesen Bereichen werden häufig Grundstücke veräußert, die lediglich mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut werden können. Diese sind für die Errichtung von Geschosswohnungsbau und damit auch von gefördertem Wohnraum ungeeignet. In diesen Fällen sollte auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet werden. Wird aber eine mögliche Geschossfläche von 700 m² überschritten, können größere Gebäude entstehen. Erst dann ist dieses Grundstück für die Errichtung von Geschosswohnungsbau für den Grundstückseigentümer interessant. So hat sich bei einem Grundstück im Stadtteil Schweinheim, das die Stadt zum Verkauf angeboten hatte, gezeigt, dass bei einer geringeren erreichbaren Geschossfläche das Grundstück zur Errichtung von Geschosswohnungsbau nicht vermarktbar ist.  Es wird daher vorgeschlagen, erst bei Überschreiten dieser Schwelle das Vorkaufsrecht auszuüben.
-        § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB
vorbeugender Hochwasserschutzes
Diese Regelung ist für die Baulandbereitstellung irrelevant.
-        § 25 Abs. 1 BauGB
Besonderes Vorkaufsrecht
       Diese Regelung erscheint das geeignete Instrumentarium für Bereiche, die einem Umnutzungsdruck unterliegen, zumal hier auch bebaute sowie gewerblich genutzte Grundstücke erfasst werden können. So ist es z. B. möglich, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen, in dem Ziele der Bauleitplanung definiert werden. Dies hätte zur Folge, dass Bauvorhaben zurückgestellt werden können bzw. eine Veränderungssperre erlassen werden kann. Zudem könnte durch eine Satzung ein Vorkaufsrecht begründet werden. Gegenüber der Ausweisung eines Sanierungsgebietes oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches hätte dies den Vorteil, sehr schnell und rechtssicher agieren zu können.
       Es wird daher empfohlen, bei absehbaren Umnutzungen von der Möglichkeit zum Erlass einer Satzung zur Ausübung des „Besonderen Vorkaufsrecht“ Gebrauch zu machen.
Selbstverständlich sind auch bei Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grundlage dieses Grundsatzbeschlusses in jedem Einzelfall die Vorschriften der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Aufgaben des Oberbürgermeisters, des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu beachten. Demnach sind für Grundstücksgeschäfte zuständig (jeweils Brutto-Beträge):
-        bis xxx €:                                Oberbürgermeister (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 Geschäftsordnung)
-        über xxx € bis xxx €:                Haupt- und Finanzsenat (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Geschäftsordnung)
-        über xxx €:                        Plenum (§ 3 Nr. 11 Geschäftsordnung)
In den vergangenen 15 Jahren wurden 2 Grundsatzbeschlüsse über die Regularien zur Ausübung des Vorkaufsrechts in folgenden Baugebiet gefasst:
-        Hauptsenat 01.03.2010: xxx
-        Hauptsenat 02.12.2013: xxx
Die Gültigkeit beider Beschlüsse war jeweils auf 2 Jahre beschränkt. Sie sind daher (und weil mittlerweile die Umlegungsverfahren abgeschlossen sind) nicht mehr anzuwenden.
Nicht Bestandteil dieses Beschlussvorschlages ist die künftige Vorgehensweise bei der Ausweisung von Neubaugebieten und zur Neuordnung der Grundstücke, wofür bislang Umlegungsverfahren durchgeführt wurden.

.Beschluss:

1.        Der Bericht der Verwaltung über die Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) wird zur Kenntnis genommen.
2.        Das Vorkaufsrecht wird in folgenden Fällen grundsätzlich ausgeübt, sofern das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt:
       -        zum Erwerb öffentlicher Flächen und Ausgleichsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)
       -        in einem Umlegungsgebiet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), sofern nicht durch das ursprüngliche Rechtsgeschäft die Durchführung der Umlegung vereinfacht wird
       - in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) für
° öffentliche Flächen,
° Brachflächen,
° Flächen, die einer Neuordnung bedürfen und
° unbebaute Grundstücke, auf denen Wohnungsbau möglich und eine Geschossfläche von mindestens 700 m² erreichbar ist
       - bei unbebauten Flächen im Außenbereich mit der FNP-Darstellung „Wohnbaufläche“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB), sofern ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde
       - bei unbebauten Grundstücken in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB), sofern eine Geschossfläche von mindestens 700 m² erreichbar ist
       - in Gebieten, für welche eine rechtskräftige Satzung auf Grundlage des § 25 Abs. 1 BauGB über ein „Besonderes Vorkaufsrecht“ besteht.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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11. / pl/6/11/18. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 31.01.2018 wegen "DITIB in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung - Antrag des Stadtrates Herrn Johannes Büttner vom 31.01.2018 DITIB in Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.05.2018 ö Beschließend 11pl/6/11/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der mündliche Bericht zum Antrag erfolgt in der Sitzung.

.Beschluss: 1

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 30.01.2018 (Anlage 4) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 4, Dagegen: 37

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

Aufgrund der vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen von DITIB Aschaffenburg vom 02.02.2018 und vom 28.03.2018 (Anlage 5) soll DITIB Aschaffenburg am Fest der Brüderschaft der Völker nicht ausgeschlossen werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 4

Datenstand vom 20.11.2018 14:41 Uhr