Datum: 13.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UVS/6/1/18 öffentliche allg. Beschlussvorlage
2UVS/6/2/18 Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit 18 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Sälzerweg xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma MIB Projektentwicklungsgesellschaft mbH BV-Nr. 20180046
3UVS/6/3/18 Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Obernau, Ruchelnheimstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch Herrn xxx, Bertastraße xxx, 63743 Aschaffenburg BV-Nr. 20180070
4UVS/6/4/18 Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Obernau, Ruchelnheimstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch Herrn xxx, Staufenhöfe xxx, 63849 Leidersbach BV-Nr. 20180068
5UVS/6/5/18 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - 13. LINDE-Stapler-Cup 2018 in Aschaffenburg
6UVS/6/6/18 Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) - KOMMZ 2018
7UVS/6/7/18 Personalaufstockung im Bereich der städtischen Verkehrsüberwachung - Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2017; - Anträge der KI vom 02.02.2018 (Antrag 8) und vom 09.03.2018
8UVS/6/8/18 Bestätigung der Bestellung von Herrn xxx als ehrenamtlicher Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg
9UVS/6/9/18 Bestellung von Frau xxx als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg ab 01.08.2018
10UVS/6/10/18 Erlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg (Heimatpflegersatzung)
11UVS/6/11/18 Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.05.2018 mit dem Inhalt "Berichterstattung und Erörterung im Stadtrat der Ergebnisse des 2. Wohnungsbauforums des Aschaffenburger Architekten- und Ingenieurvereins (AIV) am 24. April 2018" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018
12UVS/6/12/18 Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.02.2018 mit dem Inhalt "Sozialwohnungen im Bestand erhalten; GBW"-/Patrizia-Wohnungen u. a." und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018

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1. / UVS/6/1/18. öffentliche allg. Beschlussvorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 1UVS/6/1/18

.Beschluss:

1. Die Mitglieder des Umwelt- und Verwaltungssenates nehmen den als Anlage 1 beigefügten Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.06.2018 zur Kenntnis.

2. Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Fragen mündlich Stellung. Im Ergebnis kann das Eckertsmühlenfest 2018 stattfinden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UVS/6/2/18. Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit 18 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Sälzerweg xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma MIB Projektentwicklungsgesellschaft mbH BV-Nr. 20180046

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 2UVS/6/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.02.2018, bzw. Änderungen vom 04.05.2018 reichte die Bauherrin, die Firma MIB Projektentwicklungsgesellschaft mbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt maximal 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Sälzerweg xxx, 63743 Aschaffenburg mit folgenden Fragestellungen ein:

  1. Dürfen auf dem Grundstück, wie geplant, 2 Wohngebäude mit je 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss errichtet werden?

  2. Darf das dritte Geschoss mit einem Pultdach (DN ca. 6°) errichtet werden, wenn die Fläche des Staffelgeschosses < 2/3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ist, das Dach extensiv begrünt wird und das Staffelgeschoss an den Fassaden deutlich (Vorderhaus 80 cm Hinterhaus 30 cm) eingerückt wird? Das Staffelgeschoss wäre dann baurechtlich ein Vollgeschoss.

  1. Darf die Tiefgaragenzufahrt (Mittelgarage) an der dargestellten Stelle errichtet werden?

  1. Dürfen 3 PKW-Stellplätze, wovon 2 Stück barrierefrei geplant sind, im Vorgartenbereich errichtet werden?

  2. Wird der geplanten Ausnutzung (2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss als Vollgeschoss) mit einer GFZ von ca. 0,82 zugestimmt?

Die Bauvoranfrage umfasst die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit je 8, insgesamt maximal 16 Wohneinheiten mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Sälzerweg xxx, 63743 Aschaffenburg.

Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 1.835 m².

Geplant sind 2 Mehrfamilienhäuser mit an den Fassadenwänden, oberhalb des 1. Obergeschosses allseitig deutlich eingerückten Staffelgeschossen mit Pultdächern mit einer Dachneigung von ca. 6°. Die Pultdächer sollen extensiv begrünt werden. Die geplanten Gebäude verfügen damit über III Vollgeschosse, davon I Vollgeschoss als zurückgesetztes Staffelgeschoss mit einer Grundfläche unter 2/3 der Grundfläche der beiden unteren Geschosse (EG, 1. OG).

Das geplante Vordergebäude verfügt über eine Grundfläche von ca. 21 m x 12,4 m, das Hintergebäude von ca. 25 m x 12,4 m.

Die Erschließung der Gebäude erfolgt über den Sälzerweg. Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Sonstige oberirdische Stellplätze auf dem Grundstück sollen nicht errichtet werden. Beide Gebäude, sowie die zwischen den beiden Gebäuden liegenden Flächen sind vollständig unterkellert. Dieser Bereich dient der Unterbringung von Kellerräumen, sowie den erforderlichen Tiefgaragenstellplätzen. Die nicht überbauten Dachflächen der Tiefgarage werden intensiv begrünt.

Im Einzelnen ergeben sich zu den vom Antragsteller gestellten Fragen folgende Feststellungen:

  1. Dürfen auf dem Grundstück, wie geplant, 2 Wohngebäude mit je 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss errichtet werden?

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich damit nach § 34 BauGB (Innenbereichsvorhaben). Das Bauvorhaben ist dann zulässig, soweit sich dieses in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die umliegende Bebauung entspricht dem Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO. Die geplante Wohnnutzung ist hiernach allgemein zulässig.

Die beiden Gebäude fügen sich hinsichtlich der Grundflächen mit ca. 21 m x 12,4 m beim vorderen und ca. 25,2 m x 12,4 m beim rückwärtigen Gebäude in die umliegende Bebauung ein. Insbesondere auf den unmittelbar angrenzenden Baugrundstücken (Sälzerweg xxx, bzw. Rhönstraße xxx) sind Gebäude ähnlicher Dimensionierung (ca. 30 m x 12 m, bzw. 23 m x 14 m) vorhanden.

Zur Lage des rückwärtigen Gebäudes ist festzustellen, dass in der näheren, zu beurteilenden Umgebung bereits mehrere Gebäude in 2. Reihe errichtet wurden. Auf einem unmittelbar westlich des Baugrundstückes gelegenen Nachbargrundstück wurde erst kürzlich eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 3 WE erteilt. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten ist auf dem 1.835 m² großen Grundstück eine rückwärtige Bebauung möglich. Die Gebäudeaufteilung fügt sich harmonisch in die Umgebungsbebauung ein. Entgegen den ursprünglich eingereichten Planunterlagen, wurde in den nachgereichten Planunterlagen das vordere Gebäude an der Straßenbegrenzungslinie des Sälzerweges ausgerichtet. Die Abstände zwischen den beiden Gebäuden und den Nachbargrundstücken sind für gesunde Wohnverhältnisse ausreichend, insbesondere hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.


  1. Darf das dritte Geschoss mit einem Pultdach (DN ca. 6°) errichtet werden, wenn die Fläche des Staffelgeschosses < 2/3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ist, das Dach extensiv begrünt wird und das Staffelgeschoss an den Fassaden deutlich (Vorderhaus 80 cm, Hinterhaus 30 cm) eingerückt wird? Das Staffelgeschoss wäre dann baurechtlich ein Vollgeschoss.

Im zu beurteilenden Bereich sind Gebäude mit teils unterschiedlichen Dachformen vorhanden. Gebäude mit einem Flachdach sind in diesem Bereich vertretbar und insbesondere auf der, dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Straßenseite bereits vorhanden.
Die beiden Staffelgeschosse werden auf der östlichen Fassadenseite, d.h. zum Sälzerweg hin geringfügig, im seitlichen Bereich leicht, im rückwärtigen Bereich deutlich eingerückt. Der Rücksprung des Vordergebäudes liegt zur Straßenseite hin bei 80 cm und des Hintergebäudes bei 30 cm.

Die Gebäude weisen daher je zwei Vollgeschosse plus Staffelgeschoss auf, wobei die Staffelgeschosse als Vollgeschosse nach Maßgabe der BayBO zu werten sind. Damit erreichen beide Gebäude insgesamt III Vollgeschosse.
Die umliegende Bebauung weist II Vollgeschosse und ein Dachgeschoss auf, wobei die Dachgeschosse (mit geneigtem Satteldach) hier keine Vollgeschosse darstellen.
Die geplanten Dachgeschosse der vorliegenden Bauvoranfrage entsprechen, durch die Ausbildung als zurückgesetzte Staffelgeschosse, rechnerisch dem Flächenanteil der „Hüllfläche“ einer fiktiven max. zulässigen Dachgeschossausbildung mit geneigtem Dach, ohne dass dieses Dachgeschoss damit ein Vollgeschoss wäre (2/3-Regelung). In vergleichbaren Fällen wurden entsprechende Staffelgeschosse bereits mehrfach zugelassen, wenn bei einem, dem Staffelgeschoss vergleichbaren (geneigtem) Dachgeschoss kein Vollgeschoss gegeben wäre. Dies trifft in diesem Fall zu. Von diesem Geschoss gehen keine anderen Wirkungen aus, als von einem zulässigen, vergleichbaren Dachgeschoss mit geneigtem Satteldach. Das Vorhaben fügt sich damit in die vorhandene Bebauung ein.

  1. Darf die Tiefgaragenzufahrt (Mittelgarage) an der dargestellten Stelle errichtet werden?

Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Lage der Tiefgaragenrampe, bzw. Grundstückszufahrt, soweit die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen und evtl. Auflagen zu beachten. Die Tiefgaragenrampe ist zu überdachen und gem. Darstellung in den Planunterlagen extensiv zu begrünen.

  1. Dürfen 3 PKW-Stellplätze, wovon 2 Stück barrierefrei geplant sind, im Vorgartenbereich errichtet werden?

Die in den ursprünglichen Planunterlagen vom 27.02.2018 vorgesehenen PKW-Stellplätze im Vorgartenbereich sind nicht genehmigungsfähig. In den aktualisierten Planunterlagen werden alle Stellplätze in der Tiefgarage nachgewiesen.

§ 5 Abs. 1 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht vor, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,50 m Breite entstehen dürfen. Abweichungen können in diesem Straßenabschnitt des Sälzerweges nicht zugelassen werden.


  1. Wird der geplanten Ausnutzung (2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss als Vollgeschoss) mit einer GFZ von ca. 0,82 zugestimmt?

Einer GFZ von 0,82 kann zugestimmt werden, soweit das Staffelgeschoss, welches als Vollgeschoss in der Berechnung zu berücksichtigen ist in der Berechnung enthalten ist. Die nicht überbauten Dachflächen der Tiefgarage sind intensiv zu begrünen.

Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind die Regelungen der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt maximal 16 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Sälzerweg xxx, 63743 Aschaffenburg, durch die Firma MIB Projektentwicklungsgesellschaft mbH wird für folgende Beantwortung erteilt:

  1. Dürfen auf dem Grundstück, wie geplant, 2 Wohngebäude mit je 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss errichtet werden?

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich damit nach § 34 BauGB (Innenbereichsvorhaben). Das Bauvorhaben ist dann zulässig, soweit sich dieses in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die umliegende Bebauung entspricht dem Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO. Die Errichtung von Wohngebäuden ist auf dem Baugrundstück allgemein zulässig.

Die beiden Gebäude fügen sich auf dem 1.835 m² großen Grundstück hinsichtlich der Grundflächen mit ca. 21 m x 12,4 m beim vorderen und ca. 25,2 m x 12,4 m beim rückwärtigen Gebäude in die umliegende Bebauung ein.

Eine rückwärtige Bebauung ist, wie auf den Planunterlagen dargestellt, ebenfalls zulässig und entspricht der bereits vorhandenen Bebauung auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken. Die Abstände zwischen den beiden Gebäuden und den Nachbargrundstücken sind für gesunde Wohnverhältnisse ausreichend, insbesondere hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.


  1. Darf das dritte Geschoss mit einem Pultdach (DN ca. 6°) errichtet werden, wenn die Fläche des Staffelgeschosses < 2/3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ist, das Dach extensiv begrünt wird und das Staffelgeschoss an den Fassaden deutlich (Vorderhaus 80 cm, Hinterhaus 30 cm) eingerückt wird? Das Staffelgeschoss wäre dann baurechtlich ein Vollgeschoss.

Die Errichtung der beiden Gebäude kann mit III Vollgeschossen zugelassen werden, soweit das oberste Geschoss als zurückgesetztes Staffelgeschoss ausgebildet wird und in seiner Grundfläche 2/3 der Grundfläche der beiden unteren Geschosse (EG, 1. OG) nicht überschreitet.
Die umliegende Bebauung weist II Vollgeschosse und ein Dachgeschoss auf, wobei die Dachgeschosse (mit geneigtem Satteldach) hier keine Vollgeschosse sind.
Die beiden geplanten Gebäude mit III Vollgeschossen, davon die jeweils obersten Geschosse als Staffelgeschoss fügen sich in die umliegende Bebauung ein, soweit die v.g. Begrenzung der Grundfläche für die Staffelgeschosse beachtet werden. In diesem Fall gehen von diesen Geschossen keine anderen Wirkungen aus, als von einem zulässigen, vergleichbaren Dachgeschoss mit geneigtem Satteldach. Die geplanten Pultdächer sind extensiv zu begrünen.

  1. Darf die Tiefgaragenzufahrt (Mittelgarage) an der dargestellten Stelle errichtet werden?

Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Lage der Tiefgaragenrampe, bzw. Grundstückszufahrt, soweit die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen und evtl. Auflagen zu beachten. Die Tiefgaragenrampe ist zu überdachen und gem. Darstellung in den Planunterlagen extensiv zu begrünen.

  1. Dürfen 3 PKW-Stellplätze, wovon 2 Stück barrierefrei geplant sind, im Vorgartenbereich errichtet werden?

Die in den ursprünglichen Planunterlagen vom 27.02.2018 vorgesehenen PKW-Stellplätze im Vorgartenbereich sind nicht genehmigungsfähig. In den aktualisierten Planunterlagen werden alle Stellplätze in der Tiefgarage nachgewiesen.


  1. Wird der geplanten Ausnutzung (2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss als Vollgeschoss) mit einer GFZ von ca. 0,82 zugestimmt?

Einer GFZ von 0,82 kann zugestimmt werden, soweit das Staffelgeschoss, welches als Vollgeschoss in der Berechnung zu berücksichtigen ist,  in der Berechnung enthalten ist. Die nicht überbauten Dachflächen der Tiefgarage sind intensiv zu begrünen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UVS/6/3/18. Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Obernau, Ruchelnheimstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch Herrn xxx, Bertastraße xxx, 63743 Aschaffenburg BV-Nr. 20180070

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 3UVS/6/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.03.2018 beantragte der Bauherr xxx den Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr. xxx, 63743 Aschaffenburg.

Auf dem 4.147 m² großen Grundstück ist bereits eine Halle mit den Abmessungen von ca. 10 m x 20 m vorhanden. Geplant ist die Errichtung einer weiteren Lagerhalle mit den Abmessungen von ca. 58 m x 23 m und einer Höhe von 10,6 m.

Die Lagerhalle soll für die Lagerung von KFZ- und Maschinenteilen genutzt werden. Die bisherige Halle verfügt über eine Grundfläche von 200 m², die neue Halle über 1.334 m².

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker Änd. 5“. Das Bauvorhaben ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1990 zu beurteilen.

Der Bebauungsplan enthält für das betreffende Baugebiet folgende Festsetzungen:

GI - Industriegebiet
GRZ 0,8
BMZ 9,0
maximal 2 Vollgeschosse
Dachneigung: 0° – 30°
private Grünfläche als Pflanzstreifen

Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung ein. Eine Lagerhalle ist im Industriegebiet allgemein zulässig.

Die GRZ erreicht einen Wert von 0,37. Die zulässige GRZ von 0,8 wird nicht überschritten.

Die zulässige Baumassenzahl (BMZ) wird mit einem Wert von 3,11 ebenfalls eingehalten. Gleiches gilt für die Festsetzungen über die Dachneigung und die privaten Grünflächen.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Lagerflächen je 100 m² Lagerfläche 1 Stellplatz erforderlich. Bei einer Lagerfläche von 1.445 m² (= Nutzfläche) entsteht ein Stellplatzbedarf von 15 Stellplätzen, einschl. der bestehenden Halle. Nachgewiesen werden 21 KFZ-Stellplätze.

Bei Lagerhallen ist je 150 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend ergibt sich ein Bedarf von 11 Fahrradabstellplätzen. Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist auf Flächen mit mindestens 8 KFZ-Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 21 geplanten KFZ-Stellplätzen ergeben sich hieraus 6 zu pflanzende Bäume. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung von xxx Euro erhoben.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die Grundstückszufahrt, einschl. Stellplatz im Zufahrtsbereich mit einer Gesamtbreite von 8,5 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 5,0 m erteilt. Nachdem es sich um eine Lagerhalle in einem Industriegebiet handelt, ist eine breitere Zufahrt für gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen vertretbar.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Der Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau, Ruchelnheimstr. xx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abweichung:
  1. Für die Grundstückszufahrt, einschl. Stellplatz im Zufahrtsbereich mit einer Gesamtbreite von 8,5 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 5,0 m erteilt.
  2. Gem. Freiflächenplan sind 6 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx €  zu hinterlegen.




II. Angaben zu den Kosten:
                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UVS/6/4/18. Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Obernau, Ruchelnheimstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch Herrn xxx, Staufenhöfe xxx, 63849 Leidersbach BV-Nr. 20180068

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 4UVS/6/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.03.2018 beantragte der Bauherr xxx den Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr.xx, 63743 Aschaffenburg.

Auf dem 6.154 m² großen Grundstück sind bereits mehrere kleinere Gebäude vorhanden. Das größte Gebäude im Bestand verfügt über Abmessungen von ca. 26 m x 20 m. Geplant ist die Errichtung einer weiteren Lager- und Unterstellhalle mit den Abmessungen von ca. 44 m x 30 m und einer Höhe von ca. 10 m mit Satteldach. Das geplante Gebäude soll als Stahlkonstruktion erstellt werden. Zudem wird ein kleines Nebengebäude für die Haustechnik und –versorgung in Massivbauweise errichtet. Das Haustechnikgebäude verfügt lediglich über eine Grundfläche von 14,7 m²

Das Gebäude soll zur Unterstellung von Wohnwagen, Wohnmobilen und Oldtimern genutzt werden. Die Grundfläche der geplanten Lager- und Unterstellhalle liegt bei ca. 1.350 m².

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker Änd. 5“. Das Bauvorhaben ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1990 zu beurteilen.

Der Bebauungsplan enthält für das betreffende Baugebiet folgende Festsetzungen:

GI - Industriegebiet
GRZ 0,8
BMZ 9,0
maximal 2 Vollgeschosse
Dachneigung: 0° – 30°
private Grünfläche als Pflanzstreifen

Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung ein. Eine Lager- und Unterstellhalle ist im Industriegebiet allgemein zulässig.

Die GRZ erreicht einen Wert von 0,66. Die zulässige GRZ von 0,8 wird nicht überschritten.

Die zulässige Baumassenzahl (BMZ) wird mit einem Wert von 2,97 ebenfalls eingehalten. Gleiches gilt für die Festsetzungen über die Dachneigung und die privaten Grünflächen.

Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung kann der Stellplatzbedarf für Lagerräume und Lagerhallen nach der Nutzfläche oder der aus der Anzahl der Beschäftigten berechnet werden. Je 3 Beschäftigte ist 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Gem. Betriebsbeschreibung ist von 2 Beschäftigten auszugehen. Es ist damit 1 Stellplatz zusätzlich zu schaffen. Nachgewiesen werden in den Planunterlagen 6 PKW-Stellplätze.

Bei Lagerhallen ist je 5 Beschäftigten 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend ergibt sich ein Bedarf von 1 Fahrradabstellplatz. Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist auf Flächen mit mindestens 8 KFZ-Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Unter Berücksichtigung der 13 bestehenden KFZ-Stellplätzen errechnen sich für die 6 neu zu schaffenden PKW-Stellplätzen 2 zu pflanzende Bäume. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung von 2.000 Euro erhoben.

§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die Grundstückszufahrt, einschl. Stellplatz im Zufahrtsbereich mit einer Gesamtbreite von 8,5 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 5,0 m erteilt. Nachdem es sich um eine Lagerhalle in einem Industriegebiet handelt ist eine breitere Zufahrt für gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen vertretbar.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Der Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau einer Lager- und Unterstellhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau, Ruchelnheimstr. xx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abweichung:

  1. Für die Grundstückszufahrt, einschl. Stellplatz im Zufahrtsbereich mit einer Gesamtbreite von 8,5 m wird eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 5,0 m erteilt.

  2. Gem. Freiflächenplan sind 2 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx €  zu hinterlegen.




II. Angaben zu den Kosten:
                                                       
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UVS/6/5/18. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); - 13. LINDE-Stapler-Cup 2018 in Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 5UVS/6/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 23.5.2018 informierte die Firma Linde in ihrem Werk Wailandtstr. 11 die Verwaltung, Mitglieder des Stadtrats sowie den Vertreter der Bayer. Schlösser- und Seenverwaltung über den Ablauf des diesjährigen Linde-Stapler-Cups. Die Veranstaltung soll im gleichen Rahmen wie im letzten Jahr ablaufen.
Wie in allen Vorjahren soll die Veranstaltung wieder auf dem Markt-/Schlossplatz stattfinden.
Der als Veranstaltungsfläche wiederholt angesprochene Volksfestplatz ist nach Angaben der Firma Linde für die Durchführung der Veranstaltung aus folgenden Gründen ungeeignet:
  • Es fehlt an den erforderlichen logistischen Gegebenheiten, da für den Stapler-Cup und das Rahmenprogramm die Stadthalle mit ihren Einrichtungen benötigt wird.
  • Die Errichtung entsprechenden Gebäude auf dem Volksfestplatz würde zu Mehrkosten von über 300.000 € führen.
  • Der Volksfestplatz würde für mehrere Wochen als Parkplatz nicht genutzt werden können.
  • Es wäre auch auf dem Volksfestplatz erforderlich, den Platz großflächig zur asphaltieren.
  • Dem Einzelhandel würden die Besucher fehlen, die vom Schlossplatz aus als Besucher des Stapler-Cups zusätzlich die Innenstadt besuchen.

Ablauf der Veranstaltung:
Der Stapler-Cup findet vom 20. mit 22.9.2018 auf dem Markt-/Schlossplatz statt.
Das Oktoberfest mit Festzelt findet am Freitag, 21.9.2018 von 19:00 Uhr bis 22:45 Uhr.als firmeninterne Veranstaltung auf dem Parkplatz Suicardusstrasse statt.
Die Veranstaltung endet am Samstag, 22.9.2018 um 23:00 Uhr mit einem Life-Konzert.

Benötigte Flächen:
Für die Gesamtveranstaltung benötigt die Fa. Linde folgende Flächen:
Markt-/Schlossplatz:
von Mittwoch, 12.9.2018 nach Beendigung des Wochenmarkts bis Dienstag, 25.9.2018 18:00 Uhr;
somit erfolgen wie in den Vorjahren drei Marktverlegungen:
Samstag, 15.9.2018
Mittwoch, 19.9.2018
Samstag, 22.9.2018.
Während der Dauer des Wochenmarktes sind die Bewohnerparkplätze nicht nutzbar.
Die Rampe von und zur Wiese zwischen Stadtbibliothek und Schloss wird als Zugang für bewegungseingeschränkte Personen und für Personen mit Kinderwagen freigehalten.


Parkplatz Suicardusstrasse:
Der Parkplatz für das firmeninterne Oktoberfest wird von Montag, 17.09.2018, ab 8.00 Uhr bis Montag, 24.09.2018, 8.00 Uhr, gesperrt.
Während dieser Zeit stehen die dortigen Parkplätze der Allgemeinheit nicht zur Verfügung.

Luitpoldstraße zwischen Landingstrasse und Treibgasse:
Mittwoch, 19.9.2018 19.00 Uhr bis Sonntag, 23.9.2018 12.00 Uhr.

Die Verwaltung schlägt vor, die Veranstaltung antragsgemäß zu genehmigen.

.Beschluss:

1. Der Durchführung des LINDE-Stapler-Cups 2018 von Donnerstag, 20.09.2018 bis Samstag,
22.09.2018 auf dem Markt-/Schlossplatz wird zugestimmt. Die Veranstaltung wird unter den üblichen Auflagen genehmigt.

  2. Der Sperrung der Luitpoldstraße zwischen Landingstraße und Treibgasse mit Verlegung der
      Bushaltestelle von Mittwoch, 19.09.2018, 19.00 Uhr, und Sonntag, 23.09.2018, 12.00 Uhr,  wird
      zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UVS/6/6/18. Veranstaltung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) - KOMMZ 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 6UVS/6/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Formantrag vom 07.05.2018 beantragte der xxx e. V. die Erlaubnis zur Veranstaltung des Parkfestes KOMMZ in der Zeit von Freitag den 03.08.2018 bis Sonntag den 05.08.2018.
 
Zeiten der öffentlichen Veranstaltung: 03.08.2018 von 15:00 Uhr bis 06.08.2018 05:00 Uhr

Soundchek                Freitag                10.00 bis 15:00 Uhr
Musikdarbietung:        Freitag        15:00 bis 00:30 Uhr
                       Samstag        10:00 bis 00:30 Uhr
                       Sonntag        10:00 bis 23:00 Uhr

an allen Tagen ab Programmende Jam-Sessions bis 03:00 Uhr unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen.

Gaststättenbetrieb (Verkauf von Getränken und Speisen) erfolgt durch den Veranstalter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Sperrzeit von 05:00 – 06:00 Uhr)

Die durchgehende Veranstaltung ist seit Jahren charakteristisch für den Ablauf des Festes.
Die Musik im kleinen Stil (Jam-Sessions) im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Auflagen bis nachts 3 Uhr wird seit vielen Jahre erteilt.

Im vergangenen Jahr kam es zu verschiedenen Beschwerden über das Parksuchverhalten. Hierzu fand am 21.06.2017 ein Gespräch zwischen Veranstalter und Stadtverwaltung statt. Durch die zusätzlich geschaffenen Parkmöglichkeiten auf dem Parkplatz der Fa. Linde ist für dieses Jahr mit einer deutlichen Entspannung zu rechnen. Auch das Nilkheimer Flugfeld steht dieses Jahr wieder uneingeschränkt zur Verfügung. Die Eintrittskarten bzw. Armbänder berechtigen zur Nutzung der städtischen Busse.

Im vergangenen Jahr gab es mehrere Lärmbeschwerden. Zur Einhaltung der gesetzlich geschützten Nachtruhe werden Auflagen erteilt, insb. sind Lärmmessungen durchzuführen.

Die gesetzliche Sperrzeit wird beachtet.
Die Gäste übernachten überwiegend auf dem Gelände.
Der Aufbau beginnt ab dem 29. Juli. Der Abbau erfolgt bis zum 10. August.
Die Veranstaltung wird seit Jahren durch die Veranstaltergruppe durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und der Polizei ist vorbildlich.
Es wird vorgeschlagen, die Veranstaltung wie bisher unter den üblichen Auflagen zu genehmigen.

.Beschluss: 1

I. Der Durchführung des 44. Nilkheimer Parkfestes KOMMZ vom 03.08.2018 bis 06.08.2018 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

Aus den Reihen des Stadtrates wird angeregt, dass die jedes Jahr stattfindenden Veranstaltungen (z. B. KOMMZ), bei denen es keine Veränderungen gibt, nicht vom Stadtrat genehmigt werden müssen. Die Verwaltung sagt zu, dies zu prüfen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UVS/6/7/18. Personalaufstockung im Bereich der städtischen Verkehrsüberwachung - Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2017; - Anträge der KI vom 02.02.2018 (Antrag 8) und vom 09.03.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Vorberatend 7UVS/6/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass der Beratung

Mit Antrag vom 10.11.2017 hat die SPD-Fraktion unter anderem beantragt, dass im Bereich der Verkehrsüberwachung die Personalstände umgehend überprüft werden und zusätzliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eingestellt werden, um den gestiegenen Ansprüchen und dem Konzept der Parkraumbewirtschaftung in der Stadt auch wirklich gerecht zu werden. Mit Antrag vom 2.2.2018 hat die KI im Zuge der Haushaltsberatungen 2018 beantragt, dass das Personal zur Parkraumüberwachung mindestens verdoppelt wird. Beide Anträge wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 behandelt. Man hat sich darauf verständigt, dass die Anträge im Fachsenat UVS beraten werden sollen und ggf. danach eine Personalaufstockung herbeigeführt werden soll.
Mit Antrag vom 9.3.2018 hat die KI die zeitnahe Behandlung der vorbenannten Anträge angemahnt.

  1. Darstellung der Istsituation

  1. Allgemeines
Unter dem Begriff der Verkehrsüberwachung wird allgemein die staatliche Tätigkeit der Überprüfung des Einhaltens verkehrsrechtlicher Ge- und Verbote zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung verstanden. Diese Aufgabe bezieht sich auf die Verkehrsteilnahme im fließenden Verkehr und im ruhenden Verkehr und verteilt sich personell auf die Überwachungsorgane Polizei, Kommune sowie das Bundesamt für Güterverkehr.
Ursprünglich war die Verkehrsüberwachung ausschließlich eine Aufgabe der Vollzugspolizei der Bundespolizei. Seit 1986 dürfen aber auch Kommunen Aufgaben aus dem Bereich kommunale Verkehrsüberwachung wahrnehmen.

  1. Aufgabenstellung

  1. Rechtsrahmen
Die Gemeinden verfolgen und ahnden nach § 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 im übertragenen Wirkungskreis Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist unzulässig (vgl. „Verfolgung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr sowie von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden“ – Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 - Az.: I C 4-3618.3011-13).
Die Stadt Aschaffenburg hat sich mit anderen umliegenden Gemeinden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 ZustV gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) im Laufe des Jahres 2007 zu einem Zweckverband zusammengeschlossen (Zweckverband Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung – ZVAU). Die Stadt hat auf diesen Zweckverband lediglich die Geschwindigkeitsüberwachung übertragen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs blieb bei der Stadt.
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist – anders als die Verfolgung von Straftaten – in das pflichtgemäße Ermessen der Verkehrsüberwachung gestellt (§ 53 Abs. 1 OWiG). Nicht jede festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit muss verfolgt werden. Die Verkehrsüberwachung kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Zeiträume, von der Verfolgung absehen. Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich und auch gesetzlich nicht verlangt. Um Behinderungen soweit wie möglich zu verhüten bzw. zu beseitigen, sollten jedoch möglichst alle festgestellten Verkehrsverstöße aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts im Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Opportunitäts- und Gleichheitsprinzips geahndet werden.

  1. Betriebsablauf des Verkehrsüberwachungsdienstes (VüD)
Aktuell ist die kommunale Verkehrsüberwachung mit 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (2 Vollzeitstellen im Innendienst, 10 Vollzeitstellen im Außendienst) besetzt.
Grundsätzlich unterliegen alle Streckenabschnitte des Aschaffenburger Straßennetzes einschließlich der außerhalb von Parkhäusern liegenden Parkstände der Kontrolle des VüD.
Das gesamte Stadtgebiet wurde zur Dienstplanung in 5 Zonen (4 Innenstadt-Zonen per Fußstreife; 1 Zone - alle sonstigen Stadtteile - per Fahrdienst) eingeteilt. Die 4 Innenstadtzonen sind wie folgt verteilt:


Die Bestreifung der Zonen und deren Abgrenzung wird an die aktuellen Notwendigkeiten angepasst. Diese Zonen werden grundsätzlich im Zweischichtbetrieb montags bis donnerstags von 8.00 bis 22.00 Uhr und freitags bis samstags von 8.00 bis 24.00 Uhr durch den Außendienst bestreift. Bestreifungen außerhalb dieses Zeitraumes werden punktuell durchgeführt. Seit September 2017 werden aus Sicherheitsgründen die Streifen zwischenzeitlich im Regelfall in 2-Personen-Schichten durchgeführt.
Generell gilt, dass die Zonen 1 und 2 als Schwerpunktzonen bestreift werden, d. h. tagsüber sind regelmäßig 4 Überwacher in diesem Bereich unterwegs. Im Spätdienst reduziert sich der Einsatz auf 2 Überwacher. In den Zonen 3 und 4 sowie in den Außenbereichszonen sind regelmäßig 2 Überwacher unterwegs. Die übrigen 2 Personalstellen decken krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle ab oder dienen – soweit die Abdeckung nicht erforderlich ist – zur Verstärkung der sonstigen Überwachung. Zu berücksichtigen ist, dass die Verkehrsüberwachung auch für Sonderaufgaben wie der Verstärkung des Innendienstes oder zur Aufstockung des Ordnungsdienstes bei Veranstaltungen eingeteilt wird.
Laufend eingehende Meldungen aus der Bevölkerung und auch dem Gewerbe (einschließlich Stadtwerke) über falsch parkende Fahrzeuge werden unmittelbar vom Innendienst an den Außendienst weitergeleitet. Diese Streife begibt sich dann umgehend an den als problematisch gemeldeten Einsatzort.
Die Verwarnungen werden grundsätzlich über sogenannte MDE-Geräte mit separatem portablen Druckern erfasst. Die Vorgänge werden intern überspielt und so dem Innendienst zur weiteren Bearbeitung übergeben.

  1. Finanzielle Rahmenbedingungen

aa) Bußgeldrahmen
Festgestellte und nach Einschätzung des VüD zu verwarnende Parkverstöße beanstandet der VüD nach Ablauf der vorgegebenen Wartezeiten am jeweiligen Fahrzeug nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog bzw. dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit Verwarnungsgeldern bis zu 35 Euro. Diese Vorgaben sind zwingend. Die Stadt kann keine Bußgelder nach eigenem Ermessen erheben.

Im Bußgeldkatalog heißt es (auszugsweise):

Tatbestands-nummer
Text
Höhe
Überwachungs-
zeitraum
113140
Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein.
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113141
… – länger als 30 Minuten.
15,00 €

113142
… – länger als 1 Stunde.
20,00 €

113143
… – länger als 2 Stunden.
25,00 €

113144
… – länger als 3 Stunden.
30,00 €

113150
Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten, ohne den Parkschein von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113151
… – länger als 30 Minuten
15,00 €

113152
… – länger als 1 Stunde
20,00 €

113153
… – länger als 2 Stunde
25,00 €

113154
… – länger als 3 Stunde
30,00 €

113120
Sie überschritten an einer Parkuhr die zulässige/ im Bereich eines Parkscheinautomaten die auf dem Parkschein angegebene Parkzeit
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113121
… – länger als 30 Minuten
15,00 €

113122
… – länger als 1 Stunde
20,00 €

113123
… – länger als 2 Stunden
25,00 €

113124
… – länger als 3 Stunden
30,00 €

112210
Sie hielten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerzufahrt.
10,00 €

112211
Sie hielten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt und behinderten dadurch Andere
15,00 €

112216
Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.
35,00 €
Minimum 4 Minuten
141050
Sie hielten verbotswidrig im Bereich
einer Feuerwehranfahrtszone/
einer Feuerwehrzufahrt/
eines Rettungsweges
(Zeichen 283 mit ZZ)
10,00 €


Der Überwachungszeitraum resultiert daraus, dass § 12 Abs. 2 StVO regelt, dass derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. In manchen Bereichen wird der Überwachungszeitraum großzügiger bemessen, um zum Beispiel auszuschließen, dass lediglich ein Beladen des Fahrzeuges erfolgt.
bb) Finanzielle Rahmenbedingungen bei der Stadt Aschaffenburg
Die Kosten des VÜD sind im Haushaltsplan im Unterabschnitt 1122 abgebildet. Darin enthalten sind auf Haushaltsstelle 1122.6730 die Kosten, die an den Zweckverband Verkehrsüberwachung ZVAU für die Durchführung der Überwachung des fließenden Verkehrs zu zahlen sind, zurzeit etwa 150.000 €. Damit belaufen sich die Gesamtkosten im Bereich des ruhenden Verkehrs auf jährlich rund 810.000 €. Darin enthalten sind die Personalkosten in Höhe von rund 600.000 €. Die Einnahmen im ruhenden Verkehr werden im Unterabschnitt 9000 unter der Haushaltsstelle 9000.0813 abgebildet. Sie betragen im Normalfall rund 500.000 €.
Auf der Basis des oben genannten Bußgeldrahmens von 15 – 35 € werden in Aschaffenburg im Jahr rund 35.000 Verwarnungen ausgesprochen.
Die Finanzkennzahlen zeigen aber auch, dass bei einer jährlichen Unterdeckung im Bereich des ruhenden Verkehrs von 200.000 € von einer Unterdeckung von rund 16.700 €/Mitarbeiter ausgegangen werden muss.


  1. Angemessenheit der Personalausstattung

Üblicherweise überprüft man die Angemessenheit der Personalausstattung anhand des Umfangs der zu bewältigenden Aufgabe und des dafür notwendigen durchschnittlichen Zeitaufwandes.
aa) Umfang der Kontrollaufgabe
Der Umfang der zu bewältigenden Kontrollaufgabe bestimmt sich nach
  • der Anzahl der bewirtschafteten (Parkgebühren und/oder Parkscheibe) Parkplätze im öffentlichen Straßenraum,
  • der Anzahl der Anwohnerparkplätze,
  • der Straßenkilometer, an denen Parkbeschränkungen existieren (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, eingeschränktes Halteverbot –Zeichen Z 286 StVO, absolutes Halteverbot – Zeichen Z 283 StVO; sonstige Fälle nach § 12 StVO).
Bezüglich der bewirtschafteten Parkplätze ist festzuhalten, dass im Stadtgebiet im öffentlichen Straßenraum 2017 noch 546 Parkplätze, für die Gebühren nach der städtischen „Verordnung über Parkgebühren im Stadtgebiet Aschaffenburg (Parkgebührenordnung)“ vom 01.03.2011 erhoben werden, existieren. 2016 waren dies noch 568 Parkplätze. Hinzu kommt eine unbekannte Anzahl von Parkplätzen, für die lediglich eine Parkscheibenregelung gilt.
Bezüglich der Anwohnerparkplätze lassen sich die Zahlen aus der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

Hieraus ergibt sich aber auch, dass es Schnittmengen zwischen den „bewirtschafteten“ Parkplätzen und den Anwohnerparkplätzen gibt.
Bezüglich der sonstigen Parkbeschränkungsbereiche gibt es keine Zahlen.
Angesichts dieser eigenen Datengrundlagen zeigt sich, dass es schwierig ist, Vergleichsdaten mit anderen Städten zu gewinnen.
bb) Kontrollintensität
Die nächste Frage ist, in welcher Intensität man versucht, die vorbenannten Flächen mit Parkregelungen auf Einhaltung der Parkregelungen zu überwachen.

Generell gilt, dass eine staatliche (hier dementsprechend kommunale) Entscheidung ist, in welchem Umfang personelle Ressourcen der Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugedacht werden (z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2013 – 13 LA 144/12). Zweckmäßigerweise wird man sich dabei an schwere und Häufigkeit der Parkverstöße orientieren. Allgemeine Maßstäbe, die einen interkommunalen Vergleich ermöglichen, gibt es nicht.
Ein Abstellen auf die Einwohnerzahl ist nicht sachgerecht, weil es den Parkdruck aufgrund der Bevölkerung der Umlandgemeinden außer Acht lässt. Selbst bei Berücksichtigung der Einwohnerzahlen aus den Umlandgemeinden wird man keine vergleichbaren Kennziffern gewinnen. Je nach Attraktivität des zentralen Ortes im Hinblick auf Einkaufsgelegenheiten, Dienstleistungsangebot, Arbeitsplätzen oder Freizeitangeboten wird der Parkdruck im zentralen Ort höher oder niedriger sein. Entlastend wirkt sich demgegenüber ein zentrumsnahes Angebot an Parkhäusern aus, zumindest dann, wenn sie preisgünstig wie in Aschaffenburg sind.

Parkdauer
Preis in Euro
AVG-Kundenkartentarif
bis 1 Stunde 
1,20
1,10
bis 2 Stunden
2,40
2,20
bis 3 Stunden
3,20
3,00
jede weitere Stunde
0,80
0,80
24 Stunden (ab 6:00 Uhr)
maximal 10,00

Werktags 20:00 bis 6:00 Uhr je angefangene Stunde
0,50


Dies bedeutet mit anderen Worten, dass man für die „normale“ Parkverwarnung von 10 € in einem städtischen Parkhaus bis zu 24 Stunden parken kann. Demgegenüber kosten beispielsweise in München innenstadtnahe Parkhäuser etwa 3 – 4 € pro Stunde.

cc) Parkraummanagement München
Im Jahr 2008 hat das Büro SHP Ingenieure Hannover für die Stadt München ein Gutachten „Parkraummanagement – Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ erstellt. Dabei wurden unter anderem Überlegungen zur Parkraumüberwachung angestellt. Untersucht wurde dabei das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings mit Ausnahme des Altstadtbereichs.
Der Untersuchungsbereich wurde dabei in sogenannte Lizenzgebiete mit einer Größe von rund 1 km² eingeteilt. Auf der Basis statistischer Kenndaten (Parkplatzauslastung Tag und Nacht, Einwohnerdichte, Beschäftigtendichte) wurde die Lizenzgebiete in 5 Kategorien aufgeteilt:
  • Klasse HT (Hohe Tagauslastung – 100 % - und hoher Anteil Beschäftigte – bis zu 10.000 Beschäftigte/ha)
  • Klasse HN (Hohe Nachtauslastung durch starke Wohn und Gastronomienutzung)
  • Klasse HN+ (Hohe Tag- und Nachtauslastung)
  • Klasse GN (Geringe Nachtauslastung – bis 90 % - 100 bis 150 Einwohner/ha)
  • Klasse MN (Mittlere Nachtauslastung – 150 – 225 Einwohner/ha)
Angesichts konkreter Münchner Erfahrungswerte wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch die Stadt):
„Nach den Erfahrungen der Verkehrsüberwachung aus den bereits umgesetzten Lizenzgebieten sind für die Lizenzgebiete mit hoher Nutzungsmischung und hohem Parkdruck (und entsprechend hohem Überwachungsbedarf), also in den Gebieten mit der Gebietsklasse HT und HN+, jeweils sechs Personen im Außendienst und eine Stelle im Innendienst für die Überwachung eines Lizenzgebietes notwendig. Auf 18 Mitarbeiter im Außendienst (entsprechend in drei Lizenzgebieten) kommt ein zusätzlicher Mitarbeiter im Innendienst für die Bußgeldstelle, der anteilig mit einem Faktor von 0,33 Mitarbeiter/Lizenzgebiet mit in die Berechnung einfließt. Für alle anderen Gebietsklassen kann mit einem reduzierten Personalansatz gerechnet werden, da von einem geringeren Überwachungsbedarf ausgegangen wird und das Überwachungspersonal zudem bedarfsabhängig flexibler eingesetzt werden kann. Es wird für die übrigen Gebietsklassen deshalb mit vier Personen im Außendienst gerechnet sowie einem entsprechend reduzierten Faktor von 0,66 Mitarbeiter/Lizenzgebiet für die zusätzlichen Stellen im Innendienst der Verkehrsüberwachung und einen reduzierten Faktor von 0,22 Mitarbeiter/Lizenzgebiet für die zusätzlichen Stellen im Innendienst der Bußgeldstelle.“
Übertragen auf das Stadtgebiet würde das – bei allen Problemen hinsichtlich der Vergleichbarkeit – näherungsweise Folgendes bedeuten:



Höchste Überwachungskategorie
Oberstadt, Umfeld der Fußgängerzone, Bahnhofsviertel von Citygalerie bis Pompejanumstraße, Damm zwischen Stengerstraße und Paulusstraße/Behlenstraße, Brentanoviertel
zusammen ca. 1,4 km²
8 Außendienstmitarbeiter
Mittlere Überwachungskategorie
Damm von Paulusstraße/Behlenstraße bis Linkstraße, Pompejanumviertel, Fischerviertel
Zusammen ca. 1 km²
4 Außendienstmitarbeiter
Sonstiges Stadtgebiet

2 Außendienstmitarbeiter
Ausfallzeiten
Urlaub, Krankheit, etc.
2 Außendienstmitarbeiter
Zusammen
16 Außendienstmitarbeiter

Im Ergebnis bedeutet dies eine Erhöhung der Außendienstmitarbeiterzahl um 6 Personen. Dies erscheint zunächst auch für Aschaffenburger Verhältnisse ausreichend. Es ermöglicht eine Ausweitung der Spätdienststreife und eine kontinuierliche Abdeckung der Bereiche Damm und Brentanoviertel.

.Beschluss:

  1. Der Umwelt- und Verwaltungssenat empfiehlt eine Erhöhung des Personalbestandes für die Überwachung des ruhenden Verkehrs um 6 Vollzeitstellen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Beschlussfassung des Plenums herbeizuführen, die eine Erhöhung der Stellen im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs um 6 Vollzeitstellen ermöglicht (Anlage 2).

Angaben zu den Kosten:

Der Beschluss verursacht Kosten.
Die Kosten sind nicht im Haushaltsplan 2018 enthalten.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / UVS/6/8/18. Bestätigung der Bestellung von Herrn xxx als ehrenamtlicher Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Vorberatend 8UVS/6/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr xxx ist bereits seit 1992 als ehrenamtlicher Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg tätig. Die Stadt Aschaffenburg beschließt aktuell eine neue Heimatpflegersatzung. Die künftige Amtszeit des Heimatpflegers beträgt 5 Jahre. Bislang war die Amtszeit nicht begrenzt. Zur Angleichung der Amtszeit an die künftig geltenden Regelungen der Heimatpflegersatzung wird die Bestellung von Herrn xxx als Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg bestätigt. Gleichzeitig sind künftig die Rechte und Pflichten der Heimatpflegersatzung anzuwenden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Bestellung des Herrn xxx als Stadtheimatpfleger mit Wirkung ab 01.08.2018 für eine Amtszeit von 5 Jahren zu bestätigen.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat bestätigt die Bestellung des ehrenamtlich tätigen Heimatpflegers der Stadt Aschaffenburg, Herrn xxx, mit Wirkung ab 01.08.2018
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[x   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. / UVS/6/9/18. Bestellung von Frau xxx als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg ab 01.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Vorberatend 9UVS/6/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der aktive Stadtheimatpfleger, Herr xxx hat bereits das 90. Lebensjahr überschritten. Zur Unterstützung seiner künftigen Tätigkeit soll Frau xxx als weitere ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg bestellt werden. Gem. der noch zu beschließenden Heimatpflegersatzung der Stadt Aschaffenburg beträgt die Amtszeit 5 Jahre. Eine mehrfache Bestellung ist zulässig. Die Rechte und Pflichten richten sich künftig nach der Heimatpflegersatzung der Stadt Aschaffenburg.
Mit der Bestellung von Frau xxx als weitere Stadtheimatpflegerin wird die Tätigkeit von xxx, welcher Architektur studiert hat sinnvoll ergänzt. Frau xxx hat ein Studium der Volkskunde mit den Nebenfächern neuere und neueste, sowie mittelalterliche Geschichte absolviert. Derzeit promoviert sie zum Thema „Kulturlandschaft“ an der Universität Würzburg. In Verbindung mit ihrer Teilzeitstelle beim „Archäologischen Spessartprojekt“ und wegen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Museen und Archäologie im Raum Aschaffenburg verfügt sie über die notwendige fachliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Aufgaben als Stadtheimatpflegerin.
Die Verwaltung schlägt vor, Frau xxx mit Wirkung ab 01.08.2018 als Stadtheimatpflegerin mit einer Amtszeit von 5 Jahren zu bestellen.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat bestellt Frau xxx als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg mit Wirkung ab 01.08.2018
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. / UVS/6/10/18. Erlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg (Heimatpflegersatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Vorberatend 10UVS/6/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die örtliche Kulturpflege und die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten ist eine kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises jeder Stadt oder Gemeinde (Art. 83 Abs. 1 Bay. Verfassung).
Kulturdenkmäler stellen wichtige Quellen und Zeugnisse der menschlichen Geschichte dar. Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, diese zu schützen und zu erhalten. Im Jahr 2003 wurde bei der Stadt Aschaffenburg eine eigene hauptamtliche Stelle (75 %) für die Denkmalpflege geschaffen. Aufgabe ist es nicht nur über den Denkmalschutz in Aschaffenburg zu wachen, sondern auch Eigentümer, Bauherren und Planer im Hinblick auf eine denkmalverträgliche Einbindung von Kulturdenkmälern in die heutige städtebauliche und kulturlandschaftliche Entwicklung zu beraten, sowie Fördermöglichkeiten aufzuzeigen.

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz sieht daneben die Bestellung eines Heimatpflegers vor (Art. 13 Abs. 1 BayDSchG). Aufgabe des Heimatpflegers ist es, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Amt des Heimatpflegers wird als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. Bei der Stadt Aschaffenburg wird die Aufgabe des Heimatpflegers seit dem Jahr 1992 von Herrn xxx wahrgenommen.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20a Abs. 1 GO). Diese beträgt für den Heimatpfleger aktuell xxx € pro Monat (entspr. xxx). Diese Entschädigung soll angemessen auf 400 € pro Monat angehoben werden.
Den Städten und Gemeinden steht es zu, zur Regelung Ihrer Angelegenheiten Satzungen zu erlassen. Bei der Stadt Aschaffenburg existiert bislang keine „Heimatpflegersatzung“. Zur Klarstellung der Aufgaben, der Rechtsstellung, wie auch der Entschädigung und der sonstigen Rechte und Pflichten eines Heimatpflegers wird vorgeschlagen, eine Heimatpflegersatzung zu erlassen. Diese Satzung soll folgende Inhalte regeln:

  • Aufgaben und Tätigkeitsrahmen eines Heimatpflegers
  • Stellung, Berufung, Amtszeit, Abberufungsgründe, persönliche Beteiligung
  • Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten
  • Anspruch auf Entschädigung

Der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg, Herr xxx soll künftig durch eine weitere Heimatpflegerin in seinen Aufgaben unterstützt werden.

Der Entwurf der „Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg“ (Heimatpflegersatzung – HeimatpflS) ist als Grundlage und Gegenstand der Beschlussfassung in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, den Erlass der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 20 a Abs. 1 und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, den Erlass der „Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg“.
(Heimatpflegersatzung – HeimatpflS)

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. / UVS/6/11/18. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.05.2018 mit dem Inhalt "Berichterstattung und Erörterung im Stadtrat der Ergebnisse des 2. Wohnungsbauforums des Aschaffenburger Architekten- und Ingenieurvereins (AIV) am 24. April 2018" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 11UVS/6/11/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.05.2018 mit dem Inhalt „Berichterstattung und Erörterung im Stadtrat der Ergebnisse des 2. Wohnungsbauforums des Aschaffenburger Architekten- und Ingenieurvereins (AIV) am 24.04.2018“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018, sowie vom 28.06.2017 sind in der Anlage beigefügt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat werden diese Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt.

.Beschluss:

I.

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.05.2018 mit dem Inhalt „Berichterstattung und Erörterung im Stadtrat der Ergebnisse des 2. Wohnungsbauforums des Aschaffenburger Architekten- und Ingenieurvereins (AIV) am 24.04.2018“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018 werden zur Kenntnis genommen.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. / UVS/6/12/18. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.02.2018 mit dem Inhalt "Sozialwohnungen im Bestand erhalten; GBW"-/Patrizia-Wohnungen u. a." und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Beschließend 12UVS/6/12/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.02.2018 mit dem Inhalt "Sozialwohnungen im Bestand erhalten; GBW-/Patrizia-Wohnungen u.a.“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018 sind in der Anlage beigefügt.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat werden diese beiden Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt.

.Beschluss:

I.

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.02.2018 mit dem Inhalt "Sozialwohnungen im Bestand erhalten; GBW-/Patrizia-Wohnungen u.a.“ und die Stellungnahme der Verwaltung vom 15.05.2018 werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [X]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2019 11:35 Uhr