Datum: 02.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 19:20 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1pl/8/1/18 Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2017
2pl/8/2/18 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2019
3pl/8/3/18 Erlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg (Heimatpflegersatzung)
4pl/8/4/18 Bestätigung der Bestellung von Herrn xxx als ehrenamtlicher Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg
5pl/8/5/18 Bestellung von Frau xxx als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg ab 01.08.2018
6pl/8/6/18 Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg
7pl/8/7/18 Bericht über die Arbeit des Friedhofsbeirates
8pl/8/8/18 Gewährung von Ehrengräbern; - Grabstätte der Familie Franz Matthäus Haus - Grabstätte des Herrn Stadtbaurates Johann Stefan Nein und Herrn Max Karl Nein
9pl/8/9/18 Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg
10pl/8/10/18 Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) gemäß § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss
11pl/8/11/18 Erlass der Bibliotheks- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Aschaffenburg
12pl/8/12/18 Ermächtigung der Verwaltung zur Aufnahme festverzinslicher Darlehen im Haushaltsjahr 2018

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1. / pl/8/1/18. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 1pl/8/1/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Jahresrechnung 2017 wurde innerhalb der nach Art. 102 GO bestimmten Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt. Nach Erledigung aller Abschlussarbeiten wurde der Enddruck der Jahresrechnung am 05.04.2018 von der AKDB erstellt.


Die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2017” enthält neben dem erforderlichen Rechenschaftsbericht gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 5 KommHV weitere Übersichten, Tabellen und Vergleiche zur Dokumentation der Entwicklung des abgelaufenen Haushaltsjahres.

Die Haushaltseinnahme- und Ausgabereste wurden vom Haupt- und Finanzsenat in der Sitzung am 19.03.2018 beschlossen.

.Beschluss:

I.
1. Der Rechenschaftsbericht der Verwaltung nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2017 und die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2017” werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

2. Die – ungedeckten - über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2017 werden, soweit nicht bereits beschlossen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO festgestellt

für den Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von        8.986.861,40 €
(Seite 1129 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)

für den Vermögenshaushalt mit dem Betrag von        11.876.429,40 €
(Seite 1158 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)

3. Haushaltseinnahmereste werden gebildet für den Betrag von        1.482.450,00 €
(Seite 32 der Drucksache)

4. Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden in Höhe von        4.550.025,73 €
gebildet (Seite 33 bis 34 der Drucksache)

5. Die Bildung von Haushaltsausgaberesten nach § 79 Abs. 2 Satz 1
KommHV, und zwar

neue Haushaltsausgabereste für den Verwaltungshaushalt        1.347.731,06 €
(Seiten 35 bis 38 der Drucksache)

und neue Haushaltsausgabereste für den Vermögenshaushalt        18.162.885,23 €
(Seiten 39 bis 41 der Drucksache)
wird zur Kenntnis genommen.

6. Bei Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist die Jahresrechnung 2017 mit dem Betrag von
                                  316.950.024,65 €
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

Hiervon entfallen auf den

Verwaltungshaushalt        258.842.428,70 €

Vermögenshaushalt        58.107.595,95 €

Die Jahresrechnung weist den Zuführungsbetrag
vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt aus mit        31.723.754,10 €

Der Allgemeinen Rücklage wird der
Betrag in Höhe von                6.969.488,88 €
zugeführt.

Darüber hinaus werden den Sonderrücklagen

a) Schulbauten ein Betrag von        5.500.000,00 €

b) Erschließung Anwandeweg ein Betrag von        2.257.348,38 €
zugeführt.

Bezüglich des Zustandekommens dieser Veränderungen wird im Einzelnen auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Jahresrechnung 2017 wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.

7. Die Jahresrechnung 2017 der Hospital-Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen

im Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von        1.391.220,67 €

im Vermögenshaushalt mit dem Betrag von           315.384,66 €

Der Gesamthaushalt beträgt damit        1.706.605,33 €.


Der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- an den
Vermögenshaushalt ist gebucht mit dem Betrag von        208.154,94 €.

Der Allgemeinen Rücklage
wird der Betrag in Höhe von        107.229,72 €        
entnommen.

Haushaltseinnahmereste wurden in Höhe von        0,00 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.

Haushaltsausgabereste wurden in Höhe von        115.914,80 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.

Zusätzlich werden Haushaltsausgabereste aus Vorjahren
in Höhe von        0,00 €
übertragen

Die Jahresrechnung 2017 der Hospital-Stiftung wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [   ]        nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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2. / pl/8/2/18. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 14.06.2018 ö Vorberatend 3ws/3/3/18
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 2pl/8/2/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.01.2018. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wird in der nächsten Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 27.06.2018 zwischen den Gesellschaftern verhandelt.
Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadtwerke Aschaffenburg vertreten zu können.
Durch die Neugründung der VAB GmbH kann die eigentliche Beantragung des Tarifes bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, nicht mehr wie in der Vergangenheit von jedem Verkehrsunternehmen in eigenem Namen, sondern nur noch von der VAB GmbH gestellt werden.

Grundlagen der Tarifanpassung

1. Kostenentwicklung allgemein

Die Kosten für Treibstoffe und Material haben sich nur leicht erhöht, weshalb hieraus kein aktueller Handlungsbedarf entsteht.

Die Notwendigkeit einer Tarifanpassung ergibt sich überwiegend aus den allgemeinen Kostensteigerungen im Bereich der Personalkosten.
So wurden die Lohnkosten der nach dem Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen LBO beschäftigten Fahrpersonale (SVG, 76 Fahrer/innen) in 2017 neu verhandelt und stufenweise angehoben. Dementsprechend stiegen die Personalkosten ab dem 01.11.2017 um 5,8 Prozent. Ab dem 01.11.2018 erfolgt die zweite Anpassung um 2,3 Prozent und ab dem 01.11.2019 die dritte um nochmal 1,5 Prozent.

Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde der TV-ÖD in 2018 neu verhandelt. Das Ergebnis sieht Gehaltserhöhungen ebenfalls in drei Stufen vor. Ab März 2018 um 3,19 Prozent, ab April 2019 nochmals um 3,09 Prozent und ab März 2020 um weitere 1,06 Prozent. Diese beschlossene Entgeltsteigerung soll ebenfalls auf die aktuellen Verhandlungen des Tarifvertrages für Nahverkehrsbetriebe (TV-N, STA, 30 Fahrer/innen) übertragen werden.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH, ab dem 01.01.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Werkleitung wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 27.06.2018 eine angemessene Tarifanpassung in der Größenordnung von ca. 2,5 % zu verhandeln.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 2

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3. / pl/8/3/18. Erlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg (Heimatpflegersatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Vorberatend 3pl/8/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die örtliche Kulturpflege und die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten ist eine kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises jeder Stadt oder Gemeinde (Art. 83 Abs. 1 Bay. Verfassung).
Kulturdenkmäler stellen wichtige Quellen und Zeugnisse der menschlichen Geschichte dar. Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, diese zu schützen und zu erhalten. Im Jahr 2003 wurde bei der Stadt Aschaffenburg eine eigene hauptamtliche Stelle (75 %) für die Denkmalpflege geschaffen. Aufgabe ist es nicht nur über den Denkmalschutz in Aschaffenburg zu wachen, sondern auch Eigentümer, Bauherren und Planer im Hinblick auf eine denkmalverträgliche Einbindung von Kulturdenkmälern in die heutige städtebauliche und kulturlandschaftliche Entwicklung zu beraten, sowie Fördermöglichkeiten aufzuzeigen.

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz sieht daneben die Bestellung eines Heimatpflegers vor (Art. 13 Abs. 1 BayDSchG). Aufgabe des Heimatpflegers ist es, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Amt des Heimatpflegers wird als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. Bei der Stadt Aschaffenburg wird die Aufgabe des Heimatpflegers seit dem Jahr 1992 von Herrn xxx wahrgenommen.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20a Abs. 1 GO). Diese beträgt für den Heimatpfleger aktuell xxx € pro Monat (entspr. xxx). Diese Entschädigung soll angemessen auf 400 € pro Monat angehoben werden.
Den Städten und Gemeinden steht es zu, zur Regelung Ihrer Angelegenheiten Satzungen zu erlassen. Bei der Stadt Aschaffenburg existiert bislang keine „Heimatpflegersatzung“. Zur Klarstellung der Aufgaben, der Rechtsstellung, wie auch der Entschädigung und der sonstigen Rechte und Pflichten eines Heimatpflegers wird vorgeschlagen, eine Heimatpflegersatzung zu erlassen. Diese Satzung soll folgende Inhalte regeln:

  • Aufgaben und Tätigkeitsrahmen eines Heimatpflegers
  • Stellung, Berufung, Amtszeit, Abberufungsgründe, persönliche Beteiligung
  • Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten
  • Anspruch auf Entschädigung

Der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg, Herr xxx soll künftig durch eine weitere Heimatpflegerin in seinen Aufgaben unterstützt werden.

Der Entwurf der „Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg“ (Heimatpflegersatzung – HeimatpflS) ist als Grundlage und Gegenstand der Beschlussfassung in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, den Erlass der Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 20 a Abs. 1 und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, den Erlass der „Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg“
(Heimatpflegersatzung – HeimatpflS) (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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4. / pl/8/4/18. Bestätigung der Bestellung von Herrn xxx als ehrenamtlicher Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Vorberatend 4pl/8/4/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr xxx ist bereits seit 1992 als ehrenamtlicher Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg tätig. Die Stadt Aschaffenburg beschließt aktuell eine neue Heimatpflegersatzung. Die künftige Amtszeit des Heimatpflegers beträgt 5 Jahre. Bislang war die Amtszeit nicht begrenzt. Zur Angleichung der Amtszeit an die künftig geltenden Regelungen der Heimatpflegersatzung wird die Bestellung von Herrn xxx als Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg bestätigt. Gleichzeitig sind künftig die Rechte und Pflichten der Heimatpflegersatzung anzuwenden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Bestellung des Herrn xxx als Stadtheimatpfleger mit Wirkung ab 01.08.2018 für eine Amtszeit von 5 Jahren zu bestätigen.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat bestätigt die Bestellung des ehrenamtlich tätigen Heimatpflegers der Stadt Aschaffenburg, Herrn xxx,  mit Wirkung ab 01.08.2018.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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5. / pl/8/5/18. Bestellung von Frau xxx als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg ab 01.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Vorberatend 5pl/8/5/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der aktive Stadtheimatpfleger, Herr xxx hat bereits das 90. Lebensjahr überschritten. Zur Unterstützung seiner künftigen Tätigkeit soll Frau xxx als weitere ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg bestellt werden. Gem. der noch zu beschließenden Heimatpflegersatzung der Stadt Aschaffenburg beträgt die Amtszeit 5 Jahre. Eine mehrfache Bestellung ist zulässig. Die Rechte und Pflichten richten sich künftig nach der Heimatpflegersatzung der Stadt Aschaffenburg.
Mit der Bestellung von Frau xxx als weitere Stadtheimatpflegerin wird die Tätigkeit von Herrn xxx, welcher Architektur studiert hat sinnvoll ergänzt. Frau xxx hat ein Studium der Volkskunde mit den Nebenfächern neuere und neueste, sowie mittelalterliche Geschichte absolviert. Derzeit promoviert sie zum Thema „Kulturlandschaft“ an der Universität Würzburg. In Verbindung mit ihrer Teilzeitstelle beim „Archäologischen Spessartprojekt“ und wegen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Museen und Archäologie im Raum Aschaffenburg verfügt sie über die notwendige fachliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Aufgaben als Stadtheimatpflegerin.
Die Verwaltung schlägt vor, Frau xxx mit Wirkung ab 01.08.2018 als Stadtheimatpflegerin mit einer Amtszeit von 5 Jahren zu bestellen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat bestellt Frau xxx als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg mit Wirkung ab 01.08.2018.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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6. / pl/8/6/18. Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 6pl/8/6/18

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Stadtrates (Plenum) wird der TOP 6 d. ö. S. "Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg" aufgrund des Antrags von Herrn Stadtrat Karsten Klein vom 28.06.2018 (Anlage 3) abgesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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7. / pl/8/7/18. Bericht über die Arbeit des Friedhofsbeirates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 7pl/8/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Plenums vom 22.11.2010 wurde die Einberufung eines Friedhofsbeirates beschlossen.
Über die Empfehlungen des Gremiums ist dem Stadtrat fortlaufend zu berichten.

Insgesamt hat der Friedhofsbeirat elfmal getagt.
Der Teilnehmerkreis hat sich seit 2012 nicht verändert.

Folgende Themen, wurden seit der letzten Berichtserstattung diskutiert:
  1. Statistik zur Friedhofsnutzung/Situation Urnenwände/Baumgräber
  2. Satzungsverstöße
  3. Sicherung historischer Grabdenkmale auf den Stadtteilfriedhöfen
  4. Vorkaufsmöglichkeit Familiengräber
  5. Verkürzung der Laufzeit für Ehrengräber
  6. Gewährung eines Ehrengrabes
  1. Grabstätte Haus
  2. Grabstätte Nein
  1. Neukalkulation Friedhofsgebühren
  2. Grabmale ohne ausbeuterische Kinderarbeit


Zu 1.         Statistik zur Friedhofsnutzung
Situation Urnenwände/Baumgräber
Im Jahr 2017 wurden auf den Aschaffenburger Friedhöfen 741 Verstorbene beigesetzt, 253 als Erdbestattungen, 488 als Urnenbeisetzungen.
Dies entspricht einer prozentualen Verteilung von 34% Erd- zu 66 % Urnenbestattung. Im Jahr 2008 waren beide Bestattungsarten gleichstark nachgefragt, seit 10 Jahren überwiegt auch in Aschaffenburg der Anteil der Urnenbeisetzungen. Damit ändert sich der Bedarf an Urnenbestattungsmöglichkeiten.
Zwei Angebote werden besonders stark nachgefragt:
  1. Urnenwände

Urnenwände wurden im Altstadt- und im Waldfriedhof gebaut.
Insgesamt stehen 908 Urnennischen zur Verfügung, aktuell (Stand Juni 2018) sind 137 Plätze nicht belegt. Neu belegt werden im Schnitt ca. 35 Plätze im Jahr.
Derzeit ist eine leicht verminderte Nachfrage festzustellen, die Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab gewinnt an Bedeutung. Zugleich steigt die Tendenz, Urnennischen nach Ablauf der Ruhezeiten aufzugeben, so dass sie für eine Nachnutzung zur Verfügung stehen.
Der Friedhofsbeirat hält das Angebot an freien Plätzen derzeit für ausreichend. Die Entwicklung wird von der Verwaltung fortlaufend dokumentiert.




  1. Baumgräber

Im Waldfriedhof stehen 1142 Einzelgrabplätze unter Bäumen zur Verfügung. Die Anzahl freier Plätze beträgt 244 (Stand Juni 2018). Die Nachfrage war in den letzten Jahren sehr stark, da die Kosten bei einer Laufzeit von 30 Jahren nur 450,-€ betrugen. Nach der neuen Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung sind für diese Grabart aktuell 960,-€ zu zahlen, was zu einem veränderten Nutzerverhalten führen wird.
Eine Prognose, wie sich die Nachfrage nach Baumgräbern entwickeln wird, ist derzeit schwierig.
Der Friedhofsbeirat wünscht, dass die Bestattungsmöglichkeit von Urnen unter Bäumen den Bürgern jederzeit zur Verfügung steht.
Nach Möglichkeit sollen weitere Flächen auf dem Friedhof ausgewiesen und eine kompaktere Belegung erwogen werden.
Die Verwaltung wird aufgefordert, Konzepte zu erarbeiten, um das Bestattungsangebot zu erhalten.

Akzeptanz der Gestaltungsregeln
Das Konzept „Naturnahe Bestattung in einer Wiesenfläche unter Bäumen“ wird von den Bürgern trotz umfassender Information in vielen Fällen nicht akzeptiert.
Die Grabstellen werden individuell gestaltet, es werden Grabbeete angelegt und Dekorationsgegenstände in die Wiesenfläche gestellt.
Der Gesamteindruck der Fläche verliert seinen angestrebten naturnahen Charakter, worüber sich mehrere Bürger beklagen. Seitens der Verwaltung sind alle Nutzungsberechtigten, deren Grabstätte nicht den Regeln entspricht, wegen des Satzungsverstoßes angeschrieben worden.
Um eine bessere Akzeptanz der geltenden Regeln zu erreichen, wird vom Friedhofsbeirat folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Beim Neuerwerb von Baumgräbern sollte den Nutzungsberechtigten ein „Vertrag“ vorgelegt werden, der die Regeln aufführt und gegengezeichnet werden muss.
In Aschaffenburg wird derzeit die Rechnung und ein Informationsblatt zugesandt, eine Bestätigung über die Kenntnisnahme der Regeln durch die Nutzungsberechtigten erfolgt nicht.

Zu 2.        Satzungsverstöße
Bis zum 1. April 2018 wurden Kontrollen auf dem Wald-, dem Altstadt- und dem Nordfriedhof im Strietwald durchgeführt.
Es wurden ca. 650 Nutzungsberechtigte angeschrieben und aufgefordert, ihre Grabanlage satzungsgemäß umzugestalten. Erklärungen und Gestaltungshinweise liegen dem Brief bei.
Bei der Überprüfung nach Verstreichen der gesetzten Frist wurde festgestellt, dass die Bürger in 85% der Fälle der Aufforderung gefolgt sind. 85 Gräber wurden nicht verändert. In diesen Fällen wurde ein kostenpflichtiger Bescheid (Verwaltungsgebühr 25,60€) versandt, in dem nochmals die Umgestaltung gefordert und eine mögliche Ersatzvornahme angekündigt wird.
Diese Frist haben sechs Nutzungsberechtigte verstreichen lassen, so dass der Ersatzvornahmebescheid versandt wurde (Verwaltungsgebühr 105,60€).
In den sechs Fällen wurden die Umgestaltungsarbeiten letzlich von den städtischen Mitarbeitern erbracht und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Für den Leistungsbescheid wurden 86,60€ Verwaltungsgebühren erhoben.
Der Friedhofsbeirat empfiehlt, den Prozess weiter fortzusetzen. Derzeit werden die Gräber auf dem Friedhof Gailbach auf den satzgemäßen Zustand überprüft.

Zu 3.        Sicherung historischer Grabdenkmale auf den Stadtteilfriedhöfen
Auf den Stadtteilfriedhöfen wurden in den letzten Jahren einige alte Grabstätten von den Nutzungsberechtigten aufgegeben.
Gemäß der Friedhofssatzung sind diese von den Familien zu räumen. Eine Unterschutzstellung aus kunsthistorischen Gründen ist auf den Stadtteilfriedhöfen nicht möglich.
Um den historischen Charakter möglichst zu bewahren, stimmte der Friedhofsbeirat folgender Vorgehensweise der Verwaltung zu:
  • Ausweisung einer Zone mit erhaltenswertem Grabmalbestand (historischer „Friedhofskern“ max. 15 Grabstätten) durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus Friedhofsverwaltung, Denkmalbehörde, Heimatpfleger
  • Eintrag eines Vermerkes in der Datenbank
  • Bei Aufgabe des Nutzungsrechtes Bewertung des Grabmales durch den Friedhofsschaffner
  • Bei Eignung: Befreiung der Nutzungsberechtigten von der Abräumpflicht, Erhalt des Grabmales durch die Stadt, solange keine Sanierungen anstehen
  • Im Sanierungsfall endgültige Entscheidung durch die Denkmalbehörde über die weitere Verfahrensweise
Die historischen Grabstätten sollen möglichst als Patenschafts- oder als Urnengemeinschaftsgrab weiterhin genutzt werden.
In besonderen Fällen könnte mit der Zustimmung des Stadtrates eine Ausweisung als Denkmal zur Friedhofskultur erfolgen.

Zu 4.        Vorkaufsmöglichkeiten Familiengräber
Auf allen Friedhöfen nimmt durch Grabaufgaben und durch die Inanspruchnahme anderer Bestattungsmöglichkeiten für Urnen die Anzahl freier Familiengräber zu.
Der Friedhofsbeirat empfiehlt, eine Vorkaufsmöglichkeit für Familiengräber zu schaffen. Die entsprechende Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung ist zu veranlassen. Für aktuelle Bestattungsfälle wird ein Kontingent von 10 freien Familiengräbern je Friedhof, die nicht in den Vorkauf gegeben werden, als ausreichend erachtet. Auf dem Altstadtfriedhof werden  im Schnitt ca. drei auf den anderen Friedhöfen ca. ein bis zwei Familiengräber pro Jahr verkauft.

Zu 5.        Verkürzung der Laufzeit für Ehrengräber
In der Geschäftsanweisung Ehrengräber zum Vollzug des §22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.11.2010 geändert durch Änderungssatzung vom 16.06.2015 ist unter Absatz (6) Satz 1 geregelt:
„Ehrengräber werden für einen Zeitraum von 50 Jahren bereitgestellt.“
Der Zeitraum von 50 Jahren erscheint dem Friedhofsbeirat als sehr lange, er umfasst nahezu zwei Generationen.
Er empfiehlt die Laufzeit bis zu einer möglichen Verlängerung auf 25 Jahre zu verkürzen.
Der entsprechende Satz in der Geschäftsanweisung sollte wie folgt geändert werden:
„Ehrengräber werden für einen Zeitraum von 25 Jahren bereitgestellt.“

Zu 6.        Gewährung eines Ehrengrabes
  1. Grabstätte Haus
  2. Grabstätte Nein
Die Anträge werden in einer gesonderten Beschlussvorlage behandelt.

Zu 7.        Neukalkulation Friedhofsgebühren
Der Sachverhalt wurde im Plenum am 15.01.2018 behandelt. Die neue Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung ist seit dem 04.03.2018 in Kraft.

Zu 8.        Grabmale ohne ausbeuterische Kinderarbeit
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung vom 2. August 2016 und der Verankerung im bayerischen Bestattungsgesetz (Artikel 9a Best G) am 1. September 2016 besteht für die Kommunen eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um ein entsprechendes Verbot in die eigene Friedhofssatzung aufzunehmen.

Bereits im Dezember 2008 hatte der Stadtrat beschlossen, dass die Stadt Aschaffenburg selbst keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit einkauft.

Mit der bevorstehenden Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung möchte die Stadt einen weiteren Schritt tun, um die schlimmsten Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit zu bekämpfen.

Es ist geplant die Satzung um folgenden Passus zu ergänzen:

§ xx Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Der Friedhofsbeirat beauftragte die Verwaltung, die Satzungsänderung zu veranlassen.
Die Thematik wurde am 14.03.2018 im Agenda 21 Beirat vorgestellt und von diesem Gremium ebenfalls empfohlen.
Mit den Steinmetzbetrieben fand am 16.05.2018 eine Gesprächsrunde statt, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam einen praktikablen Weg zur Umsetzung der Vorschrift zu erarbeiten.
Die anwesenden Firmenvertreter begrüßten grundsätzlich die Intention der Verwaltung, mit der Ergänzung der Friedhofs- und Bestattungssatzung ein Zeichen gegen ausbeuterische Kinderarbeit zu setzen.
Dem Grabmalantrag wird künftig ein Formular beigelegt werden, auf dem eine Erklärung zur Herkunft des Materials anzugeben ist.
Die Angaben werden stichprobenartig von der Verwaltung (Garten- und Friedhofsamt, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) überprüft werden. Alle am Prozess Beteiligten erhoffen, dass -wie bei anderen Produkten auch- die Verwendung europäischer Natursteine wieder mehr Bedeutung gewinnen kann.
Zur Information der Bürger zum Thema wird ein Flyer veröffentlicht, der vom Nord-Süd-Forum Aschaffenburg gemeinsam mit der Verwaltung gestaltet wird.

.Beschluss:

I. Der Bericht über die Arbeit des Friedhofsbeirates wird zur Kenntnis genommen.

Folgende Empfehlungen des Gremiums sind von der Verwaltung aufzugreifen:
- Einführung der Vorkaufsmöglichkeit für Familiengräber auf allen Friedhöfen
- Verkürzung der Laufzeit für Ehrengräber auf 25 Jahre
- Ergänzung der Friedhofs- und Bestattungssatzung um einen Passus zum Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die notwendigen Satzungsänderungen sind im Rahmen einer Änderungssatzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt,  diese vorzulegen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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8. / pl/8/8/18. Gewährung von Ehrengräbern; - Grabstätte der Familie Franz Matthäus Haus - Grabstätte des Herrn Stadtbaurates Johann Stefan Nein und Herrn Max Karl Nein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 8pl/8/8/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Verwaltung liegen zwei Anträge auf Gewährung eines Ehrengrabes vor.

Grabstätte der Familie Franz Matthäus Haus
Das Nutzungsrecht an der Grabstätte wird von der Familie nicht mehr verlängert. Die Familie bittet die Stadt um Übernahme der Grabstätte, da folgende Personen von Bedeutung dort beigesetzt sind:

Franz Matthäus Haus 1839-1929
Ehrenpräfekt der Marianischen Männersodalität Aschaffenburg
Inhaber des Verdienstkreuzes pro ecclesia et pontifice
Mitbegründer des „Lesevereins für Katholiken“
Mitglied der Zentrumspartei im Magistrat
Tätigkeit im Johanniszweigverein

Margarete Lipp, geb. Haus (Enkelin) 1903-1982
Stadträtin

Hans Lipp (Ehemann der Enkelin) 1893-1968
Oberstudiendirektor am Kronberg Gymnasium 1926-1945
Schulleiter 1946-1958

Herr Dr. Spies, ehemaliger Leiter des Stadt- und Stiftsarchives, befürwortet die Übernahme des Grabes aufgrund der stadtgeschichtlichen Bedeutung von Herrn Matthäus Haus.
Aus kunstgeschichtlichen Gründen ist die Grabstätte laut Stellungnahme der Denkmalbehörde nicht erhaltenswert.

Grabstätte der Familie Johann Stefan Nein
Auch in diesem Fall erklärten die Nutzungsberechtigten, die Grabstätte aufgeben zu wollen.
Folgende Personen wurden dort bestattet:

Johann Stefan Nein 1844-1902
Als Stadtbaurat der Stadt Aschaffenburg war Stefan Nein eine führende Person der Stadt. Unter seiner Leitung wurden Gebäude errichtet die das Stadtbild prägten, wie zum Beispiel der Bau der alten Sandstein-Mainbrücke, der Luitpoldschule in der Stadtmitte (während des 2ten Weltkrieges zerstört), und anderer Gebäude.

Max Karl Nein (Sohn) 1889-1968
Max Nein war ein anerkannter Künstler der Stadt Aschaffenburg. Er absolvierte die Kassler Kunstakademie unter Professor Kolitz. Später war er Studienrat an der Berufsschule in Aschaffenburg.

Er war Vorstand der Aschaffenburger Künstlergruppe „Spessart“, mit deren Mitgliedern wie Otto Gentil, Freihfrau Maria von Fragstein, Karl Vollmer und anderen das künstlerische Ansehen der Stadt in ganz Franken bekannt wurde.

Max Nein kopierte das Original Grünewald Meisterwerk „Beweinung Christie“ in der Stiftskirche. Es ist die einzige existierende Kopie dieses Kunstwerks, die im Druck von Illustrationen städtischer Kunstschätze verwendet wurde.

1939 organisierte Max Nein die erste große Kunstausstellung in Aschaffenburg, die von der Kreisregierung in Würzburg eröffnet wurde und besondere Anerkennung erhielt.

1943/44, als der Krieg bedeutende Verluste für Aschaffenburg androhte, wurde Max Nein, wegen seiner Kenntnisse der Aschaffenburger Kunstschätze, vom damaligen Oberbürgermeister beauftragt, die Kunstwerke des Heimatmuseums und anderer Aschaffenburger Lokalitäten zu katalogisieren und in verschiedene Spessartdörfer zu evakuieren, von wo sie nach dem Krieg unversehrt zurückgeführt wurden.

Nach dem Krieg war Max Nein mit der Restaurierung vieler städtischer Kunstwerke und der Wiederinstantsetzung des Heimatmuseums beschäftigt.
In 1963 wurde er zum Ehrenmitglied des Aschaffenburger Kunst- und Geschichtsvereins ernannt.

Seine Grabstätte wurde 1902 erbaut und ist von der Denkmalbehörde als „aus kunstgeschichtlichen Gründen bemerkenswert“ eingestuft worden. Eine dauerhafte Erhaltung wird unterstützt.

Seitens des Stadt- und Stiftsarchivs wird die Umwandlung in ein Ehrengrab aufgrund der stadt- und kulturgeschichtlichen Bedeutung der beiden Verstorbenen uneingeschränkt befürwortet.


Der Friedhofsbeirat hat sich mit den vorgelegten Anträgen befasst und empfiehlt in beiden Fällen die Ausweisung als Ehrengrab. Die Verwaltung schließt sich der Auffassung an.

.Beschluss:

I.
1. Dem Antrag auf Erhalt der Grabstätte der Familie Franz Matthäus Haus als Ehrengrab wird zugestimmt.

2. Dem Antrag auf Gewährung eines Ehrengrabes für die Grabstätte des Herrn Stadtbaurates Johann Stefan Nein und Max Karl Nein wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:                                

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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9. / pl/8/9/18. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 9pl/8/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Aschaffenburg betreffend hat der Stadtrat Änderungen beschlossen, die in die Friedhofs- und Bestattungssatzung eingearbeitet werden müssen.
Dies sind im Wesentlichen
  • Neufassung des § 7 Gewerbetreibende gemäß aktueller Gesetzeslage und Vorgabe des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes
  • Ergänzung um § 30 Grabmale ohne ausbeuterische Kinderarbeit
  • Laufzeitreduzierung Ehrengräber auf 25 Jahre (Geschäftsanweisung)
Darüber hinaus wurden zur inhaltlichen Klarstellung der Satzung ergänzende Erläuterungen zu folgenden Punkten eingefügt:
  • Verbot von Film- und Videoaufnahmen von Gräbern und Grabmalen und deren Verbreitung zu gewerblichen Zwecken § 6
  • Ergänzung der Ruhezeiten bei besonderen Bestattungsmöglichkeiten (Grüfte, Baumgräber, Familienbaum, Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten) § 15
  • Vorkaufsmöglichkeit für Familiengrabstätten § 20
  • Ergänzung der Grabstätten-Gestaltung um die Angabe der maximalen Breite des Grabmales § 31
  • Ergänzung Kennzeichnungspflicht während der Nutzungszeit § 38
Die Belegungspläne wurden aktualisiert und ergänzt. Mit Nennung des aktuellen Datums im § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung werden diese verbindlich.
Weitere Änderungen betreffen die Nummerierung der Paragraphen, sowie redaktionelle Verbesserungen.
Die Satzung ist aus den oben genannten Gründen wie in der Anlage aufgeführt zu ändern. Es wird um Zustimmung gebeten.
Anlage
Änderungssatzung vom 02.07.2018
Volltext der Friedhofs- und Bestattungssatzung Stand 02.07.2018

.Beschluss:

I.
1. Die Änderungssatzung vom 02.07.2018 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt
Aschaffenburg vom 24.11.2010 (Anlage 4) wird erlassen.

2. Der Änderung zu Absatz (6) der Geschäftsanweisung Ehrengräber zum Vollzug des § 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird zugestimmt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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10. / pl/8/10/18. Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) gemäß § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 10pl/8/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Einbeziehungssatzung im Zeitraum vom 09.04.2018 – 11.05.2018 und der Behördenbeteiligung wurden in acht schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Entwurf der Einbeziehungssatzung vorgebracht. Sieben Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange, eine Stellungnahme stammt von einer Bürgerin.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 9883, 2, 7, 10, 30, 34, 35, 36 behandelt und erörtert.

Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:

9883:    (H):        Ablehnung der Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 6182 (außerhalb des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung) als Zufahrt für das Gebiet der Einbeziehungssatzung.

2:         (A):        Geringfügige Anpassung des Begründungstextes

7:          (H):        Hinweise zu Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, zur Sicherheit und  
                       Leichtigkeit des Verkehrs, zu Ansprüchen aus Lärm- oder sonstigen
                       Emissionen, zur Bemessung von Schallschutzmaßnahmen

10:        (H):        Hinweise zum Umgang mit Funden von Bodendenkmälern

30:       (H):        Ableitung von Niederschlagswasser
                      Möglichkeit der fußläufigen Erschließung der Grundstücke

34:       (H):        Beachtung der Anordnung der Schlafräume auf der von der BAB A3 abgewandten Seite bei der Grundrissgestaltung.

35:       (H):        Berücksichtigung artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (Zeitraum der Räumung der Baufelder und Rodung der Gehölze zur Eingriffsminimierung)

36:        (H):        Anschluss der Grundstücke an die städtische Kanalisation

Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 2, 7, 10, 30, 34, 35), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 9883, 7, 35, 36).

Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs der Einbeziehungssatzung, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.


Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017.

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die der Einbeziehungssatzung zugehörige Begründung vom 28.05.2018 ist zu billigen.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Entwurf der Einbeziehungssatzung und die Begründung zur Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.

In den Entwurf der Einbeziehungssatzung und in die Begründung zur Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Im Textteil der Einbeziehungssatzung und in der Begründung wurde der Punkt „IV. Hinweise“ mit den folgenden Punkten ergänzt:

IV.1 Umgang mit Funden von Bodendenkmälern
Im Plangebiet auftretende Funde von Bodendenkmälern sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden. Aufgefundene Gegenstände und Fundort von Bodendenkmälern sind unverändert zu belassen. Auf die Bestimmungen des Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen.

IV.2 Umgang mit Niederschlagswasser
Die Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser muss auf den Grundstücken schadlos unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser(TRENGW) und Anwendung des Merkblatts DWA M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) versickert werden. Es darf ausschließlich schadstofffreies Regenwasser zur Versickerung gebracht werden (z.B. keine Eindeckung der angeschlossenen Dachflächen mit unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei).

IV.3 Immissionsschutz
Bei der Grundrissgestaltung ist darauf zu achten, dass die Schlafräume auf der von der BAB A3 abgewandten Seite angeordnet werden. Auf die von der BAB A3 künftig auf das Baugebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm, Abgase, Erschütterungen usw.) wird hingewiesen.

IV.4 Berücksichtigung artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Die Räumung der Baufelder darf zur Eingriffsminimierung nur im Zeitraum von 01.10. bis zum 28.02. erfolgen. Gehölze dürfen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nur im Zeitraum von 01.10. bis 28.02. gerodet werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die Gehölze als Lebensraum und Brutstätten für Vögel und Fledermäuse dienen.


Weiterhin werden in der Einbeziehungssatzung und in der Begründung zur Einbeziehungssatzung folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zur Einbeziehungssatzung
-        Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung vom 28.05.2018 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017 für das Gebiet „Westlich Steinbacher Straße“ für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).
2. Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung (s. Abwägungstabellen Bürger und Behörde in Anlage 5) wie folgt behandelt:

(Anmerkung: die nachfolgenden Nummerierungen der eingegangenen Stellungnahmen sind aus den Abwägungstabellen hergeleitet)

9883:        Die Anregung des Bürgers 9883 wird nicht berücksichtigt.

2:        Die Anregungen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.

7:        Die Anregungen der Autobahndirektion Nordbayern – Dienststelle Würzburg werden teilweise berücksichtigt.

10:        Die Anregungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden berücksichtigt.

30:        Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – zur Stadtentwässerung wird berücksichtigt.
Die übrigen Hinweise des Tiefbauamtes werden zur Kenntnis genommen.

34:        Die Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird berücksichtigt.

35:        Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde zum Artenschutz werden teilweise berücksichtigt.
Die übrigen Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zum Artenschutz sowie die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

36:        Die Anregung der Unteren Wasserschutzbehörde wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise der Unteren Wasserschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017. Grundzüge der Planung werden durch die Planänderungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Die Einbeziehungssatzung i. d. F. vom 28.05.2018 kann als Satzung beschlossen werden.

3. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. S. 375) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Einbeziehungssatzung für das Gebiet „Westlich Steinbacher Straße“ für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) vom 28.05.2018 als Satzung und billigt die Begründung hierzu vom 28.05.2018.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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11. / pl/8/11/18. Erlass der Bibliotheks- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 11pl/8/11/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bisher regelten eine Benutzungsordnung und eine Gebührenordnung die Geschäftstätigkeit der Stadtbibliothek Aschaffenburg. Aus langer Tradition heraus waren diese privatrechlich ausgelegt.

Bei der Überprüfung der Handlungsfelder in Zusammenarbeit mit der Stadtkasse und der Stadtkämmerei wurde schnell klar, dass diese Form inzwischen nicht mehr dem üblichen Verwaltungshandeln entspricht. Im Zuge der Vereinheitlichung wurden Prozesse und Gebühren angepasst und in das öffentlich rechtliche Prinzip übertragen. Gleichzeitig hat die Bibliothek die Chance genutzt, den Wortlaut der alten Benutzungsordnung den heutigen Gegebenheiten anzupassen.
Die Höhe der Gebühren wurde bereits in der Sitzung des Kultur- und Schulsenates vorbesprochen. Der Wortlaut der Satzungen wurde gemeinsam mit der Rechtsstelle erarbeitet und hier zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die beiden Satzungen sollen zum 01.09. in Kraft treten. Da dies ein Samstag ist, wird das Datum auf den 03.09. festgelegt.

.Beschluss:

I. Die Benutzungs- und Gebührenordnungen der Stadtbibliothek Aschaffenburg vom 01.01.2011 werden ersetzt durch eine Bibliothekssatzung und Gebührensatzung. Die als Anlagen 6 und 7 beigefügten Satzungen werden erlassen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

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12. / pl/8/12/18. Ermächtigung der Verwaltung zur Aufnahme festverzinslicher Darlehen im Haushaltsjahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Beschließend 12pl/8/12/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Derzeit bedarf jede Darlehensaufnahme vor der Erteilung des Zuschlags an den günstigsten Bieter der Zustimmung des Stadtrates. Hierdurch ergeben sich in der Praxis folgende Schwierigkeiten und geldwerte Nachteile:
Darlehensaufnahmen sind nur an Sitzungstagen des Haupt- und Finanzsenates/Plenums möglich, wodurch der Handlungsspielraum der Verwaltung, auf Veränderungen am Kapitalmarkt flexibel zu reagieren, eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wird. Darüber hinaus sind die Bieter laut Ausschreibung verpflichtet, am Sitzungstag bis 15.00 Uhr ein verbindliches Angebot abzugeben und die Konditionen über Nacht bis 09.00 Uhr am folgenden Tag aufrecht zu erhalten. Die Banken preisen hierfür je nach Marktsituation üblicherweise einen Aufschlag von mindestens 0,01% bis über 0,10% auf den Zinssatz ein. Hierdurch entsteht der Stadt bei jeder Kreditaufnahme ein zusätzlicher erheblicher Zinsaufwand.
Bei der Darlehensaufnahme aus den Kreditermächtigungen der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass viele Banken aufgrund der aktuellen Bedingungen an den Geld- und Kapitalmärkten und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Refinanzierung grundsätzlich nicht bereit sind, über Nacht bindende Angebote abzugeben. Die Bindungsfristen betragen derzeit maximal 1-2 Stunden, einige Banken bieten ausschließlich freibleibend. Es besteht daher die Gefahr, dass die Stadt bei Beibehaltung der vorherigen Zustimmungspflicht des Stadtrates entweder gar keine oder nur wenige Angebote mit sehr hohen Risikozuschlägen erhält.
Für die Kreditaufnahmen ab dem Haushaltsjahre 2008 hat der Stadtrat entsprechende Ermächtigungen der Verwaltung beschlossen. Zur Vermeidung zusätzlicher Zinskosten wird daher vorgeschlagen, die Verwaltung auch im Haushaltsjahr 2018 zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu ermächtigen. Die Ermächtigung soll auf Darlehen mit Festzinsbindung beschränkt bleiben; die Aufnahme strukturierter Darlehen mit variablen Zinssätzen bleibt der Beschlussfassung durch den Stadtrat vorbehalten.

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird ermächtigt, festverzinsliche Darlehen bis zur Höhe des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung 2018 festgesetzten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Kredite aufzunehmen. Hierbei sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmenbeschaffung zu beachten. Den Zuschlag erhält der jeweils günstigste Bieter. Dem Stadtrat ist in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
Für strukturierte Darlehen verbleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Stadtrates.
II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2018 14:35 Uhr